IFRS 9 – Der Standardentwurf des IASB zu Hedge Accounting · PDF file2 | IFRS 9 –...

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IFRS Update Auf einen Blick: IFRS 9 – Der Standardentwurf des IASB zu Hedge Accounting Im Rahmen des Projekts zur Ablösung von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung hat das IASB am 7. September 2012 den lange erwarteten Standardentwurf zu Hedge Accounting (Kapitel 6 von IFRS 9 Finanzinstrumente) veröffentlicht. Hierbei handelt es sich um einen Entwurf des IASB Staff, der es der Öffentlichkeit ermöglichen soll, sich mit den neuen Hedge Accounting-Anforderungen vertraut zu machen. Hiermit wird erstmals die Öffentlichkeit in den Projektschritt der Konsistenzprüfung einbezogen. Ein formaler Kommentierungsprozess ist hingegen nicht vorgesehen. Der Entwurf baut auf dem im Dezember 2010 veröffentlichten Exposure Draft ED / 2010 /13 auf und berücksichtigt die Entscheidungen des IASB zu einzelnen Aspekten, die sich aus den umfangreichen Outreach-Aktivitäten sowie den Kommentierungen zum Exposure Draft ergeben hatten. Ursprünglich wurde der Exposure Draft ED / 2010 /13 noch unter der Prämisse erstellt, dass die finalen Hedge Accounting- Regelungen sowohl Micro als auch Macro Hedges abdecken. Im aktuellen Entwurf wurde die Entscheidung des IASB, die Entwicklung von Regelungen zum Macro Hedge Accounting in ein eigenes Projekt mit längerem Planungshorizont zu über- führen, berücksichtigt. Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen im Ver- gleich zu den bisherigen Regeln nach IAS 39 kurz vorgestellt. Anwendungsbereich Nach wie vor ist die Bilanzierung nach den Hedge Accounting- Regelungen ein Wahlrecht, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden. Als eine Besonderheit verweist der Anwendungsbereich auf die Regelungen des IAS 39.81A zum Portfolio Fair Value Hedge für Zinsrisiken. Dieses Modell ist nach wie vor parallel zu den Hedge Accounting-Regelungen des IFRS 9 anwendbar. Es handelt sich dabei um eine Zwischenlösung und ist der Ver- schiebung des Macro Hedge Accounting-Projekts geschuldet. Im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Hedge Accoun- ting-Regelungen wurde außerdem eine Fair Value Option für bestimmte Lieferverträge eingeführt, die ansonsten als ein schwebendes Geschäft zu bilanzieren sind. Dadurch können die Bewertungsunterschiede zwischen Grund- und Sicherungs- geschäft nun auch außerhalb der Anwendung von Hedge Accounting bilanziell berücksichtigt werden. Abbildung 1 auf der Folgeseite stellt diese neue Regelung schematisch dar. Sicherungsinstrumente Neben Derivaten können nun auch für sämtliche Sicherungs- beziehungen nicht derivative Finanzinstrumente, die erfolgs- wirksam mit dem beizulegenden Zeitwert bilanziert werden, als Sicherungsinstrument designiert werden. Dies schließt jedoch finanzielle Verbindlichkeiten aus, deren bonitätsinduzierte Zeit- wertänderung im sonstigen Ergebnis (other comprehensive income) erfasst wird. Erleichtert wurde die Möglichkeit, eine Kombination mehrerer Sicherungsinstrumente zu designieren. Es ist vorgesehen, die Einschränkung, dass keines der Instrumente eine Stillhalter- option sein darf, aufzuheben.

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IFRS Update

Auf einen Blick:

IFRS 9 – Der Standardentwurf des IASB zu Hedge AccountingIm Rahmen des Projekts zur Ablösung von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung hat das IASB am 7. September 2012 den lange erwarteten Standardentwurf zu Hedge Accounting (Kapitel 6 von IFRS 9 Finanzinstrumente) veröffentlicht. Hierbei handelt es sich um einen Entwurf des IASB Staff, der es der Öffentlichkeit ermöglichen soll, sich mit den neuen Hedge Accounting-Anforderungen vertraut zu machen. Hiermit wird erstmals die Öffentlichkeit in den Projektschritt der Konsistenzprüfung einbezogen. Ein formaler Kommentierungsprozess ist hingegen nicht vorgesehen. Der Entwurf baut auf dem im Dezember 2010 veröffentlichten Exposure Draft ED / 2010 / 13 auf und berücksichtigt die Entscheidungen des IASB zu einzelnen Aspekten, die sich aus den umfangreichen Outreach-Aktivitäten sowie den Kommentierungen zum Exposure Draft ergeben hatten.

Ursprünglich wurde der Exposure Draft ED / 2010 / 13 noch unter der Prämisse erstellt, dass die finalen Hedge Accounting-Regelungen sowohl Micro als auch Macro Hedges abdecken. Im aktuellen Entwurf wurde die Entscheidung des IASB, die Entwicklung von Regelungen zum Macro Hedge Accounting in ein eigenes Projekt mit längerem Planungshorizont zu über-führen, berücksichtigt.

Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen im Ver-gleich zu den bisherigen Regeln nach IAS 39 kurz vorgestellt.

Anwendungsbereich

Nach wie vor ist die Bilanzierung nach den Hedge Accounting-Regelungen ein Wahlrecht, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden.

Als eine Besonderheit verweist der Anwendungsbereich auf die Regelungen des IAS 39.81A zum Portfolio Fair Value Hedge für Zinsrisiken. Dieses Modell ist nach wie vor parallel zu den Hedge Accounting-Regelungen des IFRS 9 anwendbar. Es handelt sich dabei um eine Zwischenlösung und ist der Ver-schiebung des Macro Hedge Accounting-Projekts geschuldet.

Im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Hedge Accoun-ting-Regelungen wurde außerdem eine Fair Value Option für bestimmte Lieferverträge eingeführt, die ansonsten als ein schwebendes Geschäft zu bilanzieren sind. Dadurch können die Bewertungsunterschiede zwischen Grund- und Siche rungs-geschäft nun auch außerhalb der Anwendung von Hedge Accounting bilanziell berücksichtigt werden. Abbildung 1 auf der Folgeseite stellt diese neue Regelung schematisch dar.

Sicherungsinstrumente

Neben Derivaten können nun auch für sämtliche Sicherungs-beziehungen nicht derivative Finanzinstrumente, die erfolgs-wirksam mit dem beizulegenden Zeitwert bilanziert werden, als Sicherungsinstrument designiert werden. Dies schließt jedoch finanzielle Verbindlichkeiten aus, deren bonitätsinduzierte Zeit-wertänderung im sonstigen Ergebnis (other comprehensive income) erfasst wird.

Erleichtert wurde die Möglichkeit, eine Kombination mehrerer Sicherungsinstrumente zu designieren. Es ist vorgesehen, die Einschränkung, dass keines der Instrumente eine Stillhalter-option sein darf, aufzuheben.

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Grundgeschäfte

Eine wesentliche Änderung bei den gesicherten Grundgeschäf-ten ist, dass die Möglichkeit, Risikokomponenten zu desig nieren, nun auch auf Nicht-Finanzinstrumente ausgeweitet wurde. Vor aussetzung ist, dass die Risikokomponente eigenständig iden-tifiziert und zuverlässig bewertet werden kann. Abbildung 2 fasst die Regeln schematisch zusammen.

Weiterhin können nun sogenannte aggregierte Risikopositionen – bestehend aus einem Grundgeschäft und einem Derivat – desig niert werden. Hier wurde klargestellt, dass die allgemeinen Bewertungsregeln für die einbezogenen Instrumente dadurch nicht verändert werden. Insbesondere die vollständige Be wer-tung zum beizulegenden Zeitwert für Derivate bleibt unver min-dert bestehen (siehe Abbildung 3).

Voraussetzung für die Anwendung der Hedge Accounting-Regelungen

Die Grundlage bildet weiterhin eine formale Dokumentation der Sicherungsbeziehung sowie von Strategie und Ziel des Risiko-managements.

Weiterhin muss nachgewiesen werden, dass die Sicherungs-beziehung effektiv ist. Das bedeutet, dass eine wirtschaftliche Beziehung zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft vorliegt, das Ausfallrisiko von Grund- und Sicherungsgeschäft nicht dominant für die Sicherungsbeziehung ist und die Sicherungs-quote in Einklang mit der Sicherungsstrategie steht, das heißt ins besondere keine Sicherungsquote gewählt wurde, die zu Verzerrungen in der Bilanzierung führt.

Abbildung 1: Bewertung von Lieferverträgen

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G, D

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ndNE

U

Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

Ja

Würde eine vollständige Bewertung zum beizulegenden

Zeitwert eine Bewertungs- differenz ausgleichen?

Ja

DerivatIst physische Lieferung zur

eigenen Verwendung geplant?

Ja

SchwebenderVertrag

Nein

Nein

Nein

Nein

Kann der Vertrag netto durch Barausgleich oder andere Finanz-

instrumente erfüllt werden?

Ja

Wird die Fair Value Option gewählt?

Abbildung 3: Aggregierte Risikoposition

Effektivitäts-messung

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G, D

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Aggregiertes Risiko = Grundgeschäft + Derivat

Effektivitätsmessung

Auch bei Bildung einer aggregierten Risikoposition gelten die allgemeinen Bewertungsregeln für die einbezogenen Geschäfte

– Fair Value für Derivat!

Sicherungsbeziehung

Bestimmung der Ineffektivität

Aggregiertes Risiko

Sicherungs-instrument

Vs.

Grund-geschäft

Derivat

Abbildung 2: Risikokomponente

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G, D

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chla

nd

Die Risiko- komponente

ist nicht eigenständig identifizierbar.

Nein

Ja

Legt der Vertrag

fest, wie die Risiko-

komponente bei der Preis-

bildung berücksichtigt

wird?

Ja

NeinBesteht ein Vertrag?

Nein

Ja

Wird die Risiko-komponente bei der Preis-

bildung für das Grundgeschäft eigenständig berücksichtigt

(Markt-analyse)?

Die Risiko komponente ist eigenständig identifizierbar.

Die Risiko- komponente kann nicht zuverlässig bewertet werden.

Ja

NeinNein

Sind die Bewertungs-

parameter beobacht-

bar?

Die Risikokomponente kann zuverlässig bewertet werden.

Ja

Sind die nicht beobachtbaren

Parameter unwesentlich?

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Beendigung der Bilanzierung nach den Hedge Accounting-Regelungen

Eine Beendigung der Anwendung der Hedge Accounting- Regelungen ist nur für den Fall vorgesehen, dass die Vorausset-zungen nicht mehr vorliegen. Dies schließt eine freiwillige Beendigung aus.

Allerdings sieht der Standard Ausnahmen für den Fall vor, dass eine Sicherungsstrategie angewandt wird, die nicht unmittel- bar nach den Regeln des Hedge Accounting abgebildet werden kann. Hauptanwendungsfälle sind dabei insbesondere dyna-mische Sicherungsstrategien auf Grundlage eines offenen Port-folios (Macro Hedging). Die Umsetzung im Rahmen der all ge-meinen Hedge Accounting-Regelungen kann eine regelmäßige Umschichtung der Sicherungsbeziehungen erfordern.

Bilanzierung des Zeitwerts von Options

Wenn ein Optionsgeschäft als Sicherungsinstrument verwendet wird, ist es nach wie vor möglich, lediglich den inneren Wert der Option zu designieren. Soweit die Sicherungsbeziehung auf eine einzelne Transaktion abstellt oder aber eine Sicherungs-wirkung über eine bestimmte Zeitspanne erzielt werden soll, wird die Veränderung des Zeitwerts zunächst im sonstigen Ergebnis erfasst. Wenn sich die Sicherung auf eine nicht finanzielle Transaktion bezieht, wird der im sons tigen Ergebnis aufgelau-fene Betrag entweder mit dem Buchwert des gesicherten Vermögenswertes beziehungsweise der gesicherten Verbind-lichkeit verrechnet. Bei finanziellen Transaktionen wird dann aus dem sons tigen Ergebnis erfolgswirksam aufgelöst, wenn die gesicherte Transaktion ebenfalls zu einer Ergebniswirkung führt.

Bei einer Sicherungsbeziehung, die sich auf eine Zeitperiode bezieht, ist die Zeitwertbewertung im sonstigen Ergebnis über eine gegenläufige Amortisation erfolgswirksam wieder auf-zulösen. Soweit sich Grundgeschäft und Option hinsichtlich ihrer vertraglichen Ausgestaltung nicht vollständig entsprechen (critical terms match), kann der Zeitwert der Option nur ent spre-ch end anteilig berücksichtigt werden. Dies beeinflusst auch die Höhe und den Zeitraum der Amortisation.

Bilanzierung der Terminkomponente von Termin-geschäften

Vergleichbar mit der dargestellten Vorgehensweise für Optionen ist es auch für Termingeschäfte möglich, die Bewertung der Terminkomponente zunächst im sonstigen Ergebnis (other com-prehensive income) zu erfassen. Gegenläufig erfolgt eine Amor-tisierung über die Periode, auf die sich die Terminkomponente bezieht. Damit wird der Bewertungseffekt gleichmäßig über die Laufzeit erfolgswirksam verteilt und damit der Zinscharakter berücksichtigt. Im Ergebnis wird nur der Teil der Änderung des beizu legenden Zeitwerts des Sicherungsgeschäfts sofort erfolgswirksam, der sich auf die Veränderung der Kassakurse bezieht.

Bilanzierungsgrundsätze

Es gelten nach wie vor dieselben Hedge Accounting-Modelle sowie dieselben Bilanzierungsgrundsätze wie nach IAS 39. Die Überlegung, auch für Fair Value Hedge Accounting eine Bilan zierung über das sonstige Ergebnis einzuführen, wurde wieder fallen gelassen.

Eine Besonderheit ergibt sich bei der Sicherung von Eigen-kapitalinstrumenten, deren Änderung des beizulegenden Zeit -werts nach IFRS 9 im sonstigen Ergebnis erfasst wird. In diesem Fall wird auch die Wertänderung des Sicherungsin stru-ments vollständig im sonstigen Ergebnis ausgewiesen. Es wurde klargestellt, dass dies nicht auf andere vergleichbare Sach-verhalte (beispielsweise versicherungsmathematische Gewinne und Verluste nach IAS 19) übertragbar ist.

Rebalancing

Neu eingeführt wurde das sogenannte Rebalancing. Es bezieht sich auf Situationen, in denen die Sicherungsquote einer Siche-rungsbeziehung nachträglich angepasst wird, um Veränderungen in der Korrelation der jeweiligen Bewertungsbasis von Grund- und Sicherungsinstrument zu reflektieren.

Das Rebalancing wurde für Sicherungsbeziehungen eingeführt, bei denen die Bewertung des gesicherten Grundgeschäfts und des Sicherungsinstruments auf unterschiedlicher Basis er-folgt. Die Sicherungsquote wird dann nach dem Grad der Kor-relation festgelegt und kann sich im Zeitablauf verändern. Um nicht wie nach IAS 39 jede Änderung als Beendigung der bis herigen Sicherungsbeziehung mit anschließender Neu-designation zu behandeln, ist es möglich beziehungsweise geboten, die Sicherungsquote im Rahmen der laufenden Siche-rungsbeziehung entsprechend anzupassen. Die dadurch ent-stehenden Bewertungseffekte sind sofort erfolgswirksam zu erfassen.

Im folgenden Schema (Abbildung 4) wird das Rebalancing in das Gesamtkonzept des Standards eingeordnet:

Abbildung 4: Rebalancing

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G, D

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Das Ergebnis darf nicht den

generellen Grundsätzen des Hedge Accounting

entgegenstehen.Weiterführen der Sicherungsbeziehung

RebalanceNein

Entspricht die Sicherungsquote

noch der wirtschaftlichen

Sicherungs-beziehung?

Beenden von Hedge Accounting

NeinIst das Risiko- managementziel

unverändert?

Ja

Ja

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Sicherung von Gruppen einschließlich Nettopo si-tionen

Die neuen Regelungen erlauben das Designieren einer Netto-position. Voraussetzung dafür ist, dass sämtliche Bestandteile der Position auch einzeln als gesichertes Grundgeschäft ein-bezogen werden könnten und dass auch für Zwecke des Risiko-managements eine Nettoposition herangezogen wird.

Eine Besonderheit besteht für Cash Flow Hedges einer Gruppe. Hier ist eine Designation auch dann möglich, wenn die Varia-bilität der Zahlungsströme nicht proportional ist. Voraussetzung ist, dass es sich um die Sicherung von Fremdwährungsrisiken handelt und dass der Zeitpunkt, zu dem die Zahlungsströme voraussichtlich erfolgswirksam werden, dokumentiert wird.

Zugelassen wurde dabei auch, die Bilanzierungsgrundsätze des Hedge Accounting auf eine vollständig ausgeglichene Netto-position anzuwenden, das heißt eine Nettoposition ohne Siche-rungsinstrumente. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine rollierende Sicherungsstrategie handelt, bei der entstehende Überhänge durch Sicherungsinstrumente gesichert werden. Außerdem muss die Nettoposition grundsätzlich nach den Re-geln des Hedge Accounting bilanziert werden (auch wenn Sicherungsinstrumente vorhanden sind), das heißt eine andere bilanzielle Abbildung wäre somit nicht sachgerecht.

Hinsichtlich des Ausweises von Nettopositionen wurde klar-gestellt, dass in der Gewinn- und Verlustrechnung der Effekt aus der Sicherungsbeziehung in einer eigenen Position dargestellt werden sollte. Die gesicherten GuV-Posten sollen nicht durch das Sicherungsergebnis beeinflusst werden. Die Bewertungsan-passungen der gesicherten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten einer Nettoposition sind dagegen einzeln zu-zuordnen. Ein pauschaler Ausweis in einem Sammelposten wurde hier abgelehnt.

Sicherung eines Layers (Schicht)

Die Regelungen erlauben die Designation eines sogenannten Layers wie beispielsweise eines Bodensatzes als gesicherte Komponente.

Voraussetzung ist, dass der Layer eigenständig identifiziert und zuverlässig bewertet werden kann und dass die Risikosteue-rung ebenfalls auf einem Layer-Ansatz beruht. Weiterhin ist darauf zu achten, dass die Gruppe, aus der der Layer abgeleitet wird, demselben gesicherten Risiko unterliegt, sodass die Bewertung des Layers nicht von der Auswahl der einbezogenen Transaktionen abhängt. Für existierende Grundgeschäfte wie Bilanzposten oder Firm Commitments wird verlangt, dass die ein-zelnen Bestandteile der Gruppe, aus der der Layer abgeleitet wurde, nachgehalten werden (tracking).

Als Besonderheit wurde die Berücksichtigung von Kündigungs-rechten bei der Bildung eines Layers aufgenommen. Hierbei wird zwischen Kündigungsrechten, die von dem gesicherten

Risiko abhängen und solchen, die nicht von dem gesicherten Risi ko abhängen, unterschieden. Für die zweite Gruppe muss dabei das Kündigungsrecht bei der Bewertung des Layers mit berücksichtigt werden.

Sicherung von Kreditausfallrisiken

Wie auch schon im Exposure Draft angesprochen, wird nun im vorliegenden Standardentwurf klargestellt, dass das Kredit-risiko eines Finanzinstruments nicht von der Definition einer Risi-kokomponente nach IFRS 9 gedeckt ist. Aus Sicht des IASB sind insbesondere die Kriterien einer eigenständigen Identifi-zierung und einer zuverlässigen Bewertbarkeit nicht erfüllt.

Alternativ sehen die Regelungen des Standardentwurfs für Sicherungen des Kreditrisikos vor, dass das gesicherte Grund-geschäft vollständig mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden darf. Im Gegensatz zu der Fair Value Option ist die Bewertung zeitlich auf die Dauer der Sicherungsbeziehung be-schränkt. Voraussetzung dafür ist, dass Grundgeschäft und Sicherungsinstrument sich auf dieselbe Adresse und denselben Rang der Forderung beziehen.

Weicht zum Zeitpunkt der Designation der Sicherungsbezie-hung der beizulegende Zeitwert des gesicherten Grundge-schäfts von seinem Buchwert ab, ist diese Differenz sofort vollständig erfolgswirksam zu erfassen. Dies stellt eine Aus-nahme von dem Grundsatz dar, dass die Designation von Sicherungsbeziehungen im Rahmen des Hedge Accounting keine sofortigen Ergebniseffekte zur Folge hat. Bei Been-digung der Sicherungsbeziehung vor Fälligkeit des Grundge-schäfts bleibt es bei der Amortisierung ausgehend von dem dann gültigen Buchwert (beizulegenden Zeitwert).

Erstmalige Anwendung und Übergangsregeln

Einheitlich mit den allgemeinen Regelungen des IFRS 9 ist die erstmalige Anwendung für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2015 beginnen, vorgesehen. Eine frühere Anwen-dung ist grundsätzlich möglich, aber nicht losgelöst von den übrigen Regeln des IFRS 9. Dabei ist zu berücksichtigen, dass IFRS 9 derzeit noch nicht von der EU im Rahmen des Endorse-ment-Prozesses anerkannt wurde.

Die neuen Hedge Accounting-Anforderungen sind grundsätz-lich prospektiv anzuwenden. Bestehende Sicherungsbezie-hungen nach IAS 39, die nach IFRS 9 ebenfalls anerkannt sind, können weitergeführt werden. Für die neuen Regelungen zur Behandlung des Zeitwerts von Optionen beziehungsweise der Terminkomponente von Termingeschäften ist unter bestimmten Voraussetzungen eine retrospektive Anwendung vorgesehen.

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Anhangangaben

Die Angabepflichten nach IFRS 7 hinsichtlich der Anwendung der Hedge Accounting-Regelungen beziehen sich haupt-sächlich auf Informationen über die Risikomanagementstrate-gie und deren Umsetzung, die Auswirkungen der Sicherungs-aktivitäten auf zukünftige Zahlungsströme sowie auf den Jahresabschluss (Bilanz, Gesamtergebnisrechnung und Eigen-kapitalveränderungsrechnung).

Besonders hervorzuheben sind die neuen Anforderungen für dynamische Sicherungsbeziehungen, die ein häufiges Anpas-sen der Sicherungsbeziehungen erforderlich machen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Erläuterung des Zusammen-hangs zwischen dynamischer Risikosteuerung und eher statischer Hedge Accounting-Umsetzung. Dem Bilanzleser soll die Möglichkeit gegeben werden, die bilanzielle Um-setzung nachvollziehen zu können. Dazu gehört auch die Infor-mation, wie häufig Anpassungen erfolgen.

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