HONORARORDNUNG DER BAUMEISTER · 2 1. Allgemeine Bestimmungen Die nachstehenden Honorarsätze sind...

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W e r t h o n o r a r

für Projektsteuerung und Projektmanagement

Z e i t h o n o r a r

Pauschalhonorar

Nebenkosten, Reisekosten

Honorar

HM

HZ

HP

Tabelle1

23

45

67

8

Bauaufsicht

Büroleistung

Bauaufsicht

Büroleistung

Bauaufsicht

Büroleistung

Bürol. mit HH

Bauaufsicht

Büroleistung

Bauaufsicht

Büroleistung

Grundstücke

Bauwerke

Basishonorar

BHA

BH

BGA

BG

BRA

BR

BRH

BS

BTA

BT

BHA , B

TAB

FAB

FH

Z , BP

HZ , B

PB

AB

BB

ZB

P

Klassenfaktor

KH

KG

-K

SK

TAK

T-

--

KO

KL

KZ

-G

E S

A M

T L E I S

T U N

GT e i l l e i s t u n g e n

Sum

me

E i n z e l l e i s t u n g e n

+ Mw

St

T e i l b e a r b e i t u n g e n

HL

für Grünflächen- undFreiflächengestaltung

für Hochbau

für Leistungen der Raumgestaltung und Formgebung

für Statik und Tragswerksplanung

für Tiefbau

für Brandschutz-bemessung

für Bebauungs-vorschläge

für sonstigeBemessungen

für Sachverständigen-tätigkeit

HT

HF

HW

HO

HH

HG

HR

HS

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HONORARORDNUNG

DER BAUMEISTER

Ausgabe 2000

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1. Allgemeine Bestimmungen

Die nachstehenden Honorarsätze sind übliches Entgelt im Sinne des § 1152 ABGB, fürPlanung, Berechnung, Bauleitung, Beratung, Projektmanagement und Sachverständigen-tätigkeit. Es steht den Vertragsparteien frei, die Honorarrichtlinien als Grundlage desVertrages zu vereinbaren.

1.1. Verrechnung der Leistungen

Die Leistungen des Auftragnehmers können nach nachstehenden Honorarsätzen vergütetwerden.

Ist für eine Leistung in dieser Honorarordnung kein Honorarsatz vorgesehen, oder kann eineLeistung ihrer Eigenart wegen nicht nach Honorarsätzen vergütet werden, so kann sieentweder nach Zeithonorar oder als Pauschalhonorar vergütet werden.

1.2. Honorarbestimmungen

Die in dieser Honorarordnung angeführten Sätze sind übliches Honorar für die jeweilserbrachten Leistungen.

1.2.1. Das Honorar kann vereinbart werden als:Werthonorar (nach Herstellungspreis)Zeithonorar (nach Zeitaufwand)Pauschalhonorar (nach freier Vereinbarung)

1.2.2. Insbesondere für Leistungen, die über den normalen Rahmen der Tätigkeithinausgehen, können höhere Gebühren vereinbart werden.

Dies sind z. B. Leistungen von hohem schöpferischen Wert, Leistungen unter Einsatz einesaußergewöhnlichen Maßes an Erfahrungen und Kenntnissen, Leistungen von unverhältnis-mäßig langer Dauer oder Leistungen, die in unverhältnismäßig kurzer Frist erbracht werdenmüssen, Leistungen für eine Mehrzahl von Auftraggebern, sowie Leistungen, die mitaußergewöhnlichem Risiko verbunden sind.

1.2.3. Für verschiedene Leistungen sind dem Auftragnehmer Wert-, Zeit- und Pauschal-honorar nebeneinander zu vergüten.

1.2.4. Außer den vereinbarten Honoraren sind dem Auftragnehmer auch alle Nebenkostenzu vergüten.

1.2.5. Sämtliche Honorare sind veränderliche Preise im Sinne der ÖNORM B 2111.

1.2.6. Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist in den Honoraren, den Nebenkosten und denZuschlägen nicht enthalten. Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist im gesetzlichen Ausmaßzusätzlich in Rechnung zu stellen.

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1.3. Honorarberechnung

1.3.1. Der Herstellungspreis (P) umfasst sämtliche Kosten, die für das Werk aufgewendetwerden (Nettokosten ohne Umsatzsteuer); Grunderwerbskosten, Honorare und Gebührenmit Nebenkosten zählen nicht zum Herstellungspreis.

Der Herstellungspreis wird zunächst auf Grund einer Kostenschätzung vom Aufragnehmerermittelt und auf Grund der Kostenfeststellung endgültig festgestellt.

Lieferungen und Leistungen des Auftraggebers sind auf Grund einer Kostenberechnung desAuftragnehmers bei der Ermittlung des Herstellungspreises zuzuschlagen. Sollte derAuftraggeber die Kostenschätzung bestreiten, so sind seine Leistungen durch eine Kosten-berechnung nachzuweisen. Die Ausarbeitung dieser Kostenberechnung ist nach dieserHonorarordnung zu vergüten.

1.3.2. Das Werthonorar kann in Abhängigkeit vom Herstellungspreis unterBerücksichtigung der Klassenzugehörigkeit berechnet werden.

1.3.3. Das Werthonorar für eine Bearbeitung mit Beträgen unter den Mindestansätzen derjeweiligen Tabelle kann nach Zeitaufwand vergütet werden.

1.4. Honorarberechnung für mehrere Bauwerke

1.4.1. Umfasst ein Auftrag Leistungen für mehrere verschiedene Gebäude oder Bauwerke,so ist das Honorar für jedes gesondert zu vergüten.

1.4.2. Umfasst ein Auftrag, Leistungen für mehrere gleiche Gebäude oder Bauwerke, so istfür ein Gebäude oder Bauwerk das volle Honorar, für ’n’ Wiederholungen das

++

10310

*nn

n fache des für das erste Gebäude oder Bauwerk

ermittelten Honorars angemessen.

Das Teilhonorar für die örtliche Bauaufsicht ermäßigt sich jedoch nicht:

Als gleiche Gebäude oder Bauwerke sind solche anzusehen, die sich nach dem gleichenEntwurf und nach unveränderten Ausführungszeichnungen zu gleicher Zeit, auf demgleichen oder zumindest auf einem benachbarten Grundstück sowie unter gleichen Bau-verhältnissen ausgeführt werden. Die etwa erforderliche Verfassung von abweichendenFundamentplänen zufolge Anpassung der Gründungen, der Versorgungs- und Entsorgungs-einrichtungen (z. B. Wasserzuleitung; Kanalisation) an das andere Gelände ändert andiesem Begriff nichts.

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1.4.3. Umfasst ein Auftrag Leistungen für mehrere Gebäude oder Bauwerke, die nachunwesentlich verschiedenen Anforderungen zu errichten sind, oder Werke, von denen einesannähernd das ,,Spiegelbild’’ des anderen ist, so ist das Honorar vom Preis der Her-stellungskosten aller dieser Gebäude oder Bauwerke zu berechnen. Voraussetzung ist, dassdie Gebäude oder Bauwerke zu gleicher Zeit auf dem gleichen oder zumindest auf einembenachbarten Grundstück sowie unter gleichen Bauverhältnissen ausgeführt werden.

1.4.4. Wird ein Auftrag für ein oder mehrere Gebäude, oder Bauwerke abschnittweiseund/oder in Zeitabständen durchgeführt, so ist die erste im Sinne dieser Honorarordnungzusammenhängende Leistung nach dem Gesamtherstellungspreis zu vergüten; die restlichenLeistungen für die folgenden Bauabschnitte nach den Herstellungspreisen der einzelnenBauabschnitte.

1.5. Zusätzliche Honorarbestimmungen

1.5.1. Gleichartigkeit und wiederholte Verwendung von Leistungen sind gemäß Pkt. 1.4. zuvergüten.

1.5.2. Werden im Zuge eines Auftrages oder mit Zustimmung des Auftraggebers mehrereVorentwürfe oder Entwürfe angefertigt, so ist das Teilhonorar für den ersten ganz, für jedenweiteren mit je der Hälfte des Teilhonorars zu vergüten. Geringfügig verbesserte oderabgeänderte Vorentwürfe gelten nicht als weitere Vorentwürfe, sondern sind durch dasTeilhonorar für den Vorentwurf abgegolten.

1.5.3. Werden im Zuge des Auftrages mit Zustimmung des Auftraggebers mehrereVorentwürfe oder Entwürfe nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen angefertigt,so sind die Teilhonorare für jeden gesondert zu vergüten.

1.5.4. Werden Änderungen von Plänen oder deren Neuanfertigung oder zusätzlicheLeistungen als Folge von Anordnungen des Auftraggebers erforderlich, so sind dieseLeistungen nach Zeithonoraren zu vergüten. Sie können jedoch auch zu Pauschalhonorarenvereinbart werden.

1.5.5. Das Anfertigen von Bestandsplänen inkl. der erforderlichen Erhebungen, Messungenund Zeichnungen wird nach Zeitaufwand gesondert vergütet.

1.5.6. Bauzustandaufnahmen und Befundaufnahmen werden nach Zeitaufwand gesondertvergütet.

1.5.7. Die Erstellung eines Raumbuches wird nach Zeitaufwand oder vereinbarter Pauschalegesondert vergütet.

1.5.8. Die Ausfertigung der für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichenUnterlagen ist nach Zeitaufwand zu vergüten.

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1.5.9. Die Kosten von erforderlichen Untersuchungen und Messungen aller Art sindgesondert zu vergüten.

1.5.10. Leistungen auf Sonderfachgebieten (z. B. Bauphysik, Brandschutz, Schallschutz,etc.) sind gesondert zu vergüten.

1.5.11. Wird die gesamte Büroleistung beauftragt, so ist das Gesamthonorar zu vergüten,auch wenn einzelne Teilleistungen nicht ersichtlich sind. Die gilt auch für die Beauftragungvon Teilleistungen gem. Pkt. 2.3., 3.3., 5.4., 6.3. und 8.3..

1.5.12. Die Honorare für Leistungen des Auftragnehmers im Sinne dieser Honorarordnungsind unabhängig davon, ob sie vom Auftraggeber verwendet wurden oder nicht, zu ver-güten.

1.6. Ausfolgung von Plänen

Die Originalzeichnungen und -schriftstücke verbleiben grundsätzlich dem Auftragnehmer,welcher sie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend lang aufzubewahren hat. Verviel-fältigungen davon sind dem Auftraggeber auszufolgen und gemäß Abschnitt 14 inRechnung zu stellen.

1.7. Urheberrecht

Dem Auftragnehmer verbleibt an seinen Leistungen das Urheberrecht.

1.7.1. Durch die Bezahlung des vereinbarten Honorars erwirbt der Auftraggeber nicht dasRecht, die Leistungen des Auftragnehmers ohne dessen Einwilligung zu anderen als denvereinbarten Zwecken zu verwenden oder dritten die Verwendung zu ermöglichen.

1.7.2. Jede weitere Verwendung der Leistungen des Auftragnehmers ist erneuthonorarpflichtig.

1.8. Veröffentlichung

Das Veröffentlichungsrecht haben, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Auftragnehmerund der Auftraggeber, es muss jedoch der Name des Auftragnehmers genannt werden.

1.9. Auftragsänderung

Wird ein erteilter Auftrag widerrufen oder eingeschränkt, so hat der AuftragnehmerAnspruch auf einen, seinen Bemühungen angemessenen Teil des vereinbarten Honorars undauf volle Schadloshaltung gemäß ABGB.

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1.10. Nachträgliche Leistungen

Örtliche Besichtigungen nach Beendigung der Leistungen des Auftragnehmers sowieÜberwachungen von Gewährleistungsarbeiten der Ausführenden sind nach Zeithonorar zuvergüten.

1.11. Zahlungsbedingungen

1.11.1. Der Auftragnehmer hat für seine Leistung Anspruch auf angemessene Voraus-zahlung und auf laufende Abschlagszahlungen. Nebenkosten sind nach Anfall im Regelfallmonatlich zu vergüten.

1.11.2. Der Honoraranspruch entsteht mit der Übergabe der Leistungen an den Auftrag-geber.

1.11.3. Die Fälligkeit der Vorauszahlung und der Abschlagszahlungen ist zu denvereinbarten Terminen, die Fälligkeit der Restzahlung, bzw. Schlusszahlung 14 Tage nachÜberreichung der Schlusshonorarnote gegeben, und zwar unabhängig davon, ob dieLeistung des Auftragnehmers vom Auftraggeber verwendet wurde oder nicht.

1.11.4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Leistungen und Gegenleistungen sind derStandort des Auftragnehmers, falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde und soweitdas Konsumentenschutzgesetz nichts anderes bestimmt.

1.12. Hinweise zu einem Vertragsabschluß

Es wird empfohlen, die zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber getroffenen Verein-barungen schriftlich festzulegen.

Im Vertrag muss vereinbart werden, ob die Vertragsschließenden zur Austragung vonStreitigkeiten entweder die Hilfe der ordentlichen Gerichte in Anspruch nehmen werden,oder ein Schiedsgericht einsetzen wollen.

Voraussetzung für die Einsetzung eines Schiedsgerichtes ist die schriftliche Vereinbarungeines Schiedsvertrages bei Vertragsabschluß.

1.13. Provisionen

Zuwendungen von Dritten, insbesondere von den Bauausführenden und ihren Subunter-nehmern, dürfen weder vom Auftragnehmer selbst, noch von seinen Mitarbeitern ange-nommen werden.

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2. Werthonorar für Hochbau

Das Werthonorar für Planungsleistungen bei Gebäuden und Bauwerken (HH) wird gemäßTabelle 1 ermittelt, indem das Basishonorar für Büroleistungen (BH) sowie für örtlicheBauaufsicht (BHA) mit dem zugehörigen Klassenfaktor (KH) multipliziert wird.

Tabelle 1 Zwischenwerte geradlinig interpolieren

Herstellungspreis P Büroleistung örtliche Bauaufsichtohne MwSt. BH BHA

ATS ATS ATS100.000,– 14.000,– 7.000,–200.000,– 24.500,– 12.000,–300.000,– 34.500,– 17.500,–400.000,– 42.800,– 22.600,–500.000,– 51.000,– 27.600,–600.000,– 59.200,– 32.500,–700.000,– 67.100,– 37.200,–800.000,– 74.800,– 41.800,–900.000,– 82.200,– 46.100,–

1.000.000,– 89.900,– 50.200,–1.100.000,– 97.700,– 54.200,–1.200.000,– 105.300,– 58.100,–1.300.000,– 112.800,– 62.800,–1.400.000,– 120.000,– 65.300,–1.500.000,– 127.000,– 68.600,–1.600.000,– 133.800,– 71.800,–1.700.000,– 140.400,– 74.800,–1.800.000,– 146.800,– 77.600,–1.900.000,– 153.000,– 80.300,–2.000.000,– 159.000,– 82.700,–2.500.000,– 193.500,– 102.200,–3.000.000,– 225.900,– 121.100,–3.500.000,– 256.200,– 139.800,–4.000.000,– 284.400,– 158.000,–4.500.000,– 314.900,– 176.400,–5.000.000,– 344.200,– 194.600,–5.500.000,– 375.400,– 212.400,–6.000.000,– 406.000,– 230.000,–6.500.000,– 436.400,– 247.500,–7.000.000,– 466.200,– 264.900,–7.500.000,– 495.800,– 281.900,–8.000.000,– 525.000,– 298.800,–8.500.000,– 554.500,– 315.400,–9.000.000,– 583.600,– 331.700,–9.500.000,– 612.800,– 347.900,–

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Herstellungspreis P Büroleistung örtliche Bauaufsichtohne MwSt. BH BHA

ATS ATS ATS10.000.000,– 641.600,– 363.700,–15.000.000,– 932.000,– 512.700,–20.000.000,– 1.202.000,– 656.000,–25.000.000,– 1.480.000,– 820.000,–30.000.000,– 1.750.000,– 984.000,–35.000.000,– 2.010.000,– 1,148.000,–40.000.000,– 2.280.000,– 1,312.000,–45.000.000,– 2.550.000,– 1,476.000,–50.000.000,– 2.810.000,– 1,640.000,–60.000.000,– 3.340.000,– 1,968.000,–70.000.000,– 3.850.000,– 2,296.000,–80.000.000,– 4.400.000,– 2,624.000,–90.000.000,– 4.900.000,– 2,952.000,–

100.000.000,– 5.420.000,– 3,280.000,–200.000.000,– 10.450.000,– 6,560.000,–

jede weitere1.000.000,– 51.000,– 32.800,–

2.1. Klassenfaktor Hochbau (KH)

Die Leistungen für Hochbau (Gebäude und Bauwerke) sind in die nachfolgend angeführtenKlassen einzureihen:

Klasse Klassenfaktor1 0,32 rein konstruktive Bauwerke, Einfriedungen, u. ä.2 0,45 Brücken, Unterführungen, Einfriedungen mit architektonischer

Ausgestaltung, u. ä.3 0,58 Schuppen, Hallen ohne Einbauten, Barackenbauten, landwirt-

schaftliche Wirtschaftshallen, Unterstellräume für landwirtschaft-liche Maschinen, u. ä.

4 0,71 Glashäuser, Gewächshausanlagen, Stallungen, Scheunen, sonstigeWirtschaftsgebäude für landwirtschaftliche Anlagen, einfacheWerkstätten, Gebäude und Magazine ohne besondere Rücksichtauf technische Einrichtungen, u. ä.

5 0,81 Werkstättengebäude, Schlachthof- und Viehhofbauten, Lager-häuser, Kühlhäuser, Speicher, Garagen, Umspannwerke, Müllver-brennungsanlagen, Bauten ohne Ausstattung für industrielle undgewerbliche Zwecke, Strahlenschutzbauwerke, Kleinwohnhäusereinfacher Art, u. ä.

6 0,90 Bauten für industrielle und gewerbliche Zwecke ohne Ausstattungvon schwieriger funktioneller Raumanordnung bzw. Kon-struktionen, u. ä.

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Klasse Klassenfaktor7 1,00 Ein- und Mehrfamilienhäuser, städtische Wohn- und Geschäfts-

häuser, soziale Wohnungsbauten, Industrie- und Gewerbe-hochbauten, öffentliche Gebäude einfacher Art, Friedhofanlagen,Kindergärten, Volks-, Haupt- und Mittelschulen, Markthallen,Kasernen, Feuerwehrgebäude, Gemeinschaftshäuser, Pfarrhöfe,Archivbauten, Ausstellungshallen, Landgasthöfe, Jugendheime,Altersheime, Sportanlagen einfacher Art unter Berücksichtigunggrößerer technischer Einrichtungen (Sporthäuser, Bootshäuser,Freibäder, Turnhallen), u. ä.

8 1,10 Alle Bauten der Klasse 7 in reicherer Ausstattung, sowie Kirchen,Kapellen, Krematorien, Einsegnungshallen, Saalbauten, Vereins-häuser, Kinos, Hotels, Landhäuser, Wintergärten, Laboratorien,Krankenanstalten, Pflege- und Kurheime, Sanatorien, Waren-häuser, Bürogebäude, berufsbildende Schulen, Haftanstalten,Sportanlagen schwieriger Art unter Berücksichtigung speziellertechnischer Einrichtungen (z. B. Hallenbäder, Sporthallen,Stadien, Kunsteisbahnen), u. ä.

9 1,20 Alle Bauten der Klasse 8 in schwierigerer Art und reichererAusstattung, sowie Verkehrshochbauten (z. B. Flughäfen, Bahn-höfe), Bankgebäude, Büchereien, Kurhäuser, Kurhallen, Theaterin einfacher Art, u. ä.

10 1,30 Geschäftsportale, Fassadenumgestaltungen, Ausbau von Wohnun-gen, Großkrankenanstalten, Klinikgebäude, Hochschulen, Uni-versitäten, u. ä.

11 1,40 Umbauten von bzw. in Wohnhäusern und gewerblich oderindustriell genutzten Gebäuden, Denkmäler, Zierbrunnen, Dach-bodenausbauten, Gebäudeinstandsetzungen, Gebäude- und Block(Quartier)-Sanierungen, Adaptierungen, u. ä.

2.1.1. Die Einordnung einer Bauleistung in die entsprechende Klasse wird vomAuftragnehmer nach ihren charakteristischen Merkmalen, unter Bedachtnahme auf diebauliche Gestaltung und die technische Ausstattung, verantwortungsbewusst nach seinenErfahrungen vorgenommen.

2.2. Leistungsumfang

Die Gesamtleistung des Auftragnehmers besteht aus der Büroleistung und der örtlichenBauaufsicht.

2.2.1. Büroleistung (100% von BH, Tabelle 1) umfasst:

2.2.1.1. GrundlagenermittlungKlärung der Aufgabenstellung, Beratung zum gesamten Leistungsbedarf,Erhebung der Bauvorschriften, Formulierung von Entscheidungshilfen für dieAuswahl anderer, an der Planung fachlich Beteiligter, Zusammenfassung der

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Ergebnisse. nachAufwand

2.2.1.2. VorentwurfGrundsätzlicher Lösungsvorschlag nach den bekannt gegebenen An-forderungen, der Analyse der Grundlagen oder des Bauprogramms, in der Regelim Maßstab 1:200, einschließlich aller Besprechungsskizzen, mitschätzungsweiser Baukostenermittlung nach Bruttorauminhalt oder bebauterFläche und einem Erläuterungsbericht. 13%

2.2.1.3. EntwurfLösung der Bauaufgabe nach dem ausgewählten Vorentwurf in solcherDurcharbeitung, dass er ohne grundsätzliche Änderung als Unterlage für dieweiteren Teilleistungen dienen kann, in der Regel in Grundrissen, Schnitten undAnsichten im Maßstab 1:100. 13%

2.2.1.4. Einreichplanung (Baugenehmigungsplanung)Die zur Erlangung einer Baubewilligung bzw. einer Baugenehmigungerforderlichen Zeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen, soweit indieser Honorarordnung hierfür kein separates Honorar vorgesehen ist. 7%

2.2.1.5. Ausführungs- und DetailplanungDurcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen Pkt. 2.2.1.3. und Pkt.2.2.1.4. bis zur ausführungsreifen Lösung, zeichnerische Darstellung desWerkes mit allen für die Ausführung notwendigen Angaben, z.B. endgültige,vollständige Ausführungs- und Detailzeichnungen im Maßstab 1:50 bis 1:1 mitden erforderlichen Beschreibungen. 35%

2.2.1.6. Leistungsverzeichnisse (Kostenberechnungsgrundlage)Ausarbeiten von Leistungsbeschreibungen, Ermitteln und Zusammenstellen vonMengen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, Einholung,Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen der an der Planungfachlich beteiligten Sonderfachleute. 20%

2.2.1.7. Technische, geschäftliche und künstlerischeOberleitung der BauführungZusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche, Einholenvon Angeboten, Prüfen und Werten der Angebote, einschließlich Aufstelleneines Preisspiegels nach Teilleistungen unter Mitwirkung aller anderen an derPlanung fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken. Mitwirken bei derAuftragsvergabe, Vertretung des Bauherrn vor Behörden und Körperschaftenöffentlichen Rechts, Teilnahme an Verhandlungen, Koordinieren der auszu-führenden Arbeiten, Aufstellen eines Zeit- und Zahlungsplanes. 12%

100%

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2.2.2. Örtliche Bauaufsicht (100% von BHA, Tabelle 1) umfasst:Überwachen der Ausführung des Werkes auf Übereinstimmung mit denBaubewilligungen, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungennach den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften,Koordinieren der an der Überwachung fachlich Beteiligten, Überwachen desZeitplanes, Prüfen der Bautagesberichte, gemeinsames Aufmaß mit denausführenden Unternehmern. Abnahme der Leistungen unter Mitwirkunganderer an der Planung und Überwachung fachlich Beteiligter, Feststellung vonMängeln, Rechnungsprüfungen, Kostenzusammenstellung, Antrag auf be-hördliche Abnahme und Teilnahme daran, Übergabe des Werkes, Zusammen-stellen und Übergeben der erforderlichen Unterlagen, Auflisten der Gewähr-leistungsfristen. 100%

2.2.3. Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, auch Bauführer genannt, gemäßBauordnung

Das ist die Durchführung der in den Landesbauordnungen festgelegten Auf-gaben, insbesondere die Beaufsichtigung und die laufende Überprüfung derArbeiten hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Einreichungs- und Bewil-ligungsunterlagen.

In Verbindung mit einer vollen Büroleistungoder örtlichen Bauaufsicht oder Bauausführung = 20% von BHA (Tabelle 1)als selbständiger Auftrag = 30% von BHA (Tabelle 1)

2.3. Teilleistungen

Werden vom Auftraggeber nicht alle in Pkt. 2.2. angeführten Teilleistungen in einemAuftrag vergeben, sondern nur einzelne Teilleistungen oder sind für ein Bauvorhabenüberhaupt nur einzelne Teilleistungen aus Pkt. 2.2. zu erbringen, sind folgende erhöhteProzentsätze des vollen Werthonorars der Büroleistung (BH) in Rechnung zu stellen:

2.3.1. Vorentwurf 25%

2.3.2. Entwurf 15%

2.3.3. (Vorentwurf) Entwurf und die schätzungsweise Baukostenermittlung 30%

2.3.4. (Vorentwurf) Entwurf, die schätzungsweise Baukostenermittlung und dieEinreichplanung (Baugenehmigungsplanung) 40%

2.3.5. Einreichplanung aufgrund vorgelegtem Entwurf gem. Pkt. 2.2.1.3.(a) Bei Übergabe von bearbeitungsfähigen Datenträgern 20%(b) Ohne Übergabe von bearbeitungsfähigen Datenträgern 25%

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2.3.6. (Vorentwurf) Entwurf, die schätzungsweise Baukostenermittlung, dieEinreichplanung (Baugenehmigungsplanung) und das Leistungsverzeichnis 70%

2.3.7. Leistungsverzeichnisse aufgrund vorliegender Ausführungs- und Detail-zeichnungen 30%

2.3.8. Ausführungs- und Detailzeichnungen aufgrund vorliegender Einreich-ungsunterlagen (Baugenehmigungsunterlagen) 55%

2.3.9. die technische, geschäftliche und künstlerische Oberleitung bei Vorliegender Unterlagen gemäß Pkt. 2.2.1.4., Pkt. 2.2.1.5. und Pkt. 2.2.1.6. 25%

2.4. Einzelleistungen

2.4.1. Anfertigen von Bestandsplänen im Anschluss an erbrachte Planungs-leistungen (vom Basishonorar BH, Tabelle 1) 10%

2.4.2. Vektorisierung von Konsensplänen je MB: 19*HZ

Datenmenge unkomprimiert ermittelt

2.4.3. Überprüfen von Abrechnungen (vom Basishonorar BH, Tabelle 1) 20%

2.4.4. Wird die örtliche Bauaufsicht als selbständiger Auftrag vergeben underfolgt keine technische, geschäftliche und künstlerische Oberleitung gemäßPkt. 2.2.1.7., so ist zum Basishonorar BHA, Tabelle 1, ein Zuschlag von 15% zuvergüten.

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3. Werthonorar für Grünflächen- undFreiflächengestaltung

Das Werthonorar für Planungsleistungen bei Grünflächen- und Freiflächengestaltung (HG)wird gemäß Tabelle 2 ermittelt, indem das Basishonorar für Büroleistung (BG) sowie fürörtliche Bauaufsicht (BGA) mit dem zugehörigen Klassenfaktor (KG) multipliziert wird.

Tabelle 2 Zwischenwerte geradlinig interpolieren

Herstellungspreis P Büroleistung örtliche Bauaufsichtohne MwSt. BG BGA

ATS ATS ATS40.000,– 9.600,– 2.300,–60.000,– 12.000,– 3.600,–80.000,– 15.900,– 4.700,–

100.000,– 19.100,– 6.000,–150.000,– 25.500,– 8.800,–200.000,– 31.800,– 11.200,–250.000,– 38.100,– 13.400,–300.000,– 44.500,– 16.000,–350.000,– 49.500,– 18.800,–400.000,– 54.300,– 21.500,–450.000,– 58.400,– 24.200,–500.000,– 62.000,– 25.900,–600.000,– 69.700,– 29.000,–700.000,– 77.900,– 33.800,–800.000,– 86.600,– 38.700,–900.000,– 93.900,– 43.500,–

1.000.000,– 103.400,– 44.900,–1.500.000,– 141.900,– 54.900,–2.000.000,– 185.300,– 73.200,–3.000.000,– 272.000,– 109.700,–4.000.000,– 359.000,– 146.300,–5.000.000,– 444.000,– 182.800,–

jede weiteren100.000,– 8.000,– 2.700,–

3.1. Klassenfaktor Grünflächen- und Freiflächengestaltung (KG)

Die Leistungen für die gartengestalterischen Aufgaben sind in die nachfolgend angeführtenKlassen einzureihen:

Klasse Klassenfaktor1 1,00 Öffentliche und private Garten- und Grünanlagen jeder Art, wie

Wohngärten, Parkanlagen, Gärten bei Einzelhäusern, Schulgärten,Grünanlagen im Wohn- und Siedlungsbau, Friedhöfe, Dach- und

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Klasse KlassenfaktorWintergärten, Kinderspielplätze, Ballspielplätze, Fußgeherzonen,u. ä

2 0,75 Sportplätze und Spielplätze, Grünflächen bei öffentlichen Bade-anlagen, bei Fabriks- und Werksanlagen, bei militärischen An-lagen, Gestaltung von Damm- und Hangflächen, Rekultivierungs-flächen, Rastplätzen an Straßen, u. ä.

3 0,5 Gestaltung in der freien Landschaft, Gestaltung an Verkehrs-wegen, Parkplätzen und Wasserbauten, Windschutzbepflanzungen,ingenieurbiologische Maßnahmen, u. ä.

3.2. Leistungsumfang

Die Gesamtleistung des Auftragnehmers besteht aus der Büroleistung und der örtlichenBauaufsicht.

3.2.1. Büroleistung (100% von BG, Tabelle 2) umfasst:

3.2.1.1. GrundlagenermittlungKlärung der Aufgabenstellung, Beratung zum gesamten Leistungsbedarf,Formulierung von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer, an der Planungfachlich Beteiligter, Zusammenfassung der Ergebnisse. 3%

3.2.1.2. VorentwurfGrundsätzlicher Lösungsvorschlag nach den bekannt gegebenen Anforderungenund der Analyse der Grundlagen, in der Regel in Form von Skizzen. 27%

3.2.1.3. EntwurfLösung der Aufgabe nach dem ausgewählten Vorentwurf als Gesamtauftrag. 15%

3.2.1.4. Arbeits- und WerkplänePläne und Unterlagen, die für die Herstellung der Wege, Plätze, Terrassen,Einbauten und Niveaus erforderlich sind 15%

3.2.1.5. BepflanzungspläneDetailzeichnungen aller Einzelheiten mit den Bepflanzungslisten. 15%

3.2.1.6. Leistungsverzeichnisse 10%

3.2.1.7. Technische, geschäftliche und künstlerische Oberleitung der Bauaus-führung. 15%

100%

3.2.2. Örtliche Bauaufsicht (100% von BGA, Tabelle 2)Leistungsumfang gemäß Pkt. 2.2.2. 100%

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3.2.3. Erfolgt die Ausführung des Werkes nicht durch hiezu befugte Unter-nehmer, sondern durch Hilfskräfte des Auftraggebers, wird das Honorar für dietechnische, geschäftliche und künstlerische Oberleitung gemäß Pkt. 3.2.1.7.verdoppelt.

3.3. Teilleistungen

Werden nur einzelne Teilleistungen gesondert vergeben, wird das Honorar für diejeweilige Teilleistung erhöht um 50%

Für Umgestaltung erhöht sich das Honorar um 50%

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4. Werthonorar für Leistungen der Raumgestaltungund Formgebung

Das Werthonorar für Planungsleistungen bei Raumgestaltung und Formgebung (HR) wirdgemäß Tabelle 3 aus dem Basishonorar für die jeweilige Büroleistung (BRH, BR) sowie fürdie örtliche Bauaufsicht (BRA) ermittelt.

Tabelle 3 Zwischenwerte geradlinig interpolieren

Büroleistung BüroleistungHerstellungspreis als Teil eines als selbständiger örtliche

ohne MwSt. Bauauftrages Auftrag BauaufsichtP BRH BR BRA

ATS ATS ATS ATS10.000,– 3.000,– 3.900,– 750,–20.000,– 5.000,– 6.900,– 1.400,–30.000,– 7.500,– 9.700,– 2.100,–40.000,– 9.200,– 12.000,– 2.800,–50.000,– 11.000,– 14.200,– 3.500,–60.000,– 12.600,– 16.400,– 4.200,–70.000,– 14.200,– 18.500,– 4.900,–80.000,– 15.800,– 20.500,– 5.600,–90.000,– 17.200,– 22.400,– 6.300,–

100.000,– 18.600,– 24.200,– 7.000,–200.000,– 31.600,– 41.100,– 13.200,–300.000,– 44.500,– 57.800,– 19.200,–400.000,– 55.300,– 71.800,– 24.900,–500.000,– 65.800,– 85.500,– 30.500,–600.000,– 76.300,– 99.200,– 36.000,–700.000,– 86.600,– 112.600,– 41.300,–800.000,– 96.500,– 125.400,– 46.300,–900.000,– 106.100,– 137.900,– 51.200,–

1.000.000,– 115.900,– 150.600,– 55.900,–2.000.000,– 205.200,– 266.700,– 93.800,–3.000.000,– 291.400,– 378.800,– 138.100,–4.000.000,– 366.600,– 476.600,– 180.600,–5.000.000,– 444.300,– 577.500,– 222.300,–6.000.000,– 524.200,– 681.500,– 263.900,–7.000.000,– 601.500,– 781.900,– 303.100,–8.000.000,– 677.700,– 881.000,– 344.000,–9.000.000,– 752.900,– 978.800,– 382.600,–

10.000.000,– 828.400,– 1.076.000,– 420.300,–jede weiteren

100.000,– 7.500,– 10.000,– 3.800,–

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4.1. Leistungsbeschreibung

Als Leistungen für die Innenraumgestaltung sowie für die künstlerische Formgebung geltenInnenraumgestaltungen bzw. Raumausstattungen von Gebäuden, Land-, Wasser- und Luft-fahrzeugen

Entwurf, Formgebung und Auswahl von Möbeln, Beleuchtungskörpern, Elektrogeräten,Vorhängen, Teppichen, Bildern, Plastiken u. dgl.

Entwurf von Altären, Denkmälern, Grabmälern, Brunnen, Reklameanlagen u. dgl.

Entwurf, Planung und Bauleitung für Messe- und Ausstellungsbauten, sowie für einzelneMesse- und Verkaufsstände.

4.2. Leistungsumfang

Die Gesamtleistung des Auftragnehmers besteht aus der jeweiligen Büroleistung und derörtlichen Bauaufsicht.

4.2.1. Büroleistung (100% von BRH oder von BR, Tabelle 3) umfasst:

4.2.1.1. VorentwurfDer grundsätzliche Lösungsvorschlag nach den bekannt gegebenen Anforderun-gen in Skizzen mit einer überschlägigen Kostenschätzung. 15%

4.2.1.2. EntwurfDie Durcharbeitung der Lösung, so weit, dass sie ohne grundsätzliche Änderungals Grundlage für die weitere Bearbeitung dienen kann. 20%

4.2.1.3. Ausführungszeichen und DetailpläneDie ausführungsreife Durcharbeitung mit allen Maßen und Einzelheiten, ineinem für die Ausführung geeigneten Maßstab. 40%

4.2.1.4. Leistungsverzeichnisse 10%4.2.1.5. Technische, geschäftliche und künstlerische Oberleitung der Ausführ-ung. 15%

100%

4.2.2. Örtliche Bauaufsicht (100% von BRA, Tabelle 3)Leistungsumfang gemäß Pkt. 2.2.2. 100%

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4.2.3. Honorarabrechnung

4.2.3.1. Werden die Leistungen gemäß Pkt. 4.2.1. als Teil eines Bauauftrages erbracht, soerfolgt die Honorarabrechnung gemäß BRH, Tabelle 3.

4.2.3.2. Werden diese Leistungen als selbständiger Auftrag erbracht und sind damit keinebaulichen Leistungen verbunden, so erfolgt die Honorarabrechnung gemäß BR, Tabelle 3.Gleiches gilt, wenn mit einem selbständigen Auftrag bauliche Leistungen verbunden sind,deren Kosten die der gegenständlichen Leistungen nicht übersteigen.

4.2.3.3. Zur Feststellung der Höhe der Herstellungskosten sind fertig gekaufteEinrichtungsgegenstände, die in die Leistungen einbezogen werden, mit 60% ihresNettopreises den Herstellungskosten zuzuschlagen.

4.2.4. Kunstgewerbliche und industrielle FormgebungWerden solche Leistungen zur wiederholten Verwertung bearbeitet, so erfolgt die Honorar-abrechnung aufgrund des Nettoverkaufspreises, und zwar:

4.2.4.1. Für Gegenstände, die bis max. hundert Einheiten hergestellt werden, ist für jedenerstmalig hergestellten Gegenstand 15%, und für alle weiteren, je 5% des Nettoverkaufs-preises als Honorar zu verrechnen.

4.2.4.2. Für Gegenstände, die mit mindestens hundert Einheiten gleichzeitig hergestelltwerden, ist das Honorar für das erste Stück 15%, jenes für die weiteren Stücke 3% vom je-weiligen Nettoverkaufspreis.

4.2.4.3. Werden Entwürfe für Tapeten, Stoffe, Teppiche u. dgl. hergestellt, ist das Honorarfür den Entwurf zu pauschalieren. Für die danach hergestellten Einheiten (Stück, Meter,Rolle) ist ein Honorar je nach der gleichzeitig angefertigten Menge in Höhe von 3 bis 5%des Nettoverkaufspreises zu verrechnen.

4.2.4.4. Für alle in Auftrag gegebenen, jedoch nicht innerhalb eines Jahres nach Lieferungder Entwürfe zur Ausführung gelangten Arbeiten, ist ein Honorar in Höhe von 10% desvorgesehenen Nettoverkaufspreises von mindestens 50 Stück zu verrechnen.

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5. Werthonorar für Statik und Tragwerksplanung

Das Werthonorar für statische Bearbeitung und Tragwerksplanung von Bauwerken (HS)wird unter Zugrundelegung des anrechenbaren Herstellungspreises (Pa) ermittelt, indem dasBasishonorar (BS) mit dem zugehörigen Klassenfaktor (KS) multipliziert wird.

5.1. Anrechenbarer Herstellungspreis (Pa)

5.1.1. Grundlage ist der Herstellungspreis (P) gemäß Pkt. 1.3.1. der für dieseHonorarberechnung durch einen Bearbeitungsfaktor f (fH bzw. fT) abgemindert wird.

Der anrechenbare Herstellungspreis wird wie folgt ermittelt:

5.1.1.1. bei Hochbauten:

Ha fPP *=H

H Kf

320,0=

fH ........Bearbeitungsfaktor HochbauKH.......Klassenfaktor Hochbau

5.1.1.2. bei Tiefbauten:

ta fPP *=t

t Kf

50,0=

fT.........Bearbeitungsfaktor TiefbauKT .......Klassenfaktor Tiefbau

5.1.2. Der anrechenbare Herstellungspreis kann vom Auftragnehmer auch gemäßPkt. 5.1.1. geschätzt werden.

5.1.3. Bei Berücksichtigung außerordentlicher Einwirkungen (z.B. Erdbeben gemäßÖNORM B 4015, Teil 1 und Teil 2, Schwingungen, gemäß ÖNORM S 9001, S 9100 Teil 1,S 9020, S 9032) auf die Konstruktion kann vom Auftragnehmer der Bearbeitungsfaktor fentsprechend erhöht werden.

Tabelle 4 Zwischenwerte geradlinig interpolieren

Pa ........anrechenbarer Herstellungspreis ohne UmsatzsteuerBS........Basishonorar für Statik und Tragwerksplanung

Pa BS Pa BS

ATS ATS ATS ATS50.000,– 11.300,– 75.000,– 15.300,–

100.000,– 19.000,– 200.000,– 32.100,–300.000,– 43.800,– 400.000,– 54.700,–

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Pa BS Pa BS

ATS ATS ATS ATS500.000,– 65.000,– 600.000,– 75.000,–700.000,– 84.500,– 800.000,– 94.000,–900.000,– 103.000,– 1.000.000,– 112.000,–

1.100.000,– 121.000,– 1.200.000,– 129.500,–1.300.000,– 138.000,– 1.400.000,– 146.000,–1.500.000,– 155.000,– 1.600.000,– 163.000,–1.700.000,– 171.000,– 1.800.000,– 179.000,–1.900.000,– 187.000,– 2.000.000,– 195.000,–2.500.000,– 233.000,– 3.000.000,– 271.000,–3.500.000,– 307.000,– 4.000.000,– 342.000,–4.500.000,– 377.000,– 5.000.000,– 412.000,–5.500.000,– 446.000,– 6.000.000,– 480.000,–6.500.000,– 512.000,– 7.000.000,– 545.000,–7.500.000,– 578.000,– 8.000.000,– 610.000,–8.500.000,– 640.000,– 9.000.000,– 675.000,–9.500.000,– 705.000,– 10.000.000,– 735.000,–

15.000.000,– 1.040.000,– 20.000.000,– 1.330.000,–25.000.000,– 1.620.000,– 30.000.000,– 1.900.000,–35.000.000,– 2.170.000,– 40.000.000,– 2.440.000,–45.000.000,– 2.710.000,– 50.000.000,– 2.970.000,–60.000.000,– 3.500.000,– 70.000.000,– 4.020.000,–80.000.000,– 4.530.000,– 90.000.000,– 5.030.000,–

100.000.000,– 5.550.000,– 200.000.000,– 10.400.000,–300.000.000,– 15.150.000,– 400.000.000,– 19.800.000,–500.000.000,– 24.400.000,– jede weitere

1.000.000,– 40.000,–

5.2. Klassenfaktor Statik und Tragwerksplanung (KS)

Die Leistungen für Konstruktionen sind nach dem maßgeblichen, kennzeichnendenSchwierigkeitsgrad in statisch-konstruktiver Hinsicht in die nachfolgend angeführtenKlassen einzureihen:

Klassenfaktor KS

Klasse regel- unregel-mäßig mäßig

1 0,55 0,70 Tragende nicht aufgelöste gemauerte Wände, Streifen-fundamente, Stütz- und Futtermauern aus unbewehrtemBeton, Trockenmauerwerk, u. ä.

2 0,70 0,85 Tragende aufgelöste gemauerte Wände, Wände aus unbe-wehrtem Beton, Mantel- und Schüttbetonwände, Einzel-fundamente aus unbewehrtem Beton, Brunnengründungen,u. ä.

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Klassenfaktor KS

Klasse regel- unregel-Mäßi

gmäßig

3 0,85 1,00 Stahlbeton-, Stahl- und Holzkonstruktionen mit Trägern,Stützen, Platten und Scheiben einfacher Ausbildung, einfacheoffene Behälter, unverankerte Wände und Stützmauern, unver-ankerte Schlitz-, Pfahl- und Spundwände und einfache Pfahl-werke, Einzel-, Streifen- und Plattenfundamente, Brunnen-gründungen, u. ä.

4 1,00 1,15 Stahlbeton-, Stahl- und Holzkonstruktionen mit Trägern,Stützen, Platten und Scheiben schwieriger Ausbildung, Rahmenund Fachwerke in ebenen Systemen, geschlossene Behälter,verankerte Wände und Stützmauern, verankerte Schlitz-, Pfahl-und Spundwände, schwierige Pfahlwerke, punktgestützte Plat-ten, bergmännisch aufgefahrene Bauteile wie Schächte, Tunnelund Querschläge in standfestem Gebirge, u. ä.

5 1,15 1,30 Stahlbeton-, Stahl- und Holzkonstruktionen mit Rahmen undFachwerken in räumlichen Systemen, Faltwerke, Bogenkon-struktionen, Trägerroste, orthotrope Platten, Senkkästen, Druck-luftgründungen, Gründungen und Pfahlwerke unter Berück-sichtigung der Kraftumlagerung durch die Bodenverformung,Maschinenfundamente, bergmännisch aufgefahrene Bauteile,wie Schächte, Tunnel und Querschläge in gebrächem Gebirgeund in instabilen Bodenformationen, u ä.

6 1,30 1,45 Stahlbeton-, Stahl- und Holzkonstruktionen mit Hängewerkenund abgespannten Konstruktionen, Schalen, schwierige Sonder-konstruktionen, u. ä.

5.3. Leistungsumfang

Die Gesamtleistung des Auftragnehmers besteht aus der Grundleistung gemäß Pkt.5.3.1. und den etwaigen Einzelleistungen gemäß Pkt. 5.3.4.

Vermehrter Planungsaufwand wird mit Honorarzuschlägen gemäß Pkt. 5.3.2. verrechnet.

Verminderter Bearbeitungsaufwand wird durch Honorarabschläge gemäß Pkt. 5.3.3.berücksichtigt.

5.3.1. Für die Grundleistung gebührt das volle Werthonorar (100% von HS ), auch wenn dieTeilleistung gemäß Pkt. 5.3.1.1. nicht gesondert ersichtlich ist.

Die Grundleistung umfasst:

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5.3.1.1. EntwurfKonstruktionsentwurf der tragenden Bauteile einschließlich der dafür erforder-lichen Vorbemessungen der maßgeblichen Konstruktionselemente, Fundamenteund dergleichen, samt den erforderlichen Lastaufstellungen und Erläuterungen,abgestimmt auf die Planung. 20%

5.3.1.2. StatikAufstellung einer prüffähigen detaillierten statischen Berechnung der tragendenBauteile. 25%

5.3.1.3. LeistungsverzeichnisseAusarbeiten von Leistungsbeschreibungen und Mengenermittlungen für diebearbeiteten Konstruktionen. 10%

5.3.1.4. KonstruktionspläneHerstellen der Konstruktionspläne (z. B. Schalungs-, Bewehrungs- und/oderWerkstattpläne) der tragenden Bauteile samt Stücklisten und den für die Aus-führung erforderlichen Angaben und Koordinierungsmithilfe für die Ab-stimmung der Teilleistungen gemäß Pkt. 5.3.1.2. und Pkt. 5.3.1.4. mit derPlanung samt beratender Teilnahme an diesbezüglichen Besprechungen. 45%

100%

5.3.2. Zuschläge für erhöhten PlanungsaufwandDie zu verrechnenden Zuschläge sind in Prozentsätzen des vollen Werthonorars(HS) angegeben.

5.3.2.1. Zuschlag zur Teilleistung gemäß Pkt. 5.3.1.1. beim Konstruktions-entwurf für Bauwerke, die unter Verwendung von Großfertigteilen (z.B. Holz-,Stahl-, sonstigen Metall-, Kunststoffkonstruktionen) und/oder nach speziellenMontageverfahren ausgeführt werden sollen. + 5%

5.3.2.2. Zuschlag zur Teilleistung gemäß Pkt. 5.3.1.4. für die Ausfertigung derKonstruktionspläne als fertigungsreife Werkstattpläne mit den dafür erforder-lichen Detailangaben, ausgeführt nach den spezifischen Anforderungen des zubearbeitenden Bauwerkes, je nach Bearbeitungsintensität, mindestens jedoch:

(1) Für Holzkonstruktionen und für Fertigteile aus Stahlbeton und Spannbeton. + 20%

(2) Für Stahlkonstruktionen und sonstige Metallkonstruktionen sowie Kunst-stoffkonstruktionen. + 40%

5.3.3. Abminderung für verminderten Bearbeitungsaufwand. Die in Abzug zubringenden Abminderungen sind in Prozenten des vollen Werthonorars (HS)anzugeben.

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5.3.3.1. Abminderung der Teilleistung gemäß Pkt. 5.3.1.1. im Falle häufig ingleichartiger oder ähnlicher Ausführung vorkommenden Konstruktion ineinfachen Bauwerken der Klasse 1 und 2, bei denen im Konstruktionsentwurf dieHauptabmessungen, Tragsysteme, und dergleichen. Zum überwiegenden Teilaufgrund von Erfahrungswerten festgelegt werden können. – 10%

Diese Abminderung kommt nicht zur Anwendung, wenn gemäß Pkt. 5.3.3.2.abgemindert wird.

5.3.3.2. Abminderung der Teilleistung gemäß Pkt. 5.3.1.1. bei Konstruktionen,die nach Werksnormen serienmäßig vorgefertigt werden und daher aus Norm-elementen eines serienmäßigen Bausystems bestehen, wenn dem Auftragnehmerzur Vorplanung ausreichende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden,insbesondere über die Hauptabmessungen der Tragsysteme, die Verbindungs-systeme, und dergleichen. – 10%Diese Abminderung kommt nicht zur Anwendung, wenn gemäß Pkt. 5.3.3.1.abgemindert wird.

5.3.3.3. Abminderung der Teilleistung gemäß Pkt. 5.3.1.3. im Falle der Erstellungder Mengenermittlung und der Leistungsbeschreibungen durch Dritte, wenn nurRichtwerte über die Stoffgüten, Abmessungen, Bewehrungsanteile der maßgeb-lichen Konstruktionen sowie gegebenenfalls besondere Herstellungsanweisungenverlangt werden. – 5%

5.3.4. EinzelleistungenDas Werthonorar für Einzelleistungen ist in Prozenten des entsprechenden vollenWerthonorars (HS) angegeben.

5.3.4.1. Baukontrolle, Überwachung der Ausführung der bearbeiteten Konstruk-tionen und Abnahme derselben, ausgenommen die Leistungen gemäß Pkt.5.3.4.2. und Pkt. 5.3.4.3. 10%

5.3.4.2. Stichprobenweise Kontrolle der BetonfestigkeitDie Kosten der Herstellung und Prüfung von Probekörpern sind nicht im Honorarenthalten. 2%

5.3.4.3. Kontrolle der Bewehrungen von Stahlbetonkonstruktionen vor demBetonieren auf Übereinstimmung mit den Bewehrungsplänen 8%

5.3.4.4. Beratung des Auftraggebers in wirtschaftlicher Beziehung, bei derVergabe der Leistungen, bei Abschluss der Verträge, bei Nachprüfung vonAusführungsvorschlägen bzw. -varianten. 15%

5.3.4.5. Überprüfen der Schlussrechnungen der bearbeiteten Konstruktionen. 10%

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5.4. Teilleistungen

5.4.1. Werden vom Auftraggeber nicht alle in Pkt. 5.3.1. angeführten Teil-leistungen in einem Auftrag vergeben, sondern nur einzelne Teilleistungen odersind für ein Bauvorhaben überhaupt nur einzelne Teilleistungen gemäß Pkt. 5.3.1.zu erbringen, sind folgende Zuschläge zu den entsprechenden Teilleistungen inProzenten des vollen Werthonorars (HS) in Rechnung zu stellen:

5.4.1.1. Zuschläge im Falle der Beschränkung auf den KonstruktionsentwurfTeilleistung gemäß Pkt. 5.3.1.1. und Pkt. 5.3.1.3. oder Pkt. 5.3.1.1. allein 10%

5.4.1.2. Zuschläge im Falle der Beschränkung auf die Statik-Teilleistungengemäß Pkt. 5.3.1.2. oder Pkt. 5.3.1.2. und Pkt. 5.3.1.3. oder Pkt. 5.3.1.2. und Pkt.5.3.1.4. allein, wenn ein von anderer Seite erstellter ausreichender Konstruk-tionsentwurf vorhanden ist. 10%

5.4.1.3. Zuschläge im Falle der Beschränkung auf die Statik-Teilleistungengemäß Pkt. 5.3.1.3. oder Pkt. 5.3.1.2. und Pkt. 5.3.1.4. allein, wenn keinausreichender Konstruktionsentwurf vorliegt und dieser daher erst vom Auftrag-nehmer als Voraussetzung für die Erstellung der statischen Berechnung erarbeitetwerden muss. 20%

5.4.1.4. Zuschlag im Falle der Beschränkung auf die Erstellung des Leistungs-verzeichnisses Teilleistung gemäß Pkt. 5.3.1.3. allein, wenn ein von anderer Seiteerstellter ausreichender Konstruktionsentwurf vorhanden ist. 10%

5.4.1.5. Zuschläge im Falle der Beschränkung auf die KonstruktionspläneTeilleistung gemäß Pkt. 5.3.1.4. oder Pkt. 5.3.1.3. und Pkt. 5.3.1.4. allein, wenneine von anderer Seite erstellte prüffähige, detaillierte und vollständige statischeBerechnung der tragenden Bauteile vorliegt. 10%

Die allfällige Überprüfung einer vorliegenden Statik ist gemäß Pkt. 5.4.2.2. zuverrechnen.

5.4.2. ÜberprüfungIn den angeführten Teilleistungen ist vorausgesetzt, dass die nachzuprüfendenUnterlagen in vollständiger und prüffähiger Form vorliegen. Trifft dies nicht zu,ist der Mehraufwand unter Anwendung der Bestimmungen gemäß Pkt. 1.5.4. zuberechnen. Das Werthonorar für Überprüfungen ist in Prozenten des ent-sprechenden vollen Werthonorars (HS) zu ermitteln.

5.4.2.1. Überprüfen von Schlussrechnungen als selbständiger Auftrag 20%

5.4.2.2. Überprüfen vollständiger und prüffähiger statischer Berechnungen, dienicht vom Auftragnehmer erstellt wurden, wenn zugleich auch die Herstellung

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der Konstruktionspläne mindestens gemäß Pkt. 5.4.1.5., oder die Überprüfung derKonstruktionspläne mindestens gemäß Pkt. 5.4.2.4. erfolgt 10%

5.4.2.3. Überprüfen in prüffähiger Form vorliegender, vollständiger, statischerBerechnungen, wenn die Erstellung oder die Überprüfung der Konstruktionsplänenicht mitbeauftragt wird. 15%

5.4.2.4. Überprüfen vorliegender Konstruktionspläne der tragenden Bauteile aufdie Übereinstimmung mit einer vorliegenden statischen Berechnung und auf einetechnisch mögliche konstruktive Durchbildung, jedoch nicht auf die Richtigkeitder Maße. 10%

Diese Teilleistung setzt voraus, dass die Statik entweder vom Auftragnehmerselbst erstellt wurde, oder diese vom Auftragnehmer gemäß Pkt. 5.4.2.2. über-prüft wurde.

(1) Pkt. 5.4.2.4. mit Überprüfung der Maße. 20%

(2) Pkt. 5.4.2.4. mit Überprüfung der als Werkstattpläne ausgefertigten Konstruk-tionspläne. 15%

(3) Pkt. 5.4.2.4. mit Überprüfung der Maße und der als Werkstattpläneausgefertigten Konstruktionspläne. 30%

5.5. Teilbearbeitung

5.5.1. Wenn die Bearbeitung nur einen Teil eines neu zu errichtenden Gebäudes oderBauwerkes umfasst, bzw. bei Umbauten, Aufstockungen, Instandsetzungen und der-gleichen, ist ein Zuschlag in Höhe des halben Werthonorars (HS) zu berechnen.

5.5.2. Bei Zubauten ist, sofern der Altbestand statisch von Belang ist, ein Zuschlag in Höheeines Viertels des entsprechenden Werthonorars zu berechnen.

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6. Werthonorar für Tiefbau

Das Werthonorar für Planungsleistungen bei Verkehrsbauten, Wasserbauten und Industrie-bauten (HT) wird gemäß Tabelle 5 ermittelt, indem das Basishonorar für die Büroleitung(BT) sowie für die örtliche Bauaufsicht (BTA) mit dem zugehörigen Klassenfaktor (KT)multipliziert wird.

Das Honorar für die örtliche Bauaufsicht wird auf den Gesamtherstellungspreis ohne USt.bzw. bei Bauleistungen mit einer Bauzeit von mehr als 15 Monaten auf den jeweils jährlicherzielten Herstellungspreis ohne USt. bezogen.

Tabelle 5 Zwischenwerte geradlinig interpolieren

Herstellungspreis P Büroleistung örtliche Bauaufsichtohne MwSt. BT BTA

ATS ATS ATS100.000,– 15.000,– 15.000,–200.000,– 26.000,– 24.000,–300.000,– 36.000,– 32.000,–400.000,– 45.000,– 39.000,–500.000,– 54.000,– 45.000,–600.000,– 52.000,– 50.000,–700.000,– 71.000,– 55.000,–800.000,– 79.000,– 60.000,–900.000,– 86.000,– 64.000,–

1.000.000,– 94.000,– 68.000,–1.100.000,– 101.000,– 72.000,–1.200.000,– 109.000,– 76.000,–1.300.000,– 116.000,– 80.000,–1.400.000,– 123.000,– 84.000,–1.500.000,– 130.000,– 88.000,–1.600.000,– 137.000,– 92.000,–1.700.000,– 144.000,– 96.000,–1.800.000,– 151.000,– 100.000,–1.900.000,– 158.000,– 104.000,–2.000.000,– 164.000,– 108.000,–2.500.000,– 197.000,– 126.000,–3.000.000,– 229.000,– 144.000,–3.500.000,– 260.000,– 162.000,–4.000.000,– 290.000,– 180.000,–4.500.000,– 319.000,– 198.000,–5.000.000,– 348.000,– 216.000,–5.500.000,– 377.000,– 233.000,–6.000.000,– 405.000,– 250.000,–6.500.000,– 433.000,– 267.000,–7.000.000,– 460.000,– 284.000,–

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Herstellungspreis P Büroleistung Örtliche Bauaufsichtohne MwSt. BT BTA

ATS ATS ATS7.500.000,– 487.000,– 301.000,–8.000.000,– 514.000,– 318.000,–8.500.000,– 541.000,– 334.000,–9.000.000,– 568.000,– 350.000,–9.500.000,– 594.000,– 366.000,–

10.000.000,– 620.000,– 382.000,–15.000.000,– 873.000,– 545.000,–20.000.000,– 1.115.000,– 700.000,–25.000.000,– 1.350.000,– 850.000,–30.000.000,– 1.579.000,– 1.000.000,–35.000.000,– 1.804.000,– 1.150.000,–40.000.000,– 2.026.000,– 1.300.000,–45.000.000,– 2.245.000,– 1.450.000,–50.000.000,– 2.461.000,– 1.600.000,–60.000.000,– 2.888.000,– 1.900.000,–70.000.000,– 3.307.000,– 2.200.000,–80.000.000,– 3.721.000,– 2.500.000,–90.000.000,– 4.131.000,– 2.800.000,–

100.000.000,– 4.536.000,– 3.100.000,–jede weitere

1.000.000,– 40.000,– 30.000,–

6.1. Klassenfaktor Tiefbau (KT, KTA)

Die Leistungen für die Bauwerke sind in die nachfolgend angeführten Klassen einzureihen.

KlassenfaktorKlasse Büro- örtl. Bau-

leistung AufsichtKT KTA

1 0,5 0,75 Stollen, Tunnel und Schächte ohne besondere Einbauten,Parkplätze, Platz- und Hofgestaltungen, Straßen, Güterwege,Feldbahntrassen und sonstige Verkehrsflächen im Flachlandbzw. bei einfachen Anlageverhältnissen, Gerinne mit Ab-flüssen über 100 m3/s, Oberflächenbefestigungen, Trocken-mauern, Sohlschwellen, Einlaufbauwerke, freistehende Kran-bahnen, Rohrbrücken, Verteidigungs- und Schutzbauwerke,Fundierungsplanungen, Türme, Maste, Rauchfänge für Groß-feuerstätten, besondere Grundbauten, Brücken, sonstige Trag-konstruktionen aller Art, u. ä.

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KlassenfaktorKlasse Büro- örtl. Bau-

leistug AufsichtKT KTA

2 0,67 0,83 Stollen, Tunnel und Schächte mit baulichen und maschinellenEinbauten, Eisenbahntrassen, Straßen, Güterwege, sonstigeVerkehrsflächen in schwierigem Gelände und beischwierigen Anlageverhältnissen, Unterführungen und Über-führungen von Straßen und Eisenbahnen, Stützmauern,Flussbauwerke wie Staumauern, Ufermauern und Stütz-wände, Tribünenanlage, Hoch- und Tiefgaragen, Silos, Kühl-türme, Spund-, Schlitz- und Pfahlwände, auch mit Erdanker,u. ä.

3 0,83 0,92 Straßen, Güterwege und sonstige Verkehrsflächen inschwierigem und steilem Gelände, unterirdische Bauwerkefür Versorgungsanlagen, Trafostationen, Umspanngerüsteund Heizzentralen, Gerinne mit Abflüssen unter 100 m3/s,Talsperren, Wildbachverbauungen, Transportleitungen undPipelines, einfache Hafenanlagen, offene Hallenbauwerke inaufwendiger Konstruktion, u. ä.

4 1,0 1,0 Außenanlagen von Flugplätzen, Parkdecks, unterirdischeVerkehrsflächen, Druckschächte u. Druckleitungen, Hafen-anlagen, Ent- u. Bewässerungsanlagen, u. ä.

5 1,15 1,08 Anschlussbahnen, Luftseilbahnen, Umlaufseilbahnen,Schlepp- und Sessellifte, Kraftwerksgebäude, Turbinen-verteilerleitungen, Wasserschlösser Pumpwerke, Düker,Schiffswerften, Nutzwasserkanäle, Wasserversorgungsan-lagen (Quellfassungen, Brunnen einfacher Bauart, Aufbereit-ungsanlagen, Hoch- und Tiefbehälter), Wasserversorgungs-leitungen ohne Zwangspunkte und ohne Gefällsschwierig-keiten, Kanalnetze im Misch- und Trennsystem ohneZwangspunkte, einfache Becken und Behälter ohnemaschinelle Ausrüstung, einfache Müllablagerungsanlagen,u. ä.

6 1,35 1,17 Standseilbahnen, Brunnen in aufwendiger Bauart, Leitungs-netze mit Zwangspunkten und mit Gefällsschwierigkeiten,verzweigte Systeme, Kanalnetze im Misch- und Trennsystemmit Zwangspunkten, Kläranlagen mit maschineller Aus-rüstung, Müllaufbereitungsanlagen, Wasserkraftwerke, u. ä.

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KlassenfaktorKlasse Büro- örtl. Bau-

leistung AufsichtKT KTA

7 1,5 1,25 Sonderbauwerke, für die besondere Anforderungen in bezugauf Erfahrung und Entwicklung gestellt werden, Bauwerkeder Klasse 6 unter besonders schwierigen Verhältnissen,Wasseraufbereitungs- und Abwasserreinigungsanlagen mitmehr als zwei Verfahrensstraßen, Müllverbrennungsanlagen,u. ä.

6.2. Leistungsumfang

Die Gesamtleistung des Auftragnehmers besteht aus der Büroleistung und der örtlichenBauaufsicht.

6.2.1. Büroleistung (100% von BT, Tabelle 5) umfasst:

6.2.1.1. GrundlagenermittlungKlärung der Aufgabenstellung, Beratung zum gesamten Leistungsbedarf,Erhebung der gesetzlichen Unterlagen, Formulierung von Entscheidungshilfenfür die Auswahl anderer, an der Planung fachlich Beteiligter, Zusammenfassungder Ergebnisse, ohne erforderliche Vermessungsarbeiten. Diese sind nach Zeit-aufwand zu vergüten. Ebenso ist die Planbeschaffung getrennt zu vergüten. 3%

6.2.1.2. Vorentwurf bzw. StudieGrundsätzlicher Lösungsvorschlag nach den Ergebnissen der Grundlagen-ermittlung und nach Abstimmung mit dem Auftraggeber, Motiven bericht undüberschlägiger Kostenschätzung nach Erfahrenswerten. 7%

6.2.1.3. Entwurf bzw. generelles ProjektBearbeitung aufgrund des mit dem Auftraggeber abgestimmten und von diesemgenehmigten Vorentwurfs, Erhebungen und Vorverhandlungen mit den zuständi-gen Behörden, in solcher Durcharbeitung, dass diese ohne grundsätzlicheÄnderungen als Grundlage für die weiteren Teilleistungen dienen kann, ins-besondere zur Einreichung gemäß Pkt. 6.2.1.4. 20%

6.2.1.4. EinreichungErstellung der zur Erlangung einer behördlichen Bewilligung erforderlichenPläne und Unterlagen aufgrund der vorangeführten Teilleistungen und Führungder erforderlichen Verhandlungen mit den zuständigen Behörden. Sind für einBauvorhaben mehrere, nicht in einem Zug abzuwickelnde Bewilligungsverfahren(z. B. baurechtliche, wasserrechtliche, eisenbahnrechtliche) erforderlich, so istdiese Teilleistung dementsprechend mehrfach zu verrechnen, wobei für den Fall,dass nur ein Teil des Bauvorhabens betroffen ist, die jeweiligen Teil-herstellungskosten zur Berechnung heranzuziehen sind. 5%

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6.2.1.5. DetailplanungDurcharbeitung bzw. Festlegung von Details, soweit es für die weitere Planungs-folge (Ausschreibungsunterlagen, Oberleitung der Bauausführung) erforderlichist. 10%

6.2.1.6. LeistungsverzeichnisseAusarbeitung von Leistungsbeschreibungen, Ermitteln und Zusammenstellenvon Mengen nach Leistungsbereichen, Abstimmen und Koordinieren derLeistungsbeschreibungen aller an der Planung fachlich Beteiligten. 15%

6.2.1.7. AusführungsplanungBaureife Durcharbeitung, aufbauend auf die Teilleistungen gemäß Pkt. 6.2.1.1.bis Pkt. 6.2.1.6. in Plänen mit allen für die Ausführung erforderlichen Angabenund Festlegungen (ohne Statik). 25%

6.2.1.8. Vergabe der LeistungenDurchführung der Ausschreibung, Prüfung der Angebote, Vergabe der Aufträgemit Ausarbeitung der Verträge. 5%

6.2.1.9. Technische und geschäftliche Oberleitung der Bauausführung Ver-handlungen mit den Behörden und den sonstigen, mit der Planung und derBauausführung Beteiligten, Aufstellen der Terminpläne, Koordinierung und all-gemeine Überwachung der Ausführung bezüglich Funktion und Gestaltung.Prüfung der Schlussrechnungen aufgrund der detaillierten Rechnungsprüfung derörtlichen Bauaufsicht, Freigabe von Schlusszahlungen, Schlussabnahme desWerkes. 10%

100%

6.2.2. Örtliche Bauaufsicht (100% von BTA, Tabelle 5)Überwachen der Ausführung des Werkes auf Übereinstimmung mit denVertragsgrundlagen, den behördlichen Vorschreibungen, den Ausführungsplänenund den Leistungsbeschreibungen nach den anerkannten Regeln der Technik undden einschlägigen Vorschriften, Koordinieren der an der Überwachung fachlichBeteiligten, Überwachen des Zeitplanes, Prüfen des Bautagesberichtes, gemein-sames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmern, Abnahme der Leistungenunter Mitwirkung anderer an der Planung und Überwachung fachlich Beteiligter,Feststellen von Mängeln, Rechnungsprüfungen, Kostenzusammenstellung, An-trag auf behördliche Abnahme und Teilnahme daran, Übergabe des Werkes,Zusammenstellen und Übergeben der erforderlichen Unterlagen, Auflisten derGewährleistungsfristen. 100%

6.2.3. Tätigkeiten als verantwortlicher Bauleiter, auch Bauführer genannt, gemäßBauordnungDas ist die Durchführung der in den Landesbauordnungen festgelegtenAufgaben, insbesondere die Beaufsichtigung und die laufende Überprüfung derArbeiten hinsichtlich Übereinstimmung mit den Einreichungs- und Bewilli-

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gungsunterlagen.

In Verbindung mit einer vollen Büroleistung oderörtlichen Bauaufsicht oder Bauausführung = 20% von BTA (Tabelle 5)als selbständiger Auftrag = 30% von BTA (Tabelle 5)

6.3. Teilleistungen

Werden vom Auftraggeber nicht alle im Pkt. 6.2. angeführten Teilleistungen in einemAuftrag vergeben, sondern nur einzelne Teilleistungen oder sind für ein Bauvorhabenüberhaupt nur einzelne Teilleistungen aus Pkt. 6.2. zu erbringen, sind folgende erhöhteProzentsätze des vollen Werthonorars der Büroleistung (BT) in Rechnung zu stellen:

6.3.1. Grundlagenermittlung und Vorentwurf bzw. Studie. 15%

6.3.2. Grundlagenermittlung, Vorentwurf bzw. Studie und Entwurf bzw.generelles Projekt. 38%

6.3.3. Grundlagenermittlung, Vorentwurf bzw. Studie, Entwurf bzw. generellesProjekt und Einreichplanung. 46%

6.3.4. Grundlagenermittlung, Vorentwurf bzw. Studie, Entwurf bzw. generellesProjekt Einreichplanung und Detailplanung. 55%

6.3.5.Grundlagenermittlung, Vorentwurf bzw. Studie, Entwurf bzw. generellesProjekt, Einreichung, Detailplanung und Leistungsverzeichnisse. 65%

6.3.6. Einreichplanung aufgrund eines vorliegenden Projektes. 15%

6.3.7. Detail- und Ausführungsplanung aufgrund eines vorliegenden Projektes. 50%

6.3.8. Leistungsverzeichnisse aufgrund vorliegender Einreich- und Detailplanung. 25%

6.3.9. Technische und geschäftliche Oberleitung bei Vorliegen eines Aus-führungsprojektes. 20%

6.4. Einzelleistungen

6.4.1. Anfertigen von Bestandsplänen im Anschluss an erbrachte Planungs-leistungen (ohne Naturaufnahme, die getrennt nach Zeitaufwand zu verrechnenist).(vom Basishonorar BT, Tabelle 5) 10%

6.4.2. Überprüfen von Abrechnungen(vom Basishonorar BT, Tabelle 5) 20%

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6.4.3. Wird die örtliche Bauaufsicht als selbständiger Auftrag vergeben underfolgt keine technische und geschäftliche Oberleitung gemäß Pkt. 6.2.1.9., istzum Basishonorar BTA, Tabelle 5, ein Zuschlag von 15% zu vergüten.

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7. Projektsteuerung und Projektmanagement

Leistungen der Projektsteuerung und des Projektmanagements werden auf Grundgesonderten Auftrages erbracht, wenn der Auftragnehmer Auftraggeberfunktionen bei derSteuerung von Projekten mit mehreren Fachbereichen übernimmt.

Projektsteuerung und Projektmanagement sind daher ,,qualifizierte Auftraggeber-funktionen’’ und keine Leistungen, die von den Beauftragten für die Projektsplanung undfür die Projektausführung gemäß den dafür geltenden Leistungsbildern, Honorar- undGebührenordnungen, zu erbringen sind.

Leistungsbereiche:

7.1. Klärung der Aufgabenstellung, Erstellung und Koordinierung des Programms für dasGesamtprojekt,- Erstellen des Projektstrukturplanes;- Erstellen der Leistungsübersicht eventuell unterteilt nach Leistungsfeldern;

7.2. Klärung des Einsatzes von Planern und anderen an der Planung fachlich Beteiligten(Projektbeteiligte),- Verzeichnis der Projektbeteiligten mit Beschreibung der Aufgaben und

Kompetenzen;- Organigramm in Form eines Handlungs- und Informationsdiagramms, sowie

Nahtstellendefinition;- Verfahrensrichtlinien für Genehmigungsabläufe, Verteilersystem des Schrift-

verkehrs, Planlisten verfahren, etc.;

7.3. Auswählen und Empfehlen von Vertragsformen und Vertragsbedingungen, sowieMitwirken bei der Vertragsgestaltung,- Projektbezogene Musterverträge;- Erläuterungsbericht zu Vertragsformen und Vertragsgestaltungen;

7.4. Aufstellung und Überwachung von Termin- und Zahlungsplänen, bezogen auf Projektund Projektbeteiligte;- Aufstellen des Rahmenterminplanes für den Projektgesamtablauf;- Grobterminplanung mit vertraglichen Zwischen- und Endterminen;- Terminverfolgung, bzw. Aufstellung der Ist-Termine;- Termin Soll-Ist-Vergleich;- Bericht zu Terminabweichungen;- Maßnahmenkatalog zur Ablaufsteuerung für Anpassungsmaßnahmen, eventuell

mit Hilfe einer Detailterminplanung;

7.5. Koordinierung und Kontrolle der Projektbeteiligten und deren Arbeitseinsatz imHinblick auf Kostenrahmen, mit Ausnahme der ausführenden Firmen,- Auflistung der Grundlagen für Kostenrahmen und Honorierung der Projekt-

beteiligten;

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- Kostenrahmen für die Investitionskosten und Projektbudget;- Stellungnahme zur Kostenermittlung der Planer;- Finanzmittelbedarfs- und Zahlungsplan;- Kostenverfolgung;

7.6. Fortschreibung der Planungsziele und Klärung von Zielkonflikten, insbesonderebetreffend Qualität,- Qualitätsrahmen;- Aktualisierung und Optimierung der Anforderungsliste;- Aktualisierung des Raum- und Funktionsprogramms;- Aufstellen von Qualitätsprotokollen;- Maßnahmen zur Qualitätssteuerung in Verbindung mit Kosten- und

Terminsteuerung;- Dokumentation der erreichten Qualität;

7.7. laufende Informationen des Auftraggebers über die Projektabwicklung undrechtzeitiges Herbeiführen von Entscheidungen des Auftraggebers,- regelmäßige nach Erfordernis abgehaltene protokollarisch dokumentierte

Planungs- und Koordinierungsbesprechungen;- laufende Kontrolle der wirtschaftlichen Projektvorgaben;- Erstattung allfälliger Verbesserungs- oder Einsparungsvorschläge.

Für Leistungen, die dem vorangeführten Leistungsbild entsprechen, ist gemäß der für Bau-meister gültigen Honorarordnung ein Honorar (HM), in Höhe des zumindest halben Wert-honorars der örtlichen Bauaufsicht in Rechnung zu stellen.

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8. Planungs- und Baustellenkoordination

Die Erstellung eines Honorarangebotes erfolgt auf der Grundlage einer detailliertenBeschreibung des Bauvorhabens, vorhandener Unterlagen und Gespräche mit dem Bauherrnbzw. dessen Vertreter gemäß Bauarbeitenkoordinationsgesetz BGBl. 37/1999.

Die Honorierung der Leistung erfolgt als Zeithonorar oder Pauschalhonorar nach demUmfang und der Schwierigkeit der Leistungen unter Beachtung der nachstehendenGrundlagen der Honorarermittlung.

8.1 Grundlage der Honorarermittlung

8.1.1 Der Bauherr verpflichtet sich, an der Leistungserbringung mitzuwirken und ins-besondere auch alle mit der Erarbeitung von Planungsunterlagen sowie mit der Ausführungvon Bauarbeiten Beauftragten zur Mitwirkung zu verpflichten.

8.1.2 Die Verrechnung der Leistungen erfolgt entsprechend dem Leistungsumfang entwederin gleichförmigen monatlichen Teilrechnungen oder gemäß eines zu vereinbarendenZahlungsplanes. Die Kalkulation basiert auf einer einmaligen Bearbeitung der Teil-leistungen.

8.1.3 Anpassungen im Zuge der Vergabe, Projektänderungen, Varianten von Firmen oderÄnderungen von Arbeitsverfahren und Bauabläufen, welche eine Änderung des Sicherheits-und Gesundheitsschutzplanes, der Unterlage für spätere Arbeiten oder anderer Unterlagen,die im Zuge der Tätigkeit des Planungs- oder Baustellenkoordinators erstellt wurden,notwendig machen, werden als Zusatzleistungen verrechnet.

8.1.4 Ebenso sind Tätigkeiten, die durch Nichtbeachtung des Sicherheits- und Gesund-heitsschutzplanes oder der einschlägigen Bestimmungen der Arbeitnehmerschutzgesetze,einen erhöhten Aufwand des Planungs- und Baustellenkoordinators verursachen, alsZusatzleistungen zu verrechnen.

8.1.5 Die Tätigkeit des Planungskoordinators endet mit der letzten Vergabe für einausführendes Gewerk. Die Tätigkeit des Baustellenkoordinators beginnt mit der erstenVergabe und endet mit der bei Vergabe des Koordinationsauftrages vereinbarten Baufertig-stellung. Vollständige Bauunterbrechungen sind vom Bauherren dem Baustellenkoordinatorschriftlich anzuzeigen und unterbrechen in diesem Fall die Leistungsfrist des Baustellen-koordinators. Eine Verlängerung des Zeitraumes der Leistungserbringung des Baustellen-koordinators ist gesondert zu vergüten, insbesondere betrifft dies Mehraufwendungen durchdie Verlängerung der Baudurchführung (Baubeginn bis Baufertigstellung).

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8.2 Leistungsumfang

8.2.1 Leistungen des Planungskoordinators

Die Leistungen der Planungskoordination nehmen Einfluss auf sämtliche Planungsphasengemäß der Honorarordnung der Baumeister (HOB).

8.2.1.1 Der Planungskoordinator sorgt dafür, dass bei Entwurf, Ausführungsplanung undVorbereitung des Bauprojektes die allgemeinen Grundsätze gemäß § 7 ArbeitnehmerInnen-schutzgesetz eingehalten werden.

Dies betrifft insbesondere die architektonische, technische und organisatorische Planung,die Einteilung der Arbeiten (Bauzeitplan), die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführtwerden und die Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung derArbeiten.

8.2.1.2 Der Planungskoordinator hat die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze derGefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitungdes Bauprojektes zu koordinieren.

8.2.1.3 Weiters hat er einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, entsprechend § 7 Bau-arbeitenkoordinationsgesetz auszuarbeiten.

8.2.1.4 Zudem hat er eine Unterlage für spätere Arbeiten, entsprechend § 8 Bau-arbeitenkoordinationsgesetz, zusammenzustellen. Er hat darauf zu achten, daß der Bauherrdie Inhalte des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und der Unterlage für spätereArbeiten in der Planung berücksichtigt.

8.2.2 Leistungen des Baustellenkoordinators:

Die Leistungen der Baustellenkoordination werden als eigenständige Leistung erbracht.

Der Baustellenkoordinator hat zu koordinieren:

8.2.2.1 Die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7ArbeitnehmerInnenschutzgesetz bezüglich der technischen und organisatorischen Planung,bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden,bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeitensowie bei der Durchführung der Arbeiten,

8.2.2.2 die Umsetzung der für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen überSicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

8.2.2.3 die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren.

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Der Baustellenkoordinator hat darauf zu achten, dass

8.2.2.4 die Arbeitgeber den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anwenden,

8.2.2.5 die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7ArbeitnehmerInnenschutzgesetz anwenden,

8.2.2.6 die auf der Baustelle tätigen Selbständigen den Sicherheits- und Gesundheits-schutzplan und die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 Arbeit-nehmerInnenschutzgesetz anwenden, wenn dies zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlichist.

Der Baustellenkoordinator hat

8.2.2.7 die Zusammenarbeit und die Koordination der Tätigkeiten zum Schutz derArbeitnehmer und zur Verhütung von Unfällen und von berufsbedingten Gesundheits-gefährdungen zwischen den Arbeitgebern zu organisieren und dabei auch auf der Baustelletätige Selbständige einzubeziehen,

8.2.2.8 für die gegenseitige Information der Arbeitgeber und der auf der Baustelle tätigenSelbständigen zu sorgen,

8.2.2.9 den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlagen für spätere Arbeitenunter Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten und eingetretener Änderungen an-zupassen oder anpassen zu lassen,

8.2.2.10 die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit nur befugte Personen die Baustellebetreten,

8.2.2.11 die Informationspflichten im Sinne § 5 (4) Bauarbeitenkoordinationsgesetz und§ 8 (4) ArbeitnehmerInnenschutzgesetz wahrzunehmen.

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9. Werthonorar für Brandschutzbemessungen

Das Werthonorar für Brandschutzbemessungen bei Gebäuden und Bauwerken (HF) wirdermittelt, indem das Basishonorar für die Büroleistung (BF) sowie für die örtlicheBauaufsicht (BFA) der Tabelle 6 entnommen wird.

9.1. Anrechenbarer Herstellungspreis (Pb)

9.1.1. Grundlage ist der Herstellungspreis (P) laut Pkt. 1.3.1, bzw. bei bestehendenGebäuden oder Bauwerken sinngemäß der Neupreis (Neubauwert), der für diese Honorar-ordnung mit einem Faktor (fF) vervielfacht wird.

Der anrechenbare Herstellungspreis (Pb) wird wie folgt ermittelt:

Fb fPP *= ,PP

f FF += 1

fF.....Faktor für BrandschutzbemessungenPF....Preis der baulichen und vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen (Nettopreis ohne

Mehrwertsteuer)

9.1.2. Der anrechenbare Herstellungspreis (Pb) kann auch sinngemäß nach 9.1.1.vom Auftragnehmer geschätzt werden; in der Regel beträgt der Faktor fF = 1,1.

9.1.3. Bei Vorliegen von außerordentlicher Brandgefahr oder von Explosionsgefahr odervon brandanfälligen Konstruktionen wird vom Auftragnehmer ein entsprechender Zuschlagzum Faktor (fF) verantwortungsbewusst nach seinen Erfahrungen bestimmt.

Tabelle 6 Zwischenwerte geradlinig interpolieren

Pb ....anrechenbarer Herstellungspreis ohne MehrwertsteuerBF....Basishonorar für die volle Büroleistung für BrandschutzbemessungenBFA..Basishonorar für die örtliche Bauaufsicht der Brandschutzmaßnahmen

Pb in ATS Bf in ATS BFA in ATS Pb in ATS BF in ATS BFA in ATS100.000,– 3.000.– 750,– 200.000,– 5.000.– 1.300,–300.000,– 6.500.– 1.800,– 400.000,– 7.950,– 2.250,–500.000,– 9.300,– 2.700,– 600.000,– 10.600,– 3.100,–700.000,– 11.750,– 3.500,– 800.000,– 12.900,– 3.850,–900.000,– 14.000.– 4.200,– 1,000.000,– 15.100,– 4.550,–

1.200.000,– 17.100,– 5.150,– 1,400.000,– 19.050,– 5.900,–1.600.000,– 20.850,– 6.500,– 1,800.000,– 22.650,– 7.100,–2.000.000,– 24.300,– 7.650,– 2,500.000,– 28.400,– 9.000.–3.000.000,– 32.200,– 10.300,– 3,500.000,– 35.800,– 11.550,–4.000.000,– 39.200,– 12.750,– 4,500.000,– 42.500,– 13.900,–5.000.000,– 45.700,– 15.000.– 6,000.000,– 51.800,– 17.100,–

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Pb in ATS BF in ATS BFA in ATS Pb in ATS BF in ATS BFA in ATS7.000.000,– 57.600,– 19.150,– 8.000.000,– 63.000,– 21.100,–9.000.000,– 68.300,– 23.000,– 10.000.000,– 73.400,– 24.800,–

15.000.000,– 96.800,– 33.200,– 20.000.000,– 117.900,– 40.900,–25.000.000,– 137.200,– 47.900,– 30.000.000,– 155.400,– 54.600,–35.000.000,– 172.600,– 61.000,– 40.000.000,– 189.100,– 67.100,–45.000.000,– 204.900,– 73.000,– 50.000.000,– 220.000,– 78.700,–60.000.000,– 249.500,– 89.600,– 70.000.000,– 277.000,– 100.100,–80.000.000,– 303.500,– 110.100,– 90.000.000,– 329.000,– 119.700,–

100.000.000,– 353.000,– 129.000,– 200.000.000,– 568.000,– 211.500,–300.000.000,– 750.000,– 282.500,– 400.000.000,– 914.000,– 347.500,–500.000.000,– 1.070.000,– 407.500,– 1.000.000.000,– 1.720.000,– 671.000,–

2.000.000.000,– 2.800.000,– 1.080.000,– 4.000.000.000,– 4.570.000,– 1.850.000,–

9.2. Leistungsumfang

Die Gesamtleistung des Auftragnehmers besteht aus der Büroleistung und der örtlichenBauaufsicht sowie der etwaigen Einzelleistungen nach Pkt. 9.2.3.

9.2.1. Die Büroleistung (100% von BF, Tabelle 6) umfasst:

9.2.1.1. GrundlagenermittlungAusheben der Konsenspläne und des Inventars des Bauwerks, Lokalaugenschein 5%

9.2.1.2. Beschreibung des Bauwerkes betreffend möglicher Brandbelastungen 3%

9.2.1.3. Berechnung der Brandbelastung 7%

9.2.1.4. Berechnung des erforderlichen, hinreichenden Brandwiderstandes 5%

9.2.1.5. Aufstellung des Maßnahmenkataloges zur Erreichung des Brandschutzes 5%

9.2.1.6. Ausführungs- und DetailplanungDurcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphase Pkt. 9.2.1.5. bis zur aus-führungsreifen Lösung, zeichnerische Darstellung der baulichen sowie der vor-beugenden brandschutztechnischen Maßnahmen mit allen für die Ausführungnotwendigen Einzelangaben 45%

9.2.1.7. LeistungsverzeichnisseAusarbeitung von Leistungsbeschreibungen, Ermitteln und Zusammenstellen vonMassen für die Leistungsverzeichnisse nach Leistungsbereichen 15%

9.2.1.8. Vergabe der LeistungenZusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche, Einholenvon Angeboten, Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines

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Preisspiegels nach Teilleistungsbereichen unter Mitwirkung der an der Vergabefachlich Beteiligten, Verhandlungen mit Bietern, Auftragsvergabe mit Aus-arbeiten der Werkverträge 5%

9.2.1.9. Technische und geschäftliche Oberleitung der BrandschutzmaßnahmenBeratung und Vertretung des Auftraggebers in technischen Belangen, Verhand-lungen mit Behörden und öffentlichen Dienststellen, Koordinieren der auszu-führenden Arbeiten, allgemeine Überwachung der Ausführung bezüglichFunktion und Gestaltung, Aufstellen eines generellen Termin- sowie Zahlungs-planes, Prüfen der Schlussrechnungen auf Vertragsmäßigkeit, Schlussabnahmedes Werkes 10%

100%

9.2.2. Örtliche Bauaufsicht (100% von BFA, Tabelle 6)Überwachung der Ausführung der Brandschutzmaßnahmen auf Überein-stimmung mit den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen nachden anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften, Über-wachen des Terminplanes, gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unter-nehmen, Abnahme der Leistungen und Feststellen von Mängeln, Rechnungs-prüfung, Kostenzusammenstellung, Antrag auf behördliche Abnahme undTeilnahme daran, Zusammenstellung Übergabe der erforderlichen Unterlagenund Überwachung der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festge-stellten Mängel.

9.2.3. EinzelleistungenDas Werthonorar für Einzelleistungen ist in Prozenten der vollen Grundleistung(BF) angegeben.

9.2.3.1. Evakuierungsorganisationsanleitung 7%

9.2.3.2. Fluchtpläne 3%

9.3. Teilleistungen

Werden von einem Auftraggeber nicht alle in Pkt. 9.2.1. angeführten Teilleistungen gesamtvergeben, sondern nur Teile davon, oder sind für ein Bauvorhaben nur einzelne Teil-leistungen aus Pkt. 9.2. zu erbringen, so sind folgende erhöhte Teil-Werthonorare inRechnung zu stellen.

9.3.1. Teilleistung der BüroleistungDie Teil-Werthonorare sind in Prozenten der vollen Büroleistung (BF) angeführt:

9.3.1.1. Nur Beschreibung 12%

9.3.1.2. Nur Berechnung der Brandbelastung 20%

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9.3.1.3. Nur Ermittlung des Brandwiderstandes 27%

9.3.1.4. Nur Aufstellung des Maßnahmenkataloges 35%

9.3.1.5. Nur Ausführungs- und Detailplanung 85%

9.3.1.6. Ausführungs- und/oder Detailplanung auf Grund eines vorhandenen, vonanderer Seite aufgestellten Maßnahmenkataloges 75%

9.3.1.7. Nur Leistungsverzeichnis und Detailplanung 95%

9.3.1.8. Leistungsverzeichnis auf Grund vorliegender Ausführungs- und Detail-planung, auch dann wenn die Vergabe der Leistungen mitbeauftragt wird 25%

9.3.1.9. Nur die Teilleistungen nach Pkt. 9.2.1.7., Pkt. 9.2.1.8. und Pkt. 9.2.1.9.auf Grund vorliegender Ausführungs- und Detailplanung 35%

9.3.1.10. Nur die Teilleistungen nach Pkt. 9.2.1.7. und Pkt. 9.2.1.9. auf Grundvorliegender Ausführungs- und Detailplanung 30%

9.3.1.11. Nur die Vergabe der Leistungen und die technische und geschäftlicheOberleitung bei Vorliegen der Unterlagen nach Pkt. 9.2.1.5., Pkt. 9.2.1.6. undPkt. 9.2.1.7.; (für die Vergabe der Arbeiten und Lieferungen müssen vollständigeLeistungsverzeichnisse vorliegen, die Vergabe der Leistungen kann nicht abge-sondert beauftragt werden) 30%

9.3.1.12. Nur die technische und geschäftliche Oberleitung bei vorhandenemvollständigen Ausführungsprojekt 20%

9.3.2. Teilleistung örtliche BauaufsichtWird nur die örtliche Bauaufsicht als selbständiger Auftrag vergeben und bestehtkeine technische und geschäftliche Oberleitung, so ist zum Honorar nach Pkt.9.2.2. ein Zuschlag zu vergüten von + 15%

9.4. Teilbearbeitung

Wenn sich die Bearbeitung nur auf einen Teil eines Bauwerkes erstreckt,ist ein Zuschlag in der vollen Höhe des entsprechenden Werthonorars (HF) zu berechnen.

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10. Werthonorar für Bebauungsvorschläge

Das Honorar für Bebauungsvorschläge (HW) richtet sich nach dem Umfang und derSchwierigkeit der Leistung und ist nach besonderen Vereinbarungen, mindestens jedochnach dem Zeitaufwand und den Sätzen der Zeitgrundhonorare (HZ) zu vergüten.

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11. Werthonorar für sonstige Bemessungen

Das Honorar für sonstige Bemessungen (HO) ist nach dem Zeitaufwand mit den Sätzen derZeitgrundhonorare (HZ) oder nach Pauschalhonorar (HP) zu vergüten.

11.1. Wärmeschutz und Dampfdiffusion

11.2. Schallschutz

11.3. Planung und Berechnung von Solaranlagen und anderen Energienutzungsanlagen

11.4. Begutachtung von Baugründen und Erstellung von bodenmechanischen Gutachten

11.5. Bemessungen und Berechnungen, die nicht Gegenstand der Werthonorare gemäßPunkt 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 sind (zum Beispiel für Förderungsmaßnahmen geforderteNachweise wie Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Aufstellungen, etc.).

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12. Honorarberechnung für Sachverständigentätigkeit

12.1. Für Sachverständigentätigkeit auch in außergerichtlichen Verfahren gilt

12.1.1. Die Entschädigungen für Zeitversäumnis im Sinne der §§ 32 und 33 GebAG 1975,die für Reisen oder Fahrten an den Ort der Arbeitsleistungen hin und zurück (Weg-, Fahrt-und Wartezeiten) aufgewendet werden, sind mit den einfachen Sätzen des Zeitgrundent-geltes (HZ) zu verrechnen.

12.1.2. Die Leistungen für Mühewaltung im Sinne des § 34 GebAG 1975 in der geltendenFassung sind mit den doppelten Sätzen des Zeitgrundentgeltes zu verrechnen.

12.2. Grundlagenermittlung

Alle Leistungen, die der Grundlagenermittlung dienen und für diese erforderlich sind (z. B.alle Vorarbeiten, Erhebungen, maßtechnische Aufnahmen, Probenentnahmen, Be-gehungen), sind nach Zeitaufwand des Sachverständigen mit den Sätzen des Zeitgrund-honorars gemäß Pkt. 13.6 und die von ihm verwendeten Hilfskräfte mit demZeitgrundhonorar gemäß Pkt. 13.5. zu berechnen und neben den gemäß Pkt. 12.3. er-mittelten Werthonoraranteilen (HA und HB) zu verrechnen.

12.3. Werthonorar

Die Honorare für Bewertungen von Baugrundstücken (HA) sowie von Gebäuden undBauwerken (HB) sind auf Grundlage des aufgenommenen Befundes gemäß den in denTabellen 7 und 8 ausgewiesenen Basisentgelten (BA, BB) zu berechnen.Falls die Berechnung der Werthonorare nach dem jeweiligen Zeitaufwand höhereBeträge ergibt, sind diese zu verrechnen.

Tabelle 7Zwischenwerte geradlinig interpolieren

Basisentgeltfür Baugrundstücke

Tagespreis BA

ATS ATS100.000,– 2.398,–200.000,– 3.392,–300.000,– 4.154,–400.000,– 4.796,–500.000,– 5.363,–600.000,– 5.874,–700.000,– 6.623,–800.000,– 6.783,–900.000,– 7.195,–

1.000.000,– 7.584,–1.500.000,– 9.288,–

Tabelle 8Zwischenwerte geradlinig interpolieren

Basisentgeltfür Gebäude und Bauwerke

Neupreis (inkl. Ust.) BB

ATS ATS100.000,– 3.608,–200.000,– 5.103,–300.000,– 6.249,–400.000,– 7.216,–500.000,– 8.068,–600.000,– 8.838,–700.000,– 9.546,–800.000,– 10.205,–900.000,– 10.824,–

1.000.000,– 11.410,–1.500.000,– 13.974,–

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Basisentgeltfür Baugrundstücke

Tagespreis BA

ATS ATS2.000.000,– 10.725,–2.500.000,– 11.991,–3.000.000,– 13.136,–3.500.000,– 14.188,–4.000.000,– 15.168,–4.500.000,– 16.140,–5.000.000,– 17.112,–5.500.000,– 18.085,–6.000.000,– 19.057,–6.500.000,– 20.029,–7.000.000,– 21.000,–7.500.000,– 21.976,–8.000.000,– 22.946,–8.500.000,– 23.919,–9.000.000,– 24.891,–9.500.000,– 25.863,–

10.000.000,– 26.835,–Für je angefangene weitere ATS500.000,– erhöht sich das Basisentgeltum je ATS 972,–.

Basisentgeltfür Gebäude und Bauwerke

Neupreis (inkl. USt.) BB

S S2.000.000,– 16.136,–2.500.000,– 17.469,–3.000.000,– 18.802,–3.500.000,– 20.135,–4.000.000,– 21.468,–4.500.000,– 22.802,–5.000.000,– 24.135,–5.500.000,– 25.469,–6.000.000,– 26.802,–6.500.000,– 28.136,–7.000.000,– 29.469,–7.500.000,– 30.802,–8.000.000,– 32.136,–8.500.000,– 33.469,–9.000.000,– 34.803,–9.500.000,– 36.136,–

10.000.000,– 37.470,–10.500.000,– 38.803,–11.000.000,– 40.137,–11.500.000,– 41.470,–12.000.000,– 42.803,–12.500.000,– 44.137,–13.000.000,– 45.470,–13.500.000,– 46.804,–14.000.000,– 49.471,–14.500.000,– 52.138,–15.000.000,– 53.471,–15.500.000,– 54.804,–16.000.000,– 56.138,–16.500.000,– 57.471,–17.000.000,– 58.805,–17.500.000,– 60.138,–18.000.000,– 62.805,–18.500.000,– 65.472,–19.000.000,– 66.805,–19.500.000,– 69.472,–20.000.000,– 70.806,–

Für je angefangene weitere ATS500.000,– erhöht sich das Basisentgeltum je ATS 1.333,-

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12.4. Werthonorar

Das Werthonorar (Anteil für Mühewaltung) für die Bewertung von Liegenschaften (HL)setzt sich stets zusammen aus:

- dem Basisentgelt BA für Baugrundstückpreise und

- dem Basisentgelt BB für die Bau-Neupreise jedes einzelnen zu bewertenden Gebäudesoder Bauwerkes.

Für die Mühewaltung zur Ermittlung des Ertragswertes sind Zeitgrundhonorare (HZ) gemäßPkt. 12.1. zu verrechnen.

12.5. Zusätzliche Honorarbestimmungen

12.5.1. Bei zusammenhängenden, in einer Einlagezahl zusammengefassten Grundstückenist das Honorar für den Gesamtpreis aller Baugrundstücke zu verrechnen.Hängen Grundstücke zusammen, sind sie jedoch in verschiedenen Einlagezahlen erfasst, soist das Honorar für den Tagespreis des Bestandes jeder einzelnen Einlagezahl zu ver-rechnen.

12.5.2. Bewertungen, bei denen in Einzelheiten eingegangen werden muss, sind mit dendoppelten Werthonoraren gemäß 12.3. zu verrechnen.

12.5.3. Bei mehreren gleichart igen Gebäuden oder Bauwerken, die unwesentlicheVerschiedenheiten aufweisen, oder bei Gebäuden und Bauwerken, von denen einesannähernd das Spiegelbild des anderen ist, ist das Werthonorar für den Gesamtpreis derGebäude und Bauwerke zu verrechnen, vorausgesetzt dass diese zu gleicher Zeit, auf demgleichen oder zumindest auf einem benachbarten Baugrundstück und unter gleichenBauverhältnissen errichtet wurden.

12.5.4. Für die Bewertung von Anteilen an Baugrundstücken, Gebäuden oder Bauwerkenwird das Werthonorar nach dem Tagesgrundpreis und dem Bau-Neupreis des ganzenBaubestandes bestimmt.

12.5.5. Für die Bewertung von Wohnungseigentum ist das Honorar nicht nach denBeträgen für das ganze Gebäude, sondern nach dem Anteil des Eigentums, zuzüglich einesZuschlages von 50% zum ermittelten Honorar zu verrechnen.

12.5.6. Für die Erstellung von Nutzwertberechnungen und Nutzflächen-berechnungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz 1975 – WEG 1975, BGBl. Nr.471/1975, sind für Mühewaltung Honorare gemäß Pkt. 12.1. in Rechnung zu stellen.

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12.6. Ausfolgung und Berechnung von Ausfertigungen

In der Regel sind von den Ausarbeitungen ein Original und drei Durchschriften (Mehraus-fertigungen) anzufertigen. Dem Auftraggeber sind das Original (1. Ausfertigung) und zweiDurchschriften (Mehrausfertigungen – 2. und 3. Ausfertigung) auszuhändigen. Die dritteDurchschrift (Mehrausfertigung) verbleibt dem Auftragnehmer als kostenpflichtigesBelegexemplar.

Die Vergütung der Kosten für alle Ausfertigungen erfolgt nach den Bestimmungen desAbschnittes 14 (Nebenkosten).

12.7. Zahlungsbedingungen

Siehe Pkt. 1.12. Darüber hinaus gilt nachstehendes:

Für alle Leistungen im Ausgleichs- oder Konkursverfahren ist das vereinbarte Pauschal-entgelt im vorhinein zu leisten oder eine entsprechende Sicherstellung auf die zu erwartendeAbrechnung zu geben. Die Abrechnung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Honorar-ordnung.

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13. Zeithonorar

13.1. Zeitgrundhonorar (Zeitgrundentgelt)

Basis für die Ermittlung des Zeitgrundhonorars ist ein Grundbetrag (BZ)

ab 1.9.2000 ab .................... ab ................... ab ...................

je Stunde von ATS 783,- ATS ……….... ATS ...…..... ATS .………..

welcher sich aus der durchschnittlichen Büroleistung des Baumeisterbüros zusammensetzt.

Daraus wird auf Grund der Tabelle gemäß 13.5. das Zeitgrundhonorar (HZ) ermittelt.

Für Leistungen der Baumeister, die nach Art und/oder Umfang den Durchschnitt erheblichübersteigen, ist ein dem Umfang, der Mühewaltung und dem Ergebnis der Leistung sowieden persönlichen Verhältnissen des Auftraggebers angemessener Zuschlag zu den Honora-rsätzen zu verrechnen.

Die kleinste Verrechnungseinheit ist die angefangene halbe Stunde.

13.2. Für Leistungen des Auftragnehmers außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit, dievom Auftraggeber wegen besonderer Dringlichkeit gewünscht werden, sind die ermitteltenZeithonorare mit einem Zuschlag von 50%, an Sonn- und Feiertagen von 100%, zuverrechnen.

13.3. Bei wirtschaftlichen, technischen, wirtschaftlich-rechtlichen oder technisch-recht-lichen Beratungen sowie bei Begutachtungen, bei Verhandlungen oder sonstigen für denAuftraggeber wertvollen Erledigungen eines bedeutenden Geschäftsfalles kann das Honorarin Form eines Prozentsatzes (z. B. des Preises des Baugrundstückes, der Herstellungskostendes Bauwerkes, des Bau-Neupreises) vereinbart werden.

13.4. Das Zeitgrundhonorar (HZ) ergibt sich aus der Multiplikation des Zeitgrundbetrages(BZ) mit dem Klassenfaktor (KZ).

13.5. Für die Verrechnung der Leistungen erforderlicher Hilfskräfte des Auftragnehmersgelten folgende Richtlinien:

Klasse Klassenfaktor LeistungsbildKZ

1 0,55 Leistungen, die üblicherweise von Mitarbeitern der KV-GruppeA1 erbracht werden. Diesen Leistungen entsprechen schematischeund mechanische Arbeiten

2 0,7 Leistungen, die üblicherweise von Mitarbeitern der KV-Gruppe

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A2 erbracht werden. Diesen Leistungen entsprechen Arbeitennach Anweisung und Richtlinien, wobei die Arbeit im wesent-lichen nicht mehr rein schematisch oder mechanisch erfolgt

3 1,0 Leistungen, die üblicherweise von Mitarbeitern der KV-GruppeA3 erbracht werden. Diesen Leistungen entsprechen selbständigeund verantwortliche Arbeiten nach allgemeinen Richtlinien undWeisungen

4 1,5 Leistungen, die üblicherweise von Mitarbeitern der KV-GruppeA4 erbracht werden. Diesen Leistungen entsprechen selbständigebesonders verantwortliche und gehobene kaufmännische, tech-nische oder Kanzleidienste, die in der Regel mit der Führung vonArbeitsgruppen verbunden sind

5 2,0 Leistungen, die üblicherweise von Mitarbeitern der KV-GruppeA5 erbracht werden. Diesen Leistungen entsprechen leitende, ver-antwortungsreiche und schöpferische Arbeiten

13.6. Werden die Leistungen aufgrund einer ausdrücklichen Beauftragung durch denAuftraggeber vom Baumeister persönlich erbracht, so kann zum Honorar der Klasse 5 einZuschlag bis 100% verrechnet werden. Diese Gebühr entspricht dem Gebührenanspruchs-gesetz.

Bei Sachverständigentätigkeit in Verbindung mit Leistungen mit geringem Schwierigkeits-grad sowie geringer Bemessungsgrundlage (Wert des zu bearbeitenden Gegenstandes odereiner Sache) kommt ein entsprechend ermäßigter Klassenfaktor zur Anwendung.

Als Mindestzeithonorar ist eine Stunde des Zeitgrundhonorars (HZ) zu vergüten.

Klasse KlassenfaktorKZ

6 3,0 Leistungen, die von Baumeistern erbracht werden

7 4,0 Leistungen, die aufgrund gesetzlicher Erfordernisse oder wegender besonderen fachlichen Qualifikation nur vom Baumeister alsBetriebsinhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer erbrachtwerden können und nicht an Mitarbeiter delegierbar sind (z. B.Sachverständigentätigkeit; Schiedsrichter- und Jurorentätigkeit)

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14. Nebenkosten

Dem Auftraggeber sind zusätzlich zu den Honoraren gemäß Pkt. 1.2.1. und 12.3. nochfolgende Kosten in Rechnung zu stellen:

14.1. Die Kosten für die Beschaffung aller als Voraussetzung für die Erbringung derLeistungen des Auftragnehmers erforderlichen Unterlagen (z. B. Kataster-, Lage-, Höhen-und Bestandspläne, der Ergebnisse von Bodenuntersuchungen und der Durchführung vonProbebelastungen, Messungen aller Art soweit diese Unterlagen vom Auftraggeber nichtvollständig zur Verfügung gestellt werden können, sowie die Kosten für sonstigeErhebungen.

14.2. Die Kosten der Herstellung etwa geforderter Modelle.

14.3. Die Kosten von Eignungsprüfungen, Modellversuchen, Laboruntersuchungen, unddergleichen.

14.4. Die Kosten der Vervielfältigung von Zeichnungen (Lichtpausen, Großformatdrucke)und Schriftstücken (Kopien, Druckerausgaben), von Film-, Videoaufnahmen (analog unddigital) und Lichtbildern (Fotos, Digitalbilder), sowie der Digitalisierung von Vorlagen(Scannen).

14.5. Die Kosten für Postgebühren (z. B. Porto, Telefon, Telegramm, Telex).

14.6. Kostenvergütung für Telefaxgebühr inkl. Gebühr für Übertragung

ab 19.6.1995 ab ............... ab ............... ab ...................Für die 1. Seite ATS 32,- ATS ............ ATS............. ATS ...............Für die Folgeseiten ATS 8,- ATS ............ ATS ............ ATS ...............

14.7. Kostenvergütung für die Anfertigung von Datenträgern sowie für die Datenfernüber-tragung.Diese betragen für unkomprimiert gemessene Datenmengen

ab 24.6.1999 ab ............... ab ................... ab ...............für Datenträger-anfertigungen samtDatenträger je MB ATS 6,- ATS …….... ATS………..... ATS ..……..für Datenfern-übertragungen (analog)für je 100 KB ATS 78,- ATS………. ATS ................ ATS ............für E-Mail via Internetsamt Übertragungsge-bühren für je 100 KB - ATS 42,- ATS ……… ATS ....……… ATS .…...…

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14.8. Kostenvergütung für Schreibarbeiten.

Diese betragen je Seite A4

ab 24.6.1991 ab ............... ab .................... ab ...............Urschrift ATS 52,- ATS .…....... ATS ......…….. ATS ...........Originalausfertigungen ATS 37,- ATS ............ ATS .…........... ATS….…...

14.9. Die Kosten der Bereitstellung von Büroräumen außerhalb der Geschäftsräume, sowieder damit verbundenen Aufwendungen für Beheizung, Beleuchtung, Erhaltung undReinigung, Sach-Versicherung und dergleichen.

14.10. Beförderungskosten der Hilfskräfte.

14.11. Aufenthaltskosten der Hilfskräfte wie Taggelder nach Verordnung des Finanz-ministeriums, Sondererstattungen, Trennungsgelder, Baustellenzulagen, Erschwerniszu-lagen, Außendienstzulagen, Höhenzulagen, Heimfahrtkosten, Übernachtungskosten,Schmutzzulagen, und dergleichen.

14.12. Behördliche Kommissionsgebühren, Stempel- und Rechtsgebühren, Verwaltungsab-gaben, Gerichtskosten und dergleichen.

14.13. Die Kosten von Sonderversicherungen im Zusammenhang mit der Durchführung desAuftrages.

14.14. Zu diesen Nebenkosten ist zur Deckung der anteiligen allgemeinen Geschäfts-unkosten ein Zuschlag von 15% zu verrechnen.

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15. Reisekosten

15.1. Zeitversäumnis für Geh-, Weg-, Fahrt- und Wartezeiten des Auftragnehmers und derHilfskräfte sind nach Zeitaufwand für jede auch nur angefangene halbe Stunde (HZ)getrennt für Hin- und Rückweg zu verrechnen.

15.2. FahrtkostenDie Kosten der Beförderung an den Ort der Erbringung der Arbeitsleistung und zurück miteinem Verkehrsmittel nach Wahl (z. B. Eisenbahn, Straßenbahn, Autobus, Seilbahn, Schiff,Flugzeug, eigenes Kraftfahrzeug, Mietwagen allenfalls mit Fahrer). Dem Auftragnehmergebührt für Strecken, die er mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zurücklegt, dieVergütung für die höchste, auf dieser Strecke geführten Klasse.Falls der Auftragnehmer ein eigenes Kraftfahrzeug benützt, gebührt ihm ein kosten-deckendes Kilometergeld.

15.3. Sonstige KostenHat ein Auftragnehmer eine Leistung außerhalb seiner Geschäftsräume zu erbringen, sosind ihm neben dem Honorar gemäß Pkt. 1.2.1. auch die sonstigen Fahrt- und Reisekosten,Aufenthaltskosten, Beförderungsauslagen, Kosten für die Beförderung und Versicherungdes Reisegepäcks der mitgeführten Instrumente und Apparate zu vergüten.

15.4. Ständig gleichbleibende Kosten für die Teilnahme an Besprechungen außerhalb derGeschäftsräume und Baustellenbesuche können unter Berücksichtigung des Zeithonorars,der Reisekosten und der Aufwandsentschädigung gemäß Pkt. 14.10. mit einem Pauschal-betrag pro Besuch festgelegt werden. Änderungen, die während des Ausführungszeitraumeseintreten, sind entsprechend zu berücksichtigen.

IMPRESSUM

Herausgeber: Bundesinnung Bau, 1030 Wien, Münzgasse 6, DachgeschoßUmschlagsgestaltung: Werbeagentur Johannes TothDruck: Ueberreuter Ges.m.b.H., Korneuburg

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W e r t h o n o r a r

für Projektsteuerung und Projektmanagement

Z e i t h o n o r a r

Pauschalhonorar

Nebenkosten, Reisekosten

Honorar

HM

HZ

HP

Tabelle1

23

45

67

8

Bauaufsicht

Büroleistung

Bauaufsicht

Büroleistung

Bauaufsicht

Büroleistung

Bürol. mit HH

Bauaufsicht

Büroleistung

Bauaufsicht

Büroleistung

Grundstücke

Bauwerke

Basishonorar

BHA

BH

BGA

BG

BRA

BR

BRH

BS

BTA

BT

BHA , B

TAB

FAB

FH

Z , BP

HZ , B

PB

AB

BB

ZB

P

Klassenfaktor

KH

KG

-K

SK

TAK

T-

--

KO

KL

KZ

-G

E S

A M

T L E I S

T U N

GT e i l l e i s t u n g e n

Sum

me

E i n z e l l e i s t u n g e n

+ Mw

St

T e i l b e a r b e i t u n g e n

HL

für Grünflächen- undFreiflächengestaltung

für Hochbau

für Leistungen der Raumgestaltung und Formgebung

für Statik und Tragswerksplanung

für Tiefbau

für Brandschutz-bemessung

für Bebauungs-vorschläge

für sonstigeBemessungen

für Sachverständigen-tätigkeit

HT

HF

HW

HO

HH

HG

HR

HS