Kommunikationsstrategien für Archive (Impulsreferat, Archivtag Rheinland-Pfalz/Saarland)
Impulsreferat aus der Schweiz Was ist wie anders als in … STOPP MOBBING... · 2017-09-29 · mit...
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STOPP MOBBING
Impulsreferat aus der Schweiz
Was ist wie anders als in Deutschland?
20. Hamburger Workshop: «Gesunderhalten durch
Konfliktlösen - Europaweit voneinander lernen»
29. April 2017, Gesundheitszentrum St. Pauli
Klaus Schiller-Stutz
Eidg. anerkannter Psychotherapeut
www.stopp-mobbing.ch 1
Die nationale Identität und der Zusammenhalt der Schweiz basieren auf
- interkulturelle Faktoren,
- dem Glauben an die (halb-)direkte Demokratie,
- einem hohen Mass an lokaler und regionaler Autonomie und
- einer ausgeprägten Kultur der Kompromissbereitschaft bei der
politischen Entscheidungsfindung (Föderalismus).
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Was ist wie anders als in D?
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Grösse 41 285 km2 357 357,62 km2
Einwohnerzahl 8,3 Mill. 82,175 Mill.
203 E/km2 230 E/km2
26 Kantone 16 Bundesländer
Währung CHF Euro
Bruttoinlandpr. 636 Mrd USD 3.636 Mrd USD
Kaufkraft pro E 42 300 Euro (ohne Liechtenstein) 21 879 Euro
Sprachen deutsch; frz.; ital.; rätoromanisch deutsch
(siehe: «Der grosse Kanton» von Viktor Giacobbo 2013 (CH)
unter www.youtube.com/watch?v=Cf5-XLeWd3Q)
Was ist wie anders als in D?
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Zitate aus dem Buch:
«Was Deutsche nicht hören wollen und Schweizer nicht zu sagen wagen.
Kulturelle Unterschiede am Arbeitsplatz leben» (Kölliker, 2012).
mit Bezug auf das 4-Ohren-Modell von Prof. Friedrich Schulz von Thun
(siehe den Filmbeitrag des Abschiedsvortrags von Prof. Dr. Friedemann Schulz von Thun mit dem Titel
»Was ich noch zu sagen hätte…«; gehalten am 23.10.2009 mit Rückblick auf sein Werk an der Universität
Hamburg unter http://mms.uni-hamburg.de/2014/06/16/schulz-von-thun-was-ich-noch-zu-sagen-haette-2009/)
Wahrnehmung:
«Ich sehe etwas, was Du nicht siehst»
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Eine Person sieht vielleicht zuerst eine Vase, eine andere Person zuerst 2 Gesichter, wieder eine andere Person sieht Vase und 2 Gesichter gleichzeitig. Ein offener, respektvoller Austausch der Personen über ihre unterschied-lichen Sicht-/Betrachtungsweisen einer Situation fördert die Entwicklung konstruktiver Lösungen derselben. Bei
zunehmendem Stress / Mobbing können diese Eigenschaften verloren gehen und müssen neu entwickelt werden.
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„Das Geheimnis des Erfolges ist,
den Standpunkt des anderen zu verstehen.“(Zitat von Henry Ford, 30.7.1863 – 7. 4.1947)
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Was ist wie anders als in D?
Die Kosten der Krankenkasse bezahlen in CH zu 100% die Versicherten, während in D
die Kosten je zur Hälfte Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber/-in tragen.(weitere Informationen siehe «DAS DEUTSCHE UND SCHWEIZER KRANKENVERSICHERUNGS-SYSTEM:
KOSTEN, LEISTUNGEN UND ANREIZWIRKUNGEN AUS SICHT DER VERSICHERTEN (Eling; Parnitzke, 2006)
unter www.ivw.unisg.ch/~/media/internet/content/dateien/instituteundcenters/ivw/wps/wp21.pdf)
Sozialversicherungen CH(Überblick siehe www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ueberblick.html sowie
www.aon.com/switzerland/attachments/Bibliothek_Hewitt/Tourdhorizon_2012_DE.pdf)
a) Krankenversicherung (= KVG; seit 1996 obligatorisch); Das KVG verlangt «wirksame,
zweckmässige und wirtschaftliche» Leistungen. Das KVG sollte bio-psycho-sozial –
statt nur biomedizinisch – angewendet und umgesetzt werden, d. h. ganzheitlich und
im Sinne des salutogenetischen Ansatzes (siehe 2.GELIKO-Symposium vom 10.11.2016 www.geliko.ch/images/symposium_2016/07__20161108-Krankenversicherer-Psychosoziale-Untersttzung-Scheibli-Franz-Deutsch.pdf )
b) Taggeldversicherung (= TG; nicht obligatorisch, daher kann bei krankheitsbedingtem
Erwerbsausfall eine Lohnfortzahlung fehlen);
c) Invalidenversicherung (IV) etc.
Im Krankheitsfall durch Mobbing werden in der Schweiz nebst der Krankenversicherung
u. a. die Taggeld- sowie die Invalidenversicherung belastet; deren Case-Manager/-innen
sind zur Wiedereingliederung am Arbeitsplatz / im Arbeitsmarkt gefordert.
Medienmitteilungen
Nestlé muss sich vor Gericht wegen Mobbings verantworten; 11.4.2016(www.srf.ch/news/wirtschaft/nestle-muss-sich-vor-gericht-wegen-mobbings-verantworten )
Psychisch Kranke: Zu wenig Hilfe (Neue Zuger Zeitung, 24. 1.2014). (Kosten
für Schweizer Wirtschaft ca. 19 Milliarden CHF/Jahr = 3,2% des BIP)
Krank wegen Stress beim Job? Die Firma haftet. Im Umgang mit Stress
sind viele Arbeitgeber hilflos. (Zürcher Tagesanzeiger, 9. 9.2013)«Unternehmen stehen in der Verantwortung – Juristen beklagen allerdings einen Man-
gel. Zwar haben Gerichtsfälle wegen Mobbings in jüngster Zeit stark zugenommen,
und so ist anzunehmen, dass sich darunter weitere Fälle befinden, bei denen es gar
nicht um Mobbing, sondern um Stresshaftungsfälle ging. Rechtsprofessor Portmann
(Universität Zürich, Anm.: KS) plädiert deshalb für eine Differenzierung der Begriffe
in der Rechtsprechung: «Das würde Klarheit schaffen und das Bewusstsein für die
Stresshaftung in der Arbeitswelt fördern.»(siehe www.tagesanzeiger.ch/leben/Krank-wegen-Stress-beim-Job-Die-Firma-haftet/story/16010952 )
Die Stadt Lausanne muss Mobbing-Opfer 800 000 Franken bezahlen(NZZ, 11. 3.2005; siehe www.nzz.ch/newzzE66LCID9-12-1.105284 )
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Kurzer Rückblick: Schweizer Studie über„Mobbing und ande-
re psychosoziale Spannungen am Arbeitsplatz“ (seco, 2002)
Beschwerden und differenzierte psychosoziale Belastung
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nicht getestet Test negativ schwache Belastung mittlere Belastung starke Belastung
Ergebnisse der Schweizer Studie über „Mobbing und andere
psychosoziale Spannungen am Arbeitsplatz“ (seco, 2002, S. 41)
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(Quelle:
www.seco.admin.ch/seco/de/home/Publikationen_Dienstleistungen/Publikationen_und_Formulare/Arbeit/Arbeitsbedingungen/Studien_und_Beri
chte/mobbing-und-andere-psychosoziale-spannungen-am-arbeitsplatz-in-d.html )
Definition Mobbing (SECO, 2016, S. 7)
«Mobbing tritt meist situationsbedingt und unabhängig von Persönlichkeitsmerkmalen der
angegriffenen Person auf. Deshalb kann Mobbing jeden betreffen.
Eine einheitliche, international durchgängig anerkannte Definition von Mobbing gibt es nicht.
Mobbing wird von Fachpersonen häufig mit folgenden Merkmalen beschrieben:
• Schikanöse Handlungen, Kommunikationsverweigerung oder konfliktbelastete Kommunikation,
mit der einzelne oder mehrere Personen direkt oder indirekt angegriffen werden.
• Die Handlungen erfolgen wiederholt, systematisch und dauern über einen längeren Zeitraum
an. Dabei kann die Art der Angriffe immer wieder ändern.
• Die Angriffe gehen von Vorgesetzten und/oder Mitarbeitenden aus.
• Die betroffene Person nimmt die Handlung subjektiv als feindselig wahr. Es ist möglich, dass
dies anfangs noch nicht der Fall ist, sondern erst mit der Zeit und rückblickend die negative
Absicht gesehen wird.
• Ziel der Handlung kann sein, das Ansehen der angegriffenen Person zu schädigen, sie zu
isolieren oder auszustossen.
• Die angegriffene Person gerät durch die Mobbinghandlung in eine unterlegene Position.
(Quelle: «Mobbing und andere Belästigungen Schutz der persönlichen Integrität am Arbeitsplatz.»
Schweizerisches Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, 2016, S. 7; siehe Download unter
www.seco.admin.ch/seco/de/home/Publikationen_Dienstleistungen/Publikationen_und_Formulare/Arbeit/Arbeitsb
edingungen/Broschuren/mobbing-und-andere-belaestigungen---schutz-der-persoenlichen-int.html )
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Vertrauliches und formelles Vorgehen ermöglichen / Beschwerde beim Arbeitgeber / formelles
Verfahren
• Sofortige Klärung; offensichtlich persönlichkeitsverletzende Handlungen können und müssen
durch die Unternehmensleitung sofort gestoppt und entsprechend sanktioniert werden. Je nach
Schwere des Falls ist eine Verwarnung, Versetzung oder Entlassung erforderlich.
• Interne Abklärung Wenn die Faktenlage nicht eindeutig und eine weitere Klärung erforderlich
ist, muss der Vorfall im Rahmen einer internen Abklärung untersucht werden. Eine
entsprechende Untersuchung sollte rasch eingeleitet und durchgeführt werden. Mit der
Abklärung kann eine geeignete Person aus dem Betrieb beauftragt werden.
Eine interne Abklärung erfolgt in vier Schritten:
• Anhörung der Beschwerde führenden Person
• Anhörung der beschuldigten Person
• Suche und Befragung von allfälligen, möglichst unabhängigen Zeugen
• Verfassen eines Untersuchungsberichts
Die Vorgehensschritte müssen schriftlich festgehalten werden und beide Parteien müssen ein
Recht auf Akteneinsicht haben.
Externe Fachperson beiziehen
(Fallbeispiel; «Beratungsablauf» und «Leitfaden für Betriebe Umgang mit Mobbing“ gemäss An-
hänge des Buches «Mobbing und Arbeitsplatzkonflikte» Schiller-Stutz, 2014, Bestellformular des
Buches unter Publikationen auf www.stopp-mobbing,ch )
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Definition Mobbing (SECO 2016, S. 7 ff)
Gesetzliche Grundlagen
„Im Schweizer Recht findet sich keine explizite Gesetzesbestimmung, die Mob-
bing an sich unter Strafe stellt. ….Das Schweizer Recht gibt den Arbeitgebern
und Führungspersonen Rückendeckung zur Bekämpfung von Mobbing.“
(Zitat aus «Mobbing und Arbeitsplatzkonflikte» Schiller-Stutz, 2014, S. 34)
Konkret durch:
• Fürsorgepflicht (Art. 328 OR)
• Wegleitung zum Arbeitsgesetz (ArGV3, Art. 6; Art. 2 der Verordnung 3)
• Weisungsrecht (Art. 321 d OR)
• Treuepflicht (Art. 321 a OR)
(OR = Obligationenrecht; ArGV = Arbeitsgesetz und Verordnungen)
Unterschiede im Arbeitsrecht Schweiz – Deutschland
(siehe Artikel von RA Herr Gogniat & RA Frau Dimartino unter
www.jurvita.de/upload/PP__ArbR_SchweizDeutschland.pdf)
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Bundesgerichtsentscheid vom 13.10.1998(Entscheid publiziert in BGE 125 III 70 - siehe www.bger.ch )
„Der Arbeitgeber, der Mobbing nicht verhindert, verletzt seine
Fürsorgepflicht (Art. 328 OR). Er kann daher die Kündigung nicht
mit den Folgen seiner eigenen Vertragsverletzung rechtfertigen.
Eine Kündigung kann dann missbräuchlich sein, wenn sie wegen
einer Leistungseinbusse der angestellten Person ausgesprochen
wird, die sich ihrerseits als Folge von Mobbing erweist."
Das Schweizerische Bundesgericht (Quelle: Bundesgerichtsurteil vom 22.4.2005) stützt
sich in seinen Entscheiden bei Mobbing auf die wesentlichen Merkmale, wie diese in
den Broschüren von SECO seit 2002 beschrieben sind (aktuell siehe Definition von
SECO 2016, Folie 11 und 12).
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Motion: Mobbing-Strafnorm
«Der Bundesrat wird beauftragt, das Strafgesetzbuch an geeigneter Stelle wie folgt zu
ergänzen: Wer eine andere Person wiederholt so belästigt, dass deren Arbeitsbedin-
gungen sich spürbar verschlechtern und dies deren Rechte und Würde verletzen, de-ren
körperliche wie geistige Gesundheit schädigen oder deren berufliche Zukunft aufs Spiel
setzen kann, soll mit einer Gefängnisstrafe von höchstens drei Jahren oder einer
Geldstrafe bestraft werden.»
(Quelle siehe: www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20104054 )
Stellungnahme des Bundesrates vom 16.02.2011«Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass Mobbing am Arbeitsplatz ein Problem darstellt, dem es
Rechnung zu tragen gilt. Allerdings ist er der Meinung, dass es aufgrund der bereits vorhandenen
zahlreichen Vorschriften einer zusätzlichen Strafnorm nicht bedarf. Zwar sind die daraus fliessen-
den Ansprüche nicht immer leicht durchzusetzen, weil Mobbing oftmals mit Machtgefälle und erheb-
lichen Beweisproblemen verbunden ist; diese Umstände lassen sich aber auch mit der Einführung
einer expliziten Mobbing-Strafnorm nicht kompensieren. Sinnvoller erscheint dem Bundesrat viel-
mehr, Mobbing mittels Prävention statt Repression zu begegnen.» Der Bundesrat beantragt die
Ablehnung der Motion. Der Nationalrat lehnt die Motion am 13.12.2012 ab.
(Quelle siehe www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20104054)
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«Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine nationale Strategie gegen
Cyberbullying und Cybermobbing vorzulegen. Diese Strategie soll mindestens
beinhalten:
• 1. eine national koordinierte Bekämpfung von Cyberbullying und Cybermobbing;
• 2. eine zentrale Anlaufstelle für Opfer und Eltern bzw. Erziehungsberechtigte von Opfern;
• 3. eine breitangelegte nationale Aufklärungskampagne über die Gefahren des Cyberbullying
und Cybermobbing.»
(Quelle siehe: www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20124161)
Stellungnahme des Bundesrates vom 27. 2.2013Der Bundesrat verfolgt die Problematik des Cybermobbing (oder im englischen Sprachraum
Cyberbullying) seit mehreren Jahren intensiv. 2010 hat er die beiden nationalen Programme zur
Gewaltprävention (Jugend und Gewalt) und zum Jugendmedienschutz (Jugend und Medien)
lanciert. Mobbing und Cybermobbing sind Schwerpunktthemen, die im Rahmen der nationalen
Veranstaltungen, Webauftritte und Publikationen der Programme regelmässig behandelt werden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. Für Annahme der Motion ... 95 Stimmen;
dagegen ... 81 Stimmen; (2 Enthaltungen)
(Quelle siehe: www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20124161 )
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Motion: Nationale Strategie gegen
Cyberbullying und Cybermobbing
4. Nationale Konferenz Gesundheit2020, 31. 1.2017www.bag.admin.ch/bag/de/home/themen/strategien-politik/gesundheit-2020/nationale-konferenz-gesundheit2020.html
a) Förderung der Prävention und Gesundheitsförderung
b) Förderung der Kooperation und Koordination der Akteure(Strategie- und Massnahme-Entwicklung läuft aktuell mit Treffen der Akteure;
Umsetzung ab 2018)
«Arbeit soll en Plausch sein (Zitat vom 31.1.2017)
Stress wird in der Schweiz als der Killer von Gesundheit, Wohlbefinden am
Arbeitsplatz, Menschlichkeit, Produktivität und Kreativität gesehen.
Informationen zu den Themen Prävention, Gesundheitsförderung, Stressabbau, Psy-
chische Gesundheit, Mobbing, sexuelle Belästigung, Gesundheitsschutz etc. siehe unter
www.gesundheitsfoerderung.ch; www.friendlyworkspace.ch; www.stressnostress.ch;
www.bgmnetzwerk.ch; www.dach-gf.eu sowie neu die Informationsplattform
www.arbeitundkonflikt.ch mit einem interdisziplinären Fachpersonennetzwerk.
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Herzlichen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit
1829. 4.2017 / 20. Hamburger Workshop www.stopp-mobbing.ch