IGfH Bundestagung „Inobhutnahme als Chance und Herausforderung“ 25./ 26.9. 2013 Berlin

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Reinhard Wiesner Inobhutnahme in Deutschland – Einschätzungen zu Entwicklungen und rechtlichen Rahmungen IGfH Bundestagung „Inobhutnahme als Chance und Herausforderung“ 25./ 26.9. 2013 Berlin

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Reinhard Wiesner Inobhutnahme in Deutschland – Einschätzungen zu Entwicklungen und rechtlichen Rahmungen. IGfH Bundestagung „Inobhutnahme als Chance und Herausforderung“ 25./ 26.9. 2013 Berlin. Übersicht. Entwicklung der Rechtsgrundlage im SGB VIII Anlässe für die Inobhutnahme - PowerPoint PPT Presentation

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Reinhard Wiesner

Inobhutnahme in Deutschland – Einschätzungen zu Entwicklungen und

rechtlichen Rahmungen

IGfH Bundestagung„Inobhutnahme als Chance und

Herausforderung“25./ 26.9. 2013

Berlin

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Übersicht

1. Entwicklung der Rechtsgrundlage im SGB VIII

2. Anlässe für die Inobhutnahme

3. Bedeutung der Inobhutnahme im Kontext der Schutzes von Kindern und Jugendlichen

4. Durchführung der Inobhutnahme

5. Beteiligung der Eltern

6. Dauer der Inobhutnahme

7. Freiheitsentziehende Maßnahmen

8. Inobhutnahme und Familiengericht

9. Inobhutnahme und Aufenthaltsrecht

10. Entwicklung der Fallzahlen

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Entwicklungsschritte

• 1990: Erstmalige bundesgesetzliche Regelung im SGB VIII

• 1993: Ausdrückliche Verpflichtung zur Gewährung des Unterhalts und der Krankenhilfe

• 1998: Verweis an das Familiengericht an Stelle des Vormundschaftsgerichts

• 2005: Zusammenfassung des Regelungsinhalts der §§ 42, 43 und Neustrukturierung in § 42

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Übersicht

1. Entwicklung der Rechtsgrundlage im SGB VIII

2. Anlässe für die Inobhutnahme

3. Bedeutung der Inobhutnahme im Kontext der Schutzes von Kindern und Jugendlichen

4. Durchführung der Inobhutnahme

5. Beteiligung der Eltern

6. Dauer der Inobhutnahme

7. Freiheitsentziehende Maßnahmen

8. Inobhutnahme und Familiengericht

9. Inobhutnahme und Aufenthaltsrecht

10. Entwicklung der Fallzahlen

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Anlässe für die Inobhutnahme (§ 42 Abs. 1 Satz 1)

• Inobhutnahme auf Bitten des Kindes oder Jugendlichen (Nr.1)

• Inobhutnahme wegen einer dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen (Nr.2)

• Erstaufnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen (Nr.3)

• Profil: Sozialpädagogische Krisenintervention und Klärungshilfe

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Adressatenkreis

► Kinder und Jugendliche

• Für (junge) Volljährige kommen die Unterbringungsgesetze bzw. die allgemeinen Polizeigesetze der Länder zur Anwendung

• Altersschätzung als Teil der Sachverhaltsermittlung

• Medizinische Verfahren zur Altersfeststellung

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Örtliche Zuständigkeit

• Sie richtet sich nach dem tatsächl. Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen „Zufallsjugendamt“ (§ 87).

• Refinanzierung – durch das Heimatjugendamt (§ 89 b Abs. 1).– den überörtl. Träger (§ 89 b Abs. 2), für die

Inobhutnahme nach der Einreise das Land nach Maßgabe (§ 89 d).

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Übersicht

1. Entwicklung der Rechtsgrundlage im SGB VIII

2. Anlässe für die Inobhutnahme

3. Bedeutung der Inobhutnahme im Kontext der Schutzes von Kindern und Jugendlichen

4. Durchführung der Inobhutnahme

5. Beteiligung der Eltern

6. Dauer der Inobhutnahme

7. Freiheitsentziehende Maßnahmen

8. Inobhutnahme und Familiengericht

9. Inobhutnahme und Aufenthaltsrecht

10. Entwicklung der Fallzahlen

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Inobhutnahme als Instrument zur Abwendung einer akuten Kindeswohlgefährdung

• Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht nach Art. 6 Abs.2 Satz 2 GG

• Öffentlich-rechtliche Befugnis des Jugendamtes zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls gegen den Willen der Eltern

• Clearingfunktion im Hinblick auf die Kooperationsbereitschaft der Eltern

• Ablösung der Inobhutnahme durch– Entscheidung der Eltern zur Inanspruchnahme von Hilfe– Entscheidung des FamG im Hinblick auf die elterliche Sorge

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Wahrnehmung der Gesamtverantwortung (§§ 79,80 SGB VIII)

• Vorhaltung zielgruppenspezifischer Angebote

• Zugang zur Einrichtung rund um die Uhr

• Rufbereitschaft des Jugendamtes

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Verhältnis zu den anderen Schutzalternativen

• Bei Eltern-Kind-Konflikt (Unklarheit der Problemakzeptanz):– Weder unmittelbare Einleitung einer

Hilfe zur Erziehung noch – unmittelbare Anrufung des FamG kommen in Betracht

• In akuter Gefährdungssituation:Entscheidung des FamG kann nicht abgewartet werden

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1. Entwicklung der Rechtsgrundlage im SGB VIII

2. Anlässe für die Inobhutnahme

3. Bedeutung der Inobhutnahme im Kontext der Schutzes von Kindern und Jugendlichen

4. Durchführung der Inobhutnahme

5. Beteiligung der Eltern

6. Dauer der Inobhutnahme

7. Freiheitsentziehende Maßnahmen

8. Inobhutnahme und Familiengericht

9. Inobhutnahme und Aufenthaltsrecht

10. Entwicklung der Fallzahlen

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Ablaufvarianten

• Inobhutnahme und Gefährdungseinschätzung (§ 8a und § 42)

• Inobhutnahme bei Eskalation eines laufenden Hilfeprozesses

• Inobhutnahme nach der Einreise

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Ablauf der Inobhutnahme

• Selbstmeldung oder Weg- und Herausnahme des Kindes oder Jugendlichen

• Inobhutnahme „am sicheren Ort“

• Unterbringung – bei einer geeigneten Person, – in einer geeigneten Einrichtung oder – in einer sonstigen Wohnform

• Gelegenheit zur Benachrichtigung einer Vertrauensperson

• Ausübung der Personensorge durch das Jugendamt

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Rechtliche Befugnisse des Jugendamtes

• Öffentlich-rechtliche Befugnis des Jugendamtes zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls gegen den Willen der Eltern

• Keine Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwangs bei der „Wegnahme“ (Abs.6)

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Die Beteiligung freier Träger an der Inobhutnahme

• Im Hinblick auf die Funktion der Inobhutnahme als Ausübung des

staatlichen Wächteramts ist die Erfüllung der Aufgabe den Trägern

der öffentl. Jugendhilfe vorbehalten

• Anerkannte Träger der freien Jugendhilfe können an der

Durchführung der Aufgaben beteiligt werden. Ihnen kann auch

die gesamte Aufgabe „zur Ausführung“ übertragen werden

• Die Entscheidung über die Inobhutnahme erfolgt per

Verwaltungsakt und kann nur vom Jugendamt getroffen werden

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2. Bedeutung der Inobhutnahme im Kontext der Schutzes von Kindern und Jugendlichen

3. Anlässe für die Inobhutnahme

4. Durchführung der Inobhutnahme

5. Beteiligung der Eltern

6. Dauer der Inobhutnahme

7. Freiheitsentziehende Maßnahmen

8. Inobhutnahme und Familiengericht

9. Inobhutnahme und Aufenthaltsrecht

10. Entwicklung der Fallzahlen

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Beteiligung der Eltern (Abs.3 Satz 1 bis 3)

• Relevanz für im Inland lebende Kinder und Jugendliche (Fallvarianten 1 und 2)

• Benachrichtigung des Personensorgeberechtigten

• Zusammenarbeit mit dem Personensorgeberechtigten

• Widerspruch des Personensorgeberechtigten – Übergabe des Kindes oder Jugendlichen– Anrufung des Familiengerichts

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Bestellung eines Vormunds oder Pflegers (Abs.3 Satz 4)

• Relevanz für unbegleitet einreisende Kinder und Jugendliche (Fallvariante 3)

• Unabhängig vom Alter und der Handlungsfähigkeit des Kindes oder Jugendlichen

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2. Bedeutung der Inobhutnahme im Kontext der Schutzes von Kindern und Jugendlichen

3. Anlässe für die Inobhutnahme

4. Durchführung der Inobhutnahme

5. Beteiligung der Eltern

6. Dauer der Inobhutnahme

7. Freiheitsentziehende Maßnahmen

8. Inobhutnahme und Familiengericht

9. Inobhutnahme und Aufenthaltsrecht

10. Entwicklung der Fallzahlen

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Dauer der Inobhutnahme (Abs. 4)

• Keine generelle Zeitgrenze

• Ende bei Zweckerreichung

– Kein weitergehender Hilfebedarf: • Zeitpunkt der Übergabe an die Eltern

– Weitergehender Hilfebedarf:• Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen

ggf. nach Einsetzung eines Pflegers oder Vormundsdurch das Familiengericht

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2. Bedeutung der Inobhutnahme im Kontext der Schutzes von Kindern und Jugendlichen

3. Anlässe für die Inobhutnahme

4. Durchführung der Inobhutnahme

5. Beteiligung der Eltern

6. Dauer der Inobhutnahme

7. Freiheitsentziehende Maßnahmen

8. Inobhutnahme und Familiengericht

9. Inobhutnahme und Aufenthaltsrecht

10. Entwicklung der Fallzahlen

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Geschlossene Unterbringung im Rahmen der Inobhutnahme (Abs.5)

• Erforderlichkeit für die Gefahrenabwehr

• Beendigung mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn

• Was geschieht wenn die Gefährdungssituation andauert?

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3. Anlässe für die Inobhutnahme

4. Durchführung der Inobhutnahme

5. Beteiligung der Eltern

6. Dauer der Inobhutnahme

7. Freiheitsentziehende Maßnahmen

8. Inobhutnahme und Familiengericht

9. Inobhutnahme und Aufenthaltsrecht

10. Entwicklung der Fallzahlen

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3. Anlässe für die Inobhutnahme

4. Durchführung der Inobhutnahme

5. Beteiligung der Eltern

6. Dauer der Inobhutnahme

7. Freiheitsentziehende Maßnahmen

8. Inobhutnahme und Familiengericht

9. Inobhutnahme und Aufenthaltsrecht

10. Entwicklung der Fallzahlen

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Verpflichtung zur Schutzgewährung • Einreise unbegleiteter Minderjähriger als generell vermutete akute

Kindeswohlgefährdung • Vorgaben des Haager Minderjährigenschutzabkommens und der

UN-KRK

• Spezifische sorgerechtliche Ausgangslage

• Verhältnis des § 42 SGB VIII zur Wohnpflicht nach dem AsylverfahrensG

• Information des Jugendamtes über die Einreise

• Spezifische Anforderungen an die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen

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2. Bedeutung der Inobhutnahme im Kontext der Schutzes von Kindern und Jugendlichen

3. Anlässe für die Inobhutnahme

4. Durchführung der Inobhutnahme

5. Beteiligung der Eltern

6. Dauer der Inobhutnahme

7. Freiheitsentziehende Maßnahmen

8. Inobhutnahme und Familiengericht

9. Inobhutnahme und Aufenthaltsrecht

10. Entwicklung der Fallzahlen

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Entwicklung der finanziellen Aufwendungen für die Durchführung vorläufiger Schutzmaßnahmen(Deutschland; 1995-2011; Angaben in 1.000 EUR)

Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Ausgaben und Einnahmen;Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik

57.187

64.589

69.725

71.896

68.997

78.828

89.807

84.068

84.142

77.434

76.211

81.102

95.867

118.017

145.360

165.038

178.370

020.00040.00060.00080.000

100.000120.000140.000160.000180.000200.000

1995

1996

1997

1998

1999

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

Entwicklung der finanziellen Aufwendungen für die Durchführung vorläufiger Schutzmaßnahmen

(Deutschland; 1995-2011; Angaben in 1.000 EUR)

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Entwicklung der vorläufigen Schutzmaßnahmen (Fallzahlen)(Deutschland; 2000-2012; Angaben absolut)

Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen;versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik

31.124

31.438

28.887

27.378

25.916

25.664

25.998

28.192

32.253

33.710

36.343

38.456

40.200

0

5.000

10.000

15.000

20.000

25.000

30.000

35.000

40.000

45.000

2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012

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Entwicklung der Arten von vorläufigen Schutzmaßnahmen (Inobhutnahmen wegen Gefährdung und Inobhutnahmen auf eigenen Wunsch)

(Deutschland; 2000-2012; Anzahl absolut)

Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen;versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik

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Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen; 2012;Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik

Verteilung nach Altersgruppen bei den vorläufigen Schutzmaßnahmen

(Deutschland; 2012; Verteilung in %)

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0

5.000

10.000

15.000

20.000

25.000

30.000

35.000

40.000

45.000

2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012

Entwicklung der vorläufigen Schutzmaßnahmen (§ 42 SGB VIII) insgesamt sowie für die unter 6-Jährigen (Deutschland; 2000-2012; absolut)*

* Angaben beziehen sich auf die Aufsummierung von Inobhutnahmen und Herausnahmen.Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe - Vorläufige Schutzmaßnahmen,versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik

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0,0

10,0

20,0

30,0

40,0

50,0

60,0

70,0

unter 1 Woche 1 bis 2 Wochen über 2 Wochen

Angaben für 1995 bis 2012

Angaben für 1995 bis 2012

Angaben für 1995 bis 2012

Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen;versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik

Vorläufige Schutzmaßnahmen nach Dauerklassen in der Entwicklung

(Deutschland; 1995-2012; Angaben in %)

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Inobhutnahmen eines/-r Minderjährigen aufgrund einer unbegleiteten Einreise(Deutschland; 1995-2012)

AnzahlAngaben pro

10.000 der 12- bis unter 18-Jährigen

Anteil an Schutzmaßnahmen

insgesamt2000 1.453 26 4,72001 1.693 30 5,42002 1.441 25 5,02003 1.155 20 4,22004 919 16 3,52005 602 11 2,32006 612 12 2,42007 888 17 3,12008 1.099 22 3,42009 1.949 40 5,82010 2.822 59 7,82011 3.482 73 9,12012 4.767 100 11,9

Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen;versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik

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