Hinweise für Arbeitnehmer Gesetzestext - · PDF fileSGB Sozialgesetzbuch. 5 ... 1.2.1...

40
Entgeltfortzahlung Hinweise für Arbeitnehmer Gesetzestext

Transcript of Hinweise für Arbeitnehmer Gesetzestext - · PDF fileSGB Sozialgesetzbuch. 5 ... 1.2.1...

Entgeltfortzahlung

Hinweise für ArbeitnehmerGesetzestext

2IMPRESSUM

Herausgeber: Arbeitskammer des SaarlandesAbteilung ÖffentlichkeitsarbeitFritz-Dobisch-Straße 6 - 8, 66111 SaarbrückenFon (06 81) 40 05-0, Fax (06 81) 40 05-411Broschürenservice Fon (06 81) 40 05-444E-Mail: [email protected]: www.arbeitskammer.de

Bearbeitung: Dirk Moritz, AOK – Rheinland-Pfalz/Saarland – Die Gesundheitskasse Anke Marx, Arbeitskammer des Saarlandes

Redaktion:Harald Schiffer

Titel:Kurt Heinemann, 66333 Völklingen

Herstellung: Kern GmbH, In der Kolling 7, 66450 Bexbach

22. Auflage: 275.001 – 285.000Kostenlos für Mitglieder der Arbeitskammer, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Saarland.Preis für andere Besteller: 4 € zuzüglich Portokosten.

Arbeitskammer des SaarlandesMitglied im Umweltpakt Saar

ISBN 978-3-88968-260-4

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation inder Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Datensind im Internet abrufbar über http://dnb.d-nb.de

3ENTGELTFORTZAHLUNG

VorwortDas Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krank-heitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz, EntgFG) regelt den weiteren Bezug vonLohn und Gehalt bei Krankheit einheitlich für alle Arbeitnehmer und Arbeit -nehmerinnen, Arbeiter wie Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäf-tigten.

Seit Januar 1999 haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeits -unfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des bisherigen Arbeits -verdienstes. Jedoch besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei neuen Arbeitsverhältnissen erst nach Ablauf einer vierwöchigen Wartezeit.

Die Arbeitskammer des Saarlandes will mit dieser Broschüre über die wesent -lichen Rechtsgrundlagen der Entgeltfortzahlung informieren, damit keine An-sprüche verloren gehen.

Die aus Gründen der Lesbarkeit verwendete Schreibweise „der Arbeitnehmer“gilt selbstverständlich auch für weibliche Beschäftigte.

Für weitere Fragen stehen wir unseren Mitgliedern, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Saarlandes, mit unserer Beratung gerne zur Verfügung.

Saarbrücken, im November 2012

Hans Peter Kurtz Horst Backes

Vorsitzender des Vorstandes Hauptgeschäftsführer

4ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

ArbGG Arbeitsgerichtsgesetz

ArbPlSchG Arbeitsplatzschutzgesetz

BAG Bundesarbeitsgericht

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

BUrlG Bundesurlaubsgesetz

BSG Bundessozialgericht

EntgFG Entgeltfortzahlungsgesetz

EAZ Entgeltabrechnungszeitraum

GewO Gewerbeordnung

HGB Handelsgesetzbuch

LohnFG Lohnfortzahlungsgesetz

MuSchG Mutterschutzgesetz

RVO Reichsversicherungsordnung

SGB Sozialgesetzbuch

5ENTGELTFORTZAHLUNG

1 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

1.1 Rechtliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71.1.1 Gesetzliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71.1.2 Rechtsprechung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71.1.3 Rechtsquellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

1.2 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71.2.1 Räumlicher Geltungsbereich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71.2.2 Persönlicher Geltungsbereich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

Ausnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81.2.3 Unabdingbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

1.3 Sachliche Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91.3.1 Arbeitsverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei bestehendem Arbeitsverhältnis . . . . . 9Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9Faktisches Arbeitsverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

1.3.2 Ursache der Arbeitsverhinderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation . . . . . . . . . 10Schwangerschaftsabbruch, Sterilisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11Arztbesuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11Erkrankung eines Kindes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11

1.3.3 Andere Ursachen der Arbeitsverhinderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12Bezahlter Urlaub. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12Unbezahlter Urlaub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . 13Elternzeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13Gesetzliche Feiertage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14Wehr- und Zivildienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14Arbeitsbummelei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14Streik und Aussperrung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15Arbeitsunterbrechung wegen Kurzarbeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15Schuldhafte Arbeitsverhinderung durch Dritte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

1.3.4 Unverschuldete Arbeitsunfähigkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16Begriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16Verschulden bei Entstehung einer Krankheit bzw. einer Arbeitsunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16Schuldhaft verhinderter Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit . . . . . . . . . . 18Beweislast . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18

1.4 Dauer der Entgeltfortzahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181.4.1 Grundsatz und Berechnung der Anspruchsdauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181.4.2 Hinzutreten einer weiteren Krankheit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191.4.3 Erneute Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit . . . . . . . . . . . . . . . 201.4.4 Beendigung des Arbeitsverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

1.5 Mitteilung und Nachweis der Arbeitsunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . 221.5.1 Mitteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221.5.2 Nachweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231.5.3 Folgen bei Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht . . . . . . . . . . . . . . . 241.5.4 Medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme. . . . . . . . . . . . . . . . 25

Mitteilung über die Bewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25Mitteilung über den Beginn. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25

1.6 Höhe der Entgeltfortzahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 251.6.1 Grundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 251.6.2 Regelmäßige Arbeitszeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261.6.3 Ausnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

1.7 Verweigerung der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28

1.8 Zahlung von Krankengeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 281.8.1 Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . 281.8.2 Dauer der Krankengeldzahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31

Erneuter Anspruch auf Krankengeld ab neuer Rahmenfrist . . . . . . . . . . . 32

2 Entgeltfortzahlung an Feiertagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32

2.1 Rechtliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32

2.2 Normzweck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32

2.3 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33

2.4 Sachliche Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 332.4.1 Bestehendes Arbeitsverhältnis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 332.4.2 Gesetzlicher Feiertag. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 332.4.3 Arbeitsausfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34

2.5 Höhe der Entgeltfortzahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35

2.6 Kurzarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35

2.7 Unentschuldigtes Fehlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35

2.8 Unabdingbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35

3 Entgeltfortzahlungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36

6ENTGELTFORTZAHLUNG

7GRUNDLAGEN, GELTUNGSBEREICH

1 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall1.1 Rechtliche Grundlagen

1.1.1 Gesetzliche GrundlagenDer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist einheitlich für alle Ar-beitnehmer (Arbeiter, Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten)im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) geregelt (§§ 1, 3, 9 EntgFG).

1.1.2 RechtsprechungDie Entgeltfortzahlung hat viele Regelungen aus dem Recht des Lohnfort -zahlungs gesetzes (LohnFG) übernommen. In Zweifelsfragen kann deshalb auf dieRechts prechung des Bundesarbeitsgerichtes zum Lohnfortzahlungsgesetz zurück-gegriffen werden (§§ 1 ff ArbGG).

1.1.3 RechtsquellenDer Ursprung der Entgeltfortzahlung liegt begründet im BGB, HGB, GewO und imLohnFG. Seit dem Jahr 1999 haben alle Arbeitnehmer wieder einen Anspruch aufeine volle Entgeltfortzahlung.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist eingebettet in die Hauptpflichten desArbeitsverhältnisses:

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich im Arbeitsverhältnis zur Leistung einer be-stimmten Arbeit, der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. DesWeiteren verpflichten sich der Arbeitnehmer zur Treuepflicht und der Arbeit -geber zur Fürsorgepflicht. Daraus entwickelt sich der Anspruch des Arbeitneh-mers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§§ 611 ff BGB).

1.2 Geltungsbereich

1.2.1 Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des EntgFG ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.Ausschlaggebend ist der Beschäftigungsort. Er muss grundsätzlich in Deutschlandliegen. Darüber hinaus sind die Regelungen des EntgFG auch dann gültig, wenndie Beschäftigung außerhalb Deutschlands im Rahmen einer „Ausstrahlung“ (d. h.zeitlich durch Vertrag begrenzt) ausgeübt wird. Auf den Wohn- oder Aufent -haltsort des Arbeitnehmers kommt es grundsätzlich nicht an. Daraus ergibt sich,dass auch ausländische Grenzgänger und ausländische Gastarbeiter grundsätzlichAnspruch auf Entgeltfortzahlung haben.

8ENTGELTFORTZAHLUNG

1.2.2 Persönlicher Geltungsbereich

Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer: Das EntgFG kennt im arbeitsrechtlichen Sin-ne nur noch den Begriff „Arbeitnehmer“. Bestehende sozialversicherungsrechtli-che Vorschriften für Angestellte und Arbeiter finden für die Entgeltfortzahlungkeine Anwendungen. Das heißt, dass alle Arbeitnehmer, auch Teilzeit- und Aus-hilfskräfte, Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben und dies auch dann, wenn sieunter die Geringfügigkeitsgrenze (Minijob) fallen.

AusnahmenBehinderte Menschen in Behindertenwerkstätten

Behinderte Menschen in Behindertenwerkstätten haben grundsätzlich keinenAnspruch auf Entgeltfortzahlung. Ein solcher Anspruch ist nur dann gegeben,wenn der behinderte Mensch zu der Behindertenwerkstatt in einem Beschäfti-gungsverhältnis steht, das heißt, wenn er in persönlicher Abhängigkeit gegenEntgelt Arbeit leistet. Diese Voraussetzungen sind jeweils im Einzelfall zu prüfen.

Heimarbeiter

Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitergesetzes und damit auch des EntgFG ist,wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Ge -werbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet. Für diese Heim-arbeiter gilt eine besondere Regelung; sie können keine Entgeltfortzahlung imKrankheitsfall beanspruchen. Als Ausgleich erhalten sie einen Zuschlag zu ihremArbeitsentgelt. Es besteht allerdings für Heimarbeiter auch die Möglichkeit,durch Tarifvertrag zu regeln, dass statt des Zuschlags eine Entgeltfortzahlungnach dem EntgFG gezahlt wird.

Sonstige Personengruppen

Beamte, Soldaten und Zivildienstleistende gehören nicht zu den Arbeitnehmernim Sinne des EntgFG.

1.2.3 Unabdingbarkeit

l Vorschriften des EntgFG können nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers geän-dert werden (z. B. Verkürzung des Anspruchs); solche Regelungen im Arbeits-vertrag wären nichtig.

l Eine Abweichung durch Tarifverträge ist bei der Berechnung des fortzuzah-lenden Arbeitsentgelts möglich.

l Abweichungen zu Gunsten des Arbeitnehmers sind möglich (z. B. Verlänge-rung des Anspruchs).

9

1.3 Sachliche VoraussetzungenAnspruch auf Entgeltfortzahlung hat der Arbeitnehmer nur, wenn folgende Vor-aussetzungen erfüllt sind:l Es muss ein Arbeitsverhältnis länger als vier Wochen bestehen. l Es muss eine Krankheit vorliegen, die Arbeitsunfähigkeit begründet.l Neben der Arbeitsunfähigkeit darf keine weitere Ursache vorliegen, die die

Arbeitsleistung verhindert.l Den Arbeitnehmer darf kein Verschulden an der Krankheitsursache treffen.

1.3.1 Arbeitsverhältnis

Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei bestehendem ArbeitsverhältnisGrundvoraussetzung für die Entgeltfortzahlung des Arbeitnehmers ist, dass einArbeitsverhältnis besteht. Hierzu zählt auch die Berufsausbildung (§ 1 Abs. 2EntgFG). Die Entgeltfortzahlung orientiert sich also hinsichtlich ihrer Dauergrundsätzlich an dem bestehenden Arbeitsverhältnis, sowohl bei Beginn als auchbei Beendigung desselben.

Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei Aufnahme eines neuen ArbeitsverhältnissesNach Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses entsteht der Anspruch auf Entgelt-fortzahlung erst nach einer Wartezeit von vier Wochen. Das bedeutet, dass dasArbeitsverhältnis vier Wochen bestanden haben muss, damit der Arbeitnehmerab Beginn der fünften Woche Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen erhal-ten kann. Das gilt auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfalloder einer Berufskrankheit beruht. Die Vier-Wochen-Frist ist nach den Vorschrif-ten des BGB zu berechnen. Der krankenversicherte Arbeitnehmer kann, soweitdie übrigen Voraussetzungen vorliegen, bei einer Arbeitsunfähigkeit innerhalbder ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses Krankengeld bzw. Verletztengelderhalten. Seine finanzielle Absicherung übernimmt in dieser Zeit also dieKranken kasse bzw. Berufsgenossenschaft.

Faktisches ArbeitsverhältnisAls Arbeitsverhältnis im Sinne des EntgFG zählt auch das faktische Arbeitsverhält-nis. Ein solches liegt vor, wenn z. B. der Arbeitsvertrag wegen Verstoßes gegen ge-setzliche oder tarifvertragliche Einstellungs- und Beschäftigungsverbote oderfehlender Geschäftsfähigkeit eines Vertragspartners bzw. bei Mängeln in der Zu-stimmung des gesetzlichen Vertreters nichtig ist. Ein faktisches Arbeitsverhältnisliegt auch dann vor, wenn der Arbeitsvertrag mit Erfolg wegen Irrtums oder arg -

VORAUSSETZUNGEN

10ENTGELTFORTZAHLUNG

listiger Täuschung angefochten wurde. Bei bereits ausgeübten Arbeitsverhält -nissen haben Nichtigkeit und Anfechtung keine rückwirkende Rechtskraft. Dasheißt, für die Vergangenheit ist ein solches faktisches Arbeitsverhältnis wie einfehlerfrei zustande gekommenes zu behandeln.

1.3.2 Ursache der Arbeitsverhinderung

Arbeitsunfähigkeit infolge KrankheitKrankheit ist jeder regelwidrige körperliche, geistige oder seelische Zustand, derärztlicher Behandlung bedarf oder Arbeitsunfähigkeit bewirkt.

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn

l der Arbeitnehmer außerstande ist, die ihm obliegende Arbeit zu verrichtenoder wenn er diese Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in abseh-barer Zeit seinen Zustand zu verschlimmern,

l die zur Behebung einer Krankheit erforderliche Krankenbehandlung (z. B. sta-tionäre Behandlung) den Arbeitnehmer an seiner Arbeitsleistung hindert oder

l ein Körperersatzstück (z. B. Bein- oder Armprothese) defekt ist.

Seit Juli 2012 haben Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung,wenn sie infolge der Spende von Organen und Geweben arbeitsunfähig sind (§ 3aEntgFG).

Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und RehabilitationDie Vorschriften für die Entgeltfortzahlung gelten entsprechend, wenn

l die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorgeoder Rehabilitation eintritt und

l ein Sozialleistungsträger diese Maßnahme bewilligt hat.

Zu den Sozialleistungsträgern in diesem Sinne gehören die Träger der gesetz -lichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde derKriegsopferversorgung sowie sonstige Sozialleistungsträger, z. B. ein Träger derSozialhilfe. Für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung wird nicht vorausgesetzt,dass der Arbeitnehmer während einer medizinischen Vorsorge oder Rehabilitati-onsmaßnahme arbeitsunfähig ist. Für Arbeitnehmer, die nicht gesetzlich kranken-oder rentenversichert sind, tritt an die Stelle der Bewilligung der Maßnahmedurch einen Sozialleistungsträger die ärztliche Verordnung dieser Vorsorge- oderRehabilitationsmaßnahme. Maßnahmen im Sinne des EntgFG lösten bis 30. Juni2001 nur dann einen Entgeltfortzahlungsanspruch aus, wenn sie stationär erfolgtsind. Diese Rechtslage ist durch das Streichen des Wortes „stationär" verändertworden. Seither lösen auch ambulante Maßnahmen den Entgeltfortzahlungs -anspruch aus.

11VORAUSSETZUNGEN

Durch die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Entgeltfortzah-lung infolge Krankheit ist sichergestellt, dass die Dauer der Entgeltfortzahlungauch bei einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme auf läng-stens sechs Wochen begrenzt wird. Daraus ergibt sich aber auch, dass eventuelleVorerkrankungszeiten wegen des Vorsorge- oder Rehaleidens auf die Dauer derEntgeltfortzahlung anzurechnen sind.

Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Reha dürfen nicht auf den Urlaubangerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltsnach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfallbesteht. Verlangt der Arbeitnehmer nach der Maßnahme eine Schonzeit, darf derArbeitgeber dies nicht ablehnen, jedoch ist für den Zeitraum der Schonzeit Erho-lungsurlaub zu nehmen (vgl. § 7 Abs. 1 BUrlG).

Schwangerschaftsabbruch, SterilisationEin Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht auch dann, wenn die Arbeitsverhin-derung infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswid-rigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Die Rechtswidrigkeit eines Schwan-gerschaftsabbruchs ist nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches zu beurteilen.Bei einer Sterilisation kann immer davon ausgegangen werden, dass sie nichtrechtswidrig ist, wenn sie auf dem eigenen freien Entschluss der Betroffenen be-ruht. Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht auch, wenn die Schwangerschaftinnerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochenwird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Beschei-nigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff voneiner anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen. Es handelt sich dann zwarum einen rechtswidrigen, aber straffreien Abbruch der Schwangerschaft.

ArztbesuchArbeitsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn sich der Arbeitnehmer während der Ar-beitszeit wegen einer Erkrankung in ärztliche Behandlung begibt. Anspruch aufEntgeltfortzahlung besteht nur dann, wenn die Krankheit auch zur Arbeitsun-fähigkeit führt. Sofern die Krankheit nicht zur Arbeitsunfähigkeit führt, könnensich etwaige Entgeltansprüche für den notwendigen Arztbesuch oder die ambu-lante Behandlung aus den Vorschriften des BGB (§ 616 BGB) ergeben, sofern sichnichts anderes aus einem Tarif- oder Einzelvertrag ergibt.

Erkrankung eines KindesAus familienrechtlicher Sicht ergibt sich nach den Vorschriften des BGB für Erzie-hungsberechtigte die Pflicht, ein krankes Kind zu beaufsichtigen, zu betreuenund zu pflegen. Diese Pflicht stellt für den Arbeitnehmer einen in seiner Personliegenden Grund dar, der ihn insoweit hindert, seine Arbeitsleistung zu erbrin-

Anspruch vom 30.01. bis 04.02.vom 26.02. bis 02.04. (01.04. in Schaltjahren) (Anmerkung: 05.02. bis 25.02. auch kein Krankengeld)

gen. In diesen Fällen besteht daher ein Vergütungsanspruch nach den Vorschrif-ten des BGB (§ 616), wobei dieser Vergütungsanspruch durch einen Tarif- oderEinzelvertrag ausgeschlossen werden kann. Besteht kein Anspruch auf Vergü-tung, kann der Arbeitnehmer, sofern er sozialversicherungspflichtig beschäftigtist, bei Erkrankung eines Kindes Krankengeld von seiner Krankenkasse beanspru-chen (§ 45 SGB V), sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür vorliegen. Trittwährend des Vergütungsanspruches Arbeitsunfähigkeit ein, ist bis zum Ablaufdieses Anspruchs kein Entgeltfortzahlungsanspruch gegeben. Die Sechs-Wochen-Frist beginnt erst an dem Tag, der dem Ende des BGB-Anspruchs folgt. Dieser Anspruch kann aber nicht umfassender sein als der, den der Arbeitnehmer bei Arbeitsfähigkeit hätte. Tatbestände, die bei Arbeitsfähigkeit zum Erlöschen desEntgeltanspruchs führen würden, haben deshalb auch während der Arbeitsun-fähigkeit dieselbe Wirkung für den Entgeltfortzahlungsanspruch.

1.3.3 Andere Ursachen der Arbeitsverhinderung

Bezahlter UrlaubDer bezahlte Urlaub wird durch eine Arbeitsunfähigkeit unterbrochen. Die durcheine ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit wer-den nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Durch die Unterbrechung ist dieArbeitsunfähigkeit infolge Krankheit die alleinige Ursache der Arbeitsverhinde-rung, so dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung ab Beginn der Arbeitsunfähig-keit besteht.

Unbezahlter UrlaubFür die Zeit eines unbezahlten Urlaubs besteht im Fall der Arbeitsunfähigkeitgrundsätzlich kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil die Hauptpflichten ausdem Arbeitsverhältnis ruhen. Die Sechs-Wochen-Frist beginnt erst nach Ablaufdes unbezahlten Urlaubs.

Ausnahme: Sollte der unbezahlte Urlaub laut Vereinbarung ausschließlich Erho-lungszwecken dienen, ist bei eingetretener Arbeitsunfähigkeit nach der Recht-sprechung des BAG vom 30. Juni 1976 ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegeben,weil auch in diesem Fall eine Unterbrechung des unbezahlten Urlaubs eintritt.

12ENTGELTFORTZAHLUNG

Bezahlter Urlaub

15.01. - 04.02. Unbezahlter Urlaub

05.02. - 25.02.arbeitsunfähig

30.01. - 15.04.

Beschäftigungsverbot nach dem MutterschutzgesetzDer Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfällt während der Schutzfristen nachdem Mutterschutzgesetz (MuSchG) sechs Wochen vor und acht nach der Entbin-dung, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen, weil während der Be-schäftigungsverbote nach dem MuSchG die beiderseitigen Hauptpflichten ausdem Arbeitsverhältnis ruhen.

Wichtig: Nach der herrschenden Meinung und der Praxis der Krankenkassenkommt es für die Bestimmung des Beginns der Schutzfrist entscheidend daraufan, ob der Antrag auf Mutterschaftsgeld vor oder nach der Entbindung gestelltwird. Wird der Antrag vor der Entbindung gestellt, ist grundsätzlich von dem imärztlichen Attest angegebenen mutmaßlichen Entbindungstermin, bei Antrag-stellung nach der Entbindung vom tatsächlichen Entbindungstag auszugehen.

Hat die Frau den Antrag vor der Entbindung gestellt, so ist dennoch im Einzelfalldann der tatsächliche Entbindungstermin maßgeblich, wenn dies für sie günstigerwäre („Günstigkeitsregelung“). So kann ausnahmsweise Anspruch auf Mutter-schaftsgeld gegeben sein, wenn eine Frau ihr Arbeitsverhältnis vor Beginn derSchutzfrist aufgelöst hat und somit zu diesem Zeitpunkt kein Arbeitsverhältnismehr bestand. Dieser Ausnahmefall liegt dann vor, wenn das Kind früher als er-rechnet zur Welt kommt und zwischen dem tatsächlichen Geburtstermin und derAuflösung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr als sechs Wochen liegen.

Sofern dann das Mutterschaftsgeld mit dem fortgezahlten Arbeitsentgelt nachdem Entgeltfortzahlungsgesetz zusammentrifft, ruht der Anspruch auf Mutter-schaftsgeld nach § 200 Abs. 4 RVO. Der Arbeitgeber kann das gezahlte Entgelt fürdiese Zeit von der Arbeitnehmerin nicht zurückfordern.

Ferner erhält eine werdende Mutter keine Entgeltfortzahlung, wenn ein krankheits -unabhängiges Beschäftigungsverbot nach §§ 3, 4 MuSchG vorliegt. In diesen Fällenhat die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Mutterschutzlohn (§ 11 MuSchG).

Wenn allerdings ein krankhafter Zustand – unabhängig davon, ob die Schwanger-schaft hierfür ursächlich ist – besteht, der zur Arbeitsunfähigkeit führt, hat die Ar-beitnehmerin keinen Anspruch nach dem MuSchG, sondern nur nach dem EntgFG.

ElternzeitWährend der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses, wennder betreffende Elternteil keiner Teilzeitarbeit nachgeht. Arbeitnehmer könnendemnach für Zeiten von Arbeitsunfähigkeit, die in die Elternzeit fallen, keine Ent-geltfortzahlung verlangen. Die Elternzeit wird durch eine Arbeitsunfähigkeitnicht unterbrochen. Die Elternzeit muss allerdings nicht unmittelbar nach derSchutzfrist des MuSchG angetreten werden. Die Arbeitnehmerin kann verlangen,dass sie die Elternzeit erst nach Beendigung einer während der Schutzfrist einge-

13VORAUSSETZUNGEN

tretenen Arbeitsunfähigkeit beginnen will. In diesem Fall ist die Arbeitsunfähig-keit ursächlich für den Verdienstausfall, so dass ein Anspruch auf Entgeltfortzah-lung nach Ablauf der Schutzfrist besteht. Die Inanspruchnahme der Elternzeitnach der Geburt bzw. nach der Mutterschutzfrist ist von dem Elternteil, unter Ein-haltung einer Ankündigungsfrist von sieben Wochen schriftlich zu beantragen.Sofern der Elternteil während der Elternzeit eine erlaubte Teilzeitbeschäftigungausübt, kann er im Falle der Arbeitsunfähigkeit entsprechend des daraus erziel-ten Entgeltes auch Entgeltfortzahlung beanspruchen.

Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte unserer Broschüre „Mutter-schutz, Elterngeld, Elternzeit“.

Gesetzliche FeiertageIst der Arbeitnehmer an einem gesetzlichen Feiertag arbeitsunfähig, für den ihmbei Arbeitsfähigkeit Arbeitsentgelt zustehen würde, so erhält er für diesen Tagauch Entgeltfortzahlung. Der gesetzliche Feiertag wird auf die Sechs-Wochen-Frist angerechnet.

Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Fei-ertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Ent-geltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit.

WehrdienstNach den Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes (§ 1 ArbPlSchG) ruhen diebeiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis für die Dauer einer ge-setzlichen Dienstpflicht (Grundwehrdienst, Wehrübung, Zivildienst). Der Anspruchauf Entgeltfortzahlung beginnt erst mit dem Tag nach Beendigung der gesetzli-chen Dienstpflicht. Die Zeit der Arbeitsunfähigkeit während der Erfüllung der ge-setzlichen Dienstpflicht ist nicht auf die Sechs-Wochen-Frist anzurechnen.

Seit dem 1. Juli 2011 ist jedoch die Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstesin Deutschland ausgesetzt. Es besteht die Möglichkeit eines freiwilligen Wehr-dienstes. Der Zivildienst wurde durch den Bundesfreiwilligendienst ersetzt. Dievorgenannten Personen gehören nicht zu den Arbeitnehmern im Sinne desEntgFG (s. Punkt 1.2.2 Persönlicher Geltungsbereich).

ArbeitsbummeleiDer Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer arbeits-willig ist. Hat ein Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht längere Zeit nicht erfüllt undist er während oder in unmittelbarem Anschluss an diese Zeit arbeitsunfähig ge-worden, so muss er vortragen und ggf. beweisen, dass er während der Arbeitsun-fähigkeit arbeitswillig war, wenn der Arbeitgeber entsprechende Zweifel darlegt(BAG, Urteil vom 20.03.1985).

14ENTGELTFORTZAHLUNG

Anspruch vom 30.01. bis 28./29.02. (in Schaltjahren)vom 06.03. bis 07.03.

Streik und AussperrungVollständige Betriebsstilllegung

Führt ein Streik zu einer vollständigen Betriebsstilllegung, so ist der Anspruch aufEntgeltfortzahlung an arbeitsunfähige Arbeitnehmer ausgeschlossen. Dies giltauch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des Streiks eingetreten ist.Die primäre Ursache für die Arbeitsverhinderung ist in diesem Fall der Streik; derArbeitnehmer hätte, auch wenn er gesund gewesen wäre, nicht arbeiten können.Zeiträume einer Arbeitsunfähigkeit, in denen gestreikt wurde, werden auf dieSechs-Wochen-Frist angerechnet.

15VORAUSSETZUNGEN

Beispiel

arbeitsunfähig

30.01. - 07.03.

Vollständige Betriebsstilllegung

01.03. - 05.03.

Teilweise Betriebsstilllegung

Bei einem Arbeitskampf, der nicht zu einer vollständigen Betriebsstilllegungführt, hat der Arbeitnehmer dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wennentweder die Arbeitsunfähigkeit bereits vor Beginn des Arbeitskampfes eingetre-ten ist oder der Arbeitnehmer sich bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht amStreik beteiligt hat. Gehörte der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeitzu den Streikenden, so hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Seine Arbeitsleistung ist in diesem Fall nicht wegen der Arbeitsunfähigkeit, sondern be-reits durch den Streik unmöglich.

Arbeitsunterbrechung wegen Kurzarbeit Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht, wenn bei Arbeitsfähigkeit gear-beitet worden wäre. Da der Anspruch auf Entgelt eines arbeitsfähigen Arbeitneh-mers entfällt, wenn er infolge Kurzarbeit nicht arbeitet, erhält auch der erkrankteArbeitnehmer keine Entgeltfortzahlung für den auf die Kurzarbeit entfallendenTeil der Arbeitszeit. Ausfalltage werden auf die Sechs-Wochen-Frist angerechnet.Empfängern von Kurzarbeitergeld wird die Leistung im Krankheitsfall grundsätz-lich bis zu sechs Wochen von der Agentur für Arbeit fortgezahlt, wenn die Arbeits -unfähigkeit während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eingetreten ist. Die Vor-schriften des EntgFG über die Dauer der Entgeltfortzahlung gelten entsprechend.

Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit

Die Agentur für Arbeit zahlt täglich vier Stunden Kurzarbeitergeld.Die betriebsübliche Arbeitszeit beträgt acht Stunden. Der arbeits-unfähige Arbeitnehmer erhält vier Stunden Entgeltfortzahlungund vier Stunden Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit.

16ENTGELTFORTZAHLUNG

Tritt die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Kurzarbeit ein und besteht Anspruchauf Entgeltfortzahlung, so wird die Entgeltfortzahlung ab Beginn der Kurzarbeitauf das Niveau des Kurzarbeiterlohns gemindert. Für die Ausfallstunden gibt es indiesem Fall kein Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit, sondern Kranken-geld in Höhe des Kurzarbeitergeldes von der Krankenkasse.

Schuldhafte Arbeitsverhinderung durch DritteHat ein Dritter die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers verschuldet und istdieser wegen gesetzlicher Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet, geht derAnspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmerwährend der Krankheit Arbeitsentgelt gezahlt hat. Das Gleiche gilt für Arbeitge-beranteile an den Beiträgen zur Sozialversicherung sowie zu Einrichtungen derzusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung.

Im Gesetz ist bestimmt, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich Name und Anschrift des Dritten sowie alle für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Einzelheiten anzugeben hat. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, hat der Arbeitgeber gegen ihn ein Leistungsverweige-rungsrecht. Regressansprüche entstehen in erster Linie durch Verkehrsunfälle,Schlägereien oder Raufhändel, sowie bei Haftung eines Tierhalters. Arbeitnehmersollen aber im Falle einer Verletzung oder Erkrankung nicht mehr erhalten alsdas, was sie von ihrem Arbeitgeber an Entgelt zu beanspruchen haben.

1.3.4 Unverschuldete ArbeitsunfähigkeitBegriffDer Gesetzgeber hat den Verschuldensbegriff im EntgFG nicht definiert. DieRechtsprechung des BAG prägte ihn in einer Vielzahl von Entscheidungen. Nachder ständigen Rechtsprechung des BAG liegt Verschulden „bei einem gröblichenVerstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten“ vor. Ein solches Verschulden liegt in der Regel bei vorsätz-lichem oder grob fahrlässigem Verhalten vor. In diesem Fall besteht kein An-spruch auf Entgeltfortzahlung.

Verschulden bei Entstehung einer Krankheit bzw. einer ArbeitsunfähigkeitNachfolgend sind einige Urteile des BAG aufgelistet, die sich mit der Frage desschuldhaften Handelns im Sinne des früheren Lohnfortzahlungsgesetzes beschäf-tigt haben und für das EntgFG gelten.

n AlkoholmissbrauchBeruht die Arbeitsunfähigkeit auf einem Unfall, der durch übermäßigen Alkoholkon-sum eingetreten ist, handelt es sich um eine vom Arbeitnehmer selbst verschuldete

17VORAUSSETZUNGEN

Krankheit. Ein schuldhaftes Verhalten ist auch dann anzunehmen, wenn sich der Ar-beitnehmer von einem Fahrer befördern ließ, von dem er weiß oder wissen müsste,dass dieser infolge übermäßigen Alkoholgenusses nicht mehr fahrtüchtig war.

n AlkoholsuchtAlkoholabhängigkeit ist eine Krankheit im Sinne der Vorschriften des EntgFG. Es gibtkeinen Erfahrungsgrundsatz, wonach Alkoholabhängigkeit und ihre Folgen in derRegel selbst verschuldet sind. Ob ein den Entgeltfortzahlungsanspruch ausschließen-des Selbstverschulden des Arbeitnehmers an der Alkoholabhängigkeit vorliegt, kanndaher nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände geprüft werden.

n Drogen- und Nikotinsucht, ArzneimittelmissbrauchAuf diese Erkrankungen sind die bereits aufgelisteten Grundsätze zur Alkohol-sucht übertragbar.

n ArbeitsunfälleEin Selbstverschulden ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer die Unfallver -hütungsvorschriften in grober oder besonders leichtfertiger Weise außer Acht ge -lassen hat oder den Geboten bzw. Verboten des Arbeitgebers zuwiderhandelte.

n SelbsttötungsversuchBei einem ernstgemeinten Selbsttötungsversuch ist in der Regel anzunehmen,dass kein schuldhaftes Handeln vorliegt. Nach Auffassung des BAG ist davon aus-zugehen, dass der Arbeitnehmer hier in einem die freie Selbstbestimmung aus-schließenden, krankhaften Geisteszustand gehandelt hat.

n SportunfälleSeit der grundlegenden Entscheidung des BAG vom 30. Mai 1958 ist anerkannt,dass ein Sportunfall dann ein unverschuldetes Unglück ist, wenn es sich nicht umeinen besonders gefährlichen Sport handelt, der die Leistungsfähigkeit des Sport-treibenden nicht wesentlich übertrifft.

Mehrere Landesarbeitsgerichte haben bislang entschieden, dass es nicht entschei-dend ist, welche Sportart der Arbeitnehmer betreibt, sondern ob er nach seinerindividuellen körperlichen Leistungsfähigkeit in der Lage war, den bei jedemSport auftretenden Gefahren wirksam zu begegnen. Ein Verschulden liegt dannvor, wenn es sich um eine besonders gefährliche Sportart handelt oder um einenSport, der die Leistungsfähigkeit des Sporttreibenden erheblich übersteigt.

Bislang ist das BAG jedoch von keiner besonders gefährlichen Sportart ausgegan-gen. Weder Drachenfliegen noch Fallschirmspringen, Motorrad- bzw. Autoren-nen, Amateurboxen oder Inlineskaten rechneten dazu. Auch Karate oder Skisportwaren bisher nicht als gefährlich eingestuft.

Nach der jüngeren Rechtsprechung des BAG soll ein Sport nur dann als gefährlichgelten, wenn das Verletzungsrisiko bei objektiver Betrachtung so groß ist, dass auch

18ENTGELTFORTZAHLUNG

ein gut ausgebildeter Sportler bei sorgfältiger Beachtung aller Regeln dieses Risikonicht vermeiden kann. Dies sei dann der Fall, wenn der Sportler das Geschehennicht mehr beherrschen kann, sondern sich unbeherrschbaren Gefahren aussetzt.

n Tätliche AuseinandersetzungenDie bei einer tätlichen Auseinandersetzung eingetretenen Verletzungen sindnach ständiger Rechtsprechung in der Regel als selbst verschuldet anzusehen.Dies gilt besonders dann, wenn der Arbeitnehmer die Auseinandersetzung durchprovozierendes Verhalten herbeigeführt hat. Wird der Arbeitnehmer allerdingsstark provoziert bzw. angegriffen und beginnt seinerseits die tätliche Auseinan-dersetzung, ist die dabei erlittene Verletzung als unverschuldet anzusehen.

n VerkehrsunfälleEin Verschulden liegt bei Verletzungen durch Verkehrsunfälle nur bei vorsätzli-cher und grob fahrlässiger Missachtung der Verkehrsregeln vor; dies gilt auch fürUnfälle als Fußgänger und Radfahrer. Ein Verschulden liegt auch dann vor, wenndie Arbeitsunfähigkeit als Folge eines Verkehrsunfalles darauf zurückzuführenist, dass der Arbeitnehmer den Sicherheitsgurt nicht angelegt hat und die Verlet-zungen dadurch eingetreten sind.

Schuldhaft verhinderter Wiedereintritt der ArbeitsfähigkeitEin Verschulden des Arbeitnehmers liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmerdurch sein Verhalten den Heilungsprozess verzögert und somit den Wiedereintrittder Arbeitsfähigkeit verhindert.

Ein Verschulden wird man, selbst wenn ein ursächlicher Zusammenhang gegebenist, nur bei ungewöhnlich leichtfertigem oder mutwilligem Verhalten, besondersbei grober Missachtung ärztlicher Anweisungen annehmen können; z. B. bei Ver-stößen eines schwer Herzkranken gegen ein eindeutiges ärztliches Rauchverbot.

BeweislastFür den Nachweis, ob eine Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet ist, trägt der Arbeitgeber in der Regel die Beweislast. Von diesem Grundsatz wird dann abge -wichen, wenn Umstände vorliegen, die nach der Lebenserfahrung von vornhereinauf ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers schließen lassen (z. B. Unfälledurch Trunkenheit, Schlägereien). In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer bewei-sen, dass ihn an der Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden trifft.

1.4 Dauer der Entgeltfortzahlung1.4.1 Grundsatz und Berechnung der Anspruchsdauer

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung seines Entgeltesfür die Dauer von sechs Wochen.

Unter sechs Wochen werden im Rechtssinne 42 Kalendertage verstanden. Wirdein Arbeitnehmer im Laufe einer Arbeitsschicht krank, beginnt die 42-Tage-Fristam nächsten Tage, ungeachtet aller dazwischenliegenden Sonn-, Feier- oder son-stigen Ruhetage und der Tage, an denen kein Entgelt zu zahlen ist. Kann hinge-gen ein Arbeitnehmer morgens seine Arbeit nicht aufnehmen, zählt dieser Tagbereits als erster Tag der 42-Tage-Frist.

Das Gleiche gilt für einen auf dem Weg zur Arbeit erlittenen Unfall. Hat also eine42-Tage-Frist am Freitag begonnen, endet sie sechs Wochen später am Donners-tag. Wenn die Arbeit im Laufe einer Arbeitsschicht eingestellt werden muss, stehtdem Arbeitnehmer für den restlichen Teil des ersten Tages sowie für die folgen-den 42 Kalendertage der Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu.

1.4.2 Hinzutreten einer weiteren Krankheit

Beim Hinzutreten einer Erkrankung zu einer bereits bestehenden Arbeitsunfähig-keit verlängert sich die Anspruchsdauer von sechs Wochen nicht; dies gilt auchdann, wenn die hinzugetretene Erkrankung für sich allein gesehen eine Arbeits-unfähigkeit begründet. Ein Hinzutreten liegt vor, wenn mindestens an einem Tagzwei Krankheiten nebeneinander bestanden haben.

19DAUER

Krankheit A

16.05. - 20.05.

Anspruch 16.05. bis 20.05. ( 5 Tage)10.06. bis 21.07. (42 Tage)

(5 Tage)

Krankheit B

10.06. - 15.07.(36 Tage)

Krankheit A

10.07. - 25.07.(16 Tage)

Ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist dann gegeben, wenn zwei verschiedene Krankheiten nacheinander Arbeitsunfähigkeit begründen undzwischen beiden Krankheiten Arbeitsfähigkeit vorlag. Die Zwischenzeit kannso kurz sein, dass die Arbeit nicht aufgenommen worden ist. Enthält die ärzt -liche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur die Angabe des Kalendertages,wird nach Auffassung des BAG (Urteil vom 02.12.1981) in der Regel Arbeitsun-fähigkeit bis zum Ende der vom erkrankten Arbeitnehmer üblicherweise andiesem Kalendertag zu leistenden Arbeitsschicht bescheinigt. Eine erneute Erkrankung am Abend (nach Schichtende) des in der Arbeitsunfähigkeits -bescheinigung genannten Tages führt also zu einem neuen Entgeltfortzah-lungsanspruch.

Neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Erkrankung ab 04.04. - 18.04., da eine neue Jahresfrist begonnen hat!

Der erste Tag der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ist derEreignistag, so dass die Frist mit dem Tag davor beginnt. Sie endet sechs Monatevorher mit Ablauf desjenigen Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, indem die (jetzige) Arbeitsunfähigkeit beginnt (§§ 187, 188 BGB).

Folge: Zwischen der Arbeitsunfähigkeit vom 04.12. und dem Ende der vorherigenArbeitsunfähigkeit (30.09.) liegen keine sechs Monate. Deshalb besteht ab 04.12.kein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Für beide Krankheiten besteht ein voller Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

1.4.3 Erneute Arbeitsunfähigkeit wegen derselben KrankheitWird ein Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, verlierter wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch für einen weiteren Zeit-raum von höchstens sechs Wochen nicht. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass er vorder erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselbenKrankheit arbeitsunfähig war oder dass seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeitinfolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. Bei wie-derholter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit sind für die Bestimmungder (Rest-)Anspruchsdauer sowohl die Zwölf-Monats-Frist als auch die Sechs- Monats-Frist von Bedeutung. Zuerst sollte die Sechs-Monats-Frist geprüft werden.

Anspruch 16.05. bis 15.06. (31 Tage)16.06. bis 27.07. (42 Tage)

20ENTGELTFORTZAHLUNG

Krankheit A

16.05. - 15.06.Krankheit B

16.06. - 27.07.

(31 Tage)(42 Tage)

Krankheit A

01.08. - 30.09. Krankheit A

04.12. - 22.12.

(61 Tage)

Krankheit A

01.04. - 30.04.Krankheit A

04.09. - 06.09.Krankheit A

01.12. - 07.12.

Krankheit A

04.04. - 18.04.

(19 Tage)

Kein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung!

Beispiel zur Sechs-Monats-Frist:

Beispiel zur Zwölf-Monats-Frist:

neue Jahresfrist

Nach der Zwölf-Monats-Frist ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen derselben Krankheit auf sechs Wochen innerhalb von zwölf Monaten begrenzt.Mithin sind Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit innerhalbeines Zwölf-Monats-Zeitraums zusammenzurechnen.

Folge: Zunächst ist festzustellen, ob zwischen den jeweiligen Arbeitsunfähigkeits-zeiten kein Zeitraum von sechs Monaten liegt. Danach sind die Ansprüche nachder Jahresfrist zu beurteilen.

21DAUER

15.03. bis 28.03. (14 Tage)Anspruch 01.06. bis 22.06. (22 Tage)

19.11. bis 24.11. ( 6 Tage)

= (42 Tage)

sowie 18.03. bis 10.04. (24 Tage) � neue Jahresfrist

Krankheit A

15.03. - 28.03. Krankheit A

01.06. - 22.06.

(14 Tage)(22 Tage)

Krankheit A

18.03. - 10.04.

Krankheit A

19.11. - 25.11. (7 Tage)

(24 Tage) neue Jahresfrist

1.4.4 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist vom Bestehen eines Arbeitsverhältnissesabhängig. Deshalb endet der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch grundsätz-lich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Gründe für die Beendigung des Be-schäftigungsverhältnisses können beispielweise sein:

– Kündigung,– Zeitablauf durch Befristung,– Aufhebungsvertrag,– Anfechtung,– Tod des Arbeitnehmers.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet allerdings dann nicht mit dem Endedes Arbeitsverhältnisses, wenn dieses aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit gekün-digt worden ist. Diese Vorschrift wurde im EntgFG eingefügt, damit sich der Ar-beitgeber im Falle der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht seiner gesetz -lichen Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung durch eine Kündigung entziehenkann. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG (vgl. Urteil vom 17.04.2002) liegt eineKündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit dann vor, wenn die Arbeitsunfähig-keit den entscheidenden Anstoß für den Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündi-gung gegeben hat. Die Beweispflicht für eine Kündigung aus Anlass der Arbeits-

unfähigkeit obliegt dem Arbeitnehmer. Fallen jedoch der Beginn der Arbeitsun-fähigkeit und die Kündigung zeitlich zusammen, spricht der „Beweis des erstenAnscheins“ dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit bzw. deren Verlängerung Anlassfür die Kündigung war. In diesem Fall muss der Arbeitgeber beweisen, dass einanderer Grund für die Kündigung des Arbeitnehmers ausschlaggebend war.

Eine Entgeltfortzahlung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinauskann ein Arbeitnehmer auch dann fordern, wenn er aus wichtigem Grund sein Arbeitsverhältnis kündigt und der Arbeitgeber diesen Grund zu vertreten hat.

Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht einer fristlosen Kündi-gung keinen Gebrauch macht und eine fristgemäße Kündigung ausspricht. Alswichtige Gründe können z. B. in Betracht kommen:

– Tätlichkeiten,– Beleidigungen,– unsittliches Verhalten,– Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften.

Den Arbeitnehmer trifft für das Vorliegen eines vom Arbeitgeber zu vertretendenwichtigen Kündigungsgrundes die Darlegungs- und Beweislast.

1.5 Mitteilung und Nachweis der Arbeitsunfähigkeit

Das EntgFG sieht vor, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsun-fähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer

l unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen und

l gegebenenfalls durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen hat (§ 5Abs. 1 Satz 1,2 EntgFG).

Dies gilt auch bei Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 4 EntgFG).

1.5.1 Mitteilung

Für die Mitteilung ist keine besondere Form vorgeschrieben. Sie kann mündlich,telefonisch oder schriftlich erfolgen. Es muss nur sichergestellt sein, dass der Arbeitgeber sie rechtzeitig erhält. Die Art der Erkrankung ist nicht mitteilungs-pflichtig. Die Mitteilung hat unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern des Arbeitnehmers, zu erfolgen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EntgFG).

Verletzt der Arbeitnehmer schuldhaft die Mitteilungspflicht, kann dies zu Schadens-ersatzansprüchen des Arbeitgebers führen oder (bei vorheriger Abmahnung) einGrund zur fristgemäßen Kündigung sein.

22ENTGELTFORTZAHLUNG

23NACHWEIS ARBEITSUNFÄHIGKEIT

1.5.2 NachweisDauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitneh-mer dem Arbeitgeber neben der Mitteilung auch eine ärztliche Bescheinigungüber das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, und zwar bis spätestensam darauffolgenden Arbeitstag (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG).

Beginn der Arbeitsunfähigkeit: MontagEnde der Frist: DonnerstagBeginn der Arbeitsunfähigkeit: MittwochEnde der Frist: Montag(wenn Samstag kein Arbeitstag ist)Beginn der Arbeitsunfähigkeit: DonnerstagEnde der Frist: Montag

Der Arbeitgeber ist auch berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigungfrüher zu verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EntgFG).

Zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer auch nach Ende des sechswöchigen Entgelt-fortzahlungszeitraums weiterhin zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheini-gung beim Arbeitgeber verpflichtet ist.

Die Vorlage der Arbeitsunfähigkeits bescheinigung reicht in der Regel aus, um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu begründen. Sofern der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hat, muss er beweisen, dass die Zweifel begründet sind. Der Arbeit -geber kann in bestimmten Fällen (z. B. bei auffällig häufigen oder kurzen Arbeits un -fähigkeits zeiten) die Untersuchung des Arbeitnehmers durch einen Arzt des Medizini-schen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) verlangen. Allerdings werden ernst -hafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht bereits dadurch be -gründet, dass ein nicht bettlägeriger Arbeitnehmer während einer langen Arbeits un -fähigkeit ein mal pro Woche an einem Rückentraining teilnimmt, solange dieses keingesundheitsschädliches Verhalten darstellt. Auch ergeben sich aus diesem Umstand kei-ne gewissen Verdachtsmomente hinsichtlich des Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit.

Die Krankenkasse kann von einer Begutachtung durch den MDK absehen, wenn sichdie medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den derKrankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben (§ 275 Abs. 1 a SGB V).Das Bundessozialgericht (BSG) hat durch höchstrichterliche Entscheidung im November 2005 darauf hingewiesen, dass das Gesetz einem MDK-Gutachten einewesentliche Bedeutung zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeitund bei der Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit beimisst.

Bei dem zu entscheidenden Sachverhalt hatte der behandelnde Arzt weiterhinArbeitsunfähigkeit diagnostiziert, obgleich der MDK die (klagende) Patientin ar-beitsfähig befunden hat. Das erkennende Gericht vertrat die Auffassung, dass diePatientin alles in ihrer Macht Stehende hätte tun müssen, um ihre entgegen der

Beispiel

24ENTGELTFORTZAHLUNG

Einschätzung des MDK behauptete weitere Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen.Der besondere Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei nur so -lange anzunehmen, wie die darin enthaltende Beurteilung nicht durch andereUmstände erschüttert werde. Durch die Begutachtung des MDK war aber der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert.

Der behandelnde Arzt kann beispielsweise unter Darlegung seiner Gründe beider Krankenkasse ein Zweitgutachten beantragen, wenn zwischen ihm und demMDK Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit be-stehen, über die der MDK eine Stellungnahme abgegeben hat. Wenn ein solcher„Einspruch“ nicht erfolgt und lediglich die schon bei der MDK-Begutachtung bekannt gewesene Diagnose wiederholt wird, ergibt sich auch unter diesemBlickwinkel nichts Positives für die Patienten.

Deshalb ist im Streitfall dafür Sorge zu tragen, dass gegen ein Gutachten des MDK umgehend Widerspruch bei der Krankenkasse erhoben wird und ein Zweitgutachten unter Vorlage entsprechender neuer Nachweise für das Vorliegen von Arbeitsun -fähigkeit eingefordert wird. Legt der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeitdar, besteht auch für die Krankenkasse ein erhebliches Interesse an dieser Aufklärung,weil u. U. auch die Voraussetzungen für die Zahlung von Krankengeld nicht erfülltsind. Die Untersuchung durch den MDK sollte in diesen Fällen Aufklärung bringen.

Erkrankung im Ausland

Besonderheiten gelten in Bezug auf die Benachrichtigungs- und Bescheinigungs-pflicht des Arbeitnehmers, wenn er sich zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit z. B. ineinem bezahlten Urlaub im Ausland befindet (§ 5 Abs. 2 EntgFG). In diesem Fallmuss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber sowohl die Arbeitsunfähigkeit als auchseine Auslandadresse schnellstmöglich mitteilen (z. B. per Telefax, E-Mail) sowieihm die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersenden. Sofern der ArbeitnehmerMitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, muss er auch diese unverzüglichüber die Arbeitsunfähigkeit informieren.

1.5.3 Folgen bei Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht

Solange der Arbeitnehmer seiner Nachweispflicht schuldhaft nicht nachkommt,ist der Arbeitgeber berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern. Die Ent-geltfortzahlung ist allerdings nachzuholen, wenn später eine Bescheinigung vor-gelegt wird und diese geeignet ist, die krankheitsbedingte Arbeitsverhinderungnachzuweisen. Es handelt sich hierbei also lediglich um ein vorübergehendes undnicht um ein leistungsausschließendes Leistungsverweigerungsrecht des Arbeit-gebers (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 EntgFG). Allerdings kann nach vorangegangener Abmah-nung eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter bestimmten Umständen ge-rechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer mehrfach seiner Anzeige- und Nach-weispflicht nicht nachkommt.

25NACHWEISPFLICHT

1.5.4 Medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme

Mitteilung über die BewilligungArbeitnehmer, die die Bewilligung einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaß -nahme durch einen Sozialleistungsträger erhalten, sind verpflichtet, dem Arbeit-geber unverzüglich eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme vor-zulegen (§ 9, Abs. 2 Buchstabe a EntgFG). Der zuständige Sozialleistungsträgerfügt eine entsprechende Bescheinigung für die Entgeltfortzahlung in der Regelbei der Bewilligung der Maßnahme bei.

Auch Arbeitnehmer, die nicht gesetzlich kranken- und/oder rentenversichert sind,haben dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeitder Maßnahme unverzüglich vorzulegen (§ 9 Abs. 2 Buchstabe b EntgFG).

Mitteilung über den BeginnDer Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen:

– den Zeitpunkt des Antritts, – die voraussichtliche Dauer sowie– eine eventuelle Verlängerung der Maßnahme.

Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter (Mutter/Vater-Kind-Maßnahme)Die Krankenkasse kann unter den gleichen Voraussetzungen, die für die Gewäh rungder stationären Vorsorgemaßnahmen gelten, aus medizinischen Gründen erforder -l iche Maßnahmen in Form einer Vorsorgemaßnahme bewilligen. Hierzu sind sowohlfür Mutter/Vater und Kind die entsprechenden Atteste erforderlich. Diese Vorsorge-maßnahme erfolgt in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder einer gleichar-tigen Einrichtung. Die Satzung der Krankenkasse kann vorsehen, dass die Kosten derMaßnahme übernommen werden oder dazu ein Zuschuss gezahlt wird (§ 24 Abs. 1SGB V). Ebenso wie im Rahmen der Gewährung einer medizinischen Vorsorge- oderRehabilitationsmaßnahme soll die Mutter/Vater-Kind-Maßnahme nicht vor Ablaufvon vier Jahren nach einer solchen Maßnahme gewährt werden.

1.6 Höhe der Entgeltfortzahlung1.6.1 GrundsatzFür die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit gilt das „Entgeltausfallprin-zip“, d. h. der Arbeitnehmer erhält während der Arbeitsunfähigkeit das Arbeits -entgelt weiter, das er in dieser Zeit erzielt hätte, wenn er arbeitsfähig gewesenwäre. Veränderungen in der Höhe des Arbeitsentgelts wirken sich folglich wäh -rend der Entgeltfortzahlung aus, so zum Beispiell die Erhöhung des Arbeitsentgeltes durch einen Tarifvertrag oder eine Be-

triebsvereinbarung,

26ENTGELTFORTZAHLUNG

l eine Verkürzung der Arbeitszeit durch Kurzarbeit,l der Wechsel vom Ausbildungs- ins Angestelltenverhältnis.

Grundsätzlich erhält das „Entgeltausfallprinzip“ dem Arbeitnehmer die volle Ver-gütung einschließlich etwaiger Zuschläge. So finden beispielsweise arbeits- odertarifvertragliche Sonn- und Feiertagszuschläge dann in der EntgeltfortzahlungBerücksichtigung, wenn an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet worden wäreund die Arbeit allein auf Grund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeitausfällt (vgl. BAG, Urteil vom 14.01.2009, Az.: 5 AZR 89/08). Auch erfolgsabhängigePrämien oder Provisionen sind Teil des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts.

Damit grenzt sich das „Entgeltausfallprinzip“ deutlich vom „Lebensstandard -prinzip“ ab, das z.B. bei der Berechnung des Krankengeldes gilt. Beim „Lebens-standardprinzip“ soll dem Arbeitnehmer der Lebensstandard erhalten bleiben,den er vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit finanziell hatte.

1.6.2 Regelmäßige ArbeitszeitDie Entgeltfortzahlung orientiert sich an der regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeit-nehmers. Die Feststellung der regelmäßigen Arbeitszeit ist dann unproblematisch,wenn sie sich aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder aus dem Einzel -arbeitsvertrag ergibt (§ 4 Abs. 1 EntgFG).

Bei Schwankungen der individuellen Arbeitszeit ist zur Bestimmung der regel-mäßigen Arbeitszeit eine auf die Vergangenheit bezogene Betrachtung zulässig.Soweit kein aussagekräftiger Zeitraum zur Verfügung steht, ist nach der Recht-sprechung des BAG (Urteil vom 21.11.2001) der Durchschnitt der vergangenenzwölf Monate maßgebend.

Bei Arbeit auf Abruf beispielsweise kann die Berechnung des Arbeitsausfallsschwierig werden, da häufig nicht feststeht, wie viele Stunden ohne die Erkran-kung gearbeitet worden wäre.

Eine Verkäuferin arbeitet auf Abruf. Das Arbeitsvolumen ist auf 50Stunden im Monat festgelegt. Sie wird völlig unregelmäßig zur Ar-beit gerufen. Es kommt vor, dass sie ganze Wochen pausiert. Nunwird sie für die ersten zwei Wochen eines Kalendermonats krank-geschrieben, ohne dass für diese Zeit eine Anforderung vom Be-trieb vorlag. Der Betrieb teilt sie im Anschluss an die Krankschrei-bung für die beiden restlichen Wochen für die vollen 50 Stundenein. Kann sie für die Krankheitszeit die Verdienstsicherung geltendmachen und muss sie die 50 Stunden arbeiten? Die Antwort hängtdavon ab, ob und wie viele Arbeitsstunden infolge der Krankheitausgefallen sind; diese würden dann wegen der Verdienstsiche-rung im Krankheitsfall als gearbeitet gelten und sind zu bezahlen.

Hier ist es wahrscheinlich, dass keine Anhaltspunkte dafür oder da-gegen sprechen, ob und zu welchem Umfang die Verkäuferin ohne

Beispiel

27HÖHE DER ENTGELTFORTZAHLUNG

die Krankheit eingeteilt worden wäre. Ist die Berechnung des Ar-beitsausfalls nicht möglich, kann die Verdienstsicherung pauscha-liert werden. Das vereinbarte Arbeitsvolumen von 50 Stunden imMonat muss auf die Zahl aller möglichen Einsatztage im Monatverteilt werden. Bei einem Monat mit 20 Arbeitstagen entfallenauf den Arbeitstag 2,5 mögliche Arbeitsstunden. Diese sind für dieKrankheitsdauer als pauschalierter Arbeitsausfall anzusetzen.

In unserem Beispiel sind zwei Wochen gleich zehn Arbeitstagegleich 25 Arbeitsstunden anzusetzen. Diese sind so zu bezahlen,als wenn sie tatsächlich gearbeitet worden wären. Vom verein-barten Arbeitsvolumen bleiben dann noch 25 Stunden übrig.Diese können vom Betrieb in der zweiten Monatshälfte abgeru-fen werden. Es ist nicht zulässig, die Berechnung der Verdienstsi-cherung zu ersetzen durch einen pauschalen Zuschlag zum lau-fenden Arbeitsentgelt (Ausnahme bei Heimarbeitern).

Bei der Höhe der Entgeltfortzahlung werden Überstundenvergütungen oderÜberstundenzuschläge, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er arbeits-fähig gewesen wäre (§ 4 Abs. 1 a Satz 1 EntgFG) nicht berücksichtigt. Diese Min-derung kann auch nicht durch die Zahlung eines „Aufstockungsbetrages“ (Diffe-renz zwischen Krankengeld und Entgeltfortzahlung) von der Krankenkasse aus-geglichen werden (§ 49 Abs. 3 SGB V). Allerdings sind Überstunden nur diejenigeArbeitszeit, die auf Grund bestimmter besonderer Umstände für einen vorüber-gehenden Zeitraum zusätzlich gearbeitet wird. Wird jedoch über einen Zeitraumvon zwölf Monaten regelmäßig über der individuellen vertraglichen Arbeitszeit ge-arbeitet, so ist diese längere Arbeitszeit für die Höhe der Entgeltfortzahlung maßge-bend (BAG, Urteile vom 21.11.2001, Az.: 5 AZR 296/00 und 26.06.2002, Az.: 5 AZR5/01). Ausschlaggebend ist also das so genannte „gelebte Arbeitsverhältnis“.

Der Arbeitnehmer arbeitet über einen Zeitraum von zwölf Mona-ten täglich (Montag bis Freitag) neun Stunden. Arbeitsvertraglichvereinbart ist eine individuelle Arbeitszeit von sieben Stundentäglich. Der zur Entgeltfortzahlung verpflichtete Arbeitgeber istzur Zahlung von neun Stunden pro Arbeitstag verpflichtet undnicht etwa nur in Höhe von sieben Stunden.

1.6.3 AusnahmenVon der Entgeltfortzahlung sind Leistungen für Aufwendungen des Arbeitneh-mers (z. B. Schmutzzulagen, Auslösungen, Fahrkostenerstattungen, Verpflegungs-kostenzuschüsse) ausgenommen, es sei denn, sie werden dem Arbeitnehmer beiArbeitsfähigkeit ohne Nachweis tatsächlicher Aufwendungen vergütet oder siefallen während der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich an.

Beispiel

28ENTGELTFORTZAHLUNG

Einmalige Zuwendungen des Arbeitsgebers (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld,Treueprämien, Gewinnbeteiligung) gehören zwar zum Arbeitsentgelt, nicht aberzum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne des EntgFG, da sie unabhängig von derauf einen bestimmten Zeitabschnitt entfallenden Arbeitsleistung erbracht werden.

1.7 Verweigerung der Entgeltfort zahlung durchden Arbeitgeber

Verweigert der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung, weil nach seiner Auffassungdie Voraussetzungen für die Fortzahlung nicht erfüllt sind (z. B. Verschulden desArbeitnehmers an der Entstehung der Krankheit), zahlt die Krankenkasse zu nächstKrankengeld. Damit ist sichergestellt, dass der Arbeitnehmer während seiner Ar-beitsunfähigkeit einen Entgeltersatz erhält und nicht in finanzielle Schwierigkeitengerät. Mit der Zahlung des Krankengeldes geht der Anspruch auf Entgeltfortzah-lung in Höhe des gezahlten Krankengeldes auf die Krankenkasse über. Diese wie-derum hat zu prüfen, ob die Verweigerung der Entgeltfortzahlung durch den Ar-beitgeber berechtigt war (§ 115 Abs. 1 SGB X), z. B. wenn der Arbeitgeber behaup-tet, es liegen anrechenbare Vorerkrankungszeiten vor oder er bestreitet, das Ar-beitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit gekündigt zu haben.

1.8 Zahlung von Krankengeld1.8.1 Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld

Anspruch auf Krankengeld besteht beil Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung,l Krankenhausbehandlung,l Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen,l Arbeitsunfähigkeit wegen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsab-

bruchs oder einer nicht rechtswidrigen Sterilisation,l Erkrankung eines Kindes bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (vgl. § 45

SGB V).

n Berechnung des KrankengeldesDas Krankengeld berechnet sich aus mehreren Teilen, z. B. Entgeltabrechnungs-zeitraum (EAZ), Bruttoarbeitsentgelt, Regelentgelt, Höchstregelentgelt (§ 47 SGB V).

Das Krankengeld beträgt 70 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit es derBeitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das Krankengeld darf 90 % desNettoentgelts nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 SGB V).

Ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung des Krankengeldes zuberücksichtigen, darf das Krankengeld 100 % des kalendertäglichen Nettoarbeits -

29KRANKENGELD

entgelts nicht überschreiten. Diese dritte Vergleichsgrenze gilt neben 70 % desRegelentgelts und 90 % des Nettoentgelts und resultiert aus dem „Einmalzah-lungs-Neuregelungsgesetz“.

n Entgeltabrechnungszeitraum (EAZ)Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V ist das von dem Arbeitnehmer im letzten vor Beginnder Arbeitsunfähigkeit abgerechneten EAZ erzielte Arbeitsentgelt zu Grunde zu le-gen. Rechnet der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht monatlich ab, so muss derEAZ mindestens vier Wochen betragen. Beträgt er weniger als vier Wochen sind dieZeiträume so zu addieren, dass sich ein Zeitraum von mindestens vier Wochen ergibt.

n RegelentgeltZur Berechnung des Regelentgelts ist das in dem EAZ erzielte laufende Arbeits -entgelt zu berücksichtigen. Laufendes Arbeitsentgelt sind alle Einnahmen für diegeleistete Arbeit in einem EAZ. Dazu gehören u. a. Bruttolöhne und -gehälter,Überstundenvergütungen sowie vermögenswirksame Leistungen.

n Einmalig gezahltes ArbeitsentgeltDarunter sind Zuwendungen zu verstehen, die nicht für eine in einem einzelnenAbrechnungszeitraum zuzuordnende Arbeitsleistung gezahlt werden, sonderninfolge besonderer Ereignisse, wie z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Jubi -läumszuwendungen, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind.

Solche Zahlungen sind bei der Berechnung des Regelentgelts wegen des „Einmal-zahlungs-Neuregelungsgesetzes“, das am 01.01.2001 und in Teilen bereits früherin Kraft getreten ist, zu berücksichtigen (§ 23 a SGB IV).

n Rückwirkende LohnerhöhungenRückwirkende Lohnerhöhungen sind bei der Regelentgeltberechnung zu berück-sichtigen, wenn der Rechtsanspruch vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit entstan-den ist und den EAZ betrifft. Dagegen werden Änderungen des Arbeitsentgelts,die erst im Laufe der Arbeitsunfähigkeit wirksam werden, nicht berücksichtigt.

n StundenlöhneBei der Berechnung des Regelentgelts aus laufendem Arbeitsentgelt für „Stun-denlöhner“ ist das maßgebliche Arbeitsentgelt durch die Anzahl der Stunden zuteilen, für die es gezahlt wurde. Zu diesen Arbeitsstunden gehören auch die Stun-den, für die ohne Arbeitsleistung Arbeitsentgelt gezahlt wurde, z.B. die Stundendes bezahlten Urlaubs, bezahlte Feiertage oder bezahlte Arbeitsunfähigkeit.

n Mehrarbeitsstunden/ÜberstundenBei der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind auch Mehrarbeitsstunden/Überstunden zu berücksichtigen, wenn in den letzten Monaten bzw. in den letz-ten 13 Wochen mindestens eine volle Überstunde je Monat angefallen ist. Diedurchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Über- und Mehrarbeitsstundenwerden zur vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit addiert.

30ENTGELTFORTZAHLUNG

n Unbezahlte FehlzeitenUnbezahlte Fehlzeiten sind z. B. Krankengeldbezugszeiten, Zeiten des unbezahl-ten Urlaubs usw., also Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt anfällt. Da wegen derFehlzeiten weniger Überstunden geleistet werden, sind sie bei der Berechnungder durchschnittlichen wöchentlichen Überstundenzahl zu berücksichtigen. Da-mit werden Nachteile für Arbeitnehmer vermieden, die während der Fehlzeitenkeine Überstunden leisten konnten.

n Monatslöhne/MonatsgehälterBei der Zahlung von festem Monatslohn ist der maßgebliche EAZ der letzte abge-rechnete Kalendermonat vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (§ 47 Abs. 2, Satz 3SGB V). Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen ist,wird das Regelentgelt aus dem laufenden Arbeitsentgelt berechnet, indem dasArbeitsentgelt durch 30 geteilt wird.

n HöchstregelentgeltBei der Regelentgeltberechnung sieht § 47 Abs. 2 SGB V keine Begrenzung auf einen Höchstbetrag vor; das Regelentgelt ist aus dem vollen Betrag des laufend gezahlten Arbeitsentgelts zu berechnen. Zu beachten ist aber, dass Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung immer nur aus dem Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet werden. Dieses Arbeitsentgelt ist auch Be-rechnungsgrundlage für das Regelentgelt bei der Krankengeldberechnung. Aus diesem Grund kann das kumulierte Regelentgelt höchstens bis zur Beitragsbemes-sungsgrenze der Krankenversicherung (Höchstregelentgelt) berücksichtigt werden.

Wichtig: Das Höchstregelentgelt entspricht der kalendertäglichen Beitragsbemes-sungsgrenze von 127,50 € im Jahr 2012. Daraus ergibt sich ein Höchstkrankengeldvon 89,25 € (70 % von 127,50 €).

n Zahlungsweise des KrankengeldesDas Krankengeld wird grundsätzlich für Kalendertage gezahlt. Wird das Kranken-geld für ganze Kalendermonate gezahlt, sind diese mit je 30 Tagen anzusetzen (§ 47 Abs. 1 Sätze 6 und 7 SGB V).

n Beitragspflicht des KrankengeldesDer Bezug von Krankengeld begründet grundsätzlich auch Beitrags- bzw. Versi-cherungspflicht zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung.

Rentenversicherungspflicht besteht dann, wenn der Krankengeldbezieher imletzten Jahr vor dem Krankengeldbeginn rentenversicherungspflichtig war. Dabeigenügt es, wenn der Krankengeldbezieher mindestens einen Pflichtbeitrag zurRentenversicherung gezahlt hat und dieser Status des Krankengeldbeziehers biszum Beginn der Entgeltersatzleistung steht.

Versicherungs- und beitragspflichtig zur Arbeitsförderung sind Arbeitnehmer in derZeit, in der sie Krankengeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung

31KRANKENGELD

versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung (z. B. Arbeits-losengeld I oder Arbeitslosengeld II) nach dem SGB III bzw. SGB II bezogen haben.

Krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer sind auch in der sozialen Pflege-versicherung versicherungspflichtig. Deshalb sind auch die Bezieher von Kranken-geld in dieser Zeit Mitglieder der Pflegeversicherung.

n BeitragsberechnungDie Beitragsberechnung ist für alle Zweige der Sozialversicherung nach denselbenRegeln vorzunehmen. Sie sind aus 80 % des Regelentgelts zu ermitteln, maximalbis zur jeweiligen Beitragsmessungsgrenze.

Die Beitragssätze betragen seit 1. Januar 2012

in der Rentenversicherung 19,6 %,

in der Pflegeversicherung 1,95 %,

zur Arbeitsförderung 3,00 %.

Der Bezieher von Krankengeld muss die Beiträge je zur Hälfte selbst erbringen.

n Anpassung des KrankengeldesDas Krankengeld wird bei durchlaufender Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf einesJahres seit dem Ende des Bemessungszeitraumes neu berechnet. Dabei wird die Ver-änderung der Bruttolohn- und Bruttogehaltssumme je durchschnittlichen Arbeit -nehmer vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr an die Entwicklungder aktuellen Bruttoarbeitsentgelte angepasst. Das Bundesministerium für Arbeitund Soziales gibt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den Anpassungsfaktor,der für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist, im Bundesanzeiger bekannt.Seit dem 1. Juli 2012 beträgt der Anpassungsfaktor für die Anpassung der demKrankengeld zu Grunde liegenden Berechnungsbasis bundeseinheitlich 1,0350.

Beginn der AU 15. Juli 2012Entgeltabrechnungszeitraum 01. Juni 2012 bis 30. Juni 2012Jahresfrist 01. Juli 2011 bis 30. Juni 2012Anpassung zum 01. Juli 2012

1.8.2 Dauer der KrankengeldzahlungWegen derselben Krankheit wird Krankengeld innerhalb eines Zeitraums von dreiJahren für längstens 78 Wochen gezahlt. Tritt zu einer bestehenden Arbeitsun-fähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.Innerhalb des maßgebenden Drei-Jahres-Zeitraums sind folgende Arbeitsun-fähigkeitszeiten wegen derselben Krankheit anzurechnen:

l Krankengeldbezugszeiten,l Zeiten der Entgeltfortzahlung,

Beispiel

l alle Ruhezeiten, z. B. wegen Bezug von Mutterschaftsgeld, Übergangsgeldder Rentenversicherung oder Elterngeld.

Arbeitsunfähigkeitszeiten, für die kein Krankengeldanspruch besteht, sind nichtanzurechnen, z. B. Wartezeiten oder Zeiten von unbezahltem Urlaub.

Erneuter Anspruch auf Krankengeld ab neuer RahmenfristDer Arbeitnehmer hat innerhalb des maßgeblichen Drei-Jahres-Zeitraums Kran-kengeld für 78 Wochen erhalten. Ab Beginn eines neuen Drei-Jahres-Zeitraumsbesteht nur dann ein erneuter Krankengeldanspruch, wenn

l die bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheitbestehende Versicherung einen Krankengeldanspruch einschließt;

l zwischen dem Krankengeld-Ende nach 78 Wochen und dem erneuten Eintrittvon Arbeitsunfähigkeit ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegt, indem der Arbeitnehmer nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig warund außerdem erwerbstätig war oder der Agentur für Arbeit für eine Vermitt-lung in Arbeit zur Verfügung stand.

Hat der Arbeitnehmer allerdings in der vorangegangenen Rahmenfrist Kranken-geld für weniger als 78 Wochen bezogen, genügt es für den erneuten Anspruchnach Beginn eines neuen Drei-Jahres-Zeitraums, wenn er bei Eintritt der erneutenArbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist. Beginnt eineneue Rahmenfrist während des laufenden Krankengeldbezugs, entsteht ab Be-ginn der neuen Rahmenfrist – ohne weitere Voraussetzung – auch ein neuer Anspruch auf Krankengeld für längstens 78 Wochen.

2 Entgeltfortzahlung an Feiertagen2.1 Rechtliche GrundlagenDie Entgeltfortzahlung an Feiertagen ist wie die Entgeltfortzahlung im Krank-heitsfall im EntgFG geregelt, und zwar in § 2 dieses Gesetzes.

2.2 NormzweckDiese Regelung schützt Arbeitnehmer vor Lohneinbußen, die sie sonst durch denunverschuldeten Arbeitsausfall an Feiertagen erleiden würden. Nicht Gegenstanddieses Gesetzes ist dagegen die Arbeit an Feiertagen. Wird am Feiertag gear -beitet, z. B. in der Gastronomie oder im Krankenhaus, erhält der Arbeitnehmersein normales Entgelt weiter. Bei Arbeitseinsatz an einem auf einen Werktag fal-lenden Feiertag muss dem Arbeitnehmer innerhalb von acht Wochen ein Ersatz-ruhetag gewährt werden (§ 11 Abs. 3 Satz 2 Arbeitszeitgesetz).

32ENTGELTFORTZAHLUNG

33REGELUNG AN FEIERTAGEN

Feiertage Saarland Rheinland- Baden-Pfalz Württemberg

Neujahr l l l

Karfreitag l l l

Ostermontag l l l

1. Mai l l l

Christi Himmelfahrt l l l

Pfingstmontag l l l

3. Oktober l l l

1. Weihnachtsfeiertag l l l

2. Weihnachtsfeiertag l l l

Heilige Drei Könige l

Fronleichnam l l l

Mariä Himmelfahrt l

Reformationstag

Allerheiligen l l l

Zahl der Feiertage insgesamt 12 11 12

l = gesetzlicher Feiertag

2.3 Geltungsbereich Für die Regelungen zur Entgeltfortzahlung an Feiertagen sind hinsichtlich des räum-lichen und persönlichen Geltungsbereiches die Ausführungen unter 1.2 zu beachten.

2.4 Sachliche Voraussetzungen2.4.1 Bestehendes Arbeitsverhältnis Das Arbeitsverhältnis muss am Feiertag bestehen.

2.4.2 Gesetzlicher FeiertagDie Arbeit muss infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfallen. Bei Feiertagen,die nicht in allen Bundesländern einheitlich geregelt sind, gilt grundsätzlich dasRecht des Arbeitsorts. Liegt der Sitz des Betriebes z.B. in Rheinland-Pfalz, ist der15. August, also Mariä Himmelfahrt, kein Feiertag. Befindet sich der regelmäßigeEinsatzort des Arbeitnehmers jedoch in einer Filiale im Saarland, wo dieser Tagein Feiertag ist, hat der betreffende Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung von Feiertagsentgelt für seinen Arbeitsausfall.

34ENTGELTFORTZAHLUNG

2.4.3 ArbeitsausfallDer Feiertag muss der einzige Grund für den Arbeitsausfall sein. Wäre die Arbeitauch ohne den Feiertag ausgefallen, besteht kein Anspruch auf Feiertagsentgelt.

Einzelne Fallgestaltungen:

l Schichtarbeit: Wird an einem Feiertag gearbeitet, so behält der Arbeitnehmerseinen arbeitsvertraglichen Entgeltanspruch. Fällt die Schicht allein wegen desFeiertags aus, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen. Das giltauch dann, wenn eine Schicht im Verlauf des einen Tages beginnt, erst am dar-auffolgenden Tag endet und insgesamt deshalb ausfällt, weil einer der beidenTage ein gesetzlicher Feiertag ist.

Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich nicht auf Vor- oder Nacharbeit verwie-sen werden. Die Höhe der Entgeltfortzahlung richtet sich nach der Dauer derSchicht, die an diesem Tag zu leisten gewesen wäre.

l Teilzeitarbeit: Für die Frage, ob Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feierta-gen besteht, kommt es darauf an, wie die Verteilung der Arbeitszeit auf dieeinzelnen Wochentage vertraglich vereinbart wurde.

Ein Teilzeitbeschäftigter arbeitet immer montags, dienstags,donnerstags. Fällt einer dieser Tage auf einen gesetzlichen Feier-tag (z. B. Ostermontag), besteht ein Anspruch auf Entgeltfort-zahlung an Feiertagen.

Wird die wegen des Feiertags ausgefallene Arbeitszeit an einemanderen arbeitsfreien Tag nachgeholt, so hat der ArbeitnehmerAnspruch auf Feiertagsentgelt für den Feiertag und auf Arbeits-lohn für die nachgeholte Arbeitszeit.

l Urlaub: Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen besteht in den Fällen,in denen in den Urlaubszeitraum ein Feiertag fällt, an dem der Arbeitnehmerauch ohne Urlaub frei gehabt hätte. In diesen Fällen bedarf es also keiner Frei-stellung durch Urlaubsgewährung, da ursächlich für den Arbeitsausfall der Fei-ertag ist.

Hätte der Arbeitnehmer aber am Feiertag gearbeitet (so z. B. häufig in der Gastronomie), besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen,sondern es bedarf der Freistellung durch eine Urlaubsgewährung.

l Arbeitskampf: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen entfällt,wenn der Feiertag in die Zeit eines rechtmäßigen Arbeitskampfes fällt, da dieHauptleistungspflichten bereits aus einem anderen Grund ruhen. Das Gleichegilt, wenn ein Arbeitnehmer, der arbeiten möchte, infolge des Arbeitskampfesnicht arbeiten kann.

Beispiel

35REGELUNG AN FEIERTAGEN

Endet der Arbeitskampf unmittelbar vor dem Feiertag oder beginnt er direktnach dem Feiertag, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Endet der Arbeitskampf am letzten Tag vor dem Feiertag und setzt ihn die Gewerkschaft am übernächsten Tag nach dem Feiertag fort, so besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung am Feiertag.

Erklärt eine Gewerkschaft die Aussetzung eines Arbeitskampfes lediglich fürden Feiertag, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

2.5 Höhe der EntgeltfortzahlungAls Berechnungsgrundlage dient das „Entgeltausfallprinzip“, d. h. für Arbeitszeit,die durch einen gesetzlichen Feiertag ausfällt, steht dem Arbeitnehmer das Arbeits -entgelt zu, das er erhalten hätte, wenn die Arbeit nicht feiertagsbedingt ausge-fallen wäre. Steht fest, dass Überstunden angefallen wären, müssen sie bei derFeiertagsbezahlung berücksichtigt werden.

Vergütungszuschläge sind fortzuzahlen, soweit mit ihnen nicht ein besondererAufwand abgegolten werden soll, der bei Arbeitsausfall nicht anfällt, z. B.Schmutzzulage, Fahrtkostenzuschüsse.

Wird die ausfallende Arbeitszeit an einem anderen arbeitsfreien Tag vor- oder nach-geholt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Feiertagsentgelt für den Feiertag undzusätzlich auf reguläres Arbeitsentgelt für die vor- bzw. nachgeholte Arbeitszeit.

2.6 KurzarbeitEine Sonderregelung gilt bei Kurzarbeit. Wenn die Arbeit sowohl wegen des Feiertages als auch wegen der Kurzarbeit ausfällt, behält der Arbeitnehmer sei-nen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Feiertagsvergütung. Die Zahlungerfolgt also nicht durch die Agentur für Arbeit, sondern durch den Arbeitgeber,allerdings beschränkt auf die Höhe des zu zahlenden Kurzarbeitergeldes.

2.7 Unentschuldigtes FehlenDer Anspruch auf Feiertagsentgelt entfällt, wenn der Arbeitnehmer am letztenArbeitstag vor oder am Arbeitstag nach dem Feiertag unentschuldigt der Arbeitfernbleibt.

2.8 UnabdingbarkeitDie Regelung über die Entgeltfortzahlung an Feiertagen ist unabdingbar (§ 12EntgFG). Vereinbarungen, z.B. im Arbeitsvertrag, in denen die Feiertagsbezah-lung ausgeschlossen oder zu Ungunsten der Arbeitnehmer vom Gesetz abwei-chend geregelt wird, sind somit unwirksam.

36ENTGELTFORTZAHLUNG

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeits -entgelts an gesetzlichen Feiertagen und dieFortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheits -fall an Arbeitnehmer sowie die wirtschaftlicheSicherung im Bereich der Heimarbeit für ge-setzliche Feiertage und im Krankheitsfall.

(2) Arbeitnehmer in Sinne dieses Gesetzes sindArbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

§ 2 Entgeltzahlung an Feiertagen

(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichenFeiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen,das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichenFeiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeitausfällt und für die an anderen Tagen als angesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld ge-leistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichenFeiertages nach Absatz 1 ausgefallen.

(3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag voroder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen un-entschuldigt der Arbeit fernbleiben, habenkeinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.

§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsun-fähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeits-leistung verhindert, ohne dass ihn ein Ver-schulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgelt-fortzahlung im Krankheitsfall durch den Ar-beitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit

bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeit -nehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneu-ten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nachSatz 1 für einen weiteren Zeitraum von höch-stens sechs Wochen nicht, wenn

1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit min-destens sechs Monate nicht infolge der -selben Krankheit arbeitsunfähig war oder

2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist vonzwölf Monaten abgelaufen ist.

(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit imSinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsver-hinderung, die infolge einer nicht rechtswid -rigen Sterilisation oder eines nicht rechtswid -rigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt.Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwanger -schaft, wenn die Schwangerschaft innerhalbvon zwölf Wochen nach der Empfängnis durcheinen Arzt abgebrochen wird, die schwangereFrau den Abbruch verlangt und dem Arztdurch eine Bescheinigung nachgewiesen hat,dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Ein-griff von einer anerkannten Beratungsstellehat beraten lassen.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nachvierwöchiger ununterbrochener Dauer des Ar-beitsverhältnisses.

§ 3a Anspruch auf Entgeltfortzahlung beiSpende von Organen oder Geweben

(1) Ist ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähig-keit infolge der Spende von Organen oder Geweben, die nach den §§ 8 und 8a des Trans-plantationsgesetzes erfolgt, an seiner Arbeits -

3 Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz – EntgFG)vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601)

37GESETZESTEXT

leistung verhindert, hat er Anspruch auf Entgelt-fortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeitder Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechsWochen. § 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Dem Arbeitgeber sind von der gesetzlichenKrankenkasse des Empfängers von Organenoder Geweben das an den Arbeitnehmer nachAbsatz 1 fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie diehierauf entfallenden vom Arbeitgeber zu tra-genden Beiträge zur Sozialversicherung undzur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenen-versorgung auf Antrag zu erstatten. Ist der Em -pfänger von Organen oder Geweben gemäß § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgeset-zes bei einem privaten Krankenversicherungs-unternehmen versichert, erstattet dieses demArbeitgeber auf Antrag die Kosten nach Satz 1in Höhe des tariflichen Erstattungssatzes. Istder Empfänger von Organen oder Gewebenbei einem Beihilfeträger des Bundes beihilfe -berechtigt oder berücksichtigungsfähiger An-gehöriger, erstattet der zuständige Beihilfe -träger dem Arbeitgeber auf Antrag die Kostennach Satz 1 zum jeweiligen Bemessungssatzdes Empfängers von Organen oder Geweben;dies gilt entsprechend für sonstige öffentlich-rechtliche Träger von Kosten in Krankheitsfällenauf Bundesebene. Unterliegt der Empfängervon Organen oder Geweben der Heilfürsorgeim Bereich des Bundes oder der truppenärzt -lichen Versorgung, erstatten die zuständi genTräger auf Antrag die Kosten nach Satz 1.Mehrere Erstattungspflichtige haben die Kos -ten nach Satz 1 anteilig zu tragen. Der Arbeit-nehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich diezur Geltendmachung des Erstattungsansprucheserforderlichen Angaben zu machen.

§ 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts

(1) Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmerdas ihm bei der für ihn maßgebenden regel-mäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsent-gelt fortzuzahlen.

(1a) Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 ge hö rennicht das zusätzlich für Überstunden gezahlteArbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendun-gen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruchauf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon ab-

hängig ist, dass dem Arbeitnehmer entspre-chende Aufwendungen tatsächlich entstandensind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwen-dungen während der Arbeitsunfähigkeit nichtentstehen. Erhält der Arbeitnehmer eine aufdas Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung,so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihnmaßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erziel -bare Durchschnittsverdienst der Berechnungzu Grunde zu legen.

(2) Ist der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die gleich -zeitig infolge eines gesetzlichen Feiertagesausgefallen ist, zur Fortzahlung des Arbeits -entgelts nach § 3 oder nach § 3a verpflichtet,bemisst sich die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts für diesen Feiertag nach § 2.

(3) Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet undwürde deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeit-nehmers im Falle seiner Arbeitsfähigkeit ge-mindert, so ist die verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer maß-gebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne desAbsatzes 1 anzusehen. Dies gilt nicht im Falledes § 2 Abs. 2.

(4) Durch Tarifvertrag kann eine von den Ab-sätzen 1, 1a und 3 abweichende Bemessungs-grundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgeltsfestgelegt werden. Im Geltungsbereich einessol chen Tarifvertrages kann zwischen nichttarif-gebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmerndie Anwendung der tarifvertraglichen Rege-lung über die Fortzahlung des Arbeitsentgeltsim Krankheitsfalle vereinbart werden.

§ 4a Kürzung von Sondervergütungen

Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leis -tungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zumlaufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sonderver-gütungen), ist auch für Zeiten der Arbeitsun-fähigkeit infolge Krankheit zulässig. Die Kür-zung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeitinfolge Krankheit ein Viertel des Arbeits -entgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einenArbeitstag entfällt, nicht überschreiten.

§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Ar-beitgeber die Arbeitsunfähigkeit und derenvoraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.

38ENTGELTFORTZAHLUNG

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als dreiKalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärzt-liche Bescheinigung über das Bestehen der Ar-beitsunfähigkeit sowie deren voraussicht licheDauer spätestens an dem darauffolgenden Ar-beitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist be-rechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheini-gung früher zu verlangen. Dauert die Arbeits-unfähigkeit länger als in der Bescheinigungangegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet,eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetz -lichen Krankenkasse, muss die ärztliche Beschei-nigung einen Vermerk des behandelnden Arztesdarüber enthalten, dass der Krankenkasse un-verzüglich eine Bescheinigung über die Arbeits - unfähigkeit mit Angaben über den Befundund die voraussichtliche Dauer der Arbeits -unfähigkeit übersandt wird.

(2) Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn derArbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er ver -pflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähig-keit, deren voraussichtliche Dauer und dieAdresse am Aufenthaltsort in der schnellstmög-lichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Diedurch die Mitteilung entstehenden Kosten hatder Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus istder Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer ge-setzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auchdieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraus-sichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dau-ert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt,so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der gesetz-lichen Krankenkasse die voraussichtliche Fort-dauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Diegesetzlichen Krankenkassen können festlegen,dass der Arbeitnehmer Anzeige- und Mit -teilungs pflichten nach den Sätzen 3 und 4 auchgegenüber einem ausländischen Sozialversiche-rungsträger erfüllen kann. Absatz 1 Satz 5 giltnicht. Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Ar -beit nehmer in das Inland zurück, so ist er ver-pflichtet, dem Arbeitgeber und der Kranken-kasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.

§ 6 Forderungsübergang bei Dritthaftung

(1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetz -licher Vorschriften von einem Dritten Schadens -ersatz wegen des Verdienstausfalls beanspru-chen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit

entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweitauf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeit -nehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgeltfortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeit -geber zu tragende Beiträge zur Bundesagen-tur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgenzur Sozialversicherung und zur Pflegeversiche-rung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichenAlters- und Hinterbliebenenversorgung abge-führt hat.

(2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber un-verzüglich die zur Geltendmachung des Scha-densersatzanspruchs erforderlichen Angabenzu machen.

(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kannnicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltendgemacht werden.

§ 7 Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzah-lung des Arbeitsentgelts zu verweigern,

1. solange der Arbeitnehmer die von ihm nach§ 5 Abs. 1 vorzulegende ärztliche Bescheini-gung nicht vorlegt oder den ihm nach § 5Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nichtnachkommt;

2. wenn der Arbeitnehmer den Übergang einesSchadensersatzanspruchs gegen einen Drittenauf den Arbeitgeber (§ 6) verhindert.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmerdie Verletzung dieser ihm obliegenden Ver-pflichtungen nicht zu vertreten hat.

§ 8 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(1) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeits -entgelts wird nicht dadurch berührt, dass derArbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlassder Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das gleiche gilt,wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnisaus einem vom Arbeitgeber zu vertretendenGrunde kündigt, der den Arbeitnehmer zurKündigung aus wichtigem Grund ohne Einhal-tung einer Kündigungsfrist berechtigt.

(2) Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf derin § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichne-ten Zeit nach dem Beginn der Arbeitsunfähig-

39GESETZESTEXT

keit, ohne dass es einer Kündigung bedarf,oder infolge einer Kündigung aus anderen alsden in Absatz 1 bezeichneten Gründen, so en-det der Anspruch mit dem Ende des Arbeits-verhältnisses.

§ 9 Maßnahmen der medizinischen Vorsor-ge und Rehabilitation

(1) Die Vorschriften der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8gelten entsprechend für die Arbeitsverhinde-rung infolge einer Maßnahme der medizi -nischen Vorsorge oder Rehabilitation, die einTräger der gesetzlichen Renten-, Kranken-oder Unfallversicherung, eine Verwaltungs-behörde der Kriegsopferversorgung oder einsonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hatund die in einer Einrichtung der medizinischenVorsorge oder Rehabilitation durchgeführtwird. Ist der Arbeitnehmer nicht Mitglied einergesetzlichen Krankenkasse oder nicht in dergesetzlichen Rentenversicherung versichert,gelten die §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 entsprechend,wenn eine Maßnahme der medizinischen Vor-sorge oder Rehabilitation ärztlich verordnetworden ist und in einer Einrichtung der medi-zinischen Vorsorge oder Rehabilitation odereiner vergleichbaren Einrichtung durchgeführtwird.

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts derMaßnahme, die voraussichtliche Dauer und dieVerlängerung der Maßnahme im Sinne des Ab-satzes 1 unverzüglich mitzuteilen und ihm

a) eine Bescheinigung über die Bewilligungder Maßnahme durch einen Sozialleistungs-träger nach Absatz 1 Satz 1 oder

b) eine ärztliche Bescheinigung über die Erfor-derlichkeit der Maßnahme im Sinne des Ab-satzes 1 Satz 2

unverzüglich vorzulegen.

§ 10 Wirtschaftliche Sicherung für den Krank -heitsfall im Bereich der Heimarbeit

(1) In Heimarbeit Beschäftigte (§ 1 Abs. 1 desHeimarbeitsgesetzes) und ihnen nach § 1 Abs.2 Buchstabe a bis c des HeimarbeitsgesetzesGleichgestellte haben gegen ihren Auftragge-ber oder, falls sie von einem Zwischenmeisterbeschäftigt werden, gegen diesen Anspruch

auf Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitsent-gelt. Der Zuschlag beträgt

1. für Heimarbeiter, für Hausgewerbetreiben-de ohne fremde Hilfskräfte und die nach § 1Abs. 2 Buchstabe a des HeimarbeitsgesetzesGleichgestellten 3,4 vom Hundert,

2. für Hausgewerbetreibende mit nicht mehrals zwei fremden Hilfskräften und die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b und c des Heimarbeits-gesetzes Gleichgestellten 6,4 vom Hundert

des Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern, desBeitrags zur Bundesagentur für Arbeit und derSozialversicherungsbeiträge ohne Unkosten-zuschlag und ohne die für den Lohnausfall angesetzlichen Feiertagen, den Urlaub und denArbeitsausfall infolge Krankheit zu leistendenZahlungen. Der Zuschlag für die unter Num-mer 2 aufgeführten Personen dient zugleichzur Sicherung der Ansprüche der von ihnen Beschäftigten.

(2) Zwischenmeister, die den in Heimarbeit Be-schäftigten nach § 1 Abs. 2 Buchstabe d desHeimarbeitsgesetzes gleichgestellt sind, habengegen ihren Auftraggeber Anspruch auf Ver-gütung der von ihnen nach Absatz 1 nachweis-lich zu zahlenden Zuschläge.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 in Betrachtkommenden Zuschläge sind gesondert in denEntgeltbeleg einzutragen.

(4) Für Heimarbeiter (§ 1 Abs. 1 Buchstabe a desHeimarbeitsgesetzes) kann durch Tarifvertragbestimmt werden, dass sie statt der in Absatz 1Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Leistungen die denArbeitnehmern im Falle ihrer Arbeitsunfähig-keit nach diesem Gesetz zustehenden Leistungenerhalten. Bei der Bemessung des Anspruchsauf Arbeitsentgelt bleibt der Unkostenzu-schlag außer Betracht.

(5) Auf die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehe-nen Zuschläge sind die §§ 23 bis 25, 27 und 28 desHeimarbeitsgesetzes, auf die in Absatz 1 demZwischenmeister gegenüber vorgesehenen Zu-schläge außerdem § 21 Abs. 2 des Heimarbeitsge-setzes entsprechend anzuwenden. Auf die An-sprüche der fremden Hilfskräfte der in Absatz 1unter Nummer 2 genannten Personen auf Ent-geltfortzahlung im Krankheitsfall ist § 26 desHeimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden.

40ENTGELTFORTZAHLUNG

§ 11 Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten

(1) Die in Heimarbeit Beschäftigen (§ 1 Abs. 1 desHeimarbeitsgesetzes) haben gegen den Auf-traggeber oder Zwischenmeister Anspruch aufFeiertagsbezahlung nach Maßgabe der Ab -sätze 2 bis 5. Den gleichen Anspruch haben die in § 1 Abs. 2 Buchstabe a bis d des Heim -arbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wennsie hinsichtlich der Feiertagsbezahlung gleich-gestellt werden; die Vorschriften des § 1 Abs. 3Satz 3 und Abs. 4 und 5 des Heimarbeitsgeset-zes finden Anwendung. Eine Gleichstellung,die sich auf die Entgeltregelung erstreckt, giltauch für die Feiertagsbezahlung, wenn diesenicht ausdrücklich von der Gleichstellung aus-genommen ist.

(2) Das Feiertagsgeld beträgt für jeden Feier-tag im Sinne des § 2 Abs. 1 0,72 vom Hundertdes in einem Zeitraum von sechs Monaten aus-gezahlten reinen Arbeitsentgelts ohne Unko-stenzuschläge. Bei der Berechnung des Feier-tagsgeldes ist für die Feiertage, die in den Zeit-raum vom 1. Mai bis 31. Oktober fallen, dervorhergehende Zeitraum vom 1. November bis30. April und für die Feiertage, die in den Zeit-raum vom 1. November bis 30. April fallen, dervorhergehende Zeitraum vom 1. Mai bis 31.Oktober zu Grunde zu legen. Der Anspruchauf Feiertagsgeld ist unabhängig davon, ob imlaufenden Halbjahreszeitraum noch eine Be-schäftigung in Heimarbeit für den Auftrag -geber stattfindet.

(3) Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Ent-geltzahlung vor dem Feiertag zu zahlen. Ist die Beschäftigung vor dem Feiertag unter -brochen worden, so ist das Feiertagsgeld spä-testens drei Tage vor dem Feiertag auszuzah-len. Besteht bei der Einstellung der Ausgabevon Heimarbeit zwischen den Beteiligten Ein-vernehmen, das Heimarbeitsverhältnis nichtwieder fortzusetzen, so ist dem Berechtigtenbei der letzten Entgeltzahlung das Feiertags-geld für die noch übrigen Feiertage des lau-fenden sowie für die Feiertage des folgendenHalbjahreszeitraumes zu zahlen. Das Feier-tagsgeld ist jeweils bei der Auszahlung in dieEntgeltbelege (§ 9 des Heimarbeitsgesetzes)einzutragen.

(4) Übersteigt das Feiertagsgeld, das der nachAbsatz 1 anspruchsberechtigte Hausgewerbe-treibende oder im Lohnauftrag arbeitende Ge-werbetreibende (Anspruchsberechtigte) für einenFeiertag auf Grund des § 2 seinen fremden Hilfs-kräften (§ 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes) ge-zahlt hat, den Betrag, den er auf Grund der Ab-sätze 2 und 3 für diesen Feiertag erhalten hat, sohaben ihm auf Verlangen seine Auftraggeberoder Zwischenmeister den Mehrbetrag anteiligzu erstatten. Ist der Anspruchsberechtigte gleich -zeitig Zwischenmeister, so bleibt hierbei das fürdie Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibendenempfangene und weiter gezahlte Feiertagsgeldaußer Ansatz. Nimmt ein Anspruchsberechtigtereine Erstattung nach Satz 1 in Anspruch, so kön-nen ihm bei Einstellung der Ausgabe von Heim-arbeit die erstatteten Beträge auf das Feiertags-geld angerechnet werden, das ihm auf Grunddes Absatzes 2 und des Absatzes 3 Satz 3 für diedann noch übrigen Feiertage des laufenden so-wie für die Feiertage des folgenden Halbjahres-zeitraumes zu zahlen ist.

(5) Das Feiertagsgeld gilt als Entgelt im Sinneder Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes überMithaftung des Auftraggebers (§ 21 Abs. 2),über Entgeltschutz (§§ 23 bis 27) und über Aus-kunftspflicht über Entgelte (§ 28); hierbei fin-den die §§ 24 bis 26 des HeimarbeitsgesetzesAnwendung, wenn ein Feiertagsgeld gezahltist, das niedriger ist als das in diesem Gesetzfestgesetzte.

§ 12 UnabdingbarkeitAbgesehen von § 4 Abs. 4 kann von den Vor-schriften dieses Gesetzes nicht zuungunstendes Arbeitnehmers oder der nach § 10 berech-tigten Personen abgewichen werden.

§ 13 ÜbergangsvorschriftIst der Arbeitnehmer von einem Tag nach dem9. Dezember 1998 bis zum 1. Januar 1999 oderdarüber hinaus durch Arbeitsunfähigkeit infol-ge Krankheit oder infolge einer Maßnahmeder medizinischen Vorsorge oder Rehabilitati-on an seiner Arbeitsleistung verhindert, sind fürdiesen Zeitraum die seit dem 1. Januar 1999geltenden Vorschriften maßgebend, es sei denn,dass diese für den Arbeitnehmer ungünstigersind.