Immobilienstory Teil 4

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Immo-Aktuell Ausgabe Januar 2012 Liebe Immobilienfreunde, schön, dass wir Sie hier begrüßen dürfen! In diesem Monat starten wir erstmals mit einer „Immobilienstory“, jeden Monat informieren wir zu interessanten Themen aus der Welt der Immobilien. Wir starten mit dem Thema „Chancen und Risiken im privaten Immobilienverkauf“. P.S.: Jeden Freitag führen wir unsere Story fort, wir wünschen Ihnen viel Spaß und hoffen, dass wir Sie auch zukünftig begrüßen dürfen! Ihr Immo-Team! Wir stellen uns vor… Geschäftsführer Werner Verholen Immobilienberater Peter Niehues Immobilienberater Norbert Schwane Immobilienservice Ines Schürmann Immobilienservice Jessica Bothen Immobilienservice Alexa Köhler Auszubildende Vanessa Bosserhoff Immobiliengesellschaft der Volksbank Rhein-Lippe und Volksbank Dinslaken m. b. H. · Berliner-Tor-Platz 8 · 46483 Wesel Telefon: 0281 922-8001 · Telefax: 0281 922-8019 · E-Mail: [email protected]

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Was muss in einem Kaufvertrag stehen?

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Immo-AktuellAusgabe Januar 2012

Liebe Immobilienfreunde,

schön, dass wir Sie hier begrüßen dürfen!

In diesem Monat starten wir erstmals mit einer „Immobilienstory“, jeden Monat informieren wir zu interessanten Themen aus der Welt der Immobilien. Wir starten mit dem Thema „Chancen und Risiken im privaten Immobilienverkauf“.

P.S.: Jeden Freitag führen wir unsere Story fort, wir wünschen Ihnen viel Spaß und hoffen, dass wir Sie auch zukünftig begrüßen dürfen! Ihr Immo-Team!

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Was muss in einem Vertrag stehen?

Rechtlich kann der Kaufvertrag für ein Grundstück mit oder ohne Haus nur in Form eines notariell beurkundeten Kaufvertrages erfolgen. In Deutschland ist der Kauf von Grundstücken und Immobilien formgebunden. BGB §313 schreibt für den Vertrag, die notarielle Beurkundung vor, in dem sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen und der andere Teil, das Grundstück zu erwerben. Damit sichert das Gesetz die Mitwirkung eines unabhängigen und unparteiischen Rechtskundigen. Der Notar ist somit unmittelbarer Ansprechpartner für die Fragen des Grundstückkaufvertrages. Die rechtliche Regelung des Grundstückkaufvertrages findet sich im BGB. Sie ist gekennzeichnet durch:

1. Mitwirkung des Notars beim Vertrag2. Einrichtung des Grundbuchs

Der Notar, der nun die Beurkundung durchführt, handelt als Amtsperson, das heißt, er muss gegenüber beiden Vertragsparteien neutral sein. Nach § 17 Beurkundungsgesetz hat der Noatr eine sogenannte Formulierungs- und Beleherungspflicht. Im Rahmen seiner Belehrungspflicht soll er die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren. Auch wenn der Notar die Ausgestaltung des Kaufvertrages vornimmt, kann es nicht schaden, zu wissen, was zwingend niedergeschrieben sein sollte.

Der KaufgegenstandDas Grundstück muss genau bezeichnet werden (Lage, Größe, Wirtschaftsart)

Der KaufpreisDer Preis der tatsächlich bezahlt wird, falsche Angaben sind strafbar

Die ÜbergabeIn der Regel erfolgt die Übergabe des Grundstückes an den Käufer bzw. die Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer nach Eintragung in das Grundbuch.

Die LastenGrundsätzlich soll die Grundstücksübereignung frei von Lasten erfolgen. Hier können allerdings auch Lasten ruhen, die nicht gelöscht werden können (öffentliche Lasten).

Die LöschungDer Notar schreibt in den Kaufvertrag, zu welchen Bedingungn die Übernahme des Kaufgegenstands möglich ist und wann die „alten“ Angaben gelöscht werden.

Die ZahlungEine oft gewählte Variante ist die Direktüberweisung der Kaufpreissumme. In aller Regel erteilt die Bank des Verkäufers nur dann eine Löschungsbewilligung der eingetragenen Grundpfandrechte, wenn sichergestellt ist, dass etwaige Schulden getilgt werden. Zu diesem Zweck wird ein Notaranderkonto eingerichtet.

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BelastungsvollmachtDa Sie noch Eigentümer sind, kann der Käufer nicht frei verfügen und keine Grundschuld ins Grundbuch eintragen lassen, dass wird aber von der finanzierenden Bank benötigt um eine Sicherheit zu haben. Hier kommt eine Belastungsvollmacht zum Tragen. Dies ist ein übliches aber kompliziertes Verfahren, welches für Sie als Eigentümer weitreichende Folgen haben kann, lassen Sie sich vom Notar beraten!

Gesetzliches VorkaufsrechtEs gehört zu den Belehrungspflichten des Notars, dass Gemeinden und Städte ein gesetzliches Vorkaufsrecht ausüben können (§24 Baugesetzbuch). Im Gegensatz zu einer Enteignung kann ein öffentlich-rechtliches Vorkaufsrecht nur dann angewendet werden, wenn sich der Eigentümer einer Immobilie zum Verkauf entscheidet. Dieses Recht darf nur dann angewendet werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.

Steuerliche UnbedenklichkeitsbescheinigungNach erfolgter Beurkundung setzt sich der Notar mit dem zuständigen Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, in Verbindung. Sie wissen, dass mit dem Erwerb eines Grundstücks eine Grunderwerbsteuer an den Staat zu zahlen ist.

ZwangsvollstreckungsklauselMit dieser Vereinbarung unterwerfen sich die Käufer einer Immobilie der Zwangsvollstreckung ihres gesamten Vermögens. Die Vereinbarung gilt, wenn der Käufer nicht an den Verkäufer zahlt. Dann kann dieser nämlich unter bestimmten Voraussetzungen den Gerichtsvollzieher zum Zahlungseinzug beauftragen.

Sonstige VereinbarungenHier können beliebige Vereinbarungen getroffen werden, solange damit nicht gegen geltendes Recht verstoßen wird.

Beim Vekauf der eigenen Immobilie gibt es eine ganze Menge zu beachten, wir als Immobiliengesellschaft stehen Ihnen gern mit Rat und Tat zur Verfügung.

Wir danken Ihnen für Ihr Interesse und wünschen Ihnen einen schönen Tag!

Quelle: Dirk Hobbie / Immobilien richtig verkaufen

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