HSH Nordbank AG...HSH Nordbank AG Kreditrisikomanagement Leiterin Vertrieb Deutschland Dr. Jörg...
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Unternehmertag 2016
Workshop 3: Wie begegne ich den neuen Herausforderungen des Ausschreibungsmodells im EEG 2016?
EEG 2016: Onshore-Windenergie
Analyse und Bewertung
HSH NORDBANK AG
Dr. Jörg Böttcher Februar 2016
EEG 2016
Ausschreibungen – Allgemeine Grundsätze
1. Ausschreibungen sind ab 2017 für große PV-Anlagen, WEAs an Land und
auf See vorgesehen. Ausgenommen von der Ausschreibungspflicht sind
Anlagen mit einer installierten Leistung bis 1 MW – hier wird die
Förderhöhe weiter gesetzlich bestimmt.
2. Ausschreibungsgegenstand ist die „gleitende Marktprämie“, die sich
aus dem an der Börse gezahlten Strompreis und der Marktprämie
zusammensetzt. Der Strom soll direkt vermarktet werden, so dass der
Anlagenbetreiber weitere Einnahmen generieren kann.
3. Jedes bezuschlagte Gebot erhält den Preis, den es in seinem Gebot
abgegeben hat (pay as bid). Begrenzt werden soll der Preis durch einen
vorher festgelegten Höchstpreis (dazu später).
4. Die Ausschreibungsrunden werden von der Bundesnetzagentur acht
Wochen im Voraus angekündigt.
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EEG 2016 – Onshore-Windenergie
Ausschreibungen – Grundsätze für Onshore-Wind
1. Das BMWi plant, so genannte „späte Ausschreibungen“ für Onshore-
WEAs durchzuführen: d.h., es dürfen nur Anlagen teilnehmen, die über
eine BImSchG verfügen (§ 36 (1)).
2. Die Erstsicherheit beträgt 30 T€ pro 1 MW und ist damit in einer
Größenordnung, dass regelmäßig Banken für die Stellung von Avalen
angefragt werden (§ 36a, dazu gleich).
3. Die bezuschlagten Anlagen müssen innerhalb von 30 Monaten nach der
öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommen sein
(§ 36d (1)).
4. Zum Ausbaukorridor für Onshore-Windenergie findet sich Folgendes:
1. Grundsätzlich soll eine Netto-Steigerung von Onshore-Anlagen um bis zu 2.500 MW pro Jahr (§ 4 (1)) erreicht werden, wobei
2. das Onshore-Ausschreibungsvolumen aber nur eine Residualgröße des übrigen Ausbaus ist. Damit ist die Planbarkeit des Onshore-Ausbaus deutlich eingeschränkt.
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EEG 2016 – Onshore-Windenergie
Ausschreibungen / hier: Avalstellung
1. Keine Handelbarkeit der Förderung:
• Der Zuschlag kann nicht auf ein anderes Projekt übertragen werden.
• Ebenso ist ein Übertrag auf einen anderen Bieter nicht möglich.
2. Erstsicherheit wird im Regelfall von Banken gestellt werden1
• Damit ergeben sich Bonitätsanforderungen an den Projektierer, da die Banken ein Verlustrisiko übernehmen und dies abzusichern ist.
• Ohne ausreichende Eigenbonität bliebe dann nur noch die Möglichkeit der Barhinterlegung bei der Bundesnetzagentur.
Im Sinne der Akteursvielfalt wäre es wünschenswert, dass ein Zuschlag auch auf andere Projekte bzw. andere Bieter übertragen werden kann.
1) Denkbar ist auch, dass Hersteller die Erstsicherheit stellen.
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EEG 2016 – Onshore-Windenergie
Preisermittlung
1. Auf 100 Metern Höhe wird eine Windgeschwindigkeit von 6,66 m/s zugrunde gelegt
(Wert nach Referentenentwurf), wobei die Zunahme der Windgeschwindigkeit mit
steigender Anlagenhöhe anhand des sogenannten Potenzgesetzes definiert wird.
2. Geboten wird auf den anzulegenden Wert eines einstufigen
Referenzertragsmodells (so genannter „100-Prozent-Standort“):
3. Mit Hilfe von gesetzlich vorgegebenen Korrekturfaktoren wird der tatsächlich
erwartete Referenzertrag in einer Spanne zwischen 70 und 150 Prozent in einen
Referenzertrag eines 100-Prozent-Standortes umgerechnet (dies beschreibt den
jeweiligen Höchstwert der Förderung).
4. Die Förderung eines bezuschlagten Projektes erfolgt dann anhand des
individuellen Referenzertrages.
5. Der durch die Ausschreibungen ermittelte Preis (pay-as-bid) gilt dann für 20 Jahre.
Allerdings werden die anzulegenden Werte alle fünf Jahre angepasst, um die
Förderung an die den tatsächlichen Ertrag der Anlage anzupassen.
Was heißt das?
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EEG 2016 – Onshore-Windenergie
Preisermittlung
1. Zugrundegelegte Windgeschwindigkeit
Alt versus neu:
Wirkung:
Niedrige Nabenhöhen werden hinsichtlich ihrer Standortgüte angehoben, was zu einer
Verringerung ihrer Förderung führt.
Insgesamt werden Anlagen mit besonders großer Nabenhöhe vom
Regulierungssystem begünstigt.
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100 %-Referenzertragsstandort
Bisherige Definition: 5,5 Meter je Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über dem Grund und einem
logarithmischen Höhenprofil
Definition nach EEG2016: 6,66 Meter je Sekunde in einer Höhe von 100 Metern über dem Grund und einem
Höhenprofil, das nach dem Potenzgesetz mit einem Hellmannexponenten a mit einem
Wert von 0, 25 zu ermitteln ist
EEG 2016 – Onshore-Windenergie
Preisermittlung
2. Einstufiges Referenzertragsmodell
Die bisherige Regelung des EEG sieht innerhalb der 20jährigen EEG-Förderung eine
Differenzierung in zwei Vergütungssätze vor. Die Länge der Laufzeit der erhöhten
Vergütung richtet sich nach der Windhöffigkeit des betreffenden Standortes (dem
Referenzwert).
Die zukünftige Regelung unterscheidet hier nicht mehr: Es gibt für 20 Jahre einen
Vergütungssatz. Das bedeutet z.B. für einen 90%-Referenzstandort folgenden Verlauf
der Vergütung:
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EEG 2016 – Onshore-Windenergie
Preisermittlung
3. Korrekturfaktoren (§ 36 f (1)):
Die Gebote sind auf Basis eines 100%-Standortes abzugeben – für diesen
besteht der Höchstpreis von 7,0 Cent/kWh. Der tatsächlich erwartete
Referenzertrag wird anhand der folgenden Tabelle umgerechnet (so
genannte Stützwerte), der damit auch jeweils die Höchstgrenze für
unterschiedliche Standortqualitäten festlegt.
Im Folgenden haben wir einmal die Konsequenzen aus der EEG2014-
Regelung und dem Referentenentwurf dargestellt.
Dabei haben wir einen Ø gewichteten Vergütungssatz nach EEG2014
zugrunde gelegt und diesen mit dem Höchstwert EEG2016 verglichen.
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Referenzwert des
Standortes 70% 80% 90% 100% 110% 120% 130% 140% 150%
Gesetzliche
Korrekturfaktoren 1,29 1,16 1,07 1 0,94 0,89 0,85 0,81 0,79
Höchstwert in Cent/kWh 9,03 8,12 7,49 7,00 6,58 6,23 5,95 5,67 5,53
EEG 2016 – Onshore-Windenergie
Preisermittlung
3. Korrekturfaktoren – Konsequenzen
Die gesamte Förderhöhe geht zurück. Dabei sind die Einbußen bei sehr
guten und bei sehr schlechten Standorten am geringsten. Die Einbußen bei
dem Gros der deutschen Projekte sind am stärksten (80%-Standort: ./.
9,3%, 85%-Standort: ./. 8,8 % der Gesamteinnahmen)
Hinzu kommt:
• Durch das Bietungsverfahren (pay-
as-bid) wird das jeweilige Projekt
einen Vergütungssatz unterhalb des
Höchstsatzes bekommen.
• Der barwertige Effekt des
Zahlungsanfalls ist hier noch nicht
berücksichtigt. Dies führt in einer
barwertigen Betrachtung zu einem
weiteren Rückgang von ca. 3 % der
Gesamteinnahmen.
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EEG 2016 – Onshore-Windenergie
Preisermittlung
4. Überprüfung der anzulegenden Werte
Referentenentwurf: Die anzulegenden Werte werden nach fünf, zehn und
fünfzehn Jahren anhand des tatsächlichen Ertrags in den fünf
vorhergehenden Jahren angepasst (§ 36 f (2)).
Zentral ist folgende Regelung:
►„Zu viel oder zu wenig geleistete Zahlungen [..] müssen erstattet werden, wenn der tatsächliche Ertrag mehr als 1 Prozent von dem zuletzt berechneten Referenzertrag abweicht.“
Dabei müsste noch geklärt werden, was gemeint ist:
- Erfolgt die „Erstattung“ über die Anpassung der anzulegenden Werte in
den nächsten fünf Jahren? Im Folgenden haben wir das einmal unterstellt
und den Verlauf eines 90%-Referenzstandortes beispielhaft dargestellt.
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EEG 2016 – Onshore-Windenergie
Preisermittlung
4. Überprüfung der anzulegenden Werte
Zunächst erhält das Vorhaben fünf Jahre (bestenfalls) den Zuschlagswert
von 7,49 Cent/kWh. Im Beispiel sinkt der Referenzertrag in den ersten 5
Jahren auf knapp 85 % - der neue Vergütungssatz (Jahre 6-10) liegt dann
bei 7,81 Cent/kWh.
Diese Anpassung wiederholt sich
alle fünf Jahre. Konsequenz:
• Es ergibt sich eine
Einnahmenstabilisierung im
Vergleich zum EEG 2014.
• Das Windrisiko wird zum großen
Teil auf die Endverbraucher
überwälzt.
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EEG 2016 – Onshore-Windenergie
Beurteilung aus Bankensicht
1. Grundsätzlich lässt das Prozessergebnis – die fixierte Förderhöhe eines
Projektes über 20 Jahre – nach wie vor eine Projektfinanzierung zu. Es
ergibt sich sogar ein stabilisierender Effekt durch die neue Methodik der
Anpassung der Förderhöhe.
2. Andererseits drohen gewisse Konzentrationstendenzen:
1. Vorhaben an durchschnittlichen Standorten müssen mit deutlichen Einnahmeneinbußen zurechtkommen, die sich aufgrund der individuellen Bestimmung der Förderhöhe nicht vollständig quantifizieren lassen. Hier sollte der Gesetzgeber über eine Anpassung der Korrekturfaktoren im Bereich zwischen 80 und 90 %-Referenzertrag nachdenken (Vorschlag: 1,22 bei 80% und 1,12 bei 90%).
2. Der Prozessverlauf (bekommt mein Vorhaben den Zuschlag?) ist unsicher. Banken werden sich auf solche Vorhaben konzentrieren, die ein gewisses Erfolgspotential aufweisen und damit eher auf etablierte Entwickler setzen, die Erfahrung bei Bietungsverfahren haben. Die Akteursvielfalt könnte damit eingeschränkt werden. Andererseits wird es Dienstleister geben, die den Bietungsprozess begleiten.
3. Die geforderte Avalstellung setzt eine Eigenbonität des Entwicklers voraus. Wünschenswert wäre, dass erteilte Zuschläge auch auf andere Projekte, idealerweise auch auf andere Bieter übertragen werden können.
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EEG 2016 – Onshore-Windenergie
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Kreditrisikomanagement Leiterin Vertrieb Deutschland
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