Handwerk und Gewerbe [Ang] (2021) - GPA · 2020. 12. 17. · Kollektivvertrag unter dem Kapitel...

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KOLLEKTIVVERTRAG Rahmen-KV für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung STAND 1. JÄNNER 2021 (ENTHÄLT AUCH DIE GEHALTSORDNUNGEN MÜHLENGEWERBE 1. AUGUST 2020, NAHRUNGSMITTELGEWERBE 1. JÄNNER 2021)

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  • KOLLEKTIVVERTRAG

    Rah

    men

    -KV für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung

    STAND 1. JÄNNER 2021

    (ENTHÄLT AUCH DIE GEHALTSORDNUNGEN MÜHLENGEWERBE 1. AUGUST 2020,

    NAHRUNGSMITTELGEWERBE 1. JÄNNER 2021)

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  • RAHMEN-KOLLEKTIVVERTRAG

    für Angestellte im Gewerbe und Handwerk undin der Dienstleistung

    STAND 1. JÄNNER 2021

    (ENTHÄLT AUCH DIE GEHALTSORDNUNGENMÜHLENGEWERBE 1. AUGUST 2020,

    NAHRUNGSMITTELGEWERBE 1. JÄNNER 2021)

  • Liebe Kollegin, lieber Kollege,

    Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichenAnspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

    Ein Kollektivvertrag

    • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-nehmerInnen einer Branche,

    • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-nen,

    • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und

    • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

    Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit-geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessertwerden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver-handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. AlsGewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im In-teresse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegen-heit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

    Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnengerne zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Barbara Teiber, MA Karl DürtscherVorsitzende Bundesgeschäftsführer

    KV-Highlights:

    – Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter in allen Verwendungsgruppen und allenMeistergruppen, sowie die Lehrlingseinkommen werden um 1,45% erhöht!

    – DieReiseaufwandsentschädigungen und dasNächtigungsgeldwerden um2% erhöht!

    – Die Sondervergütung für Nachtarbeit wurde auf 2,03 Euro/Stunde erhöht!

    – Verbesserungen im Bereich der Callcenter – Recht auf freieWochenenden: jene Mit-arbeiterInnen, die im Callcenter auch am Wochenende arbeiten müssen, bekommen dasRecht an mindestens der Hälfte aller Wochenenden in einem Durchrechnungszeitraum von13 Wochen frei haben zu können.

    – Verbesserungen im Bauhilfsgewerbe: Der erhöhte Satz der Reiseaufwandsentschädi-gung in der Höhe von 17,90 Euro gebührt bereits bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stun-den (bisher mehr als 11 Stunden).

    GPA Servicecenter:

    Hotline: 05030121,[email protected], www.gpa.at, facebook/gpa

    mailto:[email protected]://www.gpa.at

  • – 5 –

    Hinweis Änderung des fachlichen Geltungsbereichs

    Bis 31. 12. 2019 waren bestimmte Bundesinnungenund Fachverbände aus den Sparten Gewerbe undHandwerk sowie Information und Consulting vom ge-meinsamen Rahmenkollektivvertrag für Angestellteim Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, inInformation und Consulting erfasst.

    Das ändert sich jetzt. Dieser Kollektivvertrag wird ab1. 1. 2020 in zwei eigenständigen Kollektivverträgenverhandelt und abgeschlossen. Ein Kollektivvertragwird den Bereich Handwerk, Gewerbe, Dienstleistung(ca. 110.000 Angestellte) – der andere Informationund Consulting (ca. 45.000 Angestellte) umfassen.

    Zum Bereich Information und Consulting gehörenkünftig die Fachverbände Abfall & Ressourcen, Finanz-

    dienstleister, Telekom (nur Callshops), die Ingenieur-büros und UBIT (nur Buchhalter und Unternehmens-beraterInnen). Alle anderen Bereiche des bisherigenGewerbe-Kollektivvertrags sind dem vorliegendenKV Handwerk, Gewerbe, Dienstleistung zu zuordnen.

    Wichtig ist es, dass für alle Betrieb geklärt wird, wel-cher Kollektivvertrag ab 2020 zur Anwendung kommt.Genauere Informationen dazu finden sich in diesemKollektivvertrag unter dem Kapitel „Information zurAnwendung des „richtigen“ Kollektivvertrages nachAufspaltung des Rahmenkollektivvertrages für Ange-stellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleis-tung, in Information und Consulting („RKV“) mit 1. 1.2020“ (Seite 55).

    Werden Sie Mitglied Ihrer Gewerkschaft, gemeinsam sind wir stärker!

  • Hinweis Änderung des fachlichen Geltungsbe-reichs .................................................. 5

    § 1 Kollektivvertragspartner .................... 7§ 2 Geltungsbereich .............................. 7§ 3 Geltungsdauer ............................... 8§ 4 Arbeitszeit .................................... 8§ 4a Flexible Arbeitszeit - Bandbreite ........... 10§ 4b Mehrarbeit bei Teilzeit ....................... 11§ 4c 4-Tage-Woche ................................ 11§ 5 Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit 11§ 6 Nachtarbeit ................................... 12§ 7 Schichtarbeit ................................. 13§ 8 Freizeit bei Dienstverhinderung ........... 14§ 8a Anrechnung von Mittelschulstudien ....... 14§ 8b Anrechnung der Karenz im Sinne des

    MSchG bzw VKG ............................. 14§ 9 Kündigungstermine .......................... 15§ 9a Abfertigung ................................... 15§ 10 Reiseaufwandsentschädigung.............. 15§ 11 13. und 14. Monatsgehalt, Weihnachtsre-

    muneration und Urlaubszuschuss ......... 18§ 12 Diensterfindungen ........................... 19§ 13 Sondervereinbarungen...................... 19§ 14 Telearbeitsplatz .............................. 19§ 15 Bundesinnungsverhandlungen ............ 20§ 16 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten .... 21§ 17 Verwendungsgruppen und Mindestgrund-

    gehälter ....................................... 21§ 18 Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt. 22§ 18a Gehaltsabrechnung .......................... 23§ 19 Lehrlingseinkommen ........................ 23§ 19a Kollektivvertragliche Mindestgrundgehäl-

    ter für teilzeitbeschäftigte Angestellte .... 23§ 20 Schlussbestimmungen, Günstigkeitsklau-

    sel .............................................. 24

    Anhang 1: (Dienstzettel) in ÜberarbeitungAnhang 2: Vereinbarung Telearbeit ............. 25Anhang 3: Gemeinsame Erklärung der Kollek-

    tivvertragspartner zur Bildungska-renz ..................................... 27

    Anhang 4: Berechnungsbeispiele für zeitantei-lige Mischberechnungen der Son-derzahlungen 28

    Anhang 5: Erläuterung zum Geltungsbereichder Bundesinnung der Karosserie-bauer einschließlich Karosserie-spengler und Karosserielackierersowie der Wagner § 2b des Rahmen-kollektivvertrag für Angestellte imHandwerk und Gewerbe in derDienstleistung in Information undConsulting ............................. 29

    Anhang 6: Gemeinsame Erklärung der Kollek-tivvertragspartner zur Änderungder Fachorganisationsordnung ...... 30

    KV 38-Std.-Woche Mühlengewerbe ab 1. Jänner1988 ................................................... 32

    KV 38,5-Std.-Woche im Nahrungs- und Genuss-mittelgewerbe (kohlensäurehaltige Getränke)ab 1. Juli 1992 ........................................ 34

    ZKV Zugehörigkeit Tischler ......................... 37

    MindestgehaltsordnungenMindestgrundgehaltsordnungen für die Ange-stellten im Handwerk und Gewerbe, in derDienstleistung, in Information und Consultingab 1. Jänner 2021 ................................... 38Mindest-Gehaltsordnung für alle Angestellten imNahrungs- und Genussmittelgewerbe ab 1. Jän-ner 2021 .............................................. 45Mindest-Gehaltsordnung für alle Angestellten imMühlengewerbe ab 1. August 2020................ 50

    Information zur Anwendung des „richti-gen“ Kollektivvertrages nach Aufspaltungdes Rahmenkollektivvertrages für Ange-stellte im Handwerk und Gewerbe, in derDienstleistung, in Information und Consul-ting („RKV“) mit 1. 1. 2020 ..................... 55

    Das Impressum befindet sich auf der letzten Um-schlagseite.

    ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS (in alphabetischer Reihenfolge)ABGB Allgemeines Bürgerliches GesetzbuchAMFG ArbeitsmarktförderungsgesetzAngG AngestelltengesetzArbBG Arbeitsrechtliches BegleitgesetzArbPlSG ArbeitsplatzsicherungsgesetzArbVG ArbeitsverfassungsgesetzARG ArbeitsruhegesetzASchG ArbeitnehmerInnenschutzgesetzAVRAG Arbeitsvertragsrechts-AnpassungsgesetzAZ ArbeitszeitAZG ArbeitszeitgesetzBAG BerufsausbildungsgesetzBEinstG BehinderteneinstellungsgesetzBGBl BundesgesetzblattBV BetriebsvereinbarungEFZG EntgeltfortzahlungsgesetzEStG Einkommensteuergesetz

    GLAZ Gleitende Arbeitszeitinfas Information aus dem Arbeits- und SozialrechtKJBG Kinder- und JugendlichenbeschäftigungsgesetzKV KollektivvertragMSchG MutterschutzgesetzNAZ NormalarbeitszeitOGH Oberster GerichtshofRKV RahmenkollektivvertragTAZ TagesarbeitszeitUrlG UrlaubsgesetzVKG Väter-KarenzgesetzVwGH VerwaltungsgerichtshofVWGJ Verwendungsgruppenjahr(e)WAZ WochenarbeitszeitZA ZeitausgleichZZ Zeitzuschlag

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    Inhaltsverzeichnis

    Seite Seite

  • – 7 –

    § 1 KOLLEKTIVVERTRAGSPARTNER

    Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischender/dem

    Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe

    Bundesinnung der Berufsfotografen

    Bundesinnungder ChemischenGewerbe undderDenkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger

    Bundesinnung der Dachdecker, Glaser undSpengler

    Bundesinnung der Friseure

    Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker undMasseure

    Bundesinnung der Gärtner und Floristen

    Bundesinnung der Gesundheitsberufe

    Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesen-leger und Keramiker

    Bundesinnung Holzbau

    Bundesinnung der Fahrzeugtechnik

    Bundesinnung der Kunsthandwerke

    Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe

    Bundesinnung der Maler und Tapezierer

    Bundesinnung Mode und Bekleidungstechnik

    Bundesinnung der Rauchfangkehrer und der Be-statter

    Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter

    Fachverband der gewerblichen Dienstleister

    Fachverband Personenberatung und Personen-betreuung

    Fachverband der persönlichen Dienstleister

    einerseitsund dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck,Journalismus, Papier, andererseits.

    § 2 GELTUNGSBEREICH

    (1) Der Kollektivvertrag gilt:

    a) räumlich:für das Gebiet der Republik Österreich.

    b) fachlich:für alle Betriebe, die einem der vertragschließendenArbeitgeberverbände angehören.

    Einschränkungen des fachlichen Geltungsberei-ches:

    Bundesinnung der Dachdecker, Glaser undSpengler: der Vertrag gilt nur für die Berufszweigeder Dachdecker und Glaser.

    Bundesinnung der Gesundheitsberufe:der Vertrag gilt nur für die Berufszweige der Schuh-macher und Orthopädieschuhmacher, der Miederwa-renerzeuger und der Zahntechniker.

    Bundesinnung der Fahrzeugtechnik:der Vertrag gilt nur für die Berufszweige der Karosse-riebau-techniker, Karosserielackierer und Wagner,ausgenommen jener Betriebe, die bereits vor dem1. 1. 2000 eine Gewerbeberechtigung für die Ausfüh-rung des Spenglerhandwerks („Karosseriespengler“)hatten und die diese nach der Umreihung von der Bun-desinnung der Spengler und Kupferschmiede in dieBundesinnung der Karosseriebauer einschließlich derKarosseriespengler und Karosserielackierer sowieder Wagner (mit 1. 1. 2000) aufrecht erhalten haben,

    sowie für die Vulkaniseurbetriebe.

    Bundesinnung der Kunsthandwerke:der Vertrag gilt nur für die Berufszweige der Erzeugervon Waren nach Gablonzer Art und Modeschmucker-zeuger, der Musikinstrumentenerzeuger, der Buchbin-der, Kartonagewaren- und Etuierzeuger und der Er-zeuger kunstgewerblicher Gegenstände.

    Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe:

    a) Der Vertrag gilt nur für

    – Mitglieder des Bundesverbandes (Berufsgruppegemäß § 49 WKG) der Nahrungs- und Genuss-mittelgewerbe (ausgenommen sind Molkerund Käsereien, sonstige Be- und Verarbeitervon Milch, Milchprodukten und Milchinhaltsstof-fen) und für

    – Mitglieder des Bundesverbandes (Berufsgruppegemäß § 49 WKG) der Müller und Mischfutterer-zeuger.

    b) Die Gehaltstabelle gilt nicht für Mitglieder derBundesinnung der Lebensmittelgewerbe.

    Bundesinnung der Rauchfangkehrer und der Bestat-ter:der Vertrag gilt nur für die Berufszweige der Rauch-fangkehrer.

    Fachverband der gewerblichen Dienstleister:der Vertrag gilt nicht für die Berufszweige der Wärme-versorgungsunternehmen, die Wärme überwiegendaus Biomasse (fest, flüssig oder gasförmig) erzeugen,sofern sie ein gesamtes Wärmenetz von weniger als

  • fünf Kilometer betreiben und sie unter einer gesamteninstallierten Wärmeleistung von unter fünf Megawattliegen, unabhängig von der Anzahl der Betriebsstät-ten.

    c) persönlich:für alle dem Angestelltengesetz unterliegendenDienstnehmer sowie für kaufmännische Lehrlingeund technische Zeichnerlehrlinge.

    (2) Der Kollektivvertrag gilt nicht

    a) für Ferialpraktikanten und Volontäre;Ferialpraktikanten sind Studierende, die zum Zwe-cke einer beruflichen (technischen, kaufmänni-schen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung

    entsprechend der öffentlichen Studienordnung vo-rübergehend beschäftigt werden.Volontäre sind Personen, die zumZwecke einer be-ruflichen (technischen, kaufmännischen oder ad-ministrativen) Vor- oder Ausbildung beschäftigtwerden, sofern dieser Umstand bei der Einstellungausdrücklich festgelegt worden ist und sie nichtlänger als ein halbes Jahr in einer Firma beschäftigtwerden.

    b) für gelernte Zahntechniker;

    c) für Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsfüh-rer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung,soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlage-pflichtig sind.

    § 3 GELTUNGSDAUER

    (1) Der Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2021 inKraft.

    (2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unterEinhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu je-dem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefesgekündigt werden.

    (3) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages überdie Höhe der Mindestgrundgehälter (§ 17), der Lehr-

    lingseinkommen (§ 19) und des Nachtarbeitszuschla-ges (§ 6) können mit einmonatiger Kündigungsfrist zujedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Brie-fes gekündigt werden.

    (4) Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlun-gen wegen Erneuerung bzw Abänderung des Kollek-tivvertrages geführt werden.

    § 4 ARBEITSZEIT*)

    (1) Die normale Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wö-chentlich. Für die Arbeitszeit der Angestellten unter18 Jahren und Lehrlinge gelten die Vorschriften desKJBG. In Betrieben mit Fünftagewoche kann die Wo-chenarbeitszeit der Jugendlichen gemäß § 11 Abs 2des KJBG abweichend von den Bestimmungen des§ 11 Abs 1 dieses Gesetzes an die tägliche Arbeitszeitder Erwachsenen angepasst werden.

    (2) Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andereArbeitszeit erforderlich ist oder gemäß dem Öffnungs-zeitengesetz 2003 und den dazu erlassenen Verord-nungen der Landeshauptleute sowie gemäß § 22f Ar-beitsruhegesetz eine andere Arbeitszeit möglich ist,hat die Arbeitszeit an Samstagen um 13.00 Uhr, am24. Dezember um 12.00 Uhr und am 31. Dezemberzu jenem Zeitpunkt zu enden, zu dem die Arbeitszeitder Arbeiter aufgrund des für den Betrieb geltendenKollektivvertrages endet.

    Wenn in Branchen bzw Betrieben, die diesem Kollek-tivvertrag unterliegen, kein Kollektivvertrag für Arbei-ter zur Anwendung gelangt oder ein solcher die Ar-beitszeit am 31. Dezember nicht ausdrücklich regelt,endet in diesen Betrieben die Arbeitszeit am 31. De-zember um 12.00 Uhr.Die Bestimmungen über den Frühschluss am 31. De-zember gelten nicht für die Bundesinnung der Gärtnerund Floristen.

    In Betrieben der Bundesinnung der Chemischen Ge-werbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäuderei-niger, Berufszweig der Denkmal-, Fassaden und Ge-bäudereiniger, kann durch Betriebsvereinbarung eineAusnahme vom Frühschluss am 31. Dezember getrof-fen werden.

    Für Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der gewerb-lichen Dienstleister, die Betreiber von Call-Centernsind, gilt folgendes:

    – 8 –

    *) Mühlengewerbe siehe Seite 32, Hersteller kohlensäurehaltiger Getränke siehe Seite 34.

  • – 9 –

    Wird am 24. und 31. 12. aus Betriebserfordernissennach 12 Uhr weitergearbeitet, so gebührt für jede andiesen Tagen zwischen 12 Uhr und 17 Uhr geleisteteNormalarbeitsstunde ein Zuschlag von 50%, für jedezwischen 17 Uhr und 24 Uhr geleistete Normalarbeits-stunde ein Zuschlag von 100%.

    (3) Für Betriebe, die dem Berufszweig der Arbeits-kräfteüberlasser im Fachverband der gewerblichenDienstleister angehören, gilt Folgendes:Die Normalarbeitszeit 38,5 Stunden pro Woche.Während der Zeit der Überlassung gelten die arbeits-zeitrechtlichen Regelungen des im Beschäftigerbe-trieb auf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendendenKollektivvertrages (Beschäftiger-KV) oder entspre-chender gesetzlicher Vorschriften auch für überlasse-ne Arbeitnehmer. Weist der Arbeitnehmer nach, dassim Beschäftigerbetrieb Arbeitspausen bezahlt (als Ar-beitszeit behandelt) werden, gilt es auch für überlas-sene Arbeitnehmer.Soweit ein Beschäftiger-KV fehlt oder eine Normalar-beitszeit vonmehr als der im ersten Satz dieses Absat-zes festgelegten Normalarbeitszeit vorsieht, richtetsich die Entlohnung nach dem Kollektivvertrag für An-gestellte im Gewerbe und Handwerk und in derDienstleistung, sofern ein Beschäftiger-KV oder einefür den Beschäftiger geltende gesetzliche Vorschriftkeine für den Arbeitnehmer günstigere Entlohnungvorsieht.Soweit für den Beschäftiger aufgrund eines Kollektiv-vertrages oder einer gesetzlichen Vorschrift eine Nor-malarbeitszeit von weniger als der im ersten Satz die-ses Absatzes festgelegten Normalarbeitszeit vorsieht,gilt es auch für überlassene Arbeitnehmer; die Entloh-nung richtet sich nach den Bestimmungen der für denBeschäftiger geltenden kollektivvertraglichen odergesetzlichen Vorschriften, es sei denn, die Regelungdes Kollektivvertrages für Angestellte im Gewerbeund Handwerk und in der Dienstleistung ist günstiger.

    (4) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeits-zeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn unddas Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage derPausen sind aufgrund obiger Bestimmungen unter Be-rücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernissenach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen fest-zulegen.

    (5) Blutspendedienste: Im Sinne des § 5 Abs 1 Ar-beitszeitgesetz kann für Angestellte bei Blutspende-diensten die betriebliche wöchentliche Normalarbeits-zeit bis auf 60 Stunden und die tägliche Normalar-beitszeit bis auf 12 Stunden ausgedehnt werden, so-fern in die Arbeitszeit der Arbeitnehmer regelmäßigund in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.Eine solche Regelung ist durch Betriebsvereinbarung,in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit jedem Ar-beitnehmer, zu vereinbaren.

    (6) Gemäß § 19 Abs 1a KJBG müssen die beiden Ka-lendertage der Wochenfreizeit nicht aufeinander fol-gen, wenn dies aus organisatorischen Gründen not-wendig oder im Interesse der Lehrlinge ist. In diesenFällen kann jener Teil der Wochenfreizeit, in die derSonntag fällt, auf unter 43 Stunden verkürzt werden.Der zweite freie Kalendertag muss in der darauf fol-genden Kalenderwoche freigegeben werden und darfjedenfalls kein Berufsschultag sein.Gemäß § 19 Abs 7 KJBG kann für diese Lehrlinge beiVorliegen organisatorischer Gründe oder im Interessedes Lehrlings das Ausmaß der Wochenfreizeit in deneinzelnen Wochen auf 43 zusammenhängende Stun-den verkürzt werden, wenn die durchschnittliche Wo-chenfreizeit in einem Durchrechnungszeitraum von26 Wochen mindestens 48 Stunden beträgt.Durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Be-triebsrat durch Einzelvereinbarung, kann der Durch-rechnungszeitraum bis auf 52 Wochen ausgedehntwerden.

    (7) Für Betriebe des Fachverbandes der gewerblichenDienstleister, die die Mehrwertsteuerrückvergütungund damit verbundene Tätigkeiten für den Einzelhan-del durchführen, gilt zusätzlich Folgendes:

    a) Gemäß §§ 12a und 22f ARG können Arbeitnehmeran Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden.Für Normalarbeitsstunden (innerhalb der gelten-den wöchentlichen Normalarbeitszeit), die amSamstag zwischen 13.00 und 18.00 Uhr geleistetwerden, wird eine Zeitgutschrift gewährt, diegrundsätzlich in Freizeit zu verbrauchen ist. DieseZeitgutschrift beträgt 50 Prozent der in diesemZeitraum tatsächlich geleisteten Normalarbeits-stunden. Kann die Zeitgutschrift wegen Beendi-gung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr ver-braucht werden bzw wird die Abgeltung der Zeit-gutschrift durch Bezahlung vereinbart, so ist zu de-ren Berechnung der Teilungsfaktor gemäß § 19aheranzuziehen. Die Beschäftigung von Arbeitneh-mern ist nur dann insoweit zulässig, als berück-sichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers– wie beispielsweise die Versorgung von Kindernund Eltern, unzumutbare Heimfahrtsmöglichkei-ten, die Teilnahme an Schul- und Weiterbildungs-veranstaltungen – dieser Arbeitsleistung nicht ent-gegenstehen.§ 22f ARG gilt mit der Maßgabe, dass durch Be-triebsvereinbarung oder in Betrieben, in denenkein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Ein-zelvereinbarung zusätzlich wahlweise vereinbartwerden kann:

    aa) dass der Arbeitnehmer innerhalb eines Zeit-raumes von 8 Wochen an bis zu 4 Samstagennach 13.00 Uhr beschäftigt werden kann,wenn er an ebenso vielen Samstagen arbeits-frei bleibt oder

  • ab) dass der Arbeitnehmer innerhalb eines Durch-rechnungszeitraumes von 4 Wochen an3 Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt wer-den kann, wenn innerhalb des Durchrech-nungszeitraumes jeweils ein Samstag undein Montag arbeitsfrei bleibt.

    In den Monaten Jänner bis November sind dem Ar-beitnehmer wöchentlich zwei freie Halbtage zu ge-währen.An den vier verkaufsoffenen Samstagen vor dem24. Dezember endet die Normalarbeitszeit von An-gestellten und Lehrlingen, die an den übrigenSamstagen öfter als einmal im Monat nach13.00 Uhr beschäftigt wurden, um spätestens13.00 Uhr.Teilzeitbeschäftigte Angestellte, mit denen eineArbeitsleistung ausschließlich für Samstag verein-bart ist und die an einem Samstag nach 13.00 Uhrbeschäftigt wurden, können auch am folgendenSamstag beschäftigt werden.

    b) Arbeitsleistung am 8.Dezember:Nach Maßgabe der Bestimmungen des § 13a Ar-beitsruhegesetz und § 18a KJBG können Ange-stellte und Lehrlinge am 8. Dezember, sofern die-ser nicht auf einen Sonntag fällt, in der Zeit von10.00 Uhr bis 18.00 Uhr beschäftigt werden. Hin-sichtlich der Vergütung der Arbeitsleistung am

    8. Dezember gelten die einschlägigen Bestimmun-gen des Arbeitsruhegesetzes und dieses Kollektiv-vertrages.Der Arbeitnehmer erhält für die Arbeitsleistung am8. Dezember zusätzliche Freizeit. Der Verbrauchder Freizeit ist unter Berücksichtigung der betrieb-lichen Erfordernisse und unter Bedachtnahme aufdie Interessen des Arbeitnehmers zu vereinbarenund unter Entgeltfortzahlung bis 31. März des Fol-gejahres zu verbrauchen. Ein Arbeitnehmer, derbis zu vier Stunden arbeitet, erhält vier StundenFreizeit.Ein Arbeitnehmer, der mehr als vier Stunden arbei-tet, erhält acht Stunden Freizeit. Eine Abgeltung inGeld ist bei aufrechtem Arbeitsverhältnis nicht zu-lässig.Arbeitgeber, die Arbeitsleistungen am 8. Dezem-ber im Sinne der obigen Bestimmungen in An-spruch nehmen wollen, haben dies bis spätestens10. November dem Arbeitnehmer mitzuteilen.Der Arbeitnehmer, dem eine solche Mitteilung zeit-gerecht zugegangen ist, hat das Recht, binnen ei-ner Woche nach Zugang dieser Mitteilung, die Be-schäftigung am 8. Dezember abzulehnen. Kein Ar-beitnehmer darf wegen der Weigerung, am 8. De-zember der Beschäftigung nachzugehen, benach-teiligt werden.

    § 4a FLEXIBLE ARBEITSZEIT – BANDBREITE

    (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb einesDurchrechnungszeitraumes bis zu 52 Wochen unre-gelmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnittdes Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo-che nicht überschreitet. Diese Regelung ist durch Be-triebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Be-triebsrat errichtet ist, schriftlich mit jedem Arbeitneh-mer zu vereinbaren.

    (2) Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 45 Stundennicht überschreiten und 35 Stunden nicht unterschrei-ten. Ein Unterschreiten der 35 Stunden in der Wocheist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von gan-zen Tagen erfolgt.

    (3)Während des Durchrechnungszeitraumes gebührtdas vereinbarte Monatsgehalt. Auf Stunden bezogeneEntgeltteile (Reisekosten, Reiseaufwandsentschädi-gungen) sind im Folgemonat nach den tatsächlich er-brachten Leistungen abzurechnen.

    (4) Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes derZeitausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen ei-ner Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Ist der

    Arbeitnehmer zum Verbrauchszeitpunkt krank odersonst aus in seiner Person gelegenen Gründen amVerbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängertsich die Frist um diese Zeit. Erfolgt der Ausgleich nicht,sind die Zeitguthaben als Überstunden abzugelten.

    (5) Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses einZeitguthaben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Ent-lassung aus Verschulden des Arbeitnehmers, derSelbstkündigung des Arbeitnehmers und bei Austrittohne wichtigen Grund mit dem Stundengehalt(§ 19a KV), in den anderen Fällen mit der Überstun-denentlohnung (§ 5 Abs 6 KV).

    (6) Dem Arbeitnehmer ist bei jeder Gehaltsabrech-nung die Anzahl der im Abrechnungszeitraum geleis-teten Guthabenstunden und der Stand des Gutstun-denkontos bekannt zu geben.

    (7) Die Vereinbarung gemäß Z 1 hat nähere Bestim-mungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Nor-malarbeitszeit festgelegt wird und wie der Zeitaus-gleich in Anspruch genommen wird. Die Arbeitszeit-einteilung, die Lage und das Ausmaß der Normalar-

    – 10 –

  • – 11 –

    beitszeit müssen jedem davon betroffenen Arbeitneh-mer spätestens 1 Woche vor Beginn des Durchrech-nungszeitraumes bekannt gegeben werden. Im Ein-vernehmen ist eine Änderung dieser Einteilung durchBetriebsvereinbarung, bzw in Betrieben ohne Be-triebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung, zuläs-sig und den Arbeitnehmern eine Woche vor dem Be-ginn der entsprechenden Kalenderwoche bekannt zugeben.

    (8) Im Sinne des § 11 Abs 2a KJBG ist eine andereVerteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auchfür Angestellte und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.

    (9) Mühlenbetriebe (ausgenommen Ölmühlen) undBetriebe zur Herstellung kohlensäurehältiger Geträn-

    ke in der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe ha-ben unter Beachtung der für sie geltenden kollektiv-vertraglichen Normalarbeitszeiten und der daraus re-sultierenden Teilungsfaktoren die Option, entwederdie Bestimmungen über die flexible Arbeitszeit –Bandbreite gemäß § 4a RKVoder die Regelungen ihrerSonderkollektivverträge anzuwenden.

    (10) Für Betriebe, die dem Berufszweig der Arbeits-kräfteüberlasser im Fachverband der gewerblichenDienstleister angehören, kann – gemäß § 4 Abs 6AZG – die Normalarbeitszeit bei einem Durchrech-nungszeitraum von bis zu 8 Wochen auf höchstens50 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb die-ses Zeitraumes im Durchschnitt die in § 4 Abs 5 fest-gelegte Normalarbeitszeit nicht überschritten wird.

    § 4b MEHRARBEIT BEI TEILZEIT

    Mehrarbeitsstunden im Sinne des § 19d AZG (BGBl1969/46 idF BGBl I 2008/124) sind nicht zuschlags-pflichtig, wenn sie innerhalb eines festgelegten Zeit-raumes von vier Monaten, in dem sie angefallen sind,

    durch Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichenwerden oder bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarteArbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durch-schnitt nicht überschritten wird.

    § 4c 4-TAGE-WOCHE

    Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmäßigerVerteilung der Gesamtwochenarbeitszeit auf 4 Tagedurch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Be-

    triebsrat durch Einzelvereinbarung, auf bis zu 10Stun-den ausgedehnt werden. Der arbeitsfreie Tag darfnicht auf einen Feiertag fallen.

    § 5 ÜBERSTUNDEN-, SONN- UND FEIERTAGSARBEIT*)

    (1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordne-te Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Basisder jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeits-zeit (§ 4 Abs 1) und unter Berücksichtigung der Be-stimmungen des in § 4 festgelegten täglichen Arbeits-zeit überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigten lie-gen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der fürdie vollbeschäftigten Angestellten festgesetzten tägli-chen Arbeitszeit überschritten wird.

    (2) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 Uhrbis 6 Uhr fallen bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüber-stunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50 %. Fallendie Überstunden in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr, ge-bührt ein Zuschlag von 100 %. Soweit der Arbeiter-

    kollektivvertrag einer Branche einen anderen Zeit-punkt für das Einsetzen des erhöhten Überstundenzu-schlags von 100 % vorsieht, hat diese Regelung auchauf die Angestellten dieser Branche Anwendung zufinden.

    (3) Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den ge-setzlich vorgesehenen Fällen zulässig.

    Für die Mitgliedsbetriebe des Fachverbands der ge-werblichen Dienstleister, die Betreiber von Callcenternsind, gilt, dass Angestellte, die Wochenenddiensteleisten, innerhalb eines Durchrechnungszeitraumesvon 13 Wochen zumindest die Hälfte aller Wochenen-den (Samstag 00:00 bis Sonntag 24:00 – 48 Stunden)arbeitsfrei haben.

    *) Mühlengewerbe siehe Seite 32, Hersteller kohlensäurehaltiger Getränke siehe Seite 34.

  • Der Anspruch auf die arbeitsfreien Wochenenden istvon der/dem Angestellten gegenüber dem Dienstge-ber geltend zu machen und gilt dann für sämtliche fol-genden Durchrechnungszeiträume bis zum ausdrück-lichen Widerruf der/des Angestellten.Der Durchrechnungszeitraum ist durch Betriebsver-einbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durcheine schriftliche Einzelvereinbarung festzulegen. DerBeginn des ersten Durchrechnungszeitraumes kannerst nach der Einarbeitungszeit von 3 Monaten verein-bart werden.Für Durchrechnungszeiträume, die vier Wochen nachder Geltendmachung beginnen, ist dieser Anspruchjedenfalls zu berücksichtigen.

    (4) Überstunden an Sonntagen sind mit einem Zu-schlag von 100 % zu entlohnen.

    (5) Für Feiertagsarbeit und deren Entlohnung geltendie Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes 1983,BGBl Nr 144.Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleis-tete Arbeit die für den betreffenden Wochentag fest-gesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für dieseÜberstunden ein Zuschlag von 100 %.

    (6) Die Überstundengrundvergütung und die Grund-lage für die Berechnung der Überstundenzuschlägeund der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist1/150 des Monatsgehalts. Mit der Festsetzung dieserBerechnungsgrundlagen erscheinen alle über 12 Mo-natsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen fürdie Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertags-entlohnung berücksichtigt.Für Betriebe, die dem Berufszweig der Arbeitskräfte-überlasser im Fachverband der gewerblichen Dienst-leister angehören, beträgt der Teilungsfaktor bei einerNormalarbeitszeit von

    – 39,5 Stunden 1/148

    – 38,5 Stunden 1/143 des Monatsgehaltes.

    (7) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ge-bührt nur der jeweils höchste Zuschlag.

    (8) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstun-denpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Berech-nung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatzzu gelten, dass sie der durchschnittlich geleistetenÜberstundenzahl entspricht, wobei die obigen Über-stundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind.

    (9) Vor der Leistung von Überstunden kann jeweilsvereinbart werden, dass der Angestellte anstelle desÜberstundenentgelts für jede geleistete Überstundebezahlte Freizeit in der Dauer von 1,5 Stunden undfür jede geleistete Nachtüberstunde und Sonntags-überstunde bezahlte Freizeit im Ausmaß von 2 Stun-den erhält.

    (10) Die Entlohnungen gemäß (1) bis (8) bzw derenAbgeltung in bezahlter Freizeit gemäß (9) müssenbinnen 4 Monaten nach dem Tag der Überstundenleis-tung geltend gemacht werden, widrigenfalls der An-spruch erlischt.

    (11) Sind regelmäßige Überstunden gemäß § 2 Abs 2,2. Satz des Generalkollektivvertrages über den Begriffdes Urlaubsentgelts bei Bemessung des Urlaubsent-gelts mitzuberücksichtigen, so gelten Überstundendann als regelmäßig, wenn sie in mindestens 7 derletzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantritt geleis-tet worden sind. Für die Ermittlung des Durchschnittssind ebenfalls die letzten 12 Monate heranzuziehen.

    (12) Für Betriebe, die dem Berufszweig der Arbeits-kräfteüberlasser im Fachverband der gewerblichenDienstleister angehören, gilt als Überstunde – soweitnichts anderes festgelegt – jede Arbeitszeit, welcheaußerhalb der auf Grundlage der wöchentlichen Nor-malarbeitszeit vereinbarten täglichen Arbeitszeitliegt. Die 2. Hälfte der 39. und 40. Stunde sind jedochkeine Überstunden.

    § 6 NACHTARBEIT

    (1) Fällt die normale Arbeitszeit auf Grund der im Be-trieb festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßigzur Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, so gebührtden zu dieser Arbeit herangezogenen Angestellten ei-ne Sondervergütung in der Höhe von mindestens€ 2,03 pro Stunde bzw in derselben Höhe wie es derArbeiterschaft des betreffenden Betriebes gewährtwird, sofern diese höher ist. Diese Sondervergütunggebührt für jede in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhrbzw in die betriebsübliche dritte Schicht (Nacht-

    schicht) fallende Arbeitsstunde, gleichgültig, ob essich um Werk-, Sonn- oder Feiertage handelt.(Wert idF ab 1. Jänner 2021)

    (2) Für Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der ge-werblichen Dienstleister, die Betreiber von Call-Cen-tern sind, gilt zusätzlich Folgendes:

    a) Nachtarbeit ist nur zulässig, soweit eine freiwilligabgeschlossene schriftliche Vereinbarung (Dienst-

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    zettel) vorliegt. Lehnen Arbeitnehmer eine solcheVereinbarung ab, darf aus diesem Grund das Ar-beitsverhältnis nicht beendet werden; Glaubhaft-machung genügt.Eine unzulässige Beendigung liegt nicht vor, wenneine höhere Wahrscheinlichkeit für ein anderes,vom Arbeitgeber glaubhaft gemachtes Motivspricht. Unkenntnis des Arbeitgebers von der Ab-lehnung kann nicht geltend gemacht werden. DieUnzulässigkeit der Beendigung kann nur binnen14 Tagen bzw unverzüglich nach Wegfall eines un-vorhergesehenen oder unabwendbaren Hinde-rungsgrundes und nur gerichtlich geltend gemachtwerden.

    b) Der Arbeitgeber ist nach Maßgabe der betriebli-chen Möglichkeiten verpflichtet, den Arbeitnehmerauf dessen Verlangen auf einem geeigneten Tages-arbeitsplatz für die Dauer nachfolgender Hinde-rungsgründe zu verwenden:Wenn nach einer ärztlichen Feststellung die Fort-setzung der Nachtarbeit den Arbeitnehmer in sei-ner Gesundheit gefährdet,die Betreuung eines unter 12-jährigen im Haushaltdes Arbeitnehmers lebenden Kindes während derNachtarbeit und für mindestens 8 Stunden wäh-rend des Tages nicht gewährleistet istoder der Arbeitnehmer einen pflegebedürftigennahenAngehörigen (§16UrlG) abder Pflegestufe 3versorgt.Die beiden letzteren Gründe können nicht heran-gezogen werden, wenn im gemeinsamen Haushalteine andere Person lebt, die die entsprechende Be-treuungs- und Sorgespflicht durchführen kann.Umstände, die beim Abschluss der Vereinbarungbereits vorgelegen sind, können nicht herangezo-gen werden.Ist eine Versetzung auf einen anderen geeignetenTagesarbeitsplatz aus betrieblichen Gründen nichtmöglich oder erfolgt sie nicht binnen 14 Tagen, ist

    der Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt berech-tigt.

    c) Der Arbeitgeber hat bei Einteilung der Nachtarbeitnach Möglichkeit die Bedürfnisse der Arbeitneh-mer, die eine berufsbildende Weiterbildungsein-richtung oder Schule besuchen oder dies beabsich-tigen, zu berücksichtigen.

    d) Wird im Betrieb ein Tagesarbeitsplatz frei, ist er in-nerbetrieblich auszuschreiben. Arbeitnehmer, dieNachtarbeit leisten und die frei werdende Arbeit –allenfalls nach zumutbarer Umschulung – verrich-ten können, sind vorrangig zu berücksichtigen.

    e) Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Ar-beitnehmer, die Nachtarbeit ausüben oder aus-üben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnah-me dieser Tätigkeit im Sinne des § 12b AZG,BGBl I/122/2002 ärztlich untersuchen lassen kön-nen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer allfäl-lige Kosten zu erstatten. Die erforderliche Zeit istauf die Arbeitszeit anzurechnen.

    f) Für jede geleistete Stunde Nachtarbeit in der Zeitvon 22 Uhr bis 6 Uhr gebührt neben der Sonderver-gütung gemäß Z 1 ein Zuschlag von 15 Prozent(Basis: Monatsgehalt : Anzahl der Normalarbeits-stunden). Dieser Zuschlag kann einvernehmlichin Geld oder in Zeit im Verhältnis 1 : 1 abgegoltenwerden. Erfolgt der Zuschlag in Geld, so ist er beider nächsten Gehaltsabrechnung zu berücksichti-gen. Erfolgt der Zuschlag in Zeit, so sind die Gutha-ben innerhalb von 12 Monaten ab Entstehen in hal-ben oder ganzen Tagen abzubauen. Wird ein Zeit-guthaben innerhalb von 12 Monaten ab Entstehennicht verbraucht, so ist dieses Guthaben aufWunsch des Arbeitnehmers bei der nächsten Ge-haltsabrechnung in Geld zu vergüten. Ist bei Endedes Dienstverhältnisses der Zeitausgleich nicht er-folgt, sind die Zeitguthaben 1 : 1 abzurechnen.

    § 7 SCHICHTARBEIT*)

    Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen unun-terbrochenen Fortgang erfordern (vollkontinuierlicheBetriebe bzw Betriebsabteilungen) sowie bei sonsti-gen mehrschichtigen Betrieben bzw Betriebsabteilun-gen ist der Schichtplan so zu erstellen, dass innerhalbdes Schichtturnus die wöchentliche Normalarbeitszeit

    40 Stunden durchschnittlich nicht überschreitet. Mitden gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehendeRegelungen über Sonntagsarbeit bleiben unberührt.Bei vollkontinuierlicher Betriebsweise sind die zur Si-cherstellung des durchlaufenden Betriebes notwendi-gen Überstunden mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.

    *) Hersteller kohlensäurehaltiger Getränke siehe Seite 34.

  • § 8 FREIZEIT BEI DIENSTVERHINDERUNG

    Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenemEintritt nachstehender Familienangelegenheiten istjedem Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerungseines monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaßzu gewähren:

    a) beim Tod des/der Ehegatten/gattinoder des/der eingetragenen Part-ners/in ................................. 3 Arbeitstage

    b) beim Tod des/der Lebensgefährten/gefährtin, wenn er/sie mit dem An-gestellten im gemeinsamen Haus-halt lebte .............................. 3 Arbeitstage

    c) beim Tod eines Elternteiles ......... 3 Arbeitstaged) beim Tod eines Kindes ............... 2 Arbeitstagee) beim Tod von Geschwistern,

    Schwiegereltern und Großeltern ... 1 Arbeitstag

    f) bei eigener Eheschließung oder Ein-tragung der Partnerschaft ........... 3 Arbeitstage

    g) bei Wohnungswechsel im Falle ei-nes bereits bestehenden eigenenHaushalts oder im Falle der Grün-dung eines eigenen Haushalts ...... 2 Arbeitstage

    h) bei Eheschließung von Geschwis-tern oder Kindern..................... 1 Arbeitstag

    i) bei Niederkunft der Ehefrau bzw derLebensgefährtin ...................... 1 Arbeitstag

    j) die notwendige Zeit für das Aufsuchen des Arztesbzw Zahnarztes, sofern eine kassenärztliche Be-scheinigung vorgewiesen wird.

    [a) und f) idF 1. Jänner 2012]

    § 8a ANRECHNUNG VON MITTELSCHULSTUDIEN BEI BEMESSUNGDER URLAUBSDAUER

    Wenn das Angestelltendienstverhältnis wenigstens2 Jahre ununterbrochen gedauert hat, so sind demAngestellten, der Studien an einer Mittelschule bzwnach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes1962 an einer höheren Schule mit bestandener Reife-

    prüfung (Matura) zurückgelegt hat, für die Bemes-sung der Urlaubsdauer 3 Jahre anzurechnen. Voraus-setzung ist, dass diese Studien nicht neben einemDienstverhältnis zurückgelegt wurden.

    § 8b ANRECHNUNG DER KARENZ IM SINNE DES MSchG BZW VKG

    Die erste Karenz im Dienstverhältnis im Sinne desMSchG bzw VKG wird für die Bemessung der Kündi-gungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krank-heitsfall (Unglücksfall), das Urlaubsausmaß sowie derAbfertigung nach §§ 23 und 23a AngG bis zumHöchst-ausmaß von 22 Monaten angerechnet.Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw.VKG für die Vorrückung ist im § 17 Abs (8) geregelt.

    Für Karenzen, die ab 1.1.2019 oder später begonnenhaben, gilt nachstehende Regelung:Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG innerhalb desbestehenden Dienstverhältnisses werden für die Be-messung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgelt-fortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und dasUrlaubsausmaß sowie der Abfertigung nach §§ 23und 23a AngG bis zu einem Gesamtausmaß von 24Monaten angerechnet.Die sich aus § 15f MSchG und § 7c VKG ergebendenAnsprüche sowie die bereits im bestehenden Dienst-

    verhältnis angerechneten Karenzen sind beim Ge-samtausmaß von 24 Monaten zu berücksichtigenund stehen nicht zusätzlich zu.Dieses Gesamtausmaß gilt auch bei Teilung der Ka-renz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchGbzw. VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsge-burten.

    Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzwVKG für die Vorrückung ist im § 17 Abs (8) geregelt.

    Für Geburten ab dem 1. 8. 2019 richtet sich die An-rechnung von Karenzen im Sinne des MSchG bzw.VKG im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutter-schutzgesetz (MSchG) idF des BGBl I 68/2019(MSchG) bzw § 7c Väterkarenzgesetz (VKG). (Nachder zum 1. 1. 2020 geltender Rechtslage wären diesderzeit maximal bis zu 22 Monate an Karenzzeitenpro Kind).

    (§ 8b idF 1. Jänner 2019)

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    § 9 KÜNDIGUNGSTERMINE

    1. Für Dienstverhältnisse die ab 1.1.2019 begründetwerden, kann das Dienstverhältnis durch den Dienst-geber unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungs-fristen so gelöst werden, dass die Kündigungsfristam fünfzehnten oder am Letzten eines Kalendermo-nats endet, sofern nichts Abweichendes im Dienstver-trag geregelt wird.

    2. Für Dienstverhältnisse, die ab 1.1.2019 begründetwerden, kann das Dienstverhältnis durch den Dienst-nehmer, sofern die Kündigungsfrist durch Vereinba-rung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen nichtausgedehnt wurde, unter Einhaltung einer einmonati-gen Kündigungsfrist durch vorgängige Kündigung sogelöst werden, dass die Kündigungsfrist am fünfzehn-ten oder am Letzten eines Kalendermonats endet.(§ 9a idF 1. Jänner 2019)

    § 9a ABFERTIGUNG

    (1) Hinsichtlich der Abfertigung gelten die Bestim-mungen des Angestelltengesetzes bzw des betriebli-chen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegeset-zes (BMSVG) in der jeweils geltenden Fassung.

    (2) Wechsel ins System der „Abfertigung neu”Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einenÜbertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestell-tengesetzes/Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenesdes BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbst-

    ständigenvorsorgegesetz), sind der Arbeitnehmerund der Arbeitgeber berechtigt, binnen einem Monatab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohneAngabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Diesgilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlichdurch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungenfür den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMSVG)bestimmt ist.

    § 10 REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNG

    (1) Begriff der Dienstreise:

    a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zurAusführung eines ihm erteilten Auftrages seinenDienstort verlässt.

    b) Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt au-ßerhalb von Wien ein Tätigkeitsgebiet im Umkreisvon 12 Straßenkilometern von der Betriebsstätte alsMittelpunkt gerechnet, aber jedenfalls das Gemeinde-gebiet. Als Gemeindegebiet vonWien gelten die Bezir-ke 1 bis 23.

    c) Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Betriebs-stätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Be-triebsstätte. In allen anderen Fällen beginnt dieDienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen derWohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehrzur Betriebsstätte bzw mit der reisenotwendigenRückkehr in die Wohnung. Der Arbeitgeber ordnetan, ob die Dienstreise von der Wohnung oder vonder Betriebsstätte aus angetreten wird. Im Zweifelist die Dienstreise von der Betriebsstätte aus anzutre-ten.

    (2) Reiseaufwandsentschädigung:Bei Dienstreisen im Sinne der Z 1 ist dem Angestelltender durch die Dienstreise verursachte Mehraufwandnach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ent-schädigen.

    a) Für die Bestreitung desmit der Dienstreise verbun-denen persönlichen Mehraufwandes für Verpflegung(Taggeld) und Unterkunft (Nächtigungsgeld) erhältder Angestellte für jeden vollen Kalendertag eine Rei-seaufwandsentschädigung. Diese gilt jeweils – mitAusnahme des Hin- und Rückreisetages – für 24 Stun-den in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr.

    b) Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit vonmehr als 5 Stunden gebührt ein Taggeld von € 7,65.(Wert idF ab 1. Jänner 2021)

    c) Bei einer Abwesenheit von mehr als 11 Stunden –einschließlich Wegzeit, ausschließlich Mittagspause –gebührt ein Taggeld in der Höhe von € 18,26.(Werte idF ab 1. Jänner 2021)

    Für die Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung Bauhilfs-gewerbe, die den Berufsgruppen bzw Berufszweigen

  • Beton- und Zementwarenerzeuger, Steinbruchunter-nehmer, dazu zählen auch Kalkerzeuger bzw Kalk-brennereien, Verleiher von Baumaschinen, Frisch-(Fertig-) Betonherstellung, Sand-, Kies- und Schot-tererzeuger, Pflasterer, Brunnenmeister und Tiefbohr-unternehmer angehören, gilt:Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden – ein-schließlich Wegzeit, ausschließlich Mittagspause – ge-bührt ein Taggeld in Höhe von € 17,90.

    d) Bei einer Abwesenheit von mehr als 11 Stundenund wenn die Beschäftigung außerhalb des Dienstor-tes (Z 1 lit b) eine Nächtigung außer Haus erfordert,gebührt ein Taggeld in der Höhe von € 26,40. Das Tag-geld ist erstmalig für den Tag der Hinreise zu bezahlen,und zwar in der Höhe von € 26,40, wenn die Abreisevom Dienstort fahrplanmäßig vor 12 Uhr, eine Auf-wandsentschädigung von € 18,26, wenn die Abreiseab 12 Uhr erfolgt. Für den Tag der Rückreise wird einTaggeld von € 18,26 bezahlt, wenn der Arbeitnehmeram Dienstort fahrplanmäßig vor 17 Uhr ankommt,ein Taggeld von € 26,40, wenn die Ankunft ab 17 Uhrerfolgt.(Werte idF ab 1. Jänner 2021)

    e) Ist gelegentlich bei einer Dienstreise ein mehr als28-tägiger ununterbrochener Aufenthalt an einemOrt erforderlich, so vermindert sich ab dem 29. Tagdas gebührende Taggeld gemäß lit d) und lit i) um25 %.

    f) Nächtigungsgeld:Wenn die Beschäftigung außerhalb des ständigen Be-triebes – einschließlich Reisen – eine Nächtigung au-ßer Haus erfordert, hat der Arbeitnehmer Anspruchauf ein Nächtigungsgeld, wenn vom Arbeitgeber nichtin angemessener Weise die Nächtigung ermöglichtwird. Das Nächtigungsgeld gebührt in der Höhe von€ 12,24.(Wert idF ab 1. Jänner 2021)

    Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage, um diesen Be-trag ein zumutbares Quartier zu erhalten, werden dieNächtigungskosten gegen Beleg vergütet; überflüssi-ge Mehrausgaben sind hierbei zu vermeiden.

    g) Die tägliche Aufwandsentschädigung (Tag- undNachtgeld) entfällt im Falle eines unentschuldigtenFernbleibens zur Gänze. Das Gleiche gilt, wenn eineDienstverhinderung bzw Arbeitsunfähigkeit jedwederArt vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführtwird. Im Falle eines Arbeitsunfalles entfällt die täglicheAufwandsentschädigung nur bei vorsätzlicher Herbei-führung.Bei einem notwendigen Krankenhausaufenthalt ver-ringert sich der Taggeldsatz auf 1/3 des vollen verein-barten Taggeldsatzes. Das Nächtigungsgeld entfällt,jedoch werden weiterlaufende Quartierkosten gegenNachweis bis auf Widerruf durch die Firmenleitung er-setzt.

    h) Die Bestimmungen der Z 2 lit a) bis g) finden aufjene Angestellten keine Anwendung, die aufgrund ih-res Dienstvertrages oder ihrer dienstlichen Verwen-dung regelmäßig zu reisen haben (Reisende, Vertre-ter) und mit denen entweder einvernehmlich ein Pau-schalsatz für Reiseaufwandsentschädigungen verein-bart ist oder mit denen einvernehmlich ein Entgeltvereinbart ist, in dem Reiseaufwandsentschädigun-gen bereits abgegolten sind.

    (3) Dienstreisen in das Ausland:

    a) Dienstreisen in das Ausland bedürfen einer aus-drücklichen Bewilligung des Arbeitgebers. Die Ent-schädigung der Reisekosten und des Reiseaufwandesist jeweils vor Antritt der Dienstreise besonders zuvereinbaren.

    b) Beschäftigung im Ausland:Die Bedingungen für die Beschäftigung im Ausland,insbesondere die Festsetzung der Entfernungszula-gen, Regelung der Heimfahrt sowie die Regelung überzu treffende Maßnahmen bei Erkrankung, Unfall oderTod, sind jeweils rechtzeitig schriftlich zwischen Ar-beitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren.

    c) Durch die Vereinbarung des Tages- und Nächti-gungsgeldes (Reiseaufwandsentschädigung) darfdas Taggeld sowie das Nächtigungsgeld während derersten 28 Tage einer Dienstreise jenes der Gebühren-stufe 3 der Bundesbediensteten (Verordnung zur Rei-segebührenvorschrift des Bundes BGBl II/2001/434vom 7. 12. 2001) nicht unterschreiten. Danach darfdas Taggeld und das Nächtigungsgeld der Gebühren-stufe 3 der Bundesbediensteten um nicht mehr als10 % unterschritten werden.

    d) Das Taggeld gebührt für die Dauer des Aufenthaltsim Ausland, der mit dem Grenzübertritt beginnt bzwendet. Wird bei der Entsendung ein Flugzeug benützt,so gilt als Grenzübertritt der Abflug vom bzw die An-kunft am letztbenützten Inlandsflughafen. Der Ange-stellte erhält für je volle 24 Stunden des Aufenthaltesim Ausland das vereinbarte Taggeld. Bruchteile bis zu5 Stunden bleiben unberücksichtigt. Für Bruchteilemit einer Dauer von mehr als 5 Stunden gebührt einDrittel, für mehr als 8 Stunden zwei Drittel und fürmehr als 12 Stunden das volle Taggeld.Ergibt sich bei Dienstreisen von bis zu 24-stündigerDauer aufgrund der Dauer des Auslandsaufenthalteskein (aliquoter) Anspruch auf ein Taggeld, so sindauf die gesamte Dienstreise die Bestimmungen überdie Reiseaufwandsentschädigung im Inland anzuwen-den.Gebührt bei Reisen in der Dauer von bis zu 2 Kalender-tagen nicht mehr als ein volles Taggeld für den Aus-landsaufenthalt, sind Zeiten der Dienstreise im Inlandfür die Bemessung der Aufwandsentschädigung In-land zusammenzurechnen.

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    Bei Reisen in Mitgliedstaaten der Europäischen Uniongebühren Tages- und Nächtigungsgelder zumindestim Ausmaß der für Inlandsdienstreisen vorgesehenenSätze, soweit sich daraus ein höherer Anspruch ergibt.

    e) Die Bestimmungen der Absätze 4 bis 6 gelten fürDienstreisen im Ausland sinngemäß.

    (4) Dienstreisestunden außerhalb der normalenArbeitszeit:Soweit Angestellte bei einer Dienstreise über Auffor-derung des Arbeitgebers das Kraftfahrzeug selbst len-ken, gilt hinsichtlich der außerhalb der Normalarbeits-zeit anfallenden Lenkzeit folgende Regelung:Für Fahrzeiten außerhalb der täglichen bzwwöchentli-chen Normalarbeitszeit gebührt der der Normalar-beitszeit entsprechende aliquote Teil des KV-Monats-gehaltes pro Stunde, wobei nur volle Viertelstundenvergütet werden.Die Grundvergütung gebührt in der Höhe des auf-grund der Einstufung gebührenden KV-Gehaltes, istaber ihrer Höhe nach mit dem jeweiligen Mindest-grundgehalt der Verwendungsgruppe III nach 15 (18bei Übergangsregelung) Verwendungsgruppenjahrennach oben begrenzt. Diese Regelung gilt nicht für jeneAngestellten, die in Ausübung ihrer Tätigkeit vorwie-gend zu reisen haben, wie zB Vertreter, Angestelltemit ständiger Reisetätigkeit und sonstige Angestellte,die in der Gestaltung des täglichen Arbeitsablaufesungebunden sind.

    (5) Kilometergeld:Wird einem Arbeitnehmer die Verrechnung einer Auf-wandsentschädigung (Fahrtkostenentschädigung)für eine ihm freigestellte Verwendung seines Privat-Pkw für Dienstreisen genehmigt, richtet sich die Be-zahlung dieser Aufwandsentschädigung nach den fol-genden Bestimmungen:Ein derartiger Anspruch entsteht nur dann, wenn dieGenehmigung zur Verrechnung dieser Aufwandsent-schädigung vor Antritt der Dienstreise – tunlichstschriftlich – erteilt wird. Als Aufwandsentschädigungwird ein Kilometergeld gewährt, das zur Abdeckungdes durch die Erhaltung des Kfz und die Benützungentstehenden Aufwandes dient.Die Höhe des Kilometergeldes bestimmt sich gemäßnachstehender Tabelle wie folgt:

    bis 15.000 km ....................................... € 0,42ab 15.001 – 20.000 km ............................ € 0,40darüber ............................................... € 0,38

    Das niedrigere Kilometergeld gebührt ab dem Über-schreiten der angegebenen Kilometergrenze. Wirdein Teil des Aufwandes direkt durch den Arbeitgebergetragen (zB Treibstoff, Versicherung, Reparatur), istdas Kilometergeld entsprechend zu verringern. Beider Verringerung ist auf einen von der Kraftfahrverei-nigung veröffentlichten Schlüssel Rücksicht zu neh-men.

    Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalen-derjahr abweicht, kann für die Berechnung des Kilo-metergeldes das Geschäftsjahr anstelle des Kalender-jahres zur Abrechnung herangezogen werden. Darü-ber hinaus können innerbetrieblich auch andere Jah-reszeiträume, zB ab Eintritt des Arbeitnehmers, ver-einbart werden.Aus der Genehmigung zur Verrechnung von Kilome-tergeld kann kein dienstlicher Auftrag zur Verwendungdes Pkw abgeleitet werden. Die Kilometergeldver-rechnung bedingt keine Ansprüche über das Kilome-tergeld hinaus sowie keinerlei Haftung des Arbeitge-bers für Schäden, die aus der Benutzung des Pkwdurch den Arbeitnehmer entstehen.Ist allerdings demArbeitnehmer dieTätigkeit so ange-ordnet worden, dass sie die Benützung des Privat-Pkwzur Voraussetzung hat, womit die Benützung des Pkwin den Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers fällt, so blei-ben bezüglich eines Unfallschadens am Pkw desDienstnehmers die Ansprüche aus dem ABGB unddem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz unberührt.Die Abrechnung der Kilometergelder hat schriftlich inForm einer Aufzeichnung über die gefahrenen Kilome-ter zur erfolgen. Über Aufforderung des Arbeitgebershat der Arbeitnehmer diese Abrechnung entwedernach jeder Fahrt oder in bestimmten Zeitabständenzu erstellen. Über die gefahrenen Kilometer ist einFahrtenbuch zu führen, das über Aufforderung, jeden-falls aber am Ende des Kalender- oder Geschäftsjah-res bzw beim Ausscheiden des Arbeitnehmers zur Ab-rechnung zu übergeben ist. Die Führung eines Nach-weises kann der Arbeitgeber auch verlangen, wenn ei-ne Pauschalregelung mit dem Arbeitnehmer verein-bart wurde.

    (6) Verfall von Ansprüchen:Ansprüche im Sinne dieses Abschnittes müssen spä-testens innerhalb von 4 Monaten nach Beendigungder Dienstreise bzw der vereinbarten oder aufgetra-genen Vorlage des Fahrtenbuches bei sonstigem Ver-fall, beim Arbeitgeber durch Rechnungslegung bzwVorlage des Fahrtenbuches geltend gemacht werden.

    (7) Anstelle der Ziffern 1 bis 6 gilt für Betriebe, diedem Berufszweig der Arbeitskräfteüberlasser imFachverband der gewerblichen Dienstleister angehö-ren, Folgendes:

    a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zurAusführung eines ihm erteilten Auftrages seinenDienstort vorübergehend verlässt. Soweit im Fol-genden nichts anderes bestimmt ist, gilt alsDienstort der Standort des Beschäftigerbetriebes.

    b) Bei Arbeiten außerhalb des Beschäftigerbetriebesgelten die diesbezüglichen Regelungen des im Be-schäftigerbetrieb auf vergleichbare Angestellte an-zuwendenden Kollektivvertrages auch für überlas-sene Angestellte.

  • Bei Überlassung in Betriebe, in denen für vergleichba-re Angestellte kein Kollektivvertrag anzuwenden ist,und für Angestellte, die im Überlasserbetrieb selbst

    beschäftigt werden, gelten die obigen Bestimmungender Ziffern 1 bis 6.

    § 11 13. und 14. MONATSGEHALT,WEIHNACHTSREMUNERATION und URLAUBSZUSCHUSS

    (1) Allen Angestellten gebührt einmal in jedem Kalen-derjahr eine Weihnachtsremuneration und ein Ur-laubszuschuss als Sonderzahlungen.Lehrlinge erhalten als Weihnachtsremuneration undUrlaubszuschuss je einen Betrag in der Höhe des mo-natlichen Lehrlingseinkommens.Bei Provisionsbeziehern, die neben der Provision einMonatsgehalt (Fixum) beziehen, wird der Berechnungder Weihnachtsremuneration und des Urlaubszu-schusses das Fixum zugrunde gelegt.So das vereinbarte Fixum geringer ist als das kollek-tivvertragliche Mindestgehalt, sind die Sonderzahlun-gen jedenfalls in der Höhe der kollektivvertraglichenMindestgehälter auszubezahlen. Bei Überschreitungdes vierzehnfachen kollektivvertraglichen Mindest-grundgehaltes können die bereits ausbezahlten Son-derzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsre-muneration) im Ausmaß der Überschreitung des vier-zehnfachen kollektivvertraglichen Mindestgrundge-halts am Jahresende gegen die Provisionen für das Ka-lenderjahr rückverrechnet werden.(Absatz gilt ab 1. 1. 2019)Provisionsbezieher, mit denen nur Provision verein-bart ist, haben nur insoweit Anspruch, als ihr Jahres-bezug aus Provisionen geringer ist als das Vierzehnfa-che des ihnen gebührenden kollektivvertraglichenMindestgrundgehaltes.

    (2) Der Berechnung der Weihnachtsremunerationund des Urlaubszuschusses ist das im Monat der Aus-zahlung gebührende Monatsgehalt (Lehrlingseinkom-men, Fixum) zugrunde zu legen.Bei Angestellten, die während des Kalenderjahres ihreLehrzeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsre-muneration und der Urlaubszuschuss aus dem aliquo-ten Teil des letztenmonatlichen Lehrlingseinkommensund aus dem aliquoten Teil des Angestelltengehalteszusammen (zeitanteilige Mischberechnung).Kommt es innerhalb des Kalenderjahres im aufrech-ten Angestelltenverhältnis zu einer Änderung des ver-einbarten Beschäftigungsausmaßes, ist die Höhe derWeihnachtsremuneration und des Urlaubszuschussesdurch eine zeitanteilige Mischberechnung zu ermit-teln, sodass die Sonderzahlungen nur aliquot in demder Vollzeit- und (wechselnder) Teilzeitbeschäftigungentsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr zustehen.Ein bereits bezahlter – nach dieser Aliquotierungsbe-stimmung überhöhter – Urlaubszuschuss ist mit der

    Weihnachtsremuneration rückzuverrechnen. Sollteder Urlaubszuschuss nach dieser Aliquotierungsbe-stimmung zu niedrig ausbezahlt worden sein, ist derDifferenzbetrag gemeinsammit derWeihnachtsremu-neration auszubezahlen.

    (3) Die Weihnachtsremuneration ist spätestens mit30. 11. eines Kalenderjahres auszubezahlen.Der Urlaubszuschuss wird bei Antritt eines Urlaubesfällig.Werden im Kalenderjahr mehrere Urlaubsteile konsu-miert, so wird es bei Antritt des längeren Urlaubstei-les, bei gleichen Urlaubsteilen mit Antritt des erstenUrlaubsteiles, fällig. Wird ein Urlaub, auf den bereitsAnspruch besteht, in einem Kalenderjahr nicht ange-treten bzw. verbraucht, ist der für dieses Kalenderjahrzustehende Urlaubszuschuss mit der Dezemberge-haltsauszahlung auszubezahlen.Anderslautende alternative Regelungen über die Fäl-ligkeit des Urlaubszuschusses im Kalenderjahr kön-nen durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben oh-ne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarunggetroffen werden. Es kann alternativ vereinbart wer-den, dass der Urlaubszuschuss spätestens mit 30. 6.eines jeden Kalenderjahres auszubezahlen ist.Es kann alternativ auch vereinbart werden, dass dieWeihnachtsremuneration und der Urlaubszuschussgleichzeitig quartalsweise (vierteljährlich in vier glei-chen Teilen) mit den Gehaltszahlungen für März, fürJuni, für September bzw. für November auszubezah-len sind.

    (4) Den während des Kalenderjahres eintretendenoder austretenden Angestellten (Lehrlingen) gebührtder aliquote Teil der Weihnachtsremuneration unddes Urlaubszuschusses entsprechend der im Kalen-derjahr zurückgelegten Dienstzeit.Angestellte (Lehrlinge), die die Weihnachtsremunera-tion und den Urlaubszuschuss bereits erhalten haben,aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden,ist der verhältnismäßig zu viel bezahlte Anteil, der aufden restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt, bei derEndabrechnung in Abzug zu bringen.

    (5) Soweit einzelne Betriebe bereits einen Urlaubszu-schuss oder unter welchem Titel auch immer einesonstige über die Weihnachtsremuneration hinausge-

    – 18 –

  • – 19 –

    hende Sonderzuwendung leisten, können diese aufden Urlaubszuschuss angerechnet werden.

    Abs 1–5 idF 1. Jänner 2018

    (6) Auf der Monatsproduktion beruhende Leistungs-,Ersparnis- oder Erfolgsprämien, die einmal oder

    mehrmals jährlich ausbezahlt werden, ferner echteBilanzgelder, die nur an einzelne Angestellte für dieMitarbeit bei der Bilanzerstellung gewährt werden,gelten nicht als anrechenbare Sonderzuwendungen.

    § 12 DIENSTERFINDUNGEN

    Der Dienstgeber hat Anspruch auf Anbietung einervon einem Angestellten während des Bestands desDienstverhältnisses gemachten Diensterfindung imSinne des § 7 (3) des österreichischen Patentgeset-zes. Er muss dazu innerhalb einer Frist von vier Mona-ten vom Tag der Anbietung an Stellung nehmen underklären, ob er sie für sich in Anspruch nehmen will;bis zur Anmeldung der Patentrechte ist der Dienstge-ber zur absoluten Geheimhaltung der Erfindung ver-pflichtet. Er hat im Fall der Inanspruchnahme die im

    Gesetz vorgesehene Entschädigung an den Erfinderzu entrichten und alle auflaufenden Patentgebührenzu bezahlen. Auf Verlangen des Dienstnehmers mussder Erfinder bei der Eintragung in das Patentregistergenannt werden, auch dann, wenn der Dienstgeberals Anmelder erscheint. Im Übrigen gelten die Bestim-mungen des österreichischen Patentgesetzes und diegemäß diesemGesetz getroffenen Einzelvereinbarun-gen.

    § 13 SONDERVEREINBARUNGEN

    Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages können,soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitge-bern und Angestellten regeln, durch Betriebsverein-barung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben nochbeschränkt werden. Sondervereinbarungen sind nur

    gültig, soweit sie für den Angestellten günstiger sindoder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivver-trag nicht geregelt sind (§ 3 Arbeitsverfassungsge-setz).

    § 14 TELEARBEITSPLATZ

    (1) AllgemeinesGegenstand dieser Vereinbarung sind Rahmenbedin-gungen und Aufwandserstattungen für einen zu ver-einbarenden Telearbeitsplatz eines Dienstnehmers,insbesondere in der Wohnung des Dienstnehmers.Ein Telearbeitsplatz liegt dann vor, wenn der Dienst-nehmer regelmäßige Teile seiner Arbeitszeit dort leis-tet. Der Ort, die Erreichbarkeit, die Arbeitsmittel unddie Aufwandsentschädigungen für den Telearbeits-platz müssen vorher schriftlich vereinbart werden.Die Beschäftigung an einem Telearbeitsplatz ist so-wohl von Seiten des Dienstnehmers als auch desDienstgebers freiwillig. Die Teilnahme unterliegt fol-genden Voraussetzungen:

    – Die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes erfolgt auf-grund einer schriftlichen Vereinbarung des Dienst-gebers mit dem Dienstnehmer, die den Bestimmun-gen dieses Kollektivvertrages sowie einer allfällig

    abzuschließenden Betriebsvereinbarung folgt. DieMitwirkungsrechte des Betriebsrates sind einzuhal-ten.

    – Der arbeitsrechtliche Status des Dienstnehmers er-fährt durch die schriftliche Vereinbarung eines Tele-arbeitsplatzes keine Änderung.

    – Bestehende betriebliche Regelungen sind nachMöglichkeit unverändert oder sinngemäß für dieDienstnehmer, die einen Telearbeitsplatz haben,anzuwenden.

    – Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz wird auf imHaushalt lebende Personen des Dienstnehmers amTelearbeitsplatz analog angewendet.

    (2) Arbeitszeit und ArbeitsstätteDie zu leistende Arbeitszeit entspricht § 4 RKV. Die Er-reichbarkeit des Dienstnehmers am Telearbeitsplatzmuss vereinbart werden.

  • Die Aufteilung der Arbeitszeit zwischen betrieblicherArbeitsstätte und Telearbeitsplatz ist schriftlich zuvereinbaren.Alle über die geltende Normalarbeitszeit hinausge-henden Arbeitszeiten müssen, unabhängig von derArbeitsstätte, im Voraus von dem Dienstgeber ent-sprechend den betrieblichen Regelungen angeordnetsein, um als solche anerkannt zu werden. Die Vergü-tung erfolgt gemäß den §§ 4, 4a und 5 RKV.Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gemäߧ 97 (1) Z 2 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) blei-ben unberührt.Fahrzeiten zwischen betrieblicher Arbeitsstätte undTelearbeitsplatz gelten als nicht betriebsbedingt undfinden keine Anrechnung, es sei denn, dass es sich da-bei um Dienstreisen/Dienstfahrten handelt, die nichtin der vorgenommenen Aufteilung zwischen betriebli-cher Arbeitsstätte und Telearbeitsplatz begründet sindund die aufgrund geltender betrieblicher Regelungenabzugelten wären. Wird ein Dienstnehmer aufgefor-dert, während seiner außerbetrieblichen Arbeitszeitin die betriebliche Arbeitsstätte zu kommen, wird dieArbeitszeit nicht unterbrochen.

    (3) ZeiterfassungDie Erfassung der Arbeitszeit muss auf die betrieblichePraxis abgestimmt sein.

    (4) ArbeitsmittelDie erforderlichen EDV- und kommunikationstechni-schen Arbeitsmittel für den Telearbeitsplatz werdenfür die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte vomDienstgeber zur Verfügung gestellt. Sollten im Aus-nahmefall Arbeitsmittel vomDienstnehmer im Einver-nehmen mit dem Dienstgeber beigestellt werden, sowerden die Aufwände gegen Nachweis erstattet.

    (5) KostenerstattungDem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mitseinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge-gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkos-ten. Für Raum- und Energiekosten können Pauschal-erstattungen vereinbart werden.

    (6) Reisekosten und Aufwandsentschädigun-genReisekosten und Aufwandsentschädigungen zwischenbetrieblicher Arbeitsstätte und Telearbeitsplatz wer-

    den nur erstattet, wenn durch die Abweichung vonder vorgenommenen Aufteilung zwischen betriebli-cher Arbeitsstätte und Telearbeitsplatz Dienstreisen/Dienstfahrten entstehen.Reisekosten und Aufwandsentschädigungen zwischenBetrieb und Telearbeitsplatz werden nicht erstattet.

    (7) Kontakt zum BetriebDie soziale Integration sowie die Kommunikation derDienstnehmer in das Unternehmen bzw mit demDienstgeber soll trotz der Tätigkeit an einem Telear-beitsplatz gewährleistet bleiben.Bei betrieblichen Besprechungen soll die Einbindungvon an Telearbeitsplätzen beschäftigten Dienstneh-mern besonders berücksichtigt werden. Die Teilnah-me an Betriebsversammlungen, die während der Nor-malarbeitszeit stattfinden, ist zu gewährleisten undals Arbeitszeit zu rechnen.Information und Zugang zu Aus- und Weiterbildungwerden durch geeignete Maßnahmen sichergestellt.

    (8) Information des BetriebsratesDer Betriebsrat wird über alle Dienstnehmer infor-miert, die an einem Telearbeitsplatz tätig sind. Der Be-triebsrat hat das Recht, die elektronischen Kommuni-kationseinrichtungen zu benützen. Dem Betriebsratsind jene Kosten zu erstatten, die diesem im Rahmeneiner außerordentlichen Betreuung der Dienstnehmeran Telearbeitsplätzen erwachsen.

    (9) Aufgabe des TelearbeitsplatzesDer Telearbeitsplatz kann bei triftigen Gründenschriftlich von beiden Seiten unter Einhaltung einerKündigungsfrist von einem Monat aufgegeben wer-den.Triftige Gründe auf Seiten des Dienstgebers sind zBBetriebsänderungen im Sinne des § 109 ArbVG, aufSeiten des Dienstnehmers Änderungen in der Lebens-situation, die einer weiteren Nutzung des Telearbeits-platzes entgegenstehen (zB Wohnungswechsel oderÄnderungen in der Familie). Eine Kündigung des Woh-nungsnutzungsvertrages durch den Vermieter ist demDienstgeber unverzüglich mitzuteilen.Nach Aufgabe des Telearbeitsplatzes wird die Beschäf-tigung in der betrieblichen Arbeitsstätte fortgesetzt.

    Muster einer Vereinbarung siehe Anhang 2, Seite 25.

    § 15 BUNDESINNUNGSVERHANDLUNGEN bzw FACHVERBANDSVERHANDLUNGEN

    Um den in den einzelnen Bundesinnungen/Fachver-bänden bestehenden Sonderverhältnissen Rechnungzu tragen, sind die Bundesinnungen/Fachverbändeund die diesen entsprechenden gewerkschaftlichen

    Fachgruppen berechtigt, unter der Führung der Bun-dessparte Gewerbe und Handwerk und der Gewerk-schaft der Privatangestellten, Sonderverhandlungenüber folgende Gegenstände zu führen:

    – 20 –

  • – 21 –

    a) Interpretation der Verwendungsgruppen.

    b) Fachliche Besonderheiten hinsichtlich branchen-üblicher Sonderentlohnungen oder Sonderbe-

    günstigungen, soweit sie nicht Ansprüche, welchein diesem Kollektivvertrag behandelt sind, betref-fen.

    § 16 SCHLICHTUNG VON GESAMTSTREITIGKEITEN

    Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sichaus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben,hat sich vor Anrufung des Bundeseinigungsamtes einparitätisch aus je drei Vertretern der vertragschlie-

    ßenden Organisationen zusammengesetzter Aus-schuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst demKreis der an den Verhandlungen über diesen Kollektiv-vertrag Beteiligten zu entnehmen sind.

    § 17 VERWENDUNGSGRUPPEN UND MINDESTGRUNDGEHÄLTER

    Gehälter: siehe Gehaltstabellen ab Seite 38.

    (1) Die bei den Verwendungsgruppen angeführtenTätigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiel fürgleichwertige Tätigkeiten und können durch in einzel-nen Bundesinnungsgruppen übliche Tätigkeitsbe-zeichnungen für die gleiche oder ähnliche Verwen-dungsart ersetzt werden. Derartige zusätzliche Ver-einbarungen können nicht firmenweise, sondern nurdurch die im § 15 genannten zuständigen Organisatio-nen abgeschlossen werden.

    (2) Bei Eintritt und Ausscheiden eines Angestelltenwährend eines Monats ist zur Ermittlung des aliquotenGehaltsteiles das für den betreffenden Monat gebüh-rende Bruttomonatsgehalt durch 26 zu dividierenund das Resultat mit der Anzahl der Werktage zu mul-tiplizieren.

    (3) Alle Angestellten werden nach der Art ihrer vor-wiegend ausgeübten Tätigkeit in die Verwendungs-gruppen I bis VI eingereiht. Berufserfahrung und hö-here Qualifikation finden in den Biennal- und Triennal-sprüngen ihren Niederschlag.

    (4) Die Einreihung in die Verwendungsgruppen wirdvon der Firmenleitung vorgenommen. Falls in dem be-treffenden Betrieb ein Angestellter als Betriebsrat ge-wählt erscheint, ist die Einreihung unter seiner Mitwir-kung vorzunehmen. Die Einreihung in die Verwen-dungsgruppen, die Anzahl der angerechneten Ver-wendungsgruppenjahre und die Höhe des Gehalts so-wie alle weiterhin eintretenden Veränderungen sinddem Angestelltenmittels Dienstzettels bekannt zu ge-ben.

    (5) Wenn ein Angestellter infolge Ansteigens der An-zahl seiner Verwendungsgruppenjahre in eine höhereMindestgehaltsstufe seiner Verwendungsgruppenjah-

    re vorzurücken hat, tritt die Gehaltserhöhung am Ers-ten des Monats ein, in dem er die erhöhte Anzahl derVerwendungsgruppenjahre erreicht.

    (6) Bei Vorrückung in eine höhere Verwendungsgrup-pe gebührt das dem bisher erreichten Mindestgrund-gehalt nächsthöhere Mindestgrundgehalt der neuenVerwendungsgruppe. Das jeweilige Mindestgrundge-halt des Angestellten darf jedoch jenes Mindestgrund-gehalt nicht unterschreiten, das er beim Verbleiben inder bisherigen Verwendungsgruppe durch Zeitvorrü-ckung erreichen würde.

    (7)Wenn ein Angestellter in einer Verwendungsgrup-pe die Höchstzahl der dort vorgesehenen Verwen-dungsgruppenjahre erreicht hat, soll im Fall von Leis-tungssteigerung nach weiterer Tätigkeit in der glei-chen Verwendungsgruppe eine angemessene Ge-haltserhöhung vorgenommen werden.

    (8) Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das demAngestellten gebührende monatliche Mindestgrund-gehalt durch die Zahl der anrechenbaren Verwen-dungsgruppenjahre bestimmt.Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, dieein Dienstnehmer in der gleichen Verwendungsgruppedieses Kollektivvertrages bzw. unabhängig von derZugehörigkeit zu diesem Kollektivvertrag, mit einerentsprechenden Tätigkeit, die der gleichen Verwen-dungsgruppe dieses Kollektivvertrages zugeordnetwerden kann, verbracht hat.Als Verwendungsgruppenjahre gelten auch jene Zei-ten, die ein Dienstnehmer in einer höheren Verwen-dungsgruppe dieses bzw. unabhängig von der Zuge-hörigkeit zu diesem Kollektivvertrag, mit einer ent-sprechenden Tätigkeit, die einer höheren Verwen-dungsgruppe dieses Kollektivvertrages zugeordnetwerden kann, verbracht hat, allerdings nur dann,

  • wenn und soweit diese Zeiten zum Erwerb von Kennt-nissen und Fähigkeiten für die nunmehrige Verwen-dung geeignet waren.Für die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahrenist es ohne Bedeutung, ob diese bei einem oder ver-schiedenen Dienstgebern verbracht wurden.Verwendungsgruppenjahre, die ein Angestellter ausfrüheren Dienstverhältnissen bei anderen Dienstge-bern nachweist, werden jedoch bei der Einreihung ineine bestimmte Verwendungsgruppe nur im Höchst-ausmaß von 12 Verwendungsgruppenjahren ange-rechnet.Verwendungsgruppenjahre, die ein Angestellter ausfrüheren Dienstverhältnissen beim selben Dienstge-ber nachweist, werden bei der Einreihung in eine be-stimmte Verwendungsgruppe ohne Höchstgrenze an-gerechnet, sofern die oben beschriebenen Vorausset-zungen im Hinblick auf die gleiche oder eine höhereVerwendungsgruppe gegeben sind.Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass derAngestellte diese Zeiten der Firmenleitung schon beimEintritt bekannt gibt und tunlichst sofort, spätestensaber innerhalb von 2 Monaten, durch entsprechendeZeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachweist.Die fristgerechte Vorlage der Zeugnisse ist dem Ange-stellten auf dem in Abs. 4 vorgesehenen Dienstzettelzu bescheinigen. Wird ein solcher nicht ausgestellt,so tritt die Präklusivfrist nicht ein.Die im Unternehmen vor der Übernahme ins Meister-verhältnis zurückgelegten Vordienstzeiten als Vorar-beiter sind zur Hälfte, jedoch nur bis zu einem Höchst-ausmaß von 5 Jahren als Verwendungsgruppenjahrefür diejenige Verwendungsgruppe anzurechnen, indie der Meister zuerst eingestuft wird. Für die Anrech-nung der Vorarbeiterjahre ist der 3. Abs. der Z 8 nichtanzuwenden.Die erste Karenz im Sinne des MSchG bzw VKG im be-stehenden Dienstverhältnis wird bis zum Höchstaus-maß von 10 Monaten als Verwendungsgruppenjahrangerechnet.Dies gilt für Karenzen die ab 1. 1. 2012 oder später be-gonnen haben.Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzwVKG erfolgt nicht, wenn während dieser Karenz eineBeschäftigung vereinbart wird und diese Zeiten alsVerwendungsgruppenjahre angerechnet werden.

    Für Karenzen, die ab 1. 1. 2019 oder später be-gonnen haben, gilt nachstehende Regelung:Karenzzeiten werden bis zum Höchstausmaß von10 Monaten als Verwendungsgruppenjahr angerech-net. Sofern das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt desKarenzantritts eine mindestens dreijährige Dauer(inkl. Karenz) aufweist, werden Karenzen im Sinnedes MSchG bzw VKG innerhalb des bestehendenDienstverhältnisses bis zum Höchstausmaß von24 Monaten als Verwendungsgruppenjahre angerech-net.Die bereits im bestehenden Dienstverhältnis als Ver-wendungsgruppenjahre angerechneten Karenzensind beim Gesamtausmaß von 24 Monaten zu berück-sichtigen und stehen nicht zusätzlich zu.Die Anrechnung der Karenzen im Sinne des MSchGbzw VKG erfolgt nicht, wenn während dieser Karenzenzeitgleich eine Beschäftigung beim selben oder bei ei-nem anderen Dienstgeber vereinbart wird und dieseZeiten als Verwendungsgruppenjahre angerechnetwerden.

    Für Geburten ab dem 1. 8. 2019 richtet sich die An-rechnung von Karenzen im Sinne des MSchG bzw.VKG im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutter-schutzgesetz (MSchG) idF des BGBl I 68/2019(MSchG) bzw § 7c Väterkarenzgesetz (VKG). (Nachder zum 1. 1. 2020 geltender Rechtslage wären diesderzeit maximal bis zu 22 Monate an Karenzzeitenpro Kind).

    Abs 8 idF vom 1. Jänner 2020

    (9) Bezüge der Aufsichtsorgane:Die Bezüge der Angestellten, deren Tätigkeit vorwie-gend und regelmäßig in der Beaufsichtigung, Führungund Anweisung von Arbeitergruppen besteht, wie Auf-seher, Werkmeister, Montageleiter und dergleichen(nicht aber untergeordnete Aufsichtspersonen), müs-sen den kollektivvertraglichen oder tariflichen Spit-zenlohn (nicht Akkordlohn) der höchsten ihnen unter-stellten Arbeiterkategorie wie folgt übersteigen:

    Aufseher um ....................................... 15 %,Meister und Montageleiter um .................. 20 %,Obermeister um ................................... 25 %.

    Der Bezug der Meister, Montageleiter und Obermeistermuss mindestens den Akkordrichtsatz bzw Lohn derunterstellten Arbeiter erreichen.

    § 18 ANRECHNUNG AUF DAS MINDESTGRUNDGEHALT

    (1) Provisionen:Das Mindestgrundgehalt eines Provisionsbeziehersgilt als erreicht, wenn sein Monatsbruttogehalt zuzüg-lich der jahresdurchschnittlichen Provision das Min-

    destgrundgehalt der entsprechenden Verwendungs-gruppe erreicht.

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  • – 23 –

    (2) Remunerationen:Wenn die Summe der jährlich ausbezahlten Remune-rationen die Höhe von zwei Monatsgehältern über-steigt, gelten die Bestimmungen bezüglich der Min-

    destgrundgehälter als erfüllt, wenn 1/14 des Jahres-bezuges das Mindestgrundgehalt der entsprechendenVerwendungsgruppe erreicht.

    § 18a GEHALTSABRECHNUNG

    (1) Der Angestellte hat einen Rechtsanspruch auf ei-ne übersichtliche Abrechnung, aus der hervorgeht:

    a) der Verrechnungsmonat,

    b) Überstunden,

    c) allfällige Zulagen,

    d) Sonderzahlungen,

    e) Abzüge und deren Bemessungsgrundlage,

    f) Aufschlüsselung der verwendeten Abkürzungenund Codenummern.

    (2) Bei Anwendung von flexiblen Arbeitszeitmodellen(zB gleitende Arbeitszeit, Mehrarbeit und Überstun-den gegen Zeitausgleich) ist der Angestelltemonatlichüber die Differenz zwischen Normalarbeitszeit und dertatsächlich geleisteten Arbeitszeit schriftlich (oder innachweislich ähnlicher Form) zu informieren.

    § 19 LEHRLINGSEINKOMMEN

    Siehe Gehaltstabellen ab Seite 38.

    Lehrlingen, die aufgrund nicht genügender Leistungen(nicht aber wegen Krankheit bzw Unfall) nicht berech-tigt sind, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen,gebührt im darauf folgenden Lehrjahr nur das Lehr-lingseinkommen in Höhe des abgelaufenen Lehrjah-res. Ist er in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen berech-tigt, so gebührt im darauf folgenden Lehrjahr wiederdas der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlings-einkommen.

    Prämie für guten und ausgezeichneten Erfolgbei der LehrabschlussprüfungErhält der Arbeitgeber für einen Lehrling eine Förde-rung gemäß der Richtlinie zu § 19c des BAG und absol-

    viert der Lehrling beim erstmaligen Antritt die Lehrab-schlussprüfung mit gutem oder ausgezeichnetem Er-folg, erhält der Lehrling eine einmalige Prämie.

    Die einmalige Prämie beträgt bei

    – gutem Erfolg € 100,– und bei

    – ausgezeichnetem Erfolg € 150,–.

    Alle Lehrlinge des entsprechenden Lehrjahres sindverpflichtet, den „Ausbildungsnachweis zur Mitte derLehrzeit“ gemäß der Richtlinie zu absolvieren.Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie des Bun-des-Berufsbildungsbeirates zur Förderung der be-trieblichen Ausbildung von Lehrlingen gem § 19cBAG führt zum Entfall dieses Anspruches.

    § 19a KOLLEKTIVVERTRAGLICHE MINDESTGRUNDGEHÄLTER FÜRTEILZEITBESCHÄFTIGTE ANGESTELLTE*)

    Bei teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern, soweit siediesem Rahmenkollektivvertrag unterliegen, ist dasbei voller kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit zu-stehende kollektivvertragliche Mindestgrundgehaltdurch 173 zu teilen und dann der so ermittelte Wertmit jener Zahl zu multiplizieren, die sich aus der ver-einbarten Stundenzahl (Monatsstunden, Wochen-stunden x 4,33) ergibt.

    Für Betriebe, die der Berufsgruppe der Arbeitskräfte-überlasser im Fachverband der gewerblichen Dienst-leister angehören, beträgt der Teilungsfaktor bei einerNormalarbeitszeit von

    – 39,5 Stunden 1/171

    – 38,5 Stunden 1/167 des Monatsgehaltes.

    *) Hersteller kohlensäurehaltiger Getränke siehe Seite 34.

  • § 20 SCHLUSSBESTIMMUNGEN, GÜNSTIGKEITSKLAUSEL

    (1) Dieser Kollektivvertrag folgt dem Rahmenkollek-tivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe,in der Dienstleistung, in Information und Consulting(RKV) im Rahmen des in § 2 beschriebenen Geltungs-bereiches nach.

    (2) Bestehende, für die Angestellten günstigereÜbungen und Vereinbarungen, bleiben unberührt.

    Wien, am 19. Oktober 2020

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    ANHANG 2

    VEREINBARUNG TELEARBEIT

    Ergänzende Vereinbarung für Telearbeit

    1. Zwischen der Firma .....................................................................................................(Dienstgeber)

    und Herrn/Frau ..........................................................................................................(Dienstnehmer)wird Telearbeit an einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte im Sinne des § 14 des Kollektivvertrages für An-gestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting vereinbart.

    Ort der außerbetrieblichen Arbeitsstätte: ...........................................................................

    2. Normalarbeitszeit

    a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

    b) Abweichend von der betrieblichen Normalarbeitszeit wird folgende Lage der Normalarbeitszeit ver-einbart:

    ......................................................................................................................Anmerkung: Im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ist auch eine andere Verteilungder Normalarbeitszeit möglich. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bleiben aufrecht.

    c) Abweichende Vereinbarung über die Erbringung der Normalarbeitszeit gemäß § 4 des Kollektivver-trages:

    ......................................................................................................................

    ......................................................................................................................Anmerkung: Selbstbestimmte Normalarbeitszeit kann vereinbart werden, wenn der tägliche Rahmender Normalarbeitszeit, die Dauer und das Höchstausmaß von Übertragungsmöglichkeiten und dieDauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit geregelt sind und im Übrigen die arbeitszeitgesetzli-chen Bestimmungen eingehalten werden.

    d) Die Normalarbeitszeit wird wie folgt zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitszeit aufge-teilt.

    Mehrarbeit:Überstunden und Mehrarbeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte werden nur vergütet, wenn sie aus-drücklich angeordnet werden.

    Arbeitszeitaufzeichnungen:

    Alle geleisteten Arbeitszeiten sind vom Dienstnehmer aufzuzeichnen, soweit die Arbeitszeit vom Dienst-nehmer bestimmt wird. Privat bedingte Unterbrechungen der Arbeitszeit sind dabei festzuhalten. DerDienstnehmer hat die Aufzeichnungen der betrieblichen Praxis anzupassen.

    3. Folgende Tätigkeiten werden in Telearbeit verrichtet: .............................................................

    ............................................................................................................................

    ............................................................................................................................Möglichst ausführliche Beschreibung jener Tätigkeiten, die vom Dienstnehmer zu verrichten sind.

    Anhang 2: Muster Vereinbarung Telearbeit

  • 4. Arbeitsmittel:Folgende für die Arbeitsleistung notwendige, dem ergonomischen und sicherheitstechnischen Standardentsprechende Arbeitsmittel werden vom Dienstgeber für die Zeit der Tätigkeit an der außerbetrieblichenArbeitsstätte zur Verfügung gestellt:

    ............................................................................................................................

    ............................................................................................................................

    ............................................................................................................................Diese Arbeitsmittel werden vom Dienstgeber installiert und gewartet.Der Dienstnehmer ist verpflichtet, diese Arbeitsmittel nur im Rahmen der vereinbarten Telearbeit zu be-nutzen und die Benützung durch Dritte auszuschließen.Die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sind bei Beendigung der Telearbeit bzw über Aufforderung desDienstgebers demDienstgeber vomDienstnehmer unverzüglich zurückzustellen bzw ihm zu ermöglichen,die Arbeitsmittel zu übernehmen.

    5. Aufwandserstattung:

    a) Folgende durch die außerbetriebliche Arbeitsstätte erforderlichen Aufwendungen werden demDienstnehmer erstattet:

    ......................................................................................................................

    b) Der Aufwandsersatz wird wie folgt pauschaliert:

    ......................................................................................................................

    6. Haftung:Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel so zu verwahren, dass eineBeschädigung durch Dritte möglichst ausgeschlossen ist.Auf den Schutz von Daten und Informationen ist in gleicher Weise zu achten und zu sorgen, wie dies fürden Betrieb vorgesehen ist. Vertrauliche Daten, Informationen und Passwörter sind so zu schützen, dassDritte keine Einsicht und keinen Zugriff nehmen können.Für Schäden, die der Dienstnehmer dem Dienstgeber im Zusammenhang mit dem Betrieb der außerbe-trieblichen Arbeitsstätte zufügt, haftet er nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes.Dies gilt auch für die im gemeinsamen Haushalt mit dem Dienstnehmer lebenden Personen.

    7. Kontakt zum Betrieb:Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Tele-Dienstnehmern hinsichtlich Aus- undWeiterbildungsangebot diebetrieblichen Informationen zukommen zu lassen. Der Dienstgeber ist darüber hinaus verpflichtet, dieDienstnehmer an einem vorhandenen, gemeinsamen betrieblichen Informationssystem teilnehmen zulassen.

    8. Beendigungsmöglichkeiten der Telearbeit:(gilt nur in Fällen, in denen die Telearbeit während eines aufrechten Angestelltenverhältnisses im Betriebvereinbart wird und der Dienstnehmer die Räumlichkeit für die außerbetriebliche Arbeitsstätte zur Verfü-gung stellt):

    Die Telearbeit kann bei Weiterbestand des Dienstverhältnisses von beiden Seiten unter Einhaltung einerdreimonatigen Kündigungsfrist eingestellt werden. Aus wichtigen Gründen, wie Verlust der Wohnungvor diesem Zeitpunkt, verkürzt sich die Kündigungsfrist entsprechend.

    9. Sonstige Vereinbarungen:

    ............................................................................................................................

    ............................................................................................................................

    ...................................................................................... , am ..............................

    – 26 –Anhang 2: Muster Vereinbarung Telearbeit

  • – 27 –

    ANHANG 3

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER KOLLEKTIVVERTRAGSPARTNER ZUR BIL-DUNGSKARENZ (§ 11 ARBEITSVERTRAGSRECHTSANPASSUNGSGESETZ)

    Die Kollektivvertragspartner kommen überein, dasdurch Gesetz eingeführte neue Instrument der Bil-dungskarenz durch gemeinsame Empfehlungen zuunterstützen.Die Einzelheiten der Bildungskarenz sollen betrieblichdurch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Der Zu-gang zu den Maßnahmen der Bildungskarenz soll in-nerbetrieblich so geregelt werden, dass eine weitestmögliche Übereinstimmung zwischen den Unterneh-mensziel