HESSISCHES NACHBARRECHTSGESETZ - Wiesbaden

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21 HESSISCHES NACHBARRECHTSGESETZ Zum Garten gehören Gehölze der unterschiedlichsten Art. Meistens werden sie in einem handlichen Format gekauft, erreichen aber mit den Jahren oftmals eine respektable Größe: zur Freude des Besitzers, manchmal jedoch auch zum Ärger des Nachbarn. Weil sein klei- ner Garten durch den Schatten eines großen Baumes oder Strauches während der schönsten Zeit des Jahres im Dunkeln liegt oder das angepflanzte Gemüse nicht mehr genügend Sonne abbekommt und vielleicht der Herbstwind die gepflegten Gartenbeete ständig mit Laub zudeckt. Über die Nachbargrenze ragende Äste (und damit eventuell verbundenes Fallobst) und vagabundierendes Wurzelwerk sind weitere Ärgernisse. Um Konflikte zu vermeiden, sollten von vorneherein die im Nach- barrecht festgeschriebenen Pflanzabstände eingehalten werden. In Hessen gelten folgende Grenzabstände: 1. Allee- und Parkbäume: a) sehr stark wachsende Allee- und Parkbäume 4 m zum Beispiel: Linde, Platane, Kastanie, Rotbuche, Stieleiche, Eibe b) stark wachsende Allee- und Parkbäume 2 m zum Beispiel: Mehlbeere, Birke, Erle, Fichte oder Thuja c) bei allen übrigen Allee- und Parkbäumen 1,5 m 2. Obstbäume: a) Walnuss-Sämlingsbäume 4 m b) Kernobstbäume, soweit sie auf stark wachsender 2 m Unterlage veredelt sind, sowie Süßkirschenbäume und veredelte Walnussbäume c) Kernobstbäume, soweit sie auf schwach wach- 1,5 m sender Unterlage veredelt sind, sowie Steinobstbäume

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HESSISCHES NACHBARRECHTSGESETZ

Zum Garten gehören Gehölze der unterschiedlichsten Art. Meistens werden sie in einem handlichen Format gekauft, erreichen aber mit den Jahren oftmals eine respektable Größe: zur Freude des Besitzers, manchmal jedoch auch zum Ärger des Nachbarn. Weil sein klei-ner Garten durch den Schatten eines großen Baumes oder Strauches während der schönsten Zeit des Jahres im Dunkeln liegt oder das angepfl anzte Gemüse nicht mehr genügend Sonne abbekommt und vielleicht der Herbstwind die gepfl egten Gartenbeete ständig mit Laub zudeckt. Über die Nachbargrenze ragende Äste (und damit eventuell verbundenes Fallobst) und vagabundierendes Wurzelwerk sind weitere Ärgernisse.Um Konfl ikte zu vermeiden, sollten von vorneherein die im Nach-barrecht festgeschriebenen Pfl anzabstände eingehalten werden.

In Hessen gelten folgende Grenzabstände:

1. Allee- und Parkbäume:a) sehr stark wachsende Allee- und Parkbäume 4 m zum Beispiel: Linde, Platane, Kastanie, Rotbuche, Stieleiche, Eibeb) stark wachsende Allee- und Parkbäume 2 mzum Beispiel: Mehlbeere, Birke, Erle, Fichte oder Thuja c) bei allen übrigen Allee- und Parkbäumen 1,5 m

2. Obstbäume:a) Walnuss-Sämlingsbäume 4 mb) Kernobstbäume, soweit sie auf stark wachsender 2 mUnterlage veredelt sind, sowie Süßkirschenbäume und veredelte Walnussbäumec) Kernobstbäume, soweit sie auf schwach wach- 1,5 msender Unterlage veredelt sind, sowie Steinobstbäume

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3. Ziersträucher:a) stark wachsende Ziersträucher 1 mzum Beispiel: Rhododendron, Feldahorn Feuerdorn, Flieder, Forsythie, Haselnuss, falscher Jasminb) bei allen übrigen Ziersträucher 0,5 m

4. Beerenobststräucher:a) Brombeersträucher 1 mb) bei allen übrigen Beerenobststräucher 0,5 m

Beim Anpfl anzen von Hecken sind zum Nachbargrundstück fol-gende Abstände einzuhalten:

1. Hecken über 2 m Höhe 0,75 m2. Hecken bis zu 2 m Höhe 0,50 m3. Hecken bis zu 1,2 m Höhe 0,25 m

Grundsätzlich sind bei bewirtschafteten Flächen im Außenbereich die doppelten Abstände einzuhalten.

Der Abstand wird immer von der Mitte des Baumstammes oder des Strauches bis zur Grenzlinie gemessen und zwar an der Stelle, an der die Pfl anze aus dem Boden austritt.

Der Anspruch auf Beseitigung von Anpfl anzungen, die dichter als erlaubt an der Grenze stehen, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht binnen fünf Jahren nach dem Anpfl anzen Klage auf Beseiti-gung erhoben hat.

Weitere Informationen über Grenzabstände enthält das Hessische Nachbarrechtsgesetz (www.hessenrecht.hessen.de).

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Artenauswahl, Standort, das sorgfältige Einpfl anzen und bei Bedarf ausreichendes Wässern haben den Baum gut heranwachsen lassen. Damit er weiterhin gedeihen kann, ist auch künftig eine ausreichende Pfl ege erforderlich. Baumschnittarbeiten zählen zum Beispiel dazu. Grundsätzlich sollten diese so wenig wie möglich erfolgen, denn jeder Schnitt ist eine Verletzung und kann bei häufi ger Anwendung zu einer verminderten Lebensfähigkeit des Baumes führen. Was Sie sonst noch beachten können, ist im Folgenden aufgeführt.

Schnitt-Zeitpunkt

• Bei den meisten Arten ist der Beginn der Vegetationszeit der richtige Schnitt-Zeitpunkt. Dann steht der Baum wieder im Saft und ist in der Lage, auf den Eingriff schnell zu reagieren und diesen auszuglei-chen. Auch kann er das Eindringen von Schadorganismen besser abwehren.

• Vermeiden Sie das Kürzen von starken Ästen und eine Kappung des Leittriebes. Dies verhindert das Eindringen von Pilzen und anderen schädlichen Organismen.

• Die Schnittzeit kann bis in den Frühsommer ausgedehnt werden.• Nadelgehölze sollten grundsätzlich nicht beschnitten werden. Aus-

genommen sind Eibe, Ginkgo oder Formschnittbäume.

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Schnitt-Technik

• Entfernen Sie Äste direkt an der Basis des Stammes, ohne den Astring (Astkragen) zu verletzen. Dann wird die Versorgung höher wachsender Baumteile nicht unterbrochen.

• Bei einigen Baumarten, beispielsweise Buchengewächsen, ist auch ein so genannter

„Stummelschnitt“ möglich. Hierbei bleiben zehn bis 20 Zentimeter des Astes stehen. Der

„Stummel“ wird vom Baum später abgewor-fen.

• Entfernen Sie nicht mehr als 20 % der Krone und erhalten Sie das natürliche Erscheinungs-bild des Baumes.

• Grundsätzlich sollte ein Auslichtungsschnitt und keine Einkürzungs- oder Kappungsschnitt erfolgen. (Siehe Skizze: „Auslichtungs-schnitt“.)

Aufwuchsschnitt

Er ist Voraussetzung für einen optimalen Kronenaufbau im Jugendsta-dium des Baumes und beugt späteren (umfangreichen) Schnitt- und Pfl egemaßnahmen vor.

• Konkurrenztriebe, Zwillingsäste, scheuernde und dicht stehende Zweige werden entfernt. Die Entwicklung nur eines Leittriebes ist bei vielen Baumarten wichtig. Damit wird beispielsweise sichergestellt, dass es später nicht durch „Zwieselbildung“ oder Konkurrenz-Leit-triebe zum Auseinanderbrechen der Krone kommt.

• Auch beim Aufwuchsschnitt darauf achten, dass der Astkragen nicht verletzt wird.

oben: Falsch. Der Astring wurde mit entfernt.

unten: Richtig. Der Astring ist nicht entfernt worden.

Entfernung von Ästen

kein

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Erhaltungspfl ege

Sie folgt der Jungbaumpfl ege und beschränkt sich in der Regel nur auf das Entfernen von trockenen, konkurrierenden, beschädigten oder gebrochenen Ästen.

• Zusätzlich zur Baumpfl ege sind gegebenenfalls auch Maßnahmen, wie Düngung, Belüftung und Stammschutz erforderlich.

Kronenauslichtungsschnitt

Der Kronenauslichtungsschnitt ist in der Regel nur erforderlich, wenn Bäume in einem beengten Umfeld oder an Extremstandorten wachsen.

• Bei der Verwendung unpassender Baumarten muss der Baum häufi g ausgelichtet werden, da Wurzelraum und Kronenausprägung in einem Missverhältnis stehen.

• Ansonsten beschränkt sich die Kronenauslich-tung bei älteren Bäumen auf die Entfernung von kranken, abgestorbenen oder beschädig-ten Ästen und der Beseitigung von Konkur-renztrieben.

Auslichtungsschnitt:

Bei der Skizze unten ist gut zu erkennen, dass

die Baumkrone durch Rückschnitt der Äste und

Zweige bis zu ihrer Basis lichter und niedriger, die

Kronenform dabei aber erhalten wurde.

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Jede Jahreszeit ist Baumpfl egezeit.

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Kappung, Kroneneinkürzung, Wurzeln

Kappung, Kroneneinkürzung und -sicherungsschnitt sind nur erfor-derlich, wenn es zu starken Beschädigungen der Baumkrone oder im Wurzelbereich gekommen ist. Umfangreiche Beschädigungen am Baum führen zu einer verringerten Lebenserwartung und zu einem erhöhten Pfl egaufwand.

• Aus baumpfl egerischer Sicht ist eine Kroneneinkürzung oder Kappung nur dann gerechtfertigt, wenn der Baum dadurch noch erhalten werden kann. Hierbei handelt es sich meistens um alte, abgängige Bäume, die für das Naturerleben des Menschen und als Lebensraum für die Tierwelt von Bedeutung sind.

• Bei Baumaßnahmen darauf achten, dass vor allem keine Eingriffe im Wurzelbereich erfolgen. Die Wurzeln versorgen den Baum mit Wasser und Nährstoffen aus der Erde.

• Schützen Sie oberirdische Wurzeln vor Überfahrungen und verhin-dern Sie damit, dass die Erde um den Wurzelbereich zusammenge-staucht wird.

• Vermeiden Sie, dass schädliche Stoffe in den Wurzelbereich eindrin-gen können.

Schnitt an Obstbäumen

Hierbei handelt es sich fast immer um einen Ertragsschnitt im Obst-bau.

• Der Obstbaumschnitt wird bei den meisten Sorten im Herbst/Winter durchgeführt, da die Schnittwunden dann nicht „bluten“. Ausge-

Pfl egeaufwand

durchführen.

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Dauerhafte Schädigung durch falschen Beschnitt an einem Kirschbaum.

nommen davon sind Süßkirschen, die in der Regel direkt nach der Ernte beschnitten werden.

• Entfernen Sie sich kreuzende und nach innen wachsende Äste, damit Licht und Sonne in die Baumkrone und somit an die Früchte gelangen können.

• Aus naturschutzfachlicher Sicht empfi ehlt es sich, statt eines reinen Ertragsschnittes einen naturgemäßen, schonenden Schnitt vorzu-nehmen. Dadurch wird zwar der Ertrag etwas geschmälert. Der Baum bleibt jedoch aufgrund seiner größeren Lebenserwartung als Lebens-, Aufzucht- und Brutstätte vielen Tierarten lange erhalten.

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„Und wenn ich wüsste, dass morgen die Welt unterginge, so würde ich doch heute noch mein Apfelbäumchen pfl anzen.“(Martin Luther)

Natürlich muss es nicht unbedingt ein Apfelbaum sein. Eine einhei-mische Baumart sollte es für den Garten allerdings schon sein, denn damit leisten Sie einen wertvollen Beitrag zum Naturschutz und zur Erhaltung der Artenvielfalt:

• Heimische Gehölze haben einen festen Platz in der Nahrungskette und sind daher für unsere Tierwelt unverzichtbar.

• Heimische Gehölze sind an die Klima- und Witterungsverhältnisse angepasst und wachsen auch ohne Dünger und Spritzmittel.

• Heimische Gehölze sind häufi g preisgünstiger als Exoten!

Unsere Pfl anzenwelt bietet eine Vielzahl an schmückenden Gehöl-zen. Die Auswahl eines Baumes sollte sich aber nach vorhandenem Platz und den Standortverhältnissen richten.

Auf den folgenden Seiten sind in einer Übersicht für Gärten geeig-nete, einheimische Laubbäume mit ihren charakteristischen Bedürf-nissen und Eigenschaften aufgelistet.

Erklärung der in der Tabelle verwendeten Symbole:

Vogelnähr- und Nistgehölz Bienennährgehölz Wildfutterpfl anze

HEIMISCHELAUBBÄUME

Für den Gartenund die Stadt

kegelig

breit ausladend

kugelförmig

säulenförmig

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Kleinbäume7– 10 m hoch, ideal für kleine Gärten, Vorgärten, Innenhöfe

Art/Höhe Krone/Wurzel Standort Besonderheiten Sonstiges

ElsbeereSorbus torminalis

eiförmige bis kugelige Krone,Tiefwurzler

sonnig bis halbschattig, keine nassen und sandigen Böden

essbare Früchte,gelborange, auffällige Herbstfärbung,hitze- und trockenheits-verträglich

FeldahornCarpinus betulus

runde oder kegelförmige Krone,fl ach wurzelnd

Sonne bis lichter Schatten,keine Staunässe

leuchtend gelbe Herbstfärbung, robust, schnitt-verträglich

Felsen-kirschePrunus mahaleb

strauchartiger kleiner Baum,Tiefwurzler

sonnig,sehr trockene, auch steinige Standorte

weiße, duftende Blüten, erbsengroße, herbbittere Kirschfrüchte

HolzapfelWildapfelMalus sylvestris

lockere, sparrige, teilweise bedornte Krone,fl ach wurzelnd

sonnig bis halbschattig,frische Böden

dekorative rosa Blüte, kleine, saure Äpfel,industriefest

Mehl-beereSorbus aria

breite, kegelförmige Krone,Pfahlwurzel

sonnig bis halbschattig,Kalk- und Wärme liebend

hitze- und trockenresistent,industriefest

ObstbaumApfel, Birne, Kirsche, Pfl aume, Pfi rsich, Aprikose, u.v.a.

je nach Unterlage kleinwüchsige bis mittelgroße Krone

sonnig bis halbschattig,keine Staunässe, nährstoff-reiche und kalkige Böden

Schnittmaß-nahmen erforderlich,regionale Sorten sind weniger anfällig für Schädlinge und robuster

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Art/Höhe Krone/Wurzel Standort Besonderheiten Sonstiges

RotdornCrataegus laevigata

sparriger Wuchs,bedornte Krone, Tiefwurzler

sonnig,frische Böden

schöne Blüten, rote, kleine Äpfel, robust, schnitt-verträglich,Bodenbefestiger

Trauben-kirschePrunus padus

dichtkronig, überhängende Zweige;tief wurzelnd

sonnig bis halbschattig,feuchte und nährstoff-reiche Böden

weiße Blüten in duftenden Trauben, schöne Herbstfärbungindustriefest, schnitt verträglich

WeißdornCrataegus monogyna

sparriger Wuchs,bedornte Krone, Tiefwurzler

sonnig bis halbschattigtrockene bis frische Böden

schöner Blütenbaum,rote, kleine essbare Äpfel, robust

Abweichend von den in Deutschland natürlich vorkommenden Baumarten gibt es in den Baumschulen verschiedene Sorten oder Varietäten. So erhält man beispielswei-se von Großbäumen auch schlank wachsende oder säulenförmige Züchtungen, die für kleinere Gärten oder Höfe geeignet sind. Auch buntlaubige und nichtfruchtende Sorten können Standort-Alternativen sein.

Neben den heimischen Bäumen gibt es fremdländische Gehölze, die seit vielen Jahrzehnten bei uns angepfl anzt werden und sich im Stadtklima bewährt haben. Einige von ihnen werden auch von der Tierwelt angenommen. Eine kleine Auswahl:Baumhasel (Corylus colurna), 15 – 20 m Blumenesche (Fraxinus ornus), 10 – 15 m Chinesische Stadtbirne (Pyrus calleryana „Chanticleer“), 8 – 10mHahnendorn (Crataegus crus-galli), bis 9 m Japanische Blütenkirsche (Prunus serrulata), bis 10 mRobinie (Robinia pseudoacacia),18 – 20 m

In regionalen Baumschulen bekommen Sie weitere Informationen und eine gute fachliche Beratung.

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Mittelhohe Bäume10 – 20 m hoch, für Gärten und Höfe

Art/Höhe Krone/Wurzel Standort Besonderheiten Sonstiges

BirkeBetula pendula

locker, kegelig überhängendfl ach wurzelnd

sonnig bis Halbschatten,trockene bis frische Böden

schnell wachsend,im Alter bruch-gefährdet, Allergiepotenzial hoch

EberescheSorbus aucuparia

schlanke, lockere Krone,tief gehende Pfahlwurzel

sonnig bis Halbschatten,trockene bis feuchte Böden

schöne Herbstfärbung,industriefest

Hain-bucheCarpinus betulus

breite, kegelige Krone,Herzwurzler,dichtes Wurzelwerk

Sonne bis Schatten,keine Staunässe, salz-empfi ndlich

Bodenfestiger , schnittverträglich

HolzbirnePyrus pyraster

breite, kegelförmige Krone, tiefe Pfahlwurzel

sonnig,mäßig trockene Böden

schöne weiße Blüten,genießbare, aber herbe Früchte,schnittverträglich

SpeierlingSorbus domestica

breite, runde Krone,tiefes, ausladen-des Wurzelwerk

sonnig bis lichter Schatten, Wärme liebend

kleine Früchte, zur Beigabe von Apfelmost

VogelkirschePrunusavium

kegelförmige, ausladende Krone, tiefes, ausladen-des Wurzelwerk

sonnig bis Halbschatten,frische Böden

schöne Herbstfärbung,industriefest,Wildform der Süßkirsche

WalnussJuglans regia

rundkronig,weit ausladend,tiefe Pfahlwurzel

sonnig bis lichter Schatten,mäßig trockene bis feuchte Böden

viele Sorten, unter der Krone kaum andere Pfl anzen möglich,schnitt-unverträglich

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Großbäume 20 – 40 m hoch wachsend, dominante Bäume für große Gärten oder Innenhöfe

Art/Höhe Krone/Wurzel Standort Besonderheiten Sonstiges

BergahornAcer pseudo-platanus

dichte, breite Krone,tief wurzelnd

sonnig bis lichter Schatten,gerne in frischen bis feuchten Lagen

schöne Herbstfärbung,im Alter schuppige Rinde,industriefest

BucheFagus sylvatica

weit ausladende Krone,fl ach wurzelnd

sonnig bis schattig, bevorzugt frische bis feuchte Lagen

schöne Herbstfärbung

EscheFraxinus excelsior

raschwüchsig ausladende Krone,großräumiger Herzwurzler

Sonne bis Halbschatten,keine Staunässe

empfi ndlich gegen Spätfröste

Sommer-lindeTilia platy-phyllos

hochgezogene, kegelförmige Krone,Herzwurzler, ausbreitendes Wurzelwerk

sonnig bis lichter Schatten, mildes Klima, gerne frischer, steiniger Lehmboden

schnitt verträglich

Spitz-ahornAcer plata-noides

breite, ausladende Krone,ausbreitende, tief wachsende Wurzeln

sonnig bis Halbschatten, frische nähr-stoffreiche Böden, keine Sandböden

schöne Herbstfärbung,industriefest, trockenresistent

Winter-lindeTilia cordata

Krone weit ausladend,Herzwurzler, tief wachsend

sonnig bis lichter Schatten, frische nährstoffreiche Böden

duftend,industriefest

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LISTE ALTER OBSTBAUMSORTEN

Im Folgenden eine Auswahl verschiedener alter Obstbaumsorten.Auch hier gilt: Fragen Sie in der Baumschule nach regionalen Spe-zialitäten!

Apfelsorten:

Bismarckapfel späte und robuste deutsche Apfelsorte, großer Tafel-apfel, säuerlich, zum Kochen geeignet, leuchtend gelbe Frucht

Champagner-Renette mittelstarker Wuchs, sandig-lehmiger Boden, kleiner Tafelapfel, säuerlich, grüngelbe Frucht

Erbachhofener Mostapfel, robust, kegelige, leuchtend rote Frucht Finkenwerder Herbstprinz mittelstarker Wuchs, kräftiger Boden,

für feuchte Lagen geeignet, großer, rotgestreifter Tafelapfel, gewürzt, süß-säuerlich

Geheimrat Oldenburg mittelstarker Wuchs, guter Boden, sehr frost-hart, robust, mittelgroße, leicht fettige, schön gefärbte Tafel-frucht, saftig, schorffrei

Gewürzluiken robuste Tafelsorte, aromatisch, dunkelrote, gefl ammte Frucht

Jakob Lebel kräftiger Wuchs, ohne besondere Ansprüche an den Boden, großer saftiger Tafelapfel, mildweinig, für Frischverzehr

Kaiser Wilhelm sehr starker Wuchs, ohne besondere Ansprüche, reich tragend, frosthart, widerstandsfähig, großer, rotgestreifter früher Tafelapfel, aromatisch, saftig

Melba robuste Frühsorte zum Frischverzehr, saftig, aromatisch, rot-gestreifte Frucht

Ontarioapfel mittelstarker Wuchs, gute Böden, hoher Vitamin-C-Gehalt, große, plattrunde, grün bis bläuliche Tafelfrucht

Rheinischer Bohnenapfel anspruchsloser, frostharter Baum, für schwere Böden, Koch- und Essapfel, Fruchtsaftgewinnung

Roter Eiserapfel kräftiger Wuchs, ohne Ansprüche an Standort, robust, äußerst haltbarer Lagerapfel, mittelgroß, dunkelrote Frucht, als Straßen- und Feldbaum

Weißer Klarapfel sehr gesunder frostharter Baum, bekannter Früh-apfel, auch für höhere Lagen bis 500 m geeignet, mittelgroße gelb-grünliche Frucht

Winterzitronenapfel robuste Wintersorte, ohne besondere Ansprü-che, großer, runder Tafelapfel, säuerlich, zitronengelbe Frucht

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Birnensorten:

Gräfi n von Paris mittelstarker Wuchs, mittlere Böden, frosthart, lange Reifezeit, große Winterbirne, fein gewürzt, süß

Gellerts Butterbirne sehr starker Wuchs, anspruchslos, windfest, frosthart, wenig anfällig gegen Krankheiten, köstliche, mittel-große Tafelbirne, saftig, schmelzend, gelbe, berostete Frucht

Gute Louise mittelstark wachsend, anspruchslos, auch für raue Höhenlagen, mittelgroße Herbstbirne, saftreich, süß-säuerlich, schmelzend, gelbgrüne, sonnenseitig braunrote Frucht

Köstliche von Charneux starkwüchsig, aufrecht, steil wachsend, guter Boden, unempfi ndliche Blüte, frosthart, robuste Sorte, sehr große Tafelbirne, sehr saftig, aromatisches Fruchtfl eisch, schwach rot gestrichelte Frucht, ideal zum Einmachen

Pastorenbirne starker und gesunder Wuchs, guter Boden, reich tra-gend, geschützte Lage, frostharte Blüte, große, fl aschenförmige Tafelbirne, süß-säuerlich, saftig, grüne Frucht

Poitenau robust, frosthart, auch für raue Lagen bis 600 m, große Tafelbirne, sehr saftig, grüne Frucht

Sonstige Obstsorten:

Bühler Frühzwetsche stark wachsend, widerstandsfähig, reich tra-gend, regelmäßige Erträge, feuchte Böden, mittelgroße Zwet-sche, süß, sauerkochend, gut steinlösend, dunkelblaue Frucht

Mirabelle von Nancy mittelstarker Wuchs, breite Krone, reich tra-gend, anspruchsvoll an Boden, warme und geschützte Lagen, beste Mirabellensorte, kleine, eiförmige Früchte, saftreich, süß, würzig, gut steinlösend, orangegelbe, rotverwaschene Frucht

Große Grüne Reneklode gesunder mittelstarker Wuchs, frosthart, wächst gut in sonnigen und warmen Lagen, mittelgroße, runde Reneklode, gut steinlösend, saftig, süß, würzig, grüngelbe, röt-lich gepunktete Frucht

Konstantinopler Apfelquitte mittelstark, breit aufrecht wachsende Apfelquitte, robust, regelmäßige und früh einsetzende Erträge, für den Obstbau und Hausgarten, große Frucht, aromatisch, mittelfest, heller Fruchtsaft, hellgelbe Frucht

Speierling meist kurzstämmig, breitrunder Krone, 12 – 20 m hoch, apfel- oder birnenförmige, 2 – 4 cm lange Früchte, bestens geeig-net zum Mosten, gelbgrün bis bräunlich, sonnenseitig rötlich

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Die Anwendung und Einhaltung zweier gültiger Normen und Richt-linien vermeidet nachhaltig Beeinträchtigungen von Bäumen. Insbe-sondere bei Baumaßnahmen empfi ehlt sich die Beachtung der

• DIN 18920 „Schutz von Bäumen und Pfl anzenbeständen bei Baumaßnahmen“sowie der

• RAS-LP-4 „Richtlinien für die Anlage von Straßen – Teil: Land-schaftspfl ege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbestän-den und Tieren bei Baumaßnahmen (Ausgabe 1999)“

Beide Normen informieren zu - Schutz und Erhalt von Bäumen - Vorbereitung und Durchführung von Baustelleneinrichtungen und

Baumaßnahmen- Vermeidung von Schäden an Bäumen- Schutz des Wurzelbereiches- Vermeidung von Bodenverdichtungen- konkreter Bodenverbesserung- Abgrabungen im Wurzelbereich und die Folgen- Auswirkungen von Baugruben- baumpfl egerischen Maßnahmen

Vor allem die RAS-LP-4 enthält gute und plakative Darstellungen. Sie erläutert für den Laien verständlich die jeweilige Problematik und zeigt Lösungen bei Eingriffen in den Baum, zum Beispiel bei Bauvorhaben, auf.

Die angefügten Darstellungen auf den Seiten 38 und 39 stellen nur einen kleinen Ausschnitt aus der Richtlinie dar.

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BAUMSTANDORT MIT UNGESTÖRTEN LEBENSBEDINGUNGEN

Keine (Bau-) Maßnahmen und keine Eingriffe, das ist der beste Schutz für den Wurzelbereich eines Baumes.

Flachwurzler Herz- oder Pfahlwurzler

Luftaustausch Wasser Wasser Luftaustausch

WODURCH SCHÄDIGUNGEN ENTSTEHEN KÖNNEN

Bodenverdichtung im Wurzelbereich verhindert Luftaustausch und Einsickern des Niederschlagwassers.

Vor allem sterben die Oberfl ächen nahen Wurzeln ab.

Verdichtung Verdichtung

Wurzeln sterben ab

Wurzeln sterben ab

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MASSNAHMEN ZUR SCHADENSBEGRENZUNG

Möglichst eine Vegetationsperiode vor Baubeginn sollte mit der Sicherung des Baumbestandes

begonnen werden. Ein „Wurzelvorhang“ begrenzt Schäden.

2,5 m

Oberboden, Kompost und Dünger

Oberboden, Kompost und Dünger

Spätere

Abgrabung

Unterboden

Wurzelvorhang bis zur Verfüllung der Baugrube feucht halten.

Kronentraufe

Arbeitsraum des Baumpfl egers

2,5 m ca. 0.3 m1,5 m

Baugrube

Kompost,Oberboden,Dünger,

Holzpfahl,Drahtgefl echt und Sackleinwand oder Holzschalung,

neue Wurzelaus-triebe

Unterboden, ggf. Kompost und Dünger

Baugrube, später Auffüllung mit Boden,

Oberboden in den oberen 0,30 m

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Herausgeber und CopyrightUmweltamt, Luisenstraße 23, 65185 WiesbadenLeiter: Joachim Mengden

RedaktionMonika R. Daiber-Emisch, Umweltamt, Leiterin Produktbereich Umweltöffentlichkeitsarbeit

TexteLandesamt für Denkmalpflege Hessen: Dr. Sigrid RussUmweltamt: Isa Außem, Monika R. Daiber-Emisch, Iris Gisi, Magnus Rabbe

FotosPatrick Bäuml, Umweltamt: Untere Naturschutzbehörde,Rolf Handschuh, auch Umschlagseite

IllustrationenFreie Hansestadt Bremen, Der Senator für Umweltschutzund Stadtentwicklung – S. 4, S. 12, S. 17, S. 22RAS-LP-4/Ausgabe 1999 – S. 38, S. 39

Grafik und LayoutatelierWerkstatt@p-bäuml.de

DruckUmschlagseiten: Index Digital, 65203 WiesbadenInnenseiten: Druck-Center-Rathaus, 65183 Wiesbaden

Wiesbaden, März 2007, 2. überarbeitete Aufl age

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Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 349), und des § 30 des Hessischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspfl ege (Hessisches Naturschutzgesetz – HENatG) vom 04. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619), hat die Stadtverordnetenversammlung am 08. Februar 2007 die nachstehende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

SATZUNG ZUM SCHUTZ DES BAUMBESTANDES IN DER LANDESHAUPTSTADT WIESBADEN (BAUMSCHUTZSATZUNG)

§ 1 Ziel und Schutzzweck

Bäume sind wegen ihrer Schönheit, Seltenheit oder natürlichen Eigenart und zur – Erhaltung und nachhaltigen Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen

für die Einwohner, – Belebung, Gliederung und Pfl ege des Stadtbildes,– Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, – Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas und der klimatischen

Verhältnisse, – Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen, z.B. Luftverunreinigung und

Lärm, – Erhaltung eines artenreichen Pfl anzenbestandes, – Erhaltung eines Lebensraumes für Tiere und zur– Erhaltung von Zonen der Ruhe und Erholung

nach Maßgabe dieser Satzung zu schützen.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Von dieser Satzung geschützt ist der Baumbestand innerhalb des Gebiets, das in der dieser Satzung anliegenden Karte abgegrenzt ist. Diese Karte (Maßstab 1 : 10.000) ist Bestandteil der Satzung1. Sie wird beim Magistrat der Landeshauptstadt Wiesba-den - Umweltamt – archivmäßig verwahrt und kann dort während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Von dieser Satzung geschützt sind Laubbäume mit einem Stammumfang ab 80 cm und Nadelbäume mit einem Stammumfang ab 100 cm, jeweils gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstäm-migen Bäumen entscheidet die Summe der Einzelstammumfänge ab einem Einzel-stammumfang von 30 cm.

(2) Von dieser Satzung nicht geschützt sinda) Baumbestände in Baumschulen und Gärtnereien, soweit sie Erwerbszwecken

dienen, b) Obstbäume mit Ausnahme von Walnuss, Esskastanie und Speierling,c) Bäume, die Bestandteil des Waldes im Sinne des Hessischen Forstgesetzes

sind.

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1 Die digitale Fassung der Abgrenzungskarte kann unter www.wiesbaden.de/baumschutz eingesehen werden.

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(3) Weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere solche des Naturschutzrechts, des Denkmalschutzrechts sowie Festsetzungen in Bebauungsplänen über Bindungen zur Erhaltung von Bäumen bleiben unberührt.

(4) Für Ersatzpfl anzungen nach § 7 und für Neuanpfl anzungen im Sinne von § 8 gelten die Vorschriften dieser Satzung unabhängig vom Stammumfang.

§ 4 Erhaltungs- und Genehmigungspfl icht

(1) Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem Ziel zu pfl egen. Es ist ver-boten, geschützte Bäume ohne Genehmigung zu beseitigen, zu schädigen oder zu verändern.

(2) Eine Schädigung ist ein Eingriff in den Wurzel-, Stamm- oder Kronenbereich des Baumes, der zu Langzeitschäden oder zu einem vorzeitigen Absterben des Baumes führen kann. Im Wurzelbereich gehören hierzu insbesondere

– die Befestigung der Bodenfl äche mit Asphalt, Beton oder einer anderen wasser- oder luftundurchlässigen Decke,

– Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen oder Verdichtungen, – das Zuführen von Gasen oder anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen, – die Anwendung oder das Zuführen von schädigenden Stoffen, z.B.

Herbiziden, Streusalz, Ölen, Säuren, Laugen oder anderen Chemikalien.

(3) Eine Veränderung liegt vor, wenn an einem geschützten Baum ein Eingriff vorge-nommen wird, der das charakteristische Aussehen wesentlich verändert, das weitere Wachstum verhindert oder dessen Funktion für die Umwelt beeinträchtigt.

(4) Ohne Genehmigung sind zulässig1. fachgerecht ausgeführte Maßnahmen zur Erhaltung und Pfl ege geschützter Bäume und2. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder Sachen, sofern die Gefahr von geschützten Bäumen ausgeht, oder zwar nicht von diesen ausgeht, aber nur durch gegen geschützte Bäume gerichtete Maßnahmen abgewehrt werden kann. Die Maßnahmen sind der Stadt unverzüg-lich anzuzeigen; deren Notwendigkeit ist zu belegen. Die Stadt kann nachträglich Anordnungen treffen, insbesondere Ersatzpfl anzungen oder Ausgleichszahlungen entsprechend § 7 festsetzen.

(5) Die Stadt Wiesbaden berät und informiert darüber, wie Pfl egemaßnahmen fach-gerecht auszuführen sind.

§ 5 Genehmigung

(1) Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ist nur zu erteilen, wenn und soweit die Beseitigung, die Schädigung oder die Veränderung wegen besonderer Umstände des Einzelfalles geboten ist. Besondere Umstände liegen insbesondere vor, wenn

1. einzelne Bäume eines größeren Baumbestandes entfernt werden müssen, weil die Erhaltung des übrigen Baumbestandes dies erfordert,

2. die Beseitigung, Beschädigung oder Veränderung eines geschützten Baumes aus überwiegenden öffentlichen Interessen erforderlich ist,

3. ein Baum krank ist und seine Erhaltung mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,

4. von einem Baum eine unmittelbare Gefahr für bestimmte Personen und

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Sachen ausgeht und die Gefahr nicht auf andere Weise mit zumutbaren Aufwand zu beheben ist; zu den Gefahren für Personen zählen auch schwerwiegende Beeinträchtigungen der Gesundheit, für die nachweislich der Baum ursächlich ist,

5. eine baurechtlich zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Einschränkungen verwirklicht werden kann oder

6. durch den Baum die Belichtung oder Besonnung notwendiger Fenster in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.

(2) Genehmigungspfl ichten nach dem Denkmalschutzrecht, nach Baurecht oder nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 6 Genehmigungsverfahren

(1) Die Genehmigung ist beim Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden - Umwelt-amt - schriftlich zu beantragen; der Antrag ist zu begründen. Die zur Prüfung der Genehmigung erforderlichen Unterlagen, insbesondere ein Lageplan, sind beizufü-gen. Die Stadt kann Unterlagen nachfordern, soweit dies zur Beurteilung der Geneh-migungsfähigkeit erforderlich ist.

(2) Die Genehmigung wird schriftlich erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ergeht unbeschadet der Rechte Dritter.

(3) Wird nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen dem Antragsteller nicht binnen sechs Wochen ein endgültiger Bescheid erteilt, so gilt der Antrag als geneh-migt.

§ 7 Ersatzpfl anzung, Ausgleichszahlung

(1) Im Falle einer nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 oder Nr. 6 genehmigten Beseitigung hat der Antragsteller auf seine Kosten für jeden beseitigten Baum als Ersatz einen Laubbaum mit einem in 1 m Höhe gemessenen Mindeststammumfang von 12 cm zu pfl anzen, zu erhalten und zu pfl egen. Die Ersatzpfl anzung ist zeitnah, spätestens in der nächsten Pfl anzperiode durchzuführen.

(2) Kann ein Ersatzbaum aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf dem Grundstück gepfl anzt werden, auf dem der zu ersetzende Baum steht oder gestanden hat, so ist die Ersatzpfl anzung möglichst im räumlichen Zusammen-hang mit dem Eingriff auf einem anderen Grundstück des Antragstellers, der Stadt oder eines zur Duldung bereiten Dritten durchzuführen. Der Antragsteller kann in diesem Fall wahlweise anstelle einer Ersatzpfl anzung eine Ausgleichszahlung an die Landeshauptstadt Wiesbaden leisten. Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Wert des Baumes, mit dem ansonsten die Ersatzpfl anzung erfolgen müsste, zuzüglich einer Pfl anzkostenpauschale in Höhe von 30 Prozent des Nettoer-werbspreises.

§ 8 Baumfonds

Ausgleichszahlungen nach § 7 Abs. 2 fl ießen einem Baumfonds zu. Die Mittel des Baumfonds sind zweckgebunden für Maßnahmen der Erhaltung, Pfl ege und Ergänzung des von dieser Satzung geschützten Baumbestandes zu verwenden. Sie werden für die Erhaltung und Neuanpfl anzung von Bäumen durch die Stadt oder durch Einwohner der Stadt (Zuschüsse) im räumlichen Geltungsbereich der Satzung genutzt.

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§ 9 Ungenehmigte Eingriffe

(1) Wird ein geschützter Baum entgegen § 4 ohne Genehmigung beseitigt, beschä-digt oder verändert, so ist der Verursacher zu einer Ersatzpfl anzung nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 verpfl ichtet. Hat der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte die Ersatzpfl anzung nicht selbst vorzunehmen, ist er zur Duldung dieser Maßnahme durch den Verursacher oder durch die Stadt verpfl ichtet.

(2) Ist dem Verursacher eine Ersatzpfl anzung auf demselben Grundstück aus rechtli-chen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.

(3) Die Verpfl ichtungen nach Abs. 1 treffen den Eigentümer oder den Nutzungsbe-rechtigten auch dann, wenn ein Dritter die verbotene Maßnahme vorgenommen hat und dies mit dessen Zustimmung geschehen ist; dasselbe gilt, wenn der Eigen-tümer oder Nutzungsberechtigte hierfür von dem Dritten Schadenersatz verlangen kann.

§ 10 Betretungsrecht

Den mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen ist der Zutritt zu einem Grundstück, mit Ausnahme der Wohnung, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gestatten. Sie haben sich auf Verlangen auszuweisen. Der Betroffene soll vorher benachrichtigt werden.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 57 Abs. 3 Nr. 9 b des Hessischen Naturschutzge-setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Bäume ohne Genehmigung beseitigt, beschädigt oder verändert,

b) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 2 eine Anzeige unterlässt oder einer Anordnung nicht nachkommt,

c) entgegen § 7 Ersatzpfl anzungen nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang vornimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist der Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden – Umweltamt.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.1

Wiesbaden, den 16. Februar 2007Der Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden

DiehlOberbürgermeister

1 Veröffentlicht durch Abdruck im Wiesbadener Kurier und Wiesbadener Tagblatt am 23. Februar 2007 und durch öffentliche Auslegung der Abgrenzungskarte, die gemaß § 2 Bestandteil der Satzung ist, in der Zeit vom 26 Februar bis 26. März 2007. Die Satzung gilt seit dem 27. März 2007.