Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie, HWRM-RL · PDF fileRICHTLINIEN RICHTLINIE 2007/60/EG...

download Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie, HWRM-RL · PDF fileRICHTLINIEN RICHTLINIE 2007/60/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und

If you can't read please download the document

Transcript of Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie, HWRM-RL · PDF fileRICHTLINIEN RICHTLINIE 2007/60/EG...

  • RICHTLINIEN

    RICHTLINIE 2007/60/EG DES EUROPISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 23. Oktober 2007

    ber die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken

    (Text von Bedeutung fr den EWR)

    DAS EUROPISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROP-ISCHEN UNION

    gesttzt auf den Vertrag zur Grndung der EuropischenGemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europischen Wirtschafts- und Sozial-ausschusses (1),

    gem dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

    in Erwgung nachstehender Grnde:

    (1) Hochwasser haben das Potenzial, zu Todesfllen, zurUmsiedlung von Personen und zu Umweltschden zufhren, die wirtschaftliche Entwicklung ernsthaft zu ge-fhrden und wirtschaftliche Ttigkeiten in der Gemein-schaft zu behindern.

    (2) Hochwasser ist ein natrliches Phnomen, das sich nichtverhindern lsst. Allerdings tragen bestimmte menschli-che Ttigkeiten (wie die Zunahme von Siedlungsflchenund Vermgenswerten in berschwemmungsgebieten so-wie die Verringerung der natrlichen Wasserrckhaltef-higkeit des Bodens durch Flchennutzung) und Kliman-derungen dazu bei, die Wahrscheinlichkeit des Auftretensvon Hochwasserereignissen zu erhhen und deren nach-teilige Auswirkungen zu verstrken.

    (3) Eine Verringerung des Risikos hochwasserbedingternachteiliger Folgen insbesondere auf die menschliche Ge-sundheit und das menschliche Leben, die Umwelt, dasKulturerbe, wirtschaftliche Ttigkeiten und die Infrastruk-turen ist mglich und wnschenswert. Jedoch solltenManahmen, die dazu dienen, diese Risiken zu vermin-dern, mglichst innerhalb eines Einzugsgebiets koordi-niert werden, wenn sie ihre Wirkung entfalten sollen.

    (4) Die Richtlinie 2000/60/EG des Europischen Parlamentsund des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffungeines Ordnungsrahmens fr Manahmen der Gemein-schaft im Bereich der Wasserpolitik (3) schreibt die Erstel-

    lung von Bewirtschaftungsplnen fr die Einzugsgebietealler Flussgebietseinheiten vor, um einen guten kologi-schen und chemischen Zustand der Gewsser zu errei-chen, was gleichzeitig zur Abschwchung der Auswirkun-gen von Hochwasser beitrgt. Die Verringerung desHochwasserrisikos ist jedoch kein Hauptziel der genann-ten Richtlinie; zuknftige Vernderungen hinsichtlich desberschwemmungsrisikos als Folge von Klimanderun-gen bleiben ebenfalls unbercksichtigt.

    (5) Die Mitteilung der Kommission vom 12. Juli 2004 andas Europische Parlament, den Rat, den EuropischenWirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschussder Regionen Hochwasserrisikomanagement Ver-meidungs-, Schutz- und Minderungsmanahmen be-schreibt auf der Grundlage einer Analyse ein Konzeptfr ein Hochwasserrisikomanagement auf Gemeinschafts-ebene und kommt zu dem Schluss, dass konzertierte,koordinierte Manahmen auf der Ebene der Gemein-schaft einen betrchtlichen Mehrwert erbringen und dasNiveau des Hochwasserschutzes insgesamt verbessernwrden.

    (6) Eine wirksame Hochwasservorsorge und Begrenzung vonHochwasserschden erfordert ber die Koordinierungzwischen den Mitgliedstaaten hinaus die Zusammenarbeitmit Drittlndern. Dies steht im Einklang mit der Richt-linie 2000/60/EG und mit internationalen Grundstzenfr das Hochwasserrisikomanagement, wie sie insbeson-dere in dem durch den Beschluss 95/308/EG des Rates (4)genehmigten bereinkommen der Vereinten Nationenzum Schutz und zur Nutzung grenzberschreitenderWasserlufe und internationaler Seen und in den nach-folgenden bereinknften ber die Anwendung diesesbereinkommens niedergelegt sind.

    (7) Die Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom23. Oktober 2001 ber ein Gemeinschaftsverfahren zurFrderung einer verstrkten Zusammenarbeit bei Kata-strophenschutzeinstzen (5) trifft Frderungs- und Unter-sttzungsmanahmen der Mitgliedstaaten bei bedeutsa-men Notfllen, einschlielich Hochwasser. Der Katastro-phenschutz kann angemessene Hilfsmanahmen fr diebetroffene Bevlkerung leisten und die Bereitschaft undReaktionsfhigkeit verbessern.

    DE6.11.2007 Amtsblatt der Europischen Union L 288/27

    (1) ABl. C 195 vom 18.8.2006, S. 37.(2) Stellungnahme des Europischen Parlaments vom 13. Juni 2006

    (ABl. C 300 E vom 9.12.2006, S. 123), Gemeinsamer Standpunktdes Rates vom 23. November 2006 (ABl. C 311 E vom 19.12.2006,S. 10) und Standpunkt des Europischen Parlaments vom 25. April2007. Beschluss des Rates vom 18. September 2007.

    (3) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Richtlinie gendert durch dieEntscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001,S. 1).

    (4) ABl. L 186 vom 5.8.1995, S. 42.(5) ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7.

  • (8) Die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11.November 2002 zur Errichtung des Solidarittsfonds derEuropischen Union (1) ermglicht es, in bedeutsamenKatastrophenfllen rasch finanzielle Untersttzung zuleisten, um den betroffenen Personen, Naturrumen, Re-gionen und Lndern zu helfen, wieder mglichst normaleBedingungen zu schaffen; der Fond ist jedoch auf Not-fallmanahmen beschrnkt; Interventionen in den Pha-sen, die Notfllen vorausgehen, sind nicht vorgesehen.

    (9) Bei der Erarbeitung politischer Manahmen fr die Was-ser- und Flchennutzung sollten die Mitgliedstaaten unddie Gemeinschaft die potenziellen Auswirkungen berck-sichtigen, die solche Manahmen auf das Hochwasserri-siko und das Hochwasserrisikomanagement haben knn-ten.

    (10) In der Gemeinschaft treten verschiedene Arten von Hoch-wasser auf, z. B. Hochwasser in Flssen, Sturzfluten,Hochwasser in Stdten und vom Meer ausgehendesHochwasser in Kstengebieten. Hochwasserschden kn-nen je zwischen den Lndern und Regionen der Gemein-schaft variieren. Daher sollten die Ziele des Hochwasser-risikomanagements von den Mitgliedstaaten selbst festge-legt werden und sich nach den lokalen und regionalenGegebenheiten richten.

    (11) In bestimmten Gebieten der Gemeinschaft wie zum Bei-spiel in dnn bevlkerten oder unbewohnten Gebietenoder in Gebieten mit beschrnktem wirtschaftlichemoder kologischem Wert knnten Hochwasserrisiken alsnicht signifikant eingestuft werden. Fr jede Flussgebiets-einheit bzw. fr jede Bewirtschaftungseinheit sollte eineBewertung des Hochwasserrisikos und der Notwendigkeitweiterer Manahmen wie etwa Einschtzungen zumglichen Hochwasserschutzpotenzialen erfolgen.

    (12) Um ber ein zuverlssiges Informationswerkzeug zu ver-fgen und eine wertvolle Grundlage fr die Festlegungvon Prioritten sowie fr technische, finanzielle und po-litische Entscheidungen im Bereich des Hochwasserrisiko-managements zu schaffen, ist es erforderlich, dass Hoch-wassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten erstelltwerden, aus denen die mglichen nachteiligen Folgenunterschiedlicher Hochwasserszenarien einschlielichder Informationen ber potenzielle Quellen der Umwelt-verschmutzung infolge von Hochwasser hervorgehen.In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten eineBewertung der Ttigkeiten vornehmen, die eine Zunahmeder Hochwasserrisiken bewirken.

    (13) Um die nachteiligen Auswirkungen des Hochwassers indem betroffenen Gebiet vermeiden bzw. verringern zuknnen, ist es angebracht, Hochwasserrisikomanagement-plne zu erstellen. Ursachen und Folgen von Hoch-wasserereignissen variieren in der Gemeinschaft je nachLand und Region. Hochwasserrisikomanagementplnesollten deshalb die besonderen Merkmale des jeweiligenGebiets bercksichtigen und mageschneiderte Lsungenanbieten, die auf den Bedarf und die Prioritten des

    betreffenden Gebiets abgestimmt sind, wobei eine geeig-nete Koordinierung innerhalb der Flussgebietseinheitensichergestellt sein muss und das Erreichen der in dengemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten um-weltpolitischen Ziele untersttzt werden muss. Die Mit-gliedstaaten sollten insbesondere von Manahmen oderHandlungen absehen, die die berschwemmungsgefahrin anderen Mitgliedstaaten erheblich erhhen, es seidenn, diese Manahmen wurden koordiniert und eswurde von den betroffenen Mitgliedstaaten einvernehm-lich eine Lsung gefunden.

    (14) Bei den Hochwasserrisikomanagementplnen sollte derSchwerpunkt auf Vermeidung, Schutz und Vorsorge lie-gen. Um den Flssen mehr Raum zu geben, sollten inden Plnen, sofern mglich, der Erhalt und/oder die Wie-derherstellung von berschwemmungsgebieten sowieManahmen zur Vermeidung und Verringerung nachtei-liger Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, dieUmwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Ttigkeitenbercksichtigt werden. Die Hochwasserrisikomanage-mentplne sollten regelmig berprft und gegebenen-falls aktualisiert werden, wobei die voraussichtlichen Aus-wirkungen von Klimanderungen auf das Auftreten vonHochwasser zu bercksichtigen sind.

    (15) Der Grundsatz der Solidaritt ist im Zusammenhang mitdem Hochwasserrisikomanagement von sehr groer Be-deutung. Im Rahmen dieses Grundsatzes sollten die Mit-gliedstaaten aufgefordert werden, eine faire Teilung derZustndigkeiten anzustreben, wenn Manahmen zumHochwasserrisikomanagement an Flusslufen zum Nut-zen aller gemeinsam beschlossen werden.

    (16) Zur Vermeidung von Doppelarbeit sollten die Mitglied-staaten berechtigt sein, zum Erreichen der Ziele dieserRichtlinie und zur Erfllung ihrer Anforderungen auf be-stehende vorlufige Hochwasserrisikobewertungen, Hoch-wassergefahrenkarten, Hochwasserrisikokarten und Hoch-wasserrisikomanagementplne zurckzugreifen.

    (17) Die Erstellung von Bewirtschaftungsplnen fr die Ein-zugsgebiete gem der Richtlinie 2000/60/EG und vonHochwasserrisikomanagementplnen gem der vorlie-genden Richtlinie sind Elemente der integrierten Bewirt-schaftung der Einzugsgebiete. Deshalb sollte bei diesenbeiden Prozessen das Potenzial fr gemeinsame Syner-gien und Vorteile im Hinblick auf die umweltpolitischenZiele der Richtlinie 2000/60/EG genutzt werden und da-mit eine effiziente und sinnvolle Nutzung von Ressour-cen gewhrleistet werden, wobei sich die zustndigen Be-hrden und Bewirtschaftungseinheiten gem der vorlie-genden Richtlinie und der Richtlinie