hochschule für angewandte wissenschaften hamburg -...

download hochschule für angewandte wissenschaften hamburg - …userpage.fu-berlin.de/~reker/segeln/pdf/Funkscript.G.Schmdt... · GOC-Skript 2003 Seite 2 hochschule für angewandte wissenschaften

If you can't read please download the document

Transcript of hochschule für angewandte wissenschaften hamburg -...

  • hochschule fr angewandte wissenschaften hamburgINSTITUT FR SCHIFFSBETRIEB,SEEVERKEHR UND SIMULATION

    Seminarunterlagen zum Weiterbildungsseminar

    Allgemeines Betriebszeugnis fr Funker (General Operator's Certificate[GOC])

    (Skript 2003)

    Seminarleiter: Gnter Schmidt

  • GOC-Skript 2003 Seite 2

    hochschule fr angewandte wissenschaften hamburg

    Institut fr Schiffsbetrieb, Seeverkehr und Simulation (ISSUS)

    Theorie und Praxis zum Allgemeinen Betriebszeugnis fr Funker(General Operator's Certificate [GOC])

    Inhaltsverzeichnis

    1 Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

    2 Seefunkzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82.1 Seefunkzeugnisse bis zum 31.12.2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82.2 Seefunkzeugnisse ab 01.01.2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82.3 Befhigung zur Ausbung des Seefunkdienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92.4 Voraussetzungen fr den Erwerb eines Seefunkzeugnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92.5 Gltigkeitsdauer der Befhigungsnachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102.6 Umtausch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102.7 Prfung zum GOC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102.8 Fragen zum Kapitel 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

    3 Rechtliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133.1 Internationaler Fernmeldevertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133.2 Vollzugsordnung fr den Funkdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133.3 Telekommunikationsgesetz (TKG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133.4 Internationales bereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 74/88) . . . . . 153.5 Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153.6 Fragen zum Kapitel 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

    4 Funktechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174.1 Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

    4.1.1 Wechselspannung - Gleichspannung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174.1.2 Spannung - Strom - Widerstand - Leistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174.1.3 Elektrische Schwingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174.1.4 Frequenz - Wellenlnge - Wellenbereiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174.1.5 Wellenausbreitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18

    4.2 Stromversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194.2.1 Bleiakkumulatoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194.2.2 Stahlakkumulatoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

    4.3 Funksender . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204.4 Funkempfnger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214.5 Antennen und Isolatoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214.6 Sendearten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214.7 Fragen zum Kapitel 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22

    5 Kennzeichnung der Funkstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235.1 Rufzeichen und Namen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235.2 Rufnummern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235.3 Fragen zum Kapitel 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25

    6 Dienstvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266.1 Aufsicht ber die Seefunkstelle - Betriebsfhigkeit der Funkgerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266.2 Dienstbehelfe fr Seefunkstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

    6.2.1 Dienstbehelfe der ITU . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

  • GOC-Skript 2003 Seite 3

    6.2.2 Internationales Signalbuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 276.2.3 Jachtfunkdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

    6.3 Aufzeichnungen ber den Funkdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 276.4 Fernmeldegeheimnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 286.5 Strungen, Versuchssendungen, Senden in Hoheitsgewssern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296.6 Funkstillen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296.7 Fragen zu Kapitel 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

    7 Betriebsvorschriften fr den Sprechfunkdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317.1 Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31

    7.1.1 Sprechweg / Kanal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317.1.2 Form der Verkehrsabwicklung, Anfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317.1.3 Benutzung von Sprachverschleierungsgerten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317.1.4 Telegrammbermittlung im Sprechfunk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327.1.5 Aussprechen von Wrtern und Zahlen - Buchstabieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327.1.6 Simplex - Duplex - Semi-Duplex . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327.1.7 Steuern des Verkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327.1.8 TR-Angaben - Ein- und Auslaufmeldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327.1.9 Sammelanrufe der Kstenfunkstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 337.1.10 Selektivrufverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 337.1.11 Anrufvorbereitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 337.1.12 Funkanruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34

    7.2 Sprechfunkverkehr auf Grenzwellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347.2.1 Beispiel einer Verkehrsaufnahme auf 2182 kHz mit einer KFuSt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 357.2.2 Schiff Schiff-Verkehr auf Grenzwellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36

    7.3 Sprechfunkverkehr auf Ultrakurzwellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 367.3.1 ffentlicher und nichtffentlicher Verkehr auf UKW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 367.3.2 UKW Kanal 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 377.3.3 Anrufkanle der Kstenfunkstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 377.3.4 Verkrzter UKW-Anruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 377.3.5 Schiff Schiff-Verkehr auf UKW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 377.3.6 Sprechfunkverkehr zwischen Funkstellen an Bord . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38

    7.4 Sprechfunkverkehr auf Kurzwellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 397.5 Fragen zum Kapitel 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40

    8 Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr (nur Sprechfunk) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 418.1 Notverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41

    8.1.1 UKW-Kanle fr Not- und Sicherheitsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 418.1.2 Manahmen zum Schutz der Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfrequenzen . . . . . . . . . . . . . 418.1.3 Notanruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 418.1.4 Aussenden von Notanruf und Notmeldung auf Kanal 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 428.1.5 Besttigen einer Notmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 428.1.6 Informationen der besttigenden Funkstelle an den Havaristen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 428.1.7 Notverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 428.1.8 Beispiel einer Verkehrsabwicklung im Notfall auf UKW K. 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 438.1.9 Aussenden von Peilzeichen auf UKW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 448.1.10 Weiterverbreitung von Notmeldungen (Mayday Relay) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 458.1.11 Beispiel einer Mayday Relay-Aussendung auf UKW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

    8.2 Dringlichkeitszeichen und Dringlichkeitsmeldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 458.2.1 Beispiel einer Erstaussendung auf Kanal 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 458.2.2 Beispiel einer Wiederholung auf UKW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 468.2.3 Beispiel einer Dringlichkeitsmeldung an eine bestimmte Funkstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 468.2.4 Aufhebung einer Dringlichkeitsmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 468.2.5 Sanittstransporte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 468.2.6 Ankndigung einer Dringlichkeitsmeldung in Kurzform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 468.2.7 rztliche Ratschlge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46

    8.3 Sicherheitszeichen und Sicherheitsmeldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 478.3.1 Beispiel fr die Ankndigung und Aussendung einer Sicherheitsmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . 478.3.2 Beispiel einer Sicherheitsmeldung an eine bestimmte Funkstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47

    8.4 Einsatz von Funktelefonen (C-mobil, D1, D2, E-plus) in der Schifffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 488.5 SAR-Alarmruf fr Mobilfunknutzer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 488.6 Fragen zum Kapitel 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49

  • GOC-Skript 2003 Seite 4

    9 Entgelte im Seefunkdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 519.1 Berechnung der Entgelte im Sprechfunk- und Radiotelexdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 519.2 Berechnung der Entgelte im Seefunktelegrammdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 529.3 Entgelte, Verkehrsfhrung und Abrechnung im Inmarsat-System . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 529.4 Fragen zum Kapitel 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53

    10 Weltweites Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5410.1 Grundelemente des GMDSS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5410.2 Ausrstungsgrundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5410.3 Seegebiete im GMDSS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5510.4 Funktionen im GMDSS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55

    10.4.1 Alarmierungsrichtung Schiff - Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5510.4.2 Alarmierung Land ! Schiff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5610.4.3 Alarmierung Schiff ! Schiff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5610.4.4 Koordinierungsfunkverkehr fr Suche und Rettung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5610.4.5 Funkverkehr vor Ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5610.4.6 Senden und empfangen von Ortungssignalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5610.4.7 Senden und empfangen von Nachrichten fr die Sicherheit der Seeschifffahrt . . . . . . . . . 5710.4.8 Allgemeiner Funkverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5710.4.9 Funkverkehr Brcke zu Brcke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57

    10.5 Landseitige Ausrstung im GMDSS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5810.6 Fragen zum Kapitel 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59

    11 GMDSS-Einfhrung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6011.1 Rechtliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6011.2 Bedienung von SART und EPIRB (MfS 1/97) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6011.3 Wachen auf Frequenzen des GMDSS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6011.4 Hrwachen durch Funker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6111.5 Fragen zum Kapitel 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62

    12 Funksysteme im GMDSS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6312.1 Das Digitale Selektivrufsystem (DSC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6312.2 Satellitenfunksysteme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63

    12.2.1 Das Inmarsat-System . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6312.2.2 Segmente des Inmarsat-Systems . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6412.2.3 Inmarsat-E . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6412.2.4 Das COSPAS-SARSAT-System . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65

    12.3 Warnfunkdienste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6512.3.1 NAVTEX . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6612.3.2 Der SafetyNET Service . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6712.3.3 MSI ber Radiotelex auf Kurzwellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68

    12.4 Fragen zum Kapitel 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69

    13 Funkanlagen im Seefunk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7013.1 DSC-Seefunkanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70

    13.1.1 UKW-DSC-Seefunkanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7013.1.2 GW/KW-DSC-Seefunkanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70

    13.2 DSC-Wachempfnger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7013.3 NAVTEX-Empfnger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7113.4 EGC-Empfnger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7113.5 Satelliten-Notfunkbaken (EPIRBs) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71

    13.5.1 Die Inmarsat-E-EPIRB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7113.5.2 Die COSPAS-SARSAT-EPIRB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7213.5.3 Die UKW-EPIRB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72

    13.6 Der 9 GHz Radartransponder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7213.7 UKW-Handsprechfunkgerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7213.8 Inmarsat-Schiffs-Erdfunkstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73

    13.8.1 Inmarsat-A-Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7313.8.2 Inmarsat-B-Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7313.8.3 Inmarsat-C-Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7313.8.4 Inmarsat-M-Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74

  • GOC-Skript 2003 Seite 5

    13.8.5 Inmarsat-Phone . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7413.9 Funkfernschreibanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7413.10 Fragen zum Kapitel 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75

    14 Ausrstung und Durchfhrung des Funkverkehrs im GMDSS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7614.1 Zusammenfassung der Ausrstungs- und Betriebsbereitschaftsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7614.2 Sicherstellung der Betriebsbereitschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7714.3 Besetzung mit Funkbetriebspersonal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7714.4 Erluterungen zu den Ausrstungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7714.5 Einbau der Funkanlagen an Bord . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7914.6 Ergnzungen des Kapitels IV (SOLAS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7914.7 Richtlinien zur Vermeidung von Fehlalarmen (MfS 01/97) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8014.8 Fragen zum Kapitel 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82

    15 Betriebsverfahren im GMDSS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8315.1 Betriebsverfahren fr DSC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83

    15.1.1 DSC und Sprechfunk auf GW und UKW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8415.1.2 Betriebsverfahren fr Digitalen Selektivruf auf Kurzwellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88

    15.2 Funkfernschreibverfahren im terrestrischen Seefunk (Radiotelex) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9115.2.1 Das ARQ-Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9115.2.2 Das FEC-Collectiv-Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9115.2.3 Das FEC-Selectiv-Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9115.2.4 Anruf und Verkehrsabwicklung beim ARQ-Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9215.2.5 Abkrzungen und Formate im Radiotelexdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9315.2.6 Telexverkehr Schiff Schiff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9315.2.7 Abwicklung von Notverkehr im Funkfernschreibverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93

    15.3 Funkverkehr mit Inmarsat-A- oder B-Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9515.3.1 Ausrichten der Antenne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9515.3.2 Telefoniebetrieb im Selbstwhldienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9515.3.3 Telexbetrieb mit Inmarsat-A/B-Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96

    15.4 Telexbetrieb mit Inmarsat-C-Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9615.4.1 Senden eines Telexes mit einer Inmarsat-C Anlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9715.4.2 Ausloggen und Abschalten der Inmarsat-C-Anlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97

    15.5 Not- und Sicherheitsverkehr mit Inmarsat-A/B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9715.5.1 Notalarmierung per Telefonie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9715.5.2 Notalarmierung per Telex . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98

    15.6 Notalarmierung mit Inmarsat-C . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9815.6.1 Alarmierung ber Fernsteuerung am Transceiver . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9815.6.2 Alarmierung ber das Terminal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9915.6.3 Distress Priority Messages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9915.6.4 Fehlalarmierungen ber Inmarsat-C . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99

    15.7 Einsatz von SAR-Radartranspondern (SART) im Seenotfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9915.7.1 Betrieb im Seenotfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9915.7.2 Bedienung von Radaranlagen bei der Suche von SAR-Radartranspondern . . . . . . . . . . . . . . . 99

    15.8 Bedienung und Wartung der EPIRB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10115.9 Verfahren zur Rcknahme von Fehlalarmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10215.10 Fragen zum Kapitel 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104

    16 Abkrzungen, Begriffe und Erklrungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105

    17 Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111

    18 Musterlsungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11318.1 Lsungen zum Kapitel 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11318.2 Lsungen zum Kapitel 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11318.3 Lsungen zum Kapitel 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11318.4 Lsungen zum Kapitel 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11418.5 Lsungen zum Kapitel 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11518.6 Lsungen zum Kapitel 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11518.7 Lsungen zum Kapitel 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11618.8 Lsungen zum Kapitel 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11718.9 Lsungen zum Kapitel 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117

  • GOC-Skript 2003 Seite 6

    18.10 Lsungen zum Kapitel 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11818.11 Lsungen zum Kapitel 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11818.12 Lsungen zum Kapitel 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11918.13 Lsungen zum Kapitel 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11918.14 Lsungen zum Kapitel 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119

    19 Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12119.1 bungen zur Abgabe von Meldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12119.2 bungen zur Aufnahme von Meldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12219.3 GOC-Gertekunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12319.4 Not-, Dringlichkeits-, Sicherheitsmeldungen; Widerufen von Fehlalarmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12519.5 DSC-Betrieb und Sprechfunk auf GW und UKW fr SeeFuSt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12619.6 Formblatt zur Meldung eines versehentlich ausgelsten Seenotalarms . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12719.7 bungen zum Not- und Sicherheitsverkehr (nur Sprechfunk) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12819.8 bungen zum Not- und Sicherheitsverkehr im GMDSS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12919.9 NAVAREA warnings . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13019.10 Aussprechtafel fr Buchstaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13119.11 Ein-Buchstaben-Signale mit Ergnzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13219.12 Schiff-Schiff-Verkehr: Frequenzen/Kanle - GW/UKW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13319.13 Morsezeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134

  • GOC-Skript 2003 Seite 7

    1 EinleitungNach den Vorschriften des Internationalen Fernmeldevertrags muss jeder, der eine Seefunkanlage bedienen will,ein Seefunkzeugnis besitzen. Welches Seefunkzeugnis bentigt wird hngt von der Art der Seefunkanlage unddem Funkdienst ab. Fr die Ausbung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die dem Kapitel IVdes SOLAS-bereinkommens unterliegen und die am Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GlobalMaritime Distress and Safety System [GMDSS]) teilnehmen, ist fr den uneingeschrnkten Funkdienst unterdeutscher Flagge das Allgemeine Betriebszeugnis fr Funker (General Operator's Certificate [GOC]) vorge-schrieben. Das GOC berechtigt zur Ausbung des Seefunkdienstes bei

    allen Sprech-Seefunkstellen, allen Schiffs-Erdfunkstellen und allen Funkeinrichtungen des GMDSS.

    Fr den Erwerb des Allgemeinen Betriebszeugnisses (GOC) mssen in einer Prfung Kenntnisse und Fertig-keiten gem Seeaufgabengesetz und Schiffssicherheitsverordnung nachgewiesen werden.

    Dieses Skript beschreibt das gesamte Stoffgebiet fr das GOC. Es ist im wesentlichen fr die Vorbereitung aufden theoretischen Teil der Prfung gedacht.

    Leser ohne Grundkenntnisse ber den Seefunk sollten die Kapitel des Skriptes in der vom Verfasser festgeleg-ten Reihenfolge lesen, da alle wichtigen Abkrzungen beim ersten Auftreten mit ihrer Bedeutung angegebenwerden.

    Die Fragen am Ende der Kapitel bilden insgesamt den Fragenkatalog fr den theoretischen Prfungsteil. DieAntworten sind berwiegend in den jeweiligen Kapiteln enthalten. Empfehlenswert ist es, zustzlich im AbschnittAbkrzungen, Begriffe und Erklrungen nach Lsungen zu suchen.

    Der theoretische Teil der Prfung zum GOC besteht aus 100 Fragen, die in schriftlicher Form zu beantwortensind.

    Das Kapitel 18 enthllt eine Auflistung aller Musterlsungen.

  • GOC-Skript 2003 Seite 8

    2 SeefunkzeugnisseDen Funkdienst bei einer deutschen Seefunkstelle (SeeFuSt) drfen nur Personen ausben, die ein vom Bun-desamt fr Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), vom Deutschen Motoryachtverband e.V., vom DeutschenSegler-Verband e.V., der Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post (RegTP), dem Bundesamt frPost und Telekommunikation ( BAPT), der Deutschen Bundespost (DBP) bzw. der Deutschen Post der DDRausgestelltes oder anerkanntes gltiges Seefunkzeugnis besitzen.

    2.1 Seefunkzeugnisse bis zum 31.12.2002

    1. fr den Telegrafie- und Sprechfunkdienst! Allgemeines Seefunkzeugnis! Seefunkzeugnis 1. Klasse! Seefunkzeugnis 2. Klasse! Sonderzeugnis [fr den Seefunkdienst]

    2. fr den Sprechfunkdienst! Allgemeines Sprechfunkzeugnis fr den Seefunkdienst (ASZ)! Beschrnkt Gltiges Sprechfunkzeugnis fr UKW (UKW-Sprechfunkzeugnis) 3. fr das GMDSS! Funkelektronikzeugnis 1. Klasse! Funkelektronikzeugnis 2. Klasse! Allgemeines Betriebszeugnis fr Funker (ABZ); [engl.: GOC = General Operator's Certificate]! Beschrnkt Gltiges Betriebszeugnis fr Funker I (UKW-Betriebszeugnis I); [engl.: ROC = Restricted Opera-

    tor's Certificate]! Beschrnkt Gltiges Betriebszeugnis fr Funker II (UKW-Betriebszeugnis II)

    a) Die Funkelektronikzeugnisse 1. und 2. Klasse sowie das Allgemeine Betriebszeugnis fr Funker berechtigenzum Bedienen aller Sprech-Seefunkstellen und aller Funkeinrichtungen des GMDSS in allen Seegebieten (A1bis A4).

    b) Das UKW-Betriebszeugnis I berechtigt zum Bedienen der Sprech-Seefunkstellen fr UKW und der Funkein-richtungen des GMDSS fr UKW.

    c) Das UKW-Betriebszeugnis II berechtigt zum Bedienen der Sprech-Seefunkstellen fr UKW und der Funkein-richtungen des GMDSS fr UKW in den Gewssern des Bedeckungsbereiches der deutschen UKW-Ksten-funkstellen der Seenotleitung Bremen (Name der KFuSt: Bremen Rescue Radio).

    ! Die Funkzeugnisse a) bis c) befugen ab dem 01.02.2002 nicht mehr zum Bedienen von Funkeinrichtungenauf Schiffen, die dem Kapitel IV des SOLAS-bereinkommens unterliegen. Sie knnen beim BSH inSOLAS-Zeugnisse umgetauscht werden

    ! Alle bis zum 31.12.2002 erworbenen Seefunkzeugnisse berechtigen zur Teilnahme am Binnenschifffahrts-funk.

    2.2 Seefunkzeugnisse ab 01.01.2003

    Von der Bundesverwaltung werden folgende Funkzeugnisse sowie Gltigkeits- und Anerkennungsvermerke(Befhigungsnachweise) ausgestellt oder in ihrer Gltigkeitsdauer verlngert:

    a) fr die Ausbung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die am Weltweiten Seenot- undSicherheitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen,

    aa) Allgemeines Betriebszeugnis fr Funker (General Operator's Certificate [GOC]),bb) Beschrnkt Gltiges Betriebszeugnis fr Funker (Restricted Operator's Certificate [ROC]),cc) UKW-Betriebszeugnis fr Funker (UBZ);

  • GOC-Skript 2003 Seite 9

    b) Fr die Ausbung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die nicht dem Kapitel IV des SOLAS-bereinkommens unterliegen und die am GMDSS teilnehmen,

    aa) Alllgemeines Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate [LRC]),bb) Beschrnkt Gltiges Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate [SRC]).

    2.3 Befhigung zur Ausbung des Seefunkdienstes

    Nach der Art der zu bedienenden Seefunkstelle richtet sich, welches der in Nummer 2.2 aufgefhrte Seefunk-zeugnis fr die Ausbung des Seefunkdienstes bei dieser Seefunkstelle ausreicht.

    a) Das Allgemeine Betriebszeugnis fr Funker (GOC) berechtigt zur uneingeschrnkten Ausbung des Seefunk-dienstes bei Sprech-Seefunkstellen, Schiffs-Erdfunkstellen sowie allen Funkeinrichtungen des GMDSS.

    b) Das Beschrnkt gltige Betriebszeugnis fr Funker (ROC) berechtigt zur Ausbung des Seefunkdienstes beiSprech-Seefunkstellen fr UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS fr UKW.

    c) Das UKW-Betriebszeugnis fr Funker (UBZ) berechtigt zur Ausbung des Seefunkdienstes bei Sprech-See-funkstellen fr UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS fr UKW in den deutschen Seegebieten.

    d) Das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) berechtigt zur uneingeschrnkten Ausbung des Seefunkdien-stes bei Sprech-Seefunkstellen, Schiffs-Erdfunkstellen und Funkeinrichtungen des GMDSS auf Sportfahr-zeugen sowie auf Schiffen, fr die dies in einer Rechtsnorm oder in einer Richtlinie im Sinne von 6 vor-gesehen ist.

    e) Das Beschrnkt Gltige Funkbetriebszeugnis (SRC) berechtigt zur Ausbung des Seefunkdienstes beiSprech-Seefunkstellen fr UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS fr UKW.

    f) Fr das Bedienen von Satelliten-Seenotfunkbaken (Sat-EPIRB), Radartranspondern fr die Suche und Ret-tung (SART), Satelliten-Funkanlagen, die ausschlielich der allgemeinen Kommunikation dienen, sowieFunkempfangseinrichtungen fr den ausschlielichen Empfang seefahrtsbezogener Informationen ist derBesitz eines Seefunkzeugnisses nicht erforderlich.

    ! Der Funker muss sein Funkzeugnis an Bord mitfhren. Auf Verlangen ist es Prfbeamten deutscher oderauslndischer Behrden vorzuzeigen.

    2.4 Voraussetzungen fr den Erwerb eines Seefunkzeugnisses

    Der Bewerber erhlt ein Seefunkzeugnis, wenn er hierfr das erforderliche Alter erreicht hat und die Anforderun-gen hinsichtlich Ausbildung und Befhigungsbewertung erfllt. Das Alterserfordernis ist erfllt, wenn er beim

    a) GOC, ROC, UBZ und LRC das 18. Lebensjahr vollendet hat und beimb) SRC das 15. Lebensjahr vollendet hat.

    Der Bewerber um ein Seefunkzeugnis erfllt die Anforderungen hinsichtlich Ausbildung und Befhigungsbewer-tung

    a) bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 2.2 Buchstabe a), wenn die Voraussetzungen und Prfungsanforderun-gen nach 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung und Bekanntmachung von vom 18. September 1998(BGBl. I S. 2986) in der jeweils geltenden Fassung und nach Anlage 3 zu 13 Abs. 4a der Schiffssicherheits-verordnung (SchSV) erfllt sind.

    b) beim LRC und SRC, wenn die Voraussetzungen und Prfungsanforderungen nach Anlage 3 zu 13 Abs. 4ader Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) erfllt sind.

  • GOC-Skript 2003 Seite 10

    2.5 Gltigkeitsdauer der Befhigungsnachweise

    a) GOC, ROC und UBZ werden unbefristet erteilt. Mit Erteilung des Seefunkzeugnisses wird die Befhigung zurAusbung des Seefunkdienstes durch einen Gltigkeitsvermerk zum Seefunkzeugnis fr die Dauer von fnfJahren besttigt.

    Der Gltigkeitsvermerk wird vom Bundesamt fr Seeschifffahrt und Hydrographie fr jeweils fnf Jahre verln-gert, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

    aa) der Zeugnisinhaber hat den Seefunkdienst auf einem funkausrstungspflichtigen Seeschiff mindestensein Jahr whrend der letzten fnf Jahre wahrgenommen,

    bb) der Zeugnisinhaber hat Ttigkeiten ausgebt, die vom Bundesministerium fr Verkehr, Bau- und Woh-nungswesen oder der von ihm bestimmten Stelle als geeignet anerkannt werden, um den Fortbestandder Befhigung zu erhalten,

    cc) der Zeugnisinhaber hat eine vereinfachte Prfung beim Bundesamt fr Seeschifffahrt und Hydrographieoder einer von diesem benannten Stelle erfolgreich abgelegt,

    dd) der Zeugnisinhaber hat innerhalb von 24 Monaten vor der Antragsstellung auf Verlngerung der Gltig-keitsdauer erfolgreich an einem Wiederholungslehrgang bei einer zustndigen Ausbildungssttte derLnder, der Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes teilgenommen.

    Der Verlngerung des Gltigkeitsvermerks steht die Eintragung eines Funktionsvermerks im Zusammenhangmit einem Gltigkeitsvermerk (Endorsement) gleich, aus der hervorgeht, dass eine der Voraussetzungen nachBuchstabe aa) bis dd) erfllt ist.

    ! LRC und SRC sind unbefristet gltig

    ! Seefunkzeugnisse, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen ausgestellt und nicht widerrufen wurden,sind nach Magabe ihres Inhalts gltig.

    2.6 Umtausch

    Das Bundesamt fr Seeschifffahrt und Hydrographie kann auf Antrag folgende gltige Seefunkzeugnisse um-tauschen:

    a) Allgemeines Betriebszeugnis fr Funker (ABZ) in Allgemeines Betriebszeugnis fr Funker (General Operator's Certificate [GOC]),

    b) Beschrnkt Gltiges Betriebszeugnis frFunker I (BZ I)

    in Beschrnkt Gltiges Betriebszeugnis frFunker (Restricted Operator's Certificate[ROC]),

    c) Beschrnkt Gltiges Betriebszeugnis frFunker II (BZ II)

    in UKW-Betriebszeugnis fr Funker (UBZ).

    2.7 Prfung zum GOC

    Der Anhang 1 der Entscheidung (99)/01 des Europischen Funkausschusses (European RadiocommunicationsCommitee [ERC) beschreibt den Prfungsumfang fr das GOC.

    A. Grundkenntnisse des mobilen Seefunkdienstes und des mobilen Seefunkdienstes ber Satelliten

    A1. Allgemeine Grundstze und wesentliche Merkmale des mobilen Seefunkdienstes

    A2. Allgemeine Grundstze und wesentliche Merkmale des mobilen Seefunkdienstes ber Satelliten

  • GOC-Skript 2003 Seite 11

    B. Eingehende praktische Kenntnisse und Fhigkeiten bezglich des Bedienens wesentlicher Einrich-tungen einer Seefunkstelle

    B1. Praktische Kenntnisse des Bedienens der wesentlichen Einrichtungen einer Seefunkstelle

    B2. Digitaler Selektivruf (DSC)

    B3. Allgemeine Grundstze der Schmalbandtelegrafie (NBDP) und des Funktelex-Verfahrens. PraktischeFhigkeiten bezglich des Bedienens von Schmalbandtelegrafie- und Funktelex-Einrichtungen imBereich des Seefunks

    B4. Bedienung verschiedener Inmarsat-Systeme

    B5. Fehlerlokalisierung

    C. Betriebsverfahren und eingehende praktische Kenntnisse des GMDSS und von Teilen des GMDSS

    C1. Weltweites Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS)

    C2. Inmarsat

    C3. NAVTEX

    C4. Seenotfunkbaken (EPIRB)

    C5 Such- und Rettungsradartransponder (SART)

    C6. Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr im GMDSS

    C7. Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr mit Nicht-SOLAS Schiffen, die nur Sprechfunk benutzen

    C8. Such- und Rettungsarbeiten (SAR)

    D. Weitere Fhigkeiten und Betriebsverfahren fr die allgemeine Telekommunikation

    D1. Kenntnisse der englischen Sprache in Wort und Schrift fr den ordnungsgemen Austausch vonInformationen, die sich auf den Schutz des menschlichen Lebens auf See beziehen

    D2. Vorgeschriebene Verfahren und Praktiken

    D3. Praktische und theoretische Kenntnisse allgemeiner Kommunikationsverfahren

  • GOC-Skript 2003 Seite 12

    2.8 Fragen zum Kapitel 2

    1. Wie heit das von Ihnen zu erwerbende Zeugnis, wenn Sie ohne Einschrnkung auf einem SOLAS-Kapitel IV-Schiff am GMDSS teilnehmen wollen?

    2. In welcher nationalen Verordnung sind die Bestimmungen fr den Erwerb von Seefunkzeugnissenenthalten?

    3. Wer stellt in der Bundesrepublik Deutschland Seefunkzeugnisse aus?4. Welche Funkdienste drfen grundstzlich mit dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis ausgebt wer-

    den?5. Ist der Funker verpflichtet, sein Funkzeugnis auslndischen Prfbeamten auf Verlangen vorzuzeigen?6. Welches Funkzeugnis wird verlangt, um den uneingeschrnten GMDSS-Funkdienst im Seegebiet A3

    auf einem SOLAS-Kapitel IV-Schiff ausben zu knnen?7. Ist das Seefunkzeugnis an Bord mitzufhren?8. Was verstehen Sie unter der Abkrzung GOC?9. Was bedeutet die Abkrzung ROC?

  • GOC-Skript 2003 Seite 13

    3 Rechtliche GrundlagenFr einen strungsfreien Seefunkverkehr ist es zwingend notwendig, die internationalen und nationalen recht-lichen Grundlagen zu beachten. Dazu gehren:

    ! Internationaler Fernmeldevertrag (IFV)! Vollzugsordnung fr den Funkdienst (VO Funk); [engl.: RR = Radio Regulations]! Internationales bereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 74/88)! Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)! Telekommunikationsgesetz (TKG)

    3.1 Internationaler Fernmeldevertrag

    Nach dem Zusammenschluss fast aller Staaten der Erde zur internationalen Fernmeldeunion (ITU) mit Sitz inGenf ist der Internationale Fernmeldevertrag abgeschlossen worden. Er beinhaltet unter anderem die folgendenVerpflichtungen:

    ! schnelle und reibungslose Abwicklung des Fernmeldeverkehrs untereinander! Schutz des Fernmeldegeheimnisses! vorrangige Befrderung von Notmeldungen

    3.2 Vollzugsordnung fr den Funkdienst

    Die VO Funk (engl.: RR = Radio Regulations) ist ein Anhang des Internationalen Fernmeldevertrags. Die Vor-schriften der VO Funk sollen eine reibungslose Abwicklung des Seefunkdienstes sicherstellen. Dazu gehrenz.B.:

    ! Genehmigungspflicht fr Funkanlagen! Funkzeugnisse und Prfungsanforderungen! technische und betriebliche Anforderungen an Funkgerte! Handhabung des Fernmeldegeheimnisses! Verkehrsverfahren (Anruf, Beantwortung, Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr), ffentlicher Funk-

    verkehr! Funktagebuch! Kennzeichnung der Funkstellen (Rufzeichen, Rufnummern)! Frequenzverteilung

    Aufteilung des gesamten Frequenzbereichs in Bnder- Rundfunk, Fernsehen, Seefunk, Flugfunk, Amateurfunk

    ! Frequenzbenutzung! Gebhrenabrechnung

    Verwendung der Verrechnungseinheiten:- Gfr = Goldfranken- SDR = Special Drawing Rights; deutsch: SZR = Sonderziehungsrechte

    3.3 Telekommunikationsgesetz (TKG)

    Nach Telekommunikationsgesetz (TKG) ist fr jede Frequenznutzung eine Frequenzzuteilung erforderlich. Dievor dem 01.08.1996 erteilten Genehmigungen nach dem Fernmeldeanlagengesetz (FAG) bleiben bestehen. DasTelekommunikationsgesetz beinhaltet u.a. folgende Abschnitte:! Frequenzzuteilung

    Fr eine Frequenzzuteilung oder die nderung einer Zuteilungsurkunde werden Gebhren aufgrund derFrequenzgebhrenverordnung erhoben.

    ! Fernmeldegeheimnis! Straf- und Bugeldvorschriften

    Die Regulierung der Telekommunikation und die Frequenzzuteilung sind hoheitliche Aufgaben des Bundes.

  • GOC-Skript 2003 Seite 14

    Das Errichten und Betreiben jeder Funkanlage ist nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzesgenehmigungspflichtig. Das Errichten (d.h. der Einbau) von Funkanlagen ist allgemein genehmigt, wenn dieGerte fr den Seefunkdienst zugelassen sind. Zugelassene Gerte besitzen eine Prfplakette, d.h. sie sindtypengeprft. Die Zulassung der Funkgerte wird vom Bundesamt fr Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)durchgefhrt. Die Zulassungsplakette muss gut sichtbar am jeweiligen Gert angebracht sein. Der Besitz nichtzugelassener Sendeanlagen ist strafbar (Ausnahme: Amateurfunker drfen auch nicht zugelassene Funkanla-gen betreiben.)

    Die Genehmigung zum Betreiben einer Funkanlage des Seefunkdienstes erteilt auf Antrag die RegTP, Auen-stelle Hamburg. Das gilt auch, wenn SeeFuSt zustzlich mit einer Binnenschifffahrtsfunkanlage ausgerstetwerden und hierfr eine ATIS-Nummer bentigen oder fr die Flle, wo kombinierte Funkanlagen installiertwerden , die je nach Bedarf manuell auf Seefunk oder Binnenschifffahrtsfunk umschaltbar sind. Eine Frequenzzuteilung ist auch dann erforderlich, wenn die Seefunkstelle nur im Notfall betrieben werden soll.Die gesetzliche Grundlage hierfr ist in 47 Abs. 1 TKG gegeben.

    Inhalt der Frequenzzuteilung

    a) die Erlaubnis zur Teilnahme am nationalen und internationalen Seefunkdienst bzw. regional vereinbartenBinnenschifffahrtsfunk auf den Frequenzen bzw. Frequenzbereichen, die im unmittelbaren Zusammenhangmit den beantragten Funkgerten stehen. D. h., wenn mit der Antragsstellung z.B. der Betrieb einer UKW-Seefunkstelle beabsichtigt ist, dann beinhaltet die Frequenzzuteilung die Genehmigung der Nutzung desgesamten UKW-Frequenzspektrums fr den Seefunk unter den national, regional und international vorge-schriebenen Bedingungen und Auflagen.

    b) den Namen des Schiffes, das Rufzeichen und eventuell weitere Kennungen (MMSI-Nummer, Satelliten-ID[IMN], Selektivrufnummer und ATIS-Kennung) fr die Seefunkstelle bzw. Schiffsfunkstelle.Die Registrierung des Schiffsnamens und der vergebenen Rufzeichen und Kennungen erfolgt in der Daten-bank der RegTP und im Falle der Seefunkstellen im Interesse der Schiffssicherheit bei der Deutschen Gesell-schaft zur Rettung Schiffbrchiger (DGzRS) im Seenotleitzentrum Bremen (MRCC Bremen) sowie intenationalbei der ITU (ITU = Internationale Fernmeldeunion) in Genf.

    c) den Namen des Inhabers der Frequenzzuteilung

    d) bei Seefunkstellen Angaben ber Dienststunden (z.B. die Bezeichnung HX bei nicht vorgegebenen Zeiten)und die Art des Funkverkehrs. Bei Seefunkstellen fr den ffentlichen Funkverkehr enthlt die Frequenz-zuteilung auch die Kennung der Abrechnungsgesellschaft fr den entgeltpflichtigen Nachrichtenaustausch(z.B. DP01, DP04, DP07, NL01 usw.). Grundlage der Angabe einer Abrechnungsgesellschaft ist der zwischendem Frequenzzuteilungsinhaber und der jeweiligen Abrechnungsgesellschaft geschlossene Vertrag.

    Vor der Vergabe der Frequenzzuteilung muss eine Abnahme der Funkanlagen durch das BSH an Bord erfolgen.Nur UKW-Seefunkanlagen auf nicht ausrstungspflichtigen Schiffen werden ohne Abnahme genehmigt. DerBetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Frequenzzuteilung erfolgt ist und die Urkunde (international:Ship Station Licence) ausgehndigt worden ist. Nach internationalen Bestimmungen (Vollzugsordnung fr denFunkdienst - VO Funk) gilt dies auch fr Schiffe, die ihren stndigen Liegeplatz im Ausland haben. Die Frequenz-zuteilung ist in jedem Fall erforderlich, unabhngig davon, ob die Seefunkstelle (SeeFuSt) bzw. Schiffsfunkstelle(SchiffsFuSt) am ffentlichen Funkverkehr (Richtung Schiff-Land) und/oder nichtffentlichen Funkverkehr (z.B.Schiff-Schiff, Revier- und Hafenfunkdienst, Sicherheitsfunkverkehr) teilnimmt.Frequenzzuteilungen fr Seefunkanlagen sind zeitlich unbegrenzt gltig. Bei Versto gegen die Bedingungenund Auflagen zur Genehmigung, kann die RegTP die Frequenzzuteilung widerrufen. Ohne Frequenzzuteilungbetriebene Funkanlagen knnen auer Betrieb gesetzt werden.Das Errichten und Betreiben einer Amateurfunkstelle auf ausrstungspflichtigen Schiffen ist genehmigungs-pflichtig.Schiffsfunkstellen des Binnenschifffahrtsfunks drfen erst betrieben werden, wenn die RegTP, AuenstelleMhlheim, die Frequenzzuteilung zugestellt hat. Eine Abnahme durch die RegTP findet nicht statt. Auch dieFunkgerte fr den Binnenschifffahrtsfunk mssen typengeprft und zugelassen sein.Frequenzzuteilungen sind bei der Funkanlage (auch auf Sportfahrzeugen) aufzubewahren und mssen berech-tigten Personen jederzeit vorgelegt werden knnen.Das Betreiben zugelassener Ortungsfunkanlagen (Radar, Funkpeiler) ist allgemein genehmigt.

    Alle nderungen, die die Frequenzzuteilung berhren, mssen der RegTP unverzglich schriftlich mitgeteilt

  • GOC-Skript 2003 Seite 15

    werden. Z.B.:! Nachrstung fr GMDSS! Namensnderung! Gertewechsel

    Fr Seefunkstellen und Schiffsfunkstellen, die am ffentlichen Nachrichtenaustausch teilnehmen wollen, mussder Inhaber der Frequenzzuteilung einen Vertrag mit einer zugelassenen Abrechnungsgesellschaft schlieen.Funkstellen mit Teilnahme am ffentlichen Nachrichtenaustausch erhalten die Bezeichnung CP [CP = PublicCorrespondence]. Seefunkstellen, die nur beschrnkt am ffentlichen Nachrichtenaustausch teilnehmen, habendie Bezeichnung CR [CR = Receiving Correspondence]. Sie knnen nur Nachrichten ber Kstenfunkstellen inder Richtung Land-Schiff empfangen. Seefunkstellen, die ausschlielich am schiffsbetrieblichen Funkverkehrteilnehmen wollen, erhalten die Bezeichnung OT [OT = Operational Traffic].

    Inhaber eines Seefunkanschlusses, die die Verkehrsart CP nicht mehr nutzen mchten, knnen den Anschlussbei Ihrer Abrechnungsgesellschaft kndigen. Die Teilnahme am brigen Seefunkdienst (z. B. Not-, Dringlichkeits-und Sicherheitsverkehr) ist im Rahmen der Frequenzzuteilung weiterhin abgedeckt. Auch entgeltpflichtigerNachrichtenaustausch ber eine ffentliche Kstenfunkstelle in Richtung Land-Schiff (Verkehrsart CR) ist dannnoch mglich.

    Verste gegen das TKG werden mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet. Z.B.:! Verletzung des Fernmeldegeheimnisses! Betreiben einer Fernmeldeanlage ohne Genehmigung! Strung des Funkbetriebs! Verhinderung der berwachungBei Versten kann die Fernmeldeinrichtung beschlagnahmt werden.

    3.4 Internationales bereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See(SOLAS 74/88)

    SOLAS 74/88 enthlt grundstzliche Vorschriften zur Funkausrstung auf Seeschiffen. Danach mssen Fracht-schiffe ab BRZ 300 und alle Fahrgastschiffe mit einer GMDSS-Funkanlage ausgerstet sein.

    Auf funkausrstungspflichtigen (SOLAS) Schiffen ist bis zum 01.02.2005 whrend der gesamten Seereise eineununterbrochene Hrwache auf UKW Kanal 16 vorgeschrieben, sofern die Anlage nicht fr anderen Funkverkehrbenutzt wird.

    3.5 Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)

    Die SchSV gilt fr Schiffe, die die Flagge der Bundesrepublik Deutschland (BRD) fhren. Seit dem 01. Februar1999 mssen funkausrstungspflichtige Schiffe alle einschlgigen Anforderungen des Kapitels IV aus SOLAS74/88 erfllen.

    Funkausrstungspflichtige Schiffe mssen ein gltiges Funksicherheitszeugnis an Bord haben. Es ist ein Jahrgltig. Fr die Bundesrepublik Deutschland wird es von der See-Berufsgenossenschaft (SeeBG) ausgestellt. DieKontrolle und Abnahme erfolgt durch den Prfdienst des BSH. Bei Aufenthalt deutscher Schiffe im Ausland kanndas Funksicherheitszeugnis auch dort von den zustndigen Behrden ausgestellt werden.Einige Staaten haben fr ihre Hoheitsgewsser Sonderbestimmungen ber die Ausrstungspflicht der Schiffe mitFunkanlagen erlassen (z.B. die USA). Fr die entsprechende Ausrstung der Schiffe ist der Schiffseigner verant-wortlich.

  • GOC-Skript 2003 Seite 16

    3.6 Fragen zum Kapitel 3

    1. Wer bt in der Bundesrepublik Deutschland die Hoheit in der Telekommunikation aus?2. Kann eine ohne Frequenzzuteilung betriebene Funkanlage an Bord eines Schiffes auer Betrieb

    gesetzt werden?3. Worin sind die internationalen Regelungen fr den Erwerb von Seefunkzeugnissen aufgefhrt?4. Wie definieren Sie den Begriff Seefunkstelle?5. Nach welcher Vorschrift ist eine Frequenzzuteilung fr das Betreiben von Seefunkanlagen erforder-

    lich?6. Wer stellt in der Bundesrepublik Deutschland die Frequenzzuteilungsurkunde zum Betreiben einer

    Seefunkstelle aus?7. Nach welcher Vorschrift sind Schiffe unter deutscher Flagge funkausrstungspflichtig?8. Gegen welche Vorschrift verstt der Betrieb einer Seefunkstelle ohne Frequenzzuteilungsurkunde?9. In welcher internationalen Vorschrift sind die Frequenzbereiche fr die einzelnen Funkdienste festge-

    legt?10. In welchem bereinkommen ist die Funkausrstungspflicht fr Seeschiffe international geregelt?11. Welches internationale bereinkommen regelt die Ausrstungspflicht mit Funkanlagen auf Seeschif-

    fen?12. Welche Verordnung enthlt die Bestimmungen fr die Sicherheit auf deutschen Schiffen?13. Von welcher Gre an sind seegehende Frachtschiffe international mit einer Funkanlage auszurs-

    ten?14. Welche Schiffe mssen mit einer UKW-Sprechfunkanlage ausgerstet sein?15. Ist fr den Betrieb einer Amateurfunkstelle auf deutschen funkausrstungspflichtigen Schiffen eine

    besondere Erlaubnis erforderlich?16. Wer ist in der Bundesrepublik Deutschland fr die typenmige Zulassung von Seefunkanlagen

    zustndig?17. Woran erkennt man, ob ein Funkgert zugelassen ist?18. Wer ist fr die berprfung der navigatorischen Eignung von Ortungsfunkanlagen auf deutschen

    Schiffen zustndig?19. Wer stellt in der Bundesrepublik Deutschland Funksicherheitszeugnisse aus?20. Fr welchen Zeitraum gilt ein Funksicherheitszeugnis?21. Was muss ein Schiffseigner unternehmen, wenn er den Namen seines Schiffes, das mit einer Funk-

    anlage ausgerstet ist, ndert?22. In welchem Vertrag ist die Funkausrstungspflicht international geregelt?23. Was ist eine Seefunkstelle?24. Wo muss die Frequenzzuteilungsurkunde aufbewahrt werden?25. Muss die Frequenzzuteilungsurkunde der Seefunkstelle auch auf einem Sportfahrzeug mitgefhrt

    werden?26. Die UKW-Sprechfunkanlage an Bord eines Schiffes soll ausgebaut und durch ein anderes Fabrikat

    ersetzt werden. Was ist zu beachten?27. Welche Verordnung enthlt die Bestimmungen ber die Sicherheit auf deutschen Seeschiffen?28. Wofr steht die englische Abkrzung RR?29. Was bedeutet die Abkrzung BSH?30. Wofr steht die Abkrzung SOLAS?

  • GOC-Skript 2003 Seite 17

    4 Funktechnik

    4.1 Grundlagen

    4.1.1 Wechselspannung - Gleichspannung

    Pendelt eine elektrische Spannung (Formelzeichen = U) zwischen positiven und negativen Werten hin und her,wechselt sie also stndig ihre Richtung, wird sie als Wechselspannung bezeichnet. ndert eine elektrischeSpannung dagegen nicht ihre Richtung, wie z. B. bei einer Taschenlampenbatterie oder beim Akku, so dass dieSpannungswerte stets gleich bleiben, handelt es sich um Gleichspannung. Die Pole + und - bleiben unverndert.

    4.1.2 Spannung - Strom - Widerstand - Leistung

    Spannung ist der elektrische Druckzustand. Die Maeinheit der Spannung ist Volt (V). Strom (Formelz. = I ) istdie flieende Elektrizittsmenge. Strom fliet erst, wenn ein elektrischer Verbraucher eingeschaltet wird. Beieiner Wechselspannung fliet Wechselstrom (engl.: AC = alternating current) Liegt eine Gleichspannung vor,fliet Gleichstrom (engl.: DC = direct current). Die Maeinheit fr Strom ist Ampere (A). Die Strommenge wirddurch den Widerstand (Formelzeichen = R) des Verbrauchers bestimmt. Widerstnde werden in der MaeinheitOhm gemessen. Ist der Widerstand gro, fliet wenig Strom, ist der Widerstand klein, fliet viel Strom. Maximalist der Stromfluss, bei einem Kurzschluss. Dies kann fr elektrische Leitungen gefhrlich werden. Sie knnenzerschmelzen und Brandgefahr herbeifhren. Als Schutzmanahme werden deshalb Sicherungen eingebaut.Sobald zu viel Strom fliet schmelzen die Sicherungsdrhte durch und der Stromfluss wird unterbrochen. Beieinem Sicherungsautomaten springt die Kontaktbrcke heraus. Wichtig! Vor einem Sicherungswechsel mussdas Gert ausgeschaltet werden.

    Spannung, Stromstrke und Widerstand stehen in einem gesetzmigen Zusammenhang, der von dem deut-schen Physiker Georg Simon Ohm 1826 entdeckt wurde.

    1. Die Stromstrke ist der Spannung proportional, d. h., die Stromstrke steigt im gleichen Verhltnis wie dieSpannung.

    2. Die Stromstrke ist dem Widerstand umgekehrt proportional, d. h., die Stromstrke wird, wenn der Wider-stand wchst, im gleichen Verhltnis kleiner.

    Die beschriebenen Beziehungen bilden das Ohmsche Gesetz. Formel: I UR=

    Zur Berechnung der elektrischen Leistung (Formelzeichen = P ) werden die elektrische Spannung und dieStromstrke miteinander multipliziert ( ). Die Maeinheit ist das Watt bzw. Kilowatt (W bzw. kW).P U I=

    4.1.3 Elektrische Schwingungen

    Im zeitlichen Ablauf gesehen vollzieht sich das Hin- und Herschwingen einer Wechselspannung bzw. einesWechselstroms in Form von Schwingungen. Die grte Schwingungsweite, die Entfernung des obersten bzw.des untersten Schwingungspunktes von der Nulllinie, heit Amplitude.

    4.1.4 Frequenz - Wellenlnge - Wellenbereiche

    Die Schwingungshufigkeit wird als Frequenz (Formelzeichen = f ) bezeichnet. Die Maeinheit ist Hertz (Hz).1 Hertz bedeutet eine Schwingung pro Sekunde.Ein Funkgert, das auf 2182 kHz, der internationalen Seenotfrequenz, strahlt, sendet pro Sekunde 2182 000Schwingungen aus. Diese nicht mehr im Bereich der hrbaren Schwingungen liegende Frequenz wird als Hoch-frequenz (HF) bezeichnet. Die Schwingungen der elektromagnetischen Hochfrequenz breiten sich mit einerGeschwindigkeit von ca. 300 000 km pro Sekunde (Lichtgeschwindigkeit, Formelzeichen = c) aus. Mit der Wel-

    lenformel lt sich die Wellenlnge (Formelzeichen = gr. Buchst. Lambda) berechnen ( ). =cf

    Es gilt: je hher die Frequenz, desto krzer die Welle und umgekehrt.Wellenbezeichnungen in Metern sind jedoch kaum noch blich. Fast ausschlielich werden Funkwellen mit ihrer

  • GOC-Skript 2003 Seite 18

    Frequenz in kHz bzw. MHz angegeben.Tne, Sprache, Musik usw. sind akustische Schwingungen. Der Sprechbereich umfasst die Schallschwingungenvon 300 - 3000 Hz. Gesang und Musikinstrumente erreichen 15 - 20 000 Hz. Der Bereich dieser hrbaren Fre-quenzen wird als Niederfrequenz (NF, engl.: AF = audio frequency) bezeichnet.

    Die folgende Tabelle zeigt eine Zuordnung zwischen Frequenzen und Wellenlngen, der im terrestrischen See-funk benutzten Frequenzbereiche.

    Wellenbereich Abk. deutsch Abk. engl. Frequenz Wellenlnge

    LangwellenMittellwellenGrenzwellenKurzwellenUltrakurzwellen

    LWMWGWKWUKW

    LFMF

    HFVHF

    100 kHz - 300 kHz300 kHz - 1605 kHz1605 kHz - 4000 kHz4000 kHz - 27,5 MHz27,5 MHz - 300 MHz

    3000 m -1000 m1000 m - 187 m187 m - 75 m75 m - 10 munter 10 m

    4.1.5 Wellenausbreitung

    Mit Ausnahme der Grenzwellen haben alle oben genannten Wellenbereiche eigene charakteristische Ausbrei-tungseigenschaften.

    ! Langwellen (LW):Ausbreitung fast ausschlielich ber die relativ weit der Erdkrmmung folgenden Bodenwelle. Tag und Nachtziemlich konstant. Der Frequenzbereich Langwelle wird im GMDSS nicht verwendet.

    ! Mittelwellen (MW):Ausbreitung tagsber durch Bodenwellen, die aber nachts in Verbindung mit einem gewissen Raumwellen-anteil erheblich weiter reichen. Beim Zusammentreffen von Boden- und Raumwellen eines Senders knnenim Empfnger Schwunderscheinungen (Fading) auftreten.

    ! Kurzwellen (KW):Ausbreitung fast ausschlielich durch Raumwellen, die durch Spiegelungen in der Ionosphre (Heaviside-Schicht) um die ganze Erde gelangen (Weitverkehr) knnen, wobei es zwischendurch auch tote Zonengeben kann. Die Reichweite im Kurzwellenbereich ist sehr stark von der Sonneneinstrahlung abhngig. DieSonne baut in den oberen Schichten der Erdatmosphre ionisierende Schichten auf, an denen die von derErde kommenden Funkwellen reflektiert werden knnen. Sie treffen dann nach dem Spiegelgesetz in einergewissen Entfernung wieder auf die Erdoberflche. Die Dichte der Schichten ist proportional zur Sonnenein-strahlung. Entsprechend der Dichte und der Hhe der Schichten ist die optimale Frequenz zu whlen, auf derder Funkverkehr abgewickelt werden soll. Es gilt folgende grobe Regel: nachts: niedrigere Frequenzen tagsber: hhere Frequenzen

    Sollte trotz Wahl der gnstigsten Frequenz, z.B. mit Hilfe einer Funkprognose, keine Verbindung zustandekommen, knnte der sogenannte Mgel-Dellinger-Effekt die Ursache sein. Dabei bewirkt der Lichtblitz (d.h.die UV-Strahlung) einer Eruption auf der Sonne den Zusammenbruch der Ionosphre im Bereich von einigenMinuten bis zu mehreren Stunden.

    ! Ultrakurzwellen (UKW):Von der Tageszeit unabhngige, vllig geradlinige Ausbreitung wie das Licht. Keine Spiegelungen bzw.Reflexionen an der Heaviside-Schicht. Auf der Erde deshalb nur quasi-optische Reichweite. Wegen dergeradlinigen Ausbreitung und der geringen Anflligkeit gegenber atmosphrischen Strungen aber anderer-seits gut geeignet fr Nachrichtenbermittlungen bei Weltraumexpeditionen. Da sich die Ultrakurzwellenquasi optisch ausbreiten, ist die Hhe der Antenne fr die Reichweite magebend. Je hher die Antennesteht, desto grer ist die Reichweite. Die Reichweite im terrestrischen Seefunk ber UKW betrgt etwa 30sm.

    ! Grenzwellen (GW):Sie haben keine eigene Ausbreitungscharakteristik.Im unteren Bereich, wo sie an die Mittelwellen grenzen, haben sie berwiegend deren Eigenschaften. Imoberen Grenzbereich hingegen weitgehend die der Kurzwellen.

  • GOC-Skript 2003 Seite 19

    Die Reichweite ber die Bodenwelle muss auf funkausrstungspflichtigen Schiffen tagsber wenigstens 150sm betragen. Nachts wird die Grenzwelle ebenfalls an der Ionosphre reflektiert. Dies fhrt zu einer erheblichgreren Reichweite als am Tage.

    4.2 Stromversorgung

    Es werden drei Formen der Stromversorgung unterschieden.! Hauptstromquelle (Hilfsdiesel, Wellengenerator)! Notstromquelle (Notdiesel, Generator); wird bei Ausfall der Hauptstromquelle eingeschaltet! Ersatzstromquelle (wiederaufladbare Batterien [Akkumulatoren]); von ausreichender Qualitt gegenber

    Vibrationen und Temperaturschwankungen

    Auf Seeschiffen werden zwei Typen von Akkumulatoren verwendet.! Bleiakkumulatoren! Stahlakkumulatoren

    Die Kapazitt eines Akkus wird in Amperestunden (Ah) angegeben.! Ein Akku mit 200 Ah versorgt eine Funkstation von 20 A ber 10 Stunden.

    Die Kapazitt der Ersatzstromquelle muss so gro sein, dass die anschlusspflichtigen Gerte ! mindestens eine Stunde betrieben werden knnen;! mindestens sechs Stunden auf Schiffen, die nicht mit einer Notstromquelle entsprechend SOLAS II-1/42 oder

    43 ausgerstet sind.

    Die Akku-Batterie muss uerlich immer trocken sein. Die Pole sollten mit surefreiem Fett (Vaseline) versehenwerden, damit sie nicht oxidieren.Der Ladezustand der Batterie muss tglich unter Belastung (alle angeschlossenen Gerte sind eingeschaltet) miteinem Voltmeter geprft werden. Eine Spannungsprfung ohne Last ist unbrauchbar. Die Prfung ist in dasFunktagebuch einzutragen. Einmal jhrlich muss eine Kapazittsprfung der Ersatzstromquelle durchgefhrtwerden.Trockenbatterien sind als Ersatzstromquelle ungeeignet, da sie nicht geladen werden knnen. Akkumulatorenwerden immer mit Gleichstrom geladen.

    4.2.1 Bleiakkumulatoren

    Mehrere Akkumulatorenzellen sind zu einer Akkumulatorenbatterie zusammengeschaltet oder in einem gemein-samen Gehuse (kein verzinktes Eisen) zu einem Batterieblock zusammengebaut. Als Elektrolyt wird Schwefel-sure (H2SO4), die mit destilliertem Wasser verdnnt ist, verwendet. Beim Laden zersetzt der ber die Plattenflieende Strom den Elektrolyten und bewirkt dadurch eine chemische Umwandlung der Elektroden. Bei diesemVorgang nimmt die Akkumulatorenzelle elektrische Energie auf. Die Zellspannung bei einem unbelastetemaufgeladenen Bleiakku sollte zwischen 2,05 V und 2,12 V liegen. Allgemein sagt man, die Zellenspannung einesBleiakkus betrgt 2,0 V.

    Beim Bleiakkumulator treten Wasserverluste durch natrliche Verdunstung und durch Bildung von Wasserstoffund Sauerstoff beim Laden auf. Die verdnnte Schwefelsure sollte immer 1 cm ber die Bleiplatten reichen. Beizu geringem Surestand wird destilliertes Wasser nachgefllt. Der Ladezustand eines Akkumulators wird berdie Suredichte geprft. Als Messinstrument dient ein Sureheber (Arometer), an dessen Skala die Dichtedirekt abgelesen werden kann.

  • GOC-Skript 2003 Seite 20

    Suredichte und Ladezustand eines Bleiakkumulators

    Suredichte in g/ml bei 20C Ladezustand Kapazitt

    1,28 voll geladen 100 %

    1,25 nahezu voll 75%

    1,225 halb entladen 50%

    1,19 nahezu entladen 25%

    Die Suredichte verndert sich in Abhngigkeit von der Temperatur. Suredichte 1,28 bei 20C entspricht 1,269 bei 35C Suredichte 1,28 bei 20C entspricht 1,294 bei 0C Suredichte 1,28 bei 20C entspricht 1,301 bei -10C

    Die Suredichte darf nie unter einen Wert von 1,18 sinken. Wenn die Batterie nicht mehr die notwendige Sure-dichte aufweist, muss sie geladen werden. Beim Laden entwickelt sich ein Gasgemisch aus Wasserstoff undSauerstoff (Knallgas). Bei lngerem Laden sollen die Verschlussschrauben der Batterie geffnet werden, damitdas Knallgas schneller entweichen kann. Ein Bleiakkumulator sollte mit einer Stromstrke geladen werden, diehchstens 1/10 seiner Nennkapazitt betrgt.Durch berladung kommt es zu verstrkten Ablagerungen und Sulfatbildung. Dadurch wird die Kapazitt redu-ziert und die Lebensdauer verkrzt. Bleiakkumulatoren in der Schifffahrt haben eine Lebensdauer von ungefhr4 Jahren, abhngig von der Wartung und der Qualitt.

    4.2.2 Stahlakkumulatoren

    Der grundstzliche Aufbau der Stahlakkumulatoren entspricht dem von Bleiakkumulatoren. Die wirksame Masseder geladenen negativen Platten ist pulverfrmiges Kadmium (Cd) oder Eisen (Fe) oder ein Gemisch von beiden.

    Man unterscheidet deshalb! Nickel-Cadmium-Akkumulatoren (NiCd) und! Nicken-Eisen-Akkumulatoren (NiFe).Als Elektrolyt dient Kalilauge (KOH), die mit chemisch reinem Wasser verdnnt ist. Die Laugendichte betrgt1,18 g/ml. Sie ndert sich bei Ladung und Entladung fast nicht.

    Bleiakkumulatoren und NiCd-Batterien drfen nicht im selben Raum installiert werden, weil Sure und Gasge-mische gegenseitig die Wirkung der aktiven Elemente aufheben knnten. Dadurch wird die Kapazitt und dieLebensdauer vermindert.

    4.3 Funksender

    Bei modernen Funksendern werden die bentigten hochfrequenten Trgerschwingungen mittels Frequenz-Synthesizern erzeugt. Die zunchst recht schwachen Schwingungen werden mehrfach bis zum gewnschtenLeistungswert verstrkt. Auf den Trger wird die Sprache (Niederfrequenz) bzw. ein anderer Nachrichteninhalt aufgedrckt. Dieser Vorgang heit Modulation. Im Grenz- und Kurzwellenbereich wird beim Sprechfunk alsModulationsart die Amplitudenmodulation verwendet.Die Sprache wird im Mikrofon in elektrischen Strom umgewandelt, der Strom ndert sich entsprechend demSprachrhythmus, d.h. die akustischen Sprechschwingungen werden in elektrische Schwingungen umgewandelt.Das Gemisch aus Trgerfrequenz und Modulation (Sprache) wird in der Endstufe des Senders verstrkt unddann an die Sendeantenne abgegeben. Vor dem eigentlichen Sendevorgang muss die Lnge der Sendeantenneauf die Sendefrequenz (Wellenlnge) angepasst werden. Diese Anpassung der Antenne wird als Abstimmendes Senders bezeichnet.Damit Funksender beim Senden keine Funkstrungen verursachen, wird bei der Zulassung der Gerte dieelektromagnetische Vertrglichkeit (EMV) geprft.

  • GOC-Skript 2003 Seite 21

    4.4 Funkempfnger

    Die Empfangsantenne nimmt alle mglichen elektromagnetischen Wellen auf, die im Raum vorhanden sind. Ausdiesen verschiedenen Wellen filtert der Empfnger die gewnschte Frequenz heraus. Nach mehrfacher Ver-strkung wird durch Demodulation der Nachrichteninhalt (die Modulation) von der Trgerfrequenz getrennt. Hinter der Demodulation folgt mindestens eine weitere Verstrkerstufe, der Niederfrequenzverstrker. Er wirdber den Lautstrkeregler gesteuert. An alten Funkempfngern befindet sich hufig noch ein Bandbreitenschal-ter. Er bewirkt eine nderung der Durchlasskurve fr die Empfangsfrequenz.

    4.5 Antennen und Isolatoren

    Die Antennenanlage eines Schiffes besteht aus mehreren verschiedenartigen Sende- und Empfangsantennen,hufig Stab- und Peitschenantennen (engl.: whip-antenna), die meistens auf sehr engem Raum installiert werdenmssen. Bei der Wahl der Antennenorte sind deshalb nicht selten Kompromisse zu schlieen. Die optimaleAnordnung der Antennen ist um so wichtiger, je mehr Sendeleistung abgestrahlt wird und unterschiedlicheFunksignale empfangen werden mssen.

    Isolatoren sollten stets sauber sein. Jeder Schmutz, erst recht ein lfilm oder Salzkristalle sind elektrisch leitend.Dadurch werden Isolatoren in ihrer Wirkung stark beeintrchtigt. In der Folge kommt es zu Empfangs- undSendestrungen. Isolatoren drfen auch nicht bermalt werden. Schiffsfarben beinhalten teilweise Metallzustze,die eine elektrische Leitfhigkeit bewirken.

    4.6 Sendearten

    Durch die Umstellung vom Zweiseitenbandbetrieb auf das Einseitenbandverfahren konnte in den Frequenzberei-chen GW und KW annhernd eine Verdopplung der Anzahl der Sendefrequenzen erreicht werden.

    Im Seefunkdienst sind im GW/KW-Bereich die folgenden Sendearten von Bedeutung:

    ! H3E Einseitenband mit vollem TrgerBei dieser Sendeart verteilt sich die Leistung des Senders zu je 50% auf die Trgerfrequenz und dieModulation.

    ! J3E Einseitenband mit unterdrcktem TrgerDie Sendeart J3E wird grundstzlich auf allen Arbeitsfrequenzen im GW- und KW-Bereich angewendet.Nahezu die gesamte Sendeleistung (ca. 95%) wird fr die Modulation genutzt.

    Die Sendeart R3E (Einseitenband mit reduziertem Trger) darf im Seefunkdienst nicht verwendet werden.

    Die UKW-Seefunkanlagen arbeiten mit 25 kHz Kanalabstand. In diesem Bereich wird mit der platzsparendenund strungsfreien Phasenmodulation gearbeitet.

    ! G3E Phasenmodulation; Fernsprechen (Sprechfunk auf UKW).

    ! F1B Frequenzmodulation (Funkfernschreibverfahren, digitaler Selektivruf [DSC])

  • GOC-Skript 2003 Seite 22

    4.7 Fragen zum Kapitel 4

    1. Was bedeutet die Abkrzung EMV?2. Was bedeutet die englische Abkrzung HF in deutsch?3. Was bedeutet die englische Abkrzung AF in deutsch?4. Was bedeutet die englische Bezeichnung AC in deutsch?5. Was bedeutet die englische Bezeichnung DC in deutsch?6. Am Sender und Empfnger knnen verschiedene Sendearten geschaltet werden. Welche Sendeart

    wird grundstzlich im Grenz- und Kurzwellen-Sprechfunk verwendet?7. Welcher Frequenzbereich wird fr den Weitverkehr im terrestrischen Seefunk benutzt?8. Welcher Frequenzbereich wird benutzt, um am Tage eine Mindestreichweite von 150 sm zu erzielen?9. Welches ist tagsber die durchschnittlich Reichweite eines Grenzwellen-Senders?10. In welcher Maeinheit wird die elektrische Spannung gemessen?11. In welcher Maeinheit wird der elektrische Widerstand gemessen?12. In welchem physikalischen Gesetz wird der Zusammenhang zwischen Strom, Spannung und Wider-

    stand festgelegt?13. Welche Formel ist fr die Leistungsberechnung richtig?14. In welcher Maeinheit wird die Frequenz gemessen?15. Wie ndern sich Frequenzen, wenn die Wellenlnge vergrert wird?16. Mit welcher Geschwindigkeit breiten sich elektromagnetische Wellen aus?17. In welchem Frequenzbereich spielt die Bodenwelle die entscheidende Rolle bei der Ausbreitung?18. In welchem Frequenzbereich spielt die Raumwelle die entscheidende Rolle bei der Ausbreitung?19. Wie nennt man den Vorgang, bei dem niederfrequente Schwingungen (z.B. Sprache) einer hoch-

    frequenten Schwingung aufgedrckt werden?20. Welche Modulationsart fr die bertragung von Sprache wird im Grenzwellenbereich angewendet?21. Welche Sendeart wird fr das Funkfernschreiben verwendet?22. Wie wird die Sendeart Einseitenband mit unterdrcktem Trger gekennzeichnet?23. In welchem Frequenzbereich wird die Sendeart G3E benutzt?24. In welchem Frequenzbereich tritt die Tote Zone auf?25. Wie heit die Schicht in der Atmosphre, die fr die Ausbreitung der Kurzwellen von entscheidender

    Bedeutung ist?26. Woraus besteht ein Bleiakku keinesfalls?27. Welcher Elektrolyt ist in einem Bleiakku vorhanden?28. Wie hoch ist die Suredichte bei einem voll aufgeladenen Bleiakku bei 20 Celsius?29. Wie hoch ist die Zellenspannung bei einem Bleiakku?30. Mit welcher Stromstrke sollte ein Bleisammler hchstens geladen werden?31. Welche Manahme ist ungeeignet, den Ladezustand eines Bleisammlers festzustellen?32. Um die Mittagszeit wird zur berbrckung einer bestimmten Distanz eine Frequenz im 16-MHz-Be-

    reich benutzt. Was fr eine Frequenz sollte man fr die berbrckung der selben Distanz gegenMitternacht whlen?

    33. Was heit: Abstimmen eines Senders?34. Wie breitet sich die Ultrakurzwelle aus?35. Wie ist die englische Bezeichnung fr Stab- oder Peitschenantenne?36. Was ist beim Auswechseln einer Sicherung zu beachten?37. Wie oft muss die Kapazitt der Ersatzstromquelle an Bord eines Seefahrzeuges geprft werden?38. Was bewirkt der Mgel-Dellinger-Effekt?39. In welchem Frequenzbereich bilden atmosphrische Strungen kein groes Problem?40. Welche Frequenzen breiten sich quasi-optisch aus?41. Was bestimmt hauptschlich die UKW-Reichweite ?42. Woraus besteht der Elektrolyt einer NiFe-Batterie?43. Wie hoch ist das spezifische Gewicht des Elektrolyts eines voll aufgeladenen NiFe-Akkus?44. Was wird zum Auffllen des Flssigkeitsspiegels eines Bleisammlers benutzt?45. Mit welcher Stromart wird ein Akkumulator geladen?46. Wie knnen Trockenbatterien geladen werden?47. Was entsteht, wenn ein Blei-Akku kocht?48. Was ist bei Ausfall der Hauptstromquelle in der Regel zu veranlassen?49. Was ist die Notstromquelle auf einem funkausrstungspflichtigen Schiff?50. Wie wird in den Radio Regulations der Frequenzbereich von 30 bis 300 MHz bezeichnet?51. Welcher Frequenzbereich wird im GMDSS nicht verwendet?

  • GOC-Skript 2003 Seite 23

    5 Kennzeichnung der FunkstellenAllen Funkstellen (FuSt) ist das Senden ohne oder mit einer falschen Kennung untersagt.

    Im Sprech-Seefunkdienst werden die FuSt wie folgt gekennzeichnet:! SeeFuSt: Rufzeichen oder der amtliche Name des Schiffes! KFuSt: Rufzeichen oder der geographische Name des Ortes, dem mglichst das Wort Radio folgen

    soll

    5.1 Rufzeichen und Namen

    Die Rufzeichen der deutschen SeeFuSt werden aus der internationalen Rufzeichenreihe DAAA - DRZZ gebildet.Es gibt aber auch deutsche Seefunkstellen mit Rufzeichen der Rufzeichenreihe Y2AA bis Y9ZZ der frherenDDR (z. B.: Kahleberg/Y5CO); diese Rufzeichen werden noch weiter verwendet.Bei deutschen Schiffen, denen vom Seeschiffsregister des Heimathafens ein Unterscheidungssignal zugeteiltworden ist, wird dieses im Seefunkdienst als Rufzeichen verwendet z.B.: DHBE.Nicht im Schiffsregister eingetragene Schiffe erhalten ein Rufzeichen aus zwei Buchstaben und vier nachfolgen-den Ziffern z.B.: DB7892 von der RegTP, Auenstelle Hamburg.

    Funkstellen auf berlebensfahrzeugen von Schiffen erhalten das Rufzeichen der Seefunkstelle des Mutter-schiffes mit zwei nachfolgenden Ziffern, von denen die erste nicht 0 oder 1 sein darf. Z. B.: DHBE23

    Schiffsfunkstellen werden durch ihren Schiffsnamen und/oder ihr Rufzeichen gekennzeichnet. Das Rufzeichenbesteht aus zwei Buchstaben mit vier nachfolgenden Ziffern z.B.: DA4573. Schiffsfunkstellen erhalten ihr Rufzei-chen von der RegTP, Auenstelle Mhlheim.

    Luftfunkstellen werden durch Rufzeichen aus fnf Buchstaben gekennzeichnet z.B.: DBHEI. Sie drfen am Seefunkdienst teilnehmen. Dabei gilt das Betriebsverfahren des Seefunkdienstes.

    Im Sprechfunkdienst benutzen die FuSt folgende Kennungen:

    KFuSt fr ffentlichen Nachrichtenaustausch: Funkstellen, die auch Funkverkehr (Austausch von Nachrichten)fr die Allgemeinheit in das ffentliche Netz abwickeln! geographischer Name des Ortes + RADIO

    - Hamburg Radio- Helgoland Radio- Lyngby Radio

    KFuSt fr nichtffentlichen Nachrichtenaustausch (Revier- und Hafenfunkdienst):! geographischer Name des Ortes + Wort fr Art des Dienstes + Radio. Beim Anruf darf der Zusatz RADIO

    fehlen.- Hamburg Port (Radio): Hafenabfertigung im Hamburger Hafen- Elbe Pilot (Radio): Lotseneinsatz [Anforderung, Abgabe] auf der Elbe- Brunsbttel Radar I (Radio): Landradarberatung auf der Elbe

    Ausfhrliche Angaben zum Revierfunk: Revierfunkdienste des BSH, die alle 1 - 2 Jahre neu herausgegebenwerden

    5.2 Rufnummern

    Zur Kennzeichnung der SeeFuSt im GMDSS werden neben Schiffsnamen und Rufzeichen Rufnummern desmobilen Seefunkdienstes (MMSI) [MMSI = Maritime Mobile Service Identity] verwendet.Sie sind grundstzlich 9-stellig und setzen sich aus der! 3-stelligen Seefunkkennzahl (MID) [MID = Maritime Identification Digit = Seefunkkennzahl] gefolgt von einer! 6-stelligen Ziffernreihe zusammen.

  • GOC-Skript 2003 Seite 24

    Jedem Land wurden gem VO Funk (engl.: RR = Radio Regulations) eine oder mehrere Seefunkkennzahlenzugewiesen. Die BRD hat die Seefunkkennzahlen 211 und 218 (ehemals DDR). Die MID ist im Handbuch Nauti-scher Funkdienst jeweils zu Beginn der Lnderabschnitte aufgefhrt.

    Die MMSI wird fr den Aufbau von Whlverbindungen! Land Schiff,! Schiff Land und! Schiff Schiff verwendet, z.B. beim DSC-Betrieb oder im Seefunkdienst ber Satelliten.

    Es gibt vier Arten von MMSI.

    SeeFuSt:! MID XXX XXX (X = Ziffern von 0 bis 9)

    - deutsche SeeFuSt: 211 205 940

    SeeFuSt-Gruppenrufnummern (fr den gleichzeitigen Anruf an mehrere SeeFuSt):! 0 MID XXXXX (X = Ziffern von 0 bis 9)

    - deutsche SeeFuSt: 0 211 12345

    KFuSt:! 00 MID XXXX (X = Ziffern von 0 bis 9)

    - deutsche KFuSt (Bremen Rescue: 00 211 1240)

    KFuSt-Gruppenrufnummern (gleichzeitiger Anruf an eine bestimmte Gruppe von KFuSt):! 00 MID YYYY (Y = Ziffern von 0 bis 9)

    Die MMSI kann den FuSt unter Bercksichtigung verschiedener Kriterien (Handelsschiffe/Sportboote,DSC/Inmarsat-Betrieb) zugeteilt werden. In der BRD wird die MMSI von der RegTP, Auenstelle Hamburg,erteilt. Zur Zeit erhalten alle deutschen SeeFuSt eine MMSI, die auf 0 endet. Dokumentiert wird die MMSI inder Urkunde ber die Frequenzzuteilung.

    Die DSC-Einrichtungen ( Controller), EPIRBs und ggf. Radiotelexeinrichtungen werden mit der MMSI als Identifi-kationsmerkmal programmiert. Die MMSI ist fester Bestandteil der Gerte und darf nur durch berechtigte Perso-nen, z.B. Servicetechniker, gendert werden.

    Wird das (deutsche) Schiff mit einer Inmarsat-C-Anlage, einer Inmarsat-B-Anlage oder einer Inmarsat-M-Anlageausgerstet, werden die Rufnummern (IMN) [IMN = Inmarsat Mobile Number] wie folgt gebildet: (X = Ziffern 0-9)! MMSI: 211 XXX XX0 ! Inmarsat-C: 4 211 XXX XX! Inmarsat-M: 6 211 XXX XX ! Inmarsat-B: 3 211 XXX XX

    Die Rufnummern der Inmarsat-A-Anlagen sind 7-stellig. Alle A-Anlagen auf deutschen Schiffen beginnen mit derZiffernfolge 112.Die IMN fr Inmarsat- A-Anlagen werden von Inmarsat vergeben. Fr Inmarsat-C, -B und M-Anlagen werden dieIMN von der RegTP, Auenstelle Hamburg, zugeteilt.

    Angaben zu den Inmarsat-Rufnummern einer SES enthlt das internationale Verzeichnis der Seefunkstellen.

    Anhand der Absender-MMSI kann z.B. beim Empfang von DSC-Anrufen festgestellt werden, welche SeeFuSt /KFuSt einen Anruf ausgesendet hat, oder zu welchem Land die rufende Funkstelle gehrt. Dies ist z.B. wichtigbei der Ankndigung einer Warnnachricht, damit an Bord entschieden werden kann, ob die angekndigte Aus-sendung aufgenommen werden muss.

  • GOC-Skript 2003 Seite 25

    5.3 Fragen zum Kapitel 5

    1. Was ist ffentlicher Nachrichtenaustausch?2. Wie setzt sich die Kennung einer Kstenfunkstelle des Revier- und Hafenfunkdienstes zusam-

    men?3. Wie werden im Sprechfunk die Kstenfunkstellen fr den ffentlichen Nachrichtenaustausch ge-

    kennzeichnet?4. In welcher Vorschrift sind die Landeskenner festgelegt?5. Wie werden deutsche Kstenfunkstellen des beweglichen Seefunkdienstes im Sprechfunkdienst

    gekennzeichnet?6. Wer erteilt das vierstellige Unterscheidungssignal eines Schiffes?7. Wer erteilt in der Bundesrepublik Deutschland das sechsstellige Rufzeichen fr Seefunkstellen?8. Wie werden die Rufzeichen deutscher Seefunkstellen gebildet?9. Was verbirgt sich hinter der Kennung/Rufzeichen DDSE47?10. In welchem internationalen Verzeichnis werden Angaben ber die Inmarsat-Rufnummern einer SES

    gemacht?11. Was bedeutet die Abkrzung MID?12. Wo ist die eigene MMSI an Bord dokumentiert?13. Wo findet man die eigene MMSI an Bord?14. Aus wie vielen Ziffern/Buchstaben besteht die MMSI?15. Was kennzeichnet die Ziffernfolge 002111240 im GMDSS?16. Mit welcher Kennziffer beginnen die Rufnummern der Inmarsat-C-Anlagen?17. Was ist die MMSI (Maritime Mobile Service Identity)?18. Was bedeutet die Abkrzung MMSI?

  • GOC-Skript 2003 Seite 26

    6 Dienstvorschriften

    6.1 Aufsicht ber die Seefunkstelle - Betriebsfhigkeit der Funkgerte

    Der Kapitn hat die Oberaufsicht ber den Funkdienst der SeeFuSt (sein Stellvertreter, solange er das Schifftatschlich fhrt).

    Der Funker ist verantwortlich fr:! sicheren Funkbetrieb! pflegliche und betriebsgerechte Handhabung der Funkanlagen! Sicherstellung der stndigen Betriebsbereitschaft aller Einrichtungen, die zur SeeFuSt gehren! laufende berwachung der technischen Einrichtungen whrend der Reise. Im einzelnen:

    1. sind regelmig! die Wachempfnger zu prfen! die Batterien zu warten

    2. ist tglich zu prfen! die Ersatzstromquelle

    3. sind mindestens in wchentlichen Abstnden zu prfen! die tragbaren Funkgerte fr die berlebensfahrzeuge

    Die Ergebnisse der Prfungen nach (2.) und (3.) und ber die Wartung und Ladung der Batterien mssen imFunktagebuch bzw. im Schiffstagebuch dokumentiert werden.Nicht selbst behebbare Schden mssen dem Kapitn gemeldet werden. Ist die Betriebssicherheit der Anlageerkennbar beeintrchtigt, ist unverzglich fr die sachgeme Instandsetzung zu sorgen.Mitarbeiter des Abnahme- und Prfdienstes (BRD: BSH) haben das Recht, Funkanlagen an Bord jederzeit zuprfen.Schiffsfhrung und Funker mssen dafr sorgen, dass die SeeFuSt nicht von Unbefugten bedient werden kann.

    6.2 Dienstbehelfe fr Seefunkstellen

    Dienstbehelfe sind Unterlagen mit Vorschriften oder Informationen, die von Seefunkstellen bentigt werden, ummglichst reibungslos am Seefunkdienst teilnehmen zu knnen.

    Zu den Dienstbehelfen gehren sowohl die von der Internationalen Fernmelde-Union (ITU) in Genf herausgege-benen Unterlagen als auch solche von amtlichen oder zustndigen deutschen Stellen oder Stellen des Auslands.Dienstbehelfe werden im allgemeinen periodisch ergnzt/berichtigt oder erneuert. Es ist daher erforderlich, dassbei den Seefunkstellen immer die neuesten Ausgaben und die letzten Nachtrge vorhanden und erforderlicheBerichtigungen ausgefhrt sind.

    Die Neuausgabe der internationalen und deutschen Dienstbehelfe wird in den Nachrichten fr Seefahrer(NfS), die selbst ein Dienstbehelf sind, bekanntgegeben. In den NfS wird ber wichtige nderungen und Neue-rungen im Seefunkdienst unterrichtet.

    Die in den NfS enthaltenen Anweisungen sind fr Seefunkstellen und deren Funkpersonal verbindlich.

    Das Mitfhren von Dienstbehelfen ist grundstzlich in den Nebenbestimmungen/Auflagen der Urkunde zumBetreiben von Seefunkstellen (Ship Station Licence) vorgeschrieben.

    Schiffe unter der Bundesflagge, die in der Seefahrt eingesetzt sind, mssen alle fr die Durchfhrung des See-funkdienstes whrend der bevorstehenden Reise erforderlichen Informationen mitfhren. Bei der Auswahl derverfgbaren Verffentlichungen ist zu bercksichtigen, dass neben der Seenotalarmierung ber Funk, die sich inder Regel an alle See- und Kstenfunkstellen richtet, auch die Verbindungsaufnahme mit einzelnen ausgewhl-ten KFuSt erforderlich sein kann, z. B. zur Meldung von besonderen Ereignissen oder zur Abwicklung vonAllgemeinem Funkverkehr.

  • GOC-Skript 2003 Seite 27

    An Bord der Seeschiffe sind die im Anhang S 16 der VO Funk (Radio Regulations) der International Telecommu-nication Union (ITU) aufgefhrten Dienstbehelfe mitzufhren.Fr die europischen und angrenzenden Seegebiete werden die Handbcher Nautischer Funkdienst Band Iund II, die Seehandbcher, Vessel Traffic Services (VTS) Gu