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Horizonte erweitern Markteintritt Indien

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Horizonte erweitern

Markteintritt Indien

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Horizonte erweitern

„Indien zählt zu den am stärksten wachsenden Zukunftsmärkten weltweit und ist damit ein äußerst interessanter Investitionsstandort für international tätige Unternehmen. Unsere Spezialisten beraten Sie bei Ihrem geplanten Markteintritt oder dem Ausbau Ihrer Präsenz in Indien in allen rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen, sowie zu BPO und Wirtschaftsprüfungsthemen.“

Rödl & Partner

„Je höher ein Menschenturm gebaut wird, desto mehr Formationen sind möglich. Bleibt man nur in ein oder zwei Ebenen am Boden, kann der Zuschauer die Details in der Mitte nicht so deutlich sehen. Daher muss oft der Horizont erweitert werden, um sich immer wieder steigern zu können.“

Castellers de Barcelona

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Investitionsstandort Indien

Die positive Grundstimmung der letzten Jahre setzt sich fort. Die Zahl ausländi-scher Direktinvestitionen – „Foreign Direct Investment“ (FDI) – in Indien wächst zunehmend, was die Wahrnehmung des Landes auf dem internationalen Parkett als interessanten und zukunftsträchtigen Standort für Neuinvestitionen sowie den weiteren Ausbau bestehender Unternehmungen in Indien, steigert.

Wirtschaftstrend 2017

Das indische Bruttoinlandsprodukt wird mit einem voraussichtlichen Wachstum von 6 - 8 Prozent weiterhin positiv bewertet. Zum Ende des ersten Quartals 2017 lag die Inflationsrate in Indien bei 3,81 Prozent und wird vorausblickend zum Jahresende auf 4,5 Prozent geschätzt.

Bei den ausländischen Direktinvestitionen ist Indien inzwischen der Vorreiter innerhalb der BRICS-Staaten. Die Summe der ausländischen Direktinvestitionen wuchs zwischen April und September 2016 im Vergleich zum Vorjahr um 30 Prozent auf 21,6 Mrd. US-Dollar. Diese Entwicklung ist auch auf die erfolgreichen Schritte der indischen Regierung zur Vereinfachung der Regelungen für den Handel und für Direktinvestitionen ausländischer Unternehmen zurückzuführen.

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Marktüberblick

Mit einer Fläche von 3.300.000 km2 und einer Einwohnerzahl von 1,3 Mrd. Menschen, hat Indien eine Bevölkerungsdichte von ca. 390 Einwohnern pro km2.

Neben Hindi und Englisch gibt es 21 weitere, anerkannte Amtssprachen. Gemäß des Sprachgebrauchs des indischen Subkontinents entspricht die Zahl 100.000 einem „Lakh“ (10 Lakh = 1 Million), während 10 Millionen einem „Crore“ entsprechen.

Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen Indien und Deutschland und den-noch entscheiden immer mehr deutsche mittelständische Unternehmen in Indien zu investieren, unterstützt von der Expertise erfahrener Begleiter wie Rödl & Partner.

Ausländische Direktinvestitionen in Indien2000 bis September 2016

Direktinvestitionen nach Sektoren2000 bis September 2016

U.S.A 7 %

Niederlande 7 %

Deutschland 4 %Zypern 3 %

Mauritius 38 %

Japan 9 %

U.K. 9 %

VAE 2 %

Frankreich 2 %

Singapur 19 %

Auto 5 %

Pharma, Chemie 5 %

Einzelhandel 4 %

Telekommunikation 7 %

Service 18 %

Andere 38 %

Tourismus 4 %

Energie 4 %

Industrielle Fertigung 8 %

Computer 7 %

Quelle: IGCC

Quelle: IGCC

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Delhi Industrie, Dienstleistungen, Automobile

Chennai Textil, Automobile, Industrie, Schiffsbau

Hyderabad IT, Biotechnologie, Pharma

PuneAutomobile, Maschinenbau, Industrie, IT, Dienstleistungen, Food Processing

MumbaiFinanzhauptstadt, Lifestyle, Media, Handel, Logistik, IT

BangaloreIT, Luft- und Raumfahrt, Biotechnologie, Maschinenbau, Dienstleistungen

Kolkata Hightech, Dienstleistungen

Marktüberblick

Sektoren

In allen Teilen des Landes gibt es interessante Hubs für ausländische Direktinves-titionen, wobei sich der Schwerpunkt der Industriesektoren wie folgt verteilt:

Delhi

Bangalore Chennai

Kolkata

HyderabadPune

* The Government of India has declared that the external boundaries of India as

depicted in these maps are neither correct nor authentic.

Mumbai

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Marktüberblick

Deutsche Unternehmen in Indien

Delhi

Kolkata

ChennaiBangalore

Mumbai Pune

Hyderabad

Ahmedabad

Mumbai / Pune 40 %

Hyderabad 2 %

Kolkata 8 %

Bangalore 13 %

Dehli / Gurgaon 20 %

Chennai 8 %

Weitere 6 %

Gujarat / Ahmedabad 3 %

Rödl & Partner India: 81%

* The Government of India has declared that the external boundaries of India as

depicted in these maps are neither correct nor authentic.

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Markteintritt durch Export

Ausländische Exporteure müssen die indischen Zollbestimmungen beachten und teilweise hohe Einfuhrabgaben leisten. Verträge, Versicherungen und Ga-rantien werden fällig. Zur finanziellen und rechtlichen Absicherung des deut-schen Exporteurs gegen eventuelle Fallstricke ist eine professionelle Beratung im deutsch-indischen Handelsverkehr unerlässlich. Sachgerechte steuerliche Beratung verhilft zu Transparenz der anfallenden Steuern und Abgaben. Bei Kombination von Export mit Montageleistungen ergeben sich besondere steu-erliche Aspekte.

Indirekter Export

Hier bietet der deutsche Exporteur eigene Wirtschaftsgüter und Dienstleistun-gen im Ausland nicht direkt an, sondern schaltet ein inländisches Außenhan-delsunternehmen (Distributor) ein, so dass keine direkte Geschäftsbeziehung zum ausländischen Partner und dem deutschen Exporteur besteht.

Vorteile

› Geringer Investitions- und Logistikaufwand

› Bereits bestehendes Netzwerk des Außenhandelsunternehmen in Indien kann genutzt werden

› Wechselkursrisiken trägt für gewöhnlich das Exporthaus

Direkter Export

Im Gegensatz zum indirekten Export besteht hier eine direkte Geschäftsbezie-hung zwischen dem deutschen Exporteur und dem Kunden, dem ausländischen Handelsunternehmen oder dem Handelsvertreter. Ein inländisches Außenhan-delsunternehmen wird nicht zwischengeschaltet.

Nachteile

› Teile des Handelsgewinnes streicht das Außen-handelsunternehmen ein

› Fehlende Kundennähe › Fehlende Präsenz vor Ort, somit kein Marktein-

fluss möglich

Vorteile

› Höhere Gewinnspanne › Präsenz vor Ort und somit Markteinfluss

möglich › Aufbau eines eigenen Netzwerkes sowie

Markt- und Kundennähe

Nachteile

› Längere Kapitalanbindung und Kreditrisiko › Unsicherheiten bezüglich des Absatzmarktes,

indienspezifischer Regularien etc. › Kostenaufwand für den Export › Wechselkursrisiken

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Markteintritt – Rechtsformen*

Formale Präsenz / BetriebsstättePersonengesellschaften

Limited Liability Partnership (LLP)(Personengesell-schaft mit beschränkter Haftung)

› Beschränkte Haftung mit Flexibilität der Verwaltung einer Partnership › Gesellschaftsrechtlich mit „GmbH & Co. KG“ vergleichbar › Gesellschaftsvertraglich kann für deutsche Zwecke Einordnung

als Kapitalgesellschaft erreicht werden › Aus indischer Sicht stets selbst Steuersubjekt › Indien ist Wohn- bzw. Firmensitz von einem der (mindestens 2)

Partner

Liaison Office(Repräsentanz)

› Keine eigene Rechtspersönlichkeit › Nur Informationsbeschaffungs- und Unterstützungsleistungen › Handel, Vertrieb oder Produktion nicht gestattet › Keine Steuerpflicht in Indien, da keine Betriebsstätte

Project Office(Projektbüro)

› Keine eigene Rechtspersönlichkeit › Durchführung von Projekten in Indien › Steuerpflicht aufgrund der Betriebsstätte zur Durchführung des

Projekts

Branch Office(Zweigniederlas-sung)

› Keine eigene Rechtspersönlichkeit › Wirtschaftliche Tätigkeit und Erzielung von Einnahmen gestattet › Produktionstätigkeit nicht erlaubt › Steuerpflicht aufgrund Einstufung als Betriebsstätte

* Weiterführende Informationen zu den Rechtsformen in Indien können Sie unserer gesonderten Broschüre "Investitionsführer Indien" entnehmen.

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Markteintritt – Rechtsformen

Kapitalgesellschaften

Private Limited Company (Pvt. Ltd.)

› Häufigste Gesellschaftsform in Indien › Mit der deutschen GmbH vergleichbare Kapitalgesellschaft › Haftung beschränkt auf die einzelnen Kapitaleinlagen der Gesell-

schafter › Indien ist Wohnsitz von einem der mindestens 2 Direktoren › Mindestens 2 Gesellschafter

Public Limited Company (Ltd.)

› Mit der deutschen Aktiengesellschaft vergleichbar › Anteile frei veräußerlich und Börsenhandel möglich › Mindestens 7 Gesellschafter; Wohnsitzerfordernis Indien für einen

der Direktoren › Ist die Ltd. an einer Gesellschaft in Indien beteiligt, unterliegt diese

unter Umständen den gleichen, strengeren Regularien, wie die Ltd. selbst

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Wholly-owned Subsidiary

Joint Venture

Markteintritt durch Gesellschaftsgründung

Die häufigste Form des Markteinstiegs für ausländische Investoren ist die Gründung einer Tochtergesellschaft in Form einer Pvt. Ltd. (siehe oben). Die Gründung kann in der Regel als 100 %-ige Tochtergesellschaft oder mit einem indischen Partner erfolgen.

Wholly-Owned Subsidiary (WOS) – die 100 %-ige Tochtergesellschaft

› Dank der Bemühungen des „Ease of Doing Business“ der indischen Regie-rung sind inzwischen die meisten Wirtschaftssektoren einschließlich der Dienstleistungsbranche auch für ausländische Investoren zu 100 % zugäng-lich.

› Basierend auf dem Foreign Exchange Management Act (FEMA) wird die Genehmigung zur Investition in der Regel in einem automatischen Verfahren durch die Reserve Bank of India (RBI) erteilt.

› Beteiligungsobergrenzen bzw. Beschränkungen bestehen bei zivilem Luftver-kehr, Finanzwesen, Energie- und Atomwirtschaft, Bergbau, Versicherungs-wesen und Mehrmarken-Einzelhandel.

› Ausländische Investitionen sind nicht möglich in der Landwirtschaft, in Lotterie-, Glücks- und Wettspiel sowie im Wohnungsbau.

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Joint Venture – Gesellschaftsgründung mit einem indischen Partner

Verpflichtend ist ein Joint Venture nur in wenigen Bereichen, wie z.B. dem Versicherungswesen und Multibrand-Retail, wo Beteiligungsgrenzen für auslän-dische Investoren vorgeschrieben sind (siehe oben). Aus strategischen Grün-den wird das Joint Venture auch in frei zugänglichen Branchen immer wieder gewählt.

Zu beachten sind in der Praxis insbesondere der Schutz des Namens und der Marken des ausländischen Investors bei Gründung und Beendigung des Joint Ventures.

› Der von den Partnern gewählte Name des Joint Venture-Unternehmens ent-hält in der Regel den oftmals markenrechtlich geschützten Unternehmens-namen des deutschen Gesellschafters. Das zur Gesellschaftsgründung einzureichende „Non-Objection-Certificate“ (NOC), mit dem der deutsche Markeninhaber bestätigt, dass er keine Einwände gegen die Verwendung des Namens hat, sollte dahingehend formuliert werden, dass das NOC nur für die Dauer einer Beteiligung des Ausstellers an dem Joint Venture-Unternehmen erteilt wird bzw. jederzeit widerrufen werden kann. Eine entsprechende Regelung sollte auch in das Joint Venture-Agreement aufgenommen werden.

› Nach dem Beitritt Indiens zum Madrider Protokoll im Jahre 2013, entspricht das indische Markenschutzsystem den internationalen Standards. Somit kann einer möglichen, eigenmächtigen Markenanmeldung des indischen Partners effektiv entgegengewirkt werden.

Der deutsche Investor:

Erleichterter Marktzugangdurch Netzwerk und Kontakte des

indischen Partners

Der indische Partner:

Zugang zu Kapital, Technologie und Verwendbarkeit der etablierten Marke des

deutschen Partners

Häufige Beiträge

zumJoint

Venture

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* Weiterführende Informationen zu M & A können Sie unserer gesonderten Broschüre "Mergers & Acquisitions (M & A) Indien" entnehmen.

Markteintritt durch Mergers & Acquisitions*

Fusionen & Übernahmen

Prozessablauf M&A:

Absichtserklärung

Due Diligence

Grundstücke / Gebäude

BelastungenRechts-

streitigkeitenVerwaltung

SchutzrechteCompliance

KonditionenFührungskräfte

Anteilskaufvertrag Erwerb von Vermögenswerten

Integration nach der Übernahme

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Absichtserklärung (Letter of Intent) oder Term Sheet

› Art der Transaktion (Asset- oder Share Deal) wird definiert › Bewertung der Vermögenswerte oder -anteile › Festlegung des zeitlichen Rahmens der Transaktion

Due Diligence

› Grundstücke und Gebäude des Geschäftsbetriebs - das Betriebsgelände sollte gekauft oder langfristig gepachtet werden, um Ansprüche Dritter auszuschließen

› Belastungen – liegen Handelskredite vor, muss der Verkäufer vor Veräuße-rung die schriftliche Zustimmung der Bank einholen

› Anhängige oder angekündigte Rechtsstreitigkeiten › Handhabung und Verwaltung von Schutzrechten, insbesondere bei künfti-

ger Übertragung eigener Schutzrechte › Einhaltung von Compliance – bei Nichteinhaltung Fristsetzung zur Korrektur

und Gewährleistung › Vertragskonditionen der Führungskräfte in Schlüsselpositionen Vertragliche Gewährleistung bietet nur ergänzenden Schutz. Rechtliche, finanzielle und steuerliche Due Diligence sind unerlässlich!

Vertragsabschluss

› Anteilskaufvertrag (Share Purchase Agreement) oder Vertrag über Erwerb von Vermögensanteilen (Asset Purchase Agreement)

› Earn-Out-Regelung – der Verkäufer behält einen Mindestanteil des Unter-nehmens bzw. ein Teil des Kaufpreises kann vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens in den folgenden Geschäftsjahren abhängig gemacht und erst nach Ablauf dieser Geschäftsjahre ausbezahlt werden. So wird ein Anreiz für den Verkäufer geschaffen auch nach der Übernahme des Unternehmens zugunsten des Unternehmens zu agieren; devisenrechtliche Grenzen sind zu beachten

Integration nach der Übernahme

Langjährige hochrangige Mitarbeiter des Unternehmens, wie CEO und Geschäftsführer, sollten in Entscheidungsprozesse eingebunden werden, um deren Ausscheiden zu vermeiden.

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Vertrieb / Service Company

Handelsvertreter in Indien

Das indische Handelsvertreterrecht ist nur in seinen Grundzügen geregelt. So kann das auf den Vertrag anwendbare Recht frei gewählt werden. In der Folge kann der Handelsvertretervertrag mit angemessener Frist jederzeit gekündigt werden und es gibt keinen, mit dem deutschen § 89 b HGB vergleichbaren, Ausgleichsanspruch.

Meist tritt der Handelsvertreter in Indien als reiner Vermittlungsvertreter auf. Aus steuerlichen Gründen ist von der Erteilung einer Abschlussvollmacht abzu-raten, da in dem Falle regelmäßig eine steuerliche Betriebsstätte des ausländi-schen Unternehmens begründet wird.

Aufgrund steuerlicher Änderungen und der Einführung der GST ist zu prüfen, ob künftig dem Modell des Eigenhändlers (trading model) der Vorzug zu gewähren ist.

Vertragshändler in Indien

Soll neben dem reinen Absatz auch die Ersatzteilversorgung und der Kunden-dienst gewährleistet werden, kann ein Vertragshändler eingesetzt werden. Dieser vertreibt auf Grundlage eines Rahmenvertrages die Waren des Herstellers im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

Auch für den Vertragshändlervertrag gelten in Indien keine gesonderten gesetzlichen Regelungen.

Was zu beachten ist

Aufgrund der Größe des indischen Marktes ist es unwahrscheinlich, dass ein Vertriebsmittler den Markt alleine abdecken kann, so sollte von einer Exklusiv-vertretung abgesehen werden.

Daneben wird der Vertriebsmittler in aller Regel die Nutzung der Marke fordern, daher sollten neben den gesetzlichen Markenschutzrechten auch vertragliche Details der Lizensierung geregelt werden. Seit dem Betritt Indiens zum Madrider Abkommen im Jahre 2013, genießen internationale Marken Erleichterungen bei der Anmeldung in Indien.

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Produktion

Standortwahl

In vielen Fällen ist der Standort eines Produktionsbetriebes weitgehend vorgege-ben durch Nähe zu wichtigen Kunden und Lieferanten. Bei der Standortauswahl ist Zeit für eine sorgfältige Besichtigung vor Ort einzuplanen. Scheinbare Kosten-vorteile sind abzuwägen gegen Herausforderungen in den Bereichen Transport oder Infrastruktur (Energieversorgung).

Teilweise bestehende besondere Förderregionen sind kritisch auf ihre Eignung zu prüfen, da sie sich häufig in abgelegenen Teilen des Landes befinden und daher nur schwer in internationale Strukturen eingebunden werden können (kurzfristiger Support durch Techniker aus dem Ausland, kurzfristige Zulieferungen).

Die Verfügbarkeit von geeigneten Arbeitskräften in lokaler Umgebung ist ebenfalls ein wichtiges Kriterium für die Wahl des Produktionsortes. Sind keine Arbeitskräfte im näheren Umfeld verfügbar, so kann durch das Unternehmen die Anfahrt und Abfahrt selbst organisiert werden.

Anmietung / Erwerb von Grundstück oder Immobilie

Immobilien können durch ausländisch investierte Gesellschaften als vollwertiges Eigentum erworben werden. Alternativ ist die Anmietung (Lease) möglich. Es besteht kein dem deutschen Grundbuch vergleichbares öffentliches Register über Landeigentum, daher ist auch bei Anmietung eine Einzelprüfung über die Eigentumsverhältnisse erforderlich.

In allen Fällen ist im Rahmen der „Property Due Diligence“ die Abklärung der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit der Landnutzung erforderlich, da immer wie-der Gewerbegrundstücke auf dem Markt auftauchen, auf welchen formal nur Landwirtschaft zulässig ist.

Hohe Rechtssicherheit und bessere Infrastruktur bieten die Industrieparks der Wirtschaftsförderungsgesellschaften der Bundesstaaten (Industrial Development Corporations). Grundstücke werden dort im Rahmen einer Erbpacht – Struktur veräußert. Die Weiterveräußerung ist unter formalen Voraussetzungen ebenfalls möglich. Bei Erwerb oder Anmietung von einem Vorbesitzer sind diese formalen Aspekte sorgfältig zu prüfen.

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Öffentlich-rechtliche Genehmigungen

Für Errichtung und Betrieb eines Produktionsbetriebes sind zahlreiche öffentlich-rechtliche Formalien zu erfüllen. Beispiele sind die Bereiche Planungsrecht, Baurecht, Umweltrecht und Arbeitssicherheit. Dafür sind diverse Behörden parallel anzusprechen und für die Abwicklung der Formalien ist ausreichend Zeit einzuplanen. Neben den allgemeinen formalen Regeln bestehen individuelle Erfordernisse der Behörde und des Bearbeiters, welche im Laufe des Verfahrens ersichtlich werden. Diese können durch sachgerechte Nachverfolgung erfolg-reich bewältigt werden.

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Eigenkapitalfinanzierung

Stammkapital

› Authorised Share Capital Maximalbetrag, der in Anteilen nach Nennwert ausgegeben werden kann. Erhöhung möglich.

› Subscribed Share Capital Nennwert des Stammkapitals, zu dessen Zahlung sich der Gesellschafter tatsächlich verpflichtet.

› Paid-up Share Capital Das entsprechend eingezahlte Kapital.

Nennwertaufschlag

Durch ein „Share-Premium“ können einem Gesellschafter Anteile nicht zum Nennwert sondern zu einem höheren Wert überlassen werden. Der über den Nennwert hinausgehende Betrag wird in ein spezielles Eigenkapitalkonto eingestellt („Share Premium Account“) und bildet eine (wie Kapital gebundene) Rücklage.

Bewertung

Der Wert der Anteile ist nach einer international anerkannten Preisermitt-lungsmethode zu bestimmen und durch einen indischen Chartered Accountant zu bestätigen. Üblich ist die Discounted Cash-Flow (DCF) Methode.

Fremdkapitalfinanzierung

Darlehen in indischen Rupien

Fremdkapital indischer Kapitalgeber kann sowohl als Kontokorrentkredit als auch als Darlehen ohne weitere regulatorische Beschränkungen aufgenommen werden. Bereitstellung erfolgt i.d.R. durch eine indische Bank zu lokalen Konditionen.

AuslandsdarlehenExternal Commercial Borrowings (ECB) unterliegen strengen Regularien. Das Verfahren gliedert sich in drei Fälle:

› Track 1: dotiert in Devisen, mind. 3 Jahre durchschnittliche Laufzeit – Zins 3 bzw. 4,5 Prozentpunkte über LIBOR-6-M

› Track 2: dotiert in Devisen, mind. 10 Jahre durchschnittliche Laufzeit – Zins 5 Prozentpunkte über LIBOR-6-M

› Track 3: dotiert in INR, mind. 3 Jahre durchschnittliche Laufzeit – marktüb-licher Zins

Streng formalisiertes Verfahren über indi-sche Hausbank des Darlehensnehmers.

Der ausländische Anteilseigner muss mind. 25% der Gesellschaftsanteile an der empfangenden Gesellschaft direkt bzw. 51% indirekt halten, um das Fremd-währungsdarlehen gewähren zu dürfen.

Darlehen durch Schwestergesellschaft möglich.

Darlehenszweck ist beschränkt, z.B. auf Anlagevermögen, langlebige Wirtschafts-güter, Working Capital.

Darlehensvergabe an reine Vertriebs- / Servicesgesellschaften ist nicht möglich.

Finanzierung

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Ausblick Steuern*

Direkte Steuern

Income Tax – Ertragssteuern

› Natürliche Personen

Steuerpflicht entsteht, wenn die natürliche Person als in Indien ansässig gilt, was sich alleine nach der Dauer des Aufenthalts in Indien richtet. Im Weiteren spielt der Lebensmittelpunkt der natürlichen Person auch eine Rolle bei der Frage, in welchem Land gemäß dem bestehenden Doppelbesteuerungs-abkommen zwischen Deutschland und Indien Steuern abzuführen sind. Die Einkommenssteuer wird in Stufen in Höhe bis zu 30 Prozent erhoben, ab 10 Mio. Ind. Rupien fällt ein Aufschlag von 15 Prozent an.

› Unternehmen

In Indien ansässige Personen- und Kapitalgesellschaften unterliegen einem Steuersatz von ca. 35 Prozent maximal. Im Ausland ansässige Personen- und Kapitalgesellschaften unterliegen einem Steuersatz von bis zu ca. 43,3 Prozent maximal, sofern durch ihre Tätigkeit eine steuerliche Betriebsstätte in Indien entsteht. Als besondere Ausprägung der Einkommenssteuer kann die Minimum Alternate Tax (MAT) anfallen. Sofern die tatsächlich gezahlte Einkommenssteuer weniger als 18,5 Prozent des Buchgewinns ausmacht, gilt dieser Teil des Buchgewinns als zu versteuernder Gewinn des Unternehmens. Der Steuersatz beträgt hier ca. 21 Prozent.

Veräußerungsbesteuerung

Anteile an nichtbörsennotiertenUnternehmen

Ausländische Gesellschaft

Indische Gesellschaft

Haltedauer < 2 Jahre 10 % * 20 % *

Haltedauer > 2 Jahre 40 % * 30 % *

* zuzüglich Aufschlag und Ausbildungsabgabe

* Weiterführende Informationen zu Steuern und speziell zu GST in Indien können Sie unserer gesonderten Broschüre "Investitionsführer Indien" bzw. unseren GST-Broschüren entnehmen.

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Quellensteuer

Besteuerung von Zinsen (5 Prozent), Vergütungen für technische Dienstleistun-gen und Lizenzgebühren (10 Prozent), die aus Indien stammen und an deut-sche Unternehmen gezahlt werden. Auch hier fallen zusätzlich Aufschlag und Ausbildungsabgabe an.

Verrechnungspreise – Transfer Pricing

Mit Wirkung zum 1. April 2016 hat Indien sich den neuen internationalen Stan-dards zu einer dreistufigen Verrechnungspreisdokumentation, bestehend aus „Master File“, „Local File“ und „Country by Country Report“ angeschlossen. Die Pflicht zur Aufstellung des Country by Country Reports greift in enger An-lehnung an die Beschlüsse der OECD im BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) Aktionsplan 13 erst ab einem konsolidierten Gruppenumsatz von 750 Mio. Euro.

Seit dem 1. April 2017 gilt auch in Indien eine Zinsschranke. Zinsaufwendungen indischer Unternehmen gegenüber verbundenen Unternehmen sind nur bis zu einer Höhe von 30 Prozent des Gewinns vor Zinsen, Steuern und Abschreibun-gen abzugsfähig.

Indirekte Steuern

Mit der Einführung der Goods & Services Tax (GST), die im Juli 2017 in Kraft getreten ist, vollzieht Indien die größte Steuerreform seit der Unabhängigkeit im Jahr 1947.

Die GST führt das alte zergliederte System der indirekten Steuern zu einer einheitlichen Steuer zusammen und erfasst alle Leistungen, die Herstellung und den Verkauf von Waren sowie die Erbringung von Dienstleistungen:

VAT

CSTEntry Tax / LBT Service

TaxExciseDuty

GST

»»

* VAT = Value Added Tax CST = Central Sales Tax LBT = Local Body Tax

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Die GST unterteilt sich in 3 Komponenten:

› Central GST („CGST“) – Steuer der Zentralregierung › State GST („SGST“) – Steuer der Bundesstaaten › Integrated GST („IGST“) – übergreifende Steuer

Der Ort der Leistung entscheidet, welche Steuer Anwendung findet. Leistungen innerhalb eines Bundesstaates unterliegen gleichzeitig je zur Hälfte der CGST und der SGST. Leistungen zwischen zwei Bundesstaaten und Einfuhren aus dem Ausland nur der IGST.

Exporte von Waren oder Dienstleistungen sind in der Regel steuerbefreit.Der Standardsatz der GST liegt bei 28 Prozent, für Dienstleistungen bei 18 Prozent.

Vorsteuerabzug

Die GST erlaubt Händlern, Dienstleistern und Herstellern einen durchgängigen Vorsteuerabzug. Vorsteuerguthaben werden nicht erstattet, Ausnahmen bestehen dabei für exportierende Unternehmen.

Besonders ist, dass der Vorsteuerabzug nur dann gewährt wird, wenn der Un-ternehmer bzw. Lieferant die erhaltene Steuer auch tatsächlich abgeführt hat.

Regelzollsatz

Der Regelzollsatz für den Import von Waren beträgt zusätzliche 10 Prozent (Basic Customs Duty). Für viele Maschinen gilt ein reduzierter Basiszoll von 7,5 Prozent.

Leistungsgruppe IGST(in Klammern: CGST + SGST)

Exporte 0 %

Wichtige Güter des täglichen Bedarfs

5 % (2,5 % plus 2,5 %)

Vorzugssteuersatz für geförderte Industrien

12 % (6 % plus 6 %)

Anlagen / Maschinen(Standardsatz 1)

18 % (9 % plus 9 %)

Alle weiteren Güter(Standardsatz 2)

28 % (14 % plus 14 %)

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Rödl & Partner an Ihrer Seite

› Detaillierte Analyse der verschiedenen Projektrisiken vor Beginn des Projekts

› Individuelle Standortauswahl für die Durchführung des Projekts › Bereitstellung der richtigen Berater und Spezialisten für einzelne Frage-

stellungen und Themen › Optional Gründung eines Joint Venture mit einem indischen Partner › Unterstützung bei der Auswahl der leitenden Angestellten vor Ort › Begleitung des Projekt von der Planung über die Umsetzung bis hin zur

Verwaltung des laufenden Geschäfts

Rödl & Partner

Legal, Tax und Financial Due

Diligence

Fusionen & Übernahmen

Auslagerung der Geschäfts-

prozesse

Wirtschafts-prüfung

Verrechnungs-preissysteme

Unternehmens-finanzierung

Allgemeines & besonderes

Wirtschaftsrecht

Reorganisation & Restrukturierung

Steuerrecht

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Unsere Leistungen in Indien

In unseren Niederlassungen in Delhi, Mumbai und Pune sowie in unseren Büros in Chennai, Ahmedabad und Bangalore erbringen wir folgende Beratungsleis-tungen in deutscher und englischer Sprache:

Rechtsberatung*

› Gesellschaftsrecht › Gründung von Tochtergesellschaften, Repräsentanzen und Filialen › Joint Ventures, M&A › Due Diligence › Verschmelzungen, Abspaltungen, Umwandlungen › Handels-, Vertriebs- und Zollrecht › Franchising › Public-Private-Partnership › Konzessions- und Vergaberecht › Gewerblicher Rechtsschutz: Patente, Marken, Urheberrecht, Know-how und

Lizenzen › Sonderwirtschaftszonen, Investitionsverträge › Strategische Branchen, Auslandsinvestitions- und Devisenrecht › Allgemeines und besonderes Vertrags- und Wirtschaftsrecht bei Investitionen › Wettbewerbs- und Kartellrecht › Arbeits- und Ausländerrecht › Mitarbeiterentsendungen › Prozess- und Schiedsverfahrensrecht › Wirtschaftsstrafrecht › Liquidationen und Insolvenzrecht › Immobilien- und Baurecht, Produktionsansiedlungen (Greenfield /

Brownfield), Umweltrecht › Hypotheken- und Pfandrecht › Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht

Steuerrecht, Bank- und Finanzdienstleistungsrecht*

Gestaltende Steuerberatung / Internationales Steuerrecht › Steuerindizierte Projektgestaltungen › Steuerliche Strukturberatung / Optimierung von Unternehmens- und

Konzernstrukturen › Tax Due Diligence › Steuerliche Beratung bei M&A-Transaktionen › Umwandlungssteuerrecht

* Rödl & Partner erbringt die Beratungsleistungen mit indischen Berufsträgern.

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Laufende Steuerberatung › Steuerliche Beratung beim Immobilienerwerb › Steuerliche Beratung bei Finanzierungen › Betriebsstättenbesteuerung › Beistand bei Betriebsprüfungen › Steuerverwaltungsverfahren und Steuerprozessrecht › Verrechnungspreise › Steuerliche Beratung beim Aufbau von Vertriebsstrukturen und Produktionen

Bank- und Finanzdienstleistungsrecht › Bankaufsichtsrecht › Finanzleasing, Strukturierung von Leasingprodukten einschließlich grenzüber-

schreitendes Leasing › Steuerindizierte Strukturierung von Finanzierungsprodukten › Internationale Handelsfinanzierung › Versicherungsrecht

Wirtschaftsprüfung*

› Gesetzliche und freiwillige Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen von Kapital- und Personengesellschaften gemäß dem indischen (HB I) oder deutschen Recht sowie gemäß IFRS und US-GAAP (HB II)

› Gesetzliche und freiwillige Sonderprüfungen › Financial Due Diligence › Unternehmensbewertungen › Begleitung der Einführung neuer Rechnungslegungssysteme › Umstellung auf internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS und US-

GAAP)

Business Process Outsourcing

Externe Rechnungslegung › Laufende Finanzbuchhaltung: Bilanzierung und Abschlüsse nach Indian

GAAP, Zahlungsverkehr, Dokumentenmanagement › Lohnbuchhaltung: Personalverwaltung, Steuer- und Sozialversicherungser-

klärung › Erstellung von Jahresabschlüssen nach internationalen Rechnungslegungs-

standards › Sonderbilanzen, Zwischenbilanz, Konzern-abschluss › Steuer-Compliance

Interne Rechnungslegung › Controlling und Management-Informationssysteme › Laufendes internes Berichtswesen, Outsourcing von Funktionen der internen

Revision › Budgetplanung und -kontrolle, Finanzanalysen

* Rödl & Partner erbringt die Beratungsleistungen mit indischen Berufsträgern.

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Unser Profil

Als Rechtsanwälte, Steuerberater, Unternehmens- und IT-Berater und Wirtschafts-prüfer sind wir an 108 eigenen Standorten in 50 Ländern vertreten. Unsere Mandanten vertrauen weltweit unseren 4.500 Kolleginnen und Kollegen.

Die Geschichte von Rödl & Partner beginnt im Jahr 1977 mit der Gründung als Ein-Mann-Kanzlei in Nürnberg. Unser Ziel, unseren international tätigen Man-danten überall vor Ort zur Seite zu stehen, setzte die Gründung erster eigener Niederlassungen – beginnend – in Mittel- und Osteuropa (ab 1989) voraus. Dem Markteintritt in Asien (ab 1994) folgte die Erschließung wichtiger Stand-orte in West- und Nordeuropa (ab 1998), in den USA (ab 2000), in Südamerika (ab 2005) und Afrika (ab 2008).

Unser Erfolg basiert seit jeher auf dem Erfolg unserer deutschen Mandanten: Rödl & Partner ist immer dort vor Ort, wo Mandanten Potenzial für ihr wirt-schaftliches Engagement sehen. Statt auf Netzwerke oder Franchise-Systeme setzen wir auf eigene Niederlassungen und die enge, fach- und grenzüber-schreitende Zusammenarbeit im unmittelbaren Kollegenkreis. So steht Rödl & Partner für internationale Expertise aus einer Hand.

Unser Selbstverständnis ist geprägt von Unternehmergeist – diesen teilen wir mit vielen, vor allem aber mit deutschen Familienunternehmen. Sie legen Wert auf persönliche Dienstleistungen und haben gerne einen Berater auf Augenhöhe an ihrer Seite.

Unverwechselbar macht uns unser „Kümmerer-Prinzip“. Unsere Mandanten haben einen festen Ansprechpartner. Er sorgt dafür, dass das komplette Leistungsangebot von Rödl & Partner für den Mandanten optimal eingesetzt werden kann. Der „Kümmerer“ steht permanent zur Verfügung; er erkennt bei den Mandanten den Beratungsbedarf und identifiziert die zu klärenden Punkte. Selbstverständlich fungiert er auch in kritischen Situationen als Hauptansprechpartner.

Wir unterscheiden uns auch durch unsere Unternehmensphilosophie und unsere Art der Mandantenbetreuung, die auf Vertrauen basiert und langfristig ausgerichtet ist. Wir setzen auf renommierte Spezialisten, die interdisziplinär denken, denn die Bedürfnisse und Projekte unserer Mandanten lassen sich nicht in einzelne Fachdisziplinen aufbrechen. Unser Ansatz basiert auf den Kompetenzen in den einzelnen Geschäftsfeldern und verbindet diese nahtlos in fachübergreifenden Teams.

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Einzigartige Kombination

Rödl & Partner ist kein Nebeneinander von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Buchhaltern, Unternehmensberatern und Wirtschaftsprüfern. Wir arbeiten über alle Geschäftsfelder hinweg eng verzahnt zusammen. Wir denken vom Markt her, vom Kunden her und besetzen die Projektteams so, dass sie erfolgreich sind und die Ziele der Mandanten erreichen.

Unsere Interdisziplinarität ist nicht einzigartig, ebenso wenig unsere Internatio-nalität oder die besondere, starke Präsenz bei deutschen Familienunternehmen. Es ist die Kombination: Ein Unternehmen, das konsequent auf die umfassende und weltweite Beratung deutscher Unternehmen ausgerichtet ist, finden Sie kein zweites Mal.

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Rödl & Partner in Indien

2007 hat Rödl & Partner sein erstes Büro in Indien gegründet. Die bevölke-rungsreichste Demokratie der Welt bleibt einer der wichtigsten Wachstums- motoren für international operierende Unternehmen. Für dringend benötigte Infrastrukturverbesserungen ergeben sich ebenso interessante Einstiegschancen wie für den traditionellen Industriesektor, wie spektakuläre Großprojekte der deutschen Wirtschaft in jüngster Zeit bewiesen haben.

In unseren Niederlassungen in Delhi, Mumbai und Pune sowie in unseren Büros in Chennai, Bangalore und Ahmedabad und in einem eigenen Indien-Team in Deutschland, arbeiten mehrsprachige Spezialisten für ausländische Investitionen in Indien zusammen und gewährleisten ganzheitliche Beratung in sämtlichen Fragen zu Recht, Steuern, BPO und Wirtschaftsprüfung.

The Government of India has declared that the external boundaries of India as depicted in these maps are neither correct nor authentic.

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Ihre Spezialisten in Deutschland und Indien

Martin Wörlein PartnerLeiter der IndienberatungRödl & Partner Nürnberg Tel.: +49 (911) 91 93 – 30 10 E-Mail: [email protected]

Rahul OzaPartnerNiederlassungsleiter Pune und MumbaiRödl & Partner Pune Tel.: +91 (0) 20 66 25 71 00 E-Mail: [email protected]

Michael WekezerAssociate Partner

Niederlassungsleiter Delhi und AhmedabadRödl & Partner Delhi Tel.: +91 (0) 124 4 83 75 50E-Mail: [email protected]

Bleiben Sie informiert

Aktuelle Informationen zu Recht & Steuern in Indien sowie Hinweise auf Veranstaltungen finden Sie unter

www.roedl.de/indien

Santhosh TantzscherSenior AssociateRödl & Partner Pune

Tel.: +91 (0) 20 66 25 71 00E-Mail: [email protected]

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In Indien:

Michael Wekezer

Delhi#007, 12th Floor, Palm Spring PlazaGolf Course Road, DLF Phase 5, Sector 54Gurugram – 122 003

Tel.: + 91 (1 24) 674 970 1Fax: + 91 (1 24) 674 979 9E-Mail: [email protected]

Rahul Oza

MumbaiLodha Supremus-Unit No-1206Senapati Bapat Marg, Upper WorliOpp. Kamala Mill CompoundLower Parel (W)Mumbai – 400 013

Tel.: + 91 (22) 62 66 08 – 00Fax: + 91 (22) 62 66 08 – 09E-Mail: [email protected]

Pune308, Lunkad Sky VistaNew Airport RoadViman NagarPune – 411 014

Tel.: + 91 (20) 66 25 71 – 00Fax: + 91 (20) 66 25 71 – 99E-Mail: [email protected]

AhmedabadB-407/A, Mondeal Square, Nr. Auda GardenPrahladnagar Road, S. G. HighwayAhmedabad – 380 015

Tel.: + 91 (79) 661 770 02Fax: + 91 (1 24) 674 979 9E-Mail: [email protected]

ChennaiC5, Vatika Business Centre Prestige Polygon, 3rd Floor 471 Anna Salai Teynampet, Mount RoadChennai – 600 035

Tel.: + 91 (44) 40 28 – 25 06Fax: + 91 (44) 40 28 – 26 00E-Mail: [email protected]

BangaloreS38, Vatika Business CentreDivyasree Chambers2nd Floor, A Wing 11, O'Shaughnessy Road, Langford TownBangalore - 560 025

Tel.: + 91 (80) 42 91 12 – 63Fax: + 91 (80) 42 91 12 – 22E-Mail: [email protected]

Ihre Ansprechpartner

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In Deutschland:

Nürnberg

Dr. Peter BömelburgÄußere Sulzbacher Straße 10090491 Nürnberg

Tel.: + 49 (9 11) 91 93 – 21 00Fax: + 49 (9 11) 91 93 – 25 04E-Mail: [email protected]

Martin WörleinÄußere Sulzbacher Str. 10090491 Nürnberg

Tel.: + 49 (9 11) 91 93 – 30 10Fax: + 49 (9 11) 91 93 – 90 03E-Mail: [email protected]

Tillmann RuppertÄußere Sulzbacher Straße 10090491 Nürnberg

Tel.: + 49 (9 11) 91 93 – 31 25Fax: + 49 (9 11) 91 93 – 91 25E-Mail: [email protected]

Berlin

Seema BhardwajStraße des 17. Juni 10610623 Berlin

Tel.: + 49 (30) 81 07 95 – 53Fax: + 49 (30) 81 07 95 – 59E-Mail: [email protected]

Berlin

Nürnberg

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„Jeder Einzelne zählt“ – bei den Castellers und bei uns.

Menschentürme symbolisieren in einzigartiger Weise die Unterneh-menskultur von Rödl & Partner. Sie verkörpern unsere Philosophie von Zusammenhalt, Gleichgewicht, Mut und Mannschaftsgeist. Sie veranschaulichen das Wachstum aus eigener Kraft, das Rödl & Part-ner zu dem gemacht hat, was es heute ist.

„Força, Equilibri, Valor i Seny“ (Kraft, Balance, Mut und Verstand) ist der katalanische Wahlspruch aller Castellers und beschreibt de-ren Grundwerte sehr pointiert. Das gefällt uns und entspricht un-serer Mentalität. Deshalb ist Rödl & Partner eine Kooperation mit Repräsentanten dieser langen Tradition der Menschentürme, den Castellers de Barcelona, im Mai 2011 eingegangen. Der Verein aus Barcelona verkörpert neben vielen anderen dieses immaterielle Kul-turerbe.

Äußere Sulzbacher Straße 100

90491 Nürnberg

Tel.: + 49 (911) 91 93 – 30 10

Fax: + 49 (911) 91 93 – 90 03

E-Mail: [email protected]

www.roedl.de