Info April 2018 - thannheiser.de · Die insoweit zu fordernde erhöhte Tole-ranz hat jedoch auch...

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1 Info-Brief - April 2018 Liebe Leserinnen und Leser, in den Wahlmonaten für die Betriebsräte legen wir den Schwerpunkt dieses Info-Briefs ausnahmsweise nicht ins Arbeitsrecht, sondern ins Verbraucher-, Miet- und Reiserecht. Unsere Arbeitsrechtsanwältinnen und -anwälte haben schon einige Inhouseschulungen für die neuen Betriebsratsmitglieder geplant und stehen für weitere Grundschulungen gern zur Verfügung. Weiterhin sonnige Tage und einen guten Anfang als Betriebsrätin und Betriebsrat wünscht Ihr/Euer Team Thannheiser Als PDF steht der Info-Brief unter http://www.thannheiser.de/thannheiser/arbeitnehmer/infos.html zum kostenlosen Download bereit. Arbeitsrecht Kirchen EuGH 17.4.2018 - C-414/16 Ein europäischer Paukenschlag: Der EuGH hat in einem Grundsatzurteil ent- schieden, dass kirchliche Arbeitgeber nicht bei jeder Stelle von Bewerbern eine Religionszugehörigkeit fordern dürfen! Abzuwägen waren das Grundrecht der Klägerin, nicht u.a. wegen ihrer Religion oder Weltanschauung diskriminiert zu werden, auf der einen Seite gegen das Recht der Kirchen auf Autonomie. In Deutschland hat die Rechtsprechung bisher immer nur das kirchliche Privileg der Selbstbestimmung eine Plausibilitäts- kontrolle auf der Grundlage des glaubens- definierten Selbstverständnisses unter- worfen. Künftig müssen die Gerichte die Frage, ob eine Religionszugehörigkeit von Beschäf- tigten von den Kirchen verlangt werden kann, umfassender und gründlicher prü- fen: Demnach, so der EUGH, „haben die staat- lichen Gerichte zu prüfen, ob die Anforde- rung notwendig und angesichts des Ethos der betreffenden Kirche (bzw. Organisa- tion) aufgrund der Art der in Rede stehen- den beruflichen Tätigkeit oder der Um- stände ihrer Ausübung objektiv geboten sei. Zudem müsse die Anforderung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen, d.h., sie müsse ange- messen sein und dürfe nicht über das zur Erreichung des angestrebten Ziels Erfor- derliche hinausgehen.“ Achim Thannheiser Rechtsanwalt + Betriebswirt Angelika Küper Rechtsanwältin Lothar Böker Rechtsanwalt + Mediator Vera Westermann Rechtsanwältin Christine Matern Rechtsanwältin Svenja Naumann Rechtsanwältin Carolin Runge Rechtsanwältin ( 0511 / 990 490 2 0511 / 990 49 50 * Rühmkorffstr. 18 30163 Hannover [email protected] www.Thannheiser.de Sprechzeit nach Vereinbarung

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Info-Brief-April2018LiebeLeserinnenundLeser,indenWahlmonatenfürdieBetriebsrätelegenwirdenSchwerpunktdiesesInfo-BriefsausnahmsweisenichtinsArbeitsrecht,sonderninsVerbraucher-,Miet-undReiserecht.UnsereArbeitsrechtsanwältinnenund-anwältehabenschoneinigeInhouseschulungenfürdieneuenBetriebsratsmitgliedergeplantundstehenfürweitereGrundschulungengernzurVerfügung.WeiterhinsonnigeTageundeinengutenAnfangalsBetriebsrätinundBetriebsratwünschtIhr/EuerTeamThannheiserAlsPDFstehtderInfo-Briefunterhttp://www.thannheiser.de/thannheiser/arbeitnehmer/infos.html zumkostenlosenDownloadbereit.ArbeitsrechtKirchenEuGH17.4.2018-C-414/16

Ein europäischer Paukenschlag: DerEuGH hat in einem Grundsatzurteil ent-schieden, dass kirchliche ArbeitgebernichtbeijederStellevonBewerberneineReligionszugehörigkeitforderndürfen!Abzuwägen waren das Grundrecht derKlägerin, nicht u.a. wegen ihrer Religionoder Weltanschauung diskriminiert zuwerden, auf der einen Seite gegen dasRechtderKirchenaufAutonomie.In Deutschland hat die Rechtsprechungbisher immernurdaskirchlichePrivilegderSelbstbestimmungeinePlausibilitäts-kontrolleaufderGrundlagedesglaubens-definierten Selbstverständnisses unter-worfen.

KünftigmüssendieGerichtedieFrage,obeineReligionszugehörigkeitvonBeschäf-tigten von denKirchen verlangtwerdenkann,umfassenderundgründlicherprü-fen:Demnach,soderEUGH,„habendiestaat-lichenGerichtezuprüfen,obdieAnforde-rungnotwendigundangesichtsdesEthosder betreffendenKirche (bzw.Organisa-tion)aufgrundderArtderinRedestehen-den beruflichen Tätigkeit oder der Um-stände ihrer Ausübung objektiv gebotensei. Zudem müsse die Anforderung mitdem Grundsatz der VerhältnismäßigkeitimEinklangstehen,d.h.,siemüsseange-messenseinunddürfenichtüberdaszurErreichungdesangestrebtenZielsErfor-derlichehinausgehen.“

■ Achim Thannheiser Rechtsanwalt + Betriebswirt

■ Angelika Küper Rechtsanwältin

■ Lothar Böker Rechtsanwalt + Mediator

■ Vera Westermann Rechtsanwältin

■ Christine Matern Rechtsanwältin

■ Svenja Naumann Rechtsanwältin

■ Carolin Runge Rechtsanwältin

( 0511 / 990 490 2 0511 / 990 49 50

* Rühmkorffstr. 18 30163 Hannover

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Die Religionszugehörigkeit darf nur zurBedingung gemacht werden, wenn diesfür die Tätigkeit "objektiv geboten" undverhältnismäßigsei.Schadenersatz bei unzulässiger Ver-setzungHess.-LAG 10.11.2017 - 10 Sa 964/17 (veröff.17.4.2018)

DasLAGFrankfurthateineArbeitgeberinverurteilt,ihremBeschäftigtennacheinerunwirksamen Versetzung die Kosten füreine Zweitwohnung und eines Teils derHeimfahrtenzuerstattensowieeinTage-geldzuzahlen.DerBeschäftigtewarineine480kment-fernte Niederlassung versetzt worden.Dagegenklagteerundhatnachca. zweiJahren Recht bekommen. In der Zwi-schenzeitmusste er eine ZweitwohnungnehmenundjedesWochenendezumHei-matortpendeln.DasLAGerkanntedenSchadenwiefolgt:

- VollständigenErstattungderMiet-kosten, da diese angemessenwa-ren.

- DieFahrkostennurnachdemWerteiner Zugfahrt an jedem zweitenWochenende,ohneVergütungderFahrtzeit.

- DanebenbestehtAnspruchaufei-nem monatlichen Ausgleich von236 Euro für den höheren Auf-wand(Trennungstagegeld).

Die Entscheidung ist noch nicht rechts-kräftig.Tarifvertragsbezug nicht durch Be-triebsvereinbarungänderbar

BAG11.04.2018-4AZR119/17

DasBAGhatentschieden,dasseineindivi-dualvertraglich vereinbarte Vergütungmit einemdynamischenBezugauf einenTarifvertragdurcheineBetriebsvereinba-rungnichtzuLastenderBeschäftigtenab-geändertwerdenkann.In einer Betriebsvereinbarung aus demJahr1993wurdedieGeltungdesBATfürdieBeschäftigtendesUnternehmensver-einbart.DieBeschäftigtenerhielteneinenNachtragzumArbeitsverhältnis,derdendynamischenTarifbezugenthielt.ImJahr2006 sollte durch BetriebsvereinbarungderTarifbezugbeendetwerden.DasBAG stellte nun fest, dass durch diearbeitsvertragliche Zusatzregelung mitdemBezugaufdenTarifvertrageineindi-vidualarbeitsrechtlicheBindung entstan-densei.DiesekannnichtzuLastenderBe-schäftigten per Betriebsvereinbarungverändertwerden.WerkzeugkofferfürBetriebsräte In einem Projekt der Hans-Böckler-Stiftung (HBS) wurden Bedingungen herausgearbeitet und Werkzeuge entwickelt, um die Arbeit hin zu einer nachhaltigen Betriebsratsarbeit in einem Unternehmen zu unterstützen. Sechs Hand-lungsfelder sind über einen Zeitraum von zwei Jahren entstanden. Sie decken die wichtigsten Bereiche der Betriebsratsarbeit ab. Sie lassen sich auch auf die Arbeit anderer Gremien über-tragen. Der Werkzeugkoffer steht im Mitbestim-mungsportal der HBS zur Verfügung, und zwar hier: https://www.mitbestim-mung.de/html/6-handlungsfelder-fur-nach-haltige-7236.html Das Material wird in absehbarer Zeit dort auch als pdf zum Download zur Verfügung stehen.

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Mietrecht:Rücksichtnahmepflicht bei Kinder-lärmausderNachbarwohnungBGH22.August2017–VIIIZR226/16

Der Bundesgerichtshof hat entschieden,dassauchKinderlärmseineGrenzenhat.Geräuschemissionen,die ihrenUrsprungin einem altersgerecht üblichen kindli-chenVerhaltenhaben,sindzwar,gegebe-nenfalls auch unter Inkaufnahme erhöh-ter Grenzwerte für Lärm und entspre-chenderBegleiterscheinungenkindlichenVerhaltens, grundsätzlich hinzunehmen.Die insoweit zu fordernde erhöhteTole-ranzhatjedochauchGrenzen.DiesesindjeweilsimEinzelfallzubestim-men unter Berücksichtigung namentlichvonArt,Qualität,DauerundZeitderver-ursachten Geräuschemissionen, des Al-ters und des Gesundheitszustands desKindes sowie der Vermeidbarkeit derEmissionenetwadurchobjektivgeboteneerzieherische Einwirkungen oder durchzumutbareodersogargebotenebaulicheMaßnahmen.Kein Fristsetzungserfordernis beiSchadensersatzansprüchen des Ver-mieterswegenSubstanzschädendurchdenMieterBGH28.02.2018-VIIIZR157/17

Der Bundesgerichtshof entschied, dassderMieterdemVermieterSchädenanderSachsubstanz der Mietsache, die durchVerletzungvonObhutspflichtendesMie-ters entstanden sind, als Schadensersatzdurch Wiederherstellung oder Geldzah-lung zu ersetzen hat. Einer vorherigenFristsetzung des Vermieters bedarf esdazu nicht. Das gilt unabhängig von der

Frage,obesumeinenSchadensausgleichwährendeineslaufendenMietverhältnis-sesodernachdessenBeendigunggeht.In dem entschiedenen Fall ging es umSchimmelbefallmehrererRäume,derauffehlerhaftesHeiz-undLüftungsverhaltendesMietersberuhteundumvomMieterverursachte Kalkschäden an Badezim-merarmaturensowieLackschädenanei-nem Heizkörper. Der Vermieter hatteSchadensersatzfürdieSchädenvomVer-mieterverlangt, ohnediesemzuvoreineFristzurBeseitigungderMängelzusetzen.Schneerückblick: Zur Räum- undStreupflichtdesVermietersBGH21.02.2018-VIIIZR255/16

Ein Vermieter und Grundstückseigentü-mer,demdieGemeindenichtalsAnliegerdie allgemeine Räum- und Streupflichtübertragenhat,istregelmäßignichtüberseineMietverträgeverpflichtet,auchüberdie Grundstücksgrenze hinaus Teile desöffentlichenGehwegs zu räumenundzustreuen.AufSchadensersatzundSchmerzensgeldgeklagt hatte der Lebensgefährte einerMieterin. Er war bei Schneeglätte beimVerlassendesMietshausesaufdemKopf-steinpflaster des nicht geräumten Strei-fensdesöffentlichenGehwegsimBereichdesGrundstückseingangsvordemAnwe-sendesVermietersgestürztundtrugKnö-chelfrakturendavon.DerBGHführteaus,dassderKlägerzwargrundsätzlich in den Schutzbereich deszwischen dem beklagten Vermieter undseiner Lebensgefährtin geschlossenenMietvertragsmiteinbezogenwar.DerKlä-gerwarindesnichtaufdemGrundstück,

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sondernaufdemöffentlichenGehwegge-stürzt.DiedemVermietereinerWohnunggegenüber seinen Mietern obliegendeVerkehrssicherungspflicht beschränktsichjedochgrundsätzlichaufdenBereichdesGrundstücksdesVermieters.Entspre-chendesgiltfürdieallgemeineVerkehrs-sicherungspflichtdesEigentümers,soferndieRäum-undStreupflichtfürdenöffent-lichen Gehweg von der Gemeinde nichtaufdieEigentümer(Anlieger)übertragenwordenist.Modernisierungsmaßnahmen versusgrundlegenden Umgestaltungsmaß-nahmenBGH21.02.2018-VIIIZR255/16

Vom Mieter zu duldende Modernisie-rungsmaßnahmenliegennichtvor,wenndie beabsichtigten Maßnahmen so weit-reichend sind, dass ihre DurchführungdenCharakterderMietsachegrundlegendverändernwürde.EsgingumdasHinzu-fügen neuer Räume (Wintergarten; Aus-bau des Spitzbodens), eineVeränderungdes Zuschnitts derWohnräume und desBads; Anlegung einer Terrasse und denAbrisseinerVeranda.Eine Modernisierungsmaßnahme zeich-net sich dadurch aus, dass sie einerseitsüber die bloßeErhaltungdes bisherigenZustands hinausgeht, andererseits aberdieMietsachenichtsoverändert,dasset-wasNeuesentsteht.ImvorliegendenFallwarendieangekün-digten"Modernisierungsmaßnahmen"soweitreichend, dass ihre DurchführungdenCharakterderMietsachegrundlegendveränderthätte.BeisolchweitreichendenMaßnahmen kann nach Auffassung des

BGHnichtmehrvoneinerbloßenVerbes-serung der Mietsache im Sinne einernachhaltigen Erhöhung des WohnwertsderMietsache(§555bNr.4BGB)oderei-nerdauerhaftenVerbesserungderallge-meinenWohnverhältnisse (§ 555bNr. 5BGB) gesprochen werden. Vor diesemHintergrund hatten die Mieter die „Mo-dernisierungsmaßnahmen“ nicht zu dul-den.Haushaltsnahe Dienstleistungen ab-setzenalsMieter/inLGBerlin18.10.2017–18S339/16

ImvorliegendenFallhattederMietervonseiner Vermieterin die kostenlose Aus-stellungeinerBescheinigungzudenhaus-haltsnahen Dienstleistungen gem. § 35aEStGbegehrt.DieVermieterinhatte sichgeweigert, demMieter die begehrte Be-scheinigung auszustellen, da das GesetzeinePflichtdesVermieterszurBescheini-gungderaufhaushaltsnaheDienstleistun-genentfallendenAufwändenichtvorsehe.DerVermietermüsseeinesolcheBeschei-nigunghilfsweisejedenfallsnichtkosten-los erteilen, sondern habe Anspruch aufVergütungdieserfürdenMietererbrach-tenDienstleistung.Das Landgericht hat zugunsten desMie-ters entschieden, dass dieser Anspruchauf Erteilung einer Bescheinigung überdieihminRechnunggestelltenKostenfürhaushaltsnahe Dienstleistungen hat. Esstelltefest,dassderVermieterdenMieter-seiesdurchgeeigneteGestaltungderNe-benkostenabrechnung, sei es durchAus-stellungeinergesondertenBescheinigung-gemäߧ§241,242BGBdabeizuunter-stützenhat,diedurch§35aEStGeröffne-tenSteuervorteiletatsächlichzuerlangen.

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EinegesonderteVergütungfürdiezuer-teilende Bescheinigung steht dem Ver-mieternicht zu,da seinVerwaltungsauf-wandmitderMietehinreichendabgegol-tenist.TeilzahlungdesMietrückstandsreichtnichtBGH27.09.2017–VIIIZR193/16

DerBGHhatbestätigt,dassdasRechtdesVermieters zur fristlosenKündigungdesMietverhältnisses aufgrund eines Zah-lungsrückstandesdesMietersnach§543Abs.2Satz2BGBnurdurcheinevollstän-dige Zahlung des Rückstandes vor Zu-gangderKündigungausgeschlossenwird.Die Voraussetzungen dieser Ausnahme-vorschrift sei nicht bereits dann erfüllt,wenn der Mieter lediglich eine Teilzah-lung leiste und hierdurch erreiche, dassseinursprünglichmehrals eineMonats-miete betragender ZahlungsrückstandunterdieseSchwellesinke.Der Zahlungsrückstand des Mieters be-ziehtsichaberimmeraufdievereinbarteMiete. Wird diese gemindert, muss einRückstand trotzdem an der ursprüngli-chenMietegemessenwerden.Verbraucherrecht:FreiesWLANfürAlle?Urheberrechtsverstößebleibenverbo-ten!Mit einer Gesetzesänderung des soge-nannten„Telemediengesetzes“(TMG)hatdie Bundesregierung sichergestellt, dassöffentliches WLAN ab dem 12.10.2017etwa an Flughäfen, in Cafés,Hotelsoder

Bürgerämtern ohne Zugangsbeschrän-kungen angeboten werden kann. Ver-braucherinnen und Verbraucher sollenmöglichst überall mobil und unkompli-ziertinsInternetgehenkönnen.BiszudiesemTagmusstenWLANBetrei-ber regelmäßig befürchten, als „Stö-rer“aufUnterlassunginAnspruchgenom-men zu werden, wenn die eingeloggtenBenutzer unberechtigt urheberrechtlichgeschützte Inhalte heruntergeladen ha-ben.Ganzrisikofreiistdasaberauchnachdem12.10.2017fürBetreibervonWLANimmernochnicht,dasieunterbestimm-tenBedingungengezwungenwerdenkön-nen, die Nutzung konkreter Seiten zusperren, wenn es erst einmal zu einerRechtsverletzung gekommen ist. Aller-dingskönnensiedieKostenaufdenAn-tragstellerabwälzen.DieÄnderungdiesesGesetzes istvorAl-lemaberauchkeinFreibrieffürdenein-zelnen Benutzer dahingehend, dass ernunbeliebigurheberrechtlichgeschützteInhalte,wieFotosoderMusik-undFilm-dateienherunterladendarf.Insbesonderedas Recht, die Werke so zu verbreitenstehtnachwievordemUrheberalleinezu.Folglichwirdjeder,derdasUrheberrechtAndererverletztauchinZukunftdamitzurechnen haben, als Täter einerUrheber-rechtsverletzung zur Rechenschaft gezo-genwerdenzukönnen.Weibliche Form in Formularen undVordruckennichterzwingbarBGH13.03.2018–VIZR143/17

Der Bundesgerichtshof hat entschieden,dass kein gesetzlicher Anspruch daraufbesteht, in Vordrucken und Formularen

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mit Personenbezeichnungen erfasst zuwerden,derengrammatischesGeschlechtvom eigenen natürlichen Geschlecht ab-weicht.DerBGH ist derAnsicht, dass nach demallgemein üblichen Sprachgebrauch undSprachverständnis,derBedeutungsgehalteinergrammatischmännlichenPersonen-bezeichnung jedes natürliche Geschlechtumfassen kann ("generisches Maskuli-num").GeklagthattedieKundineinerBank,diezwar inpersönlichenGesprächenund inindividuellenSchreibenseitensderBankmitderAnrede"Frau[...]"bedacht,imGe-schäftsverkehr in Formularen und Vor-drucken jedoch mit der grammatischmännlichen Personenbezeichnung, wieetwa"Kontoinhaber",bezeichnetwird.ReiserechtSchadenersatzbei„wildenStreiks“EuGH17.04.2018–C-195/17

Die Welle von Krankmeldungen „wilderStreik“beiTUI–FlyimOktober2016be-freit die Fluggesellschaft nicht von Aus-gleichzahlungen. Ein „wilder Streik“ desFlugpersonals,deraufdieüberraschendeAnkündigung einer Unternehmensum-strukturierungfolgt,stelltkeinen„außer-gewöhnlichenUmstand“nachArt.5Abs.3 der Fluggastrechteverordnung (EG Nr.261/2004)dar.DiesstelltederEuGHfest.Im Ausgangsfall hatten mehrere be-troffeneFluggästeeineAusgleichszahlunggem.Art.7derVerordnungvordenAmts-gerichten Hannover und Düsseldorf ein-geklagt. Die Tuifly GmbH verweigertediese Zahlung mit dem Verweis auf

„außergewöhnliche Umstände“ gem. Art.5Abs.3derVerordnung.DerEuGHwiesjedochdaraufhin,dass–andersalsbeiei-nem normalen Streik – hier der Aufrufzum Streik nicht von derArbeitnehmer-vertretung verbreitet worden sei, son-dernspontanvondensichkrankmelden-denBeschäftigtenselbst.Umstrukturierungspläneseienaußerdemnichtungewöhnlich,sondernstelleneinegängige Unternehmensmaßnahme dar,die üblicherweisemit Konfliktenmit ih-ren Beschäftigten einhergehe. Deshalbkönne nicht angenommen werden, dassdie Streiksituation nicht tatsächlich be-herrschbar gewesen sei. Der EuGH hältweiter fest, dass Entschädigungsansprü-chevonFluggästennichtvonderrechtli-chen Einordnung der Streikmaßnahmenim nationalen Recht abhängen dürfen,womitdieBewertungnachdeutschemAr-beits- und Tarifrecht als rechtswidriger„wilderStreik“unerheblichsei.Achtung:Betroffenemüssen ihreAnsprüche bis 3Jahre nach dem geplanten Flug geltendmachen. Im Oktober 2019 verjährendieAnsprüche.---------------------------------------------------„Werbeblock“

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