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Informationen zur Beschäftigung von Haushaltshilfen und Pflegenden Stand Januar 2016

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Informationen zur Beschäftigung von Haushaltshilfen und Pflegenden

StandJanuar 2016

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Bezugsadresse

Landeshauptstadt MünchenSozialreferatAmt für Soziale Sicherung

Orleansplatz 1181677 München

Telefon: 089 / 233 - 481 17Fax: 089 / 233 - 481 72

E-Mail: [email protected]

Unsere Broschüre finden Sie auch im Internet unterwww.muenchen.info/soz/pub/gesamtliste.html (Publikationen des Sozialreferates)

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Viele pflegebedürftige Personen haben den Wunsch, zu Hause in ihrer vertrauten Umgebung versorgt zu werden. Oft kann die er- forderliche Hilfe aber nicht oder nicht mehr ausreichend durch Angehörige oder nahe stehende Personen erbracht werden. Deshalb beschäftigen viele Menschen neben ambulanten Pflege-diensten zunehmend selbst Personen, um die Versorgung zu Hause sicher zu stellen. Damit Arbeits- oder Auftragsverhältnisse mit diesen Personen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein.

Informationen zur Beschäftigung von Haushaltshilfen und Pflegenden

Sie beabsichtigen eine Pflegekraft bzw. Haushaltshilfe zu beschäftigen? Oder Sie beschäftigen bereits Personen und sind sich nicht sicher, ob Sie korrekt handeln?

Dann soll Ihnen diese Broschüre als Leitfaden zur allgemei-nen Information dienen, sie kann jedoch nicht alle Regelungen abschließend behandeln. Hierfür wenden Sie sich bitte an die jeweils genannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner. Aus Ihrem persönlichen Hilfebedarf können sich unterschiedliche Beschäftigungsverhältnisse ergeben, die im Zeitumfang bzw. in der Höhe der Bezahlung variieren.

A B Formen der Beschäftigung

Unter diesem Punkt haben wir Ihnen die unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnisse dargestellt.

Beschäftigung von Per- sonen aus dem Ausland.Hier finden Sie Hinweise zur Beschäftigung von Kräften aus dem Ausland, da bei ih-nen besondere Vorschriften zu beachten sind.

Zu Ihrer Orientierung haben wir unsere Broschüre aufgeteilt in

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1. Geringfügige Beschäftigungen (sog. Mini-Jobs)

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Tätigkeit 450,- Euro im Monat regelmäßig nicht übersteigt.

Zusätzlich zum Arbeitsentgelt sind bei geringfügig entlohnten Beschäftigten von Ihnen als Arbeitgeberin / Arbeitgeber Pauschal-beiträge von maximal 14,9 Prozent des Entgeltes zu entrichten. Darin enthalten sind Pauschalbeiträge zur Kranken- und Renten-versicherung, Steuern und Beiträge an die gesetzliche Unfallkas-se.

Eine kurzfristige Beschäftigung ist gegeben, wenn die Beschäfti-gung vertraglich auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird (z. B. Ferien-jobs).Bei der kurzfristigen Beschäftigung gelten andere Bestimmungen zu den Abgaben und Steuern als bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen. Genaueres erfahren Sie über die Minijob- Zentrale.

Über das sog. „Haushaltsscheck-Verfahren“ werden die Arbeits-verhältnisse bei der Minijob-Zentrale angemeldet, die anfallenden Beiträge werden direkt von Ihrem Konto eingezogen und weiter-geleitet.

A Formen der Beschäftigung

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Auskünfte hierzu erhalten Sie bei der

Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-SeeTelefon: 0355 / 29 02-707 99www.minijob-zentrale.de

2. Beschäftigungsverhältnisse „in der Gleitzone“

Hier handelt es sich um Beschäftigungsverhältnisse, bei denen der Lohn zwischen 450,01 und 850,00 Euro beträgt. Es muss u. a. beachtet werden, dass die Beschäftigten z. B. eine Lohn-steuerkarte benötigen und in der Regel bei der Krankenkasse der beschäftigten Person anzumelden sind.

Nähere Auskünfte erteilen die zuständigen Krankenkassen.

Die Minijob-Zentrale ist nicht mehr für diesen Personenkreis zu-ständig, bietet jedoch Informationen an im Internet unter:

www.minijob-zentrale.de   Minijobs im gewerblichen Bereich  Gleitzone

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3. Sonstige Arbeitsverhältnisse

Diese Arbeitsverhältnisse können ohne die unter 1. und 2. ge-nannten zeitlichen oder finanziellen Einschränkungen vereinbart werden. Es gelten die allgemeinen arbeits- und sozialversiche-rungsrechtlichen Bestimmungen (Sozialversicherungsabgaben, Lohnsteuer, Arbeitszeiten etc.)

Informationen erhalten Sie beim

Finanzamt MünchenTelefon: 089 / 12 52 - 0

Bitte verlangen Sie dort die Arbeitgeberstelle. Hier können Sie sich auch über mögliche Steuerermäßigungen informieren.

Für Fragen zur Sozialversicherung wenden Sie sich bitte an die

Deutsche RentenversicherungKostenloses Servicetelefon: Telefon: 0800 / 100 04 80 70

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4. Selbständig Tätige

Wenn Sie selbständig tätige Haushaltshilfen oder Pflegende beschäftigen wollen, so sollten Sie sicher stellen, dass auch tatsächlich eine selbständige Tätigkeit vorliegt.

Als Nachweis hierfür dienen

eine Bescheinigung des Finanzamtes, in der das Bestehen einer selbständigen Tätigkeit anerkannt wird und

eine Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Bund, ob eine versicherungspflichtige oder versicherungsfreie selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. (Statusfeststellungs-verfahren)

Zusätzlich können Sie sich bei Haushaltshilfen, solange keine pflegerischen Leistungen durchgeführt werden, eine Gewerbe-anmeldung zeigen lassen. Für in medizinischen Heilberufen tätige Personen (Pflegefach-kräfte) wird keine Gewerbeanmeldung benötigt.

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Für Arbeitsgenehmigungen ausländischer Personen ist grundsätzlich die zuständige Arbeitsagentur erste Anlauf-stelle.

Sie prüft die arbeitsrechtlichen Bestimmungen und ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Arbeitsgenehmigungen erteilt werden können.

Keine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung benöti-gen Staatsangehörige aus folgenden europäischen Ländern:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, England, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lett-land, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Republik Zypern, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn.

Diese Personen wenden sich nur an die Meldebehörde (Kreisver-waltungsreferat München).

Angehörige aus Drittstaaten (Länder, die hier nicht genannt sind) brauchen eine Arbeitserlaubnis.

Zuständig ist die Bundesagentur für Arbeit. Telefonische Auskünfte erhalten Sie unter 0228 / 713 - 1313.

B Beschäftigung von Personen aus dem Ausland

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Für die Versorgung im häuslichen Bereich ist zu unterscheiden zwischen

1. Pflegefachkräften

und

2. Haushaltshilfen

1. Pflegefachkräfte

Hier handelt es sich um examinierte Krankenschwestern und Krankenpfleger. Diese Personen benötigen in der Regel eine Anerkennung ihres im Ausland erworbenen Berufsabschlusses, um in Deutschland in ihrem Beruf arbeiten zu können. Nähere Informationen dazu finden Sie unterwww.anerkennung-in-deutschland.de

Wenn Sie eine Person aus Drittstaaten (Länder, die nicht auf Seite 8 genannt sind) beschäftigen wollen und die Person zum Zweck der Arbeitsaufnahme neu einreist, müssen Sie bei der zuständigen Arbeitsagentur (siehe Seite 13) einen Antrag stellen.

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Die Zustimmung zum Antrag erfolgt ohne die Prüfung, ob deutsche bzw. diesen gleichgestellte ausländische Arbeit- nehmerinnen / Arbeitnehmer für die Besetzung der Stelle zur Verfügung stehen. Die Besetzung einer offenen Stelle mit ausländischen Be- werberinnen oder Bewerbern ist in Pflegeberufen möglich, wenn die Stelle durch eine öffentliche Ausschreibung (z. B. Zeitungsinserat, Internet) bekannt gemacht wurde. Daher ist Voraussetzung, dass die offene Stelle in der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht ist.

Die Beschäftigungsbedingungen müssen denen von ver- gleichbaren inländischen Arbeit- nehmerinnen und Arbeit- nehmern entsprechen.

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2. Haushaltshilfen

Dies sind Personen, die Privathaushalte durch hauswirtschaft-liche Tätigkeiten unterstützen. Haushaltshilfen können auch notwendige pflegerische Alltags-hilfen leisten. Dazu gehören einfache Hilfestellungen bei der

Körperpflege (z. B. Baden)ErnährungAusscheidung (Toilettengang) und Mobilität (z. B. Fortbewegung inner- und außerhalb des Hauses).

Die zu erbringenden Tätigkeiten sind im Arbeitsvertrag zu ver-einbaren.

Personen aus Drittstaaten (Länder, die nicht auf Seite 8 genannt sind) benötigen eine Arbeitserlaubnis. Ihre Beschäftigung ist nur möglich, wenn eine pflegebedürftige Person im Haushalt lebt. Als Nachweis der Pflegebedürftigkeit zählt der Bescheid der Pflege-kasse. Bei blinden Menschen genügt der Schwerbehindertenaus-weis mit dem Vermerk der Erblindung.

Um das Genehmigungsverfahren einzuleiten, müssen Sie bei der zuständigen Arbeitsagentur (siehe Seite 13) einen Antrag stellen.

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Wichtig bei der Anstellung von Haushaltshilfen ist:

es muss sich um eine tariflich / ortsüblich entlohnte Vollzeit-beschäftigung (38,5 Std.) handeln, die auf hauswirtschaftliche Tätigkeiten beschränkt ist

die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat für eine angemessene Unterkunft zu sorgen Sie können die Haushaltshilfe der Agentur für Arbeit nament-lich benennen (wenn Sie z. B. eine Ihnen schon bekannte Person beschäftigen wollen) oder die Arbeitsagentur kann Ihnen interessierte Bewerberinnen und Bewerber aus dem Ausland vorschlagen

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter

www.arbeitsagentur.de Bürgerinnen und Bürger Arbeit und Beruf Vermittlung Haushaltshilfen

Die Arbeitsagentur bietet auch einen Arbeitgeber- service, der Ihnen unter der kostenlosen Rufnummer 0800 / 45 55 55 20 zur Verfügung steht.

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Nähere Auskünfte zur Beschäftigung der genannten Personen-gruppen und zu allen anderen Fragen rund um das Thema: „Genehmigungsvoraussetzungen zur Arbeitsaufnahme für ausländische Arbeitnehmer“ erhalten Sie bei der:

Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) unter der zentralen Rufnummer 0228 / 713 1313 oder im Internet über zav.de/arbeitsmarktzulassung.

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3. Vermittlung von Kräften durch ausländische Dienste

Eine Vermittlung von Pflegekräften und Haushaltshilfen wird auch durch entsprechende Dienste aus dem Ausland angeboten.

Pflege- und Versorgungsdienste aus den auf Seite 8 genann-ten Ländern können ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Deutschland senden.

Voraussetzung ist, dass

die Dienste im Heimatland ebenfalls wirtschaftlich tätig sind

und

die Einsätze in den deutschen Haushalten von der Firma organisiert und verantwortet werden.

Um sicher zu gehen, dass die beschäftigte Person tatsächlich im Heimatland Sozialversicherungsbeiträge leistet, sollten Sie sich die Bescheinigung A 1 vorlegen lassen. Sie kann ausgestellt werden von der:

Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) in BonnTelefon: 0228 / 95 30 - [email protected]

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Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Dienste unterstehen nicht Ihren persönlichen Weisungen, sondern denen des Arbeit-gebers im Ausland.

4. Hilfe durch selbständige Kräfte

Selbständige Unternehmerinnen und Unternehmer, die z. B. über Zeitungsanzeigen oder das Internet ihre Dienste anbieten, können im Rahmen der wirtschaftlichen Freizügigkeit tätig sein.

Diese Variante darf jedoch nicht gewählt werden, um gewisse Bestimmungen (z. B. Einhaltung der Arbeitszeitverordnung) umgehen zu können.

Ob eine selbständige Tätigkeit vorliegt, richtet sich nicht nach der „Bezeichnung“ des Verhältnisses zwischen Ihnen und der Pflegekraft, sondern ist abhängig von der tatsächlichen Ge- staltung Ihrer (Arbeits-)Beziehung.

Ob eine selbständige Tätigkeit vorliegt, kann jedoch durch eine A1-Bescheinigung (siehe Seite 14) bestätigt sein. Wenn diese Bescheinigung nicht vorliegt, gelten die gesetzlichen Vorgaben für ausländische Beschäftigte (siehe S. 8).

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Grundsätzlich möchten wir noch erwähnen, dass Personen, die in Ihre Wohnung einziehen oder bei Ihnen leben, sich einwohner-melderechtlich anmelden müssen. Dies sollte möglichst binnen zwei Wochen nach Einzug erfolgen.

Für Anmeldungen ist das Kreisverwaltungsreferat München zuständig. Informationen finden Sie unter: muenchen.de/buergerbuero

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Finanzielle Hilfen

Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie die benötigte Hilfe auch aus eigenen Mitteln bezahlen können, stehen Ihnen die Sozialbürger-häuser der Landeshauptstadt München zur Verfügung.

Bitte erkundigen Sie sich nach dem für Sie zuständigen Sozial-bürgerhaus (abhängig vom Stadtbezirk, in dem Sie leben) und vereinbaren Sie telefonisch einen Beratungstermin.

Informationen zu den Sozialbürgerhäusern finden Sie auch unter www.muenchen.de/sbh

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„Schwarzarbeit“ bzw. die Beschäftigung von „Schwarz Arbei-tenden“ ist eine illegale Tätigkeit, die mit Bußgeld geahndet bzw. strafrechtlich verfolgt werden kann. Bei Krankheit oder Unfall der beschäftigten Person besteht zu-dem für Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber das finanzielle Risiko, persönlich haften zu müssen.

Bei Personen ohne entsprechende Ausbildung kann es zu Fehlern in der Pflege kommen.

Sprachhindernisse führen möglicherweise zu großen Miss-verständnissen und belasten beide Seiten.

Bitte bedenken Sie...

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Impressum

Landeshauptstadt MünchenSozialreferatAmt für Soziale Sicherung

Orleansplatz 1181667 München

Telefon: 089 / 233 - 481 17 Fax: 089 / 233 - 481 72 E-Mail: [email protected]

Fotos: Titelbild & S. 4: Fotolia.com © deanm1974 istockphoto.com: © LivingImages, © KEMPSKI, © annedehaas

Layout: Uta Börger | www.in-wort-und-bild.netDruck: Stadtkanzlei MünchenGedruckt auf Papier aus 100% Recyclingpapier

Stand: Januar 2016

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