Hannover Neues Produktsicherheitsgesetz. Einleitung 1.

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Hannover

Neues Produktsicherheitsgesetz

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Einleitung

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Ablösung des GPSG zum 01. Dezember 2011

Keine unerwartete Gesetzänderung

Erstaunliches Tempo der europäischen Rechtsentwicklung

Paradigmenwechsel: von der Haftung zur Überwachung

Keine Endpunkt einer Entwicklung, sondern Anfang

Änderung der Produktsicherheitsrichtlinie steht bevor

Vorbemerkungen

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Hintergründe

Sachlicher Anwendungsbereich

Gebot: Nur sichere Produkte auf dem Markt

Hersteller und andere ….

Was ist ein sicheres Produkt?

Instrumente der Marktüberwachung

Agenda

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Hintergründe

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New Legislative Framework

Beschluss Nr. 768/2008: Einheitlichkeit der CE-Richtlinien

Verordnung Nr. 765/2008: Geltung ab 01.01.2010 Begriffsdefinitionen vereinheitlicht Stärkung der Marktüberwachung Vereinheitlichung der Marktüberwachungsmaßnahmen Internet gestützte Kontrolle: RAPEX-System auch für B2B-Produkte

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Ziele der Gesetzesänderung

Vereinheitlichung des rechtlichen Rahmens

Übernahme von Begriffsdefinitionen

Vorbereitung auf Richtlinien „neuen“ Stils

Vereinheitlichung und Vereinfachung

Beseitigung bestehender Unsicherheiten?

Verschärfung der Sanktionen für die Unternehmen?

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Sachlicher Anwendungsbereich:

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ProdSG – Anwendung auf Produkte

Alt: Produkt = Technisches Arbeitsmittel/Verbraucherprodukt

Neu: Produkt = Waren, Stoffe, Zubereitungen

„durch einen Fertigungsprozess hergestellt“

Begriff Waren schließt auch „Komponenten“ ein

bisher ausgegrenzt durch Begriff „verwendungsfertig“

Stoffe und Zubereitung: europäisches Stoffrecht „REACH“

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ProdSG – Verbraucherprodukte

Definition entscheidend für zusätzliche Anforderungen (§ 6)

neue, gebrauchte u. wiederaufbereitete Produkte

Inhaltliche Änderung: gebrauchte/wiederaufbereitete Produkte

Problematik der „Produktmigration“

„nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar“

Praktisch schwierig zu handhaben

Praxis: 10 % Regel; Bsp.: Bohrmaschine, Bürostuhl

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Gebot: sichere Produkte auf dem Markt!

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Verpflichtung zur Produktsicherheit

§ 3: Bereitstellung ausschließlich sicherer Produkte

Bereitstellung = jede unentgeltliche/entgeltliche Abgabe ...

... zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung

Erstmalige Verwendung von Produkten

Zukünftig Einbeziehung aller Produkte zum Eigengebrauch?

Ausstellung von „unsicheren“ Produkten (Sonderfall)

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Verpflichtung nach § 3 ProdSiG bedeutet …

Einhaltung der Rechtsverordnungen zum ProdSiG

Faktisch: Einhaltung der CE-Richtlininien

Keine Gefährdung von Sicherheit/Gesundheit von Personen

Keine Gefährdung von anderen Rechtsgütern

Bestimmungsgemäße Verwendung

Vorhersehbare Verwendung - Fehlgebrauch? Missbrauch?

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Hersteller und andere …

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Verpflichtung des Herstellers?

Alt: Hersteller ist derjenige, der herstellt ....

Neu: derjenige der herstellt/entwickelt/herstellen lässt

Hersteller ist auch der Quasihersteller (Labelling)

Hersteller ist auch der „Wiederaufarbeiter“

Beeinflussung der Sicherheitseigenschaften ...

... gilt bei Verbraucherprodukten auch als Herstellung

Hersteller = Hersteller von „Eigenbedarfsprodukten“

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Verpflichtung des Handels?

Grundverpflichtung des § 3 trifft auch den Handel

Zusätzliche Anforderungen bei Verbraucherprodukten ...

„Beitrag leisten nur sichere Produkte auf den Markt zu bringen“

„Nachrangigkeit“ bei Maßnahmen entfällt (§ 8 Abs. 5 a.F.)

Handel wird in Zukunft unmittelbar von Anordnungen erfasst

Sonderfall der Importeure: Gleichstellung mit Herstellern

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Was ist ein sicheres Produkt?

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Definition von Produktsicherheit

Einhaltung der Anforderungen aus Rechtsverordnungen

Allgemeine Kriterien des § 3 Abs. 2 ProdSiG

Beurteilung durch die Marktüberwachungsbehörden

Hinzuziehung von Sachverständigen

Konformitätsvermutung durch vereinheitlichte und nationale Normen

Konformitätsvermutung bei Technischen Spezifikationen

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Einfluss der Technischen Dokumentation

Anleitung für den Zusammenbau

Kennzeichnung des Produktes

Warnhinweise auf dem Produkt

Gebrauchs- und Bedienungsanleitung

Produktbezogene Angaben oder Informationen

Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache

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CE-Kennzeichnung und GS-Kennzeichnung

Verbot der missbräuchlichen CE-Kennzeichnung: Kennzeichnung ohne Kennzeichnungsverpflichtung

Kennzeichnung ohne Kennzeichnungsfähigkeit

Unterlassene Kennzeichnung

GS-Kennzeichnung wird besser geschützt

Eigenkontrolle durch die GS-Stellen

Umfassender Prüfungsansatz; Compliance mit ProdSiG insgesamt

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Instrumente der Marktüberwachung

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Allgemeine Marktüberwachung

Regelmäßige Marktüberwachung durch Überwachungskonzept

Regelmäßige Kontrolle durch Stichproben

Richtwert von 0,5 Stichproben je 1000 Bewohner

Amtshilfe für die Marktüberwachung aus den Mitgliedsstaaten

Kontrolle an den Außengrenzen der Gemeinschaft (Zoll)

Informationsübermittlung bei der Überführung in freien Verkehr

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Ad-hoc Marktüberwachung

Begründeter Verdacht des Verstoßes gegen Abschnitt 2

Abschnitt 2: Sichere Produkte + CE-Kennzeichnung

Maßnahmenkatalog entspricht bisherigen Maßnahmen

Aktive Verpflichtung zur Meldung bei Verbraucherprodukten

Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden

Meldung von Maßnahmen in die EU

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Ad-hoc Marktüberwachung - Ermessensbindung

Grundsätzlich: Entscheidungshoheit der Behörde

Instrumentarium der Ermessensentscheidung

Eingeschränkte richterliche Überprüfung

Kein Ermessen bei ernstem Risiko für Personen

Risiko = Eintrittswahrscheinlichkeit Gefahr + Schaden

Vornahme einer eigenen Risikobewertung maßgeblich

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Ad-hoc Marktüberwachung – eigene Maßnahmen

GPSG: Absehen von Maßnahmen nach § 8 Abs. 4, Satz 4

§ 26 Abs. 3 ProdSG: Behörde widerruft oder ändert eine Maßnahme

umgehend

wenn der Wirtschaftsakteur nachweist (!),

dass er wirksame Maßnahmen getroffen hat.

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Sanktionen (Strafe-/Bußgelder)

Erweiterung der Bußgeldkataloges u.a. um Gebrauchsanleitung

Erweiterung des Bußgeldrahmens: GPSG: 3.000 bis zu 30.000 Euro

ProdSG: 10.000 bis zu 100.000 Euro

Gesetzesbegründung: reicht Bußgeld nicht aus, um ...

... wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen, dann Erhöhung

Straftatbestände bei beharrlichem Zuwiderhandeln

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Handlungsbedarf für Unternehmen?

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Man sollte …

… das ProdSiG als Signal für Knowledge-Aufbau nutzen

… die Dokumentation der Konstruktion prüfen

… das Normenmanagement im Unternehmen überprüfen

… Notfallpläne entwickeln und einen „Draht“ zu Behörden legen

… die Handhabung der CE-Kennzeichnung prüfen

… die Einbindung der Zulieferer prüfen

… Vorsicht bei Handelsware walten lassen

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Kontaktdaten:

Jens-Uwe Heuer

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Berliner Allee 26, 30175 Hannover

Tel. +49 511 / 5458 – 20226

Fax +49 511 / 5458 – 110

E-Mail: [email protected]

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