Inhalt - vba-ev.de · Vieles ist technisch zwar machbar, nach geltendem Recht aber nicht statthaft....
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Inhalt SeiteA GeschäftlicheMindestanforderungen 3–4 1.Gewerbeanmeldung 2.Versicherungsschutz 3.Einsatzbereitschaft 4.Schlichtungsstellen-Klausel
B PersönlicheMindestanforderungen 5 Fahrzeug-Auftragsbereichbis3,49t 1.Erlaubnisurkundenach§3GüKG 2.FachlicheQualifikation
C TechnischeMindestanforderungen 6–7 Fahrzeug-Auftragsbereichbis3,49t
D BetrieblicheMindestanforderungen 7 Fahrzeug-Auftragsbereichbis3,49tE AllgemeineAuflagen 8–9 1.Geschäftsbetrieb 2.EinhaltunggesetzlicherVorschriften 3.Rechnungserstellung 4.AblehnungoderEntzugderAnerkennung 5.Mitteilungspflicht 6.Gültigkeit 7.BefugniszurKennzeichnung
F PersönlicheundsonstigeMindestanforderungen 10 SchwerverkehrGruppeIundII 1.Erlaubnisurkundenach§3GüKG 2.FachlicheQualifikation
G Techn.MindestanforderungenSchwerverkehrGruppeIundII 10–11
1.FahrzeugederGruppeI AbschleppenundSchleppenvonrollfähigenundnichtrollfähigenSchwer- fahrzeugenbis40tzGMunddarübersowieBergungenmittelsSeilwinde
2.FahrzeugederGruppeII AbschleppenundSchleppenvonrollfähigenundnichtrollfähigenSchwer- fahrzeugenbis40tzGMunddarüber,BergungenmittelsSeilwindesowie schwerenAuto-undMobilkranfahrzeugen
H BetrieblicheMindestanforderungen 12 SchwerverkehrGruppeIundII
NeueBezeichnungennachEG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung(EG/FGV) 12
Checkliste 13
Definition„Abschleppen-Schleppen-Anschleppen-Bergen“ 14
VBA-EmpfehlungenfürRechnungserstellung 15–17
Antrag 19
Formblätter ab21
Nachdruck (auch auszugsweise) und sonstige Verbreitung (z.B. Übernahme von Teilen dieses Werkes in elektronische Medien) nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung des Verbandes gestattet.
© Alle Rechte beim Verband der Bergungs- und Abschleppunternehmen e.V.Linderhauser Straße 141, 42279 Wuppertal, Telefon: 02 02 / 2 66 56-0
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A GESCHÄFTLICHEMINDESTANFORDERUNGEN
1.Gewerbeanmeldung
VorlageeinerKopiederGewerbeanmeldungfürdasBergungs-undAbschleppgewerbe.
Begründung:DieLänder-WirtschaftsministerhabendenVerwaltungserlasszu§14derGewerbeordnungergänzt,dasheißt,dieBergungs-undAbschleppunternehmenwurdeindenKreisdersogenanntenVertrauensgewerbeaufgenommen(§38GewO-ÜberwachungsbedürftigeGewerbe).DanachistjederneueGewerbetreibende,anläßlichderAnmel-dungdesGewerbesnach§14GewO,vonderzuständigenBehördezuüberprüfen.Ergibtsichhierbei,dassderInhaberoderLeiterdesBetriebesnichtdieerforderlicheZuverlässigkeitbesitzt,kommtdieEinleitungeinesGewer-beuntersagungsverfahrensnach§53GewerbeordnunginBetracht.
DieVorlageeinerKopiederGewerbeanmeldungfürdasBergungs-undAbschleppgewerbeistdaherzwingend.
Maßnahme:DemAntragisteineKopiederGewerbeanmeldungfürdenBereichBergenundAbschleppenbeizufügen.
2.Versicherungsschutz
VorlageeinerseparatenBescheinigungderjeweiligenVersicherungsgesellschaft(en)überdenAbschlusseiner•erweitertenBetriebshaftpflicht-undHakenlastversicherung/Transportversicherung[Deckungssumme: 500.000EURf.Fahrzeug-Auftragsbereichbis3,49t/1Mio.EURf.Lkw-BereichsieheFormblattNr.2+3]•HaftpflichtversicherunggegenGüter-undVerspätungsschäden(Formblatt7)und•Umweltschadenversicherunggem.Umweltschadensgesetzvom14.11.2007(Formblatt8)
Begründung:a)DienormaleBetriebshaftpflichtversicherungschließtinderRegelnureineTätigkeitbzw.SchädenaufdemBe-triebsgeländedesVersicherungsnehmersein;dieForderungandenUnternehmerundseineBeschäftigten,außer-halbseinesBetriebsgeländesgewerblicheTätigkeitenwiePannenhilfe,BergenundAbschleppenetc.auszuüben,machteinenumfassendenVersicherungsschutzunabdingbar.
b)DieHakenlastversicherungbzw.derVersichererstelltdenVersicherungsnehmer(VN)undseineErfüllungs-bzw.VerrichtungsgehilfenimRahmendergesetzlichenBestimmungenvonallenHaftpflichtansprüchenfrei,diegegendenVNunddiemitversichertenPersonenausderÜbernahmefolgenderTätigkeitenmitnachgewiesenerBerech-tigungerhobenwerden:
•BeförderungvonGüternmittelsKran,HebezeugenundHilfsmitteln,•GewerblicheGüterbeförderungmitKraftfahrzeugen,•Bergen,Abschleppen,Schleppen,BefördernundAbfahrenvonFahrzeugen,sowiederenInhaltund LadungeinschließlichAuslandrückholdienst,• Einstellen,VerwahrenundSicherstellenderdenAuftragumfassendenObjekte,• PannenhilfeaußerhalbdesBetriebsgrundstückesdesVersicherungsnehmers.
DanebensindVermögensschädenausderUnterlassungeinergeschuldetenLeistungingleicherWeisemitversi-chert;ebensodieAbwehrunbegründeterAnsprüche.
c)HaftpflichtversicherunggegenGüter-undVerspätungsschädenFürdiegewerblicheGüterbeförderungmittelsKraftfahrzeugenistdiegem.§7aGüKGvorgeschriebeneHaftpflicht-versicherungnachzuweisen.DieMindestdeckungssummebeträgtfürjedesSchadensereignis600.000EUR.DieHaftungsbegrenzungentfälltunterdenVoraussetzungendes§435HGBund§§305ffBGB.
d)Umweltschadenversicherunggem.Umweltschadengesetzvom14.11.2007
e)MachteinBetroffenerSchadensersatzansprüchewegenmangelnderSorgfaltspflichtdervermittelndenBehördebeiderAuswahlvonAbschleppunternehmengeltendundmussdieserimRahmenderStaatshaftunganerkanntwerden,istzumindesteinRegressanspruchandasUnternehmenmateriellgesichert.
Maßnahmen:DemAntragsinddieFormblätterNr.2,3,7und8beizufügen.HierbeiwirdvonderVersicherungderAbschlusseinererweitertenBetriebshaftpflicht-,Hakenlast-,Transport-,Güter-undVerspätungsschäden-undUmweltscha-denversicherungbestätigt.
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3.Einsatzbereitschaft
VorlageeinerErklärungüberdieAufrechterhaltungeiner24-Stunden-Einsatzbereitschaft.
VorlageeinerBescheinigungderzuständigenImmissionsschutzbehörde,dassgegendieAusübungdesGewer-beszurNachtzeitundanSonn-undFeiertagenfürdenbeantragtenStandortbzw.FirmensitzkeineBedenkenbestehen.
Begründung:BeiInanspruchnahmeeinesPannenhilfs,Bergungs-undAbschleppdienstesmusseineunverzüglicheRäumungvonPannen-undUnfallstellengewährleistetsein.DieskannabernurvoneinemUnternehmenmiteiner24-stün-digenEinsatzbereitschaftsichergestelltwerden.
DieAnerkennungauchandererUnternehmen(ohne24-Stunden-Einsatzbereitschaft)würdeaufgrunddererheb-lichenLohnvorhaltekosten(nachts,sonn-undfeiertags)zubeträchtlichenWettbewerbsverzerrungenführen.Ne-gativeAuswirkungenaufdasPreisniveauunddieWettbewerbsfähigkeitwärendieFolge.DarüberhinauswürdegegendenGleichheitsgrundsatzverstoßenwerden,dadieUnternehmensprofilezustarkvoneinanderabweichenwürden.
Maßnahmen:DerAntragstellerverpflichtetsichdurchUnterschriftaufdemAntragzurAufrechterhaltungeiner24-Stunden-Ein-satzbereitschaft.
DerGutachterhatsichbeimBesuchdesBetriebesvondentechnischenMöglichkeitenfürdieAufrechterhaltungeiner24-Stunden-Einsatzbereitschaft(z.B.UmschaltmöglichkeitdesTelefons)zuüberzeugen.
Ausnahmen:DieAufrechterhaltungder24-Stunden-EinsatzbereitschaftkanngegebenenfallsdurcheineRufweiterschaltungunddergleichenbetriebenwerden,keinesfallsjedochunterVerwendungeinesAnrufbeantwortersusw.
DiezuständigeBehördehataufdemvorgegebenenFormblattzubestätigen,dasskeineEinwändegegendieGewerbeausführungim24-Stunden-DienstamangegebenenStandortbestehen(sieheFormblatt1)!
4.Schlichtungsstellen-KlauselAnerkennungderSchlichtungsstelledesVBAalsPrüfungsinstanz(derRechtswegbleibtdavonunberührt).
Begründung:MachteinAuftraggebergeltend,dass
a)dasAuftragsentgeltnichtordnungsgemäßberechnetund/oder
b)derAuftragnichtordnungsgemäßdurchgeführtwurde,
solltediezuständigeSchlichtungsstellefürdasBergungs-undAbschleppwesenaufAntragdesAuftraggebersoderdesAuftragnehmersaufeinegütigeEinigungderSachehinwirken.
Beanstandungen,dieindenBereichdesKfz-Handwerksfallen,solltennachwievorderSchiedsstellederKfz-In-nungzurBeurteilungvorgetragenwerden.DerRechtswegwirddurchdieAnrufungderSchlichtungsstelledesVBAnichtberührt.
Maßnahme:DerAntragstellerverpflichtetsichdurchUnterschriftaufdemAntrag,imBeanstandungsfalldenVBAalsSchlich-tungsstelleanzuerkennen.
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B PERSÖNLICHEMINDESTANFORDERUNGEN Fahrzeug-Auftragsbereichbis3,49t
1.ErlaubnisurkundenachdemGüterkraftverkehrsgesetz(§3GüKG)oderdieGemeinschaftslizenznachArt.4derVO(EG)Nr.1072/2009
StellungnahmederIHKHannover-Hildesheim:... Abschleppdienste können rechtlich wie folgt zugeordnet werden:• Die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung unterliegt nicht den Bestimmungen des GüKG. Für solche Beförderungen gibt es also keine Regulierungen.
• Die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen durch eine Werkstatt in diese Werk-statt zum Zwecke der dortigen Reparatur ist Werkverkehr im Sinne des § 1 Abs. 2 GüKG; die für die Beförderung verwendeten Fahrzeuge müssen vom eigenen Personal der Werkstatt gefahren werden, und die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen dieser Unternehmenstätigkeit darstellen.- Alle anderen Beförderungen wie Überführungsfahrten von Neufahrzeugen oder die Beförderung von amtlich sicher-zustellenden Fahrzeugen oder die Beförderung verkehrsbehindernd abgestellter Fahrzeuge sind erlaubnispflich-tig nach dem GüKG.
• Die Mitnahmen von Ersatzteilen für Pannenhilfe ist Werkverkehr.
Unternehmen, die Werkverkehr betreiben, müssen sich bei der für ihren Betriebssitz zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Güterverkehr anmelden. Unternehmen, die gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben, müssen eine Erlaubnis nach § 3 GüKG besitzen. Es kann mit demselben Fahrzeug sowohl Werkverkehr als auch erlaub-nispflichtiger Verkehr betrieben werden ...
2.FachlicheQualifikationNachweisüberdieQualifikationimBereichdesPannenhilfe-,Bergungs-undAbschleppgewerbes.
Begründung:InvielenanderenGewerbenistbeiGeschäftsgründungvomGesetzgebereinNachweisüberdieAusbildungundPrüfung(z.B.Meisterprüfungu.dgl.)fürdasjeweiligeFachgebieterforderlich.ImHandwerkistdazuofteineHandwerksrolleneintragungerforderlich.
NachdemimPannenhilfe-,Bergungs-undAbschleppgewerbediesbezüglichkeinespeziellenVorschriftenundAuf-lagenbestehen,istesunbedingterforderlich,dassimRahmenderÜberprüfungeinNachweisüberdieQualifika-tionindiesemBereichgefordertwird.
Dazukommt,dassdiemeistenAuftraggeberundAuftragsvermittlerindiesemGewerbe(Behörden,Automobil-clubs,Versicherungen,Autohäuser,Herstellerusw.)bereitsnurnochqualifizierteUnternehmenfürihrenAuftrags-bereichauswählen.EbensoerwarteteinnachPanneoderUnfall liegengebliebenerAutofahrer,dass ihm imSchadensfallvoneinemleistungsfähigenundqualifiziertenUnternehmengeholfenwird.Vereinzeltsindbeilie-gengebliebenenFahrzeugenkleine,schnellzubehebendeFehlerdieUrsache,dievoneinemFachmannoftmalsmitgeringemAufwandundmitZuhilfenahmevonDiagnosetesternbehobenwerdenkönnen.
AuchistesbeiBergungs-undAbschlepparbeitendringenderforderlich,dassderUnternehmerundseineinge-setztesPersonalausreichendeGrundkenntnisseimBereichderKfz-Technikbesitzen.
DiefortschreitendenEntwicklungeninBauweiseundTechnikimFahrzeugbereichverlangtgeradeheuteinBezugaufPannenhilfe-,Bergungs-undAbschlepparbeitenoftmehrKenntnisseundFachwissenalsinanderenBereichenimKfz-Sektor(siehez.B.Pannenhilfe-,Bergungs-undAbschlepphinweisederFahrzeughersteller).
Ebensoistesdringenderforderlich,dassderUnternehmerundseineingesetztesPersonalspezielleausreichendeKenntnisseüberGesetzeundVorschriftenfürdiesenBereich(z.B.KfzmitHochvoltsystemesicherbergenundabschleppen,GenehmigungsverfahrenimSinnederFZV,StVZOundStVO)besitzen.DeshalbbestehtdieNotwen-digkeit,dasseineGrundausbildungundständigeWeiterbildungzurAuflagegemachtwird.
Maßnahmen:DemAntragsindfolgendeMindestunterlageninKopiebeizufügen:
•NachweisfürdenFahrzeug-Auftragsbereichbis3,49tübereineabgelegteGesellen-bzw.MeisterprüfungalsKfz-Technikeroderübereinemindestens1-jährigeBerufserfahrungimPannenhilfe-,Bergungs-undAb-schleppbereich.
•FürdenFahrzeug-Auftragsbereichbis3,49tsindabsolvierteWeiterbildungsmaßnahmenfür„Sicherungsmaß-nahmenbeiPannen-/Unfallhilfe,Bergungs-undAbschlepparbeiten(DGUVInformation214-010bisherBGI800)“und„KraftfahrzeugemitHochvoltsystemensicherbergenundabschleppen“nachzuweisen.
•DemAntragsindUnterlagenüberweitereLehrgängeundSchulungenfürdiesenBereichbeizulegen.
C TECHNISCHEMINDESTANFORDERUNGEN Fahrzeug-Auftragsbereichbis3,49t
1.Fuhrpark
a)LkwfürFahrzeugbeförderung/Schlüssel-Nr.1628oder0828*(BergungsfahrzeugmitLadekran-LFBK)1Bergungsfahrzeug(LFBK)miteinerNutzlastvonmindestens3.500kgzurFahrzeugbeförderung.DasFahr-
zeugmussmiteinemdrehbarenLadekranausgerüstetsein,derbeieinerAusladungvon8meineMindest-hakenlastvon1.000kgaufweist
undzusätzlichentweder
b)LkwfürFahrzeugbeförderung/Schlüssel-Nr.1628oder0828*(BergungsfahrzeugohneLadekran-LFBoderBergungsfahrzeugmitLadekran-LFBK)
1Bergungsfahrzeug(LFB/LFBK)mitmindestens2.500kgNutzlast
oder
SelbstfahrendeArbeitsmaschineDA1/Schlüssel-Nr.1601*(Abschleppwagen–AW-AWU)1Abschleppwagen(Kranwagen/Unterfahrlift)miteinerverfahrbarenMindesthakenlast/-hublastvon1.500kg
c)Sonstige-Kfz-Pannenhilfe/SchlüsselNr.1629oder1829*(Pannenhilfefahrzeug-SKP)1Pannenhilfefahrzeug
oder
Sonstige-Kfz-Werkstattwagen/SchlüsselNr.1625oder1825*(Pannenhilfefahrzeug-SKW)1Pannenhilfefahrzeug
EinPannenhilfefahrzeugmitderMindestausstattunggemäßderRichtlinieüberdieMindestanforderungenanBau-artoderEinrichtungvonPannenhilfefahrzeugen(VkBl.1997S.472).AufdiesesFahrzeugkannverzichtetwerden,wenndiegeforderteMindestausrüstungimBergungs-bzw.Abschleppfahrzeugmitgeführtwird(Ausnahmerege-lungsprüfung).
Begründung:ZurschnellenRäumungvonPannen-undUnfallstellenmussderUnternehmergewährleisten,dasseineausrei-chendetechnischeAusrüstungsowiediedementsprechendenFahrzeugezurVerfügungstehen.IndiesemZusam-menhangdarfnichtübersehenwerden:
Vielesisttechnischzwarmachbar,nachgeltendemRechtabernichtstatthaft.
AlleEinsatzfahrzeugemüssen
•aufdenAntragstellerunddessenBetriebssitzzugelassensein.SollteeinMietverhältnisbestehen,mussderBe-sitznachweisbzw.diealleinigeNutzungdurcheinenVertragnachgewiesenwerdenunddieFahrzeugeaufdenAntragstellerzugelassensein.DieseEinsatzfahrzeugemüssenambeantragtenBetriebsgeländeständigbereit-stehen;
•deutlichsichtbarmitFirmennamen,StandortundTelefonnummerbeschriftetsein.Wechselbeschriftungensindnichtzulässig;
•denBestimmungendereinschlägigenUnfallverhütungsvorschriften –UVV„Winden,Hub-undZuggeräte“(DGUVVorschrift54,bisherBGVD8) –UVV„Krane“(DGUVVorschrift53,bisherBGVD6) –UVV„Fahrzeuge“(DGUVVorschrift70,bisherBGVD29) –UVV„GrundsätzederPrävention“(DGUVVorschrift1,bisherBGVA1) –„SicherungsmaßnahmebeiPannen-/Unfallhilfe,Bergungs-undAbschlepparbeiten“(DGUV-Information
214-010,bisherBGI800) –„QualifizierungfürArbeitenanFahrzeugenmitHochvoltsystemen“(DGUVInformation200-005,bisher
BGI8686) –„SichererBetriebvonLkw-Ladekranen“(DGUVInformation214-002,bisherBGI610)entsprechen.EineKopiederletztengültigenPrüfungistvorzulegen;
•dasnotwendigeWerkzeugbzw.PannenhilfewerkzeugunddienotwendigenGerätesowiedieinderUVVvorge-schriebeneAusrüstung(Warnweste,Feuerlöscher,Handlampenusw.)mitführen;
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*DieneuenSchlüsselnummernnachderneuenEG-FGVsieheSeite12
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ErforderlichistdarüberhinauseinebishervomGesetzgebernichtexplizitaufgeführteAusrüstungwie:
•ÖlbindemittelundBehälterzurAufnahmevonölhaltigemBindemittel,Fahrzeugteilen,Glassplitternetc.,•SchaufelundBesen,•dieinderDGUV-Information214-010(BGI800)aufgeführteZusatzausrüstungzurAbsicherung,•einVermerkindenFahrzeugpapierenüberdieAnerkennungalsPannenhilfsfahrzeugmitfolgendemWortlaut
versehen:„AlsPannenhilfsfahrzeugnach§52Abs.4Nr.2StVZOanerkannt“
Damitistsichergestellt,dassdieBauart(beiPannenhilfe-Pkwoder-KombidieMindestausrüstung)dengesetz-lichenAnforderungenentsprichtunddasFühreneinerodermehrerergelberRundum-Kennleuchtenerlaubtist.
DieRichtlinienüberdieMindestanforderunganBauartoderEinrichtungvonPannenhilfsfahrzeugenbzw.alsPan-nenhilfsfahrzeugeimSinnedes§52Abs.4Nr.2StVZOsindanzuerkennen:
1.Abschleppwagen(AW/AWU)sindKraftfahrzeuge,dienach§2Nr.17FZValsselbstfahrendeArbeitsmaschineanerkanntsind.HierfürgeltendieRichtlinienfürdieBegutachtungvonAbschleppwagen(Kranwagen)alsArbeits-maschinevom09.06.1967(Verkehrsblatt1967S.394),
2.LFB/LFBK(Bergungsfahrzeuge)sindKraftfahrzeuge,diebeschädigteoderliegengebliebeneFahrzeugemittelstechnischerEinrichtung(z.B.mittelsWindeoderLadekran)aufdieLadeflächehebenoderziehenunddannab-transportieren.
Hinweis:VorgeschriebenisteineWarnschutzkleidungimSinnedergültigenVorschriften.Gemäߧ4Abs.1und2derUVV„AllgemeineVorschriften“(VBG1/DGUVVorschrift1)hatderUnternehmerseinemBergungs-undAbschleppper-sonalWarnkleidungzurVerfügungzustellen.BeiArbeitenimGefahrenbereichdesfließendenVerkehrsistdieWarnschutzschutzkleidungzutragen.
Maßnahmen:Besichtigung,BegutachtungundStellungnahmedesSachverständigenfürdasBergungs-undAbschleppwesenzurEignungundAusrüstungderEinsatzfahrzeuge(besondersdernachEG-FGVbezeichnetenFahrzeuge)undzurtechnischenAusrüstungdesantragstellendenBetriebes.VorlagederFahrzeugpapiere,Kranlasttabelle,UVVundPrüfbücher,diedemAntraginKopiebeizufügensind.
D BETRIEBLICHEMINDESTANFORDERUNGEN Fahrzeug-Auftragsbereichbis3,49t
1.ZurVerwahrungundEigentumssicherungvonFahrzeugen
Dabeiwirdgefordert,dassmindestens10Fahrzeuge-sofernkeinandererBedarfbesteht-verwahrtwerdenkön-nen.FürdassichereundumweltgerechteAbstellenvonzuverwahrendenFahrzeugensindgeeigneteAb-/Einstell-möglichkeitenvorzusehen.DasGeländeunddieVerwahrmöglichkeitmüssendengesetzlichenundinsbesonderedenUmweltvorschriftenentsprechen.Bau-undwasserrechtlicheVorschriftensindbesonderszubeachten;imZweifelsfallsindvomUnternehmerUnbedenklichkeitsbescheinigungenderzuständigenBehördenvorzulegen.Die-sesGeländemussmiteinemmindestens1,8mhohenundfestverankertenZaunumgebensein.
ZurEigentumssicherungmusseineverschließbareUnterstellmöglichkeit(z.B.Halleoderdergleichen)fürmindestenszweiFahrzeugevorhandensein.Dabeimussgewährleistetsein,dassunbefugtePersonenkeinenZugangzudenFahrzeugenhaben.AufkeinenFallwerdenWerkstätten,Waschhallen,Maschinenhalleno.Ä.akzeptiert,indenenge-arbeitetwird.DieEigentumssicherungmussdengesetzlichenunddenumweltrechtlichenVorschriftenentsprechen.
DieVerwahr-undSicherstellungsmöglichkeitmusssichentwederamBetriebsgeländeoderindessenunmittel-barerNähebefindenunddarfaufkeinenFallweiterals3kmentferntsein.SiekannauchfürsolcheZweckean-gemietetsein.EinNutzungs-oderMietvertragmussvorgelegtwerden.
Begründung:Bergungs-undAbschleppunternehmenwerdennichtausschließlichfürPannenhilfe-,Bergungs-undAbschlepp-maßnahmenangefordert,sondernsindebensomitderEigentumssicherungund/oderderSicherstellungvonFahr-zeugenfürBehördenbefasst.Esistunerlässlich,dassdasUnternehmeneingesichertesGeländezurVerfügunghat.DieMöglichkeit,FahrzeugemitInhaltvorübergehendauchüberdachtzuverwahren,mussgegebensein.
ImBetriebmusseineAufenthaltsmöglichkeitfürKundenvorhandenseindiegeeignetist,Personenz.B.nacheinemUnfallodereinerPannevorübergehendinannehmbarerWeise,auchaußerhalbderGeschäftszeit,unterzubringen.
Maßnahmen:BesichtigungundStellungnahmedesSachverständigenfürdasBergungs-undAbschleppwesenzudenvorge-fundenenVerhältnissenbeimantragstellendenBetrieb.EventuellVorlageeinerschriftlichenGenehmigungzumAbstellenvonUnfallfahrzeugenderzuständigenBehörde.
E ALLGEMEINEAUFLAGEN
1.BetreibeneinesordentlichenGeschäftsbetriebs
InderRegelsindGeschäftszeitenunterderWoche(Mo.-Fr.)von07.00Uhrbis18.00Uhrundsamstagsvon07.00Uhrbis12.00Uhrüblich.DerUnternehmerverpflichtetsich,indiesemZeitraumseinGeschäftmontagsbisfrei-tagsfürachtStundenundsamstagsfürvierStundenfürKundengeöffnetzuhaben.
Begründung:DemKundenoderanderenbefugtenPersonen(Polizei,Gutachteretc.)musseswährenddernormalenÖffnungs-zeit(s.o.)möglichsein,mitdemUnternehmeninKontaktzutreten.
Maßnahme:AmBetriebsgeländeistdeutlichsichtbareinSchildmitdenbetrieblichenÖffnungszeitenanzubringen.
2.EinhaltunggesetzlicherVorschriften
DerUnternehmerverpflichtetsichdurchUnterschriftzurBeachtungderPreisangabenverordnung(PAngV)sowiederallgemeinengesetzlichenVorschriften.
Begründung:Gemäߧ1PAngVbestehtauchfürAbschlepp-undBergungsunternehmeneinePreisangabenpflicht,soweitdieseu.a.Leistungenanbieten.DasAnbietenkanndabeieintatsächlichesVerhaltensein,aberaucheinAnbieteninSinnevon§145BGBdarstellen.DaimRegelfalldasAnbietenbeiAbschleppunternehmenamPannen-undUn-fallortselbsterfolgt,istderOrtdestatsächlichenLeistungsangebotesdasPannenhilfe-,Bergungs-undAbschlepp-fahrzeuganseinemjeweiligenEinsatzort.DaheristdasPreisverzeichnisandiesenFahrzeugenanzubringenoderzurEinsichtnahmebereitzulegen.
WerfürwenigeralseinenMonatGaragen,EinstellplätzeoderParkplätzevermietet,bewachtoderKfzverwahrt,hatamAnfangderZufahrteinPreisverzeichnisanzubringen,ausdemdiegefordertenPreiseersichtlichsind.
Maßnahme:DerAntragstellerverpflichtetsichdurchUnterschriftaufdemAntrag,dieserVerpflichtungnachzukommenundvomSachverständigenüberprüfenzulassen.
3.VBA-EmpfehlungfürdieAuftrags-undRechnungserstellung
NachKenntnisdesVBAbestehenmanchmalProblemebeiderRechnungserstellungsowohlfürdenPkw-alsauchfürdenSchwerverkehrsbereich.Diesführtletztendlichoftdazu,dassdurchunrichtigeDefinitionenundAngabensowiedurchfehlendeEinsatz-undLeistungsbeschreibungenunzufriedeneKundendieSchlichtungsstelledesVBAumKlärungbitten.
NachfolgendeEmpfehlungen(s.Seite15–17)sollendenVBA-Mitgliederndazuverhelfen,einemöglichstnachvoll-ziehbareAuftrags-undRechnungsstellungzugewährleisten.
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4.AblehnungoderEntzugderAnerkennung
SoweitkonkreteAnhaltspunkteZweifelanderfachlichenGeeignetheitodercharakterlichenZuverlässigkeitzulas-senundsoweitsonstigesachlicheErwägungen(z.B.unzureichendeAusstattung)esgebotenerscheinenlassen,kanneineBewerbungzurückgewiesenwerden.AusdenselbenGründenkanneinemUnternehmenauchdieAner-kennungentzogenwerden.ImFallevonUnstimmigkeitenentscheidetderVorstandüberdieVergabedesGütesi-egelsmiteinfacherMehrheit.
Begründung:LiegenderfürdieBeurteilungundAnerkennungeinesUnternehmersvonmaßgeblicherStelleErkenntnissevor,dieZweifelanderZuverlässigkeitoderGeeignetheitdesUnternehmersodereinerseinerErfüllungsgehilfenbegründet,oderwirdeinederfürdieAnerkennungmaßgeblichenAnforderungennichterfüllt,istdieBewerbungabzulehnen.
AusdengleichenGründenkanndemUnternehmerdieAnerkennungentzogenwerden,sofernderUnternehmernachschriftlicherErmahnungnichtinnerhalbeinergesetztenFristdenbeanstandetenMangelausgeräumthat.
ImFalleeineswiederholtfestgestelltenVerstoßesdesUnternehmershatohnenochmaligeschriftlicheErmahnungderEntzugderAnerkennungzuerfolgen.
Maßnahme:DerAntragstelleristinFormeinesAnschreibensvondiesemSachverhaltinKenntniszusetzen;derErhaltdiesesSchreibensistvomUnternehmerdurchUnterschriftzubestätigen.
5.Mitteilungspflicht
DerUnternehmeristverpflichtet,unverzüglichalleÄnderungenmitzuteilen,diefürdieBeurteilungseinerFirmahinsichtlichderAnerkennungvonBedeutungseinkönnten.
Begründung:EinepermanenteÜberprüfungdesUnternehmenshinsichtlichderKriterienfürdieAnerkennungistpraktischnichtmöglich.DerVBAhatdeshalbeinlegitimesInteressedaran,möglicheBeeinträchtigungenderLeistungsfähigkeitunverzüglichzurKenntnisgebrachtzubekommen.DieMitteilungspflichtistzwingend.
Maßnahme:DerAntragstellerverpflichtetsichdurchUnterschriftaufdemAntragalleÄnderungenmitzuteilen,diefürdieBe-urteilungdesBetriebeshinsichtlichderAnerkennungvonBedeutungseinkönnen.
6.Gültigkeit
DieAnerkennungals„GeprüfterVBA-Fachbetrieb“wirdfürdieDauervonfünfJahrenverliehen.
DaderVerbandbeiVergabedesGütesiegels„GeprüfterVBA-Fachbetrieb“eineVerantwortunggegenüberderAll-gemeinheit,insbesonderegegenüberdemAutofahrer,übernimmt,verstehtessichvonselbst,dassderoptischeGesamteindruckdesFirmengeländes,derFahrzeugeunddesPersonalsvonausschlaggebenderBedeutungist.
DieBeauftragtendesVBAwerdenbeiderBesichtigunggeradedaraufeinbesonderesAugenmerkrichten.DerVBAistberechtigt,inunbestimmtenAbständenzudengenanntenBedingungenstichprobenartigeÜberprüfungen,auchunangemeldet,durchzuführen.
7.BefugniszurKennzeichnung
DervomVBAanerkannte„GeprüfteVBA-Fachbetrieb“erhältdieBefugnis,dieseBezeichnungaufseinenBrief-undRechnungssätzenaufzudruckenundseineEinsatzfahrzeugeunddasGeschäftslokalentsprechendzukennzeich-nen.DieseBefugnisgiltnurfürdieZeitderAnerkennung.
DerUnternehmeristverpflichtet,jeglichenHinweisaufdieAnerkennungals„GeprüfterVBA-Fachbetrieb“zuunter-lassen,wenndieMitgliedschaftimVBAerloschenistoderaussonstigenGründen(z.B.Aberkennung,AblaufderGültigkeitetc.)keineAnerkennungmehrbesteht.
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F PERSÖNLICHEU.SONSTIGEMINDESTANFORDERUNGEN SchwerverkehrGruppeIundGruppeII
1.ErlaubnisurkundenachdemGüterkraftverkehrsgesetz(§3GüKG)oderdieGemeinschaftslizenznachArt.4derVO(EG)Nr.1072/2009
2.FachlicheQualifikationDerUnternehmermussnachweisen,dasseineausreichendeAnzahlvonFachpersonalzurVerfügungsteht,umeinen24-Stunden-DienstauchanSonn-undFeiertagenzugewährleisten.DieZuverlässigkeitgemäßderBGHUr-teile(Az.:VIZR277/75vom.11.07.1978undIIIZR189/91vom21.01.1993)musssichergestelltsein.
Maßnahmen:DemAntragsindfolgendeUnterlageninKopiebeizufügen:
•NachweisübereineabgelegteGesellen-bzw.MeisterprüfungalsKfz-Techniker(Nutzfahrzeugsektor)undeinemindestens1-jährigeeinschlägigeBerufspraxis*)oderalternativübereinemindestens5-jährigezusammen-hängendeTätigkeitimPannenhilfe-,Bergungs-undAbschleppbereichfürdenSchwerverkehr.
•EssindabsolvierteWeiterbildungsmaßnahmenfür„SicherungsmaßnahmenbeiPannen-undUnfallhilfe,Ber-gungs-undAbschlepparbeiten(DGUV-Information214-010bisherBGI800)“unddieerfolgreicheTeilnahmeaneinem„Bergungsleiter-“odereinesdervonderTABAangebotenen„Technikfachseminaren“nachzuweisen.
•NachweisüberdieBerufskraftfahrerqualifikation.
•DemAntragsindUnterlagenüberweitereLehrgängeundSchulungenfürdiesenBereichbeizulegen.
•NachweisüberdieausreichendeErfahrungdereingesetztenMitarbeiter(s.Formblatt9)
HinweisPersonal(SchwerverkehrGruppeIundII):DieimPannenhilfe-,Bergungs-undAbschleppbereicheingesetztenMitarbeitermüsseneineausreichendeErfah-rungimSchwerverkehrsbereichhaben.DerAntragsstellermussglaubhaftnachweisen,dassdaseingesetztePer-sonalKenntnisseimLkw-Reparaturbereichsowieübertechn.AnweisungenderHerstellerbeimAbschleppensowiebeiBergungsmaßnahmen(Kardan-undSteckwellenausbau,LösenvonFederspeicherbremsen,AnschlussvonFremdluftusw.)besitzt.AlsNachweiskönnenTeilnahmebescheinigungenvonFachseminaren,speziellenSchu-lungenanNutzfahrzeugenundBestätigungenvonArbeitgeberndienen(sieheFormblatt9).
*)ZusätzlichfürUnternehmerSchwerverkehrGruppeII:BeiGruppeIImusszusätzlichnachgewiesenwerden,dassderfürdenEinsatzverantwortlicheMitarbeiterdesAn-tragstellerseinemindestens5-jährigeBerufserfahrungimFachbereichBergenundAbschleppenvonSchwerfahr-zeugenbesitzt.
G TECHNISCHEMINDESTANFORDERUNGEN SchwerverkehrGruppeIundII
DieimvorstehendenKriterienkatalogenthaltenengeschäftlichenMindestanforderungen(A1.–4.)unddieallge-meinenAuflagen(E1.–7.)habenauchfürdenSchwerverkehrsbereichGültigkeit.
Diepersönlichen,technischenundbetrieblichenMindestanforderungen(B–D)werdendurchnachstehendeKri-terienersetzt.
1.FAHRZEUGEDERGRUPPEIAbschleppenundSchleppenvonrollfähigenundnichtrollfähigenSchwerfahrzeugenbis40tzGMunddarübersowieBergungenmittelsSeilwinde.
a)EinPannenhilfsfahrzeug,dasdievomGesetzgebervorgeschriebeneMindestausrüstung(sieheVerkehrsblatt1997,Seite472)unddieinderDGUV-Information214-010(bisherBGI800)geforderteZusatzausrüstungmitführtundlt.EintragungindenFahrzeugpapierenalsPannenhilfsfahrzeuggem.§52Abs.4Nr.2StVZOanerkanntist.EskannsichhierauchumeinenWerkstattwagenhandeln.DieEintragungkanndannlauten:
So.Kfz.Pannenhilfe(Schlüssel-Nr.1629oder1829)*/Pannenhilfefahrzeug-SKP-So.Kfz.Werkstattwagen(Schlüssel-Nr.1625oder1825)*/Pannenhilfefahrzeug-SKW-
und
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b)EinAbschleppwagen(Kranwagen)derinderLageist,rollfähigeSchwerfahrzeugebis40tabzuschleppenbzw.zuschleppen.DasFahrzeugmusseineverfahrbareHaken-/Hublastvon6tbei60km/hhabenundmiteinerSeil-windeausgerüstetsein,derenZugkraft10tameinfachenStrangbeträgt.DiesesFahrzeugmussindenFahrzeug-papierenfolgendeEintragunghaben:
SelbstfahrendeArbeitsmaschineDA1(Schlüssel-Nr.1601)*/Abschleppwagen-AWU-
AlleEinsatzfahrzeugemüssen-sofernerforderlich-alsPannenhilfsfahrzeuggemäߧ52Abs.4Nr.2anerkanntseinundderDGUV-Information214-010(BGI800)entsprechen.
•InallenFahrzeugenistauchdasnotwendigeWerkzeugundGerätsowiedieinderUVV/DGUVvorgeschriebeneAusrüstung(Warnweste,Feuerlöscher,Handlampeusw.)mitzuführen.ZurAusrüstunggehörenauchdasnötigeSpezialwerkzeug,Anschlagmaterial,Schaufel,Besen,Ölbindemittel,Abfallbehälter,Absicherungsmaterialusw.
•SofernfürdieEinsatzfahrzeugeAusnahmegenehmigungen(Achslasterhöhung,Betriebs-oderFahrgenehmigungusw.)erforderlichsind,müssenKopiendavonbeigelegtwerden.
•AlleEinsatzfahrzeugemüssendeutlichsichtbarmitFirmenname,StandortundTelefonnummerbeschriftetsein.Wechselbeschriftungensindnichtzulässig.
•DieEinsatzfahrzeugemüssenaufdenAntragstellerunddessenBetriebssitzzugelassensein.SollteeinMietver-hältnisbestehen,mussderBesitznachweisbzw.diealleinigeNutzungdurcheinenVertragnachgewiesenwer-denunddieFahrzeugeaufdenAntragstellerzugelassensein.
•AlleEinsatzfahrzeugemüssendenBestimmungendereinschlägigenUVV/DGUVVorschriften1,53,54und70(BGVD29,BGVD8,BGVD6,BGVA1)entsprechen.EineKopiederletztengültigenPrüfungistbeizulegen.
Anmerkung:FallsdiesePrüfbescheinigungennochnichtodernurteilweisevorliegen,empfehlenwir,miteinemSicherheitsingenieurodereinerPrüforganisationVerbindungaufzunehmen.
Maßnahmen:ÜberprüfungvorOrt,insbesondereob6tHaken-oderHublastauchtatsächlichsicherverfahrenwerdenkönnen.
2.FAHRZEUGEDERGRUPPEIIAbschleppenundSchleppenvonrollfähigenundnichtrollfähigenSchwerfahrzeugenbis40tzGMunddarüberBergungenmittelsSeilwindesowieschwerenAuto-oderMobilkranfahrzeugen.
FahrzeugederGruppeI
und
1Auto-oderMobilkranmiteinerMindesttragfähigkeitvon40t(bei3mAusladungvonDrehkranzmitte).DiesesFahrzeugsollfolgendeEintragungenindenFahrzeugpapierenvorweisen:
SelbstfahrendeArbeitsmaschineMobilkranDA53(Schlüssel-Nr.162700)*/Mobilkran-MK-
oder
SelbstfahrendeArbeitsmaschineAutokranDA53(Schlüssel-Nr.162101)*/Autokran-AK-
•InallenFahrzeugenistdasnotwendigeWerkzeugundGerätsowiedieinderUVV/DGUVvorgeschriebeneAus-rüstung(Warnwesten,Feuerlöscher,Handlampeusw.)mitzuführen.ZurAusrüstunggehörenauchdasnötigeSpezialwerkzeug,Anschlagmaterial,Schaufel,Besen,Ölbindemittel,Abfallbehälterusw.
•SofernfürdieEinsatzfahrzeugeAusnahmegenehmigungen(Achslasterhöhungen,Betriebs-oderFahrgenehmi-gungenusw.)erforderlichsind,müssenKopiendavonvorgelegtwerden.
•AlleEinsatzfahrzeugemüssendeutlichsichtbarmitFirmenname,StandortundTelefonnummerbeschriftetsein.Wechselbeschriftungensindnichtzulässig.
•DieEinsatzfahrzeugemüssenaufdenAntragstellerunddessenBetriebssitzzugelassensein.SollteeinMietver-hältnisbestehen,mussderBesitznachweisbzw.diealleinigeNutzungdurcheinenVertragnachgewiesenwer-denunddieFahrzeugeaufdenAntragstellerzugelassensein.
•AlleEinsatzfahrzeugemüssendenBestimmungendereinschlägigenUVVundderDGUVVorschriften1,53,54und70(BGVD29,BGVD8,BGVD6,BGVA1)entsprechen.EineKopiederletztengültigenPrüfungistvorzulegen.
Anmerkung:FallsdiesePrüfbescheinigungen(BGV)nochnichtodernurteilweisevorliegen,empfehlenwir,miteinemSicherheitsingenieurodereinerPrüforganisationVerbindungaufzunehmen.
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*DieneuenSchlüsselnummernnachderneuenEG-FGVsieheSeite12
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H BETRIEBLICHEMINDESTANFORDERUNGEN SchwerverkehrGruppeIundII
1.ZurVerwahrungundEigentumssicherungvonFahrzeugenimSchwerverkehrsbereichundderenLadungmusseineMöglichkeitvorhandensein.
•Dabeiwirdgefordert,dassmindestenszweiSchwerverkehrszügeundderenLadung(kompletteLastzüge,Om-nibusseusw.)verwahrtwerdenkönnen.DiesesGeländemussdenUmweltschutzvorschriftenentsprechenundmiteinemmindestens1,8mhohenfestverankertenZaunumgebensein.DiesesGeländekannauchinunmit-telbarerNähedesUnternehmensliegenundfürsolcheZweckeangemietetsein.EineVereinbarungdarüberistvorzulegen.
•ZusätzlichmusseineverschließbareUnterstellmöglichkeitfürmindestenseinenSchwerverkehrszugunddes-senLadungvorhandensein.Dabeimussgewährleistetsein,dassdasFahrzeugunddessenLadungz.B.ineinerHalleoderdergleichenuntergestelltistundkeineunbefugtenPersonenzudemsichergestelltenFahrzeugbzw.dessenLadunghaben.AufkeinenFallwerdenWerkstätten,Waschhallen,Maschinenhalleno.Ä.akzep-tiert,indenengearbeitetwird.DieSicherstellmöglichkeitmussdengesetzlichenunddenumweltrechtlichenVorschriftenentsprechen.
Anmerkung:Dabeiistdarangedacht,dassessichumeineabschließbareUnterstellmöglichkeithandelt,diedenUmweltvor-schriftenentspricht.DieseUnterstellmöglichkeitkannauchinunmittelbarerNähedesUnternehmensliegen(je-dochnichtweiterals5km)undfürsolcheZweckeangemietetsein.EineNutzungsvereinbarungbzw.Mietvertragdarüberistvorzulegen.
•DerBetriebunddasGeländemüssendengesetzlichenMindestanforderungeninBezugaufAusübungdesGe-werbesandiesemStandortundaufEinhaltungderUmweltschutz–undImmissionsschutzvorschriftengenügen.
•DiezuständigeBehördemussbestätigen,dassein24-Stunden-DienstamangegebenenStandortausImmissi-onsschutzgründendurchgeführtwerdendarf.
•ImBetriebmusseineAufenthaltsmöglichkeitfürKundenvorhandensein,diegeeignetist,Personenz.B.nacheinemUnfallodereinerPannevorübergehendinannehmbarerWeise,auchaußerhalbderGeschäftszeit,unter-zubringen.
NEUEBEZEICHNUNGENNACHEG-FAHRZEUGGENEHMIGUNGSVERORDNUNG(EG-FGV)
Seitdem29.04.2009giltdieneueEG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung(EG-FGV)füralleFahrzeuge,welcheabdiesemDatumzugelassenwerden.FüreinebessereÜbersichthabenwirdiealtenundneuenBezeichnungenge-genübergestellt.
Hinweis:DamitKraftfahrzeugegem.§52Abs.4Nr.2StVZOalsPannenhilfsfahrzeugeanerkanntwerden,müs-sendienationalenSchlüsselnummernvoneinemaaSindenZulassungsbescheinigungeneingetragenwerden.
Altfahrzeuge(bisherige,nationaleBezeichnung)
•Lkwf.Fahrzeugbeförderungmit/ohneLadekranSchlüsselnr.:0828oder1628
•So.Kfz-PannenhilfeSchlüsselnr.:1629oder1829•So.Kfz-WerkstattwagenSchlüsselnr.:1625oder1825
•Selbstf.Arbeitsmaschine,Auto-/MobilkranDA53Schlüsselnr.:1827oder1621•Selbstf.Arbeitsmaschine-AbschleppwagenDA1Schlüsselnr.:1601
Neufahrzeuge(neueBezeichnungnachEG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung[EG-FGV] )
•FahrzeugzurGüterbeförderung>3,5t–12tSchlüsselnr.:N2SGoder>12tSchlüsselnr.:N3SG
EsgibthierfürkeineBezeichnungmehr,derSachverständigemussvorOrtdieEignungundAusrüstungprüfen.Schlüsselnr.:z.B.N1,N2-SG/BA
•MobilkranSchlüsselnr.:N3-SF•Selbstf.Arbeitsmaschine-AbschleppwagenDA1Schlüsselnr.:1601
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Checkliste:FolgendeBescheinigungensinddemAntraginKopiebeigefügt:
c UnterschriebenerAntragfürdieAnerkennungals„GeprüfterVBA-Fachbetrieb“
c Gewerbeanmeldung/GewerbeummeldungfürdenBereichBergenundAbschleppen
c UnbedenklichkeitsbescheinigungderImmissionsschutzbehördezurGewerbeausübung amangegebenenStandortim24-Stunden-Dienst(sieheFormblatt1)
c BescheinigungüberdenAbschlusseinerHakenlastversicherung/Transportversicherung(sieheFormblatt2)
c BescheinigungüberdenAbschlusseinererweitertenBetriebshaftpflichtversicherung(sieheFormblatt3)
c AusführlichegültigePreisliste(sieheFormblatt4Fahrzeug-Auftragsbereichbis3,49tbzw.Formblatt5Schwerverkehrsbereich)
c PersonallistederfestangestelltenMitarbeiterundAushilfskräfte(sieheFormblatt6)
c BescheinigungüberdenAbschlusseinerHaftpflichtversicherunggegenGüter-undVerspätungsschäden(sieheFormblatt7)
c BescheinigungüberdenAbschlusseinerUmweltschadenversicherunggem.Umweltschadens-gesetzvom14.11.2007(sieheFormblatt8)
c ErlaubnisurkundenachdemGüterkraftverkehrsgesetz(§3GüKG)
c ImFahrzeug-Auftragsbereichbis3,49t:NachweisüberabgelegteGesellen-oderMeisterprü-fungalsKfz-Technikeroderübereinemind.1-jährigeeinschlägigeBerufserfahrungimPannen-hilfe-,Bergungs-undAbschleppbereich
c ImSchwerverkehrsbereichGruppeI:NachweisüberabgelegteGesellen-oderMeisterprüfungalsKfz-Techniker(Nutzfahrzeugsektor)undeinermindestens1-jährigeneinschlägigenBeruf-spraxisoderalternativ übereinemind.5-jährigezusammenhängendeTätigkeitimPannenhilfe-,Bergungs-undAb-schleppbereichfürdenSchwerverkehr
c ImSchwerverkehrsbereichGruppeII:ZusätzlichzudenAnforderungenderGr.IErbringungdes
Nachweisesüberdie5-jährigeBerufserfahrungimFachbereichBergenundAbschleppenvonSchwerfahrzeugendesfürdenEinsatzverantwortlichenMitarbeiters
c NachweisevonzertifiziertenSchulungsstättenüberdiegefordertenAus-undWeiterbildungs-maßnahmen
c FahrzeugpapierederEinsatzfahrzeuge(mitdenEintragungen„AlsPannenhilfsfahrzeug gem.§52Abs.4Nr.2anerkannt“)
c Prüfbescheinigungengem.denVorschriftenderBerufsgenossenschaft/derBetriebssicherheits- verordnung: •Winden-,Hub-undZuggeräte:DGUVVorschrift54(bisherBGVD8) •Krane:DGUVVorschrift53(bisherBGVD6) •Fahrzeuge:DGUVVorschrift70(bisherBGVD29)
c Lkw-Bereich: •GruppeI:Schlepplasttabelle •GruppeII:Traglastdiagramm
c Ausnahmegenehmigungen •§15aAbs.1und2StVO(AbschleppenaufAutobahnen) •§29Abs.3StVO(Schwer-u.Großraumtransport) •§30Abs.3StVO(Sonn-u.Feiertagsverbot) •§33StVZO(Schleppgenehmigungalt) •§70Abs.1Nr.1StVZO(Schleppgenehmigungneuab01.08.2013-länderspezifisch) •§70StVZO(AchslasterhöhunginVerbindungmit§29StVO[Erlaubnis])
DatumOrt Unterschrift/Firmenstempel
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Abschleppen–Schleppen–Anschleppen–Bergen
Abschleppen
AbschleppenentspringtdemNotbehelfsgedankenundistdasWegschaffeneinesbetriebsunfähiggewordenenFahrzeugesodereinesZugesvonderStraßeodervonanderenStellen,z.B.vomHofodervonderGarage,zumnächstengeeignetenBestimmungsort(Werkstatt,Verschrottungsbetrieb,Garage,Verladebahnhofusw.).
BeidiesemprivilegiertenVorgangentfälltdieBeachtungbestimmterVorschriften,insbesonderederStVZO(z.B.wieAnzahldermitgeführten„Anhänger“,VorschriftenüberdieLängedesAbschleppzuges,fürdievorgeschrie-beneMotorleistung,Bremsvorschriften,Anhängelastusw.).ImLaufederZeitwurdedurchdieRechtsmeinungunddieRechtsprechungderBegriffdesAbschleppenserheblichausgeweitet,sodassderNothilfegedankenurnocheineuntergeordneteRollespielt.
Hinweis:Mitder48.VerordnungzurÄnderungstraßenverkehrsrechtlicherVorschriftenvom01.08.2013wurdedieEmpfehlung6AbschleppfahrzeugeundFahrzeugkombinationenzumAbschleppenergänzendzumGenehmigungsverfahrenver-öffentlicht.DanachkannaucheinbehördlichangeordnetesEntfernenvongefährlichenVerkehrshindernisseneinAb-schleppenbegründen.DieUmsetzungderEmpfehlungzurRiLi6istLändersacheunddeshalbistzuerwarten,dassderBegriff„Abschleppen“beimbehördlichangeordnetenEntfernenvongefährlichenVerkehrshindernissenländer-spezifischunterschiedlichbeurteiltwird.
Schleppen
SchleppenistdasgeplanteFortbewegeneinesbetriebsfähigenoderbetriebsunfähigenFahrzeugesz.B.übergrö-ßereEntfernungen.Diesbesagt,dassallenichtdurchden„Notbehelfsgedanken“gerechtfertigtenÜberführungs-fahrten auf eigenen Rädern im Schlepp anderer Fahrzeuge unter den § 33 StVZO fallen und eineAusnahmegenehmigunggem.§70StVZOnotwendigist.DasSchleppenunterscheidetsichvomAbschleppenda-durch,dassesnichtdurcheinetechnischeNotlage,sonderndurcheinebehördlicheGenehmigungzulässigwird.
ImGegensatzzumAbschleppenmussbeimSchleppenz.B.diemitgeführteAnhängelasti.S.d.§42StVZObe-rücksichtigtwerden.EntsprechendeAusnahmegenehmigungenvondenVorschriftendes§42StVZOmüssenimEinzelfallerteiltwerden.AndereAuflagensindbeimSchleppenstetszubeachten.
Anschleppen(SonderfalldesAbschleppens)
Das„Anschleppen“einesKraftfahrzeuges,umdessenMotorinGangzubringen,isteinebesondereArtdesAb-schleppens,wobeidernichtanspringendeMotordieBetriebsunfähigkeitverursachthat.DasAnschleppendesKraftfahrzeugesdientnurdemZweck,dieseswiederbetriebsfähigzumachen.
Bergung(DefinitiondesVBA)
UnterBergungwirddasAufrichtenund/oderHerausziehenfestsitzenderFahrzeugeverstanden.DieBergungistdannbeendet,wenndasFahrzeugfürdenAbtransportbereitist.Arbeiten,diedanachanfallen,gehörenentwe-derzumAufladenundTransportieren,AbschleppenoderSchleppen.
DaserschwerteVerladenvonPannen-undUnfallfahrzeugenmitAutomatikgetriebe,Hochvoltsystemen,elektr.FeststellbremsesowiedefektemLenkradschlossoderdefekterWegfahrsperreusw.kannunterBeachtungderHer-stellerempfehlungeneineBergungbegründen.
Bemerkung:DerVBAhatfestgestellt,dassimtäglichenGebrauchderTransportvonFahrzeugenmiteinem„LkwfürFahrzeug-beförderung“(LFB/LFBK)sehroftalsAbschleppvorgangbezeichnetwird.HierhandeltessicheindeutigumeinenTransportvorgang,dernichtdengesetzlichenBestimmungenfürdasAbschleppenundSchleppenunterliegt.
Sollteder„LkwfürFahrzeugbeförderung“(LFB/LFBK)miteinerHubbrilleausgerüstetseinundmitdieserVorrich-tungeinFahrzeugmitgeführtwerden,sosindhierbeiwiederdieVorschriftenfürdasAbschleppenundSchleppenzubeachten.
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VBA-EmpfehlungenfürRechnungserstellung
NachKenntnisdesVBAgibtesverschiedentlichnochProblemebeiderRechnungserstellungsowohlfürdenPkw-wieauchfürdenSchwerverkehrsbereich.Diesführtletztendlichoftdazu,dassdurchunrichtigeDefinitionenundAngabensowiedurchfehlendeEinsatz-undLeistungsbeschreibungenunzufriedeneKundendieSchlichtungsstelledesVBAumKlärungbitten.
NachfolgendeEmpfehlungensollendenVBA-Mitgliederndazuverhelfen,einemöglichstnachvollziehbareAuftrags-undRechnungsstellungzugewährleisten.
Adressfeld/Auftraggeber/Halter/Fahrer/Rechnungsempfänger:
IndiesesFeldmüssengenaueAngabenüberAuftraggeber,FahrerundRechnungsempfängervermerktsein.Diesistvorallemdeshalbsehrwichtig,weildasAuftrags-bzw.RechnungsformulareinenBestandteileinesVertragesdarstelltundbeieventuellenspäterenAnfragen,ReklamationenoderZahlungsschwierigkeitenexakteAngabenvorhandenseinsollen.Empfehlenswertistes,dieseDatenvondenFahrzeugpapieren,Personalausweiso.Ä.ab-zuschreiben.
DaindenmeistenFällendieAuftragsvergabeüberDritteerfolgtodervermitteltwird,istesvongroßerWichtig-keit,dasshierderdementsprechendeVermerkerfolgt(z.B.Halter,Fahrer,PolizeifürFahrer,WerkstattfürHalterusw.).
Leistungsdatum-/Rechnungsdatum:
DaLeistungs-undRechnungsdatumnichtimmeridentischseinmüssen,sollenjenachEinzelfalldiejeweiligenEintragungenvorgenommenwerden.
Objektbeschreibung:
SehrwichtigsinddiegenauenAngabenüberdasAuftragsobjekt(z.B.Fahrzeugart,Fahrzeugtyp,beigrößerenFahrzeugendastatsächlicheundzulässigeGesamtgewicht,eventuelleBesonderheitenderFahrzeuge,obHängeroderSattelmitgeführtwerdenusw.).DieseAngabendienenvorallemalsGrundlagefürdieFestsetzungdesStun-denverrechnungssatzes.
Einsatzumfang:
AufalleFällesinddetaillierteAngabenüberdengenauenEinsatz-undBestimmungsortzumachen.BeimehrerenLeistungenanverschiedenenTagenistdiesunter1.Leistung,2.Leistungusw.mitDatums-undZeitangabeauf-zuführen.EbensoistdiegenaueEinsatzartwiez.B.Panne/Motorschaden,Pannenhilfe/Fahrzeuggestartet,Unfall,Bergung,Versetzungusw.anzugeben.
EinsatzfahrzeugundFahrer:
Esistunbedingterforderlich,dassdieArtdesEinsatzfahrzeugesmitdemFahrerunddiefachlicheQualifikationdesPannenhelfers,desBergungs-undAbschlepppersonalseinschließlichdesZusatzpersonalsangegebenwird(z.B.Abschleppwagen/Bergungsfahrzeug/AutokransowieFahrer,Fachkraft,Einsatzleiterusw.).
DerVBAunterscheidetbeidenEinsatzfahrzeugenzwischenLkwfürFahrzeugbeförderungohneundmitKran(LFB/LFBK-sieheVBA-Definitionen),wassichletztendlichauchaufdenStundenverrechnungssatzauswirkt.Grundsätz-lichempfiehltderVBAseinenMitgliedernauch,nurdieArtderEinsatzfahrzeugeinRechnungzustellen,diefürdenjeweiligenEinsatzbenötigtwerden.
Besondersmussallerdingsdaraufgeachtetwerden,dasslautgesetzlicherVorschriftniemalsmiteinemAbschlepp-wagen(AW/AWU)einFahrzeugtransportiertwerdendarfundumgekehrtderTransporteinesPannen-oderUnfall-fahrzeuges auf der Ladefläche eines Lkw für Fahrzeugbeförderung (LFB/LFBK) oder Anhängers keinenAbschlepp-oderSchleppvorgangdarstellt.DeshalbimmerdierichtigenBezeichnungeneintragen.
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Einsatzzeit:
SehrwichtigistdiegenaueZeitangabeüberBeginnundEndedesEinsatzes.DieEinsatzzeiterrechnetsichausderAnfangs-undEndzeit,dienotfallsperAufzeichnungmitdemEG-Kontrollgerät(VO[EWG]Nr.3821/85beach-ten–100kmRadius)nachgewiesenwerdenkann.UnterderEinsatzzeitverstehtmandieZeitvonderAbfahrtzumEinsatzort(z.B.Pannen-oderUnfallort)biszudemZeitpunkt,zudemdasFahrzeugwiederfürdennächstenEin-satzamBetriebshofbereitist(z.B.zähleneinsatzbedingteReinigungsarbeitenamEinsatzfahrzeugdurchausge-laufenesÖlzurEinsatzzeit).
DieMehrheitderUnternehmenrechnetdieersteStundevollunddannjeweilsjedeangefangene1/2Stunde.
Stundenverrechnungssatz:
UnterdemStundenverrechnungssatzverstehtmanimAuftragsbereichbis3,49tzGMdieGebührfürdaskom-pletteEinsatzfahrzeuginkl.FahrerzurnormalenArbeitszeitsowieinkl.derKilometerleistungenundinkl.derHa-kenlastversicherung. Eine große Anzahl der Unternehmer nimmt das Einsatzfahrzeugmit dem der AuftragdurchgeführtwerdenkannalsBemessungsgrundlagefürdenStundenverrechnungssatz.
UnterdemStundenverrechnungssatzverstehtmanimAuftragsbereichüber3,49tzGMdieGebührfürdaskom-pletteEinsatzfahrzeuginkl.FahrerzurnormalenArbeitszeitsowieinkl.derKilometerleistungenundinkl.derHa-kenlastversicherung.ImSchwerverkehrnimmtdieMehrheitderUnternehmerdaszulässigeGesamtgewichtdesAuftragsobjektesalsBerechnungsbasis.
DerStundenverrechnungssatzenthältaußerdemLeistungenwiedieBergung,Fahrbahnreinigung,erschwertesAuf-undAbladen,vomUnternehmernichtzuvertretendeWartezeitenundÄhnliches.ExtragebührenfürdieBenutzungdesLade-und/oderBergekranes,derSeilwindeunddergleichensowiedieVerrechnungvonGrundgebührenoderKilometernsindnichtmehrstatthaft(Standardausrüstung)!
Fern-undÜberführungsfahrten(sog.PickupFahrten,inderRegelweiterals50km)werdenüberwiegendnachvereinbartenKilometeroderPauschalpreisenabgerechnet.
Zuschläge:
Zusatzpersonal,Material,ZuschlägefürPersonal(Über-,Nacht-,Sonn-undFeiertagsstunden),Sondergerätewiez.B.Schweißbrenner,Stromerzeuger,Radrollerusw.sowiediegültigeMwSt.werdengesondertberechnet.Wich-tigist,dassPersonalzuschlägenuraufdiePersonalkostenundkeinesfallsaufFahrzeug-,Materialkosten,Telefon,Bindemittelunddergleichenberechnetwerdendürfen!
Dabeiistzubeachten,dassgesetzlichfestgelegtist,wannz.B.einSonn-oderFeiertagbeginntundendet(00.00–24.00Uhr).DementsprechenddürfenauchnurdieZuschlägeberechnetwerden.DieHöhederZuschlägewirdmei-stensnachtariflichenodergesetzlichenVorgabenberechnet.DenVBA-Mitgliedsunternehmenwirdempfohlen,sichanderaktuellenPuSzuorientieren.
Zusatzpersonal:
GemäßBGB,ArbeitsschutzgesetzesundderUVVfürArbeitssicherheit(DGUV)istfestgelegt,wannundwoZusatz-personalbeiwelchemEinsatzerforderlichist.DerVBAhatUnterlagendarüberfürseineMitgliederinZusammen-arbeitmitderBerufsgenossenschaftveröffentlicht.FürdenArbeitgeberbestehtdieUnternehmerhaftungunddeshalbhaterdasAbschlepp-undBergungspersonalsaufgrundseinerdurchgeführtenGefährdungsanalyseein-zuteilen.
Leistungs-undEinsatzbeschreibung:
DiemeistenBeanstandungenbeiRechnungsprüfungenerfolgenaufgrundfehlenderoderungenügenderLeistungs-undEinsatzbeschreibungen.InsbesonderebeiBergungenundSchwerverkehrseinsätzengenügtesnicht,nurdieEinsatzdaueranzugeben.JederLeistungs-undRechnungsempfängerhatAnspruchdarauf,genauüberUmfangundArtderLeistungeninformiertzuwerden.Deshalbistesdringenderforderlich,aufjedemAuftragundspeziellaufderRechnungnachvollziehbardenEinsatzumfangzubeschreiben(Lichtbilderbeilegen).Wichtigistdabeiauch,dassbesondersdasSpezialgerät,welchesnichtzurFahrzeugausrüstunggehörtunddessenEinsatzerforderlichwar,ausführlichbegründetundbeschriebenwird.
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Allg.Geschäftsbedingungen/Unterschrift:
BeiderAuftragserteilungwirdzwischendemAuftraggeberundAuftragnehmereinVertraggeschlossen.GrundlagediesesVertragessinddasdeutscheRechtunddieallgemeinenGeschäftsbedingungen(AGB).IndiesenvomVBAempfohlenen„BedingungenfürdasBergenundAbschleppenvonKraftfahrzeugen,FahrzeugenundAnhängern,dasVerwahrenderLadungsowiedieGewährungvonPannenhilfe“istdieAuftragserteilung,dieDurchführungdesAuftrags,dieBerechnungdesAuftragsentgelts,dieZahlung,dasPfand-undZurückbehaltungsrecht,dieHaftungsowiederErfüllungs-undGerichtsstandfestgelegt.
DerVBAempfiehltseinenMitgliedern,dieAbschleppbedingungen2015beiderAuftragsannahmezuverwenden,imFalle,dassderAuftraggeberVerbraucherist,aufdasWiderrufsrechthinzuweisenundsichdiesesvomAuftrag-geberunterzeichnenzulassen.
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ANTRAGFÜRDIEANERKENNUNGALS„GEPRÜFTERVBA-FACHBETRIEB“
Firma:
Inhaber,Geschäftsführer:
Straße:
Postleitzahl/Ort:
Telefon/Fax-Nr.:
WirbeantragenhiermitdiekostenpflichtigeÜberprüfungunseresUnternehmens,umals„GeprüfterVBA-Fachbetrieb“desVerbandesderBergungs-undAbschleppunternehmene.V.(VBA)fürfolgendeAuftragsbereicheanerkanntzuwerden:
c Fahrzeug-Auftragsbereichbis3,49tzGM
c SchwerverkehrGruppeI (AbschleppenundSchleppenvonrollfähigenundnichtrollfähigenSchwerfahrzeugen bis40tzGMunddarübersowieBergungenmittelsSeilwinde)
c SchwerverkehrGruppeII(aufbauendaufGruppeI) (AbschleppenundSchleppenvonrollfähigenundnichtrollfähigenSchwerfahrzeugen bis40tzGMunddarübersowieBergungenmittelsSeilwindesowieAuto-undMobilkranen)
DieKostenfürdieÜberprüfungbelaufensichaufEUR440,–zzgl.Mehrwertsteuer.DieBeurteilungjederweiterenKategoriewirdmitjeweilsEUR130,–zzgl.MwSt.inRechnunggestellt(SchwerverkehrGruppeIund/oderII).
DerAntragstellerverpflichtetsichhiermit
• zurAufrechterhaltungder24-Stunden-Einsatzbereitschaft,
• dieVBA-SchlichtungsstelleimBedarfsfallanzuerkennen,
• zurEinhaltungderPreisangabenverordnung,VBA-EmpfehlungzurRechnungsstellung(s.Seite15ff.)
• möglicheBeeinträchtigungenderLeistungsfähigkeitunverzüglichdemVBAzurKenntniszubringen.
DerVBAistberechtigt,inunregelmäßigenAbständenzudengenanntenBedingungenstichprobenartigÜber-prüfungendurchzuführen.DieAnerkennungals„GeprüfterVBA-Fachbetrieb“hateineGültigkeitvon5Jahren.
HierbeiwirdebenfallsaufdieinPunktE–AllgemeineAuflagenNr.4aufgeführteMöglichkeiteinerAblehnungbzw.einesEntzugesderAnerkennunghingewiesen.
DatumOrt Unterschrift/Firmenstempel
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FormblattNr.1
fürdieAnerkennungalsGeprüfterVBA-Fachbetrieb
BestätigungderImmissionsschutzbehörde
DieunterzeichnendeBehördebestätigthiermitder
Firma:
Inhaber:
Straße:
Postleitzahl/Ort:
Tel.:
dassnachKenntnisderImmissionsschutzbehördederzeitkeineAuflagenexistieren,diedem24-Stunden-DienstdesUnternehmensentgegenstehen.
DatumOrt Unterschrift/Firmenstempel
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FormblattNr.2
Bestätigung
Betreff:HakenlastversicherungfürdieAnerkennungals„GeprüfterVBA-Fachbetrieb“
UnterzeichnendeVersicherungsgesellschaft(nichtAgenturo.Ä.)bestätigthiermitder
Firma:
Inhaber:
Straße:
Postleitzahl/Ort:
Tel.:
dasseinegültigeHakenlastversicherunggemäߧ7adesGüterkraftverkehrsgesetzesbesteht.
DieHöchsthaftungssummenbetragen:
•FürGüter-undGüterfolgeschädenbeiPkw Euro500.000,– •FürGüter-undGüterfolgeschädenbeiLkw(GruppeB1+B2) Euro1.000.000,– •FürreineVermögensschäden Euro20.000,–
Versicherungsschein-Nummer:
DatumOrt Unterschrift/Firmenstempel
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FormblattNr.3
Bestätigung
Betreff:ErweiterteBetriebshaftpflichtversicherungfürdieAnerkennungals„GeprüfterVBA-Fachbetrieb“
UnterzeichnendeVersicherungsgesellschaft(nichtAgenturo.Ä.)bestätigthiermitder
Firma:
Inhaber:
Straße:
Postleitzahl/Ort:
Tel.:
dassfürdeno.g.BetriebeinegültigeBetriebshaftpflichtversicherung*)besteht.
Versicherungsschein-Nummer:
*)EingeschlossensindauchdieRisikenausPannenhilfs-,Bergungs-undAbschlepparbeitensowieArbeitenauffremdenGrundstücken(erweiterteBetriebshaftpflichtversicherung/ZusatzbedingungzurBetriebshaftpflichtversi-cherung).
DatumOrt Unterschrift/Firmenstempel
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FormblattNr.4,Seite1
FürdieAnerkennungals„GeprüfterVBA-Fachbetrieb“
AbrechnungvonPannenhilfs-,Bergungs-undAbschlepparbeitenimFahrzeug-Auftragsbereichbis3,49tzGM
DieAbrechnungderLeistungenerfolgtnachderEinsatzzeit.UnterderEinsatzzeitverstehtmandieZeitvonderAbfahrtzumEinsatzort(z.B.Pannen-oderUnfallort)biszudemZeitpunkt,zudemdasFahrzeugwiederfürdennächstenEinsatzbereitist,d.h.eventuellnotwendigwerdendeReinigungsarbeitenamFahrzeuggehörenzurEin-satzzeit.
I.StundenverrechnungssatzfürdenFahrzeug-Auftragsbereichbis3,49tzGM
UnterdemStundenverrechnungssatzverstehtmanimPkw-AuftragsbereichdieGebührfürdaskompletteEinsatz-fahrzeuginkl.demFahrerzurnormalenArbeitszeit,sowieinkl.derKilometerleistungundinkl.derHakenlastver-sicherung.
DieseStundenpauschalenenthaltenaußerdemLeistungenwieBergungen,Fahrbahnreinigung,erschwertesAuf-undAbladen,WartezeitenundÄhnliches.
Zusatzpersonal,Material,Überstunden,Nacht-,Sonn-undFeiertagszuschläge,SondergeräteundMehrwertsteuerwerdengesondertberechnet.
StandderaktuellenPreislisteDatum
voraussichtlichgültigbisDatum
LkwfürFahrzeugbeförderung-LFB- BergungsfahrzeugohneLadekran (Schlüssel-Nr.082800oder162800)* Euro/Std.
LkwfürFahrzeugbeförderungmitKran-LFBK-BergungsfahrzeugmitLadekran (Schlüssel-Nr.082800oder162800)* Euro/Std.
Abschleppwagen-AW- SelbstfahrendeArbeitsmaschineDA1 (Schlüssel-Nr.160100)* Euro/Std.
Abschleppwagen-AWU- SelbstfahrendeArbeitsmaschine (Schlüssel-Nr.160100)* Euro/Std.
Pannenhilfefahrzeug-SKP-Sonstige-Kfz-Pannenhilfe (Schlüssel-Nr.162900oder182900)* Euro/Std.
Pannenhilfefahrzeug-SKW-Sonstige-Kfz-Werkstattwagen (Schlüssel-Nr.162500oder182500)* Euro/Std.
Transportanhänger-AFB- AnhängerfürFahrzeugbeförderung(02,03-DC) (Schlüssel-Nr.832800/842800/852800)* Euro/Std.
IndenStundenverrechnungssätzenfürdieEinsatzfahrzeugeistderPersonalkostenanteilinHöhevonEuroenthalten.
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*DieneuenSchlüsselnummernnachderneuenEG-FGVsieheSeite12
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FormblattNr.4,Seite2
II.VerrechnungvonZusatzpersonal
Bergungsleiter(imPkw-BereichnurbeiExtremfällengerechtfertigt): Euro/Std.
Bergungs-undAbschleppfachkraft: Euro/Std.
Kfz-Mechaniker: Euro/Std.
Hilfskraft: Euro/Std.
III.ZuschlägeaufPersonalkosten
Überstunden/Mehrarbeit: %
Nachtarbeit: %
Samstag: %
Sonn-undFeiertag: %
IV.Standgebühren,Unterstell-bzw.VerwahrgebührenfürPkw
Freigelände/Hof Euro/Tag
Halle/Garage Euro/Tag
VI.Zusatzgeräte
Radroller(Pkw): pauschalEuro
Ölbindemittel: Euro/Kilo
EntsorgungderÖlbindemittel: Euro/Kilo
Sonstiges(bitteangeben): Euro
zuzüglichdergesetzlichenMehrwertsteuerbeiallenPreisen!
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FormblattNr.5,Seite1
AbrechnungvonPannenhilfs-,Bergungs-undAbschlepparbeitenüber3,49tzGMfürdenSchwerlastbereich
DieAbrechnungderLeistungenerfolgtnachderEinsatzzeit.UnterderEinsatzzeitverstehtmandieZeitvonderAbfahrtzumEinsatzort(z.B.Pannen-oderUnfallort)biszudemZeitpunkt,zudemdasFahrzeugwiederfürdennächstenEinsatzbereitist,d.h.eventuellnotwendigwerdendeReinigungsarbeitenamFahrzeuggehörenzurEin-satzzeit.
I.StundenverrechnungssatzfürdenAuftragsbereichab3,49tzGG
UnterdemStundenverrechnungssatzverstehtmanimSchwerlastbereichdieGebührfürdaskompletteEinsatz-fahrzeuginkl.demFahrerzurnormalenArbeitszeit,sowieinkl.derKilometerleistungundinkl.derHakenlastver-sicherung.
DieseStundenpauschalenenthaltenaußerdemLeistungenwieBergungen,Fahrbahnreinigung,erschwertesAuf-undAbladen,WartezeitenundÄhnliches.
Zusatzpersonal,Material,Überstunden,Nacht-,Sonn-undFeiertagszuschläge,SondergeräteundMehrwertsteuerwerdengesondertberechnet.
StandderaktuellenPreislisteDatum
voraussichtlichgültigbisDatum
Pannenhilfefahrzeug-SKW-: Sonstige-Kfz-Werkstattwagen (Schlüssel-Nr.182500oder162500)* Euro/Std.
Auftragsobjektevon: 3,49tbis7,49tzGM Euro/Std.AbschleppwagenDA1(Schlüssel-Nr.160100)* 7,5tbis15,99tzGM Euro/Std.
16,0tbis21,99tzGM Euro/Std.
22,0tzGMunddarüber Euro/Std.
Autokran-AK- SelbstfahrendeArbeitsmaschineDA53 t Euro/Std.(Schlüssel-Nr.162100)*
Mobilkran-MK-SelbstfahrendeArbeitsmaschineDA53 t Euro/Std.(Schlüssel-Nr.162700)*
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*DieneuenSchlüsselnummernnachderneuenEG-FGVsieheSeite12
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FormblattNr.5,Seite2
Sondergerät
Dolly-Achse-DA- t Euro/Std.
TiefladerohneZugmaschine t Euro/Std.
„ t Euro/Std.
„ t Euro/Std.
ZugfahrzeugfürAuflieger/Anhänger t Euro/Std.
„ t Euro/Std.
„ t Euro/Std.
Gabelstapler t Euro/Std.
„ t Euro/Std.
Radroller(Lkw) Euro/pauschal
Luftkissen Euro/pauschal
Hebesysteme(z.B.vondenHerstellernBäsmann,Krause) Euro/pauschal
Ölbindemittel Euro/Kilo
EntsorgungderÖlbindemittel Euro/Kilo
II.Standgebühren,Unterstell-bzw.Verwahrgebühren
Freigelände/Hof Euro/Tag
Halle/Garage Euro/Tag
III.VerrechnungvonZusatzpersonal
Bergungsleiter: Euro/Std.
Bergungs-undAbschleppfachkraft: Euro/Std.
Kfz-Mechaniker: Euro/Std.
Hilfskraft: Euro/Std.
zuzüglichdergesetzlichenMehrwertsteuerbeiallenPreisen!✁
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FormblattNr.6,Seite1
PersonallisteIndieserListesollendieMitarbeiteraufgeführtwerden,dieimPannenhilfs-,Bergungs-undAbschleppbereichtätigsind.
A.)FestangestellteMitarbeiter
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Nam
e
Geb
urts
-er
lern
terBer
uf
im
Bet
rieb
L
ehrg
änge
Fü
hrer
sche
ine
da
tum
tä
tig
seit
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FormblattNr.6,Seite2
PersonallisteIndieserListesollendieMitarbeiteraufgeführtwerden,dieimPannenhilfs-,Bergungs-undAbschleppbereichtätigsind.
B.)Aushilfskräfte
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Nam
e
Geb
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Bet
rieb
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Fü
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FormblattNr.7
Bestätigung
Betreff:HaftpflichtversicherunggegenGüter-undVerspätungsschädenfürdieAnerkennungals„GeprüfterVBA-Fachbetrieb“
UnterzeichnendeVersicherungsgesellschaft(nichtAgenturo.Ä.)bestätigthiermitder
Firma:
Inhaber:
Straße:
Postleitzahl/Ort:
Tel.:
dasseinegültigeVersicherunggemäߧ7aAbs.1desGüterkraftverkehrsgesetzesbesteht.DieMindest-deckungssummebeträgtEuro600.000jeSchadensereignis.
Versicherungsschein-Nummer:
DatumOrt Unterschrift/Firmenstempel
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✁FormblattNr.8
Bestätigung
Betreff:UmweltschadenversicherungfürdieAnerkennungals„GeprüfterVBA-Fachbetrieb“
UnterzeichnendeVersicherungsgesellschaft(nichtAgenturo.Ä.)bestätigthiermitder
Firma:
Inhaber:
Straße:
Postleitzahl/Ort:
Tel.:
dasseinegültigeVersicherunggemäßUmweltschadensgesetzvom14.11.2007besteht.
Versicherungsschein-Nummer:
DatumOrt Unterschrift/Firmenstempel
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✁FormblattNr.9
BestätigungzumNachweisderQualifikationfürdenGeprüftenVBA-Fachbetrieb
Herr/Frau
warinderZeitvon bis
inunseremUnternehmen tätigundmitAufgabendesBergensundAbschleppenssowiederPannenhilfeanSchwerverkehrsfahrzeugenbetraut.
IndieserZeithatsichHerr/Frau
gründlicheKenntnisseindiesemAufgabengebietangeeignet.HierzugehörenunteranderemnebenKenntnissenz.B.überdenAusbauvonKardan-undSteckwellen,LösenvonFederspeicherbremsen,VersorgenderFahrzeugemitFremdluft,auchdasAbschleppenundSchleppenvonrollfähigenundnichtrollfähigenSchwerverkehrsfahrzeu-gen,derenvorbereitendeArbeitensowieanfallendeBergungsarbeitenmitSeilwinde.
EbensowarHerr/Frau
inderZeitvon bis
zusätzlichalsMitarbeitereinesverantwortlichenBergungsleitersinunsererFirmatätig.Er/Siehathierbeiausrei-chendeBerufserfahrungimFachbereichBergenundAbschleppenvonSchwerverkehrsfahrzeugenmitAuto-undMobilkran(AK/MK)undAbschleppwagen(AWU)gesammelt.
Herr/Frau
hatindieserZeitauchinZusammenarbeitmitdemverantwortlichenBergungsleiterbeiSchwerverkehrseinsätzenderGruppeIIverschiedentlichBergungseinsätzegeleitet.
Herr/Frau
hatanfolgendenbetrieblichen/außerbetrieblichenSchulungenundLehrgängenteilgenommen:
DatumOrt Unterschrift/Firmenstempel
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