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Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004 1 © 2004 ___________________________________ Sachstand und Umsetzungschancen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II - _________________________________ Göttingen, den 1.7.2004

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Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004 1© 2004

___________________________________

Sachstand und Umsetzungschancen der

Grundsicherung für Arbeitsuchende

- SGB II -_________________________________

Göttingen, den 1.7.2004

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Inhalt und Ziel der PräsentationInhalt und Ziel der Präsentation

–… –… Aufbereitung von Informa-tionen zum Stand der Um-setzung und Trägerschaftder Grundsicherung für

Arbeitsuchende - Arbeits-losengeld II - nach dem neu-en Sozialgesetzbuch (SGB),

Zweites Buch (II).

(BGBL vom 29. Dez. 2003, S. 2964 ff.)

Aufbereitung von Informa-tionen zum Stand der Um-setzung und Trägerschaftder Grundsicherung für

Arbeitsuchende - Arbeits-losengeld II - nach dem neu-en Sozialgesetzbuch (SGB),

Zweites Buch (II).

(BGBL vom 29. Dez. 2003, S. 2964 ff.)

Insbesondere zu den Themen:

Ergebnisse des VA vom 30.6.2004

Chancen der ARGE Fallmanagement Beteiligung Dritter

Insbesondere zu den Themen:

Ergebnisse des VA vom 30.6.2004

Chancen der ARGE Fallmanagement Beteiligung Dritter

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Ziel der Grund-sicherung für

Arbeitssuchende ist:

Schnelle und passgenaue

Vermittlung in Arbeit

Die Stärkung der Eigenverantwortung von

erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in

einer Bedarfsgemeinschaft leben - nach dem „Fördern und

Fordern - Prinzip“

Keine einseitige Verschiebung von

(finanziellen) Lasten zwischen den

Gebietskörperschaften

Überwindung der Hilfebedürftigkeit und

Verbesserung der Beschäftigungs-

fähigkeit

Ausreichende materielle

Sicherung bei Arbeitslosigkeit

Zielsetzung der Grundsicherung

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Einige Worte vorweg …

• Entscheidung im Dezember 2003 im Bundestag und Bundesrat von allen Parteien getragen!

• Materielle Sicherung ehrlich diskutieren – nicht nur bezogen auf Arbeitslosenhilfebezieher!

• Forderung nach KV, RV und PV für alle Arbeitssuchende erfüllt!

• Eingliederung – speziell für Jugendliche – verbessert!

• Aktivierungsquote Bereich Arbeitsamt Göttingen: • Für unter 25 Jährige – mindestens 1.300 Plätze• Für über 25 Jährige – mindestens 3.000 Plätze

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Die Zusammenführung der Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfezur neuen Leistungsart Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II - tritt stufenweise in Kraft:

Januar 2004Januar 2004 Regelungen zur Bestimmung der Träger und der von ihnen

zu erbringenden Leistungen, Errichtung von Arbeitsgemein-schaften (ARGE) oder eines kommunalen Optionsmodells

(nach einem festgelegten Zeitplan).

Regelung zur Finanzierung der Grundsicherung für Arbeit-Suchende.

Möglichkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen.

Inkrafttreten

Januar 2004Januar 2004 Regelungen zur Bestimmung der Träger und der von ihnen

zu erbringenden Leistungen, Errichtung von Arbeitsgemein-schaften (ARGE) oder eines kommunalen Optionsmodells

(nach einem festgelegten Zeitplan).

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Einkommensberechnung und Vermögensanrechnung (§13 SGB II) – befindet sich z. Z. in der Ressortabstimmung – reine Minister VO – kann ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft gesetzt werden

Mindestanforderungen an Verträge zur Leistungserbringung zwi-schen Kommunen/BA (§18 SGB II) – in Vorbereitung - reine Minister VO kann ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft gesetzt werden

Definition Kosten der Unterkunft und ihre Pauschalierung (§27 SGB II) sowie die Festlegung der Höhe des (neuen) Einstieggeldes (§29 SGB II) – werden nicht genutzt. Aber:

§27 SGB II ist rechtliche Grundlage für die vorgesehene quotale Beteiligung des Bundes an den KdU

Einkommensberechnung und Vermögensanrechnung (§13 SGB II) – befindet sich z. Z. in der Ressortabstimmung – reine Minister VO – kann ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft gesetzt werden

Mindestanforderungen an Verträge zur Leistungserbringung zwi-schen Kommunen/BA (§18 SGB II) – in Vorbereitung - reine Minister VO kann ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft gesetzt werden

Definition Kosten der Unterkunft und ihre Pauschalierung (§27 SGB II) sowie die Festlegung der Höhe des (neuen) Einstieggeldes (§29 SGB II) – werden nicht genutzt. Aber:

§27 SGB II ist rechtliche Grundlage für die vorgesehene quotale Beteiligung des Bundes an den KdU

Rechtsverordnungsermächtigung zu:Rechtsverordnungsermächtigung zu:

Aktueller Stand

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Gemeinsame Einigungsstelle (§45 SGB II) – würde erst zum 1.1. 2005 möglich sein – wird bei Zustimmung des Bundesrates vorgezogen

Aufsicht (§47 SGB II) – wird so schnell nicht kommen

Festlegung von Einzelheiten des Übergangs vom Sozial-hilfeträger auf die BA (§66 SGB II) – im Vermittlungsverfahren verändert- ist jetzt direkt im Optionsgesetz enthalten

Gemeinsame Einigungsstelle (§45 SGB II) – würde erst zum 1.1. 2005 möglich sein – wird bei Zustimmung des Bundesrates vorgezogen

Aufsicht (§47 SGB II) – wird so schnell nicht kommen

Festlegung von Einzelheiten des Übergangs vom Sozial-hilfeträger auf die BA (§66 SGB II) – im Vermittlungsverfahren verändert- ist jetzt direkt im Optionsgesetz enthalten

Rechtsverordnungsermächtigung zu:Rechtsverordnungsermächtigung zu:

Aktueller Stand

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Ende April 2004 Ende April 2004

In einer Bundestags-entschließung vomDezember 2003 war vorgesehen, bis zu diesem Termin das

Optionsgesetz nach § 6a SGB II zu verab-

schieden: -im Bundestaggeschehen, - im Bundesrat gescheitert, -im VA grundlegend geändert,- Verabschiedung für den 9.7.04 geplant!

August 2004August 2004

Regelungen zur Vorbereitung des Übergangs vom

Arbeitslosenhilfe- und Sozialhilfebezug

zum ALG II, insbesondere die Regelungen zur

Erhebung dererforderlichen

Daten.

Nach dem Optionsgesetz auf den 1. August 2004

vorgezogen!

Januar 2005Januar 2005

Regelungen zur Durchführung der Leistungen der

Grundsicherung fürArbeitsuchende (Eingliederungs-

leistungen, ALG II/ Sozialgeld), Beginn der

Option kommunale Trägerschaft, Ände-rung des Wohngeld-

und Bundes-kindergeldgesetzes

zur Einführung eines Kindergeldzuschlags.

Weiterer „Fahrplan“ der Regelungen

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Finanzielle Entlastung der Kommunen durch Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft in Höhe von

3,2 Mrd. € und eine RevisionsklauselEine Experimentierklausel sichert für bis zu 69 Kommunen

die Option alleiniger Trägerschaft der Grundsicherung

Finanzielle Entlastung der Kommunen durch Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft in Höhe von

3,2 Mrd. € und eine RevisionsklauselEine Experimentierklausel sichert für bis zu 69 Kommunen

die Option alleiniger Trägerschaft der Grundsicherung

Der Datenaustausch kann am 1.8. beginnen – wenn (noch) keine ARGE und keine Übertragung der kommunalen Auf-

gaben auf die ARGE – Bescheidung der Leistungen für Sozialhilfeempfänger durch die Kommunen möglich:

- für aktive Leistungen ab 1.8. 2004 bis 31.12.2005- für passive Leistungen ab 1.10. für 3 bis 9 Monate

Der Datenaustausch kann am 1.8. beginnen – wenn (noch) keine ARGE und keine Übertragung der kommunalen Auf-

gaben auf die ARGE – Bescheidung der Leistungen für Sozialhilfeempfänger durch die Kommunen möglich:

- für aktive Leistungen ab 1.8. 2004 bis 31.12.2005- für passive Leistungen ab 1.10. für 3 bis 9 Monate

Klarstellung: Arbeitsgemeinschaften können sowohl in privat- als auch öffentlich-rechtlicher Form gebildet werden

Klarstellung: Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen zwischen den ARGE Partnern und Leistungserbringung

direkt an die Betroffenen

Klarstellung: Arbeitsgemeinschaften können sowohl in privat- als auch öffentlich-rechtlicher Form gebildet werden

Klarstellung: Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen zwischen den ARGE Partnern und Leistungserbringung

direkt an die Betroffenen

Ergebnisse des Vermittlungsausschuss vom 30.6.2004

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Die Agenturen für ArbeitDie Agenturen für Arbeit

Leistungen zur

Arbeitsmarktlichen

Eingliederung,

Sicherung des

Lebensunterhalts.

Leistungen für Unterkunft und Heizung, darüber

hinaus Kosten für soziale Beratungs- und Be-treuungsleistungen,

Einmalleistungen – aber:

Kosten der Unterkunft nunmehr mit quotaler

Beteiligung des Bundes!

Die KommunenDie Kommunen

Gespaltene Finanzierungsverantwortung zwischen Bund und Kommunen

Träger der neuen Leistung sind nach § 6 SGB II für:Träger der neuen Leistung sind nach § 6 SGB II für:

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Errichtung von Arbeits-

gemeinschaften (Gesetzlicher

Regelfall)

Variante 2 (§ 6 a) SGB II

Variante 2 (§ 6 a) SGB II

Option kommunaler Trägerschaft über

eine Experimentier-klausel

(Näheres regelt § 6a des am 9.7. im Bundestag und

Bundesrat noch zu verabschiedende

Optionsgesetz in der Fassung der VA-

Sitzung vom 30.6.)

Variante 3 (§§ 6,44b) SGB II

Variante 3 (§§ 6,44b) SGB II

Geteilte Zuständigkeit

(beide Behörden administrieren ihre

Leistungen getrennt; dies bedeutet, dass

ALG-II-Leistungen an zwei Stellen zu

beantragen sind)

Variante 1 (§ 44b) SGB II

Variante 1 (§ 44b) SGB II

Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung - mögliche Umsetzungsmodelle

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Variante 1 Variante 2

Die aktuelle Debatte erfolgt

anhand der beiden

Varianten

Bildung von Arbeits-

gemeinschaften

Option kommunaler Trägerschaft

(Experimentier-klausel §6a SGB II)

Aktuelle Entwicklungen

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Nach dem Gesetz haben:Nach dem Gesetz haben:

–… –…

Kreise und kreisfreie Städte

die Möglichkeit, die Aufgaben

der Agenturen für Arbeit nach

dem SGB II auf Antrag in

eigenverantwortlich

auszuführen.

Kreise und kreisfreie Städte

die Möglichkeit, die Aufgaben

der Agenturen für Arbeit nach

dem SGB II auf Antrag in

eigenverantwortlich

auszuführen.

Das auf Antrag durch

Rechtsverordnung des

BMWA mit Zustimmung des

Bundesrates „Kommunale

Träger zugelassen werden,

wenn sie sich zur Schaffung

einer besonderen Einrichtung

und zur Mitwirkung an der

Wirkungsforschung

verpflichten“

Das auf Antrag durch

Rechtsverordnung des

BMWA mit Zustimmung des

Bundesrates „Kommunale

Träger zugelassen werden,

wenn sie sich zur Schaffung

einer besonderen Einrichtung

und zur Mitwirkung an der

Wirkungsforschung

verpflichten“

Das Gesetz bestimmt:Das Gesetz bestimmt:

Variante – Optionsgesetz – nach VA vom 30.6.2004

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Die kommunalen Träger sollen die ihnen im Rahmen des SGB II obliegenden Aufgaben auf die ARGE übertragen:

Die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaften führt das BMWA im Einvernehmen mit der zuständigen Obersten Landesbehörde.

• einerseits zur Verwaltungsvereinfachung für die Träger wie für die betroffenen Leistungsbezieher,• anderseits auch im Interesse der Leistungserbrin-gung aus einer Hand.

Variante - Arbeitsgemeinschaften (§ 44 b SGB II)

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Wichtige Regelungsfelder für die Arbeitsgemeinschaft

Sicherung der Auszahlung der Leistungen

• Festlegung der Anlauf- und Auszahlungsstellen – Ent-scheidung über den Erhalt der bisherigen kommunalen Anlaufstellen und der BA als „Außenstellen“ der ARGE oder die Einrichtung von Anlauf- und Auszahlungsstel-len nur an einer Stelle.

• Regelungen für aktuelle Notlagen - Barzahlungen, Gut-scheine.

• Datenzusammenstellung und -übermittlung für die be-reits vorhandenen Leistungsfälle. Das neue Optionsgesetz sagt: Im Übergang ist auch eine getrennte Bescheidung möglich!

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Wichtige Regelungsfelder für die Arbeitsgemeinschaft

Arbeitsorganisation der ARGE

• Entscheidung alle Arbeitssuchende (ALG I und II Empfänger) an gemeinsamen oder getrennten Anlaufstellen zu bedienen.

• Arbeitsorganisation im direkten Kundenkontakt (front-office). • Arbeitsorganisation bei der Leistungsberechnung (back-office).

• Fallmanagement – was heißt „Leistungen aus einer Hand“ konkret? Entscheidung Fallmanagement und Leistungsgewährung aus einer Hand anzubieten oder getrennt. Notwendige Qualifizierung dafür!

• Notwendiges Profiling – Entscheidung, ob durch eigene Mitarbeiter oder beauftragte Dritte.

• Wie und durch wen werden weitere notwendige Leistungen (z.B. Schuldner-, Suchtberatung) erbracht?

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Wichtige Regelungsfelder für die Arbeitsgemeinschaft

Kooperation mit anderen Akteuren des Arbeitsmarktes

• Abstimmung, wie Unternehmen, Sozialpartner und andere Arbeitsmarktakteure in die Arbeit der ARGE einbezogen werden - zum Beispiel in Form eines Beirates.

• Abstimmung zwischen den ARGE-Partner und den anderen Arbeitsmarktakteuren, welche konkreten Aufgaben und Rollen sie übernehmen sollen, wollen und können.

• Vereinbarung von Regelungen, die Interessenkonflikte dieser Akteure soweit sie selbst direkt oder indirekt Leistungser-bringer für die ARGE (die Agentur oder die Kommune) sind, ausschließen (Als Minimum: Selbstverpflichtungserklärungen).

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Wichtige Regelungsfelder für die Arbeitsgemeinschaft

Darüber hinaus sind:

Personal-, Raum-, EDV-, Investitions- und Finanzkonzepte zu klären – und für einen

Gesamtumfang von mehr als 6 Mrd. € - die Eingliederungsmaßnahmen

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Wichtige Regelungsfelder für die Arbeitsgemeinschaft

Eingliederungsmaßnahmen - Planung, Umsetzung, Wirkung

• Fortsetzung und/oder Übergangsregelungen von 2004 bis Mitte 2005.

• Absprache über Inhalte und Mengengerüste der Zielvereinba- rungen.

• Bestimmung der Zielgruppen aktiver Arbeitsmarktpolitik.• Bestimmung und Planung der geeigneten Eingliederungsmaß-

nahmetypen für die jeweiligen Zielgruppen. Festlegung der An-teile von SGB III- und den übrigen SGB II Maßnahmen.

• Finanzierung und Organisation der Umsetzung der Maßnahmen.• Klärung des Einbezugs Dritter – z.B. von Beschäftigungsgesell-

schaften, Wohlfahrtsverbänden, privaten Anbietern.• Einkauf der Eingliederungsleistungen durch die ARGE und/oder

die Partner – Festlegungen zu Ausschreibungsverfahren.• Wirkungsmessung der Maßnahmen – Festlegung der Methoden

zum Benchmarking und zur Evaluierung der Maßnahmen.

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Eingliederungsleistungen (1)

Benennung eines Fallmanagers (1 FM für höchstens 75 Hilfebedürftige)

Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung für jeweils sechs Monate

Gewährung aller erforderlichen Leistungen, die für die Eingliederung in Arbeit notwendig sind:

§ 16 Abs. 1 SGB II:Alle im Dritten Buch geregelten Leistungen (insbes. Förderung der Weiterbildung, der Ausbildung, der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, EGZ, ABM, Vermittlungs-gutschein)

§ 16 Abs. 2 SGB II:Weitere Leistungen zur Besei-tigung von Vermittlungshemm-nissen (z.B. Schuldner- und Suchtberatung, Betreuung min-derjähriger Kinder, Einstiegsgeld, AtG-Leistungen)

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Eingliederungsleistungen (2)

Schaffung von Arbeitsgelegenheiten

Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können:

Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3

Satz 1 SGB II

Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3

Satz 2 SGB II

Im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten, die nicht als ABM gefördert werden - Zahlung einer ange-messenen Entschädigung für Mehr-aufwendungen zuzüglich zum Alg II

Alle möglichen Formen von Arbeits-gelegenheiten, die nicht unter § 16 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 2 SGB II fallen – auch im Privatsektor!

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Eingliederungsleistungen (3)

Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit, wenn zur Ein-gliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich

Einstiegs-geld

Dauer: höchstens 24 Monate, wenn für diesen Zeitraum eine Erwerbs-tätigkeit besteht

Höhe: Berücksichtigung der vorherigen Dauer der Arbeits-losigkeit sowie der Größe der Bedarfsgemeinschaft

Art: Zuschuss zum Alg II

Erwerbsfähige Hilfebedürftige unter 25 Jahren werden unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen in Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit vermittelt.

Die Arbeit oder Arbeitsgelegenheit soll zur Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beitragen, wenn der Hilfebedürftige keinen Berufsabschluss hat und keine Ausbildung vermittelt werden kann.