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I Anhang: Muster Muster Einkaufs-AGB Allgemeine Einkaufsbedingungen der XYZ AG C"XYZ") 1_ Anwendungsbereich (1). Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (AGB) gelten aus- schließlich gegenüber Untemehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen und juristischen Sondervermögen. Sie sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen von auch in laufender und künftiger Geschäftsver- bindung. (2). Alle Angebote, Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen erfolgen nur unter Zugrundelegung und nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen. Abweichen- de Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Lieferanten, sind nur verbindlich, wenn sie von XYZ bestätigt sind. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt dasje- nige von XYZ. (3). Alle Vereinbarungen und Aufträge bedürfen für ihre Verbindlichkeit der Schrift- form. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Der Gegenbeweis ist hierdurch nicht ausgeschlossen. 2. Vertragsabwicklung Angebote von XYZ sind freibleibend. Vertragsangebote kann der XYZ binnen vier Wochen annehmen. Sämtliche Änderungen, Vereinbarungen und mündliche Ne- benabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung (Fax) von XYZ. Dieses gilt auch für Verträge, die Mitarbeiter oder Handelsvertreter von XYZ abgeschlossen haben. Telegrafische, telefonische oder mündliche Offerten sind nur insoweit gültig, als sie mit dem schriftlich bestätigten Angebot übereinstimmen. Vor- stehende Regelungen gelten nicht für Vereinbarungen, die nach Vertragsschluss getroffen werden. J. Bohnstedt, Vertragsrecht im Einkauf, DOI 10.1007/978-3-8349-7056-5, © Gabler Verlag | Springer Fachmedien Wiesbaden 2012

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I Anhang: Muster

Muster Einkaufs-AGB

Allgemeine Einkaufsbedingungen der XYZ AG C"XYZ")

1_ Anwendungsbereich

(1). Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (AGB) gelten aus-

schließlich gegenüber Untemehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen

und juristischen Sondervermögen. Sie sind Bestandteil aller Angebote und Verträge

über Lieferungen und Leistungen von auch in laufender und künftiger Geschäftsver­

bindung.

(2). Alle Angebote, Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen erfolgen nur unter

Zugrundelegung und nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen. Abweichen­

de Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des

Lieferanten, sind nur verbindlich, wenn sie von XYZ bestätigt sind. Kreuzen sich

zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt dasje­

nige von XYZ.

(3). Alle Vereinbarungen und Aufträge bedürfen für ihre Verbindlichkeit der Schrift­

form. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Der Gegenbeweis ist hierdurch

nicht ausgeschlossen.

2. Vertragsabwicklung

Angebote von XYZ sind freibleibend. Vertragsangebote kann der XYZ binnen vier

Wochen annehmen. Sämtliche Änderungen, Vereinbarungen und mündliche Ne­

benabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung (Fax) von

XYZ. Dieses gilt auch für Verträge, die Mitarbeiter oder Handelsvertreter von XYZ

abgeschlossen haben. Telegrafische, telefonische oder mündliche Offerten sind nur

insoweit gültig, als sie mit dem schriftlich bestätigten Angebot übereinstimmen. Vor­

stehende Regelungen gelten nicht für Vereinbarungen, die nach Vertragsschluss

getroffen werden.

J. Bohnstedt, Vertragsrecht im Einkauf, DOI 10.1007/978-3-8349-7056-5,© Gabler Verlag | Springer Fachmedien Wiesbaden 2012

206 Anhang: Muster

3. Preise und Bezahlung

Die Preise verstehen sich DDP Berlin (Incoterms 2000) in Euro bzw., sofern zwi­

schen beiden Parteien ausdrücklich vereinbart, ab dem Erfüllungsort, einschließlich

der Kosten für Verpackung, Transportsicherung und Paletten, Fracht, Beförderung,

Versicherung und Montage, soweit anwendbar und soweit nicht etwas anderes aus·

drücklich schriftlich vereinbart wurde. Im Zweifel beinhalten die Preise die Mehrwert­

steuer, soweit nicht aufgrund geübter Geschäftspraxis vom Gegenteil auszugehen

ist. Dasselbe gilt für Umsätze, Umsatz- und andere Steuern sowie Zölle. Der liefe­

rant haftet für alle anfallenden Steuern, Abgaben und Zölle.

4. Verspätete Lieferung

Lieferfristen oder -zeiten geltend als bindend festgesetzt, soweit nichts anderes

ausdrücklich vereinbart wurde. Im Fall des Eintritts von Ereignissen, welche die

Leistung erschweren oder unmöglich machen und für welche XYZ weder verant­

wortlich noch haftbar ist, wie z.B. höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Streik oder

Aussperrung, ist XYZ berechtigt, von dem jeweiligen Vertrag ganz oder teilweise

zurückzutreten, selbst wenn die Leistung weiter möglich bleibt, vorausgesetzt dass

XYZ eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Nach dem fruchtlosen Ablauf dieser

Frist, kann XYZ vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Verzugs ist XYZ berechtigt,

vom Lieferanten für jede Kalenderwoche des Verzugs als Vertragsstrafe einen Be­

trag in Höhe von 10 % der Auftragssumme zu fordern. Der Lieferant ist berechtigt zu

beweisen, dass XYZ ein geringerer Schaden durch den Verzug entstanden ist. In

diesem Falle ist der geringere Betrag als Vertragsstrafe zu leisten. Unter keinen

Umständen übersteigt die Vertragsstrafe 100 % der vereinbarten Auftragssumme.

Daneben behält sich XYZ alle weitergehenden gesetzlichen Rechte vor.

5. Lieferfristen

Annahmeverzug kann nur begründet werden durch das Angebot der Lieferung sei·

tens des Lieferanten zum vereinbarten ZeHpunkt, bzw. für den Fall, dass kein Liefe·

rungszeitpunkt vereinbart wurde, durch das Angebot der Lieferung zu den gewöhnli­

chen Geschäftszeiten am Erfüllungsort. Die Lieferung ist vollständig, korrekt ohne

Mängel abzuwickeln.

Anhang: Muster 207

6. Für Lieferungen Ist Erfüllungsort der Firmensitz von XYZ oder - nach eigenem

Ermessen von XYZ- der Lielerort. Für Zahlungen ist Leistungsort der Firmensilz

von XYZ. Das Abladen geschieht in Verantwortung und auf Kosten des Lieferanten.

Das Risiko für Liefenungen frei Haus trägt ebenfalls der Lieferant. Der Lieferant ent·

scheidet nach eigenem Ermessen darüber, ob die Liefenung versichert wird. Even­

tuelle Mehrkosten hierfür sind vom Lieferanten zu tragen. Bei frachtfreien Liefenun­

gen sind die Transportkosten vom Lieferanten vorab zu entrichten.

7.Geistiges Eigentum:

An sämtlichen von XYZ erstellten oder veränderten Unte~agen behält XYZ sich das

Eigentums- und Urheber- und sonstige Schutzrechte vor; sie dürfen Dritten nicht

zugänglich gemacht werden, noch für eigene Zwecke verwendet werden. Auf Ver­

langen sind sie unverzüglich zu zerstören oder zurückzugeben. Der Auftragnehmer

ist zu umfassender Geheimhaltung verpflichtet, auch wenn kein Auftrag erteilt wird.

8. Gewährleistung

Der Lieferant Obemimmt die Gewährleistung für alle Leistungen und Lieferungen in

der Höhe und in Übereinstimmung mit allen gesetzlichen und rechtlichen Bestim·

mungen. Schadensersalzansprüche verjähren nicht vor dem Ablauf von 3 Jahren

seit Gefahrübergang. Im Zweifelsfalle sind alle Beschreibungen hinsichtlich der

Funktion, der Haltbarkeit oder der Eigenschaften eines Produkts auszulegen als

eine vom Lieferanten gewährte Garantie hinsichtlich des gelieferten Produkts.

9. Zahlung

Zahlungen werden fällig innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung, voraus­

gesetzt die Lieferung des Produktes erfolgte vor oder zeitgleich mit der Rechnungs­

steIlung. Erfolgt die Zahlung innerhalb von 5 Tagen, ist XYZ berechtigt, 3 % des

Gesamtwertes, Steuern und sonstige Kosten eingeschlossen, als Skonto einzube­

halten. XYZ ist berechtigt, per Scheck, Wechsel, Fremdwährung oder in anderer

Form zu zahlen. Der Lieferant ist weder zum Vorbehalt seines Eigentums, noch zur

Aufrechnung berechtigt, solange der Gegenanspruch gegen XYZ nicht unstreitig

gestellt oder von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde und

somit rechtlich bindend ist.

208 Anhang: Muster

Werden dem Verkäufer nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die der Lieferant

zu vertreten hat und die seine Kreditwürdigkeit oder seine Befähigung zur Abwick­

lung der Lieferungen in Frage stellen, so ist XYZ berechtigt, etwaige Vorauszahlun­

gen einzubehalten. Weiterhin ist XYZ berechtigt, von allen bestehenden Vereinba­

rungen mit dem Lieferanten zurückzutreten, sofern nicht der Lieferant die rechtzeiti­

ge und korrekte Lieferung hinreichend sicherstellen kann.

10. Lieferungen

Die Lieferungen haben die vereinbarte Beschaffenheit aufzuweisen bzw. für den

nach dem Vertrag vereinbarten Gebrauch zu taugen. Soweit nichts anderes verein­

bart wurde, haben alle Produkte dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie

den Sicherheitsanforderungen in der Branche von XYZ zu entsprechen.

Die Verpackung muss den vollkommenen Schutz des Produkts vor vorhersehbaren

Risiken und Gefahren während des Transports und der Lagerung gewährleisten. Ein

unzureichender Schutz aufgrund mangelhafter Verpackung steht einem Mangel des

Produkts gleich. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die Lieferung eine ausrei­

chende Anzahl an Ersatzteilen für das gelieferte Produkt für eine voraussehbare

und angemessene Zeitspanne beinhaltet. Ein Mangel eines Ersatzteils steht einem

Mangel des Produkts gleich.

Im Zweifel hat individuell für XYZ erstellte Software gemeinsam mit dem Quellcode

und umfassender Dokumentation sowie einem Handbuch geliefert zu werden. Die

Übertragung von gewerblichen Rechischutz- und Urheberrechten erfolgt im Zweifel

nur gegen Rückerstattung von Zahlungen im Sinne von Ziffer 9.

11. Gerichtsstandsvereinbarung und salvatorische Klausel

(1). Alle Rechtsstreitigkeiten, welche direkt oder indirekt mit dem Vertrag im Zu­

sammenhang stehen, sind ausschließlich die Gerichte im Obe~andesgerichtsbezirk

Köln zuständig.

(2). Das Vertragsverhältnis unterliegt in allen Fällen Deutschem Recht (insbesonde­

re BGB und HGB) unter Ausschluss sämtlicher kollisionsrechtlicher Bestimmungen

und des UN-Kaufrechts (CISG).

Anhang: Muster 209

(3). Das Geschäftsverhältnis zwischen dem Lieferanten und x:vz unterliegt aus­

schließlich der Geltung dieser AGB. Der Nachweis von gegenteiligen Vereinbarun­

gen bleibt unberührt. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages

unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Be­

stimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Parteien sind dann verpflichtet, die

unwirksame Regelung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die wirtschaftlich

möglichst genau dem entspricht, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die

Unwirksamkeit gekannt hätten.

210 Anhang: Muster

2. Muster: Einkaufsrahmenvertrag

Präambel

Rahmenvertrag über die Lieferung von Waren

zwischen

FIRMA

Adresse

(im Folgenden als "Käufer" bezeichnet)

und

Firma

ADRESSE

- nachfolgend "Lieferant" genannt -

Käufer ist eine international bekannte und auf dem Gebiet GESCHÄFTS­

FELD seit Jahrzehnten spezialisierte Firma.

Der Lieferant ist BESCHREIBUNG und GESCHÄFTFELD. Der Kunde möchte

von Lieferant BEDARF/FUNKTIONALlTÄT.

Dieser Vertrag regelt die Geschäflsbeziehung zwischen Käufer und dem Liefe­

ranten ("Vertragsparteien") im Hinblick auf die Lieferung von ART DER ARTI­

KEL.

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrages ist der Bezug der in der Anlage 1 zu diesem

Vertrag spezifizierten Produkte ("Produkt") in der technischen Ausführung

gemäß der in der Anlage 1 angegebenen Spezifikation(en).

Anhang: Muster 211

(2) Sollten besondere Anforderungen, zum Beispiel bei Lagerung, Aufstel­

lung, Betrieb, Pflege und Wartung für die Vertragsprodukte oder für neu in

den Vertrag aufgenommene Vertragsprodukte zu beachten sein, so ist

Käufer vor Vertragsabschluss schriftlich vom Lieferanten zu informieren.

Alle besonderen Anforderungen werden deshalb abschließend in der An­

lage 3 mit Vertragsabschluss dokumentiert bzw. wird diese Anlage 3 bei

Neuaufnahme von Vertragsprodukten einvernehmlich in Bezug auf diese

neuen Vertragsprodukte aktualisiert. Der Lieferant ist darüber hinaus wei­

ter verpflichtet alle zum Zweck der Umsetzung dieses Vertrages erforderli­

chen und hilfreichen Informationen in Form eigener Dokumentationen,

Handbücher, Internetseiten und Werbematerialien mitzuteilen.

(3) Der Lieferant sichert ausdrücklich zu, dass die gelieferten Vertragsproduk­

te den vereinbarten Spezifikationen und dem Stand der Technik entspre­

chen, frei von Mängeln sind und für den in der Präambel beschriebenen

Verwendungszweck geeignet sind, sowie alle notwendigen Zulassungen

und Prüfzeichen, evtl. CE-Zeichen besitzen.

(4) Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Anlieferung der Vertragsprodukte

nur Verpackungen zu benutzen, die den jeweils gültigen Bestimmungen

und Vorschriften entsprechen, insbesondere der Verpackungsverordnung

in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2 BestelimengenlTenmine

(1) Die Bestellmengen und Liefertermine werden in Form von Bestellungen zu

den Bedingungen dieses Vertrages bekannt gegeben. Für Bestellungen ist

ausschließlich das Formular gemäß Anlage 4 zu verwenden. Bestellun­

gen, die nicht das Formular gemäß Anlage 4 verwenden, lassen im Zwei­

fel diesen Rahmenvertrag unberührt. Der Vertragsschluss erfolgt auch oh­

ne ausdrückliche Auftragsbestätigung, wenn der Lieferant der Bestellung

212 Anhang: Muster

nicht binnen fünf Werktagen widerspricht. In einem solchen Fall ist die be­

stellte Menge der Produkte binnen 2 Wochen seit der Bestellung zu lie­

fern. Der Lieferant kann auf die Bestellung mit einem in Menge und Liefer­

datum abweichenden Angebot antworten.

(2) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Bestellungen ausschließlich

zu den Bedingungen dieses Liefervertrages abgewickelt werden. Anders­

lautende oder abweichende Auftragsbestätigungen, Lieferscheine oder

Rechnungen des Lieferanten sind insoweit unwirksam, als sie diesem Lie­

fervertrag widersprechen.

(3) Für die von Käufer zu erteilenden Bestellungen gilt, dass die jeweiligen

Einzelbestellungen seitens Käufer stets auf die neueste Version des Ver­

trages einschließlich aller Änderungen und Ergänzungen Bezug nehmen,

auch wenn diese in den Bestellungen nicht ausdrücklich aufgeführt sind.

(4) Der Lieferant sichert zu, dass bei einer Bestellung eine Lieferfrist nicht

überschritten wird. Liefertermine, die in der Bestellung genannt werden

sind verbindliche Liefertermine. Lieferungen können nur an Werktagen

zwischen 09:00 und 16:30 Uhr erfolgen. Eine Lieferung außerhalb dieser

Lieferzeiten begründet keinen Annahmeverzug seitens Käufer.

(5) Im Weiteren sichert der Lieferant Käufer zu, dass die Vertragsprodukte

gemäß § 1 bis mindestens zum Ende der Laufzeit dieses Vertrages in den

von Käufer benötigten Mengen zu den Bedingungen dieses Vertrages auf

Bestellung von Käufer unter Einhaltung der Lieferfrist aus § 2 (1) lieferbar

sind.

Anhang: Muster 213

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Der Kaufpreis für die Produkte ist in Anlage 2 festgelegt oder ist in der

Bestellung von Käufer enthalten. Er gilt, soweit dort nichts anderes be­

stimmt ist einschließlich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer, sonstigen

Abgaben, Transport, Verpackung, Installation (sofern anwendbar) und al­

ler sonstigen Nebenkosten. Der Preis versteht sich "DDP" SITZ des KÄu­

FERS gemäß INCOTERMS 2010. Das Zahlungsziel beträgt 60 Tage ab

Rechnungszugang. Skonto wird in Höhe von 3 % bei Zahlung binnen 14

Tagen nach Rechnungseingang gewährt. Der Lieferant ist weder zum

Vorbehalt seines Eigentums, noch zur Aufrechnung berechtigt, solange

der Gegenanspruch gegen Käufer nicht unstreitig gestellt oder von einem

ordentlichen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde und somit rechtlich

bindend ist.

(2) Wenn ausdrücklich die Lieferung an einen anderen Ort, als den Sitz von

Käufer vereinbart wird, ist die Lieferung ohne gesondertes Entgelt ge­

schuldet. Ist eine Versandanschrift nicht angegeben und ergibt sich der

Erfüllungsort auch nicht aus der Natur des Schuldverhältnisses, gilt die

Anschrift von Käufer als Erfüllungsort. Für die Einhaltung ausländischer

Verpackungs- und Zollvorschriften haftet der Lieferant. Der Lieferant stellt

die Rechnung schriftlich und unter Benennung der erbrachten Leistung,

der Artikelnummer, der Menge, dem Einzelpreis und, sofern anwendbar,

dem gesonderten Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 4 VertragsgültigkeitIVertragskündigung

(1) Dieser Vertrag gilt ab DATUM und ist bis zum DATUM gültig. Er verlängert

sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht unter Beachtung einer

Frist von einem Monat zum Ende einer der Vertragslaufzeiten gekündigt

wird. Die Parteien sind sich darüber einig, dass auf Wunsch von Käufer

214 Anhang: Muster

auch die Lieferung weiterer Produkte zu den Bedingungen dieses Vertra­

ges vereinbart werden können.

(2) Die Wirksamkeit dieses Vertrages wird nicht berührt oder eingeschränkt,

sofern Käufer ein in Anlage 1 genanntes Produkt ohne Referenz auf die­

sen Vertrag oder seine Regelungen anfragt oder bestellt. Berechtigt zur

Bestellung gemäß diesem Vertrag sind nur Mitarbeiter des Einkaufs bei

Käufer. Bestellungen oder Anfragen anderer Mitarbeiter von Käufer sind

zurück an den Einkauf von Käufer zu senden.

(3) Das Recht beider Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung des Vertrages

aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt

vor, wenn Umstände eintreten, die unter Berücksichtigung von Inhalt und

Zweck dieses Vertrages einem oder beiden Vertragsparteien eine weitere

Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen. Das Recht

zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund kann nur binnen 2 Monaten

ausgeübt werden, nachdem der Berechtigte von der Kündigungstatsache

erstmals Kenntnis erlangt hat. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(4) Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegt für beide Vertragspar­

teien insbesondere vor:

(a) wenn eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus diesem

Vertrag nicht erfüllt und die Verfehlung trotz schriftlicher Aufforde­

rung durch die andere Partei nicht innerhalb von 30 Tagen ab der

Rüge behoben wurde;

(b) wenn in den Vermögensverhältnissen einer Vertragspartei eine

wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, wie

insbesondere, aber nicht abschließend, bei drohender Insolvenz

einer Vertragspartei.

Anhang: Muster 215

(c) Käufer feststellt, dass eine vereinbarte geforderte Spezifikation

des Produktes, einer Eignung zur intendierten Verwendung ent­

gegensteht.

(d) eine Änderung der gesetzgeberischen oder behördlichen Vor­

schriften die Herstellung und/oder den Vertrieb des Produktes we­

sentlich erschweren oder unmöglich machen;

(e) nach freiem Ermessen von Käufer der Einsatz des Produktes das

Risiko einer Schutzrechtsverletzung Dritter mit sich bringt.

(5) Die Kündigung und Beendigung des Liefervertrages als solche erfasst

auch die Bestellungen, die von dem Lieferanten noch nicht bis zum Ein­

gang der Kündigung ausgeführt wurden. Die Parteien sind sich einig, dass

der Lieferant bei Beendigung des Vertrages keine Entschädigung erhalten

soll. Die Bestimmungen der Paragraphen 5 (Gewährleistung), 6 (Rechte

Dritter), gelten auch nach Beendigung des Vertrages sinngemäß weiter.

§ 5 Gewährleistung

(1) Der Lieferant erbringt Gewährleistung gemäß den gesetzlichen Vorschrif­

ten. Es gilt für bewegliche Sachen eine Verjährung der Gewährleistung ei­

ne Frist von drei Jahren. Diese beginnt mit Aufnahme des Endproduktes,

in welches die Produkte eingebaut wurden. Zur Hemmung dieser Gewähr­

leistungsdauer reicht es aus, dass ein Mangel innerhalb der Gewährleis­

tungsdauer schriftlich gerügt wird. Die Gewährleistungsdauer läuft erst

weiter zwei Monate, nachdem die Nacherfüllung erfolgreich beendet ist

oder Käufer die Gewährleistung schriftlich abgelehnt hat. Im Falle der Er­

satzlieferung läuft die Gewährleistungsdauer ab Lieferung des Ersatzpro­

duktes neu.

(2) Im Falle des Verzugs ist Käufer berechtigt, vom Lieferanten für jede ange­

brochene Kalenderwoche des Verzugs als Vertragsstrafe einen Betrag in

216 Anhang: Muster

Höhe von 10 % der Auftragssumme zu fordern. Der Lieferant ist berechtigt

zu beweisen, dass Käufer ein geringerer Schaden durch den Verzug ent­

standen ist. In diesem Falle ist der geringere Betrag als Vertragsstrafe zu

leisten. Unter keinen Umständen übersteigt die Vertragsstrafe 100 % der

vereinbarten Auftragssumme. Daneben behält sich Käufer alle weiterge­

henden gesetzlichen Rechte vor.

(3) Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass Käufer die Vertrags­

produkte bei der Wareneingangskontrolle nur einer Mengen- und

Identkontrolle sowie einer Prüfung auf äußere Unversehrtheit unterzieht,

ansonsten diese aber zunächst ungeprüft übernimmt. Dabei entdeckte

Mängel sind binnen vier Wochen bei dem Lieferanten zu rügen. Käufer ist

somit von den weitergehenden Verpflichtungen des § 377 HGB befreit.

Käufer bleiben dennoch alle Rechte bei Mängeln, gleich welcher Art, er­

halten. Aus diesem Grunde verpflichtet sich der Lieferant, nur Vertrags­

produkte anzuliefern, die gemäß den vereinbarten Spezifikationen auf

mangelfreie Funktion geprüft worden sind.

§ 6 Rechte Dritter

Der Lieferant sichert zu, dass die Vertragsprodukte frei von Rechten Drit­

ter sind, die die Nutzung der Vertragsprodukte durch Käufer einschränken

könnten. Im Falle der Geltendmachung von Rechten Dritter übemimmt der

Lieferant die alleinige Haftung gegenüber demjenigen, der sich auf diese

Rechte beruft, und stellt Käufer im Innenverhältnis in vollem Umfang von

der Haftung frei. Sollte es zur gerichtlichen oder außergerichtlichen

Durchsetzung von Unterlassungs- und/oder Schadensersatzansprüchen

Dritter gegenüber Käufer und/oder deren Abnehmern kommen, übernimmt

der Lieferant im Innenverhältnis jeden Käufer und/oder deren Abnehmern

entstandenen Schaden.

Anhang: Muster 217

§ 7 Schlussbestimmungen, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Dieser Vertrag - einschließlich der beigefügten Anlagen - beinhaltet sämt­

liche Vereinbarungen der Vertragsparteien im Hinblick auf den Vertrags­

gegenstand. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur dann

wirksam, wenn sie einvemehmlich schriftlich getroffen wurden. Die gilt

auch für eine Änderung dieser Schriftformabrede selbst.

(2) Die Präambel sowie die Anlagen zu diesem Vertrag sind integrale Be­

standteile des Liefervertrages. Die Anlagen sind dem Text des Vertrages

selbst nachrangig. Im Fall eines Widerspruchs zwischen Bestimmungen

dieses Vertrages und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Partei­

en finden die Bestimmungen dieses Vertrages vorrangig Anwendung.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam undlader

undurchführbar sein oder werden, oder sollte der Vertrag sich während

der Vertragslaufzeit als lückenhaft erweisen, so wird die Wirksamkeit der

übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksa­

men oder fehlenden Bestimmung tritt eine oder mehrere wirksame Ersatz­

regelung(en), die dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt bzw.

kommen.

(5) (1). Alle Rechtsstreitigkeiten, welche direkt oder indirekt mit dem Vertrag

im Zusammenhang stehen, sind ausschließlich vor ein Schiedsgericht zu

bringen In Übereinstimmung mit den Schiedsgerichtsbestimmungen der

Intemational Chamber of Commerce, Paris (ICC) und von diesem zu ent­

scheiden. Schiedsgerichtsstand ist ORT. Für Ansprüche bis zu EUR

50.000,00 (fünfzigtausend Euro) wird ein (1) Schiedsrichter bestellt, für al­

le diese Summe übersteigenden Ansprüche werden drei (3) Schiedsrichter

bestellt. Die Schiedsgerichtssprache ist Deutsch.

218 Anhang: Muster

(6) Das Vertragsverhältnis unterliegt in allen Fällen deutschem Recht (insbe­

sondere BGB und HGB) unter Ausschluss sämtlicher kollisionsrechtlicher

Bestimmungen und des UN-Kaufrechts (CISG).

ORT, den

KÄUFER

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

ORT, den

Produkte gemäß § 1,

Spezifikation je Produkt

LIEFERANT

Preis jeweils bezogen auf jedes Produkt aus Anlage 1

Besondere Anforderungen [WENN DIESE ANLAGE LEER

BLEIBT IST ES GüNSTIGER FüR KÄUFER]

Bestellformular

1. Artikelbezeichnung, Artikelnummer etc.

2. Menge

3. Preis [soweit nicht in Anlage 1 geregelt]

4. Lieferdatum

5. Hinweis: Es gelten unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese

senden wir Ihnen auf Anforderung gerne zu.