IFRS – auSgewählte ZweIFelSFRagen, aktuelle … · Elektronische Kopie IFRS – ausgewählte...
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Elektronische Kopie
IFRS – auSgewählte ZweIFelSFRagen,
aktuelle entwIcklungen und
hInweISe Zum JahReSabSchluSS 2014
Stuttgart, 3. Dezember 2014
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IFRS – ausgewählte Zweifelsfragen, aktuelleEntwicklungen und Hinweise zum Jahresabschluss 2014
Uwe Harr / Dr. Volker Hecht / Dr. Christoph Eppinger / Daniela Santarossa-Preisler
Agenda
I. Wesentliche Neuerungen und Hinweise zum Jahresende 2014 3
II. IFRS 15 – Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden 42
III. Delisting und Segmentwechsel – rechtliche Grundlagen sowie bilanzielleAuswirkungen 80
IV. Leasingobjektgesellschaften nach IFRS 10 und ausgewählte Praxisfälle 98
V. Impairment (IAS 36) 118
VI. DPR-Feststellungen 141
Folie
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I. Wesentliche Neuerungen und Hinweise zumJahresende 2014
Uwe Harr
Agenda
1. Neuerungen für das Jahr 2014
2. Keine erwarteten Änderungen für 2015
3. Was erwartet uns darüber hinaus (nach 2014)
Vom IASB veröffentlicht und durch die EU-Kommission nicht endorsed
4. Was erwartet uns bislang in 2017 und 2018?
Vom IASB veröffentlicht und durch die EU-Kommission nicht endorsed
5. Welche weiteren Entwürfe stehen aktuell zur Diskussion?
6. Prüfungsschwerpunkte von ESMA (European Securities and Markets Authority) und DPR 2015
4Elektronische Kopie
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1. Neuerungen für das Jahr 2014
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Neuerungen vom IASB für das Jahr 2014 – Inkrafttreten 1.1. 2014
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Standard Titel/Regelungsinhalt Inkrafttreten(* nur in EU)
EU-Endorsement
AmendmentIAS 32
Finanzinstrumente: Saldierung von finanziellenVermögenswerten/finanz. Verbindlichkeiten
01.01.2014 13.12.2012
IAS 27 Einzelabschlüsse (rev. 2011) 01.01.201301.01.2014*
11.12.2012
IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen undGemeinschaftsunternehmen (rev. 2011)
01.01.201301.01.2014*
11.12.2012
IFRS 10 Konzernabschlüsse 01.01.201301.01.2014*
11.12.2012
IFRS 11 Gemeinschaftliche Vereinbarung 01.01.201301.01.2014*
11.12.2012
IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen 01.01.201301.01.2014*
11.12.2012
AmendmentIFRS 10-12
Übergangsvorschriften - Konzernabschlüsse,gemeinschaftliche Vereinbarungen undAngaben zu Anteilen an anderen Unternehmen
01.01.201301.01.2014*
04.04.2013
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Neuerungen vom IASB für das Jahr 2014
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Standard Titel/Regelungsinhalt Inkrafttreten(* nur in EU)
EU-Endorsement
AmendmentIFRS 10, 12, IAS 27
Investmentgesellschaften 01.01.2014 20.11.2013
AmendmentIAS 39/IFRS 9
Novation von Derivaten und Beibehaltung desSicherungszusammenhangs
01.01.2014 19.12.2013
AmendmentIAS 36
Angaben zum erzielbaren Betrag bei nichtfinanziellen Vermögenswerten
01.01.2014 19.12.2013
IFRIC 21 Abgaben 01.01.201417.06.2014*
13.06.2014
Änderung IAS 32: Saldierung finanzieller Vermögenswerte undfinanzieller Verbindlichkeiten
Änderung der Anwendungsrichtlinie zur Klarstellung der Saldierungsvorschriften
Beibehaltung des derzeit geltenden Saldierungsmodells, d.h.
Saldierung aufgrund gegenwärtig durchsetzbarem Rechtsanspruch
Absicht, den Vermögenswert und die Verbindlichkeit saldiert zu erfüllen oder
Absicht, beide Bilanzposten simultan abzuwickeln
Klarstellung der Saldierungsvorschriften:
Anspruch darf nicht von einem zukünftigen Ereignis abhängen
Anspruch muss für alle Kontrahenten im gewöhnlichen Geschäftsverlauf/bei Ausfall/Insolvenzoder Zahlungsunfähigkeit rechtlich durchsetzbar sein
8Elektronische Kopie
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Zusammenspiel von IFRS 10 - 12
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Joint Operation
Alleinige Kontrolle?
Konsolidierung IFRS 10Anhang IFRS 12
GemeinschaftlicheKontrolle?
Analyse dergemeinschaftlichen
Vereinbarung (IFRS 11)?
Maßgeblicher Einfluss?
Anteilige Bilanzierung vonVermögenswerten, Schulden,Erträgen und Aufwendungen
Anhang IFRS 12
Bilanzierung einer Beteiligungnach der Equity Methode
(IAS 28)Anhang IFRS 12
IAS 39Anhang IFRS 7
Ja Nein
Nein
Nein
Joint Venture
Ja
Ja
Änderungen IFRS 10, IFRS 12, IAS 27 und IAS 28
10
IFRS 10 Ersetzt die Konsolidierungsleitlinien in IAS 27 und SIC 12Einführung eines einzigen Konsolidierungsmodells für alle Unternehmen auf derGrundlage von Beherrschung, unabhängig davon, ob das Unternehmen durchStimmrechte oder durch andere vertragliche Vereinbarungen (wie bei Zweckg-esellschaften üblich) kontrolliert wird
IFRS 12 Regelt einheitlich die Angabepflichten für den Bereich der Konzernrechnungslegungund bündelt die Angaben für Tochterunternehmen (bisher IAS 27), gemeinschaftlichgeführte und assoziierte Unternehmen (bisher IAS 31, IAS 28) und strukturierteUnternehmen
IAS 27 Nur noch Regelungen für EinzelabschlüsseSämtliche Konsolidierungsvorschriften werden nach IFRS 10 ausgelagert
IAS 28 Der geänderte IAS 28 enthält Folgeänderungen, die sich aus der Veröffentlichungvon IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12 ergeben
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IFRS 11: Gemeinsame Vereinbarungen
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IAS 31 Anteile an Gemeinschaftsunternehmen
Gemeinschaftliche Tätigkeit
(Ansatz von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten,Aufwendungen und Erträgen)
Gemeinschaftliche Tätigkeit(Ansatz von Vermögenswerten,
Verbindlichkeiten, Aufwendungenund Erträgen)
Gemeinschaftlich geführtesUnternehmen
(Quotenkonsolidierung oderEquity-Methode)
Gemeinschaftlich geführteVermögenswerte
(Ansatz von Vermögenswerten,Verbindlichkeiten, Aufwendungen
und Erträgen)
Joint Venture (Gemeinschaftsunternehmen)
Quotenkonsolidierung Equity-Methode
IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen
Investmentgesellschaften – Änderungen IFRS 10, IFRS 12 u. IAS 27
Gesonderte Regeln für „Investmentgesellschaften“ (= Mutterunternehmen)Keine Konsolidierungspflicht für die Tochterunternehmen
Bewertung Tochterunternehmen erfolgt zum beizulegenden Zeitwert
Ist auf jeder Konzernebene separat anzuwenden
Wesentliche Definitionskriterien für eine InvestmentgesellschaftGeschäftsgrundlage: Halten von mehreren Beteiligungen und Erzielen von Kapitalrückflüssen undWertsteigerungen
Die Gesellschaft verwaltet das Vermögen von vielen Anlegern, so dass der einzelne Anleger vom Know-howder Gesellschaft profitieren kann
Beizulegender Zeitwert als Steuerungsinstrument und zur Performancemessung des Portfolios
Unternehmen wie Kapitalbeteiligungsgesellschaften, Wagniskapitalgesellschaften, Pensionsfonds, Staatsfondsoder andere Investmentfonds
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ED/2014/2 dient der Klarstellung von Fragestellungen in Bezug auf die Anwendung derAusnahme von der Konsolidierungspflicht
Praxishinweis
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Änd. IAS 39/IFRS 9: Finanzinstrumente – Novationen vonDerivaten und Fortsetzung der Sicherungsbeziehung
Grundsatz: Wird ein Sicherungsinstrument glattgestellt, ausgeübt oder veräußertBeendigung Hedge Accounting
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Ausnahme: Novation keine Beendigung Hedge AccountingUnter einer Novation werden Sachverhalte verstanden, in denen die ursprünglichen Vertragsparteien einesDerivats übereinkommen, dass ein Zentralkontrahent (Central Counterparty) an die Stelle ihrer jeweiligenGegenpartei treten soll.
Voraussetzungen:
1. Die Novation findet infolge bestehender oder neuer gesetzlicher oder regulatorischerAnforderungen statt
2. Durch die Novation wird ein Zentralkontrahent Gegenpartei für die beidenursprünglichen Vertragsparteien
3. Die Änderung der Vertragskonditionen beschränkt sich allein auf solche Änderungen, diewegen der Übertragung auf die zentrale Gegenpartei erforderlich werden
Änd. IAS 36: Impairment – Angaben zum erzielbaren Betrag beinicht finanziellen Vermögenswerten
Geringfügige Änderungen im Zuge der Verabschiedung von IFRS 13 („Bemessung desbeizulegenden Zeitwerts“) zu den Angabepflichten zu wertgeminderten nicht-finanziellenVermögenswerten und zahlungsmittelgenerierenden Einheiten
Die Angaben zum erzielbaren Betrag (bei Basis: beizulegender Zeitwert abzgl. Abgangskosten)sind nur zu machen für
wertgeminderte Vermögenswerte (inklusive Goodwill) und
wertgeminderte zahlungsmittelgenerierende Einheiten
Angabepflichten, wenn der erzielbare Betrag dem beizulegenden Zeitwert abzüglichAbgangskosten entspricht:
die Ebene der Fair-Value-Hierarchie (aus IFRS 13), auf der die Bestimmung des beizulegenden Zeitwertsvorgenommen wurde,
bei Bewertungen auf der zweiten oder dritten Ebene:
angewendete Bewertungsmethoden; jegliche Änderungen und die Begründung dafür
Schlüsselannahmen (insb. Abzinsungssatz bei Barwertmethode)
14Elektronische Kopie
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IFRIC Interpretation 21: Abgaben (1)
Anwendungsbereich: alle Abgaben der öffentlichen Hand mit Ausnahme von
Anwendungsbereich anderer Standards (z. B. IAS 12 „Ertragsteuern“) oder
Strafzahlungen wegen Rechtsverstößen
Konkretisiert IAS 37 „Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen“
Erfassung einer Schuld, wenn Ereignis der Vergangenheit zukünftig zu einem Abfluss an Ressourcenführt
Verpflichtendes Ereignis ist diejenige Aktivität, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Zahlungder Abgabe (z. B. Bankenabgabe) auslöst
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IFRIC Interpretation 21: Abgaben (2)
Möglichkeiten der Erfassung:
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Art der Abgabe Verpflichtendes Ereignis Erfassung der Abgabe
Abgabe wird fortwährendausgelöst
Generierung von Erlösen Ansatz pro rata temporis aufBasis der Erlöse
Abgabe bezieht sich z. B. aufx % der Vorjahreserlöse
Weiterführung derGeschäftstätigkeit im aktuellenJahr
Ansatz zum 1.1. im aktuellenJahr (nicht zum 31.12. desVorjahres)
Abgabe wird durch Erreicheneines Schwellenwerts ausgelöst
Erreichen des Schwellenwerts Ansatz erst, wennSchwellenwert erreicht wurde(keine ratierliche Ansammlung)
Abgabe wird durch Tätigkeit alsBank am Ende derBerichtsperiode ausgelöst
Tätigkeit als Bank am Ende derBerichtsperiode
Ansatz in der (Zwischen-)Berichtsperiode, in der der letzteTag der Berichtsperiode liegt
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Neuerungen vom IASB für das Jahr 2014 – Inkrafttreten 1.7.2014EU-Endorsement noch offen
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Standard Titel/Regelungsinhalt Inkrafttreten EU-Endorsement
Amend. IAS 19 Arbeitnehmerbeiträge 01.07.2014 erw. Q4/2014
AIP 2010 - 2012 Jährliches Verbesserungsprojekt 01.07.2014 erw. Q4/2014
AIP 2011 - 2013 Jährliches Verbesserungsprojekt 01.07.2014 erw. Q4/2014
Änderungen IAS 19: Arbeitnehmerbeiträge
Klarstellung der Zuordnung von Arbeitnehmerbeiträgen oder Beiträgen von dritten Parteien im Rahmenvon leistungsorientierten Plänen
a) Beiträge abhängig von Dienstzeit (z. B. prozentualer Anteil am Gehalt steigt mit der Dauer derUnternehmenszugehörigkeit)
Erfassung in der Periode, in der die Dienstzeit erbracht wird
Verteilung entsprechend den Regelungen des IAS 19.70 über die Dienstzeit
b) Beiträge unabhängig von Dienstzeit (z. B. fixer Prozentsatz des Gehalts): Wahlrecht
Erfassung als Reduzierung des Dienstzeitaufwands in der Periode, in der die Leistung erbrachtwird
Verteilung entsprechend den Regelungen des IAS 19.70 über die Dienstzeit
18Elektronische Kopie
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Jährliches Verbesserungsprojekt 2010 - 2012
Standard Regelungsinhalt
IFRS 2 Definition von Ausübungsbedingungen und eigenständige Definitionen fürLeistungsbedingungen (LB) und Dienstbedingungen (DB)
LB: Durch Mitarbeiter beeinflussbare Größen (z. B. Umsatz, EBIT, …)
DB: Geknüpft an bestimmte Verweildauer im Unternehmen
IFRS 3 Bedingte Gegenleistungen bei einem Unternehmenszusammenschluss
Bedingte Gegenleistungen, die als Vermögenswert oder Schuld klassifiziert werden,sind zu jedem Berichtsstichtag zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten
Unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Finanzinstrument oder um einen nicht-finanziellen Vermögenswert bzw. eine nicht-finanzielle Schuld handelt
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Jährliches Verbesserungsprojekt 2010 - 2012
Standard Regelungsinhalt
IFRS 8 Zusammenfassung von Geschäftssegmenten
Bislang nur Angabe, dass Geschäftssegmente zusammengefasst werden
Zukünftig sind Ermessensentscheidungen des Managements anzugeben(Ähnlichkeit der wirtschaftlichen Merkmale, Beschreibung der Segmente)
Bei keiner regelmäßigen Berichterstattung über die Vermögenswerte der einzelnenSegmente kann auf eine entsprechende Überleitung verzichtet werden
IFRS 13 Beizulegender Zeitwert bei kurzfristigen Forderungen u. Verbindlichkeiten
Klarstellung in BC, dass ein Verzicht auf Abzinsung bei kurzfristigenForderungen/Verbindlichkeiten mit Bezugnahme auf den Wesentlichkeitsgrundsatzunverändert möglich ist
20Elektronische Kopie
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Jährliches Verbesserungsprojekt 2010 - 2012
Standard Regelungsinhalt
IAS 16IAS 38
Neubewertungsmethode – anteilsmäßige Neudarstellung kumulierterAbschreibungen
Bei der Neubewertung eines Vermögenswerts wird die Änderung desBruttobuchwerts nach derselben Methode wie die Nettobuchwertänderungermittelt
Die kumulierten Abschreibungen ergeben sich als Differenz zwischenBruttobuchwert und Buchwert
IAS 24 Nahestehende Personen
Kreis der nahestehenden Personen wird um solche erweitert, dieManagementdienstleistungen für das berichtende Unternehmen oder dasMutterunternehmen erbringen
21
Jährliches Verbesserungsprojekt 2011 - 2013
Standard Regelungsinhalt
IFRS 1 Bedeutung von 'in Kraft getreten' in Bezug auf IFRS
Stellt klar, dass es auch Erstanwendern erlaubt ist, vom IASB verabschiedete, abernoch nicht verpflichtend anzuwendende Standards vorzeitig freiwillig anzuwenden(EU-Endorsement vorausgesetzt)
Ein freiwillig vorzeitig angewendeter Standard ist zwingend in beiden im IFRS-Abschluss dargestellten Perioden anzuwenden
IFRS 13 Anwendungsbereich Portfolioausnahme
IFRS 13 sieht für Portfolios von finanziellen Vermögenswerten und Schulden, dieentsprechend gesteuert werden, auch eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwertauf Nettobasis vor (Portfolioausnahme)
Änderung stellt klar, dass von der Portfolioausnahme auch Verträge erfasst werden,die nach den Definitionskriterien in IAS 32 keine finanziellen Vermögenswerte oderVerbindlichkeiten (z. B. Commodities) darstellen
Entscheidend ist, ob die Verträge entsprechend IAS 39/IFRS 9 bilanziert werden
22Elektronische Kopie
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Jährliches Verbesserungsprojekt 2011 - 2013
Standard Regelungsinhalt
IFRS 3 Anwendungsbereich der Ausnahme für Joint Ventures
Stellt klar, dass vom Anwendungsbereich des IFRS 3 die Bilanzierung der Gründungaller Arten von gemeinsamen Vereinbarungen im Abschluss der gemeinsamenVereinbarung selbst ausgeschlossen ist
IAS 40 Klarstellung der Beziehung zwischen IFRS 3 und IAS 40
Regelungen in IFRS 3 und in IAS 40 stehen gleichwertig nebeneinander
Beurteilung, ob der Erwerb einer bzw. mehrerer Immobilien als Erwerb eineseinzelnen Vermögenswertes, einer Gruppe von Vermögenswerten oder eineseigenständigen Geschäftsbetriebes (business) gemäß IFRS 3 zu bilanzieren ist, hatanhand der Kriterien in IFRS 3 zu erfolgen
Losgelöst davon ist anhand der Kriterien in IAS 40 zu entscheiden, ob es sich beiden erworbenen Immobilien um eine selbstgenutzte Immobilie oder um eine alsFinanzinvestition gehaltene Immobilie handelt
23
2. Keine erwarteten Änderungen in 2015
24Elektronische Kopie
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3. Was erwartet uns in 2016?
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Vom IASB verabschiedete Neuerungen – kein EU-Endorsement (1)
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Standard Titel/Regelungsinhalt Inkrafttreten EU-Endorsement
AmendmentIFRS 11
Bilanzierung von Erwerben von Anteilen aneiner gemeinsamen Geschäftstätigkeit
01.01.2016 erw.Q1/2015
AmendmentIAS 16 + IAS 38
Klarstellung akzeptablerAbschreibungsmethoden
01.01.2016 erw.Q1/2015
AmendmentIAS 16 + IAS 41
Landwirtschaft : Fruchttragende Pflanzen 01.01.2016 erw.Q1/2015
AmendmentIAS 27
Anwendung der Equity-Methode imEinzelabschluss
01.01.2016 erw.Q3/2015
AmendmentIFRS 10 + IAS 28
Veräußerung oder Einbringung vonVermögenswerten zwischen einem Investorund einem assoziierten Unternehmen oderJoint Venture
01.01.2016 erw.Q3/2015
AIP 2012 – 2014 Jährliches Verbesserungsprojekt 01.01.2016 erw.Q3/2015
IFRS 14 Regulatorische Abgrenzungsposten 01.01.2016 erw.Q2/2015
Elektronische Kopie
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Vom IASB verabschiedete Neuerungen – kein EU-Endorsement (2)
27
Amend.IFRS 11
Der Erwerber von Anteilen an einer gemeinsamen Tätigkeit, die einenGeschäftsbetrieb wie in IFRS 3 definiert, darstellen, hat alle Prinzipien in Bezugauf die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen aus IFRS 3 undanderen IFRS anzuwendenAusnahme: Regelungen sind widersprüchlich zu den Leitlinien des IFRS 11
Amend.IAS 16IAS 38
Klarstellung akzeptabler AbschreibungsmethodenEine erlösbasierte Abschreibungsmethode ist nicht sachgerecht im Sinne vonIAS 16, da diese Methode das Muster der Generierung des künftigenwirtschaftlichen Nutzens und nicht das Muster des Verbrauchs des künftigenwirtschaftlichen Nutzens widerspiegeltEs besteht eine widerlegbare Vermutung, dass eine erlösbasierteAbschreibungsmethode im Sinne von IAS 38 aus denselben Gründen wie in IAS16 nicht sachgerecht istDiese Vermutung kann nur in begrenzten, im Standard beschriebenen Fällenwiderlegt werdenKünftige erwartete Preisrückgänge könnten ein Indikator dafür sein, dass sich derkünftige wirtschaftliche Nutzen des Vermögenswerts aufgrund seiner technischenoder wirtschaftlichen Veraltung vermindert
Vom IASB verabschiedete Neuerungen – kein EU-Endorsement (3)
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Amend.IAS 16IAS 41
Fruchtragende PflanzenFruchtragende Pflanzen (z. B. Weinreben, Kautschukbäume,…) sind zukünftignicht mehr nach IAS 41 zum beizulegenden Zeitwert abzgl. Verkaufskosten,sondern nach IAS 16 zu bewerten:
In der Wachstumsphase zu akkumulierten KostenSpäter gemäß dem Wahlrecht zu fortgeführten Anschaffungskosten oder nachder Neubewertungsmethode
IASB zieht Analogie zu selbsterstellten Sachanlagen
Amend.IAS 27
Equity Methode im EinzelabschlussWiedereinführung der Equity-Methode für Anteile an Tochterunternehmen, JointVentures und assoziierten Unternehmen im Einzelabschluss
Amend.IFRS 10IAS 28
Veräußerung oder Einbringung von Vermögenswerten zwischen einem Investor undeinem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture
Bei Transaktionen mit einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture hängtdas Ausmaß der Erfolgserfassung davon ab, ob die veräußerten odereingebrachten Vermögenswerte einen Geschäftsbetrieb darstellen
Elektronische Kopie
Elektronische Kopie
Vom IASB verabschiedete Neuerungen – kein EU-Endorsement (4)
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IFRS 14 Regulatorische AbgrenzungspostenZiel: Erhöhung der Vergleichbarkeit der Abschlüsse in preisregulierten MärktenGesamter Standard gilt nur für Erstanwender nach IFRS 1Erstanwender können Effekte aus Preisregulierung analog zu nationalerRechnungslegung separat ausweisenWesentliche Inhalte:
Definition der PreisregulierungWahlrecht zur Weiterverwendung bisheriger (nationaler) Ansatz- undBewertungsvorschriftenAusweis regulatorischer Abgrenzungsposten als separate Posten in Bilanz/GuV/OCIAngaben zur preisregulierten Tätigkeit, zum Prozess der Preisfestlegung, zurGrundlage der Erfassung und Bewertung sowie zur Abzinsung
Vom IASB verabschiedete Neuerungen – kein EU-Endorsement (5)Jährliches Verbesserungsprojekt 2012 - 2014
Standard Regelungsinhalt
IFRS 5 Leitlinien zur UmklassifizierungAufnahme von Leitlinien bei Umklassifizierung von Vermögenswerten von „zurVeräußerung gehalten“ in „zu Ausschüttungszwecken gehalten“ und umgekehrt
Keine BewertungsänderungAufnahme von Leitlinien, wenn Vermögenswerte nicht mehr Voraus-setzungen als„zu Ausschüttungszwecken gehalten“ erfüllen
Behandlung wie solche, die aus Kategorie „zur Veräußerung gehalten“herausgefallen sind
IFRS 7 Verwaltungsverträge, ZwischenberichteKlarstellende Angaben, wann Verwaltungsvertrag zu anhaltendem Engagement inBezug auf übertragenen Vermögenswert führt
angabepflichtig
Zwischenberichte sind nicht vollständig von Änderungen an IFRS 7 hinsichtlich derAngabepflichten zur Saldierung von Finanzinstrumenten betroffen
30Elektronische Kopie
Elektronische Kopie
Vom IASB verabschiedete Neuerungen – kein EU-Endorsement (6)Jährliches Verbesserungsprojekt 2012 - 2014
Standard Regelungsinhalt
IAS 19 Unternehmensanleihen als Basis für DiskontierungszinssatzHochwertige Unternehmensanleihen, die dem Diskontierungszinssatz für Leistungennach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugrunde liegen, müssen aus gleichemWährungsraum stammen wie die zugrunde liegenden Zahlungen (Klarstellung)
IAS 34 Zwischenberichterstattung – Verweis im HauptteilWerden Informationen an anderer Stelle im Zwischenbericht angegeben, ist aufdiese Stelle im Hauptteil des Berichts zu verweisen
31
4. Was erwartet uns bislang in 2017 und 2018?
32Elektronische Kopie
Elektronische Kopie
Neuerungen vom IASB für das Jahr 2017 + 2018
33
Standard Titel/Regelungsinhalt Inkrafttreten* (in EU erwartet)
EU-Endorsement
IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden 01.01.2017 erw. Q2/2015
IFRS 9 Finanzinstrumente 01.01.2018 offen
IFRS 9: Ablösung IAS 39 (fast) abgeschlossen
34
IAS
39
IFRS
9Juli2014
verabschiedetInkrafttreten
1.1.2018
Klassifizierung und BewertungEigenschaft der vertraglichen Zahlungsströme und
Geschäftsmodell
Wertminderungbislang verzögerte Erfassung von Ausfällen
(„too little, too late“)
Hedge AccountingVerzahnung von Hedge Accounting und betrieblichen
Risikomanagement
sep
arat
esPr
oje
kt
Macro Hedge AccountingDiskussionspapier (April 2014)
EU-En
do
rsemen
t?
IFRS?
Elektronische Kopie
Elektronische Kopie
IFRS 9: Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte
35
VertraglicheZahlungsströme
stellen ausschließlichZinsen u. Tilgung auf
ausstehendenNominalbetrag dar
Andere Arten vonZahlungsströmen
Geschäfts-modell
Vereinnahmungvertr. Zahlungen?
Geschäfts-modell
Vereinnahmungvertr. Zahlungen &
Verkauf?
AndereGeschäfts-modelle
fortgeführteAnschaffungs-
kosten
FVTOCI* FVTPL
FVTPL FVTPL FVTPL
Quelle: In Anlehnung an IASB Live-web-update-IFRS-9-July-2014
* Bei EK-Instrumenten besteht Wahlrecht zur Erfassung der Änderung des FV erfolgsneutral im Eigenkapital
IFRS 9: Wertminderungsmodel – Modell der erwarteten Verluste
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Stufe 1
Effektivzinsen
Ansatz von Wert-minderungen
Transfer zwischenden Stufen
Wertminderung in Höheeines 12-Monats-Verlustbetrags
Bruttobuchwert (vorWertberichtigungen)
Stufe 2
Wertminderung in Höheeines Lifetime-Loss-Betrags
Bruttobuchwert (vorWertberichtigungen)
Stufe 3
Wertminderung in Höheeines Lifetime-Loss-Betrags
fortgeführte Anschaf-fungskosten (inkl.Wertberichtigungen)
Nein
Nein
Objektive Hinweise füreine Wertminderung?
Ja
Ja
signifikanteVerschlechterung der
Kreditqualität?
Grundsätzlich Einordnungaller Instrumente beiZugang
Elektronische Kopie
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IFRS 9 General Hedge Accounting
37
ZielsetzungAbbildung des
Risikomanagements
Wahlrecht zur Designation, aber analog RisikomanagementBei unveränderter Risikomanagementstrategie Anpassungbestehender Sicherungsbeziehung statt De-/Re-DesignationWegfall 80 - 125% Grenze – stattdessen qualitativen Kriterien alsVoraussetzung zur Bildung/Beibehaltung
GrundgeschäfteUmfang derzulässigen
Grundgeschäftenimmt zu
Risikokomponenten (auch bei nicht-finanziellen Positionen z.B.Commodities)Derivate als Bestandteil eines Grundgeschäfts (aggregiertesExposure)Geschlossene Gruppen, Nettopositionen, Layer
Sicherungs-instrumente
DerivateNichtderivate at FVPLErfassung Zeitwertschwankungen Optionen unter bestimmtenVoraussetzungen im OCI mit Recycling
5. Welche weiteren Entwürfe stehen aktuell zur Diskussion?
38Elektronische Kopie
Elektronische Kopie
Neuerungen vom IASB für das Jahr 2015 und danach
39
Standard Titel/Regelungsinhalt Inkrafttreten(* nur in EU)
EU-Endorsement
ED/2013/6 Leasing 2014? 2017?
ED 2013/7 Versicherungsverträge 2015? 2019?
ED 2013/9 Änderungen an IFRS für KMUs ? ?
ED 2014/1 Angabeninitiative : Vorgeschlagene Änderungen anIAS 1
? ?
ED 2014/2 Investmentgesellschaften: Anwendung derKonsolidierungsausnahmeÄnderungen an IFRS 10 und IAS 28
? ?
ED 2014/3 Ansatz latenter Steueransprüche für unrealisierteVerluste
? ?
ED 2014/4 Bewertung börsennotierter Beteiligungen anTochterunternehmen, Gemeinschaftsunter-nehmenund assoziierten Unternehmen zum beizulegendenZeitwert
? ?
6. Prüfungsschwerpunkte von ESMA (European Securities andMarkets Authority) und DPR 2015
40Elektronische Kopie
Elektronische Kopie
Prüfungsschwerpunkte von ESMA und DPR 2015
DPR hat Prüfungsschwerpunkte der ESMA umfolgende Sachverhalte ergänzt
41
Prüfungsschwerpunkte ESMA und DPRAufstellung und Darstellung von Konzernabschlüssen und dazugehörige Anhangangaben (IFRS 10,IFRS 12)Rechnungslegung von Unternehmen mit „joint arrangements“ (gemeinsame Vereinbarungen) unddazugehörige Anhangangaben (IFRS 11, IFRS 12)Ansatz und Bewertung von latenten Steueransprüchen (IAS 12)
Abbildung von Rechtsstreitigkeiten und damit verbundenen Prozessrisiken(IAS 37, DRS 20)Konsistente und transparente Berichtserstattung über die bedeutsamsten finanziellen und nicht-finanziellen Leistungsindikatoren im Konzernlagebericht(§ 315 HGB, DRS 20, DRS 17)
II. IFRS 15 – Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden
Uwe HarrElektronische Kopie
Elektronische Kopie
IFRS 15 – Ziel des Projekts
Verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen(EU-Endorsement vorausgesetzt)
43
Ein ModellEin einziger umfassender Standard zur
Umsatzrealisierungindustrie- und branchenübergreifend
UmfassendeAnhangangaben
(quantitativ u.qualitativ)
UmfangreicheAnwendungs-
leitlinienKlare Grundsätze
RobustesRahmenwerk
Vergleichbarkeitzwischen Industrien
IFRS 15 – Modell zur Umsatzrealisierung
44
IAS 18/IAS11 IFRS 15
Separate Modelle für:
Fertigungsaufträge
Güter
Dienstleistungen
Einziges Modell fürLeistungsverpflichtungen:
zeitraumbezogen
zeitpunktbezogen
Konzentration auf Chancen u. Risiken Konzentration auf Kontrollübergang
Beschränkte Leitlinien zu:Mehrkomponentenverträgevariablen KaufpreisbestandteilenLizenzen
Mehr Leitlinien:Identifizierung der Leistungsverpflichtung,Aufteilung des Kaufpreises, variableKaufpreisbestandteile, Lizenzen, Optionen,Rückkaufsvereinbarungenund so weiter…
Elektronische Kopie
Elektronische Kopie
Auf welche Verträge ist IFRS 15 anzuwenden?
45
IFRS 15 ist anzuwenden aufErträge aus Verträgen überdie Lieferung von Gütern anoder die Erbringung vonDienstleistungen für einenKunden, die im Rahmen dergewöhnlichen Geschäftstätig-keit anfallen
Nicht im AnwendungsbereichLeasingverhältnisse (IAS 17)Versicherungsverträge (IFRS 4)Rechte oder Verpflichtungen, die im Anwendungsbereich vonIAS 39/IFRS 9 liegen (z. B. Derivateverträge)Bestimmte nicht-monetäre Tauschvorgänge
Verträge im Anwendungsbereich mehrerer StandardsZum Beispiel ein Leasingvertrag, der neben der Vermietung einerMaschine auch eine zweijährige Wartung umfasstZuerst Anwendung spezifischer Vorschriften anderer IFRS,danach Anwendung IFRS 15 für den restlichen Teil
Grundprinzip der Umsatzrealisierung
46
Umsatzerlöse sind zu erfassen, wenn die übernommene Leistungsverpflichtung erbracht wurde(Verfügungsmacht)
Die Höhe der erfassten Umsatzerlöse entspricht der Gegenleistung, auf die das Unternehmen fürdiese Güter oder Dienstleistungen einen vertraglichen Anspruch hat.
5Schritte
Schritt 1 Schritt 2 Schritt 3 Schritt 4 Schritt 5
Identifizierungdes Vertrags
oder derVerträge mit
Kunden
Identifizierungaller separaten
Leistungs-verpflichtungen
Bestimmung desTransaktions-
preises(Gesamtentgelt)
Aufteilung desTransaktions-
preises auf dieseparatenLeistungs-
verpflichtungen
Erlöserfassungbei Erfüllung der
Leistungs-verpflichtung
Elektronische Kopie
Elektronische Kopie
Beispiel: Fünf-Schritte-Modell (1)
47
Software-entwickler
Kunde
Vertrag beinhaltet Übertragung einer Softwarelizenz, deren Installation und die Bereitstellung von Software-Updates sowie die technische Betreuung (online und telefonisch) über eine Laufzeit von zwei Jahren
Einzelveräußerungspreise für Leistungsverpflichtungen sind verfügbar
Rabatt von insgesamt 20% im Vergleich zu Einzelveräußerungspreisen;an andere Kunden verkauft das Unternehmen die Lizenz und Installationsdienstleistung zusammen mit einemRabatt von 10% im Vergleich zu den Einzelveräußerungspreisen
Die Softwarelizenz wird vor den Updates und Dienstleistungen geliefert und ist auch ohne Updates undtechnische Betreuung einsatzfähig
Der Softwareentwickler erhält eine Leistungsprämie, wenn die Installation der Software innerhalb einesbestimmten Zeitraums abgeschlossen wird und wird schadensersatzpflichtig, wenn die Software bis zumJahresende nicht betriebsbereit ist
Beispiel: Fünf-Schritte-Modell (2)
48
Identifizierungdes Vertrags
Identifizierungder Leistungs-
verpflichtungen
Bestimmung desTransaktions-
preises
Aufteilung desTransaktions-
preisesErlöserfassung
Aufteilung desTransaktionspreisesauf die separatenLeistungsverpflich-tungen:
Einzelveräuße-rungspreis
Aufteilung derRabatte auf sep.Leistungs-verpflichtungen
zeitraum-
oder
zeitpunktbezogen
Ein Vertrag über denVerkauf einerSoftwarelizenz u.weiteren vertraglichzugesichertenLeistungen
Software-Lizenz
Installations-dienstleistung
Software-Updates
TechnischeBetreuung
Wie werden dievariablen Kauf-preisbestandsteile(Leistungsprämie u.Schadensersatzver-pflichtung) imTransaktionspreisberücksichtigt?
Elektronische Kopie
Elektronische Kopie
Schritt 1: Identifizierung des Vertrags mit dem Kunden (1)
49
DefinitionVertrag
Eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien, die rechtlichdurchsetzbare Rechte und Pflichten begründet
Kann schriftlich, mündlich oder stillschweigend aufgrund der gewöhnlichenGeschäftspraxis eines Unternehmens geschlossen werden
Voraus-setzungen
Ein Vertrag besteht, wenn
die Rechte des Kunden auf Güter oder Dienstleistungen und die Zahlungs-bedingungen bestimmt werden können
die Vertragsparteien zugestimmt haben und an ihre Pflichten gebunden sind
der Erhalt der Gegenleistung wahrscheinlich ist
Schritt 1: Identifizierung des Vertrags mit dem Kunden (2)
50
Zusammen-fassung vonVerträgen
Zwei oder mehr rechtliche Verträge (gleichzeitig oder in zeitlicher Näheabgeschlossen) sind als ein Vertrag zu behandeln, wenn
die Verträge als Paket mit einer gemeinsamen wirtschaftlichen Zielsetzungverhandelt wurden,
der Betrag der Gegenleistung eines Vertrags vom Preis oder von der Erfüllungdes anderen Vertrags abhängt oder
die Waren und Dienstleistungen in den Verträgen eine einzigeLeistungsverpflichtung bilden
Rechnungs-legungseinheit(unit of account)
IFRS 15 ist auf jeden einzelnen Vertrag anzuwenden
IFRS 15 erlaubt als praktische Erleichterung die Anwendung der Regelungenauf ein Portfolio von Verträgen mit ähnlichen Eigenschaften, wenn erwartetwird, dass sich das Ergebnis nicht wesentlich von dem der Bilanzierung jedeseinzelnen Vertrags unterscheidet
Elektronische Kopie
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Schritt 1: Vertragsänderungen (3)
51
Zeitpunkt der Erfassung der Umsatzerlöse kann sich ändern!
Zusätzliche unterscheidbareGüterlieferungen oder
Dienstleistungen werdenvereinbart und deren Preis
entspricht demEinzelveräußerungspreis
Die noch zu übertragenden Güter oderDienstleistungen sind von den bereits
übergegangenen unterscheidbar, derenPreis entspricht aber nicht dem
Einzelveräußerungspreis
Die noch zu übertragenden Güteroder Dienstleistungen sind nichtunterscheidbar von den bereits
übergegangenen
Bilanzierung derVertragsänderungen als
separater Vertrag
Fiktion der Beendigung desbestehenden Vertrags und Abschluss
eines neuen Vertrags
Vertragsänderung wird als Teil desursprünglichen Vertrags bilanziert
Vertragsänderung wird bilanziell berücksichtigt, wenn hierdurch die durchsetzbaren Rechte undPflichten geändert werden oder neue entstehen
Bilanzierung hängt von der Aufnahme zusätzlicher Güter bzw. Dienstleistungen ab
Schritt 1 (4)
52
Unternehmen müssen die Vertragsbedingungen genau prüfen und beurteilen, ob nach demneuen Standard ein Vertrag besteht
Prüfung, ob ein oder mehrere rechtliche Verträge (gleichzeitig oder in zeitlicher Näheabgeschlossen) als ein Vertrag zu behandeln sind
Die Anwendung des neuen Standards auf ein Portfolio von Verträgen erfordertErmessensentscheidungen, um die Größe und Zusammensetzung des Portfolios festzulegen
Die Unternehmen müssen ihre bisherige Vorgehensweise bei Vertragsänderungen eruieren undprüfen, ob diese im Einklang mit IFRS 15 steht
Praxishinweis
Elektronische Kopie
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Schritt 2: Identifizierung aller separaten Leistungsverpflichtungen (1)
Eine Leistungsverpflichtung ist eigenständig abgrenzbar, wenn
1. dem Kunden aus den zugesagten Waren oder Dienstleistungen direkt oder im Zusammenspiel mitanderen, ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen ein Nutzen entsteht und
2. die zugesagten Waren oder Dienstleistungen von anderen zugesagten Waren oderDienstleistungen des gleichen Vertrags trennbar sind
53
Beispiel: abgeschlossener Vertrag über den Bau eines HausesEin Unternehmen hat einen Vertrag über den Bau eines Hauses abgeschlossen, wozu eine Vielzahlverschiedener Güter und Dienstleistungen erforderlich ist. Im Regelfall erfüllen diese Kriterium 1, dader Kunde beispielsweise aus jedem einzelnen Ziegelstein oder Fenster einen Nutzen in Verbindung mitanderen unmittelbar verfügbaren Ressourcen ziehen kann.Kriterium 2 wird jedoch nicht für jeden Ziegelstein und jedes Fenster erfüllt, da das Unternehmen dievertragliche Zusage gegeben hat, die einzelnen Güter und Dienstleistungen zum Gesamtgut “Haus”zusammenzufügen. Die für den Bau des Hauses eingesetzten Güter und Dienstleistungen werdenfolglich als eine Leistungsverpflichtung bilanziert.
Schritt 2: Identifizierung aller separaten Leistungsverpflichtungen (2)
54
Eine Serie von im Wesentlichen gleichen, aber unterscheidbaren Leistungsverpflichtungen,die in gleicher Art und Weise zeitraumbezogen auf den Kunden übergehen,
können als eine einzige Leistungsverpflichtung behandelt werden
Beispiel:Ein täglicher Reinigungsservice könnte als eine Leistungsverpflichtung bilanziert werden, obwohl jederTag oder sogar jede Stunde der Leistung trennbar ist. Denn der wöchentliche Reinigungsservice stellteine Serie von im Wesentlichen gleichen Dienstleistungen dar, die in gleicher Art und Weise inTeilleistungen erbracht werden (zeitbasierte Erfassung).
Elektronische Kopie
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Schritt 2 (3)
55
Identifizierung aller geschlossenen Verträgen über die Lieferung mehrerer Güter oderDienstleistungen
Beurteilung, ob die zugesagten Güter oder Dienstleistungen separat bilanziert werden
Die Identifizierung verschiedener Leistungsverpflichtungen kann zu einer unterschiedlichenUmsatzrealisierung führen
Analyse einer Serie von unterscheidbaren Gütern oder Dienstleistungen, die als eineLeistungsverpflichtung bilanziert werden können
Praxishinweis
Schritt 3: Bestimmung des Transaktionspreises (1)
56
Entgelt an einen Kunden
Kann eine Minderung des Transaktionspreises (derGegenleistung), ein Entgelt für ein unterscheidbares Gut
bzw. eine unterscheidbare Dienstleistung oder eineKombination aus beidem darstellen
Unbare Gegenleistung
Wird zum beizulegenden Zeitwert (sofern zuverlässigschätzbar) oder Einzelveräußerungspreis des Gutesoder der Dienstleistung, der im Tausch für die unbareGegenleistung zugesagt wurde, bewertet
Wesentliche Finanzierungskomponenten
Abzinsung des Kaufpreises zur Abbildung des Zeitwertsdes Geldes
Variable Kaufpreisbestandteile
Nur inbegriffen in der Gegenleistung, wenn einekünftige Korrektur erfasster Umsatzerlöseunwahrscheinlich ist(z. B. Rabatte, Erstattungen,Kredite, Leistungsprämien,Schadensersatz...)
Transaktionspreis(Gegenleistung)
Elektronische Kopie
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Schritt 3: Bestimmung des Transaktionspreises (2)
57
Unternehmen leistet/bietet Projektberatung übereinen Zeitraum von 6 Monaten an
Konventionalstrafe: EUR 40.000
Die Erfolgswahrscheinlichkeit beträgt 80%
Beispiel: Erwartungswert der Gegenleistung/wahrscheinlichster Wert
Unternehmen Kunde
Fixe Vergütung pro Monat: EUR 30.000
Bonuszahlung: EUR 50.000
Umsatzerfassung: EUR 35.333 (212.000/6) pro Monat
(30.000 x 6 Monate + 50.000) x 80% = 184.000(30.000 x 6 Monate - 40.000) x 20% = 28.000Erwartungswert der Vergütung = 212.000
oder EUR 38.333 (230.000/6) pro Monat
(30.000 x 6 Monate + 50.000) x 100%= 230.000Erwartungswert der Vergütung = 230.000
Schritt 3: Variable Kaufpreisbestandteile (3)
58
Nur inbegriffen in der Gegenleistung, wenn eine künftige Korrektur erfasster Umsatzerlöseunwahrscheinlich ist
Unsicherheit übereinen langen
Zeitraum
BeschränkteErfahrung mit
ähnlichen Verträgen
Unterliegt Faktorenaußerhalb des
Einflussbereichs
Sehr weitesErgebnisspektrum
Wesentliche Effekte
Schätzung der Höhe der variablen Kaufpreisbestandteile entweder auf Grundlage desErwartungswerts oder des wahrscheinlichsten Betrags (aber stetige Erfassung während desVertragszeitraums)
Der “Mindestbetrag”, für den es sehr wahrscheinlich ist, dass dieser erzielt wird, muss erfasstwerden
Neubeurteilung an jedem Abschlussstichtag
Elektronische Kopie
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Schritt 3: Beispiel variable Kaufpreisbestandteile (4)
59
Ein Unternehmen verkauft eine Maschine für TEUR 100 zuzüglich einer Prämie von bis zu 5 %basierend auf dem Erreichen zukünftiger Effizienzen. Zu Vertragsbeginn liegen hinreichend Hinweisevor, dass die Prämie sehr wahrscheinlich mind. 3% betragen wird. Deshalb werden Umsatzerlöse vonTEUR 103 als “Minimum” erfasst.
Während der Vertragslaufzeit zeichnet sich ab, dass das Unternehmen die gesamte Prämie erhaltenwird. Die restliche Prämie von 2 % wird erfasst, sobald es sehr wahrscheinlich ist, dass später keinewesentliche Reduzierung der erfassten Umsatzerlöse erforderlich ist.
Schätzung der Höhe des variablen Kaufpreisbestandteils kann Auswirkungen auf denZeitpunkt der Umsatzrealisierung haben
Unternehmen, die bisher Umsatzerlöse erst dann realisiert haben, wenn alle Bedingungen erfülltwaren, müssen nun Schätzungen abgegeben und ggf. die Umsatzerlöse früher erfassen
Bei andere Unternehmen kann es der Fall sein, dass die “hochwahrscheinliche” Grenze nichterreicht ist, sodass eine Realisierung von Umsatzerlösen später als bisher stattfindet
Schritt 3: Wesentliche Finanzierungskomponente (5)
Bei der Bestimmung des Transaktionspreises (Gegenleistung) ist der Zeitwert des Geldes zuberücksichtigen, sofern der Vertrag eine bedeutende Finanzierungskomponente enthält
(sowohl auf im Voraus als auch auf im Nachhinein erhaltene Zahlungen anzuwenden)
60
Indikatoren fürwesentlicheFinanzierungs-komponente
Differenz zwischen der vereinbarten Gegenleistung und dem Barverkaufspreisfür die zugesagte Ware oder Dienstleistung
Der kombinierte Effekt ausdem erwarteten Zeitraum zwischen Übertragung der Güter an bzw. Erbringung derDienstleistungen für den Kunden u. der Zahlung durch den Kundenden aktuellen Zinssätzen im relevanten Markt
Anwendungs-erleichterung
Beträgt der Zeitraum zwischen der Leistungserbringung und der Zahlungdurch den Kunden maximal ein Jahr, kann auf die Berücksichtigung einerwesentlichen Finanzierungskomponente verzichtet werden
Diskontierungs-zinssatz
Der zu verwendende Zinssatz entspricht dem, der bei Abschluss einerFinanzierung zwischen dem Unternehmen und dem Kunden verwendetwerden würde
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Schritt 3: Beispiel wesentliche Finanzierungskomponente (6)
Ein Unternehmen verkauft ein Produkt an einen Kunden für TEUR 121 (Barverkaufspreis: TEUR 100)zahlbar innerhalb von 24 Monaten nach Lieferung – Selbstkosten für das Unternehmen: TEUR 80
Die Verfügungsmacht über das Produkt geht bei Vertragsbeginn auf den Kunden über und dieser hat einRückgaberecht von 90 Tagen. Es gibt keine historischen Erfahrungswerte für die Inanspruchnahme desRückgaberechts.
61
(a) Bei Lieferung an den Kunden
Sonstiger Vermögenswert(für Rückgabeprodukt)
TEUR 80 Vorräte TEUR 80
(b) Während der Rückgabefrist werden keine Zinsen erfasst, weil bisher keine Forderung bilanziertwurde
(c) Bei Ablauf des Rückgaberechts (das Produkt wurde nicht zurückgegeben)
Forderung TEUR 100 Umsatzerlöse TEUR 100
Materialaufwand TEUR 80 Sonstiger Vermögenswert (fürRückgabeprodukt)
TEUR 80
Schritt 3 (7)
62
Bestimmung des Transaktionspreises (der Gegenleistung) auf Basis des Vertrags
Beurteilung von Verträgen mit variablen Kaufpreisbestandteilen
Prozesse zur Überprüfung der Schätzung der variablen Gegenleistung sind notwendig
Berechnung wesentlicher Finanzierungskomponenten kann eine Herausforderung darstellen
Praxishinweis
Elektronische Kopie
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Schritt 4: Aufteilung des Transaktionspreises (1)
63
Vertrag LV 1 LV 2 LV 3 LV 4
Verwendung beobachtbarer Preise, oder (wenn nicht vorhanden)Schätzung des Preises– Erwartete Kosten zuzüglich einer angemessenen Marge– Ableitung vom Markt für ähnliche Güter oder Dienstleistungen– Residualwertmethode (nur wenn der Einzelveräußerungspreis stark variiert oder dessen Schätzung mit einem hohen Maß an
Unsicherheit verbunden ist)
Aufteilung basierend auf relativen Einzelveräußerungspreisen(Unter bestimmten Bedingungen kann ein Rabatt oder ein anderer variabler Kaufpreisbestandteil auf eine oder mehrere, aber nicht alle,
Leistungsverpflichtungen (LV) aufgeteilt werden)
Transaktionspreis(Gegenleistung)
Schritt 4: Aufteilung des Transaktionspreises (2)
Beispiel: Aufteilung eines Rabatts
Ein Unternehmen verkauft die Produkte A, B und C getrennt zu Einzelveräußerungspreisen von:A TEUR 40, B TEUR 55, C TEUR 45 (Summe: TEUR 140)
Zusätzlich verkauft das Unternehmen die Produkte B und C zusammen zu einem Betrag vonTEUR 60
Das Unternehmen schließt mit einem Kunden einen Vertrag über den Verkauf von Produkte A, Bund C für TEUR 100 ab. Die einzelnen Produkte werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten geliefert.
Aufteilung des Transaktionspreises von TEUR 100 auf die separatenLeistungsverpflichtungen
64Elektronische Kopie
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Schritt 4: Aufteilung des Transaktionspreises (3)
65
Gegenleistung TEUR 100
Vertrag Produkt ATEUR 40
Aufteilung basierend auf relativen Einzelveräußerungspreisen(Unter bestimmten Bedingungen kann ein Rabatt oder ein anderer variabler Kaufpreisbestandteil auf ein oder
mehrere, aber nicht alle, Leistungsverpflichtungen aufgeteilt werden)
Produkt BTEUR 33
Produkt CTEUR 27
Produkt ATEUR 40
Produkt BTEUR 55
Produkt CTEUR 45
Rabatt (IFRS 15.82)TEUR 40
Schritt 4: Aufteilung des Transaktionspreises (4 )
66
Feststellung, ob es beobachtbare Einzelveräußerungspreise für Güter oder Dienstleistungen gibt
Ist dies nicht der Fall, sind Schätzungen notwendigSammlung von Markt- und PreisdatenEinführung von Schätzungsprozessen
Praxishinweis
Elektronische Kopie
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Schritt 5: Erlöserfassung bei Erfüllung der Leistungsverpflichtung (1)
67
Schlüsselfrage: Zeitraumbezogen oder zeitpunktbezogen?
Ein Unternehmen erfasst Umsatzerlöse zum Zeitpunkt der Erfüllung einer Leistungsverpflichtung. EineLeistungsverpflichtung wird erfüllt durch den Übergang der Kontrolle über ein Gut oder eine
Dienstleistung auf einen Kunden.
Kontrolle = Möglichkeit, die Verwendung des Gutes oder der Dienstleistung zu bestimmen und dabei denwesentlichen Nutzen selbst zu vereinnahmen
Leitlinien sind auf jede einzelne Leistungsverpflichtung anzuwenden
1. Beurteilung, ob die Leistungsverpflichtung über einen Zeitraum erfüllt wird (Kriterien siehenächste Folie)
Erfassung der Umsatzerlöse über einen Zeitraum anhand einer Methode, die die Leistung am besten darstellt(Output-Methode, Input-Methode)
2. Ansonsten zeitpunktbezogen:Erfassung der Umsatzerlöse bei Übergang der Kontrolle über das Gut oder die Dienstleistung auf denKunden
Schritt 5: Wann erfolgt der Kontrollübergang? (2)
68
Kunde erhält und verbraucht den Nutzen gleichzeitig mit derLeistungserbringung durch das Unternehmen
z. B. wiederkehrende Dienstleistung
Herstellung/Verbesserung eines Vermögenswerts, der dem Kundengehört
z. B. Herstellung eines Vermögenswerts am Standort des Kunden
Leistung führt zu einem Vermögenswert ohne alternative NutzungUND
Recht auf Zahlung für die bis dato ausgeführte Leistungz. B. Herstellung eines spezialisierten Vermögenswert, den ausschließlich
dieser Kunde nutzen kann
Nein
Nein
Üb
erei
nen
Zeit
rau
m Zum
Zeitpu
nkt
Ja
Ja
Ja Nein
Elektronische Kopie
Elektronische Kopie
Schritt 5: Indikatoren für den Kontrollübergang (3)
69
Indikatoren für einen Kontrollübergang der Güter oder Dienstleistung
Kunde hatrechtlicheZahlungs-
verpflichtung
Kunde hatphysischen
Besitz erlangt
Kunde hatrechtliches
Eigentum amVermögens-
wert
Kunde hat diemit demEigentum
verbundenenRisiken undChancen
Kunde hat denVermögens-
wertabgenommen
Schritt 5: Lizenzen – Zeitpunkt- oder zeitraumbezogen? (4)
70
Welches Rechtverschafft dieLizenz?
Wann werden dieUmsatzerlöse
erfasst?
Nutzung des geistigen EigentumsNutzung des geistigen Eigentums, wie eszum Zeitpunkt der Lizenzgewährung zurVerfügung steht
Zugang zu geistigem EigentumZugang zu geistigem Eigentum, wie es überden Vertragszeitraum zur Verfügung stehtKriterien für den Zugang:
Lizenzgeber entwickelt das geistige EigentumweiterKunde partizipiert an den Auswirkungen dieserMaßnahmenWeiterentwicklung ist kein separates Gut/keineseparate Dienstleistung
Zeitpunktbezogen Zeitraumbezogen
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Schritt 5: Erlöserfassung bei Erfüllung der Leistungsverpflichtung (5)
71
Überlegung, ob die Umsatzerlöse zeitraum- oder zeitpunktbezogen erfasst werden
Der Zeitpunkt zur Erfassung der Umsatzerlöse könnte sich für einige Unternehmen verändern,deren Realisierung bisher weitestgehend auf dem Übergang der Chancen und Risiken als auf denÜbergang der Kontrolle abgestellt hat
Der Übergang der Chancen und Risiken ist auch laut neuem Standard ein Indiz für denKontrollübergang, aber es müssen zusätzlichen Indikatoren berücksichtigt werden
Praxishinweis
Vertragskosten (1)
72
Kosten für die Erlangung eines Vertrags
Zusätzliche Kosten, die ausschließlich durch dieErlangung eines Vertrags verursacht werden,sind zu aktivieren, wenn mit Kostendeckung zurechnen ist (z. B. Verkaufsprovisionen)
Kosten für die Erfüllung eines Vertrags
Andere Standards sind vorrangig (Vorräte,Sachanlagen)
Wenn nicht im Anwendungsbereich einesanderen Standards, sind sie nur zu aktivieren,wenn
sie sich direkt auf einen Vertrag beziehen und
sie der Schaffung von Ressourcen dienen, die fürErfüllung der künftigen Leistungsverpflichtungengenutzt werden und
damit gerechnet wird, dass die Kosten gedecktwerden
Aktivierte Kosten werden planmäßig abgeschrieben. Dies erfolgt analog zur Methode der Umsatzrealisierung fürden entsprechenden Vermögenswert(Zusätzliche Kosten dürfen als Aufwand erfasst werden, falls die Vertragsdauer weniger als ein Jahr beträgt)
Die Abschreibungsdauer erstreckt sich auch auf voraussichtliche Vertragsverlängerungen
Aktivierte Kosten unterliegen Wertminderungstest; ggf. Wertaufholungen erforderlich
Elektronische Kopie
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Vertragskosten (2)
73
Die verursachten zusätzlichen Kosten, um einetechnologische Plattform herzustellen, sind folgende:
Hardware TEUR 120.000
Software TEUR 90.000
Planungsleistungen TEUR 40.000
Migration/Prüfung desDatenzentrums TEUR 100.000
Die zusätzlichen Kosten beziehen sich imWesentlichen auf die Leistungsverpflichtungen, dienotwendig sind, um den Vertrag zu erfüllen, aberhierdurch erfolgt kein Übergang eines Gutes odereiner Dienstleistung auf den Kunden.
Beispiel: Zusätzliche Kosten zur Erfüllung eines Vertrags
Wird nach IAS 16 bilanziert
Wird nach IAS 38 bilanziert
Beurteilung nach IFRS 15.95, ob einVermögenswert angesetzt wird
Vertragskosten (3)
74
Ein Anbieter von Beratungsleistungen gewinnt einenPitch zur Erbringung von Beratungs-leistungen aneinen neuen Kunden. Dem Unternehmen sind diefolgenden Kosten zur Erlangung des Vertragsangefallen:
Externe Anwalts-gebühren fürDue Diligence TEUR 15.000
Reisekosten für dieAngebotsvorstellung TEUR 25.000
Provision derVertriebsmitarbeiter TEUR 100.000
Beispiel: Kosten für die Erlangung eines Vertrags
Sowohl die externen Anwaltsgebühren alsauch die Reisekosten wären unabhängigdavon angefallen, ob der Vertrag erlangt wirdoder nicht. Daher sind diese Kosten alsAufwand zu erfassen, es sei denn sie liegenim Anwendungsbereich eines anderenStandards.
Zusätzliche Kosten, die durch die Erlangungdes Vertrags aufgrund der Vertriebs-provisionen verursacht werden, sind zuaktivieren, wenn mit Kostendeckung durchzukünftige Gebühren für die Beratungs-leistungen gerechnet wird.
Elektronische Kopie
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Verkäufe mit Rückgaberecht
Prinzipien für variable Kaufpreisbestandteile sind anzuwenden
Ein Unternehmen überträgt ein Gut auf den Kunden und räumt ihm ein Rückgaberecht ein
Erfassung der Umsatzerlöse mit dem Betrag, für den es sehr wahrscheinlich ist, dass er auchtatsächlich realisiert wird, wenn die durch das Rückgaberecht hervorgerufene Unsicherheitbeseitigt wird (Ablauf des Rückgaberechts)
Erfassung einer Rückforderung des Produkts und zugehöriger Verbindlichkeit für alle Produkte,bei denen eine Rückgabe erwartet wird
75
Ziel ist Art, Höhe, Zeitpunkt und Unsicherheit der Umsatzerlöse und Cashflows aus Verträgenmit Kunden zu verstehen
Die Angabepflichten sind umfassender als bisher!
Angaben
Verträge mit KundenAufgliederung der Umsatzerlöse
Vertragsguthaben und eine Beschreibung wesentlicher Änderungen
Betrag der Umsatzerlöse bezogen auf die verbleibenden Leistungsverpflichtungen und des erwartetenZeitpunkts der Realisierung der Umsatzerlöse
Wesentliche Ermessensentscheidungen und Änderungen von Ermessensentscheidungen bei derAnwendung der Anforderungen
Bestimmung des Erfüllungszeitpunkts von Leistungsverpflichtungen
Bestimmung der Gegenleistung und der auf die Leistungsverpflichtungen aufgeteilten Beträge
Aktivierten Kosten zur Erlangung oder Erfüllung eines Vertrags mit einem Kunden
76Elektronische Kopie
Elektronische Kopie
Was gibt es noch, worüber wir nicht informiert haben?
Detaillierte Leitlinien für die Anwendung folgender Themen:
Rechte von Kunden zum Erwerb zusätzlicher Güter oder Dienstleistungen
Aufteilung der Gegenleistung
Verlängerungsoptionen
Rückkaufvereinbarungen
Methoden zur Messung des Leistungsfortschritts bis zur vollständigen Erfüllung einerLeistungsverpflichtung
Bill-und-Hold-Vereinbarungen
Konsignationsvereinbarungen
Nicht in Geld bestehende Gegenleistungen
Entgelt an einen Kunden
……….
77
Deutlich mehr Leitlinien als in den bisherigen Vorschriften!
Hauptauswirkungen
78
… zu bedenken!… zu bedenken!
Überprüfung derVerträge wirdzeitintensiv
Überprüfung derVerträge wirdzeitintensiv
zeitraum- oderzeitpunktbezogene
Erfassung vonUmsatzerlösen
zeitraum- oderzeitpunktbezogene
Erfassung vonUmsatzerlösen
Frühere oder spätereErfassung vonUmsatzerlösen
Frühere oder spätereErfassung vonUmsatzerlösen
Überprüfung derVerkaufs- und
Vertragsprozesse
Überprüfung derVerkaufs- und
Vertragsprozesse
Aktualisierung derIT-Systeme
Aktualisierung derIT-Systeme
Neue Schätzungenund Ermessens-
entscheidungen sinderforderlich
Neue Schätzungenund Ermessens-
entscheidungen sinderforderlich
Überarbeitung derRechnungslegungs-prozesse und der
internen Kontrollen
Überarbeitung derRechnungslegungs-prozesse und der
internen Kontrollen
UmfassendereAnhangangaben
erforderlich
UmfassendereAnhangangaben
erforderlich
Retrospektive Anwendungkann das Führen zweier
paralleler Systeme und dasSammeln historischer
Daten zur Folge haben
Retrospektive Anwendungkann das Führen zweier
paralleler Systeme und dasSammeln historischer
Daten zur Folge haben
Elektronische Kopie
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Übergangsvorschriften
79
Methode 1:
Vollständig retrospektiv(Anwendung IAS 8)
Aber praktische Erleichterungen können auch in Anspruch genommen werden
Zeitpunkt des Inkrafttretens = 1. Januar 2017 – Frühzeitige Anwendung ist zulässig
Methode 2:Retrospektiv mitkumulativen Effekt zumZeitpunkt der erstmaligenAnwendung
2016 2017 Eigenkapital-anpassung
NEUERIFRS 15
NEUERIFRS 15
KumulativeAuswirkung zum
1.1.2016
NEUERIFRS 15
zusätzlicheAngaben
AlteVorschriften
KumulativeAuswirkung zum
1.1.2017
III. Rechtliche Grundlagen sowie bilanzielleAuswirkungen eines Delistings oder Segmentwechsels
Dr. Christoph EppingerElektronische Kopie
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Agenda
1. Begriffsbestimmungen
2. Rechtsentwicklung
3. Delisting
4. Segmentwechsel
a) Übersicht Handelssegmente und Publizitätsanforderungen
b) Auswirkungen auf die Rechnungslegung
5. Beispiele aus der Praxis
81
1. Begriffsbestimmungen
Marktsegmente
82
Open Market (Freiverkehr)
Organisierter Markt i.S.d. WpHGÖffentlich-rechtliche Zulassungsvor-aussetzungen und Folgepflichten
Privatrechtlich organisiertKein organisierter Markt i.S.d. WpHGBörsenordnung der jeweiligenWertpapierbörse maßgeblich
Regulierter Markt
General Standard
Prime Standard(Teilbereich)
Entry StandardFrankfurter WertpapierbörseAuswahlindizes
Börse München
Mar
kt-
seg
men
tTr
ansp
aren
zlev
el
Elektronische Kopie
Elektronische Kopie
1. Begriffsbestimmungen
Delisting, Downlisting, Downgrade
83
Downlistingbzw. Downgrading
Vollständiger Rückzug aus demregulierten Markt oder dem Open MarketKein Handel der Anteile an der Börsemehr möglich
Downgrade: Wechsel innerhalb desgesetzlich regulierten MarktsDownlisting: Wechsel in einbörsenreguliertes Marktsegment
Delisting
Going Privatedurch Widerruf der Zulassung oder Formwechselbzw. Verschmelzung („kaltes Delisting”) nach
§ 29 Abs. 1 UmwG§ 207 Abs. 1 UmwG
regulierterMarkt
Prime Standard
General Standard
OpenMarket
Entry Standard
Open Market
= Downgrade
= Downlisting
Partielles Delistingd.h. Aufrechterhaltung der Notierung an eineranderen Börse
2. Rechtsentwicklung
Von Macrotron zu Frosta (1/3)
Die alte Rechtslage(BGH, Urteil v. 25.11.2002, Az. II ZR 133/01)
Die Hauptversammlung muss ein Delisting mit einfacher Mehrheit billigen
Minderheitsaktionäre erhalten ein Übernahmeangebot
Übernahmeangebot ist im Rahmen eines Spruchverfahrens gerichtlichüberprüfbar; Rechtsauffassung stützte sich auf Art. 14 Abs. 1 GG bzgl. derHandelbarkeit der Aktie
84
Das Macrotron-Urteil
(BGH 2002)
Entscheidung desBVerfG
(BVerfG 2012)
Das Frosta-Urteil
(BGH 2013)
Elektronische Kopie
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2. Rechtsentwicklung
Von Macrotron zu Frosta (2/3)
Änderung der Rechtsauffassung in 2012(BVerfG, Urteil v. 11.7.2012 zu 2 Verfassungsbeschwerden)
Fall „MVS“:
Hauptaktionär strebt Delisting an, unterbreitet ein „freiwilliges“Übernahmeangebot
Minderheitsaktionäre erstritten ein Spruchverfahren zur Überprüfung derAngemessenheit des Übernahmeangebotes
Klage gegen Zulässigkeit des Spruchverfahrens
Fall „Lindner KGaA“:
Downlisting aus dem amtlichen Handel in den qualifizierten Freiverkehr
Vorab kein Beschluss der Hauptversammlung, kein Barabfindungsangebot anMinderheitsaktionäre
Klage auf Durchführung eines Spruchverfahrens und Barabfindungsangebot
85
Das Macrotron-Urteil
(BGH 2002)
Entscheidung desBVerfG(2012)
Das Frosta-Urteil
(BGH 2013)Downlisting & Delisting schränken die Eigentumsrechte nach Art. 14 Abs. 1 GGnicht einMacrotron-Rechtsprechung als zulässige, aber nicht zwingende richterlicheRechtsfortbildung
Entscheidung und Begründung
2. Rechtsentwicklung
Von Macrotron zu Frosta (3/3)
Der Fall FrostaVorstand beschließt mit Zustimmung des Aufsichtsrats Wechsel vom regulierten Marktder Berliner Wertpapierbörse in das Segment „Entry Standard“ der FrankfurterWertpapierbörse (Open Market)
Keine Billigung durch Hauptversammlung, kein Abfindungsangebot anMinderheitsaktionäre
Das BGH-Urteil (8.10.2013 – Az. II ZB 26/12)
Rückzug von der Börse – bloße GeschäftsführungsmaßnahmeBeschluss des Vorstands und ggf. Zustimmung des Aufsichtsrats ausreichend
Kein Beschluss der Hauptversammlung erforderlich
Gesellschaftsrechtliche Barabfindung und Spruchverfahren entbehrlichAusweitung des BVerfG-Urteils auf Delisting-Fälle
86
Das Macrotron-Urteil
(BGH 2002)
Entscheidung desBVerfG(2012)
Das Frosta-Urteil
(BGH 2013)
Nachteilige Auswirkungen auf den Kurswert durch Down- oder Delisting lässt sichökonomisch nicht nachweisen§ 39 Abs. 2 BörsG - Einzige gesetzliche Regelung zum Delisting
Widerruf der Börsenzulassung bedarf Antrag des EmittentenKein entgegenstehendes Schutzbedürfnis des Anlegers
Anlegerschutz wird über die jeweilige Börsenordnungsichergestellt; Verwaltungsrechtsweg gegen den Widerruf der Börsenzulassung
Begründung des Urteils
Praxishinweis
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2. Rechtsentwicklung
Die Rechtslage im Überblick
87
Keine normierten Regelungen zu den gesellschaftsrechtlichenVoraussetzungen für (kaltes) Delisting;
Richterrecht insbesondere durch Entscheidung in Sachen Frosta (zuvor: Macrotron)
§ 39 Abs. 2 BörsG als einzige kapitalmarktrechtliche RegelungSatz 2: Der Widerruf darf nicht dem Schutz der Anleger widersprechen.Satz 5: Nähere Bestimmungen über den Widerruf sind in der Börsenordnung zu treffen.
Börsenordnung maßgeblich
Regelungen BörsenordnungenErleichterungen bei Downlisting in den qualifizierten Freiverkehr und beim partiellen Delisting (z.B. BörsO FWB - Widerruf mitsofortiger Wirkung, sofern das betreffende Wertpapier an zumindest einer anderen inländischen Börse zugelassen ist und gehandeltwird (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 BörsO))Beim vollständigen Delisting:
Fristlösung: Widerruf der Zulassung wird nicht sofort wirksamTeilweise zusätzlich Kaufangebot i.d.R. orientiert an WpÜGTeilweise verkürzt ein Kaufangebot die Frist oder die Frist entfällt vollständig
3. Delisting
Delisting – Beispiele Börsenordnung
88
FrankfurterWertpapierbörse
§ 46 BörsO
Börse München§ 51 BörsO
Widerruf wird 6 Monate nach Veröffentlichung wirksamFristverkürzung auf 3 Monate bei Kaufangebot (Emittent/ Großaktionär)und Überprüfung der Höhe in einem gesonderten Verfahren (z.B.Spruchverfahren)
Die Geschäftsführung der Börse bestimmt über Frist (höchstens 2 Jahre;bzw. 1 Jahr bei Kaufangebot)Ermächtigung Vorstand zum Widerruf durch HV erforderlichKaufangebot (Emittent/Mehrheitsaktionär) nach § 31 WpÜG
Börse Düsseldorf§ 56 BörsO
Widerruf wird 3 Monate nach Veröffentlichung wirksamErmächtigung Vorstand zum Widerruf durch HV erforderl.Kaufangebot (Mehrheitsaktionär) nach § 31 WpÜG
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4. Segmentwechsel
a) Übersicht Handelssegmente und Publizitätsvorschriften (1)
BörsenmarktBörsensegment/Transparenzlevel
Publizitätsvorschriften
Jahresfinanzberichte Zwischenberichte
EU-regulierterMarkt
Prime Standard
• § 37 v Abs. 2 WpHG• § 37 y Nr. 1 WpHG• Spätestens 4 Monate nach
GJ-Ende; IFRS-Anwendung• In deutscher und englischer
Sprache• Prüfungspflicht
• § 37w Abs. 2 bis 4 WpHG• § 37y Nr. 2 WpHG• Halbjahresfinanzbericht• Quartalsfinanzbericht• In deutscher und englischer
Sprache• Keine Prüfungspflicht
General Standard
• § 37 v Abs. 2 WpHG• § 37y Nr. 1 WpHG• Spätestens 4 Monate nach
GJ-Ende; IFRS-Anwendung• In deutscher oder englischer
Sprache
• Zwischenmitteilungen nach§ 37x WpHG
Börsenregu-lierter Markt/Open Market
z.B.Entry Standard(Teilbereich des OpenMarket der BörseFrankfurt)
• IFRS freiwillig möglich• HGB ausreichend• Spätestens 6 Monate nach
GJ-Ende
Halbjahresfinanzbericht 90 Tagenach Halbjahresende
89
4. Segmentwechsel
a) Übersicht Handelssegmente und Publizitätsvorschriften (2)
Beispiel (Delisting)
Widerruf Zulassung an der FWB im Prime Standard (Annahme: 6 Monate Vorankündigung)
a) am 31.08.2014 mit Wirkung zum 28.02.2015keine Veröffentlichung eines Quartalsberichts mehr für Q1-2015 (31.03.2015)
b) am 1.10.2014 mit Wirkung zum 01.04.2014Quartalsberichtspflicht für Q1-2015, da am Stichtag 31.03.2014 noch börsennotiert
90
30.09.2014
01.10.2014
31.03.2015
01.04.2015
31.08.2014 28.02.2015
Fall b)
Fall a)Fall a) kein QuartalsberichtFall b) Quartalsbericht letztmalig Pflicht
Berichtspflicht am Stichtag
Elektronische Kopie
Elektronische Kopie
4. Segmentwechsel
b) Auswirkungen auf die Rechnungslegung (1)
Wechsel der Rechnungslegung von IFRS auf HGB
Regulierter Markt erfordert Rechnungslegung nach IFRS(§ 37y WpHG, § 315a HGB)
Bei einer Open Market-Notierung liegt keine Kapitalmarktorientierung nach § 264d HGB mehr vor(kein regulierter Markt)
IFRS – (Konzern-) Abschluss wird freiwillig
91
HGB sieht keine explizite Regelung zum Übergang auf die handelsrechtlichen Normen vor,sofern vorher eine Konzernrechnungslegung nach IFRS erfolgte
(keine vergleichbare Regelung zu IFRS 1)
4. Segmentwechsel
b) Auswirkungen auf die Rechnungslegung (2)
Beispielhafte Umstellungsfragen des Konzernabschlusses auf HGB
Änderungen Prüfungspflicht (z.B. nach Delisting könnte kleine KapG vorliegen)
Notwendigkeit der Angabe von Vorjahreszahlen
92
Vorperiode Berichtsperiode
01.01.2013 31.12.201431.12.2013
Übergangszeitraum Berichtszeitpunkt
HGB-Eröffnungswerte HGB-Vorjahresabschluss HGB-Abschluss
Erstellung• zwei GuVs• drei Bilanzen• zwei Kapitalflussrechnungen• zwei Eigenkapitalveränderungsrechnungen• zugehörige Erläuterungen
Gesellschaft (HB I), Norm Local GAAPDeutschland: HGB
Local GAAPDeutschland: HGB
Local GAAPDeutschland: HGB
Konzern (HB II), Norm IFRS HGB HGB
Steuerbilanz Local Tax Local Tax Local Tax
Elektronische Kopie
Elektronische Kopie
4. Segmentwechsel
b) Auswirkungen auf die Rechnungslegung (3)
Beispielhafte Umstellungsfragen des Konzernabschlusses auf HGB
Umstellungseffekte aus unterschiedlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften zwischen HGB/IFRSz. B. selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände(HGB Aktivierungswahlrecht vs. IFRS Aktivierungspflicht)
z. B. Finanzinstrumente der Kategorie AfS mit FV-Änderungen im OCI
z. B. unterschiedliche Abzinsungssätze Rückstellungen (fristenkongruenter und risikoadäquater Marktzinsnach IFRS vs. Zinssatz Deutsche Bundesbank nach HGB)
z. B. unterschiedliche Pensionsrückstellungen
……
Abweichende KonsolidierungsmethodenKeine bedeutsamen Differenzen bei der Schuldenkonsolidierung, Aufwands- und Ertragskonsolidierung undder Zwischenergebniseliminierung
Aber: wesentliche Unterschiede bei KapitalkonsolidierungWährend die Zeitwertermittlung im Rahmen der Kaufpreisallokation noch häufig von IFRS auf HGBübertragbar ist, erfordern insbesondere Unterschiedsbeträge aus der Kapitalkonsolidierung eine differenzierteBehandlung
93
5. Praxisfälle
Prominente Namen vollziehen Delisting
Douglas Holding:Übernahmeangebot durch Finanzinvestor AdventBarabfindungsangebotSqueeze-out VerfahrenDelisting
Schuler AG:Wechsel vom Prime Standard in den General Standard (2012)Übernahme durch Andritz (2013)Antrag auf Delisting, Widerruf der Zulassung zum regulierten Markt (2014)
Weitere Beispiele: DELL (Delisting), Strabag, WMF
MAN AG: VW hält 75%, bereitet EAV vor mit erforderlichem Abfindungsangebot, danach Squeeze-out erwartet
Atevia AG: Wechsel Prime Standard in den Open Market („m: access“ der Börse München)
94Elektronische Kopie
Elektronische Kopie
5. Praxisfälle
Downlisting Atevia AG (1)
Darstellung im Konzernabschluss – Beispiel Atevia:
95
5. Praxisfälle
Downlisting Atevia AG (2)
Darstellung im Konzernabschluss – Beispiel Atevia:
96Elektronische Kopie
Elektronische Kopie
5. Praxisfälle
Downlisting Atevia AG (3)
Darstellung im Konzernabschluss – Beispiel Atevia:
97
Brief an dieAktionäre(Ausschnitt)
IFRS-Effekte, z. B. aus der Bilanzierungselbsterstellter immateriellerVermögensgegenstände, Fair Value-Bilanzierungvon Finanzinstrumenten, Goodwill-Bilanzierungusw., werden „storniert“
Retrospektive Bilanzierung
IV. Leasingobjektgesellschaften nach IFRS 10 undausgewählte Praxisfälle
Dr. Volker Hecht / Uwe HarrElektronische Kopie
Elektronische Kopie
Agenda
1. Überblick
2. Leasingobjektgesellschaften nach IFRS 10
3. Beispiele aus der Praxis
4. Diskussion
99
1. Überblick
100Elektronische Kopie
Elektronische Kopie
Vergleich IAS 27/SIC 12 vs. IFRS 10
101
Formale Kriterien
Möglichkeit zurSteuerung derEntscheidungs-findung
Ziel: Ziehung vonNutzen ausGesellschaft
bisher ab 1. Januar 2014
IAS 27 SIC 12 IFRS 10
WirtschaftlicheBetrachtung
Führung derGeschäftstätigkeitzugunsten derBedürfnisse von A
A hat Mehrheit derChancen und Risiken
Autopilot
A ist Risiken ausgesetzt
A unterliegtResidualrisiken
FRAGE: Welche Auswirkungen hat IFRS 10 auf die Bilanzierung vonLeasingobjektgesellschaften?
Tochterunternehmen
Unternehmen mit breitemAktivitätsspektrum, dasfortlaufenderEntscheidungen bedarf
Entscheidungsmachtdurch Stimmrechte odervergleichbare Rechte
StrukturierteUnternehmen
Unternehmen mitvorbestimmter Aktivität
Festlegung imGründungsakt
FortlaufendeEntscheidungen nichterforderlich
Bestimmung derrelevanten Aktivitätenüber andere Rechte
Konsolidierung von Zweckgesellschaften bei Unternehmen desDAX, MDAX und SDAX in 2011
102
Unternehmen Anzahl der konsolidiertenZweckgesellschaften
Davon ohneAnteilsbeteiligung
Bayer AG 1 1
Daimler AG 15 6
Deutsche Lufthansa AG 25 20
Deutsche Post AG 4 3
E.ON AG 21 1
MAN SE 5 5
Metro AG 36 10
SAP AG 2 2
Siemens AG 8 2
Volkswagen AG 45 43
Axel Springer AG 2 2
Brenntag AG 7 6
Celesio AG 7 5
Gildemeister AG 2 2
Jungheinrich AG 1 1
MVV Energie AG 1 1
Summe 182 110
Quelle: Küting/Mojadadr, Der Betrieb 2013, S. 591Elektronische Kopie
Elektronische Kopie
Definition der Beherrschung (IFRS 10.7)
103
Variable Rückflüsse
Verbindung zwischenPower und Rückflüssen
Investor ist positiven und negativenvariablen Rückflüssen ausgesetzt
Investor muss auf Grundlage seinerRechte in der Lage sein, die variablenRückflüsse aus dem Beteiligungs-unternehmen zu beeinflussen
Power Aufgrund bestehender Rechteverfügt Investor über die Fähigkeit,die relevanten Geschäftstätigkeitenzu beeinflussen
+
+
Zweck und Struktur
Relevanten Tätigkeitenund Steuerung derrelevanten Tätigkeiten
EFRAG – Feldstudie: Auswirkung Konsolidierung von SPE‘s
104
Art derZweckgesellschaft
Anzahl allerZweck-gesellschaften
Konsolidierte Zweck-gesellschaften unterIAS 27/SIC 12
Erstkonsolidierungendurch IFRS 10
Entkonsolidierungendurch IFRS 10
Fonds 5.507 481 161 76
Verbriefungsgesellschaft 1.437 191 7 14
Risikoumlagegesellschaft 1.010 78 69 27
Leasing- undFinanzierungsgesellschaft
749 55 5 41
Sonstige strukturierteUnternehmen
1.834 1.360 1 35
Summe 10.537 2.163 243 193
Quelle: EFRAG (Hrsg.), Supplementary study – Consolidation of Special Purpose Entities (SPEs) under IFRS 10, S. 13
14 Unternehmen aus drei Branchen (Banken, Versicherungen und Energie) und sechs Ländern
50% der Teilnehmer lieferten quantitative Angaben
Ergebnis der quantitativen Analyse:
Elektronische Kopie
Elektronische Kopie
EFRAG – Feldstudie: Auswirkung Konsolidierung von SPE‘s
105
Studie enthält wenig Informationen zum starken Rückgang der Konsolidierungen von Leasing- undFinanzierungsgesellschaften
Es wird lediglich Hinweis genannt, dass Konsolidierung unter SIC 12 von Leasinggesellschaftenhäufig wegen den mit der Finanzierung verbundenen Kreditrisiken erfolgte
Unter IFRS 10 kein allein ausschlaggebendes Kriterium mehr
Spiegelbildlich bedeutet eine Entkonsolidierung bei Banken und Versicherungeneine Erstkonsolidierung für die Industrieunternehmen!
Praxishinweis
2. Leasingobjektgesellschaften nach IFRS 10
106Elektronische Kopie
Elektronische Kopie
Definition „Strukturiertes Unternehmen“
Weder „strukturiertes Unternehmen“ noch „Zweckgesellschaft“ werden als Begrifflichkeiten inIFRS 10 verwendet
Definition IFRS 12:„ Eine strukturierte Einheit ist eine Einheit, die so konzipiert ist, dass Stimm- oder ähnliche Rechtenicht der dominierende Faktor bei der Beurteilung der Beherrschung sind.“
Merkmale eines strukturierten Unternehmens (IFRS 12.B22):
107
BeschränkteTätigkeiten
Genau definierterZweck
UnzureichendesEigenkapital
Finanzierung mitRisikokonzentration
Informationen zu den Anteilen (u.a. Art,Zweck, Umfang, Tätigkeiten und Finanzierungder Leasingzweckgesellschaft)
Risiken aus der Beziehung und derenVeränderungen (inkl. Buchwerte undPositionen im Abschluss des LG, die hiermit imZusammenhang stehen, Quantifizierung desRisikos)
Art und Höhe gewährter und beabsichtigterUnterstützungen
1 beinhaltet nicht solche, die aufgrund von Wesentlichkeit nicht konsolidiert werden
Anhangangaben (Auszüge)
Vertragliche Verpflichtungen, dasUnternehmen finanziell zu unterstützen (z. B.Liquiditätsvereinbarungen, Put-Optionen desLeasinggebers zum Verkauf bestimmterVermögenswerte)
Wenn keine vertraglichen Verpflichtungenexistieren:Art und Höhe der beabsichtigten odergewährten Hilfe und deren Gründe
Unterstützungsmaßnahmen, die zurBeherrschung der Zweckgesellschaft geführthaben
108
Konsolidierte Zweckgesellschaften Nicht konsolidierte Zweckgesellschaften1
Elektronische Kopie
Elektronische Kopie
Beherrschung nach IFRS 10 – SPE`s
109
Zweck und StrukturIdentifikation des
Konsolidierungsobjekts
Bestimmung derrelevantenAktivitäten
Steuerung derrelevantenAktivitäten
Variable Rückflüsseaus der Beteiligung
Separater Rechtsträger
Silo-Struktur
Aktivitäten desInvestees, die seineRückflüsse erheblichbeeinflussen
Beispiele:
Festlegung derGeschäftspolitik
Finanzentschei-dungen
Ernennung/Abberufung derGeschäftsführung
Verwaltung
Entscheidungsmachtaufgrund vonStimmrechten
> 50%
< 50%
Verfügungsmachtdurch: vertraglicheVereinbarung,potenzielleStimmrechte, defacto Beherrschung?
Entscheidungsmachtnicht allein aufgrundvon Stimmrechten
1 2 3 4Verbindung
Einflussmöglichkeitund Rückflüsse
5
Investor hat aufgrundseiner Beteiligung einAnrecht auf oder verfügtüber die variablenRückflüsse des Investees
Beispiele:
Dividenden
Vergütungen
Rückflüsse, dieanderenAnteilseignern nichtzugänglich sind(Größenvorteile,Kosteneinsparung,internes Wissen etc.)
Kann der Investor seineEinflussmöglichkeitnutzen, um durch dieSteuerung derrelevanten Aktivitätendie Rückflüsse zubeeinflussen?
Beispiel Ermittlung Entscheidungsmacht
110
Entscheidungsmacht
Entscheidungsmacht aufgrundvon Stimmrechten Entscheidungsmacht nicht alleine aufgrund von Stimmrechten
Zweck und Struktur des Unternehmens (IFRS 10.B5-B)
Beteiligung des Investors bei Gründung (IFRS 10.B51)
Entscheidungsmacht außerhalb der rechtlichen Grenzen desInvestee (IFRS 10.B52)
Hoher Anteil an Chance und Risiken des Investee (IFRS 10.B20)
Autopilot bei gewöhnlichen Tätigkeiten (IFRS 10.B53)
Verpflichtung zur Fortführung des Investee (IFRS 10.B54)
Praktische Fähigkeit des Inventors zur Beherrschung (IFRS 10.B18)
Spezielle Beziehungen zwischen Investor und Investee (IFRS 10.B19)
3
Elektronische Kopie
Elektronische Kopie
Beispiel Entscheidungsmatrix
111
Mögliche Bewertungspunkte
Während derLeasinglaufzeit
ParteiKriterien
Entscheidungsmacht
Nach Beendigungdes Leasing-vertrags
Verwaltung der Immobilie zur Realisation
Aktivitäten außerhalb SPE
Aktivitäten der SPE
Überwachung der Nutzung/Wartung
Steuerung operativer/wirtschaftlicher Ausfälle
Reaktion auf geänderte steuerrechtliche SV
Aktivitäten außerhalb SPE
Nutzung/Wartung der Immobilie
Aktivitäten der SPE
Ausübung des Ankaufrechts
Variabilität
Kreditrisiko
Zinsrisiko
Steuervorteile
Restwertrisiko
Vermögenswertrisiko während der Leasingzeit
Verknüpfung
Kauf-/Verlängerungsoption
Restwertgarantie
3
4
5
3. Praxisfälle
112Elektronische Kopie
Elektronische Kopie
Beispiel 1 – Klassische Einobjektgesellschaft
113
Leasing-geber
Investee(LN)
Bank
Kommanditist(40 % Stammkapital,10 % Stimmrechte)
Komplementär(60,0 % Stammkapital,90 % Stimmrechte)
Darlehen
Mietvertrag
Sachverhalt:
LG erstellt Gebäude nach betrieblichen Erfordernissen des LN
LN ist zur Untervermietung berechtigt
LN trägt Kosten für Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandsund darf Einbauten und Veränderungen vornehmen
Ankaufsrecht zum Verkehrswert, mind. kalkulat. Restwert
Rückgabeverpflichtung nach Ende der Vertragslaufzeit (deutlichkürzer als Gesamtnutzungsdauer)
Operating lease nach ‚IAS 17
Power VariableRückflüsse
Zusammen-hang
Diskussion Diskussion Diskussion
Beispiel 2 – Einfluss des Mieterdarlehens
114
Leasing-geber
Investee(LN)
Bank
Darlehen
Mietvertrag
Wie Beispiel 1
geänderte Kapitalbeteiligung
zusätzlich Mieterdarlehen
0 %
A
100 %
Grundstück 2.626 Eigenkapital 0
Gebäude 5.631 Mieterdarlehen 3.471
sonst. Darlehen 4.786
8.257 8.257
1.9.2021 Vereinfachte Bilanz LG
(in TEUR)
Grundstück 2.626 Eigenkapital 0
Gebäude 5.286 Mieterdarlehen 4.012
sonst. Darlehen 3.900
7.912 7.912
1.9.2022 Vereinfachte Bilanz LG
(in TEUR)
Power VariableRückflüsse
Zusammen-hang
Diskussion Diskussion DiskussionElektronische Kopie
Elektronische Kopie
Beispiel 3 – Silo-Konstruktion
115
C
B
Leasing-geber
Bank 1
Investor
A
Investee(LN)
Sicherung
100 %Mietvertrag
Bank 2
Darlehen
Darlehen
TEUR 5.706Stammkapital
TEUR 307Stammkapital
Sachverhalt:
LG besitzt zwei Immobilien
Mietverhältnis Immobilie I mit LN über 15 Jahremit anschließender Verlängerungsoption umjeweils fünf Jahre
Entscheidung der Finanzierung beim LG
Kein Ankaufsrecht
Keine Beteiligung zwischen LG und LN
Power VariableRückflüsse
Zusammen-hang
Diskussion Diskussion Diskussion
Beispiel 4 – Immobilienspezialfonds
116
B C
Immobilienspezialfonds
Investor
A
Investee(LN)
Sachverhalt:
Mietvertrag über Logistikhalle:
Vertragsdauer 15 Jahre mit zweimaligerVerlängerungsoption von fünf Jahren
Marktübliche Miete
Bilanzierung im Einzelabschluss alsoperating lease
Verpachtung des Dachs der Logistikhalle mitPhotovoltaikanlage an Stadtwerke
Finanzierung des Fonds über EUR 90 Mio.Eigenkapital, kein Fremdkapital
Portfolio des Fonds besteht aus sechsbeurkundeten Objekten
X
Mietvertrag
EUR 90 Mio. Eigenkapital
100 %Power Variable
RückflüsseZusammen-
hang
Diskussion Diskussion DiskussionElektronische Kopie
Elektronische Kopie
Beispiel 5 – Patronatserklärung durch Investor
117
C
B
Leasing-geber
Bank 1
Investor
Kommanditist(100 % Stammkapital,50 % Stimmrechte)
A
Investee(LN)
Patronatserklärungen
100 %Mietvertrag
Komplementär(0 % Stammkapital,50 % Stimmrechte)
Bank 2Darlehen
Darlehen
Sachverhalt:
Zweck der Gesellschaft: Erwerb, Vermietungund Verwaltung von Immobilien
Mietvertrag über 24 Jahre
Untervermietung nach Zustimmung der LGmöglich
LG kann Grundstück und Gebäude jederzeitveräußern, bis zum Ende der GrundmietzeitVorkaufsrecht des LN
LN ist zur Zwischenfinanzierung verpflichtet,wenn LG keine angemessenes Darlehen vonder Bank erhält
Patronatserklärung für Leasingzahlungen
Power VariableRückflüsse
Zusammen-hang
Diskussion Diskussion Diskussion
V. IAS 36 – Impairment
Daniela Santarossa-PreislerElektronische Kopie
Elektronische Kopie
Agenda
1. Überblick Wertminderungstest
2. IDW ERS HFA 40: Einzelfragen zu Wertminderungen von Vermögenswerten nach IAS 36->Überblick
119
Überblick Wertminderungstest
LiegenAnhaltspunkte für
eineWertminderung
vor?
120
Liegt ein VW vor, der jährlich auf eineWertminderung zu untersuchen ist?
Immaterieller VW mit unbestimmter ND
Immaterieller VW steht noch nicht zurNutzung zur Verfügung
Geschäfts- oder Vermögenswert
Kein
Impairment-Test
Bestimmung des erzielbaren Betrags aus höherem Betrag aus Fair Valueabzüglich Abgangskosten und Nutzungswert
Erzielbarer Betrag < Buchwert?
Wertminderung in Höhe der Differenz(Buchwert – erzielbarer Betrag)
Keine
Wertminderung
Darstellung in Anlehnung an: Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 12. Auflage, S. 306.
Nein Nein
Nein
Ja Ja
Ja
Elektronische Kopie
Elektronische Kopie
Gegenstand und Schwerpunkte des IDW ERS HFA 40
Identifizierung, Ermittlung und Erfassung vonWertminderungen
121
Problembereiche bei der Ermittlung desNutzungswerts
Unterschiede zwischen Fair Value undNutzungswertZeitpunkt und Anlass von Wertmin-derungstests
Schätzung der künftigen Zahlungsströme(u.a. Anpassungsbedarf interner Planungen,Zusammensetzung und Bestandteile der Zahlungsströme)
Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes(u.a. Peer Group, Kapitalstruktur und WACC-Konzept, Vor-und Nach-Steuer-Zinssatz)
Zahlungsmittelgenerierende Einheiten (CGU)und Geschäfts- oder Firmenwert
Erstmalige ausführliche Behandlung vonausgewählten Sonderthemen
Identifizierung und Abgrenzung CGUErzielbarer Betrag und Buchwert(u.a. Äquivalenzprinzip, Zugangsallokation undNeuzuordnung von GoFs)
Werthaltigkeitsprüfung für CGU mit GoF undnicht beherrschenden Anteilen
Werthaltigkeitsprüfung für assoziierteUnternehmen
Nutzungswert versus Fair Value
Nutzungswerts Fair Value
Vernünftige und vertretbare Annahmen desManagements im Vordergrund
Orientierung an repräsentativenMarktteilnehmern verlangt Abstraktion vonunternehmensindividuellen Annahmen
Kein Einbezug künftiger Restrukturierungen(sofern nicht Verpflichtung i.S.d. IAS 37besteht) und Erweiterungsinvestitionen
Einbezug von Restrukturierungen undErweiterungsinvestitionen, sofern einrepräsentativer Marktteilnehmer diesedurchführen würde
Berücksichtigung von Synergieeffekten ausder Interaktion mit anderen CGUs desUnternehmens
Berücksichtigung nur von solchenSynergieeffekten, die auch einem repräsen-tativen Marktteilnehmer zugänglich sind
Detailplanungszeitraum ist grundsätzlich aufmaximal 5 Jahre begrenzt (IAS 36.33 (b))
Keine vergleichbare Regelung für Berechnungdes Fair Values gemäß IFRS 13
IDW ERS HFA 40 IDW RS HFA 47
122Elektronische Kopie
Elektronische Kopie
Anlassbezogene Wertminderungstest
Buchwert des Nettovermögens überschreitet MarktkapitalisierungIndikator IAS 36.12 (d):
123
lediglich Indiz für Wertminderung, jedoch keine zwingende Abwertung
Informationsasymmetrie zwischen Kapitalmarkt und Unternehmensleitung kann ursächlich sein
Grundsätzlich Pflicht zur Durchführung einer Werthaltigkeitsprüfung
Im Regelfall Werthaltigkeitsprüfung für alle CGUs erforderlich, jedoch ggf. Ausnahme, wenn
CGUs vorhanden, deren erzielbarer Betrag erheblich über Buchwert liegt
CGUs vorhanden, die i.W. Vermögenswerte enthalten, die nicht in den Anwendungsbereich von IAS 36fallen (z. B. finanzielle Vermögenswerte, Investment Properties)
Rückgang der Marktkapitalisierung kann einer bestimmten CGU zugeordnet werden
Keine pauschale Beschränkung auf CGUs mit Goodwill möglich
Praxishinweis
Schätzung der künftigen Zahlungsströme (Nutzungswert) (1)
124
Planungszeitraum DetailplanungszeitraumRegelfall max. 5 JahreAusnahme: läng. Zeitraum, wenn nachweisbar verlässliche Schätzung mögl.
Planung eines konstanten nachhaltig erzielbaren ErgebnissesJahre nach dem DetailplanungszeitraumRegelmäßig Extrapolation des letzten Jahres des Detailplanungszeitraums unterVerwendung einer gleichbleibenden oder sinkenden Wachstumsrate
Vergangenheitsanalyse: Abgleich der Prognosedaten mit Ist-Daten
Anpassung derPrognose um
nicht zuberücksichtigende
Ereignisse
Keine Zahlungsströme aus Restrukturierungen, für die noch keineVerpflichtung besteht (IAS 37)
Keine Zahlungsströme aus Erweiterungsinvestitionen (im Gegensatz zuErhaltungsinvestitionen)
Berücksichtigung erfolgt erst, wenn für die ErweiterungsinvestitionZahlungsmittel abgeflossen sind oder Zahlungsverpflichtungen aufgrunderhaltener Leistungen bestehen (IAS 36.48)Falls Erweiterungsinvestition am Stichtag bereits in der Umsetzung:Berücksichtigung gemäß IDW ERS HFA 40 Tz. 26 nur dann, wenn
bereits wesentlicher Abfluss von Zahlungsmitteln oder Bestehen wesentl.Zahlungsverpflichtungen aufgrund erhaltener Leistungen, undhinreichende Sicherheit, dass Investitionsmaßnahme abgeschlossen wird
Elektronische Kopie
Elektronische Kopie
Schätzung der künftigen Zahlungsströme (Nutzungswert) (2)
125
Berücksichtigungvon
Overheadkosten
Prognose der Mittelabflüsse einer CGU müssen auch zahlungswirksameOverheadkosten
die zur Erzielung der Mittelzuflüsse notwendig sind undder CGU direkt oder auf einer vernünftigen und stetigen Basis zugerechnetwerden können (z.B. durch Schlüsselung)
Kosten für Vorstände, sowie Vorstands- u. Zentralfunktionen - IT, F & E etc.)
Anpassung derPrognose
aufgrund aktuellerEreignisse
Entwicklungen zwischen Genehmigung der Finanzpläne und Durchführungdes WertminderungstestsWerterhellende Ereignisse nach dem Abschlussstichtag, die Zweifel an derAngemessenheit der getroffenen Annahmen aufkommen lassen
Es ist nicht zulässig, bestimmte Overheadkosten von der Allokation auf CGUs generellauszunehmen und somit nicht in die Werthaltigkeitsprüfung einzubeziehen(IDW ERS HFA 40 Tz. 22)
Praxishinweis
Schätzung der künftigen Zahlungsströme (Nutzungswert) (3)
126
Prognosezeitraum Wirtschaftliche Nutzungsdauer bzw. verbleibende Restnutzungsdauer desBewertungsobjekts
Vermögenswert mit mehreren Komponenten oder CGU mit mehreren, fürden laufenden Betrieb der CGU unerlässlichen (essential)Vermögenswerten:
Komponenten bzw. Vermögenswert mit der längsten NutzungsdauerErsatz von Komponenten mit einer kürzeren Nutzungsdauer dient Erhaltung desVermögenswerts
CGU, bei der ein einzelner Vermögenswert das Gepräge (leading asset) gibt-> Nutzungsdauer dieses leading asset
CGU mit zugeordneten GoF -> i.d.R. unbestimmte Nutzungsdauer
Bei Bewertungsobjekten mit bestimmter Nutzungsdauer keine Anwendung einer ewigen Renteim Bewertungskalkül
Praxishinweis
Elektronische Kopie
Elektronische Kopie
Schätzung der künftigen Zahlungsströme (Nutzungswert) (4)
127
KünftigeZahlungsströme in
Fremdwährung
Schätzung der Zahlungsströme in der Währung, in der sie anfallen
Abzinsung mit für Währung angemessenen Kapitalisierungszinssatz-> risikofreier Zinssatz (Basiszinssatz), Marktrisikoprämie und Fremdkapitalkosten
bestimmen sich grds. nach Gegebenheiten des Währungsraum, in dem dieZahlungsströme aus der Nutzung des Bewertungsobjekts generiert werden(IDW ERS HFA 40 Tz. 39)
Umrechnung des Barwerts mit Devisenkassamittelkurs amBewertungsstichtag
Auswirkung aufZahlungsströmebei Verwendungeines Nachsteuer-
Zinssatzes
Nutzungswert als Vorsteuer-Konzept -> Abzinsung erfolgt grds. mitVorsteuer-Zinssatz (IAS 36.55)
Ermittlung des Nutzungswertes von CGU in der Praxis regelmäßig unterVerwendung eines Nachsteuer-Zinssatzes
Prämisse, dass Nachsteuer-Ermittlung zum selben Ergebnis führt wie Vorsteuer-ErmittlungZahlungsströme müssen bei Verwendung des Nachsteuer-Zinssatzes auchSteuerzahlungen enthaltenBuchwert der CGU umfasst auch entsprechende Steuererstattungsansprüchesowie Steuerverbindlichkeiten und Steuerrückstellungen
Schätzung der künftigen Zahlungsströme (Nutzungswert) (5)
128
Auswirkung aufZahlungsströmebei Verwendungeines Nachsteuer-
Zinssatzes
Latente Steuern auf temporäre Differenzen (IDW ERS HFA 40 Tz. 33f)Bei der Ermittlung der Steuerzahlungen wird die steuerliche Abzugsfähigkeit dersteuerlichen Buchwerte zugrunde gelegt-> Einbeziehung akt./pass. latenter Steuern in den BW der CGU
Bei er Ermittlung der Steuerzahlungen werden alternativ die IFRS Buchwerte alssteuerliche Abschreibungsbasis unterstellt-> keine Einbeziehung akt./pass. latenter Steuern in den BW der CGU-> bei negativem Ergebnis vor Steuern, dürfen Steuerzuflüsse (Steuer-
erstattungen) unabhängig von steuerl. Verlustvorträgen berücksichtigt werden
Steuerliche Verlustvorträge (IDW ERS HFA 40 T. 35) sindgrundsätzlich kein Bestandteil einer CGU
auf steuerliche Verlustvorträge entfallende aktive latente Steuern sind nach denRegelungen von IAS 12 anzusetzen und zu bewerten, und
sind weder im Nutzungswert noch im korrespondierenden Buchwert der CGU zuberücksichtigen
Elektronische Kopie
Elektronische Kopie
Ermittlung des Diskontierungssatzes (1)
Vorsteuer-Zinssatz, der die gegenwärtige Markteinschätzungen des Zeitwert des Geldes und diespezifischen Risiken des Bewertungsobjekts widerspiegelt, für die die erwarteten Zahlungsströmenicht angepasst wurden (IAS 36.55, IAS 36.A15f.)
Mögliche Ausgangswerte (IAS 36.A17)Gewichtete durchschnittliche Kapitalkosten des Unternehmens (WACC) unter Verwendung einesKapitalmarktpreisbildungsmodells (CAPM)
Zinssatz für Neukredite des Unternehmens und
andere marktübliche Fremdkapitalzinssätze
Ausgangswerte sind aber regelmäßig anzupassen (IAS 36.A18)um die Art und Weise widerzuspiegeln, wie der Markt die spezifischen Risiken der geschätztenZahlungsströme des Bewertungsobjekts bewerten würde, und
um Risiken auszuschließen, die für die geschätzten Zahlungsströme des Bewertungsobjekts nicht relevant sind
z.B. Länderrisiko, Währungsrisiko, Preisrisiko
129
Die Verwendung eines einheitlichen Kapitalisierungszinssatzes für alle Vermögenswerte bzw. CGUs desBilanzierenden ist nicht sachgerecht, wenn die spezifischen Risikoprofile der einzelnenBewertungsobjekte unterschiedlich sind (vgl. ESMA EECS-Decision/01412-06; IDW ERS HFA 40 Tz. 48)
Praxishinweis
Ermittlung des Diskontierungssatzes (2)
WACC
130
EigenkapitalkostenBasiszinssatz
+Betafaktor
xMarktrisikoprämie
+Länderrisiko
FremdkapitalkostenBasiszinssatz
+Creditspread
+Länderrisiko
xTax Shield
Gew
icht
ung
anha
ndK
apita
lstr
uktu
r
Diskontierungszinssatz ist unabhängig von dertatsächlichen Kapitalstruktur des Unternehmens bzw.der CGU und von der Finanzierung desBewertungsobjekts zu ermitteln
Maßgeblich ist die Kapitalstruktur (zu Marktwerten)von typischen Kapitalmarktteilnehmern fürInvestitionen in Vermögenswerte mit entsprechendenZahlungsströmen
In der Regel erfolgt eine Ableitung der Kapitalstrukturaus der Peer Group
Jährliche Überprüfung der Zusammensetzung der PeerGroupKeine Ableitung aus tatsächlichem Zinsaufwand desUnternehmens
Elektronische Kopie
Elektronische Kopie
Cash Generating Units (CGU)
Definition CGU: Kleinste identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten, die Mittelzuflüsse aus derlaufenden Nutzung generieren und die von anderen Einheiten unabhängig sind (IAS 36.6)
Wesentlicher Faktor: unabhängige Mittelzuflüsse, Mittelabflüsse nicht relevant (IDW ERS HFA 40 Tz. 54)
Überwachung der Geschäfte durch das Management, Reportingstrukturen und Entscheidungsebenen fürInvestitionen können für Identifikation der CGUs hilfreich sein, stellen jedoch keine selbständigenBestimmungsfaktoren dar
Keine Begrenzung durch Länder, funktionale Währungen, rechtliche Einheiten
CGUs sind stetig von Periode zu Periode für dieselben Vermögenswerte oder Arten vonVermögenswerten abzugrenzen
Änderungen erfolgen nur bei geänderten tatsächlichen Verhältnissen, wenn hierdurch dieErzeugung unabhängiger Zahlungsmittelzuflüsse modifiziert wird.
131
Die Segmentebene bildet die höchste erlaubte Aggregationsebene für CGU(IDW ERS HFA 40 Tz. 74)
Praxishinweis
CGU - Beispiele
Die Gesellschaft A ist ein international tätiges Unternehmen mit Produktionsstätten in den Ländern Xund Y sowie Vertriebsbüros weltweit. Die Produktionsstätte in Land X fertigt Motoren, dieProduktionsstätte in Land Y die zugehörigen Ersatzteile. Die Mehrzahl der Käufer von Motoren beziehtebenfalls Ersatzteile über die Vertriebsbüros. Die Preisfindung für die Motoren erfolgt in derKonzernzentrale und berücksichtigt auch Preise der Ersatzteile. Die Motoren werden daher regelmäßigmit einem Abschlag verkauft.
132
Das Versorgungsunternehmen U beliefert Privathaushalte in einer Region. U bietet seinen Kunden dieLieferung von Gas und Elektrizität in einem Paket an. Obwohl die Kunden jedes Produkt auch einzelnkaufen könnten, entscheiden sich 75 % der Kunden für das Paket.
Nur eine zahlungsmittelgenerierende Einheit, da ein gemeinsamer Kundenstamm für Motoren und Ersatzteilevorliegt und eine unabhängige Preisfindung für beide Produkte durch die Konzernzentrale vorgenommen wird.
Das gesamte Geschäft ist eine zahlungsmittelgenerierende Einheit, da die Zahlungsmittelzuflüsse für beideProdukte nicht weitestgehend unabhängig voneinander sind. Würden bspw. nur 45 % der Kunden das Paketerwerben, lägen zwei zahlungsmittelgenerierenden Einheiten vor.
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CGU – Erzielbarer Betrag und Buchwert (1)
Äquivalenzprinzip
133
BW der CGU enthält nur Vermögenswerte, deren Zahlungsströme sich imerzielbaren Betrag niederschlagen
ZinstragendeVermögenswerte
Im BW der CGU nur bei direkter Verbindung mit Leistungserstellung zuberücksichtigen (IDW RS HFA 40 Tz. 61, z.B. Kreditinstitute)
Verpflichtung fürAltersvorsoge
Rückstellungen dürfen den BW der CGU nicht mindern, da Fremdfinanzierung
Auszahlungen für Altersversorgung dürfen den erzielbaren Betrag ebenfallsnicht mindert
Entsprechendes gilt für Vermögenswerte im Zusammenhang mitAltersversorgung -> keine Berücksichtigung
IDW ERS HFA 40 Tz. 63
SchuldenBuchwert einer angesetzten Schuld -> nur wenn erzielbarer Betrag nicht ohne dieseSchuld bestimmt werden kann (IDW ERS HFA 40 Tz. 62)
CGU – Erzielbarer Betrag und Buchwert (2)
134
Sicherungs-geschäfte
Zwei Vorgehensweisen zulässig (IDW ERS HFA 40 Tz. 67)
Berücksichtigung im BW-> Erwartete Cashflows werden für den erzielbaren Betrag berücksichtigt
Keine Berücksichtigung im BW-> Erwartete Cashflows werden nicht im erzielbaren Betrag berücksichtigt
Kein Wahlrecht für own use exemption -> Erwartete Cashflows werden mit denkontrahierten Preisen des Geschäfts bemessen4
Net WorkingCapital (NWC)
Zwei Vorgehensweisen zulässig (IDW ERS HFA 40 Tz. 64):
Berücksichtigung im BW-> Erzielbarer Betrag berücksichtigt nur die Änderung im NWC
Keine Berücksichtigung im BW-> Erzielbarer Betrag berücksichtig Änderungen des NWC und Stichtagsbestand
des Working Capital (dies entspricht anfänglicher Zusatzinvestition einesErwerbers ohne Erwerb des NWC)
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Beispiel NWC – Werthaltigkeitsprüfung (IDW ERS HFA 40 Tz. 65)
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CGU – Erzielbarer Betrag und Buchwert: Allokation Goodwill (1)
Goodwill spiegelt Verbundeffekte wieder, die nicht einzel. Vermögenswerten zugeteilt werden können
136
Verteilung auf die CGU, die „aus den Synergien des Zusammenschlusses Nutzen ziehen“
auf der niedrigsten Ebene innerhalb des Unternehmens, auf der Goodwill fürinterne Managementzwecke überwacht wird-> faktische Zuordnung maßgeblich (IDW ERS HFA 40 Tz. 73)
Aufteilung in ein sog. „going concern element“ und Goodwill aus Synergien undanderen Nutzen aus dem Unternehmenszusammenschluss erforderlich(IDW ERS HFA 40 Tz. 70)
Hilfsweise Verteilung anhand anderer Indikatoren möglich, bspw. Fair Value derCGUs, EBIT oder EBITDA (IDW ERS HFA 40 Tz. 71)
Änderungenin Goodwill-Zuordnung
Veräußerung von Geschäftsbereichen innerhalb einer CGU/Gruppe von CGUsReorganisation mit Veränderung der Zusammensetzung einer CGU/Gruppe vonCGUs z.B. Auflösung einer CGU und Zusammenlegung mit anderenUngeregelt ist Änderung der Managementstruktur ohne Änderung der CGUs,aber IDW ERS HFA 40 Tz. 79 hält Neuzuordnung ggf. für möglich
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Zuordnung des Goodwills - Beispiel
Unternehmen A kauft Unternehmen B für EUR 100. Der Fair Value von B ohne Synergieeffekte ausdem Unternehmenszusammenschluss beträgt EUR 70. A erwartet, durch Erwerb Synergien beibereits bestehenden CGUs C und D entstehen. B stellt eine einzelne CGU dar, deren identifizierbaresNettovermögen EUR 60 beträgt.
137
100
80
60
40
20
B
C+D
Verteilung Goodwill
Aufteilung in ein sog. „going concernelement“ und Goodwill aus Synergienund anderen Nutzen aus demUnternehmenszusammenschluss(IDW ERS HFA 40 Tz. 79)
GoF von 10 entfällt auf B-> Synergien und anderer Nutzen aus
dem going concern element von B
GoF von 30 wird auf C+D aufgeteilt-> Synergien, die bei C+D entstehen
Wertminderungsaufwand für eine CGU
Reihenfolge der Erfassung eines Wertminderungsaufwands in einer CGU:
Abschreibung Goodwill (bis auf Null)
Abschreibung Vermögenswerte proportional zu Buchwerten
Keine Verteilung auf Vermögenswerte, die nicht IAS 36 unterliegen
Abgewertete Vermögenswerte gehen mit abgewertetem Betrag in den Buchwert der CGU ein
138
Insbesondere bei zuvor bereits einzeln abgewerteten Vermögenswerten ist darauf zu achten,dass der erzielbare Betrag des einzelnen Vermögenswerts nicht unterschritten wird.
Praxishinweis
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Angaben – Fokus Sensitivitätsanalyse
Sensitivitätsanalysen sind immer dann erforderlich, wenn die Änderung eines Parameters fürmöglich gehalten wird und dies zu Impairment führen würde
Folgende Parameter werden empfohlen zu überprüfen
139
Umsatzerlöse Absatzmengen BruttomargeWachstum imVergleich zu
Vergangenheit
MarktanteilEntwicklung neuer
TechnologienWachstumsrate für
ewige RenteKapitalisierungszins
Angabepflicht besteht gesondert pro CGU
Praxishinweis
Weitere Themen der Stellungnahme des IDW
Impairment-Test bei CGUs mit Goodwill und nicht beherrschenden Anteilen
Bewertung nach IFRS 3 zum Fair Value mit Full Goodwill Methode
ohne Zahlung einer Kontrollprämie
mit Zahlung einer Kontrollprämie
Bewertung nach IFRS 3 als Anteil am identifizierbaren Nettovermögen mit Partial GoodwillMethode
ohne Zahlung einer Kontrollprämie
mit Zahlung einer Kontrollprämie
Stellungnahme enthält zahlreiche Beispiele
Impairment-Test bei Anteilen an assoziierten Unternehmen
140Elektronische Kopie
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VI. Aktuelle DPR Fehlerfeststellungen
Dr. Volker Hecht
Fehlerfeststellungen der DPR
Tätigkeitsbericht der DPR 2013
110 abgeschlossene Prüfungen (Vorjahr: 113)
Fehlerquote (bereinigt um Mehrfachzählungen) von 16 % auf 14 % gesunken
Anstieg der Anzahl von Anlass- und Verlangensprüfungen (die i.d.R. eine hoheFehlerquote aufweisen) von 3 Prüfungen in 2012 auf 12 Prüfungen in 2013
142Elektronische Kopie
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Fehlerfeststellungen der DPR
143
113110 110
98
16%
14% 1214%
9%
50% 3100%
keine BeanstandungenAnzahl der Fehler2012
Anlass/Verlangen
An
zah
lFe
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r/
An
zah
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erPr
üfu
ng
en
20122013 2013 2012
Gesamt Stichprobe
2013
Fehlerfeststellungen der DPR
Prüfungsschwerpunkte in 2013 – Feststellungen
Schwerpunkt 2013Anzahl
Feststellungen
Finanzinstrument 8
Anlagevermögen 6
Unternehmenserwerb und -verkauf/Goodwill 5
Kapitalflussrechnung 4
Anhangangaben 8
Lagebericht 4
144Elektronische Kopie
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Fehlerfeststellungen der DPR
Unternehmenszusammenschlüsse:
Überhöhter Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts, da das erworbene Unternehmen eineSchuld für nicht marktübliche Zahlungen aus einem Operating-Leasingverhältnis angesetzt hat,obwohl die Marktüblichkeit der Leasingzahlungen durch entsprechende Nachweise überMarktmieten belegt wurde.
Verstoß gegen IFRS 3.B28 und IFRS 3.B2
Überhöhter Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts: Im Rahmen der Erstkonsolidierung fürDistributionsrechte und damit im Zusammenhang stehender Kundenbeziehungen undAuftragsbestände wurden keine immateriellen Vermögenswerte identifiziert, obwohl dieDistributionsrechte und zugehörigen Vermögenswerte kurz nach dem Erwerbszeitpunkt undinnerhalb des Bewertungszeitraums für die Erstkonsolidierung an einen fremden Drittenweiterveräußert wurden.
Verstoß gegen IFRS 3.10 und IFRS 3.18
145
Fehlerfeststellungen der DPR
Unternehmenszusammenschlüsse:
Überhöhter Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts, da im Rahmen der Erstkonsolidierungbei dem erworbenen Unternehmen eine Rückstellung aus einer Garantie angesetzt undanschließend ertragswirksam aufgelöst wurde, obwohl die Garantie vor dem Zeitpunkt des Erwerbsbereits durch Verzicht erloschen war.
Verstoß gegen IFRS 3.10
Überhöhter Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts und der Verbindlichkeiten. ImRahmen des Erwerbs der Mehrheit der Anteile wurde gleichzeitig der zukünftige Erwerb derverbliebenen Anteile vereinbart. Dabei wurde beim erwerbenden Unternehmen die Verpflichtungzum Erwerb der verbleibenden Anteile (und die Anschaffungskosten des Erwerbs) zu hochangesetzt, da auch von zukünftigen Leistungen des Veräußerers abhängige Zahlungen angesetztwurden.
Verstoß gegen IFRS 3.51 i.V.m. IFRS 3.52 (b)
146Elektronische Kopie
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Fehlerfeststellungen der DPR
Unternehmenszusammenschlüsse:
Nichteinbeziehung einer konsolidierungspflichtigen Zweckgesellschaft und Ausweis eigentlich zueliminierender Ergebnisbeiträge durch Realisierung von Umsatzerlösen mit dieser Gesellschaft.
Verstoß gegen IAS 27.13 (alte Fassung, jetzt IFRS 10.5 ff.) in Verbindung mit SIC 12.8
147
Fehlerfeststellungen der DPR
Wertminderungstest lt. IAS 36:
Geschäfts- oder Firmenwerte waren teilweise nicht werthaltig, da die Berechnung desWertberichtigungsbedarfs Berechnungsfehler enthielt und keine äquivalente Bestimmung desgeplanten Cashflows, des Abzinsungssatzes und des auf Werthaltigkeit getesteten Buchwerts vorlag
Verstoß gegen IAS 36.60 i.V.m. IAS 36.51, IAS 36.55 und IAS 36.75
Die zahlungsmittelgenerierenden Einheiten wurden so definiert, dass diese die Segmentgrenzen lt.Segmentberichterstattung überschritten.
Verstoß gegen IAS 36.80 (b)
Ein Wertminderungsaufwand war nicht erfasst worden, da sich aus dem auf Ebene derübergeordneten zahlungsmittelgenerierenden Einheit durchgeführten Wertminderungstest keinWertminderungsbedarf ergab
Verstoß gegen IAS 36.80 (a)
148Elektronische Kopie
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Fehlerfeststellungen der DPR
Wertminderungstest lt. IAS 36:
Fehlerhafte Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungskosten, da geplantezukünftige Cashflows entweder nicht oder aber mit zu niedrigen Abzinsungssätzen diskontiertwurden.
Verstoß gegen IAS 36.55 ff.
Die außerplanmäßige Wertberichtigung eines immateriellen Vermögenswerts hätte bereits imvorangegangen Konzernabschluss vorgenommen werden müssen. Anstelle einer rückwirkendenKorrektur wurde diese jedoch im Rahmen des laufenden Abschlusses erfasst.
Verstoß gegen IAS 8.41 i.V.m. IAS 36.59
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Fehlerfeststellungen der DPR
Assoziierte Unternehmen:
Anteilige Verluste eines „at equity“ einbezogenen Unternehmens wurden nicht imKonzernabschluss berücksichtigt. Das Gemeinschaftsunternehmen war zum Stichtag bilanziellüberschuldet (Beteiligungsbuchwert Null). Allerdings bestanden noch nachrangige Projektdarlehen,welche bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Bestandteil der Nettoinvestition in dasGemeinschaftsunternehmen anzusehen und daher um den anteiligen Verlust des Geschäftsjahres zukürzen waren.
Verstoß gegen IAS 28.29 (alte Fassung, jetzt IAS 28.38)
150Elektronische Kopie
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Fehlerfeststellungen der DPR
Umsatzrealisierung:
Überhöhter Ausweis der Umsatzerlöse und damit des Vorsteuerergebnisses des Geschäftsjahres, daeine Übertragung maßgeblicher Chancen und Risiken im Sinne von IAS 18.14 noch nichtstattgefunden hatte.
Zudem lagen die Voraussetzungen für die Anwendung der Percentage-of-Completion Methodenach IAS 11 nicht vor, da die entsprechenden Produkte durch den Kunden noch nicht bestellt warenund die Bestellung zudem noch ungewiss war.
Verstoß gegen IAS 18.14
151
Fehlerfeststellungen der DPR
Finanzinstrumente:
Im Rahmen einer Fehlerkorrektur nach IAS 8.42 f. wurde eine stille Beteiligung in derEröffnungsbilanz des Geschäftsjahres rückwirkend als zur Veräußerung verfügbarer Vermögenswertklassifiziert und zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Die zum 1. Januar 2011 eingetreteneWertminderung i.S.v. IAS 36.59 wurde in wesentlichem Umfang in der Neubewertungsrücklageerfasst, obwohl diese als „Impairment-loss“ erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnunghätte gezeigt werden müssen.
Verstoß gegen IAS 39.67 f.
Fehlerhafte Bewertung von Verbindlichkeiten bei Vorliegen objektiv geänderter Marktbedingungen
Verstoß gegen IAS 39.AG8
152Elektronische Kopie
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Fehlerfeststellungen der DPR
Rückstellungen:
Zu hoher Ansatz einer Restrukturierungsrückstellung, da in die Bewertung einbezogeneAufwendungen Ausgaben für zukünftige Geschäftsaktivitäten und keinen aus der Restrukturierungresultierenden Drohverlust darstellten und somit nicht passivierungsfähig waren.
Verstoß gegen IAS 37.80f. sowie IAS 37.66
Sachverhalt:Mit Urteil vom 20. Dezember 2012 wurde die Gesellschaft zu einer Zahlung an denausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden verpflichtet. Eine Rückstellung wurde nicht gebildet.
Verstoß gegen IAS 19.6 Satz 2 und IAS 19.133 (a) i.V.m. IAS 19.135 (b) (jeweils alte Fassung),jetzt sinngemäß IAS 19.7 Satz 2 und IAS 19.165/IAS 19.166
153
Fehlerfeststellungen der DPR
Rückstellungen (Fortsetzung):
Im Abschnitt „Vergütungsbericht“ des Konzernanhangs wurde über den Rechtsstreit mit demausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden berichtet und über ein für die Gesellschaft günstigesVorbehaltsurteil vom 10. Mai 2012 berichtet.
Eine Berichterstattung über das für die Gesellschaft nachteilige Urteil vom 20. Dezember 2012 istdagegen weder im Konzernanhang noch im Konzernlagebericht erfolgt.
Verstoß gegen IAS 24.17 d), IAS 1.15 sowie bezogen auf den Konzernlagebericht gegen§ 315 Abs. 1 HGB
154Elektronische Kopie
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Fehlerfeststellungen der DPR
Latente Steuern:
Zu hoher Ansatz aktiver latenter Steuern, da aktive latente Steuern auf Verlustvorträge angesetztwurden, deren Nutzbarkeit aufgrund der Verlusthistorie der Gesellschaft nicht hinreichendwahrscheinlich war.
Verstoß gegen IAS 12.34f., zudem Unterlassen der Angaben nach IAS 12.82(b)
Steuerliche Überleitungsrechnung
Fehlerhafte Begründung der (niedrigen) Konzernsteuerquote mit Vorteilen aus dem Nichtansatzsteuerlicher Verluste. Tatsächlich resultierte diese aus niedrigeren Steuersätzen im Ausland sowie ausder Nutzung steuerlicher Verlustvorträge im Ausland, die in Vorjahren nicht latent abgegrenztworden waren.
Verstoß gegen IAS 12.80(e), da die Nutzung bisher nicht berücksichtigter steuerlicherVerluste nicht angegeben wurde.
155
Fehlerfeststellungen der DPR
Kapitalflussrechnung:
Fehlerhafter Ausweis der Summen „für die laufende Geschäftstätigkeit erhalteneNettozahlungsmittel sowie „für die Finanzierungstätigkeit eingesetzte Nettozahlungsmittel“, da dienicht zahlungswirksame Ausbuchung einer Verbindlichkeit gegenüber Kreditinstituten nichteliminiert wurde.
Verstoß gegen IAS 7.43 Satz 1
Segmentberichterstattung:
Von der internen Überwachung und Steuerung des Unternehmens qualitativ und quantitativabweichende Segmentberichterstattung.
Verstoß gegen IFRS 8.5 i.Vm. IFRS 8.11 und IFRS 8.25
156Elektronische Kopie
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Fehlerfeststellungen der DPR
Anhangangaben/Geschäfte mit nahe stehenden Personen:
Bei der Erläuterung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wurde angegeben, dass die mitnahestehenden Personen durchgeführten Transaktionen zu Bedingungen wie unter fremden Drittendurchgeführt wurden. Tatsächlich wurde für erhaltene Dienstleistungen lediglich eine geringePauschalvergütung in Rechnung gestellt. Unter anderem waren die Vorstände bei dementsprechenden nahestehenden Unternehmen angestellt, ohne dass eine Weiterbelastung derBezüge an das Berichtsunternehmen erfolgte.
Verstoß gegen IAS 24.23
Im Konzernanhang wurde auf die Tätigkeit eines nahestehenden Unternehmens für dieBerichtsgesellschaft hingewiesen. Eine Angabe der Höhe der im Geschäftsjahr abgerechnetenHonorare ist erfolgte jedoch nicht.
Verstoß gegen IAS 24.18(a)
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Fehlerfeststellungen der DPR
Anhangangaben zu Finanzinstrumenten:
Im Konzernanhang wurde angegeben, dass dem Buchwert (einschließlich Zinsabgrenzung) einerUnternehmensanleihe ein ebenso hoher Fair Value gegenübersteht. Tatsächlich lag der beizulegendeZeitwert auf Basis des Schlusskurses am letzten Handelstag des Geschäftsjahres bei 78 % desBuchwerts.
Verstoß gegen IFRS 7.25
Anhangangaben zum Impairmenttest:
Die Angaben im Konzernanhang zu der bei der Ermittlung des erzielbaren Betrags des Geschäfts-oder Firmenwerts verwendeten Wachstumsrate und zu dem angewendeten Abzinsungssatzentsprachen nicht den bei der Berechnung verwendeten Annahmen. Die angegebeneSensitivitätsanalyse zu einer möglichen Wertminderung bei einer Änderung des Abzinsungssatzesentsprach nicht den vorgenommenen Berechnungen.
Verstoß gegen IAS 36.134 (d) (iv) (v) und (f)158Elektronische Kopie
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Fehlerfeststellungen der DPR
Anhangangaben zum Impairmenttest:
Der Konzernanhang enthielt für eine zahlungsmittelgenerierende Einheit, der wesentliche Teile desGeschäfts- oder Firmenwerts zugeordnet wurden, keine Angaben zu dem im Rahmen desWertminderungstests zugrunde gelegten Buchwert und zu den wertbestimmenden Faktoren desTests.
Die Breite der für die - nach Regionen aggregierten zahlungsmittelgenerierenden Einheiten -angegebenen Spannen für die Steuersätze, WACC und Wachstumsraten führte dazu, dass dieInformationen für keine zahlungsmittelgenerierende Einheit ersichtlich waren.
Verstoß gegen IAS 36.134
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Fehlerfeststellungen der DPR
Anhangangaben zum Impairmenttest:
Laut Konzernanhang wurde für den Wertminderungstest einer zahlungsmittelgenerierenden Einheitder beizulegende Zeitwert herangezogen, da der Nutzungswert negativ war. Tatsächlich wurdenjedoch die beizulegenden Zeitwerte der einzelnen Vermögenswerte ermittelt und jeweils gemäß IAS36.105 als Wertuntergrenze angesetzt. Darüber hinaus enthielt der Konzernanhang keineErläuterung der Ermessensentscheidung, wie die beizulegenden Zeitwerte ermittelt wurden.
Verstoß gegen IAS 1.15 sowie IAS 1.122 und IAS 36.130
160Elektronische Kopie
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Fehlerfeststellungen der DPR
Lageberichterstattung:
Weder im Lagebericht des Mutterunternehmens noch im Konzernlagebericht wurde über kurz vordem Stichtag erfolgte Kündigung eines wesentlichen Kundenvertrags berichtet. Darüber hinauswurden die erwarteten Auswirkungen auf die Lage und die weitere Entwicklung der Gesellschaftbzw. des Konzerns nicht erläutert.
Verstoß gegen § 289 Abs. 1 HGB bzw. § 315 Abs. 1 HGB i.V.m. DRS 15.9 und DRS 15.45 f.
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Trotz sorgfältiger Aufbereitung der Unterlagen übernehmen wir keine Gewähr und somit auch keineHaftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte und Darstellungen. Das Skript istnicht zum Zwecke erstellt, abschließende Informationen über bestimmte Themen bereitzustellen odereine Beratung im Einzelfall ganz oder teilweise zu ersetzen. Hierfür stehen wir auf Wunsch gerne zurVerfügung.
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Rechtsstand Dezember 2014
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