I. Resolutionen ohne Überweisung an einen … · 5. ersucht den Generalsekretär außerdem, ......

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I. Resolutionen ohne Überweisung an einen Hauptausschuss 56 hängende Intoleranz verabschiedeten Erklärung von Durban durchzuführen, mit dem Ziel, die anhaltenden Folgen der Sklaverei zu bekämpfen und dazu beizutragen, die Würde der Opfer der Sklaverei und des Sklavenhandels wiederherzustel- len 116 , in der Erkenntnis, dass über den vierhundert Jahre wäh- renden transatlantischen Sklavenhandel und seine anhalten- den, weltweit spürbaren Folgen nur sehr wenig bekannt ist, und erfreut über die verstärkte Aufmerksamkeit, die der Frage mit der Begehung des Jahrestags durch die Generalversamm- lung zuteil wurde, insbesondere darüber, dass sie in vielen Staaten stärker wahrgenommen wird, insbesondere unter Hinweis auf Ziffer 101 der Erklärung von Durban, in der die internationale Gemeinschaft und ihre Mitglieder unter anderem gebeten wurden, den Opfern ein eh- rendes Andenken zu bewahren, 1. begrüßt die Initiative der Mitgliedstaaten der Karibi- schen Gemeinschaft, in den Räumlichkeiten der Vereinten Nationen ein ständiges Mahnmal als Zeichen der Anerken- nung der Tragödie und der anhaltenden Folgen der Sklaverei und des transatlantischen Sklavenhandels zu errichten; 2. nimmt Kenntnis von der Einrichtung eines freiwilli- gen Fonds für die Errichtung eines ständigen Mahnmals, spricht denjenigen Mitgliedstaaten ihren aufrichtigen Dank aus, die bereits Beiträge zu dem Fonds entrichtet haben, und fordert andere interessierte Parteien auf, dies ebenfalls zu tun; 3. beschließt, ab 2008 den 25. März jedes Jahres zum Internationalen Tag des Gedenkens an die Opfer der Sklave- rei und des transatlantischen Sklavenhandels zu erklären, er- gänzend zu dem von der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bereits ausgerufenen Internationalen Tag des Gedenkens an den Sklavenhandel und seine Abschaffung; 4. ersucht den Generalsekretär, in Zusammenarbeit mit der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wis- senschaft und Kultur und aufbauend auf ihrer Arbeit, ein- schließlich ihres Projekts „Route der Sklaven“, ein Kontakt- programm einzurichten, das unter anderem Bildungsinstitu- tionen und die Zivilgesellschaft dazu bewegen soll, das Ge- denken an den transatlantischen Sklavenhandel und die Skla- verei zu thematisieren, um kommenden Generationen die Ur- sachen, Folgen und Lehren des transatlantischen Sklavenhan- dels einzuprägen und sie mit den von Rassismus und Vorur- teilen ausgehenden Gefahren vertraut zu machen; 5. ersucht den Generalsekretär außerdem, der General- versammlung auf ihrer dreiundsechzigsten Tagung über die Einrichtung und Durchführung des Programms Bericht zu er- statten; 6. beschließt, den Punkt „Aktivitäten im Anschluss an die Begehung des zweihundertsten Jahrestags der Abschaf- fung des transatlantischen Sklavenhandels“ in die vorläufige Tagesordnung ihrer dreiundsechzigsten Tagung aufzuneh- men. RESOLUTION 62/177 Verabschiedet auf der 77. Plenarsitzung am 18. Dezember 2007, ohne Abstimmung, auf der Grundlage des Resolutionsentwurfs A/62/L.24 und Add.1, eingebracht von: Australien, Belize, Brasili- en, Dänemark, Deutschland, Finnland, Gambia, Griechenland, Is- land, Kanada, Kenia, Lettland, Malta, Mikronesien (Föderierte Staaten von), Monaco, Namibia, Neuseeland, Norwegen, Öster- reich, Palau, Portugal, Sierra Leone, Slowenien, Tonga, Trinidad und Tobago, Ukraine, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. 62/177. Nachhaltige Fischerei, namentlich durch das Übereinkommen von 1995 zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von ge- bietsübergreifenden Fischbeständen und Bestän- den weit wandernder Fische und damit zusam- menhängende Übereinkünfte Die Generalversammlung, in Bekräftigung ihrer Resolutionen 46/215 vom 20. De- zember 1991, 49/116 vom 19. Dezember 1994 und 50/24 und 50/25 vom 5. Dezember 1995 sowie ihrer Resolutionen 56/13 vom 28. November 2001, 58/14 vom 24. November 2003, 59/25 vom 17. November 2004, 60/31 vom 29. November 2005 und 61/105 vom 8. Dezember 2006 und anderer ein- schlägiger Resolutionen, unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen („See- rechtsübereinkommen“) 117 und eingedenk des Verhältnisses zwischen dem Seerechtsübereinkommen und dem Überein- kommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechts- übereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebiets- übergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandern- der Fische („Durchführungsübereinkommen“) 118 , anerkennend, dass das Durchführungsübereinkommen im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen Bestimmungen für die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergrei- fenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fi- sche festlegt, einschließlich Bestimmungen über die Einhal- tung der Maßnahmen und Durchsetzung durch den Flaggen- staat und die subregionale und regionale Zusammenarbeit bei der Durchsetzung, die verbindliche Streitbeilegung und die Rechte und Pflichten der Staaten im Hinblick auf die Geneh- migung für ihre Flagge führende Schiffe zum Fischfang auf Hoher See sowie spezifischer Bestimmungen, um den Be- dürfnissen der Entwicklungsstaaten im Zusammenhang mit Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für gebiets- übergreifende Fischbestände und Bestände weit wandernder Fische und der Entwicklung der Fischerei in Bezug auf diese Bestände Rechnung zu tragen, 116 Siehe A/CONF.189/12 und Corr.1, Kap. I. In Deutsch verfügbar unter http://www.un.org/Depts/german/ conf/ac189-12.pdf. 117 United Nations, Treaty Series, Vol. 1833, Nr. 31363. Amtliche deutschsprachige Fassungen: dBGBl. 1994 II S. 1798; öBGBl. Nr. 885/1995. 118 Ebd., Vol. 2167, Nr. 37924. Amtliche deutschsprachige Fassungen: dBGBl. 2000 II S. 1022; öBGBl. III Nr. 21/2005.

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I. Resolutionen ohne Überweisung an einen Hauptausschuss

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hängende Intoleranz verabschiedeten Erklärung von Durbandurchzuführen, mit dem Ziel, die anhaltenden Folgen derSklaverei zu bekämpfen und dazu beizutragen, die Würde derOpfer der Sklaverei und des Sklavenhandels wiederherzustel-len116,

in der Erkenntnis, dass über den vierhundert Jahre wäh-renden transatlantischen Sklavenhandel und seine anhalten-den, weltweit spürbaren Folgen nur sehr wenig bekannt ist,und erfreut über die verstärkte Aufmerksamkeit, die der Fragemit der Begehung des Jahrestags durch die Generalversamm-lung zuteil wurde, insbesondere darüber, dass sie in vielenStaaten stärker wahrgenommen wird,

insbesondere unter Hinweis auf Ziffer 101 der Erklärungvon Durban, in der die internationale Gemeinschaft und ihreMitglieder unter anderem gebeten wurden, den Opfern ein eh-rendes Andenken zu bewahren,

1. begrüßt die Initiative der Mitgliedstaaten der Karibi-schen Gemeinschaft, in den Räumlichkeiten der VereintenNationen ein ständiges Mahnmal als Zeichen der Anerken-nung der Tragödie und der anhaltenden Folgen der Sklavereiund des transatlantischen Sklavenhandels zu errichten;

2. nimmt Kenntnis von der Einrichtung eines freiwilli-gen Fonds für die Errichtung eines ständigen Mahnmals,spricht denjenigen Mitgliedstaaten ihren aufrichtigen Dankaus, die bereits Beiträge zu dem Fonds entrichtet haben, undfordert andere interessierte Parteien auf, dies ebenfalls zu tun;

3. beschließt, ab 2008 den 25. März jedes Jahres zumInternationalen Tag des Gedenkens an die Opfer der Sklave-rei und des transatlantischen Sklavenhandels zu erklären, er-gänzend zu dem von der Organisation der Vereinten Nationenfür Erziehung, Wissenschaft und Kultur bereits ausgerufenenInternationalen Tag des Gedenkens an den Sklavenhandelund seine Abschaffung;

4. ersucht den Generalsekretär, in Zusammenarbeit mitder Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wis-senschaft und Kultur und aufbauend auf ihrer Arbeit, ein-schließlich ihres Projekts „Route der Sklaven“, ein Kontakt-programm einzurichten, das unter anderem Bildungsinstitu-tionen und die Zivilgesellschaft dazu bewegen soll, das Ge-denken an den transatlantischen Sklavenhandel und die Skla-verei zu thematisieren, um kommenden Generationen die Ur-sachen, Folgen und Lehren des transatlantischen Sklavenhan-dels einzuprägen und sie mit den von Rassismus und Vorur-teilen ausgehenden Gefahren vertraut zu machen;

5. ersucht den Generalsekretär außerdem, der General-versammlung auf ihrer dreiundsechzigsten Tagung über dieEinrichtung und Durchführung des Programms Bericht zu er-statten;

6. beschließt, den Punkt „Aktivitäten im Anschluss andie Begehung des zweihundertsten Jahrestags der Abschaf-fung des transatlantischen Sklavenhandels“ in die vorläufigeTagesordnung ihrer dreiundsechzigsten Tagung aufzuneh-men.

RESOLUTION 62/177Verabschiedet auf der 77. Plenarsitzung am 18. Dezember 2007,ohne Abstimmung, auf der Grundlage des ResolutionsentwurfsA/62/L.24 und Add.1, eingebracht von: Australien, Belize, Brasili-en, Dänemark, Deutschland, Finnland, Gambia, Griechenland, Is-land, Kanada, Kenia, Lettland, Malta, Mikronesien (FöderierteStaaten von), Monaco, Namibia, Neuseeland, Norwegen, Öster-reich, Palau, Portugal, Sierra Leone, Slowenien, Tonga, Trinidadund Tobago, Ukraine, Vereinigtes Königreich Großbritannien undNordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern.

62/177. Nachhaltige Fischerei, namentlich durch dasÜbereinkommen von 1995 zur Durchführung derBestimmungen des Seerechtsübereinkommensder Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982über die Erhaltung und Bewirtschaftung von ge-bietsübergreifenden Fischbeständen und Bestän-den weit wandernder Fische und damit zusam-menhängende Übereinkünfte

Die Generalversammlung,in Bekräftigung ihrer Resolutionen 46/215 vom 20. De-

zember 1991, 49/116 vom 19. Dezember 1994 und 50/24 und50/25 vom 5. Dezember 1995 sowie ihrer Resolutionen 56/13vom 28. November 2001, 58/14 vom 24. November 2003,59/25 vom 17. November 2004, 60/31 vom 29. November2005 und 61/105 vom 8. Dezember 2006 und anderer ein-schlägiger Resolutionen,

unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen desSeerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen („See-rechtsübereinkommen“)117 und eingedenk des Verhältnisseszwischen dem Seerechtsübereinkommen und dem Überein-kommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechts-übereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebiets-übergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandern-der Fische („Durchführungsübereinkommen“)118,

anerkennend, dass das Durchführungsübereinkommen imEinklang mit dem Seerechtsübereinkommen Bestimmungenfür die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergrei-fenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fi-sche festlegt, einschließlich Bestimmungen über die Einhal-tung der Maßnahmen und Durchsetzung durch den Flaggen-staat und die subregionale und regionale Zusammenarbeit beider Durchsetzung, die verbindliche Streitbeilegung und dieRechte und Pflichten der Staaten im Hinblick auf die Geneh-migung für ihre Flagge führende Schiffe zum Fischfang aufHoher See sowie spezifischer Bestimmungen, um den Be-dürfnissen der Entwicklungsstaaten im Zusammenhang mitErhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für gebiets-übergreifende Fischbestände und Bestände weit wandernderFische und der Entwicklung der Fischerei in Bezug auf dieseBestände Rechnung zu tragen,

116 Siehe A/CONF.189/12 und Corr.1, Kap. I. In Deutsch verfügbar unterhttp://www.un.org/Depts/german/ conf/ac189-12.pdf.

117 United Nations, Treaty Series, Vol. 1833, Nr. 31363. Amtlichedeutschsprachige Fassungen: dBGBl. 1994 II S. 1798; öBGBl.Nr. 885/1995.118 Ebd., Vol. 2167, Nr. 37924. Amtliche deutschsprachige Fassungen:dBGBl. 2000 II S. 1022; öBGBl. III Nr. 21/2005.

I. Resolutionen ohne Überweisung an einen Hauptausschuss

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es begrüßend, dass immer mehr Staaten, im Seerechts-übereinkommen und in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b desDurchführungsübereinkommens genannte Rechtsträger so-wie regionale und subregionale Organisationen und Verein-barungen betreffend Fischereibewirtschaftung nach BedarfMaßnahmen zur Umsetzung der Bestimmungen des Durch-führungsübereinkommens ergriffen haben,

unter Begrüßung der jüngsten Ratifikationen des Durch-führungsübereinkommens und der Beitritte dazu,

sowie unter Begrüßung der Tätigkeit der Ernährungs- undLandwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und ih-res Fischereiausschusses sowie der am 12. März 2005 von derMinistertagung über Fischerei der Ernährungs- und Landwirt-schaftsorganisation der Vereinten Nationen verabschiedetenErklärung von Rom von 2005 über illegale, nicht gemeldeteund unregulierte Fischerei119, in der die wirksame Durchfüh-rung der verschiedenen bereits ausgearbeiteten Übereinkünftezur Gewährleistung einer verantwortungsvollen Fischerei ge-fordert wird, und anerkennend, dass in dem Verhaltenskodexfür verantwortungsvolle Fischerei der Ernährungs- und Land-wirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen („Verhaltens-kodex“)120 und den damit verbundenen internationalen Ak-tionsplänen Grundsätze und globale Verhaltensnormen fürverantwortungsvolle Praktiken in Bezug auf die Erhaltungvon Fischereiressourcen und die Fischereibewirtschaftungund -entwicklung festgelegt sind,

unter Begrüßung der Ergebnisse, einschließlich der Be-schlüsse und Empfehlungen, der vom 5. bis 9. März 2007 ab-gehaltenen siebenundzwanzigsten Tagung des Fischereiaus-schusses der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisationder Vereinten Nationen121,

mit Besorgnis feststellend, dass die wirksame Bestandsbe-wirtschaftung in der marinen Fangfischerei in einigen Gebie-ten durch unzuverlässige Informationen und Daten, die aufnicht oder falsch gemeldete Fangmengen und Befischung zu-rückzuführen sind, erschwert wird und dass dieser Mangel angenauen Daten in einigen Gebieten zur Überfischung beiträgt,und daher begrüßend, dass die Ernährungs- und Landwirt-schaftsorganisation der Vereinten Nationen die Strategie zurVerbesserung der Informationen über den Stand und die Ten-denzen der Fangfischerei122 verabschiedet und das System zurÜberwachung der Fischereiressourcen eingeleitet hat, um das

Wissen und das Verständnis in Bezug auf den Stand und dieTendenzen der Fischerei zu verbessern,

in Anerkennung des maßgeblichen Beitrags der nachhalti-gen Fischerei zur Ernährungssicherheit, zum Einkommen,zum Wohlstand und zur Linderung der Armut der heutigenund künftigen Generationen,

anerkennend, dass dringender Handlungsbedarf auf allenEbenen besteht, um die langfristige nachhaltige Nutzung undBewirtschaftung der Fischereiressourcen durch die umfassen-de Anwendung eines Vorsorgeansatzes sicherzustellen,

missbilligend, dass die Fischbestände, einschließlich dergebietsübergreifenden Fischbestände und der Bestände weitwandernder Fische, in vielen Teilen der Welt überfischt oderkaum regulierter, starker Befischung ausgesetzt sind, was un-ter anderem auf illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fi-scherei, unzureichende Kontrolle und Durchsetzung durchdie Flaggenstaaten, einschließlich Überwachungs-, Kontroll-und Aufsichtsmaßnahmen, auf unzureichende Regulierungs-maßnahmen, schädliche Fischereisubventionen und Überka-pazitäten zurückzuführen ist,

feststellend, dass nur begrenzte Informationen über dieMaßnahmen vorliegen, die die Staaten ergreifen, um den vonder Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Verein-ten Nationen verabschiedeten Internationalen Aktionsplan fürdie Steuerung der Fangkapazitäten einzeln und über die regio-nalen Organisationen und Vereinbarungen betreffend Fische-reibewirtschaftung umzusetzen,

besonders besorgt darüber, dass die illegale, nicht gemel-dete und unregulierte Fischerei eine ernsthafte Bedrohung fürdie Fischbestände und die Meereslebensräume und -ökosyste-me darstellt, zum Nachteil der nachhaltigen Fischerei sowieder Ernährungssicherheit und der Volkswirtschaften vielerStaaten, insbesondere von Entwicklungsländern,

in der Erkenntnis, dass eine wirksame Abschreckung undBekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulier-ten Fischerei mit einem erheblichen finanziellen und sonsti-gen Ressourcenaufwand verbunden ist,

sowie in der Erkenntnis, dass die illegale, nicht gemeldeteund unregulierte Fischerei Probleme im Zusammenhang mitder Sicherheit von Personen hervorrufen kann, die sich aufsolche Aktivitäten betreibenden Schiffen befinden, und indieser Hinsicht begrüßend, dass am 14. Juni 2007 auf der In-ternationalen Arbeitskonferenz in Genf das Übereinkommenvon 2007 über die Arbeit im Fischereisektor (Übereinkom-men Nr. 188) verabschiedet wurde,

unter Begrüßung der Zusammenarbeit zwischen der Er-nährungs- und Landwirtschaftsorganisation der VereintenNationen und der Internationalen Seeschifffahrts-Organisa-tion und der Ergebnisse der vom 16. bis 18. Juli 2007 in Romabgehaltenen zweiten Tagung ihrer Gemeinsamen Ad-hoc-Arbeitsgruppe über illegale, nicht gemeldete und unregulierteFischerei und damit zusammenhängende Fragen,

anerkennend, dass die Flaggenstaaten gemäß dem See-rechtsübereinkommen, dem Übereinkommen zur Förderung

119 Food and Agriculture Organization of the United Nations, Out-come of the Ministerial Meeting on Fisheries, Rome, 12 March 2005(CL 128/INF/11), Anhang B.120 International Fisheries Instruments with Index (United Nations publi-cation, Sales No. E.98.V.11), Abschn. III. In Deutsch verfügbar unterhttp://www.fao.org/docrep/005/v9878g/v9878de00.htm.121 Siehe Food and Agriculture Organization of the United Nations, Re-port of the twenty-seventh session of the Committee on Fisheries, Rome,5–9 March 2007, FAO Fisheries Report No. 830 (FIEL/R830 (En)).122 Food and Agriculture Organization of the United Nations, Reportof the twenty-fifth session of the Committee on Fisheries, Rome, 24–28 February 2003, FAO Fisheries Report No. 702 (FIPL/R702 (En)),Anhang H.

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der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaf-tungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See(„Einhaltungsübereinkommen“)123, dem Durchführungsüber-einkommen und dem Verhaltenskodex die Pflicht haben,wirksame Kontrolle über die ihre Flagge führenden Fischerei-fahrzeuge und Fischereiversorgungsfahrzeuge auszuüben unddafür Sorge zu tragen, dass deren Tätigkeit die Wirksamkeitder in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und auf natio-naler, subregionaler, regionaler oder globaler Ebene getroffe-nen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht be-einträchtigt,

feststellend, dass alle Staaten gehalten sind, entsprechendden Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens bei derErhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressour-cen zusammenzuarbeiten, und anerkennend, dass die Koordi-nierung und Zusammenarbeit auf globaler, regionaler, subre-gionaler und nationaler Ebene, unter anderem auf dem Gebietder Datenerhebung, des Informationsaustauschs, des Kapazi-tätsaufbaus und der Ausbildung, für die Erhaltung, Bewirt-schaftung und nachhaltige Erschließung der lebenden Mee-resressourcen von entscheidender Bedeutung sind,

unter Begrüßung der jüngsten Entwicklungen hinsichtlichder für die regionalen Organisationen und Vereinbarungenbetreffend Fischereibewirtschaftung empfohlenen bewährtenPraktiken, die dazu beitragen können, ihre Lenkungsstrukturzu stärken und ihre Leistung zu verbessern,

unter Hinweis darauf, dass die Staaten einzeln und überdie regionalen Organisationen und Vereinbarungen betref-fend Fischereibewirtschaftung weiterhin wirksame Hafen-staatmaßnahmen und -programme zur Bekämpfung der Über-fischung und der illegalen, nicht gemeldeten und unregulier-ten Fischerei entwickeln und durchführen müssen und dass esdringend geboten ist, mit den Entwicklungsländern beim Auf-bau ihrer diesbezüglichen Kapazitäten zusammenzuarbeiten,und Kenntnis nehmend von der Arbeit der Ernährungs- undLandwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen an einerrechtsverbindlichen Übereinkunft über Mindestnormen fürHafenstaatmaßnahmen,

besorgt, dass die Meeresverschmutzung jedweden Ur-sprungs, so auch durch Schiffe und insbesondere vom Landeaus, eine ernsthafte Bedrohung der menschlichen Gesundheitund Sicherheit darstellt, die Fischbestände, die biologischeVielfalt der Meere und die Meeres- und Küstenlebensräumegefährdet und erhebliche Kosten für die lokale Wirtschaft unddie Volkswirtschaft verursacht,

es begrüßend, dass der Fischereiausschuss auf seiner sie-benundzwanzigsten Tagung einen Vorschlag unterstützte,wonach die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation derVereinten Nationen eine Sondierungsstudie zur Ermittlungder wichtigsten Fragen im Bereich Klimawandel und Fische-rei durchführen, eine Diskussion über die Möglichkeiten derFischereiindustrie zur Anpassung an den Klimawandel in

Gang setzen und eine Führungsrolle bei der Aufklärung vonFischern und politischen Entscheidungsträgern über diewahrscheinlichen Folgen des Klimawandels für die Fischereiübernehmen soll121,

anerkennend, dass Meeresmüll ein globales, grenzüber-schreitendes Verschmutzungsproblem ist und dass auf Grundder vielen verschiedenen Arten und Quellen von Meeresmüllunterschiedliche Ansätze zu seiner Verhinderung und Besei-tigung erforderlich sind,

feststellend, dass Entwicklungsländern aus dem Beitragder nachhaltigen Aquakultur zur globalen Fischversorgungauch weiterhin Möglichkeiten erwachsen, die lokale Ernäh-rungssicherheit zu erhöhen und die Armut zu lindern, unddass so gemeinsam mit den Anstrengungen anderer Länder,die Aquakultur betreiben, erheblich dazu beigetragen wird,die künftige Fischnachfrage zu befriedigen, unter Berück-sichtigung des Artikels 9 des Verhaltenskodexes,

auf die Umstände verweisend, die die Fischerei in vielenEntwicklungsländern, insbesondere in afrikanischen Ländernund in kleinen Inselentwicklungsländern, beeinflussen, und inAnbetracht der dringenden Notwendigkeit des Kapazitätsauf-baus, einschließlich der Weitergabe von Meerestechnologieund insbesondere von Fischereitechnologie, um diese Staatenverstärkt dazu zu befähigen, die sich aus den internationalenÜbereinkünften ergebenden Verpflichtungen und Rechte zuerfüllen beziehungsweise auszuüben und sich so die Fische-reiressourcen zunutze zu machen,

in der Erkenntnis, dass es geeigneter Maßnahmen bedarf,um Beifänge, Abfälle, Rückwürfe, Verluste von Fanggerätund andere Faktoren, die für die Fischbestände schädlich sindund außerdem unerwünschte Auswirkungen auf die Volks-wirtschaften und die Ernährungssicherheit der kleinen Insel-entwicklungsländer, der anderen Küstenentwicklungsländerund der Subsistenzfischerei betreibenden Gemeinschaften ha-ben kann, auf ein Mindestmaß zu reduzieren,

sowie in der Erkenntnis, dass Ökosystem-Ansätze stärkerin die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischerei einfließenmüssen und wie wichtig es darüber hinaus ist, Ökosystem-Ansätze auf die Regelung menschlicher Aktivitäten in denOzeanen anzuwenden,

ferner in der Erkenntnis, welche wirtschaftliche und kul-turelle Bedeutung Haifische in vielen Ländern haben, welchebiologische Bedeutung ihnen als wichtige Raubfischart imMeeresökosystem zukommt, dass bestimmte Haiarten durchÜberfischung gefährdet, dass einige vom Aussterben bedrohtsind, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die lang-fristige Erhaltung und Bewirtschaftung und die nachhaltigeNutzung der Haipopulationen und des Haifischfangs zu för-dern, und dass der 1999 von der Ernährungs- und Landwirt-schaftsorganisation der Vereinten Nationen verabschiedeteInternationale Aktionsplan zur Erhaltung und Bewirtschaf-tung von Haifischen die maßgebliche Grundlage für die Aus-arbeitung solcher Maßnahmen bildet,

in Bekräftigung ihrer Unterstützung der auf die Erhaltungund Bewirtschaftung von Haifischen gerichteten Initiative der

123 United Nations, Treaty Series, Vol. 2221, Nr. 39486. Amtlichedeutschsprachige Fassung: ABl. EG 1996 Nr. L 177 S. 24.

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Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der VereintenNationen und der zuständigen regionalen und subregionalenOrganisationen und Vereinbarungen betreffend Fischereibe-wirtschaftung, jedoch besorgt feststellend, dass nach wie vorkeine grundlegenden Daten zu Haifischbeständen und -fän-gen vorliegen, dass nur wenige Länder den InternationalenAktionsplan zur Erhaltung und Bewirtschaftung von Haifi-schen umgesetzt haben und dass nicht alle regionalen Organi-sationen und Vereinbarungen betreffend Fischereibewirt-schaftung Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen fürden gezielten Haifischfang beschlossen haben,

mit dem Ausdruck ihrer Besorgnis darüber, dass die Pra-xis des Fischfangs mit großen pelagischen Treibnetzen die le-benden Meeresressourcen weiter bedroht, obwohl sie in denmeisten Regionen der Ozeane und Meere der Welt nach wievor selten vorkommt,

betonend, dass Anstrengungen unternommen werden sol-len, um sicherzustellen, dass die Durchführung der Resolu-tion 46/215 in einigen Teilen der Welt nicht dazu führt, dassTreibnetze, deren Verwendung im Widerspruch zu der ge-nannten Resolution steht, in andere Teile der Welt verbrachtwerden,

mit dem Ausdruck ihrer Besorgnis über Berichte, wonachSeevögel, insbesondere Albatrosse und Sturmvögel, sowieandere Meeresarten, namentlich Haie und andere Fischartensowie Meeresschildkröten, nach wie vor der Fischerei, insbe-sondere der Langleinenfischerei, sowie anderen Aktivitätenals Beifang zum Opfer fallen, gleichzeitig jedoch die be-trächtlichen Anstrengungen anerkennend, die von Staatenund im Rahmen verschiedener regionaler Organisationen undVereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung unter-nommen werden, um Beifänge in der Langleinenfischerei zuverringern,

mit Dank Kenntnis nehmend von dem Bericht des Gene-ralsekretärs124, insbesondere von seinem Nutzen in Bezug aufdie Sammlung und Verbreitung von Informationen zur Frageder nachhaltigen Erschließung der lebenden Meeresressour-cen der Welt,

I

Herbeiführung einer nachhaltigen Fischerei1. bekräftigt die Bedeutung, die sie der langfristigen

Erhaltung, Bewirtschaftung und nachhaltigen Nutzung der le-benden Meeresressourcen der Ozeane und Meere der Weltbeimisst, sowie die Verpflichtung der Staaten zur Zusammen-arbeit im Hinblick auf dieses Ziel, im Einklang mit dem Völ-kerrecht, wie in den entsprechenden Bestimmungen desSeerechtsübereinkommens117, insbesondere den Bestimmun-gen über Zusammenarbeit in Teil V und Teil VII Abschnitt 2des Übereinkommens, sowie, soweit anwendbar, in demDurchführungsübereinkommen118 festgelegt;

2. legt den Staaten nahe, der Umsetzung des Durchfüh-rungsplans des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung(„Durchführungsplan von Johannesburg“)125, soweit er sichauf die Herbeiführung einer nachhaltigen Fischerei bezieht,gebührenden Vorrang einzuräumen;

3. betont die Verpflichtung der Flaggenstaaten, ihreAufgaben im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommenund dem Durchführungsübereinkommen wahrzunehmen undsicherzustellen, dass die ihre Flagge führenden Schiffe die fürdie Fischereiressourcen auf Hoher See beschlossenen undgeltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ein-halten;

4. fordert alle Staaten auf, sofern sie es nicht bereits ge-tan haben, zur Verwirklichung des Ziels der universellen Be-teiligung Vertragsparteien des Seerechtsübereinkommens zuwerden, das den rechtlichen Rahmen für alle Tätigkeiten inden Ozeanen und Meeren vorgibt, unter Berücksichtigung desVerhältnisses zwischen dem Seerechtsübereinkommen unddem Durchführungsübereinkommen;

5. fordert alle Staaten auf, unmittelbar oder über regio-nale Organisationen und Vereinbarungen betreffend Fische-reibewirtschaftung und im Einklang mit dem Völkerrecht unddem Verhaltenskodex120 den Vorsorgeansatz und einen Öko-system-Ansatz auf breiter Ebene auf die Erhaltung, Bewirt-schaftung und Nutzung der Fischbestände, einschließlich ge-bietsübergreifender Fischbestände, Beständen weit wandern-der Fische und nur auf Hoher See vorkommender Fischbe-stände, anzuwenden, und fordert außerdem die Vertragsstaa-ten des Durchführungsübereinkommens auf, die Bestimmun-gen des Artikels 6 des Übereinkommens in vollem Umfangund mit Vorrang umzusetzen;

6. ermutigt die Staaten, sich bei der Ausarbeitung, Be-schließung und Durchführung von Erhaltungs- und Bewirt-schaftungsmaßnahmen stärker wissenschaftlich beraten zulassen und verstärkte Anstrengungen zur Förderung der wis-senschaftlichen Grundlagen von Erhaltungs- und Bewirt-schaftungsmaßnahmen zu unternehmen, bei denen im Ein-klang mit dem Völkerrecht der Vorsorgeansatz und ein Öko-system-Ansatz auf die Fischereibewirtschaftung angewandtwird, und so das Verständnis von Ökosystem-Ansätzen zuvertiefen, mit dem Ziel, die langfristige Erhaltung und nach-haltige Nutzung der lebenden Meeresressourcen zu gewähr-leisten, und befürwortet in diesem Zusammenhang die Durch-führung der Strategie der Ernährungs- und Landwirtschafts-organisation der Vereinten Nationen zur Verbesserung der In-formationen über den Stand und die Tendenzen der Fangfi-scherei122 als Rahmen für die Verbesserung des Verständnis-ses in Bezug auf den Stand und die Tendenzen der Fischerei;

124 A/62/260.

125 Report of the World Summit on Sustainable Development, Johannes-burg, South Africa, 26 August–4 September 2002 (United Nations publi-cation, Sales No. E.03.II.A.1 und Korrigendum), Kap. I, Resolution 2,Anlage. In Deutsch verfügbar unter http://www.un.org/Depts/german/conf/jhnnsbrg/a.conf.199-20.pdf.

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7. ermutigt die Staaten außerdem, den Vorsorgeansatzund einen Ökosystem-Ansatz bei der Beschließung undDurchführung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaß-nahmen anzuwenden, die sich unter anderem gegen Beifänge,Verschmutzung und Überfischung richten und den Schutz be-sonders bedrohter Lebensräume anstreben, und dabei die be-stehenden Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsor-ganisation der Vereinten Nationen zu berücksichtigen;

8. begrüßt es, dass einige regionale Organisationen undVereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung Beob-achtungsprogramme ausgearbeitet haben, um die Erhebungvon Daten, unter anderem über Ziel- und Beifangarten, zuverbessern, und ermutigt die Staaten, einzeln und gegebenen-falls gemeinsam robuste Beobachtungsprogramme auszuar-beiten, vollständig durchzuführen und bei Bedarf weiter zuverbessern, unter Berücksichtigung der von einigen regiona-len Organisationen und Vereinbarungen betreffend Fischerei-bewirtschaftung ausgearbeiteten Normen für derartige Pro-gramme und der in Artikel 25 des Durchführungsüberein-kommens und in Artikel 5 des Verhaltenskodexes genanntenFormen der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern;

9. fordert die Staaten sowie die regionalen Organisa-tionen und Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaf-tung auf, die erforderlichen Daten über Fangmengen und Fi-schereiaufwand sowie fischereibezogene Informationen voll-ständig, genau und fristgerecht zu erheben und gegebenen-falls der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation derVereinten Nationen zu melden, namentlich Daten über ge-bietsübergreifende Fischbestände und Bestände weit wan-dernder Fische inner- und außerhalb der Gebiete nationalerHoheitsbefugnisse, Hochsee-Fischbestände sowie Beifängeund Rückwürfe, und, sofern es daran mangelt, Verfahren zurVerbesserung der Datenerhebung und der Berichterstattungdurch die Mitglieder der regionalen Organisationen und Ver-einbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung einzurich-ten, darunter regelmäßige Überprüfungen der Einhaltung die-ser Verpflichtungen durch die Mitglieder, und bei Nichtein-haltung das betreffende Mitglied zu verpflichten, das Problemzu beheben, einschließlich durch die Ausarbeitung von Ak-tionsplänen mit vorgegebenen Fristen;

10. bittet die Staaten und die regionalen Organisationenund Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung, beider Umsetzung und Weiterentwicklung des Systems zurÜberwachung der Fischereiressourcen mit der Ernährungs-und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen zu-sammenzuarbeiten;

11. bekräftigt Ziffer 10 der Resolution 61/105 und for-dert die Staaten auf, unter anderem im Rahmen regionaler Or-ganisationen oder Vereinbarungen betreffend Fischereibe-wirtschaftung dringend Maßnahmen auf der Grundlage derbesten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen zu be-

schließen, um den Internationalen Aktionsplan zur Erhaltungund Bewirtschaftung von Haifischen in Bezug auf den geziel-ten und nicht gezielten Haifischfang voll durchzuführen, in-dem sie unter anderem Fang- oder Fischereiaufwandsbe-schränkungen verhängen, die ihre Flagge führenden Schiffezur Erhebung und regelmäßigen Vorlage von Daten über Hai-fischfänge, darunter artenspezifische Daten, Rückwürfe undAnlandungen, verpflichten, umfassende Abschätzungen derHaibestände, auch im Wege der internationalen Zusammen-arbeit, vornehmen, Beifänge von Haien und die Beifangsterb-lichkeit verringern und bei ungesicherten oder unzureichen-den wissenschaftlichen Informationen den gezielten Hai-fischfang nicht ausweiten, bis Maßnahmen festgelegt wordensind, um die langfristige Erhaltung und Bewirtschaftung unddie nachhaltige Nutzung der Haibestände zu gewährleistenund den weiteren Rückgang sensibler oder bedrohter Haibe-stände zu verhindern;

12. fordert die Staaten auf, sofortige konzertierte Maß-nahmen zu ergreifen, um die Durchführung und Einhaltungder von den regionalen Organisationen oder Vereinbarungenbetreffend Fischereibewirtschaftung und auf nationaler Ebenebereits getroffenen Maßnahmen zur Regulierung des Hai-fischfangs zu verbessern, insbesondere der Maßnahmen, dieden ausschließlich zur Gewinnung von Haifischflossen be-triebenen Fischfang verbieten oder beschränken, und bei Be-darf zu erwägen, gegebenenfalls andere Maßnahmen zu tref-fen, etwa indem sie vorschreiben, dass alle Haie mit sämtli-chen Flossen am Körper angelandet werden;

13. ersucht die Ernährungs- und Landwirtschaftsorgani-sation der Vereinten Nationen, einen Bericht auszuarbeiten,der eine umfassende Analyse der Durchführung des Interna-tionalen Aktionsplans zur Erhaltung und Bewirtschaftungvon Haifischen sowie Angaben über die Fortschritte bei derDurchführung von Ziffer 11 dieser Resolution enthält unddem Fischerausschuss auf seiner achtundzwanzigsten Tagung2009 vorzulegen ist;

14. fordert die Staaten nachdrücklich auf, die Schrankenfür den Handel mit Fischen und Fischereierzeugnissen, diemit ihren Rechten und Verpflichtungen nach den Überein-künften im Rahmen der Welthandelsorganisation unvereinbarsind, in Anbetracht der Bedeutung des Handels mit Fischenund Fischereierzeugnissen, insbesondere für die Entwick-lungsländer, aufzuheben;

15. fordert die Staaten und die zuständigen internationa-len und nationalen Organisationen nachdrücklich auf, dafürzu sorgen, dass Interessenträger der Kleinfischerei an derAusarbeitung entsprechender Politiken und Fischereibewirt-schaftungsstrategien mitwirken können, um die Bestandfä-higkeit der Kleinfischerei langfristig zu sichern, in Überein-stimmung mit der Verpflichtung, die geeignete Erhaltung undBewirtschaftung der Fischereiressourcen zu gewährleisten;

I. Resolutionen ohne Überweisung an einen Hauptausschuss

61

IIDurchführung des Übereinkommens von 1995 zur Durch-

führung der Bestimmungen des Seerechtsüberein-kommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von ge-bietsübergreifenden Fischbeständen und Beständenweit wandernder Fische16. fordert alle Staaten sowie die im Seerechtsüberein-

kommen und in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des Durch-führungsübereinkommens genannten Rechtsträger auf, sofernsie es nicht bereits getan haben, das Durchführungsüberein-kommen zu ratifizieren beziehungsweise ihm beizutreten undin der Zwischenzeit seine vorläufige Anwendung zu erwägen;

17. fordert die Vertragsstaaten des Durchführungsüber-einkommens auf, mit Vorrang ihre innerstaatlichen Rechts-vorschriften den Bestimmungen des Übereinkommens anzu-passen und sicherzustellen, dass diese in den regionalen Or-ganisationen und Vereinbarungen betreffend Fischereibewirt-schaftung, deren Mitglied sie sind, wirksam umgesetzt wer-den;

18. betont, wie wichtig diejenigen Bestimmungen desDurchführungsübereinkommens sind, die sich auf die bilate-rale, regionale und subregionale Zusammenarbeit bei derDurchsetzung beziehen, und fordert nachdrücklich zur Fort-führung der diesbezüglichen Anstrengungen auf;

19. fordert alle Staaten auf, sicherzustellen, dass ihreSchiffe die von den regionalen und subregionalen Organisa-tionen und Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaf-tung im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen desSeerechtsübereinkommens und des Durchführungsüberein-kommens beschlossenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungs-maßnahmen befolgen;

20. fordert die Vertragsstaaten des Durchführungsüber-einkommens nachdrücklich auf, im Einklang mit Artikel 21Absatz 4 allen Staaten, deren Schiffe auf Hoher See in dersel-ben Region oder Subregion Fischfang betreiben, unmittelbaroder über die entsprechende subregionale oder regionale Or-ganisation oder Vereinbarung betreffend Fischereibewirt-schaftung die Art der Legitimation mitzuteilen, die sie ihrenzum Anbordgehen und zur Kontrolle gemäß Artikel 21 und22 des Übereinkommens ordnungsgemäß bevollmächtigtenInspektoren ausgestellt haben;

21. fordert die Vertragsstaaten des Durchführungsüber-einkommens außerdem nachdrücklich auf, im Einklang mitArtikel 21 Absatz 4 eine geeignete Behörde für die Entgegen-nahme von Mitteilungen nach Artikel 21 zu bezeichnen unddie Bezeichnung über die entsprechende subregionale oderregionale Organisation oder Vereinbarung betreffend Fische-reibewirtschaftung in geeigneter Weise bekannt zu machen;

22. nimmt mit Befriedigung davon Kenntnis, dass die Fi-schereikommission für den westlichen und mittleren Pazifikauf ihrer vom 11. bis 15. Dezember 2006 in Apia abgehalte-nen dritten Jahrestagung Verfahren für das Anbordgehen unddie Kontrolle eines Schiffes auf Hoher See verabschiedet hat,durch die die Artikel 21 und 22 des Durchführungsüberein-kommens zur vollen Anwendung gelangen, und bittet die an-

deren regionalen Organisationen und Vereinbarungen betref-fend Fischereibewirtschaftung, sicherzustellen, dass die fürdas Anbordgehen und die Kontrolle eines Schiffes auf HoherSee ausgearbeiteten Verfahren mit den genannten Artikelnvereinbar sind;

23. fordert die Staaten auf, einzeln und gegebenenfallsim Rahmen der für Hochsee-Fischbestände zuständigen re-gionalen und subregionalen Organisationen und Vereinba-rungen betreffend Fischereibewirtschaftung die erforderli-chen Maßnahmen zu beschließen, um die langfristige Erhal-tung, Bewirtschaftung und nachhaltige Nutzung dieser Be-stände im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen undentsprechend dem Verhaltenskodex und den in dem Durch-führungsübereinkommen enthaltenen allgemeinen Grundsät-zen zu gewährleisten;

24. bittet die Staaten, den Entwicklungsländern dabeibehilflich zu sein, sich verstärkt an regionalen Organisationenoder Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung zubeteiligen, unter anderem durch die Erleichterung des Zu-gangs zur Fischerei in Bezug auf gebietsübergreifende Fisch-bestände und Bestände weit wandernder Fische im Einklangmit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b des Durchführungsüber-einkommens, und dabei zu berücksichtigen, dass sicherge-stellt werden muss, dass die betreffenden Entwicklungsländerund ihre Staatsangehörigen aus diesem Zugang Nutzen zie-hen können;

25. bittet die Staaten, die internationalen Finanzinstitu-tionen und die Organisationen des Systems der Vereinten Na-tionen, gemäß Teil VII des DurchführungsübereinkommensHilfe zu gewähren, gegebenenfalls auch durch die Schaffungspezieller Finanzmechanismen oder -instrumente, um denEntwicklungsländern, insbesondere den am wenigsten ent-wickelten Ländern und den kleinen Inselentwicklungslän-dern, dabei behilflich zu sein, eigene Kapazitäten zur Nut-zung von Fischereiressourcen zu entwickeln, namentlichdurch den Aufbau einer Fischereiflotte unter der Flagge ihresLandes, eine wertschöpfende Weiterverarbeitung und dieAusweitung ihrer wirtschaftlichen Grundlage in der Fische-reiindustrie, in Übereinstimmung mit der Verpflichtung, füreine ordnungsgemäße Erhaltung und Bewirtschaftung der Fi-schereiressourcen zu sorgen;

26. stellt mit Befriedigung fest, dass der Hilfsfonds nachTeil VII des Durchführungsübereinkommens seine Tätigkeitaufgenommen hat und Anträge auf Hilfe von Entwicklungs-ländern prüft, die Vertragsstaaten des Durchführungsüberein-kommens sind, und legt den Staaten, zwischenstaatlichen Or-ganisationen, internationalen Finanzinstitutionen, nationalenInstitutionen und nichtstaatlichen Organisationen sowie na-türlichen und juristischen Personen nahe, freiwillige finanzi-elle Beiträge an den Fonds zu entrichten;

27. ersucht die Ernährungs- und Landwirtschaftsorgani-sation der Vereinten Nationen und die Abteilung Meeresan-gelegenheiten und Seerecht des Sekretariats-Bereichs Rechts-angelegenheiten, die Verfügbarkeit von Hilfe, die über denHilfsfonds gewährt wird, besser bekannt zu machen, die Auf-fassungen der Entwicklungsländer, die Vertragsstaaten desDurchführungsübereinkommens sind, zu den Antrags- und

I. Resolutionen ohne Überweisung an einen Hauptausschuss

62

Zuteilungsverfahren des Fonds einzuholen und erforderli-chenfalls Änderungen in Erwägung zu ziehen, um den Pro-zess zu verbessern;

28. legt den Staaten nahe, einzeln und gegebenenfallsüber die regionalen und subregionalen Organisationen undVereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung dieEmpfehlungen der vom 22. bis 26. Mai 2006 in New York ab-gehaltenen Konferenz zur Überprüfung des Durchführungs-übereinkommens126 umzusetzen;

29. verweist auf Ziffer 6 der Resolution 56/13 und er-sucht den Generalsekretär, 2008 im Einklang mit der bisheri-gen Praxis eine siebente informelle Konsultationsrunde derVertragsstaaten des Durchführungsübereinkommens einzu-berufen, mit dem Ziel, die Durchführung des Übereinkom-mens auf regionaler, subregionaler und globaler Ebene unterBerücksichtigung der Ergebnisse der Überprüfungskonferenzin Bezug auf die vorgeschlagenen Mittel zur Stärkung derDurchführung des Übereinkommens zu erörtern, eine breitereBeteiligung an dem Übereinkommen zu fördern und geeigne-te Empfehlungen zur Behandlung durch die Generalver-sammlung abzugeben;

30. ersucht den Generalsekretär, die Staaten und die imSeerechtsübereinkommen und in Artikel 1 Absatz 2 Buchsta-be b des Durchführungsübereinkommens genannten Rechts-träger, die nicht Vertragsparteien des Durchführungsüberein-kommens sind, sowie das Entwicklungsprogramm der Ver-einten Nationen, die Ernährungs- und Landwirtschaftsorgani-sation der Vereinten Nationen und andere Sonderorganisatio-nen, die Kommission für Nachhaltige Entwicklung, die Welt-bank, die Globale Umweltfazilität und andere zuständige in-ternationale Finanzinstitutionen, die subregionalen und regio-nalen Organisationen und Vereinbarungen betreffend Fische-reibewirtschaftung, andere Fischereiorgane, andere zuständi-ge zwischenstaatliche Organe sowie die in Betracht kommen-den nichtstaatlichen Organisationen einzuladen, im Einklangmit der bisherigen Praxis der siebenten informellen Konsulta-tionsrunde der Vertragsstaaten des Durchführungsüberein-kommens als Beobachter beizuwohnen;

31. ersucht die Ernährungs- und Landwirtschaftsorgani-sation der Vereinten Nationen erneut, Vereinbarungen mitden Staaten über die Erhebung und Verbreitung von Datenüber die Fischerei auf Hoher See durch ihre Flagge führendeSchiffe auf subregionaler und regionaler Ebene einzuleiten,falls solche Vereinbarungen noch nicht bestehen;

32. ersucht die Ernährungs- und Landwirtschaftsorgani-sation der Vereinten Nationen außerdem erneut, ihre Daten-bank der globalen Fischereistatistiken zu überarbeiten unddarin nach Fangort aufgeschlüsselte Informationen über ge-bietsübergreifende Fischbestände, Bestände weit wandernderFische und Hochsee-Fischbestände bereitzustellen;

III

Verwandte Fischereiübereinkünfte33. betont, wie wichtig die wirksame Durchführung des

Einhaltungsübereinkommens123 ist, und fordert nachdrücklichweitere diesbezügliche Anstrengungen;

34. fordert alle Staaten und die anderen in Artikel X Ab-satz 1 des Einhaltungsübereinkommens genannten Rechtsträ-ger, die noch nicht Vertragspartei dieses Übereinkommensgeworden sind, auf, dies mit Vorrang zu tun und in der Zwi-schenzeit seine vorläufige Anwendung zu erwägen;

35. fordert die Staaten und die subregionalen und regio-nalen Organisationen und Vereinbarungen betreffend Fische-reibewirtschaftung nachdrücklich auf, den Verhaltenskodexinnerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs anzuwenden und sei-ne Anwendung zu fördern;

36. legt den Staaten eindringlich nahe, mit Vorrang na-tionale und gegebenenfalls regionale Aktionspläne zu erar-beiten und durchzuführen, um die internationalen Aktionsplä-ne der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Ver-einten Nationen umzusetzen;

IV

Illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei37. bringt erneut mit Nachdruck ihre ernsthafte Besorg-

nis darüber zum Ausdruck, dass die illegale, nicht gemeldeteund unregulierte Fischerei nach wie vor eine der größten Be-drohungen für Meeresökosysteme darstellt und auch weiter-hin ernste und schwerwiegende Folgen für die Erhaltung undBewirtschaftung der Meeresressourcen hat, und fordert dieStaaten erneut auf, allen bestehenden Verpflichtungen in vol-lem Umfang nachzukommen und diese Art der Fischerei zubekämpfen sowie dringend alle erforderlichen Schritte zurDurchführung des Internationalen Aktionsplans der Ernäh-rungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Natio-nen zur Verhinderung, Abschreckung und Beseitigung der il-legalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei zu un-ternehmen;

38. fordert die Staaten nachdrücklich auf, eine wirksa-me Kontrolle über ihre Staatsangehörigen, einschließlichwirtschaftlicher Eigentümer, und die ihre Flagge führendenSchiffe auszuüben, um sie daran zu hindern und davon abzu-schrecken, illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fische-rei zu betreiben oder diese Art der Fischerei betreibendeSchiffe, einschließlich der von den regionalen Organisationenoder Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftungaufgelisteten Schiffe, zu unterstützen, und die gegenseitigeHilfeleistung zu erleichtern, um sicherzustellen, dass derarti-ge Tätigkeiten untersucht und angemessene Sanktionen ver-hängt werden können;

39. fordert die Staaten außerdem nachdrücklich auf,wirksame Maßnahmen auf nationaler, regionaler und globalerEbene zu treffen, um alle Schiffe von den Tätigkeiten, ein-schließlich der illegalen, nicht gemeldeten und unreguliertenFischerei, abzuschrecken, die die von den regionalen und sub-126 Siehe A/CONF.210/2006/15.

I. Resolutionen ohne Überweisung an einen Hauptausschuss

63

regionalen Organisationen und Vereinbarungen betreffendFischereibewirtschaftung im Einklang mit dem Völkerrechtbeschlossenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmenuntergraben;

40. fordert die Staaten auf, den ihre Flagge führendenSchiffen nicht zu gestatten, auf Hoher See oder in Gebietennationaler Hoheitsbefugnisse anderer Staaten Fischfang zubetreiben, es sei denn, die Schiffe haben eine ordnungsgemä-ße Genehmigung der Behörden des betreffenden Staates er-halten und üben ihre Tätigkeit im Einklang mit den in der Ge-nehmigung festgelegten Bedingungen aus, und fordert sieauf, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen desSeerechtsübereinkommens, des Durchführungsübereinkom-mens und des Einhaltungsübereinkommens konkrete Maß-nahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit von Schiffen, dieihre Flagge führen, zu ergreifen, einschließlich Maßnahmen,die ihre Staatsangehörigen davon abhalten sollen, ihre Schiffeumzuflaggen;

41. bittet die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisa-tion der Vereinten Nationen, entsprechend dem vom Fische-reiausschuss auf seiner siebenundzwanzigsten Tagung geäu-ßerten Ersuchen weiter die Möglichkeit zu prüfen, eine Ex-pertenanhörung einzuberufen, um Kriterien zur Bewertungder Erfüllung der Flaggenstaatpflichten auszuarbeiten undmögliche Maßnahmen gegen Schiffe zu prüfen, die die Flag-ge von Staaten führen, die diesen Kriterien nicht entspre-chen121, und ermutigt die Staaten, diese wichtige Initiative zuunterstützen, namentlich durch Vorbereitungsarbeiten und Fi-nanzierung;

42. fordert die Staaten nachdrücklich auf, einzeln undgemeinsam über die regionalen Organisationen und Verein-barungen betreffend Fischereibewirtschaftung geeignete Ver-fahren zu erarbeiten, um zu bewerten, inwieweit die Staatendie in den einschlägigen internationalen Übereinkünften ent-haltenen Verpflichtungen in Bezug auf Fischereifahrzeuge,die ihre Flagge führen, erfüllen;

43. bekräftigt, dass der internationale rechtliche Rah-men für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit, insbesonde-re auf subregionaler und regionaler Ebene, bei der Bewirt-schaftung der Fischbestände und bei der Bekämpfung der il-legalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei bei Be-darf und in einer mit dem Völkerrecht vereinbaren Weise ge-stärkt werden muss und dass die Staaten und die im See-rechtsübereinkommen und in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe bdes Durchführungsübereinkommens genannten Rechtsträgergemeinsame Anstrengungen unternehmen müssen, um gegenderartige Fischereitätigkeiten vorzugehen, unter anderemdurch die Erarbeitung und Anwendung von Schiffsüberwa-chungssystemen und die Auflistung von Schiffen, mit demZiel, illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischereitätig-keiten zu verhindern, und, wo dies angezeigt und mit demVölkerrecht vereinbar ist, durch den Einsatz von Handels-überwachungssystemen, einschließlich zur Erfassung welt-weiter Fangdaten, mittels subregionaler und regionaler Orga-nisationen und Vereinbarungen betreffend Fischereibewirt-schaftung;

44. ermutigt die regionalen Organisationen und Verein-barungen betreffend Fischereibewirtschaftung, weiter ihreMaßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldetenund unregulierten Fischerei zu koordinieren, so etwa indemsie eine gemeinsame Liste von Schiffen ausarbeiten, die dieseArt der Fischerei betreiben, oder die von den einzelnen Orga-nisationen oder Vereinbarungen aufgestellten Listen derSchiffe, die diese Art der Fischerei betreiben, gegenseitig an-erkennen;

45. fordert die Staaten erneut auf, unbeschadet der Sou-veränität eines Staates über die Häfen in seinem Hoheitsge-biet und der Fälle von höherer Gewalt oder Seenot alle mitdem Völkerrecht vereinbaren notwendigen Maßnahmen zutreffen, einschließlich des Verbots des Einlaufens von Schif-fen in ihre Häfen mit anschließendem Bericht an den betref-fenden Flaggenstaat, wenn klare Beweise dafür vorliegen,dass diese Schiffe illegale, nicht gemeldete und unregulierteFischerei betrieben oder diese unterstützt haben, oder wennsie die Auskunft darüber verweigern, woher ihr Fang stammtoder nach welcher Genehmigung der Fang erfolgte;

46. fordert mit Nachdruck weitere internationale Maß-nahmen zur Beseitigung der illegalen, nicht gemeldeten undunregulierten Fischerei durch „Billigflaggen“ führende Schif-fe und zur zwingenden Herstellung einer „echten Verbin-dung“ zwischen den Staaten und den ihre Flagge führendenFischereifahrzeugen und fordert die Staaten auf, die Erklä-rung von Rom von 2005 über illegale, nicht gemeldete undunregulierte Fischerei119 mit Vorrang umzusetzen;

47. begrüßt es, dass die am 29. Oktober 2007 in Lissa-bon abgehaltene Konferenz auf hoher Ebene über die Be-kämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unreguliertenFischerei eine Ministererklärung verabschiedete, in der aufdie Notwendigkeit eingegangen wird, die Kontroll- und Auf-sichtsmaßnahmen in der Fischerei zu stärken und die kom-merzielle Dimension des Problems anzugehen, um alle an derillegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei Betei-ligten daran zu hindern, aus dieser Tätigkeit Gewinn zu schla-gen;

48. fordert die Staaten nachdrücklich auf, einzeln undgemeinsam über die regionalen Organisationen und Verein-barungen betreffend Fischereibewirtschaftung zusammenzu-arbeiten, um zu klären, welche Rolle der „echten Verbin-dung“ im Hinblick auf die Pflicht der Staaten zukommt, einewirksame Kontrolle über die ihre Flagge führenden Schiffeauszuüben;

49. erkennt an, dass es verstärkter Hafenstaatmaßnah-men bedarf, um die illegale, nicht gemeldete und unregulierteFischerei zu bekämpfen, und fordert die Staaten nachdrück-lich auf, in Zusammenarbeit, insbesondere auf regionalerEbene und über die subregionalen und regionalen Organisa-tionen und Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaf-tung, alle mit dem Völkerrecht vereinbaren notwendigen Ha-fenstaatmaßnahmen zu beschließen, unter Berücksichtigungvon Artikel 23 des Durchführungsübereinkommens, insbe-sondere diejenigen, die in den von der Ernährungs- und Land-wirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen im Jahr 2005

I. Resolutionen ohne Überweisung an einen Hauptausschuss

64

verabschiedeten Musterleitlinien für Hafenstaatmaßnahmenzur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregu-lierten Fischerei genannt sind, und die Erarbeitung und An-wendung von Mindestnormen auf regionaler Ebene zu för-dern;

50. begrüßt in diesem Zusammenhang, dass mehrere re-gionale Organisationen und Vereinbarungen betreffend Fi-schereibewirtschaftung, wie die Kommission für die Fische-rei im Nordostatlantik, die Organisation für die Fischerei imNordwestatlantik und die Kommission zur Erhaltung der le-benden Meeresschätze der Antarktis, einvernehmliche Hafen-staatmaßnahmen beschlossen haben, darunter die Verweh-rung des Hafenzugangs für die Schiffe, die in den von diesenOrganisationen aufgestellten Listen der illegale, nicht gemel-dete und unregulierte Fischerei betreibenden Schiffe aufge-führt sind;

51. begrüßt außerdem, dass innerhalb der Ernährungs-und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen einProzess zur Ausarbeitung einer rechtsverbindlichen Überein-kunft über Mindestnormen für Hafenstaatmaßnahmen auf derGrundlage der Musterleitlinien für Hafenstaatmaßnahmenzur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregu-lierten Fischerei und des Internationalen Aktionsplans zurVerhinderung, Abschreckung und Beseitigung der illegalen,nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei eingeleitet wur-de, nimmt Kenntnis von der Expertenanhörung über Hafen-staatmaßnahmen, die die Organisation vom 4. bis 8. Septem-ber 2007 in Washington ausrichtete, und ermutigt alle in Be-tracht kommenden Staaten, an der vom 23. bis 28. Juni 2008in Rom abzuhaltenden zwischenstaatlichen TechnischenKonsultation teilzunehmen, damit die Übereinkunft dem Fi-schereiausschuss auf seiner achtundzwanzigsten Tagung2009 in ihrer endgültigen Fassung vorgelegt werden kann;

52. begrüßt ferner die Zusammenarbeit zwischen derErnährungs- und Landwirtschaftsorganisation der VereintenNationen und der Internationalen Seeschifffahrts-Organisa-tion, nimmt Kenntnis von den Ergebnissen, darunter den ver-einbarten Prioritäten, die auf der zweiten Tagung ihrer Ge-meinsamen Ad-hoc-Arbeitsgruppe über illegale, nicht gemel-dete und unregulierte Fischerei und damit zusammenhängen-de Fragen vorgelegt wurden und derzeit von den beiden Orga-nisationen geprüft werden, und ermutigt diese, ihre Zusam-menarbeit bei der Bekämpfung der illegalen, nicht gemelde-ten und unregulierten Fischerei fortzusetzen, insbesondere imHinblick darauf, die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten unddie Durchführung der Hafenstaatmaßnahmen zu verbessern;

53. legt den Flaggenstaaten und den Hafenstaaten nahe,alles zu tun, um Daten über Anlandungen und Fangquotenweiterzugeben, und legt in diesem Zusammenhang den regio-nalen Organisationen oder Vereinbarungen betreffend Fi-schereibewirtschaftung nahe, zur Steigerung der Wirksamkeitder Fischereibewirtschaftung die Einrichtung offener Daten-banken zu erwägen, die solche Daten enthalten;

54. fordert die Staaten auf, alle erforderlichen Maßnah-men zu treffen, um sicherzustellen, dass die ihre Flagge füh-renden Schiffe keine Umladungen von Fischen vornehmen,

die von Fischereifahrzeugen gefangen wurden, die illegale,nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betreiben;

55. fordert die Staaten nachdrücklich auf, einzeln undüber regionale Organisationen und Vereinbarungen betref-fend Fischereibewirtschaftung und im Einklang mit dem Völ-kerrecht, einschließlich der in den Übereinkünften der Welt-handelsorganisation festgelegten Grundsätze, Rechte undVerpflichtungen, international vereinbarte marktbezogeneMaßnahmen zu beschließen und durchzuführen, wie im Inter-nationalen Aktionsplan zur Verhinderung, Abschreckung undBeseitigung der illegalen, nicht gemeldeten und unreguliertenFischerei gefordert;

V

Überwachung, Kontrolle und Aufsicht sowieEinhaltung und Durchsetzung

56. fordert die Staaten auf, im Einklang mit dem Völ-kerrecht einzeln und im Rahmen derjenigen regionalen Orga-nisationen oder Vereinbarungen betreffend Fischereibewirt-schaftung, denen sie angehören, verstärkt umfassende Über-wachungs-, Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen sowie Ein-haltungs- und Durchsetzungsmechanismen anzuwenden be-ziehungsweise dort, wo es sie nicht gibt, einzuleiten, um ei-nen geeigneten Rahmen zur Förderung der Einhaltung verein-barter Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zuschaffen, und fordert weiter mit Nachdruck eine stärkere Ko-ordinierung dieser Anstrengungen zwischen allen in Betrachtkommenden Staaten und regionalen Organisationen und Ver-einbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung;

57. ermutigt die zuständigen internationalen Organisa-tionen, namentlich die Ernährungs- und Landwirtschaftsorga-nisation der Vereinten Nationen und die subregionalen undregionalen Organisationen und Vereinbarungen betreffendFischereibewirtschaftung, auch weiterhin Leitlinien für dieKontrolle der Flaggenstaaten über Fischereifahrzeuge zu er-arbeiten;

58. fordert die Staaten nachdrücklich auf, einzeln undüber die regionalen Organisationen und Vereinbarungen be-treffend Fischereibewirtschaftung obligatorische Überwa-chungs-, Kontroll- und Aufsichtssysteme für Fischereifahr-zeuge einzurichten und insbesondere vorzuschreiben, dass al-le Fischereifahrzeuge auf Hoher See so bald wie praktischmöglich und im Falle großer Fischereifahrzeuge spätestensim Dezember 2008 mit Schiffsüberwachungssystemen ausge-rüstet werden, und Informationen über Durchsetzungsfragenin der Fischerei auszutauschen;

59. fordert die Staaten auf, einzeln und über die regiona-len Organisationen oder Vereinbarungen betreffend Fische-reibewirtschaftung und in Übereinstimmung mit ihrem inner-staatlichen Recht und dem Völkerrecht Positiv- oder Negativ-listen von Schiffen zu erstellen beziehungsweise zu erwei-tern, die von einer regionalen Organisation oder Vereinba-rung betreffend Fischereibewirtschaftung erfasste Gebiete be-fischen, um die Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaf-tungsmaßnahmen zu überprüfen und Erzeugnisse aus illega-len, nicht gemeldeten und unregulierten Fängen zu identifi-

I. Resolutionen ohne Überweisung an einen Hauptausschuss

65

zieren, und ermutigt zur Verbesserung der Koordinierungzwischen allen Parteien und den regionalen Organisationenund Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftungbeim Austausch und bei der Nutzung dieser Informationen,unter Berücksichtigung der in Artikel 25 des Durchführungs-übereinkommens genannten Formen der Zusammenarbeit mitEntwicklungsländern;

60. ersucht die Staaten und die zuständigen internatio-nalen Organe, im Einklang mit dem Völkerrecht und unterBerücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Entwick-lungsländer und der in Artikel 25 des Durchführungsüberein-kommens genannten Formen der Zusammenarbeit mit denEntwicklungsländern wirksamere Maßnahmen zur Rückver-folgung von Fischen und Fischereierzeugnissen auszuarbei-ten, damit die Einfuhrstaaten Fische oder Fischereierzeugnis-se identifizieren können, die auf eine Weise gefangen wur-den, die die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht verein-barten internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungs-maßnahmen untergräbt, und gleichzeitig anzuerkennen, wiewichtig der Marktzugang für Fische und Fischereierzeugnis-se, die auf eine mit diesen internationalen Maßnahmen über-einstimmende Weise gefangen wurden, im Einklang mit denBestimmungen 11.2.4, 11.2.5 und 11.2.6 des Verhaltenskode-xes ist;

61. legt den Staaten nahe, im Einklang mit dem Völker-recht gemeinsame Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmenin die Wege zu leiten und durchzuführen, um die Bemühun-gen zur Gewährleistung der Einhaltung der Erhaltungs- undBewirtschaftungsmaßnahmen und zur Verhinderung und Ab-schreckung der illegalen, nicht gemeldeten und unreguliertenFischerei zu verstärken und zu verbessern;

62. fordert die Staaten nachdrücklich auf, einzeln undüber die regionalen Organisationen oder Vereinbarungen be-treffend Fischereibewirtschaftung wirksame Maßnahmen zurRegulierung von Umladungen, insbesondere auf See, zu erar-beiten und zu beschließen, um unter anderem die Einhaltungvon Regelungen zu überwachen, Fischereidaten zu erhebenund zu überprüfen und im Einklang mit dem Völkerrecht ille-gale, nicht gemeldete und unregulierte Fischereitätigkeiten zuverhindern und zu unterbinden, und parallel dazu die Ernäh-rungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Natio-nen zu ermutigen und dabei zu unterstützen, die derzeitigenUmladungspraktiken im Zusammenhang mit der Befischungvon gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständenweit wandernder Fische zu untersuchen und zu diesem Zweckeinen Katalog von Leitlinien zu erstellen;

63. dankt den Staaten für die finanziellen Beiträge zurStärkung der Kapazitäten des bestehenden freiwilligen Inter-nationalen Netzwerks zur Überwachung, Kontrolle und Auf-sicht von Fischereitätigkeiten und legt den Staaten nahe, demNetzwerk beizutreten und aktiv darin mitzuarbeiten und,wenn angezeigt, zu erwägen, seine im Einklang mit dem Völ-kerrecht stattfindende Umwandlung in eine mit eigenen Mit-teln ausgestattete internationale Einrichtung, die den Mitglie-dern des Netzwerks noch besser behilflich sein kann, zu un-terstützen, unter Berücksichtigung der in Artikel 25 des

Durchführungsübereinkommens genannten Formen der Zu-sammenarbeit mit den Entwicklungsländern;

64. befürwortet eine breite Beteiligung an dem zweitenGlobalen Schulungsseminar über die Durchsetzung von Fi-schereivorschriften, das vom 7. bis 11. August 2008 unter derTrägerschaft Norwegens in Zusammenarbeit mit dem Inter-nationalen Netzwerk zur Überwachung, Kontrolle und Auf-sicht von Fischereitätigkeiten und dem FishCode-Programmder Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Verein-ten Nationen in Trondheim (Norwegen) ausgerichtet wird,mit dem Ziel, Erfahrungen und Technologien auszutauschen,die Koordinierung zu fördern und die Kompetenz der Beam-ten der Durchsetzungsorgane zu verbessern;

65. begrüßt die Unterstützung des Fischereiausschussesfür die Einberufung einer Expertenanhörung mit dem Ziel,das in der Machbarkeitsstudie der Ernährungs- und Landwirt-schaftsorganisation der Vereinten Nationen beschriebeneKonzept eines umfassenden globalen Verzeichnisses der Fi-schereifahrzeuge, Kühlschiffe, Versorgungsschiffe und deswirtschaftlichen Eigentums weiterzuentwickeln;

66. ersucht die Ernährungs- und Landwirtschaftsorgani-sation der Vereinten Nationen, zur Unterstützung der Über-wachung, Kontrolle und Aufsicht und ergänzend zum Kon-zept eines umfassenden globalen Verzeichnisses der Fische-reifahrzeuge die Schaffung eines Systems der eindeutigenund ständigen Identifikation von Fischereifahrzeugen und Fi-schereiversorgungsfahrzeugen zu erwägen, unter Berücksich-tigung der in Artikel 25 des Durchführungsübereinkommensund Artikel 5 des Verhaltenskodexes genannten Formen derZusammenarbeit mit den Entwicklungsländern, und mit derInternationalen Seeschifffahrts-Organisation in dieser Hin-sicht zusammenzuarbeiten, wie von der Gemeinsamen Ad-hoc-Arbeitsgruppe über illegale, nicht gemeldete und unregu-lierte Fischerei und damit zusammenhängende Fragen auf ih-rer zweiten Tagung empfohlen;

VI

Überkapazitäten in der Fischerei

67. fordert die Staaten auf, sich dazu zu verpflichten, dieKapazität der Fischereiflotten der Welt dringend so weit ab-zubauen, dass die Nachhaltigkeit der Fischbestände gewähr-leistet ist, indem sie Zielgrößen und Pläne oder andere geeig-nete Mechanismen für eine fortlaufende Kapazitätsbewertungfestlegen und dabei gleichzeitig jede die nachhaltige Bewirt-schaftung von Fischbeständen untergrabende Übertragungvon Fangkapazitäten auf andere Fischereien oder Fanggebie-te, so unter anderem auf diejenigen Gebiete, in denen Überfi-schung stattfindet oder die Fischbestände erschöpft sind, ver-hindern und in diesem Zusammenhang die legitimen Rechteder Entwicklungsländer anerkennen, ihre Befischung von ge-bietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weitwandernder Fische in Übereinstimmung mit Artikel 25 desDurchführungsübereinkommens, Artikel 5 des Verhaltensko-dexes und Ziffer 10 des Internationalen Aktionsplans für dieSteuerung der Fangkapazitäten auszubauen;

I. Resolutionen ohne Überweisung an einen Hauptausschuss

66

68. fordert die Staaten außerdem auf, einzeln und überdie regionalen Organisationen und Vereinbarungen betref-fend Fischereibewirtschaftung sicherzustellen, dass die indem Internationalen Aktionsplan für die Steuerung der Fang-kapazitäten geforderten dringenden Maßnahmen rasch durch-geführt werden und dass die Umsetzung des Aktionsplans un-verzüglich erleichtert wird, wie von der Ernährungs- undLandwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen verein-bart;

69. ersucht die Ernährungs- und Landwirtschaftsorgani-sation der Vereinten Nationen, über den Stand der Durchfüh-rung des Internationalen Aktionsplans für die Steuerung derFangkapazitäten Bericht zu erstatten, wie in Ziffer 48 des Ak-tionsplans vorgesehen;

70. ermutigt die Staaten, die im Hinblick auf die Schaf-fung subregionaler und regionaler Organisationen und Ver-einbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung zusammen-arbeiten, den Fischereiaufwand in den Gebieten, die der Re-gulierung durch die künftigen Organisationen und Vereinba-rungen unterworfen sein werden, freiwillig einzuschränken,bis angemessene regionale Erhaltungs- und Bewirtschaf-tungsmaßnahmen beschlossen und durchgeführt werden, un-ter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die langfristige Er-haltung und Bewirtschaftung und die nachhaltige Nutzungder jeweiligen Fischbestände zu gewährleisten;

71. fordert die Staaten nachdrücklich auf, Subventionenabzuschaffen, die zu illegaler, nicht gemeldeter und unregu-lierter Fischerei und zu Überkapazitäten beitragen, undgleichzeitig die von der Welthandelsorganisation im Einklangmit der Erklärung von Doha127 unternommenen Anstrengun-gen zur Klarstellung und Verbesserung ihrer Disziplinen be-treffend Fischereisubventionen zu Ende zu führen, unter Be-rücksichtigung der Bedeutung dieses Sektors, namentlich derKleinfischerei, der handwerklichen Fischerei und der Aqua-kultur, für die Entwicklungsländer;

VII

Fischfang mit großen pelagischen Treibnetzen72. bekräftigt die Bedeutung, die sie der weiteren Befol-

gung ihrer Resolution 46/215 und anderer späterer Resolutio-nen über Fischfang mit großen pelagischen Treibnetzen bei-misst, und fordert die Staaten und die im Seerechtsüberein-kommen sowie in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des Durch-führungsübereinkommens genannten Rechtsträger nach-drücklich auf, die in den genannten Resolutionen empfohle-nen Maßnahmen voll durchzusetzen, um der Nutzung großerpelagischer Treibnetze ein Ende zu setzen;

VIII

Beifänge und Rückwürfe in der Fischerei73. fordert die Staaten, die regionalen und subregiona-

len Organisationen und Vereinbarungen betreffend Fischerei-bewirtschaftung und die anderen zuständigen internationalenOrganisationen nachdrücklich auf, sofern sie es noch nichtgetan haben, im Einklang mit dem Völkerrecht und den ein-schlägigen internationalen Übereinkünften, einschließlich desVerhaltenskodexes, Maßnahmen zur Verringerung oder Be-seitigung von Beifängen, Fang durch verloren gegangeneoder aufgegebene Fanggeräte, Fischrückwürfen und Verlu-sten nach dem Fang, namentlich bei Jungfischen, zu ergreifenund insbesondere zu erwägen, Maßnahmen zu ergreifen, diegegebenenfalls technische Maßnahmen in Bezug auf Fisch-größe, Maschengröße oder Geräte, Rückwürfe, Schonzeitenund -bereiche sowie Gebiete, die bestimmten Fischereitätig-keiten, insbesondere der handwerklichen Fischerei, vorbehal-ten sind, umfassen, Mechanismen zur Weitergabe von Infor-mationen über Gebiete mit einer hohen Konzentration vonJungfischen zu schaffen, unter Berücksichtigung dessen, dasses geboten ist, die Vertraulichkeit dieser Informationen zuwahren, sowie Studien und Forschungsarbeiten mit dem Zielder Verringerung oder Beseitigung der Beifänge von Jungfi-schen zu unterstützen;

74. legt den Staaten und den im Seerechtsübereinkom-men und in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des Durchfüh-rungsübereinkommens genannten Rechtsträgern nahe, gege-benenfalls die Mitwirkung in regionalen und subregionalenÜbereinkünften und Organisationen zu erwägen, die den Auf-trag haben, bei der Fangtätigkeit als Beifänge mitgefangene,nicht befischte Fischarten zu erhalten;

75. ersucht die Staaten und die regionalen Organisatio-nen und Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaf-tung, die in den Leitlinien der Ernährungs- und Landwirt-schaftsorganisation der Vereinten Nationen zur Verringerungder Sterblichkeit von Meeresschildkröten in der Fischerei128

und ihrem Internationalen Aktionsplan zur Verringerung derBeifänge von Seevögeln bei der Langleinenfischerei empfoh-lenen Maßnahmen, soweit angezeigt, dringend durchzufüh-ren, um den Rückgang der Meeresschildkröten- und Seevo-gelpopulationen zu verhindern, indem sie bei ihren Fischerei-tätigkeiten Beifänge verringern und die Überlebenschancenfreigelassener Tiere erhöhen, namentlich durch die For-schung und Entwicklung auf dem Gebiet alternativer Fangge-räte und Köder, die Förderung des Einsatzes der bestehendenTechnologien zur Beifangreduzierung sowie die Förderungund Verstärkung von Datenerhebungsprogrammen mit demZiel, standardisierte Informationen für die zuverlässigeSchätzung der Beifänge dieser Arten zu gewinnen;

127 World Trade Organization, Dokument WT/MIN(01)/DEC/1. Verfüg-bar unter http://docsonline.wto.org.

128 Food and Agriculture Organization of the United Nations, Report ofthe Technical Consultation on Sea Turtles Conservation and Fisheries,Bangkok, Thailand, 29 November–2 December 2004, FAO Fisheries Re-port No. 765 (FIRM/R765 (En)), Anhang E.

I. Resolutionen ohne Überweisung an einen Hauptausschuss

67

76. begrüßt die vom Fischereiausschuss auf seiner sie-benundzwanzigsten Tagung abgegebene Empfehlung, dassdie Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Verein-ten Nationen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Orga-nen Praxisleitlinien erarbeiten soll, um den Staaten und densubregionalen und regionalen Organisationen und Vereinba-rungen betreffend Fischereibewirtschaftung bei der Umset-zung des Internationalen Aktionsplans zur Verringerung derBeifänge von Seevögeln bei der Langleinenfischerei behilf-lich zu sein, und dass die Praxisleitlinien auf andere in Be-tracht kommende Fanggeräte ausgeweitet werden sollen121;

IX

Subregionale und regionale Zusammenarbeit77. fordert die Küstenstaaten und die Staaten, die Hoch-

seefischerei betreiben, nachdrücklich auf, sich in Überein-stimmung mit dem Seerechtsübereinkommen, dem Durch-führungsübereinkommen und anderen einschlägigen Über-einkünften um eine Zusammenarbeit in Bezug auf gebiets-übergreifende Fischbestände und Bestände weit wandernderFische zu bemühen, entweder unmittelbar oder über geeigne-te subregionale oder regionale Organisationen oder Vereinba-rungen betreffend Fischereibewirtschaftung, um die wirksa-me Erhaltung und Bewirtschaftung dieser Bestände sicherzu-stellen;

78. legt den Staaten, die gebietsübergreifende Fischbe-stände und Bestände weit wandernder Fische auf Hoher Seebefischen, sowie den betreffenden Küstenstaaten eindringlichnahe, dort, wo eine subregionale oder regionale Organisationoder Vereinbarung betreffend Fischereibewirtschaftung be-fugt ist, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen fürsolche Bestände zu treffen, ihre Pflicht zur Zusammenarbeitzu erfüllen, indem sie Mitglied der Organisation werden, sichan der Vereinbarung beteiligen oder der Anwendung der imRahmen dieser Organisation oder Vereinbarung festgelegtenErhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zustimmen,oder auf andere Weise sicherzustellen, dass kein ihre Flaggeführendes Schiff die Genehmigung erhält, auf Fischereires-sourcen zuzugreifen, die in den Zuständigkeitsbereich regio-naler Organisationen und Vereinbarungen betreffend Fische-reibewirtschaftung fallen oder auf die von solchen Organisa-tionen oder Vereinbarungen festgelegte Erhaltungs- und Be-wirtschaftungsmaßnahmen angewandt werden;

79. bittet in dieser Hinsicht die subregionalen und regio-nalen Organisationen und Vereinbarungen betreffend Fische-reibewirtschaftung, dafür zu sorgen, dass alle Staaten, die eintatsächliches Interesse an der betreffenden Fischerei haben,im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen, dem Durch-führungsübereinkommen und dem Verhaltenskodex Mitgliedsolcher Organisationen werden beziehungsweise sich an sol-chen Vereinbarungen beteiligen können;

80. legt den betreffenden Küstenstaaten und Staaten, diegebietsübergreifende Fischbestände oder Bestände weit wan-dernder Fische auf Hoher See befischen, nahe, falls keinesubregionale oder regionale Organisation oder Vereinbarungbetreffend Fischereibewirtschaftung zur Festlegung von Er-haltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für diese Bestän-

de vorhanden ist, zusammenzuarbeiten, um eine solche Orga-nisation zu schaffen oder sonstige geeignete Vereinbarungeneinzugehen, um die Erhaltung und Bewirtschaftung dieserBestände sicherzustellen, und sich an der Arbeit der Organi-sation oder der Vereinbarung zu beteiligen;

81. legt allen Unterzeichnerstaaten des Übereinkom-mens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischerei-ressourcen im Südostatlantik129 und den anderen Staaten, de-ren Schiffe im Gebiet des Übereinkommens Fischereiressour-cen befischen, die unter das Übereinkommen fallen, eindring-lich nahe, mit Vorrang Vertragsparteien des Übereinkom-mens zu werden und in der Zwischenzeit sicherzustellen, dassdie ihre Flagge führenden Schiffe die beschlossenen Maßnah-men vollständig befolgen;

82. legt den Unterzeichnerstaaten und den Staaten, dieein tatsächliches Interesse haben, nahe, Vertragsparteien desÜbereinkommens über die Fischerei im südlichen IndischenOzean zu werden, und fordert diese Staaten nachdrücklichauf, bis zu seinem Inkrafttreten einstweilige Maßnahmen,darunter Maßnahmen im Einklang mit Resolution 61/105, zuvereinbaren und durchzuführen, die die Erhaltung und Be-wirtschaftung der Fischereiressourcen und ihrer Meeresöko-systeme und -lebensräume in dem Gebiet, auf das diesesÜbereinkommen Anwendung findet, sicherstellen;

83. nimmt Kenntnis von den jüngsten auf regionalerEbene unternommenen Anstrengungen zur Förderung verant-wortungsvoller Fischereipraktiken, namentlich zur Bekämp-fung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fi-scherei;

84. nimmt mit Befriedigung Kenntnis von den Fort-schritten bei den Verhandlungen zur Schaffung regionalerund subregionaler Organisationen oder Vereinbarungen be-treffend Fischereibewirtschaftung in mehreren Fischereige-bieten, insbesondere im Südpazifik und im Nordwestpazifik,ermutigt die Staaten, die ein tatsächliches Interesse haben, zurTeilnahme an diesen Verhandlungen, legt den Teilnehmerneindringlich nahe, diese Verhandlungen zu beschleunigenund die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens unddes Durchführungsübereinkommens auf ihre Arbeit anzu-wenden, und stellt mit Befriedigung fest, dass die Teilnehmerder den Südpazifik und den Nordwestpazifik betreffendenVerhandlungen einstweilige Erhaltungs- und Bewirtschaf-tungsmaßnahmen im Einklang mit Resolution 61/105 be-schlossen haben, und ermutigt diese Teilnehmer, die freiwil-ligen einstweiligen Maßnahmen durchzuführen;

85. fordert die regionalen Organisationen und Vereinba-rungen betreffend Fischereibewirtschaftung nachdrücklichauf, im Einklang mit dem Völkerrecht ihre Anstrengungenzur Stärkung und Modernisierung ihrer Mandate und der vondiesen Organisationen oder Vereinbarungen beschlossenenMaßnahmen mit Vorrang fortzusetzen und moderne Ansätze

129 United Nations, Treaty Series, Vol. 2221, Nr. 39489. Amtlichedeutschsprachige Fassung: ABl. EG 2002 Nr. L 234 S. 40.

I. Resolutionen ohne Überweisung an einen Hauptausschuss

68

der Fischereibewirtschaftung entsprechend dem Durchfüh-rungsübereinkommen und anderen einschlägigen internatio-nalen Übereinkünften zu verwirklichen, indem sie sich aufdie besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationenstützen, den Vorsorgeansatz anwenden und in die Fischerei-bewirtschaftung einen Ökosystem-Ansatz sowie Erwägungender biologischen Vielfalt einbeziehen, sofern diesbezüglichnoch Lücken bestehen, um sicherzustellen, dass sie einenwirksamen Beitrag zur langfristigen Erhaltung und Bewirt-schaftung und zur nachhaltigen Nutzung der lebenden Mee-resressourcen leisten, und begrüßt in dieser Hinsicht die Ver-abschiedung von Änderungen des Übereinkommens über diekünftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet derFischerei im Nordwestatlantik130 auf der vom 24. bis 28. Sep-tember 2007 in Lissabon abgehaltenen neunundzwanzigstenJahrestagung der Organisation für die Fischerei im Nordwest-atlantik;

86. begrüßt die Initiative der Mitglieder der Thunfisch-kommission für den Indischen Ozean, die Arbeitsweise derKommission zu stärken, damit sie ihr Mandat wirksamer er-füllen kann, und ersucht die Ernährungs- und Landwirt-schaftsorganisation der Vereinten Nationen, den Mitgliedernder Kommission auch weiterhin die diesbezüglich benötigteHilfe zu gewähren;

87. fordert die Staaten nachdrücklich auf, die Zusam-menarbeit zwischen den bestehenden und den sich entwik-kelnden regionalen Organisationen und Vereinbarungen be-treffend Fischereibewirtschaftung, an denen sie sich beteili-gen, zu stärken und auszuweiten, namentlich durch verbesser-te Kommunikation und weitere Koordinierung der Maßnah-men, wie etwa im Wege gemeinsamer Konsultationen;

88. begrüßt die von der Regierung Japans vom 22. bis26. Januar 2007 in Kobe ausgerichtete gemeinsame Tagungder mit Thunfisch befassten regionalen Organisationen undVereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung, na-mentlich den auf dieser Tagung vereinbarten Aktionsplan,und die danach am 22. und 23. Juli 2007 in Raleigh (NorthCarolina, Vereinigte Staaten von Amerika) abgehaltene Ta-gung der von diesen Organisationen und Vereinbarungen ein-gesetzten gemeinsamen technischen Arbeitsgruppe für Han-dels- und Fangdokumentationsregelungen;

89. legt den regionalen Organisationen und Vereinba-rungen betreffend Fischereibewirtschaftung eindringlich na-he, die Transparenz zu verbessern und dafür zu sorgen, dassihre Entscheidungsprozesse fair und transparent sind, auf denbesten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen beru-hen, den Vorsorgeansatz und Ökosystem-Ansätze einbezie-hen, die Teilnehmerrechte regeln, unter anderem durch dieAusarbeitung transparenter Kriterien für die Zuteilung vonFangmöglichkeiten, wobei die einschlägigen Bestimmungendes Durchführungsübereinkommens entsprechend berück-sichtigt werden und unter anderem dem Status der betreffen-

den Bestände und den jeweiligen Interessen an der Fischereigebührend Rechnung getragen wird, und die Integration, Ko-ordinierung und Zusammenarbeit mit anderen zuständigenFischereiorganisationen, Regionalmeervereinbarungen undanderen zuständigen internationalen Organisationen stärken;

90. begrüßt die von einigen regionalen Organisationenund Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung er-zielten Fortschritte bei der Einleitung von Leistungsüberprü-fungen und die Durchführung einer Leistungsüberprüfungdurch die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantikund fordert die Staaten nachdrücklich auf, im Rahmen ihrerBeteiligung an den regionalen Organisationen und Vereinba-rungen betreffend Fischereibewirtschaftung, die dies nochnicht getan haben, vordringlich Leistungsüberprüfungen die-ser Organisationen und Vereinbarungen durchzuführen, ent-weder auf Initiative der Organisation oder Vereinbarungselbst oder mit externen Partnern, namentlich in Zusammen-arbeit mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisationder Vereinten Nationen, unter Anwendung transparenter Kri-terien auf der Grundlage der Bestimmungen des Durchfüh-rungsübereinkommens und anderer einschlägiger Überein-künfte sowie unter Berücksichtigung der bewährten Praktikender regionalen Organisationen oder Vereinbarungen betref-fend Fischereibewirtschaftung und, soweit angezeigt, allervon den Staaten oder anderen regionalen Organisationen oderVereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung ausge-arbeiteten Kriterienkataloge, und befürwortet es, dass dieseLeistungsüberprüfungen teilweise in Form einer unabhängi-gen Evaluierung durchgeführt werden und gegebenenfallsMöglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsweise der Orga-nisation oder Vereinbarung betreffend Fischereibewirtschaf-tung aufzeigen und dass ihre Ergebnisse veröffentlicht wer-den;

91. fordert die Staaten nachdrücklich auf, an der Erar-beitung von Praxisleitlinien für regionale Organisationen undVereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung mitzu-wirken und diese Leitlinien in den Organisationen und Ver-einbarungen, an denen sie sich beteiligen, so weit wie mög-lich anzuwenden;

92. ermutigt zur Erarbeitung regionaler Leitlinien, aufdie die Staaten bei Nichteinhaltung zurückgreifen können, umgegen ihre Flagge führende Schiffe und ihre Staatsangehöri-gen im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht anzuwen-dende Sanktionen zu verhängen, die angemessen streng sind,um die Einhaltung wirksam sicherzustellen, von weiterenVerstößen abzuschrecken und den Tätern die Früchte ihrer il-legalen Aktivitäten zu entziehen, und die sie für die Evaluie-rung ihrer Sanktionssysteme nutzen können, um zu gewähr-leisten, dass diese die Einhaltung wirksam sicherstellen undvon Verstößen abschrecken;

X

Verantwortungsvolle Fischerei im Meeresökosystem

93. legt den Staaten nahe, bis 2010 den Ökosystem-An-satz zur Anwendung zu bringen, nimmt Kenntnis von der Er-klärung von Reykjavik über verantwortungsvolle Fischerei

130 Ebd., Vol. 1135, Nr. 17799. Amtliche deutschsprachige Fassung:ABl. EG 1978 Nr. L 378 S. 30.

I. Resolutionen ohne Überweisung an einen Hauptausschuss

69

im Meeresökosystem131 und von dem Beschluss VII/11132 undden anderen einschlägigen Beschlüssen der Konferenz derVertragsparteien des Übereinkommens über die biologischeVielfalt, nimmt Kenntnis von der Arbeit der Ernährungs- undLandwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen im Zu-sammenhang mit Leitlinien für die Anwendung des Ökosy-stem-Ansatzes auf die Fischereibewirtschaftung und stellt au-ßerdem fest, wie wichtig die einschlägigen Bestimmungendes Durchführungsübereinkommens und des Verhaltensko-dexes für diesen Ansatz sind;

94. legt den Staaten außerdem nahe, einzeln oder überdie regionalen Organisationen und Vereinbarungen betref-fend Fischereibewirtschaftung und andere zuständige interna-tionale Organisationen darauf hinzuwirken, dass die Erhe-bung von Fischerei- und anderen Ökosystemdaten auf koordi-nierte und integrierte Weise erfolgt, die bei Bedarf die Einbin-dung in globale Beobachtungsinitiativen erleichtert;

95. legt den Staaten ferner nahe, die wissenschaftlicheForschung im Einklang mit den völkerrechtlichen Bestim-mungen betreffend das Meeresökosystem zu verstärken;

96. fordert die Staaten, die Ernährungs- und Landwirt-schaftsorganisation der Vereinten Nationen und andere Son-derorganisationen der Vereinten Nationen, bei Bedarf diesubregionalen und regionalen Organisationen und Vereinba-rungen betreffend Fischereibewirtschaftung sowie die sonsti-gen in Betracht kommenden zwischenstaatlichen Organe auf,bei der Herbeiführung einer nachhaltigen Aquakultur zusam-menzuarbeiten, namentlich indem sie Informationen austau-schen, gleichwertige Normen zu Fragen wie etwa der Ge-sundheit von Wassertieren und der menschlichen Gesundheitund Sicherheit erarbeiten, die möglichen positiven und nega-tiven Auswirkungen der Aquakultur, einschließlich der sozio-ökonomischen, auf die Meeres- und Küstenumwelt, ein-schließlich der biologischen Vielfalt, bewerten und geeigneteMethoden und Verfahren beschließen, um die nachteiligenAuswirkungen abzumildern beziehungsweise auf ein Min-destmaß zu beschränken;

97. fordert die Staaten auf, in Anbetracht der enormenBedeutung und des enormen Wertes der Tiefseeökosystemeund ihrer biologischen Vielfalt umgehend einzeln und überdie regionalen Organisationen und Vereinbarungen betref-fend Fischereibewirtschaftung und entsprechend dem Vor-sorgeansatz und den Ökosystem-Ansätzen Maßnahmen zurnachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände und zumSchutz empfindlicher Meeresökosysteme, einschließlichTiefseebergen, hydrothermaler Schlote und Kaltwasserkoral-len, vor destruktiven Fischfangpraktiken zu ergreifen;

98. bekräftigt die Bedeutung, die sie den Ziffern 83 bis91 der Resolution 61/105 betreffend die Auswirkungen derBodenfischerei auf empfindliche Meeresökosysteme und denin der genannten Resolution geforderten dringenden Maßnah-men beimisst;

99. begrüßt die von der Kommission zur Erhaltung derlebenden Meeresschätze der Antarktis, der Organisation fürdie Fischerei im Nordwestatlantik, der Kommission für dieFischerei im Nordostatlantik, der Organisation für die Fische-rei im Südostatlantik und der Allgemeinen Kommission fürdie Fischerei im Mittelmeer erzielten Fortschritte bei der Re-gulierung der Bodenfischerei im Einklang mit Resolution61/105;

100. würdigt die Ernährungs- und Landwirtschaftsorga-nisation der Vereinten Nationen für ihren Beschluss, entspre-chend dem Ersuchen in Ziffer 89 der Resolution 61/105 inter-nationale Leitlinien für die Bewirtschaftung der Tiefseefi-scherei auf Hoher See auszuarbeiten, mit dem Ziel, die Nor-men und Kriterien weiterzuentwickeln, die die Staaten unddie regionalen Organisationen oder Vereinbarungen betref-fend Fischereibewirtschaftung heranziehen können, um emp-findliche Meeresökosysteme außerhalb der Gebiete nationa-ler Hoheitsbefugnisse und die Auswirkungen der Fischereiauf solche Ökosysteme zu ermitteln und Normen für die Be-wirtschaftung der Tiefseefischerei festzulegen, damit die Er-haltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß den Zif-fern 83 und 86 der Resolution 61/105 leichter beschlossenund durchgeführt werden können, nimmt Kenntnis von dervom 11. bis 14. September 2007 in Bangkok abgehaltenenExpertenanhörung und legt allen in Betracht kommendenStaaten nahe, an der vom 4. bis 8. Februar 2008 in Rom statt-findenden zwischenstaatlichen Technischen Konsultationteilzunehmen;

101. würdigt den Fischereiausschuss für den auf seinersiebenundzwanzigsten Tagung gefassten Beschluss, dass dieErnährungs- und Landwirtschaftsorganisation der VereintenNationen in Zusammenarbeit mit den Staaten und den ande-ren zuständigen Organisationen eine Liste der Schiffe mit ei-ner Genehmigung zur Tiefseefischerei auf Hoher See erstel-len und eine globale Datenbank über empfindliche Meeres-ökosysteme außerhalb der Gebiete nationaler Hoheitsbefug-nisse einrichten soll121, entsprechend den Ersuchen in den Zif-fern 87 und 90 der Resolution 61/105;

102. ermutigt zu schnelleren Fortschritten bei der Auf-stellung von Kriterien für die Ziele und die Bewirtschaftungvon Meeresschutzgebieten für Fischereizwecke und begrüßtin dieser Hinsicht den Vorschlag der Ernährungs- und Land-wirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, im Einklangmit dem Seerechtsübereinkommen und dem Verhaltenskodexstehende technische Leitlinien für die Festlegung, Auswei-sung und Erprobung von Meeresschutzgebieten für dieseZwecke auszuarbeiten, und fordert nachdrücklich zur Koordi-nierung und Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen in-ternationalen Organisationen und Organen auf;

103. fordert alle Staaten nachdrücklich auf, das Weltak-tionsprogramm zum Schutz der Meeresumwelt gegen vomLande ausgehende Tätigkeiten133 durchzuführen und be-schleunigt Maßnahmen zum Schutz des Meeresökosystems,

131 E/CN.17/2002/PC.2/3, Anlage.132 Siehe UNEP/CBD/COP/7/21, Anhang. 133 A/51/116, Anlage II.

I. Resolutionen ohne Überweisung an einen Hauptausschuss

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samt Fischbeständen, vor Verschmutzung und physischerSchädigung zu ergreifen;

104. bekräftigt die Bedeutung, die sie den Ziffern 77 bis81 der Resolution 60/31 beimisst, in denen das Problem desverloren gegangenen, aufgegebenen oder zurückgelassenenFanggeräts und des damit verbundenen Meeresmülls sowiedie nachteiligen Auswirkungen von Meeresmüll und un-brauchbarem Fanggerät unter anderem auf die Fischbestände,die Meereslebensräume und andere Meeresarten behandeltwurden, und fordert die Staaten und die regionalen Organisa-tionen und Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaf-tung mit Nachdruck zu rascheren Fortschritten bei der Durch-führung der genannten Ziffern auf;

105. stellt mit Befriedigung fest, dass der Fischereiaus-schuss auf seiner siebenundzwanzigsten Tagung das Problemdes unbrauchbaren Fanggeräts behandelt und dessen beson-dere Relevanz für die Ernährungs- und Landwirtschaftsorga-nisation der Vereinten Nationen anerkannt hat sowie die Or-ganisation ersucht hat, bei ihren Anstrengungen im Zusam-menhang mit dem Meeresmüll die Internationale Seeschiff-fahrts-Organisation zu konsultieren121;

XI

Kapazitätsaufbau

106. erklärt erneut, wie entscheidend wichtig es ist, dassdie Staaten unmittelbar oder gegebenenfalls über die zustän-digen regionalen und subregionalen Organisationen sowie an-dere internationale Organisationen, einschließlich im Rah-men des FishCode-Programms der Ernährungs- und Land-wirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, zusammen-arbeiten, um die Entwicklungsländer unter anderem durch dieGewährung finanzieller und/oder technischer Hilfe im Ein-klang mit dem Durchführungsübereinkommen, dem Einhal-tungsübereinkommen, dem Verhaltenskodex, dem Internatio-nalen Aktionsplan zur Verhinderung, Abschreckung und Be-seitigung der illegalen, nicht gemeldeten und unreguliertenFischerei, dem Internationalen Aktionsplan zur Erhaltungund Bewirtschaftung von Haifischen, dem InternationalenAktionsplan für die Steuerung der Fangkapazitäten, dem In-ternationalen Aktionsplan zur Verringerung der Beifänge vonSeevögeln bei der Langleinenfischerei und den Leitlinien derErnährungs- und Landwirtschaftsorganisation der VereintenNationen zur Verringerung der Sterblichkeit von Meeres-schildkröten in der Fischerei besser in die Lage zu versetzen,die in dieser Resolution geforderten Ziele und Maßnahmen zuverwirklichen;

107. begrüßt die Tätigkeit der Ernährungs- und Landwirt-schaftsorganisation der Vereinten Nationen bei der Ausarbei-tung von Leitlinien für die erforderlichen Strategien undMaßnahmen zur Schaffung eines förderlichen Umfelds fürdie Kleinfischerei, namentlich die Ausarbeitung eines Ver-haltenskodexes und von Leitlinien für die Erhöhung des Bei-trags der Kleinfischerei zur Armutsminderung und zur Ernäh-rungssicherung, die angemessene Bestimmungen betreffendfinanzielle Maßnahmen und Kapazitätsaufbau, namentlichTechnologietransfer, enthalten, und ermutigt zur Durchfüh-

rung von Studien über die Schaffung möglicher alternativerExistenzgrundlagen für Küstengemeinschaften;

108. ermutigt die Staaten, die internationalen Finanzinsti-tutionen und die zuständigen zwischenstaatlichen Organisa-tionen und Organe, den Kapazitätsaufbau und die technischeHilfe für Fischer, insbesondere Kleinfischer, in den Entwick-lungsländern, vor allem in den kleinen Inselentwicklungslän-dern, in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der ökologi-schen Nachhaltigkeit zu verstärken;

109. legt der internationalen Gemeinschaft nahe, dieChancen für eine nachhaltige Entwicklung in den Entwick-lungsländern, insbesondere in den am wenigsten entwickeltenLändern, den kleinen Inselentwicklungsländern und den afri-kanischen Küstenstaaten, zu erhöhen, indem sie diese Staatenermutigt, sich stärker an den genehmigten Fischereitätigkei-ten zu beteiligen, die Fernfischerei betreibende Staaten imEinklang mit dem Seerechtsübereinkommen in den Gebietenihrer nationalen Hoheitsbefugnisse durchführen, damit Ent-wicklungsländer bessere wirtschaftliche Erträge aus den Fi-schereiressourcen in den Gebieten ihrer nationalen Hoheits-befugnisse erzielen und ihre Rolle in der regionalen Fische-reibewirtschaftung ausbauen können, und indem sie in Über-einstimmung mit dem Völkerrecht, insbesondere dem See-rechtsübereinkommen und dem Durchführungsübereinkom-men, und unter Berücksichtigung von Artikel 5 des Verhal-tenskodexes die Fähigkeit der Entwicklungsländer stärkt, ihreeigene Fischerei zu entwickeln und sich an der Fischerei aufHoher See zu beteiligen, namentlich indem sie ihnen den Zu-gang dazu eröffnet;

110. ersucht die Fernfischerei betreibenden Staaten, dieAushandlung von Zugangsabkommen und -vereinbarungenmit Küstenentwicklungsländern auf eine ausgewogene undnachhaltige Grundlage zu stellen, namentlich durch verstärk-te Aufmerksamkeit für die Fischverarbeitung, einschließlichEinrichtungen für die Fischverarbeitung, im nationalen Ho-heitsbereich des Küstenentwicklungslandes, um diesen Län-dern dabei behilflich zu sein, Nutzen aus der Entwicklung derFischereiressourcen zu ziehen, sowie unter anderem durchTechnologietransfer und Unterstützung bei der Überwa-chung, Kontrolle und Aufsicht sowie der Einhaltung undDurchsetzung in den Gebieten der nationalen Hoheitsbefug-nisse des Küstenentwicklungslandes, das den Zugang zur Fi-scherei gewährt, unter Berücksichtigung der in Artikel 25 desDurchführungsübereinkommens und Artikel 5 des Verhal-tenskodexes genannten Formen der Zusammenarbeit;

111. legt den Staaten nahe, einzeln und über die regiona-len Organisationen und Vereinbarungen betreffend Fischerei-bewirtschaftung den Entwicklungsländern bei der Konzipie-rung, Einführung und Anwendung einschlägiger Vereinba-rungen, Übereinkünfte und Instrumente für die Erhaltung undnachhaltige Bewirtschaftung von Fischbeständen verstärktund auf kohärentere Weise behilflich zu sein, namentlichdurch die Konzipierung und Stärkung ihrer innerstaatlichenFischereiregulierungspolitik und einer entsprechenden Politikder regionalen Organisationen und Vereinbarungen betref-fend Fischereibewirtschaftung in ihrer jeweiligen Region so-wie durch den Ausbau der Forschungs- und der wissenschaft-

I. Resolutionen ohne Überweisung an einen Hauptausschuss

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lichen Kapazitäten über vorhandene Fonds wie den Hilfs-fonds nach Teil VII des Durchführungsübereinkommens, diebilaterale Hilfe, die Hilfsfonds der regionalen Organisationenund Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung,das FishCode-Programm, das globale Fischereiprogramm derWeltbank und die Globale Umweltfazilität;

112. fordert die Staaten auf, durch einen ständigen Dialogund durch die im Einklang mit den Artikeln 24 bis 26 desDurchführungsübereinkommens gewährte Hilfe und Zusam-menarbeit weitere Ratifikationen des Durchführungsüberein-kommens beziehungsweise weitere Beitritte dazu zu fördern,indem sie unter anderem das Problem des Kapazitäts- undRessourcenmangels angehen, das Entwicklungsländer daranhindern könnte, Vertragsparteien zu werden;

113. ermutigt die Staaten, die regionalen Organisationenund Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung unddie anderen zuständigen Organe, den Entwicklungsländernbei der Durchführung der in den Ziffern 83 bis 91 der Resolu-tion 61/105 geforderten Maßnahmen behilflich zu sein;

XII

Zusammenarbeit innerhalb des Systemsder Vereinten Nationen

114. ersucht die in Betracht kommenden Teile des Sy-stems der Vereinten Nationen, die internationalen Finanzin-stitutionen und die Geberorganisationen, Unterstützung fürden Ausbau der Kapazitäten der regionalen Organisationenbetreffend Fischereibewirtschaftung und ihrer Mitgliedstaa-ten zur Durchsetzung und Einhaltung der Regelungen zu ge-währen;

115. bittet die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisa-tion der Vereinten Nationen, die Vorkehrungen, die sie mitden Organisationen der Vereinten Nationen hinsichtlich derZusammenarbeit bei der Umsetzung der internationalen Ak-tionspläne getroffen hat, aufrechtzuerhalten und dem Gene-ralsekretär über die Prioritäten bei der Zusammenarbeit undder Koordinierung dieser Arbeiten Bericht zu erstatten, damiter diese Angaben in seinen Jahresbericht über die nachhaltigeFischerei aufnehmen kann;

116. bittet die Abteilung Meeresangelegenheiten undSeerecht, die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisationder Vereinten Nationen und die anderen zuständigen Organedes Systems der Vereinten Nationen, sich bei der Ausarbei-tung von Fragebögen zur Erfassung von Informationen zurnachhaltigen Fischerei miteinander abzustimmen und zusam-menzuarbeiten, um Doppelarbeit zu vermeiden;

XIII

Dreiundsechzigste Tagung der Generalversammlung117. ersucht den Generalsekretär, die Aufmerksamkeit

aller Mitglieder der internationalen Gemeinschaft, der zustän-digen zwischenstaatlichen Organisationen, der Organisatio-nen und Organe des Systems der Vereinten Nationen, der re-gionalen und subregionalen Organisationen betreffend Fi-schereibewirtschaftung und der zuständigen nichtstaatlichenOrganisationen auf diese Resolution zu lenken und sie zu bit-

ten, ihm Informationen zukommen zu lassen, die für dieDurchführung dieser Resolution von Belang sind;

118. ersucht den Generalsekretär außerdem, der General-versammlung auf ihrer dreiundsechzigsten Tagung einen Be-richt zu dem Thema „Nachhaltige Fischerei, namentlichdurch das Übereinkommen von 1995 zur Durchführung derBestimmungen des Seerechtsübereinkommens der VereintenNationen vom 10. Dezember 1982 betreffend die Erhaltungund Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbestän-den und Beständen weit wandernder Fische und damit zusam-menhängende Übereinkünfte“ vorzulegen, in dem die vonden Staaten, den zuständigen Sonderorganisationen, insbe-sondere der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisationder Vereinten Nationen, und anderen in Betracht kommendenOrganen, Organisationen und Programmen des Systems derVereinten Nationen, den regionalen und subregionalen Orga-nisationen und Vereinbarungen betreffend die Erhaltung undBewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständenund Beständen weit wandernder Fische sowie von anderenzuständigen zwischenstaatlichen Organen und nichtstaatli-chen Organisationen bereitgestellten Informationen berück-sichtigt werden und der unter anderem die in den entspre-chenden Ziffern dieser Resolution vorgegebenen Bestandteileenthalten soll;

119. beschließt, den Unterpunkt „Nachhaltige Fischerei,namentlich durch das Übereinkommen von 1995 zur Durch-führung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommensder Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Er-haltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifendenFischbeständen und Beständen weit wandernder Fische unddamit zusammenhängende Übereinkünfte“ unter dem Punkt„Ozeane und Seerecht“ in die vorläufige Tagesordnung ihrerdreiundsechzigsten Tagung aufzunehmen.

RESOLUTION 62/178

Verabschiedet auf der 78. Plenarsitzung am 19. Dezember 2007,ohne Abstimmung, auf der Grundlage des ResolutionsentwurfsA/62/L.40, vorgelegt vom Präsidenten der Generalversammlung.

62/178. Organisation der umfassenden Überprüfung imJahr 2008 der Fortschritte bei der Umsetzungder Verpflichtungserklärung zu HIV/Aids undder Politischen Erklärung zu HIV/Aids

Die Generalversammlung,

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Verpflichtungser-klärung zu HIV/Aids134, in der sie unter anderem beschloss,der Überprüfung und Erörterung eines Berichts des General-sekretärs ausreichend Zeit und zumindest einen vollen Tagder jährlichen Tagung der Generalversammlung zu widmen,

sowie in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur PolitischenErklärung zu HIV/Aids135, in der sie unter anderem beschloss,in den Jahren 2008 und 2011 im Rahmen der jährlichen Über-

134 Resolution S-26/2, Anlage.135 Resolution 60/262, Anlage.