Hochschule und Umsatzsteuer - che.de · Folie Nr. 2 Schema der USt-Ermittlung Fall:...
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Folie Nr. 2
Schema der USt-Ermittlung
Fall: Elektrogroßhändler U2 kauft beim Hersteller U1 ein Radio zum Kaufpreis von € 100 zzgl. USt. Einzelhändler U 3 kauft bei Elektrogroßhändler U2 dieses Radio für € 200 zzgl. USt. Dieses Radio kauft nun Privatperson P bei U3 im Geschäft für € 300 zzgl. USt.
Jeder Unternehmer erhebt einen Gewinnaufschlag von € 100
U1 U2 U3 P1. Umsatz 3. Umsatz2. Umsatz
100 € + 16 € USt 300 € + 48 € USt200 € + 32 € USt
USt: 32 €VSt: 16 €Zahl-last: + 16 €
USt: 48 €VSt: 32 €Zahl-last: + 16 €
USt-End-Belastung+48 €
Folie Nr. 3
§ 1 Abs. 1 UStG: Steuerbare Umsätze
§ 1 Steuerbare Umsätze.
1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2. und 3. (aufgehoben)
4. die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland...
5. der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
Folie Nr. 4
Steuerliche Sphären von Hochschulen
Hoheits-betrieb
Vermögens-verwaltung
Zweck-betrieb
steuer-pflichtiger
BgA
nicht steuerbar steuerbar 0% / 7%
steuerbar0% / 7% / 16%
Betrieb gewerblicher Art
Folie Nr. 5
Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 3 UStG
„Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig.“
hoheitlicherBereich
Vermögens-verwaltung
Betrieb gewerblicher
Art incl. Zweckbetrieb
Folie Nr. 6
Hoheitliche Tätigkeiten & Umsatzsteuer
Leistungs-empfänger
Hochschule
(jPdöR)Unternehmen
Finanzamt
nicht umsatz-steuerbare Leistung
Entgelt + 16% USt
16% UStkeine VSt-Erstattung
Entgelt
Leistung
Folie Nr. 7
Leistungs-empfänger
Unternehmen
Finanzamt
Umsatz-steuerpflichtige Leistung
Entgelt + 16% USt
16% USt
Leistung
Betrieb gewerblicher Art & Umsatzsteuer
BgAHochschule (jPdöR)
Entgelt + 16% USt
VSt-Erstattung+ USt-Zahlung
Folie Nr. 8
Unternehmereigenschaft nach Art. 4 der 6. EG-Richtlinie
Hochschule als juristische Person des öffentlichen Rechts
wirtschaftliche Tätigkeiten (Art. 4 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie)
sonstige Tätigkeiten
Ausnahme bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts
(Art. 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie)
Behandlung als Nicht-Steuerpflichtiger nicht steuerbare Umsätze
Ausnahme Wettbewerbsklausel (Art. 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie)
Behandlung als Nicht-Steuerpflichtiger (Nicht-Unternehmer)nicht steuerbare Umsätze
Behandlung als Steuerpflichtiger steuerbare Umsätze
Behandlung als Steuerpflichtiger steuerbare Umsätze
Folie Nr. 9
Unternehmereigenschaft öffentlicher Einrichtungen nach nationalem und EG-Recht
- „Größere Wettbewerbsverzerrung“ ist schon bei potentiellem Wettbewerb anzunehmen.
- USt-Pflicht erst bei Überschreiten der Jahresumsatz-Grenze von € 30.678 (Auffassung der Finanzverwaltung)
- Es wird abgestellt auf die konkrete rechtliche Definition der hoheitlichen Tätigkeit.
- Werden Tätigkeiten unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausgeübt, wie sie für private Wirtschaftssubjekte gelten, besteht Unternehmereigenschaft.
- Es wird abgestellt auf den abstrakten Gegenstand und die Zielsetzung der hoheitlichen Tätigkeit.
Art. 4, 6. EG-Richtlinie§ 2 Abs. 3 S. 1 UStG i.V.m. § 4 KStG
Unternehmereigenschaft / Annahme steuerbarer Leistungen sind nach europarechtlichen Maßstäben weiter zu fassen als nach nationalem Recht
Folie Nr. 10
Steuerbarkeit der Amtshilfe
?Wirtschaftliche Tätigkeit wird durch die Ausführung als Amtshilfe nicht automatisch zu „nicht-unternehmerischer“ Ausübung öffentlicher Gewalt.
?Untersuchung der Rechtsnatur der Tätigkeit
? steuerbar
? nicht steuerbar
?Beispiel: Ein Hochschulrechenzentrum erbringt Leistungen an andere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Fachhochschule, Hochschulklinik).
Folie Nr. 11
Umsatzsteuerliche Organschaft
Voraussetzungen- Jeder Unternehmer kann Organträger
sein (jPdöR sofern sie wirtschaftlich tätig ist).
- Nur juristische Personen können Organgesellschaft sein.
- Vorliegen der Eingliederungsmerkmale- finanziell- wirtschaftlich- organisatorisch
Folie Nr. 12
Umsatzsteuerliche Organschaft an öffentlichen Hochschulen
X-GmbH(Organgesellschaft)
BgA(Organträger)
100 %Beteiligung
Hochschule als jPdöR
Folie Nr. 13
Umsatzarten der Hochschule
Hochschule alsjur. Person d. öffentl. Rechts
Unternehmerischer Bereichi.S. des § 2 Abs. 3 UStG
NichtunternehmerischerBereich
Eingangsumsätze Ausgangsumsätze
innergem. Erwerb
Einfuhr Drittland
(Abzugsverfahren) § 13b
Lieferungen undsonstige Leistungen
unentgeltliche Wertabgaben
(nichtsteuerbare)hoheitliche Leistungen
Lieferungen undsonstige Leistungen
Ausfuhrlieferung
innergem. Lieferung
(Abzugsverfahren) § 13b
Folie Nr. 14
Begriff der Lieferung im Umsatzsteuerrecht
?Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand?Ein Dritter wird befähigt über den
Gegenstand zu verfügen („volle körperliche und wirtschaftliche Sachherrschaft“).?Liefergegenstand können sein:?Sachen i.S.d. BGB?Tiere?nichtkörperliche Gegenstände, die wie Sachen
behandelt werden (Elektrizität, Wärme)
Folie Nr. 15
Begriff der sonstigen Leistung im Umsatzsteuerrecht
?Leistung, die keine Lieferung darstellt?Tun, Dulden oder Unterlassen?Bsp. Transport- oder Beförderungsleistungen
von Sachen oder Menschen, Dienstleistungen, Bauleistungen, Vermietungen, etc.
Folie Nr. 16
Klassifizierung als Lieferung oder sonstige Leistung
Werk-lieferung
Werk-leistung
(Waren)-Lieferung
sonstige Leistung
Ein Unternehmer übernimmt die Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes und liefert mindestens den Hauptstoff.
Ein Unternehmer übernimmt die Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes und liefert lediglich Zutaten oder Nebensachen (z.B. Arbeiten an beweglichen, körperlichen Gegenständen).
Lieferung als Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand
Leistung, die keine Lieferung darstellt (Tun, Dulden, Unterlassen)
Lieferung
Lieferung
sonstigeLeistung
sonstigeLeistung
Folie Nr. 17
Ort der Lieferung
?grundsätzlich dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet?Bei Beförderungs- oder Versendungslieferungen ist
der Ort dort, wo diese beginnt.?Beförderungs- oder Versendungslieferung: Lieferer
oder in dessen Auftrag ein Dritter transportiert den Gegenstand an den Abnehmer oder der Gegenstand wird abgeholt.
Folie Nr. 18
Ort der Leistung
?grundsätzlich: dort, wo der Unternehmer sein Unternehmen oder seine Betriebsstätte betreibt?Ausnahmen: ? Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück => dort,
wo sich das Grundstück befindet? künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche,
unterhaltende oder ähnliche Leistungen => dort, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird (Bsp. Gastprof.)
? Werkleistungen/Begutachtung von beweglichen Gegenständen => dort, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird
? Werkleistungen/Begutachtung von unbeweglichen Gegenständen => dort, wo der Belegenheitsort ist
? Vermittlungsleistungen => am Ort des vermittelten Umsatzes
Folie Nr. 19
Leistung an
Ansässigkeit des leistenden Unternehmers
Ort im entsprechenden Bereich der die Leistung empfangenden jPdöR
Ort im entsprechenden Bereich der die Leistung empfangenden jPdöR
den unter-nehmerischen Bereich
Ort im entsprechenden Bereich der die Leistung empfangenden jPdöR
Sitzort des leistenden Unternehmers
den Hoheits-bereich
im Drittlandim Inland oder übrigen Gemeinschaftsgebiet
Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 3 UStG
Folie Nr. 20
Lieferungsbeziehungen im Inland
umsatzsteuerlich bedeutungslos, kein Vorsteuerabzug
regulärer Vorsteuerabzug
umsatzsteuerlich bedeutungslos, kein Umsatzsteuerausweis
steuerbare und steuerfreie oder steuerpflichtige Leistung
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ber
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Eingangs-seite
Ausgangs-seite
Eingangs-seite
Ausgangs-seite
Bet
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gew
erb
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Art
Folie Nr. 21
Lieferungsbeziehungen mit Unternehmen in Drittländern
EinfuhrUSt wird vom Zollamt erhoben undkann nicht als Vorsteuer geltend gemacht
werden
EinfuhrUSt wird vom Zollamt erhoben undkann als Vorsteuer geltend gemacht werden
umsatzsteuerlich bedeutungslos, kein Umsatzsteuerausweis
steuerfreie Lieferung, kein Ausschlussdes Vorsteuerabzugs
Ho
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Eingangs-seite
Ausgangs-seite
Eingangs-seite
Ausgangs-seite
Bet
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Folie Nr. 22
Lieferungsbeziehungen innerhalb der EU
Ausweis und Abführen von Erwerbsteuer,die nicht als Vorsteuer abzugsfähig ist
Ausweis von Erwerbsteuer, die als Vorsteuer abzugsfähig ist
umsatzsteuerlich bedeutungslos, kein Umsatzsteuerausweis
steuerfreie Lieferung, Angabe der USt-ID-Nr.
Ho
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Eingangs-seite
Ausgangs-seite
Eingangs-seite
Ausgangs-seite
Bet
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lich
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Art
Folie Nr. 23
Werklieferungen und sonstige Leistungen nach § 13b UStG
Steuerbetrag ist an das Finanzamt abzuführen, Rechnungsersteller
erhält nur den Nettobetrag
Steuerbetrag ist an das Finanzamt abzuführen und als Vorsteuer
abzugsfähig
-
Ort im Inland: steuerbare LeistungOrt im Ausland: steuerliche
Bestimmungen des betreffenden Landes sind ausschlaggebend
Ho
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Eingangs-seite
Ausgangs-seite
Eingangs-seite
Ausgangs-seite
Bet
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Art
Folie Nr. 24
Typische USt-Befreiungen im Bereich der Hochschule
?Befreiung von Umsätzen aus Vermietung und Verpachtung (§ 4 Nr.12 a UStG)?Befreiung der unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck
dienenden Leistungen (§ 4 Nr. 21 a) UStG)?Befreiung von Umsätzen aus Vorträgen, Kursen, etc.
(§ 4 Nr. 22 a) UStG)?Befreiung von Umsätzen aus kulturellen und sportlichen
Veranstaltungen (§ 4 Nr. 22 b) UStG)
Folie Nr. 25
Überlassung von Sportanlagen
?Liegt ein BgA vor, so unterliegen die hierdurch erzielten Einnahmen gem. § 2 Abs. 3 S. 1 UStG der Umsatzsteuer.
?Kann eine Befreiung nach § 4 Nr. 12 a) UStG in Anspruch genommenwerden ?? früher Aufteilung in steuerpflichtige Umsätze aus der Vermietung von
Betriebseinrichtungen und steuerfreie aus der Vermietung von Grundstücken? jetzt: BFH-Urteil v. 31.05.2001 => Vermietung von Sportanlagen nicht
steuerbefreit !
?Folgen:?volle Umsatzsteuerpflicht, aber auch voller VSt-Abzug!? rückwirkende Inanspruchnahme allerdings nur, wenn die vor der Änderung
ergangenen Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig geworden sind?Berichtigung des VSt-Abzug nach § 15 a UStG, soweit die Eingangsumsätze
nach der alten Rechtsprechung vom VSt-Abzug ausgeschlossen waren
Folie Nr. 26
Leistungsentgelte und echte Zuschüsse
- Leistungsaustausch-verhältnis
- unmittelbarer Zusammenhang zwischen erbrachter Leistung und Zuschuss (Finalität)
- Zahlender kann als Empfänger einer Lieferung oder Leistung angesehen werden
- Es liegt ein Verbrauch i.S.d. Mehrwert-steuerrechts vor.
Zuschüsse als Leistungsentgelt
- keine innere Verknüpfung zwischen Leistung und Zahlung
- keine Aktivität des Leistenden aufgrund des Entgelts
- bloße Unterstützung des Zahlungsempfängers
- Förderung des Allgemeininteresses
- keine vertragliche Bindung des Zahlungsempfängers
- Zahlungen, die von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Lieferung oder sonst. Leistung gewährt werden
- Der Empfänger hat einen Rechtsanspruch auf die Zahlung oder sie wird in Er-füllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gewährt.
- Zahlung ergänzt die Zahlung des Leistungs-empfängers.
echte ZuschüsseZuschüsse als zusätzliches Entgelt eines Dritten
Folie Nr. 27
Umsatzsteuer-Ermäßigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 8 a) UStG
• Satzung (§§ 59-60 AO)• steuerbegünstigte Zwecke
(§§ 51-54 AO)• Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit
und Unmittelbarkeit (§§ 55-57 AO)
• Geschäftsbetrieb, der in seiner Gesamtrichtung der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke dient
• Zwecke können nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb verwirklicht werden
• tritt nicht in größerem Umfang in Wettbewerb zu nicht begünstigten Betrieben als unvermeidbar
Gemeinnützigkeit Zweckbetrieb (§ 65 AO)
Voraussetzungen
=> Steuerermäßigung auf 7 % nach § 12 Abs. 1 Nr. 8 a) UStG
Folie Nr. 28
Vorsteuerabzug bei einheitlichen Gegenständen und Gebäuden
insgesamt zum nicht-unternehmerischen
Bereich
insgesamt zum unternehmerischen Bereich (Nutzung mind. 10%)
von vornherein Aufteilung auf beide Bereiche
Zuordnung des Gegenstands
Wahl-möglich-keiten
Folgen
kein VSt-Abzug, auch nach-träglicher VSt-Abzug ist nicht möglich
voller Vorsteuer-abzug, Korrektur über unentgeltliche Wertabgabe
VSt-Abzug nur für die auf den unternehmerischen Teil entfallende Vorsteuer, keine Korrektur notwendig
Folie Nr. 29
Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe (BMF-Schreiben v. 13.04.2004)
• Die auf den Gegenstand entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind auf den für diesen Gegenstand / dieses Gebäude maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15 a UStG zu verteilen.
• Berichtigungszeitraum für Gegenstände: 5 Jahre
• Berichtigungszeitraum für Grundstücke einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile und für Gebäude auf fremdem Grund und Boden: 10 Jahre
• Die Entnahme des Gegenstandes aus dem unter-nehmerischen in den hoheitlichen Bereich ist nach § 3 Abs. 1b UStG auch nach Ablauf des Berichtigungs-zeitraums steuerpflichtig.
Folie Nr. 30
Materialbeschaffungsstellen (Abschn. 212 UStR)
Problem: Bei Bezug des Materials ist oft noch nicht bekannt, ob es im unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Bereich verwendet wird.
Zuordnung zum
unternehmerischen Bereich (mind. 10% untern. Nutzung)
nichtunternehmerischenBereich
voller Vorsteuerabzug fürdas Material kein Vorsteuerabzug
spätere Korrektur über unentgeltliche Wertabgabe
keine Korrektur bei späterer Verwendung im unter-
nehmerischen Bereich möglich
Folie Nr. 31
§ 18 Abs. 9 UStG - Vorsteuervergütung
?Vergütung der Vorsteuer an im Ausland ansässige Unternehmer?Voraussetzungen:? Vergütungsantrag innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist? Nachweis durch Rechnungen und Einfuhrbelege durch den
Unternehmer? Vergütung nur dann, wenn im dem Land in dem der Unternehmer
seinen Sitz hat, keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhobenwird oder im Fall der Erhebung an im Inland ansässige Unternehmer vergütet wird
?hierzu Abschn. 240-243 UStR
Folie Nr. 32
Voraussetzungen:
• inländischer Unternehmer,
• Vorjahresumsatz zzgl. Steuern weniger oder gleich € 17.500,-
• voraussichtlicher Jahresumsatz von € 50.000,- oder weniger,
• abzustellen ist auf den Gesamtumsatz, § 19 III UStG, abzüglich der Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.
Wirkungen:
• USt für Umsätze i.S.d. § 1 I Nr. 1 UStG wird nicht erhoben,
• kein Vorsteuerabzug, § 19 I 4 UStG,
• kein Optionsrecht nach § 9 UStG, § 19 I 4 UStG,
• USt darf dem Leistungsempfänger nicht in Rechnung gestellt werden gem. § 14 III UStG (sonst schuldet Unternehmer USt doch),
• keine Anwendung des § 19 UStG auf § 25b II UStG.
Wahlrecht:
• Unternehmer kann auf Behandlung als Kleinunternehmer nach § 19 I UStG verzichten und sich der Regelbesteuerung unterwerfen, § 19 II UStG,
• Bindungswirkung von mind. 5 Jahren, Erklärung gegenüber FA,
• Sicherung des Vorsteuerabzugs bei Ausübung des Wahlrechts.
Besteuerung der Kleinunternehmer, § 19 UStG
Folie Nr. 33
Ausstellung von Rechnungen(§ 14 Abs. 1, 1a UStG)
? Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (in diesem Fall die Universität)
? Name und Anschrift des Leistungsempfängers? Ausstellungsdatum? eine fortlaufende Nummer, mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die
zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird
? die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung
? der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung? das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen
aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung? der anzuwendende Steuersatz und der auf das Entgelt entfallende
Steuerbetrag? die vom Finanzamt erteilte Steuernummer
Folie Nr. 34
Besteuerungsverfahren (§ 18 UStG)
?Voranmeldung ist bis zum 10.Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abzugeben.?Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf
des Voranmeldezeitraums fällig.?Voranmeldungszeiträume je nach Steuer des
Vorjahres?Dauerfristverlängerung (§§ 46, 47 UStDV)
?Verlängerung der Abgabefrist um einen Monat
?Sondervorauszahlung i.H.v. 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr
Folie Nr. 35
Auslagerung von Tätigkeiten auf Dritte –Übertragung der Durchführung beim Hoheitsbetrieb
X - GmbH Hochschule(jPdöR)
Finanzamt
Leistungs-empfänger
Leistung Leistung
Entgelt + 16% USt Entgelt
VSt -Erstattung
16% USt
Folie Nr. 36
Auslagerung von Tätigkeiten auf Dritte –Übertragung der Durchführung beim BgA
X - GmbH
Hochschule(jPdöR)
Finanzamt
16% UStVSt-
Erstattung
Leistungs-empfänger
BgALeistung
Entgelt + 16% USt Entgelt + 16% USt
Leistung
VSt -Erstattung
16% USt
Folie Nr. 37
Auslagerung von Tätigkeiten auf Dritte –Übertragung der Aufgabe selbst
X - GmbHHochschule
(jPdöR)
Finanzamt
Entgelt +16% USt
16% UStVSt-Erstattung
Leistungs-empfänger
Zuschüsse
Folie Nr. 38
Organkreis bei Ausgliederung
X - GmbHHochschule
(jPdöR)
Finanzamt
Entgelt +16% USt
16% UStVSt-Erstattung
Leistungs-empfänger
100 % Beteiligung
Auslagerung der Tätigkeit
Organkreis => Innenumsätze sind nicht steuerbar
Leistung
BgA
Folie Nr. 39
USt-Tatbestandsmerkmale
§ 12 Abs. 1 UStG§ 12 Abs. 2 Nr. 8a) UStG
Regelsteuersatz: 16 %Zweckbetrieb: 7 %
Steuersatz:
§ 10, 11 UStGentgeltliche und unentgeltliche Leistungen, sowie Einfuhren aus einem Drittland
Bemessungsgrundlage:
§ 4 UStGsoweit im Katalog des § 4 UStG enthalten
Steuerbefreiung:
§ 2 Abs. 3 UStG i.V.m.§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG
Hochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit ihren BgA
Steuerpflichtiger:
Folie Nr. 40
Fallbeispiel I: Vorsteuerabzug bei Gebäuden
Ihre Universität plant für das Jahr 2005 die Errichtung eines neuen Gebäudes auf dem Campus. In diesem Gebäude sollen ein Labor und ein Hörsaal untergebracht werden. In dem Labor werden von der Fakultät „Biologie“ Trinkwassertests für ein örtliches Versorgungsunternehmen durchgeführt. Der Hörsaal wird zu 50% für Vorlesungen genutzt und zu 50 % an externe Nutzer vermietet, die auch die technische Ausstattung nutzen. Folgende Kosten werden bei der Errichtung des Gebäudes und die Ausstattung der Räumlichkeiten anfallen:
- Kaufpreis für Grund- und Boden € 100.000,-
- Errichtung des Gebäudes durch einen Bauunternehmer € 500.000,- (netto)
Die Kosten für den Grund und Boden und das Gebäude entfallen je zur Hälfte auf das Labor und den Hörsaal.
Aufgabenstellung:
a) Welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen und Wahlmöglichkeiten ergeben sich aus der Errichtung des Gebäudes ? Wie sind die Tätigkeiten, die in diesem Gebäude durchgeführt werden steuerrechtlich zu beurteilen ?
b) Im Jahr 2007 werden dem Versorgungsunternehmen für Trinkwasseranalysen € 80.000,- (netto) in Rechnung gestellt.
1. Erstellen Sie die Musterrechnung an das Versorgungsunternehmen !
2. Wie hoch ist die Umsatzsteuerzahllast der Universität für das Jahr 2007, unter der Annahme, dass das gesamte Gebäude dem unternehmerischen Bereich zugeordnet wird und keine weiteren Umsätze anfallen ?
Folie Nr. 41
Fallbeispiel II: Lieferungen und Leistungen an das Drittland
An ihrer Universität werden im Jahr 2004 folgende Lieferungen und Leistungen durchgeführt, die in Hinblick auf ihre umsatzsteuerlichen Folgen untersucht werden sollen:
? Analyse von Blutproben für ein in den USA ansässiges Unternehmen
? technische Beratung eines Schweizer Unternehmens bei der Einrichtung eines Labors
? Prüfung von Messgeräten, die im Bereich der Physik eingesetzt werden, für ein Unternehmen in Singapur
In allen drei Fällen ist ein Wettbewerbsverhältnis mit privaten Anbietern anzunehmen.
Folie Nr. 42
Literaturauswahl
Kessler/Gastl: Umsatzbesteuerung öffentlich-rechtlicher Hochschulen im Spannungsfeld zwischen nationalem und EG-Recht, UR 2002, S. 452 – 459
Lange: Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Unternehmer im Umsatzsteuerrecht, UR 2000, S. 1-13
Gröpl: Öffentliche Zuschüsse, Privatisierung und Umsatzsteuer –Umsatzsteuerrechtliche Folgen öffentlicher Zahlungen im hoheitlichen und nichthoheitlichen Bereich vor dem Hintergrund aktueller Privatisierungsbestrebungen -, DStZ 1998, S. 113-124
Küffner: Wettbewerb entscheidet über Umsatzsteuerpflicht der öffentlichenHand, DStR 2003, S. 1606-1608