Inhaltsverzeichnis - Graz

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Nr. 9 Mittwoch, 7. Juli 2010 Jahrgang 106 Inhaltsverzeichnis (durch Klicken auf einen Unterpunkt des Inhaltsverzeichnisses gelangen Sie an die entsprechende Stelle im Amtsblatt) Angelobung Stadtrat Karl-Heinz Herper ....................................................................... 2 Änderung der Referatseinteilung, Übertragung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches................................................................................. 3 Geschäftseinteilung für den Magistrat, Änderung ........................................................ 4 Nebengebührenordnung 1991, Änderung .................................................................... 6 Gemeindejagdgebiete in Graz; Aufteilungsentwurf 2010/2011 .................................. 10 Kleingartenverordnung 2010 ...................................................................................... 11 Zusätzliche Gartenordnung zur Benützung der Kleingärten 2010.............................. 19 3.17 Flächenwidmungsplan 2002, Änderung ............................................................. 24 03.01.0 Bebauungsplan Lange Gasse – Körösistraße ............................................... 26 07.12.0 Bebauungsplan Herbert-Boeckl-Gasse – Esserweg, Aufhebung Aufschließungsgebiet 14.06 ....................................................................................... 27 07.12.0 Bebauungsplan Herbert-Boeckl-Gasse – Esserweg ..................................... 29 08.11.0 Bebauungsplan – Teil B, Sternäckerweg – Johann-Weitzer-Weg, Teilaufhebung Aufschließungsgebiet 12.06 ............................................................... 32 08.11.0 Bebauungsplan – Teil B, Sternäckerweg – Johann-Weitzer-Weg................. 34 16.14.0 Bebauungsplan Weblinger Straße – Martinhofstraße ................................... 37 Aus der GR-Sitzung vom 25. März 2010 .................................................................... 38 Impressum .................................................................................................................. 49

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Nr. 9 Mittwoch, 7. Juli 2010 Jahrgang 106

Inhaltsverzeichnis (durch Klicken auf einen Unterpunkt des Inhaltsverzeichnisses gelangen Sie an die entsprechende Stelle im Amtsblatt)

Angelobung Stadtrat Karl-Heinz Herper .......................................................................2 Änderung der Referatseinteilung, Übertragung von Angelegenheiten des

übertragenen Wirkungsbereiches.................................................................................3 Geschäftseinteilung für den Magistrat, Änderung ........................................................4 Nebengebührenordnung 1991, Änderung ....................................................................6 Gemeindejagdgebiete in Graz; Aufteilungsentwurf 2010/2011 ..................................10 Kleingartenverordnung 2010 ......................................................................................11 Zusätzliche Gartenordnung zur Benützung der Kleingärten 2010..............................19 3.17 Flächenwidmungsplan 2002, Änderung .............................................................24 03.01.0 Bebauungsplan Lange Gasse – Körösistraße...............................................26 07.12.0 Bebauungsplan Herbert-Boeckl-Gasse – Esserweg, Aufhebung

Aufschließungsgebiet 14.06 .......................................................................................27 07.12.0 Bebauungsplan Herbert-Boeckl-Gasse – Esserweg .....................................29 08.11.0 Bebauungsplan – Teil B, Sternäckerweg – Johann-Weitzer-Weg,

Teilaufhebung Aufschließungsgebiet 12.06 ...............................................................32 08.11.0 Bebauungsplan – Teil B, Sternäckerweg – Johann-Weitzer-Weg.................34 16.14.0 Bebauungsplan Weblinger Straße – Martinhofstraße ...................................37 Aus der GR-Sitzung vom 25. März 2010....................................................................38 Impressum..................................................................................................................49

  GZ Präs. 003786/2008/0005

Kundmachung

In der Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz am 24.6.2010 wurde der Stadtrat

Karl-Heinz Herper

nach den Bestimmungen des § 29 des Statutes der Landeshauptstadt Graz vom Bürgermeister angelobt.

Hinweis

Diese Verlautbarung wurde am 25.6.2010 an der Amtstafel des Rathauses angeschlagen und ist an diesem Tag in Kraft getreten.

Der Bürgermeister:

Mag. Siegfried Nagl

Nr. 9 vom 7. Juli 2010 Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Seite 2 von 49

GZ.: Präs 003786/2008/0005

I. Änderung der Referatseinteilung II. Übertragung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches

Kundmachung

I. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 24. Juni 2010 auf Vorschlag des Bürgermeisters folgenden Beschluss gefasst: Gemäß § 62 Abs 3 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 in der Fassung LGBl. Nr. 42/2010 wird beschlossen, dass die zuletzt mit Gemeinderatsbeschluss vom 23. April 2009 geänderte Referatseinteilung, zuletzt kundgemacht im Amtsblatt Nr. 4/2009 vom 6.5.2009, dahingehend geändert wird, dass unter Zugrundelegung der Geschäftseinteilung für den Magistrat, zuletzt im Amtsblatt Nr. 1/2010 vom 3.Februar 2010 kundgemacht, jene Gruppe von Geschäften – soweit es sich um solche des eigenen Wirkungsbereiches handelt –, die bisher Herrn Stadtrat Dr. Wolfgang Riedler zugewiesen waren, nunmehr Herrn Stadtrat Karl-Heinz Herper zur Berichterstattung und Antragstellung im Stadtsenat zugewiesen werden.

II. Am gleichen Tag hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz gemäß § 60 Abs 2 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 idF LGBl 42/2010, verfügt, dass die in dieser Referatseinteilung genannten Angelegenheiten, die Herrn Stadtrat Karl-Heinz Herper übertragen wurden, soweit es sich um solche des übertragenen Wirkungsbereiches handelt, zur Besorgung in seinem Namen übertragen werden. Ausgenommen von dieser Verfügung ist die Erlassung einstweiliger Verfügungen, soweit diese aufgrund bundes- und landesgesetzlicher Bestimmungen vom Bürgermeister bzw. der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle unmittelbar drohender Gefahr für besonders geschützte Rechtsgüter zu treffen sind.

Hinweis

Diese Verlautbarung wurde am 25.6.2010 an der Amtstafel des Rathauses angeschlagen und ist an diesem Tag in Kraft getreten.

Der Bürgermeister:

Mag. Siegfried Nagl

Nr. 9 vom 7. Juli 2010 Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Seite 3 von 49

GZ.: Präs. 009783/2003/0176 Geschäftseinteilung für den Magistrat

Kundmachung

I. Gemäß § 35 Abs 4 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 in der Fassung LGBl Nr. 41/2008 hat der Bürgermeister mit Zustimmung des Stadtsenates vom 21.5.2010 zu Präs.009783/2003/0176 folgende Änderungen und Ergänzungen der zuletzt im Amtsblatt Nr. 1/2010 vom 3.Februar 2010 kundgemachten Geschäftseinteilung für den Magistrat Graz erlassen:

Abteilung für Grünraum und Gewässer

4. Hauptgruppe Sachverständigen- und Erhebungstätigkeit

10/5- 414 Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen der Gülleverordnung

entfällt!

Bau- und Anlagenbehörde

22. Hauptgruppe Angelegenheiten des Umweltrechts

0017-2201 Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

0017-2202 Verfahren nach dem Umweltmanagementgesetz

0017-2203 Verfahren nach dem Steiermärkischen Umwelthaftungsgesetz

23. Hauptgruppe Angelegenheiten des Umweltmanagementrechts entfällt!

28. Hauptgruppe Übertretungen in Verwaltungsstrafsachen, Verwaltungsvollstreckungsverfahren - Teil II

0017-2843 Steiermärkisches Umwelthaftungsgesetz

0017-2844 Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz

0017-2845 Straßenreinhalteverordnung

0017-2846 Tabakgesetz

0017-2847 Verunstaltungsverordnung

Umweltamt

8. Hauptgruppe Abfallwirtschaftliche Planung, Kontrolle und Beratung

0023- 809 Geschäftsführung in der Abfallwirtschaftskommission der Stadt Graz

entfällt!

Nr. 9 vom 7. Juli 2010 Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Seite 4 von 49

0023- 809 Wahrnehmung der Aufgaben, Rechte und Pflichten der Abfallwirtschaftsverbände gemäß dem Stmk. Abfallwirtschaftsgesetz

Abteilung für Feuerwehr- und Katastrophenschutz

8. Hauptgruppe Angelegenheiten des Katastrophen- und Zivilschutzes

00FW- 804 Einsatztechnische Betreuung des juristischen Einsatzbereitschaftsdienstes sowie Organisation im Einsatz- und Katastrophenfall

Der Bürgermeister:

Mag. Siegfried Nagl

Nr. 9 vom 7. Juli 2010 Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Seite 5 von 49

V E R O R D N U N G des Stadtsenates, mit der die Nebengebührenordnung 1991 – NGO

abgeändert wird GZ.: A 1 – 1705/2003 – 47 Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz hat am 26.3.2010 gemäß § 31 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, zuletzt geändert mit LGBL. Nr. 5/2010, beschlossen: Die Verordnung des Stadtsenates vom 7.2.1992 betreffend die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Graz (Nebengebührenordnung 1991), zuletzt in der Fassung des Stadtsenatsbeschlusses vom 15.5.2009, wird wie folgt geändert:

Artikel I

Änderungen im „BESONDEREN TEIL“

1. Im Abschnitt „§ 31 c DO – Sonn- und Feiertagsvergütung bzw. -zulage“ entfällt der Unterabschnitt „Mag. Abt 5 – Sozialamt/Wohnheime“

2. Im Abschnitt „§ 31 f DO – Mehrleistungszulage“ wird nach dem Unterabschnitt

Mag. Abt. 7 – Gesundheitsamt folgender Unterabschnitt eingefügt: „Mag. Abt. 8/3 – Abteilung für Rechnungswesen Referent/innen/en der Rechnungskontrolle, die nicht in der Dienst- bzw.

Entlohnungsklasse VII eingestuft sind...........................................€ 167,70 mtl.“ 3. Im Abschnitt „§ 31 h DO – Erschwerniszulage“ wird nach dem Unterabschnitt

„Mag. Abt. 16 - Kulturamt“ folgender Unterabschnitt eingefügt:

„Mag. Abt. 17 – Bau- und Anlagenbehörde Bedienstete des technischen Dienstes, die Verhandlungen in Mehrparteienverfahren

nach dem AVG zu führen haben .................................................. € 86,80 mtl.“ 4. Im Abschnitt „§ 31 j DO – Aufwandsentschädigung“ wird im Unterabschnitt

„Mag. Abt. 17 – Bau- und Anlagenbehörde“ folgende Wortfolge angefügt: „Bedienstete des technischen Dienstes, die Verhandlungen in Mehrparteienverfahren

nach dem AVG zu führen haben (an Stelle der Außendienstzulage gem § 6 des Allgemeinen Teiles der Nebengebührenordnung 1991)............... € 75,00 mtl.“

Nr. 9 vom 7. Juli 2010 Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Seite 6 von 49

5. Der Abschnitt „Geriatrische Gesundheitszentren der Landeshauptstadt Graz“ Unterabschnitt „§ 31 e DO – Bereitschaftsentschädigung“ lautet:

„§ 31 e DO – Bereitschaftsentschädigung: 2 Bedienstete im Pflegewohnheim Rosenhain 2 Bedienstete im Ger. Krankenhaus 1 Bedienstete/r im Pflegewohnheim Geidorf, außerhalb der Dienstzeit bei extremer Witterung werktags ab 14 Uhr und an Samstagen .........................................€ 18,50 pro Tag, je Sonn- und Feiertag .....................................................................€ 29,00 pro Tag. 1 Bedienstete/r für die Betreuung der technischen Anlagen und 1 Bedienstete/r für die Betreuung des EDV-Systems an Werktagen .................................................................................€ 2,53 pro Stunde,

an Sonn- und Feiertagen................................................................€ 4,04 pro Stunde.“ 1 Bedienstete/r des Gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und 1 Bedienstete/r der Pflegehilfe für den täglichen Bereitschaftsdienst in der Zeit von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr jeweils in der Albert Schweitzer Klinik, im Pflegewohnheim Rosenhain und im Pflegewohnheim Geidorf an Samstagen (sofern dieser kein Feiertag ist) ..............................€ 2,53 pro Stunde,

an Sonn- und Feiertagen................................................................€ 4,04 pro Stunde.“ 6. Der Abschnitt „Geriatrische Gesundheitszentren der Landeshauptstadt Graz“

Unterabschnitt „§ 31 f DO – Mehrleistungszulage“ lautet:

„§ 31 f DO – Mehrleistungszulage: Leiter/in d. Haus- und Transportdienstes, Leiter/in des Technik-Service-Teams ......................................................€ 145,50 mtl. Vertretung der Stationsleitung ................................................................. € 10,50 pro Tag, Leiter/in der Küche Rosenhain ................................................................€ 104,10 mtl. Verwalter/in des Pflegewohnheims Rosenhain .......................................€ 145,50 mtl. Verwalter/in des Pflegewohnheims Seniorenzentrum/Geidorf ...............€ 145,50 mtl. Bedienstete des Gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, wenn diese zur Hygienefachkraft bestellt sind .............. € 145,50 mtl.

Den nachfolgend angeführten Ärzten der Stationen, in denen Patienten der Akutgeriatrie und Remobilisation untergebracht sind, gebühren - entsprechend der erbrachten Mehrleistungen - von einem Betrag in der Höhe von insgesamt € 42,50 pro Sonderklassepatient/in und Tag (monatliche Gesamtverteilungssumme) folgende Anteile:

Ärztlich/er/e Leiter/in ...................................................................................... 20 Anteile, Leiter/in der Medizinischen Geriatrie ............................................................. 25 Anteile, Leiter/in der Inneren Medizin ........................................................................ 35 Anteile, Leiter/in der Neurologie ................................................................................. 25 Anteile, jede/m/r stationsführenden Fach/arzt/ärztin .................................................. 12 Anteile, jede/m/r Stations/arzt/ärztin ............................................................................. 7 Anteile.

Bei Bediensteten, deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist (Teilbeschäftigung), sind diese Anteile entsprechend dem Beschäftigungsausmaß zu aliquotieren.

Nr. 9 vom 7. Juli 2010 Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Seite 7 von 49

Eine Erhöhung dieser Nebengebühr nach der Bestimmung des § 12 des Allgemeinen Teiles dieser Verordnung („Valorisierung“) findet nicht statt. Den nachfolgend angeführten Bediensteten gebührt - entsprechend der erbrachten Mehrleistungen - von einem Betrag in der Höhe von insgesamt € 9,-- pro Sonderklassepatient und Tag (monatliche Gesamtverteilungssumme) eine Mehrleistungszulage in der angeführten Höhe:

Verwaltungsleiter/in und Pflegedienstleiter/in ..................... je € 1,50 pro Patient und Tag Pflegedienstleitung des Pflegewohnheims Rosenhain und des Pflegewohnheims Geidorf..................................... je € 0,50 pro Patient und Tag Pflegedienstleitung der Albert Schweitzer Klinik I und II......je € 1,-- pro Patient und Tag Betriebsleiter/in, Finanzserviceleiter/in und Zentrale Serviceleiter/in .....................................................................je € 1,-- pro Patient und Tag

Eine Erhöhung dieser Nebengebühr nach der Bestimmung des § 12 des Allgemeinen Teiles dieser Verordnung („Valorisierung“) findet nicht statt.“

7. Der Abschnitt „Geriatrische Gesundheitszentren der Landeshauptstadt Graz“

Unterabschnitt „§ 31 h DO – Erschwerniszulage“ lautet:

„§ 31 h DO – Erschwerniszulage: Bedienstete des Gehobenen med.-techn. Dienstes ................................€ 176,60 mtl. Medizinische Masseur/innen/e ................................................................€ 135,20 mtl. Seniorenbetreuer/innen ...........................................................................€ 135,20 mtl. Abteilungshelfer/innen .............................................................................€ 135,20 mtl. Hausarbeiter/innen ..................................................................................€ 62,30 mtl. Portier/innen/e in den Pflegewohnheimen Rosenhain und Geidorf .........€ 62,30 mtl. Küchenbedienstete ..................................................................................€ 124,70 mtl. Leiter/in, Facharbeiter/innen d. Haus- und Transportdienstes und Leiter/in des Technik-Service-Teams ......................................................€ 124,70 mtl. Für das Waschen, Ankleiden von Verstorbenen .....................................€ 10,50 pro Verst.“

Artikel II

Der Abschnitt „Geriatrische Gesundheitszentren der Landeshauptstadt Graz“ Unterabschnitt „§ 31 f DO – Mehrleistungszulage“ lautet:

„§ 31 f DO – Mehrleistungszulage: Leiter/in d. Haus- und Transportdienstes, Leiter/in des Technik-Service-Teams ......................................................€ 145,50 mtl. Vertretung der Stationsleitung ................................................................. € 10,50 pro Tag, Leiter/in der Küche Rosenhain ................................................................€ 104,10 mtl. Verwalter/in des Pflegewohnheims Rosenhain .......................................€ 145,50 mtl. Verwalter/in des Pflegewohnheims Seniorenzentrum/Geidorf ...............€ 145,50 mtl. Bedienstete des Gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, wenn diese zur Hygienefachkraft bestellt sind .............. € 145,50 mtl.

Den nachfolgend angeführten Ärzten der Stationen, in denen Patienten der Akutgeriatrie und Remobilisation untergebracht sind, gebühren - entsprechend der erbrachten

Nr. 9 vom 7. Juli 2010 Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Seite 8 von 49

Mehrleistungen - von einem Betrag in der Höhe von insgesamt € 46,10 pro Sonderklassepatient/in und Tag (monatliche Gesamtverteilungssumme) folgende Anteile:

Ärztlich/er/e Leiter/in, ..................................................................................... 20 Anteile, Leiter/in der Medizinischen Geriatrie, ............................................................ 25 Anteile, Leiter/in der Inneren Medizin ........................................................................ 35 Anteile, Leiter/in der Neurologie ................................................................................. 25 Anteile, jede/m/r stationsführenden Fach/arzt/ärztin .................................................. 12 Anteile, jede/m/r Stations/arzt/ärztin ............................................................................. 7 Anteile.

Bei Bediensteten, deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist (Teilbeschäftigung), sind diese Anteile entsprechend dem Beschäftigungsausmaß zu aliquotieren. Eine Erhöhung dieser Nebengebühr nach der Bestimmung des § 12 des Allgemeinen Teiles dieser Verordnung („Valorisierung“) findet nicht statt. Den nachfolgend angeführten Bediensteten gebührt - entsprechend der erbrachten Mehrleistungen - von einem Betrag in der Höhe von insgesamt € 10,-- pro Sonderklassepatient und Tag (monatliche Gesamtverteilungssumme) eine Mehrleistungszulage in der angeführten Höhe:

Verwaltungsleiter/in und Pflegedienstleiter/in ..................... je € 1,50 pro Patient und Tag Pflegedienstleitung des Pflegewohnheims Rosenhain und des Pflegewohnheims Geidorf..................................... je € 0,50 pro Patient und Tag Pflegedienstleitung der Albert Schweitzer Klinik I und II......je € 1,-- pro Patient und Tag Betriebsleiter/in, Finanzserviceleiter/in und Zentrale Serviceleiter/in .....................................................................je € 1,-- pro Patient und Tag EDV-Leiter/in ……………………………………………………. € 1,-- pro Patient und Tag

Eine Erhöhung dieser Nebengebühr nach der Bestimmung des § 12 des Allgemeinen Teiles dieser Verordnung („Valorisierung“) findet nicht statt.“

Artikel III

Inkrafttretensbestimmungen Es treten in Kraft: 1) Artikel I mit 1.1.2010 2) Artikel II mit 1.4.2010

Der Bürgermeister:

Mag. Siegfried Nagl

Nr. 9 vom 7. Juli 2010 Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Seite 9 von 49

Referat Gewerbeverfahren GZ.: A 4 – K 410/qu/2000 Gemeindejagdgebiete in Graz; Aufteilungsentwurf 2010/2011

K U N D M A C H U N G

Der für die Grazer Gemeindejagdgebiete für das Jagdjahr 2010/2011 erzielte Pachtzins wird gemäß § 21 Abs 1 des Steiermärkischen Jagdgesetzes, LGBl 1986/23 idF LGBl 2000/58 unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes der in das betreffende Gemeindejagdgebiet einbezogenen Grundstücke an die Grundbesitzer aufgeteilt. Bei der nach der zitierten gesetzlichen Bestimmungen erfolgenden Aufteilung des Pachtzinses durch den Gemeinderat ist dessen Stellung der eines Treuhänders gleichzusetzen. Gemäß § 21 Abs 1 des Steiermärkischen Jagdgesetzes sollen die Grundbesitzer dieser Jagdgebiete ihre Anteile am Pachtzins beim Magistrat Graz beheben können, wobei sie ihre Anspruchsberechtigung durch Vorlage eines Grundbuchsauszuges, der nicht älter als sechs Monate sein darf, darzulegen haben. Gemäß § 21 Abs 2 leg. cit. steht es jedem Grundbesitzer im jeweiligen Jagdgebiet frei, gegen diesen Aufteilungsmodus innerhalb von vier Wochen beim Magistrat Graz, BürgerInnenamt, Einwendungen schriftlich einzubringen oder bei diesem Amt im Amtshaus, 8010 Graz, Schmiedgasse 26, 3. Stock, Zimmer 315, an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 8.00 und 12.00 Uhr zu Protokoll zu geben. Die genauen Zeiten, in denen diese Anteile behoben werden können, werden nach Vorliegen des diesbezüglichen Gemeinderatsbeschlusses noch gesondert kundgemacht.

Der Bürgermeister:

Mag. Siegfried Nagl

Nr. 9 vom 7. Juli 2010 Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Seite 10 von 49

GZ.: A8/4-2576/2001

Kleingartenverordnung

2010

Nr. 9 vom 7. Juli 2010 Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Seite 11 von 49

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Gartenbenützung § 4 Bauwerke innerhalb von Kleingartenanlagen § 5 Anordnung der Bauwerke § 6 Gartenhäuser § 7 Nebenobjekte § 8 Sanitäre Anlagen § 9 Errichtung von Wasserflächen § 10 Einfriedung der Gesamtanlage § 11 Einfriedung und Wegflächen einzelner Parzellen § 12 Rechtliche Wirkungen § 13 Kleingartenkommission § 14 Schlussbestimmungen

Nr. 9 vom 7. Juli 2010 Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Seite 12 von 49

Kleingartenverordnung 2010

Kleingartenverordnung für die bauliche Ausgestaltung von Kleingärten nach § 25 Abs. 3 Z 4 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 idgF. Stadtsenatsbeschluss vom 25.6.2010, verlautbart im Amtsblatt 2010 Nr. 9, der Landeshauptstadt Graz vom 7. Juli 2010. Aufgrund des vorgenannten Beschlusses wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf jene Kleingärten Anwendung, die sich auf Liegenschaften befinden, die im Besitz der Stadt Graz stehen. Weiters werden auch noch Richtlinien für die darüber hinaus gehende Gartenbenützung erlassen. Es wird kein Einwand erhoben, wenn diese Kleingartenverordnung von anderen Vereinen übernommen wird.

§ 2 Begriffsbestimmungen

1. Als Dauerkleingartenanlagen werden in dieser Vorschrift jene Kleingartenanlagen auf

Liegenschaften im Besitz der Stadt Graz bezeichnet, die durch Beschluss des zuständigen Gemeindeorganes ausdrücklich für dauernde kleingärtnerische Zwecke gewidmet sind.

2. Die sonstigen Kleingartenanlagen auf gemeindeeigenen Liegenschaften (öffentliches

Gut, Vorbehaltsflächen der Stadt Graz, usw.) sind nicht Dauerkleingärten. 3. Als Kleingartenfläche oder Parzelle wird das innerhalb einer Kleingartenanlage dem

einzelnen Kleingärtner mittels Unterpachtvertrages zur Benützung überlassene Grundstück bezeichnet.

Unter kleingärtnerischer Nutzung versteht man die Vielfalt des Anbaues von Pflanzen (Mischkulturen), welche im Rahmen des Erlaubten z. B. Gemüse, Obst, Beeren, Blumen, Blütensträucher und Rasen eine sinnvolle ökologische Gartengestaltung ergibt.

§ 3 Gartenbenützung

1. Sowohl Dauerkleingartenflächen als auch sonstige Kleingartenflächen dürfen auf keinen

Fall für eine erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung verwendet werden. 2. Bei einer Neubesiedelung einer Dauerkleingartenanlage hat jede Kleingartenfläche

(Parzelle) mindestens 200 m², höchstens 400 m² zu betragen. Bei der Neuvergabe einer Kleingartenparzelle sind bestehende Doppelparzellen nach Möglichkeit zu trennen. Bei

Nr. 9 vom 7. Juli 2010 Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Seite 13 von 49

Zusammenlegung von kleinen Parzellen darf das Gesamtausmaß der neuen Gartenfläche 400 m² nicht überschreiten.

Bei Altbeständen kann auch § 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1958 über die Regelung des Kleingartenwesens (Kleingartengesetz) herangezogen werden.

3. Es ist nur die Pflanzung von Obstgehölzen und kleinwüchsigen Ziersträuchern gestattet.

Bei der Pflanzung von Obstgehölzen ist ein Mindestabstand von 2 m zur Nachbarparzelle einzuhalten und darf eine maximale Höhe von 4 m nicht überschritten werden. Die Verpflanzung von schnellwüchsigen und großkronigen Bäumen wie Waldbäume und hochstämmige Obstbäume ist untersagt. Soweit solche Bäume in Kleingartenanlagen bereits vorhanden sind, ist nach der Stmk. Baumschutzverordnung vorzugehen. Die Neupflanzung von Thujen und Koniferen ist nicht erwünscht.

4. Der Anbau von Feldgemüse ist in geringen Mengen für den Eigenbedarf gestattet. 5. Die Ausübung von Berufsarbeiten ist innerhalb der Kleingartenanlage unzulässig. 6. Die Wege innerhalb der Kleingartenanlage dürfen, mit Ausnahme der Zubringung von für

die Bewirtschaftung und Bebauung notwendigen Materialien, mit Fahrzeugen nicht befahren werden. Fahrräder sind zu schieben.

Eine Anhäufung von Materialien vor und in der Vereinsanlage ist nicht gestattet.

7. Die behördlich angeordneten Schädlingsbekämpfungen, wie Spritzungen und alle

Maßnahmen die für die Gesundheit der Kulturen erforderlich sind, sind strikt einzuhalten. Die Vereinsleitungen sind für die zeitgerechte und ordentliche Durchführung verantwortlich. Diesbezügliche Anordnungen der Vereinsleitung sind zu befolgen.

8. Alle vom Verein geschaffenen Gemeinschaftsanlagen, sind mit größter Schonung zu

behandeln. Jeder Gartenbesitzer ist verpflichtet jedwede Beschädigung der Vereinseinrichtungen zu verhindern.

§ 4 Bauwerke innerhalb von Kleingartenanlagen

1. Die Errichtung von Bauwerken (Einzelobjekten und Gemeinschaftsbauten) innerhalb

einer Kleingartenanlage ist nach erfolgter Grundwidmung an eine baubehördliche Bewilligung in der jeweiligen Fassung des Stmk. Baugesetzes gebunden. Auf jeden Fall muss die Vereinsleitung vor der Zustimmung zur Errichtung oder zum Umbau eines Bauwerkes (Gartenhaus, Pergola usw.) bei der Generalverpächterin schriftlich anfragen, ob eine allenfalls geplante Versorgungsleitung (Gas, Wasser, Strom, Kanal etc.) eine Baubewilligung verhindern würde.

2. Sollten für eine Kleingartenanlage einheitliche (generelle) Bauwerkstypen ausgearbeitet

werden, so kann eine Baubewilligung für alle diese Typen entsprechenden Bauwerke erteilt werden. Die Aufstellung der auf diese Weise genehmigten Objekte bedarf dann nur einer baubehördlichen Anzeige durch die Vereinsleitung.

3. Ansuchen um die baubehördliche Bewilligung sind jedenfalls vorab vom Vereinsobmann

gegenzuzeichnen.

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4. Für jede Errichtung oder für den Umbau einer Baulichkeit (Gartenhaus, Pergola oder Pavillon, Glashaus, Feuchtbiotop) ist die Zustimmung durch die Vereinsleitung sowie des Landesverbandes erforderlich. Gleichfalls ist der Aufstellungsort im Einvernehmen mit der Vereinsleitung festzulegen.

§ 5 Anordnung der Bauwerke

1. Jedes Bauwerk in einer Kleingartenanlage ist freistehend zu errichten. Die Anordnung

der Gartenhäuser hat zur Erzielung eines geordneten Gesamtbildes der Anlage in Reihen zu erfolgen. Von jenen in §§ 6 und 7 angeführten Bauwerken (Gartenhaus, Pergola, Gerätehäuschen, Glashaus, Pavillon, mobile Schwimmbecken) dürfen auf einer Kleingartenparzelle nicht mehr als drei zur Aufstellung gelangen.

2. Jedes Bauwerk muss von der Grenze der Gartenfläche (Parzelle) einen Mindestabstand

von 2 m haben.

§ 6 Gartenhäuser

1. Auf jeder Gartenfläche (Parzelle) darf grundsätzlich nur ein einziges Gartenhaus errichtet

werden; wenn der Grundriss einer Parzelle das Aufstellen eines zweiten Objektes sinnvoll erscheinen lässt, darf ein getrennt stehendes Objekt als Werkzeughütte mit einem maximalen Ausmaß von 6 m² errichtet werden. Beide Objekte zusammen, dürfen aber das vorgegebene Gesamtausmaß nicht überschreiten. Die einzelnen Gartenhäuser sind dem allgemeinen Erscheinungsbild der Anlage anzugleichen und ist die Raumeinteilung so zu planen, dass die zur Gartenpflege notwendigen Gerätschaften untergebracht werden können. Für den ordnungsgemäßen Bauzustand ist ständig Sorge zu tragen.

2. Gartenhäuser sind in der Regel aus Holz zu errichten, eine Unterkellerung ist zulässig. Das dauernde Bewohnen der Gartenhäuser ist verboten.

3. Die Größe der Gartenhäuser hat mindestens 12 m² zu betragen und darf 35 m² nicht

überschreiten. Die Grundfläche eines Objektes darf max. 12 % der jeweiligen Parzellengröße ausmachen. Dachvorsprünge müssen mindestens 30 cm betragen, höchstens jedoch 60 cm. Um- oder Zubauten an bestehenden Gartenhäusern sind nur zulässig, wenn die neuverbaute Gesamtfläche das vorerwähnte Höchstausmaß nicht überschreitet und wenn das vollendete Bauwerk mit einem einheitlichen Dach ohne Abteilung (Knick) eingedeckt wird.

4. Die Höhe der Gartenhäuser wird nur bis zu einer Traufenhöhe von 3 m erteilt. Als

Bezugsebene für die Festlegung der Höhe gilt das Niveau der umliegenden Gartenfläche. Die Firsthöhe darf bei Satteldächern 4 Meter, bei Pultdächern und Pergolaabdeckungen 3,50 Meter nicht überschreiten. Die Sockelhöhe der Objekte muss mindestens 10 cm betragen und darf 30 cm nicht überschreiten.

5. Als Dachform sind im Allgemeinen nur Sattel- oder Pultdächer vorgesehen. Die Dächer sind feuerbeständig einzudecken. Die Verwendung von Dachpappe, als alleinige Abdeckung, ist ausnahmslos verboten.

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Das Ansetzen von Pultdächern an die Seitenwände ist verboten. Eine Ausnahme ist die Überdachung von außenliegenden Kellerabgängen.

6. Die lichte Höhe der Aufenthaltsräume in Gartenhäusern wird mit mindestens 2,20 m

festgesetzt. Die lichte Höhe der Kellerräume muss mindestens 2 m betragen.

7. Die Errichtung von Rauchfängen in Gartenhäusern ist nicht erlaubt. Es dürfen nur solche

Heiz- und Kochstellen eingerichtet werden, welche keine besonderen Anlagen zur Ableitung der Abgase erfordern.

8. Als Baustoff darf ausschließlich Holz verwendet werden.

Fundamente und Kellerumfassungswände sind aus Beton oder mit zementgebundenen Formsteinen, und die Kellerdecken sind aus Massivbeton oder aus Fertigteildecken herzustellen.

§ 7 Nebenobjekte

1. Grundsätzlich können auf einer Kleingartenparzelle Nebenobjekte wie Pergolen,

Pavillons oder Glashäuser errichtet werden. 2. Eine Pergola kann maximal 12% der jeweiligen Parzellengröße ausmachen, maximal

aber 15 m². Die Abdeckung ist in Form eines Pultdaches mit ganz geringer Neigung, um das Abrinnen des Regenwassers zu gewährleisten, unter Verwendung von feuerfestem Material zu errichten. Dachrinnen zum Sammeln von Regenwasser können angebracht werden. Die offenen Seitenteile dürfen nur bis zu einer Höhe von 120 cm verschalt werden. Diese Pergolen sind mit Schlingpflanzen oder Wein zu begrünen, als Hilfe zum Festhalten der Bepflanzung können Rankengitter (Holz oder Metall) verwendet werden.

3. Anstelle von Pergolen können auch Pavillons aus Holz, wie im Handel erhältlich, mit

einem Durchmesser von 3 m bzw. max. 15 m² Grundfläche ohne geschlossene Wandelemente errichtet werden. Mit Ausnahme der Dachform und Ausmaß des Pavillons gelten die Bestimmungen für Pergolen.

4. Das Errichten von begehbaren handelsüblichen Glas-, Gewächshäusern (Glas,

Kunststoff oder Folie) bei Grundstücken bis 300 m²bis zu einem Höchstausmaß von 6 m² Grundfläche und bei Grundstücken über 300 m² bis zu einem Höchstausmaß von 10 m² Grundfläche ist zur Aufzucht und Unterbringung von Pflanzen gestattet und darf nicht (z.B. als Wintergarten) zweckentfremdet werden.

5. Ein ständiges Aufstellen von Zelten (Partyzelten) auf Gartenparzellen ist nicht erlaubt. Gegen eine kurzfristige Verwendung solcher Partyzelte ist nichts einzuwenden. Das Partyzelt ist aber nachher, wieder zu entfernen.

§ 8 Sanitäre Anlagen

1. In den Kleingartenanlagen sind WCs in ausreichender Anzahl zu errichten.

Ist die Errichtung von Wasserspülklosetts möglich, sind für die Ausführung der Entwässerungsanlage grundsätzlich die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften maßgeblich.

2. Sind Campingtoiletten vorhanden, hat die Entleerung ausnahmslos in zentrale Sammelgruben zu erfolgen.

Nr. 9 vom 7. Juli 2010 Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Seite 16 von 49

§ 9 Errichtung von Wasserflächen

1. Die Errichtung von mobilen handelsüblichen Schwimmbecken bei Grundstücken bis 300

m² bis zu einem maximalen Ausmaß von 10 m² und bei Grundstücken über 300 m² bis zu einem maximalen Ausmaß von 17 m² ist im Bereich von Kleingartenflächen gestattet. Diese sind bei Bestehen eines Kanalanschlusses der Anlage über diesen zu entleeren. In Anlagen die an kein öffentliches Kanalnetz angeschlossen sind, hat eine sonstige ordnungsgemäße Entsorgung zu erfolgen und zwar so, dass es zu keiner Beeinträchtigung der Nachbarparzellen kommt. Mit Chemikalien versetztes Wasser darf jedenfalls nicht auf der Gartenanlage im Erdreich zur Versickerung gebracht werden. Umweltbedingte Auflagen, Gesetze und Verordnungen sind zu beachten. Für den entstandenen Wassermehrverbrauch ist eine eigene Wasseruhr einzubauen.

2. Die Errichtung von Feuchtbiotopen ist wünschenswert und darf 2 % der Grundfläche

betragen, jedoch 9 m² nicht überschreiten. 3. Jeder Kleingärtner ist für Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der

Errichtung einer Wasserfläche auftreten sollten, haftbar.

§ 10 Einfriedung der Gesamtanlage

1. Außeneinfriedungen einer Gesamtkleingartenanlage dürfen eine Höhe von 2,00 m nicht

überschreiten. Hiefür bedarf es jedoch baubehördlicher Bewilligungen. 2. Einfriedungen dürfen nicht in geschlossener Form als Mauer oder Bretterzaun errichtet

werden (Ausnahmen sind behördlich genehmigte Bauwerke). 3. Die Einfriedungen sind in gefälliger Form und in einheitlicher Art z. B. Stahl- oder

Betonsteher und Drahtgeflecht oder als lebende Hecke (Hainbuche u. ä) herzustellen. Die Verwendung von Schilfrohrmatten oder Matten aus Kunststoff sowie das Anbringen von Stacheldraht ist untersagt.

§ 11 Einfriedung und Wegflächen einzelner Parzellen

1. Die Einfriedung einzelner Kleingartenflächen (Parzellen) innerhalb der Kleingartenanlage

ist grundsätzlich nicht zulässig (außer die Vereinssatzungen legen dies ausdrücklich fest), es sei denn, sie erfolgt durch lebende Hecken, die eine Maximalhöhe von 1,50 m nicht überschreiten. Sie müssen außerdem so gepflanzt werden, dass der Erhaltungs- und Pflegeschnitt auch an der Seite des Nachbarn ohne Betreten der Nachbarparzelle erfolgen kann.

2. Die Wege innerhalb von Kleingartenflächen (Parzellen) dürfen nicht geschlossen

betoniert oder asphaltiert werden. Gartenplatten oder Pflastersteine (Kunststein oder Natur) sind im Sandbett verlegt erlaubt.

Nr. 9 vom 7. Juli 2010 Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Seite 17 von 49

§ 12 Rechtliche Wirkungen

Mit dem Inkrafttreten dieser Kleingartenverordnung verlieren alle bisherigen, für den Geltungsbereich dieser Kleingartenverordnung bestehenden Vorschriften ihre Gültigkeit.

§ 13 Kleingartenkommission

Zur Überwachung der Bestimmungen des Generalpachtvertrages und der Einhaltung dieser Kleingartenverordnung ist eine Kleingartenkommission eingesetzt. Dieser Kommission obliegt es, insbesondere darauf einzuwirken, dass eine unbefugte Benützung, vor allem eine bestimmungswidrige Verbauung von Kleingartenflächen verhindert und eine stets saubere Instandhaltung und laufende Verbesserung der Kleingartenanlage gewährleistet wird. Dieser Kommission gehören an: 1. Drei von der Stadt Graz vorgeschlagene Mitglieder. 2. Zwei Vertreter des Landesverbandes der Heimgärtner Steiermarks. Ein Vertreter jenes

Vereines, mit dem sich die Kleingartenkommission jeweils zu befassen hat. Vertreter der einschlägigen Dienststellen des Magistrats Graz können der Kommission jederzeit beigezogen werden. Die Kommission hat bei ihrer Tätigkeit bestrebt zu sein, zu einer einheitlichen Auffassung zu gelangen. Ist das jedoch in speziellen Fällen nicht möglich, dann ist die Sache dem Liegenschaftsreferenten zur Entscheidung vorzulegen.

§ 14 Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt mit 1.8.2010 in Kraft.

Der Bürgermeister:

Mag. Siegfried Nagl

Nr. 9 vom 7. Juli 2010 Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Seite 18 von 49

GZ.: A8/4-2576/2001

Zusätzliche Gartenordnung zur

Benützung der Kleingärten

2010

Nr. 9 vom 7. Juli 2010 Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Seite 19 von 49

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Abstellen und Lagerungen § 4 Kleintierhaltung § 5 Bienenhütten und Bienenstände § 6 Lärmbelästigende Gartenarbeiten und Abbrennen von biogenen Abfällen § 7 Ablöse § 8 Verpflichtung zur Einhaltung der Gartenordnung § 9 Einschränkung der Gartenordnung durch den Verein § 10 Rechtliche Wirkungen § 11 Kleingartenkommission

Nr. 9 vom 7. Juli 2010 Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Seite 20 von 49

Zusätzliche Gartenordnung zur Benützung der

Kleingärten 2010

P r ä a m b e l Mit Stadtsenatsbeschluss vom 25.6.2010 wurde für die bauliche Ausgestaltung von Kleingärten nach § 25 Abs. 3 Z 4 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 eine Kleingartenverordnung erlassen. Weiters werden auch noch Richtlinien für die darüber hinausgehende Gartenbenützung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Vorschrift finden auf jene Kleingärten Anwendung, die sich auf Liegenschaften befinden, die im Besitz der Stadt Graz stehen. Es wird kein Einwand erhoben, wenn diese Gartenordnung von anderen Vereinen übernommen wird.

§ 2 Begriffsbestimmungen

1. Als Dauerkleingartenanlagen werden in dieser Vorschrift jene Kleingartenanlagen auf

Liegenschaften im Besitz der Stadt Graz bezeichnet, die durch Beschluss des zuständigen Gemeindeorganes ausdrücklich für dauernde kleingärtnerische Zwecke gewidmet sind.

2. Die sonstigen Kleingartenanlagen auf gemeindeeigenen Liegenschaften (öffentliches

Gut, Vorbehaltsflächen der Stadt Graz, usw.) sind nicht Dauerkleingärten. 3. Als Kleingartenfläche oder Parzelle wird das innerhalb einer Kleingartenanlage dem

einzelnen Kleingärtner mittels Unterpachtvertrages zur Benützung überlassene Grundstück bezeichnet.

Unter kleingärtnerischer Nutzung versteht man die Vielfalt des Anbaues von Pflanzen (Mischkulturen), welche im Rahmen des Erlaubten z. B. Gemüse, Obst, Beeren, Blumen, Blütensträucher und Rasen eine sinnvolle ökologische Gartengestaltung ergibt.

§ 3 Abstellen und Lagerungen

1. Das Garagieren von Motorfahrzeugen aller Art innerhalb von Kleingartenanlagen ist

grundsätzlich nicht erlaubt. 2. Das Abstellen von Wohnwagen, PKW-Anhängern u. dgl. auf Kleingartenflächen ist

unzulässig.

Nr. 9 vom 7. Juli 2010 Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Seite 21 von 49

3. Die Ablagerung von Altmaterial (Alteisen, Gerümpel jeder Art usw.) ist verboten.

§ 4 Kleintierhaltung

1. In Kleingartenanlagen, welche ausdrücklich für kleingärtnerische Zwecke gewidmet sind,

ist das Halten von Nutztieren und Katzen ausnahmslos verboten. 2. Hunde sind innerhalb der Kleingartenanlage an der Leine zu führen, und dürfen keine

Möglichkeit haben die Parzelle des Unterpächters ohne Begleitung zu verlassen.

§ 5 Bienenhütten und Bienenstände

1. Für die Errichtung von Bienenhütten und Bienenständen sind die Bestimmungen des

Steiermärkischen Bienenzuchtgesetzes LGBl. Nr. 18/1998 i.d.g.F. maßgeblich und sind die diesbezüglichen landesgesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.

§ 6 Lärmbelästigende Gartenarbeiten und Abbrennen von biogenen Abfällen

Grundsätzlich sind hinsichtlich der Durchführung von lärmbelästigenden Gartenarbeiten und dem Verbrennen von biogenen Abfällen die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Derzeit sind die lärm-, geruchs-, rauch- und staubbelästigenden Haus- und Gartenarbeiten in der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 02.07.1998 (Grazer Immissionsschutzverordnung-ISVO) und das Verbrennen biogener Abfälle im Bundesgesetzblatt Nr. 405 Jahrgang 1993 gesetzlich geregelt. Das Abbrennen von Textil-, Kunststoff- und Gummiabfällen, von Altöl und sonstigen Abfällen ist ausnahmslos verboten. Darüber hinaus ist auch die steirische Feinstaubverordnung LGBl. 31/2006, wonach ein generelles Verbot von Brauchtumsfeuern festgelegt ist, einzuhalten. Die Vereinsleitungen sind verhalten, die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen, um ein Einschreiten von Behördenorganen zu vermeiden. Wird gegen ein Mitglied ein diesbezügliches Strafverfahren eingeleitet, und eine Verwaltungsstrafe verhängt, dann ist dieses Mitglied durch die Vereinsleitung schriftlich zu verwarnen. Im Wiederholungsfalle kann dies zur Einleitung des Kündigungsverfahren führen.

§ 7 Ablöse

Beim Wechsel der Kleingartenparzelle gegen Ablöse ist nur jener Betrag grundsätzlich zu begehren der unter Zugrundelegung der Gartenordnung von einem gerichtlich beeideten oder zertifizierten Sachverständigen ermittelt wurde.

§ 8 Verpflichtung zur Einhaltung der Gartenordnung

Die Verpflichtung zur Einhaltung der Gartenordnung basiert auf den Bestimmungen des Kleingartengesetzes BGBl. 6/1959 i.d.g.F. Übertretungen der vorliegenden Gartenordnung

Nr. 9 vom 7. Juli 2010 Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Seite 22 von 49

stellen einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des vorzitierten Kleingartengesetzes gegen den Parzelleninhaber (Unterpächter) dar.

§ 9 Einschränkung der Gartenordnung durch den Verein

Den einzelnen Vereinen ist es möglich, mittels Generalversammlungsbeschluss, die in der Gartenordnung definierten Bestimmungen noch weiter einzuschränken. Diese sind vorab der Kleingartenkommission zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 10 Rechtliche Wirkungen

Mit Stadtsenatsbeschluss vom 25.6.2010 werden diese Richtlinien für die darüber hinausgehende Gartenbenützung erlassen und ab 1.8.2010 rechtswirksam. Mit dem Inkrafttreten dieser Gartenordnung verlieren alle bisherigen, für den Geltungsbereich dieser Gartenordnung bestehenden Vorschriften ihre Gültigkeit. Diese Grazer Gartenordnung ist für alle Kleingartenanlagen die sich im Besitz der Stadt Graz befinden, ein Bestandteil des Generalpachtvertrages, und dadurch automatisch auch Bestandteil des Unterpachtvertrages jedes einzelnen Parzelleninhabers (Unterpächters) in solchen Anlagen.

§ 11 Kleingartenkommission

Zur Überwachung der Bestimmungen des Generalpachtvertrages und der Einhaltung dieser Gartenordnung ist eine Kleingartenkommission eingesetzt. Dieser Kommission obliegt es, insbesondere darauf einzuwirken, dass eine unbefugte Benützung, vor allem eine bestimmungswidrige Verbauung von Kleingartenflächen verhindert und eine stets saubere Instandhaltung und laufende Verbesserung der Kleingartenanlage gewährleistet wird. Dieser Kommission gehören an: 1. Drei von der Stadt Graz vorgeschlagene Mitglieder. 2. Zwei Vertreter des Landesverbandes der Heimgärtner Steiermarks. Ein Vertreter jenes

Vereines, mit dem sich die Kleingartenkommission jeweils zu befassen hat. Vertreter der einschlägigen Dienststellen des Magistrats Graz können der Kommission jederzeit beigezogen werden. Die Kommission hat bei ihrer Tätigkeit bestrebt zu sein, zu einer einheitlichen Auffassung zu gelangen. Ist das jedoch in speziellen Fällen nicht möglich, dann ist die Sache dem Liegenschaftsreferenten zur Entscheidung vorzulegen.

Der Bürgermeister:

Mag. Siegfried Nagl

Nr. 9 vom 7. Juli 2010 Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Seite 23 von 49

A 14_006371_2010_10 3.17 FLÄCHENWIDMUNGSPLAN 2002 DER LANDESHAUPTSTADT GRAZ 17. ÄNDERUNG 2010

Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 13B, GZ.: FA13B-10.11 - G 224/2010-5 vom 6.Juli 2010 wurde der 3.17 Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz – 17. Änderung 2010 gemäß § 29 Abs 8 in Verbindung mit § 31 Abs 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 i.d.F. LGBl Nr. 89/2008 in der am 24. Juni 2010 vom Gemeinderat beschlossenen Fassung genehmigt.

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz hat in seiner Sitzung am 24.Juni 2010

folgende

VERORDNUNG

beschlossen:

Aufgrund der §§ 22, 29, 30 und 31 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974

i.d.F. LGBl Nr. 89/2008 wird der 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz

in 1 Punkt geändert.

§ 1

Der 3.17 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz - 17. Änderung 2010

besteht aus dem Wortlaut, der zeichnerischen Darstellung und dem Erläuterungsbericht. Bei

Widersprüchen gilt der Wortlaut der Verordnung, ausgenommen bei angeführten

Grundstücksnummern. In diesen Fällen gilt die plangraphische Abgrenzung.

§ 2

Gegenüber dem 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz

i.d.F. 3.16 wird folgende Änderung vorgenommen:

Nr. 9 vom 7. Juli 2010 Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Seite 24 von 49

1) A -14-K-757/2002-910 (Bl.11-50/2); GBG – Augarten / Kindergarten

KG Jakomini, Grdstk. Nr. 59/5 und Teil von 59/4

Eine bisher als „Freiland Sondernutzung – Freibad“ ausgewiesene Fläche wird in

einem Ausmaß von ca. 0,17 ha in „Freiland Sondernutzung - Kindergarten“ geändert.

§ 3

Die Verordnung zum 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz i.d.F. 3.16

bleibt inhaltlich aufrecht.

§4

Die Rechtswirksamkeit des 3.17 Flächenwidmungsplanes 2002 der Landeshauptstadt Graz

– 17. Änderung 2010 beginnt gemäß § 101 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967

mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung (Herausgabe des Amtsblattes).

Der 3.17 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz - 17. Änderung 2010 liegt

im Stadtplanungsamt, Europaplatz 20, VI. Stock, während der Amtsstunden zur allgemeinen

Einsicht auf.

Der Bürgermeister:

Mag. Siegfried Nagl

Nr. 9 vom 7. Juli 2010 Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Seite 25 von 49

A14_19650/2010-6 03.01.0 Bebauungsplan „Lange Gasse - Körösistraße“ III. Bez., KG Geidorf Entwurf des Bebauungsplanes und Anhörungsverfahren gem. § 27 Abs 2 Stmk ROG 1974 i.d.F. LGBl. Nr. 89/2008

KUNDMACHUNG

Der Entwurf des 03.01.0 Bebauungsplanes „Lange Gasse - Körösistraße“ wird gemäß § 27 Abs 2 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz in der Zeit

von Donnerstag, dem 8. Juli 2010 bis Donnerstag, dem 2. September 2010

zur allgemeinen Einsicht und zur Anhörung für die grundbücherlichen Eigentümer der im Planungsgebiet liegenden und der daran angrenzenden Grundstücke sowie für die, für die örtliche Raumplanung zuständige Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landes-regierung aufgelegt (Anhörung gemäß § 27 Abs 2 Stmk ROG). Aufgrund der Auflage in den Sommermonaten wird die gesetzliche Mindestauflagezeit von sechs Wochen auf acht Wochen verlängert. Der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus dem Wortlaut (Verordnungsentwurf), der zeichnerischen Darstellung samt Planzeichenerklärung sowie dem beigefügten Erläuterungsbericht, liegt gemäß § 101 Abs 2 des Statutes der Landeshauptstadt Graz im Stadtplanungsamt des Magistrates Graz, Europaplatz 20, 6.Stock, während der Amtsstunden (Montag bis Freitag, 7h bis 15h), innerhalb des Auflagezeitraumes zur allgemeinen Einsicht auf. Der Entwurf des Bebauungsplanes ist auch auf der Homepage der Stadt Graz zu finden: http://www.graz.at/bebauungsplanung Innerhalb der Auflagefrist können Einwendungen schriftlich und begründet beim Magistrat Graz, Stadtplanungsamt, Europaplatz 20, 6. Stock, stempelgebührenfrei bekanntgegeben werden. Zu den Parteienverkehrszeiten (Dienstag und Freitag, 8h bis 12h) wird im Stadtplanungsamt eine Auskunfts- und Beratungstätigkeit angeboten. Die im § 27 Abs 2 Stmk ROG angeführten Abteilungen des Amtes der Stmk. Landes-regierung und die betroffenen grundbücherlichen Eigentümer werden von dieser Kund-machung zudem schriftlich benachrichtigt.

Der Bürgermeister:

Mag. Siegfried Nagl

Nr. 9 vom 7. Juli 2010 Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Seite 26 von 49

A 14-K-902/2005-22 07.12.0 Bebauungsplan „Herbert-Boeckl-Gasse - Esserweg“ VII. Bezirk, KG. Engelsdorf

Aufhebung Aufschließungsgebiet 14.06

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz hat in seiner Sitzung am 24.06.2010 folgende

VERORDNUNG

beschlossen: Aufgrund der Erfüllung der Aufschließungserfordernisse in Verbindung mit der Verordnung des 07.12.0 Bebauungsplanes „Herbert-Boeckl-Gasse - Esserweg“ wird gemäß § 23 Abs 3 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 i.d.g.F. die Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet für das Aufschließungsgebiet 14.06 aufgehoben. Die Ausweisung im 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz erfolgt nunmehr als vollwertiges Bauland „Reines Wohngebiet“ mit einer Bebauungsdichte von 0,2 – 0,6.

Der Bürgermeister:

Mag. Siegfried Nagl

Nr. 9 vom 7. Juli 2010 Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Seite 27 von 49

Mka/Mdp

A-2Z

WA0,2 - 0,6

Eg(GG)0,2 - 1,5

(EZ2+GG)0,2 - 1,5

Spo

WA0,2 - 0,6

(WR)0,2 - 0,6

(GG)0,2 - 1,5

WA0,2 - 0,6

(WA)0,2 - 0,8

I/10,2 - 1,5

(GG)0,2 - 1,5

(GG)0,2 - 1,5(WR)0,2 - 0,6

WA0,2 - 0,6

(GG)0,2 - 1,5

GG0,2 - 1,5

Spo(WR)0,2 - 0,6

Klg

GG0,2 - 1,5

WA0,2 - 0,6

(GG)0,2 - 1,5

KG0,5 - 1,5

Thm

WA0,2 - 0,6

WR0,2 - 0,4

WA0,2 - 0,6

WR0,2 - 0,6(WR)0,2 - 0,6

Eg(WA)0,2 - 0,6

öPa

WA0,2 - 0,6

GG0,2 - 1,5

WA0,2 - 0,6

GG0,2 - 1,5

(WA)0,2 - 0,6

WR0,2 - 0,6

WA0,2 - 0,6

WA0,2 - 0,6

KG0,5 - 1,5

WA0,2 - 0,6

EZ20,5 - 1,5

A-2Z

WA0,2 - 0,6

GG0,2 - 1,5

(WR)0,2 - 0,4

WA0,2 - 0,6

WR0,2 - 0,4Spo

B-67a

(GG)0,2 - 1,5

GG0,2 - 1,5

WA0,2 - 0,4

WR0,2 - 0,3

WR0,2 - 0,6

WA0,2 - 0,6

GG0,2 - 1,0

WA0,2 - 0,4

GG0,2 - 1,5

WR0,2 - 0,4

(WR)0,2 - 0,6

WR0,2 - 0,6

L-395WA0,2 - 0,8

GG0,2 - 1,5

GG0,2 - 1,0

WA0,2 - 0,8

WR0,2 - 0,4

WR0,2 - 0,4

WA-SG0,2 - 0,6

WR0,2 - 0,6

WA0,2 - 0,8

WR0,2 - 0,6

GG0,2 - 1,5

KG+WA[EZ]0,3 - 1,2

WR0,2 - 0,4

B-75

(WR)0,2 - 0,6WR0,2 - 0,6

WR0,2 - 0,4

GG0,2 - 1

WR0,2 - 0,6WA0,2 - 0,8

GG0,2 - 1,5

WA0,2 - 0,8

WA0,2 - 0,8

(GG)0,2 - 1,5

(WR)0,2 - 0,6

P

WA0,2 - 0,8

GG0,2 - 1,5

GG0,2 - 1,5

ABV

Feldweg

Esserweg

Trenkgasse

TrenkgasseMessendorfer Straße

Herbert-Boeckl-Gasse

Vsch/Hsch136

103/1

110/7

102/15

110/8

108/2

141/6

135/4

114/1

132/2

122/3

106/3 102/21

129/2

127

105/4 102/14

110/1

111/11

109/1

106/1

106/12

.43

128/3

129/3

129/4

131/4111/12

131/5

106/8

109/5

113/3

111/14111/13

132/7

114/8

120/2333/9 126/3

135/5

106/2

129/6

106/6

132/6129/7

126/2

129/8

129/5

131/2

106/9

333/3

106/11

111/6

111/8111/7

111/4111/5

109/3

119/8 134/6

132/4

117/6

114/11132/5

117/5

117/7

106/10

109/16

339/12

108/11109/11

119/14

.140

126/1

135/6

118/9

106/13

339/11

333/10

135/9

117/11

118/5114/12

114/13

121/4

.45

162

163/1133/2

180

113/6

339/4

179

116/7

133/1

133/3

109/8

332/1

109/9

117/1

106/5

106/7

131/3

117/8

101/3

109/14

119/9

109/10

111/9

108/7108/4

113/9

108/3

108/8108/5

109/13

113/7 109/15

332/2

134/3

109/12

111/15

135/8

111/10

119/10

111/16

114/10

132/1

113/5

119/13

113/8

129/1

117/10 117/9113/4

339/19119/11

339/18

339/20116/28

339/14

114/14

339/16 116/30

339/13

339/17339/15

137/4

115/25

113/2115/20

100/9

333/8

130/2

115/9

115/15115/14

113/10

130/1

115/17115/16118/1

115/21115/23

124/2

109/2

115/19

115/10181

131/8115/18

115/12115/13

113/1

113/11

115/11

164/1387/1

116/17

116/27

116/24

116/29

116/19

.75

116/25

108/1182

116/16

333/12333/13

116/5116/23116/22

170

114/7116/20

116/21

109/18

108/6

116/26

113/12

122/2.44

108/10

.62

116/31

.719

.715

128/2

108/9

130/3

106/18

.712

118/10

.716

119/5

110/10

339/10

102/7

117/4

106/19

.717

116/1

131/7

106/20

115/2

106/16

339/26

102/17

135/10

105/3

337/1

333/7

3.0 FLÄCHENWIDMUNGSPLAN 2002DER LANDESHAUPTSTADT GRAZAUFHEBUNG DES AUFSCHLIESSUNGS-GEBIETES Nr. 14.06 A14-K-902/2005

VOR DERAUFHEBUNG

3.0 FLWPL 2002

3.0 FLWPL 2002

GR-BESCHLUSS VOM .......RECHTSWIRKSAM AB ........

Für den Gemeinderat:

WA0,2 - 0,6

WA0,2 - 0,8

WA0,2 - 0,6

WA0,2 - 0,6

EZ20,5 - 1,5

WR0,2 - 0,4

WA0,2 - 0,6

WA0,2 - 0,6

WA0,2 - 0,8

Spo

GG0,2 - 1,5

WA0,2 - 0,6

(WA)0,2 - 0,8

KG+WA[EZ]0,3 - 1,2

WR0,2 - 0,4

(KG)0,5 - 1,5

GG0,2 - 1,5

A-2Z

WR0,2 - 0,4

WA0,2 - 0,8

WR0,2 - 0,6

WR0,2 - 0,4

(WR)0,2 - 0,6

WA0,2 - 0,6

WA0,2 - 0,6

WA0,2 - 0,6

WR0,2 - 0,4

WA0,2 - 0,6

WR0,2 - 0,6

Klg

WR0,2 - 0,6

WR0,2 - 0,6 WR

0,2 - 0,4

WA0,2 - 0,8

WR0,2 - 0,3

B-67a

Mka/Mdp

B-75

WR0,2 - 0,6 WA

0,2 - 0,8

(WR)0,2 - 0,6

WA0,2 - 0,6

WA0,2 - 0,6

WR0,2 - 0,6

WA0,2 - 0,4

(WR)0,2 - 0,4

KG0,5 - 1,5

WA0,2 - 0,4

WR0,2 - 0,4

WA0,2 - 0,6

A-2Z

KG0,5 - 1,5

öPa

WA0,2 - 0,6

Eg(WA)0,2 - 0,6

WR0,2 - 0,6

WR0,2 - 0,6

(WR)0,2 - 0,6

WA0,2 - 0,6

(WR)0,2 - 0,6

(WR)0,2 - 0,6

(WA)0,2 - 0,6

P

WA-SG0,2 - 0,6

(WR)0,2 - 0,6

L-395

Spo

WR0,2 - 0,4

WA0,2 - 0,8

Spo

WA0,2 - 0,8

Thm

GG0,2 - 1,5

GG0,2 - 1,5

I/10,2 - 1,5

KG0,5 - 1,5

(EZ2+GG)0,2 - 1,5

GG0,2 - 1,0

GG0,2 - 1,0

GG0,2 - 1,0

GG0,2 - 1,5

GG0,2 - 1,5

GG0,2 - 1,5

GG0,2 - 1,5

GG0,2 - 1,5

GG0,2 - 1,5

(GG)0,2 - 1,5

(GG)0,2 - 1,5

Eg(GG)0,2 - 1,5

(GG)0,2 - 1,5

(GG)0,2 - 1,5

(GG)0,2 - 1,5

(GG)0,2 - 1,5

(GG)0,2 - 1,5

GG0,2 - 1,5

GG0,2 - 1,5

WR0,2 - 0,6

WR0,2 - 0,6

ABV

Feldweg

Esserweg

Trenkgasse

TrenkgasseMessendorfer Straße

Herbert-Boeckl-Gasse

Vsch/Hsch136

103/1

110/7

102/15

110/8

108/2

141/6

135/4

114/1

132/2

106/3

122/3

102/21102/14105/4

129/2

127

110/1

111/11

109/1

106/1

106/12

.43

128/3

129/3

129/4

131/4111/12

131/5

106/8

111/14111/13

132/7

109/5

114/8

135/5

333/9 126/3

106/2113/3

129/6

106/6

132/6129/7

126/2

120/2

129/8

129/5

131/2

106/9

106/11

111/6

111/8111/7

111/4111/5

109/3

119/8 134/6

333/3

132/4

117/6

114/11132/5

117/5

117/7

106/10

109/16

108/11

339/12

109/11.140

119/14

135/6

118/9

106/13

333/10

135/9

126/1

117/11

339/11

118/5114/12

114/13

100/9

.45

121/4

162

163/1133/2

180

113/6

339/4

179

116/7

133/1

133/3

109/8109/9

332/1

117/1

101/3

106/5

106/7

131/3

117/8

109/14

119/9

109/10

111/9

108/7108/4

113/9

108/3

108/8108/5

109/13

113/7 109/15

134/3

109/12

111/15

135/8

111/10

119/10

111/16

114/10

132/1

113/5

119/13

332/2

113/8

117/10

129/1

117/9113/4

339/19119/11

339/18

339/20116/28

339/14

114/14

339/16 116/30

339/13

339/17

137/4

339/15115/25

113/2115/20

130/2

115/9

115/15115/14

113/10

130/1

115/17115/16

115/21

118/1

115/23

109/2

115/19

115/10

333/8

181

131/8115/18

115/12115/13

113/1

113/11

115/11

164/1

116/17

116/27

116/24

116/29

116/19

124/2

.75

116/25

108/1182

116/16

333/13

387/1

116/5116/23116/22 114/7

116/20116/21

108/6

116/26

113/12

170.44

108/10

.62

116/31

109/18

.719

.715

108/9

130/3

106/18

.712

118/10

.716

119/5

122/2

333/11

110/10

102/7

128/2

117/4339/10

106/19

.717

116/1

105/3 102/17

131/7

106/20

115/2

106/16

135/10

330/2339/26 NACH DER

AUFHEBUNG

0 100 20050 Meters1:5.000

Nr. 9 vom 7. Juli 2010 Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Seite 28 von 49

A 14–K-902/2005-22 07.12.0 Bebauungsplan Herbert-Boeckl-Gasse - Esserweg VII. Bez., KG. Engelsdorf

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 24.06.2010, mit der in Vollziehung der

Aufgaben der örtlichen Raumordnung der 07.12.0 Bebauungsplan Herbert-Boeckl-Gasse -

Esserweg beschlossen wird.

Aufgrund der §§ 27, 28 und 29 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 (Stmk

ROG), i.d.F. LGBl. 89/2008, in Verbindung mit § 8 , § 11 und § 71 (4) des Steiermärkischen

Baugesetzes 1995 i.d.g.F. wird verordnet:

§ 1 ALLGEMEINES

Der Bebauungsplan besteht aus dem Wortlaut (Verordnungstext) und

der zeichnerischen Darstellung (Planwerk) samt Planzeichenerklärung.

§ 2 BEBAUUNGSWEISE (1) Es ist folgende Bebauungsweise zulässig:

Offene Bebauungsweise.

§ 3 BEBAUUNGSGRAD, TEILUNGEN (1) Der Bebauungsgrad wird über das gesamte Planungsgebiet mit maximal 0,35

festgelegt. (2) Teilungen innerhalb des Planungsgebietes sind nach Erteilung der

Baubewilligung zur objektbezogenen Nutzungsabgrenzung zulässig.

§ 4 BAUGRENZLINIEN

(1) Im Planwerk sind die Baugrenzlinien für Hauptgebäude festgelegt.

(2) Im Planwerk sind Baugrenzlinien für Nebengebäude (3 Zonen) festgelegt,

wobei innerhalb jeder Zone maximal 2 Nebengebäude errichtet werden

dürfen. (3) Die Baugrenzlinien gelten nicht für Tiefgaragenrampen und deren

Einhausungen, Kellerabgänge und deren Einhausungen, überdachte PKW-Abstellplätze, Terrassen u.dgl.

Nr. 9 vom 7. Juli 2010 Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Seite 29 von 49

§ 5 GESCHOSSANZAHL, GEBÄUDEHÖHEN, GESAMTHÖHE, DÄCHER

(1) Im Planwerk sind die jeweils maximal zulässigen Gebäudehöhen und

Gesamthöhen, sowie die maximal zulässige Geschossanzahl eingetragen.

(2) Die Gesamthöhe für Hauptgebäude darf 10,50 m nicht überschreiten.

(3) Die maximal zulässige Gebäudehöhe für Nebengebäude und Flugdächer

beträgt 3,0m.

(4) Höhenbezugspunkt ist das bestehende natürliche Gelände.

(5) Für Stiegen - und Lifthäuser u.dgl. sind im untergeordneten Ausmaß

Überschreitungen der maximalen Gebäudehöhen zulässig.

(6) Dächer sind mit Dachneigungen von 0 bis 45° zulässig.

(7) Flachdächer bzw. flach geneigte Dächer bis 10° Dachneigung ab 50 m²

sind zu begrünen. Dabei ist eine Substrathöhe von mindestens 8cm

vorzusehen. Davon ausgenommen sind Dachterrassen, Vordächer

Glasdachkonstruktionen sowie Ausbildungen technischen Erfordernisses

wie z.B. Stiegen- und Lifthäuser u.dgl.

§ 6 FORMALE GESTALTUNG VON GEBÄUDEN

(1) Das 3.Geschoss darf maximal 80 % der Bruttogeschossfläche der durch

Baugrenzlinien bestimmten möglichen Baufläche beanspruchen.

§ 7 PKW-ABSTELLPLÄTZE, FAHRRADABSTELLPLÄTZE (1) Pro Wohneinheit sind mind. 1,8 Stellplätze herzustellen.

(2) PKW-Abstellplätze sind in Tiefgaragen bzw. auf Abstellflächen im Freien

unterzubringen.

(3) PKW-Stellplätze im Freien sind in offener Aufstellung nur in den im Planwerk

mit „P“ bezeichneten Bereichen möglich. Weitere oberirdische PKW-

Stellplätze sind als überdeckte Stellplätze, im Planwerk mit „Carport“

bezeichnet auszubilden.

(4) PKW-Abstellplätze in offener Aufstellung sind in nicht versiegelter Form

(Rasenstein o ä) auszuführen. (5) Tiefgaragenrampen sind nach oben und seitlich einzuhausen. Die

Einhausungen der Tiefgaragenrampen sind innen schallabsorbierend auszukleiden.

(6) Bauplatzübergreifende Tiefgaragen sind zulässig.

(7) Überdeckte Fahrradabstellmöglichkeiten sind wie folgt vorzusehen:

1 Fahrradabstellplatz pro 50 m² Bruttogeschoßfläche Wohnnutzung.

1 Fahrradabstellplatz pro 300 m² Bruttogeschoßfläche Wohnnutzung für

Besucher.

§ 8 FREIFLÄCHEN, GRÜNGESTALTUNGEN

(1) Die im Planwerk dargestellten Grünflächen und Baumpflanzungen sind

fachgerecht anzulegen und auf Dauer zu erhalten. Ausfälle sind zu ersetzen.

Geringfügige Abweichungen sind im Zuge der Bauplanung zulässig. Dabei hat

Nr. 9 vom 7. Juli 2010 Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Seite 30 von 49

jedoch die Baumanzahl mindestens den Eintragungen im Planwerk zu

entsprechen.

(2) Die nicht bebauten Flächen, die nicht der Erschließung u. dgl. dienen, sind als

Grünflächen auszubilden und gärtnerisch zu gestalten.

(3) Der Versiegelungsgrad (alle bebauten und alle der Erschließung dienenden

Flächen) wird mit 40% begrenzt.

(4) Die Baumpflanzungen sind mit Laubbäumen in Baumschulqualität gemäß

ÖNORM, als Solitär Hochstamm mit einem Stammumfang von mind. 18/20

cm in ein Meter Höhe 3-fach verschult, mit Ballen durchzuführen. Die Bäume

sind gemäß ÖNORM L 1122 langfristig zu erhalten und zu pflegen.

(5) Die Baumpflanzungen entlang der Herbert-Boeckl-Gasse und der Verbindung

zwischen Esserweg und Herbert-Boeckl-Gasse haben in Form von

mittelkronigen Bäumen zu erfolgen.

(6) Für klein- bis mittelkronige Bäume ist ein unverbautes Wurzelraumvolumen

von 6,0 m³ vorzusehen. Der Mindestabstand bis zum aufgehenden

Mauerwerk beträgt 5,0 m.

(7) Die oberste Decke von freiliegenden Tiefgaragen ist mit einer Erdschüttung

von mindestens 70cm Höhe (ausgenommen Wege und Tiefgaragenaufgänge)

niveaugleich mit dem angrenzenden, gewachsenen Gelände zu überdecken

und gärtnerisch auszugestalten.

(8) Mindestens pro 5 PKW-Abstellplätze in freier Anordnung ist ein Laubbaum

18/20 in Baumschulqualität fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft zu

erhalten.

(9) Schallschutzwände sind beidseitig zu begrünen.

(10) Carportwände und Einhausungen von Tiefgaragen sind mittels

Rankgewächsen über Spaliere zu bepflanzen

(11) Im Bauverfahren ist ein Außenanlagenplan vorzulegen.

§ 9 SONSTIGES (1) Für Einfriedungen sind Zäune ausschließlich in nicht blickdichter Form bis zu

einer Höhe von max. 1,50 m bzw. Hecken aus standortgerechten Gehölzen zulässig.

(2) Die Errichtung von Plakatwänden oder großflächigen Werbeanlagen ist ausgenommen zum Zwecke der Baustelleneinfriedung nicht zulässig.

§ 10 INKRAFTTRETEN

(1) Die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes beginnt gemäß § 101 des

Statutes der Landeshauptstadt Graz mit dem Ablauf des Tages der

Kundmachung (Herausgabe des Amtsblattes).

(2) Der Bebauungsplan liegt im Magistrat Graz, Stadtplanungsamt, Europaplatz

20, 6. Stock, während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

Der Bürgermeister:

Mag. Siegfried Nagl

Nr. 9 vom 7. Juli 2010 Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Seite 31 von 49

A 14–043010_2008 08.11.0 Bebauungsplan – Teil B STERNÄCKERWEG – JOHANN-WEITZER-WEG Aufschließungsgebiet 12.06 VIII. Bez., KG St. Peter Teile von Gst. 39/16 Teilaufhebung Aufschließungsgebiet 12.06 Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz hat in seiner Sitzung am 24.6.2010 folgende

VERORDNUNG

beschlossen: Aufgrund der Erfüllung der Aufschließungserfordernisse in Verbindung mit der Verordnung des 08.11.0 Bebauungsplanes - Teil B „STERNÄCKERWEG – JOHANN-WEITZER-WEG“ wird gemäß § 23 Abs 3 Steiermärkisches Raum-ordnungsgesetz 1974 i.d.g.F. die Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet für diesen Teil des Aufschließungsgebietes 12.06 aufgehoben. Die Ausweisung im 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz erfolgt nunmehr als vollwertiges Bauland „Reines Wohngebiet“ mit einer Bebauungsdichte von 0,2 – 0,6.

Der Bürgermeister:

Mag. Siegfried Nagl

Nr. 9 vom 7. Juli 2010 Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Seite 32 von 49

GG0,2 - 1,5Mka/Mdp

WR0,2 - 0,3

GG0,2 - 1,5

Spo

Eg(GG)0,2 - 1,5

Klg

WR0,2 - 0,6

WR0,2 - 0,4

WR0,2 - 0,4

(WR)0,2 - 0,6 I/10,2 - 1,5

WR0,2 - 0,4

öPa

GG0,2 - 1,5

Spo/Th

GG0,2 - 1,5

Spo

Klg

GG0,2 - 1,5

(EZ2+GG)0,2 - 1,5

WA0,2 - 0,6

(GG)0,2 - 1,5

Spo/Th

WA0,2 - 0,6

KG0,5 - 1,5

WR0,2 - 0,6

Thm

(WA)0,2 - 0,6

(WR)0,2 - 0,3

WA0,2 - 0,6

WA0,2 - 0,4

WA0,2 - 0,6

WR0,2 - 0,4

WA0,2 - 0,6GG0,2 - 1,5

Eg(WR)0,2 - 0,6

WA0,2 - 0,6

KG0,5 - 1,5EZ20,5 - 1,5

B-67a

WA0,2 - 0,6

WR0,2 - 0,4

(WR)0,2 - 0,3

GG0,2 - 1,5

WR0,2 - 0,6

WA0,2 - 0,6

WA0,2 - 0,6WR0,2 - 0,6

(GG)0,2 - 1,5

GG0,2 - 1,5

WA0,2 - 0,4WR0,2 - 0,6

(WR)0,2 - 0,6

WA0,2 - 0,4

WA0,2 - 0,6

WA0,2 - 0,6

WA0,2 - 0,6

GG0,2 - 1,5

WA0,2 - 0,6

WR0,2 - 0,4

GG0,2 - 1,0

WA0,2 - 0,8

WR0,2 - 0,6

WR0,2 - 0,4

GG0,2 - 1,5

WA0,2 - 0,8

WA0,2 - 0,6

WA0,2 - 0,6

WA0,2 - 0,6

WA0,2 - 0,6WR0,2 - 0,6

NEP

Spo/Th

Ho

WR0,2 - 0,6

(WR)0,2 - 0,6

WA0,2 - 0,6

Kig/Spi/öPa

P

Eg(WR)0,2 - 0,6

WR0,2 - 0,4

Novalisgasse

Sternäckerweg

Ganghoferstraße

Petersbachstraße

Kranewittergasse

Marburger Straße

964

39/16

943

944

963/2

970/1

978/1946/3

39/36947/2

39/40969 967968

35/1

947/5

947/4

947/14

945

35/40

972/1

35/38

947/9

38/5

39/26

35/6

35/44

38/23

38/21

43/39

38/6140/39

40/8

4840/23

947/15

39/27

47/547/4

40/9

38/8

37/7

38/31

35/9

939

35/5

35/8

37/1

38/9

43/29

37/5

40/11

43/28

35/1235/30

977

38/11

36/23

38/4138/20

36/14

44/6 43/2443/35

947/10

38/18

38/35

38/30

43/3038/29 38/27

38/2543/37

37/6

938

40/29

44/3

40/63

40/34

43/27

40/17

38/33

38/38

40/65

40/15

44/4

40/10

43/26

38/58

979

44/13

40/2235/14

35/15

40/45

999/1 937

40/32

44/12 36/2

43/1

678

966

960/2

965/2 946/2

44/5

947/1

942941

39/41

40/2

40/3

40/740/6

40/58

40/64

35/2935/32

40/41

974/2

36/17

973/2

35/45

40/26

38/43

40/20

40/43

35/2838/26

975/2

39/18

36/22

39/25

973/1

38/32

38/28

965/1

978/2

40/35

43/4

38/64

38/10

40/68

38/19

38/22

1001/3

38/39

39/37

38/37

38/66

946/1

44/25

.646

35/39

35/17

.342.767

933/1

35/4

40/14

36/28

38/7

35/7

39/39

43/1736/15 40/36

35/11

976 9361001/4

37/3970/2

43/6

39/24

36/12

1001/2

35/41

32/3

37/4

981

35/43

38/40

43/40

44/14

972/2

971/2

44/11

.1055

.1087

.642

.792

.1078 .1084

.75443/36

43/38

49/9

39/17

.791

47/7

43/25

.765

.762

35/33

.764

947/6

972/3

3.0 FLÄCHENWIDMUNGSPLAN 2002DER LANDESHAUPTSTADT GRAZTEILAUFHEBUNG DES AUFSCHLIESSUNGS-GEBIETES Nr. 12.06 A14_043010_2008

VOR DERAUFHEBUNG

3.0 FLWPL 2002

3.0 FLWPL 2002

GR-BESCHLUSS VOM .......RECHTSWIRKSAM AB ........

Für den Gemeinderat:

(WA)0,2 - 0,6

WA0,2 - 0,6

WA0,2 - 0,6

EZ20,5 - 1,5

WA0,2 - 0,6

WA0,2 - 0,6

WA0,2 - 0,8 WA

0,2 - 0,6

(WR)0,2 - 0,6 WA0,2 - 0,6

(KG)0,5 - 1,5

WR0,2 - 0,4

WA0,2 - 0,6

WR0,2 - 0,6

(WR)0,2 - 0,6

WA0,2 - 0,6

WR0,2 - 0,6

B-67a

WA0,2 - 0,6

(WR)0,2 - 0,6

WA0,2 - 0,6

WA0,2 - 0,4

WR0,2 - 0,4

WR0,2 - 0,3

Klg

WR0,2 - 0,4

WR0,2 - 0,6

Eg(WR)0,2 - 0,6

WA0,2 - 0,8

Spo/Th

WR0,2 - 0,4

WA0,2 - 0,6

WR0,2 - 0,6

Mka/Mdp

WA0,2 - 0,6

Spo

(WR)0,2 - 0,3

WR0,2 - 0,4

(WR)0,2 - 0,3

WR0,2 - 0,4 WA

0,2 - 0,6

WA0,2 - 0,4

WR0,2 - 0,4

KG0,5 - 1,5

WA0,2 - 0,4

WR0,2 - 0,4

Spo/Th

Spo

KG0,5 - 1,5

WR0,2 - 0,6

Spo/Th

WA0,2 - 0,6

(WR)0,2 - 0,6

WR0,2 - 0,6

P

Eg(WR)0,2 - 0,6

Klg

WA0,2 - 0,6

öPa

Ho

Thm

WR0,2 - 0,6

GG0,2 - 1,5

GG0,2 - 1,5

GG0,2 - 1,5

GG0,2 - 1,5

WR0,2 - 0,6

I/10,2 - 1,5

KG0,5 - 1,5

(EZ2+GG)0,2 - 1,5

GG0,2 - 1,0

GG0,2 - 1,5

GG0,2 - 1,5

GG0,2 - 1,5

GG0,2 - 1,5

GG0,2 - 1,5

Eg(GG)0,2 - 1,5

(GG)0,2 - 1,5

GG0,2 - 1,5

WR0,2 - 0,6

WR0,2 - 0,6WR0,2 - 0,4

Novalisgasse

Sternäckerweg

Ganghoferstraße

Petersbachstraße

Marburger Straße

964

39/16

943

944

963/2

970/1

978/1946/3

39/36947/2

39/40 969

966967

35/1

947/5

947/4

947/14

35/40

972/1

945

35/38

947/9

38/5

39/26

35/6

35/44

38/23

48

38/21

43/39

38/6140/39

40/8

40/23

947/15

39/27

47/447/5

40/9

38/8

38/31

35/9

35/5

35/8

37/7

37/1

939

43/29

40/11

43/28

37/5

35/1235/30

36/14

38/9

38/11

36/23

38/41

947/10

38/20

977

44/6 43/2443/35

38/18

38/35

38/3038/29 38/27

38/2543/37

37/6

43/30

40/29

40/34

43/27

40/17

38/38

38/33

44/3

938

43/26

40/65

40/15

44/4

40/10

40/45

38/5844/13

35/15

35/14

979

43/1

40/32

44/12 36/2

937

678

968

960/2

965/2 946/2

44/5

947/1

941

39/41

40/2

40/3

40/740/6

40/58

40/64

35/2935/32

40/41

974/2

36/17

973/2

35/45

40/26

38/43

40/20

40/43

35/2840/63 38/26

39/18

36/22

975/2

973/1

40/22

38/32

38/28

965/1

39/25

40/35

978/2

38/39

38/64

40/68

38/19

38/10

38/2243/4

1001/3

39/37

38/37

999/1

946/1

38/66

44/25

.646

35/39

40/4636/28.342

.767

35/4

40/14

43/17

35/17

38/7

.719

35/7

39/39

36/1240/3636/15

35/11

43/6

976

37/3970/2

39/241001/4

35/41

37/4

35/43

38/40.792

43/40

32/344/14

972/2

971/2

44/11

936

.1055

.1087

.642

.654

981

.1078 .1084

.75443/36

43/38

49/9 43/25

.791

47/7

39/19

947/6.765

.762

.764

984

972/3

35/33

NACH DERAUFHEBUNG

0 100 200 30050 Meters1:5.000

Nr. 9 vom 7. Juli 2010 Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Seite 33 von 49

A14_043010_2008 8.11.0 BEBAUUNGSPLAN – Teil B

STERNÄCKERWEG – JOHANN-WEITZER-WEG VIII. Bez., KG Graz St. Peter Beschluss

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 24.6.2010 mit der in Vollziehung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung der 8.11.0 Bebauungsplan STERNÄCKERWEG – JOHANN-WEITZER-WEG - Teil B beschlossen wird. Aufgrund der §§ 27, 28 und 29 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 (Stmk. ROG), i.d.F. LGBl. 89/2008, in Verbindung mit § 8, § 11 und § 71 (4) des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 i.d.g.F. wird verordnet:

§ 1 ALLGEMEINES Der Bebauungsplan besteht aus dem Wortlaut (Verordnungstext) und der zeichnerischen Darstellung (Planwerk) samt Planzeichenerklärung.

§ 2 BEBAUUNGSWEISE Es sind folgende Bebauungsweisen zulässig: Offene, gekuppelte oder geschlossene

§ 3 BEBAUUNGSGRAD Bebauungsgrad: mindestens: 0,15, höchstens: 0,35

§ 4 BAUGRENZLINIEN, ABSTÄNDE (1) Im Planwerk sind die Baugrenzlinien für Hauptgebäude festgelegt. (2) Die Baugrenzlinien gelten nicht für untergeordnete Baumaßnahmen wie

maximal zwei Tiefgaragenrampen, Tiefgaragen- Kellerabgänge und begrünte Einhausungen, Stiegenhäuser, Liftbauwerke, Vordächer sowie Flugdächer gemäß § 6 Abs. 4.

§ 5 GESCHOSSANZAHL, GEBÄUDEHÖHEN, GESAMTHÖHE, DÄCHER (1) Im Planwerk sind die jeweils maximal zulässigen Geschosszahlen

eingetragen.

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(2) Dabei gelten bezogen auf die jeweiligen Höhenbezugspunkte folgende maximale Höhen: Geschossanzahl: Gebäudehöhe Gesamthöhe: traufenseitig: 2 G max. 7,50 m max. 10,00 m 3 G max. 10,50 m max. 12,00 m

(3) Höhenbezugspunkt ist die jeweilige Verschneidung mit dem natürlichen Gelände.

(4) Für Stiegen- und Lifthäuser sind im untergeordneten Ausmaß Überschreitungen der maximalen Gebäudehöhen zulässig.

(5) Dächer – auch Flugdächer - sind mit einer Dachneigung bis zu 8 Grad zulässig und zu begrünen.

(6) Von der Verpflichtung der Dachbegrünung sind Dachterrassen, verglaste Vordächer, Glasdachkonstruktionen sowie Ausbildungen technischen Erfordernisses wie z.B. Stiegen- und Lifthäuser sowie Bauteile für die Nutzung alternativer Energien ausgenommen solange das Gesamtausmaß der nicht begrünten Anteile von Dächern pro Bauplatz 40 Prozent nicht übersteigt.

§ 6 FORMALE GESTALTUNG VON GEBÄUDEN UND BAULICHEN

ANLAGEN (1) Offene Laubengänge entlang des öffentlichen Gutes sind unzulässig. (2) Die flächige Verrieselung von Oberflächenwässern darf durch bauliche

Maßnahmen nicht behindert werden. (3) Für den Gültigkeitsbereich sind maximal 2 Flugdächer im Ausmaß von

maximal je 75 m² zur Überdachung von Müllinseln und Fahrradabstellbereichen zulässig.

(4) Nebengebäude sind unzulässig.

§ 7 VERKEHRSANLAGEN Die Tiefgaragenzufahrten haben auf kürzest möglichem Weg zu erfolgen.

§ 8 PKW-ABSTELLPLÄTZE (1) Pro Wohneinheit sind mindestens 1,8 Stellplätze anzuordnen. (2) Die KFZ-Abstellplätze sind - ausgenommen innerhalb der im Planwerk mit „P“

bezeichneten Flächen – in Tiefgaragen herzustellen oder in die Hauptgebäude zu integrieren.

(3) PKW-Abstellflächen im Freien sind wie folgt auszuführen: - Nur in den ausgewiesenen Bereichen lt. Planwerk (P - ungefähre Lage) - Mit unversiegelter Oberfläche (Macadam, Rasensteinen o.ä.). Dies gilt nicht für KFZ-Abstellplätze für Menschen mit Behinderung.

(4) Tiefgaragenrampen sind nach oben und seitlich einzuhausen. (5) Im Planungsgebiet sind je 50 m² Wohnfläche ein überdachter,

witterungsgeschützter und leicht erreichbarer Fahrradabstellplatz sowie für Besucher je 300 m² Wohnfläche ein Fahrradabstellplatz zu errichten.

§ 9 FREIFLÄCHEN, GRÜNGESTALTUNGEN (1) Die im Planwerk dargestellten Grünflächen und Baumpflanzungen sind

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fachgerecht anzulegen und auf Dauer zu erhalten (ÖNORM L1122). Geringfügige Abweichungen sind im Zuge der Bauplanung zulässig. Der Abstand der Baumachse vom aufgehenden Mauerwerk hat jedenfalls bei kleinkronigen Bäumen 3,0m und bei mittel- und großkronigen Bäumen straßenbegleitend mind. 4,5m und ansonsten mind. 6,0m zu betragen. Dabei hat jedoch die Baumanzahl mindestens den Eintragungen im Planwerk zu entsprechen.

(2) Die oberste Decke von frei liegenden Tiefgaragen ist mit einer Erdschüttung von mindestens 70cm Höhe niveaugleich mit dem angrenzenden, gewachsenen Gelände zu überdecken und gärtnerisch auszugestalten. Ausgenommen davon ist die begrünte Überdachung der Tiefgaragenrampe (30cm Humusschicht) sowie befestigte Flächen. Im Bereich der Laubbaumpflanzungen über der obersten Decke von einer frei liegenden Tiefgarage ist punktuell eine höhere Erdschüttung von 1,0m für kleinkronige und 1,50 m für großkronige Bäume erforderlich.

(3) Die nicht bebauten Flächen, die nicht der Erschließung u. dgl. dienen, sind als Grünflächen auszubilden und gärtnerisch zu gestalten.

(4) Der Versiegelungsgrad (unter Berücksichtigung aller bebauten und aller der Erschließung dienenden Flächen) wird mit maximal 40 Prozent begrenzt.

(5) Mindestens nach 4 PKW-Abstellplätzen in freier Anordnung ist ein Laubbaum fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.

(6) Geländeveränderungen (Anschüttungen bzw. Abgrabungen) sind nur ausgleichend bzw. im Rahmen von Kinderspielplätzen und Baumpflanzungen über der Tiefgarage zulässig.

(7) Im Bauverfahren ist ein Außenanlagenplan vorzulegen.

§ 10 SONSTIGES (1) Die Errichtung von Plakatwänden ist unzulässig. Ausgenommen davon sind

zeitlich beschränkte Provisorien zum Zwecke der Baustelleneinfassung. (2) Einfriedungen bzw. Zäune sind ausschließlich in nicht blickdichter Form bis zu

einer Höhe von max. 1,50 m bzw. Hecken aus standortgerechten Gehölzen zulässig.

(3) Einfriedungen an den öffentlichen Straßen sind so auszuführen, dass die Ableitung der Niederschlagswässer von den Straßen auf den Bauplatz weiterhin möglich ist.

§ 11 INKRAFTTRETEN (1) Die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes beginnt gemäß § 101 des

Statutes der Landeshauptstadt Graz mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung (Herausgabe des Amtsblattes).

(2) Der Bebauungsplan liegt im Magistrat Graz, Stadtplanungsamt,

Europaplatz 20, 6. Stock, während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf und ist unter www.graz.at/bebauungsplanung einzusehen.

Der Bürgermeister:

Mag. Siegfried Nagl

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A 14_030488/2009 16.14.0 Bebauungsplan „Weblinger Straße – Martinhofstraße“ XVI. Bez., KG. Webling Entwurf des Bebauungsplanes und Anhörungsverfahren gem. § 27 Abs 2 Stmk ROG 1974 i.d.F. LGBl. Nr. 89/2008

KUNDMACHUNG

Der Entwurf des 16.14.0 Bebauungsplanes „Weblinger Straße – Martinhofstraße“ wird gemäß § 27 Abs 2 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz in der Zeit

von Donnerstag, dem 8. Juli 2010 bis Donnerstag, dem 2. September 2010

zur allgemeinen Einsicht und zur Anhörung für die grundbücherlichen Eigentümer der im Planungsgebiet liegenden und der daran angrenzenden Grundstücke sowie für die, für die örtliche Raumplanung zuständige Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung aufgelegt (Anhörung gemäß § 27 Abs 2 Stmk ROG). Der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus dem Wortlaut (Verordnungsentwurf), der zeichnerischen Darstellung samt Planzeichenerklärung sowie dem beigefügten Erläuterungsbericht, liegt gemäß § 101 Abs 2 des Statutes der Landeshauptstadt Graz im Stadtplanungsamt des Magistrates Graz, Europaplatz 20, 6.Stock, während der Amtsstunden (Montag bis Freitag, 7h bis 15h), innerhalb des Auflagezeitraumes zur allgemeinen Einsicht auf. Der Entwurf des Bebauungsplanes ist auch auf der Homepage der Stadt Graz zu finden: http://www.graz.at/bebauungsplanung Innerhalb der Auflagefrist können Einwendungen schriftlich und begründet beim Magistrat Graz, Stadtplanungsamt, Europaplatz 20, 6. Stock, stempelgebührenfrei bekanntgegeben werden. Zu den Parteienverkehrszeiten (Dienstag und Freitag, 8h bis 12h) wird im Stadtplanungsamt eine Auskunfts- und Beratungstätigkeit angeboten. Die im § 27 Abs 2 Stmk ROG angeführten Abteilungen des Amtes der Stmk. Landesregierung und die betroffenen grundbücherlichen Eigentümer werden von dieser Kundmachung zudem schriftlich benachrichtigt.

Der Bürgermeister:

Mag. Siegfried Nagl

Nr. 9 vom 7. Juli 2010 Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Seite 37 von 49

Aus der GR-Sitzung vom 25. März 2010 (klicken, um dem Link zu folgen)

Vorsitzende: Bürgermeister Mag. Siegfried Nagl, Bürgermeisterstellvertreterin Lisa Rücker, Stadtrat Detlev Eisel-Eiselsberg Anwesende: die StadträtInnen Elke Edlinger, Mag. (FH) Mario Eustacchio, Mag.a (FH) Sonja Grabner, Elke Kahr, Mag. Dr. Wolfgang Riedler und DI Dr. Gerhard Rüsch (sämtliche nicht dem Gemeinderat angehörend) und 53 Mitglieder des Gemeinderates Entschuldigt: die GemeinderätInnen Mag.a DI Daniela Grabe, Elisabeth Potzinger und Mag. René Schönberger Schriftführer: Wolfgang Polz Schriftprüfer/in: GR Stefan Schneider Beginn: 13.10 Uhr Ende der Sitzung: 17.45 Uhr

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Fragestunde des Gemeinderates

1. Fußgängerampel am Kaiser-Franz-Josef-Kai/Höhe Murinsel (GR. Schröck, BZÖ an Bgm.-Stvin. Rücker, Grüne)

2. Vergabe rollstuhlgerechter Gemeindewohnungen (GR. Hohensinner, ÖVP an StRin. Edlinger, SPÖ)

3. Dienstpostenplan Feuerwehr (GR. Kolar, SPÖ an StR. Dipl.-Ing. Dr. Rüsch, ÖVP)

4. Sicherung von Vorbehaltsflächen für Sport (GRin. Jahn, Grüne an StR. Eisel-Eiselsberg, ÖVP)

5. Testlauf von Essenslieferungen im Einweg-Plastikgeschirr (GRin. Schloffer, KPÖ an StRin. Edlinger, SPÖ)

6. Auswirkungen der Ladetätigkeitsverkürzung auf die Gewerbetreibenden in der Grazer

Innenstadt im Hinblick auf Ihre Zuständigkeit für die A 15 (GR. Hötzl, FPÖ an StRin. Mag.a (FH) Grabner, ÖVP)

7. Behebung aufgetretener Schäden an den Fahrbahnbelägen (GR. Mag. Mariacher, BZÖ an Bgm.-Stvin. Rücker, Grüne)

8. Evaluierungsergebnis der großräumigen Sperrflächen vor Fußgängerübergängen (GR. Mayr, ÖVP an Bgm.-Stvin. Rücker, Grüne)

9. Kriterien zur Ernennung von EhrenbürgerInnen (GRin. Mag.a Grabe, Grüne an Bgm. Mag. Nagl, ÖVP)

10. Zukunft des Referates für BürgerInnenbeteiligung (GRin. Bergmann, KPÖ an Bgm. Mag. Nagl, ÖVP)

11. Geplante Parkplatzsituation Bad Eggenberg (GRin. Benedik, FPÖ an Bgm.-Stvin.

Rücker, Grüne)

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Tagesordnung 1

Präs 9631/2003-3

Steirische Hagelabwehrgenossenschaft; Vertretung der Stadt Graz - Änderung

2

Präs. 12972/2003-9

Graz Tourismus und Stadtmarketing GmbH; Änderung der Vertretung der Stadt Graz im Aufsichtsrat

3

Präs. 13233/2003-10

Tourismusverband Stadt Graz, Mitglieder der Tourismuskommission - Änderung

4

Präs. 11226/2003-26

Österreichischer Städtebund; Bestellung der Vertretung der Stadt Graz I) im Frauenausschuss II) im Arbeitskreis Energiekonzepte

5

A 2 - 8692/2010

Gemeindejagden in der Stadt Graz - Antrag auf Verlängerung der Jagdpachtzeit

6

A 6-019761/2009-0005 A 8-000674/2009-44 A 1-55/2009-11 Genehmigung von jährlich € 562.500,-- für die städt. Betriebsführung der im Bau befindlichen neuen 4-gruppigen Kinderkrippe Prochaskagasse 17, 8010 Graz, im Gegenzug: geschätzte Einnahmen aus Förderungen und Elternbeiträgen: ca. € 191.000,-- Personaleinsparungen ab Betreuungsjahr 2011/12: geschätzt € 83.000,--

7

A 8 - 22996/2006-19,20

Amt für Wohnungsangelegenheiten Umfassende Sanierung von städtischen Wohnhäusern - Darlehensaufnahme in der Höhe von insgesamt € 1,156.227,00 beim Land Steiermark

Nr. 9 vom 7. Juli 2010 Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Seite 40 von 49

8

A 8 - 40945/08 -11

CIS Creative Industries Styria GmbH Ermächtigung für den Vertreter der Stadt Graz gem. § 87 Abs. 2 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, Umlaufbeschluss

9

A 8/4 - 21335/2009

Gst. Nr. 2699/21, 2159/4, je KG Jakomini und 2/19, 2/64, 2/65, 2/4, 1/3, je KG Liebenau; Einräumung einer grundbücherlichen Dienstbarkeit zur Verlegung und des Betriebes einer unterirdischen 20-KV-Kabelleitung auf immer währende Zeit

10

A 8/4 - 1539/2005

Alte Poststraße Auflassung vom öffentlichen Gut und unentgeltliche Rückübereignung des Gdst. Nr. 725, EZ 50000, KG Algersdorf

11

A 8/4 - 38595/2008

Göstinger Straße 118 Auflassung vom öffentlichen Gut und unentgeltliche Rückübereignung des Gdst. Nr. 550/12, EZ 50000, KG Gösting

12

A 8/4 - 30304/2009

Monsbergergasse Auflassung vom öffentlichen Gut und Einbücherung in das Privatvermögen der Stadt Graz zweier je ca. 10 m² großen Teilflächen des Gdst. Nr. 1947/10, EZ 50000, KG Jakomini

13

A 8/4 - 39969/2009

Rohrbachergasse Auflassung vom öffentlichen Gut und Einbücherung in das Privatvermögen der Stadt Graz einer ca. 35 m² großen Teilfläche des Gdst. Nr. 846/1, EZ 50000, KG Andritz

14

A 8/4 - 37436/2009

Gritzenkogel - Gehweg Übernahme des Gdst.Nr. 456 EZ 1505, KG Baierdorf, in das öffentliche Gut der Stadt Graz

15

Nr. 9 vom 7. Juli 2010 Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Seite 41 von 49

A 8/4 - 20474/2006

Moelkweg - Gehsteigerrichtung Übernahme einer 35 m² großen Teilfläche des Gdst. Nr. .868, EZ 1120, KG Waltendorf, in das öffentliche Gut der Stadt Graz

16

A 8/4 - 9447/2009

Moserhofgasse - Geh- und Radweg Übernahme einer ca. 18 m² großen Teilfläche des Gdst. Nr. 1883, EZ 2549, KG Jakomini, für die Aufweitung einer Geh- und Radwegeinmündung in das öffentliche Gut der Stadt Graz

17

A 8/4 - 14799/2009

Sternäckerweg 97 a - h Straßenregulierung Übernahme einer ca. 90 m² großen Teilfläche des Gdst. Nr. 968, EZ 621, KG Graz Stadt - Messendorf, in das öffentliche Gut der Stadt Graz

18

A 8/4 - 30300/2009

Zanklstraße - Geh- und Radweg Übernahme einer ca. 316 m² großen Tfl. des Gdst. Nr. .170/3, EZ 1477, KG Gösting, in das öffentliche Gut der Stadt Graz

19

A 14-6371/2010-1

3.17 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz 17. Änderung - Entwurf Beschluss über die öffentliche Auflage

20

A 14-K_546_1996_52

04.03.1 Bebauungsplan Lendplatz - Keplerstraße - Neubaugasse 1. Änderung VI. Bez., KG Lend Beschluss

21

A 16 - 77/4-2004

Kulturentwicklung der Stadt Graz, Informationsbericht Grazer Kulturbeirat Anpassungen im Fachbeiratssystem

Nr. 9 vom 7. Juli 2010 Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Seite 42 von 49

22

A 23-000612/2004/0063

Änderung der Richtlinie für die Förderung des Ankaufs waschbarer und wiederverwendbarer Windeln für Einzelpersonen, „Grazer Windelscheck"

23

KFA_K_193_1991_317

AMBU Ambulatorium für physikalische Therapie an der Mur GmbH 8020 Graz, Grieskai 104 4. Zusatzvereinbarung zum Vertrag vom 12.9.2002, gültig ab 1.1.2010

24

KFA_K_42_2003_16

Sonderklassevereinbarung mit der Privatklinik Graz-Ragnitz GmbH gültig ab 1.4.2010

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Nachtrag 1

A 8 - 41291/2009-5 SSA - K - 20755-2003-21

Stadtschulamt - Dachgeschoßausbau der VS Liebenau; Projektgenehmigung über € 1.200.000,-- inkl. Einrichtung und MWSt; Projektjahre 2010 und 2011; Realisierung durch die Grazer Bau- u. Grünlandsicherungs-GesmbH

2

A 8 - 41291/2009-7 SSA - 12812/2004-38

Stadtschulamt - VS St. Veit; Projektgenehmigung, 2-stufiges Verfahren; Genehmigung des Erweiterungsbaues mit Gesamtprojektkosten von € 2,956.000,-- exkl. MWSt; Realisierung durch die Grazer Bau- u. Grünlandsicherungs-GesmbH

3

A 8 -41291/2009-10 Stadtbaudirektion Neugestaltung Sonnenfelsplatz haushaltsplanmäßige Vorsorge über € 750.000,-- in der AOG 2010

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Dringlichkeitsanträge

1. Gratisparken für umweltfreundliche Pkw (GR. Herper, SPÖ) Dringlichkeit abgelehnt

2. Pflegefinanzierung (GRin. Waltraud Haas-Wippel, SPÖ)

Antrag einstimmig angenommen

3. Förderung von Zivilcourage und Opferschutz (GR. Schneider, Grüne) Antrag einstimmig angenommen

4. Verlegung der 110-kV-Leitung entlang der GKB-Trasse in mindestens 1,5 m Tiefe

(GRin. Mag.a Pavlovec-Meixner, Grüne) Dringlichkeit und Antrag einstimmig angenommen

5. Raus aus Euratom – Unterstützung des Volksbegehrens (GR. Mag. Fabisch, KPÖ) Dringlichkeit abgelehnt

6. Zusätzliche Gastgärten am Grazer Hauptplatz (GR. Sippel, FPÖ) Dringlichkeit abgelehnt

7. Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Graz zum Zwecke des präventiven Brandschutzes, insbesondere für Senioren (GR. Mag. Mariacher, BZÖ) Dringlichkeit abgelehnt

Nr. 9 vom 7. Juli 2010 Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Seite 45 von 49

Anfragen an den Bürgermeister

1. Baumaßnahmen Nahverkehrsdrehscheibe Hauptbahnhof/Masterplan (GR. Kolar, SPÖ)

2. Beantwortung der mündlichen Anfrage von der Gemeinderatssitzung vom 24.9.2009

(GR. Martiner, SPÖ)

3. Hochwasserschutz Schöckelbach Andritz (GR. Martiner, SPÖ)

4. Sozialwohnungen für Familien ab 5 Personen (GRin. Mag.a Bauer, SPÖ)

5. Sozial verträgliche Preise in Grazer Freibädern (GRin. Bergmann, KPÖ)

6. Reformvorschläge des MigrantInnenbeirats der Stadt Graz (GRin. Mag.a Taberhofer, KPÖ)

7. Stellenbesetzung im Integrationsreferat der Stadt Graz (GRin. Mag.a Taberhofer, KPÖ)

8. Marburger Straße – Tempo 30 (GR. Eber, KPÖ)

9. Schlechter Zustand der Grazer Fußgängerzonen (GR. Sikora, KPÖ)

10. Tätigkeitsbericht betreffend die Ordnungswache (GR. Mag. Korschelt, FPÖ)

11. Fahrradpolizei (GR. Mag. Korschelt, FPÖ)

12. Errichtung eines Gehsteiges in der Waltendorfer Hauptstraße auf Höhe des

Lebensmittelshandels Sauer; Stand der Dinge (GR. Hötzl, FPÖ)

13. Fördergelder aus dem Katastrophenfonds des Landes Steiermark (GR. Mag. Mariacher, BZÖ)

Nr. 9 vom 7. Juli 2010 Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Seite 46 von 49

Anträge

1. ÖBB, gerechte Verteilung der Niederflurgarnituren - Petition an die BM Doris Bures (GR. Hohensinner, ÖVP)

2. Verkehrslichtsignalanlage an der Kreuzung Moserhofgasse – Petersgasse (GR. Koroschetz, ÖVP)

3. Überwachung der Behindertenparkplätze (GR. Mag. Kowald, ÖVP)

4. Anpassungsfähiger Wohnbau (GR. Mag. Kowald, ÖVP)

5. Straßensanierung des Murradweges im Bereich zwischen der Seifenfabrik und dem Puch-Steg (linkes Murufer) (GR. Kvas, ÖVP)

6. Änderung des Wohnungseigentumsgesetz/Mietrechtsgesetz (GR. Mag. Spath, ÖVP)

7. Maßnahmenpaket für die Sackstraße (GR. Eichberger, SPÖ)

8. Kindergarten Kalvarienbergstraße/Ersatzlösung (GR. Eichberger, SPÖ)

9. Rezeptgebühren-Obergrenze mittels E-Card auch bei KFA (GR. Kolar, SPÖ)

10. Information über Bezirksratsanträge an jeweilige Ausschüsse (GRin. Mag.a Bauer, SPÖ)

11. GVB-Haltestelle Messendorfer Straße/Wartehaus (GRin. Haas-Wippel, SPÖ)

12. Geh- und Radwegbeleuchtung Murlauf Nord Richtung Weinitzen (GR. Martiner, SPÖ)

13. Informationen über Richtlinien für Sonntagsöffnung bei Familienbetrieben als

Nahversorger (GRin. Mag.a Pavlovec-Meixner, Grüne)

14. Altenurlaubsaktion auch auf die Stadt Graz ausdehnen (GRin. Mag.a Taberhofer, KPÖ)

15. Maßnahmen zur Förderung der Wahlbeteiligung von Jugendlichen (GRin. Jahn, Grüne)

16. Erhalt des Augartenbades und der Augartensauna (GR. Eber, KPÖ)

17. Dehnhilfen im Augarten (GR. Eber, KPÖ)

18. Beseitigung des Müllproblems am Rosenhain (GR. Mag. Fabisch, KPÖ)

19. Kollonitschstraße (Bezirk Ries) (GR. Mag. Korschelt, FPÖ)

20. Schülerlotse für Schutzweg Peterstalstraße (GR. Mag. Korschelt, FPÖ)

21. Neues Leitbild für städtische Kindergärten (GRin. Benedik, FPÖ)

22. Renovierung Wetterhäuschen im Stadtpark (GRin. Benedik, FPÖ)

23. Staubvermeidung beim Einkehren von Streumitteln (GR. Ing. Lohr, FPÖ)

Nr. 9 vom 7. Juli 2010 Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Seite 47 von 49

24. Aufstellung einer digitalen Geschwindigkeitsanzeigetafel in der St.-Peter-Hauptstraße (GR. Hötzl, FPÖ)

25. Begrünung der Herrengasse (GR. Hötzl, FPÖ)

26. Wöchentliche Gratisbadetage (GR. Schröck, BZÖ)

27. GAK-Zwangsausgleich (GR. Mag. Mariacher, BZÖ)

Nr. 9 vom 7. Juli 2010 Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Seite 48 von 49

Impressum

AMTSBLATT DER LANDESHAUPTSTADT GRAZ Medieninhaber und Herausgeber: Magistrat Graz – Präsidialamt

Verantwortlich im Sinne des Mediengesetzes: Dr. Ursula Hammerl, Rathaus 2. Stock, Tür 216. Redaktion: Wolfgang Polz, Rathaus, 3. Stock, Tür 310,

Telefon 0316/872-2316, Telefax 0316/872-12316; E-Mail: [email protected] Ausdrucke des Amtsblattes sind gegen Kostenersatz erhältlich in der Präsidialkanzlei, Rathaus,

2. Stock, Tür 224, Telefon 0316/872-2302. Erscheint jeweils am zweiten Mittwoch nach den Gemeinderatssitzungen bzw. nach Bedarf.

Nr. 9 vom 7. Juli 2010 Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Seite 49 von 49

Signaturwert

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Unterzeichner-ZertCN=Ursula Hammerl,OU=MD-Präsidialamt,O=Magistrat der Stadt Graz

Signiert von Ursula Hammerl

Datum/Zeit-UTC 2011-01-25T12:09:05+01:00

Aussteller-Zertifikat

CN=MagistratGrazSubCA02,DC=intra,DC=graz,DC=at

Serien-Nr. 279118767132063949664749

Methode urn:pdfsigfilter:bka.gv.at:binaer:v1.1.0

Prüfhinweis Prüfservice: http://egov2.graz.gv.at/pdf-as