INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich...

75
Ausbildungsordung für den Ausbildungsberuf INDUSTRIEMECHANIKER/-IN Auszug aus der Verordnung über die Berufsausbildung vom 23. Juli 2007 Du hast eine Frage? Willst Du noch mehr wissen, dann wende Dich an das Team von Go Textile! per E-Mail an [email protected] Unternehmen Ausbildungsunternehmen in Deiner Nähe findest Du unter www.go-textile.de Berufsinfos bei Berufenet Mehr Infos zum Beruf bei Berufenet, dem Berufsinfor- mationsportal der Bundes- agentur für Arbeit unter: www.arbeitsagentur.de

Transcript of INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich...

Page 1: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Ausbildungsordung für den Ausbildungsberuf

INDUSTRIEMECHANIKER/-IN

Auszug aus der Verordnung über die Berufsausbildung vom 23. Juli 2007

Du hast eine Frage?

Willst Du noch mehr wissen, dann wende Dich an das Team von Go Textile! per E-Mail an [email protected]

Unternehmen

Ausbildungsunternehmen in Deiner Nähe findest Du unterwww.go-textile.de

Berufsinfos bei BerufenetMehr Infos zum Beruf bei Berufenet, dem Berufsinfor-mationsportal der Bundes-agentur für Arbeit unter:www.arbeitsagentur.de

Page 2: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Verordnungüber die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen*)

Vom 23. Juli 2007

Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 desBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. IS. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)geändert worden ist, verordnet das Bundesministeriumfür Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mitdem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Te i l 1

G em e i n s am e Vo r s c h r i f t e n

§ 1

Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

Die Ausbildungsberufe

1. Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin,

2. Industriemechaniker/Industriemechanikerin,

3. Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanike-rin,

4. Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin,

5. Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin

werden gemäß § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzesstaatlich anerkannt.

§ 2

Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

§ 3

Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfä-higkeit) sollen prozessbezogen vermittelt werden. DieseQualifikationen sollen so vermittelt werden, dass dieAuszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten be-ruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufs-bildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondereselbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollierensowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusam-menhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befä-higung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10,13 und 14, 17 und 18, 21 und 22 sowie 25 und 26 nach-zuweisen.

(2) Die gemeinsamen Kernqualifikationen nach § 7Abs. 1 Nr. 1 bis 12, § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 12, § 15 Abs. 1Nr. 1 bis 12, § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 und § 23 Abs. 1Nr. 1 bis 12 und die berufsspezifischen Fachqualifikati-onen nach § 7 Abs. 1 Nr. 13 bis 17, § 11 Abs. 1 Nr. 13bis 17, § 15 Abs. 1 Nr. 13 bis 20, § 19 Abs. 1 Nr. 13bis 19 und § 23 Abs. 1 Nr. 13 bis 18 haben jeweils einenzeitlichen Umfang von 21 Monaten und werden verteiltüber die gesamte Ausbildungszeit integriert auch unterBerücksichtigung des Nachhaltigkeitsaspekts vermit-telt.

(3) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifika-tionen ist die berufliche Handlungskompetenz in min-destens einem Einsatzgebiet durch Qualifikationen zuerweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäfts-prozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexerAufgaben befähigt.

§ 4

Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung desAusbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einenAusbildungsplan zu erstellen.

§ 5

Schriftlicher Ausbildungsnachweis

Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Aus-bildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zugeben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildendenhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-ßig durchzusehen.

§ 6

Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die be-rufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass erdie dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, dienotwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeitenbesitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermit-telnden Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Qualifikatio-nen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss-prüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur inso-weit einbezogen werden, als es für die Feststellung derBerufsfähigkeit nach § 38 des Berufsbildungsgesetzeserforderlich ist.

*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und derdamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusministerder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilagezum Bundesanzeiger veröffentlicht.

1599Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 3: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Te i l 2

Vo r s c h r i f t e nf ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u f

A n l a g e nm e c h a n i k e r /A n l a g e nm e c h a n i k e r i n

§ 7

Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-tens die folgenden Qualifikationen:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-bes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

5. Betriebliche und technische Kommunikation,

6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse,

7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen,

8. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

9. Warten von Betriebsmitteln,

10. Steuerungstechnik,

11. Anschlagen, Sichern und Transportieren,

12. Kundenorientierung,

13. Bearbeiten von Aufträgen,

14. Herstellen und Montieren von Bauteilen und Bau-gruppen,

15. Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Behe-ben von Fehlern und Störungen,

16. Bauteile und Einrichtungen prüfen,

17. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssys-teme im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes-tens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwendenund zu vertiefen:

1. Anlagenbau,

2. Apparate- und Behälterbau,

3. Instandhaltung,

4. Rohrsystemtechnik,

5. Schweißtechnik.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ih-nen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werdenkönnen.

§ 8

Ausbildungsrahmenplan

Die in § 7 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollennach der in Anlage 1 und Anlage 2 enthaltenen Anlei-tung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be-rufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermitteltwerden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abwei-chende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil-dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit be-triebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-dern.

§ 9

Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Endedes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und fürdas dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikati-onen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-stimmen, Material und Werkzeug disponieren,

2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch ma-nuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallver-hütungsvorschriften anwenden und Umweltschutz-bestimmungen beachten,

3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,

4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Er-gebnisse dokumentieren und bewerten,

5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu-tern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfpro-tokolle, erstellen

kann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen vonRohrleitungen, Anlagen- oder Behälterteilen unter Ver-wendung von Rohren, Blechen, Profilen und Halbzeu-gen nachgewiesen werden. Dabei sind Heft- undSchweißarbeiten durchzuführen; der Prüfling wählt da-bei aus mehreren angebotenen Verfahren aus.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einerkomplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens90 Minuten haben.

§ 10

Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 1 und der Anlage 2 aufgeführten Qualifi-kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildungwesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-fungsbereichen

1. Arbeitsauftrag,

2. Auftrags- und Funktionsanalyse,

3. Fertigungstechnik sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si-cherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-weltschutz, betriebliche und technische Kommunika-tion, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie

1600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 4: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmit-teln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-trag zeigen, dass er

1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifischeLeistungen feststellen, Besonderheiten und Terminemit Kunden absprechen, Informationen für die Auf-tragsabwicklung beschaffen,

2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswertenund nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf-tragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs-wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkteplanen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichenabstimmen, Planungsunterlagen erstellen,

3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung vonArbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga-ben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungs-systeme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ur-sachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veran-lassen,

4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen,Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-den, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auf-tragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumen-tieren, technische Systeme oder Produkte an Kun-den übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolleerstellen,

5. im Einsatzgebiet Schweißtechnik drei schweißtech-nische Prüfstücke mit zwei verschiedenen Werkstof-fen und zwei Schweißverfahren ausführen oder inden übrigen Einsatzgebieten Fügetechniken anwen-den

kann. Zum Nachweis kommen insbesondere Herstel-len, Ändern oder Instandhalten von Anlagen oder Anla-genteilen in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird aufder Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen desbearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unterBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagensollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss istvor der Durchführung des betrieblichen Auftragesdie Aufgabenstellung einschließlich eines geplantenBearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-gen oder

2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungender Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-

vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführungder Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari-ante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling undder zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfungmit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags-und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchs-tens 120 Minuten einen Auftrag analysieren. Dabei sollder Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen aufVollständigkeit und Richtigkeit unter Berücksichtigungtechnischer Regelwerke und Richtlinien prüfen und er-gänzen, Prüfmittel und -verfahren auswählen, Prüfpläneund betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergeb-nisse dokumentieren und zur Optimierung von Vorga-ben und Arbeitsabläufen beitragen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs-technik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minutenden Prozess der Herstellung oder der Änderung vonAnlagenteilen planen. Dabei soll der Prüfling zeigen,dass er technische Probleme analysieren, Lösungs-konzepte unter Berücksichtigung von Fertigungsver-fahren, Werkstoffeigenschaften, Vorschriften, techni-schen Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit undBetriebsabläufen entwickeln, Systemspezifikationenanwendungsgerecht festlegen, Kosten ermitteln sowietechnische Unterlagen erstellen, Arbeitsicherheit undGesundheitsschutz berücksichtigen und Schweißver-fahren oder andere Fügeverfahren auftragsbezogenauswählen kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhängeder Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilenkann.

Te i l 3

Vo r s c h r i f t e nf ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u f

I n d u s t r i em e c h a n i k e r /I n d u s t r i em e c h a n i k e r i n

§ 11

Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-tens die folgenden Qualifikationen:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-bes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

5. Betriebliche und technische Kommunikation,

6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse,

7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen,

8. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

9. Warten von Betriebsmitteln,

10. Steuerungstechnik,

1601Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 5: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

11. Anschlagen, Sichern und Transportieren,

12. Kundenorientierung,

13. Herstellen, Montieren und Demontieren von Bautei-len, Baugruppen und Systemen,

14. Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischenSystemen,

15. Instandhalten von technischen Systemen,

16. Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechni-schen Komponenten der Steuerungstechnik,

17. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssys-teme im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes-tens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwendenund zu vertiefen:

1. Feingerätebau,

2. Instandhaltung,

3. Maschinen- und Anlagenbau,

4. Produktionstechnik.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ih-nen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werdenkönnen.

§ 12

Ausbildungsrahmenplan

Die in § 11 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollennach der in Anlage 1 und Anlage 3 enthaltenen An-leitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung derBerufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermitteltwerden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan ab-weichende sachliche und zeitliche Gliederung des Aus-bildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweitbetriebspraktische Besonderheiten die Abweichungerfordern.

§ 13

Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Endedes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 3 für das erste Ausbildungsjahr und fürdas dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikati-onen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-stimmen, Material und Werkzeug disponieren,

2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch ma-nuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallver-hütungsvorschriften anwenden und Umweltschutz-bestimmungen beachten,

3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,

4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Er-gebnisse dokumentieren und bewerten,

5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu-tern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfpro-tokolle, erstellen

kann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen ei-ner Baugruppe mit steuerungstechnischer Funktionnachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einerkomplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens90 Minuten haben.

§ 14

Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 1 und der Anlage 3 aufgeführten Qualifi-kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildungwesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-fungsbereichen

1. Arbeitsauftrag,

2. Auftrags- und Funktionsanalyse,

3. Fertigungstechnik sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz, betriebliche und technische Kommuni-kation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme so-wie Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Be-triebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-trag zeigen, dass er

1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifischeLeistungen feststellen, Besonderheiten und Terminemit Kunden absprechen, Informationen für die Auf-tragsabwicklung beschaffen,

2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswertenund nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf-tragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs-wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkteplanen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichenabstimmen, Planungsunterlagen erstellen,

3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung vonArbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga-ben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungs-systeme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ur-sachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veran-lassen,

4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen,Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-den, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auf-tragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumen-

1602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 6: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

tieren, technische Systeme oder Produkte an Kun-den übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolleerstellen

kann. Zum Nachweis kommen insbesondere Herstel-len, Einrichten, Ändern, Umrüsten oder Instandhaltenvon Maschinen und technischen Systemen in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird aufder Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen desbearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unterBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagensollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss istvor der Durchführung des betrieblichen Auftragesdie Aufgabenstellung einschließlich eines geplantenBearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-gen oder

2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungender Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführungder Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari-ante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling undder zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfungmit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags-und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchs-tens 120 Minuten technische Systeme analysieren. Da-bei soll der Prüfling zeigen, dass er Probleme aus Her-stellung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltungerkennen, die erforderlichen Komponenten, Werkzeugeund Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regel-werke auswählen, Montage- und Schaltpläne anpassenund die notwendigen Arbeitschritte planen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs-technik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minutendie Herstellung technischer Systeme planen. Dabei sollder Prüfling zeigen, dass er Fertigungsverfahren für dieHerstellung von Bauteilen und Baugruppen beurteilen,unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicherund ökologischer Gesichtspunkte auswählen sowietechnologische Daten ermitteln, die Mechanisierungvon technischen Systemen, die Verwendung von Werk-und Hilfsstoffen, die notwendigen Arbeitsschritte pla-nen sowie Werkzeuge und Maschinen zuordnen kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhängeder Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilenkann.

Te i l 4

Vo r s c h r i f t e nf ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u fK o n s t r u k t i o n sm e c h a n i k e r /K o n s t r u k t i o n sm e c h a n i k e r i n

§ 15

Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-tens die folgenden Qualifikationen:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-bes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

5. Betriebliche und technische Kommunikation,

6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse,

7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen,

8. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

9. Warten von Betriebsmitteln,

10. Steuerungstechnik,

11. Anschlagen, Sichern und Transportieren,

12. Kundenorientierung,

13. Anwenden von technischen Unterlagen,

14. Trennen und Umformen,

15. Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen,

16. Fügen von Bauteilen,

17. Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktio-nen,

18. Montieren und Demontieren von Metallkonstruktio-nen,

19. Prüfen von Bauteilen und Baugruppen,

20. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssys-teme im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes-tens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwendenund zu vertiefen:

1. Ausrüstungstechnik,

2. Feinblechbau,

3. Schiffbau,

4. Schweißtechnik,

5. Stahl- und Metallbau.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ih-nen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werdenkönnen.

§ 16

Ausbildungsrahmenplan

Die in § 15 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollennach der in Anlage 1 und Anlage 4 enthaltenen Anlei-tung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be-rufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermitteltwerden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abwei-

1603Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 7: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

chende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil-dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit be-triebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-dern.

§ 17

Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Endedes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 4 für das erste Ausbildungsjahr und fürdas dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikati-onen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-stimmen, Material und Werkzeug disponieren,

2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch ma-nuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallver-hütungsvorschriften anwenden und Umweltschutz-bestimmungen beachten,

3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,

4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Er-gebnisse dokumentieren und bewerten,

5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu-tern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfpro-tokolle, erstellen

kann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen vonBauteilen und Baugruppen unter Anwendung manuellerund maschineller Bearbeitungs- und Umformtechnikensowie lösbarer und unlösbarer Fügetechniken nachge-wiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einerkomplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens90 Minuten haben.

§ 18

Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 1 und der Anlage 4 aufgeführten Qualifi-kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildungwesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-bereichen

1. Arbeitsauftrag,

2. Auftrags- und Funktionsanalyse,

3. Fertigungstechnik sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si-cherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-

weltschutz, betriebliche und technische Kommunika-tion, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme so-wie Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Be-triebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-trag zeigen, dass er

1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifischeLeistungen feststellen, Besonderheiten und Terminemit Kunden absprechen, Informationen für die Auf-tragsabwicklung beschaffen,

2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswertenund nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf-tragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs-wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkteplanen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichenabstimmen, Planungsunterlagen erstellen,

3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung vonArbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga-ben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungs-systeme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ur-sachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veran-lassen,

4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen,Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-den, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auf-tragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumen-tieren, technische Systeme oder Produkte an Kun-den übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolleerstellen,

5. im Einsatzgebiet Schweißtechnik drei schweißtech-nische Prüfstücke mit zwei verschiedenen Werkstof-fen und zwei Schweißverfahren ausführen oder inden übrigen Einsatzgebieten Fügetechniken anwen-den

kann. Zum Nachweis kommt insbesondere Herstellen,Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionenin Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird aufder Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen desbearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unterBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagensollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss istvor der Durchführung des betrieblichen Auftragesdie Aufgabenstellung einschließlich eines geplantenBearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-gen oder

2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen

1604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 8: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführungder Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari-ante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling undder zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfungmit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags-und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchs-tens 120 Minuten eine Abfolge von Arbeitsschrittenausarbeiten. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er un-ter Berücksichtigung von Arbeitsorganisation, Arbeits-sicherheitsvorschriften, Umweltschutzbestimmungenund Wirtschaftlichkeit seinen Arbeitsplatz einrichten,Unterlagen auswerten, Berechnungen durchführen,komplexe Zusammenhänge von Metallkonstruktionenerklären, Werk- und Hilfsstoffe auswählen sowie Werk-zeuge und Maschinen dem jeweiligen Fertigungsver-fahren zuordnen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs-technik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minutendie Herstellung, Montage und Demontage von Metall-konstruktionen unter Berücksichtigung von Qualitätssi-cherungssystemen planen. Dabei soll der Prüfling zei-gen, dass er Fertigungsverfahren insbesondere desTrennens und Umformens von Blechen, Rohren oderProfilen unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-schaften unterscheiden, Betriebsmittel, Vorrichtungenund Hilfskonstruktionen, Prüfverfahren und Prüfmittelfestlegen sowie Arbeitssicherheit und Gesundheits-schutz berücksichtigen und Schweißverfahren oder an-dere Fügeverfahren auftragsbezogen auswählen kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhängeder Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilenkann.

Te i l 5

Vo r s c h r i f t e nf ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u fWe r k z e u gm e c h a n i k e r /We r k z e u gm e c h a n i k e r i n

§ 19

Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-tens die folgenden Qualifikationen:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-bes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

5. Betriebliche und technische Kommunikation,

6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse,

7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen,

8. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

9. Warten von Betriebsmitteln,

10. Steuerungstechnik,

11. Anschlagen, Sichern und Transportieren,

12. Kundenorientierung,

13. Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Be-arbeitungsverfahren,

14. Montage und Demontage,

15. Erprobung und Übergabe,

16. Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen,

17. Programmieren von Maschinen und Anlagen,

18. Prüfen,

19. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssys-teme im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes-tens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwendenund zu vertiefen:

1. Formentechnik,

2. Instrumententechnik,

3. Stanztechnik,

4. Vorrichtungstechnik.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ih-nen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werdenkönnen.

§ 20

Ausbildungsrahmenplan

Die in § 19 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollennach der in Anlage 1 und Anlage 5 enthaltenen Anlei-tung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung derBerufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermitteltwerden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abwei-chende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil-dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit be-triebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-dern.

§ 21

Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Endedes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 5 für das erste Ausbildungsjahr und fürdas dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikati-onen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-stimmen, Material und Werkzeug disponieren,

2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch ma-nuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallver-hütungsvorschriften anwenden und Umweltschutz-bestimmungen beachten,

3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,

1605Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 9: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Er-gebnisse dokumentieren und bewerten,

5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu-tern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfpro-tokolle, erstellen

kann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen vonBauteilen, Fügen zu Baugruppen, Sicherstellen vonFunktionen und Montieren eines Antriebselementsnachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einerkomplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens90 Minuten haben.

§ 22

Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 1 und der Anlage 5 aufgeführten Qualifi-kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildungwesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-bereichen

1. Arbeitsauftrag,

2. Auftrags- und Funktionsanalyse,

3. Fertigungstechnik sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si-cherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-weltschutz, betriebliche und technische Kommunika-tion, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme,Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmit-teln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-trag zeigen, dass er

1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifischeLeistungen feststellen, Besonderheiten und Terminemit Kunden absprechen, Informationen für die Auf-tragsabwicklung beschaffen,

2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswertenund nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf-tragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs-wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkteplanen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichenabstimmen, Planungsunterlagen erstellen,

3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung vonArbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga-ben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungs-systeme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ur-sachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veran-lassen,

4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen,Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-den, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auf-tragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumen-tieren, technische Systeme oder Produkte an Kun-den übergeben und erläutern sowie Abnahmeproto-kolle erstellen

kann. Zum Nachweis kommt insbesondere Herstellen,Ändern oder Instandhalten von Werkzeugen, Vorrich-tungen oder Instrumenten in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird aufder Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen desbearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unterBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagensollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss istvor der Durchführung des betrieblichen Auftragesdie Aufgabenstellung einschließlich eines geplantenBearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-gen oder

2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungender Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführungder Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari-ante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling undder zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfungmit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags-und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchs-tens 120 Minuten die Funktion eines technischen Sys-tems beschreiben. Dabei soll der Prüfling zeigen, dasser Möglichkeiten und Vorgehensweisen zur systemati-schen Eingrenzung von Fehlern und das Zusammenwir-ken von technischen Komponenten erkennen sowieDemontage und Montage, Inbetriebnahme und In-standsetzung nach vorgegebenen Anforderungendurchführen, Instandsetzungsverfahren aufzeigen so-wie deren Wirtschaftlichkeit darstellen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs-technik in der Prüfungszeit von höchstens 120 MinutenFertigungsverfahren zur Herstellung von Bauteilen undBaugruppen auswählen, die Auswahl begründen undMethoden zur Qualitätssicherung darstellen. Dabei sollder Prüfling zeigen, dass er die Verwendung von Werk-und Hilfsstoffen planen, die dazu notwendigen Werk-zeuge und technologischen Daten auswählen, techni-sche Regeln und Normen beachten, Methoden zurMontage der gefertigten Bauteile darstellen sowie die

1606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 10: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

dazu notwendigen Werkzeuge und Hilfsmittel auswäh-len sowie die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbe-stimmungen beachten kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhängeder Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilenkann.

Te i l 6

Vo r s c h r i f t e nf ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u fZ e r s p a n u n g sm e c h a n i k e r /Z e r s p a n u n g sm e c h a n i k e r i n

§ 23

Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-tens die folgenden Qualifikationen:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-bes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

5. Betriebliche und technische Kommunikation,

6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse,

7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen,

8. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

9. Warten von Betriebsmitteln,

10. Steuerungstechnik,

11. Anschlagen, Sichern und Transportieren,

12. Kundenorientierung,

13. Planen des Fertigungsprozesses,

14. Programmieren von numerisch gesteuerten Werk-zeugmaschinen oder Fertigungssystemen,

15. Einrichten von Werkzeugmaschinen oder Ferti-gungssystemen,

16. Herstellen von Werkstücken,

17. Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläu-fen,

18. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssys-teme im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes-tens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwendenund zu vertiefen:

1. Drehautomatensysteme,

2. Drehmaschinensysteme,

3. Fräsmaschinensysteme,

4. Schleifmaschinensysteme.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ih-

nen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werdenkönnen.

§ 24

Ausbildungsrahmenplan

Die in § 23 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollennach der in Anlage 1 und Anlage 6 enthaltenen Anlei-tung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be-rufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermitteltwerden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abwei-chende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil-dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit be-triebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-dern.

§ 25

Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Endedes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 6 für das erste Ausbildungsjahr und fürdas dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifika-tionen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-stimmen, Material und Werkzeug disponieren,

2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch ma-nuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallver-hütungsvorschriften anwenden und Umweltschutz-bestimmungen beachten,

3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,

4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Er-gebnisse dokumentieren und bewerten,

5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu-tern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfpro-tokolle, erstellen

kann. Diese Anforderungen sollen durch Bearbeiten ei-nes kombinierten Fertigungsauftrages aus den Berei-chen Dreh-Frästechnik, Dreh-Schleiftechnik oder Fräs-Schleiftechnik nachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einerkomplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens90 Minuten haben.

§ 26

Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 1 und der Anlage 6 aufgeführten Qualifi-kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildungwesentlich ist.

1607Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 11: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-bereichen

1. Arbeitsauftrag,

2. Auftrags- und Funktionsanalyse,

3. Fertigungstechnik sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz, betriebliche und technische Kommuni-kation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme,Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmit-teln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-trag zeigen, dass er

1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifischeLeistungen feststellen, Besonderheiten und Terminemit Kunden absprechen, Informationen für die Auf-tragsabwicklung beschaffen,

2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswertenund nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf-tragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs-wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkteplanen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichenabstimmen, Planungsunterlagen erstellen,

3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung vonArbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga-ben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungs-systeme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ur-sachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veran-lassen,

4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen,Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-den, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auf-tragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumen-tieren, technische Systeme oder Produkte an Kun-den übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolleerstellen

kann. Zum Nachweis kommt insbesondere Durchführenund Überwachen von Fertigungsprozessen an Werk-zeugmaschinen oder Fertigungssystemen in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1. in 15 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird aufder Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen desbearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unterBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagensollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss istvor der Durchführung des betrieblichen Auftragesdie Aufgabenstellung einschließlich eines geplantenBearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-gen oder

2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungender Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführungder Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari-ante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling undder zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfungmit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags-und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchs-tens 120 Minuten einen Auftrag analysieren. Dabei sollder Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen aufVollständigkeit und Richtigkeit prüfen und ergänzen,Fertigungsstrategien festlegen, das Einrichten des Ar-beitsplatzes unter Berücksichtigung von Arbeitssicher-heit und Umweltschutz planen sowie technische Regel-werke, Richtlinien und Prüfvorschriften anwenden kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs-technik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minutendie Durchführung eines Fertigungsauftrages planen.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er einen Auftragbearbeiten, Werkzeugmaschinen und Fertigungssys-teme zuordnen, programmieren und deren Wartung be-rücksichtigen, Fertigungsverfahren und Fertigungspa-rameter, Prüfmethoden und Prüfmittel festlegen, Quali-täts- und Arbeitsergebnisse dokumentieren kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhängeder Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilenkann.

Te i l 7

G em e i n s am e B e s t e h e n s r e g e l u n g e n ,Ü b e r g a n g s - u n d S c h l u s s b e s t i mm u n g e n

§ 27

Bestehensregelung

(1) Für die in dieser Verordnung genannten Ausbil-dungsberufe gelten jeweils die in den nachfolgendenAbsätzen aufgeführten Bestehensregelungen.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wirdTeil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.

(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses von Teil 2 derAbschlussprüfung sind die Prüfungsbereiche Arbeits-auftrag mit 50 Prozent, die Prüfungsbereiche Auftrags-und Funktionsanalyse und Fertigungstechnik mit je20 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- undSozialkunde mit 10 Prozent zu gewichten.

(4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn

1. im Gesamtergebnis nach Absatz 2 sowie

2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und

1608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 12: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

3. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Auftrags-und Funktionsanalyse, Fertigungstechnik sowieWirtschafts- und Sozialkunde

mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 3 müssenmindestens ausreichende Leistungen, in dem drittenPrüfungsbereich nach Nummer 3 dürfen keine ungenü-genden Leistungen erbracht worden sein.

(5) Die Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktions-analyse, Fertigungstechnik sowie Wirtschafts- und So-zialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Er-messen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prü-fungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu er-gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung denAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergeb-nisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereichesind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der

mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zugewichten.

§ 28

ÜbergangsregelungAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-

treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigenVorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, dieVertragsparteien vereinbaren die Anwendung derVorschriften dieser Verordnung.

§ 29

Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-dung in den industriellen Metallberufen vom 9. Juli2004 (BGBl. I S. 1502) außer Kraft.

Berlin, den 23. Juli 2007

D e r B u n d e sm i n i s t e rf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e

In VertretungB e r n d P f a f f e n b a c h

1609Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 13: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Anlage 1(zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

G eme i n s am e K e r n q u a l i f i k a t i o n e n

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kernqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert

mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

1 Berufsbildung,Arbeits- und Tarifrecht(§ 7 Abs. 1 Nr. 1,§ 11 Abs. 1 Nr. 1,§ 15 Abs. 1 Nr. 1,§ 19 Abs. 1 Nr. 1,§ 23 Abs. 1 Nr. 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-schluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-trag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betriebgeltenden Tarifverträge nennen

2 Aufbau undOrganisation desAusbildungsbetriebes(§ 7 Abs. 1 Nr. 2,§ 11 Abs. 1 Nr. 2,§ 15 Abs. 1 Nr. 2,§ 19 Abs. 1 Nr. 2,§ 23 Abs. 1 Nr. 2)

a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beleg-schaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen undGewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-sungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbil-denden Betriebes beschreiben

3 Sicherheit und Gesundheitsschutzbei der Arbeit(§ 7 Abs. 1 Nr. 3,§ 11 Abs. 1 Nr. 3,§ 15 Abs. 1 Nr. 3,§ 19 Abs. 1 Nr. 3,§ 23 Abs. 1 Nr. 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatzfeststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-ten anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-nahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektri-schen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zurBrandbekämpfung ergreifen

4 Umweltschutz(§ 7 Abs. 1 Nr. 4,§ 11 Abs. 1 Nr. 4,§ 15 Abs. 1 Nr. 4,§ 19 Abs. 1 Nr. 4,§ 23 Abs. 1 Nr. 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichenEinwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetriebund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-schutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonendenEnergie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-nenden Entsorgung zuführen

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Abs. 1 Nr. 5,§ 11 Abs. 1 Nr. 5,§ 15 Abs. 1 Nr. 5,§ 19 Abs. 1 Nr. 5,§ 23 Abs. 1 Nr. 5)

a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen undbewerten

b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und an-wenden sowie Skizzen anfertigen

c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogeneVorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und an-wenden

1610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 14: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kernqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert

mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Daten-schutzes pflegen, sichern und archivieren

e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situations-gerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berück-sichtigen

f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fach-begriffe in der Kommunikation anwenden

g) Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unter-lagen oder Dateien entnehmen und verwenden

h) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse do-kumentieren und präsentieren

i) Konflikte im Team lösen

6 Planen und Organisieren der Arbeit,Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 7 Abs. 1 Nr. 6,§ 11 Abs. 1 Nr. 6,§ 15 Abs. 1 Nr. 6,§ 19 Abs. 1 Nr. 6,§ 23 Abs. 1 Nr. 6)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben ein-richten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfor-dern, prüfen, transportieren und bereitstellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftli-cher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfol-gung anwenden

e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlich-keit vergleichen

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserungvon Arbeitsvorgängen beitragen

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeitennutzen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

7 Unterscheiden, Zuordnen undHandhaben von Werk- undHilfsstoffen(§ 7 Abs. 1 Nr. 7,§ 11 Abs. 1 Nr. 7,§ 15 Abs. 1 Nr. 7,§ 19 Abs. 1 Nr. 7,§ 23 Abs. 1 Nr. 7)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilenund Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und hand-haben

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und ent-sorgen

8 Herstellen von Bauteilen undBaugruppen(§ 7 Abs. 1 Nr. 8,§ 11 Abs. 1 Nr. 8,§ 15 Abs. 1 Nr. 8,§ 19 Abs. 1 Nr. 8,§ 23 Abs. 1 Nr. 8)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlichder Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrich-ten und spannen

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfah-ren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugrup-pen fügen

1611Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 15: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kernqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert

mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

9 Warten von Betriebsmitteln(§ 7 Abs. 1 Nr. 9,§ 11 Abs. 1 Nr. 9,§ 15 Abs. 1 Nr. 9,§ 19 Abs. 1 Nr. 9,§ 23 Abs. 1 Nr. 9)

a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchfüh-rung dokumentieren

b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen aufmechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzenoder die Instandsetzung veranlassen

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen

10 Steuerungstechnik(§ 7 Abs. 1 Nr. 10,§ 11 Abs. 1 Nr. 10,§ 15 Abs. 1 Nr. 10,§ 19 Abs. 1 Nr. 10,§ 23 Abs. 1 Nr. 10)

a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

b) Steuerungstechnik anwenden

11 Anschlagen, Sichern undTransportieren(§ 7 Abs. 1 Nr. 11,§ 11 Abs. 1 Nr. 11,§ 15 Abs. 1 Nr. 11,§ 19 Abs. 1 Nr. 11,§ 23 Abs. 1 Nr. 11)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, derenBetriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der ein-schlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veran-lassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

12 Kundenorientierung(§ 7 Abs. 1 Nr. 12,§ 11 Abs. 1 Nr. 12,§ 15 Abs. 1 Nr. 12,§ 19 Abs. 1 Nr. 12,§ 23 Abs. 1 Nr. 12)

a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaf-fen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicher-heitsvorschriften hinweisen

1612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 16: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Anlage 2(zu § 8)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker/zur Anlagenmechanikerin

Te i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

13 Bearbeiten von Aufträgen(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)

a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrischeDarstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne so-wie Aufstellungspläne, lesen und anwenden

b) isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfertigen

c) Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch skizzieren

d) technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auftragsabwick-lung berufsübergreifend abstimmen

e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren

f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerterProzessschritte festlegen und sicherstellen

g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen

h) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Montageplätzendurchführen

14 Herstellen und Montierenvon Bauteilen und Baugruppen(§ 7 Abs. 1 Nr. 14)

a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Verwen-dungszweck auswählen und einsetzen

b) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mechanisch trennen

c) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen

d) Armaturen auswählen und einbauen

e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und her-stellen

f) Rohr-, Flansch- und Schlauchverbindungen herstellen

g) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter Berücksichti-gung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Tempe-ratur herstellen

h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämm-maßnahmen sicherstellen

i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen

j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beach-tung der schweißtechnischen Rahmenbedingungen heften undschweißen

k) Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen herstellen

l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischerMontagebedingungen fügen

m) Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln

n) Rohre, Bleche, Profile warmrichten

o) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehandlung ausführen

p) Anlagenteile montieren und demontieren

15 Instandhaltung; Feststellen,Eingrenzen und Behebenvon Fehlern und Störungen(§ 7 Abs. 1 Nr. 15)

a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigungenund Störungen feststellen und eingrenzen

b) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagentei-len unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstechni-scher Vorschriften durchführen

c) Bauteile auf Verschleiß und Beschädigungen sichtprüfen

1613Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 17: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtungsicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Be-trieb setzen

e) Anlagen oder Anlagenteile warten

f) Anlagen oder Anlagenteile instand setzen

g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen doku-mentieren

16 Bauteile und Einrichtungen prüfen(§ 7 Abs. 1 Nr. 16)

a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung technischer Unter-lagen und technischer Rahmenbedingungen prüfen oder in Be-trieb nehmen

b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheits-einrichtungen auf Funktion prüfen

c) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder Magnet-pulverprüfung, an Schweißnähten durchführen

d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe aufDichtheit prüfen

e) Prüfprotokolle erstellen

17 Geschäftsprozesse undQualitätssicherungssystemeim Einsatzgebiet(§ 7 Abs. 1 Nr. 17)

a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungenfeststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-chen

b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer-ten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, si-cherheitsrelevante Vorgaben beachten

c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech-nischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-punkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichenabstimmen, Planungsunterlagen erstellen

d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-cherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen

f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe-reich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematischsuchen, beseitigen und dokumentieren

g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb-liche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren

h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren

i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben underläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon-tinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-ablauf beitragen

k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentatio-nen, veranlassen

1614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 18: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Te i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g

Abschnitt I:

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

1 Berufsbildung, Arbeits- undTarifrecht(§ 7 Abs. 1 Nr. 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-bildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

währendder gesamtenAusbildungszeitzu vermitteln

2 Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 7 Abs. 1 Nr. 2)

a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebeserläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wieBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltungerklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-schreiben

3 Sicherheit und Gesundheits-schutz bei der Arbeit(§ 7 Abs. 1 Nr. 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-meidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-tungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowieerste Maßnahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-triebsmitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-greifen

4 Umweltschutz(§ 7 Abs. 1 Nr. 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungenim beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-dere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-schutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungendes Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-schonenden Energie- und Materialverwendungnutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einerumweltschonenden Entsorgung zuführen

1615Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 19: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Abschnitt II:

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a hm e n 1 1 . A u s b i l d u n g s j a h r

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)

a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-schaffen und bewerten

b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

4 bis 6

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betriebli-chen Vorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-besserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

7 Unterscheiden, Zuordnenund Handhabenvon Werk- und Hilfsstoffen(§ 7 Abs. 1 Nr. 7)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungenbeurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendungauswählen und handhaben

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-setzen und entsorgen

8 Herstellen von Bauteilen undBaugruppen(§ 7 Abs. 1 Nr. 8)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-schließlich der Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-cke ausrichten und spannen

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-tigungsverfahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

14 Herstellen und Montierenvon Bauteilen undBaugruppen(§ 7 Abs. 1 Nr. 14)

a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ih-rem Verwendungszweck auswählen und einsetzen

Z e i t r a hm e n 2

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)

b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Teamsituationsgerecht und zielorientiert führen, kultu-relle Identitäten berücksichtigen

i) Konflikte im Team lösen

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

m) Aufgaben im Team planen und durchführen

1616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 20: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

8 Herstellen von Bauteilen undBaugruppen(§ 7 Abs. 1 Nr. 8)

e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,zu Baugruppen fügen

4 bis 6

11 Anschlagen, Sichern undTransportieren(§ 7 Abs. 1 Nr. 11)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unterBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

13 Bearbeiten von Aufträgen(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)

e) Werk-, Hilfs- und Betriebstoffe disponieren

g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen

14 Herstellen und Montierenvon Bauteilen undBaugruppen(§ 7 Abs. 1 Nr. 14)

a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ih-rem Verwendungszweck auswählen und einsetzen

i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähteschweißen

Z e i t r a hm e n 3

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)

a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-schaffen und bewerten

g) Informationen auch aus englischsprachigen tech-nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen undverwenden

1 bis 3

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

9 Warten von Betriebsmitteln(§ 7 Abs. 1 Nr. 9)

a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und dieDurchführung dokumentieren

b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-dungen auf mechanische Beschädigungen sicht-prüfen, instand setzen oder die Instandsetzungveranlassen

c) Betriebstoffe auswählen, anwenden und entsorgen

13 Bearbeiten von Aufträgen(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)

e) Werk-, Hilfs- und Betriebstoffe disponieren

Z e i t r a hm e n 4 2 . A u s b i l d u n g s j a h r , 1 . H a l b j a h r

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)

h) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-gebnisse dokumentieren und präsentieren

8 Herstellen von Bauteilen undBaugruppen(§ 7 Abs. 1 Nr. 8)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-schließlich der Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-cke ausrichten und spannen

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-tigungsverfahren herstellen

1617Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 21: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

13 Bearbeiten von Aufträgen(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)

a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne,isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fun-dament- und Lagepläne sowie Aufstellungsplänelesen und berücksichtigen

b) isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfer-tigen

c) Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrischskizzieren

g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen

2 bis 4

14 Herstellen und Montierenvon Bauteilen undBaugruppen(§ 7 Abs. 1 Nr. 14)

b) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mecha-nisch trennen

c) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen

f) Rohr-, Flansch- und Schraubverbindungen her-stellen

h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsseund Dämmmaßnahmen sicherstellen

i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähteschweißen

16 Bauteile und Einrichtungenprüfen(§ 7 Abs. 1 Nr. 16)

c) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring-oder Magnetpulverprüfung an Schweißnähten,durchführen

d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durchDruckprobe auf Dichtheit prüfen

Z e i t r a hm e n 5

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)

c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

2 bis 4

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

8 Herstellen von Bauteilen undBaugruppen(§ 7 Abs. 1 Nr. 8)

j) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

e) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen zuBaugruppen fügen

11 Anschlagen, Sichern undTransportieren(§ 7 Abs. 1 Nr. 11)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen undunter Berücksichtigung der einschlägigen Vor-schriften anwenden oder deren Einsatz veranlas-sen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

13 Bearbeiten von Aufträgen(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)

a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne,isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fun-dament- und Lagepläne sowie Aufstellungsplänelesen und berücksichtigen

d) technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auf-tragsabwicklung berufsübergreifend abstimmen

g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen

h) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Mon-tageplätzen durchführen

1618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 22: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

14 Herstellen und Montierenvon Bauteilen undBaugruppen(§ 7 Abs. 1 Nr. 14)

d) Armaturen auswählen und einbauen

e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, an-reißen und herstellen

h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsseund Dämmmaßnahmen sicherstellen

i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähteschweißen

l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile-spezifischer Montagebedingungen fügen

p) Anlagenteile montieren und demontieren

16 Bauteile und Einrichtungenprüfen(§ 7 Abs. 1 Nr. 16)

d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durchDruckprobe auf Dichtheit prüfen

Z e i t r a h m e n 6 2 . A u s b i l d u n g s j a h r , 2 . H a l b j a h r , 3 . u n d 4 . A u s b i l d u n g s j a h r

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)

c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

g) Informationen auch aus englischsprachigen tech-nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen undverwenden

2 bis 4

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatzfä-higkeit von Prüfmitteln feststellen

7 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 7 Abs. 1 Nr. 7)

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-setzen und entsorgen

10 Steuerungstechnik(§ 7 Abs. 1 Nr. 10)

a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

15 Instandhaltung; Feststellen,Eingrenzen und Behebenvon Fehlern und Störungen(§ 7 Abs. 1 Nr. 15)

a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Be-schädigungen und Störungen feststellen und ein-grenzen

b) Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berück-sichtigung verfahrens- und sicherheitstechnischerVorschriften durchführen

c) Bauteile auf Verschleiß und Beschädigung sicht-prüfen

d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unterBeachtung sicherheits- und verfahrenstechnischerVorschriften außer Betrieb nehmen

e) Anlagen oder Anlagenteile warten

g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnah-men dokumentieren

16 Bauteile und Einrichtungenprüfen(§ 7 Abs. 1 Nr. 16)

a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung tech-nischer Unterlagen und technischer Rahmenbe-dingungen prüfen oder in Betrieb nehmen

b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowieSicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen

e) Prüfprotokolle erstellen

1619Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 23: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a hm e n 7

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)

e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Teamsituationsgerecht und zielorientiert führen, kultu-relle Identitäten berücksichtigen

f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-wenden

3 bis 4

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-besserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen

i) verschiedene Lerntechniken anwenden

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

12 Kundenorientierung(§ 7 Abs. 1 Nr. 12)

a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an dieBeteiligten weiterleiten

b) Kunden auf auftragspezifische Besonderheitenund Sicherheitsvorschriften hinweisen

14 Herstellen und Montierenvon Bauteilen undBaugruppen(§ 7 Abs. 1 Nr. 14)

d) Armaturen auswählen und einbauen

e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, an-reißen und herstellen

i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähteschweißen

j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteileunter Beachtung schweißtechnischer Rahmenbe-dingungen heften und schweißen

l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile-spezifischer Montagebedingungen fügen

15 Instandhaltung; Feststellen,Eingrenzen und Behebenvon Fehlern und Störungen(§ 7 Abs. 1 Nr. 15)

a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Be-schädigungen und Störungen feststellen und ein-grenzen

b) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung vonAnlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens-und sicherheitstechnischer Vorschriften durchfüh-ren

d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unterBeachtung sicherheits- und verfahrenstechnischerVorschriften außer Betrieb nehmen

f) Anlagen- oder Anlagenteile instand setzen

g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnah-men dokumentieren

16 Bauteile und Einrichtungenprüfen(§ 7 Abs. 1 Nr. 16)

e) Prüfprotokolle erstellen

1620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 24: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a hm e n 8

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)

c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung desDatenschutzes pflegen, sichern und archivieren

4 bis 6

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)

d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-minverfolgung anwenden

e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassenund bewerten

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatzfä-higkeit von Prüfmitteln feststellen

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

7 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 7 Abs. 1 Nr. 7)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungenbeurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendungauswählen und handhaben

12 Kundenorientierung(§ 7 Abs. 1 Nr. 12)

b) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an dieBeteiligten weiterleiten

c) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheitenund Sicherheitsvorschriften hinweisen

13 Bearbeiten von Aufträgen(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)

f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- undnachgelagerter Prozessschritte festlegen und si-cherstellen

g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen

14 Herstellen und Montierenvon Bauteilen undBaugruppen(§ 7 Abs. 1 Nr. 14)

g) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unterBerücksichtigung der zu fördernden Medien, desDruckes und der Temperatur herstellen

j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteileunter Beachtung schweißtechnischer Rahmenbe-dingungen heften und schweißen

k) Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen her-stellen

m) Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln

n) Rohre, Bleche, Profile warmrichten

o) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehand-lung ausführen

16 Bauteile und Einrichtungenprüfen(§ 7 Abs. 1 Nr. 16)

d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagen durch Druck-probe auf Dichtheit prüfen

e) Prüfprotokolle erstellen

Z e i t r a hm e n 9

10 Steuerungstechnik(§ 7 Abs. 1 Nr. 10)

b) Steuerungstechnik anwenden

13 Bearbeiten von Aufträgen(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)

f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- undnachgelagerter Prozessschritte festlegen und si-cherstellen

1621Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 25: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

15 Instandhaltung; Feststellen,Eingrenzen und Behebenvon Fehlern und Störungen(§ 7 Abs. 1 Nr. 15)

d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unterBeachtung sicherheits- und verfahrenstechnischerVorschriften außer Betrieb nehmen

1 bis 2

16 Bauteile und Einrichtungenprüfen(§ 7 Abs. 1 Nr. 16)

a) Bauteile oder Einrichtungen unter Beachtung tech-nischer Unterlagen und technischer Rahmenbe-dingungen prüfen oder in Betrieb nehmen

b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowieSicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen

Z e i t r a hm e n 1 0

17 Geschäftsprozesse undQualitätssicherungssystemeim Einsatzgebiet(§ 7 Abs. 1 Nr. 17)

a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifischeLeistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-mine mit Kunden absprechen

b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf-fen, auswerten und nutzen, technische Entwick-lungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vor-gaben beachten

c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher undökologischer Gesichtspunkte planen sowie mitvor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,Planungsunterlagen erstellen

d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigungvon Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-vorgaben durchführen

f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qua-litätsmängeln systematisch suchen, beseitigenund dokumentieren

g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriftenanwenden, Ergebnisse dokumentieren

h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauchdokumentieren

i) technische Systeme oder Produkte an Kundenübergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-stellen

j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewertensowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do-kumentationen, veranlassen

10 bis 12

1622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 26: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Anlage 3(zu § 12)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin

Te i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens integriert mit

Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

13 Herstellen, Montieren undDemontieren von Bauteilen,Baugruppen und Systemen(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)

a) technische Unterlagen analysieren

b) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden

c) Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahrenherstellen und anpassen

d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montie-ren

e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kenn-zeichnen

f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern

g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten

14 Sicherstellen der Betriebsfähigkeitvon technischen Systemen(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)

a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung derSchnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen

b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ih-rer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbes-serung durchführen oder veranlassen

c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicher-stellen

d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steu-ern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und de-ren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern

e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und derenFunktion prüfen

15 Instandhalten von technischenSystemen(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)

a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzenoder verbessern

b) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren

c) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und de-ren Wirksamkeit sicherstellen

d) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen

16 Aufbauen, Erweitern und Prüfen vonelektrotechnischen Komponentender Steuerungstechnik(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)

a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elek-trischen Systemen anwenden

b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden

c) elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch auf-bauen

d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oderKomponenten installieren und prüfen

e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, beiStörungen Maßnahmen durchführen oder einleiten

17 Geschäftsprozesse undQualitätssicherungssystemeim Einsatzgebiet(§ 11 Abs. 1 Nr. 17)

a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungenfeststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-chen

b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer-ten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, si-cherheitsrelevante Vorgaben beachten

1623Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 27: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens integriert mit

Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech-nischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-punkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichenabstimmen, Planungsunterlagen erstellen

d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-cherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen

f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe-reich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematischsuchen, beseitigen und dokumentieren

g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb-liche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren

h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren

i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben underläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon-tinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-ablauf beitragen

k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentatio-nen, veranlassen

1624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 28: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Te i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n gAbschnitt I:

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

1 Berufsbildung, Arbeits- undTarifrecht(§ 11 Abs. 1 Nr. 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-bildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

währendder gesamtenAusbildungszeitzu vermitteln

2 Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 11 Abs. 1 Nr. 2)

a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebeserläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wieBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltungerklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-schreiben

3 Sicherheit und Gesundheits-schutz bei der Arbeit(§ 11 Abs. 1 Nr. 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-meidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-tungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowieerste Maßnahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-triebsmitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzesanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfungergreifen

4 Umweltschutz(§ 11 Abs. 1 Nr. 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungenim beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-dere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-schutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungendes Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-schonenden Energie- und Materialverwendungnutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einerumweltschonenden Entsorgung zuführen

1625Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 29: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Abschnitt II:

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a hm e n 1 1 . A u s b i l d u n g s j a h r

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)

a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-schaffen und bewerten

b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Teamsituationsgerecht und zielorientiert führen, kultu-relle Identitäten berücksichtigen

h) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-gebnisse dokumentieren und präsentieren

6 bis 8

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-besserung von Arbeitsvorgängen beitragen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

7 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungenbeurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendungauswählen und handhaben

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-setzen und entsorgen

8 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 11 Abs. 1 Nr. 8)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-schließlich der Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-cke ausrichten und spannen

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-tigungsverfahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,zu Baugruppen fügen

11 Anschlagen, Sichern undTransportieren(§ 11 Abs. 1 Nr. 11)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unterBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

13 Herstellen, Montieren undDemontieren von Bauteilen,Baugruppen und Systemen(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)

d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-recht montieren

g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten

1626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 30: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a hm e n 2

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)

c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung desDatenschutzes pflegen, sichern und archivieren

e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Teamsituationsgerecht und zielorientiert führen, kultu-relle Identitäten berücksichtigen

f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-wenden

1 bis 3

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

7 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-setzen und entsorgen

9 Warten von Betriebsmitteln(§ 11 Abs. 1 Nr. 9)

a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und dieDurchführung dokumentieren

b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-dungen auf mechanische Beschädigungen sicht-prüfen, instand setzen oder die Instandsetzungveranlassen

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-gen

12 Kundenorientierung(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)

a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an dieBeteiligten weiterleiten

b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheitenund Sicherheitsvorschriften hinweisen

13 Herstellen, Montieren undDemontieren von Bauteilen,Baugruppen und Systemen(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)

f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und la-gern

14 Sicherstellen derBetriebsfähigkeit vontechnischen Systemen(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)

c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereit-schaft sicherstellen

e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwendenund deren Funktion prüfen

1627Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 31: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a hm e n 3

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)

c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

2 bis 4

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

11 Anschlagen, Sichern undTransportieren(§ 11 Abs. 1 Nr. 11)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unterBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

13 Herstellen, Montieren undDemontieren von Bauteilen,Baugruppen und Systemen(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)

a) technische Unterlagen analysieren

f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und la-gern

g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten

14 Sicherstellen derBetriebsfähigkeit vontechnischen Systemen(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)

e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwendenund deren Funktion prüfen

Z e i t r a hm e n 4 2 . A u s b i l d u n g s j a h r , 1 . H a l b j a h r

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)

a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-schaffen und bewerten

b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

3 bis 5

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)

d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-minverfolgung anwenden

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-besserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

7 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungenbeurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendungauswählen und handhaben

8 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 11 Abs. 1 Nr. 8)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-schließlich der Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-cke ausrichten und spannen

1628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 32: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-tigungsverfahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,zu Baugruppen fügen

13 Herstellen, Montieren undDemontieren von Bauteilen,Baugruppen und Systemen(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)

a) technische Unterlagen analysieren

b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an-wenden

c) Bauteile durch Kombination verschiedener Ferti-gungsverfahren herstellen und anpassen

d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-recht montieren

Z e i t r a hm e n 5

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)

c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-wenden

h) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-gebnisse dokumentieren und präsentieren

1 bis 3

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

10 Steuerungstechnik(§ 11 Abs. 1 Nr. 10)

a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

b) Steuerungstechnik anwenden

12 Kundenorientierung(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)

a) auftragspezifische Anforderungen und Informatio-nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-teiligten weiterleiten

13 Herstellen, Montieren undDemontieren von Bauteilen,Baugruppen und Systemen(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)

a) technische Unterlagen analysieren

d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-recht montieren

14 Sicherstellen derBetriebsfähigkeit vontechnischen Systemen(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)

a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Be-achtung der Schnittstellen feststellen und Fehlereingrenzen

d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemendurch Steuern, Regeln und Überwachen derArbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionensicherstellen oder verbessern

e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwendenund deren Funktion prüfen

1629Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 33: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

16 Aufbauen, Erweitern undPrüfen von elektrotech-nischen Komponentender Steuerungstechnik(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)

a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar-beiten an elektrischen Systemen anwenden

b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-teme anwenden

c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-chanisch aufbauen

d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau-gruppen oder Komponenten installieren und prü-fen

e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über-prüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführenoder einleiten

Z e i t r a h m e n 6 2 . A u s b i l d u n g s j a h r , 2 . H a l b j a h r , 3 . u n d 4 . A u s b i l d u n g s j a h r

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)

b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

c) Dokumente sowie technische Unterlagen undberufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,ergänzen, auswerten und anwenden

d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung desDatenschutzes pflegen, sichern und archivieren

e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Teamsituationsgerecht und zielorientiert führen, kultu-relle Identitäten berücksichtigen

f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-wenden

g) Informationen auch aus englischsprachigen tech-nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen undverwenden

i) Konflikte im Team lösen

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-minverfolgung anwenden

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-besserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

1630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 34: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

2 bis 4

7 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungenbeurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendungauswählen und handhaben

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-setzen und entsorgen

9 Warten von Betriebsmitteln(§ 11 Abs. 1 Nr. 9)

b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-dungen auf mechanische Beschädigungen sicht-prüfen, instand setzen oder die Instandsetzungveranlassen

c) Betriebstoffe auswählen, anwenden und entsorgen

11 Anschlagen, Sichern undTransportieren(§ 11 Abs. 1 Nr. 11)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebsbereitschaft beurteilen, un-ter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschrif-ten anwenden oder deren Einsatz veranlassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

12 Kundenorientierung(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)

a) auftragspezifische Anforderungen und Informatio-nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-teiligten weiterleiten

b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheitenund Sicherheitsvorschriften hinweisen

13 Herstellen, Montieren undDemontieren von Bauteilen,Baugruppen und Systemen(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)

b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an-wenden

d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-recht montieren

e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontierenund kennzeichnen

f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und la-gern

14 Sicherstellen derBetriebsfähigkeit vontechnischen Systemen(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)

e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwendenund deren Funktion prüfen

15 Instandhalten vontechnischen Systemen(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)

a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, in-stand setzen oder verbessern

b) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren

c) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durch-führen und deren Wirksamkeit sicherstellen

d) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen

16 Aufbauen, Erweitern undPrüfen von elektrotech-nischen Komponentender Steuerungstechnik(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)

a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar-beiten an elektrischen Systemen anwenden

b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-teme anwenden

1631Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 35: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a hm e n 7

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)

c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-wenden

g) Informationen auch aus englischsprachigen tech-nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen undverwenden

1 bis 3

6 Planen und Organisieren derArbeit, Bewerten der Ar-beitsergebnisse(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)

e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassenund bewerten

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

10 Steuerungstechnik(§ 11 Abs. 1 Nr. 10)

b) Steuerungstechnik anwenden

14 Sicherstellen derBetriebsfähigkeit vontechnischen Systemen(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)

b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, dieMöglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen unddie Instandsetzung oder Verbesserung durchfüh-ren oder veranlassen

d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemendurch Steuern, Regeln und Überwachen derArbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionensicherstellen oder verbessern

e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwendenund deren Funktion prüfen

16 Aufbauen, Erweitern undPrüfen von elektrotech-nischen Komponentender Steuerungstechnik(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)

a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar-beiten an elektrischen Systemen anwenden

b) Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstechnikanwenden

Z e i t r a hm e n 8

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)

a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-schaffen und bewerten

b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung desDatenschutzes pflegen, sichern und archivieren

h) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-gebnisse dokumentieren und präsentieren

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-besserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

1632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 36: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

8 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 11 Abs. 1 Nr. 8)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-schließlich der Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-cke ausrichten und spannen

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-tigungsverfahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,zu Baugruppen fügen

3 bis 5

11 Anschlagen, Sichern undTransportieren(§ 11 Abs. 1 Nr. 11)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unterBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

12 Kundenorientierung(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)

a) auftragspezifische Anforderungen und Informatio-nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-teiligten weiterleiten

b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheitenund Sicherheitsvorschriften hinweisen

13 Herstellen, Montieren undDemontieren von Bauteilen,Baugruppen und Systemen(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)

a) technische Unterlagen analysieren

b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an-wenden

c) Bauteile durch Kombination verschiedener Ferti-gungsverfahren herstellen und anpassen

d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-recht montieren

14 Sicherstellen derBetriebsfähigkeit vontechnischen Systemen(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)

e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwendenund deren Funktion prüfen

16 Aufbauen, Erweitern undPrüfen von elektrotech-nischen Komponentender Steuerungstechnik(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)

a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar-beiten an elektrischen Systemen anwenden

b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-teme anwenden

c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-chanisch aufbauen

d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau-gruppen oder Komponenten installieren und prü-fen

e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über-prüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführenoder einleiten

Z e i t r a hm e n 9

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)

c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung desDatenschutzes pflegen, sichern und archivieren

1633Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 37: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Teamsituationsgerecht und zielorientiert führen, kultu-relle Identitäten berücksichtigen

f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-wenden

g) Informationen auch aus englischsprachigen tech-nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen undverwenden

h) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-gebnisse dokumentieren und präsentieren

1 bis 3

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen

10 Steuerungstechnik(§ 11 Abs. 1 Nr. 10)

a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

14 Sicherstellen derBetriebsfähigkeit vontechnischen Systemen(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)

a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Be-achtung der Schnittstellen feststellen und Fehlereingrenzen

b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, dieMöglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen unddie Instandsetzung oder Verbesserung durchfüh-ren oder veranlassen

e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwendenund deren Funktion prüfen

16 Aufbauen, Erweitern undPrüfen von elektrotech-nischen Komponentender Steuerungstechnik(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)

a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar-beiten an elektrischen Systemen anwenden

b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-teme anwenden

d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau-gruppen oder Komponenten installieren und prü-fen

e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über-prüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführenoder einleiten

Z e i t r a hm e n 1 0

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)

c) Dokumente sowie technische Unterlagen undberufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,ergänzen, auswerten und anwenden

d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung desDatenschutzes pflegen, sichern und archivieren

e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Teamsituationsgerecht und zielorientiert führen, kultu-relle Identitäten berücksichtigen

h) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-gebnisse dokumentieren und präsentieren

i) Konflikte im Team lösen

1634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 38: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)

e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassenund bewerten

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-besserung von Arbeitsvorgängen beitragen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

1 bis 3

7 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungenbeurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendungauswählen und handhaben

12 Kundenorientierung(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)

b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheitenund Sicherheitsvorschriften hinweisen

13 Herstellen, Montieren undDemontieren von Bauteilen,Baugruppen und Systemen(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)

a) technische Unterlagen analysieren

e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontierenund kennzeichnen

14 Sicherstellen derBetriebsfähigkeit vontechnischen Systemen(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)

b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, dieMöglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen unddie Instandsetzung oder Verbesserung durchfüh-ren oder veranlassen

d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemendurch Steuern, Regeln und Überwachen der Ar-beitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen si-cherstellen oder verbessern

16 Aufbauen, Erweitern undPrüfen von elektrotech-nischen Komponentender Steuerungstechnik(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)

a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar-beiten an elektrischen Systemen anwenden

b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-teme anwenden

c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-chanisch aufbauen

d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau-gruppen oder Komponenten installieren und prü-fen

e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über-prüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführenoder einleiten

Z e i t r a hm e n 1 1

17 Geschäftsprozesse undQualitätssicherungssystemeim Einsatzgebiet(§ 11 Abs. 1 Nr. 17)

a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifischeLeistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-mine mit Kunden absprechen

b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf-fen, auswerten und nutzen, technische Entwick-lungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vor-gaben beachten

1635Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 39: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher undökologischer Gesichtspunkte planen sowie mitvor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,Planungsunterlagen erstellen

d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigungvon Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-vorgaben, durchführen

f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qua-litätsmängeln systematisch suchen, beseitigenund dokumentieren

g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriftenanwenden, Ergebnisse dokumentieren

h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauchdokumentieren

i) technische Systeme oder Produkte an Kundenübergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-stellen

j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewertensowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do-kumentationen, veranlassen

10 bis 12

1636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 40: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Anlage 4(zu § 16)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker/zur Konstruktionsmechanikerin

Te i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens

und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

13 Anwenden von technischenUnterlagen(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)

a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden

b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen

c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden

14 Trennen und Umformen(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)

a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichti-gung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, aus-wählen

b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonenvorrichten

c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und ther-misch umformen und trennen

d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und an-wenden

e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen

f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermei-dung einleiten

15 Einsetzen vonBearbeitungsmaschinen(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)

a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählenund einrichten

b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen

c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten

d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren

16 Fügen von Bauteilen(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)

a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten

b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungenform-, kraft- und stoffschlüssig verbinden

17 Einsetzen von Vorrichtungenund Hilfskonstruktionen(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)

a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- undabbauen

b) Schablonen herstellen und anwenden

18 Montieren und Demontieren vonMetallkonstruktionen(§ 15 Abs. 1 Nr. 18)

a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtungihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage undDemontage prüfen und vorbereiten

b) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzen

c) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzenpassen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funkti-onsgerecht ausrichten und Lage sichern

d) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen mon-tieren

e) Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lageund Funktionszuordnung kennzeichnen

f) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern,Sicherheitseinrichtungen überprüfen

1637Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 41: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens

und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

19 Prüfen von Bauteilen undBaugruppen(§ 15 Abs. 1 Nr. 19)

a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählen

b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-,Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen

c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechni-sche Weiterbearbeitung kontrollieren

d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden

20 Geschäftsprozesse undQualitätssicherungssystemeim Einsatzgebiet(§ 15 Abs. 1 Nr. 20)

a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungenfeststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-chen

b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer-ten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, si-cherheitsrelevante Vorgaben beachten

c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech-nischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-punkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichenabstimmen, Planungsunterlagen erstellen

d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-cherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen

f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe-reich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematischsuchen, beseitigen und dokumentieren

g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb-liche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren

h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren

i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben underläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon-tinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-ablauf beitragen

k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentatio-nen, veranlassen

1638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 42: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Te i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g

Abschnitt I:

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

1 Berufsbildung, Arbeits- undTarifrecht(§ 15 Abs. 1 Nr. 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-bildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

währendder gesamtenAusbildungszeitzu vermitteln

2 Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 15 Abs. 1 Nr. 2)

a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebeserläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wieBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltungerklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-schreiben

3 Sicherheit und Gesundheits-schutz bei der Arbeit(§ 15 Abs. 1 Nr. 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit amArbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrerVermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-tungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowieerste Maßnahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-triebsmitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-greifen

4 Umweltschutz(§ 15 Abs. 1 Nr. 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungenim beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-dere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-schutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungendes Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-schonenden Energie- und Materialverwendungnutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einerumweltschonenden Entsorgung zuführen

1639Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 43: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Abschnitt II:

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a hm e n 1 1 . A u s b i l d u n g s j a h r

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)

a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-schaffen und bewerten

b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

6 bis 8

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

7 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungenbeurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendungauswählen und handhaben

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-setzen und entsorgen

8 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-schließlich der Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-cke ausrichten und spannen

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-tigungsverfahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

16 Fügen von Bauteilen(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)

a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe-reiten

b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nachZeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-binden

Z e i t r a hm e n 2

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)

a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-schaffen und bewerten

c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung desDatenschutzes pflegen, sichern und archivieren

e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Teamsituationsgerecht und zielorientiert führen, kultu-relle Identitäten berücksichtigen

f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-wenden

g) Informationen auch aus englischsprachigen tech-nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen undverwenden

1640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 44: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

h) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-gebnisse dokumentieren und präsentieren

i) Konflikte im Team lösen

2 bis 4

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

8 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)

e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,zu Baugruppen fügen

11 Anschlagen, Sichern undTransportieren(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unterBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

13 Anwenden von technischenUnterlagen(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)

a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und an-wenden

b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren her-stellen

c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und an-wenden

Z e i t r a hm e n 3

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)

a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-schaffen und bewerten

c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-wenden

1 bis 3

7 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungenbeurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendungauswählen und handhaben

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-setzen und entsorgen

9 Warten von Betriebsmitteln(§ 15 Abs. 1 Nr. 9)

a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und dieDurchführung dokumentieren

1641Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 45: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-dungen auf mechanische Beschädigungen sicht-prüfen, instand setzen oder die Instandsetzungveranlassen

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-gen

15 Einsetzen vonBearbeitungsmaschinen(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)

c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten

Z e i t r a hm e n 4 2 . A u s b i l d u n g s j a h r , 1 . H a l b j a h r

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-besserung von Arbeitsvorgängen beitragen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

2 bis 4

7 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungenbeurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendungauswählen und handhaben

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-setzen und entsorgen

8 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-schließlich der Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-cke ausrichten und spannen

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-tigungsverfahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

11 Anschlagen, Sichern undTransportieren(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unterBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

12 Kundenorientierung(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)

a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an dieBeteiligten weiterleiten

b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheitenund Sicherheitsvorschriften hinweisen

14 Trennen und Umformen(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)

a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unterBerücksichtigung des Werkstoffes und des Bear-beitungsverfahrens, auswählen

b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen undSchablonen vorrichten

c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinellund thermisch umformen und trennen

d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswäh-len und anwenden

1642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 46: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen

f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ih-rer Vermeidung einleiten

16 Fügen von Bauteilen(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)

a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe-reiten

b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nachZeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-binden

Z e i t r a hm e n 5

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)

e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzen und im Teamsituationsgerecht und zielorientiert führen, kultu-relle Identitäten berücksichtigen

f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-wenden

g) Informationen auch aus englischsprachigen tech-nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen undverwenden

h) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-gebnisse dokumentieren und präsentieren

i) Konflikte im Team lösen

2 bis 4

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-minverfolgung anwenden

e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassenund bewerten

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-besserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

7 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-setzen und entsorgen

8 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)

e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,zu Baugruppen fügen

1643Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 47: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

11 Anschlagen, Sichern undTransportieren(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unterBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

13 Anwenden vontechnischen Unterlagen(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)

c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und an-wenden

17 Einsetzen von Vorrichtungenund Hilfskonstruktionen(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)

a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen so-wie auf- und abbauen

Z e i t r a h m e n 6 2 . A u s b i l d u n g s j a h r , 2 . H a l b j a h r , 3 . u n d 4 . A u s b i l d u n g s j a h r

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)

a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-schaffen und bewerten

b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

g) Informationen auch aus englischsprachigen tech-nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen undverwenden

3 bis 5

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-minverfolgung anwenden

e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassenund bewerten

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

7 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungenbeurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendungauswählen und handhaben

10 Steuerungstechnik(§ 15 Abs. 1 Nr. 10)

a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

b) Steuerungstechnik anwenden

13 Anwenden von technischenUnterlagen(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)

a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und an-wenden

b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren her-stellen

14 Trennen und Umformen(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)

a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unterBerücksichtigung des Werkstoffes und des Bear-beitungsverfahrens, auswählen

b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen undSchablonen vorrichten

1644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 48: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinellund thermisch umformen und trennen

d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswäh-len und anwenden

e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen

f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ih-rer Vermeidung einleiten

15 Einsetzen vonBearbeitungsmaschinen(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)

a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahrenauswählen und einrichten

b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen

c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten

d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesseoptimieren

17 Einsetzen von Vorrichtungenund Hilfskonstruktionen(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)

a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen so-wie auf- und abbauen

b) Schablonen herstellen und anwenden

19 Prüfen von Bauteilenund Baugruppen(§ 15 Abs. 1 Nr. 19)

a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungs-zweck auswählen

b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeitsowie Maß-, Form- und Lageabweichungen undFunktion prüfen

c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für dieschweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollie-ren

d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden

Z e i t r a hm e n 7

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-besserung von Arbeitsvorgängen beitragen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

1 bis 3

8 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-tigungsverfahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

16 Fügen von Bauteilen(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)

a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe-reiten

b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nachZeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-binden

Z e i t r a hm e n 8

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-minverfolgung anwenden

e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassenund bewerten

1645Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 49: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen1 bis 3

11 Anschlagen, Sichern undTransportieren(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unterBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

12 Kundenorientierung(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)

a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an dieBeteiligten weiterleiten

b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheitenund Sicherheitsvorschriften hinweisen

17 Einsetzen von Vorrichtungenund Hilfskonstruktionen(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)

a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen so-wie auf- und abbauen

Z e i t r a hm e n 9

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-minverfolgung anwenden

e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassenund bewerten

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

1 bis 3

8 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-tigungsverfahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

10 Steuerungstechnik(§ 15 Abs. 1 Nr. 10)

a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

b) Steuerungstechnik anwenden

14 Trennen und Umformen(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)

a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unterBerücksichtigung des Werkstoffes und des Bear-beitungsverfahrens, auswählen

b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen undSchablonen vorrichten

c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinellund thermisch umformen und trennen

15 Einsetzen vonBearbeitungsmaschinen(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)

a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahrenauswählen und einrichten

b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen

1646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 50: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten

d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesseoptimieren

16 Fügen von Bauteilen(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)

a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe-reiten

b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nachZeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-binden

17 Einsetzen von Vorrichtungenund Hilfskonstruktionen(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)

a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen so-wie auf- und abbauen

b) Schablonen herstellen und anwenden

19 Prüfen von Bauteilenund Baugruppen(§ 15 Abs. 1 Nr. 19)

a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungs-zweck auswählen

b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeitsowie Maß-, Form- und Lageabweichungen undFunktion prüfen

c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für dieschweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollie-ren

d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden

Z e i t r a hm e n 1 0

12 Kundenorientierung(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)

a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an dieBeteiligten weiterleiten

b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheitenund Sicherheitsvorschriften hinweisen

2 bis 4

16 Fügen von Bauteilen(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)

a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe-reiten

b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nachZeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-binden

17 Einsetzen von Vorrichtungenund Hilfskonstruktionen(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)

a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen so-wie auf- und abbauen

b) Schablonen herstellen und anwenden

18 Montieren und Demontierenvon Metallkonstruktionen(§ 15 Abs. 1 Nr. 18)

a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unterBeachtung ihrer Funktion nach technischen Unter-lagen zur Montage und Demontage prüfen undvorbereiten

b) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einset-zen

c) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung derMaßtoleranzen passen sowie durch Messen, Leh-ren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichtenund Lage sichern

d) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unter-lagen montieren

1647Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 51: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

e) Bauteile und Baugruppen demontieren und hin-sichtlich Lage und Funktionszuordnung kenn-zeichnen

f) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefah-ren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen

19 Prüfen von Bauteilenund Baugruppen(§ 15 Abs. 1 Nr. 19)

c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für dieschweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollie-ren

d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden

Z e i t r a hm e n 1 1

20 Geschäftsprozesse undQualitätssicherungssystemeim Einsatzgebiet(§ 15 Abs. 1 Nr. 20)

a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifischeLeistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-mine mit Kunden absprechen

b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf-fen, auswerten und nutzen, technische Entwick-lungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vor-gaben beachten

c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher undökologischer Gesichtspunkte planen sowie mitvor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,Planungsunterlagen erstellen

d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigungvon Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-vorgaben durchführen

f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-nen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qua-litätsmängeln systematisch suchen, beseitigenund dokumentieren

g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriftenanwenden, Ergebnisse dokumentieren

h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauchdokumentieren

i) technische Systeme oder Produkte an Kundenübergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-stellen

j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewertensowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do-kumentationen, veranlassen

10 bis 12

1648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 52: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Anlage 5(zu § 20)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin

Te i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens integriert mit

Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

13 Anfertigen von Bauteilenmit unterschiedlichenBearbeitungsverfahren(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)

a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden

b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswäh-len, bereitstellen und einsetzen

c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbei-tungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichtenund spannen

d) Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berück-sichtigen

e) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Ab-tragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach betriebli-chen Fertigungsunterlagen herstellen

f) Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anforde-rungen durchführen

g) Stoffeigenschaften ändern

h) Bearbeitungsverfahren auswählen

14 Montage und Demontage(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)

a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montageprüfen

b) Bauteile und Baugruppen insbesondere zu Werkzeugen, Leh-ren, Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten funktionsge-recht nach Montageplänen zusammenbauen, passen, Lage si-chern und kennzeichnen

c) Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand vonBauteilen prüfen und dokumentieren

d) Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren,Vorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellen

e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern,Sicherheitseinrichtungen überprüfen

f) unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbeson-dere Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen

g) Normteile auswählen

15 Erprobung und Übergabe(§ 19 Abs. 1 Nr. 15)

a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen

b) Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren

c) mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Be-triebssicherheit herstellen

d) Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unterBeachtung qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte op-timieren

e) Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Form-haltigkeit und Funktion, prüfen

f) Bemusterungsvorgang dokumentieren

g) Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden Sicher-heitsvorschriften bedienen, Transportmittel einsetzen

h) Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereichgewährleisten

1649Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 53: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens integriert mit

Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

16 Instandhaltung von Bauteilenund Baugruppen(§ 19 Abs. 1 Nr. 16)

a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durchSichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten

b) Ist-Zustand dokumentieren

c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen,Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und do-kumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abglei-chen

d) Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austau-schen

e) Funktion prüfen und dokumentieren

f) Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriftendurchführen und dokumentieren

17 Programmieren von Maschinenoder Anlagen(§ 19 Abs. 1 Nr. 17)

a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger hand-haben

b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwenden

c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren undsichern

d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Be-rücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen

18 Prüfen(§ 19 Abs. 1 Nr. 18)

a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck aus-wählen

b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen,elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen

c) Baugruppen auf Lageabweichungen mit mechanischen, opti-schen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen

d) Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prüfen

19 Geschäftsprozesse undQualitätssicherungssystemeim Einsatzgebiet(§ 19 Abs. 1 Nr. 19)

a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungenfeststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-chen

b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer-ten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, si-cherheitsrelevante Vorgaben beachten

c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech-nischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-punkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichenabstimmen, Planungsunterlagen erstellen

d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-cherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen

f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe-reich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematischsuchen, beseitigen und dokumentieren

g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb-liche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren

h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren

i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben underläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

1650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 54: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens integriert mit

Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon-tinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-ablauf beitragen

k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentatio-nen, veranlassen

1651Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 55: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Te i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n gAbschnitt I:

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

1 Berufsbildung, Arbeits- undTarifrecht(§ 19 Abs. 1 Nr. 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-bildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

währendder gesamtenAusbildungszeitzu vermitteln

2 Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 19 Abs. 1 Nr. 2)

a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebeserläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wieBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltungerklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-schreiben

3 Sicherheit und Gesundheits-schutz bei der Arbeit(§ 19 Abs. 1 Nr. 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-meidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-tungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowieerste Maßnahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-triebsmitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-greifen

4 Umweltschutz(§ 19 Abs. 1 Nr. 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungenim beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-dere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-schutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungendes Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-schonenden Energie- und Materialverwendungnutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einerumweltschonenden Entsorgung zuführen

1652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 56: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Abschnitt II:

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a hm e n 1 1 . A u s b i l d u n g s j a h r

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)

b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

1 bis 3

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

7 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungenbeurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendungauswählen und handhaben

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-setzen und entsorgen

8 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-schließlich der Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-cke ausrichten und spannen

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-tigungsverfahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

18 Prüfen(§ 19 Abs. 1 Nr. 18)

a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-dungszweck auswählen

Z e i t r a hm e n 2

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)

a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-schaffen und bewerten

b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

1653Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 57: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

7 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-setzen und entsorgen

5 bis 7

8 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-schließlich der Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-cke ausrichten und spannen

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-tigungsverfahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

13 Anfertigen von Bauteilenmit unterschiedlichenBearbeitungsverfahren(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)

b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen

c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung desBearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-schaften ausrichten und spannen

18 Prüfen(§ 19 Abs. 1 Nr. 18)

a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-dungszweck auswählen,

b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,optischen, elektrischen oder pneumatischenMessgeräten prüfen

Z e i t r a hm e n 3

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)

a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-schaffen und bewerten

b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

2 bis 3

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

7 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-setzen und entsorgen

8 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)

e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,zu Baugruppen fügen

1654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 58: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

13 Anfertigen von Bauteilenmit unterschiedlichenBearbeitungsverfahren(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)

a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen undanwenden

14 Montage und Demontage(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)

a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsge-rechte Montage prüfen

e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefah-ren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen

18 Prüfen(§ 19 Abs. 1 Nr. 18)

a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-dungszweck auswählen

b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,optischen, elektrischen oder pneumatischenMessgeräten prüfen

Z e i t r a hm e n 4

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)

a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-schaffen und bewerten

c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung desDatenschutzes pflegen, sichern und archivieren

f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-wenden

1 bis 2

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)

e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassenund bewerten

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

9 Warten von Betriebsmitteln(§ 19 Abs. 1 Nr. 9)

a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und dieDurchführung dokumentieren

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-gen

16 Instandhaltung von Bauteilenund Baugruppen(§ 19 Abs. 1 Nr. 16)

a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbeson-dere durch Sichtprüfen und mit optischen und me-chanischen Prüfgeräten

c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachenfeststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung auf-zeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mitden betrieblichen Vorschriften abgleichen

Z e i t r a hm e n 5 2 . A u s b i l d u n g s j a h r , 1 . H a l b j a h r

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)

b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

g) Informationen auch aus englischsprachigen tech-nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen undverwenden

1655Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 59: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-besserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

1 bis 2

13 Anfertigen von Bauteilenmit unterschiedlichenBearbeitungsverfahren(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)

a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen undanwenden

c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung desBearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-schaften ausrichten und spannen

14 Montage und Demontage(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)

a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsge-rechte Montage prüfen

c) Baugruppen demontieren und kennzeichnen, denZustand von Bauteilen prüfen und dokumentieren

15 Erprobung und Übergabe§ 19 Abs. 1 Nr. 15)

a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalysedurchführen

18 Prüfen(§ 19 Abs. 1 Nr. 18)

a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-dungszweck auswählen

b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,optischen, elektrischen oder pneumatischenMessgeräten prüfen

Z e i t r a hm e n 6

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)

c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

1 bis 3

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

7 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-setzen und entsorgen

8 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-schließlich der Werkzeuge sicherstellen

1656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 60: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-cke ausrichten und spannen

11 Anschlagen, Sichern undTransportieren(§ 19 Abs. 1 Nr. 11)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unterBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

13 Anfertigen von Bauteilenmit unterschiedlichenBearbeitungsverfahren(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)

a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen undanwenden

b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen

c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung desBearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-schaften ausrichten und spannen

18 Prüfen(§ 19 Abs. 1 Nr. 18)

a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-dungszweck auswählen

b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,optischen, elektrischen oder pneumatischenMessgeräten prüfen

c) Baugruppen auf Lageabweichung mit mechani-schen, optischen, elektrischen oder pneumati-schen Messgeräten prüfen

Z e i t r a hm e n 7

8 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-schließlich der Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-cke ausrichten und spannen

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-tigungsverfahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,zu Baugruppen fügen

2 bis 3

10 Steuerungstechnik(§ 19 Abs. 1 Nr. 10)

a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

b) Steuerungstechnik anwenden

12 Kundenorientierung(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)

a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an dieBeteiligten weiterleiten

13 Anfertigen von Bauteilenmit unterschiedlichenBearbeitungsverfahren(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)

a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen undanwenden

b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen

c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung desBearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-schaften ausrichten und spannen

14 Montage und Demontage(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)

a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsge-rechte Montage prüfen

b) Bauteile und Baugruppen insbesondere zu Werk-zeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen oder In-strumenten funktionsgerecht nach Montageplänenzusammenbauen, passen, Lage sichern und kenn-zeichnen

1657Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 61: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

d) Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeu-gen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instru-menten, herstellen

e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefah-ren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen

Z e i t r a h m e n 8 2 . A u s b i l d u n g s j a h r , 2 . H a l b j a h r , 3 . u n d 4 . A u s b i l d u n g s j a h r

8 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-schließlich der Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-cke ausrichten und spannen

3 bis 5

13 Anfertigen von Bauteilenmit unterschiedlichenBearbeitungsverfahren(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)

c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung desBearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-schaften ausrichten und spannen

d) Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrektur-werte berücksichtigen

17 Programmieren vonMaschinen und Anlagen(§ 19 Abs. 1 Nr. 17)

a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Daten-träger handhaben

c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern,optimieren und sichern

Z e i t r a hm e n 9

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)

e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Teamsituationsgerecht und zielorientiert führen, kultu-relle Identitäten berücksichtigen

h) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-gebnisse dokumentieren und präsentieren

i) Konflikte im Team lösen

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)

e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassenund bewerten

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-besserung von Arbeitsvorgängen beitragen

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

7 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungenbeurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendungauswählen und handhaben

9 Warten von Betriebsmitteln(§ 19 Abs. 1 Nr. 9)

b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-dungen auf mechanische Beschädigungen sicht-prüfen, instand setzen oder die Instandsetzungveranlassen

10 Steuerungstechnik(§ 19 Abs. 1 Nr. 10)

a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

b) Steuerungstechnik anwenden

1658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 62: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

11 Anschlagen, Sichern undTransportieren(§ 19 Abs. 1 Nr. 11)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unterBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

3 bis 5

12 Kundenorientierung(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)

b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheitenund Sicherheitsvorschriften hinweisen

13 Anfertigen von Bauteilenmit unterschiedlichenBearbeitungsverfahren(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)

g) Stoffeigenschaften ändern

14 Montage und Demontage(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)

f) unterschiedliche Verbindungstechniken anwen-den, insbesondere Verschrauben, Einpressen, Kle-ben oder Schweißen

16 Instandhaltung von Bauteilenund Baugruppen(§ 19 Abs. 1 Nr. 16)

a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbeson-dere durch Sichtprüfen und mit optischen und me-chanischen Prüfgeräten

b) Ist-Zustand dokumentieren

c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachenfeststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung auf-zeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mitden betrieblichen Vorschriften abgleichen

d) Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteileaustauschen

e) Funktion prüfen und dokumentieren

Z e i t r a hm e n 1 0

8 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-tigungsverfahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

1 bis 3

13 Anfertigen von Bauteilenmit unterschiedlichenBearbeitungsverfahren(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)

e) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif-oder Abtragsverfahren aus verschiedenen Werk-stoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagenherstellen

f) Änderungen aufgrund konstruktiver und techni-scher Anforderungen durchführen

17 Programmieren vonMaschinen und Anlagen(§ 19 Abs. 1 Nr. 17)

b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmie-rung anwenden

c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern,optimieren und sichern

d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufeunter Berücksichtigung der Fertigungstechnik an-passen

18 Prüfen(§ 19 Abs. 1 Nr. 18)

d) Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Ver-fahren prüfen

1659Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 63: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a hm e n 1 1

10 Steuerungstechnik(§ 19 Abs. 1 Nr. 10)

a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

b) Steuerungstechnik anwenden

1 bis 2

13 Anfertigen von Bauteilenmit unterschiedlichenBearbeitungsverfahren(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)

h) Bearbeitungsverfahren auswählen

17 Programmieren vonMaschinen und Anlagen(§ 19 Abs. 1 Nr. 17)

d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufeunter Berücksichtigung der Fertigungstechnik an-passen

Z e i t r a hm e n 1 2

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)

e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Teamsituationsgerecht und zielorientiert führen, kultu-relle Identitäten berücksichtigen

h) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-gebnisse dokumentieren und präsentieren

1 bis 2

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-minverfolgung anwenden

12 Kundenorientierung(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)

a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an dieBeteiligten weiterleiten

b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheitenund Sicherheitsvorschriften hinweisen

14 Montage und Demontage(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)

g) Normteile auswählen

15 Erprobung und Übergabe(§ 19 Abs. 1 Nr. 15)

a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalysedurchführen

b) Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren

c) mechanische oder pneumatische Komponentenprüfen, Betriebssicherheit herstellen

d) Erprobung durchführen oder veranlassen und Pro-zess unter Beachtung qualitativer und wirtschaftli-cher Gesichtspunkte optimieren

e) Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß-und Formhaltigkeit und Funktion, prüfen

f) Bemusterungsvorgang dokumentieren

g) Maschinen unter Berücksichtigung der entspre-chenden Sicherheitsvorschriften bedienen, Trans-portmittel einsetzen

h) Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Ar-beitsbereich gewährleisten

16 Instandhaltung von Bauteilenund Baugruppen(§ 19 Abs. 1 Nr. 16)

f) Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichenVorschriften durchführen und dokumentieren

1660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 64: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a hm e n 1 3

19 Geschäftsprozesse undQualitätssicherungssystemeim Einsatzgebiet(§ 19 Abs. 1 Nr. 19)

a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifischeLeistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-mine mit Kunden absprechen

b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf-fen, auswerten und nutzen, technische Entwick-lungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vor-gaben beachten

c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher undökologischer Gesichtspunkte planen sowie mitvor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,Planungsunterlagen erstellen

d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigungvon Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-vorgaben, durchführen

f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qua-litätsmängeln systematisch suchen, beseitigenund dokumentieren

g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriftenanwenden, Ergebnisse dokumentieren

h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauchdokumentieren

i) technische Systeme oder Produkte an Kundenübergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-stellen

j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewertensowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do-kumentationen, veranlassen

10 bis 12

1661Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 65: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Anlage 6(zu § 24)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin

Te i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens integriert mit

Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

13 Planen des Fertigungsprozesses(§ 23 Abs. 1 Nr. 13)

a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständig-keit prüfen

b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbar-keit beurteilen

c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen

d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen

e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungs-verfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbei-tungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen

f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werk-stoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen

14 Programmieren von numerischgesteuerten Werkzeugmaschinenoder Fertigungssystemen(§ 23 Abs. 1 Nr. 14)

a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträ-ger handhaben

b) Programme erstellen

c) Programme eingeben, testen, ändern und optimieren

d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestim-mungen durchführen

15 Einrichten von Werkzeugmaschinenoder Fertigungssystemen(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)

a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten

b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen

c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern

d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben

e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebstoffe vorbereiten

f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit über-prüfen

g) Testlauf durchführen

16 Herstellen von Werkstücken(§ 23 Abs. 1 Nr. 16)

a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werk-stoffeigenschaften ausrichten und spannen

b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabheben-den Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen

c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung derstofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandesund des Wärmebehandlungszustandes beurteilen

d) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvor-schriften durchführen

e) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen

17 Überwachen und Optimierenvon Fertigungsabläufen(§ 23 Abs. 1 Nr. 17)

a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren

b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursa-chen ermitteln und beheben

c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung ver-anlassen

1662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 66: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens integriert mit

Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion si-cherstellen

e) Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameterlenken

18 Geschäftsprozesse undQualitätssicherungssystemeim Einsatzgebiet(§ 23 Abs. 1 Nr. 18)

a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungenfeststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-chen

b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer-ten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, si-cherheitsrelevante Vorgaben beachten

c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech-nischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-punkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichenabstimmen, Planungsunterlagen erstellen

d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-cherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen

f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe-reich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematischsuchen, beseitigen und dokumentieren

g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb-liche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren

h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren

i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben underläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon-tinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-ablauf beitragen

k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentatio-nen, veranlassen

1663Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 67: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Te i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n gAbschnitt I:

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

1 Berufsbildung, Arbeits-und Tarifrecht(§ 23 Abs. 1 Nr. 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-bildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

währendder gesamtenAusbildungszeitzu vermitteln

2 Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 23 Abs. 1 Nr. 2)

a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebeserläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wieBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltungerklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-schreiben

3 Sicherheit und Gesundheits-schutz bei der Arbeit(§ 23 Abs. 1 Nr. 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-meidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-tungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowieerste Maßnahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-triebsmitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-greifen

4 Umweltschutz(§ 23 Abs. 1 Nr. 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungenim beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-dere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-schutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungendes Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-schonenden Energie- und Materialverwendungnutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einerumweltschonenden Entsorgung zuführen

1664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 68: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Abschnitt II:

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a hm e n 1 1 . A u s b i l d u n g s j a h r

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)

a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-schaffen und bewerten

b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

4 bis 6

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

7 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- undHilfsstoffen(§ 23 Abs. 1 Nr. 7)

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-setzen und entsorgen

8 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 23 Abs. 1 Nr. 8)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-schließlich der Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-cke ausrichten und spannen

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-tigungsverfahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

15 Einrichten von Werkzeug-maschinen oder Fertigungs-systemen(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)

f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfä-higkeit überprüfen

Z e i t r a hm e n 2

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)

b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-ten und anwenden, sowie Skizzen anfertigen

c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)

e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassenund bewerten

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

1665Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 69: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

7 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 23 Abs. 1 Nr. 7)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungenbeurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendungauswählen und handhaben

3 bis 58 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 23 Abs. 1 Nr. 8)

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-cke ausrichten und spannen

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-tigungsverfahren herstellen

e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,zu Baugruppen fügen

9 Warten von Betriebsmitteln(§ 23 Abs. 1 Nr. 9)

a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und dieDurchführung dokumentieren

13 Planen des Fertigungs-prozesses(§ 23 Abs. 1 Nr. 13)

b) Fertigungsauftrag analysieren und die technischeUmsetzbarkeit beurteilen

15 Einrichten von Werkzeug-maschinen oder Fertigungs-systemen(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)

f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfä-higkeit überprüfen

Z e i t r a hm e n 3

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)

d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung desDatenschutzes pflegen, sichern und archivieren

f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-wenden

1 bis 2

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen

8 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 23 Abs. 1 Nr. 8)

e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,zu Baugruppen fügen

15 Einrichten von Werkzeug-maschinen oder Fertigungs-systemen(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)

a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren undausrichten

b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeugespannen

Z e i t r a hm e n 4

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)

a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-schaffen und bewerten

d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung desDatenschutzes pflegen, sichern und archivieren

7 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 23 Abs. 1 Nr. 7)

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-setzen und entsorgen

1666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 70: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

9 Warten von Betriebsmitteln(§ 23 Abs. 1 Nr. 9)

a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und dieDurchführung dokumentieren

b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-dungen auf mechanische Beschädigungen sicht-prüfen, instand setzen oder die Instandsetzungveranlassen

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-gen

1 bis 2

15 Einrichten von Werkzeug-maschinen oder Fertigungs-systemen(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)

e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbe-reiten

Z e i t r a hm e n 5 2 . A u s b i l d u n g s j a h r , 1 . H a l b j a h r

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)

a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-schaffen und bewerten

4 bis 5

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-besserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len

11 Anschlagen, Sichern undTransportieren(§ 23 Abs. 1 Nr. 11)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unterBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

12 Kundenorientierung(§ 23 Abs. 1 Nr. 12)

a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an dieBeteiligten weiterleiten

13 Planen des Fertigungs-prozesses(§ 23 Abs. 1 Nr. 13)

a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und aufVollständigkeit prüfen

b) Fertigungsauftrag analysieren und die technischeUmsetzbarkeit beurteilen

c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen

d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderungauswählen

e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtungder Fertigungsverfahren, des zu bearbeitendenWerkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und derWerkstückgeometrie festlegen

f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff fest-legen

16 Herstellen von Werkstücken(§ 23 Abs. 1 Nr. 16)

a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form undder Werkstoffeigenschaften ausrichten und span-nen

1667Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 71: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mitspanabhebenden Fertigungsverfahren nach tech-nischen Unterlagen fertigen

c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück-sichtigung der stofflichen Zusammensetzung, desAnlieferungszustandes und des Wärmebehand-lungszustandes beurteilen

Z e i t r a hm e n 6

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)

c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-wenden

g) Informationen auch aus englischsprachigen tech-nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen undverwenden

1 bis 2

9 Warten von Betriebsmitteln(§ 23 Abs. 1 Nr. 9)

a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und dieDurchführung dokumentieren

b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-dungen auf mechanische Beschädigungen sicht-prüfen, instand setzen oder die Instandsetzungveranlassen

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-gen

11 Anschlagen, Sichern undTransportieren(§ 23 Abs. 1 Nr. 11)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unterBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

17 Überwachen undOptimieren vonFertigungsabläufen(§ 23 Abs. 1 Nr. 17)

c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-seitigung veranlassen

d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und derenFunktion sicherstellen

Z e i t r a h m e n 7 2 . A u s b i l d u n g s j a h r , 2 . H a l b j a h r , 3 . u n d 4 . A u s b i l d u n g s j a h r

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)

a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-schaffen und bewerten

g) Informationen auch aus englischsprachigen tech-nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen undverwenden

2 bis 310 Steuerungstechnik

(§ 23 Abs. 1 Nr. 10)a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

b) Steuerungstechnik anwenden

17 Überwachen undOptimieren vonFertigungsabläufen(§ 23 Abs. 1 Nr. 17)

a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren

b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysie-ren, Ursache ermitteln und beheben

c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-seitigung veranlassen

1668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 72: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a hm e n 8

8 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 23 Abs. 1 Nr. 8)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-schließlich der Werkzeuge sicherstellen

3 bis 4

13 Planen des Fertigungs-prozesses(§ 23 Abs. 1 Nr. 13)

a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und aufVollständigkeit prüfen

b) Fertigungsauftrag analysieren und die technischeUmsetzbarkeit beurteilen

d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderungauswählen

e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtungder Fertigungsverfahren, des zu bearbeitendenWerkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und derWerkstückgeometrie festlegen

f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff fest-legen

14 Programmieren vonnumerisch gesteuertenWerkzeugmaschinenoder Fertigungssystemen(§ 23 Abs. 1 Nr. 14)

a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte so-wie Datenträger handhaben

b) Programme erstellen

c) Programme eingeben, testen, ändern und optimie-ren

d) Datensicherung unter Berücksichtigung betriebli-cher Bestimmungen durchführen

15 Einrichten von Werkzeug-maschinen oder Fertigungs-systemen(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)

a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren undausrichten

b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeugespannen

c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspei-chern

d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben

e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbe-reiten

g) Testlauf durchführen

16 Herstellen von Werkstücken(§ 23 Abs. 1 Nr. 16)

c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück-sichtigung der stofflichen Zusammensetzung, desAnlieferungszustandes und des Wärmebehand-lungszustandes beurteilen

Z e i t r a hm e n 9

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)

e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Teamsituationsgerecht und zielorientiert führen, kultu-relle Identitäten berücksichtigen

h) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-gebnisse dokumentieren und präsentieren

i) Konflikte im Team lösen

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

1669Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 73: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-minverfolgung anwenden

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-besserung von Arbeitsvorgängen beitragen

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

1 bis 3

12 Kundenorientierung(§ 23 Abs. 1 Nr. 12)

a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an dieBeteiligten weiterleiten

b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheitenund Sicherheitsvorschriften hinweisen

13 Planen des Fertigungs-prozesses(§ 23 Abs. 1 Nr. 13)

a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und aufVollständigkeit prüfen

b) Fertigungsauftrag analysieren und die technischeUmsetzbarkeit beurteilen

c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen

d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderungauswählen

e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtungder Fertigungsverfahren, des zu bearbeitendenWerkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und derWerkstückgeometrie festlegen

f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff fest-legen

14 Programmieren vonnumerisch gesteuertenWerkzeugmaschinenoder Fertigungssystemen(§ 23 Abs. 1 Nr. 14)

a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte so-wie Datenträger handhaben

b) Programme erstellen

c) Programme eingeben, testen, ändern und optimie-ren

d) Datensicherung unter Berücksichtigung betriebli-cher Bestimmungen durchführen

15 Einrichten von Werkzeug-maschinen oder Fertigungs-systemen(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)

a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren undausrichten

b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeugespannen

c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspei-chern

d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben

e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbe-reiten

g) Testlauf durchführen

16 Herstellen von Werkstücken(§ 23 Abs. 1 Nr. 16)

a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form undder Werkstoffeigenschaften ausrichten und span-nen

c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück-sichtigung der stofflichen Zusammensetzung, desAnlieferungszustandes und des Wärmebehand-lungszustandes beurteilen

1670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 74: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a hm e n 1 0

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

4 bis 6

11 Anschlagen, Sichern undTransportieren(§ 23 Abs. 1 Nr. 11)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unterBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

16 Herstellen von Werkstücken(§ 23 Abs. 1 Nr. 16)

b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mitspanabhebenden Fertigungsverfahren nach tech-nischen Unterlagen fertigen

d) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicher-heitsvorschriften durchführen

e) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Fak-toren fertigen

17 Überwachen und Optimierenvon Fertigungsabläufen(§ 23 Abs. 1 Nr. 17)

a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren

b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysie-ren, Ursachen ermitteln und beheben

c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-seitigung veranlassen

d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und derenFunktion sicherstellen

e) Qualität und Quantität durch Optimieren der Pro-zessparameter lenken

Z e i t r a hm e n 1 1

18 Geschäftsprozesse undQualitätssicherungssystemeim Einsatzgebiet(§ 23 Abs. 1 Nr. 18)

a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifischeLeistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-mine mit Kunden absprechen

b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf-fen, auswerten und nutzen, technische Entwick-lungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vor-gaben beachten

c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher undökologischer Gesichtspunkte planen sowie mitvor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,Planungsunterlagen erstellen

d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigungvon Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-vorgaben, durchführen

f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qua-litätsmängeln systematisch suchen, beseitigenund dokumentieren

g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriftenanwenden, Ergebnisse dokumentieren

10 bis 12

1671Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007

Page 75: INDUSTRIEMECHANIKER/-IN...Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-schlussprüfung ist festzustellen,

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauchdokumentieren

i) technische Systeme oder Produkte an Kundenübergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-stellen

j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewertensowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do-kumentationen, veranlassen

1672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007