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INFORMATIONSDIENST FÜR DAS BAYERISCHE BAUGEWERBE 7 8 SPARPAKET DER BUNDESREGIERUNG – AUSWIRKUNGEN AUF DIE BAUWIRTSCHAFT S. 6 FALL EMMELY: FRISTLOSE KÜNDIGUNG BEI EIGENTUMS- UND VERMÖGENSDELIKTEN S. 9 UNZUREICHENDE DEUTSCHKENNTNISSE ALS KÜNDIGUNGS- GRUND S. 10 MOTORRADTOUR DES JUNG- UNTERNEHMERKREISES S. 24 B 4890 E

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INFORMATIONSDIENST FÜR DAS BAYERISCHE BAUGEWERBE

7 8SPARPAKET DER BUNDESREGIERUNG –AUSWIRKUNGEN AUFDIE BAUWIRTSCHAFTS. 6

FALL EMMELY: FRISTLOSE KÜNDIGUNG BEI EIGENTUMS- UND VERMÖGENSDELIKTENS. 9

UNZUREICHENDE DEUTSCHKENNTNISSE ALS KÜNDIGUNGS-GRUNDS. 10

MOTORRADTOUR DES JUNG-UNTERNEHMERKREISESS. 24

B 4890 E

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STANDPUNKT

Liebe Leserinnen, liebe Leser

seit wenigen Wochen ist sie endlich da, die neue Vergabeverordnung. Mit ihr ist auchdie bereits im letzten Jahr veröffentlichte VOB 2009 von den öffentlichen Auftrag-gebern anzuwenden. Über die wichtigsten Neuerungen hatten wir bereits ausführlichmit einer Beilage in BLICKPUNKT BAU 4/2010 informiert.

Im Bereich der VOB/B ist vor allem die neue Struktur, bei der aus „Nummer“ „Absatz“wird und umgekehrt, gewöhnungsbedürftig. Im übrigen beschränkt man sich in TeilB darauf, die Verbraucherverträge aus der Anwendungsempfehlung herauszunehmenund vollzieht damit die Rechtsprechung des BGH bzw. die Änderung durch das For-derungssicherungsgesetz nach. Für die Praxis bedeutet dies, dass in den Fällen, indenen bislang der Unternehmer in seinem Angebot gegenüber einem Verbraucherdie Geltung der VOB/B vereinbart hat, stattdessen auf die – im offenen Teil unseresInternetauftritts abrufbaren, gemeinsam mit der Haus & Grund herausgegebenen –Musterverträge zurückgegriffen werden sollte.

Deutlich weitgehender sind die Neuerungen in der VOB/A 2009. Hier kommt derDVA einer sowohl auf Bieter- als auch auf Auftraggeberseite häufig geäußerten For-derung nach und dreht die Uhr in Sachen „Formalismus“ wieder ein Stück zurück.Konkret heißt dies, dass geforderte, gleichwohl dem Angebot nicht beigefügte Er-klärungen – unter bestimmten Umständen sogar ein fehlender Preis – nicht wie bisherzwingend zum Angebotsausschluss führen, sondern nach Aufforderung durch denAuftraggeber nachgereicht werden können. Die VOB/A nimmt insoweit in Kauf, dassder eine oder andere Bieter im Einzelfall diese Regelung missbrauchen könnte, umsich in Kenntnis des Submissionsergebnisses seiner Angebotsbindung zu entziehen.Es bleibt daher abzuwarten, ob sich die Neuerung in der Praxis bewährt oder obein faires Vergabeverfahren tatsächlich nur durch die bisherige Formenstrenge ga-rantiert werden kann.

Eine andere Erleichterung der neuen VOB/A 2009 für Bieter und Auftraggeber, näm-lich die Möglichkeit, die Eignung zunächst durch bloße Eigenerklärungen statt durchBescheinigungen der zuständigen Stellen nachzuweisen, scheint sich hingegen zumBumerang zu entwickeln. So wurde in das Vergabehandbuch (s. hierzu auch Seite 4in diesem Heft) ein Formblatt für derartige Eigenerklärung aufgenommen, das nichtweniger als fünf(!) Seiten lang ist und im staatlichen Bereich von allen Bietern, dienicht präqualifiziert sind, mit Angebotsabgabe – bei beschränkten Ausschreibungenbereits vorab – gefordert werden soll. Für Betriebe, die sich diese zusätzliche Büro-kratie ersparen wollen, gilt damit mehr denn je: Lassen Sie sich präqualifizieren!

Ihr Andreas Demharter

2 BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 7/8, Juli/August 2010

STANDPUNKT

Herausgeber: Service- und Verlagsgesellschaft des Bayerischen Baugewerbes m.b.H.Bavariaring 3180336 München,Telefon 0 89/76 79 -119Telefax 0 89/76 79 -154

Verantwortlich für den Inhalt:RA Andreas DemharterBavariaring 3180336 München

Anzeigen: Andreas BüschlerBavariaring 3180336 München

Realisation: Grafisches Konzept: Artkrise kommunikation]s[designRosenthaler Straße 2410119 Berlinwww.artkrise.de

Satzerstellung: Satzstudio RößlerAindlinger Straße 386167 Augsburg

Druck: Negele Druck GmbHTerlaner Straße 686165 Augsburg

Erscheinungsweise: 11 x im JahrDie Ausgaben 07/2010 und 08/2010werden zusammengefasst.

Die Bezugsgebühr ist im Mitgliederpreis enthalten.

Nachdruck auch auszugsweise nur mit Genehmigung des Verlages und unter Quellenangabe gestattet.

Titelseite: Bilder: Quelle ZDB

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INHALTSVERZEICHNIS

3BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 7/8, Juli/August 2010

10... Unzureichende Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund

WIRTSCHAFT

12... Die Bauwirtschaft in Bayern im Juni 2010 –Ergebnisse aus dem ifo Konjunkturtest

12... Bankenrating und Bilanzierung von unfertigen Bauten

13... Aus unserer ArbeitFragen zum ELENA-Verfahren

14... Bauen in Frankreich wird einfacher – VHV Verbands- und Kooperationsmanagement Bau

14... Pestel-Studie zu den Auswirkungen einer Wiedereinführung der degressiven Abschreibung im Mietwohnungsbau

15... Wieder weniger Wohnungen fertig gestellt

15... Internationale Kooperationsbörse auf der Denkmal 2010 in Leipzig

16... Weniger Betriebe, weniger Umsatz

TECHNIK

17... Energieberatung für Wohngebäude Praxis-Handbuch mit Tipps und Fallbeispielen (Dipl.-Ing. FH Heinz P. Janssen)

18... VDI-Richtlinie 4640 Blatt 1 neu erschienen

18... REACh-Leitfaden für Recycling-Baustoffe

18... ATV DIN 18300 –Toleranzen im ErdbauKorrektur zur Broschüre VOB 2009 des ZDB

19... 3. Ausgabe der KMB-Richtlinie erschienen

FACHGRUPPEN

20... Technische BEB-Information02/2010 erschienen

RECHT

4 ..... Vergabehandbücher auf neuestem Stand

5 ..... Beschädigung der Leistung vor Abnahme durch andere Unternehmer

5 ..... Neues Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB)

STEUERN

6 ..... Sparpaket der Bundesregierung –Auswirkungen auf die Bauwirtschaft

7 ..... Dienstwagenbesteuerung – Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt die mehrfache Anwendung der 1%-Regelung

7 ..... Schadstoffbelastete Grundstücke: Bildung von Rückstellungen für Sanierungsverpflichtungen und Teilwertabschreibungen

7 ..... Steuertermine

TARIF- UND SOZIALPOLITIK

8 ..... Illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit –Vollstreckung von Bußgeld-bescheiden im Ausland

8 ..... Abgrenzung von Mindestlohn 1 und 2

9 ..... Fall Emmely: Fristlose Kündigung bei Eigentums- und Vermögensdelikten

20... Neues BEB-Arbeits- und Hinweisblatt „Einbauteile“

21... 11. Internationales BEB-Sachverständigentreffen 2010

21... Neue VOB DIN 18421 in Kraft getreten

21... Expertenrunde plantFachempfehlung zu Dämmstärken auf dem Dach

NACHRICHTEN

22... Oberbayerische Bauinnungsobermeister im Dialog mit dem Wirtschaftsbeirat der Union e. V.

24... Motorradtour des Jungunternehmerkreises

TERMINE

25... Bayerische BauAkademie, Feuchtwangen (August/September/Oktober 2010)

28... Aus- und Fortbildungsstätten der Bauinnungen (August/September/Oktober 2010)

PERSÖNLICHES

29... Dipl.-Ing.(FH) Karl Gehringer,Pfarrkirchen, verstorben

LITERATUR

30... Die neue VOB, Die neue VOFSchnelleinstieg für Praktiker

WIRTSCHAFTLICHE ENTWICKLUNG

31... Die wirtschaftliche Entwicklungdes Baugewerbes in Bayern im Jahr 2010 im Vergleich zum Vorjahr

INHALTSVERZEICHNIS

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RECHT

4 BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 7/8, Juli/August 2010

Vergabehandbücher auf neuestem Stand

Sowohl das Vergabehandbuch des Bundes (VHB Bund) als auch das von Bayern(VHB Bayern) wurden überarbeitet und haben seit dem 11. Juni 2010 Gültig-keit.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bauund Stadtentwicklung hat mit Erlass vom10. Juni 2010 die elektronische Austau-schlieferung, Stand Mai 2010, des Ver-gabe- und Vertragshandbuches für dieBaumaßnahmen des Bundes (VHB) be-kannt gemacht. Ebenso hat die ObersteBaubehörde im Bayerischen Staatsminis-terium des Innern mit Erlass vom 11. Juni2010 das VHB Bayern entsprechend er-gänzt und fortgeschrieben.

Die beiden für die Bieterseite wichtigstenÄnderungen sind:

1. Fehlen eines Preisesin einer unwesentlichen Position

Die Richtlinien zu 321 (VHB Bund) bzw.zu 320 StB und 321.H (VHB Bayern) wur-den umfangreich verändert. Fehlt in einemAngebot lediglich bei einer einzigen Po-sition der Preis, so ist nunmehr zu prüfen,ob es sich hierbei um eine unwesentlichePosition in Bezug auf die ausgeschrie-bene Leistung handelt. Handelt es sich umeine unwesentliche Position, so ist in derrechnerischen Prüfung der fehlende Preismit 0,00 € und anschließend mit demhöchsten in dieser Position angebotenenEinheitspreis zu rechnen. Ist das Angebotnicht mehr das wirtschaftlichste, so wirddas Angebot von der Wertung ausge-schlossen. Handelt es sich weiterhin umdas wirtschaftlichste Angebot, so „kommtder Vertrag ohne die Leistung in der ent-sprechenden Position zustande. Die Ver-gütung für diese Leistung wird ggf. nachAuftragserteilung vereinbart und richtetsich nach § 2 Abs. 6 Nr. 2 VOB/B.“

2. Eignungsprüfung anhand von Eigenerklärungen

Die Eignungsprüfung erfolgt zukünftiganhand von Eigenerklärungen entspre-chend des neuen Formblattes 124, soweitnicht der Bieter präqualifiziert ist. Das

Formblatt 124 besteht aus fünf Seiten.Bislang regelte die alte VOB/A 2006 in§ 8 Nr. 3 Abs. 1 lediglich, dass die Ver-gabestellen von Bietern zum Nachweisihrer Eignung bestimmte Angaben verlan-gen durften. Das Abfordern entsprechen-der Eignungsnachweise stand somitbisher im Ermessen der Vergabestellenund wurde von den Vergabestellen sehrunterschiedlich ausgeübt hinsichtlich derFrage, ob und vor allem in welcher Formdie Vorlage von Eignungsnachweisen ge-fordert wird. Nunmehr sind die Vergabe-stellen nach der neuen VOB/A 2009gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 einheitlich zurEignungsprüfung verpflichtet.

Der Eignungsnachweis kann wie bisherdurch Präqualifikation oder durch Vor-lage von Einzelnachweisen erbracht wer-den. Sind Bieter nicht präqualifiziert, somüssen sie zukünftig zuerst die umfang-reiche „Eigenerklärung zur Eignung“ imFormblatt 124 abgeben. Gelangen ihreAngebote in die engere Wahl, so wirddie Vorlage der Bestätigungen, die imFormblatt 124 genannt sind, gefordert.Werden diese nicht oder nicht rechzeitigvorgelegt, wird das Angebot ausge-schlossen.

Einzelheiten können dem Erlass des BMVBS vom 10. Juni 2010 und

dem Erlass der Obersten Baubehörde

im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 11. Juni 2010

entnommen werden.

Diese sind im Intranet abrufbar unter

www.lbb-bayern.de (Mitgliederbereich/Baurecht/

Bau- und Vergaberecht.

RECHT

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5BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 7/8, Juli/August 2010

mer die Gefahr des zufälligen Unter-gangs seiner Leistung.

Dies gilt nur dann nicht, wenn sich derAuftraggeber mit der Abnahme der Leis-tungen in Verzug befunden hätte oderaber die Beschädigung auf eine Aus-führungsanweisung oder einen vom Auf-traggeber gelieferten Baustoff zurückzu-führen wäre. Beides war vorliegend nichtder Fall. Der Auftraggeber muss sich auchnicht das schädigende Verhalten sei-nes anderen Auftragnehmers zurechnenlassen.

Ein Auftragnehmer erbringt Trockenbau-arbeiten. Nach Fertigstellung, aber vorder Abnahme, werden die Arbeiten durcheinen anderen, ebenfalls vom Auftrag-geber beauftragten Auftragnehmer be-schädigt. Der Trockenbauer beseitigt dieSchäden an seiner Leistung und verlangtvom Auftraggeber hierfür Ersatz.

Das OLG Celle hat mit Urteil vom18.03.2010 (Az.: 6 U 108/09) entschie-den, dass der Auftraggeber nicht die Kos-ten der Schadensbeseitigung tragen muss.Vor der Abnahme trägt der Auftragneh-

Hinweis: Der geschädigte Trocken-bauer muss sich hier mit dem anderenAuftragnehmer auseinandersetzen undvon ihm den Ersatz der Beseitigungs-kosten einfordern. Der Fall macht deut-lich, dass der Auftragnehmer nachFertigstellung seines abnahmefähigenWerkes immer eine angemessene Ab-nahmefrist nach § 640 Abs. 1 Satz 3BGB setzen sollte. Verstreicht dieseFrist, so haftet der Auftraggeber für diespätere Beschädigung der Bauleistung.

Beschädigung der Leistung vor Abnahme durch andere Unternehmer

Wird die abnahmefähige Leistung eines Unternehmers vor der Abnahme durch einen anderen Auftragnehmer des Auf-traggebers beschädigt, so haftet der Auftraggeber nur, wenn sein Verhalten eine schuldhafte Pflichtverletzung darstelltoder er mit der Abnahme in Verzug ist.

Nachweise nicht fristgemäß vor, so dassdas Angebot aus dem Wettbewerb aus-geschlossen werden muss, so ist nach Nr.(25) des Abschnitts 2.4 des HVA B-StBder Bieter zukünftig abzumahnen und darüber zu informieren, dass er im Wie-derholungsfalle wegen fehlender Zuver-lässigkeit nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 VOB/Avon der Wertung ausgeschlossen werdenkann. Neben der Möglichkeit des Nach-forderns fehlender Nachweise regelt derAbschnitt 2.4 auch die Prüfung und Wer-tung eines Angebotes mit einem fehlen-den, aber unwesentlichen Preis.

Auch die Struktur der ZVB/E-StB hat sichnicht verändert. Sie besteht weiterhin ausTeil A (Bundeseinheitliche Regelungen für„Zusätzliche Vertragsbedingungen“) undTeil B (Fachspezifische Regelungen fürStraßenbau).

Mit der Neufassung des Handbuchs wer-den die Novellen von GWB, Vergabever-ordnung und VOB 2009 in ihren Teilen A,B und C umgesetzt. Die Struktur desHandbuchs hat sich nicht verändert. Allefünf Teile des HVA B-StB wurden fortge-schrieben.

Insbesondere Abschnitt 2.4 (Prüfung undWertung der Angebote) wurde vor demHintergrund der Novelle der VOB/A2009 umfassend überarbeitet. Durch denneu eingeführten §  16 Satz 1 Nr. 3VOB/A 2009 müssen fehlende Erklärun-gen und Nachweise der Bieter innerhalbvon sechs Kalendertagen nach Aufforde-rung durch den Auftraggeber vorgelegtwerden. Legt ein Bieter mit einem preislichgünstigen Angebot in Kenntnis des Wett-bewerbsergebnisses die nach Angebots-abgabe angeforderten Erklärungen oder

Weitere Einzelheiten können Sie

dem Rundschreiben ARS Nr. 09/2010 des BMVBS

entnehmen, das Sie in unserem

Intranet unter www.lbb-bayern.de/

Mitgliederbereich/Baurecht/Bau- und Vergaberecht

herunterladen können.

Wir weisen allerdings darauf hin,

dass die Dateien zum Teil sehr umfangreich

(mehr als 400 Seiten) sind.

Neues Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB)

Seit dem 11.06.2010 wird für alle neuen Vergaben im Bereich der Bundesfernstraßen das überarbeitete HVA B-StB –Ausgabe April 2010 – angewandt. Zeitgleich gelten neue Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bau-leistungen im Straßen- und Brückenbau (ZVB/E-StB 2010), die im Anhang des HVA B-StB abgedruckt sind.

RECHT

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STEUERN

6 BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 7/8, Juli/August 2010

Sparpaket der Bundesregierung –Auswirkungen auf die Bauwirtschaft

Die Auswirkungen des von der Bundesregierung geplanten Sparpakets für dieJahre 2011 bis 2014 in den Bereichen Subventionsabbau, Beteiligung von Un-ternehmen, Neujustierung im Bereich Arbeit und Soziales, der Streitkräftereformsowie den Einsparungen im Verwaltungsbereich und weiterer Maßnahmen liegennun vor.

Die Sparmaßnahmen, die auf den Haus-halt des Bundesministeriums für Verkehr,Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) ent-fallen, sind von Bundesminister Ramsauerin einem Schreiben an die Abgeordnetender Regierungsfraktionen erläutert wor-den.

Hieraus ergibt sich, dass neben der Ver-tagung des Baubeginns des BerlinerStadtschlosses weitere Einsparungen imHaushalt des BMVBS vorgesehen sind.Diese Ausgaben sind als „Einsparungenim Verwaltungsbereich“ dargestellt underlauben eine Halbierung der Mittel fürdas Co2-Gebäudesanierungsprogrammund eine Halbierung der Städtebauförde-rung.

Damit betragen die Mittel für Zuschüsseund Zinsverbilligungen im KfW-Co2-Ge-bäudesanierungsprogramm im Jahr 2011nur noch 450 Mio. Euro. Im Jahr 2009betrug die Förderung noch 1,5 Mrd. Euro.Auch im Bereich der Städtebauförderungwerden mit ca. 305 Mio. Euro die Pro-grammmittel halbiert.

Politische Aktivitäten Der ZDB hat sich an die zuständigenBundesminister Ramsauer (Bauen undVerkehr), Dr. Schäuble (Finanzen) undBrüderle (Wirtschaft) sowie an die or-dentlichen Mitglieder des Haushaltsaus-schusses, des Ausschusses für Verkehr,Bau und Stadtentwicklung und des Aus-schusses für Wirtschaft und Technologiegewandt und sich gegen diese Kürzungausgesprochen. Zudem hat der LBB diebayerischen Bundestagsabgeordnetenangeschrieben.

Es wurde insbesondere darauf hinge-wiesen, dass die nachgefragten Mittel im Co2-Gebäudesanierungsprogramm inder Vergangenheit regelmäßig höher gewesen seien als die ursprünglicheHaushaltsplanung und das durch das

Co2-Gebäudesanierungsprogramm pri-vates Kapital in erheblichem Umfang ak-tiviert wurde. So hat ein Fördereuro in derVergangenheit regelmäßig fünf Euro pri-vate Investitionen nach sich gezogen.Eine Kürzung von 400 Mio. Euro im Co2-Gebäudesanierungsprogramm bedeutetein Verzicht auf 2 Mrd. Euro private In-vestitionen.

Auch wurde darauf hingewiesen, dasseine Streichung in den Förderprogram-men vor allem die ortsansässigen, imWohnungs- und Städtebau tätigen mit-telständischen Bauunternehmen treffenwürde.

Wir werden Sie über den weiteren Fort-gang in dieser Angelegenheit unterrich-ten.

Das Schreiben vom Bundesminister Ramsauer

kann bei der Hauptgeschäftsstelle,

Frau Kaksa unter der Telefax-Nr. 089 / 76 79-154 oder [email protected],

angefordert werden.

STEUERN

Autor DJ www.photocase.de

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7BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 7/8, Juli/August 2010

Fraglich war bis jetzt, ob die Rege-lung auf alle zum Betriebsvermögen ge-hörenden Kraftfahrzeuge einzeln, alsomehrfach anzuwenden ist, wenn nur eine Person die Fahrzeuge auch privatnutzt.

Die Finanzverwaltung hatte für diesenFall zuletzt im BMF-Schreiben vom 18. November 2009 die Anweisung er-lassen, die 1%-Regelung nur einmal an-zuwenden, und zwar für das Fahrzeugmit dem höchsten Listenpreis.

Der BFH hat jetzt entschieden, dass diesog. 1%-Regelung auch dann auf jedesvom Unternehmer privat genutzte Fahr-zeug anzuwenden ist, wenn der Unter-nehmer selbst verschiedene Fahrzeuge zuPrivatfahrten nutzt.

HintergrundFührt der Steuerpflichtige kein Fahrten-buch, so ist der private Nutzungsanteileines betrieblichen Fahrzeugs pauschalmit 1% des inländischen Listenpreises zubemessen.

SachverhaltIm Streitfall hielt ein Unternehmer mehrereKraftfahrzeuge in seinem Betriebsvermö-gen, die er auch privat nutzte. Seine Ehe-frau hatte an Eides Statt versichert, nurihr eigenes Fahrzeug zu nutzen; Kinderwaren nicht vorhanden. Gleichwohl hattedas Finanzamt entgegen der Verwal-tungsanweisung die 1%-Regelung mehr-fach angewandt. Die dagegen gerichteteKlage hatte keinen Erfolg.

Dienstwagenbesteuerung – Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt die mehrfache Anwendung der 1 %-Regelung

Wenn ein Unternehmer selbst verschiedene Fahrzeuge zu Privatfahrten nutzt, ist die Besteuerung mit der 1%-Regelungbei jedem dieser Fahrzeuge anzuwenden.

Das BMF-Schreiben kann bei der Hauptgeschäftsstelle,

Frau Kaksa unter der Telefax-Nr. 089 / 76 79-154 oder [email protected],

angefordert werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschie-den, dass in den Fällen, in denen eine zuständige Behörde von Schadstoffbe-lastungen eines Grundstückes und derdadurch bedingten Sanierungsverpflich-tung Kenntnis erlangt, ernsthaft mit der In-anspruchnahme aus dieser Verpflichtunggerechnet werden müsse.

Damit sei eine Teilwertabschreibung bzw.die Bildung einer Rückstellung für die Sa-nierungsverpflichtung zwingend.

Schadstoffbelastete Grundstücke: Bildung von Rückstellungen für Sanierungsverpflichtungen und Teilwertabschreibungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) erläutert im Schreiben vom 11. Mai 2010, in welchen Fällen Rückstellungen für Sanierungsverpflichtungen gebildet werden dürfen, bzw. Teilwertabschreibungen in Zusammenhang mit schadstoffbe-lasteten Grundstücken vorgenommen werden können.

STEUERN

Steuertermine

Die Steuertermine-Übersicht Juli bis Dezember 2010 finden Sie im Internet unter

www.lbb-bayern.de in der Rubrik „Steuern“.

Blickpunkt Bau 7-8-2010 AK_Layout 1 13.07.10 10:45 Seite 7

Dem Urteil lag folgender Sachverhaltzugrunde:

Zu den Aufgaben der Klägerin, welche inPolen einen Abschluss einer Wirtschafts-technikerin erworben hatte, zählten un-streitig das Anrühren von Fugenmasse,das anschließende Einschlemmen derFugen sowie das Abwaschen der Fliesen-wände. Das Gericht hielt es für unstreitigbzw. für zugestanden, dass im Werk derBeklagten zudem ausschließlich fertigeMörtelmischungen eingesetzt wurden,denen – mit Ausnahme von Epoxid-Harz-Verfugungen – nur Wasser hinzugefügtwerden musste. Dauerelastische Fugen-massen kamen bei der Beklagten nicht

In die Lohngruppe 2 werden diejenigenArbeitnehmer eingruppiert, die fachlichbegrenzte Arbeiten nach Anweisung aus-führen. Darunter sind Teilleistungen einesBerufsbildes oder angelernte Spezialtä-tigkeiten zu verstehen.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsenhat sich in seinem Urteil vom 12. April2010 (12 Sa 2001/09) mit der Eingrup-pierung einer in einem Fertigteilwerk (Produktion von Leichtbetonelementen)beschäftigten Arbeitnehmerin befasst,deren ausgeübte Tätigkeit zum Teil strei-tig und zum Teil unstreitig war. Der Be-trieb wurde von den Sozialkassen derBauwirtschaft erfasst.

Abgrenzung von Mindestlohn 1 und 2

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hat ein Fuger nurdann Anspruch auf den Lohn der Lohngruppe 2, wenn er alle Teiltätigkeitender tariflichen Tätigkeitsbeispiele ausübt.

TARIF- UND

8 BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 7/8, Juli/August 2010

Illegale Beschäftigung und SchwarzarbeitVollstreckung von Bußgeldbescheiden im Ausland

Bußgeldbescheide, welche auf der Grundlage des § 23 Arbeitnehmer-Entsen-degesetz (AEntG) ergehen, werden zukünftig auch im Ausland vollstreckt werdenkönnen.

Seit langem macht der Zentralverbanddes Deutschen Baugewerbes darauf auf-merksam, dass die gesetzlichen Bestim-mungen über mögliche Sanktionen beiNichteinhaltung der Mindestlöhne undNichtabführung der Urlaubskassenbei-träge ihre abschreckende Wirkung nichtin vollem Umfang entfalten können, solange keine Vollstreckung von Bußgeld-bescheiden auch im Ausland erfolgt.

Anlässlich des Aktionsprogramms der da-maligen Bundesregierung für Recht undOrdnung am Arbeitsmarkt, welches ins-besondere die Einführung einer Mitfüh-rungspflicht von Ausweispapieren und dieEinführung einer Sofortmeldung zur So-zialversicherung vorsah, haben die dreiTarifvertragsparteien des Baugewerbes ineinem damals gemeinsamen Schreiben andie Bundesministerin der Justiz, Frau Bri-gitte Zypries, vom 22. Oktober 2008 aufdiesen so genannten Vollstreckungsnot-

stand im Ausland aufmerksam gemachtund ihre gemeinsame Überzeugung zumAusdruck gebracht, dass das gesamteAktionsprogramm nur dann ein Erfolgwerden könne, wenn auch das von derBundesregierung bereits seinerzeit an-gekündigte Gesetz zur nationalen Umset-zung des Rahmenbeschlusses des Euro-päischen Rates vom 24. Februar 2005über die Anwendung des Grundsatzesder gegenseitigen Anerkennung vonGeldstrafen und Geldbußen verwirklichtund damit die Vollstreckung von Buß-geldbescheiden im Ausland ermöglichtwerde.

Nunmehr liegt ein entsprechender Ge-setzentwurf der Bundesregierung vom 31. März 2010 vor, welcher zur Zeit Ge-genstand der parlamentarischen Beratun-gen ist. Ein Großteil des Artikelgesetzessoll bereits am 1. Oktober diesen Jahresin Kraft treten.

SOZI

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OLI

TIK

TARIF- UND SOZIALPOLITIK

Blickpunkt Bau 7-8-2010 AK_Layout 1 13.07.10 10:45 Seite 8

9BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 7/8, Juli/August 2010

zum Einsatz. Arbeits- und Schutzgerüstemusste die Klägerin nicht auf- bzw. ab-bauen.

Die Beklagte vertrat die Auffassung, dassdie Klägerin nicht das Vollbild der Tätig-keitsmerkmale eines „Fugers/Verfugers“im Sinne der Lohngruppe des § 5 BRTVerfülle. Zu den Tätigkeitsbeispielen eines„Fugers/Verfugers“ zählen gemäß § 5Ziffer 3 Nr. 5 BRTV das Herstellen von Fu-genmörtel aller Art, Vorbereiten des Bau-körpers zum Verfugen, das Ausführen vonFugarbeiten – auch mit dauerelastischenFugenmassen – und der erforderlichenReinigungsarbeiten sowie das Auf- undAbbauen der erforderlichen Arbeits- undSchutzgerüste. Da diese Merkmale sowieandere in Lohngruppe 2 aufgeführten Tätigkeitsbeispiele nicht vorlagen, wardie Beklagte der Ansicht, dass die Kläge-rin als ungelernte Kraft und Produktions-

28. Juli 2009 hatte das Bundesarbeitsge-richt die Revision zugelassen. Mit Urteilvom 10. Juni 2010 (2AZR 541/09) hatdas Bundesarbeitsgericht (BAG) die Kün-digung für unwirksam erachtet.

Nach Auffassung des BAG haben sich inder Revisionsinstanz die mit der Ver-dachtskündigung verbundenen Fragennicht weiter gestellt, weil das Landesar-beitsgericht - für den Senat bindend -festgestellt habe, dass die Klägerin die ihrvorgeworfene Handlung tatsächlich be-gangen habe. Der Vertragsverstoß seizudem schwerwiegend gewesen. Er be-rühre den Kernbereich der Arbeitsaufga-ben einer Kassiererin und habe damittrotz des geringen Wertes der Pfandbonsdas Vertrauensverhältnis objektiv erheb-lich belastet. Die vorzunehmende Interes-senabwägung falle jedoch – entgegender Auffassung der Vorinstanzen – zu-gunsten der Arbeitnehmerin aus. Das Ge-richt wies insbesondere darauf hin, dass

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Branden-burg hatte mit Urteil vom 24. Februar2009 die außerordentliche Kündigunggegenüber einer seit 31 Jahren beschäf-tigten Kassiererin in einem Supermarkt fürwirksam erachtet. Die Arbeitgeberin hattedie Kündigung auf den Verdacht gestützt,die Arbeitnehmerin habe zwei von einerKollegin gefundene Leergutbons im Wertvon insgesamt 1,30 Euro bei einem Ein-kauf zum eigenen Vorteil genutzt. Bei dervon der Arbeitgeberin durchgeführtenAnhörung belastete die Klägerin ver-schiedene Kollegen. Diese Anschuldigungnahm sie während des Prozesses teilweisezurück, trotzdem leugnete sie die Tatdurchgehend, obwohl diese nach der Be-weisaufnahme als erwiesen angesehenwurde.

Das Landesarbeitsgericht hatte die Re-vision nicht zugelassen, wogegen die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerdeeingelegt hatte. Mit Beschluss vom

das Prozessverhalten der Klägerin nichtzu ihren Lasten gehe. Es lasse keine Rück-schlüsse auf eine vertragsrelevante Unzu-verlässigkeit zu, sondern erschöpfe sichlediglich in einer möglicherweise unge-schickten und widersprüchlichen Vertei-digung. Zudem maß das BAG dem Ge-sichtspunkt besondere Bedeutung zu,dass das Arbeitsverhältnis über drei Jahr-zehnte ohne rechtlich relevante Störungenverlaufen sei und die Klägerin dadurchein hohes Maß an Vertrauen erworbenhabe. Dieses Vertrauen könne durch denin vielerlei Hinsicht atypischen und ein-maligen Kündigungssachverhalt nichtvollständig zerstört werden. Daneben seiauch die vergleichsweise geringfügigewirtschaftliche Schädigung der Arbeitge-berin in Betracht zu ziehen gewesen, sodass eine Abmahnung als milderes Mittelgegenüber einer Kündigung angemessenund ausreichend gewesen wäre.

Fall Emmely: Fristlose Kündigung bei Eigentums- und Vermögensdelikten

Eigentumsdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers sind auch im Falle eines geringen wirtschaftlichen Schadens grundsätzlichgeeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen. Die sofortige Auflösung des Arbeits-verhältnisses kann aber nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts im Einzelfall eine unangemessene Reaktion des Ar-beitgebers darstellen.

TARIF- UND SOZIALPOLITIK

helferin in Lohngruppe 1 einzustufen sei.

Das Arbeitsgericht Hildesheim hat dieKlage auf Zahlung der Vergütungsdiffe-renz zum Mindestlohn 2 abgewiesen.Das Landesarbeitsgericht Niedersachsenhat das Urteil des Arbeitsgerichts bestä-tigt. Die Berufung der Klägerin bliebdamit ohne Erfolg.

Dem Urteil können folgende Leitsätzeentnommen werden:

1. Den Arbeitnehmer trifft im Prozess dieDarlegungs- und Beweislast dafür,dass er alle für die entsprechende Ein-gruppierung erforderlichen tatsächli-chen Tätigkeitsmerkmale erfüllt.

2. Wer nicht alle Teilaspekte der Tätigkeiteines Fugers ausübt, erfüllt die Voraus-

setzungen für den Lohn der Lohn-gruppe 2 nicht.

3. Bei der Ausgestaltung des Tätigkeits-beispiels des „Fugers/Verfugers“ nach§ 5 Ziffer 3 Nr. 5 BRTV haben sich dieTarifvertragsparteien an der Tätigkeiteines „Fugers/Verfugers“ auf einerBaustelle orientiert.

4. An einen Fuger bzw. Verfuger, wie er typischerweise auf einer Baustelletätig wird, werden Anforderungen ge-stellt, die weit über das hinausgehen,was in einem Fertigteilwerk zu leistenist.

5. Das Merkmal des „Herstellens“ vonFugenmörtel im Sinne des § 5 Ziffer 3Nr. 5 BRTV ist nicht erfüllt, wenn ferti-gen Mörtelmischungen lediglich Was-ser hinzugesetzt wird.

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10 BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 7/8, Juli/August 2010

Kenntnisse der deutschen Schriftspracheverlange. Im Ergebnis erachtete es damitin dem vorliegenden Fall die ordentlicheKündigung eines Arbeitnehmers aufgrundunzureichender Kenntnisse der deutschenSchriftsprache für sozial gerechtfertigt.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der in Spanien geborene und aufge-wachsene Arbeitnehmer war seit 1978bei der Arbeitgeberin - ein Unternehmender Automobilzuliefererindustrie - tätig.Zu den Hauptaufgaben des Arbeitneh-mers zählten die Überwachung der auto-matischen Behälterfüllung, das Einpackenvon Teilen sowie die Produktionskon-trolle, jeweils nach mündlichen undschriftlichen Anweisungen. Im Jahre 2001unterzeichnete der Arbeitnehmer eineStellenbeschreibung, wonach zu den An-forderungen an die Stelle u. a. auch dieKenntnis der deutschen Sprache in Wortund Schrift gehörte. Im September 2003besuchte der Arbeitnehmer während derArbeitszeit einen Deutschkurs; einen Fol-gekurs lehnte er jedoch ab. Im Rahmenmehrerer interner Audits wurde jedochfestgestellt, dass der Arbeitnehmer nichtin der Lage war, Arbeits- und Prüfanwei-sungen zu lesen und zu verstehen, da ihmdie erforderlichen Deutschkenntnisse fehl-ten. Daher war es ihm auch nicht möglich,die vom Kunden gewünschten Vorgaben

Seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleich-behandlungsgesetzes (AGG) im Jahre2006 müssen sich Maßnahmen des Ar-beitgebers an verschärften Maßstäbenmessen lassen. Dem Arbeitgeber ist esnach § 1 AGG untersagt, Arbeitnehmeru. a. aus Gründen der Rasse oder wegender ethnischen Herkunft unmittelbar sowiemittelbar zu benachteiligen. Eine unmit-telbare Benachteiligung liegt u. a. dannvor, wenn eine Person aus Gründen derRasse oder wegen der ethnischen Her-kunft eine weniger günstige Behandlungerfährt als eine andere Person in einervergleichbaren Situation. Eine mittelbareBenachteiligung liegt hingegen u. a. dannvor, wenn dem Anschein nach neutraleKriterien, Vorschriften oder Verfahrenwegen der Rasse oder ethnischen Her-kunft andere Personen in besondererWeise benachteiligen können. Eine mit-telbare Benachteiligung soll jedoch dannnicht gegeben sein, wenn die betreffen-den Vorschriften, Kriterien oder Verfahrendurch ein rechtmäßiges Ziel sachlich ge-rechtfertigt und die Mittel zur Erreichungdes Zieles angemessen und erforderlichsind.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteilvom 28. Januar 2010 (2 AZR 764/08)festgestellt, dass es keinen Verstoß ge-gen das AGG darstelle, wenn der Ar-beitgeber von seinen Arbeitnehmern zurAusübung der Tätigkeit ausreichende

und Spezifikationen einzuhalten. Im Mai2007 kündigte die Arbeitgeberin das Ar-beitsverhältnis zum Ende des Jahres.Während das Arbeitsgericht die Kündi-gungsschutzklage abgewiesen hat, hatdas Landesarbeitsgericht Hamm der Kün-digungsschutzklage stattgegeben. DasBundesarbeitsgericht hat die Entschei-dung des Landesarbeitsgerichts Hammaufgehoben und Kündigung für sozialgerechtfertigt erachtet.

Dem Urteil sind folgende Leitsätze zu entnehmen:

1. Die Anforderung eines Arbeitgebersan den Arbeitnehmer, die deutscheSchriftsprache zur Ausübung seinerTätigkeit zu beherrschen, stellt wedereine unmittelbare noch mittelbare Be-nachteiligung im Sinne des AGG dar.Eine unmittelbare Benachteiligungnach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG entfällt,da die deutsche Schriftsprache unab-hängig von der Zugehörigkeit zu einerbestimmten ethnischen Gruppe be-herrscht werden kann.

2. Gemäß § 3 Abs. 2 AGG scheidet einemittelbare Diskriminierung aus, wenndie unterschiedliche Behandlung durchein rechtmäßiges Ziel sachlich gerecht-fertigt ist und die Mittel zur Erreichungdieses Zieles angemessen und erfor-derlich sind. Rechtmäßige Ziele in die-

Unzureichende Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund

Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen, kann dies nachAuffassung des Bundesarbeitsgerichts den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung rechtfertigen.

TARIF- UND SOZIALPOLITIK

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Auf unserer Homepage finden Sieauch die Ausgaben von BlickpunktBau sowie unsere Tarifsammlung-online im Mitgliederbereich.

Schauen Sie doch mal rein!

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11BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 7/8, Juli/August 2010

4. Eine Abmahnung ist im Falle einer per-sonenbedingten Kündigung entbehr-lich, wenn der Arbeitnehmer keineBereitschaft zeigt, an der an sich mög-lichen Behebung des personenbeding-ten Leistungshindernisses mitzuwirken.Ergreift der Arbeitnehmer keine Maß-nahmen, seine Sprachkenntnisse zuverbessern, so führt die sich darin ma-nifestierende fehlende Bereitschaft,dazu, dass vor Ausspruch einer Kün-digung keine Abmahnung erforderlichist.

Das Urteil hat folgende praktische Auswirkungen:

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtsschafft ein Stück weit Rechtssicherheit. Je-doch wird es im Rahmen der Interessen-

sem Sinne können alle nicht ihrerseitsdiskriminierenden und auch sonst le-galen Ziele sein. Dazu gehören auchbestimmte Ziele des Arbeitgebers, wiez. B. betriebliche Notwendigkeiten undAnforderungen an persönliche Fähig-keiten des Arbeitnehmers. Als ein recht-mäßiges Ziel kommt damit auch diemöglichst optimale Erledigung der an-fallenden Arbeit in Betracht.

3. Wenn ein Arbeitgeber Arbeitsanwei-sungen erteilt, deren Befolgung Kennt-nisse der deutschen Schriftspracheverlangen, um die optimale Erledigungder im Betrieb anfallenden Arbeit zusichern, so ist eine damit verbundeneBenachteiligung nicht ausreichendsprachkundiger Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 2 AGG gerechtfertigt.

abwägung immer auf die Umstände desEinzelfalles ankommen. Von besondererBedeutung war in diesem Zusammen-hang, dass der Arbeitnehmer mehrereJahre Zeit gehabt hatte, seine Sprach-kenntnisse zu verbessern. Er war auchmehrmals von seinem Arbeitgeber daraufhingewiesen worden, dass er seineSprachkenntnisse verbessern müsse. DenAufforderungen des Arbeitgebers an denArbeitnehmer, an Sprachkursen teilzuneh-men, ist der Arbeitnehmer ohne Angabeeines Grundes nicht nachgekommen.Daher konnte das fortgeschrittene Alterund die 29-jährige Betriebszugehörigkeitnicht zu Gunsten des Arbeitnehmers Be-rücksichtigung finden.

TARIF- UND SOZIALPOLITIK

Baufotografie –Wir besuchen Ihre Baustelle!

Haben Sie eine Baustelle, auf die Siebesonders stolz sind? Dann meldenSie uns diese! Wir suchen für unsereVerbandszeitschrift Blickpunkt Bauund unseren Internetauftritt www.lbb-bayern.de ständig repräsentative undaussagekräftige Bilder und schickendeshalb gerne unseren Fotografen zuIhnen.

Falls Sie uns über eine aktuelle Bau-stelle informieren möchten, meldenSie diese an die Abteilung Organi-sation unter Telefon 089/7679-118,Email: [email protected].

Bei Veröffentlichung der Bilder wer-den selbstverständlich Ihre Firmen-daten genannt. Außerdem stellen wir Ihnen die Bilder für Ihre eigenen Zwecke zur Verfügung.

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Bankenrating und Bilanzierung von unfertigen Bauten

Eine Besonderheit der Bauwirtschaft ist, dass bei der Leistungserbringung nichtnur Vorleistung erbracht werden müssen, sondern diese auch in der Bilanz als„Unfertige Erzeugnisse“ ausgewiesen werden müssen.

WIRTSCHAFT

12 BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 7/8, Juli/August 2010

Die Bauwirtschaft in Bayern im Juni 2010Ergebnisse aus dem ifo Konjunkturtest

Das Geschäftsklima im bayerischen Bauhauptgewerbe hat sich im Juni leichteingetrübt. Sowohl die aktuelle Geschäftslage als auch die Perspektiven für dienächsten sechs Monate wurden von den befragten Unternehmen etwas ungüns-tiger bewertet als im Vormonat.

Der Ausnutzungsgrad der Gerätekapa-zitäten blieb nahezu unverändert bei 67 % (saison- und witterungsbereinigt)und lag über dem Vorjahreswert (63 %).Jeder dritte Umfrageteilnehmer meldeteProduktionsbehinderungen. 22 % berich-teten über Auftragsmangel (Juni 2009:35 %). Daneben klagten 11 % über un-günstige Witterungsverhältnisse (Juni2009: 0 %). Die Rechweite der Auftrags-bestände verharrte im Durchschnitt der

Bausparten bei rund 2,3 Monaten (sai-son- und witterungsbereinigt); die Auf-tragspolster waren damit um 0,2 Monategrößer als vor Jahresfrist. Den Firmenan-gaben zufolge kam es vereinzelt zu Preis-erhöhungen. Auch für die kommendenMonate rechneten die Unternehmen mitPreisanhebungsspielräumen. Die Beschäf-tigtenzahl dürfte sich nach Einschätzungder Befragungsteilnehmer in der nächstenZeit kaum verändern.

WIRTSCHAFT

Viele Mitgliedsbetriebe fragen sich, ob inder Bilanz die „Unfertigen Erzeugnisse“(Aktivseite: Umlaufvermögen) mit den „Erhaltenen Anzahlungen“ (Passivseite:Verbindlichkeiten) saldiert werden dürfen.Zwar entspricht es der üblichen Bilanzie-rungspraxis in der Bauwirtschaft, die er-haltenen Abschlagszahlungen bis zurHöhe der aktivierten Herstellungskosten

offen aktivisch abzusetzen. Viele Bankenmachen bei ihrem Rating diese Saldie-rung aber wieder rückgängig.

Beispiel:Nachfolgend ist die Bilanz eines Baube-triebs dargestellt. Alle Angaben lautenauf „Tausend Euro = TEUR“. Der Umsatzbeträgt 2.400 TEU.

Lange Bilanz (ohne Saldierung)

Aktiva Passiva

Anlagevermögen 440 Eigenkapital 270Boden, Halle, Maschinen

Umlaufvermögen FremdkapitalUnfertige Erzeugnisse 420 Anzahlungen 340Sonst. Umlaufvermögen 580 Sonst. Fremdkapital 830

1.440 1.440

Kurze Bilanz(Im Beispiel werden die „Unfertigen Erzeugnisse“ mit den „Anzahlungen“ saldiert)

Aktiva Passiva

Anlagevermögen 440 Eigenkapital 270Boden, Halle, Maschinen

Umlaufvermögen FremdkapitalUnfertige Erzeugnisse 80 Anzahlungen 0Sonst. Umlaufvermögen 580 Sonst. Fremdkapital 830

1.100 1.100

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13BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 7/8, Juli/August 2010

Auswirkung der Saldierung auf die BilanzkennzahlenNachfolgend werden die Kennzahlen Eigenkapitalquote, Dynamischer Verschuldungsgrad und Kapitalumschlag ermittelt. DieGegenüberstellung zeigt die Unterschiede beim Ergebnis auf:

KENNZAHL BERECHNUNG LANGE BILANZ KURZE BILANZ

Eigenkapitalquote Eigenkapitel/Bilanzsumme 270 / 1.440 = 18,8 % 270 / 1.100 = 24,5 %

Dyn. Verschuldung Fremdkapital/Netto-Cash Flow 1.170 / 92 = 12,7 Jahre 830 / 92 = 9,0 Jahre

Kapitalumschlag Umsatz/Bilanzsumme 2.400 / 1.440 = 1,7 2.400 / 1.110 = 2,2

WIRTSCHAFT

verpflichtet. Solange das Gesetz nicht fürverfassungswidrig erklärt wird, muss esbefolgt werden.

Frage:Kann aus der Entscheidung des Bun-desverfassungsgerichts zur Vorrats-datenspeicherung auf die Verfas-sungswidrigkeit von ELENA geschlossenwerden?

Antwort:Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtserlaubt prinzipiell eine Vorratsdaten-speicherung. Gefordert wird allerdingseine Verschlüsselung der Daten und einestrenge Zweckbindung. Diese Vorausset-

Frage:Wird das ELENA-Verfahren ausge-setzt, weil Verfassungsbeschwerde da-gegen erhoben worden ist?

Antwort:Die Verfassungsbeschwerde gegen dasGesetz führt nicht automatisch zur Nicht-anwendung der Regelungen. Es liegt viel-mehr ein nach wie vor gültiges deutschesGesetz vor, dessen Verfassungsmäßig-keit im Gesetzgebungsverfahren von dendafür zuständigen Bundesministerien derJustiz und des Innern bestätigt wurde.Dass dies von den Beschwerdeführern be-stritten wird, hat keinerlei Auswirkung aufdie Gültigkeit des Gesetzes, d. h. die Arbeitgeber sind zur Meldung weiterhin

zungen werden von ELENA, nach Auffas-sung des Bundesjustizministeriums, erfüllt.

Nähere Informationen zum ELENA-Verfahren finden Sie unterwww.das-elena-verfahren.de.

Aus unserer Arbeit: Fragen zum ELENA-Verfahren

In den letzten Monaten und Wochen ist das ELENA-Verfahren wegen einer eingereichten Verfassungsbeschwerde in derÖffentlichkeit und in der Fachwelt z. T. kontrovers diskutiert worden. Nach dem am 28. März 2009 verabschiedetenGesetz muss ab dem 1. Januar 2010 jeder Arbeitgeber für jeden seiner Angestellten und Arbeiter einmal monatlicheinen Datensatz übermitteln. Mit Hilfe dieser Daten sollen dann ab dem 1. Januar 2012 die Arbeits- und Sozialämterschneller und einfacher entscheiden können, ob und in welcher Höhe jemand Anrecht auf Sozialleistungen hat. Wir be-richteten im Mitteilungsblatt 07-08/2009, Seite 12/13 und Mitteilungsblatt 10/2009, Seite 9.

Beurteilung im RatingDie so ermittelten Bilanzkennzahlen werden im Wege des Ratings in etwa wie folgt interpretiert:

Ergebnis: Wenn die Kreditinstitute beim Rating die Saldierung von den unfertigen Bauten mit den Anzahlungen zum Zwecke der Bilanz-analyse rückgängig machen, verschlechtert sich automatisch das Rating. Aber nicht alle Banken vertreten die Geschäftspolitik,dass die Saldierung zum Zwecke der Bilanzanalyse rückgängig gemacht wird. Machen Sie deshalb Ihren Steuerberater und IhreBank auf diese Problematik aufmerksam.

KENNZAHL EINHEIT SEHR GUT GUT MITTEL SCHLECHT GEFÄHRDET

Eigenkapitalquote % > 25 20 – 25 10 – 20 < 10 negativ

Dyn. Verschuldung Jahre < 3 3 – 5 5 – 10 10 – 20 > 20

Kapitalumschlag Zahl > 3,0 2,5 – 3,0 1,5 – 2,5 1,0 – 1,5 < 1,0

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Abschreibungsdauer im linearen wie de-gressiven Verlauf ein Saldo von ca. 20 %zugunsten der öffentlichen Haushalte.Damit wird einmal mehr aufgezeigt, dasssich Bauinvestitionen für die öffentlichenHaushalte rechnen. Der von einigenHaushaltspolitikern erweckte Eindruckbei Steuerminderungen durch Abschrei-bungen handle es sich um staatliche Geschenke an Investoren, wird so wider-legt.

Die Vorteile der degressiven AfA für denInvestor werden deutlich, wenn man dieabgezinsten Steuerminderungen nach li-nearem und degressivem Verlauf denSteuermehreinnahmen gegenüberstellt.Während nominal beide Abschreibungs-varianten zum identischen Ergebnis füh-ren, ergibt sich bei der realen Betrachtungein erheblich höherer Barwert der Steuer-minderung bei der degressiven AfA. Allerdings erreicht der Barwert der Steu-ervorteile selbst beim Spitzensteuersatz

Die vorgelegte Kurzstudie macht zu-nächst an einem Beispielobjekt deutlich,in welcher Höhe Steuereinnahmen undSozialabgaben beim Mietwohnungsbaugeneriert werden, bevor Steuerminderun-gen durch Abschreibungen entstehen. Sofließen im Beispielfall mit der Fertigstel-lung eines Neubauprojektes mit zwölfWohnungen und Gesamtkosten in Höhevon 1.874.000 Euro (inkl. Grundstück)den öffentlichen Haushalten 394.000Euro an Steuereinnahmen (Grunderwerb-steuer, Mehrwertsteuer, Einkommensteuer)und 518.000 Euro an Sozialabgaben zu.Damit beläuft sich der Rückfluss aus denSozialabgaben auf mehr als 25 % undder Steuern auf mehr als 20 % des Inves-titionsvolumens.

Diese Mehreinnahmen reduzieren sichüber die Abschreibungsdauer. Legt maneinen individuellen Steuersatz von 45 %zugrunde, so verbleibt von diesen Ge-samteinnahmen nach einer 50-jährigen

mit 366.000 Euro nicht die zur Fertigstel-lung des Mustermehrfamilienhauses an-gefallen Grunderwerbs-, Mehrwert- undLohnsteuern von knapp 394.000 Euro.

Die Studie geht schließlich der Fragenach, wie viel Wohneinheiten unter reinsteuerlichen Gesichtspunkten mehr ge-baut werden müssten, um den rech-nerischen Barwertvorteil der Investorenaus der Wiedereinführung der degres-siven AfA gegenüber der linearen zuegalisieren. Der erforderliche zusätzlicheMietwohnungsbau bewegt sich in Ab-hängigkeit vom unterstellten Steuersatzder Investoren zwischen 12.000 und20.000 WE. Dies bedeutet eine Steige-rung um 1/4 bis 1/3 zum derzeitig niedri-gen Ausgangsniveau im Mietwohnungs-bau (55.000 WE).

Gegenüber der aktuellen Regelung be-wirkt die Einführung der degressiven Ab-schreibung bei einem Privatinvestor (20 %

Pestel-Studie zu den Auswirkungen einer Wiedereinführung der degressiven Abschreibung im Mietwohnungsbau

Das Pestel-Institut hat im Auftrag der Partner der Kampagne für den Wohnungsbau die Effekte der Wiedereinführungder degressiven AfA beim Mietwohnungsbau auf die öffentlichen Haushalte untersucht.

14 BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 7/8, Juli/August 2010

gegen das Bau- oder Handwerksunter-nehmen richten. Diese Gewährleistungs-pflicht erstreckt sich über einen Zeitraumvon zehn Jahren (Art. 1792 ff. Code civil).Sie deckt insbesondere erhebliche Män-gel am Gebäude ab. Für ausländischebauausführende Unternehmen stellt diesbislang ein nur selten zu überwindendesHindernis dar. Die dortigen Assekuranzengewähren Versicherungsschutz nur Betrie-ben, die die französische Qualitätsprü-fung bestanden haben („Präqualifika-tion“). Da deutsche Betriebe in aller Regelnicht über diese französische Präqualifi-kation verfügen, scheuen die Versichererin Frankreich den Deckungsschutz zu ge-

Die im Nachbarland Frankreich vorge-schriebene Gewährleistungsversicherung(Décennale) war in der Vergangenheit fürdeutsche Unternehmen der Bauwirtschaftauf dem französischen Versicherungs-markt nur schwer zu bekommen. DieseMarktbarriere ist nun weggefallen. DerBauspezialversicherer VHV bietet als zugelassener deutscher Décennale-Versi-cherer seit 2009 seinen Baukunden dennotwendigen Versicherungsschutz nachfranzösischem Recht an.

Die Décennale ist eine Pflichtversicherungfür Gewährleistungsansprüche des Bau-herren oder späteren Erwerbers, die sich

währen. Es können Gewerke von Bauun-ternehmern, Handwerkern, Generalunter-und -übernehmern versichert werden.

Informationsunterlagen zur Décennale-Versicherung

können bei der Hauptgeschäftsstelle,

Frau Kaksa unter der Telefax-Nr. 089 / 76 79-154

oder [email protected], angefordert werden.

Bauen in Frankreich wird einfacher –VHV Verbands- und Kooperationsmanagement Bau

In den letzten Jahren hat das Interesse an grenzüberschreitenden Aktivitäten im Baubereich gerade auch im Hinblickauf die Erschließung neuer Märkte in der Wirtschaftskrise zugenommen.

WIRTSCHAFT

Blickpunkt Bau 7-8-2010 AK_Layout 1 13.07.10 10:45 Seite 14

15BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 7/8, Juli/August 2010

2009 wurden noch knapp 159.000Wohnungen in Deutschland fertig ge-stellt. Das ist der niedrigste Wert seitder Wiedervereinigung.

Gegenüber 2008 sank die Zahl neuerWohnungen um 9,6 %, gegenüber dembisherigen Spitzenjahr 1995 um mehr als73 %. 2009 lag die Zahl fertig gestellterWohnungen sogar deutlich unter derZahl der Baugenehmigungen der Jahre2008 und 2009. Dennoch: Ein bisschenHoffnung macht, dass 2009 die Zahl derGenehmigungen leicht stieg.

Wieder weniger Wohnungen fertig gestellt

WIRTSCHAFT

Eigenkapitaleinsatz) eine Renditeverbes-serung im Bereich von 1,7 %-Punkten bis2,7 %-Punkten. Nur mit der degressivenAbschreibung sind aus Investorensichtauch wieder Engagements in struktur-schwächeren Gebieten interessant.

Das Anmeldeformular ist abrufbar unter:

www.contact-businessforum.com

Anmeldungen sind bis zum 1. Oktober 2010

möglich.

Die Börse bietet Möglichkeiten zur Ge-schäftsanbahnung mit Besuchern oderUnternehmen aus dem In- und Ausland.

Termine und Kontaktwünsche werden vorher vereinbart, für die Gespräche zwi-schen den Teilnehmern stehen Dolmet-scher zur Verfügung. Für die Teilnahme ander Kooperationsbörse fällt pro Unter-nehmen ein Entgelt in Höhe von 40,– Euroan. Darin enthalten sind die Veranstal-tungs- und Gesprächsorganisation, eineMesseeintrittskarte, Catering sowie Dol-metscherleistungen.

Internationale Kooperationsbörse auf der Denkmal 2010 in Leipzig

Die Denkmal in Leipzig ist die europäische Leitmesse für Denkmalpflege, Restaurierung und Altbausanierung. Im Rahmender Denkmal 2010, die vom 18. – 20. November stattfindet, findet am 19. November 2010 die Internationale Koope-rationsbörse CONTACT statt.

Die Pestel-Studie finden Sie im Intranetbereich unter

www.lbb-bayern.de, Rubrik „Betriebswirtschaft/

betriebswirtschaftliche Themen“.

Blickpunkt Bau 7-8-2010 AK_Layout 1 13.07.10 10:45 Seite 15

16 BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 7/8, Juli/August 2010

WIRTSCHAFT

Das Krisenjahr 2009 hat auch in derBauwirtschaft deutliche Spuren hin-terlassen. Das schon seit Mitte der1990er Jahre schwer gebeutelte Bau-hauptgewerbe musste erneut Verlustehinnehmen.

Gegenüber 2008 mussten nochmals 591Unternehmen die Segel streichen. In denletzten zehn Jahren summiert sich derRückgang auf über 8 %. Der Umsatzsackte 2009 um 3,5 Mrd. Euro gegen-über dem vergleichsweise guten Vorjahrab und um 21 % im Zehn-Jahres-Ver-gleich.

Weniger Betriebe, weniger Umsatz

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17BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 7/8, Juli/August 2010

Energieberatung für Wohngebäude Praxis-Handbuch mit Tipps und Fallbeispielen(Dipl.-Ing. FH Heinz P. Janssen)

Die Neuerscheinung „Energieberatung für Wohngebäude“ von Heinz P. Janssenvermittelt dem Gebäude-Energieberater die notwendigen Fachkenntnisse zurErstellung von Sanierungskonzepten für die Energie- und Heizkosteneinsparung.

Das Fachbuch widmet sich schwerpunkt-mäßig der Erfassung und energetischenBewertung des Ist-Zustandes von Gebäu-dehülle und Anlagenbauteilen und stelltmögliche Sanierungsmaßnahmen vor.Ebenso erläutert es die erforderlichenenergetischen Berechnungen zur Ermitt-lung realistischer Energiebedarfswertesowie die bestehenden Förderprogrammeund Verfahren zur Beurteilung der Wirt-schaftlichkeit. Darüber hinaus behandeltder Autor Haftungs- und Honorarfragenund gibt Hinweise zur Ausstellung vonEnergieausweisen nach der aktuellenEnergieeinsparverordnung (EnEV). Detail-lierte Fallbeispiele bereits sanierter Ge-bäude, Tipps zur Erstellung Präsentationvon Beratungsberichten, Aufgaben mitLösungen sowie Checklisten runden dasBuch ab.

„Energieberatung für Wohngebäude“dient Handwerkern, Technikern, Architek-ten und Ingenieuren des Bau-, Ausbau-und anlagentechnischen Gewerbes als

Lehrbuch und Nachschlagewerk für ihreTätigkeit als Energieberater.

Eine umfassende Checkliste zur Be-standsaufnahme steht den Buchkäufernauf www.BauenimBestand 24.de zumDownload zur Verfügung.

Bezugsquelle:Verlagsgesellschaft Rudolf MüllerGmbH & Co. KGStolberger Straße 8450933 KölnTelefon 02 21/54 97-120Telefax 02 21/54 [email protected]/energieberatung.html

(2010, 17 x 24 cm, gebunden, 341 Seiten mit 194 Abbildungen und 84 Tabellen, 69,00 Euro, ISBN 978-3-481-02635-6)

TECHNIK

TECHNIK

Blickpunkt Bau 7-8-2010 AK_Layout 1 13.07.10 10:45 Seite 17

ATV DIN 18300 - Toleranzen im ErdbauKorrektur zur Broschüre VOB 2009 des ZDB

In die Broschüre VOB 2009 des ZDB vom April 2010, die der BLICKPUNKT BAU 4/2010 beilag, hat sich auf Seite 27,rechte Spalte, Abschnitt 3 Ausführung und 3.1.8 der Fehlerteufel eingeschlichen. Die neue Ziffer 3.1.8 der DIN 18300,ATV Erdarbeiten lautet wie folgt:

18 BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 7/8, Juli/August 2010

dar, wie solche Anlagen installiert und inSysteme eingebunden werden können.Anwendungsfälle werden aufgezeigt:Wärmepumpenanlagen, die das Grund-wasser oder den Untergrund mit Erd-wärmekollektoren und Erdwärmesondennutzen, oder Anlagen zum Energiespei-chern. Der Primärenergiebedarf und dieCO2-Emissionen werden aufgezeigt.Dabei werden mögliche Umweltbelastun-gen, z. B. durch Leckagen, und thermischeund hydraulische Auswirkungen berück-sichtigt.

Die VDI-Richtlinie „Thermische Nutzungdes Untergrunds, Blatt 1: Grundlagen,Genehmigungen, Umweltaspekte“ stelltdie korrekte Auslegung thermischer Anla-gen zur Nutzung des Untergrundes nachdem neuesten Stand der Technik dar. Siedefiniert und erläutert die Grundlagenzum Wärmefluss im Untergrund undnennt die nach dem Wasser- und Berg-recht erforderlichen Genehmigungen. Siebehandelt die umweltgerechte Material-wahl und zeigt, wie Bohrungen richtigauszuführen sind. Des Weiteren legt sie

Die VDI-Richtlinie VDI 4640 Blatt 1

ist zweisprachig erschienen(deutsch/englisch), umfasst 33 Seiten

und kann zum Preis 81,30 Euro beim Beuth-Verlag

(www.beuth.de) bezogen werden.

VDI-Richtlinie 4640 Blatt 1 neu erschienen

Die VDI-Richtlinie 4640 Blatt 1 „Thermische Nutzung des Untergrunds – Grundlagen, Genehmigungen, Umweltaspekte“wurde überarbeitet und ist in der Fassung Juni 2010 neu erschienen.

der REACh-Verordnung um „Erzeugnisse“handelt, auf deren Inhaltsstoffe die Re-gistrierungsvorschriften und die Bestim-mungen der REACh-Verordnung zu denInformationspflichten in der Lieferkettenkeine Anwendung finden.

Der Leitfaden dokumentiert die Konformi-tät der nach RAL GZ 501-1 güteüber-wachten Recycling-Baustoffe mit derREACh-Verordnung.

Der „REACh-Leitfaden Recycling-Bau-stoffe“, welcher auch als Druckexemplarbei der Bundesgütegemeinschaft Recyc-ling-Baustoffe e. V. angefordert werden

Der Leitfaden erläutert die Anwendungder REACh-Verordnung, in welcher allenAkteuren der Lieferkette von Stoffen un-terschiedliche Pflichten zur Registrierungvon Stoffen und zu den Informationenihrer Stoffe und Zubereitungen übertra-gen werden. Da die Recycling-Baustoffeaus Stoffen im Sinne der REACh-Verord-nung bestehen, unterliegen sie dieser europaweit geltenden EU-Chemikalien-gesetzgebung.

Der vorliegende REACh-Leitfaden legtdar, dass es sich bei den nach RAL GZ501-1 güteüberwachten Recycling-Bau-stoffen nach den Begriffsbestimmungen

kann, steht zum Download im LBB-Intra-net unter dem Stichwort „REACH-Leitfa-den“ zur Verfügung.

Bezugsquelle: Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e.V.Kronenstraße 55 – 58 10117 Berlin Telefon 030/20314-575 Telefax 030/[email protected]

REACh-Leitfaden für Recycling-Baustoffe

Die Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e.V. hat einen REACh-Leitfaden herausgegeben, der die Anwendungder REACh-Verordnung für den Bereich der Recycling-Baustoffe erläutert. Der Leitfaden dokumentiert die Konformitätder nach RAL GZ 501-1 güteüberwachten Recycling-Baustoffe mit der REACh-Verordnung.

TECHNIK

„Abweichungen der Oberfläche von denSollmaßen dürfen bis Bodenklasse 5 ankeiner Stelle mehr als 10 cm und für die

Felsklassen 6 und 7 an keiner Stelle mehrals 50 cm betragen. Die Mindestmaße fürArbeitsräume nach DIN 4124 „Baugru-

ben und Gräben - Böschungen, Verbau,Arbeitsraumbreiten“ sowie bei Gräbenfür Entwässerungskanäle und Entwässe-

Blickpunkt Bau 7-8-2010 AK_Layout 1 13.07.10 10:45 Seite 18

19BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 7/8, Juli/August 2010

für die Abweichungen von den Sollmaßenzu machen. Im Fall c. wird ihm das fertigeErdbauwerk, d. h. die Baugrube über-geben.

EmpfehlungenIm Fall a. hat der Hochbauer z. B. dasMengenrisiko für die Betonarbeiten anden Fundamenten aufgrund ungenauerErdbauarbeiten selbst zu tragen.

Für den Fall b. sollte der Hochbauer Toleranzen für die Abweichung derOberfläche vom Sollmaß in seinem Ver-tragstext mit dem Subunternehmer auf-nehmen. Hier sind die bisher häufigverwendeten Toleranzen aus der ZTVE-StB, Abschnitt 4.4.2 hilfreich. Dort heißtes:

„Das Planum darf nicht mehr als + 3 cmbzw., wenn eine gebundene Tragschichtunmittelbar darüber vorgesehen ist, nichtmehr als + 2 cm von der Sollhöhe abwei-chen.“ Es steht dem Rohbauer frei, auchandere Toleranzen zu vereinbaren.

Im Fall c. muss der Hochbauer keineKenntnis von der vereinbarten Toleranz

rungsleitungen nach DIN EN 1610 „Ver-legung und Prüfung von Abwasserlei-tungen und -kanälen“ dürfen nicht unter-schritten werden.“

Auswirkungen auf die PraxisIst für den Bauauftrag die VOB ver-einbart, gilt die ATV Erdarbeiten, DIN 18300. Wenn nichts anderes verein-bart wird, gelten die neuen in der ATVDIN 18300 Ausgabe 2009 in Abschnitt3.1.8 aufgenommen Toleranzen für Ab-weichungen der Oberflächen von denSollmaßen.

Hier wird festgelegt, dass bei:a. Bodenklasse 1 bis 5 keine Stelle mehr

als 10 cm,b. Felsklasse 6 und 7 keine Stelle mehr

als 50 cmabweichen darf.

Diese vorgegebenen Toleranzen sind fürdas nachfolge Gewerk Hochbau als zugroß anzusehen. Somit muss das Roh-bau-Unternehmen Vorkehrungen hierge-gen treffen.

In der Praxis gibt es drei verschiedeneFall-Möglichkeiten zu betrachtena. Häufig sind die Leistungen des Erd-

baus Bestandteil der Rohbauausschrei-bung. Dann können die Erdbau-Leistungen durch den Rohbauer/Hoch-bauer selbst ausgeführt werden.

b. Wie bei a. aber die Erdbau-Leistungenwerden vom Rohbauer an einen Sub-unternehmer in eigener Verantwortungund Rechnung vergeben.

c. Die Leistungen sind nicht Bestandteilder Rohbauleistung und werden voneinem anderen Unternehmen, was derBauherr beauftragt hat, ausgeführt.

Nur im Fall a. und b. ist der Hochbauervertragsrechtlich in der Lage, Vorgaben

haben. Als vertragliche Grundlage fürden Rohbauunternehmer sind nach § 1Nr. 2 a) VOB/B die Leistungsbeschrei-bung incl. der Ausführungszeichnungenzu nennen. In diesen Ausführungszeich-nungen sind für den Rohbauunternehmereinzuhaltende Höhenangaben wie z. B.Oberkante Fertig-Fußboden (OKFF) bin-dend. Sollten keine Angaben über dieUnterkante der Bodenplatte bzw. Funda-mente vorliegen, ist über eine Rückrech-nung von der Oberkante abzüglich derDicke der Bodenplatte bzw. Fundamenteund ggf. einer Kiesschüttung auf die Hö-henlage de Erdbauwerkes (Baugrube) zuschließen. Hier ist eine Beachtung der To-leranzen im Erbau unerheblich, weil diemaßgebende Höhenangabe für den Roh-bauunternehmer aus seinen Unterlagen(z. B. OKFF) für ihn bindend ist.

Sollte die Leistung des Vorgewerkes Erd-bau nicht diese geforderte Eigenschaft(Höhenlage) aufweisen, sollte der Roh-bauunternehmer nach § 4 Nr. 3 VOB/BBedenken gegen die Leistung anmelden.Dies muss unverzüglich vor Ausführungder Leistung schriftlich dem Auftraggebermitgeteilt werden.

TECHNIK

3. Ausgabe der KMB-Richtlinie erschienen

Die KMB-Richtlinie regelt Abdichtungen von erdberührten Bauwerken oder Bauteilen mit kunststoffmodifizierten Bitu-mendickbeschichtungen.

Die Richtlinie gilt als Grundlage für Pla-nung und Ausführung von Abdichtungenmit kunststoffmodifizierten Bitumendick-beschichtungen. Außerdem sind DIN18195 Bauwerksabdichtungen sowie

Herstellerangaben zu beachten.

Die 3. Ausgabe der KMB-Richtlinie ausMai 2010 löst die 2. Ausgabe aus No-vember 2001 ab.

Sie kann zum Preis von 5,00 Euro inkl.Porto und Versand beim LBB, Frau Rieger (E-Mail: [email protected]), bestelltwerden.

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FACHGRUPPEN

20 BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 7/8, Juli/August 2010

Technische BEB-Information 02/2010 erschienen

Der Bundesverband Estrich und Belag e.V. (BEB) hat sich im Rahmen einer tech-nischen Information zur Frage der Ausführung von Calcium-Sulfat-Estrich in Räu-men mit Feuchtbeanspruchung geäußert.

Das Technische Hinweisblatt 02/2010 kann beim Bundesverband Estrich und Belag e.V. unter bü[email protected] oder per Telefax 0 22 41 3973969 bestellt werden.

ESTRICH UND BELAG

FACHGRUPPEN

bei Fugenprofilen, Bodenstrahlern oderBodenabläufen erörtert. Ein Literaturver-zeichnis rundet diese Veröffentlichung ab.

Das neue BEB-Arbeits- und Hinweisblatt

„Einbauteile in Estrichen im Wohnungs- und Gewerbebau“

kann zum Preis von 6,50 Euro zuzüglich MWSt.

und Versandkosten beim Bundesverband Estrich

und Belag e.V. unter bü[email protected] oder

per Telefax 0 22 41 397 39 69 bezogen werden.

Diese Veröffentlichung ist erstmals er-schienen und mit Stand März 2010 vomBEB-Arbeitskreis „Heizestrich“ fertig ge-stellt worden.

In der Einleitung der Veröffentlichungwird erörtert, was unter Einbauteilen zuverstehen ist. Darauf aufbauend werdendurchdringende und mit dem Untergrundfest verbundene Einbauteile beschrieben.Dabei wird der Einbau bei Estrichen aufDämm- und Trennschichten sowie der Ein-bau in Verbundestrichen detailliert erläu-tert. Selbiges erfolgt nachfolgend fürEinbauteile im Estrichquerschnitt.

Mehrere technische Zeichnungen erläu-tern detailliert die Bauausführung. Unteranderem werden auch Besonderheiten

Neues BEB-Arbeits- und Hinweisblatt „Einbauteile“

Der Bundesverband Estrich- und Belag e.V. (BEB) hat ein neues Arbeits- und Hin-weisblatt „Einbauteile in Estrichen im Wohnungs- und Gewerbebau“ heraus ge-geben.

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21BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 7/8, Juli/August 2010

Verfügung steht, um mit den Fachexpertenzu diskutieren.

Die Details zum Tagungsablauf könnendem Programm entnommen werden, das zusammen mit dem Anmeldebogenim Internetauftritt des Landesverbands Bayerischer Bauinnungen unter www.lbb-bayern.de/Rubrik FachgruppeEstrich und Belag (Mitgliederbereich)herunter geladen werden kann.

Beim diesjährigen Sachverständigen-treffen der Fußbodenbranche stehen diefolgenden Schwerpunktthemen auf der

Tagesordnung:

• Schall• Bauhygiene/Bauphysik• Recht• Temperierte Fußbodenkonstruktionen

Es werden insgesamt acht Vorträge an-geboten, bei denen ausreichend Zeit zur

Anmeldungen und weitere Informationen zur Veranstaltung:Institut für Baustoffprüfung und Fußbodenforschung IBFIndustriestraße 19 53842 Troisdorf Telefon 0 22 41 397 39 - 70Telefax 0 22 41 397 39 - [email protected].

11. Internationales BEB-Sachverständigentreffen 2010

Der Bundesverband Estrich und Belag e.V. (BEB) lädt die Sachverständigen der Fußbodenbranche zum 11. InternationalenSachverständigentreffen am 5. und 6. November 2010 nach Schweinfurt ein.

Anlagen ganz neu aufgenommen. Beimnächsten ISO-Treff der bayerischen Iso-lierer im Herbst (der genaue Termin wirdim August bekannt gegeben) werden wir ausführlich zur neuen Norm infor-mieren.

Während in der neu gefassten ATV DIN18421 „Dämmarbeiten an technischenAnlagen“ die Vorschriften zum wärme-und Kälteschutz im wesentlichen unver-ändert geblieben sind, wurde ein Ab-schnitt zum „Brandschutz“ an technischen

Im Rahmen eines Abonnements beimZDB-Normenportal kann auch diese ATVDIN 18421 für Isolierer günstig, zusam-men mit rund 500 anderen technischenBaunormen, abonniert werden.

Neue VOB DIN 18421 in Kraft getreten

Im Zuge der Einführung der neuen VOB 2009 ist nunmehr auch im Rahmen der überarbeiteten VOB/C die ATV-DIN18421 „Dämmarbeiten an technischen Anlagen“ am 11. Juni 2010 in Kraft getreten.

FACHGRUPPEN

WKSB-ISOLIERER

höher. Um hier eine Empfehlung für Isola-tionen im Bereich des Luftkanalnetzes undvon Geräten außerhalb der thermischenGebäudehülle zu geben, will eine Exper-tenrunde aus Isolierern und der Dämm-stoffindustrie in den kommendenMonaten eine Fachempfehlung zu denDämmstärken erarbeiten.

Die Mitarbeit durch interessierte und indiesem Bereich erfahrene Unternehmerder Fachgruppe ist sehr erwünscht.

Sind Teile des Luftkanalnetzes und Ge-räte außerhalb der thermischen Gebäu-dehülle installiert, so muss dieser Teilentsprechend der zur erwartenden Ober-flächentemperaturen bewertet werden.Eine Isolation mit mindestens einem Wär-meleitkoeffizienten von 0,04 W/ (mk) und50 mm Dicke werden dabei nach derEnEV vorausgesetzt.

Die wirtschaftlich erforderliche Dämm-stärke liegt jedoch in den meisten Fällen

Kontakt: Zentralverband des Deutschen BaugewerbesBundesfachgruppe WKSB-IsoliererHerr Rudolf DomscheidTelefon 030/203 14 - [email protected]

Expertenrunde plant Fachempfehlung zu Dämmstärken auf dem Dach

Eine Expertenrunde aus WKSB-Isolierern und der Industrie entwickelt zurzeit eine Fachempfehlung zu den Dämmstärken.

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22 BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 7/8, Juli/August 2010

Oberbayerische Bauinnungsobermeister im Dialog mit dem Wirtschaftsbeirat der Union e. V.

Am Freitag, den 11.06.2010, trafen sichdie oberbayerischern Obermeister im neu erbauten Oskar-von-Miller-Forum inMünchen mit den Spitzen des Wirt-schaftsbeirates der Union e.V., Herrn Dr. Otto Wiesheu (Präsident) und HerrnDr. Jürgen Hofmann (Generalsekretär), zueiner politischen Gesprächsrunde. Dabeiging es vor allem um die Entwicklung desWohnungsbaus in Bayern.

Weitere Themen waren die Auswirkun-gen des Rückgangs der Einnahmen derGemeinden auf die Bautätigkeit und dasVergabeverhalten der öffentlichen Hand,das geplante Sparpaket der Bundesre-gierung, das aktuelle EuGH-Urteil zu denKündigungsfristen, sowie das neue Ent-gelt-Nachweis-Verfahren (sog. ELENA-Verfahren).

Der Wohnungsneubau in Bayern ist seitJahren auf einem viel zu geringem Ni-veau. Das betonte der Beiratsvorsitzendeder oberbayerischen Obermeister, HerrDipl.-Ing. Wolfgang Reischl, und verwiesdabei auch auf die Ergebnisse mehrereraktuellen Studien, nach denen der Woh-nungsneubaubedarf in fast allen bayeri-schen Regionen sehr hoch ist und von den derzeitigen Wohnungsfertigstellun-gen bei weitem nicht gedeckt wird.

Die Vertreter des Wirtschaftbeirates unddie oberbayerischen Obermeister warensich einig, dass nur investitionsförderndeMaßnahmen durch die Politik, wie etwadie Erhöhung der degressiven Abschrei-bung beim Neubau von Mietwohnungenoder die steuerliche Berücksichtigung der finanziellen Aufwendungen bei derWohneigentumsbildung den Wohnungs-bau ankurbeln können.

Dabei sollte der Neubau von Mietwoh-nungen für einen befristeten Zeitraumdurch eine Verdoppelung des Abschrei-bungssatzes auf jährlich 4 % in den ers-ten acht Jahren stimuliert werden. Bei derWohneigentumsbildung sollten privateEigentümer zukünftig sowohl Eigenkapi-talbeiträge als auch Tilgungsleistungen

steuerlich geltend machen können. ImGegenzug sollten diese Investitionen indas selbst genutzte Wohneigentum nach-gelagert besteuert werden.

Beim Thema „Gemeindefinanzen undBauvergaben der öffentlichen Hand“waren sich die Teilnehmer einig, dass auf-grund der angespannten Haushaltslagein vielen Kommunen mit einem Rückgangder Bauinvestitionen im kommenden Jahrzu rechnen ist.

Da die Bauinvestitionen der öffentlichenHand u. a. wegen der positiven Effekteder in diesem Jahr auslaufenden Konjunk-turprogramme eine Stütze für das Bauge-werbe waren, befürchten die Obermeisterim kommenden Jahr einen deutlichen Kon-junktureinbruch für das Baugewerbe.

Für die Vergaben der öffentlichen Handforderten die Bauinnungsvertreter, wiederzu den bisherigen Wertgrenzen für diefreihändige Vergabe bzw. beschränk-te Ausschreibung zurückzukehren. NachAnsicht der Obermeister sind die derzei-tigen Wertgrenzen, die im Rahmen desKonjunkturpaketes II eingeführt wurdenund wonach freihändige Vergaben bis zueinem Auftragswert von 100.000,– € undbeschränkte Ausschreibungen bis zueinem Auftragswert von 1.000.000,– €möglich sind, zu hoch.

In der Diskussion um die geplanten Spar-maßnahmen der Bundesregierung kamzum Ausdruck, dass die Sparmaßnahmennicht dazu führen dürften, die beschlos-senen Klimaschutzziele herabzusetzen.Die Fördermittel für die energetische Ge-bäudesanierung dürfen hier nicht gekürztwerden.

Jüngst hat der Europäische Gerichtshofeentschieden, dass die Nichtberücksichti-gung von Beschäftigungszeiten vor dem25. Lebensjahr altersdiskrimierend sei.Hier sei die Bundesregierung aufgefor-dert, eine Neuregelung der gesetzlichenBestimmungen zu schaffen, die die Wirt-schaft nicht belaste.

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NACHRICHTEN

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23BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 7/8, Juli/August 2010

Zum Schluss der Veranstaltung betontensowohl die Vertreter des Wirtschaftsbei-rats der Union e. V. als auch die HerrenObermeister die Fruchtbarkeit des Ge-sprächs und die Notwendigkeit der Fort-führung des Dialogs zwischen demoberbayerischen Baugewerbe und derPolitik.

Schließlich wurde auch über das sog.ELENA-Verfahren diskutiert.

Die Obermeister äußerten datenschutz-rechtliche Bedenken. So wird in diesemVerfahren eine Flut von Arbeitnehmerda-ten abgefragt, die weit über die für diesozialversicherungsrechtlichen Verfahrenerforderlichen Daten hinausgingen.

NACHRICHTEN

Oberbayerische Obermeister und Geschäftsführung mit den Spitzenvertretern des Wirtschaftsbeirates der Union e.V., Herrn Präsident Dr. O. Wiesheu (7. v. re.) und Generalsekretär Dr. J. Hofmann (5. v. li.)

Oberbayerische Obermeister und Wirtschaftsbeirat bei der Diskussion

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24 BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 7/8, Juli/August 2010

nach machte sich der Motorrad-Konvoiauf zu einer kurvenreichen und land-schaftlich reizvollen Tour durch den Thü-ringer Wald bis zum Großen Iselsberg,mit 916 Metern die höchste Erhebungenin dieser Region.

Nach insgesamt über 300 zurückgeleg-ten Kilometern ließen die Teilnehmer denTag in der Pension Veitsberg in Ebens-

Ausgangspunkt der diesjährigen Motor-radtour war der Bauhof der Raab Bau-ges. mbH & Co KG in Ebensfeld. Nacheiner kleinen Stärkung erhielten die Teil-nehmer eine kurze und interessante Be-triebsführung von Herrn Schuber-Raab.Anschließend informierte ein Mitarbei-ter der Motorradstaffel des BayerischenRoten Kreuzes über Einsätze und die Aus-rüstung seines Einsatzfahrzeuges. Da-

berg bei fränkischen Schmankerl und aus-reichend Bier gemütlich ausklingen.

An dieser Stelle nochmals herzlichenDank an Wolgang Schubert-Raab fürseine gute Organisation und Gastfreund-schaft, die – bei ausgelassener Stim-mung – bis in die frühen Morgenstundenreichte.

Motorradtour des Jungunternehmerkreises

Am sonnigen Wochenende des 26./27.06.2010 trafen sich 13 Unternehmer zu einer Motorradtour durch den ThüringerWald.

NACHRICHTEN

Auch fachliche Themen kamen nicht zu kurz, hier informiert Herr Schubert-Raab über eine seiner Baustellen.

Auch „schweres Gerät“ war mit am Start.Mit Interesse informieren sich die „Bau-Biker“ über das Einsatzfahrzeug des BRK.

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25BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 7/8, Juli/August 2010

Bautechnik

Betontechnologie

BB 45 Schutz- und Instandsetzung04.10. – 08.10.2010

BB 02 Praktische Betontechnologie08.10. – 09.10.2010

BB 51 ExpertenForum Beton: Aktuelle Betontechnik und -technologie11.10. – 12.10.201026.10. – 27.10.2010

Massivbau

BM 71 Fortbildungsseminar für Ausbilder überbetrieblicherAusbildungsstätten06.09. – 08.09.2010

BM 72 Gewaltprävention inAusbildungsstätten –Workshop für Ausbilder09.09. – 10.09.2010

BM 92 Sachkundelehrgang für ASI-Arbeiten an Asbestzementprodukten14.09. – 15.09.2010

BM 47 Orientierungstest zur Bausachverständigenprüfung24.09.2010

BM 59 Sicher Abdichten im allgemeinen Hochbau29.09.2010

BM 85 Energieberater (BBA) nach EnEV 2009 9 Module

01.10. – 02.10.2010und weiter08.10. – 09.10.2010und weiter15.10. – 16.10.2010und weiter22.10. – 23.10.2010

und weiter29.10. – 30.10.2010

BM 45 Juristische Vorbereitung für zukünftige Bausachverständige07.10. – 09.10.2010und weiter11.11. – 13.11.2010

BM 49 Sachverständigentexte –kurz und verständlich21.10. – 23.10.2010

BM 96 Sicherheitstechnische Grundlagen für Führungskräfte26.10.2010

BM 52 Maßtoleranzen in Hochbau28.10. – 29.10.2010

Tiefbau

BT 41 Zertifizierter Kanalsanierungsberater13.09. – 17.09.2010und weiter04.10. – 08.10.2010

BT 42 Fachkraft für Kanalsanierung20.09. – 24.09.2010und weiter27.09. – 01.10.2010und weiter04.10. – 09.10.2010

Estrich und Belag

BE 31 Vorbereitung zur Meisterprüfung im Estrichlegerhandwerk Teil I „Fachpraxis“ und Teil II „Fachtheorie“

Module einzeln buchbar

BE 66 Vorbereitung von Estrichen für Bodenbelagsarbeiten28.09. – 29.09.2010

TERMINE

TERMINE

Bayerische BauAkademie, Feuchtwangen(August/September/Oktober 2010)

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26 BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 7/8, Juli/August 2010

MF 41 Ausbildung zum EU-BerufskraftfahrerBeschleunigte Grundqualifikation30.08. – 24.09.2010

MF 60 Effektivtraining für LKW-Fahrer im täglichen Fahrbetrieb06.09. – 10.09.201004.10. – 08.10.2010

MF 15 Führerschein L – Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 25 km/h20.09. – 23.09.2010

MF 92 Gefahrgutfahrer Erstausbildung27.09. – 29.09.2010

MF 93 Gefahrgutfahrer Fortbildung30.09. – 01.10.2010

Hochbau

MH 05 Überbetriebliche Ausbildung – Einweisung an Turmdrehkranen23.08. – 27.08.201030.08. – 03.09.201004.10. – 08.10.201011.10. – 15.10.2010

MH 11 Geprüfter Turmdrehkranführer Anfänger23.08. – 10.09.201004.10. – 22.10.201025.10. – 12.11.2010

MH 65 Geprüfter Teleskopfahrer in der BauwirtschaftAnfänger23.08. – 03.09.2010

MH 21 Geprüfter Turmdrehkranführer Fortge-schrittene I30.08. – 10.09.201011.10. – 22.10.2010

MH 68 Geprüfter Teleskopfahrer in der BauwirtschaftFortgeschrittene30.08. – 03.09.2010

Fliesen und Naturstein

BF 31 Vorbereitung zur Meisterprüfung im Fliesenlegerhandwerk Teil I „Fachpraxis“ und Teil II „Fachtheorie“

Module einzeln buchbar

Modul 6Praktische Schnitttechnik30.08. – 10.09.2010

Modul 7Detailzeichnungen – Angebot– Mitarbeiterführung – Qualitätssicherung27.09. – 08.10.2010

Meisterprüfungsarbeit25.10. – 29.10.2010

BF 02 Schnitttechnik für Fliesenleger30.08. – 03.09.2010

Wärme-, Kälte-, Schallschutz

BW 31 Vorbereitung zur Meisterprüfung im WKS-Isoliererhandwerk Teil I „Fachpraxis“ und Teil II „Fachtheorie“

Module einzeln buchbar

Modul 5Schallschutz – Wärme, undFeuchteschutz – Kalkulation23.08. – 03.09.2010

Modul 6Technische Berechnungen20.09. – 24.09.2010

Fachpraktische Prüfung/mündliche Prüfung27.09. – 01.10.2010

Baumaschinentechnik

Führerscheine

MF 31 Führerschein C/CE LKW mit Anhänger und Ladungssicherung30.08. – 17.09.201027.09. – 15.10.201025.10. – 12.11.2010

MH 81 Baumaschinentechnisches Praktikum für Studenten/-innen30.08. – 03.09.201006.09. – 10.09.201013.09. – 17.09.201020.09. – 24.09.2010

MH 22 Geprüfter Turmdrehkranführer Fortgeschrittene II06.09. – 10.09.201018.10. – 22.10.2010

MH 34 „Befähigte Person“ für Lastaufnahme- und Anschlagmittel08.09.201020.10.2010

MH 32 „Befähigte Person“ für Portal- und Brückenkrane20.09. – 22.09.2010

MH 06 Überbetriebliche AusbildungEinweisung ankleinen Erdbaumaschinen 27.09. – 01.10.201004.10. – 08.10.201011.10. – 15.10.201018.10. – 22.10.2010

MH 39 Sicherheitstechnische Unterweisung fürLKW-Ladekranfahrer27.09.2010

MH 76 „Befähigte Person“ für Flüssiggasanlagenin Fahrzeugen27.09. – 28.09.2010

MH 09 Sicherheitstechnische Unterweisung an Turmdrehkranen29.09.2010

MH 77 „Befähigte Person“ für handgeführte Elektrowerkzeuge29.09. – 30.09.2010

MH 72 „Befähigte Person“ für Flurförderzeuge05.10. – 06.10.2010

MH 71 Gabelstaplerfahrer-ausbildung07.10. – 08.10.2010

TERMINE

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27BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 7/8, Juli/August 2010

MT 02 Bau- und maschinentechnische Grundlagen25.10. – 29.10.2010

MT 06 Einweisung an kleinen Erdbaumaschinen25.10. – 29.10.2010

MT 15 Minibaggerfahrer25.10. – 29.10.2010

Management

SM 72 Lohnbuchhaltung für Baubetriebe21.09. – 22.09.2010

SM 11 Auf der Baustelle überzeugen, verhandelnund gewinnen!08.10. – 09.10.2010

SM 79 Mit Leistungslohn gewinnen27.10.2010

Baurecht

SR 45 Baurecht in Schautafeln25.10.2010

SR 46 Die Geschäftsführer-Haftung im Bauunternehmen28.10.2010

SR 44 UnternehmensCheck Baurecht29.10.2010

EDV

EW 12-1 EDV für WKSB-Isolierer (ISO-WiN-Anwenderschulung) 10.09.201011.09.2010

EE 21-1 EDV für Estrichleger(ESTRICH5-Anwenderschulung) 24.09.2010

EE 21-2 EDV für Estrichleger(ESTRICH5-Anwenderschulung) 25.09.2010

MH 70 Gabelfahrerstapler-ausbildung inkl. Fahrpraxis11.10. – 14.10.2010

MH 69 Sicherheitstechnische Unterweisung für Staplerfahrer15.10.2010

MH 62 Bedienen von selbstfahrenden Hubarbeitsbühnen18.10. – 22.10.2010

Tiefbau

MT 18 Graderfahrer – Anfänger23.08. – 03.09.2010

MT 19 Graderfahrer – Fortgeschrittene30.08. – 03.09.2010

MT 11 Geprüfter Bagger- und Laderfahrer für Anfänger27.09. – 29.10.2010

MT 12 Certified Excavator and Loader Operator– Beginner Level27.09. – 29.10.2010

MT 41 Mobilhydraulik Anfänger06.09. – 17.09.201018.10. – 29.10.2010

MT 45 Mobilhydraulik Fortgeschrittene13.09. – 17.09.201025.10. – 29.10.2010

MT 09 Sicherheitstechnische Unterweisung an Erdbaumaschinen01.10.2010

MT 25 Geprüfter Baumaschinenführer Erd- und Tiefbau –Anfänger04.10. – 10.12.2010

MT 71 „Befähigte Person“ für Flüssigkeitsabscheider18.10.2010

EA 15 Office 2007 Wo findet man was? Was ist neu?08.10.2010

EA 21-1 Word 2007 Grundlagen28.10.2010

EA 22-1 Excel 2007 Grundlagen29.10.2010

EA 11-1 Grundlagen EDV15.10. – 16.10.2010

EB 46 EDV-Programmsystem „SIB-Bauwerke“19.10. – 20.10.2010

EA 27 Access 2007 Grundlagen21.10.2010

EA 32-1 Internet Grundlagen für Einsteiger22.10.2010

EA 51 CAD-Zeichnen mit AutoCAD 2010 Anfänger23.10.2010

EA 24 Project 2007 Verwalten von Projekten26.10.2010

TERMINE

Anmeldung und detaillierte Auskünfte Bayerische BauAkademie Ansbacher Straße 2091555 FeuchtwangenTelefon 0 98 52/9002-0Telefax 0 98 52/9002-909www.baybauakad.de [email protected]

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28 BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 7/8, Juli/August 2010

TERMINE

Bauinnung München

Vorbereitungs-Lehrgang auf die Teile I und II derMeisterprüfung für Stuckateure/Trockenbauer Vollzeit-Lehrgang im Ausbildungsjahr 2010/2011Lehrgangszeit: Teil II (Theorie)20.09.2010 – 14.12.2010Teil I (Praxis)10.01.2011 – 11.02.2011

Aus- und Fortbildungsstätten der Bauinnungen (August/September/Oktober 2010)

Vorbereitungslehrgang 2010auf die Gesellen-/Abschlussprüfung für Maurer, Beton- und Stahlbetonbauer,Stuckateure, Straßenbauer, Trockenbaumonteure, Fliesen-, Platten- und MosaiklegerLehrgangszeit:Theorie25.10.2010 – 18.11.2010Praxis22.11.2010 – 02.12.2010

Anmeldung und detaillierte Auskünfte:Bauinnung MünchenWestendstraße 179 80686 MünchenTelefon 089/570704-32Telefax 089/570704-31www.bauinnung-muenchen.de(unter Fortbildung, mittig oben)

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29BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 7/8, Juli/August 2010

Wir behalten Herrn Gehringer als weit-sichtigen, fröhlichen und standesbewuss-ten Vertreter baugewerblicher Anliegenin Erinnerung.

PERSÖNLICHES

PERSÖNLICHES

Dipl.-Ing.(FH) Karl Gehringer, Pfarrkirchen, verstorben

Nach einem tragischen Unfall verstarb am 13. Juni 2010 der langjährige stell-vertretende Obermeister der Bauinnung Rottal-Inn, Herr Dipl.-Ing. (FH) KarlGehringer, im Alter von nur 59 Jahren.

Herr Gehringer war seit 1985 stellvertre-tender Obermeister der Bauinnung Rot-tal-Inn. Ebenso lange engagierte er sichfür die Bayerischen Baugewerbeverbändeals Vertreter des Bezirks Niederbayern imLandesausschuss Technik und danach imBeirat der Landesfachgruppe Hochbau.Als Bauingenieur und Unternehmer setzteer sich fachkundig besonders für einepraxisgerechte Ausgestaltung des techni-schen Regelwerks ein.

Durch seine ruhige, zuvorkommende Artund vor allem durch seine große Fach-und Führungskompetenz trug er viel zurKollegialität und zum Wohle des Berufs-standes bei.

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30 BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 7/8, Juli/August 2010

LITERATUR

LITERATUR

Die neue VOB, Die neue VOFSchnelleinstieg für den Praktiker

Die Novellierung der VOB und VOF setztgemeinsam mit der neuen VgV denSchlusspunkt einer umfangreichen Neu-gestaltung des Vergaberechts. Dabei bil-den die VOB und VOF die Kernbereicheder öffentlichen Bauvergabe bzw. derVergabe von Planungsleistungen, da siesowohl Grundlage für Ausschreibungenvon Bau- und Planungsleistungen alsauch rechtliche Basis für die Baudurch-führung sind.

Das Buch „Die neue VOB/ VOF –Schnelleinstieg für Praktiker“ liefert Ihnendie notwendigen Informationen und de-taillierte Hinweise zur Anwendung derneuen Vorschriften. Es enthält jeweils dieÄnderungen der VOB/ VOF 2009, denkompletten neuen Text zur VOB und VOFund dazugehörige Synopsen, in denendie Neuregelungen den Altregelungengegenübergestellt sind und so Neuerun-gen auf einen Blick ersichtlich machen.

Zur Novelle des VOB finden Sie außer-dem ein eigenes Kapitel zum System derPrüfung und Wertung von Angebo-ten nach der neuen VOB 2009 und zurNovelle der VOF bietet das Werk einSchema, das die Prüfungs- und Ablauf-schritte eines Vergabeverfahrens nach derVOF 2009 aus Sicht einer Vergabestelleskizziert.

Mit diesem Werk haben Sie die neueRechtslage sicher im Blick und können dieAuswirkungen rasch und präzise in dasTagesgeschäft integrieren.

Die neue VOB, Die neue VOF. Schnelleinstieg für Praktiker.Von Dr. Rolf Theißen, Rechtsanwalt undNotar, Fachanwalt für Bau- und Architek-tenrecht, Lehrbeauftragter für Bau- undVergaberecht sowie Vorsitzender desFachanwaltsausschusses für Bau- und Ar-chitektenrecht der RechtsanwaltskammerBerlin.

Von Dr. Frank Stollhoff, Rechtsanwalt,Fachanwalt für Bau- und Architekten-recht, Verfasser zahlreicher Fachver-öffentlichungen zum Bau- und Architek-tenrecht.

Bezugsquelle:Rehm, Verlagsgruppe Hüthig Jehle RehmHultschiner Straße 881677 MünchenTelefon 0 89/21 83 - 72 76Telefax 0 89/21 83 - 76 [email protected]

Die neue VOB, Die neue VOFSchnelleinstieg für den Praktikervon Theißen/Stollhoff1. Auflage 2010. 303 Seiten. Kartoniert.Preis: 29,95 €,ISBN 978-3-8073-0184-6

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JEWEILS JANUAR BIS APRIL 2009 2010 %

Anzahl der Beschäftigten (im Monatsdurchschnitt)

Tätige Personen im Bauhauptgewerbe 118 878 117 755 – 0,9

Bruttoentgeltsumme in 1000 €

Bruttolöhne und -gehälter 959 904 946 960 – 1,3

Geleistete Arbeitsstunden in 1000

Wohnungsbau 14 378 15 193 5,7

Gewerblicher und industrieller Bau 11 381 10 440 – 8,3

davon: Hochbau 7 232 6 376 – 11,8Tiefbau 4 149 4 064 – 2,0

Öffentlicher und Verkehrsbau 8 770 8 981 2,4

davon: Hochbaufür Organisationen ohne Erwerbszweck 588 669 13,8für Gebietskörpersch. und Sozialvers. 1 994 2 184 9,5

davon: TiefbauStraßenbau 2 875 2 761 – 4,0für Gebietskörpersch. und Sozialvers. 3 313 3 367 1,6

insgesamt 34 529 34 614 0,2

Umsatz ohne USt. in 1000 €

Wohnungsbau 1 157 039 1 146 385 – 0,9

Gewerblicher und industrieller Bau 1 366 891 1 141 256 – 16,5

davon: Hochbau 1 032 813 787 275 – 23,8Tiefbau 334 078 353 981 6,0

Öffentlicher und Verkehrsbau 964 765 855 458 – 11,3

davon: Hochbaufür Organisationen ohne Erwerbszweck 53 075 58 500 10,2für Gebietskörpersch. und Sozialvers. 285 171 257 399 – 9,7

davon: TiefbauStraßenbau 291 778 253 489 – 13,1für Gebietskörpersch. und Sozialvers. 334 741 286 070 – 14,5

Baugewerblicher Umsatz 3 488 695 3 143 099 – 9,9

Die wirtschaftliche Entwicklung des Baugewerbesin Bayern im Jahr 2010 im Vergleich zum VorjahrBeschäftigte, Löhne, Gehälter, geleistete Arbeitsstunden und Umsätze in Bayern

Quelle: Bayerisches Landsamt für Statistik und Datenverarbeitung, München 2010

WIRTSCHAFTLICHE ENTWICKLUNG

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31BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 7/8, Juli/August 2010

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IQ – BAUEN MIT INNUNGS-QUALITÄT

BRUNNEN UND ROHRLEITUNGSBAU

WKSB-ISOLIERER

STUCK UND PUTZ

TROCKENBAU

ESTRICH UND BELAG

STRASSEN- UND TIEFBAU

BETONWERKSTEIN,FERTIGTEILE, TERRAZZO UND NATURSTEIN

HOCHBAU

FLIESEN UND NATURSTEIN

BAHNBAU

FEUERUNGS-, SCHORNSTEIN- UND INDUSTRIEOFENBAU

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