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Information zur Gefährdungsbeurteilung und Ausführung von Maßnahmen bei Auf- zügen ohne Fahrkorbabschluss Ausgabe: Juni 2007 erstellt durch STC Lift Consulting GmbH Dr.-Ing. Gerhard Schiffner im Auftrag des Umweltministeriums Baden-Württemberg

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Information zur Gefährdungsbeurteilung und Ausführung von Maßnahmen bei Auf-zügen ohne Fahrkorbabschluss Ausgabe: Juni 2007 erstellt durch STC Lift Consulting GmbH Dr.-Ing. Gerhard Schiffner im Auftrag des Umweltministeriums Baden-Württemberg

Inhalt Seite

1 Einführung 3

2 Allgemeine Rechtsgrundlagen für das Inverkehrbringen und Betreiben von Aufzügen

4

3 Grundlagen der Aufzugstechnik 20

4 Rechtsgrundlagen für die Verbesserung der Sicherheit beste-hender Aufzüge ohne Fahrkorbtüren

38

5 Maßnahmen und Einsatzgrenzen 40

6 Umsetzung der Maßnahmen 48

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1 Einführung In Deutschland waren Ende 2006 etwa 640.000 Aufzüge in Betrieb, wovon der größ-te Anteil Personen- und Lastenaufzüge sind. Über die Hälfte dieser Aufzüge wurden vor mehr als 25 Jahren errichtet. In der Zwischenzeit hat sich insbesondere auch durch die Einführung der Aufzugsrichtlinie im Jahr 1999 der Stand der Technik wei-terentwickelt, weshalb viele alte Aufzüge nicht mehr den heutigen Sicherheitsanfor-derungen genügen. Die Altersstruktur der Aufzüge gepaart mit den Sicherheitsdefiziten älterer Aufzüge lassen die Vermutung aufkommen, dass unter anderem auch aus diesen Gründen in den letzten Jahren wieder ansteigende Unfallzahlen zu verzeichnen sind. Auch wenn die Unfallmeldungen nicht vollständig vorliegen und derzeit nicht konsequent ausge-wertet werden, zeigen doch die bekannten Daten, dass einige der schweren und töd-lichen Unfälle auf diese Sicherheitsdefizite zurückzuführen sind. In einer Veröffentli-chung des VdTÜV wurde über folgende Unfall- und Schadensmeldungen berichtet: Tabelle 1: Unfall- und Schadensmeldungen 2005/20061)

Tödliche Verletzungen Schwere Verletzungen Jahr

Benutzer Monteure2) Benutzer Monteure2) Sach-

schäden Gefährl.

Zustände

2005 4 5 25 3 3 4

2006 1 1 27 12 5 9 1) Auszugs aus VdTÜV Jahresbericht 2006/22007 2) einschließlich Hausmeister, Aufzugswärter, Haustechniker, Instandhalter, Prüfer und

Bauarbeiter Nach Schätzungen des VdTÜV sind in diesen Meldungen nur etwa 15 % der gesam-ten Schäden und Unfälle an Aufzugsanlagen erfasst. Eine genauere Auswertung der gemeldeten Unfälle ist zwar nicht repräsentativ, zeigt jedoch dass neben vielen Un-fällen durch menschliches Fehlverhalten auch viele Unfälle durch Sicherheitsdefizite der alten Anlagen im Vergleich mit dem heutigen Stand der Technik zu verzeichnen sind. Diese Unfälle hätten vermieden werden können, wenn die Gefährdungen recht-zeitig erkannt und geeignete Maßnahmen ergriffen worden wären. Die höchste Gefährdung an Aufzügen stellt immer noch der fehlende Fahrkorbab-schluss dar. Die meisten Personenaufzüge wurden zwar bereits Ende der 60er und Anfang der 70er Jahre nachgerüstet und neue Personenaufzüge mussten generell mit Fahrkorbtüren ausgeführt werden, jedoch wurden bis zur Einführung der Auf-zugsrichtlinie im Jahr 1999 noch viele Lastenaufzüge ohne entsprechende Fahrkorb-abschlüsse eingebaut. Der Deutsche Aufzugsausschuss hatte sich bereits 1990 für eine generelle Verpflichtung zur Nachrüstung von Fahrkorbtüren oder gleichwertigen Schutzmaßnahmen ausgesprochen, diese Empfehlung wurde allerdings nie in die alte Aufzugsverordnung übernommen. Beispielhaft für diese Gefährdung ist der tödli-che Unfall in Rottweil, bei dem im Juni 2006 ein 18-jähriger Bankangestellter beim Transport eines Behälters eingeklemmt und tödlich verletzt wurde.

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2 Allgemeine Rechtsgrundlagen für das Inverkehrbringen und Betreiben von Aufzügen

Die wichtigsten gesetzlichen Rahmenbedingungen für das Inverkehrbringen und das Betreiben von Aufzügen sind im Geräte- und Produktsicherheitsgesetzt GPSG fest-gelegt. Es stellt die Ermächtigungsgrundlage für die Umsetzung Europäischer Richt-linien zum Inverkehrbringen neuer Produkte dar, wie z.B.

- 9. GPSGV (Maschinenrichtlinie 98/37/EG) - 12. GPSGV (Aufzugsrichtlinie 95/16/EG)

Das GPSG gilt auch die Errichtung und den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen, wozu die meisten Aufzugsanlagen mit Personentransport zählen. Ausge-nommen hiervon sind lediglich Aufzüge im privaten Bereich, soweit durch sie keine Beschäftigten gefährdet werden. Der Betrieb dieser Aufzüge unterliegt dem Baurecht (siehe unten). Die Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen sind im Einzelnen in der Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV geregelt. In der BetrSichV sind ebenfalls Anforderungen für die Bereitstellung und die Benutzung von Arbeitsmitteln festgelegt, die auf dem Arbeitsschutzgesetz basieren sowie Europäische Richtlinien für Arbeit-mittel umsetzen. Über die Rechtsbereiche des GPSG und des ArbSchG hinaus sind aber noch weite-re Rechtsbereiche und daran anhängende Verordnungen zu berücksichtigen, z.B. Baurecht (BauPG, LBO, usw.), EMV-Gesetz (EMVG), Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Wasserhaushaltsgesetzt (WHG). Auf diese Rechtsbereiche soll im Weiteren nicht näher eingegangen werden. Der Zusammenhang der wichtigsten Regelungsbe-reiche ist in Bild 1 dargestellt. Die wesentlichen Inhalte der o.g. Rechtsvorschriften sind nachfolgend näher erläu-tert, wobei auf die Inhalte der beiden wichtigsten Rechtsvorschriften für Aufzüge - die Aufzugsverordnung (12. GPSGV) und die Betriebssicherheitsverordnung - im Detail eingegangen wird.

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Bild 1: Rechtsbereiche für das Inverkehrbringen und Betreiben von Aufzügen 2.1 Geräte- und Produktsicherheitsgesetzt GPSG Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz GPSG vom 6.1.2004 mit letzter Änderung vom 7.7.2005 enthält Regelungen über: - Festlegungen, welche Produkte und Geräte als überwachungsbedürftige Anlagen

zu betrachten sind, - die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsvorschriften (z.B. 12. GPSGV), - Anforderungen für das Inverkehrbringen von Produkten, - besondere Pflichten für Verbraucherprodukte (z.B. Produktbeobachtung), - CE-Kennzeichnung, - GS-Zeichen, - Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden, - Anforderungen an zugelassene Stellen und zugelassene Überwachungsstellen, - Aufgaben des Ausschuss für Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte, - usw.

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2.2 Aufzugsverordnung (12. GPSGV) In der 12. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (12. GPSGV) vom 17. Juni 1998 mit letzter Änderung vom 6.1.2004, die auch Aufzugsverordnung ge-nannt wird (nicht mit der alten Aufzugsverordnung AufzV zu verwechseln), wurde die Europäische Aufzugsrichtlinie 95/16/EG in nationales Recht umgesetzt. Inhaltlich ist die 12. GPSGV weitgehend identisch mit der Aufzugsrichtlinie, indem viele Passagen übernommen wurden oder indem auf Teile der Aufzugsrichtlinie verwiesen wird. Anwendungsbereich Die Aufzugsrichtlinie gilt für alle neuen Personen- und Lastenaufzüge, die in ein neu-es oder ein bestehendes Gebäude eingebaut werden und die

- zur Personen- und Güterbeförderung dienen, - einen geschlossenen, betretbaren Fahrkorb besitzen, - in einem Gebäude dauerhaft eingebaut sind, - an starren Führungen fortbewegt werden, die gegenüber der Horizontalen um

mehr als 15° geneigt sind, und - über Steuereinrichtungen verfügen, die vom Inneren des Fahrkorbs aus be-

dient werden können. Nicht unter die Aufzugsrichtlinie fallen:

- Kleingüteraufzüge - Güteraufzüge - Plattformaufzüge für Behinderte - Aufzüge in Beförderungsmittel - Baustellenaufzüge, etc.

Diese Aufzüge unterliegen der Maschinenrichtlinie oder nationalem Recht. Montagebetrieb, Hersteller Nach der Definition der Aufzugsrichtlinie ist der Montagebetrieb diejenige natürliche und juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen des Aufzugs übernimmt. Die Verantwortung des Herstellers des Aufzugs oder der Komponenten eines Aufzugs ist außer für Sicher-heitsbauteile in der Aufzugsrichtlinie nicht geregelt. Nur für Sicherheitsbauteile ist die Verantwortung des Herstellers definiert. Er ist die natürliche oder juristische Person, die das Sicherheitsbauteil entwirft, fertigt und in Verkehr bringt.

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Benannte Stellen Die benannten Stellen sind neutrale Prüforganisationen, die im Rahmen der Konfor-mitätsbewertungsverfahren verschiedene Funktionen übernehmen können:

- Zertifizierung und Überwachung von Qualitätssicherungssystemen - Baumusterprüfung von Sicherheitsbauteilen und Aufzügen - Entwurfsprüfung von Aufzugsanlagen - Abnahmeprüfungen von Aufzügen

Die benannten Stellen müssen nach festgelegten Kriterien organisiert und ausgestat-tet sein, die von den nationalen Akkreditierungsstellen (in Deutschland die ZLS) ge-prüft werden. Nach der Akkreditierung werden sie bei der Europäischen Kommission mit einer Kennnummer notifiziert. Zur Koordination der benannten Stellen wurde von der Europäischen Kommission der Ausschuss NB-L (Notified Bodies for Lifts) gegründet, dem alle benannten Stel-len aus der Europäischen Gemeinschaft und neben den Vertretern der Europäischen Kommission als Gäste auch Vertreter der europäischen Normungsorganisation CEN und Vertreter der europäischen Herstellerverbände teilnehmen können. Ständiger Ausschuss In der Aufzugsrichtlinie ist die Einrichtung eines Ständigen Ausschusses vorgesehen, in dem alle Fragen zur Umsetzung und zur Interpretation der Aufzugsrichtlinie disku-tiert und beantwortet werden sollen. Dem Ständigen Ausschuss gehören Vertreter der Europäischen Kommission und der Mitgliedsstaaten an. In einer erweiterten Ar-beitsgruppe können auch Gäste als Vertreter der Normungsorganisation, der be-nannten Stellen und der Herstellerverbände teilnehmen. Musteraufzug Ein Musteraufzug ist ein repräsentativer Aufzug, anhand dessen im Rahmen einer Baumusterprüfung verdeutlicht wird, wie die Anforderungen der Aufzugsrichtlinie an diesem Musteraufzug sowie von ihm abgeleiteten Aufzügen eingehalten sind. Mit der Baumusterprüfung wird die Konformität für einen Aufzugstyp nachgewiesen und be-scheinigt, dessen Einsatzbereiche (Nennlasten, Geschwindigkeiten, max. Förderhö-he, min./max. Fahrkorbgewicht, Antriebsart, etc.) fest definiert sind und der über baugleiche Sicherheitsbauteile verfügt. Wenn für einen Aufzugstyp eine Baumusterprüfung vorliegt, kann der Prüfumfang beim Inverkehrbringen wesentlich vereinfacht werden. Die Prüfung beschränkt sich dann darauf einerseits festzustellen, ob der gelieferte Aufzug dem Baumuster ent-spricht, und andererseits die üblichen Prüfungen der Sicherheitseinrichtungen des Aufzugs durchzuführen

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Inverkehrbringen Nach der Definition der Aufzugsrichtlinie ist das Inverkehrbringen der Zeitpunkt, zu dem der Montagebetrieb den Aufzug dem Benutzer erstmals zur Verfügung stellt. In der Praxis ist das Inverkehrbringen die Übergabe des nach Aufzugsrichtlinie abge-nommenen Aufzugs an den Besteller (Kunden). Das Inverkehrbringen ist nach Aufzugsrichtlinie abgeschlossen, wenn die Konformi-tätserklärung ausgestellt und das CE-Zeichen im Fahrkorb angebracht ist. Damit darf der Aufzug allerdings noch nicht betrieben werden. Erst wenn zusätzliche Anforde-rungen nach BetrSichV erfüllt sind (z.B. Aufzugswärter vorhanden, Wartung und Notbefreiung organisiert, usw.), darf der Betreiber den Aufzug in Betrieb nehmen. Konformitätsbewertungsverfahren In der Aufzugsrichtlinie sind verschiedene Verfahren zur Bewertung der Konformität eines Sicherheitsbauteils oder eines Aufzugs hinsichtlich der Anforderungen der Auf-zugsrichtlinie vorgesehen. Die Konformitätsbewertung kann entweder durch eine be-nannte Stelle oder durch den Hersteller selbst erfolgen, wenn dieser ein von einer benannten Stelle zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach Aufzugsrichtlinie führt. Kennzeichnung Jedes Sicherheitsbauteil und jeder Aufzug ist mit einem CE-Kennzeichen zu verse-hen. Das CE-Kennzeichen für den Aufzug ist im Inneren des Fahrkorbs auf einem Typenschild zusammen mit der Kennnummer der benannten Stelle anzubringen. Es ist die Kennnummer derjenigen benannten Stelle zu verwenden, die entweder den Aufzug abgenommen hat oder die ein erweitertes Qualitätsmanagementsystem zerti-fiziert hat, mit dem der Montagebetrieb die Endabnahme selbst durchgeführt hat. Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen In Anhang I sind die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (GSGA’s) für Aufzüge aufgelistet. Die GSGA’s beschreiben nur die grundsätzlichen Anforderungen, um die wesentlichen, von einem Aufzug ausgehenden Gefahren zu verhindern. Darüber hinaus müssen alle mit dem Aufzug verbundenen Gefahren an-hand von Risikobeurteilungen ermittelt und so weit wie möglich reduziert werden. Auch die GSGA’s der Maschinenrichtlinie sind zu berücksichtigen soweit relevante Gefahren nicht direkt von der Aufzugsrichtlinie angesprochen sind. Harmonisierte Normen In den harmonisierten Normen sind technische Anforderungen beschrieben, die zur Erfüllung der GSGA’s herangezogen werden können. Ist ein Sicherheitsbauteil oder ein Aufzug nach den zutreffenden harmonisierten Normen gebaut, so kann davon ausgegangen werden, dass die betreffenden GSGA’s der Aufzugsrichtlinie und der Maschinenrichtlinie erfüllt sind (Vermutungswirkung). Die harmonisierten Normen

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definieren den Stand der Technik und das aktuelle Sicherheitsniveau zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung. Die harmonisierten Normen können jedoch nur Anforderungen für einen Teilbereich der technischen Lösungsmöglichkeiten für ein Sicherheitsbauteil oder einen Aufzug beschreiben. Nach der Aufzugsrichtlinie können auch andere Lösungen eingesetzt werden, die teilweise oder vollständig von den harmonisierten Normen abweichen. In diesen Fällen müssen die GSGA’s, die nicht durch die harmonisierten Normen abge-deckt sind, anhand von Risikobeurteilungen untersucht und gleichwertige Ersatz-maßnahmen ausgeführt werden. Alle weitergehenden Gefahren, die abhängig von den Umfeldbedingungen und der bestimmungsgemäßen Verwendung des Aufzugs vorhanden sein können, müssen ebenfalls anhand einer Risikobeurteilung untersucht werden. Dokumentation Jedem Aufzug ist eine Betriebsanleitung beizufügen. Diese Betriebsanleitung besteht aus allen wichtigen technischen Daten, Zeichnungen und Schaltplänen, die für einen sicheren Betrieb benötigt werden, sowie aus allen weitergehenden Informationen für die Bedienung, die Wartung, die Prüfung, die Reparatur und die Notbefreiung. Sicherheitsbauteile Die Sicherheitsbauteile sind in Anhang IV aufgelistet:

- Verriegelungseinrichtungen für Fahrschachttüren - Fangvorrichtungen - Schutzeinrichtung für den aufwärts fahrenden Fahrkorb gegen Übergeschwin-

digkeit - Geschwindigkeitsbegrenzer - Energieverzehrende Puffer sowie energiespeichernde Puffer mit nicht-linearer

Kennlinie oder mit Rücklaufdämpfung - Leitungsbruchventile - Elektrische Sicherheitseinrichtungen

2.3 Maschinenverordnung (9. GPSGV) In der Maschinenverordnung (9. GPSGV) ist die Europäische Maschinenrichtlinie 98/37/EG umgesetzt. Die Maschinenrichtlinie ist wie die Aufzugsrichtlinie eine Richt-linie nach dem neuen Ansatz (New Approach), die generell auf den gleichen Grund-elementen für das Inverkehrbringen von Produkten aufgebaut sind. Die wesentlichen Unterschiede zur Aufzugsrichtlinie sind:

- die Maschinenrichtlinie kennt nur den Hersteller der Maschine, was bei Aufzügen in der Praxis meist so verstanden wird, dass erst derjenige, der den Aufzug in das Gebäude einbaut als Hersteller betrachtet wird und nicht derjenige, der einen fertigen Bausatz ab Werk verkauft;

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- die Konformitätsbewertungsverfahren sind einfacher und abhängig davon, ob es sich um einen Aufzug nach Anhang IV (Absturzhöhe > 3 m) handelt;

- die GSGA’s sind allgemeiner gefasst, da sie für alle Arten von Maschinen gelten.

Die geltende Maschinenrichtlinie wird Ende 2009 durch die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG abgelöst, in der für Aufzüge insbesondere die Abgrenzung zur Aufzugs-richtlinie neu geregelt wurde und in Anhang I, Abschnitt 6 zusätzliche Anforderungen für Maschinen zum Heben von Personen aufgenommen wurden. Zur Umsetzung der neuen Maschinenrichtlinie in nationales Recht, muss die Maschinenverordnung (9. GPSGV) rechtzeitig geändert werden. Dies gilt auch für die Aufzugsverordnung (12. GPSGV), da die neue Maschinenrichtlinie in § 24 auch den Anwendungsbereich der Aufzugsrichtlinie ändert. 2.4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Das Arbeitsschutzgesetz regelt die allgemeinen Verpflichtungen des Arbeitsgebers zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern. Ein zentraler Punkt dabei ist die Gefährdungsbeurteilung, anhand der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren usw. beurteilt und geeignete Maßnah-men ergriffen werden müssen. Das Arbeitsschutzgesetz ist darüber hinaus auch die Ermächtigungsgrundlage für Verordnungen und Verwaltungsvorschriften im Bereich des Arbeitsschutzes, wie bei-spielsweise die Arbeitsstättenverordnung oder Abschnitt 2 der Betriebssicherheits-verordnung. 2.5 Baurecht (LBO) Das Baurecht und insbesondere die Bauordnungen sowie die technischen Baube-stimmungen der Länder legen fest:

- in welchen Gebäuden Aufzüge eingebaut werden müssen, - welche Grundanforderungen an die Aufzüge zu stellen sind für:

Benutzung durch Rollstühle und Krankentragen, behindertengerechte Ausführung, Feuerwehraufzüge und Brandfallsteuerungen;

- Brandschutzanforderungen, insbesondere für Schachtumwehrungen und Fahrschachttüren;

- Anforderungen an Leitungsanlagen in Fluchtwegen. Das Baurecht regelt auch die betrieblichen Anforderungen für Aufzüge, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereiche auch keine Arbeitnehmer beschäftigt sind. Für diese Aufzüge gelten nach § 19 der Allgemeinen Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnun-gen (LBOAVO) die §§ 2, 12, 14 bis 21 und 25 bis 27 der BetrSichV entsprechend. Die Zuständigkeit für die Aufsicht liegt bei den Baurechtsbehörden.

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2.6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wurde am 27. September 2002 veröf-fentlicht und zuletzt am 6. März 2007 geändert. Sie regelt die Sicherheit und den Ge-sundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, die Sicherheit beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen und die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie ersetzt alle bisherigen Ver-ordnungen für den Betrieb von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen (u.a. die alte Aufzugsverordnung) und setzt weitergehende Europäische Richtlinien für den Betrieb dieser Maschinen und Geräte um. Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 1 und 2) Aufzüge gelten als überwachungsbedürftige Anlagen, wenn sie zum Transport von Personen bestimmt sind. Dies gilt insbesondere für alle Personen- und Lastenaufzü-ge (mit Personenbeförderung), die in den Geltungsbereich der Aufzugsrichtlinie fal-len. Aber auch andere Aufzugsarten zum Heben von Personen, die in den Geltungs-bereich der Maschinenrichtlinie fallen und bei denen eine Absturzgefahr für Personen aus einer Höhe von mehr als 3 m vorhanden ist, sind ebenfalls überwachungsbedürf-tig. Gängige Aufzugsarten und ihre Zuordnung sind in Tabelle 2 aufgeführt. Aufzüge sind außerdem als Arbeitsmittel zu betrachten, wenn sie von Arbeitnehmern im Rahmen ihrer Beschäftigung benutzt werden, um damit Lasten zu transportieren und/oder ihren Arbeitsplatz zu erreichen. Da die Verordnung unter Benutzung auch alle Maßnahmen wie Erprobung, Ingangsetzen, Stillsetzen, Gebrauch, Instand-setzung und Wartung, Prüfung, usw. versteht, können auch Mitarbeiter von Instand-haltungsunternehmen, Prüforganisationen, Notbefreiungsorganisationen sowie die in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Aufzugswärter und Aufzugsführer Be-schäftigte sein, für die der Aufzug ein Arbeitsmittel ist. Diese Auslegung ist derzeit noch in Diskussion.

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Tabelle 2: Zuordnung der Aufzugsarten

Aufzugsart Regelwerk (Beispiel)

Überwachungs-bedürftige Anlage Arbeitsmittel

Personenaufzug in Wohnhaus TRA 200, EN 81-1/2

+1) (+)

Personenaufzug in öffentlichem und/oder gewerblich genutztem

Gebäude

TRA 200, EN 81-1/2

+ +

Lastenaufzug (mit Personenbe-förderung)

TRA 200, EN 81-1/2

+ +

Güteraufzug (ohne Personenbe-förderung)

TRA 200 - +

Vereinfachter Güteraufzug TRA 300 - +

Kleingüteraufzug TRA 400 - +

Personen-Umlaufaufzug TRA 500 + +

Mühlenaufzug TRA 600 + +2)

Mühlen-Bremsfahrstuhl - + +2)

Fassadenaufzug TRA 900, EN 1808

+ +

Bauaufzug mit Personen-beförderung

TRA 1100, EN 12159

+ +

Treppenschrägaufzüge (Treppen-lift)

nur bei Absturzgefahr über 3 m Höhe

nur bei Benutzung durch Beschäftigte

Plattformaufzug (vereinfach-ter Behindertenaufzug)

nur bei Absturzgefahr über 3 m Höhe

nur bei Benutzung durch Beschäftigte

1) Außer bei privater Nutzung, wenn keine Beschäftigten den Aufzug benutzen. 2) Außer in kleinen Mühlen, wenn keine Beschäftigte den Aufzug benutzen. Befähigte Person (§ 2 Abs. 7) Die befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufser-fahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung des Aufzugs verfügt. In der TRBS 1203 und ihren Unterteilen sind weite-re Anforderungen an die Qualifizierung der befähigten Person enthalten. Aufzugswärter Der Aufzugswärter ist in der Verordnung nicht mehr enthalten. Über die bis zur Ver-abschiedung neuer Technischer Regeln weiter geltenden bisherigen TRA's, ist aber weiterhin ein Aufzugswärter erforderlich (TRA 007), der regelmäßige Kontrollen des Aufzugs, Notbefreiung von eingeschlossenen Personen usw. durchführt. Bis zur Festlegung neuer Anforderungen an den Aufzugswärter können in Anlehnung wei-terhin die Anforderungen an den Aufzugswärter aus der Aufzugsverordnung heran-gezogen werden (Aufgaben und Alter). Eine Prüfung durch einen Sachverständigen ist nicht mehr erforderlich.

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Aufzugsführer Ein Aufzugsführer ist in der Verordnung ebenfalls nicht mehr vorgesehen. Er kann aber in besonderen Fällen weiterhin erforderlich sein, insbesondere wenn der Aufzug aus Sicherheitsgründen nur von speziell eingewiesenen Personen verfahren werden darf (Führerbetrieb). Änderung, wesentliche Veränderung (§ 2 Abs. 5 und 6) Bei überwachungsbedürftigen Anlagen entspricht eine Änderung des Aufzugs einer wesentlichen Änderung nach bisherigem Verständnis gemäß TRA 006. Hierzu zäh-len auch Instandsetzungen, bei denen sicherheitstechnisch wichtige Bauteile erneu-ert werden. Die Festlegungen der TRA 006 sowie teilweise auch Festlegungen des vom Deutschen Ausschuss für Aufzüge DAfA veröffentlichten Umbaukatalogs sind in die neue TRBS 1121 eingeflossen, die u.a. auch regelt, bei welchen Änderungen oder Erneuerungen eine Abnahmeprüfung durch eine Zugelassene Überwachungs-stelle erforderlich ist. Eine wesentliche Veränderung hat ein neues Inverkehrbringen zur Konsequenz. Arbeitsmittel müssen ebenfalls nach Änderungen oder Instandsetzungen, welche die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen können, durch eine befähigte Person geprüft werden. Nach Änderungen muss vor der Wiederinbetriebnahme die Gefährdungsbe-urteilung aktualisiert und dabei überprüft werden, ob die durchgeführten Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen. Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Abs. 1 und 3), sicherheitstechnische Bewertung (§ 15 Abs. 1) Bei überwachungsbedürftigen Aufzügen muss der Betreiber im Rahmen einer si-cherheitstechnischen Bewertung u.a. die Prüffristen ermitteln. Diese Ermittlung kann bei Arbeitsmitteln auch im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Die si-cherheitstechnische Bewertung beinhaltet nach TRBS 1111 wie auch die Gefähr-dungsbeurteilung die Ermittlung und Bewertung der vorhandenen Gefährdungen so-wie die Ableitung und Durchführung geeigneter Maßnahmen. Die Checkliste aus der EN 81-80 ist eine zweckmäßige Hilfe zur Unterstützung dieser Aufgaben. Aus der sicherheitstechnischen Bewertung können die Gefährdungen der Benutzer sowie des Wartungs- und Prüfpersonals und ggf. Maßnahmen zur Anpassung an den Stand der Technik abgeleitet werden. Der Vergleich mit dem Stand der Technik ist auch erforderlich, um Sicherheitsdefizite festzustellen und der Verpflichtung für den Schutz Beschäftigter und Dritter (§ 12 Abs. 5) nachzukommen. Für Aufzüge, die Arbeitsmittel sind, muss vom Betreiber eine Gefährdungsbeurtei-lung veranlasst werden, die dazu dient, den sicherheitstechnischen Zustand der An-lage im Hinblick auf die Mindestanforderungen nach Anhang 1 der Verordnung bzw. nach dem Stand der Technik zu bewerten sowie die erforderlichen Prüffristen zu er-mitteln.

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Für neue Aufzüge muss die Gefährdungsbeurteilung vor der ersten Inbetriebnahme durchgeführt werden. Da die Sicherheit in Bezug auf die Beschaffenheit im Wesentli-chen bereits im Rahmen der Konformitätsbewertung durchgeführt wurde, beschränkt sich die Gefährdungsbeurteilung auf bauliche und betriebliche Aspekte sowie die Festlegung der Prüffristen. Für alle bestehenden Aufzüge müsste die Gefährdungsbeurteilung bereits vorliegen, da die wichtigsten Maßnahmen bereits zum 01.12.2002 ausgeführt sein sollten. Da dies aus praktischer Sicht nicht möglich war, sollte die Gefährdungsbeurteilung in-nerhalb eines angemessenen Zeitraums nachträglich durchgeführt werden. Anforderungen an die Beschaffenheit (§ 7 Abs. 1 und 2, §12 Abs. 1, § 27 Abs. 3 An-hang 1) Für überwachungsbedürftige Anlagen sind weiterhin die vor Inkrafttreten der Verord-nung geltenden Vorschriften maßgebend. Allerdings darf der Betreiber nach § 12 Abs. 5 den Aufzug nicht betreiben, wenn er Mängel aufweist, durch die Beschäftigte und Dritte gefährdet werden. Bei konkreten Gefährdungen kann die Behörde eine entsprechende Änderung der Anlage verlangen. Verantwortungsbewusste Betreiber sollten im Interesse der Sicherheit der Benutzer sowie des Wartungs- und Prüfper-sonals die sich aus der sicherheitstechnischen Bewertung ergebenden Maßnahmen in angemessener Weise durchführen, bevor es zu Unfällen und/oder behördlichen Auflagen kommt. Dies ist auch dringend zu empfehlen, um Haftungsansprüche und/oder im Extremfall strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Die Beschaffenheitsanforderungen von Arbeitsmitteln müssen mindestens dem An-hang 1 der Verordnung entsprechen. Für neue Arbeitsmittel ist diese Anforderung über die für das Inverkehrbringen geltenden Beschaffenheitsanforderungen erfüllt. Bereits in Betrieb genommene Arbeitsmittel müssen den Anforderungen für neue Arbeitsmittel entsprechen, außer wenn eine ebenso sichere andere (organisatori-sche) Maßnahme getroffen wird oder die Maßnahme eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde und die Gefährdung nur gering ist. Bestehende Arbeitsmittel mussten spätestens am 01.12.2002 mindestens den An-forderungen in Anhang 1 Nr. 3 der Verordnung entsprechen. Da dieser Zeitpunkt aus praktischer Sicht nicht eingehalten werden konnte, sollten die Maßnahmen in Ab-hängigkeit der Höhe der Gefährdung in zumutbaren Zeiträumen umgesetzt werden. Prüfungen (§ 10; § 14 Abs. 1, 2 und 7; § 15 Abs. 1 - 4, 13, 14, 17 – 20) Aufzüge müssen sowohl als Arbeitsmittel wie auch als überwachungsbedürftige An-lage erstmalig, wiederkehrend, nach Änderungen und Instandsetzungen sowie nach außergewöhnlichen Ereignissen geprüft werden. In der Regel werden die Prüfungen bei Arbeitsmitteln durch eine befähigte Person und bei überwachungsbedürftigen Anlagen durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt. In Tabelle 3 sind alle erforderlichen Prüfungen aufgelistet.

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Tabelle 3: Prüfungen von Aufzügen Prüfung Überwachungsbedürftige

Anlage Arbeitmittel

Vor Inbetriebnahme ZÜS bei 9. GPSGV und Bau-aufzug

BP bei 9. GPSGV

Wiederkehrend (Haupt- und Zwi-schenprüfung)

ZÜS BP

Nach Unfall oder Schadensfall (ZÜS) BP

Nach Änderung oder Instandsetzung ZÜS BP

Nach wesentlicher Veränderung Neues Inverkehrbringen nach 9. oder 12. GSGV

Neues Inverkehrbringen nach 9. oder 12. GSGV

Vor Wieder-Inbetriebnahme eines längere Zeit außer Betrieb gesetzten Aufzugs

ZÜS BP

ZÜS: Zugelassene Überwachungsstelle BP: Befähigte Person Bei der erstmaligen Inbetriebnahme von Aufzügen, die nach 12. GSGV in Verkehr gebracht worden sind, ist keine Abnahmeprüfung durch eine zugelassene Überwa-chungsstelle mehr vorgesehen. Damit sich der Betreiber dennoch sicher sein kann, dass alle baulichen und betrieblichen Anforderungen, die nicht Bestandteil der Kon-formitätsprüfungen nach Aufzugs- oder Maschinenrichtlinie sind, ebenfalls erfüllt sind, sollte er eine diese Punkte betreffende Prüfung durch eine befähigte Person durchführen lassen. Für die wiederkehrenden Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen sind die maximalen Abstände nach Tabelle 4 festgelegt. Für Personen- und Lastenaufzüge entsprechen sie den bisherigen Abständen nach alter Aufzugsverordnung und kön-nen in der Regel, eine qualifizierte Instandhaltung vorausgesetzt (siehe EN 13015), weiterhin so empfohlen werden. Für Bauaufzüge und Fassadenaufzüge sind nach BetrSichV längere maximale Prüffristen (2 bzw. 4 Jahre) als die frühere jährliche Prüffrist vorgesehen. Für Aufzüge, die nur als Arbeitsmittel betrieben werden, emp-fiehlt es sich, vergleichbare Prüfungen mit ähnlichen Fristen durchzuführen.

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Tabelle 4: Maximale Prüffristen

Hauptprüfung Aufzugsart

2-jährlich 4-jährlich

Personenaufzug, Lastenaufzug (mit Personenbeförderung), Personen-Umlaufaufzug, Mühlenaufzug, Mühlen-Bremsfahrstuhl, Bauaufzug mit Personenbeförderung

x

Fassadenaufzug, Treppenschrägaufzug, Plattformaufzug x 1)

Güteraufzug (ohne Personenbeförderung), vereinfachter Güteraufzug, Kleingüteraufzug,

x 2)

1) Verbindlich bei Absturzgefahr über 3 m (überwachungsbedürftige Anlage), Empfehlung für Ab-sturzgefahr bis 3 m (keine überwachungsbedürftige Anlage)

2) Empfehlung für diese Arbeitsmittel Die Prüffristen müssen vom Betreiber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bzw. der sicherheitstechnischen Bewertung ermittelt werden. Für überwachungsbedürftige Anlagen, die erstmalig in Betrieb genommen werden, muss der Betreiber die ermittel-ten Prüffristen der zuständigen Überwachungsbehörde innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme mitteilen. Vorher muss er die Prüffristen noch durch eine zuge-lassene Überwachungsstelle überprüfen und zustimmen lassen. Die zuständige Be-hörde kann in begründeten Einzelfällen die Prüffristen verkürzen und auch verlän-gern. Für überwachungsbedürftige Anlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2003 betrieben wurden, brauchen die ermittelten Prüffristen nicht mit der zugelassenen Überwa-chungsstelle abgestimmt werden und die Meldung an die zuständige Behörde entfällt (siehe § 27 Abs. 3). Es kann bei unveränderten Betriebsbedingungen davon ausge-gangen werden, dass die für diese Anlagen früher festgelegten Prüffristen angemes-sen sind. Prüfbescheinigungen und Aufzeichnungen (§ 11; §19) Für überwachungsbedürftige Anlagen werden bei allen angeordneten Prüfungen von der zugelassenen Überwachungsstelle Prüfbescheinigungen ausgestellt. Für Ar-beitsmittel muss die befähigte Person die Ergebnisse der Prüfungen aufzeichnen. Die Prüfbescheinigungen sowie die Aufzeichnungen müssen an der Anlage im Auf-zugsbuch aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden. Darüber hinaus sollte auch die Gefährdungsbeurteilung bzw. die sicherheitstechni-sche Bewertung im Aufzugsbuch abgelegt werden. Instandhaltung (§ 4; § 12 Abs. 3) Der Betreiber muss sicherstellen, dass der Aufzug in einem ordnungsgemäßen Zu-stand erhalten wird. Dazu müssen insbesondere die notwendigen Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten vorgenommen werden. Um sicher zu sein, dass diese Ver-pflichtung ausreichend erfüllt ist, sollte eine bedarfsorientierte und qualifizierte In-standhaltung nach EN 13015 durchgeführt werden.

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Notrufe (§ 12 Abs. 4) Der Betreiber muss sicherstellen, dass auf Notrufe aus einem Fahrkorb in angemes-sener Zeit reagiert wird und Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchgeführt wer-den. Nur ein Notrufsystem nach TRBS 2181 Anhang A, das automatisch eine Ver-bindung mit einer Notrufzentrale herstellt, kann diese Verpflichtung vollständig erfül-len. Aufzüge, die noch nicht mit einem Notrufsystem ausgestattet sind, müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung überprüft und gegebenenfalls nachgerüstet werden. Unfall- und Schadensanzeige (§ 18) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage muss der zuständigen Behörde jeden Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder verletzt worden ist, und jeden Scha-densfall, bei dem sicherheitsrelevante Bauteile versagt haben oder beschädigt wor-den sind, anzeigen. Die Behörde kann vom Betreiber weitergehende Prüfungen und Maßnahmen verlangen. Zugelassene Überwachungsstellen (§ 21) Aufgrund der Regelungen des GPSG dürfen die zugelassenen Überwachungsstellen nicht ab sofort die in der Verordnung vorgesehenen Prüfungen an überwachungsbe-dürftigen Anlagen vornehmen. Bis zum 31.12.2005 duften die Prüfungen von Aufzü-gen, die nach 9. bzw. 12. GSGV in Verkehr gebracht wurden, nur durch amtlich an-erkannte Sachverständige durchgeführt werden. Für Aufzüge, die nach alter Auf-zugsverordnung oder Vorgängerverordnungen in Verkehr gebracht wurden, dürfen die Prüfungen bis zum 31.12.2007 nur durch amtlich anerkannte Sachverständige erfolgen. Ab dem 01.01.2008 dürfen alle Prüfungen nur noch durch zugelassene Ü-berwachungsstellen durchgeführt werden. Verbunden mit o.g. Umstellungsterminen werden mehrere zugelassene Überwa-chungsstellen je Bundesland benannt, wodurch im Gegensatz zu heute ein gewisser Wettbewerb entstehen wird. Übergangsfristen (§ 27 Abs. 3, 5 und 6) Für überwachungsbedürftige Aufzüge, die nach dem 01.01.2003 erstmalig in Betrieb genommen werden, müssen die Regelungen der Verordnung sofort eingehalten werden. Für überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen, die vor dem 01.01.2003 bereits in Be-trieb genommen waren, müssen die Regelungen der Verordnung spätestens ab dem 31.12.2007 angewendet werden. Bis dahin gelten die Regelungen der Aufzugsver-ordnung weiter. Für Aufzüge, die Arbeitmittel sind, müssen die für Arbeitsmittel vorgesehenen Anfor-derungen bereits ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung erfüllt werden.

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Die vom Deutschen Aufzugsausschuss (DAA) ermittelten technischen Regeln für Aufzüge (TRA) gelten bezüglich ihrer betrieblichen Anforderungen solange weiter, bis der Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) neue Technische Regeln für Be-triebssicherheit (TRBS) erarbeitet und veröffentlicht hat. Mühlen-Bremsfahrstühle müssen spätestens am 31.12.2009 außer Betrieb genom-men werden. 2.7 Normen und andere Technische Regeln Zusätzlich zu diesen rechtlichen Rahmenbedingungen sind für die Beschaffenheits-anforderungen sowie betriebliche Anforderungen eine Vielzahl von internationalen, Europäischen und nationalen Normen sowie Technischen Regeln zu berücksichti-gen. Die wichtigsten sind in den Tabellen 5 und 6 aufgeführt. Tabelle 5: Europäische Normen für Aufzüge Norm CEN DIN Titel

EN 81-1 1998 AC 1999

2000 Elektrisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge

EN 81-1 A1 2005 2006 Programmierbare elektronische Systeme

EN 81-1 A2 2004 2005 Aufzüge ohne Triebwerksraum

EN 81-2 1998 + AC 1999

2000 Hydraulisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge

EN 81-2 A1 2005 2006 Programmierbare elektronische Systeme

EN 81-2 A2 2004 2005 Aufzüge ohne Triebwerksraum

CEN TR 81-10 2004 2004 System der Normenreihe EN 81

EN 81-28 2003 2003 Fern-Notruf

CEN TS 81-29 2004 2005 Auslegungen der Teile 1 und 2, später 20 - 28

EN 81-58 2003 2003 Brandprüfung von Fahrschachttüren

EN 81-70 + A1 2003 A1 2004

2005 Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen mit Behinderun-gen

EN 81-71 2005 2005 Schutzmaßnahmen gegen mutwillige Zerstörungen

EN 81-72 2003 2003 Feuerwehraufzüge

EN 81-73 2005 2005 Verhalten von Aufzügen im Brandfall

EN 81-80 2003 2004 Erhöhung der Sicherheit von bestehenden Aufzügen

EN 12015 2004 2005 EMV – Störaussendung

EN 12016 2004 2005 EMV – Störfestigkeit

EN 13015 2001 2002 Regeln für Instandhaltungsanweisungen

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Tabelle 6: Technische Regeln für Betriebssicherheit und für Aufzüge Technische Regel Ausgabe Titel

TRBS 1001 2006 Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit

TRBS 1111 2006 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung

TRBS 1121 2007 Änderungen und wesentliche Veränderungen von Auf-zugsanlagen

TRBS 1201 2006 Prüfungen an Arbeitsmitteln und überwachungsbedürf-tigen Anlagen

TRBS 1203 2004 Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen

TRBS 2181 2007 Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln

TRA 007 1985 Betrieb

TRA 102 1981 Prüfungen

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3 Grundlagen der Aufzugstechnik 3.1 Systemdarstellung In den beiden folgenden Systemdarstellungen sind die wesentlichen Bestandteile eines Personenaufzugs mit Treibscheibenantrieb und eines Personenaufzugs mit Hydraulikantrieb gezeigt.

Bild 2: Personenaufzug mit Treibscheibenantrieb (Quelle: Schindler)

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Bild 3: Personenaufzug mit Hydraulikantrieb (Quelle: Schindler)

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3.2 Aufzugsarten Aufzüge werden gemäß ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung in verschiedene Bauarten eingeteilt, die durch folgende Merkmale beschrieben werden können. Tabelle 7: Aufzugsbauarten und ihre Merkmale Aufzugsart Merkmale

Personenaufzug

- allgemeine Aufzugsbauart zum Transport von Personen, die leichte Lasten mit sich führen können

- übliche Nennlasten: 300 kg bis 2500 kg - übliche Nenngeschwindigkeiten: 0,5 m/s bis 6 m/s - übliche Förderhöhen bis 200 m

Lastenaufzug

- allgemeine Aufzugsbauart zum Transport von Personen und Lasten - robustere Ausführung als Personenaufzug - übliche Nennlasten: 630 kg bis 10 000 kg - übliche Nenngeschwindigkeiten: 0,3 m/s bis 1 m/s - übliche Förderhöhen bis 50 m

Güteraufzug

- nur zum Transport von Lasten und Gütern - nicht für den Transport von Personen zugelassen - meist mit Fahrkorb aber ohne Fahrkorbtüren - übliche Nennlasten: 300 kg bis 1000 kg - übliche Nenngeschwindigkeiten: 0,1 m/s bis 0,5 m/s - Unterbauart ‚vereinfachter Güteraufzug’ teilweise nur mit Plattform - Unterbauart ‚Unterfluraufzug’ ohne Schacht in oberster Haltestelle, Abdeck-

platte im Boden wird von Aufzug angehoben

Kleingüteraufzug - nur zum Transport von kleinen Lasten und Gütern - nicht für den Transport von Personen zugelassen - übliche Nennlasten: 50 kg bis 300 kg - übliche Nenngeschwindigkeiten: 0,1 m/s bis 0,5 m/s

Schrägaufzug - Personenaufzug mit einer Schräge der Fahrbahn zur Horizontalen von 15° bis 75°

- hauptsächlich für den Transport von Personen mit eingeschränkter Beweg-lichkeit vorgesehen, die Treppen und Fahrtreppen nicht benutzen können

- meist parallel zu Treppen oder in Wohngebieten in Hanglagen eingesetzt

Plattformaufzug - vereinfachter Personenaufzug für den Transport von Personen mit einge-schränkter Beweglichkeit

- meist offene Plattform ohne Plattformtüren in geschlossenem oder offenem Schacht (bei kleiner Förderhöhe)

- vertikale oder schräge Fahrbahn - Totmannsteuerung - übliche Nennlasten: bis 300 kg - übliche Nenngeschwindigkeiten: bis 0,15 m/s (früher auch darüber) - Fahrkorbgröße zur Aufnahme eines Rollstuhls

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Aufzugsart Merkmale

Treppenlift - Spezieller Personenaufzug für den Transport von Personen mit einge-schränkter Beweglichkeit

- entlang einer Treppe angeordnet - offener Lastträger mit Plattform für stehende Person oder Rollstuhl oder mit

Sitz - übliche Nennlasten: 100 kg bis 250 kg - übliche Nenngeschwindigkeiten: bis 0,15 m/s

Bauaufzug - Aufzug für den Transport von Personen und Lasten auf Baustellen - ist nur für begrenzte Zeit an Baustelle eingebaut - wird nur von eingewiesenen Aufzugsführern bedient

Fassadenaufzug - Aufzug zum Transport von Personen zur Reinigung und Wartung von Ge-bäudefassaden

- nicht an Schienen geführt, kann senkrecht und waagerecht entlang der Fassade befahren werden

Aufzüge in Ma-schinen

- Aufzug für den Transport von eingewiesenen Personen zu ihrem Arbeits-platz in einer Maschine (z.B. Kran)

Umlaufaufzug (Paternoster)

- Aufzug für den Transport von Personen - viele Fahrkörbe sind an einer Kette aufgehängt und laufen in 2 Strängen

auf- und abwärts - Zugänge ohne Türen - darf nicht mehr neu gebaut werden

Mühlenbrems-fahrstühle

- alte Aufzugsbauart für den Transport von Personen in kleinen Mühlen - Antrieb über Reibungskupplung an Transmissionsriemen der Mühle - sehr gefährliche Bauart, muss deshalb 2009 außer Betrieb genommen wer-

den

Beispiele:

Bild 4: Personenaufzug (Quelle VDMA)

Bild 5: Lastenaufzug (Quelle OSMA)

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Bild 6: Güteraufzug (Quelle Lödige)

Bild 7: Kleingüteraufzug (Quelle BKG)

Bild 8: Schrägaufzug

(Quelle:Hütter)

Bild 9: Plattformaufzug (Quelle: Cibes)

Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 24 von 48

Bild 10: Treppenlift

(Quelle: HIRO)

Bild 11: Bauaufzug

(Quelle: Alimak)

Bild 12: Fassadenaufzug (Quelle: PK-Küpfer)

Bild 13: Aufzug in einem Kran (Quelle: Alimak)

Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 25 von 48

Bild 14: Umlaufaufzug

(Quelle: Wikipedia)

Bild 15: Mühlenbremsfahrstuhl (Quelle: Koch)

3.3 Ausführungsarten Zusätzlich zu der groben Einteilung nach Aufzugsarten können Aufzüge weiter nach ihrer Antriebsart, speziellen Verwendungszwecken und der gebäudetechnischen Ausführung unterteilt werden. 3.3.1 Antriebsart Die in Tabelle 8 aufgelisteten Antriebsarten kommen bei neuen Aufzügen zum Ein-satz. Tabelle 8: Antriebsarten und Merkmale Antriebsart Merkmale

Treibscheibenantrieb - bei neuen Aufzügen am häufigsten eingesetzte Antriebsart - Tragmittel wird über Reibung von Treibscheibe angetrieben - eine Seite Fahrkorb, andere Seite Gegengewicht - Verwendung ohne Beschränkung der Nennlasten, Nenngeschwindig-

keit und Förderhöhe möglich

Hydraulikantrieb - bei neuen Aufzügen ebenfalls häufig eingesetzte Antriebsart - Fahrkorb wird durch Hydraulikzylinder (Heber) direkt oder indirekt be-

wegt - Heber wird von Hydraulikaggregat gespeist - für Nenngeschwindigkeiten bis 1 m/s und Förderhöhen bis 20 m - Einsatz auch für sehr hohe Lasten

Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 26 von 48

Antriebsart Merkmale

Trommelantrieb - selten vorkommende Antriebart - Verwendung z.B. bei Fassadenaufzügen - Tragseil wird auf Trommel aufgewickelt - üblicherweise für kleine Nennlasten, Nenngeschwindigkeiten und För-

derhöhen

Kettenantrieb - selten vorkommende Antriebsart - Verwendung teilweise bei Güteraufzügen - üblicherweise bei kleinen Nenngeschwindigkeiten

Spindelantrieb - teilweise bei Plattformaufzügen vorkommende Antriebsart - am Fahrkorb angebaute Spindelmutter wird meist angetrieben und

bewegt den Fahrkorb an der fest im Schacht angeordneten Spindel auf und ab

- auch rotierende Spindel möglich

Zahnstangenantrieb - Verwendung vorwiegend bei Bauaufzügen - angetriebenes Zahnrad am Fahrkorb greift in Zahnstange an Schacht-

wand ein

Stützkettenantrieb - kaum mehr verwendete Antriebsart - geführte Kette bewegt den Fahrkorb - Einsatz eines Gegengewichts möglich

Reibradantrieb - selten vorkommende Antriebsart - angetriebene Reibräder an Fahrkorb oder Gegengewicht laufen an

speziell beschichteten Schienen ab

Beispiele:

Bild 16: Trommelantrieb

(Quelle: Otis)

Bild 17: Kettenantrieb (Quelle: Bunse)

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Bild 18: Spindelantrieb (Quelle: Cibes)

Bild 19: Zahnstangenantrieb (Quelle: Alimak)

Bild 20: Stützkettenantrieb (Quelle: ThyssenKrupp)

Bild 21: Reibradantrieb (Quelle: HIRO)

3.3.2 Spezielle Ausführungen Für spezielle Einsatzbedingungen und Anforderungen können Aufzüge mit zusätzli-chen Ausstattungen ergänzt werden oder mit besonderen Merkmalen ausgeführt werden. Typische Beispiele für spezielle Ausführungen sind in Tabelle 9 aufgeführt.

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Tabelle 9: Spezielle Ausführungsarten und Merkmale Ausführung Verwendung Ausstattungen/ Merkmale

behindertengerechter Aufzug

für barrierefreien Zugang von Personen mit Behin-derungen

- Mindestabmessungen Fahrkorb und Tür-breite

- gute Haltegenauigkeit - Türüberwachungseinrichtungen - besondere Größe, Beschriftung und Anord-

nung der Befehlsgeber - Sprachansage - Handlauf - usw.

Aufzug für Rollstühle und Krankentragen

in Bauordnungen für Ge-bäude ab ca. 12 m Höhe des obersten Stockwerks verlangt

- Mindestabmessungen für Fahrkorb und Türbreite

- gute Haltegenauigkeit - Türüberwachungseinrichtungen - usw.

Bettenaufzug in Krankenhäusern und Pflegeheimen für den Transport von Kranken-betten

- Mindestabmessungen Fahrkorb und Tür-breite

- Türüberwachungsreinrichtungen - gute Haltegenauigkeit - teilweise spezielle Befehlsgeber - robuste Ausführung

vandalensicherer Aufzug

in Gebäuden, in denen mit mutwilliger Zerstörung zu rechnen ist

- robuste Ausführung - stoß- und brandsichere Bauteile im Fahr-

korb und an Haltestellen - erhöhte Festigkeit für Türen - spezielle oder nicht sichtbare Verschrau-

bungen - usw.

Feuerwehraufzug in Hochhäusern für Feu-erwehr zur Brandbekämp-fung

- in brandgeschütztem Schacht mit geschütz-ten Vorräumen

- Bauteile widerstandsfähig gegen Wasser, Rauch und erhöhter Temperatur

- spezielle Steuerung für Feuerwehrbetrieb - Bedientableau in Feuerwehrzugangsebene

mit speziellen Befehlsgebern und Sprech-stelle

- Dachluke und Leitern für Notbefreiung - Notstromversorgung - usw.

Aufzug mit Brand-fallsteuerung

in größeren und öffentli-chen Gebäuden um Auf-zug im Brandfall in siche-re Haltestelle zu fahren

- Schnittstelle zu Brandmeldeanlage oder manuelle Rücksendeeinrichtung zur Auslö-sung der Brandfallfahrt

- rauchsensible Türüberwachungen werden überbrückt

- Türen schließen, Aufzug fährt in sichere Bestimmungshaltestelle und parkt mit offe-nen Türen

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Ausführung Verwendung Ausstattungen/ Merkmale

Bahnsteigaufzug Aufzug für Personen mit eingeschränkter Beweg-lichkeit zur Verbindung von Unter- und Überfüh-rungen mit Bahnsteigen

- behindertengerechte Ausführung - meist vandalensichere Ausführung - oft verglaste Schächte und Fahrkörbe - erhöhte Festigkeit der Türen durch Luft-

druck bei Vorbeifahrt von Zügen

Autoaufzug Aufzug für den Transport von PKW mit Insassen

- große Abmessungen - Befehlsgeber von Fahrerseite erreichbar

3.3.3 Bautechnische Ausführung Für Architekten und Bauplaner ist neben den technischen und ästhetischen Merkma-len eines Aufzugs vor allem auch der umbaute Raum von Interesse, den der Aufzug einnimmt. Bis vor etwa 10 Jahren hatten die meisten Aufzüge einen Schacht mit übli-chem Schachtkopf und Schachtgrube sowie einen Triebwerksraum. Nur besondere Bauarten, wie etwa Kleingüteraufzüge oder Plattformaufzüge waren bereits mit redu-zierten Schachtkopfhöhen und Grubentiefen sowie ohne Triebwerksraum ausgeführt. Mit Einführung des triebwerksraumlosen Aufzugs (MRL) hat sich die Situation grund-legend geändert. Heute sind Aufzüge mit Triebwerksraum schon beinahe die Aus-nahme. Aus bautechnischer Sicht bieten diese Aufzüge den großen Vorteil, dass auf Dachaufbauten oder die Belegung von Kellerräumen für einen Triebwerksraum ver-zichtet werden kann. Eine ähnliche Entwicklung hat seit kurzem mit reduzierten Schachtkopfhöhen und Grubentiefen eingesetzt, die ebenfalls eine Reduzierung des umbauten Raumes durch kürzere Schachtlängen erlauben. Außer diesen Varianten gibt es weitere bautechnische Ausführungsformen, die in folgender Übersicht zusammengestellt sind. Tabelle 10: Bautechnischen Ausführungen und Merkmale Bautechnische Ausführung

Merkmale

Aufzug mit Trieb-werksraum

- Triebwerk und Steuerung sind in einem getrennten Raum außerhalb des Schachtes angeordnet

- Triebwerksraum kann über, unter, neben oder entfernt vom Schacht angeordnet sein

Aufzug ohne Trieb-werksraum

- Triebwerk und Steuerung sind entweder im Schacht, in der Schachtwand oder in einem geschlossenen Schrank in einem angrenzenden Raum un-tergebracht

Aufzugs mit redu-ziertem Schachtkopf und Schachtgrube

- Schachtkopfhöhen und Grubentiefen sind stark reduziert, so dass kein Schutzraum mehr vorhanden ist

- Schutzräume für Wartungs- und Prüfpersonal werden mit technischen Mitteln hergestellt

Glasaufzug - Aufzug mit verglasten Türen, Fahrkorbwänden und/oder Schachtwänden - Verglasung aus architektonischen Gründen oder zur Reduzierung des

Vandalismus

Panoramaaufzug - Aufzug mit verglastem Fahrkorb und teilumwehrten Schacht - im Inneren eines Gebäudes oder außen an der Fassade

Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 30 von 48

Beispiele:

Bild 22: Aufzug ohne Triebwerksraum

(Quelle: Kone)

Bild 23: Aufzug mit reduziertem Schachtkopf und Schachtgrube

(Quelle: ThyssenKrupp)

Bild 24: Glasaufzug (Quelle: OSMA)

Bild 25: Panoramaaufzug (Quelle: ThyssenKrupp)

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3.3.4 Besondere Bauformen Zusätzlich zu den bereits genannten Ausführungsvarianten können insbesondere bei sehr hohen Gebäuden und bei hohem Verkehrsaufkommen die folgenden besonde-ren Bauformen eingesetzt werden. Tabelle 11: Besondere Bauformen und Merkmale Bauform Merkmale

Doppeldeckeraufzug - zwei übereinander angeordnete und fest miteinander verbundene Fahr-körbe

- werden meist als Zubringer zu einer Skylobby eingesetzt - meist getrennte Zugangsebenen für oberen und unteren Fahrkorb

TWIN - zwei im gleichen Schacht übereinander getrennt fahrende Fahrkörbe

Beispiele:

Bild 26: Doppeldeckeraufzug (Quelle: Schindler)

Bild 27: TWIN (Quelle: ThyssenKrupp)

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3.3.5 Planung und Auswahl Bei der Planung von Gebäuden ist die richtige Auswahl, Dimensionierung und An-ordnung der Aufzüge von großer Bedeutung. Abhängig von der Gebäudeart und -nutzung kann das Verkehrsaufkommen sehr unterschiedlich sein. Für einfache Wohn- und Bürogebäude kann die Anzahl und Größe der Aufzüge nach Tabellen ausgewählt werden. Für größere Gebäude mit komplexen inneren Verkehrsströmen sollte eine Verkehrsberechnung durchgeführt werden, die die reale Verkehrsituation simuliert. Die größten Verkehrsbelastungen treten meist beim Füllen des Gebäudes am Morgen und beim Leeren am Abend auf. Außer der Anzahl und Dimensionierung (Größe und Geschwindigkeit) der Aufzüge wirken sich weitere Faktoren auf den Verkehrsablauf aus: - Aufteilung von hohen Gebäuden in Zonen, - Zusammenfassen der Aufzüge in Gruppen, - Leitung der Personenströme zu den Aufzügen, - Anordnung von Shuttleaufzügen zu Verteilerstockwerken (Skylobby), - Steuerungsart, - Türlaufzeiten, - usw. Tabelle 12: Auslegung von Aufzügen für einfache Wohngebäude (Quelle: Schindler)

Anzahl der Aufzugsnutzer im Gebäude Vollgeschosse im Gebäude < 100 < 200 < 300 < 400 < 500 < 600

Aufzugs-geschwindig-

keit

12-14 C C C C D D 1,6

10-11 C C C C D D 1,6

8-9 C C C C C - 1.0

6-7 B B B - - - 1.0

5 B B - - - - 1.0

4 A A - - - - 1.0

2-3 A - - - - - 1.0 A: 1 x 630 kg C: 1 x 630 kg und 1 x 1.000 kg B: 1 x 1.000 kg D: 1 x 630 kg und 2 x 1.000 kg

Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 33 von 48

Bild 28: Aufteilung von Gebäuden in Zonen (Quelle: Kone) 3.3.6 Marktzahlen Der Gesamtbestand an Aufzugsanlagen wird mit Stand Ende 2006 auf etwa 640.000 Anlagen geschätzt. Leider gibt es hierzu keine offiziellen Angaben. Die nachfolgen-den Marktzahlen entstammen aus Angaben des VDMA und decken etwa 80 % des deutschen Aufzugsmarktes ab. Erstmal seit den letzten Jahren mit ständig rückläufigen Stückzahlen konnten wieder zunehmende Auftragseingänge verzeichnet werden. Mit einem weiter ansteigenden Trend in diesem und im nächsten Jahr ist zu rechnen. Der Anteil maschinenraumlo-ser Aufzüge hat sich in den letzten auf etwa 70% eingespielt. Im gleichen Zuge ist der Anteil an hydraulischen Aufzügen auf etwa 20 % zurückgegangen.

Bild 29: Entwicklung der Stückzahlen von neuen Aufzügen

Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 34 von 48

Bild 30: Anteil maschinenraumloser Seilaufzüge

Bild 31: Anteil maschinenraumloser Hydraulikaufzüge

Bild 32: Anteile von Seil- und Hydraulikaufzügen

Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 35 von 48

Bild 33: Anteil maschinenraumloser Aufzüge

Bild 34: Verteilung der Stückzahlen nach Baubereichen

Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 36 von 48

Bild 35: Bestandszahlen in Europa

Bild 36: Neuanlagen in Europa

Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 37 von 48

4 Rechtsgrundlagen für die Verbesserung der Sicherheit bestehender Auf-züge ohne Fahrkorbabschluss

Bei neue Personen- und Lastenaufzüge müssen nach Aufzugsverordnung (12. GPSGV) spätestens seit dem 1. Juli 1999 generell Fahrkorbtüren eingesetzt werden. Für ältere Aufzüge, die gemäß den früheren Regelwerken ohne Fahrkorbtüren aus-geführt wurden, sind die Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zu berücksichtigen. Aus diesen Regelungen ergeben sich folgende Ver-pflichtungen:

1. Lastenaufzüge sind generell Arbeitsmittel, da sie von Arbeitnehmern für den Transport von Lasten verwendet werden.

2. Auch die meisten Personenaufzüge sind Arbeitmittel, da sie von Beschäftigten zur Erreichung ihres Arbeitsplatzes oder zum Transport von Lasten benötigt werden. Selbst in Wohngebäuden werden Aufzüge von Hausmeistern, Reini-gungsfachkräften, Handwerkern und anderen Arbeitnehmern benutzt und die-nen diesen Beschäftigten als Arbeitsmittel.

3. Ist der Aufzugsbetreiber auch gleichzeitig Arbeitgeber der Beschäftigen, die den Lastenaufzug benutzen, gilt: - Der Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG § 5

durchführen und die notwendigen Maßnahmen für eine sichere Benutzung ergreifen.

- Der Aufzug muss mindestens den Anforderungen nach Anhang 1 Nr. 1 und 2 entsprechen. In Nr. 2.8 werden Schutzeinrichtungen gefordert, die einen Zugang zum Gefahrenbereich von beweglichen Teilen verhindern oder die beweglichen Teile vor Erreichen des Gefahrenbereiches stillset-zen.

- Da es sich bei Aufzügen um besondere Arbeitsmittel nach Anhang 1 Nr. 3 handelt, mussten die Maßnahmen nach Nr. 3 spätestens am 1. Dezember 2002 durchgeführt sein. Auch nach Nr. 3.2.4 c) muss die Gefährdung des Quetschens oder des Einklemmens der Beschäftigten minimiert werden.

- Die ergriffenen Maßnahmen müssen nicht unbedingt den Maßnahmen von neuen Arbeitsmitteln entsprechen, wenn eine andere, ebenso wirksame Maßnahme getroffen wird oder die Maßnahme für neue Arbeitsmittel zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde.

- Technische Maßnahmen sind generell organisatorischen Maßnahmen vorzuziehen (z.B. nach TRBS 1111), da nur mit einer technischen Maß-nahme eine nachhaltige und dauerhafte Schutzwirkung erzielt werden kann. Organisatorische Maßnahmen sind lediglich als Übergangslösung bis zur Durchführung einer technischen Maßnahme vertretbar.

- Die Verpflichtungen nach Abschnitt 3 für überwachungsbedürftige Anlagen gelten zusätzlich.

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4. Ist der Aufzugsbetreiber nicht Arbeitgeber der Beschäftigten, die den Lasten-aufzug benutzen, gilt: - In diesem Fall ist der Arbeitgeber der Beschäftigten, die den Aufzug im

Rahmen ihrer Arbeit benutzen verpflichtet, nach ArbSchG § 5 sowie nach ArbStättV § 3 eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und einen si-cheren Arbeitplatz sowie sichere Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

- Dabei sind Gefahren an der Quelle zu bekämpfen und individuelle Schutzmaßnahmen oder Anweisungen, d.h. organisatorische Maßnah-men, persönliche Schutzausrüstungen oder Anweisungen, nachrangig vor anderen Maßnahmen zu behandeln.

- Da der Arbeitgeber in diesem Fall nicht Eigentümer und Betreiber der Auf-zugsanlage ist, kann er selbst keine technischen Maßnahmen an der An-lage durchführen. Es ist jedoch sein Pflicht, den Betreiber auf Sicherheits-defizite hinzuweisen und eine Anpassung an den Stand der Technik zu fordern. In der Zwischenzeit bis zur Durchführung von Maßnahmen muss der Arbeitgeber die Sicherheit seiner Beschäftigten auf andere Weise ge-währleisten (persönliche Schutzausrüstung, Anweisungen, usw.).

- Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage darf diese nicht betreiben, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden. Hierzu muss der Betreiber bis spätestens 31. Dezem-ber 2007 eine sicherheitstechnische Bewertung durchführen. Gemäß TRBS 1111 müssen dabei die gleichen Gefährdungen wie für Arbeitsmittel berücksichtigt werden.

- Für überwachungsbedürftige Anlagen gelten nach § 27 (3) zwar prinzipiell die Beschaffenheitsanforderungen zum Zeitpunkt ihrer Errichtung, jedoch müssen bei der Erkennung von Gefährdungen zumindest organisatorische Maßnahmen ergriffen werden. Allerdings muss nach TRBS 1111 die Wirk-samkeit der Maßnahmen überprüft werden. Sollte sich dabei herausstel-len, dass organisatorische Maßnahmen nicht dauerhaft wirksam sind, müssen auch technische Maßnahmen erwogen werden.

- Unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes hätte der Betreiber nach alter Aufzugsverordnung betroffene Aufzüge bereits mit Fahrkorbtüren nachrüsten müssen oder nur mit Führerbetrieb betreiben dürfen, wenn andere als seine eigenen Beschäftigten den Aufzug benutzen.

- Die zuständige Behörde kann darüber hinaus nach § 27 (3) verlangen, dass die Anlagen geändert werden, wenn vermeidbare Gefahren für Be-schäftigte oder Dritte zu befürchten sind.

- In jedem Fall muss der Betreiber nach TRBS 1001 über die Mindestanfor-derungen der BetrSichV hinaus Haftungsrisiken nach BGB berücksichti-gen.

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5 Maßnahmen und Einsatzgrenzen Zur Vermeidung von Quetsch- und Schergefahren an den Fahrkorbzugängen können folgende Maßnahmen ergriffen werden. 5.1 Vollwandige Fahrkorbtür Die technisch beste Maßnahme, die auch dem Stand der Technik und den Anforde-rungen für neue Aufzüge entspricht, ist der Einbau einer Fahrkorbtür. Dabei können folgende Bauarten zur Ausführung kommen:

a) Horizontale Fahrkorbschiebetür gekoppelt mit neuen Schachtschiebetüren b) Horizontale Fahrkorbschiebetür unabhängig von vorhandenen Schacht-

drehtüren c) Teleskophubtür d) Horizontale oder vertikale Gliedertür e) Falttür

Diese Fahrkorbtüren werden in der Regel automatisch betrieben, d.h. nach dem Ein-fahren in eine Haltestelle öffnet die Tür ohne manuelle Befehlseingabe. In einzelnen Fällen bei besonders schweren Hubtüren kann auch eine manuell gesteuerte Bewe-gung erforderlich sein, um Quetschgefahren durch die Tür zu vermeiden. Bei automatisch betriebenen Fahrkorbtüren, die in Kombination mit manuellen Dreh-türen eingesetzt werden, sind außer den Umsteuereinrichtungen geeignete Maß-nahmen zu treffen, um eine Kollision mit Personen zu verhindern und/oder Verlet-zungsgefahren an der Schachtseite der Fahrkorbtür zu vermeiden. Hierzu werden üblicherweise die Schachttüren erst nach vollständigem Öffnen der Fahrkorbtür ent-riegelt und die Schließbewegung der Fahrkorbtür erst bei geschlossener und verrie-gelter Schachttüre begonnen. Bei einem nachträglichen Einbau von Fahrkorbtüren sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen:

- erforderliche Einbaubreite, ggf. Einschränkung bei der lichten Türöffnung, - erforderliche Einbautiefe, ggf. Einschränkung der nutzbaren Fahrkorbflä-

che, - Zusatzgewicht und Auswirkungen auf Auslegungen der anderen Aufzugs-

komponenten und - Schutzabstände und Schutzräume auf dem Fahrkorbdach.

Die verwendeten Fahrkorbtüren müssen der EN 81-1/2 entsprechen oder bei Abwei-chungen davon muss die Gleichwertigkeit nachgewiesen werden. Hersteller:

- Hütter-Aufzüge GmbH, Glinde: Vertikale Teleskophubtür - Meiller Aufzugstüren GmbH, München: Rolltor

Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 40 von 48

- TER GmbH, Velbert: Horizontale Gliedertüren, Falttüren Beispiele:

Bild 37: Mehrteilige Fahrkorbhubtür (Fa. Hütter)

Bild 38: Vertikale Gliedertür/ Rolltor (Fa. Meiller)

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Bild 39: Horizontale Gliedertür (Fa. TER) 5.2 Sicherheitslichtgitter Sicherheitslichtgitter müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:

- Die Abstände der einzelnen Lichtstrahlen müssen mindestens Bild 40 ent-sprechen.

- Sicherheitslichtgitter müssen eine Fahrt verhindern bzw. den Antrieb still-setzen, wenn ein unzulässiges Eindringen von Personen oder Gegenstän-den in die Schutzzone erfolgt. Als Schutzzone gilt der Bereich zwischen der Schachtwand und einer im Abstand von höchstens 0,15 m durch das Lichtgitter gebildeten vertikalen Ebene bis zu einer Mindesthöhe von 1,5 m und in voller Breite des Fahrkorbzugangs.

- Eine Beeinträchtigung der Funktion des Lichtgitters durch einen Fehler (z.B. nach DIN EN 81-1 oder DIN EN 81-2 Abschnitt 14.1.1) muss vor je-dem Fahrbeginn - ausgenommen zum Nachstellen und Rücksenden- selbsttätig erkannt werden. Bei Vorliegen eines Fehlers darf die Fahrt nicht begonnen werden. Die Einhaltung dieser Anforderung muss durch eine zugelassene Prüfstelle für Sicherheitsbauteile für Aufzüge bescheinigt werden.

- Ein Ansprechen des Lichtgitters während der Fahrt eines Aufzuges muss ein Stillsetzen des Antriebs und eine Überwachung des Stillstandes bewir-ken.

- Das Ansprechen des Lichtgitters ist dem Benutzer im Fahrkorb bis zu ei-nem neuen Fahrbefehl akustisch anzuzeigen. Nach dem Ansprechen des Lichtgitters dürfen unabhängig von der Stellung des Fahrkorbs die Schachttüren betriebsmäßig nicht entriegelt werden. Ein Entriegeln der Schachttüren darf erst nach Beendigung einer betriebsmäßigen Fahrt er-folgen.

- Bei hydraulisch angetriebenen Aufzügen mit elektronischem Absinkkorrek-tursystem (elektrische Nachholeinrichtung) muss das Nachholen unabhän-gig vom Schaltzustand des Lichtgitters wirksam sein.

- Innerhalb der Entriegelungszone darf das Lichtgitter während des Einfah-rens und Nachstellens überbrückt werden.

- Gespeicherte Fahrbefehle brauchen nicht gelöscht zu werden.

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- Wenn eine Fahrt unterbrochen wurde, darf eine Weiterfahrt nur durch ei-nen erneuten Fahrbefehl vom Fahrkorbinneren aus ausgelöst werden (z.B. mit einem Rücksetztaster).

- Wenn der Aufzug nicht nur von eingewiesenen Mitarbeitern benutzt wer-den kann, müssen an den Zugängen und/oder im Fahrkorb Verschlüsse-lungen angebracht werden, so dass der Aufzug nur von berechtigten Per-sonen benutzt werden kann.

- Im Fahrkorb sind Hinweise anzubringen, die die Benutzer auf die Gefahren des Aufzugs und die Bedienung des Sicherheitslichtgitters informieren. An den Haltestellen ist ein Hinweis anzubringen, dass eine Benutzung des Aufzugs durch Unbefugte verboten ist.

Bild 40: Positionierung der Lichtstrahlen von Sicherheitslichtgittern Sicherheitslichtgitter werden entweder mit einer Schutzleiste auf die Wandlamellen aufgesetzt oder hinter die Wandlamellen gebaut und entsprechende Öffnungen für die Lichtstrahlen geschaffen. Sicherheitslichtgitter sind für besondere Anwendungen auch in Ex-Ausführung (Gerätekategorie 2G) erhältlich.

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Hersteller: - Cedes AG, Landquart (CH) - Strack Lift Automation GmbH, Velbert - Telco A/S, St. Heddinge (DK)

Beispiele:

Bild 41: Sicherheitslichtgitter (Fa. Cedes)

Bild 42: Sicherheitslichtgitter (Fa. Strack)

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5.3 Führerbetrieb mit Verschlüsselung Bei Einbau einer Führersteuerung müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

- Die Taster an den Haltestellen dürfen keine Fahrbefehle bewirken, sondern dürfen lediglich einen Fahrtwunsch an den Aufzugsführer übermitteln.

- Die Fahrbefehlsgeber im Fahrkorb dürfen nur nach Betätigung einer be-sonderen Einrichtung (Schlüsselschalter, Codekartenleser, usw.) durch den Aufzugsführer wirksam werden können.

- Ein Abziehen des Schlüsselschalters oder eine Entnahme der Codekarte müssen das unverzügliche Stillsetzen des Triebwerkes bewirken und ein Anlaufen des Triebwerkes verhindern.

- Es ist eine Betriebsanweisung zu erstellen, anhand der der Aufzugsführer eingewiesen und regelmäßig nachgeschult werden kann.

- Im Fahrkorb muss ein Notbremsschalter vorhanden sein. 5.4 Umbau auf Güteraufzug ohne Personentransport Bei einem Umbau auf einen Güteraufzug ohne Personentransport müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

- Das Fahrkorbtableau muss ausgebaut werden. - Die Innenseiten von Griffmuscheln der Schachttüren sind zu Verschließen,

so dass die Türen vom Inneren nicht geschlossen werden können. - Die Außensteuerung ist so anzubringen und auszuführen, dass vom Inne-

ren des Fahrkorbs aus keine Fahrbefehle eingegeben werden können. - Ggf. kann eine Anhol- und Sendefunktion anstelle einer reinen Anholfunk-

tion ausgeführt werden. - An den Haltestellen und im Fahrkorb ist ein Hinweis anzubringen, dass ei-

ne Personenbeförderung verboten ist. - Es ist eine Betriebsanweisung zu erstellen, anhand der die Benutzer re-

gelmäßig eingewiesen werden. Darin ist besonders darauf hinzuweisen, dass der Fahrkorb nur dann angeholt oder gesendet werden darf, wenn sich keine Personen im Fahrkorb befinden.

Hinweis: Der Aufzug ist nach dem Umbau keine überwachungsbedürftige Anlage mehr und kann durch eine befähigte Person geprüft werden. 5.5 Einsatzbedingungen In Tabelle 13 sind die o.g. Maßnahmen nach deren Priorität zusammengestellt und Bedingungen für den Einsatz angegeben. Grundsätzlich ist eine Fahrkorbtür unab-hängig vom Benutzerkreis immer die sicherste Lösung, die auch dem Stand der Technik entspricht. Deshalb sollte wann immer es möglich ist, eine Fahrkorbtür nachgerüstet werden.

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Ein Sicherheitslichtgitter ist eine alternative Maßnahme mit hoher Sicherheit, die dann zum Einsatz kommen kann, wenn der Einbau einer Fahrkorbtür einen zu hohen Aufwand nach sich ziehen würde oder die Fahrkorbgrundfläche und/oder die Zu-gangsbreite für die vorgesehene Nutzung zu stark eingeschränkt wäre. Diese Maß-nahme ist allerdings an die Voraussetzung nach Tabelle 13 hinsichtlich der maxima-len Nenngeschwindigkeit, des maximalen Bremswegs sowie zulässiger Vorsprünge und Spalte der Schachtwand gebunden. Der Einbau eines Schlüsselschalters und Führerbetrieb ist eine weniger sichere Maßnahme, da die Sicherheit zu einem großen Teil von der korrekten Benutzung durch einen Aufzugsführer abhängt und die Beschränkung auf diesen Benutzer auf Dauer sichergestellt sein muss. Diese Maßnahme kann deshalb nicht als dauerhafte Lösung empfohlen werden, sondern sollte nur für eine Übergangszeit bis zur Durch-führung einer guten technischen Maßnahme oder Stilllegung des Aufzugs verwendet werden. Der Rückbau auf einen Güteraufzug ohne Personentransport kann bei wenigen Hal-testellen und wenigen Fahrten pro Tag eine Alternative sein. Aber auch hierbei be-steht das Restrisiko, dass Personen unberechtigt im Fahrkorb mitfahren und der Ge-fährdung ausgesetzt sind. Aus diesem Grund muss sichergestellt sein, dass nur ein-gewiesene Arbeitnehmer den Aufzug bedienen können. Tabelle 13: Einsatzbedingungen Priorität Maßnahmen Voraussetzungen Benutzerkreis

1 Vollwandigen Fahrkorbtür Keine Unbegrenzt

2 Sicherheitslichtgitter

Nenngeschwindigkeit ≤ 0,85 m/s

Bremsweg ≤ 0,35 m 1)

Schachtwand:

Vorsprünge ≤ 5 mm

Spalte ≤ 40 mm

nur unterwiesene Arbeitneh-mer des Aufzugsbetreibers oder für Arbeitnehmer von Fremdfirmen mit Aufzugsführer

3 Führerbetrieb mit Ver-schlüsselung

Nenngeschwindigkeit ≤ 0,85 m/s

Bremsweg ≤ 0,35 m 1)

Schachtwand:

Vorsprünge ≤ 5 mm

Spalte ≤ 25 mm

nur Aufzugsführer ohne mitfah-rende Personen

- Umbau auf Güteraufzug ohne Personentransport

nur für eingewiesene Arbeit-nehmer des Aufzugsbetreibers

1) Maximaler Bremsweg sollte als Kriterium zusätzlich berücksichtigt werden, da er für die potentielle

Verletzungsgefahr ein wichtiger Parameter ist.

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5.6 Preise In Tabelle 14 ist der preisliche Rahmen für die Nachrüstung der o.g. Lösungen ange-geben. Die Preise sind Netto-Preise und schließen sowohl Material als auch Monta-ge ein. Die angegebenen Preisspannen sind ein Querschnitt über Angaben mehrerer in Baden-Württemberg tätigen Aufzugsunternehmen. Die Preise können sich in be-sonderen Fällen erhöhen, wenn beispielsweise die Einbindung von Fahrkorbtüren oder Sicherheitslichtgitter in alten Steuerungen nur mit Zusatzaufwand möglich ist oder wenn infolge der Gewichtserhöhung des Fahrkorbs zusätzliche Maßnahmen bei anderen Aufzugskomponenten erforderlich werden. Tabelle 14: Preislicher Rahmen der Umbaumaßnahmen Maßnahme Preisrahmen (Netto, €) Bemerkung

Vollwandige Fahr-korbtür

8000 - 15000 Zusätzliche Kosten, wenn andere Komponenten durch die Gewichtserhöhung geändert werden müssen.

Sicherheitslichtgitter 3000 - 7000 Bei 2 Zugängen geringerer Preis.

Führerbetrieb mit Verschlüsselung

500 - 1500 Laufende Kosten für Unterweisung und Bereithal-tung Aufzugsführer sehr hoch.

Umbau auf Gü-teraufzug ohne Personentransport

500 - 1500

-

Bei der Zusammenstellung der technischen Maßnahmen und den preislichen Anga-ben haben außer den o.g. Komponentenherstellern folgende Aufzugsunternehmen Informationen zur Verfügung gestellt:

- Brobeil Aufzüge GmbH & Co.KG, Dürmentingen - C. Haushahn GmbH & Co., Stuttgart - Kanzler Aufzüge GmbH, Ulm - Kone GmbH, Hannover - Lochbühler GmbH, Mannheim - Otis GmbH & Co. OHG, Berlin - Schindler Deutschland Holding GmbH, Berlin - M. Schmitt + Sohn GmbH & Co., Nürnberg - Stricker Aufzüge GmbH, Backnang - ThyssenKrupp Aufzüge Süd GmbH, Neuhausen

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6 Umsetzung der Maßnahmen und Synergien Bei der Umsetzung der Maßnahmen muss der Betreiber die folgenden Punkte be-rücksichtigen: - Der Betreiber muss mit dem/den anbietenden Aufzugsunternehmen eine geeig-

nete Maßnahme abstimmen und auswählen. - Dabei ist auch zu prüfen, ob die Anforderungen nach TRBS 1121 und Umbauka-

talog eingehalten sind. Dies kann beispielsweise bei Änderungen des Fahrkorb-gewichts oder zusätzlichen Aufbauten, die vorhandene Schutzräume einschrän-ken, der Fall sein.

- Es ist sorgfältig zu prüfen, ob die organisatorischen Voraussetzungen, soweit sie als Teil der Maßnahme vorgesehen sind, dauerhaft eingehalten werden können.

- Möglichst frühzeitig sollte die zugelassene Überwachungsstelle, die später den Umbau abnehmen soll, informiert und die Maßnahme abgestimmt werden, zu-mindest wenn die Einsatzbedingungen nicht eindeutig klar sind und/oder zusätzli-che Eingriffe in der Aufzugstechnik erforderlich sind.

- Die bestimmungsgemäße Verwendung nach dem Umbau ist zu dokumentieren und zusammen mit den geänderten Schaltplänen und einer Beschreibung der Maßnahme in den technischen Unterlagen des Aufzugs abzulegen.

- Die Gefährdungsbeurteilung oder die sicherheitstechnische Bewertung des Auf-zugs sind zu aktualisieren und den technischen Unterlagen des Aufzugs beizule-gen.

- Nach Durchführung der Maßnahme ist eine Abnahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle erforderlich, bevor der Aufzug wieder in Betrieb genommen werden darf.

- Ebenfalls muss vor Wiederinbetriebnahme eine Einweisung der berechtigten Be-nutzer (Arbeitnehmer und/oder Aufzugsführer) erfolgen.

- Bei der Planung der Maßnahmen sollte geprüft werden, ob weitere Sicherheitsde-fizite an der Anlage vorliegen, die sich ggf. mit der Nachrüstung einer Fahrkorbtür oder eines Lichtgitters sinnvoll ergänzen lassen und im Rahmen eines Gesamt-paketes effektiver und wirtschaftlicher durchführen lassen als in mehreren Einzel-schritten.

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