Häufig gestellte Fragen Nr. 2.4 - · PDF fileStand: 11.01.2008 Seite 1 von 2 Häufig...
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_______________ Stand: 11.01.2008 Seite 1 von 2
Häufig gestellte Fragen Nr. 2.4.02
Thema:
Vorräte - Verbrauchsmaterial
Fragestellung:
Wie werden Vorräte an Büromaterial, Formularen / Vordrucken, Lehrmittelvorräten und ande-
ren Verbrauchsmaterialien erfasst und bewertet?
Lösungsansatz:
Büromaterial, Formulare / Vordrucke, Lehrmittelvorräte und andere Verbrauchsmaterialien
gehören zum Umlaufvermögen (Vorräte). Grundsätzlich sind sie im Rahmen der Inventur zu
erfassen und mit ihren Anschaffungs- / Herstellungskosten zu bewerten. Hierbei können
auch Bewertungsvereinfachungsverfahren (z. B. Gruppenbewertung) angewandt werden.
In der Regel werden - insbesondere umfangreiche - Vorratsbestände zentral beschafft und
mittels einer Lagerhaltung (und -buchführung) zentral verwaltet. Werden Materialien aus dem
Lager abgegeben, so gelten sie als verbraucht und werden im Rahmen der Inventur nicht
mehr erfasst.
Oftmals ist aber auch festzustellen, dass einzelne Ämter der Verwaltung oder Außenstellen
wie z. B. Schulen oder Museen
Vorratsbestände unterschiedlichster Art selbst (dezentral) beschaffen.
Beispiele hierfür können u. a. sein:
- Reinigungsmittel für die Reinigungskräfte,
- Schrauben, Glühlampen und ähnliche Verbrauchsmaterialien für die Hausmeister,
- Bastelmaterial in Kitas,
- Chemikalien für den Unterricht an Schulen,
- Prüfplaketten oder Kfz-Briefe / Kfz-Scheine des Straßenverkehrsamtes bzw. der
Zulassungsstelle,
- Broschüren / Postkarten des Museums.
Sofern Kleinstmengen an Verbrauchsmaterialien dezentral beschafft und nicht über ein zent-
rales Lager verwaltet werden, zählen sie nicht zum Vorratsvermögen und sind (bei Beschaf-
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fung) unmittelbar als Aufwand zu buchen (vgl. Verfahren bei geringwertigen Wirtschaftsgü-
tern). Eine Bestandsführung und Bestandsinventur zum Jahresende sind nicht erforderlich.
Die Frage, bis zu welcher Wertgrenze die jeweiligen Bestände als Kleinstmengen bezeichnet
werden können, muss von jeder Kommune unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßi-
ger Buchführung selbst geregelt werden.
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