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IHK Ausbilder Gaststätten 16./21.01.2014 Landesamt für Verbraucherschutz Dezernat 53 Ingelore Bruns Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Jugendarbeitsschutz in Gaststätten

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Landesamt für VerbraucherschutzDezernat 53Ingelore Bruns

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Jugendarbeitsschutz in Gaststätten

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JArbSchG – allgemeine Regelungen

• Gilt für Personen vom 15. bis zum 18. Lebensjahr

• Verbot gefährlicher Arbeiten(Unfallgefahren, Hitze Kälte, Lärm, Erschütterungen usw.)

• Verbot von Akkordarbeit und tempoabhängigen Arbeiten

• Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen

• Beurteilung der Arbeitsbedingungen hinsichtlich der Geeignetheit für Jugendliche

• Ärztliche Untersuchung nach JArbSchG

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JArbSchG – Voraussetzung der Beschäftigung von Jugendlichen

• Eine Erstuntersuchung muss bescheinigt sein.

• Die Untersuchung darf nicht länger als 14 Monate zurück liegen.

• Ein Jahr nach der Erstuntersuchung muss eine Nachuntersuchung erfolgen und bescheinigt sein.

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JArbSchG - Beschäftigungszeiten

• Tägliche Arbeitszeit• Maximal 8,5 h

• 8 h

• Wöchentliche Arbeitszeit • an fünf Tagen,

• insgesamt 40 Stunden

• Pausen • 1 h bei AZ > 6 h

• 0,5 h bei AZ 4,5 – 6 h

• Nachtruhe• Ab 22 Uhr bis 6 Uhr

• In Schichtbetrieben ab 23 Uhr

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JArbSchG - Beschäftigungszeiten

• Schichtzeit (Arbeitszeit + Pausen) maximal 11 h

• Freizeit mindesten 12 h

• Samstag und Sonntag ist im Gastgewerbe eine Beschäftigung möglich

• Mindestens zwei Sonntage im Monat müssen jedoch beschäftigungsfrei sein

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JArbSchG - Beschäftigungszeiten

Feiertagsruhe

– Keine Beschäftigung nach 14 Uhr am 24.12 und 31.12

– Keine Beschäftigung am ersten Weihnachtstag, Neujahr, am Ostersonntag und am 1. Mai

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JArbSchG - Beschäftigungszeiten

Ausnahmen

• Per Tarifvertrag– Z. B. andere Verteilung der Arbeitszeiten – in Sachsen – Anhalt wurde kein Gebrauch von dieser

Möglichkeit gemacht.

• In besonderen Fällen– Bei vorübergehenden unaufschiebbaren Arbeiten in

Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen

– Mehrarbeit ist dann durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen

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JArbSchG - Berufsschule

• Freistellung ist Pflicht

• Keine Beschäftigung, wenn Unterricht vor 9 Uhr

• Keine Beschäftigung an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden a 45 min in der Woche

• Freistellung in einer Woche mit Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen

• Freistellung für Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die außerhalb der Ausbildungsstätte stattfinden

• Freistellung am Tag vor schriftlicher Prüfung

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JArbSchG – Freistellungen und Arbeitszeit

Anrechnung von Freistellungen auf die Arbeitszeit

– 8 h für Berufsschultag mit mindestens 5 Stunden a‘ 45 min

– 40 h für Berufsschule im Blockunterricht 25h/5 Tage

– Alle Unterrichts- und Pausenzeiten

– Freistellungszeiten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

– Freistellungen vor schriftlichen Prüfungen

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JArbSchG - Bezugsmöglichkeit

Bundesministerium für Arbeit und Sozialen

www.bmas.de

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Broschüre A707