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Gemeinde Ense Seite 1 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 120 Am Gerlinger Notwegin Ense-Bremen Verfahrensstand: Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB Stand: Februar 2020 Entwurfsbearbeitung durch: FINGER BAUPLAN GmbH * Planungsbüro für Bauwesen Silmecke 47 * 59846 Sundern * Fon: 02933-780023 * Fax: 02933-780024 Gemeinde Ense Bebauungsplan Nr. 120 Am Gerlinger Notwegin Ense-Bremen BEGRÜNDUNG Zum Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB

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Gemeinde Ense

Bebauungsplan Nr. 120 „Am Gerlinger Notweg“

in Ense-Bremen

BEGRÜNDUNG Zum Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB

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Inhaltsverzeichnis

1. Vorbemerkung und Verfahren Seite 4 2. Erfordernis für die Aufstellung des Bebauungsplanes Seite 5

3. Lage des Plangebietes und strukturelle Situation Seite 7

4. Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes Seite 8

5. Bestehendes Planungsrecht Seite 10

6. Städtebauliches Konzept Seite 12

7. Inhalte des Bebauungsplanes Seite 14 7.1 Bauliche Nutzung Seite 14

7.1.1 Art der baulichen Nutzung Seite 14 7.1.2 Maß der baulichen Nutzung Seite 14 7.1.3 Bauweise, überbaubare und nichtüberbaubare Grundstücksflächen Seite 15 7.1.4 Örtliche Bauvorschriften / Festsetzung zur Gestaltung Seite 15 7.1.5 Sonstige Festsetzungen und Darstellungen Seite 17

7.2 Verkehrliche Erschließung Seite 17 7.2.1 Äußere Erschließung Seite 17 7.2.2 Innere Erschließung Seite 17

7.3 Natur und Landschaft Seite 18 7.4 Immissionsschutz Seite 21

7.5 Ver- und Entsorgung Seite 21 7.5.1 Kanalisation / Berücksichtigung des § 51 a LWG Seite 21 7.5.2 Wasser- / Löschwasserversorgung Seite 21 7.5.3 Strom- / Gasversorgung Seite 22 7.5.4 Abfallentsorgung Seite 22 7.5.5 Boden- und Bauschuttentsorgung Seite 22

7.6 Belange des Denkmalschutzes Seite 22 7.7 Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel und Bergbau Seite 23 8. Durchführung, Kosten, Zeitplan Seite 24

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Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2018 (Landesbauordnung – BauO NRW 2018) (GV. NRW. 2018 S. 421), Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV 90) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 I S. 58, BGBl. III 213-1-6), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) Gemeindeordnung - GO - für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759) Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.07.2009 (BGBI. I S. 2542), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.09.2017 (BGBI. I. S 3434) Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG – vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 934) jeweils in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung.

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1. Vorbemerkungen und Verfahren

Der Planungsausschuss des Rates der Gemeinde Ense hat in seiner Sitzung am 19.09.2017 den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 120 „Am Gerlinger Notweg“ für den Ortsteil Bremen gebilligt und die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen. Mittels des Bebauungsplanes soll ein Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden und die Bebauung in diesem Bereich des Ortsteiles Bremen arrondiert werden, da nach wie vor Bedarf an Ein- und Zweifamilien-häusern in dem Ortsteil besteht (vgl. Kap. 4 dieser Begründung). Das umliegende Areal in diesem Bereich des Ortsteiles Bremen wurde in den letzten Jahren abschnittsweise bebaut, zuletzt mit dem Bebauungsplan Nr. 10 „Wolfsheide IV“ aus dem Jahr 2010. Der nun zur Überpla-nung anstehende Teilbereich bildet den Abschluss der strukturellen Arrondierung des Siedlungskörpers des Ortsteiles Bremen nach Norden. In den umliegenden Baugebieten ist kein Bauland verfügbar, die Gebiete sind vollständig bebaut. Da weiterhin Bedarf nach Bauland besteht, soll nun die bereits strategisch angedachte Entwicklung baupla-nungsrechtlich vollzogen werden. Parallel zum Bebauungsplan soll der Flächennutzungsplan der Gemeinde Ense geändert werden, um die verbindliche Bauleitplanung zu ermöglichen. Die frühzeitige Beteiligung hat in der Zeit vom 24.07.2018 - 27.08.2018 stattgefunden. Eingegangene Anregungen und Bedenken sind entsprechend abgewogen worden und haben keinen Einfluss auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Der LWL Archäologie für Westfalen verweist auf die intensive Besiedlung des Hellwegraumes in der gesamten Ur- und Frühgeschichte. In der Umgebung des Plangebietes seien bereits vier archäologische Fundstellen/ Bodendenkmäler bekannt. Siedlungs- und Bestattungsplätze hätten meist eine Ausdehnung von mehreren Hektar, so dass zu vermuten sei, dass auch innerhalb des Plangebietes Bodendenkmalsub-stanz erhalten sei. Somit lägen im Plangebiet nach DSchG NW „Vermutete Bodendenkmäler“. Diese seien gem. § 3 Abs. 1 S. 4 DSchG NW ebenso zu behandeln, wie eingetragene Bodendenkmäler. Der Planbereich sei daher dort, wo Bodeneingriffe vorgenommen würden, durch Baggersondagen näher zu überprüfen, um Erhaltung und Ausdehnung bzw. Abgrenzung der zunächst vermuteten Bodendenkmäler – und damit auch die Relevanz für das weitere Verfahren – zu klären. Durch die in Absprache mit dem LWL durchgeführten Baggersondagen durch das Büro Eggenstein Exca aus Dortmund wurde festgestellt, dass es sich tatsächlich um Bodendenkmäler handelt. Die, danach eingeleiteten Ausgrabungen kamen Ende April 2019 zu folgendem Ergebnis: Es wurden umfangreiche Siedlungsspuren der frühen Jungsteinzeit freigelegt, insg. rund 400 Befunde (Kartierung im Anhang). Hervorzuheben sind mehrere Hausgrundrisse, die zwar nicht vollständig erhalten sind, aber in ihrer Position und Ausrichtung genau bestimmt werden können. Deutlich zeichnen sich die nordwest-südost-gerichteten Hausgrundrisse ab, deren Längswände von länglichen Gruben begleitet wurden. Die Strukturen stammen aus der Kulturstufe der Bandkeramik, ca. 7.000 Jahre vor Christus. Im Süden und Westen wurde die Grenze der Siedlung erfasst. Im Norden und Osten hingegen dürfte sie sich ursprünglich weiter fortgesetzt haben Gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 16.07.2019 über die öffentliche Auslegung unterrichtet und um eine Stellungnahme bis zum 22.08.2019 gebeten. Den dort vorgetragenen Anregungen wird stattgegeben, da diese rechtskonform sind und nicht zurückgewiesen werden können. Die Anregungen können nur dadurch ausgeräumt werden, dass der Ausgleich für den durch diese Bauleitplanung erfolgten Eingriff in den Naturhaushalt an einer anderen Stelle durchgeführt wird. Da aufgrund der geltenden Rechtsprechung die Ausgleichsmaßnahme im Bebauungsplan dargestellt werden muss, ist der Bebauungsplan erneut öffentlich gem. § 4 Abs.3 BauGB auszulegen. Der Rat der Gemeinde Ense hat entsprechend in der Sitzung am 12.12.2019 beschlossen, den Entwurf der 81. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ense für den Ort Bremen und den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 120 „Am Gerlinger Notweg“ (im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB) erneut offen zu legen. Der Änderungsentwurf des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht, der

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Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung und Umweltbericht sowie der artenschutzrechtlicher Fachbeitrag lagen in der Zeit vom 23.12.2019 bis einschließlich 24.01.2020 im Rathaus aus. Die betroffenen Träger öffentlicher Belange wurden entsprechend beteiligt.

2. Erfordernis für die Aufstellung des Bebauungsplanes

Ziel der Stadtentwicklung in der Gemeinde Ense ist es, unter Berücksichtigung der Vorzeichen des demographischen Wandels an städtebaulich sinnvollen Stellen bedarfsgerechte Baulandkapazitäten zur Verfügung zu stellen. Dieses Erfordernis resultiert bereits aus der Tatsache, dass es im Hinblick auf die qualitativen Anforderungen am Wohnungsmarkt noch erheblichen Optimierungsbedarf gibt, aber auch die quantitative Nachfrage im Gegensatz zu anderen Gemeinden kaum nachlässt. Nach wie vor besteht in der Gemeinde Ense – trotz der demographischen Stagnation – ein Bedarf zum Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern. Dies resultiert einerseits aus der Altersstruktur der einheimischen Bevölkerung und andererseits a us den Migrationsraten, insbesondere im Hinblick auf die Zielgruppe der jungen Familien. Vor diesem Hintergrund ist eine weitere Baulandbereitstellung – auch im Ortsteil Bremen, der im Gemeindegebiet ein beliebter Wohnort ist – erforderlich. Dies soll mit dem Bebauungsplan Nr. 120 „Am Gerlinger Notweg“ geschehen. Die Gemeinde Ense hat derzeit knapp 12.700 Einwohner. Laut Prognose von it.nrw (2014-2040) soll die Bevölkerungszahl in der Gemeinde bis 2040 in etwa stabil bleiben bzw. leicht steigen (+1,2%). Dies steht im Gegensatz zu vielen anderen umliegenden Städten und Gemeinden und dem Landesdurchschnitt. Die prognostizierte Entwicklung resultiert im Wesentlichen aus den in den letzten Jahren positiven Wanderungs-salden, auch wenn die natürliche Bevölkerungsentwicklung für sich betrachtet zu einer Schrumpfung führt. Bei der altersspezifischen Betrachtung fällt auf, dass neben der in dieser Region mangels Hoch-/Fachhochschulen üblichen „Bildungswanderung“ bei den 18-25jährigen auch in anderen Motiv-/Altersgruppen vergleichbare Entwicklungen zu verzeichnen sind, wie in größeren Kleinstädten im Mittel (vgl. Abb. 1). Gerade in den älteren Jahrgängen ab 50+ profitiert die Gemeinde aber stärker als vergleichbare Städte vom Zuzug. In dem Ortsteil Bremen leben mit derzeit gut 3.425 Einwohnern knapp 30% der Bevölkerung des Gemeinde-gebietes Ense. Der Ortsteil liegt im Zentrum des Gemeindegebietes, nordwestlich des größten Ortsteiles Niederense. Bremen liegt verkehrsgünstig an der Bundesstraße 516 sowie der Landstraße 732 und profitiert von der funktionierenden Versorgungsinfrastruktur des Ortsteiles. Der Ortsteil übernimmt im Wesentlichen Wohnfunktionen, bietet jedoch auch wesentliche Angebote aus dem Einzelhandels- und Bildungssektor des Gemeindegebietes und beherbergt das Rathaus der Gemeinde. Große Teile der gewerblichen Arbeitsplätze im Gemeindegebiet werden unmittelbar südlich des Ortsteiles – im Übergang zum Ortsteil Höingen – vorgehalten. Das Vorhandensein wesentlicher Daseinsgrundfunktionen hat für den Ortsteil Bremen in der Vergangenheit im Hinblick auf die Siedlungsentwicklung durchaus positive Folgen gehabt. Diese Lagegunst hat in der Vergangenheit dazu beigetragen, dass die Aufsiedlungsdauer von Wohnbaulandausweisungen verhältnis-mäßig gering war.

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Abbildung 1: Wanderungsbewegungen 2011-2015 nach Altersgruppen Quelle: it.nrw, Kommunalprofil 05/2017 Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 120 „Am Gerlinger Notweg“ ist planungsrechtlich derzeit nach § 35 BauGB zu beurteilen. Daher besteht das Erfordernis zur Aufstellung eines Bebauungsplanes um die Planungsabsicht unter Berücksichtigung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung umsetzen zu können. Parallel hierzu ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ense erforderlich, da dieser die betreffenden Flächen als Fläche für die Landwirtschaft darstellt. Hierzu wird die 81. Änderung des Flächennutzungsplanes eingeleitet. Mittels der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 120 „Am Gerlinger Notweg “ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erschließung von bis zu 20 zusätzlichen Bauplätzen geschaffen werden, wobei die Erschließung überwiegend über eine neu anzulegende Verbindungsstraße zwischen dem „Ruhner Weg“ (K8) im Westen und dem „Bischof-Plöger-Ring“ im Osten erfolgen soll. Durch das Bauland soll vor allem ortansässigen Bürgern aus Ense bzw. Bremen und Umgebung die Möglichkeit gegeben werden, ein barrierefreies und energetisch den aktuellen Anforderungen entsprechen-des Wohnhaus zu realisieren. Der Bebauungsplan soll damit der Versorgung der (örtlichen) Bevölkerung mit Wohnraum und somit auch der Sicherung und Stärkung der örtlichen Infrastruktur dienen.

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Abbildung 2: Bevölkerungsvorausberechnung nach Altersgruppen (Basisvariante),

Quelle: it.nrw, Kommunalprofil 05/2017 3. Lage des Plangebietes und strukturelle Situation

Der Ortsteil Bremen hat derzeit ca. 3.425 Einwohner und stellt aufgrund seiner günstigen Lage im Verkehrs-netz, der Nähe zur Autobahn und zu den Mittelzentren Neheim und Werl sowie des Arbeitsplatzangebotes in den südlich angrenzenden Gewerbegebieten in Richtung Höingen und des Einzelhandelsangebotes (insbes. das Fachmarktzentrum und die Ense-Passage südlich des Zentrums) einen beliebten Wohn- und Arbeitsort in der Gemeinde Ense dar. Der historische Ortskern von Bremen mit den Nahversorgungseinrichtungen sowie Dienstleistungsangebo-ten wie dem Rathaus befindet sich um den als Kreisverkehr ausgebauten Kreuzungsbereich der L 732 (Hauptstraße) und der B 516 (Werler Straße). Der Ortskern zeichnet sich baulich durch eine Reihe histori-scher und zum Teil auch denkmalgeschützter Gebäude aus. Die Nahversorgungseinrichtungen liegen entlang der L 732 bzw. der B 516, die in Richtung Osten (Oberense/Niederense) und Süden (Parsit) von gemischt genutzten Gebäuden flankiert wird. Die Wohngebiete liegen westlich bzw. nördlich des Zentrums. Im Süden befindet sich das zwischen Bremen und Parsit liegende Betriebsgelände der international für Gartenmöbel und Fahrräder bekannten Fa. Kettler. Topographisch gesehen liegt der Ortsteil Bremen an der moderat bewegten Nordabdachung des Haarstran-ges oberhalb des westlich verlaufenden Ruhrtals.

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Das ca. 1,8 ha große Plangebiet befindet sich am nördlichen Ortsausgang des Ortsteiles Bremen, unmittel-bar östlich der Kreisstraße 8 „Ruhner Weg“ (vgl. Abb. 3 und 4). Im Norden wird das Plangebiet nördlich des sog. „Gerlinger Notweges“ von der intensiv bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzflächen begrenzt. Die Bebauung westliche der Kreisstraße 8 stellt die westliche Grenze des Geltungsbereiches dar. Im Osten schließt das Baugebiet „Wolfsheide III“ aus dem Jahr 2006 an. Südlich befinden sich die mittels Bebauungs-plan entwickelten Wohngebiete „Seinersweg II“ und „Buchenweg“. Die nun mittels des Bebauungsplanes Nr. 120 „Am Gerlinger Notweg“ angestrebte Bebauung bildet eine städtebaulich sinnvolle Arrondierung in diesem Bereich, da hierdurch eine noch bestehende Freifläche zwischen dem Baugebiet „Wolfsheide III“ und dem westlich der Kreisstraße 8 gelegenen Baugebiet „Nördlicher Silberberg“ geschlossen und abschließend arrondiert wird. Derzeit wird der Planbereich als landwirtschaftliche Nutzfläche (Wiesenfläche) genutzt. Die Größe des Planbereichs beträgt ca. 1,81 ha. Davon sind:

Wohnbauflächen (WA) ca. 1,23 ha

Verkehrsflächen ca. 0,46 ha

Grünflächen ca. 0,12 ha

SUMME: ca. 1,81 ha

Abbildung 3: Lage des Plangebietes auf Basis der DTK 10 Die genauen Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches sind im Bebauungsplan durch eine unterbrochene schwarze Linie gemäß § 9 Absatz 7 BauGB gekennzeichnet. Der räumliche Geltungsbereich umfasst folgende Grundstücke ganz oder teilweise:

Plangebiet

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Gemarkung: Bremen Flur: 2 Flurstücke: 16 tlw., 17 tlw., 21 tlw., 586 tlw., 682 tlw. sowie 827

Abbildung 4: Lage des Plangebietes auf Basis eines Luftbildes 4. Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes

Ein Ziel der Stadtentwicklung in der Gemeinde Ense ist es, ausreichende Baulandkapazitäten zur Verfügung zu stellen, die einerseits am Markt verfügbar und andererseits finanziell attraktiv sind. Unter anderem durch diese Baulandpolitik soll sich Ense unter Berücksichtigung städtebaulicher, wirtschaftlicher, verkehrlicher und ökologischer Ziele als attraktive Gemeinde – sowohl für die Einwohner als auch für Zuzügler – im Wettbewerb der Kommunen profilieren und entwickeln. Laut aktueller Prognose von it.nrw (Information und Technik Nordrhein-Westfalen) wird die Bevölkerungszahl in der Gemeinde Ense entgegen dem landesweiten Trend bis auf weiteres nahezu stabil bleiben. Bis 2020 soll die Bevölkerung demnach geringfügig um ca. 1,0 % gegenüber dem Stand 2014 zunehmen, bis 2040 um 1,2% gegenüber dem Stand im Jahr 2014. Darüber hinaus weist die Gemeinde in den letzten Jahren (seit 2013) einen positiven Wanderungssaldo auf, was relativ untypisch für die ländlichen Bereiche im östlichen NRW ist. Gerade die Bevölkerungsgruppe der 25-30jährigen wird laut Prognose im Kommunalprofil von it.nrw in der Gemeinde Ense bis 2020 noch weiter steigen. Insbesondere für diese, im Wettbewerb der Kommunen untereinander bedeutsame Zielgruppe, die sich im Alter der Familiengründung befindet, sollen weiterhin entsprechende Angebote bereitgestellt werden. Durch die in der Vergangenheit stetig gewachsenen Gewerbe- und Industrieflächen im Gemeindegebiet sind neue Arbeitsplätze geschaffen worden, die eine weitere Kontinuität der Bevölkerungsentwicklung unterstüt-zen.

Plangebiet

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Die vorstehenden Aspekte betreffen auch den Ortsteil Bremen mit derzeit etwa 3.425 Einwohnern. Die rege Nachfrage nach Wohnbauflächen hält daher in der Gemeinde Ense und insbesondere im Ortsteil Bremen weiterhin an. Die in den übrigen Baugebieten des Ortsteiles ausgewiesenen Bauplätze sind mittlerweile größtenteils bebaut bzw. verkauft (vgl. auch Abb. 3 und 4). Das nun geplante Baugebiet „Am Gerlinger Notweg“ soll daher zur Deckung des weiteren kurz- und mittelfristigen Bedarfes dienen. Mittels des Bebauungsplanes Nr. 120 „Am Gerlinger Notweg“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzun-gen für die Realisierung einer Wohnbebauung geschaffen werden. Hierzu soll ein allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO festgesetzt werden. Im nördlichen und westlichen Randbereich des Plangebietes werden entlang des Gerlinger Notweges bzw. der Kreisstraße 8 Flächen zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern festgesetzt, innerhalb derer sich als Abgrenzung zur freien Landschaft (im Norden) bzw. zur Kreisstraße (im Westen) heimische Vegetation entwickeln soll. Die Erweiterung der Bebauung an dieser Stelle bietet sich sowohl siedlungsstrukturell als auch funktional an. Sie stellt eine homogene und flächenmäßig maßstäblich angepasste Arrondierung der Bebauung im Norden des Ortsteiles dar. Negative Auswirkungen auf dorf- und landschaftsästhetische Belange werden somit weitgehend minimiert. Dem im Baugesetzbuch verankerten Grundsatz zum schonenden Umgang mit Grund und Boden wird Rechnung getragen. Gleichzeitig wird die vorhandene Infrastruktur soweit als möglich genutzt. Auch die vorgegebene Prüfung alternativen Flächen stellt klar, dass eine andere, gleichermaßen zur Zielerreichung geeignete Fläche in Bremen nicht existiert. Konkretes Ziel und Zweck des Bebauungsplans ist somit die Schaffung von zusätzlichen Baulandflächen im Ortsteil Bremen. Die gewachsenen Strukturen des Ortsteils Bremen werden bei der Planung berücksichtigt. Durch die Bauflächen soll vor allem ortansässigen Bürgern aus Bremen die Möglichkeit gegeben werden, ein Wohnhaus zu realisieren. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf selbst genutztem Wohneigentum; Möglichkeiten für Mietwohnungen werden an anderer Stelle im Gemeindegebiet geschaffen. Der Bebauungsplan soll damit der Versorgung der (örtlichen) Bevölkerung mit Wohnraum und somit auch der Sicherung und Stärkung der örtlichen Infrastruktur dienen. Zusammenfassend verfolgt die Aufstellung des Bebauungsplanes demnach folgende übergeordnete Ziele:

- Attraktivitätssteigerung der Gemeinde Ense als qualitativ hochwertiger Wohnstandort - Stärkung des Ortsteils Bremen einschl. der infrastrukturellen Einrichtungen - Abschließende Arrondierung der Bebauung im Norden des Ortsteiles Bremen

konkrete Zielsetzungen:

- Schaffung von ca. 20 attraktiven Bauplätzen - Abschluss und Verbindung des Siedlungskörpers und der Erschließungsanlagen in diesem Be-

reich 5. Bestehendes Planungsrecht

Seit Januar 2017 ist der neue Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) in Kraft. Die in dem neuen LEP NRW enthaltenen landesplanerischen Vorgaben, formuliert durch Ziele und Grundsätze, werden bei der vorliegenden Planung berücksichtigt. Die Vorgaben des LEP NRW werden auf regionaler Ebene durch die Regionalpläne weiter konkretisiert. Der für das Gemeindegebiet Ense relevante Regionalplan für den Regierungsbezirk Arnsberg, Kreis Soest und Hochsauerlandkreis (ehemals Oberbereich Dortmund – östlicher Teil) ist seit März 2012 rechtswirksam. Die grundsätzlichen Zielsetzungen des Regionalplanes beziehen sich auf die Bewältigung des demographischen Wandels, die soziale Kohäsion, die zunehmende Regionalisierung mit gewachsenen Ansprüchen an die

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regionale Kooperation sowie auf den Klimawandel und den Schutz von Natur und Landschaft. Der Regional-plan bezieht sich von seinem Wesen her ausschließlich auf raumbedeutsame Vorhaben.

Das Plangebiet befindet sich in einem im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) und berücksichtigt somit die Vorgaben des Regionalplanes (vgl. Abb. 5). Der Regionalplan enthält darüber hinaus für den Bereich die Darstellung der Freiraumfunktion „Grundwasser- und Gewässerschutz“.

Abbildung 5: Auszug aus dem Regionalplan Kreis Soest und Hochsauerlandkreis, BR Arnsberg, 2012 Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Gemeinde Ense stellt das Plangebiet bislang noch nicht als Wohnbaufläche, sondern als Fläche für die Landwirtschaft dar. Daher ist zur Schaffung der planungsrechtli-chen Voraussetzungen der vorbereitenden Bauleitplanung die Änderung des rechtswirksamen Flächennut-zungsplanes der Gemeinde Ense erforderlich (vgl. Abb. 6). Dies soll mittels der 81. Änderung im Parallelver-fahren erfolgen, wobei der Bereich hierbei in eine Wohnbaufläche umgewandelt werden soll. Der Bebauungsplan Nr. 120 „Am Gerlinger Notweg“ wird daher aufgrund der künftigen Darstellung im Flächennutzungsplan der Gemeinde Ense gemäß § 8 Absatz 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und berücksichtigt somit die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 34 Landespla-nungsgesetz (LPlG). Dem Entwicklungsgebot wird damit entsprochen. Nördlich des Plangebietes schließen im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Ense Flächen für die Landwirtschaft an. Südlich, östlich und westlich schließen Wohnbauflächen an. Im Nordosten des Plangebietes ist im Flächennutzungsplan eine Ablagerungsfläche dargestellt. Die mittels dieser Planaufstellung planungsrechtlich abzusichernde Wohnbebauung bildet eine städtebaulich und siedlungsstrukturell maßstäbliche und homogene Arrondierung der Bebauung in diesem Bereich Bremens.

Plangebiet

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Abbildung 6: Auszug aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Ense, Ortsteil Bremen 6. Städtebauliches Konzept

Das der Planung zu Grunde liegende städtebauliche bzw. erschießungstechnische Konzept orientiert sich an der Ursprungskonzeption zur Entwicklung des Bereiches aus dem Jahr 2005 sowie an den vorhandenen Baugebieten im Ortsteil Bremen. Die vorhandenen Wohngebiete Bremes sind insgesamt häufig durch ein System von Ring- und Stichstraßen, die in Wendemöglichkeiten enden, gekennzeichnet. Dies gilt auch für die umliegenden Baugebiete westlich, östlich und südlich des Plangebietes. Das dem Bebauungsplan Nr. 120 „Am Gerlinger Notweg“ zu Grunde liegende städtebauliche Konzept führt diese Konzeption der vorhandenen Baugebiete konsequent fort, indem die Erschließung über eine Verbin-dungsstraße und insgesamt drei hiervon abzweigende Stichstraßen erfolgt (vgl. Abb. 7). Auch wenn die Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt haben, dass Stichstraßen im Hinblick auf Entsorgungs- und Rettungs-

Östlicher Teil des Plangebietes der

81. Änd. des FNP

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dienste und auch im Hinblick auf den ruhenden Verkehr oftmals problematisch sind, soll aufgrund der städtebaulich gewünschten Arrondierung, die über eine Einbeziehung der rückwärtigen Grundstücksberei-che in dem Quartier erreicht werden soll, im Plangebiet eine Erschließung durch diverse Stichwege vorgesehen werden. Unabhängig davon wird jedoch über die Haupterschließungsstraße auch eine Verbin-dung zwischen der K 8 (Ruhner Weg) und dem Bischof-Plöger-Ring gewährleistet. Im Plangebiet werden insgesamt bis zu 20 Baugrundstücke herausparzelliert, die über die neu anzulegende Erschließungsstraße sowie drei Stichstraßen erschlossen werden. Die Nutzung der Grundstücksbereiche macht also eine Erweiterung der technischen Infrastruktur in Form von Erschließungsstraßen bzw. von Ver- und Entsorgungsleitungen erforderlich. Insgesamt wird durch die gewählte Erschließungskonzeption eine städtebaulich homogene Entwicklung des gesamten Bereiches erreicht.

Abbildung 7: Erschließungs- und Nutzungskonzept Die Festsetzungen nach Art und Maß der baulichen Nutzung orientieren sich an den Festsetzungen der Baugebiete im Umfeld. Durch entsprechende Gestaltungsvorschriften wird insgesamt eine homogene städtebauliche Entwicklung im gesamten Plangebiet erreicht werden. Insgesamt stellt das Konzept eine angemessene, städtebaulich in sich schlüssige Arrondierung im Norden des Enser Ortsteiles Bremen dar. 7. Inhalte des Bebauungsplanes

7.1 Bauliche Nutzung

7.1.1 Art der baulichen Nutzung

Als Art der baulichen Nutzung wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO ausgewiesen, welches der Deckung des kurz-, mittel- und langfristigen Bedarfs an Wohnbauflächen im Ortsteil Bremen dienen soll.

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Im Allgemeinen Wohngebiet werden neben Wohngebäuden auch die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zugelassen. Die gem. § 4 BauNVO aus-nahmsweise zulässigen Nutzungsarten (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe) werden ebenso für unzulässig erklärt, wie Tankstellen. Der Ausschluss der Nutzungsarten resultiert aus der Erschließungskonzeption und der Tatsache, dass sich das Plangebiet innerhalb eines bestehenden Wohngebietes mit entsprechenden Schutzansprüchen befindet. Insofern sind die ausgeschlossenen Nutzungsarten in das bestehende Nutzungsgefüge nicht zu integrieren. Das Wohngebiet selbst stellt sich durch die Form und Anlage der Erschließung als ein in sich geschlossener Siedlungsbereich am Rande des Innengebiets dar, in welchem die v.g. Nutzungsarten mit den entsprechen-den Begleiterscheinungen nicht gewünscht ist. Es sind ausschließlich Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten je Wohngebäude zulässig. Durch diese Festsetzungen wird der ortstypischen, aufgelockerten Bauweise Rechnung getragen und eine städtebaulich in dieser Lage nicht anzustrebende zu starke Verdichtung unterbunden.

7.1.2 Maß der baulichen Nutzung

Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet orientieren sich an den Festsetzungen in den angrenzenden Baugebieten und setzt die Vorgaben des Bebauungsplanes Nr. 97 „Wolfsheide III“ konsequent fort. Die Grundflächenzahl beträgt flächendeckend wohngebietstypisch 0,4. Hiermit soll einer zu hohen Verdichtung entgegengewirkt werden. Die Festsetzung der Geschossflächenzahl (GFZ) gem. § 20 BauNVO beträgt in den nördlich der Haupter-schließungsstraße gelegenen Bauflächen 0,7, für die südlich der Straße gelegenen Grundstücke 0,6. Darüber hinaus wird nördlich der Straße eine zwingende Zweigeschossigkeit vorgegeben, während südlich der Haupterschließungsstraße gelegene Grundstücke lediglich mit eingeschossiger Bebauung bebaut werden dürfen. Die Vorgaben resultieren an der Planungsabsicht, ein an der Topographie orientiertes, bzgl. der Höhenabwicklung von der Straße aus betrachtet möglichst homogenes Bild – auch unter Bezug auf die Festsetzungen im angrenzenden, topographisch gleichgelagerten Plangebiet „Wolfsheide III“ zu erreichen. Aus der unterschiedlichen Geschossigkeit erklärt sich auch die Differenzierung bei der GFZ. Auch wenn über die Geschossigkeit sowie den Gestaltungsvorschriften zu Gebäudehöhen ausreichende Regelungen getroffen sind, um für ein städtebaulich homogenes Bild mit der vorhandenen baulichen Umgebung zu sorgen, wird die additive Festsetzung der Geschossflächenzahl im Sinne der Einheitlichkeit der baurechtlichen Regelungen für sinnvoll erachtet. In Verbindung mit den Gestaltungsvorschriften wird die Höhenentwicklung eindeutig geregelt. Durch die vollständige Übernahme der v.g. Maße der baulichen Nutzung aus den angrenzenden Baugebieten wird die städtebauliche Homogenität des gesamten Bereiches unterstützt. Die maximal zulässige Gebäudehöhe wird im Plangebiet einheitlich auf Basis der Höhe der ursprünglichen Geländeoberfläche geregelt. Sie beträgt maximal 10,00 m ab ausgebauter Straßenverkehrsfläche. Der Bezugspunkt der Höhe baulicher Anlagen ist die gemittelte Höhe der fertig ausgebauten Straßenverkehrsflä-che an der Straßenbegrenzungslinie zwischen de Schnittpunkten der Verlängerung der äußeren Seitenwän-de des Gebäudes mit der Straßenbegrenzungslinie. Die vorstehende Regelung zielt darauf ab, dass die öffentliche Wahrnehmung der Höhenabwicklung insbesondere von der Erschließungsstraße, d.h. vom öffentlichen Raum aus erfolgt. Diesem wird durch die Bezugnahme der Höhen auf das Straßenniveau Rechnung getragen. Die Vorschrift zur maximalen Firsthöhe dient gemeinsam mit den Vorgaben zur Geschossigkeit der möglichst homogenen Höhenabwicklung der Bebauung. Als Bezugspunkt für die Gebäudehöhe gilt der höchsten Punkt der Dacheindeckung.

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7.1.3 Bauweise, Überbaubare und Nicht-Überbaubare Grundstücksflächen

Für das gesamte Plangebiet wird eine offene Bauweise festgesetzt. Darüber hinaus sind weitgehend nur Einzelhäuser mit max. zwei Wohneinheiten zulässig. Lediglich im zentralen Bereich des Baugebietes südlich der Haupterschließungsstraße sind für drei Grundstücke neben Einzelhäusern auch die Errichtung von Doppelhäusern zulässig. Durch diese Festsetzungen wird der ortstypischen, aufgelockerten Bauweise Rechnung getragen und eine städtebaulich in dieser Lage nicht anzustrebende zu starke Verdichtung unterbunden. Gleichzeitig wird durch die v.g. Festsetzungen in Kombination mit den Maßen der baulichen Nutzung (Geschossigkeit, Firsthöhe) die Zahl von Miet- bzw. Eigentumswohnungen innerhalb des Gebietes be-schränkt. Zielgruppe dieses Baugebietes sollen in erster Linie junge Familien sein, die sich den Traum vom Eigenheim realisieren, so dass Mietwohnungen, wenn überhaupt, nur eine untergeordnete Rolle spielen sollen. Für Personengruppen, die Mietwohnungen nachfragen, wird an anderer Stelle im Stadtgebiet ein entsprechendes Angebot zur Verfügung gestellt. Ansonsten soll sich das Baugebiet durch seine besondere Lage und, im Hinblick auf die städtebauliche Struktur des Ortsteiles Bremen, durch einen besonders hohen Wohnwert auszeichnen. Die Erschließungs-straßen und die Zuordnung der Baugrundstücke sind so angelegt, dass vornehmlich Einfamilienhäuser das Erscheinungsbild dieses Bereichs prägen sollen. Die Baugrenzen orientieren sich weitestgehend an den Straßenverläufen. Hierdurch soll die städtebaulich geordnete Entwicklung in Form einer Straßenrandbebauung fortgeführt werden, die sich in den angrenzen-den Baugebieten – überwiegend ebenfalls durch entsprechende planungsrechtliche Unterstützung – entwickelt hat. Unter Beachtung der städtebaulich angestrebten Straßenrandbebauung wird versucht, den Baugrundstü-cken durch die Lage der Baugrenzen bzw. die Dimensionierung der überbaubaren Grundstücksflächen den größtmöglichen Spielraum hinsichtlich der Wahl der Gebäudestellung einzuräumen, so dass Ruhezonen (Gärten) unter Berücksichtigung des Sonnenverlaufes angelegt werden können. 7.1.4 Örtliche Bauvorschriften / Festsetzungen zur Gestaltung

Um den ortstypischen Charakter der umgebenden Bebauung im Plangebiet aufzugreifen, gleichzeitig jedoch auch moderneren Bauformen die Möglichkeit zur Umsetzung einzuräumen, werden eine Reihe baugestalte-rische Regelungen in Form von Gestaltungsvorschriften getroffen. Diese werden in den Bebauungsplan gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 1 BauO NW übernommen. Wandhöhe/Gebäudehöhe gem. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO Für das Plangebiet wird die Wandhöhe in Abhängigkeit von der gewählten Dachform festgesetzt. Die konkreten Festsetzungen hängen von der Lage der Baugrundstücke zur Haupterschließungsstraße ab und werden durch schematische Skizzen im Bebauungsplan differenziert. Für die südlich der Haupterschließungsstraße gelegenen Grundstücke (mit Ausnahme des äußersten westlichen Bereiches nordwestlich der Planstraße B) gilt die Skizze 1. Hier sind Gebäudehöhen von max. 10,00m zulässig. Darüber hinaus sind nur konventionelle steilere Sattel-, Krüppelwalm- bzw. Walmdächern mit 38-45° Dachneigung zulässig. Bergseitig darf die Wandhöhe von 4,50 m nicht überschritten werden, um den Baukörper insgesamt in die städtebaulich angestrebte Höhenabwicklung zu integrieren. Für die nördlich der Haupterschließungsstraße gelegenen Baugrundstücke ist eine größere Baufreiheit bzgl. der Dachformen möglich. Hier sind – gemäß der hier geltenden Skizze 2 - neben den v.g. Dachformen und Wandhöhen auch flacher geneigte Walm- und Zeltdächer (20-30°) sowie Pultdächer (15-25°) zulässig, für die die bergseitige Wandhöhe von 6,00 m festgesetzt wird. Für die konventionellen steileren Dächer wird

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analog zur Skizze 1 eine max. bergseitige Wandhöhe von 4,50 m festgesetzt. Die Festsetzung der max. bergseitigen Wandhöhen geht aus den Planskizzen 1 und 2 hervor und wird bemessen am aufgehenden Mauerwerk der Außenhaut ab der ursprünglichen Geländehöhe bis zur Oberkante der Dachhaut. Auf die Festsetzung der max. talseitigen Wandhöhe wird aus topographischen Gründen verzichtet. Bei vor- bzw. zurückspringenden Gebäudeteilen ist ausnahmsweise ein Überschreiten der max. Wandhöhe zulässig, wenn diese vor Vor- bzw. Rücksprünge in der Summe nicht mehr als 40% der Gesamtwandlänge bzw. Gebäudefront betragen. Unter Beachtung dieser Vorgabe sind negative Auswirkungen auf die Höhenabwicklung der Gebäude auszuschließen und gleichzeitig wird den Bauherren größtmöglicher Freiraum bei der Gestaltung bzw. Gliederung der Fassaden gegeben. Dachformen, Dachneigung und Hauptfirstrichtung Hinsichtlich der Dachformen soll den Bauherren – zur Steigerung der Attraktivität des Baugebietes – ein möglichst größerer Spielraum eingeräumt werden. Daher werden in Teilbereichen neben den üblichen Sattel- (SD), Walm- (WD) und Krüppelwalmdächer (KWD) auch Pultdächer (PD) und Zeltdächer (ZD) zugelassen. Gekoppelt an die zur Höhenabwicklung erforderliche Festsetzung der Wandhöhe (s.o.) sind in Abhängigkeit von der Dachform Dachneigungen zwischen 15° und 45° zulässig. Diese gliedern sich wie folgt: Skizze 1: -SD + KWD + WD - Sattel-, Krüppelwalm- und Walmdächer mit 38°-45° Dachneigung Skizze 2: -SD + KWD + WD - Sattel-, Krüppelwalm- und Walmdächer mit 38°-45° Dachneigung -WD + ZD - flache Walm- und Zeltdächer mit 20°-30° Dachneigung -PD - Pultdächer mit 15°-25° Dachneigung Dachaufbauten und Dacheinschnitte Gauben, Nebengiebel, Zwerchhäuser und Dacheinschnitte dürfen in ihrer gesamten Länge nicht mehr als 62% der darunterliegenden Wandfläche übersteigen. Als Einzelbauteile darf dessen Breite nicht mehr als 38% der darunterliegenden Wandfläche überschreiten. Gauben, Nebengiebel, Zwerghäuser und Dachein-schnitte müssen mindesten 1,50 Meter Abstand (in der Senkrechten) vom First und mindestens 1,50 Meter Abstand von der Außenhaut des Giebels haben. Hierdurch soll die ortstypische Dachlandschaft fortgeführt werden. Stellplätze Für Stellplätze und Zufahrten werden Rasengitter- und Rasenkammersteine, wasserdurchlässiges Beton-steinpflaster, breitgefugtes Beton- oder Natursteinpflaster und Kies als Oberflächenbeschaffenheit zugelas-sen, um einen möglichst geringen Versiegelungsgrad zu erreichen. 7.1.5 Sonstige Festsetzungen und Darstellungen

Ein weiteres Planzeichen ist u.a. die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Bebauungsplanände-rung gem. § 9 Abs. 7 BauGB. Die Grenze orientiert sich an dem städtebaulich erforderlichen Bereich, um die gewünschte Arrondierung planungsrechtlich und erschließungstechnisch zu ermöglichen bzw. an der Grenze des bestehenden Bebauungsplanes. Zu dem nach Norden angrenzenden Gerlinger Notweg sowie der westlich angrenzen Kreisstraße 8 wird das Baugebiet durch jeweils 5,00 m breite Pflanzstreifen, die mit Bäumen und Sträuchern anzupflanzen sind, abgegrenzt. Diese dienen einerseits der Einbindung des Gebiets zur freien Landschaft (Norden) als auch der Abgrenzung zur Kreisstraße (Westen).

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Zur Einbindung der öffentlichen Stellplatzangebote im Straßenraum werden in deren Umfeld zu begrünende Flächen festgesetzt. 7.2 Verkehrliche Erschließung

Die Erschließungskonzeption wurde bereits zu Beginn der Bebauung des gesamten Areals „Wolfsheide“ grundsätzlich erstellt und nun mit dem letzten Bauabschnitt in leicht modifizierter Form weitergeführt und vervollständigt. Aus städtebaulichen und verkehrlichen Gründen, ist die Erschließungskonzeption so wie im angrenzenden und umliegenden Bereich, mit Haupterschließungsstraße und Stichwegen angelegt. 7.2.1 Äußere Erschließung

Die äußere verkehrliche Erschließung erfolgt in westlicher Richtung über die Kreisstraße 8, den „Ruhner Weg“. Dieser bindet im Süden an die Bundestraße 516 „Werler Straße“ an. Eine weitere Erschließungsmöglichkeit besteht von Osten über den „Bischof-Plöger-Ring“, der aus südlicher Richtung über die Gemeindeerschließungsstraße „Seinersweg“, die weiter im Süden an den „Rochollweg“ anbindet und weiter Richtung Westen ebenfalls an die Kreisstraße 8 „Ruhner Weg“, anschließt. Dadurch werden die Verkehrsströme geteilt. Die Zuführungsstraßen sind bereits bis zum Endausbau realisiert worden und somit vorhanden. Die v.g. Straßen weisen einen ausreichenden Querschnitt auf, um die zusätzlichen Verkehre aufnehmen zu können. Die Anbindung an die Kreisstraße 8 erfolgt über einen Kleinen Kreisverkehr, welcher grundsätzlich vor einigen Jahren mit dem Kreis Soest abgestimmt wurde. Derzeit werden Vorentwürfe erstellt die mit den Straßenbaubehörden abgestimmt werden. Hierdurch wird die Systematik der südlich gelegenen Anbin-dungspunkte in Form von Kreisverkehren fortgeführt. Der nördlich des Baugebietes gelegene „Gerlinger Notweg“, der als u.a. Baustraße für die Baugebiete „Wolfsheide III“ und „Am Gerlinger Notweg“ genutzt wurde bzw. wird, soll im Nordwesten des Plangebietes an die neu anzulegende Haupterschließungsstraße angebunden werden. Die Anbindung an den gemeindlichen und überregionalen ÖPNV wird durch die fußläufig erreichbare, Südwestlich des Baugebietes gelegene Bushaltestelle „Am Silberberg“ und die dort verkehrenden Buslinie 513 der RLG gewährleistet. 7.2.2 Innere Erschließung

Für die Realisierung ist der Bau neuer Erschließungsstraßen erforderlich. Die Haupterschließungsstraße mit einer Breite von 7,50 m durchläuft das Plangebiet im zentralen Bereich von Osten nach Nordwesten und verbindet so den Bischof-Plöger-Ring mit dem Ruhner Weg (K8). Hierdurch ist eine Fahrbahnbreite von 5,55m (Begegnungsfall LKW / PKW nach RASt`06) möglich, sowie ein einseitiger genügend breiter Gehweg. Im Verlauf der Straßenführung zweigen insgesamt drei untergeordnete Stichwege mit einer Breite von jeweils 4,60 m von der Haupterschließungsstraße ab, davon zwei nach Süden und einer nach Norden. Bei einer Parzellenbreite verbleibt eine Fahrbahnbreite zwischen den Borden von 4,10m, was einem Begeg-nungsfall PKW/PKW nach RASt`06 entspricht. Mittels dieser werden die jeweils nördlich bzw. südlich im rückwärtigen Bereich befindlichen Baugrundstücke erschlossen. Mittels der Stichstraßen werden insgesamt sieben Baugrundstücke erschlossen. Die übrigen Bauplätze befinden sich unmittelbar an der Haupterschlie-ßungsstraße. Insgesamt werden über diese Konzeption 20 Baugrundstücke erschlossen. Nach Südwesten wird eine Fußwegeverbindung zwischen dem Ruhner Weg und dem westlichsten Stichweg, der von der Erschließungsstraße nach Süden abzweigt, hergestellt. Hierdurch wird die fußläufige Verbindung vorbereitet, um bei der Anlage eines Gehwegs an der Kreisstraße, sicher bis zu der Bushalte-stelle sowie den südwestlich gelegenen Baugebieten zu gelangen. Im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche werden an zwei Stellen jeweils drei – also insgesamt sechs –

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PKW-Stellplätze angeordnet, um den zu erwartenden Parkdruck zumindest teilweise zu entspannen. Die Flächen werden eingegrünt.

Abbildung 8: Lageplan mit geplanten Straßen und Gehwegen 7.3 Natur und Landschaft

Durch die Erschließung und Bebauung des Plangebietes kommt es zu einem Eingriff in Natur und Land-schaft. Nach § 1 a BauGB ist in der Bauleitplanung über Festsetzungen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zur ersatzweisen Kompensation von Beeinträchtigungen, die von den vom Bauleitplan ermöglichten Eingriffen in Natur und Landschaft ausgehen, abwägend zu entscheiden. Die Realisierung der durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 120 „Am Gerlinger Notweg“ ermöglichten Bebauung stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 1 a BauGB dar, der entsprechend auszugleichen ist. Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches des seit 03.08.2006 rechtskräftigen Landschaftsplanes V „Wickede-Ense“ des Kreises Soest. Im Umweltbericht, der separater Bestandteil der Begründung ist und im weiteren Verfahren vervollständigt wird, werden die Aussagen des Landschaftsplanes näher erläutert sowie der Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild bilanziert. Demnach kommt es durch die Planung zu einem Wertpunktdefizit von 13.659 Biotoppunkten. Für den Ausgleich dieses Defizits steht eine Fläche in der Gemarkung Bremen zu Verfügung. Sie befindet sich westlich des Ortsteils Bremen, nördlich angrenzend an den Waltringer Weg und umfasst das 4.332 m² große Flurstück 478 in der Flur 1. Diese Fläche stellt sich derzeit mit 4.255 m² überwiegend von Ackerland dar, das als intensives Grünland genutzt wird. Die verbleibenden 77 m² werden von Gehölzen eingenommen. Der Landschaftsplan „Wickede – Ense“ setzt für diesen Bereich unter anderem die Anreicherung einer Land-schaft mit naturnahen Lebensräumen sowie gliedernden und belebenden Elementen als Entwicklungsziel fest.

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Als Kompensationsmaßnahme ist geplant, die Ackerfläche (Biotoptyp 3.1) einer artenreichen Mähwiese (Biotoptyp 3.5) zu entwickeln. Auf den Einsatz von Pflanzenschutzmittel sowie jegliche Düngung wird dabei verzichtet. Die Bewirtschaftung wird zeitlich eingeschränkt, die Mahd darf erst ab 15.06. erfolgen. Auf Pflegeumbrüche und Nachsaaten wird ebenfalls verzichtet. Darüber hinaus soll, entsprechend dem Entwicklungsziel, an der nördlichen Grenze der Fläche eine 5 m breite Feldhecke aus heimischen Sträu-chern angelegt werden. So kann auf der Fläche eine Wertverbesserung von 3 bis 4 Biotoppunkten pro m² erfolgen. In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde gilt damit der erforderliche Ausgleichsbedarf von 13.659 Biotopwertpunkten als vollständig erbracht. Im Geltungsbereich wird eine ökologisch und städtebaulich wünschenswerte Abgrenzung der Bebauung zur freien Landschaft nach Norden – analog zu dem östlich angrenzenden Baugebiet „Wolfsheide III“ – durch einen 5,00 m breiten Pflanzstreifen gewährleistet. Dieser dient sowohl als ökologische Ausgleichsmaßnah-me als auch als Ortsrandbegrünung. Der Grünstreifen grenzt das Baugebiet nach Norden zur freien Landschaft ab und wird mit einem Gebot zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 und Abs. 6 BauGB und belegt, wobei die Gehölze entsprechend der im Bebauungsplan abgedruckten Pflanzliste angepflanzt werden sollen. Ähnlich wird im Westen des Plangebietes verfahren. Hier wird zur Abgrenzung der Bebauung zur Kreisstra-ße 8 „Ruhner Weg“ ebenfalls ein Grünstreifen mit einer Breite von 5,00 m mit einem gleichgearteten Pflanzgebot festgesetzt.

Abbildung 9: Lageplan mit Bereich des externen ökologischen Ausgleichs Der Umweltbericht legt darüber hinaus bezogen auf die untersuchten Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter dar, dass von dem geplanten Vorhaben primär Wirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen, Boden, Fläche und Tiere ausgehen. Relevante Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch und menschliche Gesundheit, Wasser, Klima und Luft, Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie bilogische Vielfalt und Wechselwirkungen sind nicht zu erwarten.

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Abbildung 10: Auszug aus dem Landschaftsplan V „Wickede-Ense“ des Kreises Soest Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag, der ebenfalls Gegenstand der Verfahrensunterlagen zum Bebau-ungsplan – aber auch zur 81. Änderung des Flächennutzungsplanes – ist, kommt zu dem Ergebnis, dass die Planungen keine artenschutzrechtlichen Auswirkungen auf die untersuchten planungsrelevanten Tierarten haben, sofern die genannten Vermeidungsmaßnahmen (keine Rodungs-/Räumungsmaßnahmen zwischen 01.03. und 30.09 d.J., Beschränkung der Aktivitäten der Baumaßnahmen auf vorhandenen befestigten Flächen oder zukünftig überbaute Bereiche) berücksichtigt werden. 7.4 Immissionsschutz

Mit den umliegenden Allgemeinen Wohngebieten befinden sich immissionsrelevante, d.h. schützenswerte Bauflächen im Nahbereich der Planaufstellung. Festsetzungen zum Schutz der Bevölkerung vor Immissionen und Emissionen sind im Plangebiet insofern getroffen worden, dass im Plangebiet die nach § 4 Abs. 3 BauNVO in einem Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten ausgeschlossen werden. Aus den umliegenden Straßen resultieren keine immissionsschutzrechtlichen Konflikte. Durch die im Umfeld Bremens gelegenen landwirt-schaftlichen Nutzflächen kann es zu Geruchsbeeinträchtigungen kommen, die jedoch ebenfalls im Rahmen des Hinnehmbaren liegen. 7.5 Ver- und Entsorgung

7.5.1 Kanalisation / Berücksichtigung des § 51 a LWG

Gemäß den Vorschriften des § 51 a Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) ist das anfallende Niederschlags-

Plangebiet

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Gemeinde Ense Seite 21 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 120 „Am Gerlinger Notweg“ in Ense-Bremen

Verfahrensstand: Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB Stand: Februar 2020

Entwurfsbearbeitung durch:

FINGER BAUPLAN GmbH * Planungsbüro für Bauwesen

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wasser vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Aufgrund des vorliegenden Bodengutachtens Bericht Nr. 17-7001 der Ingenieurgruppe PTM vom 19.02.2018 ist der Baugrund gemäß DIN 18130 als schwachdurchlässig benannt und für eine Versickerung nach DWA-A 138 nicht geeignet. Die Baugebiete im Umfeld entwässern im Mischsystem. Das Kanalsystem im Plangebiet wird ebenfalls als Mischsystem angelegt. Das Niederschlags- und Schmutzwasser aus dem Plangebiet wird innerhalb der Trassen der Verkehrsflä-chen nach Westen geführt. Hier werden die Abwässer über den südwestlichen Stichweg und im Weiteren über den festgesetzten öffentlichen Gehweg in die bestehende gemeindliche Mischwasserkanalisation westlich der Kreisstraße 8 „Ruhner Weg“ abgeführt. Über die bestehenden Kanäle wird das Abwasser zur Kläranlage Ense-Bremen geführt, deren Betreiber der Ruhrverband ist. Die Abwasseraufbereitung erfolgt dann in der dortigen Anlage. 7.5.2 Wasser- / Löschwasserversorgung

Die Versorgung des Plangebietes mit Trink- und Brauchwasser erfolgt aus dem öffentlichen Leitungsnetz. Die Medien sind vom Bischof-Plöger-Ring bzw. vom Ruhner Weg aus entsprechend zu erweitern. Die erforderliche Löschwassermenge im Brandfall beträgt für die Wohngebiete im Ortsteil Bremen 800 l/min (= 96 Kubikmeter/2h) und sollte vom Netzbetreiber aus dem bestehenden öffentlichen Leitungsnetz in der v.g. Größenordnung zur Verfügung gestellt werden. 7.5.3 Strom- / Gasversorgung

Für die Strom- bzw. Gasversorgung sind die bestehenden Netze entsprechend zu erweitern. Inwieweit hier neue Leitungen verlegt oder bestehende Kapazitäten erweitert werden müssen, wird im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes mit dem/den zuständigen Unternehmen abgestimmt. 7.5.4 Abfallentsorgung

Die Abfallentsorgung wird von der Entsorgungswirtschaft Soest GmbH durchgeführt. Die für das Plangebiet zuständige Abfallbeseitigungsanlage ist das Abfallwirtschaftszentrum Werl, deren Betreiber die Entsorgungswirtschaft Soest GmbH ist. Innerhalb des Plangebietes werden nach Bedarf entsprechende Tonnen für Papier und Pappe (blaue Tonne), Biomüll (grüne Tonne), Restmüll (graue Tonne) und gelbe Säcke für Kunststoff- und Metallabfälle an alle Haushalte ausgeliefert. 7.5.5 Boden- und Bauschuttentsorgung

Zur Entsorgung des anfallenden Bauschutts können folgend aufgeführte Deponien angefahren werden: 1. Abfallwirtschaftszentrum Geseke (Boden- und Bauschuttdeponie) 2. Abfallwirtschaftszentrum Anröchte (Bodendeponie) 3. Abfallwirtschaftszentrum Werl (auf Anfrage)

7.6 Belange des Denkmalschutzes / Geologie

Der LWL Archäologie für Westfalen hat bei der frühzeitigen Beteiligung auf die intensive Besiedlung des Hellwegraumes in der gesamten Ur- und Frühgeschichte hingewiesen. In der Umgebung des Plangebietes

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Gemeinde Ense Seite 22 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 120 „Am Gerlinger Notweg“ in Ense-Bremen

Verfahrensstand: Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB Stand: Februar 2020

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seien bereits vier archäologische Fundstellen/ Bodendenkmäler bekannt. Siedlungs- und Bestattungsplätze hätten meist eine Ausdehnung von mehreren Hektar, so dass zu vermuten sei, dass auch innerhalb des Plangebietes Bodendenkmalsubstanz erhalten sei. Somit lägen im Plangebiet nach DSchG NW „Vermutete Bodendenkmäler“. Diese seien gem. § 3 Abs. 1 S. 4 DSchG NW ebenso zu behandeln, wie eingetragene Bodendenkmäler. Der Planbereich sei daher dort, wo Bodeneingriffe vorgenommen würden, durch Bagger-sondagen näher zu überprüfen, um Erhaltung und Ausdehnung bzw. Abgrenzung der zunächst vermuteten Bodendenkmäler – und damit auch die Relevanz für das weitere Verfahren – zu klären. Durch die in Absprache mit dem LWL durchgeführten Baggersondagen durch das Büro Eggenstein Exca aus Dortmund wurde festgestellt, dass es sich tatsächlich um Bodendenkmäler handelt. Die, danach eingeleiteten Ausgrabungen kamen Ende April 2019 zu folgendem Ergebnis: Es wurden umfangreiche Siedlungsspuren der frühen Jungsteinzeit freigelegt, insg. rund 400 Befunde (Kartierung im Anhang). Hervorzuheben sind mehrere Hausgrundrisse, die zwar nicht vollständig erhalten sind, aber in ihrer Position und Ausrichtung genau bestimmt werden können. Deutlich zeichnen sich die nordwest-südost-gerichteten Hausgrundrisse ab, deren Längswände von länglichen Gruben begleitet wurden. Die Strukturen stammen aus der Kulturstufe der Bandkeramik, ca. 7.000 Jahre vor Christus. Im Süden und Westen wurde die Grenze der Siedlung erfasst. Im Norden und Osten hingegen dürfte sie sich ursprünglich weiter fortgesetzt haben Bei Bodeneingriffen können weiterhin Bodendenkmäler (kultur- und naturgeschichtliche Bodenfunde, wie z.B. Mauern, alte Gräben oder Einzelfunde wie z.B. Scherben, Werkzeuge, Haushaltsgeräte, Schmuck, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, oder auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist unverzüglich der Gemeinde Ense als Untere Denkmalbehörde, Am Spring 4, 59469 Ense und/oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe, In der Wüste 4, 57462 Olpe (Tel.: 02761/9375-0) anzuzeigen. Die Entdeckungsstätte ist mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 u. 16 Denkmalschutzgesetz NW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschungen bis zu 6 Monate in Besitz zu nehmen (§ 16 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz NW). Nach Informationen des Geologischen Dienstes NRW -Landesbetrieb- stehen im Untergrund des Plangebie-tes verkarstungsfähige Gesteine (Mergel- und Kalkmergelstein) an. Im nördlichen Bereich wird dieses Gestein von Material der Grundmoräne überlagert. Für die Erschließungsarbeiten (Kanal- und Straßenbau) sowie für die Gründung der Wohngebäude wird daher empfohlen vor Baubeginn ein Bodengutachten erstellt werden.

7.7 Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel und Bergbau

Im Altlastenkataster des Kreises Soest ist innerhalb des Geltungsbereiches der Planung keine als „Altabla-gerung (AA)“ oder „Altstandort (AS)“ bezeichnete Fläche verzeichnet. Belastete Bereiche (Altlastenflächen/Altstandorte) oder möglicherweise belastete Bereiche (Altlastenver-dachtsflächen) sind somit innerhalb des Planbereiches nach heutigem Kenntnisstand nicht vorhanden bzw. nicht bekannt. Es gibt bereits eine Untersuchung zu Kampfmitteln durch die Bezirksregierung Arnsberg, dessen Ergebnisse in der nächsten Abbildung dargestellt sind und als Auskunft dienen: In den gelb markierten Bereich haben Bombardierungen stattgefunden. Bei den grün schraffierten Bereich gibt es keine erkennbaren Belastungen aus Bombardierungen. Gleichwohl ist grundsätzlich ist bei Erdarbeiten eine erhöhte Aufmerksamkeit bezüglich der Kampfmittel geboten. Falls hierbei verdächtige Gegenstände gefunden werden oder aber eine außergewöhnliche Verfärbung des Erdreichs zu bemerken ist, sind die Arbeiten sofort einzustellen. In einem solchen Fall ist die Gemeinde Ense als Ordnungsbehörde, die Polizei oder die Feuerwehr zu informieren, die dann den Kampfmittelräumdienst anfordern kann.

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Verfahrensstand: Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB Stand: Februar 2020

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Abbildung 10: Auszug aus dem Plan der Bezirksregierung Arnsberg zu Kampfmitteln 8. Durchführung, Kosten und Zeitplan

Die Umsetzung der Planung erfordert die im Folgenden genannten notwendigen Maßnahmen:

- Baufeldfreimachung (nicht zwischen 01.03. und 30.09. d.J.) - Neubau bzw. Ergänzung des bestehenden Kanalnetzes - Ausbau der Erschließungsstraßen auf Grundlage der Entwurfsplanung - Durchführung von Maßnahmen zur naturschutzrechtlichen Kompensation

Die Erschließung der Maßnahme soll wie in der Gemeinde Ense üblich über einen Erschließungsträger erfolgen. Die Vermarktung der Baugrundstücke erfolgt über die Gemeinde mit dem Ziel die Einwohnerstruk-tur durch Vergabe an Ortsteil- oder Ortsansässigen zu stärken.

59846 Sundern, im Februar 2020 59463 Ense, im Februar 2020 Der Bürgermeister

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Der Aufsteller Vertreter der Gemeinde Ense