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Inland Gemeinschaftsgebiet Drittland - Sommersemester 2012 - Hinweis: genannte §§ ohne Gesetzesabgabe betreffen immer das Umsatzsteuergesetz Das System der Umsatzsteuer 1 (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth

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Inland

Gemeinschaftsgebiet

Drittland

- Sommersemester 2012 -

Hinweis: genannte §§ ohne Gesetzesabgabe betreffen immer das Umsatzsteuergesetz

Das System der Umsatzsteuer

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1. Das umsatzsteuerliche Prüfschema

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1. 1 Übersicht

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1. Umsatzart

2. Ort der Leistung

3. Steuerbarkeit

4. Steuerpflicht oder Steuerbefreiung

5. Bemessungsgrundlage

6. Steuersatz / Steuer

7. Entstehung der Steuer

8. Vorsteuer

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1. 2 Umsatzart (1)

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1.2.1 Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG)

Verschaffung der Verfügungsmachtüber einen GegenstandWirtschaftliches Eigentum geht überHäufig gleichzeitig Eigentumsübertragung im

Sinne des BGBIm Zweifel geht Übergang des wirtschaftlichen

Eigentums vor

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1. 2 Umsatzart (2)

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Einer Lieferung gleichgestellt sind:

(§ 3 Abs. 1b UStG)

Entnahme eines Gegenstandes für private ZweckeUnentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes

an PersonalAndere unentgeltliche Zuwendungen von

GegenständenVoraussetzung: Gegenstand hat zum Vorsteuer-

abzug berechtigt!

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1. 2 Umsatzart (3)

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1.2.2 Sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG)

Negativdefinition: keine LieferungPositives TunDulden Unterlassen

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1. 2 Umsatzart (4)

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Einer sonstigen Leistung gleichgestellt sind:

(§ 3 Abs. 9a UStG)

Verwendung eines Gegenstandes für private Zwecke des Unternehmers oder seines Personals

Voraussetzung: Gegenstand hat zum Vorsteuer- abzug berechtigt!

Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung für private Zwecke des Unternehmers oder seines Personals

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1. 3 Ort der Leistung (1)

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1.3.1 Ort einer Lieferung (i.W. § 3 Abs. 5a, 6, 7, 8 UStG)

Ruhende Lieferung: wo sich der Gegenstand bei Verschaffung Verfügungsmacht befindet (§ 3 Abs. 7)

Bewegte Lieferung: wo die Beförderung beginnt (§ 3 Abs. 6)Unentgeltliche Lieferung: Ort des Unternehmens (§ 3 Abs.

5a iVm § 3 f UStG)Einfuhr aus dem Drittland: Inland (§ 3 Abs. 8) Innergemeinschaftlicher Erwerb: wo sich der Gegenstand

am Ende der Beförderung / Versendung befindet (§ 3 d) Sonderfälle: § 3c (Innergem. Versandhandel),

§ 3e (Schiff, Flugzeug, Bahn), § 3g (Gas, Elektrizität)

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1. 3 Ort der Leistung (2)

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1.3.2 Ort einer sonstigen Leistung (§ 3a UStG)

An einen anderen Unternehmer § 3a Abs. 2 UStG: wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (vorbehaltl. Abs. 3-7, §§ 3b, 3e, 3f UStG)

An einen Nicht-Unternehmer § 3a Abs. 1 UStG: wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (vorbehaltl. Abs. 2-7, §§ 3b, 3e, 3f UStG)

Ausnahmen z.B.: Grundstücksleistungen, Kfz-Vermietung, Kunst & Kultur, Vermittlungen

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1. 4 Steuerbarkeit (§ 1 Abs. 1 UStG) (1)

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1.4.1 Unternehmer (§ 2 UStG)

Gewerbliche oder berufliche TätigkeitNachhaltige Tätigkeit zur Erzielung v. Einnahmen

(<-> Gewinn!)Selbständige AusübungNatürliche PersonenJuristische Personen (z.B. GmbH)Gesamthandsgemeinschaften (z.B. OHG, KG)

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1. 4 Steuerbarkeit (§ 1 Abs. 1 UStG) (2)

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1.4.2 Im Inland (§ 1 Abs. 2 u. 2a UStG)

Deutschland Andere EU-Länder Nicht-EU-Länder

Übriges Gem.gebiet

Gemeinschaftsgebiet

Inland

Ausland

Dritt- länder

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1. 4 Steuerbarkeit (§ 1 Abs. 1 UStG) (3)

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1.4.2 Im Inland (§ 1 Abs. 2 u. 2a UStG)

Inland = i.W. das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Abs. 2)

Gemeinschaftsgebiet = Inland + Gebiet der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft (vgl. § 1 Abs. 2a S. 1 u. 2)

Drittlandsgebiet = Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist (vgl. § 1 Abs. 2a S. 3)

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1. 4 Steuerbarkeit (§ 1 Abs. 1 UStG) (3)

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1.4.3 Gegen Entgelt

d.h.: Leistungsaustausch erforderlichZwei BeteiligteLeistung und Gegenleistung (i.d.R. Geld)Verbundenheit von Leistung und Gegenleistung

(fehlt z.B. bei echtem Mitgliedsbeitrag)

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1. 4 Steuerbarkeit (§ 1 Abs. 1 UStG) (4)

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1.4.4 Im Rahmen seines Unternehmens

Unternehmensbegriff § 2 Abs. 1 S. 2 UStG: nur ein Unternehmen

Davon abzugrenzen: PrivatvermögenGrenze: 10 % unternehmerische Nutzung:

< 10 %: Privatvermögen

> = 10 %: Unternehmensvermögen

(§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG)

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1. 5 Steuerpflicht oder Steuer- befreiuung

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Grundsatz: Lieferung ist steuerpflichtig, falls keine Vorschrift zur Steuerbefreiung greift

Steuerbefreiung für grenzüberschreitende Umsätze (vgl. Punkte 3 und 4)

Steuerbefreiung bei Belastung Grunderwerb- Steuer (§ 4 Nr. 9a UStG)

Steuerbefreiung für Vermietungs- / Verpachtungs- umsätze (§ 4 Nr. 12 UStG)

Steuerbefreiung für bestimmte Berufe /Institutionen (z.B. Ärzte, Theater, Schulen)

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1. 6 Bemessungsgrundlage (§ 10 f. UStG) (1)

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BMG = Entgelt, d.h. „alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch ohne Umsatzsteuer“ (§ 10 Abs. 1 S. 2 UStG)

Beachte: Skonti (siehe Beispiel Unit 1-7)Tausch: BMG = gemeiner Wert, ohne USt (§ 10

Abs. 2 S. 2 u. 3 UStG)§ 3 Abs. 1 b-Fälle: BMG = Einkaufspreis zzgl.

Nebenkosten (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG)

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1. 6 Bemessungsgrundlage (§ 10 f. UStG) (2)

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§ 3 Nr. 9a Nr. 1-Fälle: BMG = entstandene Ausgaben soweit zum VSt-Abzug berechtigt, ohne USt (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG)

§ 3 Nr. 9a-Fälle Nr. 2: BMG = entstandene Ausgaben, ohne USt (§ 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG)

§ 11 Einfuhr: BMG = Zollwert

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1. 7 Steuersatz (§ 12 UStG)

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USt = BMG x SteuersatzRegelsteuersatz: 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG)Ermäßigter Steuersatz 7 % (§ 12 Abs. 2 UStG)

z.B: für:Lieferungen lt. Anlage 2 zum UStG, z.B. div.

Grundlebensmittel, Bücher, KunstgegenständeEintritt zu Theater, Konzerten, MuseenKurzfristige Vermietung von Wohn- u. Schlafräumen

zur Beherbergung von Fremden

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1. 8 Entstehung der Steuer (§ 13 UStG)

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Lieferungen und Leistungen:Vereinbartes Entgelt -> Ablauf des VAZ in dem Leistung

ausgeführt wurde (Abs. 1 Nr. 1a S. 1)Vereinnahmung Entgelt vor Erbringung Leistung: -> Ablauf

des VAZ der Vereinnahmung (Abs. 1 Nr. 1a S. 4) Gleichgestellte Sachverhalte: -> Ablauf des VAZ in dem

Leistung ausgeführt wurde (Abs. 1 Nr. 2) Innergemeinschaftliche Erwerbe: mit Ausstellung

Rechnung, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats (Abs. 1 Nr. 6)

Einfuhrumsatzsteuer: Zeitpunkt Annahme Zollanmeldung durch die Zollstelle bei Überführung Ware (Abs. 2 iVm § 21 Abs. 2)

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1. 9 Vorsteuerabzug § 15 UStG (1)

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Nur für UnternehmerAbgezogen werden können grundsätzlich:

Die geschuldete Steuer für Lieferungen / Leistungen die von einem anderen Unternehmer f. d. Unter- nehmen ausgeführt worden sind (Abs. 1 S. 1 Nr. 1)

Die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer (Abs. 1 Nr. 2)Die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb

(Abs. 1 Nr. 3)Achtung: der Abzug nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 setzt das

Vorliegen einer Rechnung iSd §§ 14, 14 a voraus!(vgl. Unit 1-7, S. 13 ff.)

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1. 9 Vorsteuerabzug § 15 UStG (2)

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Vorsteuerabzug ist nicht möglich:Gegenstand wird zu < 10 % für das Unternehmen

genutzt (Abs. 1 S. 2)Für Aufwendungen die unter das Abzugsverbot gem.

EStG fallen (Abs. 1a)Gegenstand / Sonstige Leistung wird für bestimmte

steuerfreie Umsätze verwendet (Abs. 2 Nr. 1)Achtung: Rückausnahme § 15 Abs. 3 für bestimmte

steuerfreie Umsätze

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2. Umsätze im Inland

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2.1 Lieferung (1)

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Fall: M verkauft in seinem Möbelgeschäft in Landshut gegen Barzahlung an die Hausfrau H einen Stuhl für € 119,00.

Frage: Muss M aus diesem Verkauf Umsatzsteuer abführen? Falls ja: wann entsteht die Umsatzsteuer und in welcher Höhe?

Was passiert mit der Umsatzsteuer, die er an seinen Lieferanten für den Kauf des Stuhls bezahlt hat?

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2.1 Lieferung (2)

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Lösung anhand des Prüfungsschemas:Umsatzart: Lieferung (§ 3 Abs. 1)Ort: Landshut / Inland (§ 3 Abs. 5a u. 7 S. 1)Steuerbarkeit:

M = Unternehmer, da gewerbliche Tätigkeit selbständig ausgeübt wird (§ 2 Abs. 1 S.1)

Umsatz wird im Inland ausgeführtGegen EntgeltIm Rahmen des Unternehmens=> Der Umsatz ist steuerbar (§ 1 Abs.1 Nr. 1)

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2.1 Lieferung (3)

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Umsatz ist steuerpflichtig (keine Befreiungsvorschrift greift)Bemessungsgrundlage = Entgelt, d.h. alles, was der

Unternehmer erhält (€ 119,00), jedoch ohne USt (§ 10 Abs. 1 S. 1 u. 2); hier: € 100,00

Steuersatz: Regelsteuersatz 19 % (§ 12 Abs. 1)Umsatzsteuer: 19,00 €USt entsteht mit Ablauf des VAZ, in dem die Lieferung

ausgeführt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 1)M kann die beim Erwerb bezahlte USt bei Vorliegen einer

Rechnung iSd § 14 als VSt geltend machen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1)

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2.2 Sonstige Leistung (1)

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Fall: Die Hausfrau H lässt sich von F in deren Friseursalon in Landshut die Haare schneiden, färben und eine Dauerwelle machen. Sie bezahlt dafür € 119,00.

Frage: Muss F aus diesem Geschäft Umsatzsteuer abführen? Falls ja: wann entsteht die Umsatzsteuer und in welcher Höhe?

Was passiert mit der Umsatzsteuer, die sie an ihre Lieferanten bezahlt hat (z.B. für Farbe, Pflegemittel)?

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2.2 Sonstige Leistung (2)

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Lösung anhand des Prüfungsschemas:Umsatzart: Sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 S. 1)Ort: Landshut / Inland (§ 3 a Abs. 1)Steuerbarkeit:

F = Unternehmer, da gewerbliche Tätigkeit selbständig ausgeübt wird (§ 2 Abs. 1 S.1)

Umsatz wird im Inland ausgeführtGegen EntgeltIm Rahmen des Unternehmens=> Der Umsatz ist steuerbar (§ 1 Abs.1 Nr. 1)

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2.2 Sonstige Leistung (3)

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Umsatz ist steuerpflichtigBemessungsgrundlage = Entgelt, d.h. alles, was der

Unternehmer erhält (€ 119,00), jedoch ohne USt (§ 10 Abs. 1 S. 1 u. 2); hier: € 100,00

Steuersatz: Regelsteuersatz 19 % (§ 12 Abs. 1)Umsatzsteuer: 19,00 €USt entsteht mit Ablauf des VAZ, in dem die Leistung

ausgeführt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 1)F kann die beim Erwerb bezahlte USt bei Vorliegen

einer Rechnung iSd § 14 als VSt geltend machen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1)

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2.3 Einer Lieferung gleichgestellter Sachverhalt (§ 3 Abs. 1b UStG) (1)

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Fall: M nimmt aus seinem Möbelgeschäft in Landshut einen Tisch mit nach Hause für sein Wohnzimmer. Bei seinem Großhändler hat er für den Tisch € 1.000 zzgl 19 % USt bezahlt.

Frage: Muss M aus diesem Vorgang Umsatzsteuer abführen? Falls ja: wann entsteht die Umsatzsteuer und in welcher Höhe?

Was passiert mit der Umsatzsteuer, die er an seinen Lieferanten bezahlt hat?

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2.3 Einer Lieferung gleichgestellter Sachverhalt (§ 3 Abs. 1b UStG) (2)

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Lösung anhand des Prüfungsschemas:Umsatzart: Entnahme eines Gegenstandes durch

den Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke außerhalb des Unternehmens = einer Lieferung gleichgestellt (§ 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1)

Gegenstand hat beim Kauf zum Vorsteuerabzug berechtigt (§ 3 Abs. 1b S. 2)

Ort: Landshut / Inland (§ 3 Abs. 5a iVm § 3 f S. 1)

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2.3 Einer Lieferung gleichgestellter Sachverhalt (§ 3 Abs. 1b UStG) (3)

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Steuerbarkeit: M = Unternehmer, da gewerbliche Tätigkeit

selbständig ausgeübt wird (§ 2 Abs. 1 S.1)Umsatz wird im Inland ausgeführtGegen Entgelt (Gleichstellung)Im Rahmen des Unternehmens=> Der Umsatz ist steuerbar (§ 1 Abs.1 Nr. 1)

Umsatz ist steuerpflichtig

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2.3 Einer Lieferung gleichgestellter Sachverhalt (§ 3 Abs. 1b UStG) (4)

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Bemessungsgrundlage = Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten, jedoch ohne USt (§ 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1); hier: € 1.000,00

Steuersatz: Regelsteuersatz 19 % (§ 12 Abs. 1)Umsatzsteuer: € 190,00USt entsteht mit Ablauf des VAZ, in dem die

Lieferung ausgeführt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 2)M kann die beim Erwerb bezahlte USt bei Vorliegen

einer Rechnung iSd § 14 als VSt geltend machen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1)

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2.4 Einer sonstige Leistung gleichgestellter Sachverhalt (§ 3 Abs. 9 a UStG) (1)

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Fall: Die Mutter von F lässt sich von F in deren Friseursalon in Landshut kostenlos die Haare schneiden, färben und eine Dauerwelle machen. F entstehen dabei Sachkosten in Höhe von € 25 (netto ohne USt).

Frage: Muss F aus diesem Vorgang Umsatzsteuer abführen? Falls ja: wann entsteht die Umsatzsteuer und in welcher Höhe?

Was passiert mit der Umsatzsteuer, die sie an ihre Lieferanten bezahlt hat (z.B. für Farbe, Pflegemittel)?

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2.4 Einer sonstige Leistung gleichgestellter Sachverhalt (§ 3 Abs. 9 a UStG) (2)

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Lösung anhand des Prüfungsschemas:Umsatzart: Unentgeltliche Erbringung einer

anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen = einer sonstigen Leistung gleichgestellt (§ 3 Abs. 9a Nr. 2)

Ort: Landshut / Inland (§ 3 Abs. 5a iVm § 3 f S. 1)

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2.4 Einer sonstige Leistung gleichgestellter Sachverhalt (§ 3 Abs. 9 a UStG) (3)

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Steuerbarkeit: F = Unternehmer, da gewerbliche Tätigkeit

selbständig ausgeübt wird (§ 2 Abs. 1 S.1)Umsatz wird im Inland ausgeführtGegen Entgelt (Gleichstellung)Im Rahmen des Unternehmens=> Der Umsatz ist steuerbar (§ 1 Abs.1 Nr. 1)

Umsatz ist steuerpflichtig

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2.4 Einer sonstige Leistung gleichgestellter Sachverhalt (§ 3 Abs. 9 a UStG) (4)

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Bemessungsgrundlage = entstandene Ausgaben ohne USt (§ 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG)

Steuersatz: Regelsteuersatz 19 % (§ 12 Abs. 1)Umsatzsteuer: € 4,75USt entsteht mit Ablauf des VAZ, in dem die

Leistung ausgeführt worden ist (§ 13 Abs 1 Nr. 2)M kann die beim Erwerb bezahlte USt bei

Vorliegen einer Rechnung iSd § 14 als VSt geltend machen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1)

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3. Umsätze mit einem Land des Gemeinschaftsgebietes

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3.1 Lieferung in ein anderes EU-Land (1)

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Fall: Die Münchner Feinkosthändler D liefert Weißwürste an den Wiener Feinkosthändler S.

Frage: Muss D aus diesem Verkauf Umsatzsteuer abführen? Falls ja: wann entsteht die Umsatzsteuer und in welcher Höhe?

Was passiert mit der Umsatzsteuer, die er an seinen Lieferanten bezahlt hat?

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3.1 Lieferung in ein anderes EU-Land (2)

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Lösung anhand des Prüfungsschemas:Umsatzart: Lieferung (§ 3 Abs. 1)Ort: München / Inland (§ 3 Abs. 5a u. 6 S. 1)Steuerbarkeit:

D = Unternehmer, da gewerbliche Tätigkeit selbständig ausgeübt wird (§ 2 Abs. 1 S.1)

Umsatz wird im Inland ausgeführtGegen EntgeltIm Rahmen des Unternehmens=> Der Umsatz ist steuerbar (§ 1 Abs.1 Nr. 1)

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3.1 Lieferung in ein anderes EU-Land (3)

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Innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a Abs. 1):Gegenstand wurde vom Lieferer D in das übrige

Gemeinschaftsgebiet (Österreich) befördertAbnehmer S = UnternehmerFür das Unternehmen des SErwerb unterliegt in Österreich der Umsatz-

besteuerung (Aufgrund EU-Recht anzunehmen)Þ Steuerfrei gem. § 4 Nr. 1 b iVm § 6a Abs. 1

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3.1 Lieferung in ein anderes EU-Land (4)

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D kann die beim Erwerb bezahlte USt bei Vorliegen einer Rechnung iSd § 14 als VSt geltend machen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1)

Kein Ausschluss vom VSt-Abzug gem. § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 wegen Abs. 3 Nr. 1 a

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3.2 Lieferung aus einem anderen EU-Land (1)

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Fall: Die Münchner Feinkosthändler D erhält vom Wiener Feinkosthändler S eine Lieferung Sachertorten im Wert von € 100,00 (ohne USt).

Frage: Muss D aus diesem Kauf Umsatzsteuer abführen? Falls ja: wann entsteht die Umsatzsteuer und in welcher Höhe?

Besteht für ihn die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs?

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3.2 Lieferung aus einem anderen EU-Land (2)

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Umsatzart: Innergemeinschaftlicher Erwerb § 1a:§ 1a Abs. 1 Nr. 1: Gegenstand gelangt bei der Lieferung

an den Erwerber D von einem Mitgliedstaat (AT) in einen anderen (D)

§ 1a Abs. 1 Nr. 2 a: Erwerber D ist ein UnternehmerGegenstand wird für das Unternehmen erworben

§ 1a Abs. 1 Nr. 3 a + b:Lieferung erfolgt durch Unternehmer S i.R.d. Unternehmenskeine Steuerbefreiung f. Kleinunternehmer

§ 1a Abs. 3 nicht einschlägig

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3.2 Lieferung aus einem anderen EU-Land (3)

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Umsatzort: wo sich der Gegenstand am Ende befindet = München / Inland (§ 3d)

Steuerbarkeit: Der Umsatz ist steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 iVm § 1a

Umsatz ist steuerpflichtigBemessungsgrundlage = Entgelt, d.h. alles, was

der Unternehmer erhält (§ 10 Abs. 1 S. 1 u. 2); hier: € 100,00

Steuersatz: ermäßigter Steuersatz 7 % (§ 12 Abs. 2, Anlage 2 lfd. Nr. 31)

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3.2 Lieferung aus einem anderen EU-Land (3)

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Umsatzsteuer: 7,00 €USt entsteht mit Ausstellung der Rechnung,

spätestens mit Ablauf des auf den Erwerb folgenden Kalendermonat (§ 13 Abs. 1 Nr. 6)

Die USt kann als VSt abgezogen werden (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3)

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4. Umsätze mit einem Drittland

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4.1 Lieferung in ein Drittland (1)

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Fall: Die Münchner Feinkosthändler D liefert Weißwürste im Wert von € 100,00 (ohne USt) an den Züricher Feinkosthändler C.

Frage: Muss D aus diesem Verkauf Umsatzsteuer abführen? Falls ja: wann entsteht die Umsatzsteuer und in welcher Höhe?

Was passiert mit der Umsatzsteuer, die er an seinen Lieferanten bezahlt hat?

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4.1 Lieferung in ein Drittland (2)

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Lösung anhand des Prüfungsschemas:Umsatzart: Lieferung (§ 3 Abs. 1)Ort: München / Inland (§ 3 Abs. 5a u. 6 S. 1)Steuerbarkeit:

D = Unternehmer, da gewerbliche Tätigkeit selbständig ausgeübt wird (§ 2 Abs. 1 S.1)

Umsatz wird im Inland ausgeführtGegen EntgeltIm Rahmen des Unternehmens=> Der Umsatz ist steuerbar (§ 1 Abs.1 Nr. 1)

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4.1 Lieferung in ein Drittland (3)

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Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs. 1):Gegenstand wurde vom Unternehmer D in das

Drittlandsgebiet (Schweiz) befördertÞ Steuerfrei gem. § 4 Nr. 1 a iVm § 6 Abs. 1 S. 1

Nr. 1)D kann die beim Erwerb bezahlte USt bei

Vorliegen einer Rechnung iSd § 14 als VSt geltend machen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1)

Kein Ausschluss vom VSt-Abzug gem. § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 wegen Abs. 3 Nr. 1 a

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4.2 Lieferung aus einem Drittland (1)

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Fall: Die Münchner Feinkosthändler D erhält vom Züricher Feinkosthändler C eine Lieferung Käse im Zollwert von € 100,00 (ohne USt).

Frage: Muss D aus diesem Kauf Umsatzsteuer abführen? Falls ja: wann entsteht die Umsatzsteuer und in welcher Höhe?

Besteht für ihn die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs?

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4.2 Lieferung aus einem Drittland (2)

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Umsatzart (und –ort): Einfuhr; der Gegenstand gelangt über die Grenze in das Inland

Steuerbarkeit: Der Umsatz ist steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4

Umsatz ist steuerpflichtigBemessungsgrundlage = Zollwert (§ 11 Abs. 1);

hier: € 100,00Steuersatz: ermäßigter Steuersatz 7 % (§ 12 Abs.

2, Anlage 2 lfd. Nr. 30)

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4.2 Lieferung aus einem Drittland (3)

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Umsatzsteuer: 7,00 €USt entsteht bei Annahme Zollanmeldung durch

die Zollstelle bei Überführung Ware (§ 13 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 2)

Die Einfuhr-USt kann als VSt abgezogen werden (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2)