Informationen für die Eltern der Vierjährigen 1 Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die...
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InformationenInformationenfür die Eltern für die Eltern der Vierjährigender Vierjährigen
1Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015
Was Sie heute erwarten dürfen…
• Informationen über die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Kindertageseinrichtung
• Informationen über Fördermöglichkeiten vor Schulbeginn
• Informationen zum Sprachstand• Informationen zum Schulanfang• Informationen zum gemeinsamen Lernen
(Inklusion)
2Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015
Das Kind und seine Partner
Kind
3Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015
Kindertages-einrichtung
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
§ 36 Vorschulische Beratung und Förderung(1) Der Schulträger lädt gemeinsam mit den
Leiterinnen und Leitern der Tageseinrichtungen für Kinder und der Grundschulen die Eltern, deren Kinder in zwei Jahren eingeschult werden, zu einer Informationsveranstaltung ein, in der die Eltern über vorschulische Fördermöglichkeiten im Elementar- und Primarbereich insbesondere auch über die Bedeutung kontinuierlich aufeinander aufbauender Bildungsprozesse beraten werden.
4Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015
Kindertageseinrichtung als erste Bildungsinstitution
• Die Kindertageseinrichtung führt die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Eltern ergänzend und begleitend weiter.
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Bildung in der Kita ist mehr als Aneignung von Wissen und Fertigkeiten
In der Kita wird Ihr Kind in allen Bereichen seiner Persönlichkeit gefördert
Ihr Kind wird auf künftige Lebens– und Lernaufgaben
vorbereitet
Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015
Bildungsauftrag
Rechtliche Grundlage
• Das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) formuliert einen eigenständigen Bildungsauftrag für die Tageseinrichtungen.
• Das Schulgesetz NRW formuliert den Bildungs-auftrag für die Schule.
• Die verschiedenen Träger von Tageseinrichtungen und die Ministerien für Schule, Jugend und Kinder haben zudem eine gemeinsame Bildungsvereinbarung unterzeichnet.
6Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015
Bildungsbereiche
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Religion und Ethik
ökologische Bildung
mathematische Bildung
MedienKörper,
Gesundheit und Ernährung
Sprache und Kommunikation
Bewegung
Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015
musisch- ästhetische
Bildung
naturwissenschaftlich-technische Bildung
soziale, kulturelle und
interkulturelle Bildung
Sprache als Schlüssel zur Bildung
• Die Sprache erschließt dem Kind die Welt, in der es lebt.• Frühe Erkenntnisse und Feststellungen sind Grundlage
für eine Sprachförderung.• Sprachförderung ist bereits im Rahmen des ganzheit-
lichen Ansatzes im Programm der Tageseinrichtung verankert.
• Gesetzliche Verankerung einer flächendeckenden Sprachstandserhebung für alle Kinder im Schulgesetz.
8Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015
Sprachstandsfeststellung § 36 Abs. 2 Schulgesetz NRW
• Das Schulamt stellt zwei Jahre vor der Einschulung fest, ob die Sprachentwicklung der Kinder altersgemäß ist und ob sie die deutsche Sprache hinreichend beherrschen. Die Feststellung nach Satz 1 gilt bei Kindern als erfüllt, die eine Kindertageseinrichtung besuchen in der sprachliche Bildung nach Maßgabe der § 13 c in Verbindung mit § 13 b des Kinderbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet ist.
Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015 9
Kinderbildungsgesetz
• Grundlage der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages, insbesondere der individuellen ganzheitlichen Förderung eines jeden Kindes ist eine regelmäßige alltagsintegrierte wahrnehmende Beobachtung des Kindes. Die Beobachtung und Auswertung mündet in die regelmäßige Dokumentation des Entwicklungs- und Bildungs-prozesses des Kindes (Bildungsdokumentation). Die Bildungsdokumentation setzt die schriftliche Zustimmung der Eltern voraus (§ 13b Abs. 1 KiBiz).
Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015 10
Kinderbildungsgesetz• „ Die sprachliche Entwicklung ist im Rahmen dieses
kontinuierlichen Prozesses regelmäßig und beginnend mit der Beobachtung nach § 13b Absatz 1 Satz 4 unter Verwendung geeigneter Verfahren zu beobachten und zu dokumentieren. Die Sprachentwicklung soll im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten auch in anderen Muttersprachen beobachtet und gefördert werden“.
• „Für jedes Kind, das eine besondere Unterstützung in der deutschen Sprache benötigt, ist eine gezielte Sprachförderung nach dem individuellen Bedarf zu gewährleisten.“
Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015 11
Auswirkungen für das Sprachstandsfeststellungsverfahren „Delfin 4“ in der
Praxis
Überprüft werden künftig• alle Kinder die im Zeitraum 01.10.2010 bis 30.09.2011
geboren sind und keine Kindertageseinrichtung besuchen (siehe Bildungs- und Erziehungsauftrag KiBiz)
• Kinder, die eine Kita besuchen, die keine Sprachförderung nach § 13 c KiBiz gewährleistet
• Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen, die Eltern jedoch einer Bildungsdokumentation nicht zugestimmt haben
12Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015
Testverfahren „Besuch im Pfiffikushaus“
• Besuch im Pfiffikus-Haus“ ist ein Einzeltest (cirka 30 Minuten pro Kind)
• Der von, durch das Schulamt benannten Lehrkräften oder sozialpädagogischen Fachkräften durchgeführt wird
• Durchgeführt wird der Test in der Zeit vom 05.05.2015 bis 19.06.2015 in der Grundschule• Die mit der Durchführung beauftragten
Schulen laden die Kinder im Auftrag des Schulamtes zum Test schriftlich ein.
Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015 13
Die Erziehungs-berechtigten werden über das Ergebnis der Sprachstands-feststellung unmittelbar, schriftlich, in Form des Ergebnisbogens informiert.
Die Teilnahme ist verpflichtend!
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Förderbedarf wird festgestellt.Was ist zu tun?
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Hinweise für die Förderung (Ergebnisbögen) sind der Kindertageseinrichtung vorzulegen
Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015
Falls das Kind noch keine Kindertageseinrichtung besucht, werden Sie gebeten, Ihr Kind in einer KiTa anzumelden und dem Schulamt mitzuteilen, dass Sie Ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung angemeldet haben.
Kinder, bei denen Sprachförderbedarf festgestellt wurde und die weiterhin keine Kindertageseinrichtung besuchen, werden vom Schulamt durch förmlichen, be-gründeten Bescheid zur Teilnahme an einem vorschulischen Sprachförderkurs verpflichtet.
Diese Maßnahmen werden in der Verantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe eingerichtet und finden in Kindertageseinrichtungen und Familienzentren statt. Die Eltern werden durch das Schulamt verpflichtet ihr Kind regelmäßig an einem vorschulischen Sprachförderkurs teilnehmen zu lassen.
Sprachförderung im Rahmen der Bildungsvereinbarung
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• Anmeldung in einer Kindertageseinrichtung
• Einwilligung zur Bildungsdokumentation durch die Eltern
• Teilnahme an einem verpflichtenden Sprachförderangebot
Maßnahmen nach Feststellung eines erhöhten Sprachförderbedarfes nach dem Testverfahren
Spracherwerb findet im alltäglichen Bildungsprozess statt, bei dem der Spielgedanke im Vordergrund des Geschehens steht. Dies geschieht am häufigsten in nachfolgenden Situationen:
Bilderbuchbetrachtungen, Erzähl- und Vorleseanlässe, Lieder, Singspiele, Hand- und Fingerspiele, Rollenspiele, Gesellschaftsspiele, Gespräche etc.
16Stadt Krefeld – FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015
Bildungsauftrag der Grundschule
17Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015
Fähigkeiten zum Schulanfang, die Sie als Erziehungs-berechtigte bereits täglich aufbauen und unterstützen
18Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015
Rechtliche Grundlage für die Einschulung in zwei Jahren
§ 35 Abs. 1 Schulgesetz NRW(1)Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn
des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres
(2)Kinder, die nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfähigkeit); sie werden mit der Aufnahme schulpflichtig. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens.
19Stadt Krefeld- FB51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015
Allgemeine Informationen zur Einschulung in zwei Jahren
Ihr Kind ist im Zeitraum 01.10.2010 bis 30.09.2011 geboren• Dann wird Ihr Kind zum Schuljahr 2017/2018 schulpflichtig.• Von dieser Verpflichtung werden alle Kinder erfasst, auch Kinder mit
besonderen Förderbedarfen.• Eine Zurückstellung ist nur noch in Einzelfällen, nach Votum der
schulärztlichen Untersuchung möglich.• Es steht Ihnen frei Ihr Kind vorzeitig einzuschulen, wenn es die
körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzt und im sozialen Verhalten ausreichend entwickelt ist.
• Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleitung.• Vorzeitig eingeschulte Kinder werden mit der Aufnahme
schulpflichtig.
20Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015
Wahl der Grundschule und Verfahren bei der Aufnahme
• „Tage der offenen Tür“ an den Grundschulen• Freie Wahl der Grundschule im Rahmen fest- gelegter Aufnahmekapazitäten• Angebot von Schulen des gemeinsamen Lernens für Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf• Offizielles Anmeldeverfahren 15. November• Schulärztliche Untersuchung• Einschulungsparcours
21Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015
Bereits bestehende Kooperationen zwischen Schule und Kindertageseinrichtungen
• gemeinsame Projekte• Elternabende für Eltern zukünftiger Schulkinder• Thematische Elternabende• Gegenseitige Einladungen• Hospitationen von Lehrkräften und Erzieher/innen im jeweils anderen System• Beteiligung Einschulungsparcour• Absprachen nach der Anmeldung• Infos zu Anmeldungen ………..
Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015 22
Förderung von Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf
• § 20 Schulgesetz NRW Orte der sonderpädagogischen Förderung• (1) Orte der sonderpädagogischen Förderung sind 1. die allgemeinen Schulen (allgemein bildende Schulen und Berufskollegs) 2. die Förderschulen, 3. die Schulen für Kranke (§ 21 Absatz 2).• (2) Sonderpädagogische Förderung findet in der Regel in der
allgemeinen Schule statt. Die Eltern können abweichend hiervon die Förderschule wählen.
Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 201523
Förderung von Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf
§ 20 Schulgesetz NRW• (3) In der allgemeinen Schule wird der Unterricht als
Gemeinsames Lernen für Schülerinnen und Schüler mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Klassenverband oder in der Lerngruppe erteilt. Er erstreckt sich auf alle Unter-richtsvorgaben nach § 19 Absätze 3 und 4. Hierbei sind Formen innerer und äußerer Differenzierung möglich. Dies gilt auch für die Schülerinnen und Schüler, die zieldifferent unterrichtet werden.
Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015 24
Förderung von Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf
• Eltern haben das Wahlrecht • Eltern haben die Möglichkeit eine
sonderpädagogische Überprüfung zu beantragen
• Schulaufsicht und Schulträger bestimmen im Einvernehmen „Schulen des gemeinsamen Lernens“
Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015
Noch Fragen, Anregungen, Gesprächsbedarf ?
26Stadt Krefeld - FB 51, FB 40 Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
27Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015
Weitere Informationen zu Tageseinrichtungen und Schulen
Tageseinrichtung Schulen
• www.Schulamt-Krefeld.de
• Bildungsvereinbarung www.schulministerium.nrw.de
/BP/Schulsystem/Bildungsgrundsaetze_fuer_den_Elementar-_und_Primarbereich
www.krefeld.deStartseite > Gesundheit & Soziales > Kinder & Jugend & Familienportal > Tagesbetreuung für Kinder > Kindertageseinrichtungen von A bis Z