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STOPP MOBBING Impulsreferat aus der Schweiz Was ist wie anders als in Deutschland? 20. Hamburger Workshop: «Gesunderhalten durch Konfliktlösen - Europaweit voneinander lernen» 29. April 2017, Gesundheitszentrum St. Pauli Klaus Schiller-Stutz Eidg. anerkannter Psychotherapeut www.stopp-mobbing.ch 1

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STOPP MOBBING

Impulsreferat aus der Schweiz

Was ist wie anders als in Deutschland?

20. Hamburger Workshop: «Gesunderhalten durch

Konfliktlösen - Europaweit voneinander lernen»

29. April 2017, Gesundheitszentrum St. Pauli

Klaus Schiller-Stutz

Eidg. anerkannter Psychotherapeut

www.stopp-mobbing.ch 1

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Die nationale Identität und der Zusammenhalt der Schweiz basieren auf

- interkulturelle Faktoren,

- dem Glauben an die (halb-)direkte Demokratie,

- einem hohen Mass an lokaler und regionaler Autonomie und

- einer ausgeprägten Kultur der Kompromissbereitschaft bei der

politischen Entscheidungsfindung (Föderalismus).

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Was ist wie anders als in D?

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Grösse 41 285 km2 357 357,62 km2

Einwohnerzahl 8,3 Mill. 82,175 Mill.

203 E/km2 230 E/km2

26 Kantone 16 Bundesländer

Währung CHF Euro

Bruttoinlandpr. 636 Mrd USD 3.636 Mrd USD

Kaufkraft pro E 42 300 Euro (ohne Liechtenstein) 21 879 Euro

Sprachen deutsch; frz.; ital.; rätoromanisch deutsch

(siehe: «Der grosse Kanton» von Viktor Giacobbo 2013 (CH)

unter www.youtube.com/watch?v=Cf5-XLeWd3Q)

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Was ist wie anders als in D?

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Zitate aus dem Buch:

«Was Deutsche nicht hören wollen und Schweizer nicht zu sagen wagen.

Kulturelle Unterschiede am Arbeitsplatz leben» (Kölliker, 2012).

mit Bezug auf das 4-Ohren-Modell von Prof. Friedrich Schulz von Thun

(siehe den Filmbeitrag des Abschiedsvortrags von Prof. Dr. Friedemann Schulz von Thun mit dem Titel

»Was ich noch zu sagen hätte…«; gehalten am 23.10.2009 mit Rückblick auf sein Werk an der Universität

Hamburg unter http://mms.uni-hamburg.de/2014/06/16/schulz-von-thun-was-ich-noch-zu-sagen-haette-2009/)

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Wahrnehmung:

«Ich sehe etwas, was Du nicht siehst»

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Eine Person sieht vielleicht zuerst eine Vase, eine andere Person zuerst 2 Gesichter, wieder eine andere Person sieht Vase und 2 Gesichter gleichzeitig. Ein offener, respektvoller Austausch der Personen über ihre unterschied-lichen Sicht-/Betrachtungsweisen einer Situation fördert die Entwicklung konstruktiver Lösungen derselben. Bei

zunehmendem Stress / Mobbing können diese Eigenschaften verloren gehen und müssen neu entwickelt werden.

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„Das Geheimnis des Erfolges ist,

den Standpunkt des anderen zu verstehen.“(Zitat von Henry Ford, 30.7.1863 – 7. 4.1947)

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Was ist wie anders als in D?

Die Kosten der Krankenkasse bezahlen in CH zu 100% die Versicherten, während in D

die Kosten je zur Hälfte Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber/-in tragen.(weitere Informationen siehe «DAS DEUTSCHE UND SCHWEIZER KRANKENVERSICHERUNGS-SYSTEM:

KOSTEN, LEISTUNGEN UND ANREIZWIRKUNGEN AUS SICHT DER VERSICHERTEN (Eling; Parnitzke, 2006)

unter www.ivw.unisg.ch/~/media/internet/content/dateien/instituteundcenters/ivw/wps/wp21.pdf)

Sozialversicherungen CH(Überblick siehe www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ueberblick.html sowie

www.aon.com/switzerland/attachments/Bibliothek_Hewitt/Tourdhorizon_2012_DE.pdf)

a) Krankenversicherung (= KVG; seit 1996 obligatorisch); Das KVG verlangt «wirksame,

zweckmässige und wirtschaftliche» Leistungen. Das KVG sollte bio-psycho-sozial –

statt nur biomedizinisch – angewendet und umgesetzt werden, d. h. ganzheitlich und

im Sinne des salutogenetischen Ansatzes (siehe 2.GELIKO-Symposium vom 10.11.2016 www.geliko.ch/images/symposium_2016/07__20161108-Krankenversicherer-Psychosoziale-Untersttzung-Scheibli-Franz-Deutsch.pdf )

b) Taggeldversicherung (= TG; nicht obligatorisch, daher kann bei krankheitsbedingtem

Erwerbsausfall eine Lohnfortzahlung fehlen);

c) Invalidenversicherung (IV) etc.

Im Krankheitsfall durch Mobbing werden in der Schweiz nebst der Krankenversicherung

u. a. die Taggeld- sowie die Invalidenversicherung belastet; deren Case-Manager/-innen

sind zur Wiedereingliederung am Arbeitsplatz / im Arbeitsmarkt gefordert.

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Medienmitteilungen

Nestlé muss sich vor Gericht wegen Mobbings verantworten; 11.4.2016(www.srf.ch/news/wirtschaft/nestle-muss-sich-vor-gericht-wegen-mobbings-verantworten )

Psychisch Kranke: Zu wenig Hilfe (Neue Zuger Zeitung, 24. 1.2014). (Kosten

für Schweizer Wirtschaft ca. 19 Milliarden CHF/Jahr = 3,2% des BIP)

Krank wegen Stress beim Job? Die Firma haftet. Im Umgang mit Stress

sind viele Arbeitgeber hilflos. (Zürcher Tagesanzeiger, 9. 9.2013)«Unternehmen stehen in der Verantwortung – Juristen beklagen allerdings einen Man-

gel. Zwar haben Gerichtsfälle wegen Mobbings in jüngster Zeit stark zugenommen,

und so ist anzunehmen, dass sich darunter weitere Fälle befinden, bei denen es gar

nicht um Mobbing, sondern um Stresshaftungsfälle ging. Rechtsprofessor Portmann

(Universität Zürich, Anm.: KS) plädiert deshalb für eine Differenzierung der Begriffe

in der Rechtsprechung: «Das würde Klarheit schaffen und das Bewusstsein für die

Stresshaftung in der Arbeitswelt fördern.»(siehe www.tagesanzeiger.ch/leben/Krank-wegen-Stress-beim-Job-Die-Firma-haftet/story/16010952 )

Die Stadt Lausanne muss Mobbing-Opfer 800 000 Franken bezahlen(NZZ, 11. 3.2005; siehe www.nzz.ch/newzzE66LCID9-12-1.105284 )

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Kurzer Rückblick: Schweizer Studie über„Mobbing und ande-

re psychosoziale Spannungen am Arbeitsplatz“ (seco, 2002)

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Beschwerden und differenzierte psychosoziale Belastung

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nicht getestet Test negativ schwache Belastung mittlere Belastung starke Belastung

Ergebnisse der Schweizer Studie über „Mobbing und andere

psychosoziale Spannungen am Arbeitsplatz“ (seco, 2002, S. 41)

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(Quelle:

www.seco.admin.ch/seco/de/home/Publikationen_Dienstleistungen/Publikationen_und_Formulare/Arbeit/Arbeitsbedingungen/Studien_und_Beri

chte/mobbing-und-andere-psychosoziale-spannungen-am-arbeitsplatz-in-d.html )

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Definition Mobbing (SECO, 2016, S. 7)

«Mobbing tritt meist situationsbedingt und unabhängig von Persönlichkeitsmerkmalen der

angegriffenen Person auf. Deshalb kann Mobbing jeden betreffen.

Eine einheitliche, international durchgängig anerkannte Definition von Mobbing gibt es nicht.

Mobbing wird von Fachpersonen häufig mit folgenden Merkmalen beschrieben:

• Schikanöse Handlungen, Kommunikationsverweigerung oder konfliktbelastete Kommunikation,

mit der einzelne oder mehrere Personen direkt oder indirekt angegriffen werden.

• Die Handlungen erfolgen wiederholt, systematisch und dauern über einen längeren Zeitraum

an. Dabei kann die Art der Angriffe immer wieder ändern.

• Die Angriffe gehen von Vorgesetzten und/oder Mitarbeitenden aus.

• Die betroffene Person nimmt die Handlung subjektiv als feindselig wahr. Es ist möglich, dass

dies anfangs noch nicht der Fall ist, sondern erst mit der Zeit und rückblickend die negative

Absicht gesehen wird.

• Ziel der Handlung kann sein, das Ansehen der angegriffenen Person zu schädigen, sie zu

isolieren oder auszustossen.

• Die angegriffene Person gerät durch die Mobbinghandlung in eine unterlegene Position.

(Quelle: «Mobbing und andere Belästigungen Schutz der persönlichen Integrität am Arbeitsplatz.»

Schweizerisches Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, 2016, S. 7; siehe Download unter

www.seco.admin.ch/seco/de/home/Publikationen_Dienstleistungen/Publikationen_und_Formulare/Arbeit/Arbeitsb

edingungen/Broschuren/mobbing-und-andere-belaestigungen---schutz-der-persoenlichen-int.html )

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Vertrauliches und formelles Vorgehen ermöglichen / Beschwerde beim Arbeitgeber / formelles

Verfahren

• Sofortige Klärung; offensichtlich persönlichkeitsverletzende Handlungen können und müssen

durch die Unternehmensleitung sofort gestoppt und entsprechend sanktioniert werden. Je nach

Schwere des Falls ist eine Verwarnung, Versetzung oder Entlassung erforderlich.

• Interne Abklärung Wenn die Faktenlage nicht eindeutig und eine weitere Klärung erforderlich

ist, muss der Vorfall im Rahmen einer internen Abklärung untersucht werden. Eine

entsprechende Untersuchung sollte rasch eingeleitet und durchgeführt werden. Mit der

Abklärung kann eine geeignete Person aus dem Betrieb beauftragt werden.

Eine interne Abklärung erfolgt in vier Schritten:

• Anhörung der Beschwerde führenden Person

• Anhörung der beschuldigten Person

• Suche und Befragung von allfälligen, möglichst unabhängigen Zeugen

• Verfassen eines Untersuchungsberichts

Die Vorgehensschritte müssen schriftlich festgehalten werden und beide Parteien müssen ein

Recht auf Akteneinsicht haben.

Externe Fachperson beiziehen

(Fallbeispiel; «Beratungsablauf» und «Leitfaden für Betriebe Umgang mit Mobbing“ gemäss An-

hänge des Buches «Mobbing und Arbeitsplatzkonflikte» Schiller-Stutz, 2014, Bestellformular des

Buches unter Publikationen auf www.stopp-mobbing,ch )

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Definition Mobbing (SECO 2016, S. 7 ff)

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Gesetzliche Grundlagen

„Im Schweizer Recht findet sich keine explizite Gesetzesbestimmung, die Mob-

bing an sich unter Strafe stellt. ….Das Schweizer Recht gibt den Arbeitgebern

und Führungspersonen Rückendeckung zur Bekämpfung von Mobbing.“

(Zitat aus «Mobbing und Arbeitsplatzkonflikte» Schiller-Stutz, 2014, S. 34)

Konkret durch:

• Fürsorgepflicht (Art. 328 OR)

• Wegleitung zum Arbeitsgesetz (ArGV3, Art. 6; Art. 2 der Verordnung 3)

• Weisungsrecht (Art. 321 d OR)

• Treuepflicht (Art. 321 a OR)

(OR = Obligationenrecht; ArGV = Arbeitsgesetz und Verordnungen)

Unterschiede im Arbeitsrecht Schweiz – Deutschland

(siehe Artikel von RA Herr Gogniat & RA Frau Dimartino unter

www.jurvita.de/upload/PP__ArbR_SchweizDeutschland.pdf)

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Bundesgerichtsentscheid vom 13.10.1998(Entscheid publiziert in BGE 125 III 70 - siehe www.bger.ch )

„Der Arbeitgeber, der Mobbing nicht verhindert, verletzt seine

Fürsorgepflicht (Art. 328 OR). Er kann daher die Kündigung nicht

mit den Folgen seiner eigenen Vertragsverletzung rechtfertigen.

Eine Kündigung kann dann missbräuchlich sein, wenn sie wegen

einer Leistungseinbusse der angestellten Person ausgesprochen

wird, die sich ihrerseits als Folge von Mobbing erweist."

Das Schweizerische Bundesgericht (Quelle: Bundesgerichtsurteil vom 22.4.2005) stützt

sich in seinen Entscheiden bei Mobbing auf die wesentlichen Merkmale, wie diese in

den Broschüren von SECO seit 2002 beschrieben sind (aktuell siehe Definition von

SECO 2016, Folie 11 und 12).

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Motion: Mobbing-Strafnorm

«Der Bundesrat wird beauftragt, das Strafgesetzbuch an geeigneter Stelle wie folgt zu

ergänzen: Wer eine andere Person wiederholt so belästigt, dass deren Arbeitsbedin-

gungen sich spürbar verschlechtern und dies deren Rechte und Würde verletzen, de-ren

körperliche wie geistige Gesundheit schädigen oder deren berufliche Zukunft aufs Spiel

setzen kann, soll mit einer Gefängnisstrafe von höchstens drei Jahren oder einer

Geldstrafe bestraft werden.»

(Quelle siehe: www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20104054 )

Stellungnahme des Bundesrates vom 16.02.2011«Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass Mobbing am Arbeitsplatz ein Problem darstellt, dem es

Rechnung zu tragen gilt. Allerdings ist er der Meinung, dass es aufgrund der bereits vorhandenen

zahlreichen Vorschriften einer zusätzlichen Strafnorm nicht bedarf. Zwar sind die daraus fliessen-

den Ansprüche nicht immer leicht durchzusetzen, weil Mobbing oftmals mit Machtgefälle und erheb-

lichen Beweisproblemen verbunden ist; diese Umstände lassen sich aber auch mit der Einführung

einer expliziten Mobbing-Strafnorm nicht kompensieren. Sinnvoller erscheint dem Bundesrat viel-

mehr, Mobbing mittels Prävention statt Repression zu begegnen.» Der Bundesrat beantragt die

Ablehnung der Motion. Der Nationalrat lehnt die Motion am 13.12.2012 ab.

(Quelle siehe www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20104054)

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«Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine nationale Strategie gegen

Cyberbullying und Cybermobbing vorzulegen. Diese Strategie soll mindestens

beinhalten:

• 1. eine national koordinierte Bekämpfung von Cyberbullying und Cybermobbing;

• 2. eine zentrale Anlaufstelle für Opfer und Eltern bzw. Erziehungsberechtigte von Opfern;

• 3. eine breitangelegte nationale Aufklärungskampagne über die Gefahren des Cyberbullying

und Cybermobbing.»

(Quelle siehe: www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20124161)

Stellungnahme des Bundesrates vom 27. 2.2013Der Bundesrat verfolgt die Problematik des Cybermobbing (oder im englischen Sprachraum

Cyberbullying) seit mehreren Jahren intensiv. 2010 hat er die beiden nationalen Programme zur

Gewaltprävention (Jugend und Gewalt) und zum Jugendmedienschutz (Jugend und Medien)

lanciert. Mobbing und Cybermobbing sind Schwerpunktthemen, die im Rahmen der nationalen

Veranstaltungen, Webauftritte und Publikationen der Programme regelmässig behandelt werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. Für Annahme der Motion ... 95 Stimmen;

dagegen ... 81 Stimmen; (2 Enthaltungen)

(Quelle siehe: www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20124161 )

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Motion: Nationale Strategie gegen

Cyberbullying und Cybermobbing

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4. Nationale Konferenz Gesundheit2020, 31. 1.2017www.bag.admin.ch/bag/de/home/themen/strategien-politik/gesundheit-2020/nationale-konferenz-gesundheit2020.html

a) Förderung der Prävention und Gesundheitsförderung

b) Förderung der Kooperation und Koordination der Akteure(Strategie- und Massnahme-Entwicklung läuft aktuell mit Treffen der Akteure;

Umsetzung ab 2018)

«Arbeit soll en Plausch sein (Zitat vom 31.1.2017)

Stress wird in der Schweiz als der Killer von Gesundheit, Wohlbefinden am

Arbeitsplatz, Menschlichkeit, Produktivität und Kreativität gesehen.

Informationen zu den Themen Prävention, Gesundheitsförderung, Stressabbau, Psy-

chische Gesundheit, Mobbing, sexuelle Belästigung, Gesundheitsschutz etc. siehe unter

www.gesundheitsfoerderung.ch; www.friendlyworkspace.ch; www.stressnostress.ch;

www.bgmnetzwerk.ch; www.dach-gf.eu sowie neu die Informationsplattform

www.arbeitundkonflikt.ch mit einem interdisziplinären Fachpersonennetzwerk.

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Herzlichen Dank

für Ihre Aufmerksamkeit

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