Informationen für Vereine - Juni 20041 Gefahrenquellen Schadensarten Deckungssummen...

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Informationen für Verei ne - Juni 2004 1 Gefahrenquellen Schadensarten Deckungssummen Versicherungsarten Neues Haftungsrecht Betriebe Haftpflichtversicherung Referat: René Hissler Juni 2004

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Gefahrenquellen

Schadensarten

Deckungssummen

Versicherungsarten

Neues Haftungsrecht

Landwirtschaftliche Betriebe Haftpflichtversicherung

Referat: René Hissler

Juni 2004

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Gefahrenquellen in Ihrem Betrieb

Ihre landwirtschaftlichen Produkte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für Ihre

Gebäude und Grundstücke Sie oder Ihre MitarbeiterInnen während der Arbeit nicht zulassungs- / versicherungspflichtige

landwirtschaftlichen Fahrzeuge übergreifendes Feuer umweltgefährdende Stoffe

z.B. Personen- und Sachschäden Dritter durch

Wer ein Produkt auf den Markt bringt, haftet für Schäden - auch ohne Verschulden ( EGRecht seit 4.12.2000 )

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SchadensartenPersonenschaden Dritter

• Einer Ihrer Mitarbeiter läßt eine Schaufel auf dem Boden liegen, der Postbote stürzt.

• Ein Dachziegel löste sich von Ihrem Haus und verletzt einen Kunden.

• Sie liefern Eier an ein Seniorenheim, in welchem daraus ein Nachtisch zubereitet wird. Einige der Heiminsassen kommen mit Salmonellenvergiftung ins Krankenhaus

Die ärztliche Versorgung kann teuer werden.

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SchadensartenSachschaden Dritter

• ein nicht zulassungspflichtiger Anhänger rollt vom Stellplatz auf die Verkehrsstraße und verursacht einen Unfall.

• Wenn es auf Ihrem Hof brennt und plötzlich brennen auch die Stallungen des Nachbarn

Die Schäden können in die zig-Tausend gehen.

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Deckungssummen• 2.000.000 € für den einzelnen

Personenschaden• 1.000.000 € für den einzelnen

Sachschaden

Für alle Schäden eines Jahres stehen diese Summen zweimal zur Verfügung!

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Versichert sind :

• gesamte landwirtschaftliche Fläche• alle landwirtschaftlichen Nutztiere– inkl. Flurschäden durch Weidevieh– Wildhaltung in einem eingefriedetem Gehege

• nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige- Kraftfahrzeuge bis 6 km/h- Arbeitsmaschinen bis 20 km/hBei Lohnarbeit bedarf es einer besonderen Vereinbarung !

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Versichert sind :

• Nebenbetriebe– die dem versicherten Betrieb dienen

U N D der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zugeordnet sind , z.B. Ferien auf dem Bauernhof

– Direktverkauf von eigenen Erzeugnissen- auf dem Hof- auf Märkten- in einem Laden - nicht Handelsgeschäft oder Gewerbebetrieb- durch Abernten durch Endverbraucher, Schnittblumen, Erdbeeren, Erdäpfel

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Versichert sind :

• Privathaftpflichtversicherung für

– Versicherungsnehmer– Ehegatte, LebenspartnerIn– Kinder, unverheiratet und in häuslicher

Gemeinschaft– Altenteiler auf dem

Versicherungsgrundstück

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Gesondert zu versichern sind: • Pferde, die nicht landw. Nutztiere sind• Hunde• Pensionspferde• Schankwirtschaft• Öltank

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Umwelthaftpflicht• Versichert ist die Lagerung auf dem

Betriebsgrundstück von – Sickersäften aus Silos sowie Jauche und Gülle mit

Gesamtfassungsvermögen von 1.000.000 Litern in Behältern und geschlossenen Gruben

– festem Stalldung in Dungstätten– festen und/oder flüssigen Düngemitteln mit

Gesamtlagermenge von 5.000 Litern/ Kilo– Mineralölen mit Gesamtfassungsvermögen von 10.000 Litern– Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln– sonstigen umweltgefährlichen Stoffen mit Gesamtlagermenge

von 500 Litern/kg Diese Stoffe müssen für den Betrieb bestimmt, bzw. angefallen sein

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Neues Haftungsrecht• 1. Haftung von Kindern

Wissenschaftliche Studien haben ergeben, dass Kinder unter 10 Jahren mit der Einschätzung des Straßenverkehrs überfordert sind. Der Gesetzgeber hat die Haftung vom 7. auf den 10. Geburtstag angehoben, wenn sie einen Verkehrsunfall verursachen. Das bedeutet auch, dass ein Kind, welches bei einem Unfall verletzt wird, Schadenersatz und Schmerzensgeld erhält. Wird allerdings ein Schaden absichtlich herbeigeführt, muss das Kind wie bisher für den gesamten Schaden haften.

• 2. SchmerzensgeldNach dem neuen Recht steht einem Geschädigten Schmerzensgeld auch aus der so

genannten Gefährdungshaftung zu, also auch dann, wenn kein Verschulden des Unfallverursachers nachgewiesen werden kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn es wegen ein Reifen platzt und es zum Unfall kommt.

• 3. Verschärfung der HalterhaftungDer bisher in § 7 StVG normierte Entlastungsgrund des unabwendbaren Ereignisses spielt

nach neuer Rechtslage keine Rolle mehr. Das bedeutet: für alle Fahrzeuge muss Versicherungsschutz nach dem neuen Gesetz

beantragt werden - z.B. landwirtschaftliche Anhänger ( Beitrag ca. 20 € / Jahr ) • 4. Gefährdungshaftung gegenüber Insassen

Eine Beschränkung der Gefährdungshaftung bei entgeltlichen Beförderung ist ersatzlos gestrichen worden, so dass der Halter bzw. Fahrer im Falle einer Unfallverursachung jedem Insassen gegenüber ersatzpflichtig ist, unabhängig der Schuldfrage.

Seit dem 1.08.2002 gilt das 2. Gesetz zur Änderung schadenersatzrechtlicher Vorschriften.

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