Impulse für Unternehmen - LTS · 2017. 9. 13. · Jahr 2012 lag bei 10,66 ct/kWh, für 2011 bei...

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Unter anderem in dieser Ausgabe: EINGESPART Wie Unternehmen ihre Stromkosten reduzieren können Seite 3 EFFIZIENT Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung reformiert Seite 6 EINHEITLICH BAG präzisiert Rechtsprechung zur Leiharbeiterentlohnung Seite 7 ERLEICHTERT Nachweis der Steuerfreiheit für Lieferungen in die EU Seite 10 LTS RECHTSANWÄLTE WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER Impulse für Unternehmen Ausgabe 30 Juni 2013 ERSTELLT Jahresabschluss: Latente Steuern als Bilanzposten Seite 8 Das Thema: WIE STEUEROASEN ABGESCHAFFT WERDEN SOLLEN G5-Finanzminister planen automatischen Informationsaustausch Seite 4

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Unter anderem in dieser Ausgabe:

EINGESPARTWie Unternehmen ihre Stromkosten reduzieren können Seite 3

EFFIZIENTSachaufklärung in der Zwangsvollstreckung reformiert Seite 6

EINHEITLICHBAG präzisiert Rechtsprechung zur Leiharbeiterentlohnung Seite 7

ERLEICHTERTNachweis der Steuerfreiheit für Lieferungen in die EU Seite 10

LTS RECHTSANWÄLTE WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

Impulse für Unternehmen

Ausgabe 30Juni 2013

ERSTELLTJahresabschluss: Latente Steuern als Bilanzposten Seite 8

Das Thema:

WIE STEUEROASEN ABGESCHAFFT

WERDEN SOLLEN G5-Finanzminister planen automatischen Informationsaustausch Seite 4

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Liebe Leser,

vor wenigen Wochen haben wir unseren Erweiterungsbau bezogen. Somit arbeiten nun alle Mitarbeiter unseres Hauses unter einem Dach in Herford. Die erwarteten Effekte, insbesondere durch schnellere interne Kommunikation, treten ein. Dadurch können wir Ihren Erwartungen an unsere Dienstleistungsqualität noch besser gerecht werden.

Wesentliche Themen der öffentlichen Diskussion in den letzten Wochen waren Steuer-ehrlichkeit und zukünftige Einkommensteuersätze. Erfreulicherweise ist es politisch gelungen, andere häufi g als „Steueroasen“ bezeichnete Staaten davon zu überzeugen, in Zukunft internationalen Gepfl ogenheiten im Hinblick auf Auskunftsersuchen zu entsprechen. Damit werden wesentliche Fortschritte in Richtung Steuergerechtigkeit erreicht. Sicherlich verbleibt bei internationalen Großunternehmen der Vorteil gegen-über mittelständischen Unternehmen unserer Region, durch entsprechende Strukturen legal das Steuergefälle zwischen den einzelnen Staaten nutzen zu können – jedenfalls sofern ausreichend steuerlich anzuerkennende Substanz außerhalb Deutschlands vorhanden ist. Vermeintliche „Steuersparmodelle“ bedürfen somit stets einer sorgfältigen Prüfung im Hinblick auf den gewünschten Effekt.

Die Diskussion um höhere Steuersätze überrascht hingegen. Nach den Ergebnissen der Steuerschätzung Mai 2013 wird ein Wachstum des Steueraufkommens in Deutschland von 615 Milliarden Euro in 2013 auf 704 Milliarden Euro in 2017 erwartet – also eine Steigerung um fast 14,5% innerhalb von 5 Jahren. Sofern nicht konkret benannt wird, wofür der Staat darüber hinausgehende Mehreinnahmen benötigt, ist die Forderung nach höheren Steuersätzen schlichtweg nicht nachvollziehbar.

Unser Themenspektrum in diesem Heft erstreckt sich von der Zwangsvollstreckung über das Arbeitsrecht und spezielle Bilanzierungsfragen bis hin zum Steuerrecht. Die Auswahl zeigt exemplarisch Beispiele unseres Leistungsangebots. Fragen Sie uns. Wir freuen uns, Sie zu unterstützen.

Herzlichst

Ihr

Dr. jur. Stefan HoischenRechtsanwalt, Wirtschaftsprüferund Steuerberater

Editorial Inhalt

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Service:Wie Unternehmen ihre Stromkosten reduzieren können

Das Thema:Auf dem Weg zum automatischen Informationsaustausch

ZV-Recht:Gesetzesreform bringt mehr Effi zienz für Gläubiger

Arbeitsrecht:Leiharbeiterentlohnung steht im Fokus des BAG

Steuerrecht:Latente Steuern sind ein Bilanzposten eigener Art

Steuerrecht:Leichter Nachweis der Steuerfreiheit für EU-Lieferungen

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In Zeiten steigender Energiekosten lohnt es sich besonders, Sparpotenziale zu er-schließen. Folgende Komponenten können beim Strompreis Einsparmöglichkeiten bieten:

Netzentgelt

Ein Teil des Strompreises entfällt auf das Netzentgelt, dessen Umverteilung in der Stromnetzentgeltverordnung (NEV) geregelt ist. Weicht der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netzebene ab, kann zwischen dem Betreiber und dem Letztverbraucher ein individuelles Entgelt vereinbart werden, das dem besonderen Nutzungsverhalten Rechnung trägt. Das Gesetz lässt eine Reduzierung bis zu 80 Prozent gegenüber dem üblichen Entgelt zu. Nimmt ein Unter-nehmen mehr als 10 gWh Strom ab und ist die Benutzungsdauer größer als 7.000 h, kann das Unternehmen von den Netzent-gelten vollständig befreit werden. Ein ent-sprechender Antrag ist bei der zuständigen Regulierungsbehörde zu stellen.

Konzessionsabgabe

Zulässigkeit und Bemessung von Konzes-sionsabgaben sind in der Konzessionsab-gabenverordnung (KAV) geregelt. Bei Strom dürfen Konzessionsabgaben für Lieferungen an Sondervertragskunden nicht vereinbart oder gezahlt werden, wenn deren Durch-schnittspreis im Kalenderjahr je kWh unter dem Durchschnittserlös je kWh aus der Lieferung an alle Sondervertragskunden (Grenzpreis) liegt. Der Grenzpreis für das Jahr 2012 lag bei 10,66 ct/kWh, für 2011 bei 10,54 ct/kWh und für 2010 bei 9,10 ct/kWh. Bei der Belieferung von Tarifkunden dürfen

bestimmte, in der KAV festgelegte Höchst-beträge nicht überschritten werden.

Stromsteuer

Eine Erstattung der Stromsteuer kann unter anderem erfolgen, wenn der Strom für bestimmte Produktionsprozesse (z. B. Elektrolyse, Herstellung von Glas oder keramischen Erzeugnissen, Metallerzeugung und Bearbeitung, chemische Reduktions-verfahren) entnommen wurde. Zudem be-steht für Unternehmen des produzierenden Gewerbes die Möglichkeit, eine Entlastung von 5,13 €/mWh (25 Prozent der Strom-steuer) zu erreichen (§ 9 b StromStG). Auch kann für solche Unternehmen ein Anspruch auf Rückerstattung von maximal 90 Prozent der gezahlten Stromsteuer bestehen, soweit diese im Kalenderjahr den Betrag von 1.000 € übersteigt und die wei-teren Voraussetzungen des § 10 StromStG vorliegen. Ein entsprechender Antrag ist beim zuständigen Hauptzollamt bis zum 31.12. des Kalenderjahres einzureichen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde. Formulare sind beim Zollamt oder auf www.zoll.de erhältlich.

KWK-Umlage

Der Zweck des Kraft-Wärme-Kopplungsge-setzes (KWKG) liegt insbesondere in der Energieeinsparung und im Umweltschutz. Die dadurch verursachten KWK-Umlagen unterliegen bestimmten Grenzen. Für Un-ternehmen des produzierenden Gewerbes darf sich das Netznutzungsentgelt um max. 0,025 ct/kWh erhöhen, sofern der Stromverbrauch über 100.000 kWh liegt und die Stromkosten mehr als vier Prozent des Umsatzes betragen haben. Auch bei geringerem Verbrauch gibt es Grenzen.

Stromkosten sparen – aber wie?

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RA Carsten Schröder

Zusätzlich ist die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die ordnungsge-mäße Ermittlung des Stromkostenanteils zum Umsatz erforderlich.

EEG-Umlage

Auch die Umlagen im Rahmen des Erneu-erbare-Energien-Gesetzes (EEG) unterliegen Grenzen. Die Begrenzung der EEG-Umlage liegt zwischen 1 und 10 Prozent der vollen EEG-Umlage und ist von den abgenommenen Gigawattstunden abhängig (§ 41 Abs. 3 EEG). Eigenstrom ist unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 EEG vollständig von der Umlage befreit. Zudem ist eine Bescheini-gung eines Wirtschaftsprüfers nach § 41 Abs. 2 EEG erforderlich.

Die Anträge bezüglich der KWK-Umlage und der EEG-Umlage sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen. Die LTS GmbH Wirtschafts-prüfungsgesellschaft unterstützt Sie gern.

Service

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Wer die aktuelle Medien-Berichterstat-tung zu den Themen „Steueroasen“ bzw. „Steuergestaltung mit Bezug zum Aus-land“ verfolgt, kommt an einem zentralen Begriff nicht vorbei: dem automatischen Informationsaustausch. Die Forderung nach einem solchen Austausch erweckt den Anschein, als gäbe es bisher keinen oder einen nur unzureichenden Informati-onsaustausch zwischen einzelnen Län-dern und den deutschen Steuerbehörden. Doch ist dies wirklich so?

Bestehende Regelungen

Regelungen für einen Informationsaustausch zwischen der deutschen Steuerverwaltung und ausländischen Staaten existieren schon lange. Die Rechtsgrundlage bildet § 117 Abgabenordnung (AO), der sowohl die Inanspruchnahme von Auskünften auslän-discher Steuerverwaltungen als auch die Gewährung von Informationsanfragen durch ausländische Steuerverwaltungen beim deutschen Fiskus regelt. Zusätzlich stellt § 117 Abs. 3 AO mit der „Kulanzaus-kunft“ eine eigene Regelung für die Gewährung zwischenstaatlicher Amtshilfe von deutschen Behörden gegenüber ersuchenden ausländischen Steuerver-waltungen bereit.

Flankiert werden die innerstaatlichen Regelungen durch weitere Abkommen und Verträge mit anderen Staaten. Dies betrifft insbesondere Auskunftsklauseln in den von Deutschland geschlossenen Doppel-besteuerungsabkommen. Auch existieren mit verschiedenen Staaten eigene bilaterale Abkommen, die ausdrücklich einen Infor-mationsaustausch auf Basis des OECD-Standards regeln.

Und darüber hinaus gibt es im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie eine Vereinheitlichung von bestimmten Auskünften für Zins- und Kapitaleinkünfte. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat daher bereits im Jahr 2006 ein Merkblatt zur zwischenstaat-lichen Amtshilfe durch Auskunftsersuchen in Steuersachen herausgegeben, das detaillierte Regelungen und Anwendungs-bestimmungen für einen Informationsaus-tausch mit ausländischen Staaten und Steuerbehörden enthält.

Eine neue Qualität erreichte der Informati-onsaustausch 2009, als der OECD-Standard zum steuerlichen Informationsaustausch weltweit anerkannt wurde. Länder, die diesen Standard nicht anerkennen, wurden in eine „schwarze Liste“ aufgenommen – ein erster Ansatz, um Steueroasen zu einem Informationsaustausch zu bewegen. Seit 2009 wurden deshalb von Deutschland eine Reihe weiterer bilateraler Abkommen mit Staaten zum Austausch von steuerlichen Informationen geschlossen, z. B. mit den Kanalinseln und Luxemburg.

Einführung eines automatischen Informationsaustausches

Die bisherigen Regelungen sollen nach dem Willen der Finanzminister der G5-Staaten Deutschland, Frankreich, Großbri-tannien, Italien und Spanien nun nochmals erweitert werden. Die Finanzminister der G5 fordern in ihrem Schreiben vom 09.04.2013, dass der erweiterte automati-sche Informationsaustausch innerhalb der EU als neuer Standard eingeführt wird. Dieser sieht vor, dass automatisch steuer-relevante Informationen einschließlich Bankdaten von den betreffenden Ländern und den Finanzinstituten an Steuerbehör-den geliefert werden – soweit Konten von Steuerbürgern der jeweils anderen Staaten betroffen sind. Die Finanzminister der G5 erwarten, dass zumindest die EU-Mit-gliedsstaaten dem geplanten Abkommen zum automatischen Informationsaus-tausch beitreten.

Die Forderung hat bereits erste Wirkungen gezeigt: Österreich und Luxemburg haben angekündigt, sich dem automatischen Informationsaustausch anzuschließen und ihre für Ausländer bestehenden Bankge-

Automatischer Informationsaustausch: Entwicklung und Prognose

AKTUELL

„Framing“ urheberrechtlich zulässig?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom 16.05.2013 die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob sogenanntes „Framing“ eine Urheber-rechtsverletzung begründen kann. Unter „Framing“ versteht man die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten Werkes in den eigenen Internetauftritt. Bei der Klägerin in dem zur Entscheidung stehenden Fall handelte es sich um die Herstellerin von Wasserfi ltern. Diese hatte zu Werbezwecken ein Video über Wasserverschmutzung erstellen lassen, welches ohne ihre Zustimmung von einem Konkurrenten über die Videoplatt-form „YouTube“ in dessen eigenen Internetauftritt eingebunden worden war. Hierin könne – so der BGH – im Unterschied zu einfachen Links eine unerlaubte öffentliche Wiedergabe und damit eine Verletzung des Urheberrechts liegen. Die Entscheidung des EuGH bleibt abzuwarten.

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RA/StB Christian Hörster

Das Thema

heimnisse aufzuweichen bzw. abzuschaffen. Entsprechende Gesetzesvorhaben sind in den Ländern bereits in Arbeit. Aber auch in der Schweiz ist eine lebhafte Diskussion darüber entbrannt, wie sich eine internationale Ächtung vermeiden lässt und Daten von Schweizer Bankkunden, die im Ausland ansässig sind, an ausländische Steuerbehörden übermittelt werden können.

Prognose: Abschluss von weiteren Abkommen

Die Finanzminister der G5-Staaten verfolgen das Ziel, neben der bestehenden EU-Zins-richtlinie auch den automatischen Infor-mationsaustausch im Bereich der Kapital-einkünfte untereinander in einem eigenen Abkommen zu regeln.

Bei der Frage, wie ein solches Abkommen aussehen kann, lohnt sich ein Blick in die USA, die bereits in den letzten Jahren ein sanktionsbewehrtes Regelwerk eingeführt haben:

Der Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) wirkt Steuerverkürzungen durch US-Bürger mit Auslandskonten entgegen. Ausländische Finanzinstitute werden auf-gefordert, einen bilateralen Vertrag mit den amerikanischen Steuerbehörden zu schließen. Damit verpfl ichten sie sich zur Identifi zierung aller Konten von US-Staats-bürgern sowie zur Offenlegung personen- und kontenbezogener Daten. Verweigert ein Finanzinstitut den Vertragsabschluss, wird es von den USA als „nicht kooperativ“ angesehen – was zu erheblichen wirt-schaftlichen und fi nanziellen Nachteilen führen kann.

Alternativ kann durch den Abschluss eines zwischenstaatlichen Abkommens jedoch verhindert werden, dass einzelne Finanzin-stitute direkt ihre Kontendaten an die US-Steuerbehörden melden müssen. Eine Meldung durch den ausländischen Staat soll dann ausreichen. Deutschland hat ein entsprechendes Abkommen mit den USA bereits paraphiert und will es noch im Mai 2013 unterzeichnen.

Es ist sehr wahrscheinlich, dass auch sanktionsbewehrte Abkommen für den europäischen Wirtschaftsraum geschlossen werden. Dabei wird der wirtschaftliche und fi nanzielle Druck auf einen nicht kooperie-renden Staat so groß werden, dass zumin-dest in Europa einschließlich der Schweiz ein fl ächendeckender automatischer Informationsaustausch bald Realität werden wird.

SPORT

Zweiter LTS-Team-Cup

Mit einem Sieg des Gastgebers TC Herford endete der zweite LTS-Team-Cup am 20. und 21. April 2013 auf der Anlage des Waldfrieden-Sportparks. Bei der erneut von LTS gesponserten inoffi ziellen Mannschafts-Kreismeisterschaft, die vom Kreistennis-Verband veranstaltet wurde, setzte sich der TC Herford in der Endrunde mit 36 Punkten vor dem Vorjahressieger TC Rödinghausen (28 Punkte), dem Bünder TC (24 Punkte) und dem TC Hiddenhausen (5 Punkte) durch. Zu den Finalspielen am 2. Tag erfreuten sich mehr als 150 Zuschauer an erstklassigem Tennis bei strahlendem Sonnenschein.

Bereits jetzt ist für April 2014 der 3. LTS-Team-Cup am Austragungsort Bünde in Aussicht genommen.

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ZV-Recht

Das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung ist seit 1. Januar 2013 in Kraft. Es ändert die Struktur des Vollstreckungsverfahrens grundlegend. Durch den Einsatz moderner Informations-technologien soll sich der Gläubiger früh-zeitig über die wirtschaftliche Leistungs-fähigkeit seiner Schuldner Klarheit verschaffen und Forderungen effi zienter realisieren können. Unabhängig von fruchtlos verlaufenen Pfändungsversuchen besteht die Möglichkeit, Informationen über das Vermögen des Schuldners zu er-langen. Über den Gerichtsvollzieher lassen sich Auskünfte bei Behörden einholen. Auch das internetbasierte Schuldnerver-zeichnis kann als effektive Warndatei vor nicht liquiden oder unzuverlässigen Schuldnern eingesehen werden.

Befugnisse des Gerichtsvollziehers

Der Gerichtsvollzieher ist mehr denn je zentrales Organ der Zwangsvollstreckung: Bei ihm laufen alle Informationen zusammen.

Er ermittelt den Aufenthaltsort des Schuld-ners, holt die Vermögensauskunft ein, beschafft die notwendigen Informationen und sorgt für eine zügige, kostensparende Vollstreckung. Seine Befugnisse erstrecken sich auf

• den Versuch einer gütlichen Erledigung• die Einholung einer Vermögensauskunft

des Schuldners• die Einholung Auskünfte Dritter über das

Vermögen des Schuldners• das Betreiben der Pfändung und der

Verwertung körperlicher Sachen sowie• die Durchführung einer Vorpfändung

wobei es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels bedarf.

Die Vollstreckungsmaßnahmen können einzeln oder kumulativ sowie voneinander abhängig beauftragt werden. Den Versuch einer gütlichen Einigung unternimmt der Gerichtsvollzieher ohne ausdrücklichen Auftrag. Dem Gläubiger bleibt es aber un-benommen, dem zu widersprechen oder einen Vorschlag des Schuldners zur gütlichen Einigung abzulehnen.

Zentrales Vollstreckungsgericht

Die bei den Schuldnern erhobenen Vermö-gensauskünfte werden in jedem Bundes-land bei zentralen Vollstreckungsgerichten hinterlegt und als Vermögens- und Schuld-nerverzeichnisse in elektronischen Daten-banken geführt. In NRW ist das Amtsgericht Hagen zuständig. Über www.vollstreckungsportal.de kann zentral und länderübergreifend eine Abfrage der Datenbanken erfolgen. Die detaillierten Vermögensverzeichnisse dürfen nur von Gerichtsvollziehern oder bestimmten

staatlichen Stellen eingesehen werden. Eine Abfrage der Schuldnerverzeichnisse ist dagegen jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Der Formularzwang

Bei der Erteilung von Vollstreckungsaufträ-gen herrscht Formularzwang. Die Formulare wurden durch die seit dem 1. März 2013 geltende Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung zur Arbeitserleichterung des Gerichtsvollziehers eingeführt.

Ferner ermöglicht das Gesetz, einen Voll-streckungsauftrag bei Bescheiden bis zu einer Forderungssumme von 5.000 €

vollelektronisch zu stellen. Allerdings sind in den meisten Bundesländern die techni-schen Voraussetzungen dafür noch nicht geschaffen – so auch in NRW. Wann die Gerichte die elektronische Aktenführung einführen, ist noch nicht absehbar.

Ausblick

Mit der Reform der Sachaufklärung wird das Zwangsvollstreckungsrecht an die heutigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst. Allerdings fehlen häufi g noch die technischen Voraussetzungen für einen effi zienteren Umgang mit Vollstreckungs-aufträgen. Zudem sind die Gerichtsvollzieher mit den neu gewonnenen Befugnissen einer erhöhten Arbeitsbelastung ausgesetzt, die voraussichtlich durch Neueinstellungen nicht abgefedert werden wird. Dennoch bietet die Nutzung neuer Medien für die Gläubiger zumindest die Aussicht auf eine bessere Informationsgewinnung, die allein bereits die Realisierungschancen ihrer Forderungen erhöhen und das Risiko von Forderungsausfällen reduzieren kann.

Zwangsvollstreckung: Mehr Effi zienz für Gläubiger

RA Christian Sudbrack

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 14.12.2010 festgestellt, dass die CGZP (Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-serviceagenturen) nicht tariffähig ist. Somit sind die unter der Regie der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam.

Die Konsequenz dieser Rechtsprechung: Zahlreiche Leiharbeitnehmer haben bundes-weit unter Berufung auf den sogenannten equal-pay-Grundsatz des § 10 Abs. 4 AÜG Ansprüche auf Nachzahlung von Lohn gel-tend gemacht. Das BAG hat am 13.03.2013 über fünf Revisionen entschieden und die Rechtsprechung zur Leiharbeiterentlohnung präzisiert.

Rechtliche Ausgangssituation

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verpfl ichtet den Verleiher, dem Leiharbeitnehmer das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Entleiher vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt (equal-pay-Grundsatz). Von diesem Gebot der Gleich-behandlung erlaubt das AÜG ein Abweichen durch Tarifvertrag. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung von tarifl ichen Regelungen arbeitsvertraglich vereinbaren. Tarifverträge, die für Leiharbeitnehmer ein geringeres Arbeitsentgelt vorsehen als es vergleich-bare Stammarbeitnehmer des Entleihers erhalten, hat unter anderem die CGZP mit Arbeitgeberverbänden der Leiharbeits-branche geschlossen.

Unwirksamkeit einer Verweisklausel

Die Verfahrensweise, neben oder anstelle einer Verweisung auf CGZP-Tarifverträge auf andere Tarifverträge Bezug zu nehmen,

ist unzulässig – dies hat das BAG festge-stellt. So kann weder auf den Tarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband mittel-ständischer Personaldienstleister (AMP) noch auf andere Tarifverträge von christli-chen Arbeitnehmervereinigungen Bezug genommen werden. Eine derartige Klausel im Arbeitsvertrag sei intransparent und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Den Verstoß gegen das Transparenzgebot hat das BAG damit begründet, dass sich aus einer derartigen Verweisklausel nicht ersehen lasse, welche der Tarifregelungen bei einem sich widersprechenden Inhalt Vorrang haben solle.

Ausschlussfristen

Des Weiteren hat das BAG ausgeführt, dass der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt den vertraglich vereinbarten Ausschluss-fristen unterliegt. Die Verfallfrist darf drei Monate nicht unterschreiten, wobei eine Geltendmachung des Vergütungsanspruchs dem Grunde nach ausreicht, um die Verfall-frist zu wahren.

Verjährungsfrist

Zudem haben die Erfurter Richter klarge-stellt, dass der Anspruch auf gleiche Ver-gütung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt. Die Verjährungs-frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Leiharbeitnehmer Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erhält.

Berechnung des Entgeltanspruchs

Zur Berechnung des Anspruchs auf Zahlung der Vergütungsdifferenz ist nach den Vor-gaben des BAG ein Gesamtvergleich aller

Leiharbeiterentlohnung im Fokus des BAG

Arbeitsrecht

Entgelte im Überlassungszeitraum anzu-stellen. Ein Aufwendungsersatz bleibt außer Betracht, es sei denn, es handelt sich um „verschleiertes“ und damit steuerpfl ichtiges Arbeitsentgelt.

Risiko für Entleiher: Sozialversicherungsbeiträge

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Verpfl ichtung des Entleihers, die gesetzlich geschuldeten Sozialversiche-rungsbeiträge abzuführen. Dies kann in den beschriebenen Fällen zu bösen Über-raschungen führen, da sich der Entleiher unter Umständen erheblichen Nachforde-rungen ausgesetzt sieht.

RA Holger Peterk

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Gesellschaften und Kaufl eute sind verpfl ichtet, einen Jahresabschluss aufzustellen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen nach dem Handelsge-setzbuch (HGB) gegeben sind. Auch der Fiskus verlangt die Erstellung eines Jahres-abschlusses auf Grundlage der handels-rechtlichen Regelungen. Die Aufstellung des Jahresabschlusses erfüllt also zwei Funktionen: Der Kaufmann wird seinen handelsrechtlichen Verpfl ichtungen zur

Erstellung eines Jahresabschlusses gerecht – und erfüllt seine steuerlichen Pfl ichten. Daneben verfolgen Gesellschaften und Kaufl eute mit der Aufstellung des Jahresabschlusses unter Umständen selbst verschiedene Ziele: einerseits die wertab-bildende Darstellung des Unternehmens – beispielsweise im Finanzierungsinteresse, andererseits die Erreichung eines steuerlich möglichst optimierten Ergebnisses.

Nun bestehen bei der Bewertung von verschiedenen Positionen des Jahresab-schlusses zwischen Handels- und Steuer-recht teilweise erhebliche Unterschiede. Diese können dazu führen, dass das handelsrechtliche von dem steuerlichen Ergebnis abweicht. Einige dieser Abwei-chungen sind vorübergehend, das heißt, sie gleichen sich im Verlauf der folgenden Geschäftsjahre wieder aus.

Beispiel: geringwertige Wirtschaftsgüter

Werden beispielsweise geringwertige Wirt-schaftsgüter des Anlagevermögens steuer-lich sofort voll abgeschrieben, aber in der Handelsbilanz aktiviert, ist das steuerliche Ergebnis im Jahr der Anschaffung der geringwertigen Wirtschaftsgüter um den Anschaffungspreis niedriger. Das handels-rechtliche Ergebnis reduziert sich dagegen lediglich um die planmäßigen, auf die Nutzungsdauer abgestimmten Abschrei-bungen. In den Folgejahren können die geringwertigen Wirtschaftsgüter dann steuerlich zwar nicht mehr abgeschrieben werden, handelsrechtlich erfolgt aber die planmäßige Abschreibung. Das handels-rechtliche Ergebnis ist damit um die Ab-schreibungen in den Folgejahren niedriger als das steuerliche Ergebnis. Das im Jahr der Anschaffung geringere steuerliche

Ergebnis gleicht sich so über die Nutzungs-dauer des Wirtschaftsguts bzw. bis zu seinem Ausscheiden aus dem unternehmerischen Vermögen wieder aus.

In der Handelsbilanz sind die sich ergeben-den Unterschiede gem. § 274 HGB um die darauf anfallenden Steuern im Rahmen einer Rückstellung für passive latente Steuern zu korrigieren, wenn das handels-rechtliche Ergebnis zunächst höher ist als das steuerrechtliche. Ist es umgekehrt, ist also das handelsrechtliche Ergebnis niedriger als das steuerliche, kann ein Bilanzposten für aktive latente Steuern gebildet werden.

Ausweispfl icht und Ansatzwahlrecht für latente Steuern

Bezüglich der passiven Steuer besteht eine Ausweispfl icht unter den Rückstellungen. Bei aktiven latenten Steuern besteht hin-gegen ein Ansatzwahlrecht. Hierbei handelt es sich nach überwiegender Auffassung um einen Sonderposten eigener Art. Aktive und passive latente Steuern können saldiert und in einem einzigen Bilanzposten ausgewiesen werden.

Neben dem oben angeführten Beispiel der differenzierten Berücksichtigung gering-wertiger Wirtschaftsgüter gibt es weitere Fälle zur Anwendung einer passiven Steu-erabgrenzung. Dies ist zum Beispiel die Aktivierung der Beteiligung an einer Personengesellschaft in der Handelsbilanz mit den Anschaffungskosten, während sie in der Steuerbilanz nach der sogenannten Spiegelbild-Methode abgebildet wird. Auch ist denkbar, dass eine höhere Ab-schreibung in der Steuerbilanz vorgenom-men wird als in der Handelsbilanz – oder

Latente Steuern: Ein Bilanzposten eigener Art

AKTUELL

Kein Auskunftsanspruch für abgelehnten Stellenbewerber

Ein abgelehnter Stellenbewerber hat gegen den Arbeitgeber keinen Aus-kunftsanspruch darüber, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung vom 25.04.2013.

Die Klägerin verlangte Auskunft, ob und gegebenenfalls aufgrund welcher Kriterien der Arbeitgeber einen Mitbe-werber eingestellt habe und behauptete, lediglich wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein.

Die Verweigerung des Informationszu-gangs kann zwar geeignet sein, Tatsachen nachzuweisen, die eine Diskriminierung vermuten lassen. Jedoch erachtete das BAG die von der Klägerin vorgetragenen Indizien zur Annahme einer Diskriminie-rung gemäß dem Allgemeinen Gleichbe-handlungsgesetz nicht für ausreichend und verneinte in diesem Fall sowohl einen Anspruch auf Entschädigung als auch auf Auskunftserteilung.

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Fremdkapitalzinsen in der Handelsbilanz aktiviert werden, nicht jedoch in der Steuerbilanz.

Beispiele für den Ansatzeiner aktiven latenten Steuer:

Fälle, die Anlass für den Ansatz einer aktiven latenten Steuer bilden, sind

• höhere Abschreibungen in der Handels-bilanz als in der Steuerbilanz

• außerplanmäßige Abschreibungen wegen vorübergehender Wertminderung gem. § 255 Abs. 2 HGB, die in der Steu-erbilanz nicht als Teilwertabschreibung anerkannt werden

• die Minderung der steuerlichen Anschaf-fungskosten nach § 7 g EStG

• die Übertragung einer Rücklage nach § 6 b EStG

• die Abschreibung eines erworbenen Firmenwerts mit einer kürzeren Nut-zungsdauer als der nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG (15 Jahre)

• die Abzinsung von Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz mit einem Zinsfuß, der unter dem nach § 6 a Abs. 3 Satz 3 EStG anzuwendenden Satz von 6 % liegt

• die Bildung von Rückstellungen für

drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in der Handelsbilanz gem. § 249 Abs. 1 HGB, die steuerlich nicht gebildet werden dürfen.

Die Höhe der jeweiligen latenten Steuern errechnet sich anhand des Steuersatzes des Zeitraums, in dem sich die Abweichung jeweils umkehrt. In der Praxis wird von den aktuellen Steuersätzen und Bemessungs-grundlagen ausgegangen. Eine Abzinsung der Steuerabgrenzung – sowohl der aktiven als auch der passiven – ist nicht zulässig.

Das Fazit

Die Beurteilung, ob und in welcher Höhe latente Steuern angesetzt werden müssen oder können, ist komplex. Dies gilt umso mehr, als innerhalb des Berufsstandes

Steuerrecht

RA/WP/StB Dr. jur. Arnd Kögel

AKTUELL

Reform des Ordnungsgeldverfahrens

Am 17.04.2013 wurde der Gesetzentwurf zur Reform des handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahrens beschlossen. Er knüpft an die mit dem MicroBilG vom 20.12.2012 geschaffenen Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften an und sieht Verfahrensänderungen vor, wenn kleinste und kleine Kapitalgesellschaften zwar ihren handelsrechtlichen Publizitäts-pfl ichten nachkommen wollen, aber Fristen versäumen. Das Bundesamt für Justiz leitet Ordnungsgeldverfahren gegen alle Kapitalgesellschaften ein, die ihre Jahresabschlussunterlagen nicht rechtzeitig offenlegen. Die Unternehmen erhalten nach Ordnungsgeldandrohung sechs Wochen Zeit, um ihre gesetzlichen Pfl ichten zu erfüllen. Danach wird ein Ordnungsgeld von mindestens 2.500 € festgesetzt. Künftig wird das Mindestord-nungsgeld für Kleinstkapitalgesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften auf 500 € bzw. 1.000 € gesenkt, wenn die Offenlegung nachgeholt wird, bevor das Bundesamt weitere Schritte einleitet.

der Steuerberater derzeit keine Einigung darüber besteht, ob und bei welchen Gesellschaften und Kaufl euten tatsächlich passive latente Steuern gebildet werden müssen. Gerade seit der Einführung des BilMoG, des Bilanzrechtsmodernisierungs-gesetzes, entwickeln sich Handels- und Steuerbilanz immer weiter auseinander. Die frühere Abhängigkeit zwischen Han-dels- und Steuerbilanz ist allein durch die Abschaffung der „umgekehrten Maßgeb-lichkeit“ deutlich gelockert.

Bei der Auslotung der damit verbundenen Möglichkeiten, Grenzen und Pfl ichten unterstützen wir Sie gern.

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Der Bundesrat hat am 22.03.2013 die 11. Verordnung zur Änderung der Umsatz-steuer-Durchführungsverordnung (UStDV) angenommen. Damit treten die Neuregelungen zu den Nachweisen der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen am 1. Oktober 2013 in Kraft.

Bereits seit dem 01.01.2012 wird nach §§ 17 a ff. UStDV eine „Gelangensbestäti-gung“ gefordert. Angesichts massiven Wi-derstands und praktischer Schwierigkeiten hat die Finanzverwaltung die Anwendung dieser Nachweisregelungen jedoch ausgesetzt.

In der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der Neuregelung – also vom 01.01.2012 bis zum 30.09.2013 – lässt der neue Absatz 3 des § 74 a UStDV für die ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen neben der Gelangensbestätigung auch die bis zum 31.12.2011 geltenden Nachweise, zum Beispiel die sogenannte weiße Speditions-bescheinigung, zu.

Mit Inkrafttreten der Neuregelung des § 17 a UStDV zum 1. Oktober 2013 kann dann die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen alternativ auch durch andere Belege nachgewiesen werden. Aus den Belegen muss sich aber eindeutig und leichtnachprüfbar das Gelangen des Liefergegen-stands in das übrige Gemeinschaftsgebiet an den umsatzsteuerrechtlichen Abnehmer ergeben.

Diese Erleichterungen werden für die Gelangensbestätigung eingeführt

• Die Gelangensbestätigung muss nicht für jede einzelne Lieferung erstellt werden, es sind auch Sammelbestätigungen für maximal ein Quartal möglich.

• Sie muss nicht nach amtlichem Vordruck erbracht werden, sondern kann aus meh-reren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben.

• Die grundsätzlich erforderliche Unter-schrift des Abnehmers kann in vielen Fällen durch einen Dritten, z. B. einen selbstständigen Lagerhalter ersetzt werden.

• Wird die Gelangensbestätigung elektro-nisch übermittelt, ist eine Unterschrift nicht erforderlich, wenn der Abnehmer klar erkennbar ist.

• Der Erhalt des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet muss nur noch monatsgenau und nicht mehr taggenau angegeben werden.

Für die Bescheinigung eines beauftragten Spediteurs gelten diese Erleichterungen

• Die elektronische Übermittlung der Bescheinigung ist möglich, ggf. auch ohne Unterschrift.

• Sie kann als Sammelbescheinigung für Versendungen bis zu einem Quartal ausgestellt werden.

• Wird der Spediteur vom Abnehmer beauftragt, genügt als Nachweis eine Versicherung des Spediteurs, den Liefer-gegenstand an den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet zu befördern. Ein Nachweis über die Bezahlung des Liefergegenstands ist zudem von einem Konto des Abnehmers zu erbringen.

Das BMF hat angekündigt, den Anwen-dungserlass zur Umsatzsteuer zeitnah zu ändern. Gemäß dem zweiten Entwurf zur Anpassung des Anwendungserlasses vom 21.03.2012 sollen Muster für Gelangensbe-stätigungen in Deutsch, Englisch und Fran-zösisch beigefügt werden, mit denen der Unternehmer rechtssicher den Nachweis führen kann.

Beim Eigentransport durch den Lieferer oder Selbstabholung durch den Abnehmer kann der Nachweis für die Steuerfreiheit künftig nur durch die Gelangensbestätigung geführt werden. Die größte Änderung ergibt sich damit bei den Selbstabholern, weil hier die Gelangensbestätigung erst nach tatsächlich erfolgter Verbringung ausgestellt bzw. unterzeichnet werden kann. Die bei Abholung unterzeichnete Versicherung, den Liefergegenstand in einen anderen EU-Mitgliedsstaat zu verbringen, genügt nicht mehr.

Steuerrecht

Lieferungen in der EU: Nachweis der Steuerfreiheit erleichtert

WP/StB Dipl.-Kfm. Stefan Horst

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Aktuelles aus Gesetzgebung, Rechtsprechungund Finanzverwaltung

Steuerrecht

Aufwandsentschädigungen für Ehrenamt-liche können der Umsatzsteuer unterliegen

Um eine bundesweit einheitliche Behand-lung von ehrenamtlich Tätigen zu ermögli-chen, wurde die steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen durch das BMF neu geregelt. Ehrenamtliche sowie ihre Vereine und Organisationen haben Zeit bis spätestens 31.03.2014, um ihre Verträge und Satzungen anzupassen oder Vereinsbeschlüsse herbeizuführen.

Hintergrund: Vereine sind regelmäßig nicht vorsteuerabzugsberechtigt – daher ist für sie von Bedeutung, ob Tätigkeits-vergütungen bzw. Aufwandsentschädigun-gen umsatzsteuerpfl ichtig sind. Wird nur Auslagenersatz oder eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnisse gezahlt, ist dies nach § 4 Nr. 26 b UStG steuerfrei.

Das BMF-Schreiben vom 27.03.2013 stellt nunmehr die Obergrenzen klar. Danach besteht Steuerfreiheit, wenn ehrenamtliche Vorstände, Chorleiter, Sporttrainer oder Ehrenamtliche für den Betrieb gewerblicher Art einer öffentlich-rechtlichen Körper-schaft (z. B. Sparkasse, Verkehrsbetrieb, Stadtwerke) je Stunde maximal 50 € und pro Jahr höchstens 17.500 € erhalten. Der tatsächliche Zeitaufwand muss dazu schriftlich festgehalten und für das Finanz-amt nachvollziehbar sein. Echter Auslagen-ersatz für tatsächlich entstandene und nachgewiesene Aufwendungen (z. B. Reise-kosten) wird dabei nicht mitgerechnet.

Neu ist, dass ein monatlich oder jährlich gezahlter pauschaler Auslagenersatz nur dann befreit ist, wenn per Satzung oder Vorstandsbeschluss eine bestimmte

Stundenzahl pro Woche, Monat oder Jahr festgelegt ist und dadurch weder die Jahreshöchstgrenze noch der maximale Stundensatz überschritten wird.

1-%-Regel auch bei Gebrauchtwagen rechtmäßig

Der Bundesfi nanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13.12.2012 die Anwendung der 1-%- Regel auch für Gebrauchtwagen bestätigt, die in § 8 Abs. 2 Satz 2 i. V m § 6 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt ist. Die pauschalisierende Methode legt zur Abgeltung des privaten Nutzungsvorteils den auf volle 100 Euro abgerundeten Listenneupreis bei Erstzu-lassung zuzüglich Umsatzsteuer und Sonderausstattung zugrunde – wodurch ihre Anwendung gerade bei Gebrauchtwagen ungünstig werden kann.

In den Gründen seiner Entscheidung weist der BFH darauf hin, dass die Bewertung des Vorteils mittels der 1-%-Regelung nur eine grob typisierende Regelung darstellt. Alternativ zur 1-%-Regelung kann nach wie vor auch die Fahrtenbuchmethode ange-wandt werden. Die Fahrtenbuchmethode bewertet den vom Arbeitgeber dem Arbeit-nehmer zugewandten Nutzungsvorteil nach der Maßgabe der konkret entstande-nen Kosten (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG).

Insbesondere im Hinblick auf dieses, als sogenannte „escape-Klausel“ bezeichnete Wahlrecht beurteilt die derzeitige Recht-sprechung des BFH die Typisierungsrege-lung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als verfassungsrechtlich unbedenklich.

LTS

Eingeweiht

Am 19.04.2013 konnte LTS nach insgesamt gut 11 Monaten Bauzeit den Erweiterungsbau seines Stammhauses einweihen. Bei zwar kühlem Wetter, aber ungetrübter Laune haben wir mit Mandanten, Mitarbeitern und Baubetei-ligten gefeiert.

Nunmehr stehen für unsere mehr als 70 Mitarbeiter in der Rechtsabteilung, Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Insolvenzabteilung weitere 1100 Quadratmeter zur Verfügung, die sich auf vier Ebenen verteilen. Auch der Umzug unserer Gütersloher Mitarbeiter war pünktlich abgeschlossen, sodass wir nun an einem Standort vereint sind. Mehr Effi zienz durch geballte Kompetenz und kürzere Kommunikationswege – dies war und ist unsere Zielsetzung, die unseren Mandanten zu Gute kommen soll.

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