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Folgen bei Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis Haftung des Arbeitnehmers Repräsentation am 29.09.2012 Arbeitsrecht – Haftung des Arbeitnehmers Gustaf Schussel, ein erfahrener Fahrer der Niederlassung Cottbus, ist damit beauftragt, bei der Fa. Wagner verunreinigte Ölrückstände mit einem speziellen Entsorgungsfahrzeug abzuholen. Beim Absaugen des Öls unterläuft Schussel dadurch ein Fehler, dass er das Anschlussventil der Absaugvorrichtung nicht sorgfältig anschließt. Anstatt entsprechend der Sicherheitsbestimmungen den Absaugvorgang ununterbrochen zu überwachen, nutzt Schussel die Wartezeit, um sich in der Kantine der Firma Wagner Frühstück zu holen. Durch den Fehler löst sich der Absaugstutzen und größere Mengen des verunreinigten Öls laufen in das Erdreich. Es entsteht hierdurch ein erheblicher Schaden, der nur zum Teil durch die Betriebshaftpflichtversicherung des Entsorgungsunternehmens abgedeckt ist. Aufgrund einer branchenüblichen Selbstbeteiligung verbleibt ein Schaden in Höhe von 2.500,--Euro. Sie werden beauftragt zu prüfen, ob Schussel für den nicht von dem Versicherer ausgeglichenen Schaden in Regress genommen werden kann. Einführungsfall

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Folgen bei Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis

Haftung des Arbeitnehmers

Repräsentation am 29.09.2012 Arbeitsrecht – Arbeitnehmerhaftung

Haftung des Arbeitnehmers

Gustaf Schussel, ein erfahrener Fahrer der Niederlassung Cottbus, ist damit beauftragt, bei der Fa. Wagner verunreinigte Ölrückstände mit einem speziellen Entsorgungsfahrzeug abzuholen. Beim Absaugen des Öls unterläuft Schussel dadurch ein Fehler, dass er das Anschlussventil der Absaugvorrichtung nicht sorgfältig anschließt. Anstatt entsprechend der Sicherheitsbestimmungen den Absaugvorgang ununterbrochen zu überwachen, nutzt Schussel die Wartezeit, um sich in der Kantine der Firma Wagner Frühstück zu holen. Durch den Fehler löst sich der Absaugstutzen und größere Mengen des verunreinigten Öls laufen in das Erdreich. Es entsteht hierdurch ein erheblicher Schaden, der nur zum Teil durch die Betriebshaftpflichtversicherung des Entsorgungsunternehmens abgedeckt ist. Aufgrund einer branchenüblichen Selbstbeteiligung verbleibt ein Schaden in Höhe von 2.500,--Euro.Sie werden beauftragt zu prüfen, ob Schussel für den nicht von dem Versicherer ausgeglichenen Schaden in Regress genommen werden kann.

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Einführungsfall

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Haftung des Arbeitnehmers

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Haftung des Arbeitnehmers

Eine Schädigung des Arbeitgebers ist auf zweifache Weise möglich:

1. Der Schaden tritt unmittelbar beim Arbeitgeber ein (z.B. ein Firmenfahrzeug, eine Maschine wird beschädigt). Hier kommen Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung sowie nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht.

2. Der Arbeitnehmer schädigt einen Dritten, der den Arbeitgeber in Regress nimmt und so einen Schaden beim Arbeitgeber herbeiführt. Der Arbeitnehmer haftet hier dem Arbeitgeber gegenüber nur wegen Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung. Dem Dritten gegenüber haftet der Arbeitnehmer direkt aus § 823 Abs.1 BGB.

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Haftung des Arbeitnehmers

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Haftung des Arbeitnehmers

Bei Eigenschaden,

d.h. bei unmittelbarer Schädigung von Eigentum oder Vermögen des Arbeitgebers.

Es existiert nur eine Innenhaftung

Bei Fremdschaden,

d.h. ein Mitarbeiter schädigteinen Dritten, der den Arbeitgeber in Regress nimmt und so einen Schaden beim Arbeitgeber herbeiführt.

Es existiert eine Innen- und Außenhaftung.

Geltendmachung der Innenhaftung durch einfachen Rückgriff oder Regress nach § 3 Abs. 7 TV- L

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Haftung des Arbeitnehmers

Die materiellen Folgen des von ihm verursachten Schadens können für den Arbeitnehmer angesichts teurer moderner Maschinen enorm sein und außer Verhältnis zu seinem Arbeitseinkommen stehen. Deshalb hat die Rechtsprechung bereits sehr früh die uneingeschränkte Haftung des Arbeitnehmers für solche Schäden für nicht angemessen erachtet und zunächst für sog. gefahrgeneigte Tätigkeiten begrenzt. Hierunter ist eine Tätigkeit zu verstehen, die es ihrer Eigenart nach mit großer Wahrscheinlichkeit mit sich bringt, dass auch dem sorgfältigst arbeitenden Arbeitnehmer gelegentlich Fehler unterlaufen, die ‑ für sich allein betrachtet ‑ zwar jedes Mal vermeidbar waren, also fahrlässig herbeigeführt worden sind, mit denen jedoch angesichts der menschlichen Unzulänglichkeit erfahrungsgemäß zu rechnen ist.

Diese Rechtsprechung hat im Laufe der Jahre eine wechselvolle Geschichte erfahren, die vorläufig mit dem Urteil des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. September 1994 ihren Abschluß gefunden hat. Mit dieser Entscheidung wurde das Merkmal der Gefahrgeneigtheit einer Tätigkeit als Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung aufgegeben.

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Haftung des Arbeitnehmers

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Haftung des Arbeitnehmers

Die Haftung des Arbeitnehmers wird in entsprechender Anwendung des § 254 BGB mit folgender Begründung begrenzt:

Aufgrund seines Weisungsrechts bestimmt der Arbeitgeber im einzelnen die Art und Weise der Ausführung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Er ist verantwortlich für die Organisation des Betriebs und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen. Der Arbeitgeber kann die Sach‑ und Betriebsgefahr durch geeignete Maßnahmen, wie beispielsweise dem Abschluß von Versicherungen, beherrschen. Das Haftungsrisiko des weisungsgebundenen Arbeitnehmers wird somit entscheidend durch den Arbeitgeber geprägt. Dies rechtfertigt es, dem Arbeitgeber eine Mitverantwortlichkeit für Schäden anzulasten, die der Arbeitnehmer bei der Arbeitsleistung verursacht.Andererseits soll der Arbeitgeber nicht für das allgemeine Lebensrisiko des Arbeitnehmers einstehen, sondern nur für Schäden, die Folge betriebsbedingter Tätigkeiten sind. Betrieblich veranlasst ist eine Tätigkeit des Arbeitnehmers die er aufgrund seines Arbeitsvertrags schuldet oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt.

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Haftung des Arbeitnehmers

Grundsatz der Haftung:

Jeder hat für von ihm verursachte Schäden an Rechtsgütern anderer selbst einzustehen.

Aber: Eine solche Haftung des AN gegenüber dem AG wird jedoch nicht

als sachgerecht empfunden.

Gründe: 1. AN übernimmt besonderes fremdnütziges Risiko

2. AG ist verantwortlich für die Organisation des Betriebs und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen

3. Missverhältnis zwischen Höhe des Schadens und Höhe des Gehalts

Folge: Angemessene Begrenzung der Haftung des Arbeitnehmers

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Grundsatz

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Haftung des Arbeitnehmers

Der Haftungsumfang des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber ist nach den richterrechtlichen Grundsätzen wie folgt festgelegt:

Der Arbeitnehmer handelt Haftungsumfang

- vorsätzlich oder grob fahrlässig regelmäßig volle Haftung- normal (mittel) fahrlässig Teilung des Schadens zwischen

Arbeitnehmer und Arbeitgeber‑ leicht fahrlässig keine Haftung des Arbeitnehmers.

Gem. § 276 Abs. 2 BGB handelt derjenige fahrlässig, der die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, also das nicht beachtet wird, was jedem einleuchten musste. Einfache Fahrlässigkeit liegt vor, wenn diese Merkmale nicht erfüllt sind.Innerhalb der Arbeitnehmerhaftung werden in diesem Bereich zwei Stufen unterschieden, zum einen eine mittlere und zum anderen eine leichteste Fahrlässigkeit. Letztere liegt vor, wenn das Verschulden des Arbeitnehmers als gering anzusehen ist.

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Haftungsumfang

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Haftung des Arbeitnehmers

Ob und ggf. in welchem Umfang der Arbeitnehmer haftet, ist durch Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Neben dem Grad des Verschuldens sind die

Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch eine Versicherung abdeckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.

Auch die persönlichen Umstände des Arbeitnehmers, wie die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten im Betrieb können beachtet werden.

Diese Kriterien können nach der Rechtsprechung im Einzelfall auch bei grober Fahrlässigkeit zu einer Minderung der an sich vollen Haftung führen.

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Haftung des Arbeitnehmers

Rechtsfolgen

Dreiteilung der Haftung abhängig vom Verschuldensgrad:

Vorsatz grobe Fahrlässigkeit normale Fahrlässigkeit leichteste Fahrlässigkeit

Grds. unbeschränkte Haftung Schadenteilung, Keine Haftung des Arbeitnehmers abhängig von:

Höhe des Schadens Versicherbarkeit des Risikos

Gefahrengeneigtheit der Arbeit

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Haftung des Arbeitnehmers

Leichte(ste) Fahrlässigkeit

Geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten, Die jedem Arbeitnehmer unterlaufen können. „Schussel“

Beispiele:Sich vergreifen

Sich versprechen

Sich vertun

Keine Haftung

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Haftung des Arbeitnehmers

Mittlere Fahrlässigkeit

Beispiel:

Flugbegleiterin Carla Ohm,die entgegen einer Dienstvorschrift keinen Reisepass mit sich führte und eine Einreisestrafe für das Luftfahrtunternehmen in Höhe von 3.200 Dollar verursachte.

Haftungsquote je nach Grad des Verschuldens,Gefährlichkeit der Arbeit,Schadenshöhe,Gehaltshöhe,Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb,Verringerung des Risikos durch Versicherung,Mitverschulden den AG durch Unterlassen von Kontrollen oder Organisationsmassnahmen

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Haftung des Arbeitnehmers

Grobe Fahrlässigkeit

Leichtfertigkeit: Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße, wenn unbeachtet bleibt, was „jedem“ hätte einleuchten müssen – „so ein Idiot“ -.

Beispiel:

Kraftfahrer Schussel fährt bei Rotlicht in die Kreuzung ein.

Einige Tage später wird bei einer Verkehrskontrolle bei Kraftfahrer Schussel durch Test 2.14 Promille festgestellt.

Haftungsquote:

Grundsätzlich 100 % durch AN

Ausnahme:

Missverhältnis Schaden – Gehalt

Mitverschulden des AG.

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Haftung des Arbeitnehmers

Vorsatz

Bedingter Vorsatz reicht: Wenn nicht nur die Pflichtverletzung, sondern auch der Eintritt des Schadens vorausgesehen und zumindest billigend in Kauf genommen wird.

Beispiel:

Der Kassierer Klaus Sorglos legt Gelder aus der Gemeindekasse privat in Termingeschäften an, obwohl der das hohe Risiko der Anlage erkennt und eingeht.

Kassiererin Anni Glück „borgt´“ sich Geld aus der Gemeindekasse, um durch Spiel beim Roulette ihre Traumreise zu finanzieren.

Haftungsquote:

Grundsätzlich 100% durch AN

Ausnahme:

Mitverschulden des Arbeitgeber

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Haftung des Arbeitnehmers

Mitverschulden des Arbeitgeber

Fehlerhafte Anweisungen

Organisationsmängel

Überforderung des Arb.nehmers

Mängel bei Schadensabwendung

Mängel bei Schadensminderung

Beispiel:

Azubi wird in der Urlaubszeit zur Vertretung einer Personalsachbearbeiterin eingesetzt.

Arzt soll nach 24 stündigem Dienst noch eine riskante OP vornehmen.

Kann nach § 254 BGB die Haftung des Arbeitnehmers bis auf „Null“ reduzieren.

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Haftung des Arbeitnehmers

Entsteht der Schaden nicht unmittelbar beim Arbeitgeber, sondern bei einem Dritten, so gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend. Diese Situation nimmt in der Praxis zu, da immer mehr Maschinen etc. geleast werden, unter Eigentumsvorbehalt stehen oder sicherungsübereignet sind.

Nimmt der Dritte nicht den Arbeitgeber, sondern den schädigenden Arbeitnehmer in Anspruch, so kann dieser im Innenverhältnis gegenüber seinem Arbeitgeber Freistellung von den Schadensersatzansprüchen des Dritten in Höhe seiner Haftungsquote verlangen, die nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung vom Arbeitnehmer zu tragen ist. Wichtig ist hier, dass der Arbeitnehmer Schuldner des Dritten bleibt. Die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung und der daraus folgende Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers betreffen nur das Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Gegenüber dem geschädigten Dritten tritt die Haftungsbegrenzung nicht ein.

Für den Arbeitnehmer hat dies zur Konsequenz, dass er dem Dritten gegenüber in der vollen Schadenshöhe verpflichtet bleibt, wenn sein Arbeitgeber nicht in der Lage ist, den Schaden zu ersetzen, z.B. im Konkursfall, Insolvenz.

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Freistellungsanspruch ( Schaden bei einem Dritten)

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Haftung des Arbeitnehmers

Freistellungsanspruch

Schädigt der Arbeitnehmer einen Dritten, hat er einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber,

dass heißt, er kann vom AG verlangen, dass dieser den Schaden in

Höhe seiner Haftungsquote gegenüber dem Dritten begleicht.

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Haftung des Arbeitnehmers

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Haftung des Arbeitnehmers

Herr Schussel hat vorliegend seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Entgegen bestehender Sicherheitsbestimmungen hat er den Absaugvorgang nicht ständig überwacht. Er hat sich damit über Bedenken und Vorsichtsmaßnahmen hinweggesetzt, die sich angesichts der mit dem Absaugvorgang verbundenen Risiken und der Sicherheitsvorschriften hätten aufdrängen müssen. Er handelte somit grob fahrlässig.Schussel muss daher für den Schaden in voller Höhe aufkommen. Für eine auch bei grober Fahrlässigkeit mögliche Haftungsminderung bleibt vorliegend kein Raum. Der eingetretene Schaden steht nicht in einem auffälligen Missverhältnis zum Einkommen des Arbeitnehmers. Das Entsorgungsunternehmen X hat auch nicht durch ein Verhalten ihrer weisungsberechtigten Mitarbeiter das Schadensrisiko erhöht. Vielmehr hat das Entsorgungsunternehmen X das erhöhte Risiko durch eine Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt. Für sonstige haftungsbegrenzende Umstände gibt es keine Anhaltspunkte.Die Firma X wird daher Herrn Schussel auf Zahlung von 2.500,-- € in Anspruch nehmen.

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Haftung des Arbeitnehmers

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Haftung des Arbeitnehmers

Mankohaftung des Arbeitnehmers

Die Müllex GmbH & Co betreibt in Werne eine Bauschuttdeponie. Herr Ulrich Lux ist dort zuständig für die Ein- und Ausgangskontrollen der Baufahrzeuge. Derzeit werden auch noch Kleinmengen Bauschutt von privaten Anlieferern entgegengenommen. Herr Lux ist verpflichtet, bei Privatleuten sofort die Deponiebeiträge zu kassieren. Er trägt dazu in ein Kassenbuch das Gewicht des Fahrzeugs vor und nach der Entladung ein und berechnet den zu zahlenden Betrag nach dem Gewicht des Bauschutts. Die privaten Anlieferer erhalten eine Quittung über den gezahlten Betrag. Am Abend des 11.September 2006 stellt Herr Lux einen Fehlbetrag von 156,70 € fest. Wie es dazu kommen konnte, kann er sich nicht erklären. Die Kasse befindet sich in einer Stahlkassette in einem Containerbüro, zu dem auch andere Deponiemitarbeiter Zutritt haben. Der Schlüssel zur Kassette wird in einer nicht verschlossenen Schreibtischschublade aufbewahrt. Der zuständige Niederlassungsleiter fragt bei Ihnen als Personalleiter/in an, ob die Müllex GmbH & Co den fehlenden Betrag von Herrn Lux ersetzt verlangen kann.

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Haftung des Arbeitnehmers

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Haftung des Arbeitnehmers

LösungsskizzeEin Ersatzanspruch besteht ohne weiteres, wenn mit dem Arbeitnehmer wirksam eine sog. Mankoabrede getroffen wurde. Es handelt sich hierbei um eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer für verschuldet oder unverschuldet aufgetretene Fehlbestände haftet. Eine solche Abrede ist nur zulässig, wenn dem erhöhten Risiko des Arbeitnehmers ein angemessener wirtschaftlicher Ausgleich gegenübersteht und der Arbeitnehmer im Einzelfall die Möglichkeit hat, sich gegen die Mankohaftung zu wehren. Das Mankogeld ist angemessen, wenn es dem üblicherweise zu erwartenden betrieblichen Manko pro Person entspricht.Mit Herrn Lux wurde eine solche Abrede nicht getroffen, so dass er nur nach allgemeinen Grundsätzen haften muss. Ein Ersatzanspruch des Arbeitgebers wegen Fehlbeständen bei Geld oder Waren besteht grundsätzlich nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung bzw. gem. § 823 BGB. Voraussetzung ist hier jedoch ein Verschulden des Arbeitnehmers an den aufgetretenen Fehlbeträgen, das dem Arbeitnehmer ohne eine Mankoabrede nachgewiesen werden muss.Ein Arbeitnehmer, dem selbständig bestimmte Aufgaben übertragen sind, zu denen auch die Verwaltung einer Kasse oder eines Warenlagers gehört, haftet darüber hinaus nach Auftragsrecht für die Herausgabe der Einnahmen gem. § 667 BGB. Ist ihm infolge eines Mankos die Herausgabe ganz oder teilweise unmöglich, so haftet der Arbeitnehmer gem. § 280 BGB (s. auch § 619 a BGB). Seite 19

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Haftung des Arbeitnehmers

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Haftung des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber hat hier nur darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass ein Fehlbestand aufgetreten ist. Gem. § 282 BGB muss der Arbeitnehmer beweisen, dass das Manko nicht durch sein Verschulden eingetreten ist.

Soweit der Arbeitnehmer die alleinige Verfügungsmacht und den alleinigen Zugang zur Kasse hat, so ist zu vermuten, dass er für den eingetretenen Schaden verantwortlich ist. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass der Arbeitnehmer den alleinigen Zugang zur Kasse hatte. Der Arbeitnehmer muss sich durch den Beweis entlasten, dass sein Verhalten nicht für das Manko ursächlich ist. Die Beweislastumkehr des § 282 BGB greift nicht, wenn eine weitere Person Zugang zur Kasse hat, so dass hier allein der Arbeitgeber die Beweislast für ein Verschulden des Arbeitnehmers trägt.In welchem Umfang der Arbeitnehmer für den eingetretenen Fehlbestand letztlich haftet, richtet sich nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung. Hierbei ist auch ein etwaiges Mitverschulden des Arbeitgebers, z.B. durch Organisationsmängel oder fehlende Überwachung, zu beachten.

Im Falle des Herrn Lux muss die Müllex GmbH & Co daher nachweisen, dass der Kassenfehlbetrag allein durch das Verschulden des Herrn Lux eingetreten ist. Es wird schwer fallen, einen entsprechenden Beweis zu erbringen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Dritter auf den Kasseninhalt Zugriff genommen hat. Angesichts des relativ geringen Betrags sollte daher von einem Regress Abstand genommen, jedoch in Zukunft für eine bessere Sicherung der Kasse gesorgt werden.

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Haftung des Arbeitnehmers

Mankohaftung

Mankohaftung bildet eine besondere Form der Arbeitnehmer-Haftung.

Der Schaden besteht in der Differenz zwischen Soll- und dem Istbestand (das sog. Manko) eines dem AN anvertrauten Bestandes an Waren oder Geld.

Relevant wird die Mankohaftung in vier Fallgruppen:

•Fehlbeträge in einer vom AN geführten Kasse,

•Nichtauslieferung von Gegenständen,

•Warenfehlbestände,

•Fehlbestände bei zur Ausführung der Arbeit überlassenen Sachen.Seite 21

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Haftung des Arbeitnehmers

Durch die Mankoabrede übernimmt der AN die Haftung für das im einzelnen festgelegte Manko.

Regelungsinhalt:

Der AG verpflichtet sich zur Zahlung einer sog. Fehlgeldentschädigung. * Diese kann in einem erhöhten Gehalt oder einem periodisch zu zahlenden Festbetrag bestehen.

* Es wird festgelegt, ob der AN stets oder nur bei Verschulden haftet.

* Die Abrede darf den AN nicht unbillig benachteiligen. Unbillig dann, wenn — auffälliges Missverhältnis zwischen Mankorisiko und Fehlgeldentschädigung, — der AN nicht die Möglichkeit hat, Mankoschäden wirksam zu bekämpfen, z.B. wenn Dritte ungehindert Zugang zu den Beständen haben.

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Mankoabrede

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Haftung des Arbeitnehmers

Ist eine Mankohaftung nicht vereinbart, haftet der AN für ein Manko nach den allgemeinen Haftungsgrundsätzen. Eine Anwendung der Rechtsgrundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich findet auch bei der Mankohaftung nach neuerer Rechtssprechung statt.Vertippen: „Im vorliegenden Fall hat die Beklagte keine Indizien vorgetragen, die den Schluss auf eine zumindest mittlere Fahrlässigkeit des Klägers zulassen. Wie sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht richtig herausgestellt haben, ist in Anbetracht der dem Kläger gestellten Arbeitsaufgabe nicht anzunehmen, dass die streitgegenständlichen Fehlbeträge bei Anspannung verkehrsüblicher Sorgfalt nicht entstanden wären. Angesichts der großen Zahl anfallender Geldwechselvorgänge mit kleinen Stückelungen der auszugebenden oder einzunehmenden Münzen sind Fehlleistungen nicht auszuschließen, die der leichten Fahrlässigkeit zuzurechnen sind. Wird von dem von der Beklagten vorgetragenen Geldumsatz ausgegangen, liegt der geltend gemachte Fehlbetrag im Bereich von 0,003% der im jeweiligen Zeitraum umgesetzten Beträge. Aus ihm kann also nicht auf eine Fahrlässigkeit geschlossen werden, die über eine leichte hinausginge.„( BAG vom 17.9.1998 - 8 AZR 175/97 )

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Mankohaftung bei fehlender Abrede

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Haftung des Arbeitnehmers

Mankohaftung bei mehreren Beschäftigten

Sittenwidrig ist jede Vereinbarung, die dem AN eine von ihm rechtlich oder tatsächlich nicht beherrschbare verschuldensunabhängige Haftung für die von Dritten verursachten Mankos auferlegt (Gefährdungshaftung).

Beispielsweise:

Mankohaftung für Ladenfilialen mit mehreren Beschäftigter

Arbeitsplätze an denen mehrere AN im Schichtbetrieb tätig sind.

Der AN kann nur in Anspruch genommen werden, wenn ihm der AG eine objektive Pflichtverletzung nachweisen kann.

Beispiel:So muss der AG dem AN bei einem Diebstahl aus einem Kundenwagen nachweisen, dass gerade der AN den Wagen nicht ordnungsgemäß abgeschlossen hat.

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Folgen bei Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis

Haftung des Arbeitnehmers

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Haftung des Arbeitnehmers

Allgemein sind zur Abgrenzung zwischen gewöhnlicher und grober Fahrlässigkeit folgende Gesichtspunkte heranzuziehen:

(1) Contra grobe Fahrlässigkeit:- Arbeitsüberlastung und dienstliche Überforderung,- erheblich geminderte Einsichtsfähigkeit des Handelnden,- Eilbedürftigkeit des Handelns in einer Gefahrenlage,- Erforderlichkeit einer Reaktion m Zeitnot sowie- mitwirkende Organisationsmängel;

(2) pro grobe Fahrlässigkeit:- Bewusstsein der Gefährlichkeit des Tuns,- Leichtfertigkeit beim Nichterkennen (des Grades) einer Gefahr sowie-Versagen im Kernbereich der Pflichten des Beschäftigten.

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Abgrenzung zwischen gewöhnlicher und grober Fahrlässigkeit

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Haftung des Arbeitnehmers

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Haftung des Arbeitnehmers

In der Rechtsprechung ist eine grobe Fahrlässigkeit z.B. bejaht worden - beim Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 100%,- beim Fahren mit stark überhöhter Geschwindigkeit trotz schlechter Sichtverhältnisse,- beim Einfahren in eine Kreuzung trotz Rotlichts,- beim Nichtbeachten eines Stoppschildes,- beim Führen eines Kraftfahrzeuges im Zustand völliger Übermüdung oder nach erheblichem Alkoholgenuss,- beim Liegenlassen einer Dienstpistole in einem zur Nachtzeit auf einem unbewachten Parkplatz abgestellten Pkw,- beim Einsatz von Bediensteten zu privaten Zwecken,- beim Nichtbeachten wichtiger Sicherheitsregeln und- bei grundlosem Abweichen von einer klaren und eindeutigen Weisung.Ein Polizeibeamter, der allein eine Streifenfahrt durchzuführen hat, darf nicht an den gleichen Maßstäben gemessen werden wie ein Kraftfahrer, der sich ganz auf die Führung seines Fahrzeugs zu konzentrieren vermag.Beurteilt der Beamte die Rechtslage falsch, so kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, und zwar vornehmlich darauf, ob der Rechtsanwendungsfehler klare und unzweideutige Vorschriften und/oder eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung betrifft und/oder ob er leicht vermeidbar gewesen wäre, wenn der Beamte eine ihm zugängliche Kommentierung zu Rate gezogen oder die Auslegungshilfe sachkundiger Kollegen gesucht hätte.

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Beispiele aus der Rechtsprechung zu grober Fahrlässigkeit

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Haftung des Arbeitnehmers

• Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern•  • § 48 Pflicht zum Schadensersatz• 1 Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden

Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2 Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

• Beamtengesetz für das Land Brandenburg•  • § 60 Verjährung von Schadensersatzansprüchen• (1) 1 Ansprüche nach § 48 des Beamtenstatusgesetzes verjähren in drei Jahren von dem

Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. 2 Hat der Dienstherr einem Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

• (2) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.