Ihr Weg an die Universität -...
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1. Einführung
Jedes Jahr steigt die Anzahl der Bewerber an deutschen Universitäten.
Die Folge: Fast alle Fächer sind mit einem strengen NC (Numerus Clausus) ausgestattet, so dass nur
bei sehr guten Abiturienten tatsächlich von
einer Studienfachauswahl gesprochen
werden kann.
Alle anderen müssen sich mit langen
Wartesemestern begnügen, etwas anderes
studieren oder die Universität verklagen.
Dabei sind Studienplatzklagen gar nicht so
selten, wie man denken könnte.
2003 musste das Baden-Württembergische
Wissenschaftsministerium auf Antrag herausfinden, wie viele Studienplatzklagen betrieben wurden –
und wie viele erfolgreich waren. Ergebnis: In drei Semestern wurden 2075 Klagen eingereicht.“1
Aber wie genau kommt es, dass Studienplatzklagen erfolgreich sein können? Werden neue
Studienplätze geschaffen?
Nein. Viele Bewerber bewerben sich nicht nur bei einer Hochschule, sondern bei einer Vielzahl von
Universitäten. Wenn sie dann eine Zusage erhalten, lassen sie die anderen Studienplatzangebote
ungenutzt verstreichen.
Grundsätzlich werden diese freien Plätze dann im Nachrückverfahren durch Bewerber mit weniger
guten Abiturnoten besetzt. Weil dieses Verfahren aber eine einige Zeit in Anspruch nimmt und über
den Start des Semesters hinaus und sogar bis in das nächste Semester hineinreichen kann, bleiben
die nicht genutzten Studienplätze leer. Eine Studienplatzklage kann sich daher auf die
Inanspruchnahme eines dieser Plätze beziehen.
Weitaus häufiger ist eine Studienplatzklage wegen eines Verstoßes gegen das
Kapazitätserschöpfungsgebots.
Aufgrund des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes steht jedem Deutschen (ebenso wie ausländischen
Mitbürgern) grundsätzlich die freie Berufswahl zu. Dieses Grundrecht darf nicht dadurch
eingeschränkt werden, dass Universitäten die Zulassung zum gewünschten Studiengang verwehren.
1 https://www.welt.de/wirtschaft/karriere/bildung/article131290092/20-000-Euro-Anwaltskosten-fuer-das-Traumstudium.html
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Eine Ausnahme davon ist jedoch das Stoßen an die Grenze der zur Verfügung stehenden
Ausbildungsplätze. Heißt: Erst wenn die Hochschule nachweisen kann, dass wirklich alle Plätze
vergeben sind, darf sie einen Bewerber ablehnen.
Alleine schon aus der oben beschriebenen Konstellation ergibt sich aber, dass die Universitäten dies
oft nicht können, den Prozess verlieren und somit daher dem Kläger einen Platz einräumen müssen.
Mit dieser Broschüre wollen wir Ihnen einen Überblick über Ihre Möglichkeiten geben, wie Sie trotz
Ablehnungsbescheids einen Studienplatz erhalten können und würden uns freuen, wenn Sie sich bei
Fragen oder einer Mandatierung an uns wenden.
Unser Spezialist für Studienplatzklagen Herr RA Christian Reckling
Partner in der Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Langjähriger Dozent beim Juristischen Repetitorium hemmer
Bundesweit bekannter und anerkannter Spezialist auf dem
Gebiet des Prüfungs- und Hochschulrechts
Langjährige Erfahrung im Bereich des
Hochschulzulassungsrechts (Studienplatzklagen)
Betreiber und Gründer des Portals „Prüfungsanfechtung“
http://www.facebook.com/pruefunganfechten
Ihr Rechtsanwalt Christian Reckling
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Inhaltsverzeichnis
Ihr Weg an die Universität ....................................................................................................................... 1
Studienplatzklagen und weitere Verfahren ............................................................................................. 1
1. Einführung ....................................................................................................................................... 2
Unser Spezialist für Studienplatzklagen Herr RA Christian Reckling ....................................................... 3
2. Allgemeines zu Studienplätzen ....................................................................................................... 5
2.1 Wer entscheidet nach welchen Kriterien über die Vergabe von Studienplätzen? ................. 5
2.2 Wie lange muss ich ohne Klage auf einen Studienplatz warten? / Warum klagen? ............... 6
2.3 Was ist eine Studienplatzklage und wie funktioniert sie?....................................................... 6
2.4 Kann man gegen jede Hochschule/in jedem Studienfach klagen? ......................................... 8
2.5 Ist eine Klage das Richtige für mich? ....................................................................................... 9
2.6 Muss ich mich vor einer Klage im regulären Verfahren um einen Studienplatz bewerben? .. 9
2.7 Höheres Semester / Masterstudiengang? ............................................................................. 10
3. Erfolgsaussichten ........................................................................................................................... 11
3.1 Human-, Tier- und Zahnmedizin ............................................................................................ 12
3.2 Übrige Studiengänge ............................................................................................................. 12
3.3 Erhöhen der Erfolgsaussichten durch das Verklagen von mehreren Hochschulen .............. 13
4. Klageablauf und Folgen ................................................................................................................. 14
4.1 Erstens: Außerkapazitärer Zulassungsantrag ........................................................................ 14
4.2 Zweitens: Ablehnungsbescheid ............................................................................................. 14
4.3 Drittens: Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht ............................................................. 15
4.4 Voraussetzungen des Eilverfahrens ...................................................................................... 15
4.5 Zulassungsvergleich ............................................................................................................... 16
4.6 Dauer des Verfahrens ............................................................................................................ 17
4.7 Verlust des erstrittenen Studienplatzes durch Klage seitens der Uni? ................................. 18
4.8 Habe ich durch eine Klage Nachteile im Studium? ............................................................... 18
5. Kosten ............................................................................................................................................ 18
5.1 Gerichtskosten ....................................................................................................................... 19
5.2 Anwaltskosten ....................................................................................................................... 20
5.2.1 Anwaltskosten im Einzelnen .......................................................................................... 21
5.2.1.1 Geschäfts-, Termins- und Verfahrensgebühr ................................................................ 21
5.2.1.2 Einigungsgebühr ............................................................................................................ 21
5.2.2 Kosten insgesamt .......................................................................................................... 21
5.3 Rechtschutzversicherung ...................................................................................................... 22
6. Warum Sie SCHLÖMER&SPERL Rechtsanwälte beauftragen sollten ............................................ 22
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7. Kontaktaufnahme .......................................................................................................................... 23
2. Allgemeines zu Studienplätzen
2.1 Wer entscheidet nach welchen Kriterien über die Vergabe von Studienplätzen?
Über die Vergabe von Studienplätzen entscheidet entweder die Stiftung für Hochschulzulassung
(www.hochschulstart.de) oder die Universität selbst.
Aktuell ist die Stiftung für Hochschulzulassung nur noch für die Staatsexamina-Studiengängen
Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie zuständig, während in allen anderen
Fächern, sowie in den o.g. Fächern bei höheren Semestern, die Hochschule eigenständig entscheidet.
Hinsichtlich der Vergabekriterien der Stiftung für Hochschulzulassung ist grundsätzlich die Abiturnote
ausschlaggebend. Weitere 20 % der zu vergebenden Plätze werden über Wartesemester vergeben.
Zwar gibt es teilweise noch weitere von den Universitäten vorgegebene Kriterien wie
Auswahlgespräche oder Medizintests, grundsätzlich ausschlaggebend ist aber die Abiturnote.
Bei den zulassungsbeschränkten Studienfächern im Zuständigkeitsbereich der Universitäten sieht die
Vergabepraxis ähnlich aus wie die der Stiftung für Hochschulzulassungen. Heißt: Die Abiturnote
entscheidet.
Für Humanmedizin lag der NC bei der Universität Hamburg im Wintersemester 2015/2016, sowie
beim Wintersemester 2016/2017 bei 1,0. Für Zahnmedizin bei 1,3 und bspw. für Medien- und
Kommunikationswissenschaft bei 1,6.
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Dass nur wenige einen solchen Schnitt erreicht und die große Masse in den Hauptverfahren der
Zulassungsstellen leer ausgeht, versteht sich hierbei von selbst.
2.2 Wie lange muss ich ohne Klage auf einen Studienplatz warten? / Warum klagen?
Grundsätzlich wird jedem Bewerber über Wartesemester ein Studienplatz zugewiesen. Die Anzahl
der Wartesemester, die für eine Zulassung benötigt werden, ist dabei abhängig von der Anzahl der
Bewerber, dem NC und teilweise auch der eigenen Abiturleistung.
An der Universität Hamburg beispielsweise konnte im Wintersemester 2016/2017 im Studienfach
Humanmedizin Bewerbern mit mindestens 14 Wartesemestern ein Studienplatz angeboten werden.
Natürlich besteht die Möglichkeit die Wartesemester einfach abzusitzen oder als Lückenfüller erst
einmal im Ausland zu studieren und dieses Fach bei Erhalt der Zulassung abzubrechen. Beachten
sollten Sie dabei aber, dass Wartesemester immer mit hohen Unterhaltungskosten und geringem
Einkommen einhergeht und dass es sich in der Gesamtbetrachtung oft deutlich negativer auf den
Geldbeutel auswirkt, wenn das Wunschstudium verspätet aufgenommen wird, als die Kosten die
durch eine Klage entstehen. Die Beauftragung eines Anwalts ist somit meist erheblich
kostengünstiger als Wartesemester hinzunehmen.
Ein Ersatzstudium im Inland ist dagegen nicht möglich. Denn wer als Student an einer inländischen
Hochschule immatrikuliert ist, kann keine Wartesemester in seinem Wunschstudienfach sammeln.
2.3 Was ist eine Studienplatzklage und wie funktioniert sie?
Anstatt zu warten haben Sie auch die Möglichkeit eine Studienplatzklage anzustreben.
Warum diese oft erfolgreich ist, wird deutlich, wenn man sich das Verfahren zur Festlegung der
Anzahl der regulären Studienplätze anschaut.
In dem Verfahren legt als erstes die Wissenschaftsverwaltung bzw. die Universität die Anzahl der
Studienplätze pro Fach fest. Nachdem diese Plätze durch Bewerber mit überdurchschnittlichen
Abiturnoten besetzt sind, klagen die Kläger mit der Behauptung, dass neben den festgesetzten
Plätzen noch weitere freie Plätze vorhanden sind. Diese Behauptung ist möglich, da das
Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach geurteilt hat, dass Hochschulen so viele Plätze wie irgend
möglich anbieten müssen.
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Daher erfolgt durch die Klage eine gerichtliche Überprüfung der Kapazitäten, wobei die Hochschule
beweisen muss, dass sie wirklich alle zur Verfügung stehenden Plätze ausgeschöpft hat. Sie ist also in
der Beweispflicht, während der Studienplatzkläger seine Behauptung grundsätzlich nicht weiter
belegen muss.
Ist mindestens noch ein weiterer Platz vorhanden oder möglich, so kann der Kläger diesen für sich
beanspruchen (sog. Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität). Es findet kein neues
Auswahlverfahren statt.
Somit ist auch die Abiturnote für die Zulassung zum Studium im Wege einer Studienplatzklage nicht
entscheidend. Denn die Studienplatzklage zielt auf die nicht genutzten Ressourcen und nicht auf die
Leistungen der Bewerber ab.
Eine Ausnahme besteht dann, wenn es mehr Kläger als aufgedeckte Studienplätze gibt. In diesem Fall
wird entweder gelost oder nach der Abiturnote entschieden.
Beispiel: Jonas hat sich für das Studienfach Rechtswissenschaften (Jura) an der Universität München
beworben. Seine Abiturnote beträgt 3,9. Der NC beträgt 2,1. Die Festsetzung der
Wissenschaftsverwaltung hat 299 Studienplätze festgesetzt.
Weil Jonas über seinen NC nicht zugelassen wird, klagt Jonas darauf ihm einen Studienplatz
außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzuweisen. Sollten noch Kapazitäten außerhalb der
festgesetzten Kapazität zur Verfügung stehen, erhält Jonas einen Platz, ohne dass es auf seine
Abiturnote ankommt. Der NC spielt für Jonas keine Rolle.
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2.4 Kann man gegen jede Hochschule/in jedem Studienfach klagen?
Ja, Sie können gegen jede Hochschule und in jedem Fach klagen. Denn jede Hochschule ist eine
öffentliche Bildungseinrichtung und somit an das Kapazitätserschöpfungsgebot des
Bundesverfassungsgerichts gebunden.
Ausnahmen bestehen nur hinsichtlich kirchlicher oder privater Einrichtungen. Diese sind nicht
staatlich und daher auch nicht an das Kapazitätserschöpfungsgebot gebunden. Eine Klage ist nicht
möglich.
Um die Erfolgschancen zu erhöhen, ist es grundsätzlich empfehlenswert, mehrere Universitäten in
Anspruch zu nehmen. Dabei sollte man die zu verklagenden Hochschulen so wählen, dass man bei
jeder das Studium aufnehmen könnte. Denn in den meisten Fällen wird der Ort des Studienbeginns
durch dasjenige Gericht bestimmt, welches als erstes entscheidet und in dessen Bezirk sich die
Hochschule befindet. Ein nachträgliches Wahlrecht besteht also nicht.
Beispiel: Das Verwaltungsgericht in Berlin kann Ihnen nur einen Studienplatz in Berlin zusprechen
und nicht in München oder Oldenburg.
Studienplätze laut Festsetzung (Im Beispiel 299)
Studienplätze außerhalb der Festsetzung (z.B. 10)
Bewerber für jeweiliges Studienfach
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2.5 Ist eine Klage das Richtige für mich?
Eine Klage ist dann das Mittel der Wahl, wenn man weder über die Leistungsliste (NC), noch über die
Wartesemester eine Chance auf einen zeitnahen Einstieg ins Studium hat.
Wir verstehen, dass für viele Menschen der Gang vor Gericht mit Ungewissheit und einer gewissen
Unsicherheit verbunden ist und dass viele Menschen die Prozessrisiken scheuen. Aber alleine wegen
der Abiturnote nicht die Möglichkeit zu bekommen, seinen Traumberuf ausüben zu können,
erscheint uns doch noch erheblich unangebrachter. Zumal der NC ja meist an den Schulfächern
scheitert, die ohnehin nicht für das Wunschfach benötigt werden.
Auch für Lehramtsstudenten ist eine Klage empfehlenswert, wenn der Wechsel in ein anderes Fach
gewollt ist.
Auch für Quereinsteiger und Zweitstudienbewerber, die sich weiterbilden wollen, um später im
Berufsleben bessere Chancen zu haben, kann eine Klage der richtige Weg zum Erreichen dieses Ziels
sein.
2.6 Muss ich mich vor einer Klage im regulären Verfahren um einen Studienplatz
bewerben?
Ob ein Durchlaufen des regulären Bewerbungsverfahrens an einer Universität erforderlich ist, kann
nicht einheitlich für alle Bundesländer beantwortet werden, sondern hängt stark von den einzelnen
Verwaltungsgerichten ab.
Bezüglich der Hochschulstart.de-Fächer ist zu beachten: In einigen Bundesländern ist eine vorherige
reguläre Bewerbung in dem gewünschten Fach bei der entsprechenden Hochschule nicht
erforderlich, während Verwaltungsgerichte in anderen Bundesländern eine vorherige Bewerbung als
„zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung“ ansehen.
Zur besseren Übersicht haben wir für Sie eine Tabelle mit dem aktuellen Stand der Rechtsprechung
vorbereitet:
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Bundesland Vorherige Bewerbung erforderlich?
Baden-Württemberg Nur in Humanmedizin, Tiermedizin,
Zahnmedizin und Pharmazie
Bayern Nein
Berlin Ja
Brandenburg Nein
Bremen Ja
Hamburg Ja
Hessen Ja
Mecklenburg-Vorpommern Nur in Humanmedizin, Tiermedizin,
Zahnmedizin und Pharmazie
Niedersachsen Nein
Nordrhein-Westfalen Ja
Rheinland-Pfalz Nein
Saarland Nein
Sachsen Nein
Sachsen-Anhalt Nein
Schleswig-Holstein Nein
Thüringen Ja
2.7 Höheres Semester / Masterstudiengang?
Grundsätzlich ist eine Klage auch für die Zulassung zum Wechsel in ein höheres Semester möglich.
Diese Option ist besonders für Medizinstudenten interessant, die im Ausland studiert haben und nun
an eine inländische Hochschule wechseln wollen.
Ebenso möglich ist das Einklagen in einen Masterstudiengang nach dem Bestehen eines
Bachelorstudiengangs. Denn auch diese unterliegen der Kapazitätskontrolle, weswegen eine Klage
auch hier erfolgsversprechend ist.
In beiden Fällen bitten wir Sie, uns anzusprechen, damit wir die für Sie ideale Strategie entwickeln
können.
Davon zu unterscheiden ist aber der Fall, dass der Zugang zum Masterstudium wegen fehlender
Credit Points oder dem Nichterreichen eines bestimmten Notendurchschnittes scheitert. In einem
solchen Fall ist eine Klage zwar auch möglich, sie ähnelt aber eher einer Prüfungsanfechtung. In den
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meisten Fällen macht es für Sie als Mandant keinen Unterschied, denn auch hier scheuen die
Hochschulen grundsätzlich die genaue Überprüfung durch die Gerichte und lenken ein.
Für Lehramtsstudenten ist eine Klage dann eine interessante Option, wenn sie ein Fächerwechsel
begehren, dieser aber wegen zu vieler Mitbewerber verweigert wird. Auch hier können wir für Sie
tätig werden und Ihnen zu Ihrer gewünschten Fächerkonstellation verhelfen.
Beachten Sie aber bitte: Eine Klage in ein höheres Fachsemester kann grundsätzlich nur dann Erfolg
haben, wenn die für das jeweilige Fachsemester benötigten Voraussetzungen (wie
Leistungsnachweise „Scheine“ usw.) vorliegen.
3. Erfolgsaussichten
Damit Sie als angehender Student abschätzen können, ob sich der finanzielle und zeitliche Aufwand
einer Klage überhaupt lohnt, müssen Sie die Erfolgsaussichten abschätzen können.
Verlassen Sie sich dabei aber bitte nicht auf Aussagen wie „ wir gewinnen immer alle Fälle!“ usw.,
denn in der Realität lässt sich die Frage nach den Erfolgsaussichten eben nicht pauschal beantworten.
Grundsätzlich sind die Erfolgsaussichten bei Klagen, die als Gegenstand den Einstieg in das Studium in
das erste Semester haben, gut.
Bei Klagen die den Zugang in ein höheres Fachsemester begehren sowie Lehramt- und
Masterstudiengängen, kann sogar von einer sehr hohen Erfolgsaussicht gesprochen werden.
Insbesondere, weil In der Regel nur wenige Klagen auf diesem Gebiet geführt werden.
Auch erhöhen sich die Erfolgsaussichten nochmals deutlich, wenn mehrere Hochschulen verklagt
werden.
Hauptgebäude der Universität
Hamburg
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Trotz dieser positiven Prognose, sind die Erfolgsaussichten letztendlich abhängig von verschiedenen
Faktoren, wie die Anzahl der konkurrierenden Kläger, die Anzahl der in Anspruch genommenen
Hochschulen, Glück in einem etwaigen Losverfahren oder die eigene Abiturnote bei vielen
Mitkonkurrenten.
3.1 Human-, Tier- und Zahnmedizin
In dem Studienfach Medizin ist nicht selten ein NC von 1,0 nötig, um das Studium über die
Leistungsliste aufnehmen zu können. Gerade für Abiturienten, die dies nicht erreicht haben, ist daher
eine Klage die einzige Möglichkeit ihr Studium zu beginnen.
Weil es für alle medizinischen Studienfächer traditionell eine sehr große Zahl an Bewerbern gibt, ist
auch die Anzahl der Kläger hoch, so dass es erforderlich ist, mehrere Hochschulen auf den begehrten
Studienplatz zu verklagen. Nicht selten können dies auch bis zu 12 Universitäten oder mehr sein.
Deutlich besser stehen die Chancen daher für Kläger, die bereits das Medizinstudium im Ausland
aufgenommen und nun in einem höheren Semester den Wechsel zu einer inländischen Hochschule
anstreben. Auch hier kommt neben dem Hauptverfahren über die regulären Studienplätze eine Klage
in Betracht.
Wir beraten Sie dazu gerne individuell, um für Sie eine möglichst gute Erfolgsaussicht sicherstellen zu
können.
3.2 Übrige Studiengänge
In allen übrigen Fächern wie BWL, Jura, Maschinenbau, Erziehungswissenschaften, Germanistik usw.
sind die Erfolgsaussichten gut und lassen sich durch das Verklagen mehrerer Hochschulen sogar noch
deutlich steigern.
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Inzwischen verfahren viele Hochschulen so, dass wenn die Zahl der Kläger gering ist, sie allen Klägern
per Zulassungsvergleich einen Studienplatz zum gewünschten Fach anbietet, ohne dass das
gerichtliche Verfahren weiter fortgeführt werden muss. Insbesondere weil in den nichtmedizinischen
Studienfächern die Anzahl der Antragssteller überschaubar ist, ist diese Vorgehensweise für unsere
Mandantschaft sehr vorteilhaft. Sie ist schnell, sicher und führt letztendlich zum gewünschten Erfolg.
Rückblickend konnten wir in diesen Fächern in den vergangen Jahren einer großen Anzahl von
Mandanten zu einem Studienplatz verhelfen.
3.3 Erhöhen der Erfolgsaussichten durch das Verklagen von mehreren Hochschulen
Wie bereits erwähnt, können grundsätzlichen mehrere Universitäten in Anspruch genommen
werden.
Ob es nun aber ausreicht nur die gewünschte Hochschule zu verklagen oder ob es doch lieber
mehrere sein sollten, hängt im Endeffekt von dem gewünschten Studienfach ab.
In Studienfächern, die weniger stark begehrt sind und entsprechend weniger Bewerber aufweisen,
kann es genügen, nur die gewollte und möglicherweise zwei bis drei weitere Universitäten zu
verklagen.
In beliebten Studiengängen mit entsprechend vielen Bewerbern ist es dagegen sinnvoll, mehrere
Hochschulen in Anspruch zu nehmen und bei jeder die Ausschöpfung der Kapazitäten prüfen zu
lassen. Denn selbst wenn es bei der ursprünglich favorisierten Hochschule nicht auf Anhieb klappen
sollte, ist ein späterer Wechsel von einer anderen Hochschule zur gewollten Hochschule per
Studienortwechsel möglich.
Wegen der Vielzahl an Varianten aus Fächern und Hochschulen, würde das Aufzeigen der jeweils
besten Strategie für alle Fächer und Hochschulen leider den Rahmen dieses Readers sprengen.
Natürlich beraten wir Sie gerne persönlich, um die für Sie ideale Strategie zu entwickeln und Ihre
Erfolgsaussichten auf das begehrte Fach und möglicherweise sogar den begehrten Ort so gut wie
möglich zu gestalten.
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4. Klageablauf und Folgen
Um Ihnen ein besseres Bild von dem Verfahrensablauf zeigen zu können, wollen wir Ihnen den Weg
zu Ihrem Studienplatz veranschaulichen.
Grundsätzlich teilt sich die Klage in drei große Schritte auf. Der außerkapazitäre Zulassungsantrag,
der Ablehnungsbescheid und das Eilverfahren vor dem Gericht.
4.1 Erstens: Außerkapazitärer Zulassungsantrag
Zunächst stellen wir für Sie einen außerkapazitären Zulassungsantrag. Dieser hat nichts mit Ihrer
regulären Bewerbung auf einen Studienplatz zu tun, sondern ist ein gesonderter Antrag, welcher
besonderen Anforderungen an die Form und der Frist unterliegt.
Gelegentlich kommt es vor, dass einige im regulären Verfahren abgelehnte Bewerber versuchen,
diesen Antrag eigenständig zu stellen und einzureichen anstatt einen Anwalt zu beauftragen, um so
vermeidlich Geld zu sparen. Davon raten wir dringend ab! Denn durch die strengen Form- und
Fristvorschriften gelingt die korrekte Beantragung nur in den seltensten Fällen, was immer zum
sofortigen Ausschluss aus dem kompletten Verfahren führt.
4.2 Zweitens: Ablehnungsbescheid
Wenn jemand bei einer Behörde einen Antrag stellt (z.B. auf Bafög, Führerscheinzulassung u.ä.),
bekommt der Antragssteller von der entsprechenden Behörde innerhalb eines gewissen Zeitraums
entweder eine Zusage oder eine Ablehnung. Genauso verhält es sich auch hier, so dass der
Antragssteller auf seinen außerkapazitären Zulassungsantrag nach einigen Wochen entweder eine
positive oder negative Antwort erhält. In vielen Fällen bleibt der Antrag jedoch unbeantwortet. Er ist
aber für ein späteres gerichtliches Verfahren unerlässliche Voraussetzung.
1. Schritt Außerkapazitärer Zulassungsantrag
1. Schritt Außerkapazitärer Zulassungsantrag
2. Schritt Ablehnungs-bescheid
2. Schritt Ablehnungs-bescheid
3. Schritt Eilverfahren
vor dem Verwaltungsgericht
3. Schritt Eilverfahren
vor dem Verwaltungsgericht
ZielIhre Zulassung zum
Wunschstudium
ZielIhre Zulassung zum
Wunschstudium
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Weil aber die Universitäten jedes Semester mit Studienplatzklagen zu tun haben, hat sich bei einigen
leider die Praxis eingestellt, überhaupt nicht auf den außerkapazitären Zulassungsantrag zu
reagieren.
Hintergrund ist, dass die Hochschulen den Antrag für gewöhnlich ablehnen und obendrein noch
darauf hoffen, dass sich der Antrag durch die Zulassung an einer anderen Universität anderweitig
erledigt.
Unabhängig davon ob die Hochschule ablehnend reagiert oder überhaupt nicht reagiert, ist eine
Klage natürlich möglich.
4.3 Drittens: Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Nachdem die Hochschule entweder untätig geblieben ist oder den Antrag abgelehnt hat, reichen wir
einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Gericht ein.
Dabei wählen wir grundsätzlich nicht den normalen Rechtsweg per Klage, sondern wir beantragen
die Sache im Eilverfahren zu entscheiden. Hintergrund ist, dass eine Klage normalerweise Monate bis
Jahre dauern kann, ein Antrag im Eilverfahren dagegen bereits innerhalb von Wochen entschieden
wird.
Somit unterscheidet sich ein Eilverfahren von einem Klageverfahren eigentlich nur dadurch, dass eine
Entscheidung deutlich schneller herbeigeführt wird. Anstatt, dass das Verfahren Jahre dauert, wird es
im so genannten beschleunigten Verfahren innerhalb kürzester Dauer entschieden.
Beachten Sie aber bitte dennoch, dass in einigen Fällen die Länge des gerichtlichen Verfahrens auch
im Eilverfahren dazu führen kann, dass die Entscheidung, Sie zum Studium zuzulassen, erst am Ende
des jeweiligen Semesters erfolgt.
4.4 Voraussetzungen des Eilverfahrens
Zunächst ist unbedingt die Antragsfrist des Eilverfahrens zu beachten. Einige Gerichte erwarten die
Einreichung des Eilantrags bis spätestens zum Vorlesungsbeginn. Bitte sprechen Sie uns daher
zeitnah an, um keine Frist zu verpassen und so das Verfahren unnötig in die Länge zu ziehen.
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Weiterhin erforderlich für ein erfolgreiches Verfahren ist ein sogenannter „Anordnungsanspruch“.
Dieser liegt vor, wenn Sie einen Anspruch auf einen außerkapazitären Studienplatz haben.
Erfreulicherweise muss vor Gericht jede Partei, die für sie begünstigenden Beweise beibringen.
Daher können Sie erstmal nur behaupten, dass noch Studienplätze vorhanden sind, während die
Hochschule nachweisen muss, dass sie alle Plätze restlos ausgeschöpft hat und unter keinen
Umständen noch einen weiteren Studenten aufnehmen kann.
Weil die Berechnungen, nach denen die Universitäten die Zahl der Studienplätze errechnen,
kompliziert und fehleranfällig sind, sind sie auch besonders leicht angreifbar.
Meistens werden viele Faktoren von den Hochschulen nicht ausreichend geprüft oder gar nur
aufgrund von Normwerten geschätzt und nicht einzelfallabhängig berechnet. In der Theorie sind all
diese Werte zwar in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen festgelegt, praktisch aber tun sich
teils eklatante Lücken zwischen den von der Hochschule veranschlagten und den tatsächlich Fakten
auf.
In einem Eilverfahren muss die Universität beweisen, dass sie alle Berechnungen sachgerecht und
korrekt ausgeführt hat. Wegen der oben genannten Komplexität gelingt ihr das aber meist nicht.
Wenn einer Hochschule dieser Beweis nicht gelingt, verliert sie das Verfahren und das Gericht spricht
Ihnen einen Studienplatz zu.
4.5 Zulassungsvergleich
Oft haben die Universitäten aber schlicht kein Interesse daran, einen stichhaltigen Nachweis zu
erbringen. Denn dafür müssten sie Personaldetails und Arbeitspensen offenlegen.
Verständlicherweise haben die meisten Hochschulen kein Interesse an einem derart tiefen Einblick in
ihre Personal- und Planungsstruktur und scheuen den damit verbundenen erheblichen Aufwand.
Auch besteht aus ihrer Sicht die Möglichkeit, dass sie sich tatsächlich verrechnet haben oder der
Richter einzelne Aspekte anders bewertet als die Uni und so gegen die Universität entscheidet.
Für die Hochschule ist die Zulassung weiterer Studenten da meist „das kleinere Übel“. Gerade auch
weil eine nicht unerhebliche Anzahl von ordentlich zugelassenen Bewerbern das Studium nach einem
oder einigen Semestern ohnehin wieder abbricht und so Kapazitäten frei werden. Aus Sicht der
Hochschule gilt diese Rechnung natürlich umso mehr, je weniger Kläger es gibt.
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Daher bieten Universitäten regelmäßig einen Zulassungsvergleich ein. In diesem wird
festgeschrieben, dass der Antragssteller den Eilantrag zurücknimmt, alle gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten trägt und im Gegenzug den begehrten Studienplatz endgültig erhält.
Eine für Sie ideale Lösung.
In medizinischen Fächern sowie in dem Studienfach Psychologie kann es vorkommen, dass die
Hochschule im Zulassungsvergleich weniger Plätze anbietet bzw. das Gericht weniger zusätzliche
Plätze anerkennt, als es Kläger gibt. In einem solchen Fall wird die Vergabe der Plätze an die
konkurrierenden Bewerber entweder per Los entschieden oder nach der Abiturnote/Wartezeit. Da
diese Verfahren je nach Bundesland und Hochschule leicht variieren, kann an dieser Stelle keine
Aussage bezüglich aller Verfahren getroffen werden; wir beraten Sie aber in einem umfassenden
Gespräch natürlich gerne.
4.6 Dauer des Verfahrens
Die genaue Dauer des Verfahrens kann nicht pauschal vorhergesagt werden.
Denn je nachdem, ob ein gerichtliches Verfahren notwendig ist oder eine Einigung mit der Universität
erreicht wird, kann das Verfahren einige Wochen bis Monate in Anspruch nehmen.
Wir empfehlen daher, frühzeitig zu klagen und trotzdem – soweit möglich – schon einmal die
Vorlesungen anzuhören, damit Ihnen dank Ihres erworbenen Vorwissens der Einstieg in Ihr echtes
erstes Semester leichter fällt.
Übrigens: Es ist bei staatlichen Universitäten in der Regel kein Problem „schwarz“ zu hören, denn die
Gebäude der Hochschule sind öffentliche Gebäude und daher für jeden zugänglich.
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4.7 Verlust des erstrittenen Studienplatzes durch Klage seitens der Uni?
Wenn Sie vor Gericht verlieren und keinen Studienplatz zugesprochen bekommen, können Sie diese
Entscheidung vor dem nächsthöheren Gericht überprüfen lassen. Andersherum können
Universitäten eine für sie ungünstige Entscheidung ebenfalls vor dem nächsthöheren Gericht
überprüfen lassen. Daher kann es passieren, dass Ihnen in erster Instanz ein Platz zugesprochen wird,
in der zweiten Instanz Sie diesen aber wieder verlieren.
In den von uns bislang vertretenen Verfahren wurde noch nie ein Studienplatz nachträglich aufgrund
eines erfolgreichen Beschwerdeverfahrens der Hochschule entzogen. Darüber hinaus enden die
meisten Verfahren ohnehin mit einem Zulassungsvergleich. Durch diesem werden dann natürlich
auch alle weiteren Klagemöglichkeiten ausgeschlossen.
4.8 Habe ich durch eine Klage Nachteile im Studium?
Sie brauchen sich überhaupt keine Sorgen zu machen. Sie haben durch eine erfolgreiche
Klage/Zulassungsvergleich keinerlei Nachteile im Studium.
Sie können davon ausgehen, dass weder die Professoren, noch die Dozenten oder die Seminarleiter
überhaupt wissen, ob Sie die Zulassung im regulären Verfahren oder per Studienplatzklage erhalten
haben. Davon einmal abgesehen ist die Art der Zulassung nicht ansatzweise ausschlaggebend für den
Erfolg im Studium. Denn normalerweise sucht man sich ja die Studienfächer aus, in denen man schon
in der Schule gut war.
5. Kosten
Ein für Sie sehr wichtiges Thema sind die Kosten des Verfahrens. Das ist uns bewusst. Daher wollen
wir so transparent wie möglich mit diesem Thema umgehen.
Wir müssen aus diesem Grund aber auch
sagen, dass man nicht pauschal sagen kann,
was eine Studienplatzklage exakt in Euro
und Cent kostet. Denn zum Einen hängen
die Kosten stark davon ab, wie viele
Hochschulen verklagt werden und zum
Anderen von der Dauer des Verfahrens und
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dem Abschluss.
Wir raten grundsätzlich davon ab, einen Anwalt zu beauftragen, der ein Pauschalangebot vorschlägt.
Denn bei solchen Angeboten können Sie davon ausgehen, dass es sich nur für einen lohnt. Den
Anwalt.
Damit Sie sicher sein können, die für Sie fairsten Honorarbedingungen zu bekommen, rechnen wir
nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab, in welchem der Gesetzgeber festgelegt hat,
welche Gebühren Anwälte berechnen dürfen.
Um unser Versprechen nach größtmöglicher Transparenz einzuhalten, möchten wir Ihnen einen
Überblick über die verschiedenen Kostenfaktoren geben.
Die Kosten einer Klage setzen sich zusammen aus Gerichtskosten, Anwaltsgebühren, der
Umsatzsteuer, Behördengebühren und ggf. gegnerischen Anwaltskosten. Was diese einzelnen Posten
bedeuten, möchten wir Ihnen im Folgenden aufschlüsseln.
5.1 Gerichtskosten
Wird eine Klage oder ein Eilantrag bei Gericht eingereicht, entstehen Gerichtskosten. Diese sollen die
dem Gericht durch ein Verfahren entstehenden Kosten abdecken.
Die Höhe dieser Kosten wird durch das Gericht selber festgelegt. Es orientiert sich dafür am
Streitwert des Verfahrens. Damit die Höhe des Streitwertes aber nicht willkürlich festgelegt werden
kann, gibt es auch dafür ein Regelwerk und Erfahrungswerte, auf die die Gerichte zurückgreifen.
Grundsätzlich wird der Streitwert bei Studienplatzklagen zwischen 2.500 Euro und 5.000 Euro pro
Verfahren festgelegt.
Die folgende Tabelle zeigt die in jedem Bundesland festgelegten Streitwerte im Eilverfahren und die
sich daraus ergebenden Gerichtskosten:
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Bundesland Streitwert Gerichtliche
Entscheidung
Außergerichtlicher
Vergleich
Baden-Württemberg 5.000 Euro 219 Euro 73 Euro
Bayern 2.500 Euro 162 Euro 54 Euro
Berlin 5.000 Euro 219 Euro 73 Euro
Brandenburg 5.000 Euro 219 Euro 73 Euro
Bremen 5.000 Euro 219 Euro 73 Euro
Hamburg 3.750 Euro 191 Euro 64 Euro
Hessen 5.000 Euro 219 Euro 73 Euro
Meckl.-Vorpommern 5.000 Euro 219 Euro 73 Euro
Niedersachsen 5.000 Euro 219 Euro 73 Euro
Nordrhein-Westfalen 5.000 Euro 219 Euro 73 Euro
Rheinland-Pfalz 2.500 Euro 162 Euro 54 Euro
Saarland 3.750 Euro 191 Euro 64 Euro
Sachsen 2.500 Euro 162 Euro 54 Euro
Sachsen-Anhalt 5.000 Euro 219 Euro 73 Euro
Schleswig-Holstein 5.000 Euro 219 Euro 73 Euro
Thüringen 5.000 Euro 219 Euro 73 Euro
Im Falle, dass ein Eilverfahren nicht ausreicht und zusätzlich noch ein Hauptverfahren angestrebt
wird, betragen die Gerichtskosten in allen Bundesländern bei einer gerichtlichen Entscheidung 438
Euro und bei einer außergerichtlichen Einigung 146 Euro.
5.2 Anwaltskosten
Wenn Sie sich von einem Anwalt vertreten lassen, was dringend empfohlen wird, kommen
Anwaltskosten hinzu.
Zwar können Sie sich diese Kosten sparen und es ohne Anwalt versuchen, jedoch sind wegen der
vielfältigen Fristen und erforderlichen Formenvorschriften derartige Unterfangen nur sehr selten und
wenig erfolgsversprechend.
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5.2.1 Anwaltskosten im Einzelnen
Anwaltskosten setzten sich aus einer Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr (u.U.
Einigungsgebühr und Differenzverfahrensgebühr), Schreibauslagen und Umsatzsteuer zusammen.
5.2.1.1 Geschäfts-, Termins- und Verfahrensgebühr
Der Gesetzgeber sieht vor, dass für das außergerichtliche Tätigwerden des Anwalts eine
Geschäftsgebühr fällig wird.
Das Tätigwerden kann dabei z.B. in dem Anschreiben der Hochschule oder der Einreichung eines
Antrags auf außerkapazitäre Zulassung oder dem Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid
bestehen.
Die Terminsgebühr entsteht, wenn es vor dem Gericht zu einer mündlichen Verhandlung kommt
oder der Anwalt mit der Gegenseite verhandelt. Zu einer mündlichen Verhandlung kommt es jedoch
nur in den seltensten Fällen.
Sobald das gerichtliche Eilverfahren beginnt, entsteht die Verfahrensgebühr. Diese soll die Kosten für
den Aufwand decken, der dem Anwalt durch die Aufnahme eines Gerichtsverfahrens entsteht.
5.2.1.2 Einigungsgebühr
Die Einigungsgebühr fällt immer dann an, wenn eine Einigung erzielt wurde. Gelegentlich tritt auch
die Erledigungsgebühr nach Nr. 2001 VV RVG an die Stelle der Einigungsgebühr. Es können dann
unter Umständen zwei Einigungsgebühren entstehen. Eine für die Beendigung des gerichtlichen
Eilverfahrens und eine für die Beendigung des außergerichtlichen Widerspruchs- bzw.
Hauptsacheverfahren.
5.2.2 Kosten insgesamt
Die obige Übersicht soll Ihnen helfen einen Überblick über die einzelnen Gebühren zu erhalten,
während wir gleichzeitig Transparenz schaffen wollen. Wir haben aber dennoch bewusst darauf
verzichtet, einzelne Eurobeträge auszuweisen, weil die Kosten für ein solches Verfahren teils
erheblich voneinander abweichen können und eine pauschale Aussage über das endgültige Honorar
daher gar nicht möglich ist. Daher ist alleine schon wegen der unterschiedlichen Streit- und
Gegenstandswerten eine Individualberatung erforderlich.
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Um Ihnen größtmögliche Sicherheit zu geben, berechnen wir alle Gebühren – wie bereits erwähnt –
ausschließlich gemäß der gesetzlichen Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Selbstverständlich beraten wir Sie hinsichtlich der Kosten gerne z.B. in einem persönlichen Telefonat.
Wir verschaffen Ihnen dabei einen individuellen und auf Sie zugeschnittenen Überblick, damit Sie in
keine Kostenfalle laufen. Denn auch für uns ist es wichtig, dass Sie von Anfang an im Bilde sind und
abschätzen können, welche Kosten auf Sie zukommen.
5.3 Rechtschutzversicherung
Sollten Sie rechtschutzversichert sein, so übernimmt u.U. Ihre Versicherung die Kosten eines solchen
Verfahrens. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Versicherung, ob auch Studienplatzklagen vom
Versicherungsschutz erfasst sind. Natürlich helfen wir Ihnen auch hierbei gerne weiter.
6. Warum Sie SCHLÖMER&SPERL Rechtsanwälte beauftragen sollten
SCHLÖMER&SPERL Rechtsanwälte ist der idealer Partner für Sie. Denn wir arbeiten deutschlandweit
und können gegen jede Hochschule bundesweit klagen. Unser Bekanntheitsgrad und Erfolge
sprechen dabei für sich.
Zwar könnten Sie auch jeden anderen Anwalt für eine Studienplatzklage beauftragen, jedoch sollten
Sie bedenken, dass wir auf Studienplatzklagen spezialisiert sind und unzählige erfolgreiche Verfahren
geführt haben.
Unsere Erfolge sprechen dabei für sich: Die mehrjährige Erfahrung unseres kompetenten Partners
Herrn Rechtsanwalt Christian Reckling im Bereich des Hochschul- und Hochschulzulassungsrechts
gehen Hand in Hand mit seinen vielfachen Veröffentlichungen im Verwaltungsrecht in verschiedenen
fachlichen Publikationen, sowie in den breiten Medien.
Herr Reckling ist darüber hinaus Fachanwalt für Verwaltungsrecht (in welches das Prüfungs-und
Hochschulrecht fällt) und langjähriger Mitarbeiter und Dozent beim Juristischen Repetitorium
hemmer.
Herr Reckling ist zudem Gründer und Betreiber des Portals zum Prüfungsrecht www.Prüfung-
anfechten.de.
Ihre berufliche Zukunft liegt bei Herrn Rechtsanwalt Christian Reckling in guten Händen.
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7. Kontaktaufnahme
Sollten Sie eine Studienplatzklage in Erwägung ziehen oder weitere Fragen haben, zögern Sie nicht
uns zu kontaktieren.
Sie erreichen uns per E-Mail an [email protected]
SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte
Steinhöft 5-7 (Haus am Fleet)
20459 Hamburg / Deutschland
Telefon: +49 (0)40 - 317 669 00
Weitere Informationen finden Sie auch auf unsere Homepage: http://www.schloemer-sperl.de
Und bei Facebook: https://www.facebook.com/pruefunganfechten sowie auf www.Prüfung-
anfechten.de.
Vertrauen Sie Ihre Zukunft nicht irgendjemanden an, vertrauen Sie dem Spezialisten.
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