INFORMATION · Gefahrstoffrechtliche Einstufung von Blei-Metall Seite 3 VORWORT Blei gehört neben...

14
Stand: März 2018 Hintergrund und Status Unmittelbare Folgen der Einstufung Kommunikation mit Lieferanten, Kunden und Verbrauchern Aktuelle Entwicklungen Gefahrstoffrechtliche Einstufung von Blei-Metall INFORMATION

Transcript of INFORMATION · Gefahrstoffrechtliche Einstufung von Blei-Metall Seite 3 VORWORT Blei gehört neben...

Page 1: INFORMATION · Gefahrstoffrechtliche Einstufung von Blei-Metall Seite 3 VORWORT Blei gehört neben Kupfer, Silber, Gold, Zinn, Eisen und Quecksilber zu den Metallen, die schon im

Stand: März 2018

Hintergrund und Status

Unmittelbare Folgen der Einstufung

Kommunikation mit Lieferanten, Kunden und Verbrauchern

Aktuelle Entwicklungen

Gefahrstoffrechtliche Einstufung von Blei-Metall

INFORMATION

Page 2: INFORMATION · Gefahrstoffrechtliche Einstufung von Blei-Metall Seite 3 VORWORT Blei gehört neben Kupfer, Silber, Gold, Zinn, Eisen und Quecksilber zu den Metallen, die schon im

Impressum

Herausgeber: WirtschaftsVereinigung Metalle e. V. Wallstraße 58/59 10179 Berlin [email protected]

Redaktion: Dr. Martin Wieske

3. Ausgabe, Stand: März 2018

Hinweis zum Ausschluss der Rechtsverbindlichkeit: Der vorliegende Leitfaden stellt eine Sammlung einschlägiger Daten nach dem neuesten Stand dar. Er soll dem schnellen Überblick und dem Auffinden entsprechender Vor-schriften dienen. Die Rechtsvorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung in jedem Fall bei Entscheidungen, Empfehlungen oder Gutachten im Original hinzuzuzie-hen. Die WirtschaftsVereinigung Metalle übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der mitgeteilten Daten und haftet nicht für abgeleitete Folgen.

Nachdruck und Veröffentlichung nur mit Genehmigung der WVMetalle und Quellennachweis.

Page 3: INFORMATION · Gefahrstoffrechtliche Einstufung von Blei-Metall Seite 3 VORWORT Blei gehört neben Kupfer, Silber, Gold, Zinn, Eisen und Quecksilber zu den Metallen, die schon im

Gefahrstoffrechtliche Einstufung von Blei-Metall Seite 3

VORWORT

Blei gehört neben Kupfer, Silber, Gold, Zinn, Eisen und Quecksilber zu den Metallen, die schon im Altertum bekannt waren. Blei war im alten Rom nicht nur ein beliebter Baustoff, sondern es wurde auch zu Trinkbe-chern und Essgeschirr verarbeitet. Bleiverbindungen dienten als Farben, Schminke und sogar als Heilmit-tel. Aus Blei waren die Lettern für den Buchdruck und Kugeln für Gewehre und Pistolen.

Heute wird Blei vorwiegend als Energiespeicher und Schutzwerkstoff verwendet. Sein größtes Anwendungs-gebiet ist die Energiespeicherung, z. B. in Fahrzeugbat-terien und Elektrofahrzeugen oder in Industriebatterien zur Speicherung erneuerbarer Energien. Seine hohe Dichte macht es außerdem besonders geeignet zur Abschirmung vor Röntgenstrahlung und Radioaktivität, im Bauwesen dient es als Dachabdeckung und Schall-schutz. Auch zur Kabelisolierung (Bsp. : Unterseekabel) und als Gegengewicht ist es kaum ersetzbar. Viele Werkstoffe, die Blei als Legierungsbestandteil enthal-ten, lassen sich sehr viel effizienter bearbeiten. Seine chemische Beständigkeit gegenüber Säuren macht Blei außerdem zu einem wertvollen Werkstoff zur Ausklei-dung von Rohrleitungen und Apparaten in der chemi-schen Industrie.

Dass Blei nebst Verbindungen bei längerer Exposition problematisch für die Gesundheit des Menschen ist, weiß heute jedermann. Mit der Einführung von blei-freiem Benzin ist die bedeutendste allgemeine Emissi-onsquelle für Bleiverbindungen beseitigt worden. Die Reduktion der Bleiaufnahme durch Stäube und Dämpfe in der Arbeitswelt ist seit langem ein Fokus im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Dort muss entsprechend modernste Technik zur Minderung von Expositionen eingesetzt werden. Gleiches gilt für die Emissionen in die Umwelt. Blei gehört heute zu den am strengsten regulierten Stoffen weltweit.

Die Einstufung von metallischem Blei als reprodukti-onstoxisch hat die Industrie akzeptiert. Kritischer sieht es aber mit der Zuordnung einer Konzentrationsgrenze aus, ab der bleihaltige Gemische – und damit auch viele Legierungen – als reproduktionstoxisch anzusehen sind. Hier ist es zu begrüßen, dass die Europäische Kommis-sion das Konzept der Bioverfügbarkeit aufgegriffen und

bei der Festlegung der Konzentrationsgrenzen berück-sichtigt hat.

Aktuell beschäftigt die Hersteller und Verwender von Legierungen und bleihaltigen Materialien unter ande-rem die Frage, welche Pflichten und Einschränkungen aus der nun vorliegenden Einstufung entstehen. Das hat vor dem Hintergrund, dass Blei als vielseitiges Metall aus technischen Anwendungen und Produkten nicht wegzudenken ist, viel Verunsicherung ausgelöst. Der Bedarf an Informationen zu dem Thema ist nach unse-rer Wahrnehmung groß. Hier wollen wir mit dem vor-liegenden Leitfaden ansetzen und betroffenen Unter-nehmen Hinweise und Hilfestellungen zum Umgang mit Anfragen von Lieferanten, Kunden oder Verbrauchern geben. Die Basis dazu bilden die notwendigen Hinter-grundinformationen und die entsprechenden Quer-bezüge zu tatsächlich oder vermeindlich betroffenen Rechtsbereichen.

Darüber hinaus enthält der Leitfaden mit der dritten Auflage auch einen Abschnitt zu aktuellen Entwicklun-gen. Anlass ist die Diskussion um die Aufnahme von Blei in die SVHC-Liste und der aktuelle Vorschlag zu einer zusätzlichen Einstufung als umweltgefährdend. Diese Aspekte haben viele Fragen nach weiteren Konse-quenzen ausgelöst, die nach unserer Einschätzung in den Kontext des Leitfadens passen. Da hier aber noch keine abschließenden Beschlüsse vorliegen, kann der Leitfaden nur den aktuellen Stand wiedergeben und mögliche Folgen aufzeigen. Insofern ist der Leitfaden auch als lebendes Dokument zu betrachten, das je nach Fortschritt der Diskussionen aktualisiert wird. Wir freuen uns über Anregungen und Kritik der Leser und hoffen mit dieser Information auch etwas zur Versachlichung der Diskussionen rund um Blei beizutragen.

Dr. Stefan Priggemeyer Wieland Werke AG, Vorsit-zender Strategiegruppe Umwelt und Gesundheit sowie AK Gefahrstoffe der WVMetalle

Dr. Martin Wieske WVMetalle, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Chemikalienrecht

Page 4: INFORMATION · Gefahrstoffrechtliche Einstufung von Blei-Metall Seite 3 VORWORT Blei gehört neben Kupfer, Silber, Gold, Zinn, Eisen und Quecksilber zu den Metallen, die schon im

Gefahrstoffrechtliche Einstufung von Blei-Metall Seite 4

INHALTSVERZEICHNIS

INHALT

1. Hintergrund und Status Seite 5

2. Unmittelbare Folgen der Einstufung von Blei Seite 7

3. Kommunikation mit Lieferanten, Kunden und Verbrauchern Seite 11

4. Aktuelle Entwicklungen Seite 12

Kontakt Seite 14

Page 5: INFORMATION · Gefahrstoffrechtliche Einstufung von Blei-Metall Seite 3 VORWORT Blei gehört neben Kupfer, Silber, Gold, Zinn, Eisen und Quecksilber zu den Metallen, die schon im

Gefahrstoffrechtliche Einstufung von Blei-Metall Seite 5

1. Hintergrund und Status

Nach dem Beschluss des REACH Komitees am 3/4. Februar 2016 und der Veröffentlichung der 9. Anpassungs- verordnung zur CLP-Verordnung steht zum 1. März 2018 die Umsetzung der Einstufung von Blei-Metall als repro-duktionstoxisch Kategorie 1A an.

Ende Dezember 2013 hat der Ausschuss für Risikobewertung (RAC = Risk Assessment Committee) der Europäi-schen Chemikalienagentur ECHA auf Antrag Schwedens die Einstufung von Blei-Metall als reproduktionstoxisch der stärksten Kategorie 1A empfohlen. Die RAC-Empfehlung beinhaltete auch eine sehr niedrige spezifische Kon-zentrationsgrenze (SCL = Specific Concentration Limit) für Blei von 0,03% (300 ppm), ab der Gemische (zum Bei-spiel Legierungen) aufgrund des Bleianteils ebenfalls als reproduktionstoxisch einzustufen wären.

Nach der Empfehlung des RAC haben die weiteren Diskussionen unter Einbindung der EU-Kommission und EU-Mit-gliedstaaten im sogenannten Art. 133-Komitee (REACH Regelungsausschuss) stattgefunden. Die Entscheidung über die Einstufung ist dann im Februar 2016 in diesem Ausschuss gefallen. Aufgrund der durch die europäische Metallindustrie eingebrachten fachlichen Aspekte wurde die Einstufung abgemildert und beinhaltet jetzt eine allgemeine Konzentrationsgrenze (GCL) für massives Material und Gemische (insbesondere Legierungen) von 0,3% sowie eine spezifische Konzentrationsgrenze von 0,03% für Pulverform (< 1mm). Entsprechend enthält der Anhang VI der CLP-Verordnung mit den harmonisierten Einstufungen zwei Einträge. Bei massivem Blei bleibt die Spalte zur spezifischen Konzentrationsgrenze leer, da hier die generische Grenze von 0,3% (GCL = Generic Con-centration Limit) greift (Tabelle 1).

Zu beachten ist im Zusammenhang mit der Neueinstufung von Blei, dass in Erwägungsgrund 4 ein Hinweis auf die unterschiedliche Bioverfügbarkeit und damit eine Begründung für die oben genannte Differenzierung der Konzent-rationsgrenzen verankert ist: „In seinem wissenschaftlichen Gutachten vom 5. Dezember 2013 schlägt der Ausschuss für Risikobeurteilung der ECHA vor, den Stoff Blei als reproduktionstoxisch (Kategorie 1A) einzustufen. Angesichts der Unsicherheit in Bezug auf die Bioverfügbarkeit von Blei in massiver Form muss jedoch zwischen der massiven Form (Partikelgröße von 1 mm oder mehr) und der Pulverform (Partikelgröße von weniger als 1 mm) differenziert werden. Deswegen empfiehlt es sich, für die Pulverform einen spezifischen Konzentrationsgrenzwert von ≥ 0,03% und für die massive Form einen allgemeinen Konzentrationsgrenzwert von ≥ 0,3% festzusetzen.“ Hierdurch wird die Auswirkung der Einstufung von Blei-Metall auf andere Metalle bzw. bleihaltige Legierungen ggf. relativiert, wenn die Weiterentwicklung und Validierung der Bioelutionsmethode abgeschlossen ist.

Tabelle 1: Eintrag in Anhang VI der CLP-Verordnung zur harmonisierten Einstufung von Blei

INDEX-NR. INTERN. CHEM. BEZEICHNUNG EG-NR. CAS-NR.

EINSTUFUNG KENNZEICHNUNGSPEZIF.

KONZENTRATI-ONSGRENZEN, M-FAKTOREN

KODIERUNG GEFAHREN-KLASSEN- &

KATEGORIEN

KODIERUNG GEFAHREN-HINWEISE

PIKTO-GRAMM,

KODIERUNG SIGNALWORTE

KODIERUNG GEFAHREN-HINWEISE

082- 013- 00-1

Bleipulver(Partikeldurch-messer < 1 mm)

231- 100-4

7439- 92-1

Repr. 1 ALakt.

H360FDH362

GHS08Dgr

H360FDH362

Repr. 1 A; H360D:

C ≥ 0,03%

082- 014- 00-7

Blei, massiv (Partikeldurch-messer ≥ 1 mm)

231- 100-4

7439- 92-1

Repr. 1 ALakt.

H360FDH362

GHS08Dgr

H360FDH362

HINTERGRUND UND STATUS

Page 6: INFORMATION · Gefahrstoffrechtliche Einstufung von Blei-Metall Seite 3 VORWORT Blei gehört neben Kupfer, Silber, Gold, Zinn, Eisen und Quecksilber zu den Metallen, die schon im

Gefahrstoffrechtliche Einstufung von Blei-Metall Seite 6

HINTERGRUND UND STATUS

Die Umsetzung der Einstufung erfolgt über eine Anpassungsverordnung zur CLP-Verordnung (9. ATP = 9. Adapta-tion to Technical Progress), die am 19.07.2016 veröffentlicht wurde. Nach einer Übergangsfrist von knapp 21 Mona-ten wird die Einstufung nun für alle EU-Mitgliedstaaten seit dem 01.03.2018 unmittelbar rechtsverbindlich.

Die harmonisierte Einstufung betrifft zunächst nur den betrachteten „Endpunkt“, also die reproduktionstoxischen Eigenschaften:

Tabelle 2: Gesundheits-Einstufung, Kennzeichnungselemente und Verpflichtung zur Bereitstellung von SDB nach Inkrafttreten der harmonisierten Einstufung von Blei

MATERIAL BLEIGEHALT EINSTUFUNG KENNZEICHNUNGS- ELEMENTE

SDB ERFORDERLICH

Artikel, bleihaltig oder aus Blei jeder nicht anwendbar Nicht anwendbar Nicht anwendbar

Massiv, d. h. Korngröße ≥ 1 mm

C ≥ 0,3%Repr. 1A H360DF

Lact. H362

Gefahr

H360FD Kann die Fruchtbarkeit beein-trächtigen. Kann das Kind im Mutterleib

schädigen.

H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch

schädigen

ja

C < 0,3% keine keine auf Anfrage

Pulver, d. h. Korngröße < 1 mm

C ≥ 0,03%Repr. 1A H360DF

Lact. H362

Gefahr

H360FD Kann die Fruchtbarkeit beein-trächtigen. Kann das Kind im Mutterleib

schädigen.

H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch

schädigen

ja

C < 0,03% keine keine auf Anfrage

Alle anderen nicht betrachteten Eigenschaften müssen durch den Hersteller oder Importeur im Rahmen der Ver-pflichtung zur Selbsteinstufung betrachtet werden. Dies wurde im Rahmen der notwendigen Aktualisierung des REACH-Dossiers durch die International Lead Association (ILA) angegangen. Eine zusätzliche Selbst-Einstufung STOT RE1, H372 (Schädigt das zentrale Nervensystem, das Blut und die Nieren bei längerer oder wiederholter Expo-sition) wurde vorgenommen. Unter Berücksichtigung unterschiedlicher Bioverfügbarkeiten ergeben sich dabei folgende Konzentrationsgrenzen:

• Blei-Metall Pulver: Spezifische Konzentrationsgrenze ≥ 0,5% • Blei-Metall Massiv: Generische Konzentrationsgrenze ≥ 10 %

Page 7: INFORMATION · Gefahrstoffrechtliche Einstufung von Blei-Metall Seite 3 VORWORT Blei gehört neben Kupfer, Silber, Gold, Zinn, Eisen und Quecksilber zu den Metallen, die schon im

Gefahrstoffrechtliche Einstufung von Blei-MetallSeite 7

2. Unmittelbare Folgen der Einstufung von Blei

Mit der Einstufung wird eine Reihe von Verpflichtungen unmittelbar wirksam. Hierzu finden Sie im Folgenden einige wichtige Hinweise:

Anwendungsbereich

• Die Einstufung betrifft nur reines Blei als Stoff bzw. Gemische oder Legierungen mit den genannten Gehalten an Blei, die in Verkehr gebracht werden. Die bestehende harmonisierte Einstufung von Bleiverbindungen sowie die Einzeleinträge zu bleihaltigen Verbindungen bestehen selbstverständlich unverändert fort.

Sicherheitsdatenblätter und Kennzeichnung

• Die Einstufung erfordert die Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes (SDB) ggf. mit Expositionsszenarien und die unaufgeforderte Mitlieferung an die Kunden für massives Blei und alle bleihaltige Gemische (auch Legierun-gen) mit mehr als 0,3 % Gewichtsprozent Blei bzw. 0,03 % für bleihaltiges pulverförmiges Material. Auf die not-wendigen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit reproduktionstoxischen Stoffen ist im Sicherheitsdatenblatt hinzuweisen. Hersteller von Blockware oder Gusslegierungen in Form von beispielsweise Barren, Butzen oder Masseln mit Bleigehalten über 0,3 % müssen also ein SDB erstellen und Ihren Kunden unaufgefordert mitliefern. Für Hersteller von Metallpulvern besteht diese Verpflichtung ab Bleigehalten von 0,03 % (Tabelle 2). Es emp-fiehlt sich allerdings wegen der existierenden europäischen Arbeitsplatzgrenzwerte für Blei und zur Erläuterung der Einstufung generell auch für massive Materialien die Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes ab Bleigehal-ten von 0,03 %. In allen Fällen müssen dem Kunden auf Anfrage Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung gestellt werden.

• Die CLP-Verordnung fordert keine Kennzeichnung von massiven Metall und Legierungen (Anhang I, Abschnitt 1.3.4)*. Blei in massiver Form sowie alle bleihaltigen Legierungen, zum Beispiel in Form von Masseln, Butzen oder Brammen, müssen daher nicht mit den CLP-Piktogrammen gekennzeichnet werden. Die Verpflichtung zur Erstellung von SDB beim Inverkehrbringen dieser Materialien bleibt bestehen.

• Innerbetrieblich verwendete Materialien unterliegen in Deutschland der TRGS 201. Diese Technische Regel verlangt eine Mindestkennzeichnung und ggf. entsprechende Betriebsanweisungen.

• Erzeugnisse im Sinne von REACH sind nicht einstufungs- und kennzeichnungspflichtig. Alle Halbzeuge (wie zum Beispiel Profile, Bleche, Rohre oder Drähte) stellen Erzeugnisse dar und sind daher nicht betroffen. Auch SDB müssen nicht erstellt und weitergereicht werden. Es empfiehlt sich in diesen Fällen aber aus Gründen der Produktverantwortung die Erstellung eines Informationspapiers für Erzeugnisse, das durchaus an das Layout eines SDB angelehnt werden kann, aber eben nicht als solches bezeichnet werden sollte (vergleiche Hinweis- papier der WVMetalle hierzu).

* wenn mit ihnen in der Form, in der sie in Verkehr gebracht werden, keine Gefahr für die menschliche Gesundheit bei Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt und keine Gewässergefährdung verbunden ist.

UNMITTELBARE FOLGEN

Page 8: INFORMATION · Gefahrstoffrechtliche Einstufung von Blei-Metall Seite 3 VORWORT Blei gehört neben Kupfer, Silber, Gold, Zinn, Eisen und Quecksilber zu den Metallen, die schon im

Gefahrstoffrechtliche Einstufung von Blei-Metall Seite 8

UNMITTELBARE FOLGEN

Störfallrecht allgemein

• Durch die Einstufung als reproduktionstoxisch ergeben sich für Blei als Stoff keine Pflichten gemäß der Seve-so-Richtlinie 2012/18/EU bzw. der deutschen 12. BImSchV, denn diese Gefahrenklasse wird wegen des chro-nischen Charakters der Gefährdung nicht berücksichtigt. Das gilt auch hinsichtlich der Selbst-Einstufung von Blei als STOT RE1 (H372). Blei ist auch nicht in der Liste der namentlich genannten gefährlichen Stoffe der 12. BImSchV genannt. Bei Blei-Pulver ist wegen der bisherigen Selbsteinstufung als Gewässergefährdend Akut 1 (H 499) und Chronisch 1 (H 410) der Anhang I Teil 1 zu beachten. Zu berücksichtigen sind allerdings wie bisher schon Bleialkylverbindungen ab 5 Tonnen.

Abfälle allgemein

• Abfälle liegen nicht im Geltungsbereich der CLP-VO. Es gelten daher die gleichen Ausnahmen wie für Erzeug-nisse. Für Abfall sind die Vorgaben des EU-Abfallverzeichnisses und des Anhangs III der EU-AbfallRRL maßgeb-lich, die allerdings an das Gefahrstoffrecht und die Einstufungskriterien nach CLP-VO angelehnt sind

• Gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) gibt es aber eine generelle Ausnahmeregelung für reine Metall-legierungen in massiver Form, sofern diese nicht durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind. Nach allgemein herrschendem Verständnis liegt eine „Verunreinigung durch gefährliche Stoffe“ nur dann vor, wenn Legie-rungsschrotte an der Oberfläche beispielsweise durch Öle oder Emulsionen kontaminiert sind. Daraus folgt:

− Chemikalienrechtlich eingestufte Legierungsbestandteile (bewusst zugesetzt) machen Schrott nie zu einem gefährlichen Abfall. Dies gilt analog auch für Legierungen von zwei oder mehr gefahrstoffrechtlich eingestuften Stoffen.

− Sinnlogisch muss dies dann auch für geringfügige Spuren gefährlich eingestufter Metalle gelten, die als Verunreinigung in einer Legierung oder einem Reinmetall enthalten sind. Auch diese Schrotte sind nicht einzustufen.

− Dies gilt dann gleichermaßen für als gefährlich eingestufte Metalle in Reinform (zum Beispiel Bleischrott, unlegiert).

Für andere „nichtmassive“ Abfälle, wie zum Beispiel Schlacken oder Filterstäube, sind allerdings die Gefah-renkriterien der AbfallRRL (HP-Kriterien) anzuwenden. Hier ist für reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 1A und 1B eine abfallrechtliche Einstufung ab Gehalten von 0,3% vorzunehmen (HP 10). Es empfiehlt sich aus Gründen der Produktverantwortung (wie bei Erzeugnissen) die Erstellung eines Informationspapiers für Abfälle, das durchaus an das Layout eines SDB angelehnt werden kann, aber eben nicht als solches bezeichnet werden sollte (vergleiche Hinweispapier der WVMetalle hierzu).

Abfälle und Störfallrecht

Nach Anhang I, Nr. 8 fallen auch Abfälle in den Anwendungsbereich der 12. BImSchV, obwohl diese vom Anwendungsbereich der CLP-Verordnung ausgenommen sind. Voraussetzung dafür ist, dass sie hinsichtlich ihres Störfallpotentials gleichwertige Eigenschaften besitzen wie gefährliche Stoffe. Damit kommen grund-sätzlich nur als gefährlich eingestufte Abfälle in den Geltungsbereich der 12. BImSchV. Durch die Einstufung als reproduktionstoxisch ergeben sich allerdings - wie schon erläutert - keine Pflichten durch das Störfallrecht, denn diese Gefahrenklasse wird wegen des chronischen Charakters der Gefährdung nicht berücksichtigt. Das gilt entsprechend auch für Abfälle.

Für Abfälle in Form reiner Metalllegierungen in massiver Form (d.h. üblicherweise Metallschrotte), die Blei als Legierungselement oder als Verunreinigung enthalten, gilt im Übrigen wieder die im vorangegangenen Kapitel Abschnitt dargestellte Ausnahmeregelung der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dies wird durch die

Page 9: INFORMATION · Gefahrstoffrechtliche Einstufung von Blei-Metall Seite 3 VORWORT Blei gehört neben Kupfer, Silber, Gold, Zinn, Eisen und Quecksilber zu den Metallen, die schon im

Gefahrstoffrechtliche Einstufung von Blei-MetallSeite 9

UNMITTELBARE FOLGEN

Stellungnahme der Länderarbeits-Gemeinschaft Abfall (LAGA) zur laufenden Revision des Leitfadens zur Ein-stufung von Abfällen nach der Störfallverordnung (KAS 25) bestätigt: „Liegt beispielsweise der Gehalt der die Störfallrelevanz bestimmenden Stoffe unterhalb einer relevanten Konzentrationsgrenze oder in bindender Matrix vor, ist der Abfall nicht zu berücksichtigen. Dies kommt insbesondere in Betracht bei: festen stückigen, nicht zerkleinerten, nicht staubförmigen Abfällen“.

Arbeitsschutz

• Unternehmen müssen ggf. ihre Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz und Gefahrstoffverord-nung anpassen. Die Vorgaben der TRGS 505 (Blei) sind weiterhin maßgeblich.

• Die Verwendung von Blei erfordert die Beachtung der Beschäftigungsverbote für Schwangere gemäß Mut-ter-Arbeitsschutzverordnung und von Jugendlichen gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz.

Inverkehrbringen (REACH und CLP)

• Gemäß Anhang XVII der REACH Verordnung (Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse) dürfen reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 1A oder 1B oder Gemische bei Überschreitung des SCL nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden, sofern diese zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind. Zudem muss der Lieferant vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass die Verpackung solcher Stoffe und Gemische gut sichtbar, leser-lich und unverwischbar mit folgender Aufschrift versehen ist: „Nur für gewerbliche Anwender“. Für Blei und bleihaltige Gemische ist diese Beschränkung nach Aufnahme in eine spezifische Anlage zur CLP-Verordnung inzwischen umgesetzt und ab dem 1. März 2018 rechtskräftig. Ab diesem Zeitpunkt ist die Abgabe von Blei als Stoff und in Gemischen an Verbraucher verboten, wenn die Blei-Konzentration bei Legierungen 0,3% und bei bleihaltigem Metallpulver 0,03% übersteigt. Nicht mehr verkehrsfähig in öffentlichen Verkaufsstellen sind dann z.B. bleihaltige Lote oder Sets zum Bleigießen. Diese Beschränkung und die Kennzeichnungspflichten gelten jedoch nicht für die Verwendung von Blei in Erzeugnissen, wie z.B. Fittings, Munition oder Dachblechen sowie für alle industriellen oder professionellen Verwendungen von massivem Blei oder bleihaltigen Legierungen.

• Hersteller und Importeure, die gefährliche Stoffe oder als gefährlich eingestufte Gemische (auch wenn diese nicht registrierpflichtig sind!) in Verkehr bringen, müssen in das europäische Einstufungs- und Kennzeich-nungsverzeichnis melden. Da Blei nun als gefährlich eingestuft wird, muss dies als Komponente von Legie-rungen an das Verzeichnis gemeldet werden, wenn in den Legierungen die genannten Konzentrationsgrenzen überschritten werden. Eine gesonderte Meldung ist nicht notwendig, wenn Sie Blei bereits gemäß REACH-Ver-ordnung registriert haben. Die Meldung ist kostenfrei und muss spätestens dann durchgeführt oder aktualisiert werden, wenn die harmonisierte Einstufung rechtswirksam wird (also ab dem 1. März 2018). Die Meldung selbst kann in elektronischer Form via REACH-IT erfolgen, für die sie in jedem Fall einen Account benötigen. Am ein-fachsten ist dann die Meldung per Online-Tool, bei der sie der harmonisierten Einstufung per „I agree“ Knopf zustimmen können. Konkrete Hinweise zur Meldung von Stoffen zur Aufnahme in das Einstufungs- und Kenn-zeichnungsverzeichnis enthalt die Praxisanleitung der ECHA: http://echa.europa.eu/documents/10162/13643/pg_7_clp_notif_de.pdf

Page 10: INFORMATION · Gefahrstoffrechtliche Einstufung von Blei-Metall Seite 3 VORWORT Blei gehört neben Kupfer, Silber, Gold, Zinn, Eisen und Quecksilber zu den Metallen, die schon im

Gefahrstoffrechtliche Einstufung von Blei-MetallSeite 10

• National besteht eine zusätzliche Meldeflicht für gefährliche Gemische (also auch Legierungen) gemäß den Vorgaben des Art. 45 der CLP-VO (vergleiche Infopapier der WVMetalle hierzu). Sie gilt nicht für den Stoff Blei als solches oder für bleihaltige Artikel. Hintergrund ist die Meldung von Informationen an die Giftinformati-onszentren. Die Vorgaben dazu sind im §16e Chemikaliengesetz konkretisiert und gelten voraussichtlich bis eine EU-weite Harmonisierung der Meldepflicht erarbeitet wurde. Die Meldepflicht umfasst alle gefährlichen Gemische und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Abgabe an private Endverbraucher oder um eine industrielle oder gewerbliche Nutzung handelt. Eine Bagatellgrenze für Kleinmengen ist nicht vorgesehen. Die Meldung kann über ein Templat an das BfR erfolgen, einfacher ist aber die Erledigung der Meldepflicht durch die elektronische Übermittlung des SDB an das Informationssystem für Sicherheitsdatenblätter ISi: http://www.dguv.de/ifa/GESTIS/ISi-Informationssystem-f%C3%BCr-Sicherheitsdatenbl%C3%A4tter/index.jsp

Sonstige Rechtsfolgen

• Die harmonisierte Einstufung ändert nichts am Status von Blei-Metall im Bereich des Transportrechts. Es ist ein Gefahrenabwehrrecht, das bei chronischen Gefahren wie der Reproduktionstoxizität nicht zur Anwendung kommt.

• Auf weitere konkrete Rechtsfolgen von Einstufungen im Allgemeinen sowie der Einstufung von Blei als repro-duktionstoxisch im Speziellen wird auch in einem vom BMAS in Auftrag gegebenen Gutachten aus dem Jahr 2015 hingewiesen. Auf dieser Basis hat die BAuA eine Datenbank erstellt, die rechtliche Folgen einer Einstufung schnell sichtbar macht: http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/Einstufung-und-Kennzeichnung/Rechtsfolgen.html

UNMITTELBARE FOLGEN

Page 11: INFORMATION · Gefahrstoffrechtliche Einstufung von Blei-Metall Seite 3 VORWORT Blei gehört neben Kupfer, Silber, Gold, Zinn, Eisen und Quecksilber zu den Metallen, die schon im

Gefahrstoffrechtliche Einstufung von Blei-MetallSeite 11

3. Kommunikation mit Lieferanten, Kunden und VerbrauchernDurch die Einstufung von Blei-Metall ist mit Anfragen von verschiedenen Seiten, insbesondere von Kunden zu rechnen. Über die unmittelbaren Verpflichtungen hinaus sind eine schnelle Reaktion und die Verwendung von konsistenten Antworten wichtig. Hierzu finden Sie im Folgenden einige Hinweise, die Sie als Vorgabe für eigene Antworten verwenden können: Risiken haben sich nicht geändert

• Die Einstufung spiegelt generell die intrinsischen Eigenschaften eines Stoffes wieder und beinhaltet keine Betrachtung des tatsächlichen Gefährdungspotentials in realen Situationen, also keine Risikobewertung.

• Die potentiellen negativen Eigenschaften von Blei – auch die reproduktionstoxischen - sind als solches nicht neu, alle bisher richtigen und notwendigen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit bleihaltigen Materialien bleiben daher uneingeschränkt gültig.

Alle Anwendungen bleiben unverändert möglich

• Die technologischen Vorteile der Verwendung von Blei als Legierungszusatz bleiben von der Einstufung unberührt.

• Anwendungsvorgaben wie die Bewertungsgrundlage für metallene Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser („UBA-Hygieneliste“) mit den darin genannten Vorgaben für das Begleitelement Blei haben weiter Bestand: https://www.umweltbundesamt.de/dokument/bewertungsgrundlage-fuer-metallene-werkstoffe-im-0.

Arbeitsschutzvorgaben in Deutschland berücksichtigen bereits die Besonderheiten von Blei

• In Deutschland gilt bereits seit langer Zeit eine Einstufung als reproduktionstoxisch für Blei in bioverfügbarer Form (siehe TRGS 905) und die entsprechenden Arbeitsschutzmaßnahmen behalten weiterhin Bestand. Vor allem die TRGS 505 „Blei“ enthält besondere Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Blei und anorganischen Bleiverbindungen sowie bleihaltigen Gemischen und ist weiterhin zu beachten. Eine Anpassung der TRGS 505 an die Einstufung sowie ggf. geänderte Beurteilungsmaßstäbe für den Arbeitsplatz wird zurzeit vorbereitet.

Unmittelbare Folgen durch die REACH-Verordnung gibt es noch nicht

• Mit der Einstufung besteht die rechtliche Voraussetzung für eine Übernahme in die SVHC-Liste gemäß REACH-VO. Hierzu bedarf es des Vorschlages eines Mitgliedstaates. Eine Kommunikationspflicht gegenüber den Kunden ergibt sich allerdings erst, wenn die Aufnahme in die SVHC-Liste offiziell erfolgt ist. (siehe Kapitel „Aktuelle Entwicklungen“).

• Für die weitere Verwendung von Blei ergibt sich durch die geänderte Einstufung zunächst keine direkte Ein-schränkung und erst recht keine Zulassungspflicht gemäß REACH-VO. Im Rahmen unserer Aktivitäten treiben wir vielmehr eine vorrangige Fokussierung auf Arbeitsschutzvorschriften vorangetrieben. Gerade für Blei erge-ben sich hier vor dem Hintergrund existierender europäischer Arbeitsplatzgrenzwerte gute Vorausetzungen. Der seit Jahrzehnten von der bleierzeugenden und bleiverarbeitenden Industrie vorangetriebenen freiwilligen Absenkung der Blutbleibelastung der Mitarbeiter, weit unter dem europäischen Grenzwert, kommt hier eine besondere Bedeutung zu.

KOMMUNIKATION

Page 12: INFORMATION · Gefahrstoffrechtliche Einstufung von Blei-Metall Seite 3 VORWORT Blei gehört neben Kupfer, Silber, Gold, Zinn, Eisen und Quecksilber zu den Metallen, die schon im

Gefahrstoffrechtliche Einstufung von Blei-MetallSeite 12

4. Aktuelle EntwicklungenDiskussion um die Aufnahme von Blei in die Liste besonders besorgniserregender Stoffe Nach der Entscheidung zur Einstufung als reproduktionstoxisch Kategorie 1A hat die Swedish Chemicals Agency (KemI) eine Aufnahme in das Registry of Intention (RoI) vorgenommen und die Absicht der Aufnahme von Blei in die REACH Kandidatenliste (SVHC-Liste) für Februar 2018 angekündigt. KemI kommt in Ihrer vorausgegangenen Risikomanagement-Options-Analyse (RMOA) zu dem Schluss, dass die nun bestehende Einstufung als Repr. 1A die Identifizierung als SVHC rechtfertigt und darüber hinaus die Suche nach Alternativen und das „phase out“ von metallischem Blei fördern würde. Zusätzlich regt KemI als weitere EU-weite regulatorische Maßnahme die Reduzie-rung der bestehenden Grenzwerte für Blei am Arbeitsplatz an.

Die International Lead Assoziation (ILA) hat dem eine „Shadow“ RMOA entgegengesetzt. Diese analog der behörd-lich erstellten RMOA der Industrie kommt zu dem Schluss, dass eine Nominierung von Blei für die Kandidatenliste sowie eine eventuelle Zulassung keinen zusätzlichen Nutzen hätte, da die schon heute existierenden umfassenden gesetzlichen Anforderungen für die bleierzeugende und bleiverarbeitende Industrie einschließlich der Batteriepro-duktion bereits eine umweltfreundliche und sichere Produktionen gewährleisten. Die SVHC-Listung würde vielmehr zu einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung zugunsten von Nicht-EU Produzenten führen.

Nach der formellen Veröffentlichung des SVHC-Vorschlags folgt ein 45-tägige öffentliche Konsultation, üblicher-weise im März oder September. Die WVMetalle wird sich in Abstimmung mit der ILA an dieser Konsultation betei-ligen und hat bereits im Vorfeld Gespräche mit den nationalen Behörden geführt. Anschließend befasst sich der Ausschuss der Mitgliedstaaten (Member State Committee – MSC) mit dem Vorschlag und wird frühestens im Juni 2018 über die Aufnahme von Blei-Metall in die SVHC-Liste entscheiden. Sofern es im MSC kein einheitliches Votum gibt, muss die Europäische Kommission entscheiden.

Sofern es zu einer Aufnahme in die SVHC-Kandidatenliste kommen sollte, ergeben sich für Hersteller und Lieferan-ten von Blei und bleihaltigen Legierungen einige gesonderte Pflichten, z. B. müsste Blei dann im Sicherheitsdaten-blatt explizit als SVHC-Stoff genannt werden. Die Verpflichtung, ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen ergibt sich bereits unmittelbar aus der Einstufung als gefährlicher Stoff (vergleiche Abschnitt 3 dieses Leitfadens). Sollte Blei in die Kandidatenliste aufgenommen werden, müsste das Sicherheitsdatenblatt entsprechend aktualisiert werden.

Hersteller und Lieferanten von Erzeugnissen (z.B. Halbzeuge, Bauteile, Maschinen, Elektroartikel etc.) müssen ihre gewerblichen Kunden informieren, sofern ein Stoff der SVHC-Kandidatenliste in einer Konzentration über 0,1 % im Erzeugnis enthalten ist. Bei komplexen Produkten, die aus mehreren Bauteilen aufgebaut sind, kann die Informati-onspflicht bereits greifen, wenn in einem Bauteil der Gehalt von 0,1 % überschritten wird, auch wenn der Bleigehalt bezogen auf das Gesamterzeugnis unterhalb der 0,1 % Grenze liegt.

Auch Konsumenten haben auf Anfrage ein Recht auf diese Information innerhalb von 45 Tagen. Diese Pflichten greifen allerdings erst, sofern es tatsächlich zu einer Aufnahme von Blei in die SVHC-Kandidatenliste kommt. Zur-zeit ist Blei noch kein SVHC-Stoff und unmittelbare Folgen durch die REACH-Verordnung gibt es daher noch nicht (vergleiche Abschnitt 3 dieses Leitfadens)!

Vorschlag zur Einstufung von Blei als umweltgefährdend

Nach Beendigung der Diskussion zu den Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat die Danish Environ-mental Protection Agency (DEPA) bereits 2017 einen Vorschlag zur zusätzlichen Einstufung von Blei als umweltge-fährdend vorgelegt. Der Vorschlag beinhaltet eine Klassifizierung als akut aquatisch gewässergefährdend Kategorie 1 (H 400) mit einem M-Faktor von 10 sowie als chronisch gewässergefährdend Kategorie 1 (H410) ebenfalls mit einem M-Faktor von 10.

AKTUELLE ENTWICKLUNGEN

Page 13: INFORMATION · Gefahrstoffrechtliche Einstufung von Blei-Metall Seite 3 VORWORT Blei gehört neben Kupfer, Silber, Gold, Zinn, Eisen und Quecksilber zu den Metallen, die schon im

Gefahrstoffrechtliche Einstufung von Blei-MetallSeite 13

Die Folgen einer Einstufung als umweltgefährdend wären vor allem mit Blick auf die Störfallverordnung weitrei-chend. Bereits ab einer Menge von 100 Tonnen würden die einfachen Pflichten der 12. BImSchV greifen. Bleihaltige Legierungen müssten ab Gehalten von 0,25 % Blei in die Kategorie aquatisch chronisch 2 (H 411) eingestuft werden und würden dann ab 200 Tonnen einfache Pflichten gemäß der 12. BImSchV auslösen.

Abfälle in Form von Blei oder bleihaltige Schrotte würden allerdings weiterhin nicht in den Geltungsbereich der 12. BImSchV geraten. Für sie gilt die Legierungsausnahme der Abfallverzeichnis-Verordnung, d.h. bei reinen Metallle-gierungen in massiver Form (d. h. üblicherweise Metallschrotte) sind die HP-Kriterien nicht anwendbar (vergleiche Abschnitt 3 dieses Leitfadens). Diese Ausnahme greift allerdings nicht bei nichtfesten (dispersen) bleihaltigen Abfällen wie z.B. Stäuben oder Schlämmen. Nähere Auskunft, welche dieser Abfälle konkret unter das Störfallrecht fallen, wird vermutlich die derzeit in Überarbeitung befindliche KAS 25 geben. Wann die Überarbeitung abge-schlossen wird, ist derzeit nicht abzusehen.

Weitreichende Auswirkungen würde eine Einstufung als umweltgefährdend außerdem im Transportbereich haben. Hier wäre dann das ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) anzuwenden.

Der Vorschlag zur Umwelteinstufung befand sich vom 13.09.2017 bis 30.10.2017 in der Konsultationsphase und sowohl ILA als auch Eurometaux und die WVMetalle haben sich mit einem spezifischen Kommentar daran beteiligt. Problematisch an dem Vorschlag ist insbesondere die fehlende Unterscheidung von massivem Blei und Blei-Pulver sowie die völlige Außerachtlassung bestehender umweltrechtlichen Prüfungen z.B. anhand des Transformation Dissolution Protocols (TDP). Bei der anstehenden Sitzung des RAC im März 2017 ist mit einer ersten Diskussion des Vorschlags zu rechnen.

AKTUELLE ENTWICKLUNGEN

Page 14: INFORMATION · Gefahrstoffrechtliche Einstufung von Blei-Metall Seite 3 VORWORT Blei gehört neben Kupfer, Silber, Gold, Zinn, Eisen und Quecksilber zu den Metallen, die schon im

Gefahrstoffrechtliche Einstufung von Blei-Metall Seite 14

KONTAKT

Ihr Ansprechpartner in der WVMetalle:Dr. Martin Wieske Arbeits- und Gesundheitsschutz Telefon: 030/726207 - 106 E-Mail: [email protected]

WirtschaftsVereinigung Metalle, Wallstraße 58/59, 10179 Berlin