Informationen zur Fremdenverkehrsabgabe

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Page 1: Informationen zur Fremdenverkehrsabgabe

DRUCKSACHE G-11/140

I N F O R M A T I O N S - V O R L A G E Dezernat/Amt: Verantwortlich: Tel.Nr.: Datum IV/Stadtkämmerei Herr Nußbaumer 5100 21.04.2011

Betreff: Informationen zur Fremdenverkehrsabgabe (Fraktionsanträge von SPD-Fraktion und Fraktionsgem einschaft Unabhängige Listen) Beratungsfolge Sitzungstermin Öff. N.Ö. Empfehlung Beschluss 1. HA 2. GR

02.05.2011 10.05.2011

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Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO): nein Abstimmung mit städtischen Gesellschaften: nein

Ergebnis: Der Gemeinderat nimmt die Informationen zur Fremdenv erkehrsabgabe ent-sprechend der Drucksache G-11/140 zur Kenntnis.

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1. Ausgangslage

Im Rahmen der Haushaltsberatungen wurde die Einführung einer Fremdenver-kehrsabgabe vorgeschlagen. Von der SPD-Fraktion und der Fraktionsgemein-schaft Unabhängige Listen sind im Rahmen der Fraktionsanträge (vgl. OZ 117, 198) Anträge auf die Einführung einer Fremdenverkehrsabgabe in Freiburg unter dem Hinweis, wirtschaftlichen Nutzen aus dem Fremdenverkehr zu ziehen, bean-tragt worden. Im Rahmen der 2. Lesung mit der Beratung der Fraktionsanträge erfolgte in der Sitzung des Hauptausschusses am 11.04.2011 anhand der Drucksache HA-11/017 ein Meinungsaustausch über die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Fremdenverkehrsabgabe und die Erfahrungen anderer Städte. Der Frak-tionsantrag wurde von den Antragsteller/innen strittig gestellt und ist daher im Gemeinderat am 17.05.2011 abschließend zu behandeln. Es wurde verabredet, die komplexe Materie im Rahmen eines Fraktionsgespräches vor einer Entschei-dung im Gemeinderat zu erörtern. Das Fraktionsgespräch ist auf den 09.05.2011 terminiert.

2. Städtevergleich In Städten, welche in Baden-Württemberg mit Freiburg vergleichbar wären, ist eine Fremdenverkehrsabgabe bisher nicht eingeführt worden. Bis auf Baden-Baden, wo der Verwaltungsgerichtshof die Satzung für unwirksam erklärt hat, lie-gen alle anderen Städte, welche eine Abgabe auf den Fremdenverkehr erheben, unter 30.000 bzw. die meisten (65 %) sogar unter 15.000 Einwohnern. Die Frem-denverkehrsabgabe wird vorrangig von kleinen Kur- und Erholungsorten erho-ben, deren Einnahmepotenzial nahezu ausschließlich aus dem Fremdenverkehr resultiert und damit der Bezug des örtlichen Handels und der Wirtschaft zum Fremdenverkehr konkret dargestellt werden kann. Um den Ort für Gäste mit einer längeren Verweildauer attraktiv zu machen, müssen deshalb Aktivitäten im Tou-rismusbereich angeboten werden, die kleine Gemeinden nur durch diese Abga-ben finanzieren können.

3. Aktueller Stand Zur Fremdenverkehrsabgabe wären nicht nur Unternehmen beitragspflichtig, die direkte Vorteile aus dem Fremdenverkehr ziehen wie z. B. Übernachtungsbetrie-be, die Gastronomie oder Souvenirshops, sondern auch alle mittelbar profitieren-den Betriebe. Darunter würden alle Handwerksbetriebe, Ärzte und Rechtsanwäl-te, der gesamte Einzelhandel, Banken bis hin zum Schornsteinfeger fallen. Eine Beschränkung der Abgabe auf einige Berufsgruppen ist rechtlich sehr problema-tisch. Maßgeblich für die Frage, ob zwischen unmittelbar und mittelbar begünstigten Berufsgruppen differenziert werden dürfte, ist der Allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Grundgesetz (GG). Danach dürfen im Wesentlichen gleiche Fälle nicht ungleich behandelt werden, wenn kein sachlicher Grund für eine Differen-zierung vorliegt.

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Bezüglich der Differenzierung nach Branchen und Berufsgruppen besteht hierbei das grundlegende Problem, dass abstrakte Kriterien entwickelt werden müssten, die eine Unterscheidung sachlich rechtfertigen können. Eine Differenzierung allein nach unmittelbarer oder mittelbarer Begünstigung wäre nicht zweckmäßig und daher wohl nicht zulässig. Dies lässt sich in einer überschaubaren Kurge-meinde, in der mehr oder weniger alle an den Einnahmen aus dem Tourismusbe-reich teilhaben, leichter darstellen, führt aber auch dort zu Problemen bei einer rechtlich sicheren Ausgestaltung. Es lässt sich beispielsweise nicht rechtfertigen, eine Schreinerei, die auch Produkte an Touristen verkaufen kann und die da-durch unmittelbar begünstigt ist, zum Beitrag heranzuziehen, nicht aber einen Fliesenlegerbetrieb, der Aufträge von Hotels bekommt und damit nur mittelbar begünstigt ist. Im Rahmen einer Satzung wären für jede Branche der Reingewinn und der Vor-teil auf Grund des Tourismus festzulegen. Da der Nutzen aus dem Tourismusbe-reich innerhalb des Stadtgebietes unterschiedlich ausgeprägt ist, wären Zonen zu bilden. Die Höhe des Beitrages würde sich dann auch danach richten, in wel-cher Zone der Umsatz erfolgte. Die Abgrenzungsprobleme bei einer Bildung möglicher Zonen sind in Freiburg offensichtlich. Bei der Vielfalt und den sehr unterschiedlichen Strukturen im Stadtgebiet ist eine fehlerfreie und gerichtsfeste Aussage zu den Vorteilen ganzer Branchen nahezu unmöglich. Außerdem ist die Begrenzung der Abgabenerhebung auf bestimmte Stadtteile sehr kritisch zu bewerten. Es ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlos-sen, zwischen Stadtteilen zu differenzieren. Dies ist aber nur zulässig, soweit tat-sächlich ein unterschiedliches Ausmaß an Vorteilen aus dem Fremdenverkehr nachgewiesen werden kann. Es würde eine Wettbewerbsverzerrung darstellen, wenn Betriebe, die weniger vom Fremdenverkehr profitieren, gänzlich oder teil-weise von der Abgabe befreit werden würden. Daher spricht viel dafür, dass eine Ausgliederung von Stadtteilen aus der Fremdenbeitragssatzung aus Gründen des Wettbewerbes einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar-stellen würde. Die flächendeckende Einführung über das ganze Stadtgebiet brächte wiederum bei der Differenzierung zwischen den Berufsgruppen erhebli-che Probleme, aber auch bei der Frage, welcher Aufwand in dem jeweiligen Be-reich entstanden ist. Die Einführung würde gerade von den Unternehmen einen erheblichen Aufwand verlangen, denn ein Filialbetrieb, wie z. B. eine Bäckerei, müsste nicht nur den auf das Stadtgebiet entfallenden Reingewinn ermitteln, sondern dies auch noch für die in unterschiedlichen Zonen liegenden Filialen vornehmen. Ein Mehrauf-wand für Unternehmen, der diesen nur schwer zu vermitteln wäre. Die Ermitt-lung, wie stark die jeweilige Branche vom Fremdenverkehr profitiert, ist für die Fremdenverkehrsabgabe aber zwingend notwendig, wenn man nicht auf die Be-triebe individuell abstellen möchte. Denn Maßstab für die Fremdenverkehrsab-gabe ist nach § 44 Abs. 2 KAG der besondere wirtschaftliche Vorteil, der dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr erwächst. Wie die Bestimmung die-ses besonderen wirtschaftlichen Vorteils in einer großen Kommune zu bewerk-stelligen sein soll, ist nicht ersichtlich. Daher gibt es in Baden-Württemberg auch keine in der Größe mit Freiburg vergleichbare Stadt, die eine Fremdenverkehrs-abgabe eingeführt hat.

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Die Anzahl potenzieller Abgabepflichtigen lässt sich schwer abschätzen. Auf Grund der Daten der Gewerbesteuer und der bei der Gewerbebehörde angezeig-ten Betriebe dürfte von ca. 12.000 betroffenen Betrieben bzw. Personen auszu-gehen sein. Zu bearbeiten wären auch die jährlich ca. 5.000 An-, Ab- und Um-meldungen.

4. Einnahmen und Ausgaben Beitragsfähiger Aufwand wären die Kosten, die der Gemeinde durch den Frem-denverkehr entstehen. In Freiburg wären dies nach der Erfolgsübersicht 2009 der FWTM unstrittig folgende Beträge für

Freiburg Information 266.000,00 € Tourismus/ Marketing 968.000,00 € Summe 1.234.000,00 €

Ggf. können noch weitere Haushaltspositionen in Frage kommen. Wie aufgeführt ist eine Zuordnung dieser für Großstädte aber schwierig. Denkbar wären z. B. Kostenanteile von einzelnen Einrichtungen wie z. B. Museen, Theater, Bäder, etc. Bei einem anzunehmenden beitragsfähigen Mindestaufwand von 1,2 Mio. € und ca. 12.000 Beitragspflichtigen lägen die durchschnittlichen Einnahmen je Pflichti-gen bei rd. 100,00 € jährlich bzw. entsprechend höher. Die laufenden jährlichen Kosten, die mit der Erhebung einer solchen Steuer ent-stehen werden, würden nach einer groben Einschätzung bei ca. 120.000,00 € liegen (zwei zusätzliche Stellen sowie Raum- und Nebenkosten). Wobei für die Zeit der Einführung deutlich mehr Personal (4 bis 5 Stellen) anzusetzen wäre. Im Hinblick auf die schwierige rechtliche Situation würde sich aufgrund zu erwarten-der Widerspruchs- bzw. Klageverfahren der Aufwand weiter erhöhen. Es liegen hierzu nur Erfahrungswerte von kleineren Gemeinden vor, daher sind diese Schätzungen nur grob möglich.

5. Fazit Ein Grundproblem der Fremdenverkehrabgabe ist, dass eine rechtssichere Er-hebung im Stadtgebiet voraussichtlich nicht leistbar sein wird. Viele Berufsgrup-pen wären davon in unterschiedlicher Weise betroffen und hätten neben den Kosten für die Abgabe einen zusätzlichen Aufwand zur Ermittlung der Berech-nungsgrundlagen. Die Differenzierung bei den Berufsgruppen und die Einteilung in Zonen würden eine nur schwer verständliche Rechtsgrundlage erfordern, die - wie die Satzung aus Baden-Baden belegt - kaum mehr nachvollziehbar ist. Für die Stadt Freiburg sollte aus Sicht der Verwaltung das Thema „Fremdenver-kehrsabgabe“ nicht weiter verfolgt werden.

- Bürgermeisteramt -