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Hanns-Seidel-Stiftung e.V.BildungswerkLazarettstraße 3380636 MünchenTel.: (0 89) 12 58-231Fax: (0 89) 12 58-338E-Mail: [email protected]

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ElternbeiräteLeitfaden für

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Leitfaden Elternbeiräte:Leitfaden Vereinspolitik 27.08.09 10:33 Seite 1

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Leitfaden für Elternbeiräte in Bayern5. überarbeitete und aktualisierte Auflage

Herausgegeben von der

Hanns-Seidel-Stiftung e.V.

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Impressum

ISBN 978-3-88795-348-5Herausgeber Copyright2009,Hanns-Seidel-Stiftunge.V.,München

Lazarettstraße33,80636München,Tel.:089/1258-0,E-Mail:[email protected],Online:www.hss.de

Vorsitzender Dr.h.c.mult.HansZehetmair,Staatsministera.D.,SenatorE.h.

Hauptgeschäftsführer Dr.PeterWitteraufLeiterBildungswerk Dr.FranzGuberLeiterPRÖ/Publikationen HubertusKlingsbögl

Verfasser GisbertBrunner,SilviaDollinger,Hans-JürgenDunkl,WinfriedKarl,IngridRitt

Redaktion LisaStändecke,HubertusKlingsbögl(V.i.S.d.P.)

Gestaltung ADACON,MünchenDruck FuchsdruckMiesbachBildnachweis fotofinder.netWolfgangFilser

AlleRechte,insbesonderedasRechtderVervielfältigung,VerbreitungsowieÜbersetzung,vorbehalten.KeinTeildiesesWerkesdarfinirgendeinerForm(durchFotokopie,MikrofilmodereinanderesVerfahren)ohneschriftlicheGenehmigungderHanns-Seidel-Stiftunge.V.reproduziertoderunterVerwendungelektronischerSystemeverarbeitet,vervielfältigtoderverbreitetwerden.DasCopyrightfürdiesePublikationliegtbeiderHanns-Seidel-Stiftunge.V.NamentlichgekennzeichneteredaktionelleBeiträgegebennichtunbedingtdieMeinungdesHerausgeberswieder.

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Inhaltsverzeichnis

Hans Zehetmair

Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

Hans-Jürgen DunklTageseinrichtungen für Kinder 9Informationen für Elternbeiräte

Silvia DollingerElternbeiräte und Klassenelternsprecher der Grund- und Hauptschule 35

Gisbert BrunnerElternbeiratsarbeit an Förderschulen 81

Inge RittGrundlageninformation für die Elternbeiratsarbeit an der Realschule 111

Winfried KarlDie Mitarbeit des Elternbeirats am Gymnasium 147

Elternverbände in Bayern 177

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Vorwort

ElternbeiräteerfüllendurchihrEhrenamteinewichtigeMitwirkungsfunktionin Schulen sowie in Tageseinrichtungen für Kinder. Elternhausund Schulesollenals festeBezugspunkte fürKinderundJugendlichekonformgehenunddabeiErziehungundBildungalsgemeinsameAufgabeverstehen.Diegesetzliche Grundlage dafür findet sich im Bayerischen Erziehungs- undUnterrichtsgesetz(BayEUG).DortheißtesinArt.1Abs.1,dassdieSchulen„deninderVerfassungverankertenBildungs-undErziehungsauftragzuver-wirklichen“haben,undinArt.1Abs.2,dassbeidieserAufgabe„dasverfas-sungsmäßigeRechtderElternaufErziehungihrerKinder“vondenSchulenzuberücksichtigenist.DieMitwirkungderElterninderSchuleistsomitnichtnurerwünscht,sondernauchvomGesetzgebereigensfestgehalten.

NebendenRechtenundPflichtenderElterngibtesfürdieZusammenarbeitmitderSchuleeineigenesGremium–denElternbeirat.ErwirdnachArt.64Abs.1BayEUGan„allenVolksschulen,Realschulen,Gymnasien,FachoberschulenundanBerufsfachschulen,andenendieSchulpflichterfülltwerdenkann,sowieanentsprechendenSchulenzursonderpädagogischenFörderung“eingerich-tet.DanebengibtesElternbeiräteauchanTageseinrichtungenfürKinder.

UnterdemStichwort„BedeutungundAufgaben“desElternbeiratsnenntdasBayEUGdieMitwirkunginAngelegenheiten,diefürdieSchule„vonallgemei-nerBedeutungsind“.Dazuzähltz.B.dieAufgabe,dasVertrauensverhältniszwischenLehrkräftenundElternschaftzuvertiefen,dieInteressenderElternfür Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler wahrzunehmen,Wünsche,AnregungenundVorschlägederElternzuberatensowieInforma-tionsveranstaltungenzuErziehungs-undBildungsfragenzuveranstalten.

Damit Elternbeiräte die gesetzlich verankertenMitwirkungsrechte auchsachkundigwahrnehmenkönnen,werdenFachliteraturoderderBesucheinesSeminarsempfohlen.DieseBroschüreenthältgrundlegende Infor-mationen und praktische Hinweise für Elternbeiräte und ergänzt denLehrinhalt von Elternbeiratsseminaren, welche die Hanns-Seidel-Stiftunglaufendanbietet.IndiesenSeminarenerhaltendieTeilnehmernichtnuraktuelleInformationen,sondernhabenauchGelegenheitzumMeinungs-austauschmitElternbeirätenmehrererSchularten.

Dr.h.c.mult.HansZehetmairStaatsministera.D.,SenatorE.h.VorsitzenderderHanns-Seidel-Stiftung

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Hans-JürgenDunkl

Tageseinrichtungen für KinderInformationen für Elternbeiräte

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Lebenslauf

Hans-Jürgen Dunkl

13.07.1959 geboreninPassau

1977 AbituramMaria-Theresia-GymnasiuminMünchen

1977/78 Bundeswehr

1979–1984 StudiumderRechtswissenschaftenanderLudwig-Maximilians-UniversitätMünchen

1985–1988 Referendar und freie juristische Mitarbeit in einer Rechtsan-waltskanzlei

1988 Assessorexamen

1988–1994 ReferentderLandesversicherungsanstaltOberbayern

1995–2001 Referent imReferat Kindergärten undHorte,Netz für Kinder,Sozialpädagogik in der Jugendhilfe des Bayerischen Arbeits-undSozialministeriums(StMAS)

Seit2001 ReferatsleiterdesReferatsKindertagesbetreuungimStMAS

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Tageseinrichtungen für KinderInformationen für Elternbeiräte

Themenübersicht

1 Kinderbetreuung als gesellschaftliche Aufgabe

2 Funktion der Elternbeiräte

3 Die Wahl des Elternbeirats

4 Informationen zum BayKiBiG4.1 Zuständigkeit4.2 Finanzierung4.3 Anstellungsschlüssel4.4 QualifikationdespädagogischenPersonals4.5 Fehlzeiten4.6 Mindestbuchungen4.7 Gastkinder4.8 RechtsanspruchaufeinenBetreuungsplatz4.9 Bildungs-undErziehungsziele4.10Beobachtungsbögen

3 Beispiele für die Zusammenarbeit mit dem Träger der Tageseinrichtung

4 Pädagogische Rahmenbedingungen

5 Zusammenarbeit mit der Schule

6 Internetadressen zur weiterführenden Information

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1. Kinderbetreuung als gesellschaftliche Aufgabe

Die Bereitstellung einer qualifizierten Kinderbetreuung in Kindertages-einrichtungen und in der Kindertagespflege zählt zu den unverzicht-baren familienpolitischen Leistungen. Außerfamiliäre Kinderbetreuungerstermöglicht indenmeistenFällendieVereinbarkeitvonFamilieundErwerbstätigkeit. Bildung, Erziehungund Betreuungdurchdaspädago-gischePersonalinKrippen,KindergärtenundHortentragendarüberhin-aus ganzwesentlich zur Bildungsgerechtigkeit und zur Nutzung von Bil-dungschancenbei.

Die Bedeutung der institutionellen Kinderbetreuung mögen folgendeDatenbelegen:

Infast60%derbayerischenEhepaarfamilienmitKindernsindbeidePart-ner erwerbstätig. Das ehemals vorherrschendemännlicheAlleinverdie-nermodellwirdnurnoch in 27%der Ehepaarfamilienpraktiziert (StandMikrozensus2004).GutdieHälftederberufstätigenMüttermitminderjäh-rigen Kindern sind teilzeit beschäftigt. Die Erwerbstätigkeit vonMütternhängtdabeiinhohemMaßevomAlterdesjüngstenKindesab:

Erwerbsbeteiligung von Müttern mit

Kleinkindern (2007) in %*

AlterdesjüngstenKindes

unter 1 1 bis unter 3 3 bis unter 6

aktiverwerbstätig(auchinTeilzeit)

20,8% 36,4% 60,0%

*DatenquelleMikrozensus2007

DementsprechendschätztdasfürdieKinderbetreuungzuständigeStaats-ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (StMAS)einen Bedarf an Betreuungsplätzen für etwa ein Drittel aller Kinder inderAltersgruppederKinderbiszumvollendetendrittenLebensjahr.EineentsprechendeBedarfslageherrschtbeidenGrundschulkindern. InderAltersgruppederVorschulkinder(KindervomvollendetendrittenLebens-jahrbiszurEinschulung)besuchen8von10KinderneinenKindergartenodereinegleichermaßengeeigneteEinrichtung.

DieweitüberwiegendeZahlderEltern–zumZeitpunktderSchuleinschrei-bunghabenüber99%allerKindereineKindertageseinrichtungbesucht-hältdenBesuchihresKindeseinerKindertageseinrichtungzurLebens-undspeziellzurSchulvorbereitungfürunverzichtbar.Schließlichhandeltessich

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beidenersten6bis10Lebensjahrenumdielernintensivste,entwicklungs-reichste und bildsamste Lebensphase. In keinem anderen Lebensab-schnittlerntderMenschsoschnellundsovielwieinjenerZeit.DasBayeri-scheBildungs-und–betreuungsgesetz(BayKiBiG)nenntalsAufgabederKindertageseinrichtungenausdrücklicheineindividuelleSprachförderungunddieUnterstützungderKinderbeidemErwerbvonBasiskompetenzen.

Art. 12 BayKiBiG Integrative Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kinderta-geseinrichtungen für Kinder mit Sprachförderbedarf

1Kindertageseinrichtungen sollen die Integrationsbereitschaft fördern und Kinder aus Familien mit Migrationshintergrund zur Integration befähigen. 2Für Kinder aus Familien mit Migrationshintergrund, die über keine oder unzurei-chende Deutschkenntnisse verfügen, sowie für Kinder mit sonstigem Sprach-förderbedarf ist eine besondere Sprachförderung sicherzustellen. 3Das pädagogische Personal hat die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Sprachförderbedarf bei seiner pädagogischen Arbeit zu berücksichtigen.

Art. 13 BayKiBiG Grundsätze für die Bildungs- und Erziehungsarbeit in för-derfähigen Kindertageseinrichtungen; Bildungs- und Erziehungsziele

(1) 1Das pädagogische Personal in förderfähigen Kindertageseinrichtun-gen hat die Kinder in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu unterstützen, mit dem Ziel, zusammen mit den Eltern den Kindern die hierzu notwendigen Ba-siskompetenzen zu vermitteln. 2Dazu zählen beispielsweise positives Selbstwertgefühl, Problemlösefähigkeit, lernmethodische Kompe-tenz, Verantwortungsübernahme sowie Kooperations- und Kommu-nikationsfähigkeit.

(2) 1Das pädagogische Personal in förderfähigen Kindertageseinrichtun-gen hat die Kinder ganzheitlich zu bilden und zu erziehen und auf deren Integrationsfähigkeit hinzuwirken. 2Der Entwicklungsverlauf des Kindes ist zu beachten.

(3) Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frau-en legt Bildungs- und Erziehungsziele für förderfähige Kindertagesein-richtungen in der Ausführungsverordnung (Art. 30) fest.

Der Bayerische Bildungs- und Erziehungsplan hebt dabei die StärkungbesondersvonvierKompetenzbereichenhervor:

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• PersonaleKompetenzen• KompetenzenzumHandelnimsozialenKontext• LernmethodischeKompetenzund• KompetenterUmgangmitVeränderungenundBelastungen.

Kindertageseinrichtungen unterstützen die Eltern, sie verstehenihren Auftrag keinesfalls als familienersetzend. Idealerweise strebenpädagogisches Personal und Personensorgeberechtigte eine Bildungs- und Erziehungspartnerschaftan.Dies setzt zwangsläufigKommunikationbzw.Dialogbereitschaft,gegenseitigesVertrauenundKonsensbereitschaftvoraus,umdergemeinsamenVerantwortung fürdieKindergerecht zuwerden.AlsZielformuliertdas8.BuchSozialgesetzbuch(SGBVIII)in§22dieFörderungderEntwicklungdesKindeszueinereigenverantwortlichenund gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung dersozialen,emotionalen,körperlichenundgeistigenEntwicklungsowiederethnischenHerkunft.

Aufgrund dieser Aufgabe der Eltern und der Kindertageseinrichtungendefiniert sich auch die Funktion des Elternbeirats. Der Elternbeirat sollmit dazu beitragen, die notwendigen Rahmenbedingungen für dieVereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie für die Bildungs-und Erziehungsarbeit zu schaffen. Dies schließt Fragen zur Öffnungszeitund personellen und sachlichen Ausstattung ebenso ein wie zurpädagogischenSchwerpunktsetzung.

2. Funktion der Elternbeiräte

DasBayerischeKinderbildungs-und -betreuungsgesetz (BayKiBiG)greiftdie Kooperationder Kindertageseinrichtungenmit den Eltern inArt. 14auf.DerGesetzgeberzählthierzudieTätigkeiteinesElternbeiratsundnor-miertseineEinsetzungalszwingendeFördervoraussetzung.

Art. 14 BayKiBiG Zusammenarbeit der Kindertageseinrichtungen mit den Eltern

(1) Eltern und pädagogisches Personal arbeiten partnerschaftlich bei der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder zusammen.

(2) 1Die pädagogischen Fachkräfte informieren die Eltern regelmäßig über den Stand der Lern- und Entwicklungsprozesse ihres Kindes in der Tageseinrichtung. 2Sie erörtern und beraten mit ihnen wichtige Fragen der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes.

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(3) 1Zur Förderung der besseren Zusammenarbeit von Eltern, pädago-gischem Personal und Träger ist in jeder Kindertageseinrichtung ein Elternbeirat einzurichten. 2Soweit die Kindertageseinrichtung Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres betreut, soll der Elternbeirat zudem die Zusammenarbeit mit der Grundschule unterstützen.

(4) 1Der Elternbeirat wird von der Leitung der Kindertageseinrichtung und dem Träger informiert und angehört, bevor wichtige Entscheidungen getroffen werden. 2Der Elternbeirat berät insbesondere über die Jah-resplanung, den Umfang der Personalausstattung, die Planung und Gestaltung von regelmäßigen Informations- und Bildungsveranstal-tungen für die Eltern, die Öffnungs- und Schließzeiten und die Festle-gung der Höhe der Elternbeiträge.

(5) Die pädagogische Konzeption wird vom Träger in enger Abstimmung mit dem pädagogischen Personal und dem Elternbeirat fortgeschrie-ben.

(6) Ohne Zweckbestimmung vom Elternbeirat eingesammelte Spenden werden vom Träger der Kindertageseinrichtung im Einvernehmen mit dem Elternbeirat verwendet.

(7) Der Elternbeirat hat einen jährlichen Rechenschaftsbericht gegen-über den Eltern und dem Träger abzugeben.

AlsKindertageseinrichtungenwerdendabeialleaußerschulischenEinrich-tungenzurregelmäßigenBildung,ErziehungundBetreuungverstanden.Es handelt sich namentlich um Kindergärten, Kinderkrippen, Horte undHäuserfürKinder.VoneinerregelmäßigenBildungs-undErziehungsarbeitgeht derGesetzgeber aus,wennmindestensdieHälfteder Kinder dieEinrichtung20Wochenstundenbesucht.

Die Rechte des Elternbeirats sind überwiegend als Informations- und Anhörungsrechte ausgestaltet.Das BayKiBiGbenennt u.a. ausdrücklichalsAufgabendieMitwirkung

• bei Abstimmung der pädagogischen Konzeption derEinrichtung,

• anderJahresplanung,• anderZusammenarbeitmitderGrundschulesowie• anInformations-undBildungsveranstaltungenfürdieEltern.

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DarüberhinausberätderElternbeirat• überdenUmfangderPersonalausstattung,• Öffnungs-undSchließzeitensowiedie• HöhederElternbeiträge.

ÜberdieTätigkeitleistetderElternbeiratjährlicheinenRechenschaftsbericht.

EineEntscheidungsbefugniskommtdemElternbeiratsomitindengenann-tenFällennicht zu.DerTrägerhandelt letztlicheigenverantwortlichundkann sich überdasVotumdes Elternbeirats hinwegsetzen.Andererseitswird deutlich, dass der Gesetzgeber den Elternbeirat in allen wesentli-chen, die Kindertageseinrichtung betreffenden Angelegenheiten ein-gebundensehenmöchte.DiesbedeutetfürdenTräger,denElternbeiratrechtzeitigübergeplanteÄnderungenundEntwicklungenzuinformieren,diefüreinesachlicheAuseinandersetzungerforderlichenDatenoffenzulegenunddenElternbeiratfürseineArbeitdieerforderlicheLogistik(Ver-sammlungsraum, Kopiermöglichkeit usw.) zur Verfügung zu stellen. DerElternbeiratübernimmtmit seinemAmtdiePflicht, sich indiekomplexeMateriederKinderbetreuungeinzuarbeitenundMitwirkungsmöglichkei-tenauszulotenundschließlichumzusetzen.GemeinsamesZiel ist,dieBil-dungschancenderKinderzuerhöhen.

DerElternbeiratnimmteinevermittelndeFunktionein.EinerseitsverstehtsichderElternbeiratalsSprachrohr der Eltern,weshalbdieInteressenderElterneruiertunddementsprechendentschiedenvertretenwerdenmüs-sen.Andererseits istesaberauchAufgabe,denTräger zu unterstützen,dieGründederEntscheidungendesTrägerszuvermittelnundggf.hierfürauchumVerständniszuwerben.ElternbeiratundTrägervertreterwärenjedenfalls schlechtberaten,nichtaufDialogundKompromisszusetzenund stattdessen auf Konfrontationskurs zu gehen. Das Verhältnis solltegeprägt sein vonVertrauenundOffenheit, damitDiskussions- undAus-handlungsprozessezueinempositivenAbschlussführen.

Einqualifiziertes AnhörungsrechthatderLandesgesetzgeberdemElternbeiratimFallederFortschreibungderpädagogischenKonzeption(Art.14Abs.5Bay-KiBiG)eingeräumt.DasBayKiBiGsiehteineengeAbstimmungvor.EinebloßeAnhörung genügt somit nicht. Vielmehrmüssen Träger und pädagogischesPersonalbemühtsein,diepädagogischeArbeitbzw.dieSchwerpunktsetzungnachdenWünschenderElternschaftauszurichten.FürdieendgültigeFestle-gungträgtzwarderTrägerdieVerantwortung,dochmusssichderTrägerbzw.seinbeauftragtesPersonalmitdenVorschlägenundAnregungendesEltern-beiratskonkretauseinandersetzenbzw.eineAblehnungbegründen.

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Einechtes MitbestimmungsrechtdesElternbeiratsistinArt.14Abs.6BayKi-BiGverankert.DanachwerdenohneZweckbestimmungvomElternbeirateingesammelte Spendennur imEinvernehmenmitder Elternvertretungverausgabt. Der Trägermuss daher vor Verwendung der Spenden dieZustimmungdes Elternbeiratseinholenbzw.dessenVorschlägeberück-sichtigen.OhnedieseRegelung imBayKiBiGwürdendieSpendendemVermögendesTrägerszufließenundkönntesichdieserüberdasVotumderElternvertretunghinwegsetzen.

3. Die Wahl des Elternbeirats

InjederKindertageseinrichtung,dienachdemBayKiBiGgefördertwird,istzurFörderungderbesserenZusammenarbeitvonEltern,pädagogischemPerso-nalundTrägereinElternbeirateinzurichten(Art.14Abs.3Satz1BayKiBiG).Weitere staatlicheVorgabengibteshierzunicht. Bewusst hatder Landes-gesetzgeberaufeineRegelungzudenInternadesElternbeiratsverzichtet,weshalbTrägerundElterngrundsätzlichfreiüberdasVerfahrenzurErrichtungundüberdenGeschäftsgangdesElternbeiratsentscheidenkönnen.

Dementsprechend können folgende Hinweise nur als Empfehlung ver-standenwerden:

TrägerundElternsolltensichübereineGeschäftsordnungeinigen,inderFestlegungenzufolgendenPunktengetroffenwerden:

• GrößedesElternbeirats,• Wahl des Elternbeirats nach allgemeinen, demokratischen

Grundsätzen• Wahlberechtigung(werdarfdenElternbeiratwählen),• Wählbarkeit(werdarfzumElternbeiratgewähltwerden),• Stimmabgabe (z. B. ob Briefwahl möglich) und Stimmenaus-

zählung (z. B. zumVerfahrenbei Stimmengleichheit)bezogenaufWahlundGeschäftsgangdesElternbeirats,

• WahldesVorsitzendendesElternbeirats,• ÖffentlichkeitderBeiratssitzungen,• VerschwiegenheitspflichtderElternbeiräte• TeilnahmedesTrägersund/oderderLeitungderEinrichtungan

denBeiratssitzungen,• LadungzurElternbeiratssitzung,• Amtszeit,• VerhinderungundAusscheideneinesElternbeirats,

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• ZahlderSitzungen,• Dokumentation und Bekanntgabe der Beschlüsse des

Elternbeirats(Protokoll),• ZusammenarbeitmitanderenElternbeiräten(z.B.Gemeinsame

Elternbeiräte,ElternbeiratderSchulen),• BereitstellungderLogistik(Raum,Schreibutensilien,Nutzungvon

Kopierern,Auslagenersatz),• ggf. über Rechte des Elternbeirats, die der Träger über die

gesetzlicheRegelunghinausgewährt.

Eine Empfehlung über dasWahlverfahren hat die ArbeitsgemeinschaftderElternverbändebayerischerKindertageseinrichtungene.V. (ABK) insInternetgestellt(http://www.abk-bayern.de/SatzEBkorDruck.pdf).

InallerRegelkönnenindenEinrichtungennurElterngewähltwerden,derenKinder in der betreffenden Einrichtung betreut werden. Der Gesetzes-wortlaut inArt.14BayKiBiGschließt jedochnichtaus,dasseinGesamt-elternbeiratdieFunktiondesElternbeiratsübernimmtoderauchElternver-tretergewähltwerden,diekeineKinder(mehr)inderEinrichtunghaben.Entsprechende Festlegungen könntengegebenenfalls in einer vonderElternschaftgebilligtenGeschäftsordnunggetroffenwerden.DerVorteileinerentsprechendenRegelungbestündedarin,dassdie TätigkeitdesElternbeirats längerfristig gesichert werden könnte, erworbenes Wissennichtdurch ständigenWechselder Beiratsmitglieder verlorengeht undim FalleeinesGesamtelternbeirats,der füreineVielzahl von Einrichtun-gentätigwird,derEinflussgegenüberdemTrägerundderbetreffendenGemeindeentsprechendgrößerwäre.

SolltesichtrotzBemühensdesTrägerskeinElternbeiratkonstituieren,hatdies keine Auswirkungen auf die Förderung der Einrichtung nach demBayKiBiG.SollteallerdingsdieWahloderderGeschäftsgangdesEltern-beiratsbehindertwerdenundhierfürderTräger(mit-)verantwortlichsein,müsstendieBewilligungsstelleund/oderdieförderndeGemeindegeeig-neteMaßnahmentreffen,umdenElternrechtenGeltungzuverschaffen.

4. Informationen zum BayKiBiG

DamitderElternbeiratseineAufgabenerfüllenkann,musserüberGrund-kenntnisse zum BayKiBiG verfügen. Über die Höhe von Elternbeiträgenkannz.B.nichtdiskutiertwerden,wennkeineVorstellungüberdieFinan-zierungeinerEinrichtungbesteht.DasMachbarebeiderFestlegungvon

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Öffnungszeiten und dem Umfang der Personalausstattung kann nichtabgeschätztwerden,wennnichtbekanntist,wodieGrenzenwirtschaft-lichenHandelnsliegen.EineEinflussnahmeaufdiePädagogikodereineKontrollfunktionkannwiederumderElternbeiratnichtausüben,wennernichtzumindestüberdieGrundzügederfrühkindlichenEntwicklungunddie hierzu getroffenen Festlegungen des Freistaates Bayern Bescheidweiß.AusdiesemGrundsollimFolgendeninallerKürzeeinÜberblicküberdiewesentlichenInhaltedesBayKiBiGvermitteltwerden:

4.1 Zuständigkeit

Für den Ausbau der Kinderbetreuung sind die Gemeinden zuständig(Art. 5 BayKiBiG). Die Gemeinden sind verpflichtet, ein ausreichendesBetreuungsangebot rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Damit tragendieGemeindendie planerische und finanzielle Verantwortung im Rah-men ihrer Leistungsfähigkeit.Dabeihaben siedieElternrechtebzw.dieRechtedesKindes zubeachten.Hierzu zählen insbesonderedaselterli-cheWunsch- und Wahlrecht,alsoeinKinderbetreuungsangebotlosgelöstvonGemeindegrenzen frei zuwählen, und das Recht des Vorschulkin-des (abvollendetemdritten Lebensjahr)aufeinenBetreuungsplatz (ab01.08.2013RechtdesKindesabvollendetemerstenLebensjahr,§24SGBVIII).DarüberhinausbestehtdasSubsidiaritätsprinzip(§5SGBVIII),d.h.dieGemeindenmüssensichzurAufgabenerfüllungvorrangigfreigemein-nützigerTrägerbedienen.

4.2 Finanzierung

AnderFinanzierungeinerKindertageseinrichtungsindfolgendeKosten-trägerbeteiligt:

Kostenträger Anteil an den Betriebskosten (im bayerischen Durchschnitt)

Sitzgemeinde(Gemeinde,inderdieEinrichtunggelegenist).

45%

Ggf.Nachbargemeinden(Gastkindbeitrag)

5%

FreistaatBayern 30%

FreigemeinnützigeundsonstigeTräger

5%

Fortsetzung s. nä. Seite

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Eltern 10%

TrägerderwirtschaftlichenJugendhilfe

5%

DieHauptlastderFinanzierungtragensomitdieGemeinden.Zudifferen-zierensinddabeigesetzliche LeistungennachdemBayKiBiGfürbedarfs-notwendige Einrichtungen (kindbezogene Förderung) und über diegesetzlicheFörderunghinausgehendeLeistungen,die inderRegelver-traglichzwischenTrägerundGemeindevereinbartwerden(sogenannteKooperationsverträgeoderDefizitverträge). EinegängigeVereinbarungbesteht dabei darin, einen bestimmten Prozentsatz nicht gedeckterBetriebskostenzuübernehmen.

DieGemeinde, die nach dem BayKiBiG verpflichtet ist, eine kindbezo-geneLeistungzuerbringen,kannsichgegenüberdemFreistaatBayernzum Teil refinanzieren. Nur imVerhältnis Freistaat zuGemeindebestehtsomiteinFörderverhältnis,nicht jedoch imVerhältnisTrägerzuFreistaat.DementsprechendsinddieAnsprechpartnerderElternbeiräteinFinanzie-rungsfragenausschließlichTrägerundGemeinde.

Um sich eine Vorstellung vom Umfang des Förderanteils zu machen,kannvonfolgenderFaustregelausgegangenwerden.DieGemeindentragenaufBasisdesBayKiBiGrund60%derBetriebskostenundrefinan-zierensichbeimFreistaatinHöhevonrund30%.AufgrundeinesKoope-rationsvertragesmiteinemfreigemeinnützigenTrägerübernehmenzweiDrittelallerGemeindendarüberhinausBetriebskosten imUmfangvonbis zu25%.Dasbedeutetaberauch,dasseinDrittelderGemeindenfreigemeinnützigeTrägerüberdiekindbezogeneFörderunghinausnichtfinanziell unterstützen. In diesen Fällen herrschen in aller Regel auchungünstigerepäda-gogischeRahmenbedingungen,wasfürdenEltern-beiratvonhöchstemInteresseseinsollte.IndiesemZusammenhangistdarauf hinzuweisen,dassdieGemeindenbei der Bemessung zusätzli-cher Leistungen fürmehrere Träger über die Förderung des BayKiBiGhinausunterBerücksichtigungderunterschiedlichenFinanzkraftgleicheGrundsätzeundMaßstäbeanzuwendenhaben(vgl.§74Abs.3und5SGBVIII).KommunaleEinrichtungendürfenz.B.gegenüberfreigemein-nützigenTrägernuntermStrichfinanziellnichtbessergestelltwerden.DieFinanzplanungfüreinbedarfsnotwendigesAngeboteinerElterninitiativeohnefinanzielleRücklagenwird sicherheblichvonderFinanzplanungfür ein Betreuungsangebot einer üppig ausgestatteten Stiftung unter-scheidenmüssen.

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TrägerundEltern(Elternbeiträge)übernehmenetwa15%derBetriebskosten.

DiegenanntenProzentanteileresultierenausErfahrungswertenundkön-nen imEinzelfallnatürlichdifferieren, jenachdem inwelcherHöhez.B.aufgrund der Kooperationsverträge Kosten übernommen werden, wiehochdieBetriebskostenimEinzelfallzuveranschlagensindoderwielei-stungsfähigderTrägerderKindertageseinrichtungist.

SchließlichzahlteinenTeildesElternbeitragsdiewirtschaftliche Jugend-hilfe.ZuständighierfüristdasJugendamtimLandratsamtbzw.derkreis-freienStadt.Nach§90Abs.3SGBVIII übernimmtdasJugendamtdenElternbeitragganzoderteilweise,wenndieZahlungfürdieElternoderdasKindnichtzumutbarist.EshandeltsichalsoinderRegelumBeziehervonALGIundII,dievonderLeistungeinesElternbeitragsfreigestelltwerden.Alternativ sehen zahlreiche Gemeinden in ihren GebührensatzungeneineSozialstaffelungvor,sodassindiesenFällenaufeinstigmatisierendesAntragsverfahrenbeimTrägerderwirtschaftlichenJugendhilfeverzichtetwerdenkann.

AufgrunddieserSozialleistungenzahltderzeit rund30%derElternkeineBeiträgefürdieInanspruchnahmeeinerKindertageseinrichtung.

Kosten:Die Höhe der Betriebskosten einer Einrichtung ist abhängig von denangebotenen qualitativen Rahmenbedingungen, insbesondere vomPersonalaufwand,vonderallgemeinenKostenentwicklung(z.B.tariflicheEntwicklung)undvonderAuslastungeiner Einrichtung.WennmanvoneinerRegelbesetzungausgeht,sindineinemKindergartenfürje25PlätzemiteinerFachkraftundeinerErgänzungskraftBetriebskosteninHöhevonetwa100.000Europ.a.zuveranschlagen.DieKostendespädagogischenPersonalsalleinmachenetwa60%derBetriebskostenaus.BeiKinderkrip-pengeltendiegenanntenRichtwertefürje12Plätze.

DieFachkräftewerdenu.a.entsprechendderZahlderPlätzeeinerEin-richtung tariflich eingruppiert. Zudem bestehen je nach Trägerschaftunterschiedliche Tarifverträge. Um einen Anhaltspunkt zu gewinnen, istnachfolgend ein Auszug der Tariftabelle der Vereinigung der kommu-nalen Arbeitgeber abgedruckt. Die Mehrzahl der Erzieher/-innen undKinderpfleger/-innenwirdinStufe6eingruppiert(S7entsprichtLeiterinbis40Plätze,S4KinderpflegerinmitschwierigenTätigkeiten).

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Auszug Entgelttabelle Tarifvertrag öffentlicher Dienst, Sozial- und Erzie-hungsdienst;gültigab1.11.2009

EUR 1 2 3 4 5 6

S9 2230.00 2400.00 2550.00 2825.00 3050.00 3265.00

S8 2140.00 2300.00 2500.00 2785.00 3045.00 3250.00

S7 2075.00 2275.00 2435.00 2595.00 2715.00 2890.00

S6 2040.00 2240.00 2400.00 2560.00 2705.00 2864.00

S4 1850.00 2100.00 2230.00 2340.00 2410.00 2500.00

DieHöhederElternbeiträge:DieElternbeiträgefürGanztagsplätze(8Stunden)betrageninKindergär-tenimbayerischenDurchschnittetwa70Euro,inKinderkrippen250EuroproMonat.

4.3 Anstellungsschlüssel

DerAnstellungsschlüsselzähltzudenwichtigsten InstrumentenzurBeur-teilungderAngemessenheitderpädagogischenRahmenbedingungen.Der Anstellungsschlüssel ist in § 17 AVBayKiBiG (AusführungsverordnungzumBayKiBiG)geregeltundbeschreibtdasVerhältnisderArbeitszeitdespädagogischenPersonals zudengewichtetenBuchungszeitenderKin-der.DieGrenzezurKindeswohlgefährdunghatderVerordnungsgeberbeidemSchlüssel1:12,5gezogen.BeieinemschlechterenSchlüsselkönnenBildungsprozesseimerforderlichenUmfangjedenfallsnichtmehrangesto-ßenwerden,dieEntwicklungderKinderunddieUmsetzungdesBildungs-anspruchseinesjedenKindessindgefährdet.VielmehrbestehtVeranlas-sungzuprüfen,obnichtsogardieBetriebserlaubnisderEinrichtungent-zogenwerdenmuss.InjedemFallentfälltbeieinemSchlüsselvon1:12,51undschlechterdiegesetzlicheFörderungnachdemBayKiBiG.

DerförderrelevanteAnstellungsschlüsselliegtseit1.9.2008bei1:11,5.NurinbesondersbegründetenFällenkanneinekindbezogeneFörderungnochgeleistetwerden,wennder Schlüssel zwischen 1:11,51 und 1:12,5 liegt.Einbesondersbegründeter Fallwäre z.B.wennder Träger trotz intensi-ver Anwerbemaßnahmen keine geeignetenpädagogischen Kräfte zurAnstellungfindet.SchließlichhabendasStMASunddieKommunalenSpit-zenverbände eine gemeinsame Empfehlung für einen angemessenenAnstellungsschlüsselausgesprochen.BeieinemVerhältnisvon1:10beste-hen in aller Regel akzeptable Rahmenbedingungen für die pädagogi-

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sche Arbeit und kann unzweifelhaft auch von einem wirtschaftlichenEinsatzöffentlicherMittelausgegangenwerden.Beieinemnochgünsti-gerenAnstellungsschlüsselverbessernsichdiepädagogischenRahmen-bedingungenentsprechend.

ImMittelwertwiesendieEinrichtungennachErhebungendesStMAS imJahr2009folgendeAnstellungsschlüsselauf:

Anstellungsschlüssel Mittelwert

Oberbayern 10,31

Niederbayern 10,45

Oberpfalz 10,23

Oberfranken 10,49

Mittelfranken 10,36

Unterfranken 10,24

Schwaben 10,20

Bayern 10,31

QuelleStMAS,1.2.2009

BeieinemSchlüsselbesserals1:7sollteallerdingsgeprüftwerden,obderPersonaleinsatzorganisatorischnochdenErfordernisseneineszweckent-sprechendenundwirtschaftlichenMitteleinsatzgenügt.

GemeindeundTrägerkönnendurchVorgabenbeimAnstellungsschlüs-sel (über die gesetzlichenMaßgaben hinaus) somit unmittelbar EinflussaufdieQualitätssicherungnehmen.AnregungenhierzukönnennatürlichauchvoneinemElternbeiratausgehen.

Systemimmanent bestehen dabei zwei Stellschrauben für den Träger,umdemAnstellungsschlüsselzugenügen:entwedererstelltmehrPerso-naleinbzw.erstocktdieArbeitszeitauf,odererverringertdieZahlderKinder.

Beispiel:Kindertageseinrichtungmit 50 genehmigten Plätzen. Aufgrund Platztei-lung hat der Träger Betreuungsverträgemit den Eltern von 55 Kinderngeschlossen.10KinderhabeneinenMigrationshintergrundund2Kindersind imAlterunterdreiJahren. ImSchnitthabendieEltern5bis6Stun-den gebucht. Insgesamt errechnen sich damit folgende gewichteteBuchungszeiten:

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Kinder Buchung Tage GewichtungsfaktornachArt.21BayKiBiG

GewichteteBuchungsstunden

43x 6x 5x 1,0 1.290

2x 6x 5x 2,0 120

10x 6x 5x 1,3 390

Insgesamterrechnensichsomit1.800Stunden.

Um die Förderfähigkeit zu erhalten, muss daher der Träger in diesemBeispielsfallpädagogischesPersonal imUmfangvonmindestens156,52Wochenstunden beschäftigen (1.800 : 11,5). Der empfohlene Schlüsselwird bei einer Arbeitszeit im Umfang von 180Wochenstunden erreicht(1.800:10).

Umgekehrt kannggf. der Träger kein Kindmehraufnehmenoder eineHöherbuchungzulassen,wennerz.B.beieinerArbeitszeitdespädago-gischenPersonalsimUmfangvon160StundenbereitsKindermitgewich-teten Buchungszeiten im Umfang von 1.840 Stunden aufgenommenhat.DamitderTrägerdieseBerechnungenohneAufwandkomfortabeldurchführen kann und über die Verhältnisse jederzeit informiert ist, hatdasStMASeinAnalyseprogrammzurVerfügunggestellt,dasunterhttp://www.stmas.bayern.de/kinderbetreuung/download/berechnung.htmabgerufenwerden kann. Elternbeiräte sollten sich regelmäßigüberdieEntwicklunginderEinrichtunginformierenundsichdieentsprechendenDatenvorlegenlassen.DieBerechnungderfürdieFörderungrelevantenDatenistmonatlichdurchzuführen.

4.4 Qualifikation des pädagogischen Personals

EinweiteresfürdieQualitätwichtigesIndizistderQualifikationsschlüssel.DasBayKiBiGkenntpädagogischeFachkräftemiteinermindestens3-jäh-rigenpädagogischenAusbildungmindestensaufdemNiveaueinerFach-akademie (z. B. Erzieher/in, Sozialpädagoge/in) und Ergänzungskräfte(mindestens2-jährigeAusbildung,i.d.R.Kinderpfleger/innen).Nach§17Abs.2AVBayKiBiGmuss50%dererforderlichenArbeitszeitvonFachkräf-tengeleistetwerden.ImBeispielobenhatderTrägersomitErzieherinnenmiteinerWochenarbeitszeitimUmfangvonmindestens78,26Stundenzubeschäftigen(1.800:11,5x50%).

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4.5 Fehlzeiten

Die Berechnung des Anstellungsschlüssels bzw. QualifikationsschlüsselserfolgtalleinaufGrundlagederBetreuungsverträgeundderArbeitsver-träge. FehlzeitenvonKindern spielendabei keineRolle,alsowennz.B.Kinderkranksindoder sichmitdenEltern imUrlaubbefinden.Dement-sprechendmüssendieseFehlzeitenförderrechtlichauchnichtdokumen-tiertwerden.SolltendieBuchungennachdemBetreuungsvertragmitdertatsächlichenInanspruchnahmederEinrichtungnichtübereinstimmen,istdieserstförderrelevant,wenndieserZustandsichmindestensübereinenKalendermonaterstreckt.

ImGrundegenügtesfürdiekindbezogeneFörderung,wenndieElternihrKindjedenMonatnureinenTagentsprechendderBuchungbringen.Daseinzige förderrechtlicheKorrektivbestehtdarin,dasshöhereBuchungs-zeiten auch mit höheren Elternbeiträgen belegt sind. Krankheitszeiten,vorzeitigesAbholendesKindesu.s.w.sindsomitinallerRegelfürdieFör-derungunschädlich.

AuchdasFehlenvonpädagogischemPersonalistzumindestimUmfangeines Kalendermonats förderunschädlich. Der Träger hatmaximal zweiMonate Zeit, um z. B. krankheitsbedingte Abwesenheit des pädagogi-schenPersonalsauszugleichen.

Beispiel:EineEinrichtunghatbeigewichtetenBuchungsstundenimUmfangvon1.200Stunden/WocheeineRegelbesetzungmiteinerWochenarbeitszeitvon120Stunden(Anstellungsschlüssel1:10).Diemit15StundenteilzeitbeschäftigteKinderpflegerinKfälltimFebruarwegenMutterschaftlangfristigaus.DaderförderrelevanteAnstellungsschlüsseltrotzFehlensnochbesserals1:11,5ist(1.200 :105=1 :11,43), ist zumindest förderrechtlicheineMaßnahmedesTrägersnochnichtveranlasst.Am5.MärzerleidetdieErzieherinEmiteinemWochenarbeitsanteil von 30 Stunden einen Knochenbruch und fällt bis14.Maiaus.DieFehlzeitistfüreinengesamtenKalendermonat(vomerstendesMonatsbisEndedesMonats)förderrechtlichunbeachtlich.NachdemdieErzieherindengesamtenAprilarbeitsunfähigistundderAnstellungsschlüsselfaktischnurnoch1:16beträgt(120–45Stunden=75Stunden;1.200:75=16),mussderTrägerspätestensam1.MaifürErsatzsorgen,andernfallsver-lierterdiekindbezogeneFörderungfürdengesamtenMai.

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EineandereFrageist,obesmitBlickaufdenBildungsauftragsinnvollist,derartige förderrechtlichbegründetegroßzügigeReaktionsfristenauszu-reizen.ImInteressederKindersolltefrühzeitigfürpersonellenErsatzgesorgtwerden.ZumBeispielbietetsichan,Springerkräfte(ggf. trägerübergrei-fend) zu beschäftigen. Für Elternbeiräte empfiehlt es sich, beim Trägernachzufragen,welcheMaßnahmenbeiFehlzeitenvorgesehensind,undzuprüfen,obOptimierungsmöglichkeitenbestehen.

Andererseits ist auch für den Träger bzw. das pädagogische Personalunzumutbar,wennElterndasFörderrechtbisandieGrenzenausnutzenund ihrKindz.B.nurtageweisebringen.Eine individuelleBildungsarbeitistunterdiesenUmständennicht leistbar.AusdiesemGrundbesteht fürdenTrägerdieMöglichkeit,imBetreuungsvertragMindestbuchungszeitensowieKernzeitenfestzulegen.

4.6 Mindestbuchungen

Mindestbuchungen sieht einerseits derGesetzgeber für Kinder im Altervom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung (mindestensBuchung3bis4Stunden)vor.AndererseitskannderTrägergenerellmitBlickaufdieBildungsarbeitMindestbuchungszeitenimUmfangvonbiszu20Wochenstundenvorsehenundgleichzeitigderen zeitlicheLagevor-geben (Kernzeit; entspricht bei Festlegung des zeitlichen Rahmens derBuchungvon4bis5Stundenundhöher).DurchdieseMaßnahmewirddaspädagogischePersonalindieLageversetzt,gezieltBildungsprozessezuinitiierenundz.B. längerfristigeProjektarbeitzuplanen.DerElternbei-rat sollte zumeinenden Träger unddas Personal bei aller Notwendig-keit flexiblerÖffnungszeitenbeiUmsetzungvonMindestbuchungszeitenunterstützenundggf.beidenElternumVerständnisdafürwerben.ZumanderenbestehtGelegenheitzuhinterfragen,obdieFestlegungderMin-destbuchungbzw.einerKernzeitoptimalgelungen istoderobnicht imbegründeten Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden sollten. Für denElternbeiratistesfernerwichtigzuwissen,dassderTrägerförderrechtlichinnerhalbderÖffnungszeitgrundsätzlichjedeBuchungsmöglichkeitzulas-senmuss.

Beispiel:EinrichtungmiteinerÖffnungszeitvon7bis17Uhr.EsisteineKernzeitvon8.30bis12.30Uhrfestgelegt.DerTrägermussstündlicheBuchungenderKategorienüber4bis5Stunden,über5bis6StundenbiszurKategorieüber9Stundenzulassen.

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4.7 Gastkinder

VonGastkindernsprichtman,wenneinTrägerKindervonaußerhalbderSitzgemeindeaufnimmt.EinhäufigesBeispielhierfürergibtsichdadurch,dass Gemeindegrenzen und kirchlicheGrenzen nicht immer überein-stimmenundz.B.KinderausAeineEinrichtung inkatholischerTräger-schaftinderGemeindeBbesuchen.EineentsprechendeWahlderEin-richtungwirddenElternüberdasWunsch- und Wahlrechtin§5SGBVIIIermöglicht.DieAufenthaltsgemeindemuss indiesen Fällen zumindesteinen Gastkindbeitrag leisten in Höhe der kindbezogenen FörderungnachdemBayKiBiG.SoweitdiesbishervonGemeindenimEinzelfallmitHinweisauffreiePlätzeamOrtabgelehntwordenseinsollte,solltediesspätestens mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung korrigiert wor-densein(UrteildesBayerischenVerwaltungsgerichtshofsvom5.5.2008,Az.:12BV07.2908).

4.8 Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz

Mittlerweileistunstrittig,dassKindervomvollendetendrittenLebensjahrbiszurEinschulungeinenRechtsanspruchaufeinenBetreuungsplatzineinerKindertageseinrichtung haben (§ 24 SGB VIII). MitWirkung ab 1.8.2013bestehtderRechtsanspruchbereitsvomvollendetenerstenLebensjahr.UnabhängigvondiesemKlagerechtbestehtdieobjektiv-rechtliche Ver-pflichtung der Gemeinden,ausreichendPlätzezurVerfügungzustellen.IndiesemZusammenhangsinddieGemeindengehalten,einekleinräu-migeBedarfsplanungund insbesondereElternbefragungendurchzufüh-ren.AuchhierinergibtsicheinBetätigungsfeldderElternbeiräte,nämlichimRahmendieserPlanungenaufBedarfslagenhinzuweisen,damitdasBetreuungsangebotdaraufkonkretausgerichtetwerdenkann.VorallemsolltendieElternbeirätedieDurchführungvonElternbefragungentatkräf-tigunterstützen,indembeispielsweisefüreinenmöglichsthohenRücklaufderFragebögengeworbenwird.

4.9 Bildungs- und Erziehungsziele

Die nach dem BayKiBiG geförderten Kindertageseinrichtungenmüssendie inden§§1bis14derAusführungsverordnungzumBayKiBiGfestge-legtenBildungs-undErziehungszieleumsetzen.DreiZielestehendabeiimVordergrund:

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• dieGrundlegungvonBasiskompetenzen,alsovonFähigkeiten,Wissen und Einstellungen, die für die Bewältigung derAnforderungendestäglichenLebensnotwendigsind;

• dieAnbahnung spezifischer Fähigkeiten und Fertigkeiten, z.B.mathematische, naturwissenschaftliche Bildung, musikalischeFrüherziehungusw.,

• die Sicherung der Anschlussfähigkeit der Bildungsprozesse inKindergartenundGrundschule.

EinzelheitenhierzuergebensichausdemBayerischenBildungs-undErzie-hungsplan,den jedeEinrichtungerhaltenhatundderauch im Internetunterhttp://www.ifp.bayern.de/imperia/md/content/stmas/ifp/bildungs-plan_endfassung.pdfabrufbarist.

FürdenElternbeirat,dersichanderFortschreibungderpädagogischenKonzeption einer Einrichtung beteiligt (Art. 14 Abs. 5 BayKiBiG), ist eswichtig,sichmitdemBild des KindesunddemVerständnis von Bildungauseinanderzusetzen,dasder BayerischeBildungs-undErziehungsplanzugrundelegt.NachdemhiernichtderRaumist,daraufnähereinzuge-hen,sei inallerKürzezumindestauf folgendegrundsätzlicheAussagenhingewiesen:

• Das Kind ist mit grundlegenden Kompetenzen sowie einemreichenLern-undEntwicklungspotentialausgestattet.

• BildungsprozessebeginnenvonGeburtan.• Bildung wird breit verstanden und nicht nur als Erwerb von

Faktenwissen oder als Erwerb von Kulturtechniken wie Lesenoder Schreiben. Unter Bildung wird zugleich der Erwerb vonpersonalenund sozialenKompetenzen,dieWerteentwicklungoder der Aufbau von Kompetenzen mit schwierigenLebensumständen umgehen zu können subsumiert. Bildungbedeutetauch,Kenntnissezuerlangen,wiemanlernt.

• DamitKinderdieseFähigkeitenaufbauenkönnen,brauchensieeinanregungsreichesLernumfeld,eingeschultesFachpersonal,dasLernaktivitätendesKindeseinzelnundinderGruppesteuertsowieeineLerngemeinschaft.

• Das Kind ist von Geburt an neugierig und kreativ, seinForscherdrang bedarf der Unterstützung. Vor allem brauchenKinder Raum und Zeit, umDinge selbst zu probieren und umselbst Erfahrungen zu sammeln. Es istdieKunstder Erzieherin/des Erziehers, Bildungsprozesse zu initiieren, sichaber zugleich

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zurückzunehmen, um dem Kind selbstständiges Handeln,Denken, Experimentieren und auch Fehlermachen zuermöglichen.

• Kinder lernenbesonders nachhaltig,wenn sie interessiert sindundFreudeundLustamLernenentwickelnkönnen.Daher istdieLernatmosphärevonentscheidenderBedeutung.

• EinentspanntesLernklimabietetoptimaleVoraussetzungenfürdieEntfaltungvonErlebnisfähigkeitundAufnahmebereitschaftsowiefürdieFörderungdeserkundendenundentdeckendenVerhaltenswieStaunen,gezieltesFragenundInfragestellen.

• Kinder benötigen Lernvorbilder. Dies sind zunächst dieErwachsenen,dieKinderlernenaberauchvoneinander.

• Spieleund Lernen sind zwei SeitenderselbenMedaille.Durchdas Spielen werden elementare Bildungsprozesse in Ganggesetzt. Spielen bedeutet Einsatz der Sinne und Bewegung,weshalbauchderRaumgestaltungbesondereAufmerksamkeitgeschenktwerdensollte.

• Es gilt das Prinzip der Entwicklungsangemessenheit. DieBildungsangebote sind so zu gestalten, dass sie der sozialen,kognitiven, emotionalen und körperlichen Entwicklung desKindesentsprechen.ÜberforderungdesKindes istebensofehlamPlatzwieUnterforderung.

BezüglichderGrundlagenfürdiefrühkindlicheBildungundErziehungwirdausdrücklichauchaufdengemeinsamenRahmenderLändervom13.5.bzw.3.6.2004hingewiesen(abrufbarüberwww.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=2039).

4.10 Beobachtungsbögen

Eine individuelleBildungs-undErziehungsarbeit istuntrennbarmiteinergezieltenBeobachtungdesKindesundderDokumentation seinerEnt-wicklung verbunden. Zur Unterstützung des pädagogischen Personalshat das Staatsinstitut für Frühpädagogik Beobachtungs- und Entwick-lungsbögenerarbeitet.EshandeltsichdabeiinsbesondereumdenPERIK(„PositiveEntwicklungundResilienzimKindergartenalltag“),denSELDAK(„SprachentwicklungundLiteracybeideutschsprachigaufwachsendenKindern“)sowiedenSISMIK(„SprachverhaltenundInteresseanSprachebeiMigrantenkinderninKindertageseinrichtungen“).DaspädagogischePersonal ist verpflichtet, füralle KinderentsprechendeBögenauszufül-len.DieBögensollennichtnureinenIst-Zustandfesthalten,sondernsind

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derart angelegt, dass die Erzieherin/ der Erzieher angehalten wird, ihrpädagogischesVerhaltenzureflektieren.Gleichzeitigwirdsie/erzueinerentwicklungsangemessenen Vorgehensweise hingeführt. Diese BögensindzugleichGrundlagefürdenAustauschmitdenEltern(Art.14Abs.2BayKiBiG).

Damit dieAnschlussfähigkeit der BildungseinrichtungenbeiWechselderEinrichtungoderbeiÜbertritt indieSchulegelingt,habenKultus-undSozialministeriumeinenÜbergabebogenerstellt,dergemeinsamvonElternundErziehungspersonalausgefülltwerdensoll.InallerKürzesollendortStärkenundSchwächendesKindesangegebenwerden,dieesdernachfolgendenInstitutionermöglicht,daraufgezieltzurea-gieren.UnterBerücksichtigungdesDatenschutzesobliegtaberalleindenElterndieEntscheidung,obderÜbergabebogenandieweiter-führendeInstitutionübergebenwird.IndiesemZusammenhangwäreauch zu entscheiden, ob die Beobachtungsbögen mit übergebenwerden.Der Übergabebogen kann unter http://www.stmas.bayern.de/kinderbetreuung/download/datenschutz.htm#ueb heruntergela-denwerden.

5. Beispiele zur Zusammenarbeit mit dem Träger der Tageseinrichtung

DieherkömmlicheTätigkeiteinesElternbeiratshatsichbisherinvielenFäl-lenaufdieOrganisationvonFeiernundFesten,dasSammelnvonSpen-denoderdieUnterstützungdesPersonalsbeiAusflügenmitdenKindernbeschränkt.DiesewichtigenAufgabenwerdenauchkünftigvielZeitderElternbeirätebeanspruchen.DochhatsichmitdemBayKiBiGdasAufga-bengebieterweitert.Der Elternbeiratunterstütztden Träger,hinterfragtaberauchEntscheidungendesTrägersoderderLeitungundersollauchImpulse zurWeiterentwicklung der Einrichtung geben. Der Elternbeiratsoll somit nicht nur reagieren, sondern aktiv mitgestalten. Das Betäti-gungsfelddesElternbeiratsorientiertsichengamAufgabengebietderKindertageseinrichtung,nämlichVereinbarkeitvonFamilieundErwerbs-tätigkeit(Öffnungszeiten,Schließzeiten)undBildungsauftrag.ImFolgen-denwerdenexemplarischeinigeFragestellungenhierzuangesprochen,die erfahrungsgemäß in Einrichtungen eines besonderen Augenmerksbedürfen.

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5.1 Pädagogische Rahmenbedingungen

PersonelleundsachlicheAusstattungeinerEinrichtungsindfürdieQuali-täteinerEinrichtungvonentscheidenderBedeutung.Eswirddaheremp-fohlen,denTrägergezieltnachdiesenBedingungenzubefragen:

WieistderAnstellungsschlüssel?IstdieLeitungvomGruppendienstbefreit?WievieleFortbildungstagewerdendemPersonaleingeräumt?WievieleVerfügungsstundenwerdendemPersonalzugestanden?

SoweitHandlungsbedarfbesteht,isteineOptimierungdesBetriebsnatür-lichabhängigvondenzurVerfügungstehendenFinanzen.UmkonstruktivLösungenzuerarbeiten,istKreativitätgefragt.Zumeinenwärenatürlichzuprüfen,obdieGeldgeberbereitsind,zusätzlicheMittelbereitzustellen.MancheGemeindedürftedurchauszuZugeständnissenbereitsein,wennElternEinrichtungenimNachbarortaufgrundeinesQualitätsunterschiedsbevorzugenunddieEinrichtungamOrtwegenLeerständengefährdetist.VielleichtistindiesemZusammenhangauchderHinweishilfreich,dasssich nach Berechnungen des Instituts der deutschenWirtschaft in KölnAusgaben im frühkindlichen Bereich zu 8 % verzinsen (Pressemitteilung45/2008 IW).Oftmalsgenügtesaberauch,die kommunalpolitischVer-antwortlicheneinzuladenundvorOrtbestehendeProblemeaufzuzeigenunddarüberzudiskutieren.

MöglicherweiselassensichaberauchzusätzlicheFinanzquellenerschlie-ßen.ZudenkenistdabeianSpenden,zusätzlicheMittelüberBelegrechtevonBetriebenoderandieGründungeinesFördervereins.

PädagogischeBedingungenlassensichaberauchdurchEntlastungdesPersonalsverbessern.NichtseltensindElterngernebereit,z.B.dieHome-pageeinerEinrichtungzuverwalten, Elternbefragungendurchzuführenundauszuwerten,AnliegenderEinrichtungengegenüberpolitischenGre-mienzuvertreten,dieOrganisationderRenovierungvonRäumenoderdieNeugestaltungderAußenflächenzuübernehmen.

Synergieeffektelassensichz.B.erreichen,wennTrägerzusammenarbei-ten.Sodrängtsichauf,inFerienzeitenoderinKrankheitszeitenzukoope-rieren.ElternbeirätekönnteneineentsprechendeZusammenarbeitanre-genoderdieseggf.auchimAuftragderTrägerorganisieren.

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Beispiele:EineEinrichtungweistnurSchließtageimUmfangvon7TagenimJahrauf.Förderrechtlichwären30Tagemöglich.Dieseeigentlichfamilienfreund-liche Regelung führt dazu, dass das Personal zeitversetzt seinen Urlaubantretenmuss unddie EinrichtungüberWochenhinwegmit einer Per-sonalausstattungbetriebenwird,diekeinezielgerichtetenBildungsinitia-tivenmehrzulässt.Zuprüfenwäre,obnichtdurchKooperationmiteinerbenachbartenEinrichtungundeinergezieltengemeinsamenDienstplan-gestaltungfürAbhilfegesorgtwerdenkann.

ElternbeirätekönnensichaberauchderAufgabestellen,dieRessour-cen, über die die Elternschaft verfügt, zu eruieren und dadurch dieErzieherinzuentlasten.DieOrganisationvonAusflügenkönnteerheb-licherleichtertwerden,wenn Eltern z. B.den Zugang zu ihrenBetrie-benermöglichen.VielleichtgibtesunterdenElterneinenPhysiker/einePhysikerinodereinenChemiker/eineChemikerin,diebereitundinderLage sind, Phänomene der Natur kindgerecht zu erklären. ElternmitMigrationshintergrundwürdenmöglicherweisegernedenKindernundanderenEltern ihreKulturnäherbringen.AndereEltern sindvielleichtbereit,dieErzieherin/denErzieherbeidermusikalischenFrüherziehungoderbeiderspielerischenVermittlungeinerFremdsprachezuunterstüt-zen.

5.2 Zusammenarbeit mit der Schule

AusdrücklichgreiftdasBayKiBiGalsAufgabedesElternbeiratsdieZusam-menarbeitmitderGrundschuleunddiePlanungvonInformationsveran-staltungenauf (Art. 14Abs. 3und4BayKiBiG). ZurKooperationmitderSchulesindKindertageseinrichtungennachArt.15BayKiBiGausdrücklichverpflichtet:

Art. 15 BayKiBiG Vernetzung von Kindertageseinrichtungen; Zusammen-arbeit mit der Grundschule

(1) 1Kindertageseinrichtungen haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit jenen Einrichtungen, Diensten und Ämtern zusammenzuarbei-ten, deren Tätigkeit in einem sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben der Tageseinrichtung steht. 2Kindertageseinrichtungen kooperieren insbesondere mit Frühförderstellen, Erziehungs- und Fa-milienberatungsstellen sowie schulvorbereitenden Einrichtungen und heilpädagogischen Tagesstätten.

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(2) 1Kindertageseinrichtungen mit Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres haben im Rahmen ihres eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrags mit der Grund- und Förderschule zusammen-zuarbeiten. 2Sie haben die Aufgabe, Kinder, deren Einschulung ansteht, auf diesen Übergang vorzubereiten und hierbei zu beglei-ten. 3Die pädagogischen Fachkräfte in den Kindertageseinrichtun-gen und die Lehrkräfte an den Schulen sollen sich regelmäßig über ihre pädagogische Arbeit informieren und die pädagogischen Konzepte aufeinander abstimmen.

IndiesemZusammenhangdrängensichfolgendeFragenauf,diefürdenElternbeiratvonInteresseseinkönnten:

BestehteinenachhaltigeKooperationzwischenKindergartenundGrund-schule?NehmenErzieher/-innenundLehrkräftedieAngebotegemeinsa-merFortbildungeninAnspruch?

WiestehtesmiteinerInstitutionenübergreifendenZusammenarbeit,z.B.mitderDurchführunggemeinsamerProjekte?

Beispiele:Ggf. könnte sich der Elternbeirat zur Aufgabe machen, entsprechendeProzesse anzustoßen, möglichst in Kooperation mit dem Elternbeirat derSchule.ZudiesemZweckbietetsichan,gemeinsameInformationsabendefürElternz.B.zumThemaÜbergangoderzumVerständnisvonBildungzuorganisieren und hierzu externe Experten sowie Träger und Schulvertretereinzuladen.

Der Elternbeirat könnte auch bei Überarbeitung der pädagogischenKonzeption der Kindertageseinrichtung die Zusammenarbeit mit derSchulealsSchwerpunktthemavorschlagen.

EinweiteresBetätigungsfeldfürdenElternbeiratkönntesein,dieNutzunggemeinsamerRäumlichkeitenoderAußenspielflächenzuorganisieren.Zudenkenistz.B.daran,HortkindernunddenKinderneinerFerienbetreuungdenZugangzudenSportstätteneinerSchulezuverschaffen.

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6. Internetadressen zur weitergehenden Information

www.stmas.bayern.de

www.stmuk.bayern.de

www.ifp.bayern.de

www.familienhandbuch.de

www.bildungsserver.de

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SilviaDollinger

Elternbeiräte und Klassenelternsprecher der Grund- und Hauptschule

als konstitutive Elemente einer gemeinsamen Bildungs- und Erziehungspartnerschaft

von Schule und Elternhaus

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Lebenslauf

Silvia Dollinger

1979 geboreninMallersdorf,wohnhaftimLkr.Landshut

1998 AbituramBurkhart-GymnasiumMallersdorf,Lkr.Straubing-Bogen

1998-2002 StudiumundI.StaatsexamenLehramtfürGrundschulenanderUniversitätRegensburg

2002-2006 II. Staatsexamen und anschließend Tätigkeit alsGrundschullehrerininderGrund-undHauptschule

2004-2006 ZusatzstudienanderUniversitätRegensburg

seit2005/06 PädagogischeMitarbeiterininderSchulabteilungderRegierungvon Niederbayern, Koordinatorin für Ganztagsschulen imRegierungsbezirkNiederbayern

seit2007 ArbeitanDissertationamLehrstuhlfürSchulpädagogikanderUniversitätPassau

seit2007 LehrbeauftragteamLehrstuhlfürGrundschulpädagogikanderUniversitätPassau,Erst-undZweitprüferingemäßLPOI

seit2007 Mitarbeit im Arbeitskreis „Ganztagsschulen in Bayern“ amStaatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung sowieweiterenschulischenundbildungspolitischenArbeitskreisen

seit2008 Zahlreiche Referententätigkeiten im Rahmen von SeminarenundVorträgenfürdieHanns-Seidel-Stiftunge.V.

seit2009 Stellvertretende Schulleiterin an der Grundschule St. NikolaLandshut

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Elternbeiräte an Grund- und Hauptschulen

Themenübersicht

1 Einführung

2 Elternbeiratstätigkeit spezifisch an Volksschulen 2.1 OrganisationdesVolksschulwesensundderSchulaufsichtinBayern2.2 EinBlickaufdieEntwicklungenderSchulartenGrund-undHauptschule

2.2.1 Grundschule2.2.2 Hauptschule

2.3 Aktuell:(Ganztags-)Grund-undHauptschulenalsLern-undLebensraum

3 Bedeutung der gemeinsamen Erziehungs- und Bildungspartnerschaft von Schule und Elternhaus3.1 AuswirkungenderErziehungs-undBildungspartnerschaftmit

wechselseitigenKompetenzen3.2 DerZusammenhangzwischenFamilieundSchulerfolgdesKindes3.3 KooperationvonSchuleundElternhausalsQualitätsmerkmal„guter“Schulen3.4 RechteundPflichtenimKontextvonBildungundErziehung

4 Rechtliche Grundlagen der Elternarbeit und weitere Informationsquellen

5 Formen der Elternarbeit und Elternpädagogik im Rahmen einer Bildungs- und Erziehungspartnerschaft

6 Praktische Hinweise und Tipps für eine gelungene Arbeit als Elternbeirat und Klassenelternsprecher

7 Ergebnisse einer wissenschaftlichen Studie zur Realisierung der Elternarbeit in den bayerischen Schulen

8 Aus der Praxis für die Praxis – „FAQs“ zur Arbeit als Klassenelternsprecher und Elternbeirat

9 Schlussgedanken

10 Hilfreiche Literatur zum Thema und interessante Internetseiten

11 Anlagen

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1. Einführung

KaumhatdasneueSchuljahrbegonnen,bekommendieElterndieEinla-dungzurElternbeiratswahl,wobeialleElternundErziehungsberechtigteneines Schülers1der Schulewahlberechtigt sind.Wenndie Einladung insHausflattert,isteslängstnichtfüralleElternselbstverständlich,dasssiedenTerminauchwahrnehmen(könnenoderwollen)-dennzurallgemeinenTerminfülleunddenberuflichenBelastungenkommenoftnochGedankenwie„Soll ich da überhaupt hingehen?“, „Was tun, wenn ich als Kandidat vorgeschlagen werde?“, „Hat mein Kind eventuell Nachteile, wenn ich Klassenelternsprecher bin?“, „Wie viel Zeit kostet mich die Tätigkeit?“oderÄhnliches.AuchunguteindividuelleErinnerungenandieeigeneSchulzeitkönnenElternvonderTeilnahmeabhalten.IchmöchteSiejedochermun-tern:NutzenSie in jedemFalldieTeilnahmeandemWahlabend,dennes istaucheineguteGelegenheitdieElternderMitschüler IhresKindesnäherkennenzulernen.ObSiesichselbstzurWahlstellenisteineindividu-elleEntscheidung,welchevonjedemunterBetrachtungderberuflichenund familiären Situation nur individuell zu treffen ist. Eine BetonungderBedeutsamkeitdieserAufgabeistjedochunabdingbar,dadieSchuleihreAufgabennurdannerfüllenkann,wenn„alleBeteiligten, insbesondereSchuleundElternhaus,vertrauensvollzusammenarbeiten“(BayEUGArt.2Abs.3).AusdiesemGrundgleich zuEingangdesArtikelseinherzlichesDankeschönanSieundgroßeAnerkennung,dassSiediesesanspruchs-volleEhrenamtausübenundIhnenderschulischeErziehungsauftrageinbesonderesAnliegenist.VorIhnenliegtkeineleichteAufgabe,diegele-gentlichauchProblememit sichbringenkann.Wie würden Sie sich als Eltern die Lehrer an Ihrer Schule wünschen? Wie würden Sie sich als Lehrer die Eltern an Ihrer Schule wünschen? VoreinigerZeiterschienvonLotteKühn„DasLehrerhasserbuch.EineMutterrechnetab“,welchesvomSpie-gelals„furiosesBuch“bezeichnetwurde.WenigspäterfolgtevonLotharGründasWerk„DerElternhasser.DieAntwort.EinLehrerschlägtzurück“.AucheinErgebnisderLego-Learning-InstituteStudie(Pesch2006)ergab,dassaufdieFrage„Bereitet die Schule die Kinder angemessen auf die Zukunft vor?“nur36%derdeutschenEltern,aber59%deramerikanischenElternundsogar80%derbritischenElternmit„ja“antworten.FernerzeigteeineUntersuchungder Bertelsmann-Stiftung 2004, dass einGroßteil derElternBildungundErziehungprimäralsöffentlicheAufgabesieht.EbensomeinteRudolfKargvomVerbandfürBildungundErziehunghierbei:„Erzie-hung beginnt nicht erst an der Schultür. Die Erziehungsverantwortung liegt

1 Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurde im vorliegenden Artikel die männliche Form gewählt.SelbstverständlichsindimmerSchülerinnenundSchüler,LehrerinnenundLehrerusw.gemeint.

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in erster Linie bei den Eltern, auch bei den berufstätigen.“ AberistdasVer-hältnisvonSchuleundElternhauswirklichsopolar?- ElterngegenLehreroder LehrergegenEltern?, könnteman ja schon fastmeinen. Der vor-liegendeArtikelsoll Ihnenhelfen,imRahmenIhrerArbeitalsElternbeirateinegelungeneKommunikation zwischenSchuleundElternhaus zu för-dern,dennTransparenzundOffenheitkönnenKonkurrenzverhältnissezuVertrauensverhältnissenwandeln.DamitderSpannungsbogenzwischenWunschundRealitätabernichtzurFrustrationführt,istderkontinuierlichevertrauensvolleDialogunverzichtbar,welcher imMittelpunktdes vorlie-gendenArtikelsstehensoll.LehrermüssendasPotentialderElternzurMit-arbeit nutzen und Elternmüssen ihr Potential zurMitbestimmung in derSchulenutzen.

2. Elternbeiratstätigkeit spezifisch an Volksschulen

2.1 Organisation des Volksschulwesens und der Schulaufsicht in Bayern

ImGrundgesetzbefasstsichnurArt.7GGmitderSchuleundesfindensichkeinerleiHinweiseaufeineumfassendeOrdnungdesSchulwesens.„DasgesamteSchulwesenstehtunterderAufsichtdesStaates“heißtesinArt.7Abs.1GG.DamitistnichtderBundgemeint,sondernmittelsArt.30undArt.70GGwirddieVerantwortungfürdiesesdenLändernüber-tragen.Allewesentlichen Entscheidungen sind vomparlamentarischenGesetzgeber durch formelle Gesetze zu treffen („Gesetzesvorbehalt“).DabeiistgemäßArt.31GGdieKulturhoheitderLänderabernichtunbe-grenzt,sondernLandesrechtdarfdemBundesrechtnichtwidersprechen,womit auchdie BundesländeranArt. 7GGgebunden sind.Das Landträgt dabei die Personalkosten, die Gemeinde die Sach- und Verwal-tungspersonalkosten.SomitistdasKultusministeriumfürdeninnerenSchul-betrieb zuständig,währendder kommunale SchulträgerdieGebäude,GrundstückeundSachausstattungfinanziert.2

Ziele der Schule gemäß § 131 der Bayerischen Verfassung:

1. „DieSchulensollennichtnurWissenundKönnenvermitteln,son-dernauchHerzundCharakterbilden.“

2 „DieGemeindebautdasHaus,aberderHerrdarinistderStaat…“,soH.Gudjons(Gudjons2008,S.272.).

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2. ObersteBildungszielesindEhrfurchtvorGott,AchtungvorreligiöserÜberzeugung und vor der Würde des Menschen, Selbstbeherr-schung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit,HilfsbereitschaftundAufgeschlossenheitfürallesWahre,GuteundSchöneundVerantwortungsbewusstseinfürNaturundUmwelt.

3. DieSchülersindimGeistederDemokratie,inderLiebezurbayeri-schenHeimatundzumdeutschenVolkundimSinnederVölker-versöhnungzuerziehen(…)“.

Auch wenn Sie als Eltern nicht an den Dienstweg gebunden sind, soscheint aufgrund der Komplexheit des Verwaltungsaufbaus folgendeAbbildunghilfreich:

Abbildung 1:ÜbersichtzumVerwaltungsaufbau

Abbildung 1: Übersicht zum Verwaltungsaufbau

ÜBERSICHT ZUM AUFBAU DER BAYERISCHEN VOLKSSCHULVERWALTUNG

Institution Ausgewählte

Aufgabenbereiche

Bayerischer z.B.: Gesetzgebung gemäß BV

Landtag (z.B.: BayEUG)

Bayerisches Staats- z.B.: Aufsicht über Bezirksregierungen

ministerium für und Schulämter, Lernmittelzulassung,

Unterricht u. Kultus Lehrerbildung, Lehrplanerstellung,

Organisation und Förderung öffentlicher

und privater Schulen

Bezirksregierung z.B.: Aufsicht über Schulämter,

(Bereich 4, Schulen) Organisation öffentlicher Schulen,

amtliche Fortbildung, Personalfragen,

Schulhausbau, Zulassung von Privatschulen

Staatliche Schulämter z.B.: Aufsicht über Volksschulen, Beratung,

in den Landkreisen u. Fachaufsicht über Schulleitungen, Planung

kreisfreien Städten

Schulleiter und z.B.: Behördenvorstand, Schulaufnahmeverfahren,

deren Stellvertreter Klassenbildung, Durchführung von

Lehrerkonferenzen, Vertretung der

Schule nach außen

Lehrkräfte z.B.: pädagogische Verantwortung

für Unterrichts- und Erziehungsarbeit

vgl. Art. 113-117 BayEUG

Fortsetzung s. nä. Seite

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Abbildung 1: Übersicht zum Verwaltungsaufbau

ÜBERSICHT ZUM AUFBAU DER BAYERISCHEN VOLKSSCHULVERWALTUNG

Institution Ausgewählte

Aufgabenbereiche

Bayerischer z.B.: Gesetzgebung gemäß BV

Landtag (z.B.: BayEUG)

Bayerisches Staats- z.B.: Aufsicht über Bezirksregierungen

ministerium für und Schulämter, Lernmittelzulassung,

Unterricht u. Kultus Lehrerbildung, Lehrplanerstellung,

Organisation und Förderung öffentlicher

und privater Schulen

Bezirksregierung z.B.: Aufsicht über Schulämter,

(Bereich 4, Schulen) Organisation öffentlicher Schulen,

amtliche Fortbildung, Personalfragen,

Schulhausbau, Zulassung von Privatschulen

Staatliche Schulämter z.B.: Aufsicht über Volksschulen, Beratung,

in den Landkreisen u. Fachaufsicht über Schulleitungen, Planung

kreisfreien Städten

Schulleiter und z.B.: Behördenvorstand, Schulaufnahmeverfahren,

deren Stellvertreter Klassenbildung, Durchführung von

Lehrerkonferenzen, Vertretung der

Schule nach außen

Lehrkräfte z.B.: pädagogische Verantwortung

für Unterrichts- und Erziehungsarbeit

vgl. Art. 113-117 BayEUG

2.2 Ein Blick auf die Entwicklungen der Schularten Grund- und Hauptschule

Der Artikel im vorliegenden Leitfaden richtet sich primär an Vertreter derVolksschule,weshalbichaufdieSchulartenGrund-undHauptschuleandie-serStelleeinleitendnähereingehenmöchte,wobeiaufgrundderaktuellenbildungspolitischen Bedeutsamkeit der Schwerpunkt auf die Hauptschulegesetztwird.DieVolksschulebestehtinallenBundesländern,wasvonderKul-tusministerkonferenzimJahr1964imRahmendes„HamburgerAbkommens“beschlossenwurde.Art.7BayEUGregeltspezifischdieEinzelheitenderGrund-undHauptschulen,welchegemeinsamalsVolksschulenbezeichnetwerden.

2.2.1 Grundschule

GeradeindenerstenSchuljahrenkommtderKooperationvonSchuleundElternhaus einebesondere Bedeutung zu, denngemäßdem Lehrplan fürdie Grundschulen in Bayern knüpft diese Schulart „an die vorschulischenErfahrungendesKindesanundführtesbehutsamundzugleichzielstrebigzuschulischemLernen“.InsbesonderezurErleichterungdesÜbergangsisteinebesondersintensiveZusammenarbeitvonSchuleundElternhausbedeutsam.

DerBesuchderGrundschulealsPflichtschuleistfüralleschulpflichtigenKinderobligatorischundumfasstinBayern–wieindenmeistenBundesländern–vierSchuljahre.GemäßdemGrundschulpädagogenSchorchkennzeichnetsichdie

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Grundschule als grundlegende, erste, gemeinsame und kindgemäße Schulemit einem Allgemeinbildungsauftrag. Schorch (2009, S. 233) beschreibt dieGrundschuleals „innovationsfreudige Schule“,welche „stetsdiegesellschaft-lichenHerausforderungenderZeit inpädagogischunddidaktischvertretbareKonzepteumzusetzenversuchte“.Fernererachteteresalscharakteristisch,dassin derGrundschule das „SchullebendemUnterricht übergeordnetwird“ undSchuleindenerstenSchuljahrenfürdieKinderselbstzumBildungsinhaltwird.

Stundentafel Grundschule:Fvgl.unterPunkt11(s.S.77)

2.2.2 Hauptschule

DasAngebotderSekundarstufeIbestehttraditionellausHaupt-undReal-schule sowie Gymnasium.3 Die Schulart der Hauptschule wurde in den1960er Jahren gemäß einer Empfehlung des Deutschen Ausschusses fürdasErziehungs-undBildungswesenflächendeckendeingeführtund solltegemäß ihrem Namen ursprünglich im Zentrum des deutschen Schulsy-stems stehen. Das Bildungsziel der Hauptschule umschreibt das BayEUGwie folgt „(…) sie (vermittelt) eine grundlegende Allgemeinbildung, bie-tet Hilfen zur Berufsfindung und schafft Voraussetzungen für eine qualifi-zierteberuflicheBildung(…)“(BayEUG2009,Abs.6).K.G.Zenke(1998,S.9)definiertdieSchulartHauptschuleinderGestalt:„DieHauptschuleisteineall-gemeinbildende,weiterführendeSchule,dieandieGrundschuleanschließtunddieJahrgangsstufen5bis9umfasst.Sieist(…)Regelschule,mussalsovondenSchulträgernobligatorischangebotenwerden.SieistweiterPflicht-schule,weilalleschulpflichtigenSchülerundSchülerinnen,diekeineandereöffentliche Vollzeitschule oder eine entsprechende staatlich anerkannteErsatzschule besuchen, zum Besuch der Hauptschule verpflichtet sind.AusdiesemGrundbestehen fürdieAufnahme ineineHauptschulekeineleistungsbezogenen Eingangsvoraussetzungen. Grund- und HauptschulenmüssenzurErfüllungderVollzeitschulpflichtallenSchülernundSchülerinnenoffenstehen.“IndenletzenJahrenhatsichdieEntwicklungdesHauptschulsek-torsjedochzugespitzt.Gudjonssprichtvoneinem„Legitimierungsvakuum“4derHauptschule,welches zumeineneinKonzeptmitgesteigertenAnfor-derungenfüreinengesellschaftlich immerwenigergeschätztenAbschlusszuGrundehat,zumanderendemographischbegründetmit immerweni-gerund leistungsschwächerer Schülerschaftumgesetztwerden soll.AuchPISAbestätigtedenletztgenanntenAspekt,indemlautdenErgebnissender

3 DieseUntergliederungbestehtheutenebenBayernnochimBundeslandBaden-Württemberg.IndenweiterenLändernexistierenzwischenzweiundfünfSchularten.Vgl.hierzudasKonsortiumBildungs-berichterstattung2006,S.48f.

4 Gudjons2008,S.289.

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StudiedaseigentlicheRisikopotentialderSchülerschaftinderHauptschuleliegt:„Erwartungsgemäß5istebenfallsderBefund,dasssichdieGruppeder15-jährigen,diedieKompetenzstufe(inderLesefähigkeit)nichterreichen,überwiegendausSchülerinnenundSchülernausHaupt-undSonderschulenzusammensetzt; etwa 34%dieser Jugendlichenbesuchen Sonderschulen,undweitere50%sindindenHauptschulenzufinden.“6ImAnschlussandiePISA-Studiewendetesicheingangsdieöffentliche,danndiepolitischeDis-kussionwiederverstärktdenBelangenderHauptschulezu.VorderBildungs-expansion inden1960erJahrenwarderHauptschulbesuchderRegelfall:Im Schuljahr 1952/53besuchtenbundesweit noch79%der Schüler inder7.JahrgangsstufedieHauptschule,6%dieRealschuleund13%dasGym-nasium.ZurZeitdesKMK-Programmes1969warenesnochgut50%Haupt-schüler7,imSchuljahr1990/91lediglich31,4%aufderHauptschule,24,9%aufderRealschuleund31,3%aufdemGymnasium,ferner9,2%inintegriertenGesamtschulen.8 2007 sprach man von etwas über 20% Hauptschülern9.DennochdarfdieEntwicklungaufBundesebeneoderinanderenBundes-ländernnichtvorschnellaufBayernübertragenwerden,datrotzrückläufigerSchülerzahlennachwievorknappeinDrittelderbayerischenSchülerschaftdie Hauptschule besucht. Ein Kernproblem der Hauptschule sind aberauchinBayernrückläufigeSchülerzahlenaufgrundderdemographischenEntwicklung.GemäßeinerPressemitteilungdesBayerischenStaatsministersfürUnterrichtundKultusvom11.09.2009besuchenimSchuljahr2009/103,6%wenigerSchülerals imVorjahrdieHauptschule,d.h.dieSchülerzahl sinktumetwa8500aufrund231000voninsgesamt1,83MillionenbayerischerSchüler.Währendeinigefürden„AbschiedvonderHauptschule“10plädie-ren,sprechensichanderefüreine„WeiterentwicklungderHauptschule“11aus. Diese Problematik verschärft sich jedoch durch die demographi-sche Entwicklung in der ersten Dekade des 21. Jahrhunderts.12 Bundes-weit liegendie Entwicklungstendenzenalso plakativ betrachtet zwischen„Abschied“ und „Rettung“, wobei in Bayern angesichts eines Schüler-anteils von noch ca. 30% an der Reformder Hauptschule immehrglied-rigen Schulsystem festgehaltenwird.Als Zieleder Hauptschule nenntdasBayerischeStaatsministeriumfürUnterrichtundKultusdieseeine„berufsvor-

5 DerAusdruck„erwartungsgemäß“verdeutlichtandieserStelle,dassmanvoneinerSchulartausgeht,welchevonSchülernbesuchtwird,dieelementareLeistungennichterbringen.

6 PISA2000,S.117.7 ZahlenangabenbasierenaufRolffu.a.1992,S.61;Rösner1999,S.51;Tenorth/Tippelt2007,S.620.8 Krüger/Grunert2009,S.643.9 ZahlenangabenbasierenaufRolffu.a.1992,S.61;Rösner1999,S.51;Tenorth/Tippelt2007,S.620.10 Vgl.Rösner1989,1999,2007.11 Vgl.Solzbacher/Wollersheim1989,Hiller1994,Mack1995.12 Vgl.Leschinsky2005,S.408.

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bereitende Schulemit allenAufstiegsmöglichkeiten, ErhöhungderAusbil-dungsreifederSchüler,deutlicheReduzierungderZahlderSchulabgängerohneAbschluss“.Dabei sollendieHauptschule „acht zentrale Elemente“kennzeichnen:„1.BedarfsorientierterAusbauvongebundenenGanztags-schulen, 2. Sichern der Kernkompetenzen, 3. Verbesserung des Arbeits-undSozialverhaltens,4.AufindividuelleStärkenaufbauen,5.SelbständigeSchule, 6. Schule zur Berufsvorbereitung, 7. Ausbau des Praxisbezuges, 8.UnterstützendeMaßnahmen“ (Bayerisches Staatsministerium für Unterrichtund Kultus: Hauptschul-Initiative. Entwurfspapier vom 13.02.2007). Haupt-schulensollfernerdieMöglichkeitgebotenwerden,sichzurMittelschulezuqualifizieren,welchedieMerkmalederHauptschuleaufgreiftundgleichzei-tigeinerweitertesBildungsangebotbietensoll.DieseWeiterentwicklungistdurchpädagogischeundstrukturelleVeränderungengekennzeichnet,wiez.B.Ganztagsschulangebote,sozialesLernen,mittlererSchulabschluss,indi-viduelleFörderung,KooperationenundBerufsorientierung.VieledieserEle-mentederweiterentwickeltenHauptschulelassensichvorallemmitexter-nen Partnern undaußerschulischen Experten realisieren – dabei ist kaumvorstellbar,wievielWissenundFertigkeiten seitensderEltern inBezugaufIhreMöglichkeitenzuschulischemEngagementnochbrachliegen.EssolltederWegdahinführen,dassElternnichtnurbeiehrgeizigenEinzelprojektenimSinnevon„Leuchtturmveranstaltungen“inderSchulebeteiligtwerden,sondernsichdieseauchindennormalenSchulalltageinbringen.

WennHauptschulenmittlereBildungsabschlüsseanbieten,sichinregiona-lerNähebefindenundgutausgestattetsind,dannkönnensieeineattrak-tiveAlternativezuanderenFormenweiterführenderSchulendarstellen.13DieBildungspolitikstelltsichderHerausforderung,allihreRessourcenundEnergienaufdieHauptschulenzu richten–auchwennesbildungspoli-tischattraktiverist,denBlicknachobenalsnachuntenzurichten,sowirddortnichtnurdieZukunftdesmehrgliedrigenSchulwesens,sonderninsbe-sondereauchderbayerischenGesellschaftentschieden.

Stundentafel Hauptschule:Fvgl.unterPunkt11(s.S.78)

2.3 Aktuell: (Ganztags-) Grund- und Hauptschulen als Lern- und Lebensraum

Einen weiteren aktuellen Entwicklungsgang stellt angesichts derbildungspolitischen, gesellschaftlichen, sozial- und familienpolitischenHerausforderungen die bedarfsgerechte organisatorische Umstrukturie-

13 Rekusu.a.1998,S.302.

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rungderbayerischenGrund-undHauptschuleninGanztagsschulendar.Da gerade der Ausbau vonGanztagsschulen vielfältige, intensive undneue Formen der Elternpartizipation im schulischen Leben und Lernenermöglicht,solldieseaktuelleEntwicklunginBayernkurzskizziertwerden.Bayern differenziert dabei gemäß der KMK zwischen der gebundenenundoffenenFormvonGanztagsschule.MerkmalgebundenerGanztags-schulen istdabeiein rhythmisierter Schultag, inwelchemUnterrichtszei-tenmit FördermaßnahmenundFreizeitaktivitäten imWechselüberdengesamtenSchultagbisca.16Uhrverteiltsind.EbensoistdiegemeinsameMittagsmahlzeitBestandteildesGanztagskonzeptes.InderRegelwirdinBayernnureineKlasseproJahrgangsstufealsGanztagszuggeführt,sodassElternaneinemSchulstandortstetsauchdieWahlfreiheitfürdenBesuchder Regelklasse ihres Kindes haben. Der Staat fördert Ganztagsklassenmit zusätzlichen Lehrerstunden und Finanzmitteln für externes Personal,dieElterntragenlediglichdieKostenfürdieMittagsverpflegung.OffeneGanztagsschulenbietenanmindestensvierWochentagenimAnschlussandennormalenVormittagsunterrichteineMittagsverpflegungsowieeinverlässlichesBetreuungs-undFörderangebot(z.B.Hausaufgabenbetreu-ung, Freizeitangebote) in jahrgangsübergreifenden Gruppen an. DasAngebotistauchnurfürbestimmteWochentagebuchbarundunterstehtseitdemSchuljahr2009/10staatlicherTrägerschaft.AuchhierbeitragendieElternlediglichdieKostenfürdieMittagsverpflegung.InBayernwer-denGanztagsschulen seit dem Schuljahr 2002/03 kontinuierlich ausge-baut,wobeidieVerbreitungindeneinzelnenSchulartenunterschiedlichweitvorangeschrittenist.ImSchuljahr2007/08sindan224StandorteninBayern gebundene Ganztagsschulen eingerichtet. Die Hauptschulenbilden mit 162 Standorten den größten Anteil, danach folgen zwölfGymnasien,diedasG8imModellversuch„G8inGanztagsform“umset-zen,und zehnRealschulen. ZumSchuljahr 2008/09 stiegdieAnzahldergebundenenGanztagszügean Bayerns Schulen von 223auf 411, zumSchuljahr 2009/10 werden weitere 220 Ganztagszüge aufgebaut. ImRahmen des Modelprojekts „Gebundene Ganztagsgrundschule“ sindim Schuljahr 2008/09 an 40 Standorten gebundene Ganztagsgrund-schuleneingerichtet,wobeiderAusbauzumSchuljahr2009/10mitwei-teren Standorten bedarfsgerecht flächendeckend voranschreiten wird(Quelle:BayerischesKultusministerium).

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Abbildung 2: Entwicklung der gebundenen Ganztagshauptschulen inBayernzwischen2002/03und2008/09(Quelle:BayerischesStaatsministe-riumfürUnterrichtundKultus)

Abbildung 2: Entwicklung der gebundenen Ganztagshauptschulen in Bayern zwischen

2002/03 und 2008/09 (Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus)

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Schuljahr2002/2003

Schuljahr2003/2004

Schuljahr2004/2005

Schuljahr2005/2006

Schuljahr2006/2007

Schuljahr2007/2008

Schuljahr2008/2009

Ab 2002/03wurdenebensooffeneGanztagsschuleneingerichtet. Seit-dem konnten jedes Jahr rund 3 000 neue Plätze bedarfsgerecht aus-gebautwerden,wobei zumSchuljahr2009/10nochmalseinAnstieg imFördervolumenerreichtwurde,zumalabdemgenanntenSchuljahrdasBayerischeStaatsministerium fürUnterrichtundKultusneueFörderrichtli-nienerlassenhat.AktuelleInformationenundFörderrichtlinienfindenSieunterwww.km.bayern.deoderwww.ganztagsschulen.bayern.de.Spezi-fischeInformationenüberIhrenRegierungsbezirkkönnenSiemeistauchder Homepageder Schulabteilungder jeweiligen Bezirksregierungent-nehmen.

3. Bedeutung der gemeinsamen Erziehungs- und Bildungspartnerschaft von Schule und Elternhaus

3.1 Auswirkungen der Erziehungs- und Bildungspartnerschaft mit wechselseitigen Kompetenzen

KinderlebenundlerneninderFamilieundSchule–diesesozialeTatsachewirdmeisterstöffentlichkommentiert,wennderfunktionaleZusammen-

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hangbzw.diegesellschaftliche„Arbeitsteilung“vonSchuleundFamilienichtmehrimerwartetenMaßegegebenist,wiezuEingangdesArtikelsangesprochen.

3. Bedeutung der gemeinsamen Erziehungs- und Bildungspartnerschaft von Schule und Elternhaus

3.1 Auswirkungen der Erziehungs- und Bildungspartnerschaft mit wechselseitigen Kompetenzen

Kinder leben und lernen in der Familie und Schule – diese soziale Tatsache wird

meist erst öffentlich kommentiert, wenn der funktionale Zusammenhang bzw. die

gesellschaftliche „Arbeitsteilung“ von Schule und Familie nicht mehr im erwarteten

Maße gegeben ist, wie zu Eingang des Artikels angesprochen.

„Familienleben, geschweige denn Erziehung, findet oft nicht mehr statt. Eltern, nicht selten

selbst desorientiert und dem hedonistischen Lebensstil hingegeben, erfüllen immer seltener

ihre Elternrolle, geben immer seltener durch ihr Vorbild, durch klare Werte- und

Normsetzungen und definierte Positionen ihren Kindern Orientierung, auch Widerstand und

Reibungsfläche“ (Spiegel 17/2006, S. 56).

Ist von schwierigen Schülern die Rede, dann wird seitens der Schule häufig die

familiäre Instanz als Verursacherin bezichtigt. Umgekehrt stellen Eltern neue

Forderungen, auf welche die Schule eher distanziert reagiert – die Kinder selbst

geraten dabei unter den Bedingungen des gesellschaftlichen und familialen Wandels

leicht zwischen die Fronten der Interessen von Elternhaus und Schule.

Lehrer und Eltern agieren beide zum Wohle des Kindes, dabei jedoch jeder im

Kontext seiner spezifischen Erfahrungen, mit verschiedenen Perspektiven auf das

gleiche Ziel.

Abbildung 3: Spezifische Kompetenzen von Lehrern und Eltern

Einfügen aus Datei EB2009_Abbildungen-Dollinger.doc

Es scheint sich um eine paradoxe Situation zu handeln, denn eigentlich streben

Eltern- und Lehrerschaft nach den gleichen Zielen, nämlich einer optimalen Bildung

und Erziehung der unter ihrer Obhut stehender Kinder, also dem Wohl des Kindes.

IstvonschwierigenSchülerndieRede,dannwirdseitensderSchulehäufigdiefamiliäreInstanzalsVerursacherinbezichtigt.UmgekehrtstellenElternneueForderungen,aufwelchedieSchuleeherdistanziertreagiert–dieKinder selbst geraten dabei unter den Bedingungen des gesellschaftli-chenundfamilialenWandels leichtzwischendieFrontender InteressenvonElternhausundSchule.

Lehrer und Eltern agieren beide zumWohle des Kindes, dabei jedochjederimKontextseinerspezifischenErfahrungen,mitverschiedenenPer-spektivenaufdasgleicheZiel.

Abbildung 3:SpezifischeKompetenzenvonLehrernundElternAbbildung 3: Spezifische Kompetenzen von Lehrern und Eltern

LEHRER ELTERN

Spezifische Kompetenzen und Spezifische Kompetenzen und

Wissen über das Kind, z.B.: Wissen über das Kind, z.B.:

Fachkompetenz im Elternbindung, Kenntnis des

pädagogischen Handeln, Kindes von Anfang an, Experte für

Wissen über Entwicklung von das einzelne Kind, gemeinsamer

Kindern, Wissen über Gruppendynamik soziokultureller Kontext mit dem

in der Schulklasse, Berufserfahrung mit Kind, Erziehungs- und Sorgerecht,

vielen Kindern, Familienrituale, Liebe für das Kind,

Distanz zum Kind, Biographie des Kindes und der Familie,

Kind als Mitglied der Kindesrolle im familiären System,

Gleichaltrigengruppe, etc. Aktuelle familiäre Lebenssituation;

Abbildung 4: Bausteine erfolgreicher Elternarbeit

Baustein auf dem Weg zur Ziel des jeweiligen Bausteins:

erfolgreichen Elternarbeit:

KONTAKT sich kennen lernen, Begegnung,

Aufbau eines Vertrauensverhältnisses

KOMMUNIKATION Gespräche, Informationsaustausch in

beide Richtungen, Transparenz

KONSENS gemeinsames Klären von Intentionen,

Zielvereinbarungen, Kompetenzerweiterung

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Es scheint sich um eine paradoxe Situation zu handeln, denn eigent-lichstrebenEltern-undLehrerschaftnachdengleichenZielen,nämlicheineroptimalenBildungundErziehungderunterihrerObhutstehenderKinder,alsodemWohldesKindes.EinBlick indieSchulpraxisunddenAlltagvorOrt zeigt jedoch,dass trotzeinergemeinsamen Interessens-grundlagedieseKooperationnichtimmergelingt–zuweilendominierenMisstrauen, Frustration undgegenseitige Schulzuweisung statt KonsensunddasZiehenaneinemStrang. Ichhabemichoftgefragt,wie lässtsichdaserklären,undinsbesondere:wiekannmandiesändern?Wienerl(vgl.Wienerlu.a.2004)nennthierbeivierBausteinefürerfolgreicheElter-narbeit,welcheichkurzalsdie„4K’s“grafischskizzierenmöchte:

Abbildung 4:BausteineerfolgreicherElternarbeit

Abbildung 4: Bausteine erfolgreicher Elternarbeit

Baustein auf dem Weg zur

erfolgreichen Elternarbeit:

Ziel des jeweiligen Bausteins:

KONTAKT

KOMMUNIKATION

KONSENS

KOOPERATION

sichkennenlernen,Begegnung,

AufbaueinesVertrauensverhältnisses

Gespräche,Informationsaustauschin

beideRichtungen,Transparenz

gemeinsamesKlärenvonIntentionen,

Zielvereinbarungen,

Kompetenzerweiterung

kontinuierliche,vielseitigeundaktive

Zusammenarbeit,stabilisierte

PartnerschaftzwischenElternu.Lehrer,

positiveAuswirkungenaufdasKlassen-

undSchulklima,Förderungder

Identifikation

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Elternmüssenwissen,welchePartizipationsmöglichkeitenesanderSchulegibt, Lehrkräfte müssen im Sinne einer kooperativen Elternarbeit aberauchdieRessourcenundPotentialederElternerkennen.

Waswirunter„Elternarbeit“verstehennenntsichinderenglischenoderamerikanischen Schullandschaft „parent involvement“, „family involve-ment“, „school, familyandcommunitypartnership“ (Simon&Eppstein,2001).DieseBegrifflichkeitenbetonenwenigerdieschulrechtlichenVer-tretungen in unserem Verständnis, sondern primär eine „Partnerschaft“aller am Schulleben Beteiligten. Erziehungspartnerschaft im Besonde-renbegreiftdabeinachSchmitt-Wenkebach„dieZusammenarbeitvonElternundSchule.DerAspektder Zusammenarbeitunterscheidet Erzie-hungspartnerschaftvonElternbildung,d.h.eshandeltsichhiernichtumeineneinseitigenInformationsfluss,ausgehendvonderLehrerinhinzudenEltern.ErziehungspartnerschaftistvielmehreingemeinsamerLernprozess:ElternundLehrerdiskutierenüberZieleundMethodenderErziehungvonKindern, die dabei auftauchenden Probleme und Lösungsvorschläge.“ElternarbeitalsErziehungspartnerschaftschließtüberdieleiblichenElternhinausauchallewesentlichenBezugspersonenwieGroßeltern,Stief-oderPflegeelterndesKindesmitein.DerBegriffder„Erziehungspartnerschaft“sollte jedochspezifischfürdieSchuleumdenAspektder„Bildungspart-nerschaft“erweitertwerden,dennSchuleundElternhaustragenauchdiegemeinsame(öffentlicheundprivate)Verantwortung fürdieganzheitli-cheBildungdesKindes.

Die Bayerische Verfassung betont in Art. 131 Abs. 1 die gleichwertigeBedeutungvonBildungundErziehung:„DieSchulensollennichtnurWis-senundKönnenvermitteln, sondernauchHerz undCharakterbilden.“InderFolgewerden inArt.131Abs.2und3dieOberstenBildungszieleaufgeführt,welcheinallenVerordnungenfürErziehungundUnterrichtinderSchuleEingangfanden(vgl.Punkt2.1).Art.135Abs.2derBayerischenVerfassungunterstreichtdabeizusätzlichdieErforderniseinerErziehungs-undUnterrichtsarbeit aufGrundlagedes christlichenGottes- undMen-schenbildes,sodassdieSchüler„nachdenGrundsätzenderchristlichenBekenntnisseunterrichtetunderzogen“werdensollen.

Dass Schulen einen gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftraghaben,wirdbereits imBayEUGfestgeschrieben,wobeidieoberstenBil-dungszieleinArt.1BayEUGeineKonkretisierungerfahren:

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Art. 1 BayEUG: Bildungs- und Erziehungsauftrag

(1) Die Schulen haben den in der Verfassung verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrag zu verwirklichen. Sie sollen Wissen und Können ver-mitteln, sowie Geist und Körper, Herz und Charakter bilden. Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeu-gung, vor der Würde des Menschen und vor der Gleichberechtigung von Männern und Frauen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsge-fühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft, Aufgeschlos-senheit für alles Wahre, Gute und Schöne und Verantwortungsbe-wusstsein für Natur und Umwelt. Die Schülerinnen sind im Geiste der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinn der Völkerverständigung zu erziehen.

(2) Bei der Erfüllung ihres Auftrags haben die Schulen das verfassungs-mäßige Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten.

Eine Erziehungs- und Bildungspartnerschaft impliziert eine Partnerschaft„aufgleicherAugenhöhe“mitdemgemeinsamenZiel,dasKindvereintnachbestenKräfteninseinerEntwicklungzufördern.DerBegriffder„Part-nerschaft“bedeutetimIdealfallimmer,dassbeidegleichberechtigtsindundähnlicheZielstellungenverfolgen.PartnerschaftkennzeichnetnebenAchtung, Respekt, Toleranz, Vertrauen undgemeinsamen Zielen immerauchStreit,Diskussion,Konflikte–undauchVersöhnung.Jedochähnelndie Partnerschaften bzw. Beziehungen von Lehrern und Eltern der her-kömmlichenVorstellungvonPartnerschaft:esgibtguteundwenigergute–sindsienichtgut,wirddiesoftmalsaufdemRückenderKinderausge-tragen.AusdiesemGrundsolltemansichimmerwiederfolgendeFragenstellen:Wissen wir noch, auf welchem Weg wir uns befinden und welche Ziele wir verfolgen? Stimmen wir uns immer noch untereinander ab und haben dieselben Ziele?

3.2 Der Zusammenhang zwischen Familie und Schulerfolg des Kindes

Bereits 1966 erschien in den USA das Buch „Equality of EducationalOpportunity“14und1967inEnglanddasWerk„ChildrenandTheirPrimarySchools“,welchedieFamiliealswichtigsteBildungsinstitutionherausstell-ten.Dabeizeigtesich,dassderschulischeAnteilamSchulerfolgnuretwa

14 Vgl.Coleman,J.S.:EqualityofEducationalOpportunity.Washington:U.S.GovernmentPrintingOffice1966,in:Aurin1989,S.47.

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dieHälftedesfamiliärenAnteilsderFamiliebeträgt.Colemankambereitsinden60erJahrenzudemSchluss,dasssichdiemeistenUnterschiedeindenLeistungsniveausderSchülerprimärdurchdenfamiliärenHintergrunderklärenließen,alsdurchdieEigenschaftenderjeweiligenSchulen,wasfernerdurchdieaktuellenErgebnissederPISA-Studieuntermauertwurde.AuchnachKrummwerdendie„Differenzenindenkognitivenoderaffek-tivenLernvoraussetzungenzuBeginndererstenKlasse(…)imVerlaufderSchulzeitnicht kleiner, sonderngrößer.Dasheißtnatürlichnicht,dass inderSchulenichtvielgelerntwird.Esheißt lediglich,dassKinder,dievorundwährendderSchulzeitvonElternvielFörderungerhalten,dieLern-chancen inderSchulebessernutzenkönnen(…)“15 InderFolge lassensichschulischeLeistungenehermitdenfamiliärenBedingungenalsdurchschulischeerklären.DieseErkenntnissebetonendieBedeutsamkeiteinerengmaschigen Bildungspartnerschaft zwischen Schule und Elternhaus,dennnursolassensichdieerforderlichenUnterstützungsprozessezurindi-viduellenpersönlichenEntfaltungdesKindesoptimalgestalten.

Abbildung 5:DieLebenskontexteeinesSchülers

GESELLSCHAFTLICHE ANFORDERUNGEN ENTWICKLUNGSAUFGABEN

Schule

z.B.Mitschüler,

Lehrer

Familie

z.B.Eltern,

Geschwister

Freizeit

z.B.Freunde,

Vereine,etc.

Interner Kontext

z.B.Leistungs-

voraussetzungen,

Gesundheitszustand

3.3 Kooperation von Schule und Elternhaus als Qualitätsmerkmal „guter“ Schulen

Elternpartizipation ist ein wesentliches Qualitätsmerkmal guter Schule.EmpirischeStudien (vgl.DIPF/Plath, I.2002) zeigen,dassdort,woLeh-rerundElternkooperieren,dieLeistungenderSchüler signifikantanstei-gen. Somit ist es im Rahmen einer Qualitätsentwicklung unabdingbar,immerwiedernachzufragen,wodieErwartungendesElternhausesandieSchuleliegen,zumalsichQualitätsentwicklungalskontinuierlicherProzessversteht.15 Krumm,V.:ÜberdieVernachlässigungderElterndurchLehrerundErziehungswissenschaft.Plädoyer

füreineveränderteRollederLehrerbeiderErziehungderKinder.Salzburg:UniversitätSalzburg,1995,S.8.

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ImFolgendensollendiefürdieVergleichsstudienderOECDmaßgeblichenKriterienfüreine„guteSchule“dargelegtwerden,wobeiandieserStelleinsbesonderederachteAspektindenFokusgerücktwerdensoll:„1.KlarundgemeinschaftlichidentifizierteNormenundZiele,2.KooperativePla-nung, gemeinsame Entscheidungsfindung und kollegiale Arbeit; Pflegedes fachwissenschaftlichen, auch didaktischen Gedankenaustausches,professionellesExperimentieren,3.FührungsqualitätendesSchulleiters,ins-besonderebeiderVerwirklichungvonVerbesserungen,4.StabilitätinderZusammensetzungdesKollegiums,5.WegezurEntwicklungdesLehrerkolle-giumsaufderBasisdesSchulethos,schulinterneFortbildung,6.GestaltungderBildungs-undErziehungsarbeitaufderGrundlageeinesLehrplans:fun-dierteFachkenntnisse,richtigeEinschätzungdesKomplexitätsgradesvonLerninhalten,7.Lehrplan,indemdieGesamtheitderBildungs-undErzie-hungsarbeitdeutlichwird,d.h.AbstimmungundVernetzungüberFächerundJahrgangsstufenhinweg,8.HohesNiveauelterlicherBeteiligungundUnterstützungderBildungs-undErziehungsarbeitderSchule,9.MaximaleAusnutzungderverfügbarenLernzeit(aktives,selbstständigesLernen),10.UnterstützungdurcheinepädagogischhandelndeSchulverwaltung.“16

WiedieseKriterienzeigen,istSchuleeinevielschichtigeEinrichtung,wel-che durch Qualitätsmerkmale bzw. -kriterien abzubilden ist. Im bayeri-schen Evaluationskonzeptwird Schule „als komplexesGefüge individu-eller, unterrichtlicher, schulischer und kontextueller Faktoren betrachtet,dieinspezifischerWeisezusammenwirkenundsomitdieBildungundErzie-hungjungerMenschenbeeinflussen.“17Fvgl.unterPunkt11(s.S.77)

„Die Qualität des Schulwesens beruht auf Rahmenbedingungen und Prozessen, die effizientes Lernen und Lehren in der Schule positiv unterstützen. Lehrkräfte und Schüler können ihre Potenziale voll ent-falten, Kompetenzen ausbilden und ihre Persönlichkeit entwickeln. Rahmenbedingungen werden vom Staat bzw. den Schulträgern

bereitgestellt und von Verwaltung und Lehrkräften ausgestaltet. Pro-zesse in den Schulen werden von Rahmenbedingungen beeinflusst, maßgeblich aber durch beteiligte Akteure gestaltet: durch Schullei-

tung, Kollegium und Schüler im Inneren, zusätzlich durch Beziehungen nach außen, z. B. Eltern, Öffentlichkeit, Wirtschaft.“

(TheoretischesRahmenkonzept:Bildungsberichterstattung

undBildungsmonitoring,MünchenimJuni2005)

16 Loos,1998,S.338.17 BayerischesStaatsministeriumfürUnterrichtundKultus2005,S.12.

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3.4 Rechte und Pflichten im Kontext von Bildung und Erziehung

Schule und Elternhaus haben einen gemeinsamen Erziehungs- und Bil-dungsauftrag, wobei der schulische Erziehungsauftrag dem elterlichennichtnachgeordnet,sonderngleichberechtigtist.

DieeinschlägigenschulrechtlichenRegelungenschreibennichtnurviel-fältigeAspektedesElternrechts fest, sonderngebenauchPflichtenvor,welchenElternimRahmenihrerAufgabealsErziehungsberechtigtenach-zukommenhaben.

Abbildung 6:RechteundPflichtenvonErziehungsberechtigten

Abbildung 8: Rechte und Pflichten von Erziehungsberechtigten

R E C H T E

Informations- Anhörungs- Antrags- Entscheidungs- Zustimmungs-

recht recht recht recht recht

z.B. Noten, z.B. Zurück- z.B. Überwei- z.B. Fächerwahl z.B. Fernsehauf-

Stundenplan, stellung von sung in FöS nahme in Schule

Schulversuche Schulbesuch

§§ RECHTE UND PFLICHTEN VON ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN §§

z.B.:

Schul- Kenntnis Sorge für Betreuung Kontakt m. Beteiligung

anmeldung schulischer regelmäß. d. Schülers Schule am Schulleben

Mitteilungen Schulbesuch z.B. Beschaffung z.B. Einholung z.B. Schulfest,

z.B. VS, z.B. Zeugnisse, z.B. Einhaltung des Materials, von Information Aktionen, etc.

Meldefrist Briefe d. Schule, der Schulpflicht, Erledigung der über Leistung,

Mitteilung über Regelung im von der Schule Verhalten etc.

Ordnungsmaß- Krankheitsfall angeordneten

nahmen Arbeiten

P F L I C H T E N

Abbildung 9: Rechtliche Grundlagen (Abb. verändert nach Kulow 2001, S. 32)

„Volksschule“ IN DER RECHTSORNUNG

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4. Rechtliche Grundlagen der Elternarbeit und weitere Informationsquellen

Nicht nur hilfreich für die Praxis, sondern unabdingbar für eine erfolg-reicheArbeit im Elternbeirat ist auchdasWissenumgeltendeGesetzeundVerordnungen.

EmpfohlenwerdenkönnenandieserStellefolgendeGrundlagenwerke:

• dasBayerischeGesetzüberdasErziehungs-undUnterrichtswesen(BayEUG)

DasBayEUGschreibt in seinenArtikeln64bis68dieElternvertretunganSchulenfest.DieZusammenarbeitderSchulemitdenErziehungsberech-tigtenregelndieArtikel74bis76.

• dieSchulordnungfürdieVolksschuleninBayern(VSO)

Detaillierte,aufdemBayEUGbasierendeAusführungenzurElternvertre-tunganVolksschulenfindensichinAbschnitt5derVSO,§16bis§22.

• dieDienstordnungfürdieLehreranstaatlichenSchulen(LDO)• diebayerischenLehrplänefürdieGrundschulebzw.Hauptschule• die Stundentafel für die Grundschule bzw. Hauptschule

(vgl.S.77/78)

SieerhaltenvonderSchulleitungaufAntrageineAusgabedesBayEUGundder VSO.Die entsprechenden Lehrpläne unddie LDO können SieüberdieFachbuchhandlungbeziehen.Alsinformativkönnensichaußer-demdasAmtsblattdesBayerischenStaatsministeriumsfürUnterrichtundKultus, die jeweiligen Amtlichen Schulanzeiger der Bezirksregierungen(Anmerkung:IndenmeistenRegierungsbezirkenauchüberInternetabruf-bar!)sowieeinschlägigeElternzeitschriftenoderFachzeitschriftenzeigen.VerwiesenseiandieserStelleauchaufdievonderHanns-Seidel-Stiftunge.V.angebotenenVorträgeundElternbeiratsseminare,welchejährlichanverschiedenenOrtendurchgeführtwerdenundnebeneinemErfahrungs-undGedankenaustausch insbesondereauch inhaltlicheAspekte sowieaktuelle Informationen zum bildungspolitischen Geschehen anbieten(Veranstaltungshinweise unterwww.hss.de). Am EndedieserAusführun-genfindensichfernerfürElterninteressanteLiteraturangabenundWebsi-tes,welchezuverschiedenenAspektenderElternarbeitinformieren.

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VergleichtmandiekollektivenMitbestimmungsrechtevonEltern(i.S.vongewähltenElternvertretungen), so schneidetdasdeutscheSchulsystemiminternationalenVergleichgutab,wobeiindividuelleMitbestimmungs-rechtevonmandatslosenEinzelelternwenigerausgeprägt sind. Sacher(2008, S. 83ffu. S. 209 ff.)merkthierbeian,dassmandatsloseElternoftnurwenigKontaktmiteinanderhaben–somitwäreeseinbedeutsamesArbeitsfeldfürdenElternbeirat,dieElterneinerKlassebzw.Schuleregel-mäßigmiteinanderinVerbindungzubringen.

5. Formen der Elternarbeit und Elternpädagogik im Rahmen einer Bildungs- und Erziehungspartnerschaft

Die vertrauensvolle Zusammenarbeit von Schule und Elternhaus setzteinen regelmäßigen, über das gesamte Schuljahr kontinuierlich verlau-fendenInformationsaustauschvoraus.Esempfiehltsich,dieseGesprächenicht flüchtig, sondernals feste Termine in regelmäßigenAbständen zuführen. ImFolgendenfindetsicheineAufzählung institutionalisierterundtraditionellerFormenderZusammenarbeitvonSchuleundElternhaus:

Elternrundbriefe/ElterninformationsschriftenDenkbar sind hier monatliche Elternrundbriefe, welche über die aktuelleErziehungs- und Unterrichtsarbeit und das Schulleben informieren. Diesekönnen alternativ zum Lehrer oder Schulleiter auch einmal von Eltern undSchülernselbstverfasstwerden.HilfreichwäredabeiaucheineÜbersetzungfür nicht deutsch sprechende Elternteile, wie sie in der Praxis vermehrt anSchulenpraktiziertwird.ElternsprechstundeLehrkräfte,diemitmindestensderHälftederUnterrichtspflichtzeitbeschäftigtsind, müssen einmal die Woche eine Elternsprechstunde außerhalb ihrerUnterrichtszeit anbieten. Hierbei besteht dieMöglichkeit zur ausführlichenpersönlichen Aussprache. Zeit und Ort werden zu Schuljahresbeginnbekanntgegeben.ElternsprechtagDieser findeteinmal in jedemSchulhalbjahr statt,wobeidenElternalleLehrkräftederSchulezurVerfügungstehen.AufgrunddesmeistgroßenAndrangssind individuelleGesprächszeitentendenziellbegrenztundesistoftmalsmitWartezeitenzu rechnen.DerElternsprechtagdientdaherderkurzenzusammenfassendenInformationundnichtdervertiefendenBehandlung des individuellen Lern- und Erziehungsstandes desEinzelschülers.DieEinladungzumElternsprechtagerfolgtschriftlichdurchdieSchulleitung.

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KlassenelternversammlungZu Schuljahresbeginn findet eine Klassenelternversammlung statt, imRahmenwelchersichdieElterngegenseitigkennenlernen,dieErziehungs-undUnterrichtszielepräsentiertwerden, spezifischeProblemederKlassethematisiert werden sowie Wünsche und Anregungen vorgetragenwerdenkönnen.DieEinladungerteiltdieSchulleitung.ElternversammlungHierzu können die Eltern aller Schüler sowie der Schüler mehrererKlassenbzw.JahrgangsstufenvonderSchulleitungeingeladenwerden.ZurDurchführungaufdemSchulgeländebedarfesderZustimmungdesSchulaufwandsträgers.AuchderElternbeirathatdasRecht,eineEltern-versammlunganzuberaumen.ElternstammtischDieserungezwungeneErfahrungsaustauschinangenehmerAtmosphäre,wozu fakultativ auch schulische Vertreter eingeladen werden können,erfreutsichzunehmenderBeliebtheit.Eshandeltsichhierbei jedochumreinprivateVeranstaltungen,welcheinderRegelinGastwirtschaftenstatt-findenundwofürauchkeinVersicherungsschutzdurchdenGemeindeun-fallversicherungsverband(GUVV)gegebenist.Tag der offenen TürDerTagderoffenenTürbietetallenEltern(undselbstverständlichauchGroßeltern)undderregionalenÖffentlichkeiteinmalimJahrdieMöglich-keit,einenEinblickindasSchullebenzugewinnen.ÜberdieDurchführungderVeranstaltungentscheidetdieLehrerkonferenz,wobeiderTermin inAbsprachemitdemElternbeiratabgehaltenwerdensoll.Feste und FeiernDie gemeinsame Gestaltung von Schulfesten, Weihnachtsfeiern, Sportfestenusw.leisteteinenwesentlichenBeitragzumSchulleben–dabeisolldieArbeitdesElternbeirats jedochnichtaufdieRollederKuchenverkäuferreduziertwerden,sondernsichdiesealsBestandteilderSchulkulturunddesSchullebensetablieren.Informationsabende / ElternabendeStatt rückläufigeErziehungskompetenzzubeklagenkannSchulehelfen,diesezustärken.ImRahmenvonInformationsabendenkönnenElternimZugederElternpädagogik InformationenübervielfältigepädagogischeFragenerhalten(z.B.Gewalt-undDrogenprävention,Medienerziehung,Fragendes Lernen lernensusw.). Esempfiehlt sich, hierzu insbesondereexterneExpertenundFachleuteeinzuladen.Projekttage HierunterverstehtsichdieBeteiligungderElternanaußerunterrichtlichenAktionen(z.B.Kunsttag,Ausflug),aberauchdieDurchführunggemein-samerProjekttagezuschulischenThemendesLehrplans(z.B.Lebenam

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Wasser,Walderlebnistag).

Bei den in den vorangegangenen Ausführungen beschriebenen – undweitgehenddurchVorschriftengeregelten–KontaktformenerlebensichdieElternoftmalsnochalsunterlegenePartnergegenüberder„Amtsper-sonLehrkraft“–nichtvernachlässigtwerdendürfendeshalbdieinformel-lenGesprächeundKontaktaufnahmen.WeitereFormenzurRealisierungeinergemeinsamenBildungs-undErziehungspartnerschaftvonSchuleundElternhauskönntenz.B.sein:EngagementvonElternimRahmender(ver-längerten)MittagsbetreuungoderGanztagsschule,elterlicheAngeboteimRahmenvonPraxisanHauptschulenbzw.MaßnahmenzurVertieftenBerufsorientierung,GründungvonFördervereinendurchEltern,GestaltungvonLesenachmittageno.Ä.durchEltern,Elterncafeteriausw..VerwiesenseiandieserStelleauchaufdieelektronischenKommunikationsmöglich-keiten,wiebeispielsweiseperE-MailoderaufderSchulhomepage.Beach-tenSiebeiderEinrichtungeiner Schulhomepagebzw. lokalenElternho-mepagejedochdierechtlichenAspekte(z.B.Impressum,Namensrecht,BeachtungfremderPersönlichkeitsrechte).HilfreicheInformationenhierzufindensichaufdenInternetseitendesProjektes„SchulenansNetz“unterhttp://www-lehrer-online.de/url/ueberblick-schulhomepage.

Formender Elternarbeit und Elternpädagogik fördernaber nicht nurdieZusammenarbeit,sondernleistenfernereinenunverzichtbarenBeitragzumSchulprofil,welchesErichPohlewiefolgtcharakterisiert:„JedeSchulehatihreigenesunverwechselbaresProfil.EsentstehtausderSummeallerschu-lischerAktivitäten.DazugehörtderUnterrichtebensowieaußerschulischeVeranstaltungen,dadasSchulgebäudeundseineEinrichtungebensowiedieGestaltungdesPausenhofesundderPausen.AlleinundanderSchuletätigen Personen, Lehrerinnen und Lehrer, Schulleitung und Hausmeister,Schülerinnen,SchülerundElternformendasProfilderSchule.(…)Esistnichteinfürallemalfestgefügt,sondernesverändertsich,oft(...)“

Art. 2 (3) BayEUG

„Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Lehrkräfte, die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten (Schulgemeinschaft) arbeiten vertrauensvoll zusammen.“

Jede Schule muss hierzu ihre eigene Form der Elternarbeit entwickeln, wel-che zu den regionalen Voraussetzungen, der Lebenswirklichkeit vor Ort, der Schulfamilie und dem Schulprofil passt.

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6. Praktische Hinweise und Tipps für eine gelungene Arbeit als Elternbeirat und Klassenelternsprecher

SchuleundElternhausmüssensichgegenseitigalsExpertenfürdasKindbetrachten, jeder jedochausunterschiedlichenBlickwinkeln,daerdasKindinanderenLebenssituationenerlebt(vgl.Punkt3.1desvorliegendenArtikels).ElternsindoftmalszusehrandieRolledesEmpfängersgewöhntundesisteinProzess,bissiesichaktivindieSchuleeinbringen.Lehrerdage-gensindesaufgrundihrestraditionellenVerständnissesoftmalsnochnichtgewohnt,ihreArbeittransparentzumachen.NochzuhäufigsindsowohlElternalsauchLehrerdarumbemüht,dieeigenenSchwächenzuverber-gen,umnichtkritisiertwerdenzukönnen.AusschlaggebendfüreineguteAtmosphäre zwischen Schuleund Elternhaus sindgemäßderaktuellenForschungslage(Sacher2004,S.3ff.;Neuenschwanderu.a.2004,S.155ff)insbesonderegegenseitigeAchtungsowiegegenseitigesVertrauen,bei-derseitigeKooperationsbereitschaft,eineangemesseneGesprächskultursowieregelmäßigerundintensiverInformationsaustausch.

ImFolgendeneinigekonkreteTippsfürSiealsKlassenelternsprecherundElternbeiräte:

• FortbildungsmaßnahmenderLehrkräftekommenIhrenKindernzugute – unterstützen Sie das WeiterbildungsengagementIhrer Schule und zeigen Sie dafür – trotz evtl. auftretenderVertretungssituationen-Verständnis.

• Suchen Sie bei sich anbahnenden Konflikten frühzeitig denoffenenunddirektenDialogmit Schulleitung, LehrkräftenunddemSchulaufwandsträger.

• AchtenSiedarauf,dassKonflikteundAuseinandersetzungennichteskalierenundüberlegenSiesichrechtzeitigKonfliktstrategien.

• Eine Beteiligung des Elternbeirats an der Schulentwicklungund Evaluation einer Schule ist unerlässlich. Nutzen Sie dieseMitwirkungsmöglichkeitkonstruktivzurQualitätsentwicklungund-sicherungIhrerSchule.

• Verzetteln Sie sich nicht mit spezifischen Einzelinteressen vonMiteltern, sondern tragen Sie Sorge um die Belange dergesamtenSchule.

• SiesindalsElternbeirätenichtandenDienstweggebundenundkönnenunbürokratischeragieren,wenndiesderSchulehilfreichist.DieZusammenarbeit istoftmalsumsoeffektiver, jewenigerFörmlichkeitenbeimUmgangmiteinandererforderlichsind.

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• Bemühen Sie sich um Information und Kompetenz – haltenSie die Miteltern über Ihre Aktivitäten regelmäßig auf demLaufenden,besuchenSieFortbildungsveranstaltungen,pflegenSiedenErfahrungsaustauschmiterfahrenenElternbeiräten.

• Nutzen Sie die Kooperation mit dem Förderverein an IhrerSchule–diesererweistsichmeistalseffektive,unbürokratischeundengagiertePlattform.

• Angebote wie beispielsweise Mittagsbetreuung undGanztagsschule eröffnen neue Formen der Elternbeteiligung– nutzen Sie diese Chance der Öffnung der Schule zurMitgestaltungundbringenSiesichaktivein.

7. Ergebnisse einer wissenschaftlichen Studie zur Real- isierung der Elternarbeit in den bayerischen Schulen

AngesichtsderVielzahlderPublikationen,ProgrammensowieElternsemi-narenund–vorträgen,demErscheinenpädagogischerFachzeitschriftenmitZielgruppeEltern,möchtemandenEindruckgewinnen,ElternarbeitseianSchulen(wieder)„in“.18EinewissenschaftlicheStudiesolltedieRea-lisierungderElternarbeitinBayernnäherbeleuchten,sodassProf.Dr.W.Sacher-initiiertundfinanziertvonderStiftungBildungspaktBayern-2004eine„Repräsentativ-BefragungzurElternarbeitindenbayerischenSchu-len“durchführte.AufgrundderBedeutsamkeitalsHintergrundwissen fürIhreArbeitsollenimFolgendensechsausgewählteErgebnisaspektekurzskizziertwerden(zit.nachSacher2004):

• NochprimärerHandlungsbedarfbeiderKooperationunddemInformationsflusszwischenSchuleundElternhaus;

• Neben rechtlich fixierten Formen der Elternarbeit(z.B.Elternabend)nehmenspontaneundinformelleKontakteanBedeutung zu;diesewerdenvon schulischer Seite jedochteilweisenochunterschätzt;

• Elternmitwirkung/-teilnahmewirdnochkaumpraktiziert,wosieaber dennoch stattfindet herrschen positive RückmeldungenseitensderElternschaftvor;

• TeilweisenochhoheInformationsdefiziteinderElternschaftbzgl.Kontakt-undMitwirkungsmöglichkeiten;

18 AuchichhabeIhnenamEndedesArtikelseinigeVeröffentlichungenausgewählt,welcheIhnenmögli-cherweisefürIhreArbeithilfreichseinkönnten.

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• Klassenelternsprecher / Elternbeiräte sind noch zu einseitigaufeinander, die Schulleitung, das Lehrerkollegium bezogenundhabenrelativwenigKontaktmitdenübrigenSchülereltern.

DieAtmosphäreaneinerSchulewirdvonLehrer-undElternschafthäufigunterschiedlicheingeschätztwird.ImVerlaufderSchullaufbahneinesKin-dessindmannigfacheKontakteundFormenderZusammenarbeiterfor-derlich,wobeiSchuleundElternhausauchbeiErziehungsfragenverstärktzusammenwirkenmüssen.AbschließendsollderAppellanSieweiterge-gebenwerden,dassgeradederletztgenannteErgebnisaspektderStudieeinArbeitsfeldfürSiealsElternbeiratdarstellt,daderverstärktenKoopera-tionundKontaktpflegederElternuntereinandermehrBedeutungbeige-messenwerdenmuss.

8. Aus der Praxis für die Praxis – „FAQs“ zur Arbeit als Klassenelternsprecher und im Elternbeirat

ZentralerAspektdesLeitfadensfürElternbeirätesollderkonkretePraxis-bezugsein–wundernSiesichnicht,wenngeradediesePraxisfrageninengerAnlehnungandierechtlichenGrundlagen(vgl.Punkt4)beantwor-tetwerden.ZwischenPraxisundRechtsgrundlagebestehteineuntrenn-bareVerbindung,welche imFolgendenoffensichtlichwird.Vorschriftensindnichtalles,dasichSchuleaberineinemrechtlichenRahmenabspieltist es auch für Sie als Elternbeiräte unverzichtbar, ausgewählte Rechts-grundlagenzukennen.

ImfolgendenAbschnittsollenSieaufeinigeinderPraxishäufiggestellteFragen(„FAQs“)eineAntwortfinden:

Welche Bedeutung hat ein Elternbeirat und wann wird er eingerichtet ?Die Elternmitwirkungsmöglichkeit entspringt gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1GG IhrenGrundrechtenals Elternteil: „Pflegeund Erziehungder KindersinddasnatürlicheRechtderElternunddiezuvörderstihnenobliegendePflicht“. Eltern prägen die Entwicklung des Kindes indem sie nicht nurKompetenzenvermittelnsondernauchEinstellungenundWerteprägen.GemäßArt.6GGerfährtsomitderErziehungsvorrangderElterneinever-fassungsmäßigeGarantie.

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Art. 64 BayEUG: Einrichtungen

(1) An allen Volksschulen (…), an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann (…) wird ein Elternbeirat gebildet.

(2) An allen Volksschulen wird außerdem eine für die Eltern der Klasse sprechende Person (Klassenelternsprecher) gewählt (…)

(3) An den in Absatz 1 genannten Schulen wird für jede Klasse mindestens einmal im Schuljahr eine Klassenelternversammlung abgehalten.

Welche Aufgaben hat der Elternbeirat?

GanzallgemeinbetrachtetwirktderElternbeiratinSchulangelegenheitenmitundeswerdenindiesemGremiumAnregungen,WünscheundVor-schlägederElternberaten.EsistzentraleAufgabedesElternbeiratssichumdieBelangederSchülerundElterneinerSchulezukümmernundbei„Angelegenheiten,diefürdieSchulevonallgemeinerBedeutungsind“19mitzuwirken,wasinArt.65BayEUGgeregeltist.Gemäߧ22(4)VSOwirktderElternbeiratanGrundschulenauchinAngelegenheitenmit,welcheimHauptschulbereichdemSchulforumvorbehaltensind.

Art. 65 BayEUG: Bedeutung und Aufgaben

(1) Der Elternbeirat ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler einer Schule; Art. 74 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. Er wirkt mit in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Be-deutung sind. Aufgabe des Elternbeirats ist es insbesondere,

1. dasVertrauensverhältniszwischendenElternunddenLehrkräften,diegemeinsamfürdieBildungundErziehungderSchülerinnenundSchülerverantwortlichsind,zuvertiefen,

2. dasInteressederElternfürdieBildungundErziehungderSchülerin-nenundSchülerzuwahren,

3. den Eltern aller Schülerinnen und Schüler oder der Schülerinnenund Schüler einzelner Klassen in besonderen VeranstaltungenGelegenheitzurUnterrichtungundzurAussprachezugeben,

19 Schulleiter-ABC,Elternbeirat.

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4. Wünsche,AnregungenundVorschlägederElternzuberaten,

5. durchgewählteVertreterandenBeratungendesSchulforumsteil-zunehmen(Art.69Abs.2),

6. beiderEntscheidungübereinenunterrichtsfreienTagnachArt.89Abs.2Nr.4dasEinvernehmenherzustellen,

7. sich im Rahmen der Abstimmung nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 zuäußern,

8. imVerfahren,daszurEntlassungeinerSchülerinodereinesSchülersführenkann,dieinArt.87Abs.1genanntenRechtezuwahren,

9. imVerfahren,daszumAusschlusseinerSchülerinodereinesSchü-lersvonallenSchuleneinerodermehrererSchulartenführenkann,dieinArt.88Abs.1genanntenRechtewahrzunehmen,

10.beiderErrichtungundAuflösungvonstaatlichenundkommunalenSchulenunterdeninArt.26Abs.2,Art.27Abs.2Satz2genanntenVoraussetzungenmitzuwirken,

11.beiAbweichungenvondenSprengelgrenzenunterdeninArt.42Abs.2und7genanntenVoraussetzungenmitzuwirken,

12.beiderBestimmungeinesNamensfürdieSchulenachArt.29Satz3mitzuwirken,

13.das Einvernehmen bei der Änderung von Ausbildungsrichtun-gen,beiderEinführungvonSchulversuchenundbeiderStellungeines Antrags auf Zuerkennung des Status einer MODUS-Schuleherzustellen.

DerElternbeiratwirktaußerdemmit,soweitdiesinderSchulordnungvor-gesehenist.

(2) Im Rahmen des Absatzes 1 nimmt der Klassenelternsprecher die Belange der Eltern der Schülerinnen oder Schüler einer Klasse, der gemeinsame Elternbeirat die Belange der Eltern der Schülerinnen oder Schüler mehrerer Volksschulen oder Volksschulen zur sonder- pädagogischen Förderung wahr.

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Wer kann in den Elternbeirat gewählt werden?

Art. 66 BayEUG: Zusammensetzung des Elternbeirats

(1) Für je 50 Schülerinnen und Schüler einer Schule (…) ist ein Mitglied des Elternbeirats zu wählen; der Elternbeirat hat jedoch mindestens fünf und höchstens zwölf Mitglieder.

(2) Der Elternbeirat an Volksschulen mit nicht mehr als neun Klassen be-steht aus den Klassenelternsprechern. An den übrigen Volksschulen wählen die Klassenelternsprecher aus ihrer Mitte den aus neun Mit-gliedern bestehenden Elternbeirat.

(3) Wird eine Schule im Zeitpunkt der Wahl des Elternbeirats von min-destens 50 Schülerinnen und Schülern, bei Volksschulen und Volks-schulen zur sonderpädagogischen Förderung von mindestens 15 Schülerinnen und Schülern besucht, die in einem Schülerheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, so ist auch der Leiter dieser Einrichtung Mitglied des Elternbeirats, sofern er nicht zugleich Schulleiter, Lehrkraft oder Förderlehrer der betreffenden Schule ist. Das Gleiche gilt, wenn die Zahl dieser Schülerinnen und Schüler ein Fünftel der Gesamtschülerzahl erreicht. Ist die Zahl geringer, so kön-nen die Leiter der Einrichtungen wie Erziehungsberechtigte für den Elternbeirat wählen und gewählt werden.

(4) Der gemeinsame Elternbeirat besteht bei nicht mehr als vier Volks-schulen innerhalb einer Gemeinde oder eines Schulverbands aus den Vorsitzenden der Elternbeiräte und ihren Stellvertretern; bei mehr als vier Volksschulen wählen die Vorsitzenden aus den Mitgliedern der Elternbeiräte den aus neun Mitgliedern bestehenden gemein-samen Elternbeirat. Satz 1 gilt für Volksschulen zur sonderpädagogi-schen Förderung entsprechend.“

Welche konkreten Mitwirkungsmöglichkeiten habe ich als Elternbeirat?

Der Elternbeirat wirkt z. B. in den Bereichen Unterricht, Schulveran-staltungen, Lernmittel, Ordnungsmaßnahmen, Fragen der Schul-organisationmit.

IndiesenFragenkommtmannichtamElternbeiratvorbei,z.B.

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• bei der Entlassung oder dem Ausschluss eines Schülers,MitwirkungbeiOrdnungsmaßnahmen (Art. 87Abs. 1BayEUG,Art.86Abs.10BayEUG,§15Abs.2VSO,Art.88Abs.1BayEUG),

• beim Einsatz von speziellen Unterrichtsmitteln bzw. EinführungvonLehrmitteln(Art.51Abs.3und4BayEUG),

• bei der Anberaumung einer zusätzlichen Klasseneltern-versammlung,

• freiwilligen Vorhaben der Schule, welche möglicherweisemit Kosten für die Eltern verbunden sind, z. B. Schulskikurse,Schullandheimaufenthalte(§20Abs.5VSO,Art.69Abs.4BayEUG),

• EinvernehmenzuGrundsätzenderUnterrichtszeitfestlegung(§20Abs.5VSO),

• EinvernehmenzuGrundsätzenderDurchführungvonSchulver-anstaltungen(§20Abs.5VSO),

• beiderNamensgebungeinerSchule(Art.29Satz3BayEUG),• beiderEinrichtungbzw.Auflösungstaatlicherbzw.kommunaler

Schulen(Art.26Abs.2BayEUG,Art.27BayEUG),• …beiAbweichungenderSchulsprengelgrenzen

(z.B.Art.42Abs.2und7BayEUG),• …beiderEinführungvonSchulversuchen.

Wer informiert mich als Elternbeirat?

Art. 67 BayEUG: Unterrichtung des Elternbeirats

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Elternbeirat zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. Sie oder er erteilt die für die Arbeit des Elternbeirats notwendigen Auskünfte. Auf Wunsch des Elternbeirats soll die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Lehrkraft Gelegenheit geben, den Elternbeirat zu informieren.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Schulaufsichtsbehörde und der Aufwandsträger prüfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Anre-gungen und Vorschläge des Elternbeirats binnen angemessener Frist und teilen diesem das Ergebnis mit, wobei im Fall der Ablehnung das Ergebnis – auf Antrag schriftlich – zu begründen ist.

InderPraxis isthierbei zubeachten,dassdieSchulleitungnichtnuraufFragendesElternbeiratsAuskünfteerteilenmuss,sondernauchvonsich

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aus den Elternbeirat über alle bedeutsamen, die Schule tangierendenAngelegenheitenzuinformierenhat.

Bin ich als Klassenelternsprecher automatisch Mitglied im Elternbeirat?

Bei Volksschulenmitmehr als neun Klassen werden neun ElternbeiräteausdengewähltenKlassenelternsprecherngewählt.HierbeierfolgtdieElternbeiratswahlanalogzurKlassenelternsprecherwahl.BeiVolksschulenmitwenigeralsneunKlassenbildendiegewähltenKlassenelternsprecherdenElternbeirat.

Welche Bedeutung hat das Schulforum?

AnallenSchulen,andeneneinElternbeiratvorhanden ist,wirdgemäßArt.69Abs.1BayEUGeinSchulforumeingerichtet;diesgiltjedochnichtfürGrundschulen,dadortderElternbeiratdieAufgabendesSchulforumswahrnimmt.

Art. 69 BayEUG: Schulforum

(1) An allen Schulen, an denen ein Elternbeirat besteht, wird ein Schulfo-rum eingerichtet. Dies gilt nicht für Grundschulen. (..)

(2) Mitglieder des Schulforums sind die Schulleiterin oder der Schullei-ter sowie zwei von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkräfte, der Elternbeiratsvorsitzende sowie zwei vom Elternbeirat gewählte Elternbeiratsmitglieder und der Schülerausschuss. Den Vorsitz im Schulforum führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Der Auf-wandsträger ist rechtzeitig über die ihn berührenden Angelegen-heiten zu informieren; er kann verlangen, an der Beratung teilzu-nehmen.

(3) Das Schulforum beschließt in den Angelegenheiten, die ihm zur Ent-scheidung zugewiesen sind, mit bindender Wirkung für die Schule. In den übrigen Angelegenheiten gefasste Beschlüsse bedeuten Emp-fehlungen.

(4) Das Schulforum berät Fragen, die Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte gemeinsam betreffen und gibt Empfehlungen ab. Fol-gende Entscheidungen werden im Einvernehmen mit dem Schulfo-rum getroffen:

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1. dieEntwicklungeineseigenenSchulprofils,dasderGenehmigungderSchulaufsichtsbehördebedarf,

2. die Stellung eines Antrags auf Zuerkennung des Status einerMODUS-Schule,

3. Erlass von Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf desäußerenSchulbetriebs(Hausordnung),

4. FestlegungderPausenordnungundPausenverpflegung,

5. Grundsätze über die Durchführung von Veranstaltungen imRahmendesSchullebens.

KanneineeinvernehmlicheEntscheidungnicht inangemessener Zeitherbeigeführt werden, legt die Schulleiterin oder der Schulleiter dieAngelegenheitder Schulaufsichtsbehördevor,dieeineEntscheidungtrifft. Beider Festlegungeines jährlichenHöchstbetrags für schulischeVeranstaltungenisteineAbstimmungmitdemElternbeiraterforderlich.Dem Schulforum ist insbesondere Gelegenheit zu einer vorherigenStellungnahmezugebenzu

1. wesentlichenFragenderSchulorganisation,soweitnichteineMitwirkungderErziehungsberechtigtenoderdesElternbeiratsvorgeschriebenist,

2. FragenderSchulwegsicherungundderUnfallverhütunginSchulen,

3. BaumaßnahmenimBereichderSchule,

4. GrundsätzenderSchulsozialarbeit,

5. DerNamensgebungeinerSchule.

VerlangtdieArbeitsgruppeSchülerzeitungnachArt.63Abs.3Satz4dieBehandlungeinerablehnendenEntscheidungderSchulleiterinoder des Schulleiters im Schulforum, so ist dieses unverzüglicheinzuberufen. Das Schulforum kann ferner auf Antrag einesBetroffeneninKonfliktfällenvermitteln;Ordnungsmaßnahmen,beidenendieMitwirkungdesElternbeiratsvorgesehenist,werdenimSchulforumnichtbehandelt.

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(5) Wird einem Beschluss des Schulforums von der für die Entscheidung zuständige Stelle nicht entsprochen, so ist dies gegenüber dem Schulforum – auf dessen Antrag schriftlich – zu begründen.

(6) Das Schulforum wird von der Schulleiterin oder vom Schulleiter min-destens zweimal in jedem Schuljahr einberufen.

(7) Die Schulordnung trifft die näheren Regelungen, insbesondere über Geschäftsgang, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung.

§ 22: Schulforum

(1) Die Sitzungen des Schulforums sind nicht öffentlich. Sie sind außer-halb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen. Für die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt § 20 Abs. 6 entsprechend. Das Schulfo-rum kann zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte Dritte hinzuziehen.

(2) Das Schulforum ist über Art. 69 Abs. 6 BayEUG hinaus auf Verlangen von mindestens vier Mitgliedern einzuberufen. Es ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden in offe-ner Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen.

(3) Die Lehrerkonferenz bestimmt die Amtsdauer der in das Schulforum gewählten Lehrkräfte. Elternbeirat, Lehrerkonferenz und Klassenspre-cherversammlung können für den Fall der Verhinderung eine Rege-lung zur Vertretung der von ihnen gewählten Mitglieder des Schulfo-rums bzw. der Mitglieder des Schülerausschusses treffen.

(4) An Grundschulen ist bei den in Art. 69 Abs. 4 Satz 2 BayEUG genann-ten Angelegenheiten das Einvernehmen des Elternbeirats erfor-derlich, bei den in Art. 69 Abs. 4 Sätze 4 und 5 BayEUG genannten Angelegenheiten eine Beteiligung des Elternbeirats. Art. 69 Abs. 4 Satz 3 BayEUG gilt entsprechend.

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Wie wird der Klassenelternsprecher gewählt?

§ 17 VSO: Wahl der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers

(1) Die Erziehungsberechtigten der Schüler einer Klasse wählen aus ihrer Mitte für die Dauer eines Schuljahres den Klassenelternsprecher und seinen Stellvertreter.

(2) Der Schulleiter setzt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des El-ternbeirats Ort und Zeit der Wahl fest und lädt zu ihr ein. Die Leitung der Wahl obliegt der Person, die von den Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte bestimmt wird. Die Wahl hat möglichst innerhalb von zwei Wochen nach Schuljahresbeginn stattzufinden.

(3) Stimmberechtigt sind die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtig-ten. Für jedes die Klasse besuchende Kind kann eine Stimme abge-geben werden. Die Stimme ist auch dann gültig, wenn sie nur von einem sorgeberechtigten Elternteil abgegeben ist.

(4) Nicht wählbar sind die an der Schule tätigen Lehrkräfte und Förderlehrer.

(5) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Haben mehre-re Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so findet eine Stich-wahl statt. Ergibt sich auch in der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Die übrigen Gewählten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahl.

(6) Ein Erziehungsberechtigter kann innerhalb einer Volksschule nur in einer Klasse Elternsprecher sein.

(7) Über die Wahl wird eine Niederschrift angefertigt. Diese enthält insbesondere den wesentlichen Gang der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses.

(8) Die Erziehungsberechtigten eines Schülers können eine andere voll-jährige Person, die den Schüler tatsächlich erzieht, ermächtigen, an der Wahl des Klassenelternsprechers teilzunehmen. Wer in dieser Weise ermächtigt ist, steht für die Dauer der Ermächtigung bei der Anwendung der Bestimmung über den Klassenelternsprecher einem Erziehungsberechtigten gleich. Die Ermächtigung muss der Schule vor der Wahl in schriftlicher Form vorliegen; sie gilt für die Dauer einer Amtszeit, soweit sie nicht schriftlich widerrufen wird.

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Wie wird der Elternbeirat gewählt?

§ 18 VSO: Wahl des Elternbeirats

„DerElternbeiratwirdinVolksschulenmitmehrals9KlassenfürdieDauereines Jahres in einemWahlgang gewählt. Jeder KlassenelternsprecherhatneunStimmen;füreinenBewerberdarfaufdemStimmzettelnureineStimmeabgegebenwerden.Gewählt sinddieneunBewerbermitdenhöchsten Stimmzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. DieübrigenGewähltensindErsatzleuteinderReihenfolgedererzieltenStim-menzahl.“

Wie lange dauert meine Amtszeit im Elternbeirats?

§ 19 VSO: Amtszeit und Mitgliedschaft

DieAmtszeitesKlassenelternsprechers„beginntmitderFeststellungdesWahlergebnissesundendetmitdemAblaufdesSchuljahres“,dieAmtszeitdesElternbeirats„beginntmitderFeststellungdesWahlergebnissesundendetmitderWahldesneuenElternbeirats imdarauffolgendenSchul-jahr“.DieMitgliedschaftimElternbeiratoderdasAmtdesKlasseneltern-sprechersendetmitAblaufderAmtszeit,demAusscheideneinesKindesausderKlasse/Schule,demWiderrufderErmächtigungnach§17Abs.8 VSO oder dem Verlust derWählbarkeit. Während des Schuljahres istein Rücktritt ausdemAmtnurausgewichtigenGründen (z.B.Gesund-heit,Umzug)realisierbar.WirdausnichtigenGründeneinRücktrittsgesuchmitgeteilt, so ist einGesprächmit der Schulleitung (ggf. dem Schulrat)anzuraten. ScheideteinElternbeiratsmitgliedwährendderAmtszeitausbzw.fälltaufDaueraus,sorücktdieErsatzpersonmitdernächsthöherenStimmenzahlausderWahldesElternbeiratsnach. IstkeineErsatzpersongewählt,rücktdernachSatz2gewählteKlassensprechernach.

Was muss ich bei der Arbeit im Elternbeirat und den Sitzungen beachten?

§ 20 VSO: Geschäftsgang

(1) Der Elternbeirat wählt in der ersten Sitzung aus seiner Mitte eine Vor-sitzende und einen Stellvertreter.

(2) Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich.

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(3) Der Aufwandsträger und die Schulleitung müssen vom Elternbeirat zu den von ihnen genannten Angelegenheiten gehört werden.

(4) Der Elternbeirat kann die Anwesenheit der Schulleitung sowie einer Vertretung des Aufwandträgers verlangen. Der Elternbeirat kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten weitere Personen einladen.

(5) Die Zustimmung des Elternbeirats ist außer in Fällen des Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 6,7 und 13 BayEUG erforderlich für die Durchführung von Schullandheimaufenthalten, Schulskikursen, Studienfahrten sowie Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustauschs. Zudem bedürfen Grundsätze zur Durchführung von Veranstaltungen der ganzen Schule, zur Festlegung von Unterrichtszeiten oder zur Durch-führung von Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit des Einver-nehmens des Elternbeirats; § 5 Abs. 2 Nr. 2 und § 40 Abs. 1 VSO blei-ben unberührt.

(6) Die Mitglieder des Elternbeirats sowie die Klassenelternsprecher ha-ben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft beziehungsweise der Amtszeit über die bei ihrer Tätigkeit als Elternvertreter bekannt gewor-denen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Wie wird der Vorsitzende des Elternbeirats gewählt?

DerneueElternbeiratwähltgemäߧ20Abs.1VSOeinenVorsitzendenundeinenStellvertreter.Esistdabeinichtzwingendvorgeschrieben,dassdasElternbeiratsmitgliedmitdenmeistenStimmenauchVorsitzenderwird.

Bin ich als Elternbeiratsmitglied automatisch ein Elternverbandsmitglied?

DerElternbeiratalsunselbständigesöffentlichesOrganderSchuleschließteineMitgliedschaftimElternverbandaus.EsstehtjedochjedemEinzelmitglieddesElternbeiratesfrei,persönlichalsMitgliedeinemElternverbandbeizutreten.

Erhalte ich eine Aufwandsentschädigung für meinen Elternbeiratseinsatz?

DieTätigkeitalsElternbeiratsmitgliedistehrenamtlich;eineÜbernahmedesEhrenamtesistjedochnichtverpflichtend.EinefinanzielleEntschädigungistnichtvorgesehen.Aufwendungenwiez.B.Porto-/Telefonkosten,Schreib-

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materialien tragengemäßArt. 3 Abs. 2 BaySchFGdieGemeindenbzw.Schulverbände. Zur Kosteneinsparung werden Einladungen zu Elternbei-ratssitzungen,Mitteilungenu.Ä.durchdieKinderderMitgliederübermittelt.GemäßKMBekvom28.09.2002könnenSieaufAntragaucheineschriftlicheBestätigungIhrerehrenamtlichenTätigkeitvonderSchuleerhalten.

Bin ich als Elternbeiratsmitglied an die Schweigepflicht gebunden?

DieMitgliederdesElternbeiratshabengemäߧ20VSOAbs.6überalleAngelegenheiten,welche sie in ihrer Tätigkeit als Elternbeirat erfahren,Verschwiegenheitzubewahren.DiesbehältauchnachBeendigungderMitgliedschaftimElternbeiratGültigkeit.

Wer ist für den Elternbeirat der erste Ansprechpartner?

Primärer Ansprechpartner ist der Schulleiter, wobei Ansatzpunkte derKooperationz.B.auchmitdemSachaufwandsträger(z.B.Baumaßnah-men,Schülertransport)oderdemStaatlichenSchulamt(z.B.Lehrerversor-gung,Klassenbildung)gegebensind.DerElternbeiratistnichtberechtigt,direktmitdenLehrkräftenzuverhandelnundauchdiesedürfensichnichtdirektandenElternbeiratwenden(vgl.Lott/Hartwig,Schulleiter-ABC).

Ist der Schulleiter zur Teilnahme an Elternbeiratssitzungen verpflichtet?

Der Elternbeirat kann die Anwesenheit des Schulleiters sowie einesGemeinde-/Schulverbandsvertretersverlangen.WeiterePersonenkönnenzur Beratung spezifischer Angelegenheiten herangezogen werden. DerSchulleitermuss rechtzeitigundordnungsgemäß(BeschlussdesElternbei-rats,schriftlich)geladensein,dennnurdannisterzurTeilnahmeverpflichtet.Sollteerverhindertsein,somussseinStellvertreterteilnehmen.DerSchullei-terbrauchtnichtteilzunehmenan(vgl.Lott/Hartwig,Schulleiter-ABC):

• SitzungenaußerhalbderAmtsräumeoderinPrivaträumen;• Elternstammtischen,beidenenderPersonenkreisnichtmitdem

desElternbeiratsidentischist;• Sitzungen,diederElternbeiratnichtalleineabhält(z.B.ständige

TeilnahmevonweiterenEltern);• Sitzungen, die an einem unterrichtsfreien Tag oder Feiertag

stattfinden;• RoutinesitzungenkurzhintereinanderohneBeratungschulischer

Probleme.

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ImGegenzugkannderSchulleiternichtuneingeladenzuElternbeiratssit-zungenerscheinen.

Besteht für den Elternbeirat gesetzlicher Unfallversicherungsschutz?

Gemäß KMBek. vom 22.05.1974 und KMBI 1974, S. 867 besteht für dieDauerderWahrnehmungderAufgabengesetzlicherUnfallversicherungs-schutz(vgl.nähereInformationendesGUVV).

Wie wird der gemeinsame Elternbeirat gewählt?

§ 21 VSO: Gemeinsamer Elternbeirat

(1) Der gemeinsame Elternbeirat wird für die Dauer eines Jahres in einem Wahlgang gewählt. Im Vertretungsfall wird die Wahlberechtigung durch den Vertreter wahrgenommen.

(2) Das Staatliche Schulamt setzt im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Elternbeiräte Ort und Zeit der Wahl fest und lädt zu ihr ein. Die oder der Vorsitzende des amtierenden gemeinsamen Elternbeirats lei-tet die Wahl. Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte hat für die von ihr bzw. ihm vertretende Schule neun Stimmen; für eine Be-werberin bzw. einen Bewerber darf nur eine Stimme abgegeben wer-den. Gewählt sind die neun Bewerberinnen bzw. Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die übrigen Gewählten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erziel-ten Stimmenzahl. § 17 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 gelten entsprechend.

(3) § 19 Abs. 2 bis 4 und § 20 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 gelten entsprechend.

Welche Formen der Zusammenarbeit von Schule und Elternhaus sind rechtlich vorgesehen?

Art. 74 Abs. 1 BayEUG Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten

„Die gemeinsame Erziehungsaufgabe, die Schule und Erziehungsbe-rechtigtezuerfüllenhaben,erforderteinevongegenseitigemVertrauengetrageneZusammenarbeit.“

ZentraleAufgabedesKlassenelternsprechersistdieSchaffungundVertie-fungeinesVertrauensverhältnisseszwischenElternunddeninderKlasse

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tätigen Lehrkräften. Dies erfordert oftmals ein aktives Zugehen auf dieElternschaftunddieSuchenachdemDialog.ZurErfüllungseinerAufga-ben erhält der Klassenelternsprecher ein Namens- bzw. Anschriftenver-zeichnisallerErziehungsberechtigtenseinerKlasse.

§ 16 VSO: Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten

(1) Der Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten die-nen insbesondere Elternsprechstunden, Elternsprechtage, Klassenel-ternversammlungen und Elternversammlungen. Die Durchführung von allgemeinen Veranstaltungen, die die Zusammenarbeit von Schule und Erziehungsberechtigten betreffen, bedarf des Einverneh-mens des Elternbeirats.

(2) Die an einer Schule mit mindestens der Hälfte der Unterrichtspflicht-zeit beschäftigen Lehrkräfte halten wöchentlich eine Elternsprech-stunde außerhalb ihrer Unterrichtszeit ab, die übrigen Lehrkräfte jeweils nach Vereinbarung, jedoch mindestens einmal im Monat. Zeit und Ort der Elternsprechstunden werden zu Beginn des Schul-jahrs bekannt gegeben. Im Übrigen werden Elternsprechstunden nach Bedarf abgehalten.

(3) In jedem Schulhalbjahr sind mindestens zwei Elternsprechtage abzuhalten, an denen alle Lehrkräfte den Erziehungsberechtigten zur Verfügung stehen. In jedem Schuljahr hat die Schulleiterin oder der Schulleiter in den ersten drei Monaten nach Unterrichtsbeginn Klassenelternversammlungen einzuberufen, in denen den Erzie-hungsberechtigten insbesondere Erziehungs- und Unterrichtsziele sowie unterrichtliche Verfahrensweisen erläutert werden; eine weitere Versammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Erziehungsberechtigten einer Klasse beantragt. Elternsprechtage und Elternversammlungen sind außerhalb der regelmäßigen Unter-richtszeit so anzusetzen, dass berufstätigen Erziehungsberechtigten der Besuch in der Regel möglich ist.

An welche Grenzen stoßen meine Aktivitäten als Elternbeirat?

DieAufgabendesElternbeiratszielenprimäraufdie„allgemeineBedeu-tung“fürdieSchule,d.h.dazugehörennichtBeschwerdenvoneinzelnenEltern,welchenurdieeigenenKinderbetreffen.DifferenzenzwischenEin-zelelternund Lehrkräften solltenambesten zwischendenBeteiligten im

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RahmeneinerpersönlichenAussprache(ggf.mitdemKlassenelternspre-cher,nichtElternbeirat)geklärtwerden.AuchEntscheidungenimRahmendesBeamtenrechts (z.B.AbordnungvonLehrern indieMobileReserve,Versetzung von Lehrkräften bzw. Lehramtsanwärtern, Klassenbesetzun-gen)sindkeinAufgabenfelddesElternbeirates.AußerhalbdesZuständig-keits-undMitwirkungsbereichsliegenebensodieStundenplangestaltung,Teilnahme an Noten-/Zeugniskonferenzen oder Lehrerkonferenzen (Aus-nahme:Art.65Abs.1Nr.4BayEUG).DerElternbeiratmussseinemSelbst-verständnisnachschulischerKooperationspartnerseinundweniger„heim-licheKontrollinstanz“i.S.einerSchulaufsicht.DieFreiheitdesGremiumsistweiterhindurchdasGebotpolitischerNeutralitätbegrenzt,daderEltern-beiratnichtpolitischagierendarf,sondernzurObjektivitätverpflichtetist.

9. Schlussgedanken

DietraditionelleAufgabenverteilungzwischenSchulealsprimärerOrtderBildungundElternhausalsprimärerOrtderErziehungistaufgrundgewan-delter gesellschaftlicher Anforderungen undbildungspolitischer Heraus-forderungenüberholt.NurwennErziehungundBildungalsgemeinsameAufgabe beider Instanzen betrachtet werden, kann Schule zu einemLern-undLebensraumwerden.DabeiistElternbeteiligungaberstetsmehrals–überspitztformuliert–KuchenbackenundWürstchengrillen.Elternar-beitbedeutetprimärUnterrichts-undSchulentwicklung!

IchmöchteSieabschließendermutigen:MischenSiesichalsElternein–nichtnur,weilSiedasRechtdazuhaben,sondernweilesnotwendigundsinnvoll ist,umeine„gute“Schule zu realisieren.WoaberaktiveBeteili-gunggeschieht, innovativeSchulentwicklungbetriebenwirdundRefor-menumgesetztwerden,istgelegentlichauchmitRückschlägenzurech-nen–steckenSiebeiEnttäuschungenjedochnichtdenKopfindenSand,sonderngehenSiekonstruktivdamitum,dennnurvereintgelingtunsergemeinsamerAuftragBildungund ErziehungzumWohldesKindes.

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10. Hilfreiche Literatur zum Thema und interessante Internetseiten

ImFolgendenfindetsicheineZusammenstellungausgewählterLiteratu-rangabenundInternetseiten.AufeinigedavonwurdeimvorliegendenArtikel bereits verwiesen, andereempfehle ich Ihnenbei Interesse zumWeiterlesenundzumvertieftenStudium.

Duell,B./Mandac,I.M.:KonflikttrainingmitEltern.DasKooperationspro-grammfürSchuleundElternhaus.Mühlheima.d.R.:2003.

Frie,P.:WieElternSchulemitgestaltenkönnen.EinHandbuch fürLehrerundEltern.Mühlheima.d.R.:2006.

Hanns-Seidel-Stiftung Bildungswerk (Hrsg.): Leitfaden für Elternbeiräte.GrundlagenfürdieMitwirkungderElternanbayerischenSchulenundinTageseinrichtungenfürKinder.4.ÜberarbeiteteundaktualisierteAuflage.München:2002.

Ipfling,H.J.:Hauptschule.In:Blömeke,S.u.a.(Hrsg.):HandbuchSchule.Theorie,Organisation,Entwicklung.BadHeilbrunn:2009,S.236-245.

Kulow,A.C.:Schulrecht füralleFälle.EineEinführung indasbayerischeSchulrechtundeinRatgebermit Praxisbeispielen. Für Lehrer, StudentenundEltern.1.Auflage.Kronach:2001.

Lemnitzer,K./Wiater,W.(Hrsg.):KompendiumSchulrechtundSchulkundeinBayern.Seelze-Velber:2002.

Lott/Hartwig,H.:Schulleiter-ABC(gegründetvonWilliWeber1976).Sach-karteifürdenverwaltungstechnischenBereichderSchulleitunginBayern.Kulmbach:o.J.

„MerkblattfürdieKlassenelternsprecherundMitgliederdesElternbeiratsanVolks-undFörderschuleninBayern“.Kronach:HelmutAnglesVerlag.,o.J.

NationalParentTeacherAssociation:NationalStandardsforParentFamilyInvolvementPrograms.Chicago:1997.

Neubauer,W.u.a.:KonflikteinderSchule.Luchterhand:1999.

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Neuenschwander,M.P.u.a.:ForschungundEntwicklung.Eltern,Lehrper-sonenundSchülerleistungen.Schlussbericht.Bern:2004.

Sacher,W.:Elternarbeit–GestaltungsmöglichkeitenundGrundlagenfüralleSchularten:BadHeilbrunn:2008a.

Sacher,W.:Elternarbeit–Partnerschaft zwischenSchuleundFamilie. In:Blömeke,S.u.a.(Hrsg.):HandbuchSchule.Theorie,Organisation,Entwick-lung.BadHeilbrunn:2009,S.519-526.

Sacher,W.:ElternarbeitindenbayerischenSchulen.Repräsentativ-Befra-gungzurElternarbeitimSommer2004(SchulpädagogischeUntersuchun-genNürnbergNr.23)Nürnberg:2004.

Sacher,W.: Schüler als vernachlässigte Partner der Elternarbeit. (Schul-pädagogischeUntersuchungenNürnbergNr.29).Nürnberg:2008b.

Schorch,G.:Grundschule.In:Blömeke,S.u.a.(Hrsg.):HandbuchSchule.Theorie,Organisation,Entwicklung.BadHeilbrunn:2009,S.228-235.

Spiewak,M.:EinDeutscherKlassenkampf–ElternundLehrerhabensichverfeindet–zumNachteilihrerKinder.In:DIEZEIT,Nr.432005.

StaatsinstitutfürSchulqualitätundBildungsforschung:Ganztagsvolksschu-len inBayern.AnregungenundHilfestellungzurpraktischenUmsetzung.München:2007.

Wienerl,I./Rotte,U./Streidl,B.:ErfolgreicheElternarbeit.168PraxistippsfürdieGrundschule.Oldenbourg:2004.

http://www.bayerischer-bildungsserver.dehttp://www.bayerischer-elternverband.dehttp://www.bildungspakt-bayern.dehttp://www.bildungsserver.dehttp://www.dbs.schule.dehttp://www.erziehungspartnerschaft.dehttp://www.forum-bildung.dehttp://www.ganztagsschulen.bayern.dehttp://www.km.bayern.dehttp://www.stmas.bayern.de

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11. Anlagen

Stundentafeln von Grund- und Hauptschule

Anmerkung: ImGegensatz zuder vorgegebenenStundentafel sind fürdie konkreteErstellungderStundenpläneinersterLiniederSchulleiterunddieLehrer-konferenzverantwortlich.DenHauptstundenplanerstelltdabeidieSchul-leitung, den Klassenstundenplan der Klassenleiter im Einvernehmenmitder SchulleitungaufGrundlageder Stundentafel sowiedesHauptstun-denplanes.DieElternvertretungkannkeineStundenplanänderungenher-beiführen,sondernggf.nurEmpfehlungengeben.

Stundentafel Grundschule (vgl.Art.45BayEUG,§39VSO,mitentsprechenderAnlage2)

Fach 1. Jgst. 2. Jgst. 3. Jgst. 4. Jgst.

Religionslehre/Ethik 2 2 3 3

Deutsch

Mathematik

Heimat-undSachunterricht

Musikerziehung

Kunsterziehung

Grund-

legender

Unterricht

16

Grund-

legender

Unterricht

16

6

5

3

2

1

6

5

4

2

1

Fremdsprachen -- -- 2 2

Werken/TextilesGestalten 1 2 2 2

Sporterziehung 2 3 3 3

Unterricht zur individuellen und

gemeinsamenFörderung2 1 1 1

Gesamt 23 24 28 29

Vgl. zur Erläuterung hierzu die Bestimmungen zur Stundentafel (vgl. Anlage 2 VSO)

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Stundentafel Hauptschule (vgl.Art.45BayEUGundArt.50BayEUG,§39VSOmitentsprechenderAnlage3, KMSNr. IV.2-5S 7413-4.29427 vom15.04.2004, KMSNr. IV.3-5 S7413-4.29472vom29.04.2008)

Fächer Jahrgangsstufe

5 6 7 8 9 10

1. Pflichtfächer

Religionslehre 2 2 2 2 2 2

Deutsch 5 5 5 5 4 5

Mathematik 5 5 5 4 5 5

Englisch 4 4 3 3 3 5

Arbeit-Wirtschaft-Technik 1 1 1 2 2 2

Physik/Chemie/Biologie 2 2 2 3 3 3

Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde 2 2 3 3 3 3

Sport 2+2 2+2 2+2 2+2 2+2 2+1

Musik 2 2 -- -- -- --

Kunst 2 2 -- -- -- --

Werken/TextilesGestalten 2 2 -- -- -- --

Gewerblich-technischerBereich -- -- 2 -- -- --

KommunikationstechnischerBereich -- -- 1 -- -- --

Hauswirtschaftlich-sozialerBereich -- -- 2 -- -- --

Förderstunde 1 -- -- -- -- --

Gesamtstundenzahl i. Bereich Pflichtfächer 30+2 29+2 28+2 24+2 24+2 27+1

2. Wahlpflichtfächer

Musik -- -- 2 2 2 --

Kunst -- -- 2 2 2 --

Gewerblich-technischerBereich -- -- -- 2 4 3

KommunikationstechnischerBereich -- -- -- 2 4 3

Hauswirtschaftlich-sozialerBereich -- -- -- 2 4 3

Gesamtstundenzahl i. Bereich Wahlpflichtfächer -- -- 2 6 6 3

3. Wahlfächer -- --

AlleFächerdesWahlpflichtbereichs -- -- 2 2 2/4 --

Informatik -- -- -- 2 2 2

Buchführung -- -- -- -- 2 2

Kurzschrift -- -- -- 2 2 2

Werken/TextilesGestalten -- -- 2 2 2 2

Musik -- -- -- -- -- 2

Kunst -- -- -- -- -- 2

4. Arbeitsgemeinschaften

Klassen-oderjahrgangsübergreifende1-2-stündigeArbeitsgemeinschaftenkönnenangebo-tenwerden,wennsiefürdenUnterrichtundErziehunginderHauptschuleförderlichsindunddiepersonellen,räumlichenundorganisatorischenVoraussetzungengegebensind.

--

5. Muttersprache

Für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache kann anstelle des Faches EnglischauchdasFachMutterspracheangebotenwerden.

--

Vgl. zur Erläuterung hierzu die Bestimmungen zur Stundentafel für die Jahrgangsstufen 5 bis 9 sowie für die Jahrgangstufe 10 (vgl. Anlage 3 VSO)

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Die vier Qualitätsbereiche der Externen Evaluation in Bayern mit 14 Dimensionen bzw. 37 Kriterien20 (Anmerkung:grau hinterlegt =Elternar-beitbetreffend)

Rahmenbe-dingungen

Prozessqualitäten Schule

Prozessqualitäten Unterricht und Erzie-hung

Ergebnisse der schulischen Arbeit und Umgang mit diesen Ergebnissen

Standort der Schule

Schulleitung und Schulmanagement

·Personalführung

·Leitung

·Organisationder

Abläufe

Unterrichtsqualität

·Klassenführung

·Unterrichtsklima

·Motivierung

·Strukturiertheit

·Zielorientierung

·individuelleUnter-

stützung/Förder-

maßnahmen

·selbstständiges

Lernen

·Variabilitätder

Unterrichtsformen

·Lernerfolgs-

sicherung

·Leistungs-

erhebungen

Niveau der Lerner-gebnisse

·Schulaufgaben,

Leistungsfeststel-

lungen

·Vergleichsarbeiten

·Schullaufbahn-

entscheidungen

·Abbrecher

·Wiederholerquote

·Abschlus-

sprüfungen

Lehrerkolle-gium

Arbeit des Kolle-giums / der Fach-schaften

·kollegialeZusam-

menarbeit

·beruflicheWeiter-

entwicklung

·Fortbildung

·Zusammenarbeit mit den Eltern (Aus-bildungsbetrieben)

Qualitätssichernde Maßnahmen des Kollegiums

·unterrichtsbezo-

geneZusammenar-

beitimKollegium

·unterrichtsbezo-

geneInitiativenauf

Schulebene

Monitoring

·Umgangder

SchulemitLei-

stungs-und

Schullaufbahner-

gebnissen,Nut-

zungzurQualitäts-

verbesserung

20 BayerischesStaatsministeriumfürUnterrichtundKultus2005,S.13.Fortsetzung s. nä. Seite

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Rahmenbe-dingungen

Prozessqualitäten Schule

Prozessqualitäten Unterricht und Erzie-hung

Ergebnisse der schulischen Arbeit und Umgang mit diesen Ergebnissen

Zusammen-setzung der Schülerschaft

Schulkultur

·Schulklima/Schul-

leben

·Mitwirkungvon

Schülern

·Mitwirkungvon

Eltern

·Öffnungvon

Schule

·außerunterricht-

licheVeran-

staltungen

Zufriedenheit bei

·Schülern

·Lehrkräften

·Eltern

·Ausbildern

materielle und finanzielle Ressourcen

Schulentwicklung und Schulprofil

·Schulentwicklungs-

prozess

·Qualitätssicherung

ggf. regionale / organisa-torische Be-sonderheiten

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GisbertBrunner

Elternbeiratsarbeit an Förderschulen

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Lebenslauf

Gisbert L Brunner

Jahrgang1947VolksschulbesuchinHessen

GymnasiumundAbiturinMünchen

StaatsexamenfürdasLehramtanSonderschulen

StellvertretenderLeitereinerSchulezurindividuellenLebensbewältigung

ReferentamStaatsinstitutfürSchulpädagogik,München(WerkstufefürGeistigbehinderte,Lernbehindertenpädagogik,beruflicheBildungBehinderter)

MitarbeiteramBayer.StaatsministeriumfürUnterrichtundKultus(FachreferatFörderschulen)

Schulamtsdirektor(Förderschulen)inderLandeshauptstadtMünchen

Referent(Förderschulen)beiderRegierungvonOberbayern

Sachgebietsleiter(Förderschulen)beiderRegierungvonOberbayern

PublikationenimmediendidaktischenundschulpädagogischenBereich

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Elternbeiratsarbeit an Förderschulen

Themenübersicht

1 Einleitung

2 Rechtliche Grundlagen für die Arbeit des Elternbeirats an Förderschulen

3 Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten

4 Aspekte der Elternbeiratsarbeit an Förderschulen von A bis Z

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1. Einleitung

Bei der Erziehung und Bildung schulpflichtiger Kinder und JugendlicherverhältessichwieinderParabelvomKörpermitHauptundGliedern:Allesindaufeinanderangewiesen.IhnenalsElternstehtgemäßArt.6Abs.2desGrundgesetzesderBundesrepublikDeutschlanddasnatürlicheRechtaufPflegeundErziehungIhrerKinderzu.DieBayerischeVerfassungstößtinsgleicheHornundverweistinArt.126Abs.1aufdasnatürlicheRechtunddieoberstePflichtderEltern, ihreKinder zu leiblicher,geistigerundseelischerTüchtigkeitzuerziehen.AndererseitsbesitztauchderStaatdasRecht und die Pflicht zur Erziehung jener Kinder, welche der InstitutionSchuleanvertrautsind.AuftragundAufgabensindimBayerischenGesetzüberdasErziehungs-undUnterrichtswesen(BayEUG)verbindlichgeregelt.

DasdualePrinzipgiltauchoderganzbesondersfürKindermiterhöhtemFörderbedarfindenBereichendesLernens,derWahrnehmung,derSpra-che,dermotorischen,emotionalenodersozialenEntwicklung.DieserPer-sonenkreisistnaturgemäßaufbesondereFürsorgeallermitihrerErziehungundBildungbeauftragtenPersonenangewiesen.DazugehörtaucheingedeihlichesMiteinander,welches das BayEUG inArt. 2 Abs. 3mit fol-gendenWortenzumAusdruckbringt:„BeiderErfüllungderAufgabenderSchulenwirkenalleBeteiligten,insbesondereSchuleundElternhaus,ver-trauensvoll zusammen.Diesgiltauch fürdieEntwicklungeineseigenenSchulprofils.“

DieseKooperationzumWohlederKinderundJugendlichenkannnatürlichnurgelingen,wennbeideSeitenihrehoheVerantwortungsehrernstneh-menundgemeinsamnachWegensuchen,selbigergerechtzuwerden.

Als Elternbeiräte bringen Sie dankenswerter Weise zum Ausdruck, dassIhnenderErziehungsauftragderSchuleeinbesonderesAnliegenist.SonsthättenSiesichnichtzurWahlgestellt,würdenSiediesesanspruchsvolleEhrenamtnichtausüben.

• Siewollen das Vertrauensverhältnis zwischen Elternschaft undLehrkörpervertiefen.

• Siewollendazubeitragen,dassdieberechtigtenInteressenderElternimZusammenhangmitderschulischenErziehungundBil-dungihrerKindergewahrtwerden.

• SietragenWünsche,AnregungensowieVorschlägederElternandieSchulleitungheranundstehenberatendzurSeite.

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• Sieentscheidenoderwirkenbei rechtlich festgelegten schuli-schenVorgängenmit.

• Sie verstehen sich als kontinuierlicher Gesprächspartner derSchulleitung.

Schließlich setzen Sie sich umfassend für die Belange Ihrer Schule ein,dennalsElternbeirätesindSie-imGegensatzzurSchulleitung-nichtanDienstwegeodersonstigeadministrativeHürdengebunden.

Alles in allem ist das keine leichte Aufgabe, die gelegentlich auchProblememitsichbringenkannodergarnachsichziehenmuss.ImmerhingehtesumnichtwenigeralsdieBalancezwischendenklardefiniertenRechtenund–indenmeistenFällen–auchverständlichenAnsprüchenderElternundSchülersowiedenebensofestgeschriebenenRechtenund- auswelchenGründenauch immer - teilweise eingeschränktenMög-lichkeitendesStaates.

SiealsElternbetrachtenschulischeBildungundErziehungverständlicher-weise als Fundament für die Zukunft Ihrer Kinder, Sie sehendie Schule,auchdieFörderschule,alsInstitution,welchesozialeundberuflicheChan-cenverteilt.

DassderweiteSpannungsbogenzwischendemWünschenswertenundderRealitätmitunterzuUnzufriedenheitführt,lässtsichleichtnachvollzie-hen.

Geradedeshalb isteinanhaltender,vongegenseitigemVertrauenundRespektgetragenerDialogzwischenElternschaftundSchuleunverzicht-bar.EnttäuschungodergarVerärgerungüberdasVerhaltenvonMitarbei-ternderSchuledarfkeineswegsdazuführen,dassGesprächezwischendenunmittelbarBetroffenenabgelehntundgleichdieVorgesetztenein-geschaltetwerden.DerWegnachobensollteerstdannbeschrittenwer-den,wennallekommunikativenMöglichkeitenausgeschöpftundkeinetragbarenLösungengefundenwurden.

Indiesem Sinne sollte sicheineerfolgversprechende Elternbeiratsarbeitnicht nur auf institutionalisierte Veranstaltungen beschränken, sondernauch andere Kontaktmöglichkeiten mit einbeziehen. Andererseits giltes zu bedenken, dass Lehrkräfte und Schulleitungen einen berechtig-tenAnspruchauf ihrPrivatlebenbesitzen.ZwischendenExtremeneinerBeschränkung auf dasMinimum und einem ausufernden Engagement

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gibtesfürSiealsverantwortungsbewussteElterneinenungemeinbreitenSpielraum,beiderGestaltungeinerbestmöglichenSchulefürIhreKindermitzuwirken. Nutzen Sie die Ihnen gebotenenMöglichkeiten, denn dieSchulenbrauchenSie,IhrenRat,IhrWohlwollenundvorallemIhreUnter-stützung.GemeinsamsindSiestark,unddashilftvorallemIhrenKindern.

Wandel in der schulischen Betreuung von Kindern mit sonderpäda- gogischem FörderbedarfNichtsistsobeständigwiederWandel.DasgiltauchoderinsbesonderefürdieErziehungundBildungvonKindernundJugendlichenmitsonder-pädagogischem Förderbedarf, nach alter Diktion „Behinderte“. „DiesonderpädagogischeFörderung ist imRahmen ihrerMöglichkeitenAuf-gabeallerSchulen.SiewerdendabeivondenMobilenSonderpädago-gischenDienstenunterstützt.“besagtArtikel2Satz2desBayEUG.InsofernverstehtsichsonderpädagogischeFörderungalsnotwendigeErgänzungder allgemeinen Pädagogik. In der Praxis wird dies dadurch deutlich,dasseinKind,beidemeinsonderpädagogischerFörderbedarfbesteht,nichtmehrzwangsläufigineineFörderschuleaufgenommenwird.InderReihenfolgeder Förderorte,welche für diese Schülerinnen und SchülerinFragekommen, stehen imvorschulischenAlterderKindergartenundab Schulaufnahme die Grundschule obenan. Sie besitzen Vorrang vorderFörderungineinerGruppederSchulvorbereitendenEinrichtungodereinerKlassederFörderschule.DieFörderschulenwerdenalsonichtmehralsder Lernort für SchülerinnenundSchülermit sonderpädagogischemFörderbedarfgesehen,sondernalseinLernortunteranderen.

In diesem Zusammenhang spricht der Artikel 41 des Bay EUG eine deutliche Sprache: (1)1Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die am

gemeinsamen Unterricht in der allgemeinen Schule nicht aktiv teil-nehmenkönnenoderderensonderpädagogischerFörderbedarfanderallgemeinenSchuleauchmitUnterstützungdurchMobileSonder-pädagogische Dienste nicht oder nicht hinreichend erfüllt werdenkann,habeneinefürsiegeeigneteFörderschulezubesuchen.2EineSchülerinodereinSchülerkannaktivamgemeinsamenUnterrichtderallgemeinenSchuleteilnehmen,wennsieodererdort,gegebenen-fallsunterstütztdurchMaßnahmendesArt.21Abs.3,überwiegendinderKlassengemeinschaftunterrichtetwird,denverschiedenenUnter-richtsformenderallgemeinenSchulefolgenunddabeischulischeFort-schritteerzielen kann sowiegemeinschaftsfähig ist. 3 Schulpflichtige,diesichwegeneinerKrankheitlängereZeitinEinrichtungen,andenen

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SchulenoderKlassen fürKrankegebildet sind,aufhalten,habendiejeweiligeSchuleoderKlassefürKrankezubesuchen,soweitdiesnichtausmedizinischenGründenausgeschlossenist.

(2)1EinezweiteZurückstellungvonderAufnahmeindieFörderschulekannnur inbesonderenAusnahmefällenerfolgen. 2 SiekannmitEmpfeh-lungenzurFörderungverbundenwerden.3DasNäherebestimmtdieSchulordnung.

(3)1Die Anmeldung an einer Förderschule soll nur erfolgen, wenn dieGrundschule festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Abs. 1Sätze1und2füreineUnterrichtunganderGrundschulenichtgege-bensind.2AusnahmenhiervonregeltdiejeweiligeSchulordnung.3Vorder Aufnahme ist ein sonderpädagogisches Gutachten zu erstellen,dasdenFörderbedarfbeschreibtundeineEmpfehlungzumgeeigne-tenFörderortausspricht. 4DieErziehungsberechtigtensind rechtzeitigüberZeitpunkt,ArtundUmfangderBegutachtungzuinformierenundim Rahmendes Begutachtungsverfahrens anzuhören. 5 Soweit erfor-derlich, könnenauchärztlicheoder schulpsychologischeGutachtenergänzendangefordertwerden;eine Empfehlungdes Kindergartensoder der Schulvorbereitenden Einrichtung soll einbezogen werden.6Die Schulpflichtigen sindverpflichtet,anderErstellungderGutach-tenmitzuwirken.7StimmendieErziehungsberechtigtenderAufnahmein eine Förderschule nicht zu, entscheidet das zuständige StaatlicheSchulamt.8AufAntragderErziehungsberechtigtenfindetvorderEnt-scheidungdesSchulamtseinemündlicheErörterungmitdenBeteilig-tenstatt. 9Kommt imErörterungsterminkeinEinvernehmenzustande,könnendieErziehungsberechtigtenverlangen,dassdieFeststellungenundEmpfehlungen im sonderpädagogischenGutachtendurcheineüberörtliche,unabhängigeFachkommissionüberprüftwerden;dieMit-gliederderKommissiondürfenambisherigenVerfahrennichtbeteiligtgewesensein.10DasSchulamthatdasVotumderFachkommissioninseinerEntscheidungzuwürdigen.

(4)Für Schülerinnen oder Schüler, die nach Art. 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1Buchst.adie Jahrgangsstufe1Abesuchen,endetdieVollzeitschul-pflichtnachzehnSchuljahren,fürSchülermitdemFörderschwerpunktgeistigeEntwicklungnachzwölfSchuljahren.

(5)1Schülerinnenund Schülermit sonderpädagogischemFörderbedarf,die den erfolgreichen Hauptschulabschluss, den qualifizierenden

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Hauptschulabschluss oder den erfolgreichen Abschluss ihrer Förder-schulform nicht erreicht haben, dürfen über das Ende der Vollzeit-schulpflichthinausaufAntragderErziehungsberechtigtendieSchulebis zu zweiweitereSchuljahre, inbesonderenAusnahmefällennachEntscheidungder Schulaufsichtsbehördeaucheindrittes Jahrbesu-chen.2Art.38Satz2giltentsprechend.

(6)1FürdieBerufsschulpflichtderSchülerinnenundSchülernachAbs.1giltArt.39,fürdieBerufsschulberechtigungArt.40entsprechend.2Nichtmehr Berufsschulpflichtige sind nach Maßgabe der Schulordnungzum Berufsschulbesuch berechtigt, wenn sie an einem Förderungs-lehrgangteilnehmenodereinBerufsvorbereitungsjahrbesuchenwol-len.3UmschülerinnenundUmschülerhabendasRecht,amUnterrichtderBerufsschulezur sonderpädagogischenFörderungteilzunehmen,sofern ein solcher Unterricht für Schulpflichtigeeingerichtet ist. 4 DieBerufsschulpflichtfürSchülerinnenundSchülermitdemFörderschwer-punkt geistige Entwicklung ist durch den mindestens zwölfjährigenBesuch der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung (ein-schließlichWerkstufe)erfüllt.

(7)1Ein Schulpflichtiger, der eine allgemeine Schule besucht, kann aufAntrag der besuchten Schule oder auf Antrag seiner Erziehungsbe-rechtigten,beiVolljährigkeitaufeigenenAntrag,unterdenVorausset-zungendesAbs.1Satz1aneinefürihngeeigneteFörderschuleüber-wiesenwerden.2VorderEntscheidungfindeteineumfassendeBera-tungderErziehungsberechtigtenbzw.dervolljährigenSchülerinoderdesvolljährigenSchülersstatt.3FürdasÜberweisungsverfahrengeltenAbs.3Sätze3bis10entsprechend.4DieSätze1bis3geltenentspre-chendfürdieÜberweisungvoneinerFörderschulformineineandere;zuständigeSchulaufsichtsbehördeistdieRegierung.5DieSchulpflichtkann auch an einer dem sonderpädagogischen Förderbedarf ent-sprechendenSchulenachArt.20Abs.4Satz1Nr.2erfülltwerden.

(8)1SchülerinnenundSchülereinerFörderschule,vondenenzuerwartenist,dasssieamUnterrichtderVolksschuleoderBerufsschulemitErfolgteilnehmenkönnen,sindandieVolksschuleoderBerufsschulezuüber-weisen.2ImÜbrigenkönnenSchülerinnenundSchüler,fürdiedieVer-pflichtungzumBesucheinerFörderschulenachMaßgabedesAbs.1Satz 1 nichtmehrgegeben ist, aufAntragder Erziehungsberechtig-tenoderdervolljährigenSchülerinbzw.desvolljährigenSchülersandieVolksschuleoderBerufsschuleüberwiesenwerden.3Abs.3Sätze5

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bis10geltenentsprechend;zuständigeSchulaufsichtsbehördeistdieRegierung.

(9)Ansprüche an Sozialleistungsträger regeln sich nach den für diesegeltendenVorschriften.

IndieserumfassendenrechtlichenNormsteckenfolgendeKernaussagen:

1. DerjeweiligeFörderortistnichtnachFörderschwerpunktenfestge-legt,sondernverlangtstetsnacheinerindividuellenundvorallemergebnisoffenen Prüfung. Die Voraussetzung des voraussichtlicherfolgreichenBesuchsderallgemeinenSchuleunddasErreichender dort verbindlichen Lernziele sind nach der Novellierung desBayEUGnichtmehrerforderlich.

2. ImArtikel41Abs.1BayEUGfindetsichdie„aktiveTeilnahme“als„unbestimmter Rechtsbegriff mit Legaldefinition“. Er meint nichtsanderes, als dass eine Schülerin/ein Schüler an der allgemeinenSchuleüberwiegendinderKlassengemeinschaftunterrichtetwird,denverschiedenenUnterrichtsformenderallgemeinenSchulefol-genunddabeischulischeFortschritteerzielenkann,sowiegemein-schaftsfähigist.Hierbeihandeltessichnatürlichauchumeinepäd-agogischeErmessensfrage,beiderenBeantwortungimZweifelsfalleinProbeunterrichtnach§41Abs.7Sätze8-10derSchulordnungfürdieVolksschulen zur sonderpädagogischenFörderung inBay-ern(VSO-F)helfenkann.InjedemFallbesitztdieBeratungundderDialogmitdenErziehungsberechtigtenbeiderSuchenachdemrechtlichmöglichundpädagogischsinnvollenFörderorteineabso-lutzentraleBedeutung.

3. BeiderBeschulunganeinerallgemeinenGrund-oderHauptschulesollmehralsdieHälftedesUnterrichtsinderGesamtklasseerfolgen.DergemeinsameUnterrichtmuss sich indiesemZusammenhangauch auf die Kernfächer erstrecken. Individuelle Förderung vonKindern und Jugendlichen bedeutet nicht zwingend Einzelunter-richtaußerhalbderKlassengemeinschaftmiteinereigenenLehr-kraft.Weitgehende„Binnenseparierung“ inFormvonKleinstgrup-pen-oderEinzelunterrichtistnichtvorgesehen.Einzel-oderGrup-penunterrichtkommengrundsätzlichnur imRahmenderMobilenSonderpädagogischenDienste inBetracht,wobeidieBündelungvonStundenfürmehrereSchülerinnenundSchülerdurchausdenk-

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bar und von Fall zu Fall sogarwünschenswert ist. DieAufnahmeeines Kindes ineineKlassederGrundschule kann indessennichtvoneinerbestimmtenKlassengrößeabhängiggemachtwerden.BeiderBeurteilung,obeinKindmitdenanGrundschulenüblichenKlassengrößen zurecht kommt, ist grundsätzlich auf eine durch-schnittlicheKlassengrößeabzustellen.

4. DerEinsatzeinesIntegrationshelfers,welcherbeidenhierfürzuständi-genSozialleistungsträgernzubeantragenist,bleibtdavonunberührt.

5. Durch die beschriebenen Formen des Unterrichts und sonstigerFördermaßnahmenanderallgemeinenSchulemüssensichbeimLesen, Schreiben sowie im Bereich der Heimat- und Sachkundeerkenn-undmessbareLernfortschritteeinstellen.Hierbei istnatur-gemäßeinsehrgeringerMaßstabanzulegen,derdemunterstenLeistungsniveauinderjeweiligenJahrgangsstufeentspricht.ExtremgeringeLernfortschritteindenbesagtenFächernsindAnlass,densomithohensonderpädagogischenFörderbedarfz.B.imHinblickauf das Konzentrations-, Gedächtnis- oder Abstraktionsvermö-gensowiedieKommunikationalsAusschlusskriteriumfüreineBe-schulunganderallgemeinenSchulezuhinterfragen.

6. DerermittelteFörderortistkeinestatischeAngelegenheit,dieein-malgetroffeneFestlegungalsonichtzwangsläufigaufDaueraus-gelegt.SiebedingtvielmehreinestetigeÜberprüfung,obderfrü-hergewählteFörderortnochrichtigist.IndiesemZusammenhanggiltes,die§§2Abs.2,19Abs.2,34Abs.2Satz2VSO-FunddenArt.41Abs.8desBayEUGzubeachten.

7. Nach Art. 41 Bay EUG besitzt die Förderschule nachrangigenCharakter.

8. Ein verpflichtender Besuch der Förderschule ergibt sich danachnur,wenneineBeschulunganderallgemeinenSchuleunmöglichist.IndiesemFallbestehteinegesteigerteBegründungspflicht.

9. DieFörderschuleträgtdenbreitgefächertenAnsprüchenbayerischerSchülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarfdurch Mobile Sonderpädagogische Hilfen, Mobile Sonderpädago-gischeDienste,Volks-,Berufs-undweiterführendeSchulenzursonder-pädagogischenFörderunginbesondererWeiseRechnung.

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10.DieUnterrichtungvonSchülerinnenundSchülernanderallgemei-nen Schule bedingt kein sonderpädagogisches Gutachten. Daspositive Votumoder dieAufnahmebereitschaft derGrundschulereichenaus.AllerdingskannsichdieGrundschulevonderFörder-schuleberaten lassen.DiesekannbeiEinwilligungderElternbei-spielsweise in Form einer sonderpädagogischen Stellungnahmegeschehen.

11.IntegrationsklassenmitZweitlehrerprinzipsiehtdasBayEUGnichtvor.

12.DieAnmeldungeinesKindesaneinerFörderschulemussnurdannerfolgen,wenndiezuständigeGrundschuledieAufnahmeablehnt.IndiesemFallegreiftArt.41Abs.3BayEUG.Ersiehtbeidivergieren-denAuffassungenzwischenSchuleundElternhaushinsichtlichdesgeeignetenFörderortsdie Bildungeinerüberörtlichenund insbe-sondereauchunabhängigenFachkommissionvor.

NachArt.30BayEUGmüssen SchulenallerSchulartenzwingendzusam-menarbeiten.„DiesgiltinsbesonderefürSchulenimgleichenEinzugsbe-reichzurErgänzungdesUnterrichtsangebots,zurDurchführunggemeinsa-merSchulveranstaltungenundzurAbstimmungderUnterrichtszeiten.DieZusammenarbeitzwischenFörderschulenundallgemeinenSchulensollimUnterrichtundimSchullebenbesondersgefördertwerden.DazukönnenmitZustimmungderbeteiligtenSchulaufwandsträgerauchAußenklassenvonallgemeinenSchulenanFörderschulenundvonFörderschulenanall-gemeinenSchulen sowieKooperationsklassenanVolksschulengebildetwerden. Erziehungsberechtigte, deren Kinder nachArt. 41 BayEUG för-derschulpflichtigsind,habendieMöglichkeitdieEinrichtungeinerAußen-klasse zu beantragen. Außenklassen sowie Kooperationsklassen solleneingerichtetwerden,wenndiesorganisatorisch,personell und sachlichermöglichtwerdenkann.“

Außenklassen gem. Art. 30 Abs.1 Satz 1 Bay EUG sind Klassen der För-derschulen, die räumlich an allgemeinen Schulen untergebracht sind.UmgekehrtsindauchKlassenderallgemeinenSchuleninGebäudenderFörderschulendenkbar.EineBeschränkungaufVolksschulenistnichtvor-gesehen.WünschenswertisteinebesondersengeFormdesMiteinanderinUnterrichtundSchulleben,damitausderräumlichenaucheinepäda-gogischeNähewird.InsbesondereFörderzentrenmitdemFörderschwer-punktgeistigeEntwicklunghabenindenzurückliegendenJahrenvonderMöglichkeitzurBildungvonAußenklassenregenGebrauchgemacht.

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ImGegensatzdazusindKooperationsklassengem.Art.30Abs.1Satz4bis6 Bay EUG Klassen der allgemeinen Schulen, welche von SchülerinnenundSchülernmitundohnesonderpädagogischemFörderbedarfgemein-sambesuchtwerden. Kooperationsklassen adressieren sich vorwiegendanSchülerinnenundSchüler,welchetrotzweiterhinbestehendemindivi-duellenFörderbedarfsalsGruppe ineineKlassederallgemeinenSchulezurückgeführtwerdenkönnen.EsgiltderLehrplanderGrund-oderHaupt-schule.DieweiterhingebotenesonderpädagogischeFörderungerfolgt–möglichstdegressiv–durchPersonaldesMobilenSonderpädagogischenDienstes.

DieinBayerngemäßderPhilosophiedesGesetzesüberdasErziehungs-undUnterrichtswesenkonsequentpraktizierte„IntegrationdurchKoope-ration“siehtinderPraxisverschiedeneFormenderZusammenarbeitzwi-schendenverschiedenenSchulartenvor.HierzugehörtbeispielsweisedasSchulleben durch gemeinsame Projekte, Wanderungen, Schulfahrten,Ausstellungen,VeranstaltungenoderFeiern.AuchimBereichdesUnter-richts lassensichzumBeispielbeiSport,KunstoderMusikMöglichkeitenderGemeinsamkeitfinden.

2. Rechtliche Grundlagen für die Arbeit des Elternbeirats an Förderschulen

NachAuffassungdesGesetzgeberssollenStaatundFamiliedieRechteundPflichtenzurErziehungvonKindernundJugendlichengleichberech-tigtwahrnehmen.DasBayerischeGesetzüberdasErziehungs-undUnter-richtswesen (BayEUG) schreibt in seinenArtikeln 64bis 69die Elternver-tretunganSchulenfest.

So bestimmt Art. 64 Abs. 1 BayEUG, dass an allen Schulen zur sonder-pädagogischenFörderung(Förderschulen)einElternbeiratzubildenist.„BesteheninnerhalbeinerGemeindeodereinesSchulverbandsmehrereVolksschulenoderVolksschulenzursonderpädagogischenFörderung,sowirdfürdiesezusätzlicheingemeinsamerElternbeiratgebildet.“Letzteresgilt fürVolksschulen zur sonderpädagogischen Förderungallerdingsnurdann,wenneineKommune,einLandkreisoderBezirkdenSachbedarfmehrererVolksschulenzursonderpädagogischenFörderungträgt.

DerElternbeirat istdieVertretungderErziehungsberechtigtenderSchü-lerinnenundSchülersowiederElternvolljährigerSchülereinerSchule.ErwirktmitinAngelegenheiten,diefürdieSchulevonallgemeinerBedeu-

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tungsind.AufgabedesElternbeiratsistesinsbesondere,

1. dasVertrauensverhältniszwischendenElternunddenLehrkräften,die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der SchülerinnenundSchülerverantwortlichsind,zuvertiefen,

2. dasInteressederElternfürdieBildungundErziehungderSchülerin-nenundSchülerzuwahren,

3. denElternaller SchülerinnenundSchüleroderder Schülerinnenund Schüler einzelner Klassen in besonderen VeranstaltungenGelegenheitzurUnterrichtungundzurAussprachezugeben,

4. Wünsche,AnregungenundVorschlägederElternzuberaten,

5. durch gewählte Vertreter an den Beratungen des Schulforums–sofernvorhanden–teilzunehmen,

6. das Einvernehmenbei der Entscheidungüber einenunterrichts-freienTaggemäßArt.89Abs.2Nr.4BayEUGherzustellen,

7. einvernehmlicheEntscheidungenbeiderVerwendungbestimm-terLernmittelnachArt.51Abs.4Satz2BayEUGherbeizuführen,

8. imVerfahren,daszurEntlassungeinerSchülerinodereinesSchü-lersführenkann,dieinArt.87Abs.1BayEUGgenanntenRechtewahrzunehmen,

9. bei der Errichtung und Auflösung staatlicher und kommunalerSchulenunterdeninArt.26Abs.2,Art.27Abs.2Satz2BayEUGgenanntenVoraussetzungenmitzuwirken,

10. beiAbweichungenvondenSprengelgrenzenunterdeninArt.42Abs.2und7BayEUGgenanntenVoraussetzungenmitzuwirken,

11. beiderBestimmungeinesNamensfürdieSchulenachArt.29Satz3BayEUGmitzuwirken.

12. dasEinvernehmenbeiderÄnderungvonAusbildungsrichtungenundbeiderEinführungvonSchulversuchenherzustellen.

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DarüberhinauswirktderElternbeiratmit,soweitdiesinderSchulordnungvorgesehenist.

Wünsche, Anregungen und Vorschläge des Elternbeirats im Sinne desobigenPunktes4könnensichinsbesonderebeziehenauf

1. grundlegendeorganisatorischeFragendesUnterrichtsbetriebs,

2. die Durchführung von Veranstaltungen, welche der Pflege undFörderung der Gemeinschaftsarbeit von Schule und Elternhausdienen,sowieaufFragenderschulischenFeizeitgestaltung,

3. dieAufrechterhaltungderOrdnunginderSchuleundderVerbes-serungderäußerenSchulverhältnisse,

4. dieEinführungneuerLernmittel imRahmenderLernmittelfreiheitsowiedieAusstattungderSchülerbibliothek,

5. grundlegendeFragenderErziehungundderinnerenSchulentwicklung,

6. FragenderGesundheitspflege,derBerufsberatung,derJugend-fürsorgeunddesJugendschutzesimRahmenderSchule,

7. die Zusammenarbeitmitallgemeinen Schulen sowiedie Einrich-tungvonAußenklassen,

8. dieEinführungvonSchulversuchen.

FürdieDurchführungvonSchullandheimaufenthalten,Schulskikursen,Lehr-undStudienfahrtensowievonFahrtenimRahmendesinternationalenSchü-leraustauschesistdieZustimmungdesElternbeiratsebenfallserforderlich.

Wahl und Zusammensetzung des Elternbeirats an FörderschulenFürje15SchülerinnenundSchülereinerFörderschuleisteinMitglieddesElternbeiratszuwählen.DerElternbeirathatjedochmindestensfünfundhöchstenszwölfMitglieder.WirdeineSchulezumZeitpunktderWahldesElternbeiratsvonmindestens15SchülerinnenundSchülernbesucht,dieineinemSchülerheimodereinerähnlichenEinrichtunguntergebrachtsind,soistauchderLeiterdieserEinrichtungMitglieddesElternbeirats,sofernernichtzugleichSchulleiter,LehrkraftoderFörderlehrerderbetreffendenSchuleist.Dasgleichegilt,wenndieZahldieserSchülerinnenundSchüler

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einFünftelderGesamtschülerzahlerreicht.IstdieZahlgeringer,sokönnendieLeiterdieserEinrichtungenwieErziehungsberechtigte fürdenEltern-beiratwählenundgewähltwerden.(Art.66Abs3BayEUG)

DieWahldesElternbeiratserfolgtimRahmeneinerWahlversammlungzuBeginndesSchuljahres.OrtundZeit legtdieSchulleitung imEinverneh-menmitderoderdemVorsitzendendesElternbeiratsfest.DieEinladungerfolgtspätestenszweiWochenvorbesagtemTermininschriftlicherFormunddientgleichzeitigalsNachweisderWahlberechtigung.FürdenFall,dass es keine(n) amtierende(n) Vorsitzende(n) und auch keine amtie-rendeStellvertretunggibt,nimmtdieSchulleitungdieAufgabenwahr.

Alle Erziehungsberechtigten mit mindestens einem Kind, welches diebetreffende Förderschule besucht, sind wahlberechtigt. DesgleichenElternvolljährigerSchülersowieLeiter/innenvonSchülerheimenoderähn-lichen Einrichtungen, sofern sie nicht ohnehinMitglieddes Elternbeiratssind(Art.66Abs3Satz3BayEUG).ÜberdiessindauchElternsolcherKinderwahlberechtigt,welcheeineSchulvorbereitendeEinrichtungderjeweili-genFörderschulebesuchen.

Erziehungsberechtigtenstehtesfrei,eineanderevolljährigePerson,dieihrKindtatsächlicherzieht,anihrerStelleanderWahlzumElternbeiratteil-nehmenzulassen.DiesolcherartfüreineAmtszeitErmächtigtensteheninihrenRechtenundPflichteneinemErziehungsberechtigtengleich.

DaspassiveWahlrechtbesitzenalleWahlberechtigtenmitAusnahmedesanderjeweiligenFörderschuletätigenLehrpersonals(Sammelbegriff).Wahlvor-schlägekönnenalleWahlberechtigtenmitEinverständnisderVorgeschlage-nender/demVorsitzendendesElternbeiratsunterbreiten.NachMöglichkeitsollen Erziehungsberechtigte von Kindern der Schulvorbereitenden Einrich-tungensowieSchülerinnenundSchülernallerJahrgangsstufenimElternbei-ratvertretensein.DasgiltauchfürausländischeErziehungsberechtigte,fürdie alle einschlägigen rechtlichen Regelungen in gleichemMaße gelten.VorallembeieinemhohenAnteil ausländischer Schülerinnenund SchülersollteeinnichtdeutscherErziehungsberechtigterdemGremiumangehören.Andernfalls kann und soll der amtierende Elternbeirat ausländische Erzie-hungsberechtigtevonFallzuFallinberatenderFunktioneinbinden.

Der oder dieVorsitzendedes Elternbeirats leitet dieWahlversammlung.DenWahlvorstandbildenderoderdieVorsitzende sowie zweivondenWahlberechtigten aus ihrerMitte bestellte Personen. DerWahlvorstand

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prüftdieZulässigkeitderWahlvorschläge,erstellteineVorschlagslistederKandidaten in alphabetischer Reihenfolge und gibt die VorschlagslistederWahlversammlungbekannt.

DieWahl selbsterfolgt schriftlichundgeheim. SämtlicheMitgliederdesElternbeiratswerdenineinemWahlgangausderVorschlagslistegewählt.DieWahlwirddurchpersönlicheStimmabgabevorgenommen.Stimmbe-rechtigtsindnurdiebeiderWahlanwesendenWahlberechtigten.Wähl-barePersonenkönnenauchdanngewähltwerden,wennsieinderWahl-versammlungnichtanwesendsind.FürjedesdieSchulebesuchendeKindwirdeinStimmzettelausgegeben;LeitervonEinrichtungennachArt.66Abs.3Satz3BayEUGerhaltennureinenStimmzettel.MiteinemStimm-zettelkönnensovieleStimmenabgegebenwerden,wieMitgliederdesElternbeirateszuwählensind.

DasWahlergebnis stelltderWahlvorstand fest. Ergibtes inderWahl-versammlungbekannt. Enthältein StimmzettelNamennichtwählba-rer Personenoderwurdenmehr Stimmenabgegeben, alsMitgliederdesElternbeirateszuwählensind,istderStimmzettelungültig.WirdeinKandidatineinemStimmzettelmehrfachgenannt,darfernureinmalgezähltwerden.AlsMitgliederdesElternbeiratssinddiejenigenBewer-bergewählt,welchediemeisten Stimmenerhaltenhaben. Bei Stim-mengleichheitentscheidetdasLos.DerWahlvorstanderstellteineNie-derschriftüberdieWahlversammlung,diezudenSchulaktengenom-menwird.

JederWahlberechtigte kann binnen 14 Tagen nach der BekanntgabedesWahlergebnissesdieWahlwegenVerletzungderWahlbestimmungendurch schriftlicheErklärungbeider Schuleanfechten.GegeneineEnt-scheidungderSchuleistdieAufsichtsbeschwerdezurjeweilszuständigenBezirksregierungmöglich.FallseinenichtwählbarePersongewähltwurde,hatdieRegierungdieWahldieserPersonfürungültigzuerklären.Soferndas vomWahlvorstand festgestellteWahlergebnis nichtmitden fürdieeinzelnen Personen festgestellten Stimmzetteln in Einklang steht, hat esdasWahlergebniszuberichtigen.DieRegierunghatdieWahlfürungültigzuerklären,wennWahlbestimmungenverletztwurdenunddadurchdasWahlergebnisverdunkeltwerdenkonnte.EineNeuwahlhatunverzüglichzuerfolgen.

Wahl des VorsitzendenDieEinladungzurerstenSitzungdesneuenElternbeiratsgehtvomEltern-

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beiratsvorsitzendenaus,derdieWahlgeleitethat.HiererfolgtdieWahldes/derneuenVorsitzendensowiedesStellvertretersoderderStellvertre-terinausderMittedesElternbeirats.

AmtszeitDieAmtszeitdesElternbeiratesbeträgtzweiJahre.SiebeginntamErstendesMonats,deraufdieWahlfolgt.ZurgleichenZeitendetdieAmtszeitdesbisherigenElternbeirates.

MitgliedschaftDieTätigkeitimElternbeiratistehrenamtlich.DieMitgliedschaftendetmitdemAblaufderAmtszeit,demAusscheidendesKindesausderSchule,derNiederlegungdesEhrenamtes,derAuflösungdesElternbeiratesoderdemVerlust derWählbarkeit. An die Stelle ausgeschiedenerMitgliederrückenfürdierestlicheDauerderAmtszeitdieErsatzleuteinderReihen-folgeihrerStimmenzahlennach.

Geschäftsgang1. Der Elternbeirat tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig,wenn

alleMitgliederordnungsgemäßgeladensindundmindestensdieHälftederMitgliederanwesendist.BeschlüssewerdeninoffenerAbstimmungmiteinfacherStimmenmehrheitgefasst.BeiStimmen-gleichheitgibtdieStimmedesVorsitzendendenAusschlag.

2. DerVorsitzendeberuftdenElternbeiratnachBedarfzuSitzungenein,mindestens jedochdreiMal imJahr.Ermuss ihneinberufen,wenneinDrittelderMitgliederesbeantragt.

3. DieVorständederfürdieFörderschulezuständigenPfarreien,einVertreterdesAufwandsträgersundderSchulleitermüssenvomElternbeiratzudenvonihnengenanntenAngelegenheiteninderSitzunggehörtwerden.

4. DerElternbeiratkanndieAnwesenheitdesSchulleiterssowieeinesVertreters desAufwandsträgers verlangen. Er kann zur BeratungeinzelnerAngelegenheitenweiterePersoneneinladen.

5. Die Mitglieder des Elternbeirats haben auch nach Beendigung

derMitgliedschaftüberdie ihnenbei ihrerTätigkeitalsElternbei-ratbekanntgewordenenAngelegenheitenVerschwiegenheitzubewahren.DiesgiltnichtfürTatsachen,dieoffenkundigsindoderihrerNaturnachkeinerGeheimhaltungbedürfen.

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Unterrichtung des Elternbeirats1. Der Schulleiter unterrichtet den Elternbeirat zum frühestmöglichen

ZeitpunktüberalleAngelegenheiten,diefürdieSchulevonallgemei-nerBedeutungsind.ErerteiltdiefürdieArbeitdesElternbeiratsnot-wendigenAuskünfte.AufWunschdesElternbeiratssollderSchulleitereinerLehrkraftGelegenheitgeben,denElternbeiratzuinformieren.

2. DerSchulleiter,dieSchulaufsichtsbehördeundderAufwandsträ-ger prüfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Anregungen undVorschlägedesElternbeiratsbinnenangemessenerFristundteilendiesemdasErgebnismit,wobeiimFallderAblehnungdasErgeb-nis-aufAntragschriftlich-zubegründenist.

Gemeinsamer ElternbeiratDergemeinsameElternbeiratbestehtbeinichtmehralsvierFörderschu-leninnerhalbeinerGemeindeodereinesSchulverbandsausdenVorsit-zendenderElternbeiräteundihrenStellvertretern.BeimehralsvierFörder-schulenwählendieVorsitzendenausdenMitgliedernder ElternbeirätedenausneunMitgliedernbestehendengemeinsamenElternbeirat.

DieWahleinesgemeinsamenElternbeiratsregelt§69derSchulordnungfür die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (VSO-F). ImVertretungsfall nimmtder StellvertreterdieWahlberechtigungwahr.DiejeweilszuständigeBezirksregierunglegtOrtundZeitdieserWahlimEinver-nehmenmitdenVorsitzendendesElternbeiratsfest.

Die Wahl selbst leitet der Vorsitzende des amtierenden gemeinsamenElternbeirats. Jeder Wahlberechtigte besitzt für die von ihm vertreteneSchuleneunStimmen.AufdemStimmzetteldarffüreinenBewerbernureineStimmeabgegebenwerden.Gewählt sinddieneunBewerbermitdenhöchstenStimmenzahlen. ImFallevonStimmengleichheitentschei-detdasLos.DieübrigenGewähltensindErsatzmitglieder inderReihen-folgedererzieltenStimmenzahl.

Schulforum gem Art 69 Bay EUGAnallenSchulen,andeneneinElternbeiratbesteht,wirdeinSchulforumeingerichtet.DiesgiltnichtfürGrundschulen.AnSchulenfürdenFörder-schwerpunktgeistigeEntwicklungnur,soweitanderSchuleSchülerspre-chergewähltwordensind.VoraussetzungenfürdieEinrichtungdesSchul-forumssindhierdieEntscheidungderLehrerkonferenzundaußerdemdieZustimmungdesElternbeirats.

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Förderschulen, welche nur die Grundschulstufe umfassen, bilden keinSchulforum.

MitgliederdesSchulforumssindderSchulleitersowiezweivonderLehrer-konferenzgewählteLehrkräfte,derElternbeiratsvorsitzendesowiezweivomElternbeiratgewählteElternbeiratsmitgliederundderSchülerausschuss.

DenVorsitzimSchulforumführtderSchulleiter.DerSachaufwandsträgeristrechtzeitigüberdieihnberührendenAngelegenheitenzuinformieren;erkannverlangen,anderBeratungteilzunehmen.

DasSchulforumbeschließtindenAngelegenheiten,dieihmzurEntschei-dungzugewiesensind,mitbindenderWirkungfürdieSchule. InübrigenAngelegenheitengefassteBeschlüssebedeutenEmpfehlungen.

Das Schulforumberät Fragen,die Schülerinnenund Schüler, Eltern undLehrkräftegemeinsambetreffen,undgibtEmpfehlungenab. FolgendeEntscheidungenwerdenimEinvernehmenmitdemSchulforumgetroffen:

1. dieEntwicklungeineseigenenSchulprofils,dasderGenehmigungderSchulaufsichtsbehördebedarf,

2. ErlassvonVerhaltensregelnfürdengeordnetenAblaufdesäuße-renSchulbetriebs(Hausordnung),

3. FestlegungderPausenordnungundPausenverpflegung,

4. GrundsätzeüberdieDurchführungvonVeranstaltungen imRah-mendesSchullebens.

KanneineeinvernehmlicheEntscheidungnichtinangemessenerZeither-beigeführtwerden, legtderSchulleiterdieAngelegenheitderSchulauf-sichtsbehördevor,dieeineEntscheidung trifft. Beider FestlegungeinesjährlichenHöchstbetrags für schulischeVeranstaltungen isteineAbstim-mungmitdemElternbeiraterforderlich.DemSchulforumistinsbesondereGelegenheitzueinervorherigenStellungnahmezugebenzu

1. wesentlichenFragenderSchulorganisation,soweitnichteineMit-wirkungderErziehungsberechtigtenoderdesElternbeiratsvorge-schriebenist,

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2. FragenderSchulwegsicherungundderUnfallverhütunginSchulen,

3. BaumaßnahmenimBereichderSchule,

4. GrundsätzenderSchulsozialarbeitundderNamensgebungeinerSchule.

VerlangtdieArbeitsgruppeSchülerzeitungnachArt.63Abs.3Satz4Bay-EUGdieBehandlungeinerablehnendenEntscheidungdesSchulleitersimSchulforum,soistdiesesunverzüglicheinzuberufen.DasSchulforumkannferneraufAntrageinesBetroffeneninKonfliktfällenvermitteln;Ordnungs-maßnahmen,beidenendieMitwirkungdesElternbeiratsvorgesehenist,werdenimSchulforumnichtbehandelt.

Wird einem Beschluss des Schulforums von der für die EntscheidungzuständigenStellenichtentsprochen,soistdiesgegenüberdemSchulfo-rum-aufdessenAntragschriftlich-zubegründen.

DasSchulforumwirdvomSchulleitermindestenszweimalinjedemSchul-halbjahreinberufen.

Die Schulordnung trifft die näheren Regelungen, insbesondere überGeschäftsgang,BeschlussfähigkeitundBeschlussfassung.

3. Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten

1. DerZusammenarbeitderSchulemitdenErziehungsberechtigtendieneninsbesondereElternsprechstunden,Elternsprechtage,Klas-senelternversammlungenundElternversammlungen.

2. DiemindestensmitderHälftederUnterrichtspflichtzeitbeschäftig-ten Lehrkräfte halten wöchentlich, die Fachlehrer, die Heilpäda-gogischen Förderlehrer,Werkmeister unddas sonstigePersonal fürheilpädagogische Unterrichtshilfe monatlich eine Elternsprech-stunde außerhalb ihrer Unterrichtszeit ab. Zeit und Ort der Eltern-sprechstundenwerdenzuBeginndesSchuljahresbekanntgegeben.ImÜbrigenwerdenElternsprechstundennachBedarfabgehalten.

3. InjedemSchulhalbjahrwirdeinElternsprechtagabgehalten,andemdieLehrerdenErziehungsberechtigtengleichzeitigzurVerfü-gungstehen.DerElternsprechtagistaußerhalbdesPflichtunter-richtessoanzusetzen,dassberufstätigenErziehungsberechtigten

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derBesuchmöglich ist.OrtundZeitdesElternsprechtageswer-dendenErziehungsberechtigtenrechtzeitigvonderSchulleitungschriftlichbekanntgegeben.

4. InjedemSchuljahrsindmöglichstindenerstendreiMonatennachUnterrichtsbeginnKlassenelternversammlungendurchzuführen, indenen den Erziehungsberechtigten beziehungsweise den ElterninsbesondereErziehungs-undUnterrichtszielesowieunterrichtlicheVerfahrensweisenerläutertwerden.DembegründetenAntragdesElternbeirats auf Anberaumung einer weiteren Klassenelternver-sammlung soll entsprochen werden. Die Klassenelternversamm-lungwirdvomSchulleiteroderindessenAuftragvomKlassenleitereinberufen undgeleitet.Die inder Klasse unterrichtenden Lehr-kräfte (Sammelbegriff) unddenHeilpädagogen im Förderschul-dienstnehmenbeiBedarfteil.

5. DieErziehungsberechtigtenallerSchüleroderderSchülermehre-rerKlassenoderJahrgangsstufenkönnenzuElternversammlungeneingeladenwerden,wennAngelegenheiten,diedieSchule ins-gesamtodermehrereKlassenbetreffen,diesgebotenerscheinenlassen. Die Elternversammlung wird vom Schulleiter einberufenundgeleitet.DieKlassenleiterderbetreffendenKlassennehmendaranteil.

6. An einem Tag im Schuljahr können die Erziehungsberechtigtenbzw.dieElterndurchdenSchulleitereingeladenwerden,umEin-blickindieArbeitderSchulezunehmen(TagderoffenenTür).

Informationen zur Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und SchuleMitBlickaufeingedeihlichesMiteinandervonelterlicherundschulischerErziehung isteinekontinuierlicheKooperationderbeidenPartnerunab-dingbar. Elternhaus und Schule sind also gleichermaßen zu möglichsteinvernehmlichemErziehungs- undBildungshandelnaufgefordert.Dazugehörtaberauch,dasssichderElternbeiratseinerAufgabenundseinerRollebewusstist.

Der Elternbeirat sollte sich als integrierter Bestandteil der jeweiligenFörderschule betrachten und die ihm von Rechts wegen übertrage-nen Aufgaben selbstbewusst wahrnehmen. Als Vertretung der Erzieh-ungsberechtigteneinerSchulewirktderElternbeiratinAngelegenheitenberatendmit,welchefürdieSchulevonallgemeinerBedeutungsind.

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Der Elternbeirat soll, jamuss sichals Partnerder Schule verstehenundnichtalsheimlicheSchulaufsicht.NursokanndasfüreinewirkungsvolleKooperation unabdingbare Vertrauensverhältnis geschaffen werden.Anzustreben istdeshalbeinallzeitoffenerDialog zwischendemEltern-beirat, der Schulleitung und den Lehrkräften. Er dient dazu, eventuellvorhandene Berührungsängste und gegenseitige Skepsis abzubauen.PartnerziehengemeinsamaneinerSeitedesStricksundnichtangegen-überliegendenPositionen.StärkezumWohlederKinderentstehtdurchGemeinsamkeit.

Wogehobeltwird,fallenzwangsläufigSpäne.DeshalbkannesmitunternatürlichzuKonfliktenzwischendemElternbeirataufdereinensowieLehr-kräften,SchulleitungundSchulaufsichtaufderanderenSeitekommen.ImSinneeinergedeihlichen,demWohlderSchulesamtihrenSchülerin-nenundSchülerndienendenElternbeiratsarbeitsolltejedochstetsdaraufgeachtetwerden,Auseinandersetzungennichteskalierenzulassen,trag-bareKompromissezusuchenundsichaufeinengemeinsamenNennerzuverständigen.

DerElternbeiratsollsichimRahmenseinerSitzungenvorwiegendumdieBelangedergesamtenSchulekümmern.DasgehörtzumSelbstverständ-nisdesElternbeiratsalsSolidargemeinschaft,welchestetsdasWohlallervoneinerSchulebetreutenKinderundJugendlichenimAugehat.Indie-sem Sinne ist es erforderlich, zwischenAngelegenheitender gesamtenSchuleundProblemendereigenenKinderzudifferenzieren.

Der Elternbeirat ist frei in seinen Entscheidungen und Handlungen. ErunterstehtwederderSchulaufsichtnochsonstigenstaatlichenOrganen.DemnachisternichtanDienstwegegebunden.DaserleichtertdieVer-handlungenmit unterschiedlichsten Personenkreisen und Dienststellen.Elternbeirätekönnenunbürokratischvorgehenundsolltendies imRah-mendergebotenenMöglichkeitenauchtun,wennesderSchuledient.

EinElternbeiratkannnurdanneinewirkungsvolleArbeitleisten,wenneraufseinemGebietKompetenzbesitzt.Dazuzähltauch,dassderEltern-beirat die einschlägigen Rechtsverordnungen nicht nur kennt, sondernauchadäquatumsetzenkann.IndiesemZusammenhangistderBesuchvonFortbildungsveranstaltungenfürMitgliederdesElternbeiratsempfeh-lenswert.

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ZurAufgabedesElternbeiratsgehörtesauch,dieübrigeElternschaftüberseineAktivitätenauf dem Laufenden zu halten. Regelmäßige Informa-tionensteigerndas InteressederErziehungsberechtigtenanschulischenAngelegenheiten.

UmKontinuität inderArbeitdesElternbeiratszugewährleisten,scheintesnichtempfehlenswert, imRahmenvonElternbeiratswahlendasgesamteGremiumauszutauschen.Besser isteingesunderMixauserfahrenenundneuenMitgliedern. Auf jeden FallmüssenausscheidendeMitglieder desElternbeiratsihreKenntnisseingeeigneterFormandieneuenweitergeben.

Institutionalisierte Gremien der ZusammenarbeitDer Zusammenarbeit von Schule und Erziehungsberechtigten dieneninsbesondere folgende Veranstaltungen: Elternsprechstunde, Eltern-sprechtage, Klassenelternversammlungen, Elternversammlungen sowiederTagderoffenenTür.

KlassenelternversammlungMöglichst indenerstendreiMonaten jedes Schuljahrs findeteineKlas-senelternversammlungstatt,beideralleineinerKlassetätigenLehrkräfte(Sammelbegriff)undauchdiesonstigenMitarbeiteranwesendsind.DieseVeranstaltungwirdvonderSchulleitungeinberufenunddientu.a.dazu,dieErziehungs-undUnterrichtszielevorzustellenundzuerläutern.Darüberhinaus lernen sich die Eltern gegenseitig kennen, können allgemeineProblemeder jeweiligenKlassebesprochen,WünscheundAnregungenbezüglichdieserKlassevorgetragensowieerörtertwerden.

Sofern der Elternbeirat einen begründeten Antrag auf AnberaumungeinerweiterenKlassenelternversammlungstellt,wirddieSchulleitungdeminderRegelentsprechen.

ElternversammlungZuElternversammlungenkönnendieErziehungsberechtigtenallerSchüler,derSchülermehrererKlassenoderJahrgangsstufeneingeladenwerden,sofernAngelegenheiten,welchedieSchuleallgemein,mehrereKlassenoderStufenbetreffen,diesgebotenerscheinenlassen.EinladenderParthierbeiistwiederumdieSchulleitung.SelbstverständlichnehmendieLei-terinnen und Leiter der betroffenen Klassen teil. Schließlich steht auchdemElternbeiratdasRechtzu,eineElternversammlunganzuberaumen.Soll diese Veranstaltung auf dem Schulgelände stattfinden, muss derjeweiligeSchulaufwandsträgereinverstandensein.

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ElternsprechstundeAlle hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrkräfte der Schule müs-senwöchentlicheine Elternsprechstundeaußerhalb ihrer Unterrichtszeitanbieten und abhalten. Diese Zeit ist im Stundenplan festgeschrieben.Fachlehrer, Heilpädagogische Förderlehrer, Werkmeister und sonstigepädagogische Mitarbeiter halten monatlich eine Sprechstunde ab.Natürlich kannman sich auch persönlich vereinbaren,wenn diemeistamVormittaganberaumtenTerminez.B.ausberuflichenGründennichtwahrgenommen werden können. Die Elternsprechstunden bieten denVorteil einer ausgiebigen persönlichen Aussprache zwischen den Erzie-hungsberechtigtenundderLehrkraft.

ElternsprechtagPro Schulhalbjahrwirdein Elternsprechtaganberaumt. Hierbei stehenalle Lehrkräfte der Schule den Erziehungsberechtigtengleichzeitig zurVerfügung.Weil der Elternsprechtagauchoder geradeberufstätigenErziehungsberechtigteneinenBesuchermöglichensoll,findeteraußer-halbderUnterrichtszeitstatt.DieEinladunghierzuverschicktdieSchullei-tungsorechtzeitig,dassdieErziehungsberechtigtenentsprechendpla-nenkönnen. ImRahmendesElternsprechtageserteilendieLehrkräftedenErziehungsberechtigtenAuskunftüberLeistungundVerhaltendeseinzelnenKindes.AufWunschgewährendieLehrkräfteauchEinblickein Schülerarbeiten, -hefteundProbearbeiten.DasProblemder Eltern-sprechtagebestehtdarin,dassbeigroßemAndrangWartezeitennichtausgeschlossen werden können und die individuelle Sprechzeit eherbegrenztist.

Tag der offenen TürDie Schulleitungen können einmal pro Schuljahr zum „Tag der offe-nen Tür“ einladen, um den Erziehungsberechtigten einen Einblick indieArbeitderSchulezubieten.DerTerminsollteimEinvernehmenmitdemElternbeiratstattfinden.ÜberdieVeranstaltungselbstentscheidetjedochdieLehrerkonferenz.Beim„TagderoffenenTür“besitzenElterndieMöglichkeit, ihrKind imUnterricht zuerlebenoder im schulischenLebenzubeobachten.

Weitere Möglichkeiten der Zusammenarbeit von Elternhaus und SchuleIn jederSchule sollten sichdieLehrkräfteunddieElternalsPartnerver-stehen,wennesumdasgemeinsameErziehungs-undBildungsanliegengeht.AnFörderschulengehörtes seit langemzur TraditionundProfilbil-dung,Eltern intensiv indasSchullebeneinzubinden. Solches fördertdie

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IdentifikationderElternmitderSchuleihresKindes.Zudemdienteinpositi-ves,harmonischessowievongegenseitigemVertrauengetragenesKlimazwischendenErziehungspartnerndemWohlderKinder.

Neue oder anders geartete Formen der Kooperation zwischen Schuleund Erziehungsberechtigten, gegenseitige Informationen, TransparenzimHandelnundoffensivesaufeinander Zugehen könnenhierbei unter-stützendwirken. Dadurchwerden Unklarheiten frühzeitig beseitigt, lässtsicheventuellenMissverständnissenentgegenwirken.Besonderseffizientgestaltet sich die Zusammenarbeit zwischen den Erziehungs- und Bil-dungspartnerndann,wennsiedialogischgestaltetsowievonRegelmä-ßigkeitgetragenist.MitanderenWorten:WenndieElternnebenInforma-tionenüberihreKinderauchMöglichkeitenzumErfahrungsaustauschund–soferngewünscht–HilfestellunginErziehungsfragenerhalten.

AlsnachhaltigwirkungsvolleFormenaktiverElternmitwirkunghabensichanFörderschulenu.a.bewährt:

• DasgemeinsameGestaltenundAusrichtenvonFestenundFeiern(z. B. Schulfeste, Sportfeste, gemeinsame Bastelnachmittage,Flohmärkte...);

• InformationsabendezuunterschiedlichstenschulischenThemen-stellungenwiez.B.Gewaltprävention,UmgangmitmodernenMedien, Drogenprobleme, Konfliktbewältigungsstrategien,ProfilundLeitbildderSchule...;

• GemeinsameProjekttagez.B.zuThemendesUmweltschutzes;• BeteiligungvonElternbeiaußerunterrichtlichenAktivitätenwie

Theaterbesuchen,Ausflügen,Kunst-oderWerkausstellungen...;• GesprächsrundeninSachenErziehungundBildung;• HerausgabeübersichtlicherInformationsschriftenderSchulefür

dieErziehungsberechtigten;• Stammtische, an denen sich Eltern in ungezwungener

Atmosphäre zusammensetzen und Erfahrungen austauschenkönnen. Hierzu kann auf freiwilliger Basis auch Schulpersonaleingeladenwerden.

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4. Aspekte der Elternbeiratsarbeit an Förderschulen von A bis Z

Abwahl nicht geeigneter ElternbeiräteDieseProblematikistinderSchulordnungnichtgeregelt.

Anregungen und Vorschläge des ElternbeiratsAbhängigvonderjeweiligenZuständigkeitprüfenSchulleitung,Schulauf-sichtoderSachaufwandsträgerAnregungenundVorschlägedesEltern-beirats innerhalb eines angemessenen Zeitraums. Der Elternbeirat wirdvondenResultateninKenntnisgesetzt.AblehnendeBescheidesindaufAntragschriftlichzubegründen.

Auflösung von FörderschulenVorderAuflösungvonFörderschulenistdasEinvernehmenmitdemEltern-beiratherzustellen.

Aufwendungen des ElternbeiratsSie werden vom Sachaufwandsträger erstattet. Hierunter fallen Por-tokosten,Telefongebühren,Schreibmaterialien,dasBereitstellenvonRäu-men für SitzungenundVersammlungen sowievonAusgaben relevanterschulrechtlicherVorschriften.UmKostenzusparen,übermittelndieSchü-lerinnenundSchülerEinladungenzuSitzungendesElternbeirats,zuEltern-versammlungensowiesonstigeMitteilungendesElternbeiratsandieEltern.

AuskünfteDieSchulleitungerteiltdemElternbeiratdiefürseineArbeiterforderlichenAuskünfte. Sie muss nur zu ihr bekannten Tagesordnungspunkten Aus-künftegeben.

Beschlussfähigkeit des ElternbeiratsSieistdanngegeben,wennnachordnungsgemäßerLadungmindestensdieHälftederMitgliederanwesendist.

BeschlüsseDerElternbeiratfasstseineBeschlüsseinnichtöffentlicherSitzunginoffe-nerAbstimmungmiteinfacherMehrheitderStimmen.BeiStimmengleich-heitentscheidetdieStimmedes/derElternbeiratsvorsitzenden.DerVorsit-zendekannverlangen,dassdieSchulleitungbeiBeschlüssendenRaumverlässt.ErmussBeschlüsseauchdannumsetzen,wennerselbstdagegengestimmthat.

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Beschwerden gegen LehrerLegtder/dieVorsitzendedesElternbeiratsohneBeschlusseineBeschwerdegegenLehrkräfteein,tritter/sieindiesemFallalsPrivatpersonauf.

Hausordnung an FörderschulenDerElternbeiratwirktmit.

LehrerkonferenzenDerElternbeiratkannnurdannanLehrerkonferenzenteilnehmen,wenndortWünsche,AnregungenundVorschlägegemäßArt.65Abs.1Nr.4BayEUGberatenwerden.

Lehrkräfte (Einsatz, Abordnung oder Versetzung)DerElternbeiratbesitztkeinRechtaufMitbestimmungbeimEinsatz,derVersetzungoderAbordnungvonLehrkräften.DiesistalleinigeAngelegen-heitderSchulaufsicht.DerElternbeiratkannsichallenfallsfürbestimmtePersonenempfehlendverwenden.

LernmittelSofern Lernmittel nicht unterdieRegelungenüberdie LernmittelfreiheitfallenunddeshalbvondenElternselbstbezahltwerdenmüssen,istdasEinvernehmenmitdemElternbeiraterforderlich.

Mitglieder des Elternbeirats (Zahl)Für je 15 Schüler wird ein Elternbeiratsmitglied gewählt. Insgesamt sindmindestensfünfundhöchstenszwölfMitgliederzuwählen.

Mitgliedschaft (Ende)DieMitgliedschaftimElternbeiratendetmitAblaufderAmtszeit,mitdemAusscheidendesKindesausderSchule,mitdemVerlustderWählbarkeit,mitNiederlegung,imTodesfall.

Mitteilungen des ElternbeiratsSofernMitteilungenderErziehungunddemUnterrichtdienlichsind,kön-nensiemit ZustimmungderSchulleitungverteiltwerden.MitteilungenandieElterndürfenkeinekommerzielleoderpolitischeWerbungent-halten.

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PausenDiePausenzeitenlegtdieLehrerkonferenznachAnhörungdesElternbei-ratsfest.

PausenverkaufFestlegungenwerdenimBenehmenmitdemElternbeiratgetroffen.

Schüler (Ausschluss oder Entlassung)InVerfahren,welche zumAusschlussoder zur Entlassungeines Schülersführenkönnen,wirktderElternbeiratmit.

SchulaufsichtDie Einschaltungder Schulaufsicht sollte erst dann erfolgen,wenn sichSchwierigkeiten nicht mehr innerschulisch lösen lassen. Die StaatlichenSchulämtersindseitdem01.August2002nichtmehrfürdieFörderschu-lenzuständig.AnsprechpartneristvielmehrdasSachgebietFörderschulenbeiderzuständigenBezirksregierung.DerElternbeiratistbeiBeschwerdennichtandenDienstweggebunden.

SchulforumDieEntscheidungüberdieEinrichtungeinesSchulforumsobliegtderLeh-rerkonferenz.DerElternbeiratmussderEinrichtungzustimmen.AnFörder-zentrenmitdemFörderschwerpunktgeistige Entwicklung sowiean För-derschulen,welchenurdieGrundschulstufeumfassen,gibteskeinSchul-forum.

SchullandheimaufenthalteDieZustimmungdesElternbeiratsistnotwendig.

Schulleitung (Teilnahme an Sitzungen des Elternbeirats)Die Schulleitung ist verpflichtet,an Sitzungendes Elternbeirats oderbeieinzelnenPunktenderTagesordnungteilzunehmen,soferndieEinladungschriftlichundperBeschlussdesElternbeiratsausgesprochenwurde.Dar-überhinausmussdieEinladungrechtzeitigeingegangensein.

KeineTeilnahmepflichtfürdieSchulleitungbesteht,wenndieSitzungdesElternbeiratsaußerhalbderAmtsräumeoder inprivatenRäumlichkeitenoder an einem unterrichtsfreien Tag stattfindet. Auch bei Elternstamm-tischenmussdieSchulleitungnichtvertretensein.GleichesgiltfürVeran-staltungen,welchederElternbeiratnichtalleineabhält.OhneEinladungdarfdieSchulleitungnichtanSitzungendesElternbeiratsteilnehmen.

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SchulnameBeiderBestimmungdesSchulnamenswirktderElternbeiratmit.

SchulordnungDie Schulleitung händigt dem/der Vorsitzenden kostenlos ein ExemplarderSchulordnungaus.

SchulsprengelBei Festlegung oder Veränderung des Schulsprengels ist das Einver-nehmenmitdemElternbeiratherzustellen.

SchweigepflichtÜberdieimRahmenderElternbeiratsarbeitbekanntgewordenenAnge-legenheitenistselbstnachBeendigungderMitgliedschaftSchweigenzubewahren. Offenkundige Tatsachen unterliegen dieser Verschwiegen-heitspflichtnatürlichnicht.

Sitzungen des ElternbeiratsDerVorsitzendedesElternbeirats kann schriftlichodermündlich zu Sit-zungeneinladen.DieAnzahlderSitzungen -mindestensdreiproJahr-orientiertsichamBedarf.WenneinDrittelderMitgliederdesElternbei-ratsdiesverlangt,mussseitensdesVorsitzendeneineSitzungeinberufenwerden.

SkikurseDieZustimmungdesElternbeiratsistnotwendig.

SpendenDer Elternbeirat kannum Spenden für die Schulebitten.DiesewerdenausschließlichvomElternbeiratverwaltet.ÜberdieVerwendungwirdeinRechenschaftsbericht abgegeben. Spendenaufrufe des ElternbeiratskönnenaufdemWegüberdie Schülerinnenund Schülerandie Elternweitergereichtwerden.

StudienfahrtenDieZustimmungdesElternbeiratsistnotwendig.

StundenplanHinsichtlich der Gestaltung des Stundenplans bestehen keine Mit-wirkungsmöglichkeitendesElternbeirats.ÄnderungendesStundenplansmüssendenbetroffenenElternunverzüglichmitgeteiltwerden.

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Teilnahme an Sitzungen des ElternbeiratsFürMitgliederistdieTeilnahmegrundsätzlichverpflichtend.DieAnwesen-heitderSchulleitungund/odereinesVertretersdesSachaufwandsträgerskannverlangtwerden.

Die Einladung der Schulleitungmuss jedoch zeit- und ordnungsgemäßerfolgen.WardiesnichtderFall,mussdieSchulleitungnichtteilnehmen.ImFalleeinerVerhinderunghatdieSchulleiterinoderderSchulleiterdieStellvertretungzuentsenden.

UnterrichtsausfälleDerElternbeiratkannvonderSchulleitungInformationendarüberverlan-gen,wievielUnterrichtausgefallenistundauswelchenGründen.

Unterrichtsfreier Tag (beweglicher Ferientag)BeiderEntscheidungüberdenunterrichtsfreienTagnachArt.89Abs.2Nr.4BayEUGistdasEinvernehmenmitdemElternbeiratherzustellen.

UnterrichtszeitenDieUnterrichtszeitenwerdenimBenehmenmitdemElternbeiratfestgelegt.

Unterrichtung des ElternbeiratsZu den Aufgaben der Schulleitung gehört es, den Elternbeirat frü-hestmöglichüberrelevanteAngelegenheitenzuunterrichten.DieGren-zenderInformationspflichtergebensichausdemDatenschutzunddemBeamtenrecht.

Vorsitzender des ElternbeiratsInseinererstenSitzungwähltderElternbeirateineVorsitzendeodereinenVor-sitzendensowieeineStellvertretung.DieEinladungzurerstenSitzungsprichtderVorsitzendeaus,welcherderWahldesneuenElternbeiratsvorgestandenist.

WerbematerialEs ist unzulässig, im Zusammenhang mit der Elternbeiratswahl Wer-bematerial zu verteilen. Weil der Elternbeirat einem strikten Neutra-litätsprinzipunterliegt,darferwederpolitischenochkommerzielleWerbe-maßnahmendurchführen.

ZensurDieSchulleitunghatkeinRecht,SchreibendesElternbeiratszuverändernoderzuzensieren.

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IngridRitt

Grundlageninformation für die Elternbeiratsarbeit an der Realschule

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Lebenslauf

Ingrid Ritt

1981 MittlererReifeabschlussanderRealschulederUrsulineninStraubing

1981 AusbildungzurBankkauffrauinderSparkasseStraubing

1984 AbschlussprüfungzurBankkauffrau

Seit1992 ElternbeiratsarbeitalsMuttervondreiSöhnen

Bis1994 VorstandssekretariatinderSparkasseStraubing

Seit1994 KaufmännischeLeitungdesBetriebesdesEhepartners

2003 GründungdesFördervereinszurNachmittagsbetreuunganderVolksschuleIttlinge.V.;dabeiehrenamtlicherArbeitgeberfürmittlerweilefünfMitarbeiterdesHortesanderVolksschuleinIttling

2005 MitgliedimerweitertenVorstanddesLandeselternverbandesBayer.Realschulene.V.

Seit2006 1.VorsitzendedesLandeselternverbandesBayerischerRealschulene.V.

2006 GründungderArbeitsgemeinschaftderElternverbändeinBayern(ARGEEVB)

2007 GründungdesElternforumsBildungaufBundesebene

2007 Gründungs-undPräsidiumsmitglieddesBündnisses„BesteBildunginBayern“

2009 StellvertretendeVorsitzendedesBayerischenAktionsbündnissesfürdenSchulsport

2009 MINTBotschafterin

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Grundlageninformation für die Elternbeiratsarbeit an der

Realschule

Themenübersicht

1 Einleitung

2 Organisation der Schule

3 Zusammenarbeit der schulischen Gremien

4 Elternrechte und –pflichten

5 Die Rechte des Elternbeirats

6 Der Elternbeirat und seine Arbeit

7 Schulforum

8 Wichtige Einzelinformationen – Grundlage für die Elternbeiratsarbeit

9 Schwerpunkte der Wahlpflichtfächergruppen

10 Wichtige Regelungen des BayEUG und der RSO

11 Stundentafel für die sechsstufige Realschule in Bayern

12 MODUS 21 - Übersicht

13 Aufbau der Gremien an der Realschule im Überblick

14 Aufbau der Elternvertretung auf Landes- und Bundesebene

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1. Einleitung

ZumgroßenGlücksindElternandenSchulenheutegernegesehen,daswarnichtimmerso.Dennmanhaterkannt,dassesohneElternnichtgeht.InvielerleiHinsichtsinddieElternwichtigeundunentbehrlicheUnterstützerderSchulenundkönnenmitihremKnow-howdasSchullebenbereichern.DerweitausbedeutendereAspekt istaberdieTatsache,dassElternalsErzieherihrerKinderundalsPartnerderSchuleundderLehrkräfteauftre-tenbzw.sowahrgenommenwerdenwollen.

DasVerständnisfürdieElternarbeitbeschränktsichschonlangenichtmehrnuraufKuchenbackenundGrillenbeiSchulfesten.HeutegestaltenElterndieSchuleunddasSchullebenmitundsindbereit,dafürVerantwortungzuübernehmen.DochvielfachmüssenKenntnisse inderElternbeiratsarbeiterstmühsamundimVerlaufderTätigkeitalsElternbeiraterworbenwerden.DeshalbsollenIhnendieseInformationenfürIhreArbeitalsElternbeiratanIhrerSchuleAnleitungundStützesein.DieserBeitragsollnichtdieSchulord-nungfürRealschuleninBayern(RSO)ersetzen,sondernbeiderAuslegungdieserSchulordnungundihrerParagraphenbehilflichsein.

GelungeneElternarbeitanundmitdenSchulenfördertdiePartnerschaftinErziehungundBildungunsererKinderundJugendlichen!IndiesemSinnewünscheichIhnen,liebeEltern,fürIhreElternbeiratstätigkeitvielErfolg.

2. Organisation der Schule

Schulleiter/in*Der Schulleiter trägt die pädagogische, organisatorische und rechtlicheGesamtverantwortung, übt das Hausrecht in der Schulanlage aus underlässtunterMitwirkungderPersonalvertretung,desSchulforumsunddesAufwandsträgerseineHausordnung.DerSchulleiterentscheidetunbescha-det§5Abs.2Nr.3und§20Abs.4überDurchführungundVerbindlichkeitvonSchulveranstaltungen und entscheidet auch über Sammelbestellungen,dieVerbreitungvonDruckschriftenundPlakaten sowie imEinvernehmenmitdemAufwandsträgerüberdieZulässigkeitvonBild-,Film-,Fernseh-undTonaufnahmeninderSchule.NebendemSchulleitersindeineroderauchzweiStellvertreter,dieKonrektorentätig.SievertretenundunterstützendenSchulleiter.DadasKultusministeriumdenSchulenmehrEigenverantwortungübertragenwill,istmandabei,einemittlereFührungsebeneaufzubauen.

* DerleichterenLesbarkeitwegenwurdendieweiblichenEndungenwiebeiSchulleiterin,Lehrerin,Schü-lerin,usw.weggelassen.

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Schulinterne Erhebungen sind vom Schulleiter zu genehmigen, andereErhebungenvomStaatsministerium.KeinerGenehmigungbedürfenErhe-bungen der Schulaufsichtsbehörden, des Bayerischen Landesamts fürStatistikundDatenverarbeitungunddes jeweiligenAufwandsträgers imRahmen seiner Aufgaben. Genehmigungsbedürftige Erhebungen, diesichandieErziehungsberechtigtenrichten,bedürfendesEinvernehmensdesElternbeirats,esseidenn,dieErziehungsberechtigtensindzurAngabederDatenverpflichtet.Art.85BayEUGbleibtunberührt.

LehrkräfteJeder einzelne Lehrer der Schule trägt im Rahmen der Rechtsordnung(GrundgesetzundBayerischeVerfassung)undseinerdienstlichenPflich-tendieunmittelbarepädagogischeVerantwortungfürdieErziehungundden Unterricht der Schüler. Die Lehrerkonferenz beschließt im RahmenihrerAufgabennachArt.58Abs.3und4BayEUGauchüberWidersprü-chegegenVerwaltungsakteder Schule, Beschwerden vongrundsätzli-cherBedeutunggegenallgemeineUnterrichts-undErziehungsmaßnah-men der Schule mit Ausnahme von Aufsichtsbeschwerden gegen dieSchule und von Dienstaufsichtsbeschwerden, Veranstaltungen, welchediegesamteSchulebetreffen.

Beratungslehrer – Verbindungslehrer – VertrauenslehrerDieSchulberatunginBayernbietetSchülern,ElternundLehrernmitihrenSchulberaternund-psychologenqualifizierteAnsprechpartner.Sieistneu-tral,kostenfreiundvertraulich.ErsterAnsprechpartnerderElterninFragendesUnterrichtsundderErziehungistgrundsätzlichjedeLehrkraft,dieKlass-leitung,danachauchdieSchulleitung.DieBeratungslehrkraft(imBayEUGgesetzlichgrundgelegt)gibtesanallenSchulen.SieberätSchülerundElternzumBeispiel:

• beiderWahlderSchullaufbahn

• beiderWahlderFächerundAusbildungsrichtungeninnerhalbeinerSchulart

• bei der Entscheidung, welcher Schulabschluss angestrebtwerdensoll

• beiderVorbereitungaufdieWahleinesBerufsoderStudiums.

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DieBeratungslehrkrafthilftbeiLern-,Leistungs-undVerhaltensschwierig-keiten. Sie informiert auch über dieMöglichkeit, von einer Schulart zuranderenodereinerAusbildungsrichtungineineanderezuwechseln.FürRatsuchende,diez.B.ankeinerSchuleinBayernsind,beratendieExper-tenanderregionalzuständigenstaatlichenSchulberatungsstelle(Regie-rungsbezirke).DieBeratungslehrkraftwirdfernerhinzugezogen:

• beiderAufnahmeindieGrundschule,d.h.beiderFragenacheinervorschulischenFörderung,beieinervorzeitigenAufnahmeodereinerZurückstellungdesKindesund

• beiderBetreuungschwierigerSchüler,d.h.beiLernproblemen,Leistungshemmungen,Sprachstörungenu.a.m.

DieSprechzeitensindindenSchulenausgehängt.ZuBeginnjedenSchul-jahresinformierendieSchulenineinemRundschreibendieElternüberdie-jeweilszuständige-BeratungslehrkraftoderdenSchulpsychologenunddieStaatlicheSchulberatungsstelle.

3. Zusammenarbeit der schulischen Gremien

Elternbeirat, Schulleiter, LehrerSchulleitung,LehrerundElternvertreterbestimmendasSchulgeschehen.Im Schulalltag muss man trotz erheblicher Verbesserungen und vielerFortschritte immer wieder feststellen, dass die Zusammenarbeit wegenderunterschiedlichenInteressenderBeteiligtenschwierigseinkann.AlleBeteiligtensolltendeshalbumgegenseitigesVertrauenbemühtsein.DiesgeschiehtambestendurchverstärktegegenseitigeGesprächeundKon-taktesowiedurchgemeinsameAktivitäten:

• Informationsgespräche des Vorsitzenden des Elternbeirats mitdemSchulleiterbzw.seinenStellvertretern

• TreffenderElternvertretermitdenLehrernderSchule• RundeTische(„Stammtische“)fürElternundLehrer• GemeinsamesVorgehenvonElternbeiratundSchulleitungbei

entsprechendenAnlässen• Aufnahme der Anliegen des Schulleiters in die Tagesordnung

einerElternbeiratssitzung• TeilnahmederSchulleitunganElternbeiratssitzungen

Wichtige Hinweise:DieZusammenarbeitmitderSchuleistumsobesser,jewenigerFörmlich-

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keitennotwendigsind. InmanchenFällenkannesvonVorteilsein,dassGesprächsergebnissezwischenSchuleundElternbeiratoderdessenVor-sitzenden schriftlich bestätigt werden. Stellt der Elternbeirat schriftlicheAnträgeandieSchulleitung, so isteinevorherigeAussprachemit ihr zuempfehlen.Gehen Beschwerdenanden Schulleiter, so ist der Fall vor-hergenauzuüberprüfenunddieBetroffenensindzuhören.„BeideSei-ten“anzuhörenistäußerstwichtig,umkorrektundübersichtlichüberdenjeweiligenSachverhaltbeurteilenzukönnen.DerSchulleiteristverpflich-tet,denElternbeiratüberalleMaßnahmen,diefürdieSchulevonallge-meinerBedeutungsindzuunterrichten.DieseVerpflichtungbestehtauchaußerhalbderSitzungendesElternbeirats.

Elternbeirat und ElternDerElternbeiratistdieVertretungderErziehungsberechtigtenderSchülersowiederElternvolljährigerSchülereinerSchule.ErwirktinAngelegenhei-ten,diefürdieSchulevonallgemeinerBedeutungsind,beratendmit.ZudenAufgabenzählendieInformationsveranstaltungenfürdieElternderSchule.EinguterReferentundeinallgemein interessantesbzw.geradeanderSchuleaktuellesThemasindVoraussetzungfüreinenerfolgreichenInformationsabend.Dabeiistdaraufzuachten,dassgenügendZeitbleibt,umauchdieElternzuWortkommenzulassen.SollenInformationsveran-staltungenbzw. Elternabendedes Elternbeirats abgehaltenwerden, isteinerechtzeitigeAbsprachemitderSchulenotwendig.SolldasHonorarfürdenReferenten–zumindestanteilig–vomSchulaufwandsträgerüber-nommenwerden,isteinevorherigeAbsprachebzw.einAntragnötig.

Elternbeirat und SchülermitverantwortungDerElternbeiratsollregelmäßigeKontaktemitdenSchülersprechernpfle-gen.Gegenüber denAnliegender Schülersprecher soll er stets aufge-schlossen sein. IndieGesprächedes Elternbeirats könnendieGremienderSchülermitverantwortung(SMV)einbezogenwerden.

Elternbeirat und SchulfesteErfahrungsgemäß ist das Schulklimaan Schulen, andenen regelmäßigSchulfestestattfinden,positiv.ImHinblickaufAnregungenundMitgestal-tungsolcherFestehatderElternbeirateingroßesBetätigungsfeld.Keines-fallsistderElternbeiratalleinfüreinSchulfestverantwortlich.Diegemein-sameVorbereitungder FestevonSchülern, LehrernundElternunddasgeselligeMiteinander fördernVerstehen,Kennen lernenundVertrauen.SokanndieSchuleeinOrtsein,andemauchLachenundSpielzuHausesind.

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KlassenelternsprecherAufAntragdesElternbeirats könnenKlassenelternsprecher füralleodereinzelneJahrgangsstufenderSchulealsHelferdesElternbeiratsgewähltwerden(BayEUGArt.64,Abs.2).ÜberdasVerfahrenderWahl,dieAmts-zeit und die Aufgaben der Klassenelternsprecherinnen und Klassenel-ternsprecher entscheidet der Elternbeirat. Über den Landesrealschul-elternverbandkönnenübereineMustergeschäftsordnungHilfestellungenbezogenwerden.

LandesschulbeiratZur Beratung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus auf demGebietderBildungundErziehungwirdeinLandesschulbeirateingerichtet(BayEUGArt.73).DerLandesschulbeiratwirdzuwichtigenVorhabenaufdemGebietder BildungundErziehungdurchdas Staatsministerium fürUnterrichtundKultusangehört.DerBeratungimLandesschulbeiratbedür-fenvorallem:

• grundlegende Maßnahmen im Bereich der Lehrpläne,Stundentafeln und Richtlinien (BayEUG Art. 45 Abs. 2 Satz 1)einschließlichderRichtlinien für Familien-undSexualerziehung(BayEUG Art. 48 Abs. 4). Der Erlass oder grundlegendeÄnderungenvon

• SchulordnungenfürdieinArt.7bis11,14,16und17genanntenSchularten(Art.89Abs.1Satz1)

• Rechtsverordnungen über das Verfahren beiZulassungsbeschränkungen(Art.44Abs.4Satz2),

• Regelungen über Vorbereitung und Verbreitung vonSchülerzeitungen(Art.63Abs.6),

• Rechtsverordnungen über die Einrichtungen derElternvertretungen(Art.68),

• EntwürfevonGesetzenundsonstigenVerordnungen,soweitsiegrundsätzlicheschulischeFragenbetreffen,

• wichtigeSchulversucheundderenErgebnisse.

Der Landesschulbeirat kann dazu Vorschläge einbringen und Empfeh-lungenaussprechen.DieMitgliederdesLandesschulbeiratswerdenvomStaatsministerium für Unterricht und Kultus berufen, aus dem Kreis derElternbiszuachtMitgliedern.DieVertreterimLandesschulbeiratwerdenaufVorschlagderaufLandesebenebestehendenVerbändeberufen.

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4. Elternrechte und –pflichten

Art.6Abs.2desGrundgesetzessichertausdrücklichdenElternvorallenanderenPersonenundInstitutionendasRechtzu,ihreeigenenKinderzuerziehen.DurchdieallgemeineSchulpflichtwirdabeinembestimmtenLebensaltereinTeilderErziehungunsererKindervonderSchuleübernom-men.DieRechteundPflichtenderElternsowiederSchulemüssenauf-einanderabgestimmtwerden.DiestaatlichenStellenmüssendieRechtederElternrespektieren.ElternkönnendiesesRechtvordenGerichtenein-klagen,wennesverletztwird.ZahlreicheGerichtsentscheidungenhierzukonnteneineKlärungherbeiführen,wieweitdasElternrechtgehtundwodiesesRechtseineGrenzengegenüberdenBefugnissenderSchuleundSchulverwaltungfindet.

a. Individuelles Elternrecht

EingroßerTeilderRechtestehtnurdeneinzelnenElternfürihreeigenenKinderzu.DieElternhaben:

Entscheidungsrechte• Wahl der Schullaufbahnder Kinder (Bay EUG,Art. 44Abs. 1).

Der Staat regelt die Aufnahmevoraussetzungen, dieÜbertrittsregelungen,dasAufnahmeverfahrenunddieProbezeitfürdieeinzelnenSchularten

• EntscheidungüberWahl-undWahlpflichtfächerihrerKinder• Bestimmung über die Teilnahme am Religionsunterricht

(BayEUG,Art.46Abs.4)

Antragsrechte• ÜberspringeneinerJahrgangsstufe(RSO§60)• FreiwilligeWiederholungeinerJahrgangsstufe(RSO§61)• EinschaltungdesElternbeiratsbeiderEntlassungeinesSchülers

(RSO§17Abs.2Satz4)• EinsichtindieLeistungsnachweise(RSO§52Abs.4)• VorrückenaufProbe(RSO§58Abs.1)

InformationsrechteDieSchulemussdenElternNachrichtüberwichtigeVorgängegeben.AufAnfragederElternmussdieSchuleAuskunfterteilen.

DieErziehungsberechtigtenkönnendenSchülerbogeneinsehen(RSO§63).

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b. Kollektives Elternrecht

AndereRechtekönnendagegenvonallenElternderKindereinerKlasse,einer Schule oder für einenganzen Schulzweig geltendgemachtwer-den.InderSchulenimmtdieseAufgabederElternbeiratwahr,aufLan-desebenedieLandesverbändederElterndereinzelnenSchularten.

Pflichten der Erziehungsberechtigten (Bay EUG Art 76)Die Erziehungsberechtigten müssen dafür sorgen, dass minderjährigeSchulpflichtige am Unterricht regelmäßig teilnehmen und die sonstigenverbindlichen Schulveranstaltungenbesuchen. Die Erziehungsberechtig-tensindfernerverpflichtet,umdiegewissenhafteErfüllungderschulischenPflichten und um die von der Schule gestellten Anforderungen an dieSchülerbesorgtzuseinunddieErziehungsarbeitderSchulezuunterstützen.

5. Die Rechte des Elternbeirats

Das Recht auf InformationDerElternbeiratwirddurchdenSchulleiterzumfrühestmöglichenZeitpunktüberalleAngelegenheiten,diefürdieSchulevonallgemeinerBedeutungsind,unterrichtet.AufWunschdes Elternbeirats sollder SchulleitereinerLehrkraft die Gelegenheit geben, den Elternbeirat zu informieren (BayEUGArt.67,Abs.1).

Das Recht zur Teilnahme an der LehrerkonferenzDieSitzungenderLehrerkonferenzsindnichtöffentlich.InAngelegenhei-ten, die in die Zuständigkeit des Elternbeirats fallen, ist der Elternbeiratanzuhören(RSO§6,Abs.2,Satz2).

Das Recht, mit den Eltern Kontakt aufzunehmenMitteilungendes Elternbeiratsandie Eltern,diedie Belangeder Schul-gemeinschaft betreffen, können über die Schüler in der Schule verteiltwerden.DieVerteilungbedarfderZustimmungdesSchulleiters(RSO§4).

Das Recht zur Durchführung von Elternversammlungen und Veranstaltungen• Der Elternbeirat hat das Recht den Eltern aller Schüler oder

Schülern einzelner Klassen in besonderen VeranstaltungenGelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben(BayEUGArt.65Abs.3).

• Die Durchführung von allgemeinen Veranstaltungen, die dieZusammenarbeit von Schule und Erziehungsberechtigten

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betreffen,bedarfdesEinvernehmensdesElternbeirats (RSO§18,Abs.1,Satz2und§20,Abs.4Satz2).

• SoferneinViertelderErziehungsberechtigtenderSchülereinerKlasse eine weitere Klassenelternversammlung beantragt, istdieseeinzuberufen(RSO§18,Abs.3,Satz2).

Das Recht auf Mitbestimmung• AufgabedesElternbeiratsistes,beiderEntscheidungübereinen

unterrichtsfreien TagnachArt.89,Abs.2Nr.4dasEinvernehmenherzustellen(BayEUGArt.65,Abs.1,Satz3,Punkt6).

• DieLehrerkonferenzoderderzuständigeAusschussimRahmender zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel entscheidetin Abstimmung mit dem Elternbeirat über die EinführungzugelassenerodernachAbs.1Satz3nichtzulassungspflichtigerLernmittelanderSchule(BayEUGArt.51,Abs.3).

• Die Schule kann die Verwendung bestimmter übriger Lernmittel im Sinn des Art. 21 Abs. 3 Satz 4 des BayerischenSchulfinanzierungsgesetzes(BaySchFG)inAbstimmungmitdemElternbeiratanordnenundhierbeiinsbesondereHöchstbeträgevorsehen(BayEUGArt.51,Abs.4).

• BeiderÄnderungvonAusbildungsrichtungen,beiderEinführungvon Schulversuchen und bei der Stellung eines Antrags aufZuerkennungdes StatuseinerMODUS-Schule ist esdas Rechtdes Elternbeirats das Einvernehmen herzustellen (BayEUGArt.65,Abs.1,Satz3,Punkt13).

• DieZustimmungdesElternbeiratsistaußerdemerforderlichfürdieDurchführung von Schullandheimaufenthalten, Studienfahrten,SchulskikursensowievonFahrtenimRahmendesinternationalenSchüleraustausches(RSO§20,Abs.4,Satz1).

• Die Entscheidung, welche Wahlpflichtfächergruppen geführtwerden,trifftbeidenstaatlichenRealschulenderSchulleiterimBenehmenmitdemAufwandsträgerundder LehrerkonferenzsowieimEinvernehmenmitdemElternbeirat(RSO§37,Abs.2).

• Das Zwischenzeugnis kann inden Jahrgangsstufen 5bis 8 füralle oder einzelne Jahrgangsstufen, nicht jedoch für einzelneKlassen,durchmindestenszweischriftliche Informationen über das NotenbildderSchülerersetztwerden.ImEinvernehmenmitdemElternbeirattrifftdieLehrerkonferenzvorUnterrichtsbeginndes Schuljahres die Entscheidung. Das heißt, noch in einemlaufendenSchuljahrwirddieseRegelungfürdasneueSchuljahrgetroffen(RSO§64,Abs.2).

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• Genehmigungsbedürftige Erhebungen, die sich an dieErziehungsberechtigten richten, bedürfen des EinvernehmensdesElternbeirats,es seidenn,dieErziehungsberechtigtensindzurAngabederDatenverpflichtet(RSO§4,Abs.3).

Das Recht auf Mitwirkung• IneinemVerfahren,daszurEntlassung eines Schülersführenkann,

kannderElternbeirataufAntrageinesErziehungsberechtigtenmitwirken. Die Stellungnahme des Elternbeirats ist bei derEntscheidungzuwürdigen(BayEUGArt.65,Abs.1,Satz3,Punkt8undArt.87,Abs.1).

• IneinemVerfahren,daszumAusschluss eines SchülersvonallenSchulen führen kann, kann der Elternbeirat mitwirken. Hat derElternbeiratimEntlassungsverfahrenmitgewirkt,soisterauchbeiderFragedesAusschlussesberatendzubeteiligen.EineStellungnahmedesElternbeirats istbeieinemAntragaufAusschlussbeizugeben(BayEUGArt.65,Abs.1,Satz3,Punkt9undArt.88,Abs.1).

• Bei der Errichtung und Auflösung von staatlichen und kommunalen SchulenwirktderElternbeiratmit.DasBenehmenmitdemElternbeiratistherzustellen.(BayEUGArt.65,Abs.1,Satz3,Punkt10,Art.26,Abs.2undArt.27,Abs.2).

• Soll der Schule neben der amtlichen Bezeichnung einNameverliehenwerden,wirktderElternbeiratebenfallsmit.(BayEUGArt.65,Abs.1,Satz3,Punkt12undArt.29,Satz3).

• ImBenehmenmitdemElternbeiratentscheidetderSchulleiterüber die Einrichtung von Unterricht in Wahlfächern imRahmender Zielsetzungder Realschule undder verfügbarenLehrerwochenstunden(RSO§38,Abs.2).

• Sollen einzelne Klassen in einem Fach oder in mehrerenFächernbesondersgefördertwerden,kanndieSchulezeitlichbegrenzt durch Erhöhung der Stundenzahl in diesen Fächernund entsprechende Verringerung in anderen Fächern vonderStundentafelabweichen.DazuistdasBenehmenmitdemElternbeiraterforderlich(RSO§45).

• DerElternbeirathatinsbesonderedieAufgabeüberWünsche, Anregungen und Vorschläge der Elternzuberaten(BayEUGArt.65,Abs.1,Satz3,Punkt4).

Sonstige Rechte• AufWunschdesElternbeiratshatdieSchuleüberangefallene

Kosten für die Durchführung von Schülerwanderungen,

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Schullandheimaufenthalten, Schul- und Studienfahrten,Fachexkursionen, Schulskikursen sowie von ähnlichenVeranstaltungen über die Verwendung ihrer KostenbeiträgedenErziehungsberechtigtenzuberichten(RSO§24Abs.1).

• SammelnvonElternspendenfürschulischeZwecke(RSO§25).• IndasGremiumdesSchulforumsbestehtdasRecht,dreiMitglieder

desElternbeiratszuentsenden(BayEUGArt.69,Abs.2,Satz1).

6. Der Elternbeirat und seine Arbeit

DerElternbeiratistdieVertretungderErziehungsberechtigtenderSchülersowiederElternvolljährigerSchülereinerSchule.DurchihnwirddieMitwir-kungundMitbestimmungderElterngarantiert.

Aufgaben des Elternbeirats (Bay EUG Art 65)DerElternbeirat istdasBindegliedzwischendenErziehungsberechtigtenundderSchule.InsbesonderevertieftderElternbeiratdasVertrauensver-hältniszwischendenElternunddenLehrkräften,diegemeinsamfürdieBildungundErziehungderSchülerverantwortlichsind.ErwahrtzudemdasInteressederElternfürdieBildungundErziehungderSchüler.

Wahl des Elternbeirats (RSO § 21)DieWahlenzumElternbeiratsollenspätestenssechsWochennachUnter-richtsbeginndes Schuljahresdurchgeführtwerden.Wahlberechtigt sindalle Erziehungsberechtigten, die wenigstens ein Kind haben, das diebetreffendeSchulebesucht.WählbarsinddieWahlberechtigtenmitAus-nahmederanderbetreffendenSchuletätigenLehrkräfte.Eheleutekön-nennichtgleichzeitigdemselbenElternbeiratangehören.ÜberOrt,ZeitundVerfahrenderWahlentscheidetderElternbeiratimEinvernehmenmitdemSchulleiter. SollteaneinerSchulenochkeinElternbeiratbestehen,entscheidetderSchulleiterallein.DasWahlverfahrenregeltderElternbei-rat imEinvernehmenmitdemSchulleiter ineinerWahlordnung,diedenallgemeinendemokratischenGrundsätzenentsprechenmuss.DerEltern-beiratkannfürsichselbsteineWahlordnung erlassen.EineMusterwahlord-nungistüberdenLandeselternverbandzuerhalten.

Amtszeit des Elternbeirats (RSO § 19)DieAmtszeitdesElternbeiratsbeträgtzweiJahre.SiebeginntamErstendesMonats,deraufdieWahlfolgt.ZurgleichenZeitendetdieAmtszeitdes bisherigen Elternbeirats. Der Elternbeirat hat mindestens fünf undhöchstenszwölfMitglieder.DerElternbeiratkanndurchBeschlussweitere

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Mitglieder, die die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen, mit beraten-derFunktionhinzuziehen;dieAnzahlderhinzugezogenenMitgliederdarfnichtmehralseinDritteldergewähltenMitgliederbetragen.AndieStelleausgeschiedenerMitglieder rücken fürdie restlicheDauerderAmtszeitdieErsatzleuteinderReihenfolgeihrerStimmenzahlennach.

Die Tätigkeit imElternbeirat istehrenamtlich.AlleElternbeiratsmitgliedergenießenimRahmenihrerElternbeiratstätigkeitUnfallversicherungsschutz.

DieMitgliedschaftimElternbeiratendetmitdemAblaufderAmtszeit,demAusscheidendesKindesausderSchule,derNiederlegungdesEhrenam-tesoderdemVerlustderWählbarkeit.

Geschäftsgang des Elternbeirats (RSO § 20)DerElternbeiratwähltindererstenSitzungausseinerMitteeinenVorsit-zendensowieeinenStellvertreter.ÜblichsindauchdieWahleinesSchatz-meistersundeinesSchriftführers.DieSitzungendesElternbeiratssindnichtöffentlich.DerElternbeiratkanndieAnwesenheitdesSchulleiterssowieeines Vertreters des Aufwandsträgers verlangen. Er kann zur BeratungeinzelnerAngelegenheitenweiterePersoneneinladen.InderPraxissindzudenElternbeiratssitzungendieSchulleitungeneingeladen,dasoeinegute Kommunikationsebeneaufgebautwerden kann. Es besteht zwarkeineVerpflichtungdazu, indenmeistenSchulen istesaber selbstver-ständlich.

DieMitgliederdesElternbeiratshabenauchnachBeendigungderMit-gliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Elternbeirat bekanntgewordenenAngelegenheitenVerschwiegenheitzubewahren.Diesgiltnicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keinerGeheimhaltungbedürfen.

Der Elternbeirat ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.MustergeschäftsordnungenhältderLandeselternverbandbereit.

Erstellung eines SitzungsprotokollsDerSchriftführererstelltvonjederElternbeiratssitzungeinProtokoll.EsgibtÜberblicküberdiegeleisteteArbeitundgefassteBeschlüssewerdennie-dergeschrieben.EsistzweckmäßigeinErgebnisprotokollanzufertigen,dasrelativkurzseinkann,jedochdasWesentlichenichtfehlendarf.EsistdieZeit, Teilnehmer und Tagesordnung festzuhalten. Jedes Elternbeiratsmit-gliederhälteinProtokoll.

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ElternspendenAndenmeistenSchulenwerdenvomElternbeiratElternspendenerbe-ten. Sie sind freiwillige LeistungenderErziehungsberechtigten.Keines-fallssollendurchElternspendendieSachaufwandsträgervonihrenVer-pflichtungenentlastetwerden.SiedienenhauptsächlichzurUnterstüt-zungfür:

• ZuschüssezuSchulfahrten• ZuschüsseaneinzelnehilfsbedürftigeSchüler,dieausfinanziellen

Gründen ihrer Eltern nicht an bestimmten schulischenVeranstaltungenteilnehmenkönnten.

• die verschiedenen Fachschaften, um den Schulalltagumfassender gestalten zu können, z. B.Musik, Religion, Kunst,Theater,Kochen,Sportusw.

• dieAnschaffungvonFreizeitsportgeräten,z.B.TischtennisplattenfürdenPausehof,Kickerkästen,usw.

EineSpendenquittungwirddurchdieSchuleausgestellt.DerElternbeiratisteinenicht rechtsfähige InstitutionundkanndeshalbaufdenNamenElternbeiratkeinKontoeröffnen.Esgibt zweiMöglichkeiten fürdieFüh-rungeinesKontos:

• EröffnungaufdenNameneinerPrivatpersonalsTreuhänderfürdenElternbeirat.DerElternbeiratfungierthieralsabweichendwirtschaftlich Berechtigter nach demGeldwäschegesetz undes müssen sämtliche Namen der Mitglieder des ElternbeiratsbeimKreditinstituthinterlegtwerden.

• Eröffnung auf den Namen der Schule als Sonderkonto mitdemKontozusatzElternbeirat.DerDirektorderSchulemussdieKontoeröffnung unterzeichnen undmuss sich gegenüber derBank auch legitimieren. Eine Verfügungsberechtigung kannindividuellfestgelegtwerden,derDirektorkann,mussabernichtverfügungsberechtigtsein.ÜblicherweiseistnurderElternbeiratverfügungsberechtigt.

RechtlicherHintergrundist§154Abgabenordnung„Kontenwahrheit“-EsdürfenkeineKontenauffingierteNamenbzw.nichtrechtsfähigenInstitu-tioneneröffnetwerden.

• AusdemGeldwäschegesetzleitetsichdieLegitimationsvorschriftab.

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7. Schulforum

AnallenSchulen,andeneneinElternbeiratbesteht,wirdeinSchulfo-rumeingerichtet(BayEUGArt.69),außeranGrundschulen.Mitgliederdes Schulforums sind der Schulleiter sowie zwei von der Lehrerkonfe-renzgewählteLehrkräfte,derElternbeiratsvorsitzendesowiezweivomElternbeiratgewählteElternbeiratsmitgliederundderSchülerausschuss(Schülermitverwaltung/SMV).DenVorsitzimSchulforumführtderSchul-leiter. Der Aufwandsträger ist rechtzeitig über die ihn berührendenAngelegenheitenzu informieren;erkannverlangen,anderBeratungteilzunehmen.

DasSchulforumbeschließtindenAngelegenheiten,dieihmzurEntschei-dungzugewiesensind,mitbindenderWirkungfürdieSchule.Indenübri-genAngelegenheitengefassteBeschlüssebedeutenEmpfehlungen.

DasSchulforumwirdvomSchulleitermindestenszweimalinjedemSchul-halbjahreinberufenundistnichtöffentlich.DieSitzungensindaußerhalbderregelmäßigenUnterrichtszeitdurchzuführen.DasSchulforumkannzurBehandlung einzelner Tagesordnungspunkte Dritte hinzuziehen und dieMitgliederhabeneinVorschlagsrechtfürdieTagesordnung(RSO§23).

DasSchulforumistüberArt.69Abs.6BayEUGhinausaufVerlangenvonmindestensvierMitgliederneinzuberufen.Esistbeschlussfähig,wennalleMitgliederordnungsgemäßgeladensindundmindestensdieHälftederMitgliederanwesend ist.DieBeschlüssewerden inoffenerAbstimmungmiteinfacherMehrheitgefasst.ÜberjedeSitzungisteineNiederschriftzuerstellen.

Die Aufgaben des SchulforumsDasSchulforumberätFragen,dieSchüler,ElternundLehrkräftegemein-sam betreffen, und gibt Empfehlungen ab. Folgende EntscheidungenwerdenimEinvernehmenmitdemSchulforumgetroffen:

• dieEntwicklungeineseigenenSchulprofils,dasderGenehmigungder Schulaufsichtsbehörde bedarf, z. B. Angliederung neuerZweige und anderer organisatorischer Änderungen, soweitnicht eine Mitwirkung der Erziehungsberechtigten oder desElternbeiratsvorgeschriebenist.

• die Stellung eines Antrags auf Zuerkennung des Status einerMODUS-Schule,

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• Erlass von Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf desäußerenSchulbetriebs(Hausordnung),

• FestlegungderPausenordnungundPausenverpflegung,• Grundsätze über die Durchführung von Veranstaltungen im

RahmendesSchullebens.

Kann imSchulforumeineeinvernehmlicheEntscheidungnicht inange-messenerZeitherbeigeführtwerden,legtderSchulleiterdieAngelegen-heit der Schulaufsichtsbehörde (dem zuständigen Ministerialbeauftrag-ten)vor,dieeineEntscheidungtrifft.BeiderFestlegungeines jährlichenHöchstbetrags für schulische Veranstaltungen ist eine Abstimmung mitdemElternbeiraterforderlich.

GelegenheitzueinervorherigenStellungnahmeistdemSchulforuminsbe-sonderezugebenzu

• wesentlichen Fragen der Schulorganisation, soweit nicht eineMitwirkung der Erziehungsberechtigten oder des Elternbeiratsvorgeschriebenist,

• Fragen der Schulwegsicherung und der Unfallverhütung inSchulen,

• BaumaßnahmenimBereichderSchule,• GrundsätzenderSchulsozialarbeit,• derNamensgebungeinerSchule.

SolleineSchülerzeitungaufdemSchulgeländeverteiltwerden, istdemSchulleiter rechtzeitig vor Drucklegung ein Exemplar zur Kenntnis zugeben.ErkannEinwendungenerheben.BerücksichtigtdieRedaktiondieEinwendungennicht, sohat siedie Schülerzeitung zusammenmiteinerStellungnahme dem Schulforum vorzulegen. Das Schulforum soll aufeine gütliche Einigung hinwirken; scheitert die gütliche Einigung, kanndasSchulforumdieVerteilungderSchülerzeitungaufdemSchulgeländeuntersagen(BayEUGArt.63Abs.4).

DasSchulforumkannferneraufAntrageinesBetroffeneninKonfliktfällenvermitteln.Ordnungsmaßnahmen,beidenendieMitwirkungdesEltern-beiratsvorgesehenist,werdenimSchulforumnichtbehandelt.

Wird einem Beschluss des Schulforums nicht entsprochen, so ist diesgegenüberdemSchulforum-aufdessenAntragschriftlich-zubegrün-den.

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8. Wichtige Einzelinformationen – Grundlage für die Elternbeiratsarbeit

Übertritt in die Realschule – Übergangsschwierigkeiten und ErgänzungsunterrichtManche Kinder bedürfen einer längeren Gewöhnungsphase beimUmstiegineineandereSchule.InderGrundschuleunterrichteteeinLeh-rermiteinigenAusnahmenfastalleFächer.AnderRealschulegreiftdasFachlehrerprinzip, das heißt, das Kind hat in fast jedemUnterrichtsfacheinenanderenLehrer.DasArbeits-undLerntempoistschnellerunddasKindmuss sich auf eine intensivereArbeitsweise umstellen. Da kann esdurchausvorkommen,dassdieNotenanfänglichnichtmehrsogutsind.Die Schüler kommen oftmit einem sehr unterschiedlichenWissenstandvon den Grundschulen an die Realschule. Deshalb kann für die Jahr-gangsstufe5und6anstaatlichenSchulenindenFächernDeutsch,Eng-lischundMathematikErgänzungsunterrichteingerichtetwerden.SchülermitLese-undRechtschreibschwächeoderLegasthenikerkönnenbeson-derenFörderunterrichterhalten.(RSO§38,Abs.4).FragenSiebeiBedarfaufalleFällebeimElternbeiratoderderSchulleitungnach,damitdieserErgänzungsunterrichtstattfindet.FürdieDurchführungistjedeRealschuleselbstverantwortlich.

HausaufgabenIneinerHalbtagesschule,wieesderzeitnochdiemeistenSchulensind,sindHausaufgabenunerlässlich.SiehabendenZweck,denLehrstoffein-zuübenunddieSchülerzueigenerTätigkeitanzuregen.Elternsollenunddürfennicht„Hilfslehrer“sein.NursokanneinLehrerfeststellen,wasdieeinzelnenSchülerzuleistenvermögenundobdieForderungen,dieerandieSchüler seinerKlasse stellt,von ihnen imAllgemeinenerfülltwerdenkönnen.KanneinKinddieHausaufgabealleinenichterledigen,empfiehltsicheinHinweisandieLehrkraft.DieMitwirkungderElternbeiderHaus-aufgabeist,daraufzuachten,dasssieregelmäßigundinRuheerledigtwird.BeiSchwierigkeitenineinzelnenFächerngibtesansehrvielenSchu-len das Tutorensystem, das heißt Schüler der höheren JahrgangsstufenkönnenamNachmittagdenjüngerenSchülernbehilflichsein.

LeistungsbewertungenDieerbrachtenLeistungeninFormvongroßenundkleinenLeistungsnach-weisenwerdeninNotenstufengemäßArt.52Abs.2BayEUGbewertet.BeiSchulaufgabenimFachDeutschmüsseneineErläuterungundeineSchluss-bemerkung erfolgen. Bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit kanndieäußereFormmitberücksichtigtwerden.Bei schriftlichenArbeitensind

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Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und schwerere Ausdrucksmängelzukennzeichnen, imFachDeutschund indenFremdsprachensindsiezubewerten.BedientsicheinSchülerbeiderAnfertigungeinerzubenotendenschriftlichenoderpraktischenArbeitunerlaubterHilfe(Unterschleif),sowirddieArbeitabgenommenundmitderNote6bewertet(RSO§53).AberliebeEltern,NotensindnichtallesimLeben.SiebewertennureinenTeildesschu-lischenAblaufs.GroßerWertwirdaufSozialverhalten,aufTeamfähigkeitundauf Leistungsbereitschaft gelegt. Viele Arbeitgeber achten auch darauf,obfreiwilligesehrenamtlichesEngagementvorhandenist.BauenSienichtunnötigDruckundStrafenauf,versuchenSievielmehrihrKindzumLernenzumotivierenundzeigenSieihmdieFähigkeitenauf,beidenenesgutist.

OrdnungsmaßnahmenZurSicherungdesBildungs-undErziehungsauftragsoderzumSchutzvonPersonenundSachenkönnennachdemGrundsatzderVerhältnismäßig-keitOrdnungsmaßnahmengegenüberSchülerinnenundSchülerngetrof-fenwerden,soweitandereErziehungsmaßnahmennichtausreichen(BayEUGArt.86).OrdnungsmaßnahmenundNacharbeitenwerdendenErzie-hungsberechtigtenvorVollzugschriftlichunterAngabedeszugrundelie-gendenSachverhaltsmitgeteilt(RSO§16Abs.3).

Ordnungsmaßnahmensind:1. derschriftlicheVerweisdurchdieLehrkraftoderdenFörderlehrer,

2. derverschärfteVerweisdurchdenSchulleiter,

3. die Versetzung in eine Parallelklasse der gleichen Schule durchdenSchulleiter,

4. derAusschlussineinemFachfürdieDauervonbiszuvierWochendurchdenSchulleiter,

5. der Ausschluss vom Unterricht für drei bis sechs UnterrichtstagedurchdenSchulleiter,

6. derAusschluss vomUnterricht für zweibis vierWochenabdemsiebtenSchulbesuchsjahrdurchdieLehrerkonferenz,

7. beiPflichtschulendieZuweisunganeineandereSchulederglei-chenSchulartaufVorschlagderLehrerkonferenzdurchdieSchul-aufsichtsbehörde,

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8. dieAndrohungderEntlassungvonder Schuledurchdie Lehrer-konferenz,

9. dieEntlassungvonderSchuledurchdieLehrerkonferenz(BayEUGArt.87),

10. derAusschlussvonallenSchuleneinerodermehrererSchulartendurchdaszuständigeStaatsministerium(Art.88).EineOrdnungs-maßnahmeinelektronischerFormistausgeschlossen.

AnderealsdieaufgeführtenOrdnungsmaßnahmensowiedieVerhängungvonOrdnungsmaßnahmengegenüberKlassenoderGruppenalssolchesindnichtzulässig.KörperlicheZüchtigungistebenfallsnichtzulässig.

Die Reihenfolge der Aufzählung der Ordnungsmaßnahmen beinhaltetnichtdieAnweisung,dassMaßnahmeninderdortaufgezähltenReihen-folgezuverhängensind.

Ordnungsmaßnahmen nach Nr. 4 sind nur zulässig, wenn der SchülerdurchschwereoderwiederholteStörungdesUnterrichtsindiesemFach,OrdnungsmaßnahmennachNr.6bis10sindnurzulässig,wennderSchü-lerdurchschweresoderwiederholtesFehlverhaltendieErfüllungderAuf-gabederSchuleoderdieRechteanderergefährdethat.

Außerschulisches Verhalten darf Anlass einer Ordnungsmaßnahme nursein,soweitesdieVerwirklichungderAufgabederSchulegefährdet.

VorderAnwendungvonOrdnungsmaßnahmenkönnenschulischeBera-tungsfachkräftehinzugezogenwerden.EsistdemSchüler,beiOrdnungs-maßnahmennachNrn.3bis10zusätzlichauchdenErziehungsberechtig-tendesSchülers,GelegenheitzurÄußerungzugeben,beiOrdnungsmaß-nahmennachNrn.7bis10aufAntragpersönlichinderLehrerkonferenz.DerSchülerunddieErziehungsberechtigtenkönneneineLehrkraft ihresVertrauenseinschalten.BeiderEinleitungdesAnhörungsverfahrenssinddieBerechtigtenaufihrAntragsrechthinzuweisen.

BeiOrdnungsmaßnahmen nachNrn. 6, 7 und 8wirkt auf Antrag einesErziehungsberechtigten des Schülers oder des volljährigen Schülers derElternbeiratmit.DieStellungnahmedesElternbeiratsistbeiderEntschei-dungzuwürdigen.EntsprichtdieLehrerkonferenznichtderStellungnahmedesElternbeirats,soistdiesgegenüberdemElternbeiratzubegründen;im

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FallderOrdnungsmaßnahmenachNr.7istdieStellungnahmedesEltern-beiratsdemVorschlagderLehrerkonferenzandieSchulaufsichtsbehördebeizufügen.

GefährdeteinSchülerdurchseinVerhaltendasLebenoderinerheblicherWeisedieGesundheitvonSchülernoderLehrkräften,kannderSchullei-terdenSchüler längstensbiszurVollziehbarkeiteinerEntscheidungüberschulischeOrdnungsmaßnahmen,überdieÜberweisunganeineFörder-schule,eineAufnahmeineineSchulefürKrankeoderineineandereEin-richtung,inderdieSchulpflichterfülltwerdenkann,auchbeibestehen-derSchulpflichtvomBesuchderSchuleausschließen,soferndieGefahrnichtandersabwendbarist.DieSchulaufsichtsbehörde,derörtlicheTrä-gerderöffentlichenJugendhilfe,diePolizei,dieErziehungsberechtigtenunddie zuständigen schulischenBeratungsfachkräfte sindunverzüglichzuinformieren.WirdwegendesselbenSachverhaltsaucheineOrdnungs-maßnahmenach5.oder6.getroffen,solldieZeitdesAusschlussesvomSchulbesuchaufdieDauerderOrdnungsmaßnahmeangerechnetwer-den.

Der Ministerialbeauftragte ist berechtigt, Ordnungsmaßnahmen derSchuleaufzuheben,abzuändernodereineneueEntscheidungzuverlan-gen.(RSO§16,Abs.4)

Entlassung (BayEUGArt.87)DieEntlassungeinesSchülerskanndieLehrerkonferenznurmitminde-stens zwei Dritteln der Stimmen ihrer anwesenden stimmberechtigtenMitglieder beschließen. Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wennmindestens zwei Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesendsind. Auf Antrag eines Erziehungsberechtigten des Schülers oder desvolljährigenSchülerswirktderElternbeirat imEntlassungsverfahrenmit;hieraufistbeiEinleitungdesAnhörungsverfahrenshinzuweisen.DieStel-lungnahmedesElternbeiratsistbeiderEntscheidungzuwürdigen.Ent-sprichtdieLehrerkonferenznichtderStellungnahmedesElternbeirats,soistdiesgegenüberdemElternbeiratzubegründen.HatsichderEltern-beiratmiteinerMehrheitvonzweiDrittelnseinerMitgliedergegendieEntlassungausgesprochen,sokanndieEntlassungnurimEinvernehmenmitderzuständigenSchulaufsichtsbehördeausgesprochenwerden.

Im Entlassungsverfahren ist nach Lagedes Falls der Schularzt oder derzuständigeSchulpsychologezurgutachtlichenÄußerungbeizuziehen.

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EinentlassenerSchülerkannaneineranderenSchuleaufgenommenwer-den.IndiefrüherbesuchteSchuledarferfrühestenseinhalbesJahrnachderEntlassung,abernurzuBeginndesSchuljahres,wiedereintreten;Vor-aussetzung ist,dasser sich inzwischen tadelfreigeführthatundandereöffentliche Schulen der gleichen Schulart und Ausbildungsrichtung amOrtoderinzumutbarerEntfernungnichtbesuchtwerdenkönnen.

Für SchülerinnenoderSchüler,diebereits zweimalentlassenwurden, istdieAufnahmeineineandereSchuledergleichenSchulartnurvomnäch-stenSchuljahranmitGenehmigungdeszuständigenStaatsministeriumszulässig,dasauchdieSchulebestimmt.

Ausschluss (BayEUGArt.88)Sindbeieiner zur Entlassung führendenVerfehlung Tatumständegege-ben,diedieOrdnungoderdieSicherheitdesSchulbetriebsoderdieVer-wirklichungdesBildungszielsderbetreffendenSchulartbesondersgefähr-den, so hat die Lehrerkonferenz unmittelbar nach dem Beschluss überdieEntlassunggesondertzubeschließen,obAntragaufdenAusschlussdesSchülersvonallenSchulendieserSchulartgestelltwird.EinBeschlussderLehrerkonferenz,durchdendieserAntraggestelltwird,bedarfeinerMehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesendenstimmberechtigtenMitglieder.

HatderElternbeiratimEntlassungsverfahrenmitgewirkt,soisterauchbeiderFragedesAusschlussesberatendzubeteiligen;einemAntragaufAus-schlussistindiesemFalleineStellungnahmedesElternbeiratsbeizugeben.ErforderlichenfallsistderSchularztoderderzuständigeSchulpsychologevorderBeschlussfassungderLehrerkonferenzgutachtlichzuhören.

SchülerkönnenvonderbesuchtenoderallenSchuleneinerodermehre-rerSchulartenunbeschadetderErfüllungderSchulpflichtentlassenundausgeschlossenwerden,wennsiewegeneinervorsätzlichbegangenenStraftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräf-tigverurteiltwordensind,dieStrafenochderunbeschränktenAuskunftunterliegt undwenn nach der Art der von den Schülern begangenenStraftatdieOrdnungoderdieSicherheitdesSchulbetriebsoderdieVer-wirklichungderBildungszielederSchuleerheblichgefährdetist.

AusgeschlosseneSchülerkönnenvomzuständigenStaatsministeriumzueinerodermehrerenSchulartenwiederzugelassenwerden,wenndieGründe,diezumAusschlussgeführthaben,nichtingleichemUmfangfortbestehen.

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Klassenkonferenz, Lehr- und Lernmittelausschuss, Disziplinaraus- schuss (RSO§9)DieKlassenkonferenzderSchulehatauchüberdiepädagogischeSitua-tionderKlasseundeinzelnerSchülersowieübergrößereVeranstaltungenundProjektederjeweiligenKlassezuberaten.

Dem Lehr- und Lernmittelausschuss gehören für jedes an der SchuleerteilteFachdieFachbetreuerinoderderFachbetreuerodereinevonderLehrerkonferenzgewählteLehrkraftan;derSchulleiterhatdenVor-sitz.

Dem Disziplinarausschuss gehören der Schulleiter als Vorsitzender, derständige Vertreter und sieben weitere Mitglieder an; diese sowie eineausreichendeZahlvonErsatzmitgliedernwerdenvonderLehrerkonferenzgewählt.FürdasVerfahrengeltendieBestimmungenfürdieLehrerkon-ferenzentsprechend.DerDisziplinarausschussberätundentscheidetstetsmitdervollenZahlseinerMitglieder.

ElternsprechstundeDiemeistenLehrkräftehaltenwöchentlicheineElternsprechstundeaußer-halbihrerUnterrichtszeitab,dieübrigenLehrkräftejeweilsnachVereinba-rung(RSO§18,Abs.2).DieZeitenderElternsprechstundenwerdendenElternschriftlichbekanntgegeben.

LiebeEltern,gehenSienichterstineineSprechstundewenn„esbrennt“.SollteesdennocheinmalzueinerschwierigenSituationkommen,kennenSiedenLehrerschon.ÜberlegenSie,obesnichtsinnvollist,IhrKindmitindieSprechstundezunehmenundmitihmzusammenüberdasProblemzusprechen.SindSiemitderMaßnahmeeinesLehrersnichteinverstandenundkönnenSiesichmitihmnichteinigen,suchenSiedasGesprächmiteinemVertrauenslehrerodermitderSchulleitungoderwendenSiesichanIhrenElternbeirat.EinGesprächzuDrittoderzuViertbzw.miteiner„neu-tralen“Personkannvielleichtweiterhelfen.

ElternsprechtagInjedemSchulhalbjahrwirdeinElternsprechtagabgehalten,andemalleLehrkräftedenErziehungsberechtigtenzurVerfügungstehen(RSO§18,Abs.3).ElternsprechtagesindaußerhalbderregelmäßigenUnterrichtszeitsoanzusetzen,dassberufstätigenErziehungsberechtigtenderBesuch inderRegelmöglichist.EinGesprächanElternsprechtagensolltenichtlän-geralsfünfMinutendauern,dieWartezeitenfürdieanderenElternwer-

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densonstzu lang.BeibestehendenProblemen istessinnvollermitdembetreffendenLehrereinengesondertenTerminzuvereinbarenoderdieSprechstundezunutzen.

Klassenelternversammlung und ElternversammlungInjedemSchuljahrsindindenerstenzweiMonatennachUnterrichtsbe-ginnKlassenelternversammlungeneinzuberufen;eineweitereVersamm-lung ist einzuberufen,wenn dies ein Viertel der ErziehungsberechtigtenderSchülereinerKlassebeantragt.ElternversammlungensindaußerhalbderregelmäßigenUnterrichtszeitsoanzusetzen,dassberufstätigenErzie-hungsberechtigtenderBesuchinderRegelmöglichist.

InderKlassenelternversammlungwerdendenErziehungsberechtigtendieErfordernisseundAnforderungendesSchuljahreserläutert.DerLehrerstelltseinePlanungenvorundSiekönnenIhreAnliegenundFragenvorbringen.

Zu einer Elternversammlung oder einem Elternabend können die Erzie-hungsberechtigtenvonSchülernallerKlassenbzw.einzelnerJahrgangs-stufen eingeladen werden. In der Regel werden die Jahrgangsstufeneingeladen,derenSchwerpunktezubesprechensind,z.B. inder sech-sten Jahrgangsstufe die Vorstellung der Wahlpflichtfächergruppen, inderneuntenJahrgangsstufedieFragenderBerufsorientierung,oderdieJahrgangsstufen,dieeinenSchullandheimaufenthaltodereinSchilagerplanen.

ZueinemElternabendmiteinemallgemeinenThemaundeinemReferen-tensindnatürlichalleElterneinerSchuleeinzuladen.

Familien- und SexualerziehungUnbeschadetdesnatürlichenErziehungsrechtsderElterngehörtFamilien-undSexualerziehungzudenAufgabenderSchulen(BayEUGArt.48).SieistalsaltersgemäßeErziehungzuverantwortlichemgeschlechtlichenVer-haltenTeilderGesamterziehungmitdemvorrangigenZielderFörderungvonEheundFamilie.Familien-undSexualerziehungwirdimRahmenmeh-rererFächerdurchgeführt.Ziel, InhaltundFormderFamilien-undSexu-alerziehungsinddenErziehungsberechtigten rechtzeitigmitzuteilenundmit ihnen zu besprechen. Richtlinien für Familien- und Sexualerziehungin den einzelnen Schularten, Fächern und Jahrgangsstufen erlässt dasStaatsministeriumfürUnterrichtundKultusimBenehmenmitdemLandes-schulbeirat.

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9. Schwerpunkte der Wahlpflichtfächergruppen

DieRealschuleistgekennzeichnetdurcheininsichgeschlossenesBildung-sangebot,dasauchberufsorientierte Fächereinschließt. Sie legtdamitdenGrundfüreineBerufsausbildungundeinespäterequalifizierteTätig-keit in einemweiten Bereich von Berufenmit vielfältigen theoretischenundpraktischenAnforderungen. Sie schafftdie schulischenVoraussetz-ungenfürdenÜbertrittinweitereschulischeBildungsgängebiszurHoch-schulreife(BayEUGArt.8).

AnderRealschulekönnenabderJahrgangsstufe7folgendeAusbildungs-richtungeneingerichtetwerden:

• Ausbildungsrichtung I mit Schwerpunkt im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich,

• Ausbildungsrichtung II mit Schwerpunkt im wirtschaftlichen Bereich,

• Ausbildungsrichtung IIImitSchwerpunkt im fremdsprachlichen Bereich; die Ausbildungsrichtung kannergänzt werdendurch Schwerpunkte im musisch-gestaltenden, im hauswirtschaftlichen und sozialen Bereich.

Die Entscheidung, welche Wahlpflichtfächergruppen geführt werden,trifft bei den staatlichen Realschulen der Schulleiter im BenehmenmitdemAufwandsträger und der Lehrerkonferenz sowie im Einvernehmenmit dem Elternbeirat (RSO § 37, Abs.2). Eine Wahlpflichtfächergruppekanneingerichtetwerden,wennmindestens14Schülerteilnehmen.DieErziehungsberechtigtenwählenschriftlichdieWahlpflichtfächergruppe.

Wahlpflichtfächergruppe I:SiehatihrenSchwerpunktimmathematisch-naturwissenschaftlich-techni-schenBereich.DieFächerMathematik,PhysikundChemiewerdeninver-stärktemUmfangunterrichtet.HinzukommtdasFach Informationstech-nologie. Es beinhaltet Grundlagen des Technischen Zeichnens (CAD),der Textverarbeitung und Informatik. In dieserWahlpflichtfächergruppewerdenvermehrtnaturwissenschaftlicheExperimentedurchgeführtundausgewertet,GesetzmäßigkeitenbewiesenunddieNaturinihrerVielfaltbeobachtet und beschrieben. Diese Wahlpflichtfächergruppe richtetsichvorallemanSchüler,die ineinem technischenBeruf tätigwerdenwollen.DazuzählentechnischeAssistenzberufe,elektrotechnischeBerufeundinformationstechnischeBerufe.DieWahlpflichtfächergruppeIistdie

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besteVorbereitungfürdenÜbertrittindentechnischenZweigderFach-oberschule.DieAbschlussprüfungwird indiesemZweig indenFächernDeutsch,Englisch,MatheIundPhysikabgelegt.

Wahlpflichtfächergruppe II:Sie hat ihren Schwerpunkt im wirtschaftlichen Bereich. Es werden dieFächer Betriebswirtschaftslehre-Rechnungswesen, Wirtschaft und Rechtsowie InformationstechnologiemiteinemSchwerpunkt inder Textverar-beitung unterrichtet. In dieser Wahlpflichtfächergruppe gewinnen dieSchülerEinblickinwirtschaftlichesHandelninFamilienundUnternehmenundinwirtschaftlicheFragestellungen.SielernenmitrechtlichenRegelun-genumzugehenundbetriebswirtschaftlicheVorgängezuerfassen.DieseWahlpflichtfächergrupperichtetsichvorallemanSchüler,dieBerufeimDienstleistungsbereichinHandel,Banken,VersicherungenundinderVer-waltungvonIndustrieunternehmenergreifenwollen.SieistzugleicheineguteVorbereitungfürdenBesuchderFachoberschule,insbesonderefürdenBereichWirtschaftswissenschaften.DieAbschlussprüfungwirdindie-semZweigindenFächernDeutsch,Englisch,MatheIIundBwRabgelegt.

Wahlpflichtfächergruppe III:SieumfasstdieGruppenIIIaundIIIb.

Wahlpflichtfächergruppe IIIaInderWahlpflichtfächergruppeIIIaliegtderSchwerpunktaufderzweitenFremdspracheFranzösisch.DieSchülerlernenalltäglicheGesprächssitua-tionen inderFremdsprachezubewältigen.Sieerfahrenetwasüberdiegeographischen,kulturellenundtouristischenBesonderheitenFrankreichsunderschließen sich französische Texte.DieseWahlpflichtfächergrupperichtet sich voralleman Schüler,die Berufe im Touristikbereichoder imDienstleistungsbereichinHandel,Banken,VersicherungenundinderVer-waltung von Industrieunternehmen ergreifen wollen. DieWahlpflichtfä-chergruppeIIIa istaucheineguteVorbereitungfürdieFachoberschuleund insbesondereerleichtert siedenÜbergang indasGymnasium.DieAbschlussprüfungwirdindiesemZweigindenFächernDeutsch,Englisch,MatheIIundFranzösischabgelegt.

Wahlpflichtfächergruppe IIIbJe nach Angebot und Möglichkeit der einzelnen Realschule liegt derSchwerpunktinderWahlpflichtfächergruppeIIIbimmusisch-gestaltenden,imhauswirtschaftlichenoderimsozialenBereich.DasProfilfachlegtdenSchwerpunktfest.AuchdasFachInformationstechnologieberücksichtigt

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diejeweiligeSchwerpunktsetzung.DieseWahlpflichtfächergrupperichtetsichvorallemanSchüler,dieBerufeimsozialenbzw.handwerklichgestal-terischenergreifenwollen.DieWahlpflichtfächergruppeIIIbistaucheineguteVorbereitungfürdieFachoberschule,insbesonderefürdieBereicheSozialesbzw.Gestaltung. DieAbschlussprüfungwird indiesemZweigindenFächernDeutsch, Englisch,Mathe II unddem jeweiligenProfilfachabgelegt.

10. Wichtige Regelungen des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (BayEUG) und der Realschulordnung (RSO)

Die rechtlichen Grundlagen bilden das bereits vielfach zitierte Bayeri-sche Bildungs- und Erziehungsgesetz und die Realschulordnung. Immeraktuell nachzulesen sind das Gesetz und die Verordnung, sowie auchandere Bekanntmachungen und Veröffentlichungen auf der Home-pagedesBayerischenStaatsministeriums fürUnterrichtundKultusunterwww.km.bayern.de

Zu finden sind die Grundlagen unter dem Button „Schule“ und dann„Recht“.EineebenfallshervorragendeInformationsquelleistdieAdressedesBayerischenRealschulnetzes:www.realschule.bayern.de,hierfindenSieallesrundumdieBayerischeRealschule.

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11. Stundentafel für die sechsstufige Realschule

Wahlpflichtfächergruppe I

UnterrichtsfachJahrgangsstufe

Gesamt-stunden

5 6 7 8 9 10

Religionslehre/Ethik 2 2 2 2 2 2 12

Deutsch 5 5 4 4 4 4 26

Englisch 5 4 4 4 3 4 24

Geschichte - 2 2 2 2 2 10

Erdkunde 2 2 2 2 2 - 10

Sozialkunde2) - - - - - 2 2

WirtschaftundRecht - - - - 2 - 2

Mathematik 5 5 4 4 5 5 28

Physik - - 2 2 3 3 10

Chemie - - - 2 2 2 6

Biologie3) 2 2 2 2 - 2 10

Informationstechnologie4)

(Schwerpunkt:TZ/CADoderInformatik)

4) 4) 4) 4) 4) 4) 10

Sport9) 2+2 2+2 2+2 2+2 2+2 2+2 12+12

Musisch-ÄsthetischeBildung

Gestaltung(Ku,We,TG)

3 2 15) 15) 15) - 8

Musik 2 2 15) 15) 15) - 7

HaushaltundErnährung - - 2 - - - 2

Projekte/Schulleben1) 1 - - - - - 1

Gesamtstunden1) 1) 1) 1) 1) 1) 1) 180

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Wahlpflichtfächergruppe II

UnterrichtsfachJahrgangsstufe

Gesamt-stunden

5 6 7 8 9 10

Religionslehre/Ethik 2 2 2 2 2 2 12

Deutsch 5 5 4 4 4 4 26

Englisch 5 4 4 4 3 4 24

Geschichte - 2 2 2 2 2 10

Erdkunde 2 2 2 2 2 - 10

Sozialkunde2) - - - - - 2 2

Mathematik 5 5 3 3 3 4 23

Physik - - - 2 2 2 6

Chemie - - - - 2 2 4

Biologie3) 2 2 2 2 - 2 10

Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen

- - 3 3 3 3 12

WirtschaftundRecht - - - 2 2 - 4

Informationstechnologie4)

(Schwerpunkt:

Betriebswirtschaftslehre/

Rechnungswesen)

4) 4) 4) 4) 4) 4) 7

Sport9) 2+2 2+2 2+2 2+2 2+2 2+2 12+12

Musisch-ästhetische

Gestaltung(Ku,We,TG)

3 2 15) 15) 15) - 8

Bildung Musik 2 2 15) 15) 15) - 7

HaushaltundErnährung - - 2 - - - 2

Projekte/Schulleben1) 1 - - - - - 1

Gesamtstunden1) 1) 1) 1) 1) 1) 1) 180

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Wahlpflichtfächergruppe IIIa

UnterrichtsfachJahrgangsstufe

Gesamt-stunden

5 6 7 8 9 10

Religionslehre/Ethik 2 2 2 2 2 2 12

Deutsch 5 5 4 4 4 4 26

Englisch 5 4 4 4 3 4 24

ZweiteFremdsprache(Französisch)

- - 4 3 4 4 15

Geschichte - 2 2 2 2 2 10

Erdkunde 2 2 2 2 2 - 10

Sozialkunde2) - - - - - 2 2

Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen2) - - 2 2 2 - 6

Mathematik 5 5 3 3 3 4 23

Physik - - - 2 2 2 6

Chemie - - - - 2 2 4

Biologie3) 2 2 2 2 - 2 10

Informationstechnologie4)

(Schwerpunkt:

Betriebswirtschaftslehre/

Rechnungswesen)

4) 4) 4) 4) 4) 4) 6

Sport9) 2+2 2+2 2+2 2+2 2+2 2+2 12+12

Musisch-ästhetischeBildung

Gestaltung(Ku,We,TG)

3 2 1 - - - 6

Musik 2 2 15) 15) 15) - 7

Projekte/Schulleben1) 1 - - - - - 1

Gesamtstunden1) 1) 1) 1) 1) 1) 1) 180

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Wahlpflichtfächergruppe IIIb 6)

UnterrichtsfachJahrgangsstufe

Gesamt-stunden

5 6 7 8 9 10

Religionslehre/Ethik 2 2 2 2 2 2 12

Deutsch 5 5 4 4 4 4 26

Englisch 5 4 4 4 3 4 24

Geschichte - 2 2 2 2 2 10

Erdkunde 2 2 2 2 2 - 10

Sozialkunde2) - - - - - 2 2

WirtschaftundRecht - - - - 2 - 2

Mathematik 5 5 3 3 3 4 23

Physik - - - 2 2 2 6

Chemie - - - - 2 2 4

Biologie3) 2 2 2 2 - 2 10

Wahlpflichtfach7) - - 3 3 3 3 12

Informationstechnologie4)

(Schwerpunkt:TZ/CAD

oderInformatikoder

Betriebswirtschaftslehre/

Rechnungswesen)

4) 4) 4) 4) 4) 4) 8

Sport9) 2+2 2+2 2+2 2+2 2+2 2+2 12+12

Musisch-ästhetischeBildung

Gestaltung8)

(Ku,We,TG)3 2 15) 15) 15) - 8

Musik 2 2 15) 15) 15) 15) 8

HaushaltundErnährung - - 2 - - - 2

Projekte/Schulleben1) 1 - - - - - 1

Gesamtstunden1) 1) 1) 1) 1) 1) 1) 180

BeachtenSiedieHinweisezudenStundentafelnaufSeite142!

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Hinweise zur Stundentafel für die Realschule

1) Je Jgst. dürfen 28 Wochenstunden nicht unterschritten, 32 Wochenstunden

nichtüberschrittenwerden.VorübergehendeKürzungdesUnterrichtsauf177

Gesamtstunden: InJgst.5entfälltProjekte/Schulleben.DieEntscheidung, in

welchenFächernundJgst.jeweilseineStundegekürztwird,trifftdieSchullei-

tunginAbsprachemitderLehrerkonferenzunddemSchulforum.DieErteilung

vonUnterrichtindenFächernReligionslehreundSportbleibtdavonunberührt.

2) MitInhaltenausdemFachWirtschaftundRecht.

3) InJgst.10mitInhaltenderErziehungskunde.

4) InformationstechnologieistmindestensbiseinschließlichJgst.9zuunterrichten.

DieVerteilungderWochenstundenimFachITistflexibel.DieZahlderGesamt-

wochenstundeninITistverbindlich.

5) DieVerteilungderWochenstunden indenFächernGestaltungbzw.Musik ist

flexibel.DieZahlderGesamtwochenstundenistjeFachverbindlich.

6) DieWPFG IIIb kann an einer Realschule grundsätzlich nur gebildet werden,

wennauchdieWPFGIIIazustandekommt.

7) AlsWahlpflichtfachkannvonderSchuleeinesderfolgendenFächerangebo-

tenwerden:KunsterziehungoderWerkenoderHaushaltundErnährungoder

Sozialwesen.

Bei derWahl vonHaushalt und ErnährungalsWahlpflichtfach sind in Jgst. 7

die2WochenstundenHaushaltundErnährungfürdenBereichmusisch-ästhet.

Bildung(Gestaltungbzw.Musik)zuverwenden.

8) DasimBereichGestaltunggewählteFach(Kubzw.We)darfabJgst.7nicht

demgewähltenWahlpflichtfachentsprechen.

9) InJgst.5und6:2Std.Basissportunterricht(BSU)und2Std.ErweitertenBasissport-

unterricht(EBSU)InJgst.7bis10:2Std.Basissportunterrichtund2Std.Differen-

zierterSportunterricht(DSU)

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12. Modus 21 – Übersicht

DerNamestehtfür„MODellUnternehmenSchuleim21.Jahrhundert“undistProgramm: Schulen werden selbstständiger, entwickeln unternehmerischesDenkenundübernehmenmehrVerantwortung.44PilotschulenverschiedenerSchulartenerprobtenseitdemSchuljahr2002/03,wievielEigenständigkeitaufdereinenSeiteundwievielzentraleVorgabenaufderanderenSeiteSchulenbenötigen,umlängerfristigbesserefachlicheundpädagogischeLeistungenzuerzielen.SeitdemSchuljahr2005/06erhaltenallebayerischenSchulenmehrSelbstständigkeitunddamitgrößereFreiräumebeiderGestaltungvonUnter-richtundSchule.SiekönnendieerprobtenundpositivbewertetenMaßnah-menderMODUS21-Schulenübernehmen.DieSchulen,die Lehrkräfte selbstkönnenentscheiden,welcheMaßnahmenambestenzuihnenpassen.

NähereInformationenzuModus21sindaufderInternetseitedesBayeri-schenStaatsministerimsfürUnterrichtundKultusnachzulesen:

www.km.bayern.de/km/lehrerinfo/thema/2005/03266/index.asp

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13. Aufbau der Gremien an der Realschule im Überblick

13. Aufbau der Gremien an der Realschule im Überblick

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14. Aufbau der Elternvertretung auf Landes- und Bundesebene

14. Aufbau der Elternvertretung auf Landes- und Bundesebene

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Lebenslauf

Winfried Karl

Ministerialrata.D.(BayerischesKultusministerium)

AbituramWirsberg-Gymnasium,Würzburg

StudiumfürdasLehramtamGymnasiumanderUniversitätWürzburgundderUniversitätMünchen;Fächerverbindung:Deutsch/Latein

StaatsexamenanderUniversitätinMünchen

Referendariat: KarlsgymnasiumundGiselagymnasium,beideinMünchen

Studienratz.A.amOtto-von-Taube-Gymnasium,Gauting

Ab1981MitarbeiterimbayerischenKultusministeriumbeiderElternzeitschriftundimPressereferat

Von1988–2007verantwortlicherReferentfürdieElternzeitschriftdesbayerischenKultusministeriums

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WinfriedKarl

Die Mitarbeit des Elternbeirats am Gymnasium

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Die Mitarbeit des Elternbeirats am Gymnasium

Themenübersicht

Vorbemerkung

1 Einrichtungen innerhalb der Schule1.1DieSchulleitung1.2DieLehrerkonferenz1.3DerElternbeirat1.4DieSchülermitverantwortung1.5DasSchulforum1.6DerFörderverein

2 Die rechtlichen Grundlagen für den Elternbeirat2.1DerElternbeiratimGesetzüberdasBayerischeErziehungs-und

Unterrichtswesen(BayEUG)2.2DerElternbeiratinderSchulordnungfürdieGymnasien

inBayern(GSO)

3 Tipps für eine effektive Arbeit des Elternbeirats

4 Aus dem Schulalltag – wichtige Hinweise

5 Anhang-DieMinisterialbeauftragtenfürdieGymnasien-DiestaatlichenSchulberatungsstellen-DieLandeselternvereinigungderGymnasieninBayern-DasStaatsinstitutfürSchulqualitätundBildungsforschung(ISB)-StiftungBildungspaktBayern-DeutscherBildungsserver-ElternrundbriefdesKultusministeriums-Lehrergespräch:10GoldeneRegelnfürEltern

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Vorbemerkung

DieMitwirkungderElternbzw.desElternbeiratsamSchullebenistheute–dawirdniemandernsthaftwidersprechen – zur Selbstverständlichkeitgeworden. Natürlich wird es in der einen oder anderen Frage immerwiedereinmalMeinungsverschiedenheitengebenzwischenSchuleundElternbeirat.Dasistnurnatürlich,dabeideSeitendieSchuleausverschie-denenBlickwinkelnbetrachten.DabeidarfmandemElternbeiratdurch-auszugestehen,dasserbisweileneineetwassubjektiverePerspektiveein-nimmtalsdieSchule.DennElternbeirätesindauchalsMitgliederdiesesGremiumsinersterLinieVäterundMütter.

Allerdings sollteman sich vergegenwärtigen,dassder unterschiedlicheBlickwinkel nicht beinhaltet, dass Schule und Eltern natürlicherweise„Gegner“sind,sondernsichalsPartnerverstehensollten,diegemeinsamanstehende Probleme in der Schule lösen. Denn eines ist unbestritten:OhneMitwirkungdesElternbeiratswürdeheuteeingedeihlichesZusam-menleben in der Schule sicher nichtmehr funktionieren – oder nurmiterheblichenQualitätsverlusteneinhergehen.

Dafür, dass die Elternvertretung heute aus dem Schulleben nichtmehrwegzudenkenist,gibteszweiwesentlicheGründe:

Veränderte Gesellschaft

DasSelbstverständnisderGesellschafthatsichimLaufedervergangenenJahreentscheidendverändert.DerBürgerfordertheuteganzgenerellinvielenDingeneinMitspracherecht,undnimmtdiesesRechtauchwahr.AndersalsvorJahrzehntenvertrautmanheutedenInstitutionenundderAutoritätvonPersonennichtmehrohneWennundAber,sondernfordertdasEinbringendereigenen,persönlichenMeinung.DieseHaltunginderGesellschafterstrecktsichaufvieleGebiete,mandenkenurz.B.andiesteigende Zahl an Bürgerbegehren oder Einsprüche gegen VorhabenundEntscheidungenvonBehördenoderderRegierung.

DieseEinstellunghatauchvorderSchulenichtHaltgemacht.Auchhiernehmen die Eltern die Entscheidungen der Lehrkräfte oder der Schul-leitung nichtmehr einfach so hin, sondern hinterfragen sie kritisch,wasgrundsätzlichzubejahenist.Allerdings:TrotzallerkritischenBegleitungderschulischenArbeitistesunabdingbar,dassderSchuleeingewissesGrund-vertrauen entgegengebrachtwird. Nicht umsonst hat derGesetzgeber

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diesenGrundsatzeigensfestgehalten.DennunterArt.65desBayerischenGesetzes überdas Erziehungs- undUnterrichtswesen (BayEUG),derdieBedeutungundAufgabendesElternbeiratsaufzählt,heißtesunterAbs.1Satz3:„Aufgabe des Elternbeirats ist es insbesondere, 1. das Vertrauens-verhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen,…“

DieserPassusfindetsichineinemGesetz,indemalssichtbaresZeichenfürdasMitwirkungsrechtderElterngegenüberderSchulederElternbeiratalsEinrichtungderSchuleunterArt.64–68festverankertist.

Individuelle Interessen

JedervonunserlebtestagtäglichindereigenenFamilieoderkenntesausseinemnäherenBekannten-undFreundeskreis:DasZusammenlebenistheuteganzallgemeinschwierigergewordenist.EinGrunddafürliegtsicherdarin,dassjedermehralsfrüherseineindividuellenBedürfnisseimBlickhatunddieseverwirklichenmöchte.DiestrifftauchaufdieSchulezu.DieverändertenErwartungshaltungenz.B.innerhalbeinerKlasse,zwi-schenSchülernundLehrernoderzwischenElternhausundSchulehabenzur Folge, dass der Ausgleich der Interessen in der Schule allgemeinschwierigergewordenist.AuchdeshalbistdieEinrichtungdesElternbei-ratsvonunschätzbaremWert.DenndiesesGremiumkanndazubeitra-gen,dievielfältigenInteressendereinzelnenMitgliederderSchulfamiliemitdemGemeinwohldergesamtenSchuleinEinklangzubringen.DabeisolltesichdieArbeitdesElternbeiratsnichtnuraufKonfliktfällebeschrän-ken,sondernalsaktivesMitwirkenamSchullebenverstandenwerden.

Regeln für die Zusammenarbeit

NungibtesdieseZusammenarbeitzwischenSchuleundElternbereitsaneinerganzenReihevonSchulen inBayern– invielfältigenFormenundzur Zufriedenheit aller Beteiligten. Dennoch lassen sich nicht alle Disso-nanzenoderMeinungsverschiedenheitenalleindurchdengutenWillenbeseitigen.Deshalb ist es notwendig, dass es für das ZusammenwirkenvonSchuleundElternbeiratRegelnundBestimmungengibt,diefürbeideSeitengeltenundRichtschnurihresHandelnssind.ZunennensindhierdasBayerischeErziehungs-undUnterrichtsgesetz(BayEUG),dasdengesetzli-chenRahmenvorgibt,unddieSchulordnungenfürdieeinzelnenSchular-ten,dieDetailsundEinzelheitendergesetzlichenBestimmungenerläutern.

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EinHinweisseihierallerdingserlaubt:Sowichtigesist,dieseRegelnundBestimmungenzukennen,sowichtigistes,sichFolgendesklarzumachen:Sichnuraufdie Bestimmungen zuberufen,d. h.mitder Schulordnung„unterdemArm“Schulezugestalten,kannkeingedeihlichesSchulklimaergeben.UndeinWeiteres:WenndiegesetzlichenGrundlagenunddieSchulordnungenihrenZweckerfüllensollen,müssensievomElternbeirattatkräftigundaktivmitLebenerfülltwerden.

1. Einrichtungen innerhalb der Schule

1.1 Die Schulleitung

Die Schule wird vom Schulleiter nach außen vertreten. Er ist für einengeordneten Schulbetrieb und den Unterricht verantwortlich. Er ist wei-sungsberechtigtgegenüberdenLehrkräften,demsonstigenpädagogi-schenPersonalsowiedemVerwaltungs-undHauspersonal.

Grundlage:Art.57u.a.BayerischesErziehungs-undUnterrichtsgesetz(BayEUG)

1.2 Die Lehrerkonferenz

SiegibtesanjederSchuleundhatdieAufgabe,dieErziehungs-undUnter-richtsarbeitsowiedaskollegialeundpädagogischeZusammenwirkenderLehrkräfteanderSchulezusichern.DieLehrerkonferenzbeschließtindenAngelegenheiten,die ihrdurchRechts-undVerwaltungsvorschriftenzurEntscheidung zugewiesen sind. Vorsitzender der Lehrerkonferenz ist derSchulleiter.

Grundlage:Art.58u.a.BayEUGunddiejeweiligenSchulordnungen

1.3 Der Elternbeirat

IhngibtesanallenSchulen,andenendieSchulpflichterfülltwerdenkann.AnBerufsschulentrittanseineStellederBerufsschulbeirat.AnVolksschu-len werden außerdem Klassenelternsprecher gewählt. An Gymnasien,RealschulenundWirtschaftsschulen können,wenndiesder Elternbeiratbeschließt,Klassenelternsprecher füralleodereinzelneJahrgangsstufengewähltwerden.

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DerElternbeiratvertrittdieElternderSchülerunddieElterndervolljähri-genSchüler.EinberufenwirdervomVorsitzendendesElternbeirats.

Grundlage:Art.64BayEUGunddiejeweiligenSchulordnungen

1.4 Die Schülermitverantwortung(SMV)

Zu den Aufgaben der SMV gehören insbesondere die DurchführunggemeinsamerVeranstaltungen,dieÜbernahmevonOrdnungsaufgaben,dieWahrnehmung schulischer Interessen der Schülerinnen und SchülersowiedieMithilfebeiderLösungvonKonflikten.DieAufgabenderSchü-lermitverantwortung werden insbesondere wahrgenommen durch dieKlassensprecherundihreStellvertreter,dieKlassensprecherversammlung,dieSchülersprecherunddenSchülerausschuss.DenSchülerausschussbil-dendiedreiSchülersprecher,dievondenKlassensprechernundderenStellvertreterngewähltwerden. Er kann imNamenderKlassensprecherdemSchulleiter,derLehrerkonferenz,demElternbeirat,demSchulforumundeinzelnenLehrkräftenWünscheundAnregungenvortragen.

Grundlage:Art.62BayEUGunddiejeweiligenSchulordnungen

1.5 Das Schulforum

AnallenSchulen,andeneneinElternbeiratbesteht,wirdeinSchulforumeingerichtet.DiesgiltnichtfürGrundschulen.MitgliedersindderSchullei-ter,zweivonderLehrerkonferenzgewählteLehrkräfte,derElternbeirats-vorsitzendesowiezweivomElternbeiratgewählteElternbeiratsmitgliedersowiederSchülerausschuss.DenVorsitz imSchulforumführtderSchullei-ter.DasSchulforumkannzubestimmtenAngelegenheiteneineStellung-nahmeabgeben,beifolgendenAngelegenheitensinddievomSchulfo-rumgefasstenBeschlüssefürdieSchulejedochbindend:

• EntwicklungeineseigenenSchulprofils,dasderGenehmigungderSchulaufsichtsbehördebedarf;

• ErlassvonVerhaltensregelninderSchule(Hausordnung);• FestlegungderPausenordnungundPausenverpflegung;• Grundsätze über die Durchführung von Veranstaltungen im

RahmendesSchullebens.

Einberufen wird das Schulforum vom Schulleiter, und zwar mindestenszweimalproSchulhalbjahr.

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Grundlage:Art.69unddiejeweiligenSchulordnungen

1.6 Der Förderverein

EristkeineEinrichtungderSchule,auchwennerfürdieSchuletätigistundsiefinan-ziellunterstützt.EshandeltsichhierumeineneingetragenenVerein,dersicheineeigeneSatzunggibt,eigenständighandeltundnichtdemSchulleiteruntersteht.

2. Die rechtlichen Grundlagen für den Elternbeirat

Hiermussmanunterscheiden.DasBayerischeErziehungs-undUnterrichts-gesetz(BayEUG)bietetdiegesetzlicheGrundlage.Es istvomBayerischenLandtagerlassenundgibtdenRahmenfürdieElternbeiratsarbeitvor.Dane-bengibtesdieeinzelnenSchulordnungen,dievombayerischenKultusmini-steriumalszuständigeobersteSchulbehördeerlassenwerden.Sieerläuternund regelndiegesetzlichenVorgabendesBayEUG.SiehabendenRangeinerVerordnungundwerdenvomKultusministeriumständigaktualisiert.

SchulleiterundLehrkräftesindnatürlicherweisekraft ihresAmtesmitdie-senBestimmungenbesservertrautalsEltern.DamitElternbeiräteihreAuf-gabeninderSchulewahrnehmenkönnen,istesnotwendig,dasssiesichüberdiegesetzlichenVorgabenundBestimmungenindenSchulordnun-geninformieren.NursokönnensiealsebenbürtigePartnerzusammenmitderSchuledasSchullebengestalten.ImFolgendensollendaherdiewich-tigstenGrundlagenundBestimmungeninAuszügenaufgeführtwerden.

2.1 Der Elternbeirat im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG)

Art.65BayEUG:Bedeutung und Aufgaben

Art.65Abs.1BayEUGDer Elternbeirat ist die Vertretung der Erziehungsberechtigen der Schüle-rinnen und Schüler sowie der Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler einer Schule; Art. 74 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. Er wirkt mit in Ange-legenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. Aufgabe des Elternbeirats ist es insbesondere,

1. das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen,

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2. das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu wahren,

3. den Eltern aller Schülerinnen und Schüler oder der Schülerinnen und Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben,

4. Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten,

5. durch gewählte Vertreter an den Beratungen des Schulforums teil-zunehmen (Art. 69 Abs.2),

6. bei der Entscheidung über einen unterrichtfreien Tag nach Art. 89 Abs. 2 Nr. 4 das Einvernehmen herzustellen,

7. sich im Rahmen der Abstimmung nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 zu äußern,

8. im Verfahren, das zum Ausschluss einer Schülerin oder eines Schü-lers von allen Schulen einer oder mehreren Schularten führen kann, die in Art. 88 Abs. 1 genannten Rechte wahrzunehmen,

9. bei der Errichtung und Auflösung von staatlichen und kommuna-len Schulen unter den in Art. 26 Abs. 2 Art. 27 Abs. 2 Satz 2 genann-ten Voraussetzungen mitzuwirken,

10. bei Abweichungen von den Sprengelgrenzen unter den in Art. 42 Abs. 2 und 7 genannten Voraussetzungen mitzuwirken,

11. bei der Bestimmung eines Namens für die Schule nach Art. 29 Satz 3 mitzuwirken,

12. das Einvernehmen bei der Änderung von Ausbildungsrichtungen und bei der Einführung von Schulversuchen herzustellen.

Der Elternbeirat wirkt außerdem mit, soweit dies in der Schulordnung vor-gesehen ist.

Art.65Abs.2BayEUGIm Rahmen des Absatzes 1 nimmt der Klassenelternsprecher die Belange der Eltern der Schülerinnen oder Schüler einer Klasse, der gemeinsame

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Elternbeirat die Belange der Eltern der Schülerinnen oder Schüler mehre-rer Volksschulen oder Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung wahr.

Ergänzende Bemerkungen:• DerElternbeirat sollte sich–überdieEinzelproblematikhinaus

– für die klassenübergreifenden Belange des Gymnasiumseinsetzen.

• Er soll mit allen Organen der Schule vertrauensvoll zusam-menarbeiten und sich für Bildungs- und Erziehungsproblemeverantwortlichfühlen.

• Zu beachten sind die Formulierungen „mitzuwirken“ und„Einvernehmenherzustellen“bzw.„imEinvernehmen“:Mitwirken: Darunter ist zu verstehen, dass der Elternbeirat zu

einem Sachverhalt eine Stellungnahme abgebenoderseineMeinungäußernkann.BindendistdiesfürdenSchulleiterjedochnicht.

Einvernehmen herstellen bzw. im Einvernehmen: HieristdieStel-lungnahmeoderMeinungsäußerungdes Elternbei-rats fürden Schulleiterbindend. Konkretheißtdas,dasszueinemSachverhalteinegemeinsameLösungzwischen Schulleitung und Elternbeirat gefundenwerdenmuss.

Art.67BayEUG:Unterrichtung des Elternbeirats

Art.67Abs.1BayEUGDie Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Elternbeirat zum frü-hestmöglichen Zeitpunkt über alle Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. Sie oder er erteilt die für die Arbeit des Elternbeirats notwendigen Auskünfte. Auf Wunsch des Elternbeirats soll die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Lehrkraft Gelegenheit geben, den Elternbeirat zu informieren.

Art.67Abs.2BayEUGDie Schulleiterin oder der Schulleiter, die Schulaufsichtsbehörde und der Aufwandsträger prüfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Anregungen und Vorschläge des Elternbeirats binnen angemessener Frist und teilen diesem das Ergebnis mit, wobei im Fall der Ablehnung das Ergebnis – auf Antrag schriftlich – zu begründen ist.

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Ergänzende Bemerkungen:• AnsprechpartnerdesElternbeiratsistinderRegelderSchulleiter.Auf

besonderenWunschdesElternbeiratskönnen–inAbsprachemitdemSchulleiter–aucheinzelneLehrkräfteineineSitzunggeladenwerden.

• Der Elternbeirat sollte den Schulleiter bitten, ihn möglichstfrühzeitigz.B.überKlassenbildung,Lehrerversorgung,besondereSchulveranstaltungenu.ä.zuinformieren.

2.2 Der Elternbeirat in der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO)

Nach längeren Beratungen hat das Kultusministerium in Zusammenar-beitmitdenzuständigenGremienaußerhalbdesMinisteriumsdieSchul-ordnung für dasGymnasiumneu strukturiert und neugegliedert. DieseNeufassungtratzum1.August2007inKraft.GeprägtwirddieNeugliede-rungvomMotto„MehrEigenverantwortungfürdieSchulgemeinschaft“,weshalbdieserPunktauchamAnfangderGSOsteht.

Insgesamt istdieneueGSO in ihremUmfangdeutlich reduziert.DieshatseinenGrunddarin,dassdiebereits imBayEUGgeregeltenDinge inderGSOgestrichenundvielePassagengestrafftwurden.DennimVordergrundstanddieDeregulierung–mitdemErgebnis,dassdieGymnasiennuninvie-lenBereichengrößereGestaltungs-undEntscheidungsspielräumehaben.

Abschnitt 5 GSO: Eltern

§18GSO:ZusammenarbeitderSchule

§18Abs.1GSODer Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten dienen insbesondere Elternsprechstunden, Elternsprechtage, Klassenelternver-sammlungen und Elternversammlungen. Die Durchführung von allge-meinen Veranstaltungen, die die Zusammenarbeit von Schule und Erzie-hungsberechtigen betreffen, bedarf des Einvernehmens des Elternbeirats.

§19GSO:AmtszeitdesElternbeiratsundMitgliedschaft

§19Abs.1GSODie Amtszeit des Elternbeirats beträgt zwei Jahre. Sie beginnt am Ersten des Monats, der auf die Wahl folgt. Zur gleichen Zeit endet die Amtszeit des bisherigen Elternbeirats.

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§19Abs.3GSODie Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Schule, der Niederlegung des Ehrenamtes oder dem Verlust der Wählbarkeit. An die Stelle ausgeschiedener Mitglieder rücken für die rest- liche Dauer der Amtszeit die Ersatzleute in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen.

§20GSO:Geschäftsgang

§20Abs.1GSODer Elternbeirat wählt in der ersten Sitzung aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

§20Abs.3GSODer Aufwandsträger und die Schulleiterin oder der Schulleiter müssen vom Elternbeirat zu den von ihnen genannten Angelegenheiten in der Sitzung gehört werden.

§20Abs.4GSODer Elternbeirat kann die Anwesenheit der Schulleiterin oder des Schul-leiters sowie einer Vertreterin oder eines Vertreters des Aufwandsträgers verlangen. Er kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten weitere Per-sonen einladen.

§20Abs.5GSODie Zustimmung des Elternbeirats ist außer in den Fällen des Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 6, 7 und 13 BayEUG erforderlich für die Durchführung von Schul-landheimaufenthalten, Schulskikursen, Studienfahrten sowie von Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustausches. Zudem bedürfen Grundsätze zur Durchführung von Veranstaltungen der ganzen Schule, zur Festlegung von Unterrichtszeiten oder zur Durchführung von Veranstal-tungen in der unterrichtsfreien Zeit des Einvernehmens des Elternbeirats; § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 42 Abs. 2 bleiben unberührt.

§21GSO:WahldesElternbeirats

§21Abs.3GSOÜber Ort, Zeit und Verfahren der Wahl entscheidet der Elternbeirat im Ein-vernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. (…) Das Wahlver-fahren regelt der Elternbeirat im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter in einer Wahlordnung, die den allgemeinen demokrati-schen Grundsätzen entsprechen muss.

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§21Abs.4GSODer Wahlvorstand erstellt eine Niederschrift über die Wahlversammlung, die zu den Schulakten genommen wird.

§22GSO:Wahl,AmtszeitundAufgabenvonKlassenelternsprecherinnenundKlassenelternsprechernÜber das Verfahren der Wahl, die Amtszeit und die Aufgaben von Klas-senelternsprecherinnen und Klassenelternsprechern (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayEUG) entscheidet der Elternbeirat.

3. Tipps für die praktische Arbeit des Elternbeirats an der Schule

Die Elternbeiratswahl

DieBereitschaft,ein Ehrenamt zuübernehmen, istallgemeinwenigergeworden.Dashängtdamit zusammen,dassheuteoftbeideEltern-teileberufstätigsindundsichauchdasFreizeitverhaltenstarkveränderthat.FürdasEhrenamt„Elternbeirat“giltesdaher,dieElternzumobili-sieren, erst einmal zumWahlabend zu kommen. EinbewährtesMittelist es an vielen Schulen, die Elternbeiratswahlmit einer anderenVer-anstaltung zu koppeln, die die Eltern animiert, in die Schule zu kom-men.Dazuzählenz.B.VorträgevonFachleuten rundumdasThema„Erziehung“.

Manche Schulen haben auch gute Erfahrungen damit gemacht, dieElternbeiratswahlmitdenKlassenelternversammlungenzukoppeln.SinddieElternersteinmal inder Schule,nehmen sieauchanderElternbei-ratswahlteil.WährenddieStimmenderWahlausgezähltwerden,könnendanndieKlassenelternversammlungenstattfinden.

Einberufung der Sitzungen

Die Einberufungeiner Elternbeiratssitzung ist Sachedes Beiratsvorsitzen-den.DieSitzungenfinden jenachBedarf statt.WieoftderElternbeiratproSchuljahrmindestenseinberufenwerdenmuss,ist–imGegensatzzuraltenFassungderGSO–inderNeufassungvon2007nichtmehrvorge-schrieben.InvielenSchulennimmtderSchulleiter,aufEinladungdesVor-sitzenden,regelmäßigandenSitzungendesElternbeiratsteil.DiesesolltedenElternbeiratjedochnichtdavonabhalten,auchSitzungenohneden

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Schulleiterdurchzuführen.Dies istvorallemdannsinnvoll,wennsichdieMitglieder des Elternbeirats erst einmal selbst über ein Thema austau-schen,dasFürundWiderdiskutierenundeineMeinungsbildungherbei-führenwollen.

Im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Schulleitungsollte diese jedoch über die Sitzung informiert werden – im BedarfsfallmitdemHinweis,dassaufgrundderTagesordnungdieAnwesenheitdesSchulleitersnichterforderlichist.SolltederSchulleiteraberseinerseitsdieTeilnahmewünschen,umeinigeInformationenweiterzugeben,kanndiesamAnfangderSitzungabgehandeltwerden.

BeieinzelnenThemenisteseventuellauchsinnvoll,dasssichnureinTeil(Arbeitsgruppen)der Elternbeiratsmitglieder trifft, umeinen SachverhaltzuerörternundVorschlägefürdenGesamtelternbeiratzuerarbeiten.MiteinerkleinerenAnzahlanTeilnehmernwerdennichtnurdieDiskussionenkürzergehalten,sonderneventuellauchschnellerVorschlägeerarbeitet.

Raum in der Schule

Der Elternbeirat hat als Einrichtung der Schule ein Anrecht darauf, inderSchuletagenzukönnen.SolltederSchulleiterbeieinerSitzungnichtanwesendsein,istderElternbeiratsvorsitzendedafürverantwortlich,dassdieSchulenachdemVerlassenzuverlässigabgeschlossenwird(SchlüsselinBriefkastendesHausmeisters).

Vorstellen in der Lehrerkonferenz

EinewirkungsvolleArbeitdesElternbeiratsistauchaufdieUnterstützungder Lehrkräfte angewiesen. Deshalb sollte der Elternbeiratsvorsitzende,zusammenmitseinemStellvertreterodereinemanderenBeiratsmitglied,dieGelegenheitnutzen,sichineinerSitzungdesLehrerratszuBeginndesSchuljahresvorzustellen.DabeisollteeraufSchwerpunktederElternbei-ratsarbeithinweisen,pädagogischeGrundsätze,diedemElternbeiratamHerzen liegen, darlegen und um eine vertrauensvolle Zusammenarbeitbitten. Diese persönliche Kontaktaufnahme baut Hemmschwellen aufbeidenSeitenabundmachtdasGremiumElternbeiratfürdieLehrkräftegreifbar.

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EinAnrechtaufdasAuftretenineinerLehrerratssitzungbestehtnicht.Den-nochwirdderSchulleiterimSinneeinervertrauensvollenZusammenarbeitdieseMöglichkeitinderRegeleinräumen.

Klassenelternversammlung

ZurInformationderElternistfürjedeKlasseproSchuljahrmindestenseineKlassenelternversammlung abzuhalten (Art. 64 Abs. 3 BayEUG). Nach§18Abs.3GSOistdieseindenerstendreiMonatennachUnterrichts-beginneinzuberufen.AuchhierbietetsichfürdenElternbeiratdieGele-genheit,sichdenElternzupräsentieren.DazusolltensichdieMitgliederdesElternbeiratsaufteilenundindeneinzelnenKlassen-inAbsprachemitdemKlassenleiter – kurz vorstellenund fürdieArbeitdes Elternbei-ratsInteressewecken.BeidieserGelegenheitempfiehltessich,dieElterndazuzuermuntern,beiProblemennichtden„Einzelkämpfer“zuspielen,sondernsichvertrauensvollandenElternbeiratzuwenden.Häufigzeigtsichdann,dassauchandereEltern inderKlassedasselbeProblemzulösenhaben.

Allgemeiner Elternsprechtag

Elternsprechtage sind in jedem Schuljahr abzuhalten. Sie dienen derInformationundwerden,daandiesemAbendalleLehrkräfteanwesendseinmüssen,inderRegelvondenElterngutbesucht.DiesenUmstandsolltesichderElternbeiratzunutzemachenundsichpräsentieren–z.B.durcheinenStandimSchulgebäude,andemKaffeeundKuchenange-botenunddadurcheineGesprächsatmosphäregeschaffenwird,dieEltern oderauch Lehrkräfte zumVerweileneinlädt.Dies baut Schwel-lenängsteabundbietetGelegenheit,dassElternbeirätesichzwanglosmitElternunterhaltenundihreArbeitwiederstärkerinderenBewusstseinrufen.

Einladung der Schülersprecher

DiedreiSchülersprecherbildendenSchülerausschussundvertretenalleSchülereinerSchule-nichtnurgegenüberderSchulleitungoderderLeh-rerkonferenz, sonder auch gegenüber dem Elternbeirat. Es liegt dahernahe,dieSchülersprecherzuBeginndesSchuljahres ineineSitzungdesElternbeirats einzuladen. Diese Kontaktaufnahme sollte der Informationdienen,welcheAktivitätenvonSeitenderSchülergeplantsindundwel-cheUnterstützungderElternbeiratdabeianbietenkönnte.

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Einladung des Personalrats

AuchhierbietetsichzuBeginndesSchuljahreseineKontaktaufnahmean,überdiederSchulleiterselbstverständlichzuinformierenist.InderRegelgenügt es, den Vorsitzenden des Personalrats und seinen Stellvertretereinzuladen.InhaltdesGedankenaustauscheskönntez.B.sein:pädago-gischeProbleme,BelastungderLehrkräfte,ZusammensetzungdesLehrer-kollegiums,UnterstützungderLehrkräftedurchdenElternbeiratusw..

Treffen mit Fachbetreuern

FürjedesFachgibtesanderSchuleeinen,bisweilenauchzweiFachbe-treuer.Sieüberprüfenz.B.dieSchulaufgabenhinsichtlichdesSchwierig-keitsgradesundderBenotung,informierenineigenenSitzungendieKol-legendesFachesüberneueBestimmungenoderVorschriftenundspre-chenProblemedesFachesan.

DamitnichteineigenerTerminamAbendnotwendigist,gibtesdieMög-lichkeit,dasssichderVorsitzendebzw.StellvertreterdesElternbeiratsmitdem jeweiligen Fachbetreuer amVormittagwährendeiner unterrichts-freienStundeinderSchuletrifft.

Umeventuellbestehende„Berührungsängste“hiervonvornhereinabzu-bauen,solltederElternbeiratsvorsitzendedeutlichdaraufhinweisen,dasses sich lediglichumein Informationsgesprächhandelt.AufdieseWeisewirddemFachbetreuerdieGelegenheitgeboten,einmalüberseinFachzuinformierenundeventuelleProblemeanzusprechen.

AnSchulen,andenendiesesVerfahrenbereitsseitlängerempraktiziertwird,hatsichgezeigt,dassdieFachbetreuer–bisweilennachanfäng-licher Scheu - für diesen direkten Informationsaustausch sehr dankbarwaren.

Elternstammtisch

AnvielenSchulenistdieseFormdesInformationsaustauschesinzwischengangundgäbe.DieEinladungzudiesenTreffenzwischenElternbeirätenundLehrkräftenwirdvomElternbeiratsvorsitzendenausgesprochen.DaessichhiernichtumeinenoffiziellenTerminhandelt,findendieTreffenhäufigineinemLokal statt,wo sichbeieinemgemeinsamenEssenvon selbstzwangloseGesprächezwischenElternbeirätenundLehrkräftenergeben.

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Schulfeste - Veranstaltungen

Umsichganzallgemein inErinnerungzubringen,gibtes fürdenEltern-beirateinigeMöglichkeiten.Sokannerz.B.miteinemeigenenStandbeiVeranstaltungenderGemeindevertretenseinoderbeiSchulfestenundAbschlussfeiernkleinereAufgabenübernehmen.

Hinweis im Schulgebäude

Empfehlenswertistes,denElternbeiratauchinnerhalbdesSchulgebäu-desoptischsichtbarzumachen.AmbesteneignetsichdazuderEingangs-bereichderSchule,indemz.B.dergesamteElternbeiratmitNamenundTelefonnummernund–eventuell–einemFotoaufsichhinweisenkann.

Elternbrief der Schule

Inzwischen gibt es an vielen Schulen in unregelmäßigen AbständenElternbriefe,indenendieSchuledieElternüberwichtigeTermineundVer-anstaltungeninformiert.InderRegelwirdhiervonderSchulleitungauchdemElternbeirateineRubrikeingeräumt, inderdiesersichmiteigenenInformationenandieElternwendenkann.

Link auf der Homepage der Schule

VieleSchulenverfügenbereitsübereineeigeneHomepage.DerEltern-beiratsolltediesemoderneMöglichkeitderKommunikationnutzenunddieSchulleitungbitten,miteinemLinkaufderHomepagederSchuleaufdieSeitedesElternbeiratshinzuweisen.AllerdingsisteineInternetseitedesElternbeiratsnurdannsinnvoll,wennderInhaltmöglichstaktuell ist,wasvoraussetzt,dasseinMitglieddesElternbeiratsfürdieseSeiteverantwort-lichist.

Amtsblatt des Kultusministeriums

Das bayerische Kultusministerium bringt in unregelmäßigen AbständeneinAmtsblattheraus,indemdieSchulenüberwichtigeNeuerungeninfor-miertwerden;eineigenesBeiblattenthältdarüberhinausu.a.jeweilsStel-lenausschreibungenfürdieLehrkräfte.DiesesAmtsblattstehtauchdemElternbeirat als Informationsquelle zur Verfügung. Es kann entweder anderSchuleeingesehen,vomElternbeirateigensbezogenoderimInterneteingesehenwerdenunter:www.km.bayern.de>Publikationen>Amtsblatt.

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ImÜbrigenlohntessich,dieInternetseitendesKultusministeriumsregelmä-ßigaufzurufen,dahierrundumdasThema„Schule“vieleaktuelleInfor-mationenangebotenwerden.

Elternvertretung auf Landesebene

Nahezu alle Elternvertretungen an den bayerischen Gymnasien sindMitgliedinderLandeselternvereinigung der Gymnasien in Bayern (LEV).Die LEV ist einwichtigerGesprächspartner fürdie Politik,wennesbei-spielsweise um die Weiterentwicklung von Lehrplänen, Stundentafeln,Änderungen indenSchulordnungenoderumSchulversuchegeht.DieMöglichkeitdazuhatsiedurch ihreVertreter imLandesschulbeirat,derdasKultusministeriuminFragenderBildungundErziehungberät(Art.73BayEUG).

Elternbeiräte anderer Schulen

DaesanjederSchuleeinesOrtesodereinerStadteinenElternbeiratgibt,bietetsichdieMöglichkeit,mitdenjeweiligenVorsitzendenKontaktauf-zunehmenundsichüberdieArbeitbzw.dieProblemedesjeweiligenGre-miumszuinformieren.DieskönntenichtnureineAnregungfürdieeigeneArbeit sein, sondern indemeinenoderanderemFall zu Synergieeffek-tenführen.DabeisolltederMeinungsaustauschnichtnuraufdieeigeneSchulartbeschränktbleiben, sondernauchmitanderenSchulartenamOrtgepflegtwerden.DennderBlicküberdenTellerrandhinauswirddieSichtweiseaufdieeigeneArbeitunddieeigenenProblemeinjedemFallpositivbeeinflussen.

4. Aus dem Schulalltag – praktische Hinweise von A bis Z

Da Elternbeiräte oft bei ganz konkreten schulischen Problemen umRat gefragtwerden, ist es sicher vonVorteil, für das ersteGesprächmitElterneingewissesGrundwissenüberwichtigeBestimmungenundRegelung zu haben. Dies schließt nicht aus, dassmananschließenddennoch in der Schulordnung oder im Bayerischen Erziehungs- undUnterrichtsgesetz(BayEUG)nachlesenmuss.Diesistz.B.dannnotwen-dig,wennesumkompliziertereFällegehtoderfüreinGesprächmitderSchulleitungbzw.einerLehrkraftdergenaueWortlauteinerRegelungnotwendigist.

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Änderung von Noten

Der Schulleiter kann, nach Rücksprache mit der jeweiligen Lehrkraft unddemFachbetreuer,großeLeistungsnachweise(Schulaufgaben)„fürungültigerklärenunddieErhebungeinesneuenanordnen, insbesonderewenndieAnforderungenfürdieJahrgansstufenichtangemessenwarenoderderLehr-stoffnichtgenügendvorbereitetwar.“(§54,Abs.7GSO).Diesgiltauchfürdie kleinen Leistungsnachweise (Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, fachlicheLeistungstestsundPraktikumsberichte).Siehedazu§55Anmerkung2GSO.

ImEinzelfall sollten sichElternerstandiebetreffendeLehrkraftwendenunderstdann,solltenderenErläuterungennichtzufriedenstellendsein,andenSchulleiter,derseinerseitsdenFachbetreuermitderÜberprüfungderArbeitbeauftragenkann.

SolltenElternauchmitdenErläuterungenderSchulleitungnichteinver-standensein,könnensieüberdieSchuledieÜberprüfungderNotedurchden zuständigenMinisterialbeauftragten (s.AusführungenunterdiesemStichworts.S.168)beantragen.

Ergänzende Hinweise: • Es ist weder in der GSO noch im BayEUG ein bestimmter

(schlechter) Notendurchschnitt festgelegt, aufgrund dessender Schulleiter gezwungen wäre, die Wiederholung einerschriftlichenArbeitanzuordnen.

• StellteineLehrkraftnachträglichfest,dasssiebeiderKorrektureiner schriftlichenArbeiteinenFehlerübersehenhat,kann sieauchnachHerausgabederArbeitdieNotenochverändern.Grundlagedafür istderGleichheitsgrundsatz,d.h.dass jederSchüler auf die gleiche Leistung die gleiche Note bekommt.Natürlich kann sich die Note im Nachhinein nicht nurverschlechtern,sondernauchverbessern.

Ärztliches Zeugnis

IsteinSchüleraus zwingendenGründenverhindert,amUnterrichtodersonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen, so ist dieSchule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen. AlsGrundgenügtz.B.„Krankheit“;nichtangegebenwerdenmuss,umwel-cheErkrankungessichhandelt.ImFalltelefonischerBenachrichtigungistdieschriftlicheMitteilunginnerhalbvonzweiTagennachzureichen.

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Befreiung vom Unterricht/Beurlaubung

SchülerkönnenaufschriftlichenAntrag inbegründetenAusnahmefällenvomUnterrichtbefreitodervomSchulbesuchbeurlaubtwerden.DieEnt-scheidungdarübertrifftderSchulleiter.ÜberdieBefreiungvoneinzelnenUnterrichtsstundenwegeneiner körperlichenBeeinträchtigungentschei-detdiejeweiligeLehrkraft.

Einsichtnahme von schriftlichen Arbeiten

Schriftliche Arbeiten (große und kleine Leistungsnachweise) sollen denSchülern zurKenntnisnahmedurchdieElternmitnachHausegegebenwerden.SiesindderSchuleinnerhalbeinerWocheunverändertzurückzu-geben.(§57Abs.2GSO)

DerBegriff„sollen“lässtderSchuleeinengewissenSpielraum.Diesergiltvor allem dann, wenn schriftliche Arbeiten nicht rechtzeitig oder nichtunverändertandieSchulezurückgegebenwurden.

Ergänzender Hinweis:AberauchindiesemFallhabendieElterndieMög-lichkeit,dieLeistungsnachweiseinderSchuleeinzusehen.(§57Abs.3GSO)

Elternrundbriefe

RundschreibendesElternbeiratsandieElterndürfeninderSchuleverteiltwerden. Ein solchesVorhaben ist allerdings vorhermit dem Schulleiterabzusprechen.

Elternspende

Der Elternbeirat kanndie Eltern zu Spenden für schulische Zweckeauf-rufen. Die Spenden werden vom Elternbeirat verwaltet. Spendenquit-tungenkönnenimAuftragdesSchulleitersvomKassierdesElternbeiratsausgestelltwerden.DamitsievomFinanzamtanerkanntwerden,müssensie den Schulstempel enthalten und die Schule als Aussteller genanntwerden.

Elternsprechtage u. ä.

FürdieZusammenarbeitderSchulemitdenElterngibtes insbesondereElternsprechstunden,Elternsprechtage,Klassenelternversammlungenund

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Elternversammlungen. Dienen allgemeine Veranstaltungen der Zusam-menarbeit von Schule und Eltern, so bedürfen diese der Zustimmung(Einvernehmen)desElternbeirats.(§18Abs.1GSO)

Entlassung eines Schülers

Die Androhung der Entlassung und die Entlassung von der Schule trifftjeweils die Lehrerkonferenz. In beiden Fällen wirkt der Elternbeirat aufAntragder Eltern eines Schülers oderdes volljährigen Schülers am Ent-lassungsverfahrenmit.DieEntscheidungdesElternbeiratsistzuwürdigen.EntsprichtdieLehrerkonferenznichtderStellungnahmedesElternbeirats,soistdiesgegenüberdemElternbeiratzubegründen.HatsichderEltern-beiratmiteinerMehrheitvonzweiDrittelnseinerMitgliedergegendieEnt-lassungausgesprochen,sokanndieEntlassungnurimEinvernehmenmitderzuständigenSchulaufsichtsbehördeausgesprochenwerden.(Art.86Abs.10undArt.87Abs.1BayEUG)

Hausaufgaben

Sie sollen von Schülern „mit durchschnittlichem Leistungsvermögen inangemessener Zeit erledigt werden können“. Die Grundsätze für dieHausaufgaben sind von der Lehrerkonferenz vor Unterrichtsbeginn desSchuljahres festzulegen. Die Koordinierung der Hausaufgaben obliegtdem jeweiligen Klassenleiter. Sonntage, Feiertage und Ferien sind vonHausaufgabenfreizuhalten.(§52GSO)

Klassenelternversammlungen

SiesindanallenVolksschulen,Realschulen,Gymnasien,FachoberschulenundanbestimmtenBerufsfachschulensowieanentsprechendenSchulenzursonderpädagogischenFörderungabzuhalten.Vorgeschrieben ist fürjedeKlassemindestenseinmal imSchuljahreineKlassenelternversamm-lung.(Art.64Abs.3BayEUG)

EinzuberufensinddieKlassenelternversammlungendurchdenSchulleiter,undzwar indenerstendreiMonatennachUnterrichtsbeginn.Einewei-tereKlassenelternversammlungistdannabzuhalten,wenneinViertelderSchülerelterneinerKlassediesbeantragt.(§18Abs.3GSO)

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Lernmittel-Lehrmittel

ÜberdieEinführungzugelassenerodernichtzulassungspflichtigerLernmit-telander Schuleentscheidetdie Lehrerkonferenzoderder zuständigeAusschuss (Lehrkräfte und Schulleiter) – in Abstimmungmit dem Eltern-beirat.NichtindieLernmittelfreiheiteinbezogeneLernmittelsindvondenElternbzw.denSchülernselbstzubeschaffen.

Die Schule kann die Verwendung „bestimmter übriger Lernmittel“ inAbstimmungmitdemElternbeiratanordnenundhierHöchstbeträgefest-legen.(Art.51Abs.3und4BayEUG)

Lehrpläne

LehrplänefürdieeinzelnenSchulartenerlässt,ebensowieStundentafelnundsonstigeRichtlinien,dasKultusministerium.ZurErstellungderLehrpläneberuftdasKultusministeriumeineLehrplankommission,diebeiderErstel-lungfachliche,didaktische,pädagogischeundschulpraktischeGesichts-punktezuberücksichtigenhat.(Art.45BayEUG)

DieLehrplänekannmanaufderHomepagedesKultusministeriums(www.km.bayern.de)einsehenunddownloaden.

Leistungsnachweise

HiergabesbeiderNeufassungdergymnasialenSchulordnung(inKraftgetreten zum 1. August 2007) Veränderungen. Die Leistungsnachweisewerdennun indieKategorien„große“und„kleine“unterteilt.DadurchwirddieetwasunscharfeAbgrenzungzwischenmündlichenundschrift-lichenNotenbeseitigt.Dennbisherwurdenz.B.dieStegreifaufgabenzudenmündlichenNotengerechnet.InderneuenGSOgeltensienunals„kleiner“ schriftlicher Leistungsnachweis. Weitere kleine Leistungsnach-weise sind: Kurzarbeiten, fachliche Leistungstests, Praktikumsberichte,ProjektesowiemündlicheundpraktischeLeistungen.Unterden„großen“LeistungsnachweisenverstehtmandieSchulaufgaben.(§53Abs.1GSO)

(große) Leistungsnachweise (Schulaufgaben)

Siewerden spätestenseineWochevorherangekündigt.Aneinem Tagdarf nicht mehr als eine Schulaufgabe geschrieben werden. In einerWoche sollen nichtmehr als zwei Schulaufgabenabgehaltenwerden.

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WelcheHilfsmittelSchülerbeieinerSchulaufgabeverwendendürfen,legtdas Kultusministerium fest. Die freiwillige Wiederholung einer Schulauf-gabeistnichtzulässig.(§53Abs.1,Abs.4undAbs.6GSO)

(kleine schriftliche) Leistungsnachweise (Stegreifaufgabenusw.)

Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt und beziehen sich höch-stensaufzweiunmittelbarvorangegangeneUnterrichtsstunden.DieBear-beitungszeitsollhöchstens20Minutenbetragen.

FachlicheLeistungstests,dieindenJahrgangsstufen5bis10bzw.11zen-traloderschulinternabgehaltenwerdenkönnen,werdenspätestenseineWochevorherangekündigt.DieBearbeitungszeitsollhöchstens45Minu-tenbetragen.(§55Abs.2Nr.1.,2.und3.GSO)

Ministerialbeauftragte

Für jeden Regierungsbezirk gibt es einen (inOberbayern zwei)Ministe-rialbeauftragte fürdieGymnasien in Bayern. Siewerden vomKultusmi-nisterium ernannt und übernehmen bestimmte Aufgaben im Namendes Ministeriums. Die Ministerialbeauftragten beraten und unterstützendie Schulenbei der Erfüllung ihrerAufgaben und können in Konfliktfäl-lenhinzugezogenwerden.DieMinisterialbeauftragtenentscheidenüberAufsichtsbeschwerden, soweit die Schulediesen nichtabgeholfen hat.(Art.116Abs.4BayEUGund§2Abs.1GSO)

(SiehedazuSeite172–173)

Mittlerer Schulabschluss

DermittlereSchulabschlusswird imSinnedesBayEUGzunächstdurchdasAbschlusszeugnisderRealschulenachgewiesen.Erwirdaberauchnachge-wiesenu.a.durchdieErlaubniszumVorrückenindieJahrgangsstufe11desGymnasiums.DieserNachweis (Jahreszeugnisder 10. Klasse) schließtdenmittlerenSchulabschlussein.(Art.25Abs.2BayEUGund§70Abs.9GSO)

SchülerderJahrgangsstufe10,denenwegenderNote6ineinemoderderNote5inzweiVorrückungsfächernnichtdieErlaubniszumVorrückenerteiltwurdeunddieindenübrigenVorrückungsfächernkeineschlechtereNoteals 4erhielten, könnendenmittleren Schulabschlussdurchdie BesonderePrüfungerwerben.(§98Abs.1GSO)

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Notengebung

Art,Zahl,Umfang,SchwierigkeitundGewichtungderLeistungsnachweiserichtigensichnachdenErfordernissender jeweiligenSchulartundJahr-gangsstufesowiedereinzelnenFächer.DieArtundWeisederErhebungvonNachweisendesLeistungsstandesmussdenSchülernvorherbekanntgegeben werden. Die Bewertung der Leistungen ist den Schülern mitNotenstufe und der Begründung für die Benotung mitzuteilen. Bei derBewertung einer schriftlichenArbeit kann die äußere Formmit berück-sichtigtwerden.Verstößegegendie Sprachrichtigkeit sowieAusdrucks-mängelsindzukennzeichnen;siekönnenangemessenbewertetwerden.(Art.52Abs.1BayEUGund§58Abs.1GSO)

Ergänzende Hinweise: • AuchdieBewertungeinermündlichen Leistungserhebung ist

eine „Bringschuld“ der Lehrkraft. Das heißt, die mündlichenNotenhatdieLehrkraftdemSchüler–mitBegründungfürdieBenotung – nicht erst auf Nachfrage, sondern von sich ausmitzuteilen.

• EsgibtwederimBayEUGnochinderGSOeinenHinweis,dassder Notendurchschnitt einer Klassenarbeit den Schülern oderElternbekanntgegebenwerdenmuss.

Pausenordnung-Pausenverpflegung

DieEntscheidungüberdiePausenordnungunddiePausenverpflegungwird von der Schule im Einvernehmenmit dem Schulforum festgelegt.(Art.69Abs.4BayEUG)

Pflichten der Schule

Sie ist verpflichtet, die Eltern möglichst frühzeitig über ein auffallendesAbsinkendes Leistungsstandesund sonstigewesentlicheVorgänge,diedenSchülerbetreffen,zuinformieren.DieInformationdarfnichtinelektro-nischerFormerfolgen.IsteineBenachrichtigungunterblieben,istdarausjedochkeinRechtaufVorrückenabzuleiten.(Art.75Abs.1BayEUG)

Pflichten der Eltern (Erziehungsberechtigten)

Siehabendafürzusorgen,dassihreminderjährigenschulpflichtigenKin-derregelmäßigamUnterrichtteilnehmenunddiesonstigenverbindlichen

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Schulveranstaltungenbesuchen.DieElternsinddesWeiterenverpflichtet,dafür zu sorgen,dass ihrKinddie schulischenPflichtenund schulischenAnforderungengewissenhafterfüllt.(Art.76BayEUG)

Ergänzender Hinweis: Auf diese Verpflichtung sollte der Elternbeiratdie Eltern immer wieder in geeigneter Form (eigene Veranstaltungen)hinweisen.

Probleme mit Lehrkräften

GibtesProblemeineinemFach,soistunbedingtzuerstmitderjeweiligenLehrkraftKontaktaufzunehmen.FürdieseGesprächestehendenElterndieSprechstundenderLehrkräftezurVerfügung.

ErstwenneinGesprächmitderbetroffenenLehrkraftkeinebefriedigendeLösunggebrachthat,solltederSchulleiterbzw.eineVerbindungslehrkrafthinzugezogenwerden.

Ergänzende Hinweise:• Oft empfiehlt es sich, den Elternbeirat mit einzubeziehen,

vor allem wenn das Problem mehrere Kinder in einer Klassebetreffen. So vermeidet man die Rolle des „Einzelkämpfers“oder„Querulanten“.

• RatschlägefüreingutesEltern-Lehrergespräch(s.S.176)

Schülerbogen

FürjedenSchülergibtesanderSchuleeinenSchülerbogen.Inihmwer-den die für den schulischen Bildungsweg wesentlichen Feststellungen,Beobachtungen und Empfehlungen aufgenommen. Er wird bei einemSchulwechselandieaufnehmendeSchuleweitergeleitet.

Schulaufsicht

Die unmittelbare staatliche Schulaufsicht obliegt demKultusministeriumbei Gymnasien, Fachoberschulen, Berufsoberschulen, Realschulen ein-schließlichder entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen För-derungundderSchulen,dieganzoderteilweisedieLernzieledervorge-nanntenSchulenverfolgen.

DenRegierungenobliegtdiestaatlicheSchulaufsichtu.a.beiöffentlichen

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VolksschulenfürdieschulaufsichtlicheGenehmigungvonNeu-,Um-undErweiterungsbauten,beiprivatenVolksschulenundbeiFörderschulen.

Den Schulämtern obliegt die staatliche Schulaufsicht bei öffentlichenVolksschulen und bei Einrichtungen der Mittagsbetreuung, soweit diesnichtandersgeregeltist.(Art.114Abs.1Nr.1,Nr.5undNr.6BayEUG)

Schulberatung

DieAufgabe,ElternundSchülerhinsichtlichderSchullaufbahnzubera-ten, hat jede Schule und jede Lehrkraft. Zur Unterstützungder Schulenbeider Schulberatunggibtes zusätzlichBeratungslehrkräfteund Schul-psychologen.DieAufgaben,dieüberdenBereichdereinzelnenSchulehinausgehen,werden vonden staatlichen Schulberatungsstellenwahr-genommen.MitdenstaatlichenSchulberaternarbeitenauchstaatlicheSchulpsychologenzusammen.(Art.78Abs.1und2BayEUG)(SiehedazuSeite173)

Schulordnung

DieMitgliederdesElternbeiratssolltenimBesitzeineraktuellenSchulordnungfürdieGymnasien inBayern(GSO)unddesBayerischenErziehungs-undUnterrichtsgesetzes(BayEUG)sein.DieSchulordnungkannalsBroschüreimBuchhandelerworbenwerden.InderRegelenthältsieauchdasBayEUG.

SowohldieSchulordnungalsauchdasBayEUGkönneninderneuestenFassungaufderHomepagedesKultusministeriums(www.km.bayern.de)eingesehenwerden.

Studienfahrten

FürStudienfahrtenundFahrten imRahmendes internationalenSchüler-austausches ist die Zustimmung des Elternbeirats vorgeschrieben.(§20Abs.5GSO)

Unterrichtszeit

DieUnterrichtszeitwirdvomSchulleiterinAbsprachemitdemSchulforumunddemAufgabenträger,der fürdie kostenloseBeförderungaufdemSchulwegzuständigist,festgelegt.(§42Abs.2GSO)

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Volljährige Schüler

DerElternbeiratvertrittauchdieElternvolljährigerSchüler.DieElternvoll-jährigerSchüler,diedas21.Lebensjahrnochnichtvollendethaben,sollenüberOrdnungsmaßnahmenunterrichtetwerden.(Art.65Abs.1undArt.88aBayEUG)

Zahl der Schulaufgaben (große Leistungsnachweise)

SieistfürdieeinzelnenFächerinderGSOfestgelegt.BeieinigenAbwei-chungenvondervorgegebenenZahlistdasSchulforumzuhören.(§54GSO)

5. Anhang

Die Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Bayern

Schulname Straße Ort

Telefon Fax

E-Mail

MBfürdieGymnasieninOberbayern-OstRegerplatz181541München

089/81888200089/818882010

[email protected]

MBfürdieGymnasieninOberbayern-WestWackersbergerStr.5981371München

089/23343420089/23343432

[email protected]

MBfürdieGymnasieninNiederbayernJürgen-Schumann-Str.2084034Landshut

0871/430656600871/430656624

[email protected]

MBfürdieGymnasieninderOberpfalzHans-Sachs-Str.293049Regensburg

0941/50710900941/5071094

[email protected].

regensburg.de

MBfürdieGymnasieninOberfrankenGymnasiumsplatz4-695028Hof

09281/72864109281/728640

[email protected]

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MBfürdieGymnasieninMittelfrankenLöbleinstr.1090409Nürnberg

0911/2315468-90911/3658017

[email protected]

MBfürdieGymnasieninUnterfrankenAmPleidenturm1697070Würzburg

0931/32115-120931/3211526

[email protected]

MBfürdieGymnasieninSchwabenHallstr.1086150Augsburg

0821/32416000821/3241606

[email protected]

Die staatlichen Schulberatungsstellen in Bayern

Oberbayern-OstBeetzstr.481679MünchenTelefon(089)982955-110Fax(089)982955-133Mail:[email protected]

Oberbayern-WestBeetzstr.481679MünchenTelefon(089)982955-120Fax(089)[email protected]

Stadt München und LandkreisPündterplatz580803MünchenTel:089383849-50Fax:[email protected]

NiederbayernSeligenthalerStraße3684034LandshutTelefon:0871-430310Fax:[email protected]

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OberpfalzWeinweg293049RegensburgTel094122036Fax094122037Mailsbopf@schulberatung-oberpfalz.de

OberfrankenTheaterstr.895028HofTel09281/1400360Fax09281/[email protected]

MittelfrankenGlockenhofstr.5190478NürnbergTel:0911/58676-10Fax:0911/[email protected]

UnterfrankenLudwigkai497072WürzburgTel0931-7945-410oder-411Fax-440Mailmail@schulberatung-unterfranken.de

SchwabenHallstr.986150AugsburgTel:0821-509160Fax:[email protected]

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Wichtige Adressen und Internetlinks

Landeselternvereinigung der Gymnasien in Bayern e.V. (LEV Bayern)GeschäftsstelleMontgelasstr.2/II81679MünchenTel.: 089989382Fax: 0899829674Mail: [email protected]

Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB)Schellingstraße15580797MünchenTel.: 0892170-2101Fax: 0892170-2105Mail: kontakt@isb.bayern.deDasStaatsinstitutmachtdieErkenntnissederForschungunddieErfahrungenderPraxisfürdieSchulenutzbar.EsunterstütztundberätdasKultusministe-riumbeiderWeiterentwicklungdesgegliedertenbayerischenSchulwesens.

Stiftung Bildungspakt BayernGeschäftsstelle:c/oBayerischesStaatsministeriumfürUnterrichtundKultusJungfernturmstraße180333MünchenTel.: 0892186-2091Fax: 0892186-2833www.bildungspakt-bayern.deDieStiftungBildungspaktBayernunterstütztdieSchulenaufihremWegzulernendenOrganisationen.

Deutscher Bildungsserver: Elternverbände/Elternvertretungenwww.bildungsserver.de

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und KultusÖffentlichkeitsarbeit,OnlineKommunikation,RedaktionEZ-Elterninfoelternrundbrief@stmuk.bayern.deSalvatorstraße280333MünchenPostanschrift:80327München

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Das Eltern-Lehrer-Gespräch

10 „Goldene Regeln“ für Eltern

1. LassenSiedieEmotionenzuHause.

2. VerlierenSiedasZielnichtausdenAugen:EsgilteinProblemzulösen.

3. KämpfenSienichtgegendieLehrkraft.

4. SuchenSiemitihrgemeinsamnachLösungen.

5. Gehen Sie nicht in die Sprechstunde, um es der Lehrkraft„malzuzeigen“.

6. VermeidenSiedenEindruck,dassSienichtsvonderLehrkrafthalten.

7. GebenSiederLehrkraftdieMöglichkeitzuErklärungen.

8. VerlierenSiesichnichtinNebensächlichkeiten.

9. ErwartenSiekeine„fertigen“Lösungen.

10. VersuchenSie,sichindieRollederLehrkraftzuversetzen.

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Elternverbände in Bayern

Elternvereinigung an den Gymnasien und Realschulen der Orden und anderer freier katholischer Schulträger in Bayern (EVO)VorsitzendeMonikaEndraßBalticusstr.681243MünchenTel.: 089717341Mail: [email protected]

Katholische Elternschaft Deutschlands (KED)VorsitzendedesBayerischenLandesverbandes:GiselaHäfeleAnton-Bruckner-Str.2483024RosenheimTel.: 0803183575Mail: [email protected]äftsstelle:Rochusstr.580333MünchenTel.: 0892137-2226

Freie Elternvereinigung in der Evang.-Luth. Kirche in Bayern e. V. (FEE)Vorsitzender:HelmutWöckelKerbe591583SchillingsfürstTel.: 098685925Mail: [email protected]

Bayerischer Elternverband (BEV)Geschäftsstelle;AussigerStraße2391207LaufTel.: 0912374427Mail: [email protected]

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Landeselternverband Bayerischer Realschulen e.V. (LEV-RS)Vorsitzende:IngridRittWelserStr.2994315StraubingTel.: 0942172253Mail: [email protected]

Landeselternvereinigung der öffentlichen Wirtschaftsschulen in Bayern e.V.Vorsitzende:UrsulaHöllCanisiusstraße1585053IngolstadtTel.: 08411260380Mail:[email protected]

LandesElternVereinigung der Fachoberschulen Bayerns (LEV-FOS)Vorsitzende:JuttaKlothBibertstr.141f90449NürnbergTel.: 0911684882Mail: [email protected]

Landes-Eltern-Vereinigung der Gymnasien in Bayern e.V.Vorsitzender:ThomasLilligGeschäftsstelle:Montgelasstr.2/II81679MünchenTel.: 089989382Mail: [email protected]

BundeselternratGeschäftsstelle:BernauerStr.10016515OranienburgTel.: 03301575537Mail: [email protected]

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Bundesgemeinschaft gegliedertes Schulwesen e. V. (BGSW)Vorsitzende:RegineEckelZurAkelei137077GöttingenTel.: 055121290Mail: [email protected]

Deutscher ElternvereinVorsitzender:Dr.UlrichG.KliegisKonsul-Lieder-Allee3624226HeikendorfMail: [email protected]

AlleAngabengewissenhaftzusammengestellt,jedochohneGewähr!

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In eigener Sache

Die Gesetzgebung und dieAusführungsbestimmungen unterliegen ständigenÄnderungenundAktualisierungen.DerStandindiesemLeitfadenbeziehtsichaufSeptember2009.

Die Lektüre dieses Leitfadens kann den Besuch der Seminare zu ElternbeiratsfragenbeiderHanns-Seidel-Stiftungnichtersetzen.DiediesbezüglichenSeminarterminefindenSieimInternetangebot www hss deunterAktuelleVeranstaltungen/Veranstaltungssuche(Themen-wahlElternbeiräte)oderimjeweiligenSeminarprogramm „Politische Bildung“,daskostenlosangefordertwerdenkann:

E-Mail:[email protected]

Postanschrift:

Hanns-Seidel-Stiftunge.V.Bildungswerk

Postfach19084680608München

Dieser Leitfaden wird in Einzelexemplaren kostenlos abgegeben. Sam-melbestellungen können nur gegen eine Empfängerliste, die Namen und Anschriften enthält, getätigt werden. Die Bestellungen richten Sie bitte an o.a. Adresse.

AlleAngabenwurdenvondenAutorengewissenhaftzusammengestellt.EineGewährfürdie

RichtigkeitkannabernichtÜbernommenwerden.

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Hanns-Seidel-Stiftung e.V.BildungswerkLazarettstraße 3380636 MünchenTel.: (0 89) 12 58-231Fax: (0 89) 12 58-338E-Mail: [email protected]

Weitere Infos im Internet:www.hss.de

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ElternbeiräteLeitfaden für

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www.hss.de

Leitfaden Elternbeiräte:Leitfaden Vereinspolitik 27.08.09 10:33 Seite 1