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Inklusion für den Landkreis Fürth Jutta Weber SFZ Cadolzburg Christine Giehl SFZ Oberasbach Jutta Klever GS Großhabersdorf Video: Inklusion 1. Rückblick 2. Formen kooperativen Lernens 3. Grenzen/Lernort Förderschule 4. Einschulung/Schulwechsel/Zurückstellung 5. Aufhebung der Lernzielgleichheit/ Benotung/Nachteilsausgleich/Zeugnis 6. Literatur

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Inklusion für den Landkreis Fürth

Jutta Weber SFZ Cadolzburg Christine Giehl SFZ Oberasbach Jutta Klever GS Großhabersdorf

Video: Inklusion1. Rückblick

2. Formen kooperativen Lernens3. Grenzen/Lernort Förderschule

4. Einschulung/Schulwechsel/Zurückstellung5. Aufhebung der Lernzielgleichheit/

Benotung/Nachteilsausgleich/Zeugnis6. Literatur

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1. Rückblick

seit der Reform des BayEUG 2003 in Bayern verstärktZugang zur allgemeinen Schule für Schüler mit sonderpädagogischem

Förderbedarf rechtlich möglich/verschiedene Formen des gemeinsamen Unterrichts wurden entwickelt

26.3.2009 Inkrafttreten der UN-BRKGleichberechtigung, keine Beeinträchtigung Behinderter in allen LebensbereichenSchule: gemeinsamer Unterricht von behinderten und nicht behinderten Schülern

28.7.2009 Grundsatzbeschluss des bayerischen Kabinetts zur Umsetzung der UN-BRK

Umsetzung in Bayern beginnt

21.06.2010 Fachtagung Kultusministerkonferenz Alle Bildungssysteme müssen zu inklusiven Bildungssystemen umgerüstet werden

1.8.2011 Bay-EUG-E tritt in KraftFortführung und Weiterentwicklung der Formen kooperativen LernensSchule mit Schulprofil Inklusion

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Gesetzliche Rahmenbedingungen

Förderzentrum

„Die allgemeinen Schulen gilt es daher für diese Aufgabe zu stärken. Den Förderschulen kommt dabei die Funktion von Kompetenzzentren zu, die mit

ihrer sopäd. Fachlichkeit die allgemeine Schule und die Betroffenen unterstützen.“

MSD

Zeitlich begrenzte Unterstützung einzelner SS, deren Eltern und Lehrer an der Regelschule

Beratungsleistung im

SKBZUnterstützung des gemeinsamen

Lernens in Inklusionsklassen

Allgemein bildende Schule

"Die sonderpädagogische Förderung ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten Aufgabe aller Schulen." (BayEUG)

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2. Formen kooperativen Lernens

Kooperationsklassen Partnerklassen Offene Klassen der Förderschule

Inklusion einzelner Schüler/innen Schulen mit dem Schulprofil

„Inklusion“ Klasse mit festem Lehrertandem (für Schüler mit sehr hohem

sonderpädagogischem Förderbedarf an Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“)

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KooperationsklassenArt. 30a Abs. 7 Ziff. 1 BayEUG-E

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PartnerklassenArt. 30a Abs. 7 Ziff. 2 BayEUG-E

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Offene Klassen der FörderschuleArt. 30a Abs. 7 Ziff. 3 BayEUG-E

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Inklusion einzelner SchülerArt. 30b Abs. 2 BayEUG-E

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Inklusion einzelner Schüler

Integrationshelfer/Schulbegleiter SGB XII §53/54 Wer?Träger caritativer Einrichtungen stellen dem Sozialamt Integrationshelfer:

Zivildienstleistender,freiwilliges soziales Jahr, Kinderpflegerin, Erzieherin, (Sozialpädagoge) Was?Während eines Teils oder auch während der gesamten Schulzeit (einschließlich Schulweg) ist er

bei einem Schüler, um dessen behinderungsbedingte Defizite zu kompensieren und Hilfestellungen zu geben

Was nicht?Schulbegleiter darf keine Aufgaben des Lehrers wahrnehmen (Unterstützung, Überwachung der

Aufgabenlösungen, Aufmunterungen und Anleitung zur Weiterarbeit) Geld?Eltern stellen vor Einschulung mit Angabe des besonderen Hilfebedarfs einen Antrag auf

Übernahme der Kosten einer Schulbegleitung beim Sozialamt, Argument des Sozialamtes: Schüler könnte eine Förderschule besuchen, obwohl er die Voraussetzungen für den Besuch der Regelschule erfüllt, ist unzulässig

Sozialamt erlässt förmlichen Bescheid: Widerspruch/Klage möglichSozialamt kann weder vom Kind noch von den Eltern eine Eigenbeteiligung an den Kosten der

Schulbegleitung verlangen

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Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“

Art. 30b Abs. 3 BayEUG-E

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Zusammenfassung Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“

Vorlage eines Erziehungs- und Bildungskonzeptes

Erfahrungen mit Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und enge Kooperation mit einer Förderschule

Starke Gewichtung des Themas Inklusion

Es sollen mindestens 10 Schüler mit diagnostiziertem sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache oder Verhalten an dieser Schule unterrichtet werden (weniger als 10 möglich bei Schülern mit anderen oder höherem Förderbedarf)

Beteiligung des Sachaufwandsträgers und des Elternbeirats

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„Klasse mit festem Lehrertandem“Art. 30b Abs. 5 BayEUG-E

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3. Grenzen der Inklusion

Art. 41 Abs. 5 und 6 BayEUG-EKann der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf an der

allgemeinen Schule auch unter Berücksichtigung des Gedankens der sozialen Teilhabe nach Ausschöpfung der an der Schule vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten sowie der Möglichkeit des Besuchs einer Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ nicht hinreichend gedeckt werden und1. ist die Schülerin oder der Schüler dadurch in der

Entwicklung gefährdet oder2. beeinträchtigt sie oder er die Rechte von Mitgliedern

der Schulgemeinschaft erheblich, besucht die Schülerin oder

der Schüler die geeignete Förderschule.

Kommt keine einvernehmliche Aufnahme zustande, entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und der betroffenen Schulen über den schulischen Lernort.

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3. Förderschulen in Bayern: je nach Bedarf alternative oder ergänzende Lernorte

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Art. 30a Abs. 3 BayEUG-E

Schülerinnen und Schüler mit und ohne

sonderpädagogischem Förderbedarf können gemeinsam in Schulen aller Schularten unterrichtet werden.

2Die allgemeinen Schulen werden bei ihrer Aufgabe, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten, von den Förderschulen unterstützt.

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Art. 30a Abs. 5 Satz 1 u. 2 BayEUG-E

Ein sonderpädagogischer Förderbedarf begründet nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Schulart. Schulartspezifische Regelungen für die Aufnahme, das Vorrücken, den Schulwechsel und die Durchführung von Prüfungen an weiterführenden Schulen bleiben unberührt.

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4. Einschulung, Schulwechsel

Art. 41 Abs. 1 und 3 BayEUG-ESchulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen ihre

Schulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule. Die Förderschule kann besucht werden, sofern die Schülerin oder der Schüler einer besonderen sonderpädagogischen Förderung bedarf, ansonsten nur im Rahmen der offenen Klassen.

Die Erziehungsberechtigten entscheiden, an welchem der im Einzelfall rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden schulischen Lernorte ihr Kind unterrichtet werden soll; bei Volljährigkeit und Vorliegen der notwendigen Einsichtsfähigkeit entscheiden die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf selbst.

Die Erziehungsberechtigten eines Kindes mit festgestelltem oder vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf sollen sich rechtzeitig über die möglichen schulischen Lernorte an einer schulischen Beratungsstelle informieren. Zu der Beratung können weitere Personen, z.B. der Schulen, der MSD sowie der Sozial- oder Jugendhilfe beigezogen werden.

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4. Einschulung, Schulwechsel

Art. 41 Abs. 4 BayEUG-EDie Erziehungsberechtigten melden ihr Kind unter Beachtung der

schulartspezifischen Regelungen für Aufnahme und Schulwechsel (Art. 30a Abs. 5 Satz 2, Art. 30b Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2) an der Sprengelschule, Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ oder an der Förderschule an.

Die Aufnahme an der Förderschule setzt die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens voraus.

Sofern nach Einschätzung der Schule ein Ausnahmefall (Grenzen) vorliegt oder die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, unterrichtet die Schule die Erziehungsberechtigten darüber, das Kind nicht aufzunehmen.

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4. Einschulung, Schulwechsel

Art. 30a Abs. 4 BayEUG-E

Die Aufnahme von Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören sowie körperliche und motorische Entwicklung in die allgemeine Schule bedarf der Zustimmung des Schulaufwandsträgers; die Zustimmung kann nur bei erheblichen Mehraufwendungen verweigert werden. = unverändert Art. 21 Abs. 2 BayEUG

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4. Zurückstellung

Art 41 Abs. 7 BayEUG Über eine Zurückstellung von Kindern mit

sonderpädagogischem Förderbedarf entscheidet die Grundschule oder Förderschule, sofern das Kind dort angemeldet wurde. Die Grundschule kann sich von der Förderschule beraten lassen. Eine zweite Zurückstellung von der Aufnahme kann nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen; sie kann mit Empfehlungen zur Förderung verbunden werden. Die Förderschule ist zu beteiligen, sofern die Grundschule die von den Erziehungsberechtigten gewünschte Zurückstellung ablehnt oder die Erziehungsberechtigten eine zweite Zurückstellung beantragen.

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5. Aufhebung der Lernzielgleichheit

Art. 30a Abs. 5 Satz 3/4 BayEUG-E

Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf müssen an der allgemeinen Schule die Lernziele der besuchten Jahrgangsstufe nicht erreichen, soweit keine schulartspezifischen Voraussetzungen bestehen.

Die Festschreibung der Lernziele der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch einen Förderplan sowie den Nachteilsausgleich regeln die Schulordnungen.

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5. Aufhebung der Lernzielgleichheit

Art. 30a Abs. 5 Satz 5 BayEUG-E

Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs die Lernziele der Haupt- bzw. Mittelschulen und Berufsschulen nicht erreichen, erhalten ein Abschlusszeugnis ihrer Schule mit einer Beschreibung der erreichten individuellen Lernziele sowie eine Empfehlung ihrer Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung und zum weiteren Bildungsweg.

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5. Benotung: BayEUG

BayEUG, Art. 52 Abs. 3 und 4 Nachweise des Leistungsstands, Bewertung der Leistungen, Zeugnisse

Die Schulordnungen können vorsehen, dass ... bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Volksschulen ... die Noten durch eine allgemeine Bewertung ersetzt werden.

Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten oder Schüler hat die Lehrkraft die erzielten Noten zu nennen.

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5. Benotung: VSO

VSO § 44 Abs. 3 Bewertung der Leistungen

Bei Schülerinnen und Schülern, bei denen ... ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde ... kann die Lehrerkonferenz mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten entscheiden, dass Leistungsnachweise nicht durch Noten bewertet, sondern mit einer allgemeinen Bewertung versehen werden. Diese Bewertung geht insbesondere auf die individuellen Leistungen und die aktuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein. Soweit in einzelnen Fächern Leistungen erbracht werden, die dem Anforderungsniveau der jeweiligen Jahrgangsstufe entsprechen, können in diesen Fächern Noten erteilt werden. Die Erziehungsberechtigten sind vorher eingehend zu beraten.

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5. Nachteilsausgleich: VSO

VSO § 45 Abs. 1 und 2 Nachteilsausgleich

Bei Leistungsnachweisen sowie bei Abschlussprüfungen kann die Bearbeitungszeit für Schüler und Schülerinnen mit besonders ausgewiesenem sonderpädagogischem Förderbedarf, mit einer erheblichen vorübergehenden Beeinträchtigung der Motorik oder mit erheblichen Behinderungen um bis zu 50 v. H. der vorgesehenen Zeit verlängert werden.

Soweit im Einzelfall erforderlich können spezielle Hilfen zugelassen oder Alternativaufgaben gestellt werden, die im Anforderungsniveau gleichwertig sind und von der Schülerin oder dem Schüler unter Berücksichtigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, der Beeinträchtigung der Motorik oder der Behinderung im Sinne des Satzes 1 bearbeitet werden können.

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5. Nachteilsausgleich: VSO

VSO § 45 Abs. 3 und 4 Nachteilsausgleich

Die Entscheidung über die Verlängerung und die Zulassung erforderlicher spezieller Hilfen trifft die Klassenleiterin oder der Klassenleiter bzw. die für die Prüfung eingesetzte Kommission.

Soweit für die Schülerin oder den Schüler Mobile Sonderpädagogische Dienste eingesetzt sind, sind diese an der Entscheidung zu beteiligen; im Übrigen kann eine Stellungnahme einer Förderschule mit entsprechendem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt eingeholt werden.

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5. Zeugnis: VSO

VSO § 50 Abs. 13 Zwischen- und Jahreszeugnisse

1Bei Schülerinnen und Schülern, bei denen nach § 44 Abs. 3 von einer Benotung der Leistungen abgesehen wurde, sind in den Zeugnissen die Noten durch allgemeine Bewertungen zu ersetzen. 2 Wenn in einzelnen Fächern benotete Leistungen erbracht wurden, können auch im Zeugnis Noten erteilt werden. 3 Soweit nach § 44 Abs. 2 zeitweilig auf eine Bewertung der Leistungen mit Noten verzichtet wurde, kann auf die Erteilung von Zeugnisnoten verzichtet werden; die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz. 4 Soweit Mobile Sonderpädagogische Dienste eingeschaltet waren, sollen sie bei den Bewertungen nach Satz 1 und bei der Erteilung von Noten nach Satz 2 beteiligt werden.

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5. Zeugnis: allgemein

Nicht im Zeugnis: Partnerklasse, Inklusionsklasse, Kooperationsklasse,

Nachteilsausgleich (bei den jeweiligen Leistungsnachweisen zu dokumentieren)

Was muss im Zeugnis stehen?„Es besteht ein sonderpädagogischer Förderbedarf.“

„Aufgrund des sonderpädagogischen Förderbedarfs wurde auf eine Benotung verzichtet.“

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Beschreibung der individuellen Lernfortschritte

Bsp.: Beim Schüler einer Kooperationsklasse (2. Jgst.) sollen aufgrund des sopäd. Förderbedarfs die Note in Mathematik ausgesetzt werden.

Zeugnis:Ind. Lernfortschritte/Förderansätze/Ergänzende BemerkungenBei …… wurde ein sopäd. Förderbedarf in Mathematik festgestellt. Auf eine Benotung in diesem Lernbereich wurde deshalb verzichtet.

Mathematik:

Geometrie kann Flächenformen richtig benennen u. Figuren spiegeln

Zahlen u. beherrscht die Zehnerüberschreitung sicher, dieRechnen Zehnerunterschreitung ist angebahnt und kann mit Anschauung bewältigt werden

Sachbezogene Verständnis für Sachaufgaben der Addition und Mathematik Subtraktion ist vorhanden

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Beschreibung der individuellen Lernfortschritte

Bsp.: Bei der Schülerin einer Kooperationsklasse (5. Jgst.) soll aufgrund des sonderpädagogischen Förderbedarfs die Note in Mathematik ausgesetzt werden.

Zeugnis: Bei …… wurde ein erheblicher sopäd. Förderbedarf in Mathematik festgestellt. Auf eine Benotung in diesem Lernbereich wurde deshalb verzichtet.

Bemerkung:Die Schülerin hat den Zahlenraum bis 20 erfasst. Plusaufgaben aus diesem Bereich löst sie mit und ohne Zehnerüberschreitung zunehmend sicher auch ohne Anschauungsmittel.

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Zusammenfassend …

„Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind bei Leistungserhebung

und Leistungsbeurteilung alle vorfindbaren Formen des

Nachteilsausgleichs anzuwenden. Neue Formen sind zu erproben.“

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6. Literatur

Verwendete Literatur: Video Inklusion: unter www.km.bayern.de powerpoint vom 28.11.2010, „ Zur Umsetzung eines inklusiven

Bildungswesens im Sinne des Art. 24 VN-BRK“, MRin Tanja Götz Fachinfo Schulbegleitung „Hinweise zu den rechtlichen Voraussetzungen und

zur Beantragung eines Schulbegleiters/Integrationshelfers, Jürgen Greß, Rechtsanwalt

KMK Schreiben vom 11.6.2011 OWA vom 13.Juli 2011 Gesetzentwurf BayEUG-E VSO Positionspapier „Pädagogische und rechtliche Aspekte der Umsetzung des

Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte der Menschen mit Behinderungen in der schulischen Bildung vom 18.11.2010“

„Inklusive Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Schulen“ vom Dezember 2010

Konzept „Inklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote“