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Pinnow, 18. Dezember 2016 Nummer 13 | 26. Jahrgang | Woche 50 Herausgeber: Amt Oder-Welse – Der Amtsdirektor | Gutshof 1, 16278 Pinnow | Telefon: (03 33 35) 7 19-0 | Fax: (03 33 35) 7 19 40 Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen: • kostenlose Verteilung an die Haushalte der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Oder-Welse • kostenlose Abgabe während der öffentlichen Sprechzeiten beim Amt Oder-Welse, Gutshof 1, 16278 Pinnow • auf Antrag Versendung gegen Erstattung der Versand-/Zustellungskosten Amtlicher Teil in dieser Ausgabe: Seiten 2 bis 34 Weihnachtlich geschmückt präsentieren sich derzeit die Gemeinden des Amtes Oder-Welse. Nur Schnee, wie im vergangenen Jahr vor dem Jamikower Gutshaus, ließ bisher auf sich warten. Aber auch in diesem Advent hat die Dorfgemeinschaft wieder für Hingucker gesorgt und Christbaumkugeln mit den Wünschen der Einwohner aufgehängt.

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Pinnow, 18. Dezember 2016 Nummer 13 | 26. Jahrgang | Woche 50

Herausgeber: Amt Oder-Welse – Der Amtsdirektor | Gutshof 1, 16278 Pinnow | Telefon: (03 33 35) 7 19-0 | Fax: (03 33 35) 7 19 40

Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen: • kostenlose Verteilung an die Haushalte der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Oder-Welse • kostenlose Abgabe während der öffentlichen Sprechzeiten beim Amt Oder-Welse, Gutshof 1, 16278 Pinnow • auf Antrag Versendung gegen Erstattung der Versand-/Zustellungskosten

Amtlicher Teil in dieser Ausgabe: Seiten 2 bis 34

Weihnachtlich geschmückt präsentieren sich derzeit die Gemeinden des Amtes Oder-Welse. Nur Schnee, wie im vergangenen Jahr vor dem Jamikower Gutshaus, ließ bisher auf sich warten. Aber auch in diesem Advent hat die Dorfgemeinschaft wieder für Hingucker gesorgt und Christbaumkugeln mit den Wünschen der Einwohner aufgehängt.

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AMTSBLATT für das Amt Oder-Welse| 2 | 18. Dezember 2016 | Nr. 13 | Woche 50

Inhaltsverzeichnis

I. Amtlicher Teil

• Satzung über den Winterdienst sowie die Erhebung von Winterdienstgebühren im Amt Oder-Welse (Winterdienstsatzung) ...................Seite 3• Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen im Amtsgebiet Oder-Welse ...........................................................................................Seite 12• Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Berkholz-Meyenburg ....................................................................................................Seite 21• Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Berkholz-Meyenburg ............................................................................Seite 25• Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Mark Landin .........................................................................................Seite 26• Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Passow .................................................................................................Seite 26• Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Schöneberg ..........................................................................................Seite 27• Gesamthaushalt des Wasser- und Bodenverbandes „Welse“ für das Haushaltsjahr 2016 ........................................................................Seite 29• ZOWA informiert! Beitragsbescheide für Schmutzwasser („Altanschließer“) ............................................................................................Seite 30• Öffentliche Bekanntmachung Unternehmensflurbereinigung Vierraden; AZ: 5-001-H ................................................................................Seite 31

Informationen aus den Sitzungen

• Information aus der 5. Sitzung der Gemeindevertretung Mark Landin vom 10.11.2016 .............................................................................Seite 31• Information aus der 3. Sitzung des Ortsvorstehers Landin der Gemeindevertretung Mark Landin vom 10.11.2016 ..................................Seite 31• Information aus der 3. Sitzung des Ortsvorstehers Schönermark der Gemeindevertretung Mark Landin vom 10.11.2016 ........................Seite 32• Information aus der 3. Sitzung der Gemeindevertretung Passow vom 23.11.2016 .....................................................................................Seite 32• Information aus der 4. Sitzung des Ortsbeirates Passow/Wendemark der Gemeindevertretung Passow vom 23.11.2016 .......................Seite 33• Information aus der 4. Sitzung des Ortsbeirates Briest der Gemeindevertretung Passow vom 23.11.2016 ...............................................Seite 33• Information aus der 6. Sitzung der Gemeindevertretung Mark Landin vom 29.11.2016 .............................................................................Seite 33• Information aus der 4. Sitzung des Ortsvorstehers Landin der Gemeindevertretung Mark Landin vom 29.11.2016 ..................................Seite 33• Information aus der 2. Sitzung des Ortsvorstehers Grünow der Gemeindevertretung Mark Landin vom 29.11.2016 ................................Seite 33• Information aus der 4. Sitzung des Ortsvorstehers Schönermark der Gemeindevertretung Mark Landin vom 29.11.2016 ........................Seite 34• Information aus der 4. Sitzung des Amtsausschusses des Amtes Oder-Welse vom 01.12.2016 ................................................................Seite 34

Ende des amtlichen Teils

II. Nichtamtlicher Teil

• Weihnachtsgrüße ..........................................................................................................................................................................................Seite 35• Gratulation zum 101. Geburtstag ..................................................................................................................................................................Seite 35• Sprechzeiten zum Jahreswechsel .................................................................................................................................................................Seite 35• Öffentliche Ausschreibung der Jagdpacht in Golm ......................................................................................................................................Seite 35• 2017: 25 Jahre Amt Oder-Welse...................................................................................................................................................................Seite 35• Oma-und-Opa-Tag Kita Pinnow .....................................................................................................................................................................Seite 36• Circusprojekt für Grundschüler......................................................................................................................................................................Seite 36• Halloween und Laternenfest Kita Passow ....................................................................................................................................................Seite 37• Hochzeiten im Amt Oder-Welse ....................................................................................................................................................................Seite 37

– Ende des nichtamtlichen Teils –

Verantwortlich für den Inhalt des Amtsblattes für das Amt Oder-Welse: Der Amtsdirektor

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AMTSBLATT für das Amt Oder-Welse 18. Dezember 2016 | Nr. 13 | Woche 50 | 3 |

I. Amtlicher Teil

Aufgrund der §§ 3, 28 und 140 der Kommunalverfassung des Landes Bran-denburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, Seite 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, Nr. 32) in Verbindung mit § 47 und § 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I/09, Nr. 15), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, Nr. 32) sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Branden-burg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, Nr. 08), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, Nr. 32) hat der Amtsausschuss des Amtes Oder-Welse nach Übertragung des Winterdienstes durch die amtsangehörigen Gemeinden Berkholz-Meyenburg, Mark Landin, Passow, Pinnow und Schöneberg am 01. Dezember 2016 folgende Satzung über den Winterdienst sowie die Erhebung von Winterdienstgebühren im Gebiet des Amtes Oder-Welse beschlossen:

§ 1Allgemeines

(1) Das Amt Oder-Welse ist zur Durchführung des Winterdienstes auf den Fahrbahnen und Gehwegen der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) der amtsangehörigen Gemeinden Berkholz-Meyenburg, Mark Landin, Passow, Pinnow und Schöneberg innerhalb der geschlossenen Ortslagen einschließlich der Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen verpflichtet, soweit die Winterdienstpflicht nicht nach § 3 den Eigentümern der er-schlossenen Grundstücke übertragen wird.

(2) Das Amt Oder-Welse betreibt den Winterdienst der öffentlichen Stra-ßen, Wege und Plätze der amtsangehörigen Gemeinden als öffentliche Einrichtung.

§ 2Begriffsbestimmungen

(1) Zur Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gehören auch die Trennstreifen, Seitenstreifen, Randstreifen, Sicherheitsstreifen (auch wenn sie als Grünsteifen mit und ohne Bepflanzung angelegt sind), Parkstreifen, Parkplätze, Parkbuchten, Bushaltestellenbuchten, Radwege und Plätze.

(2) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten:– alle selbständigen Gehwege– die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 Straßenverkehrs-

ordnung – StVO),– alle erkennbar abgesetzten Straßenteile, deren Benutzung durch

Fußgänger vorgesehen und geboten ist,– bei Fehlen eines von der Fahrbahn abgesetzten Gehweges ein Strei-

fen von jeweils 1,50 m Breite parallel zur Grundstücksgrenze,– in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten

Bereichen (Zeichen 325 StVO) ein Streifen von jeweils 1,50 m Breite parallel zur Grundstücksgrenze sowie

– jeweils die dazugehörenden Randstreifen; Randstreifen sind Neben-flächen zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze, insbesondere Straßenbegleitgrün (Rasenflächen oder anderer Pflanzenwuchs) sowie unbefestigte oder befestigte Flächen.

(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das im Grundbuch eingetrage-ne Grundstück (Buchgrundstück). Mehrere Buchgrundstücke bilden dann ein einziges Grundstück im Sinne dieser Satzung, wenn sie demselben Eigentümer gehören und wenigstens eines von ihnen zwar nicht für sich genommen, wohl aber zusammen mit dem oder den anderen auf eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle Art wirtschaft-lich genutzt werden kann. Liegt Wohnungseigentum oder Teileigentum vor, so ist das gesamte im Grundbuch erfasste Grundstück maßgebend.

Satzung über den Winterdienst sowie die Erhebung von Winterdienstgebühren im Amt Oder-Welse (Winterdienstsatzung)

(4) Erschlossen im Sinne dieser Satzung ist ein Grundstück, wenn es recht-lich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße hat und wenn sich bei ihm der Winterdienst in Bezug auf die Möglichkeit vorteilhaft auswirkt, das Grundstück sinnvoll in einem innerhalb der geschlossenen Ortslage üblichen Maße wirtschaftlich zu nutzen. Erschlossen in diesem Sinne sind nicht nur die unmittelbar an die Straße angrenzenden Grund-stücke (Anliegergrundstücke), sondern auch die hinter angrenzenden Grundstücken liegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke), sofern sie aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Zugangsmöglichkeit ein objektives Interesse am Winterdienst haben. Außerhalb geschlosse-ner Ortslagen sind Grundstücke nach Maßgabe von Satz 1 nur dann erschlossen, wenn sie bebaut sind.

Die Sätze 1 und 2 gelten auch für von der Straße aus erreichbare Hin-terliegergrundstücke.

§ 3Übertragung des Winterdienstes

(1) Der Winterdienst der im Straßenverzeichnis entsprechend kenntlich ge-machten öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen der amtsangehörigen Gemeinden einschließlich der Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen wird gemäß § 49 a BbgStrG nach Maßgabe des § 4 dieser Satzung in dem in § 5 festgelegten Umfang auf die Eigentümer der durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt, soweit dies nicht im Einzelfall ausnahmsweise unzumutbar ist.

Das Straßenverzeichnis ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.(2) Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für

die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte.

Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.

In den vorgenannten Fällen wird den oben Genannten anstelle des Grundstückseigentümers die Winterdienstpflicht auferlegt.

(3) Auf schriftlichen Antrag des Winterdienstpflichtigen an das Amt Oder-Welse kann der Übernahme der Winterdienstpflicht durch einen Dritten (z.B. Mieter, Pächter, Reinigungsunternehmen) zugestimmt werden. Dieser Dritte muss sich durch schriftliche Erklärung dem Amt Oder-Welse gegenüber zur Übernahme der Winterdienstpflicht anstelle des Winterdienstpflichtigen verpflichten und das Bestehen einer ausrei-chenden Haftpflichtversicherung zur Deckung der Schäden, die bei einer Verletzung der Winterdienstpflicht entstehen, nachweisen.

(4) Soweit der Winterdienst nach den Absätzen 1 und 2 übertragen bzw. nach Absatz 3 übernommen wurde, sind die dort genannten Personen verkehrssicherungspflichtig und nach den Bestimmungen des § 823 Bürgerliches Gesetzbuch haftungsrechtlich verantwortlich. Mehrere Verpflichtete haften gesamtschuldnerisch.

§ 4Winterdienstklassen

(1) Die der Winterdienstpflicht unterliegenden öffentlichen Straßen sind im Straßenverzeichnis als Bestandteil dieser Satzung (Anlage zur Win-terdienstsatzung) aufgeführt und in Winterdienstklassen eingeteilt. Die Zugehörigkeit einer Straße bzw. deren Straßenabschnitte zu den in Absatz 2 genannten Winterdienstklassen ergibt sich aus dem Straßen-verzeichnis.

(2) Die Durchführung des Winterdienstes erfolgt nach Maßgabe des § 5 in den Winterdienstklassen wie nachstehend aufgeführt:

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AMTSBLATT für das Amt Oder-Welse| 4 | 18. Dezember 2016 | Nr. 13 | Woche 50

I. Amtlicher Teil

Winterdienstklasse 1 – Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen• Durchführung des Winterdienstes – regelmäßiger Winterdienst

(W) – auf den Fahrbahnen (§ 2 Abs. 1) durch den jeweiligen Stra-ßenbaulastträger bzw. durch das Amt Oder-Welse oder einen vom Amt Oder-Welse gemäß § 49 a Abs. 3 Satz 2 BbgStrG beauftragten Dritten nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit und soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforder-lich ist.

• Durchführung des Winterdienstes auf den Gehwegen (§ 2 Abs. 2) durch die Grundstückseigentümer der erschlossenen Grundstücke (§ 2 Abs. 4)

Winterdienstklasse 2 – Kommunalstraßen• Durchführung des Winterdienstes – regelmäßiger Winterdienst (W)

– auf den Fahrbahnen (§ 2 Abs. 1) durch das Amt Oder-Welse oder einen vom Amt Oder-Welse gemäß § 49 a Abs. 3 Satz 2 BbgStrG be-auftragten Dritten nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit und soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

• Durchführung des Winterdienstes auf den Gehwegen (§ 2 Abs. 2) durch die Grundstückseigentümer der erschlossenen Grundstücke (§ 2 Abs. 4)

Winterdienstklasse 3 – Kommunalstraßen• Durchführung des Winterdienstes – eingeschränkter Winterdienst

(EW) – auf den Fahrbahnen (§ 2 Abs. 1) durch das Amt Oder-Welse oder einen vom Amt Oder-Welse gemäß § 49 a Abs. 3 Satz 2 BbgS-trG beauftragten Dritten nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit und soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

• Durchführung des Winterdienstes auf den Gehwegen (§ 2 Abs. 2) durch die Grundstückseigentümer der erschlossenen Grundstücke (§ 2 Abs. 4)

Winterdienstklasse 4 – Kommunale Stichstraßen ohne Gehweg• Durchführung des Winterdienstes auf den Fahrbahnen (§ 2 Abs. 1)

durch die Grundstückseigentümer der erschlossenen Grundstücke (§ 2 Abs. 4). Dabei ist mindestens eine Fahrbahnbreite von 3,00 m freizuhalten.

§ 5Art und Umfang der Winterdienstpflicht

(1) Der Winterdienst umfasst insbesondere die Pflicht, die Fahrbahnen und Gehwege vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen.

(2) Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten und bei Eis- und Schneeglätte mit abstumpfendem Material zu streuen. Salz oder sonstige auftauende Stoffe dürfen nicht verwendet werden; ab-weichend hiervon ist ihre Verwendung erlaubta) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in de-

nen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,

b) an gefährlichen Stellen der Gehwege, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgänge, starken Gefälle- oder Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

Ist die Verwendung auftauender Stoffe erlaubt, ist sie auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Hierbei ist auf einen größtmöglichen Abstand zur Vegetation zu achten.

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen in keinem Fall mit auftau-enden Stoffen bestreut werden. Auch ist es unzulässig, mit salzhaltigen oder auftauenden Mitteln durchsetzten Schnee auf Baumscheiben und begrünten Flächen abzulagern. Die Verwendung von Asche oder ähnli-chen Stoffen ist ausnahmslos verboten.

(3) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstande-ne Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

(4) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut wer-den, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang für die Fahrgäste gewährleistet sind.

(5) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder, wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unver-meidbar gefährdet oder behindert wird.

Die Einläufe in die Kanalisation und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn verbracht werden.

§ 6Benutzungsgebühren

(1) Das Amt Oder-Welse erhebt für den im Auftrag des Amtes Oder-Welse oder vom Amt Oder-Welse selbst durchgeführten Winterdienst der öf-fentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen in den amts-angehörigen Gemeinden Berkholz-Meyenburg, Mark Landin, Passow, Pinnow und Schöneberg Benutzungsgebühren gemäß § 6 KAG i.V.m. § 49 a Abs. 4 und 6 BbgStrG.

(2) Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse am Win-terdienst der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebühren-pflicht nicht besteht, trägt das Amt. Er beträgt 25 v. H. der Gesamtkos-ten des Winterdienstes im Amtsgebiet.

§ 7Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist nach näherer Bestimmung der nachfolgenden Absätze die Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche der erschlossenen Grundstücke. Die Quadratwurzel wird auf eine volle Zahl auf- bzw. abgerundet. Ist die erste Stelle hinter dem Komma 5 oder größer, so wird aufgerundet, ist die erste Stelle hinter dem Komma kleiner als 5, so wird abgerundet.

(2) Wird ein Grundstück durch mehrere Straßen erschlossen, so wird die Benutzungsgebühr für jede Straße erhoben, durch die es erschlossen wird.

(3) Für Grundstücke, die mit mehreren Grundstücksseiten an eine Straße angrenzen, wird der Gebührenmaßstab nur einmal angesetzt.

(4) Die Benutzungsgebühr für den Winterdienst der Fahrbahn beträgt jähr-lich je Meter Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche– in den Winterdienstklassen 1 und 2 0,36 €– in der Winterdienstklasse 3 0,04 €

(5) Bei winterdienstgebührenpflichtigen Grundstücken, die die Größe von 1 Hektar übersteigen, wird von der Veranlagung einer auf volle Hekt-ar abgerundeten Teilfläche zur Winterdienstgebühr abgesehen, wenn diese Acker, Grünland, Gewässer, Brachland oder Unland ist. Es wird jedoch mindestens die Winterdienstgebühr für einen Hektar erhoben. Ein Gebührennachlass nach den voranstehenden Sätzen wird nur auf Antrag des Gebührenpflichtigen und ab Beginn des Veranlagungsjahres gewährt, in dem dem Amt Oder-Welse vom Gebührenpflichtigen geeig-nete Unterlagen für die Prüfung der Voraussetzungen vorgelegt werden.Die Gebührenmindereinnahme trägt das Amt Oder-Welse.

§ 8Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks. Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen

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AMTSBLATT für das Amt Oder-Welse 18. Dezember 2016 | Nr. 13 | Woche 50 | 5 |

I. Amtlicher Teil

oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsäch-liche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt. Mehrere Gebühren-pflichtige sind Gesamtschuldner.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige eines Grundstücks haften als Gesamt-schuldner.

(3) Im Falle eines Eigentums-, Erbbaurechts- bzw. Nutzerwechsels geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen Gebührenpflichtigen über. Der bisherige und der neue Ge-bührenpflichtige haben dem Amt Oder-Welse den Wechsel unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Gebührenpflichtigen haben dem Amt Oder-Welse alle für die Be-rechnung, Festsetzung und Erhebung der Benutzungsgebühren erforder-lichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte des Amtes Oder-Welse das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrund-lagen festzustellen oder zu überprüfen.

§ 9Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Benutzungsgebühr

(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Gebührenpflicht entsteht jeweils mit Beginn eines jeden Kalenderjahres als Jahresgebühr. Sie entsteht jedoch nicht vor dem Ersten des Monats, der auf den Beginn des Winterdienstes der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Mo-nats, in dem der Winterdienst eingestellt wird.

(2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Benutzungsgebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr mit Beginn des auf die jeweilige Änderung folgenden Monats.

(3) Falls der Winterdienst aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebühren-minderung.

(4) Die Benutzungsgebühr wird am 1. September des Kalenderjahres, je-doch nicht vor Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgaben-bescheids, fällig.

§ 10Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne § 47 Abs. 1 Nr. 15 BbgStrG handelt, wer vor-sätzlich oder fahrlässig1. seiner Reinigungspflicht gemäß § 3 in Verbindung mit § 4 dieser

Satzung nicht nachkommt.2. gegen ein Ge- oder Verbot gemäß § 5 dieser Satzung verstößt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können gemäß § 47 Abs. 2 BbgStrG mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro (in Worten: zweitausendfünfhun-dert Euro) geahndet werden.

(3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungs-widrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behör-de im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. i OWiG ist der Amtsdirektor des Amtes Oder-Welse.

§ 11Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.

§ 12 Außerkrafttreten

Die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen im Amtsgebiet Oder-Welse (Straßenreinigungssatzung) vom 25. März 2011 tritt am 31. De-zember 2016 außer Kraft.

Pinnow, den 02.12.2016

Detlef KrauseAmtsdirektor

Anlagen:Straßenverzeichnis zur Winterdienstsatzung des Amtes Oder-Welse

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung über den Winterdienst sowie die Erhebung von Winterdienstgebühren des Amtes Oder-Welse (Winterdienstsatzung) vom 01. Dezember 2016 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.Sofern diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, in der derzeit gülti-gen Fassung, enthalten sind oder aufgrund der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Pinnow, den 02.12.2016

KrauseAmtsdirektor

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I. Amtlicher Teil

Anlage

zur Satzung über den Winterdienst sowie die Erhebung von Winterdienstgebühren im Amt Oder-Welse (Winterdienstsatzung vom 02.12.2016

Winterdienstpflichtiger: Amt Oder-Welse (A)Winterdienstpflichtiger: Grundstückseigentümer (G)

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I. Amtlicher Teil

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I. Amtlicher Teil

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I. Amtlicher Teil

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AMTSBLATT für das Amt Oder-Welse| 10 | 18. Dezember 2016 | Nr. 13 | Woche 50

I. Amtlicher Teil

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AMTSBLATT für das Amt Oder-Welse 18. Dezember 2016 | Nr. 13 | Woche 50 | 11 |

I. Amtlicher Teil

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AMTSBLATT für das Amt Oder-Welse| 12 | 18. Dezember 2016 | Nr. 13 | Woche 50

I. Amtlicher Teil

Aufgrund der §§ 3, 28 und 140 der Kommunalverfassung des Landes Bran-denburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, Seite 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, Nr. 32) in Verbindung mit den §§ 47 und 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I/09, Nr. 15), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. 1/14, Nr. 32), hat der Amtsausschuss des Amtes Oder-Welse nach Übertragung der Straßenrei-nigung durch die amtsangehörigen Gemeinden Berkholz-Meyenburg, Mark Landin, Passow, Pinnow und Schöneberg in seiner Sitzung am 01.12.2016 folgende Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen im Gebiet des Amtes Oder-Welse beschlossen:

§ 1Allgemeines

(1) Das Amt Oder-Welse ist zur Durchführung der Reinigung auf den Fahr-bahnen und Gehwegen der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) der amtsangehörigen Gemeinden Berkholz-Meyenburg, Mark Landin, Passow, Pinnow und Schöneberg innerhalb der geschlossenen Ortslagen einschließlich der Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen verpflichtet, soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 3 den Eigentümern der er-schlossenen Grundstücke übertragen wird. Das gilt auch für öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage, an die bebaute Grund-stücke angrenzen.

(2) Die Reinigungspflicht umfasst die Straßenreinigung auf den Fahrbahnen und Gehwegen.

Die Straßenreinigung im Gebiet des Amtes Oder-Welse beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, welche die Hygiene oder das Ortsbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefähr-dung des Verkehrs darstellen.

Art und Umfang der Reinigungspflichten im Gebiet des Amtes Oder-Wel-se ergeben sich im Einzelnen aus den Bestimmungen der nachfolgenden Paragraphen dieser Satzung.

§ 2Begriffsbestimmungen

(1) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte befestigte oder unbefestigte Straßenfläche der öffentlichen Straße, die nicht Gehweg im Sinne des Abs. 2 ist, also neben den dem Verkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, Seitenstreifen, Rand-streifen, Sicherheitsstreifen (auch wenn sie als Grünstreifen mit und ohne Bepflanzung angelegt sind) einschließlich Mittelstreifen, befestig-ten und unbefestigten Seitenstreifen, Parkstreifen, Parkplätze, Bankette, Bushaltestellen bzw. -buchten, Radwege, Radfahrstreifen, die Flächen verkehrsberuhigter Bereiche, Verkehrsinseln, Plätze. Grünstreifen mit einer Breite von mehr als 15 m gemessen von der Grundstücksgrenze bis zum Gehweg bzw. zur Fahrbahn sind nicht Bestandteil der Fahrbahn im Sinne dieser Satzung.

Entwässerungsanlagen, insbesondere in Form von offenen Entwässe-rungsrinnen und -mulden, sind Bestandteil der Fahrbahn im Sinne dieser Satzung, soweit sie der Straßenentwässerung dienen. Bepflanzungen, insbesondere von Sträuchern und eingefassten Flächen, auf denen sich ein Baum befindet (Baumscheiben), sind ebenfalls Bestandteil der Fahr-bahn.

Parkstreifen im Sinne dieser Satzung sind Seitenstreifen, auf denen Kraftfahrzeuge neben oder auf der Fahrbahn dauerhaft abgestellt wer-den können.

Radwege im Sinne dieser Satzung sind Sonderwege für Radfahrer, wel-

Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen im Amt Oder-Welse (Straßenreinigungssatzung)

che mit einer durchgezogenen Linie (Zeichen 295 StVO) von der Fahr-bahn abgetrennt und mit einem Zeichen 237 StVO gekennzeichnet sind.

(2) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten:– alle selbstständigen Gehwege,– die gemeinsamen Fuß- und Radwege (unselbstständige Gehwege,

Zeichen 240 Straßenverkehrsordnung – (StVO),– die getrennten Geh- und Radwege (Zeichen 241 StVO)– alle erkennbar abgesetzten Straßenteile, deren Benutzung durch

Fußgänger vorgesehen und geboten ist (ausschließlich der Plätze),– bei Fehlen eines von der Fahrbahn abgesetzten Gehweges ein Strei-

fen von jeweils 1,50 m Breite parallel zur Grundstücksgrenze,– in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten

Bereichen (Zeichen 325 StVO) ein Streifen von jeweils 1,50 m Breite parallel zur Grundstücksgrenze,

– die unselbstständigen Parkflächen, soweit es keine Parkstreifen sind (sog. Parkbuchten),

– jeweils die dazu gehörenden Randstreifen. Gehwege sind durch Trennung von der Fahrbahn mittels Bordstein,

Pflasterung oder aufgezogener Trennlinie als solche erkennbar. Der Bordstein gehört somit zum Gehweg und nicht zur Fahrbahn.

Randstreifen sind Nebenflächen zwischen Gehweg und Fahrbahn, zwi-schen Gehweg und Grundstücksgrenze oder zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze, insbesondere Straßenbegleitgrün (Rasenflächen oder anderer Pflanzenwuchs) sowie unbefestigte oder befestigte Flä-chen und Entwässerungsmulden.

(3) Geschlossene Ortslage im Sinne dieser Satzung ist der Teil des Amtsgebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammen-hängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände unterbrechen den Zusam-menhang nicht. Zur geschlossenen Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgrenze verlaufende einseitig bebaubare Straße, von der aus die Baugrundstücke erschlossen sind.

(4) Angrenzen des Grundstücks an eine öffentliche Straße im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn es mit der öffentlichen Straße eine gemeinsame Grenze hat. Als angrenzend gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen (max. 15,00 m Breite, ge-messen von Grundstücksgrenze bis Gehweg bzw. Straße), eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist – unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt. Das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist.

(5) Erschlossen im Sinne dieser Satzung ist ein Grundstück, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu der öffentlichen Straße hat und wenn sich bei ihm die Straßenreinigung in Bezug auf die Möglichkeit vorteilhaft auswirkt, das Grundstück sinnvoll in einem innerhalb der geschlossenen Ortslage üblichen Maße wirtschaftlich zu nutzen. Erschlossen in diesem Sinne sind nicht nur die unmittelbar an die Straße angrenzenden Grundstücke (Anliegergrundstücke), sondern auch die hinter angrenzenden Grundstücken liegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke), sofern sie aufgrund der rechtlichen und tat-sächlichen Zugangsmöglichkeit ein objektives Interesse an der Straßen-reinigung haben. Außerhalb geschlossener Ortslagen sind Grundstücke nach Maßgabe von Satz 1 nur dann erschlossen, wenn sie bebaut sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für von der Straße aus erreichbare Hin-terliegergrundstücke.

(6) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das im Grundbuch eingetrage-ne Grundstück (Buchgrundstück). Mehrere Buchgrundstücke bilden dann ein einziges Grundstück im Sinne dieser Satzung, wenn sie demselben

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I. Amtlicher Teil

Eigentümer gehören und wenigstens eines von ihnen zwar nicht für sich genommen, wohl aber zusammen mit dem oder den anderen auf eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle Art wirtschaft-lich genutzt werden kann. Liegt Wohnungseigentum oder Teileigentum vor, so ist das gesamte im Grundbuch erfasste Grundstück maßgebend.

§ 3Übertragung der Reinigungspflicht auf die Eigentümer

(1) Die Straßenreinigung der im Straßenverzeichnis entsprechend kenntlich gemachten öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen der amtsangehörigen Gemeinden einschließlich der Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen wird gemäß § 49 a des BbgS-trG nach Maßgabe des § 4 dieser Satzung in dem in § 5 festgelegten Umfang auf die Eigentümer der durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen, soweit dies nicht im Einzelfall ausnahmsweise unzumutbar ist. Das Straßenverzeichnis ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.

Die Reinigung erstreckt sich auf die Fahrbahn i. S. v. § 2 Abs. 1 und die Gehwege i. S. v. § 2 Abs. 2.

(2) Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte.

Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflicht des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt. In den vorgenannten Fällen wird den oben Genann-ten anstelle des Grundstückseigentümers die Straßenreinigungspflicht auferlegt.

(3) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straßenfläche, insbesonde-re mehrere Eigentümer desselben Grundstückes, sind gesamtschuldne-risch verantwortlich.

(4) Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflich-tig, erstreckt sich die Reinigung jeweils bis zur Straßenmitte. Wird ein Grundstück durch mehrere öffentliche Straßen erschlossen, so erstreckt sich die Reinigungspflicht auf alle Grundstücksseiten, durch die das Grundstück erschlossen wird.

(5) Bei Grundstücken an einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht des Reinigungspflichtigen des erschlossenen Grund-stücks auch über die Fahrbahnmittellinie hinaus über die gesamte Stra-ßenbreite.

(6) Selbstständige Gehwege sind jeweils bis zur Gehwegmitte zu reinigen. Ist nur auf einer Gehwegseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhan-den, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf den gesamten Gehweg.

(7) Beabsichtigt ein Reinigungspflichtiger, seinen Reinigungspflichten mit-tels Einsatz maschineller Geräte nachzukommen, so ist ein schriftlicher Antrag auf Zustimmung unter Angabe der zum Einsatz gelangenden Technik an das Amt zu stellen. Die Zustimmung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und jederzeitigem Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

(8) Auf schriftlichen Antrag des Reinigungspflichtigen an das Amt Oder-Welse kann der Übernahme der Straßenreinigungspflicht durch einen Dritten (z.B. Mieter, Pächter, Reinigungsunternehmen) zugestimmt werden. Dieser Dritte muss sich durch schriftliche Erklärung dem Amt Oder-Welse gegenüber zur Übernahme der Straßenreinigungspflicht an-stelle des Straßenreinigungspflichtigen verpflichten und das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zur Deckung der Schäden, die bei einer Verletzung der Straßenreinigungspflicht entstehen, nach-weisen.

Sollen für die Reinigung technische Geräte/Maschinen eingesetzt wer-den, so ist diese Reinigungstechnik mit zu belegen.

(9) Soweit die Straßenreinigung nach den Absätzen 1 bis 6 übertragen bzw. nach Absatz 8 übernommen wurde, sind die dort genannten Personen verkehrssicherungspflichtig und nach den Bestimmungen des § 823

Bürgerliches Gesetzbuch haftungsrechtlich verantwortlich. Mehrere Verpflichtete haften gesamtschuldnerisch.

§ 4Reinigungsklassen

(1) Die der Straßenreinigungspflicht unterliegenden öffentlichen Straßen sind im Straßenverzeichnis als Bestandteil dieser Satzung (Anlage zur Straßenreinigungssatzung) aufgeführt und in Reinigungsklassen ein-geteilt. Die Zugehörigkeit einer Straße bzw. deren Straßenabschnitte zu den in Absatz 2 genannten Reinigungsklassen ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis.

(2) Die Durchführung der Straßenreinigung erfolgt nach Maßgabe des § 5 in den Reinigungsklassen wie nachstehend aufgeführt:

Reinigungsklasse 1 – Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreis-straßen• Durchführung der Straßenreinigung auf den Fahrbahnen (§ 2 Abs.

1) durch den jeweiligen Straßenbaulastträger bzw. durch das Amt Oder-Welse oder einen vom Amt Oder-Welse beauftragten Dritten nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit und soweit dies zur Aufrecht-erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

• Durchführung der Straßenreinigung auf den Gehwegen (§ 2 Abs. 2) durch die Grundstückseigentümer der erschlossenen Grundstücke (§ 2 Abs. 5).

Reinigungsklasse 2 – Kommunalstraßen• Durchführung der Straßenreinigung auf den Fahrbahnen (§ 2 Abs.

1) und Gehwegen (§ 2 Abs. 2) durch die Grundstückseigentümer der erschlossenen Grundstücke (§ 2 Abs. 5).

§ 5Sachlicher Umfang der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht der Eigentümer der erschlossenen Grundstücke umfasst insbesondere:1. das Säubern der öffentlichen Straße mit all ihren Bestandteilen

von Schmutz, Glas, Laub und sonstigen Verunreinigungen jeder Art sowie auf Gehwegen auch die Beseitigung von Gras und Pflanzen-wuchs, von Algen-, Moos- und Flechtenbewuchs, Unkraut, unabhän-gig vom Verursacher, unverzüglich nach einer Verschmutzung.

Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Regeneinläufe, Durchlässe und Rinneneinläufe, offene Entwässe-rungsrinnen/-mulden oder Gräben ist nicht zulässig. Das Säubern der Regenrinnen, die der Entwässerung der privaten Grundstücke dienen, ist vom Grundstückseigentümer vorzunehmen,

2. das Besprengen der Flächen mit Wasser vor dem Reinigen, um be-lästigende Staubentwicklungen zu vermeiden, soweit nicht beson-dere Umstände dem entgegenstehen (z. B. Wassernotstand),

3. das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen aller Versorgungs-träger (Gas, Wasser, Abwasser, Regenwasser, Hydranten) auf der Straße von Unrat, Laub oder anderen störenden Gegenständen,

4. die mechanische Unkrautbekämpfung auf den Gehwegen, Radwe-gen, Trennstreifen, Seitenstreifen, Randstreifen, Sicherheitsstreifen (befestigt oder unbefestigt), mit Ausnahme der Grünflächen, sowie in Rinnen befestigter Fahrbahnen. Die Anwendung von Unkrautver-nichtungsmitteln ist nicht erlaubt,

5. das unverzügliche Entfernen von Kehricht und sonstigem Unrat nach der Beendigung der Reinigungsarbeiten,

6. das Entsorgen von anfallendem Laub von Bäumen u.a. Gehölzen. Laub von Grundstücken darf nicht auf den Gehweg oder die Fahr-bahn verbracht werden. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt.

(2) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu be-

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I. Amtlicher Teil

seitigen, bleibt unberührt.(3) Bei Gefahr im Verzuge, z. B. nicht durchgeführte Grundreinigung oder

Beseitigung von Laub und anderen Gegenständen, ist das Amt berech-tigt, die Reinigung und Beseitigung selbst durchzuführen. Die Kosten werden per Kostenbescheid dem Reinigungspflichtigen auferlegt.

(4) Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen oder andere mit dem Grund-stück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Werden sie entgegen Satz 1 angelegt oder unterhalten, so sind sie auf schriftliches Verlangen des Amtes von dem Reinigungspflichtigen binnen angemessener Frist zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist kann das Amt die Anpflanzungen oder Einrichtungen auf Kosten des Verpflichteten beseitigen oder beseitigen lassen. Bei Gefahr im Verzuge kann das Amt ohne weiteres auf Kosten des Reini-gungspflichtigen die Anpflanzungen oder Einrichtungen beseitigen oder beseitigen lassen.

§ 6Überleitungsregelungen

(1) Nach bisherigem Recht erteilte Zustimmungen des Amtes zur Über-nahme der Reinigungspflicht durch einen Dritten gelten fort. Die Zu-stimmung kann nachträglich widerrufen werden, sofern Umstände nachträglich eingetreten sind, aufgrund derer das Amt die Zustimmung nicht erteilt hätte und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interes-se gefährdet wird. Ein Widerruf ist zudem zulässig, wenn der Widerruf erforderlich ist, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen, insbesondere wenn:1. der Reinigungspflicht durch den Dritten nicht ordnungsgemäß nach-

gekommen wird oder2. die Art und Weise der Reinigung zu Beschädigungen der öffentli-

chen Straße führt oder diese befürchten lässt.(2) Anträge der Reinigungspflichtigen auf Zustimmung zur Übernahme der

Reinigungspflicht durch einen Dritten, welche vor dem Inkrafttreten die-ser Satzung gestellt, jedoch noch nicht beschieden wurden, sind nach den Vorschriften dieser Satzung zu beurteilen und zu bescheiden.

§ 7Entleeren kommunaler Abfallkörbe

Das Entleeren der kommunalen Abfallkörbe obliegt dem Amt.

§ 8Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 15 BbgStrG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 bis 6 i.V.m. § 5 dieser Satzung seinen Reinigungspflichten nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro (in Worten: zweitausendfünfhundert Euro) geahndet werden.

(3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungs-widrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behör-de im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Amtsdirektor des Amtes Oder-Welse.

§ 9In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.(2) Sollten einzelne Regelungen dieser Straßenreinigungssatzung nichtig

oder unwirksam sein, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berühren.

Pinnow, 01.12.2016

Detlef KrauseAmtsdirektor

Anlagen:Anlage 1 Straßenverzeichnis

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende am 01.12.2016 beschlossene Straßenreinigungssatzung des Amtes Oder-Welse wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Sofern diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, in der derzeit gülti-gen Fassung, enthalten sind oder aufgrund der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Pinnow, den 01.12.2016 Krause Amtsdirektor des Amtes Oder-Welse

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I. Amtlicher Teil

Anlage zur Satzung über Straßenreinigungssatzung im Amt Oder-Welse vom 01.12.2016

Straßenreinigungspflichtiger: Amt Oder-Welse (A)Straßenreinigungspflichtiger: Grundstückseigentümer (G)Straßenreinigungspflichtiger: Straßenbaulastträger (S)

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I. Amtlicher Teil

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I. Amtlicher Teil

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I. Amtlicher Teil

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I. Amtlicher Teil

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I. Amtlicher Teil

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I. Amtlicher Teil

Auf der Grundlage des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Fried-hofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) vom 7. November 2001 (GVBl. I./01 S.226) in der jeweils gültigen Fassung und der §§ 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Branden-burg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07 S.286) in der jeweils gültigen Fassung hat die Gemeindevertretung Berkholz-Meyenburg in der Sitzung am 22.09.2016 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende Friedhöfe in der Gemeinde Berkholz-Meyenburg a) Gemeindeteil Berkholz, Flur 1, Flurstück 154b) Gemeindeteil Meyenburg, Flur 7, Flurstück 36/11

(2) Die Gemeinde Berkholz-Meyenburg wird vertreten durch das Amt Oder-Welse.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Gemeinde betreibt die Friedhöfe in Berkholz und Meyenburg ge-meinsam als eine einheitliche nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt. Die Gemeinde ist Eigentümer der Friedhöfe in Berkholz und Meyenburg.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ab-leben Einwohner der Gemeinde waren oder einen Anspruch auf Beiset-zung in einem bestimmten Wahlgrab besaßen. Die Bestattung anderer Verstorbener bedarf der Genehmigung der Gemeinde.

§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können bei Vorliegen eines wichtigen öffentlichen Interesses ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden.

(2) Jede Außerdienststellung oder Entwidmung von Friedhöfen wird öffent-lich bekannt gemacht; bei einzelnen Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrab-stätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.

Mit der Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzun-gen ausgeschlossen; mit einer Entwidmung geht außerdem die Eigen-schaft als Ruhestätte der Toten verloren.

(3) Der Umbettungstermin soll bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles andere Wahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.

(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Gemeinde kos-tenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwid-meten Grabstätten herzurichten.

Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet.

Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Berkholz-Meyenburg

(2) Die Gemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedho-fes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entspre-chend zu verhalten. Die Anordnungen der Gemeinde sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwach-sener und unter deren Verantwortung betreten. Sie sind ständig zu be-aufsichtigen.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren (ausgenommen Sarg-

transportwagen, Transportkarren, Krankenfahrstühle und Kinderwa-gen, Gerätschaften zur Durchführung der Beerdigung),

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonntagen und an Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung

Arbeiten auszuführen, d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen

oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren,

e) Abfälle jeglicher Art und überschüssige Boden- und Abraummassen außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Druckschriften zu verteilen, g) das Freilassen von Hunden,h) zu lärmen und zu spielen,i) Bodenmassen für die Anlage von Grabstätten dem Friedhofsgelände

zu entnehmen,j) aus anderen als persönlichen Gründen, insbesondere gewerbsmä-

ßig, zu fotografieren,k) auf den Grabflächen oder in Hecken und Pflanzungen Harken, Gieß-

kannen, Konservendosen, Gläser und ähnliche Gerätschaften zu verstecken; diese können durch die Gemeinde ohne vorherige Be-nachrichtigung entfernt werden.

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Der Nutzungsberechtigte hat die Beauftragung von Dienstleistungser-bringern bei der Gemeinde zu beantragen (z.B. für die Errichtung von Grabmalen und Einfriedungen).

(2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachli-cher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofs-satzung einzuhalten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Be-diensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.

(4) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur werktags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr durchgeführt werden. Arbeiten während stattfindender Bei-setzungen sind untersagt.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nicht gelagert werden. Bei Beendigung oder Un-terbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeitsplätze wieder in den ur-sprünglichen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfälle einschließlich Gewerbeabfälle lagern, die aufgestellten Abfallbehälter nicht benutzen und ihre Werkzeuge/Geräte an den Wasserentnahmestellen nicht reinigen. Zum Lagern von zu verarbeitendem Material sind Unterlagen wie Schutzbleche, Matten, Bohlen oder ähnliches Material zu verwenden.

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AMTSBLATT für das Amt Oder-Welse| 22 | 18. Dezember 2016 | Nr. 13 | Woche 50

I. Amtlicher Teil

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Ort und Zeit der Bestattung sind bei der Gemeinde unverzüglich anzu-melden.

Der Anmeldung sind alle bestattungsrelevanten Unterlagen (Sterbeur-kunde bzw. Einäscherungsurkunde vom Krematorium) beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Ur-nenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuwei-sen.

(3) Bestattungen erfolgen von Montag bis Samstag.(4) Jede Leiche muss eingesargt sein. Verstorbene mit ihren Neugeborenen

und Zwillingskindern unter einem Jahr können bei gleichzeitiger Bestat-tung in einem Sarg eingesargt werden.

§ 8 Särge/Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass ein Durch-sickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Urnen dürfen nicht aus Kunststoff oder anderen schwer vergänglichen Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge sollen folgende Maße nicht überschreiten: Länge: 2,10 m; Breite: 0,90 m; Tiefe: 0,80 m.

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden durch den Nutzungsberechtigten der Grabstätte aus-gehoben und wieder verfüllt. Der Nutzungsberechtigte kann sich Dritter bedienen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hü-gel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit wird für nachstehende Grabstätten wie folgt festgelegt: – Körperbestattungen in Wahlgräbern: 20 Jahre – Aschenbestattungen in Urnengräbern: 20 Jahre

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der ge-

setzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung in nicht von Amts wegen angeordneten Fällen wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt.

(3) Umbettungen sind bei der Gemeinde zu beantragen. Umbettungen von Leichen und Aschen werden von der Gemeinde auf Antrag genehmigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Antragsberechtigt sind bei Umbet-tungen die Nutzungsberechtigten.

(4) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der

Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Nach erfolgter Umbettung ist dies bestätigen zu lassen.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die allein durch die Umbettung zwangsläufig an den benachbarten Grabstätten und

Anlagen entstehen, hat der Antragsteller, im Falle Abs. 2, Satz 2 der Nutzungsberechtigte zu tragen.

Davon unberührt bleiben die Bestimmungen gemäß § 3.(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbet-

tung nicht unterbrochen oder gehemmt.(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur

auf Grund einer behördlichen oder richterlichen Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Nut-zungsrechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Grabstätten werden auf Antrag vergeben.

(2) Die Grabstätten unterscheiden sich ina) Wahlgrabstättenb) Urnenwahlgrabstättenc) Urnenreihengrabstättend) Urnenreihengrab ‚Wiese mit Grabplatte‘e) anonyme Urnengemeinschaftsanlage f) Ehrengrabstätten

(3) Anspruch auf Änderung bzw. Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte besteht nicht.

(4) Über die Vergabe von Grabstätten wird ein Grabschein ausgestellt. Das Grab wird mit einer Grabnummer auf dem Grabschein bezeichnet.

Die Aushändigung des Grabscheines erfolgt erst nach Zahlung der fäl-ligen Gebühr.

(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Pflege der Grabstätte und Erhaltung des Grabmales (ausgenommen anonyme Urnengemein-schaftsanlage).

§ 13 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, Länge 2,40 m, Breite 1,20 m, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.

(2) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(3) Das Nutzungsrecht kann durch Nachkauf durch einen Antrag neu erwor-ben werden.

(4) Wahlgrabstätten werden als einstellige Grabstätten vergeben. Wäh-rend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens um die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit für die gesamte Wahlgrabstätte durch Nachkauf erworben wird.

(5) Es ist nur eine Erdbestattung mit einem Verstorbenen in einem Sarg je Wahlgrabstätte zulässig.

(6) Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte sollte für den Fall seines Ab-lebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen.

Die Übertragung des Nutzungsrechtes kann durch einen Vertrag oder die Übergabe des Grabscheines erfolgen. Erfolgt keine der o. g. Regelung im Nutzungsrecht, dann geht das Nutzungsrecht in nachstehender Rei-henfolge über: a) auf den überlebenden Ehegatte und eingetragenen Lebenspartner, b) auf die ehelichen, nichteheliche Kinder und Adoptivkinderc) auf die Stiefkinderd) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter

bzw. Mütter, e) auf die Eltern,

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I. Amtlicher Teil

f) auf die Geschwister,g) auf die Stiefgeschwister h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird die jeweils älteste Person zum Nutzungsberechtigten.

Die Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht ist der Gemeinde mitzuteilen. In einer Wahlgrabstätte können nur diejenigen Personen beigesetzt

werden, die der Nutzungsberechtigte benannte.(9) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsbe-

rechtigte schriftlich hingewiesen. Der Nutzungsberechtigte entschei-det, ob die Wahlgrabstätte nachgekauft oder eingeebnet wird. Nach-kauf und Einebnung regelt die Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhezeit kann die Gemeinde über die Grabstätte verfügen.

(10) Über die Belegung eines Wahlgrabes nach Ablauf der Nutzungszeit entscheidet die Gemeinde soweit kein Nachkauf der Nutzungsrechte erfolgte.

§ 14 Urnengrabstätten

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in: a) Urnenwahlgrabstättenb) Urnenreihengrabstättec) Urnenreihengrab ‚Wiese mit Grabplatte‘d) der anonymen Urnengemeinschaftsanlage

(2) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten, Länge 2,40 m, Breite 1,20 m, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können 4 Urnen beige-setzt werden. Ein Nachkauf kann erfolgen.

(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnen-wahlgrabstätten.

(4) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten in der Größe von 1,00 m x 1,00 m, die der Reihe nach belegt und an denen für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) Nutzungsrechte erworben werden. In einer Urnenreihengrab-stätte wird 1 Urne beigesetzt. Ein Nachkauf ist ausgeschlossen. Eine Fläche für Urnenreihengrabstätten wird auf den Friedhöfen vorgehalten.

(5) Urnenreihengrabstätten ‚Wiese mit Grabplatte‘ sind Grabstätten in der Größe von 1,00 m x 1,00 m, die mit bis zu zwei Urnen belegt werden können. Sie sind durch den Nutzungsberechtigten mit einer liegenden Grabplatte in der Größe von 0,40 m x 0,40 m zu versehen. Ein Nachkauf kann erfolgen. Eine Fläche für Urnenreihengrabstätten wird auf den Friedhöfen vorgehalten.

(5) Auf den Friedhöfen werden für die anonyme Urnenbeisetzung Urnenge-meinschaftsanlagen vorgehalten. In den Urnengemeinschaftsanlagen werden die beigesetzten Urnen für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) nachgewiesen. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.

§ 15 Ehrengrabstätten

(1) Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Begräbnisstätten) obliegt der Gemeinde. Anderen ist eine eigenmächtige Änderung der Grabanlage nicht gestattet. Das glei-che gilt für eine die Gesamtanlage störende Ausschmückung der Gräber.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 Beachtung der Würde des Friedhofs

(1) Grabstätten sind einschließlich des Grabmals und etwaiger sonstiger baulicher Anlagen so anzulegen und zu unterhalten, dass die Würde des Friedhofes gewahrt wird.

(2) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Ge-meinde die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für das Amt Oder-Welse auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.

Bleibt die Aufforderung 3 Monate unbeachtet, kann die Gemeinde die Grabstelle entschädigungslosa) abräumen, einebnen undb) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

§ 17 Errichtung und technische Anforderungen an Grabmale

(1) Auf jeder Grabstätte (ausgenommen davon sind Urnengemeinschafts-anlagen) darf nur ein Grabmal errichtet werden. Es sind stehende und liegende Grabmale zugelassen.

Grabmalgrößen – aufrechtes Grabmal:– Einzelwahlgrabstätte: bis 120 cm Höhe; bis 90 cm Breite; Mindeststärke 12 cm– für zwei nebeneinanderliegende Einzelwahlgräber: bis 120 cm Höhe; bis 150 cm Breite; Mindeststärke 12 cm

Grabmalgrößen – liegendes Grabmal:

– Einzelwahlgrabstätte: bis 70 cm Höhe; bis 55 cm Breite – für zwei nebeneinanderliegende Einzelwahlgräber: bis 100 cm Höhe;

bis 70 cm Breite– Urnenreihengrabstätte: bis 100 cm Höhe; bis 100 cm Breite– Urnenreihengrabstätte ‚Wiese‘: 40,00 cm Höhe; 40,00 cm Breite

(2) Das Grabmal muss so gestaltet sein, dass sein Fundament spätere Be-erdigungen nicht behindern.

(3) Steineinfassungen sind mit folgenden Abmessungen zulässig:– Breite mindestens 5,00 cm, höchstens 8,00 cm– Höhe bis 10,00 cm über der Erdoberfläche

(4) Zur Herstellung und Aufstellung von Grabmalen, einschließlich der Einfassungen, sind nur fachlich geeignete und nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften der EU-Mitgliedsstaaten zugelassene Gewerbetreibende berechtigt.

(5) Die Grabmale sind bauliche Anlagen. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

Für die Planung, Ausführung und Prüfung der Grabanlage gilt die Richtli-nie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind in einem dauerhaf-ten guten verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich für den Zustand ist der jeweils Nutzungsberechtigte der Grabstätte.

Sollten anderen Personen auf Grund umgestürzter Grabmale Schäden zugefügt werden, haftet der Nutzungsberechtigte.

(7) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn die Standsicherheit eines Grabmales ge-fährdet erscheint.

(8) Die Gemeinde ist verpflichtet, jährlich alle Grabmale auf dem Friedhof auf Standsicherheit zu überprüfen. Die Nutzungsberechtigten werden auf die Gefahren aufmerksam gemacht, welche von unbefestigten Grab-malen ausgehen können und erhalten eine Frist zur Befestigung der Grabmale.

(9) Bei Verstoß gegen diese Bestimmungen ist die Gemeinde berechtigt, nach erfolgloser Aufforderung zur Behebung der Mängel und nach Ab-

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AMTSBLATT für das Amt Oder-Welse| 24 | 18. Dezember 2016 | Nr. 13 | Woche 50

I. Amtlicher Teil

lauf einer Frist von 14 Tagen, erforderliche Maßnahmen einzuleiten. Die Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte.

(10) Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstö-rung aufweisen werden durch die Gemeinde umgelegt. Dem Nutzungs-berechtigten wird dies bekannt gemacht. Aufwendungen diesbezüglich hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.

(11) Die Entfernung von Grabmalen erfolgt durch den Nutzungsberechtigten, er hat dies auf seine Kosten durchzuführen.

§ 18 Gärtnerische Herrichtung und Pflege der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen von den Nutzungsberechtigten in einer dem Friedhof würdigen Weise dauernd gärtnerisch gestaltet und unterhalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Innerhalb von 3 Monaten nach der Beisetzung ist die Grabstätte würdig herzurichten.

(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsbe-rechtigte verantwortlich. Er kann sich eines Dritten bedienen. Die Ver-pflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrech-tes.

(3) Die Bepflanzung der Grabstätten hat so zu erfolgen, dass benachbarte Grabstätten im Aussehen nicht beeinträchtigt werden. Die Gestaltung der Gräber geschieht in Form von Pflanzbeeten. Im verwelkten Zustand sind Pflanzen sowie Blumenschmuck von der Grabstätte nach angemes-sener Frist zu entfernen und in den dafür vorgesehenen Behältnissen abzulagern.

Es ist auf die Trennung von kompostierbaren Abfällen und nicht kompos-tierbaren Abfällen zu achten.

(4) Auf Grabbeeten sind Bäume und großwüchsige Hecken, Gehölze und Sträucher nicht zugelassen.

Pflanzen, die über das Grabbeet hinauswachsen und den Friedhof stö-ren, müssen nach Aufforderung durch die Gemeinde entfernt werden. Kommt der Nutzungsberechtigte bzw. Inhaber des Grabscheines der Aufforderung nicht nach, so kann die Gemeinde auf dessen Kosten die betreffenden Pflanzen entfernen oder bei Bäumen/Sträucher störende Zweige abschneiden lassen.

(5) Betonieren der Grabfläche, Herrichten von Gruften und die Aufstel-lung von Metalleinfassungen sind nicht gestattet. Feldsteine und Be-ton-Pflastersteine als Abgrenzung von Grabstätten sind untersagt.

(6) Für die anonymen Urnengemeinschaftsanlagen gilt: Die Gemeinde legt diese gärtnerisch an und führt die Pflege aus. Eine Bepflanzung der Urnengemeinschaftsanlagen ist nicht gestattet. Blumenschmuck ist ausschließlich an die dafür vorgesehenen Plätze zu

legen oder zu stellen.(7) Anlagen, die gegen diese Satzung verstoßen, werden auf Kosten des

Nutzungsberechtigten beseitigt.(8) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungs-

befugnis der Gemeinde über, wenn sie von den Verantwortlichen nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder abster-bender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die not-wendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Gemeinde gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Nutzungsbe-rechtigten von der Gemeinde ausgeführt.

§ 19 Einebnungen

(1) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte. Er kann sich eines Dritten bedienen.

Kommt der Nutzungsberechtigte nicht innerhalb von 3 Monaten seiner diesbezüglichen Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeinde die Ersatz-vornahme auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen.

(2) Wird innerhalb der Nutzungsdauer auf eine unbelegte Grabstätte ver-zichtet, so wird die gezahlte Gebühr nicht erstattet.

VI. Trauerfeierhallen und Trauerfeiern

§ 20Benutzung der Trauerfeierhalle

(1) Die Trauerfeierhalle auf dem Friedhof dient der Aufnahme der Leichen und Urnen bis zur Bestattung.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken beste-hen, können die Angehörigen die Verstorbenen in der Trauerfeierhalle noch einmal sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Benutzung der Trauerfeierhalle ist gebührenpflichtig, näheres regelt die geltende Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe.

§ 21 Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern können in der Trauerfeierhalle oder am Grab abgehalten werden.

VII. Sonstige Vorschriften

§ 22 Gebühren

(1) Für die Inanspruchnahme der im § 1 bezeichneten Friedhöfe und ih-rer Einrichtungen sowie für die Amtshandlungen der Amtsverwaltung werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe erhoben.

§ 23 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Ge-staltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 24 Haftung

(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die a) durch eine nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer

Anlagen oder ihrer Einrichtungen, b) durch Gewalteinwirkung dritter Personen;c) durch Diebstahl oder d) durch Tiere verursacht werden. Ihr obliegen keine besonderen Ob-

huts- und Überwachungspflichten.(2) Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässig-

keit.(3) Ansprüche von Erben oder anderen Anspruchsberechtigten auf Gegen-

stände, die auf Wunsch des die Bestattung Veranlassenden an der Lei-che verbleiben, erlöschen mit der Bestattung.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 5 Abs. 3 der Satzung verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,- € bis 500,- € geahndet werden.

(3) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen haben, kann die Gemeinde die Genehmigung schriftlich auf Zeit oder Dauer entziehen.

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AMTSBLATT für das Amt Oder-Welse 18. Dezember 2016 | Nr. 13 | Woche 50 | 25 |

I. Amtlicher Teil

§ 26 Inkrafttreten

(1) Die Friedhofssatzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.

Pinnow, den 23.09.2016

– Siegel –Detlef KrauseAmtsdirektor

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Berkholz-Meyenburg wird hiermit gemäß § 3 Abs. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg erlassen worden sind, beim Zustandekommen dieser Satzung unbeachtlich ist, wenn die Verletzung nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung der Satzung verletzt worden sind. Satz 1 gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten.

Pinnow, den 23.09.2016 – Siegel –Detlef KrauseAmtsdirektor

Aufgrund des Art. 1 § 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 188), der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 15.06.1999 (GVBl. S. 231), geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Ände-rung des Kommunalabgabengesetzes vom 29.06.2004 (GVBl I S. 272) so-wie des § 22 der Friedhofsatzung der Gemeinde Berkholz-Meyenburg vom 19.07.2016, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Berkholz-Meyenburg am 22.09.2016 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührenerhebung

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe in den Gemeindeteilen Berkholz und Meyenburg und der Trauerhalle Meyenburg werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühr ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag die Benutzung der Friedhöfe oder der Trauerhalle erfolgt.

(2) Wird der Antrag von mehreren Personen gestellt oder erfolgt die Benut-zung im Interesse mehrerer Personen, so haften sie als Gesamtschuld-ner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit

(1) Die Gebühr entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung.(2) Die Gebühr nach § 4 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des

Gebührenbescheides fällig.(3) Die Gebühr für die Unterhaltung nach § 5 ist jährlich am 15.08. des

Jahres fällig. Bei Inanspruchnahme der Leistung nach dem 15.08. des

Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Berkholz-Meyenburg

Jahres ist die Gebühr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(4) Die Gebühr gemäß § 4 und 5 wird für volle Monate erhoben.(5) Bei Inanspruchnahme der Nutzung bis zum 15. des Monats beginnt die

Nutzung somit rückwirkend am 1. des Monats.(6) Bei Inanspruchnahme der Nutzung nach dem 15. des Monats beginnt

die Nutzung somit am 1. des Folgemonats.

§ 4 Grabstellengebühren

(1) Die Gebühr für die Verleihung des Nutzungsrechts an einer Grabstelle auf den Friedhöfen der Gemeinde Berkholz-Meyenburg

a) Wahlgrabstelle je Grab für 20 Jahre 317,00 €/Graba) a) Nachkauf der Grabstelle 16,00 €/Grab/Jahr

b) Urnenwahlgrabstelle je Grab für 20 Jahre 317,00 €/Grabb) a) Nachkauf der Grabstelle 16,00 €/Grab/Jahr

c) Urnenreihengrabstelle für 20 Jahre 222,00 €/Grab

d) Urnenreihengrab ‚Wiese mit Grabplatte‘ für 20 Jahre 206,00 /Grabd) a) Nachkauf der Grabstelle 10,00 €/Grab/Jahr

e) Urnengrab in der Gemeinschaftsanlage für 20 Jahre 190,00 €/Grab

(2) Die Gebühr wird für die gesamte Nutzungsdauer im Voraus erhoben.

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AMTSBLATT für das Amt Oder-Welse| 26 | 18. Dezember 2016 | Nr. 13 | Woche 50

I. Amtlicher Teil

§ 5 Friedhofsunterhaltungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Friedhofsunterhaltung auf den Friedhöfen der Ge-meinde Berkholz-Meyenburg beträgt

a) für Wahlgrabstätten 15,00 € / Grab / Jahrb) für Urnenwahlgrabstätten 15,00 € / Grab / Jahrc) für Urnenreihengrabstätten 11,00 € / Grab / Jahrd) Urnenreihengrab ‚Wiese mit Grabplatte‘ 10,00 € / Grab / Jahr

§ 6 Trauerhallengebühr

(1) Die Gebühr für die Nutzung der Trauerhalle beträgt:

a) Nutzung der Trauerhalle Meyenburg 50,00 € / Nutzung

§ 7 Sonderleistungen

(1) In der Gebührensatzung nicht aufgeführte Leistungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.

§ 8 Inkrafttreten

Die Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe tritt zum 01.01.2017 in Kraft.

Pinnow, den 23.09.2016 – Siegel –Detlef KrauseAmtsdirektor

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Berkholz-Meyenburg wird hiermit gemäß § 3 Abs. 3 der Kommunalver-fassung des Landes Brandenburg öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg erlassen worden sind, beim Zustandekommen dieser Satzung unbeachtlich ist, wenn die Verletzung nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffent-lichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung der Satzung verletzt worden sind. Satz 1 gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten.

Pinnow, den 23.09.2016

– Siegel –Detlef KrauseAmtsdirektor

Aufgrund des Art. 1 § 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 188), der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 15.06.1999 (GVBl. S. 231), geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 29.06.2004 (GVBl I S. 272) sowie des § 22 der Friedhofsatzung der Gemeinde Mark Landin vom 07.06.2012, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mark Landin am 29.09.2016 folgende Satzung beschlossen:

§ 1Gebührenerhebung

(1) Für die Benutzung des Friedhofes Niederlandin und der Trauerhallen in Niederlandin und Schönermark werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

§ 2Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühr ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag die Benutzung des Friedhofes oder der Trauerhallen erfolgt.

(2) Wird der Antrag von mehreren Personen gestellt oder erfolgt die Benut-zung im Interesse mehrerer Personen, so haften sie als Gesamtschuld-ner.

Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Mark Landin

§ 3Entstehung und Fälligkeit

(1) Die Gebühr entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung.(2) Die Gebühr nach § 4 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des

Gebührenbescheides fällig.(3) Die Gebühr für die Unterhaltung nach § 5 ist jährlich am 15.08. des

Jahres fällig. Bei Inanspruchnahme der Leistung nach dem 15.08. des Jahres ist die Gebühr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(4) Die Gebühr gemäß § 4 und 5 wird für volle Monate erhoben.(5) Bei Inanspruchnahme der Nutzung bis zum 15. des Monats beginnt die

Nutzung somit rückwirkend am 1. des Monats.(6) Bei Inanspruchnahme der Nutzung nach dem 15. des Monats beginnt

die Nutzung somit am 1. des Folgemonats.

§ 4Grabstellengebühren

(1) Die Gebühr für die Verleihung des Nutzungsrechts an einer Grabstelle auf dem Friedhof der Gemeinde Mark Landin

a) Wahlgrabstelle je Grab für 20 Jahre 372,00 €/Graba) a) Nachkauf der Grabstelle 18,60 €/Grab/Jahr

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AMTSBLATT für das Amt Oder-Welse 18. Dezember 2016 | Nr. 13 | Woche 50 | 27 |

I. Amtlicher Teil

b) Urnenwahlgrabstelle je Grab für 20 Jahre 372,00 €/Grabb) a) Nachkauf der Grabstelle 18,60 €/Grab/Jahr

c) Urnenreihengrabstelle für 20 Jahre 261,00 €/Grab

d) Urnengrab in der Gemeinschaftsanlage für 20 Jahre 223,00 €/Grab

(2) Die Gebühr wird für die gesamte Nutzungsdauer im Voraus erhoben.

§ 5Friedhofsunterhaltungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Friedhofsunterhaltung auf den Friedhöfen der Ge-meinde Mark Landin beträgt

a) für Wahlgrabstätten 10,00 €/Grab/Jahrb) für Urnenwahlgrabstätten 10,00 €/Grab/Jahrc) für Urnenreihengrabstätten 7,00 €/Grab/Jahr

§ 6Trauerhallengebühr

(1) Die Gebühr für die Nutzung der Trauerhallen beträgt:a) Nutzung der Trauerhalle Niederlandin 50,00 €/Nutzungb) Nutzung der Trauerhalle Schönermark 50,00 €/Nutzung

§ 7 Sonderleistungen

(1) In der Gebührensatzung nicht aufgeführte Leistungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.

§ 8Inkrafttreten

Die Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe tritt zum 01.01.2017 in Kraft.

Pinnow, den 30.09.2016 – Siegel –Detlef KrauseAmtsdirektor

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Mark Landin wird hiermit gemäß § 3 Abs. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg erlassen worden sind, beim Zustandekommen dieser Satzung unbeachtlich ist, wenn die Verletzung nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung der Satzung verletzt worden sind. Satz 1 gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten.

Pinnow, den 30.09.2016 – Siegel –Detlef KrauseAmtsdirektor

Aufgrund des Art. 1 § 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 188), der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 15.06.1999 (GVBl. S. 231), geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 29.06.2004 (GVBl I S. 272) sowie des § 22 der Friedhofsatzung der Gemeinde Passow vom 24.07.2012, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Passow am 23.11.2016 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührenerhebung

(1) Für die Benutzung des Friedhofes Wendemark und der Trauerhallen in Passow und Wendemark werden Gebühren nach dieser Satzung erho-ben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühr ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag die Benutzung des Friedhofes oder der Trauerhallen erfolgt.

Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Passow

(2) Wird der Antrag von mehreren Personen gestellt oder erfolgt die Benut-zung im Interesse mehrerer Personen, so haften sie als Gesamtschuld-ner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit

(1) Die Gebühr entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung.(2) Die Gebühr nach § 4 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des

Gebührenbescheides fällig.(3) Die Gebühr für die Unterhaltung nach § 5 ist jährlich am 15.08. des

Jahres fällig. Bei Inanspruchnahme der Leistung nach dem 15.08. des Jahres ist die Gebühr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(4) Die Gebühr gemäß § 4 und 5 wird für volle Monate erhoben.(5) Bei Inanspruchnahme der Nutzung bis zum 15. des Monats beginnt die

Nutzung somit rückwirkend am 1. des Monats.(6) Bei Inanspruchnahme der Nutzung nach dem 15. des Monats beginnt

die Nutzung somit am 1. des Folgemonats.

Page 28: innw eember 2 ummer 3 2 ahrgang Wche Amtlicher Teil in ... · der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I/09, Nr. 15), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. Juli

AMTSBLATT für das Amt Oder-Welse| 28 | 18. Dezember 2016 | Nr. 13 | Woche 50

I. Amtlicher Teil

§ 4 Grabstellengebühren

(1) Die Gebühr für die Verleihung des Nutzungsrechts an einer Grabstelle auf dem Friedhof der Gemeinde Passow

a) Wahlgrabstelle je Grab für 20 Jahre 337,00 €/Graba) a) Nachkauf der Grabstelle 16,85 €/Grab/Jahr

b) Urnenwahlgrabstelle je Grab für 20 Jahre 337,00 €/Grabb) a) Nachkauf der Grabstelle 16,85 €/Grab/Jahr

c) Urnengrab in der Gemeinschaftsanlage für 20 Jahre 202,00 €/Grab

(2) Die Gebühr wird für die gesamte Nutzungsdauer im Voraus erhoben.

§ 5 Friedhofsunterhaltungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Friedhofsunterhaltung auf den Friedhöfen der Ge-meinde Passow beträgta) für Wahlgrabstätten 17,00 €/Grab/Jahr

§ 6 Trauerhallengebühr

(1) Die Gebühr für die Nutzung der Trauerhallen beträgt:a) Nutzung der Trauerhalle Passow 50,00 €/Nutzungb) Nutzung der Trauerhalle Wendemark 50,00 €/Nutzung

§ 7 Sonderleistungen

(1) In der Gebührensatzung nicht aufgeführte Leistungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.

§ 8 Inkrafttreten

Die Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe tritt zum 01.01.2017 in Kraft.

Pinnow, den 24.11.2016 – Siegel –Detlef KrauseAmtsdirektor

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Passow wird hiermit gemäß § 3 Abs. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg erlassen worden sind, beim Zustandekommen dieser Satzung unbeachtlich ist, wenn die Verletzung nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung der Satzung verletzt worden sind. Satz 1 gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten.

Pinnow, den 24.11.2016 – Siegel –Detlef KrauseAmtsdirektor

Aufgrund des Art. 1 § 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 188), der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 15.06.1999 (GVBl. S. 231), geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 29.06.2004 (GVBl I S. 272) sowie des § 22 der Friedhofsatzung der Gemeinde Schöneberg vom 23.08.2012, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöneberg am 28.09.2016 folgende Satzung beschlossen:

§ 1Gebührenerhebung

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe in Schöneberg und Neu-Galow und der Trauerhalle in Schöneberg werden Gebühren nach dieser Satzung erho-ben.

§ 2Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühr ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag die Benutzung der Friedhöfe oder der Trauerhalle erfolgt.

Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Schöneberg

(2) Wird der Antrag von mehreren Personen gestellt oder erfolgt die Benut-zung im Interesse mehrerer Personen, so haften sie als Gesamtschuld-ner.

§ 3Entstehung und Fälligkeit

(1) Die Gebühr entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung.(2) Die Gebühr nach § 4 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des

Gebührenbescheides fällig.(3) Die Gebühr für die Unterhaltung nach § 5 ist jährlich am 15.08. des

Jahres fällig. Bei Inanspruchnahme der Leistung nach dem 15.08. des Jahres ist die Gebühr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(4) Die Gebühr gemäß § 4 und 5 wird für volle Monate erhoben.(5) Bei Inanspruchnahme der Nutzung bis zum 15. des Monats beginnt die

Nutzung somit rückwirkend am 1. des Monats.(6) Bei Inanspruchnahme der Nutzung nach dem 15. des Monats beginnt

die Nutzung somit am 1. des Folgemonats.

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AMTSBLATT für das Amt Oder-Welse 18. Dezember 2016 | Nr. 13 | Woche 50 | 29 |

I. Amtlicher Teil

§ 4Grabstellengebühren

(1) Die Gebühr für die Verleihung des Nutzungsrechts an einer Grabstelle auf den Friedhöfen der Gemeinde Schöneberg

a) Wahlgrabstelle je Grab für 20 Jahre 592,00 €/Graba) a) Nachkauf der Grabstelle 29,60 €/Grab/Jahr

b) Urnenwahlgrabstelle je Grab für 20 Jahre 592,00 €/Grabb) a) Nachkauf der Grabstelle 29,60 €/Grab/Jahr

c) Urnengrab in der Gemeinschaftsanlage für 20 Jahre 355,00 €/Grab

(2) Die Gebühr wird für die gesamte Nutzungsdauer im Voraus erhoben.

§ 5Friedhofsunterhaltungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Friedhofsunterhaltung auf den Friedhöfen der Ge-meinde Schöneberg beträgta) für Wahlgrabstätten 17,00 €/Grab/Jahrb) für Urnenwahlgrabstätten 17,00 €/Grab/Jahr

§ 6Trauerhallengebühr

(1) Die Gebühr für die Nutzung der Trauerhallen beträgt:a) Nutzung der Trauerhalle Schöneberg 50,00 €/Nutzung

§ 7 Sonderleistungen

(1) In der Gebührensatzung nicht aufgeführte Leistungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.

§ 8Inkrafttreten

Die Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe tritt zum 01.01.2017 in Kraft.

Pinnow, den 29.09.2016 – Siegel –Detlef KrauseAmtsdirektor

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Schöneberg wird hiermit gemäß § 3 Abs. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg erlassen worden sind, beim Zustandekommen dieser Satzung unbeachtlich ist, wenn die Verletzung nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung der Satzung verletzt worden sind. Satz 1 gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten.

Pinnow, den 29.09.2016 – Siegel –Detlef KrauseAmtsdirektor

Auf der Grundlage des § 65 Wasserverbandsgesetz, des § 6 Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden, sowie des § 27 i.V.m. § 28 der Verbandssatzung in den zur Zeit gültigen Fassungen wird folgen-der Haushaltsplan für den Wasser- und Bodenverband „Welse" für das Jahr 2016 von der Verbandsversammlung festgesetzt.

1. Alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben des Verbandes regelmäßig wiederkehrenden und laufenden Einnahmen und voraus-sichtlich zu leistenden Ausgaben gemäß § 27 Abs. 2 Buchstabe a der Verbandssatzung

Einnahmen 4.887.000,00 Euro Ausgaben 4.887.000,00 Euro

2. Festsetzung des Jahresflächenbeitrages gemäß § 27 Abs. 2 Buchstabe b der Verbandssatzung

9,54 Euro pro Hektar

Gesamthaushalt des Wasser- und Bodenverbandes „Welse“ für das Haushaltsjahr 2016

Der Beitrag ist in der Regel gemäß § 32 Abs. 3 der Verbandssatzung in vier gleichen Raten pro Jahr zu zahlen und wird zum 30.11.2016 fällig.

3. Kostenbeteiligungen von Vorteilhabenden, Zuwendungen und sonstige Erträge gemäß § 27 Abs. 2 Buchstabe c der Verbandssatzung

1.964.400,00 Euro

4. Entnahme aus der finanziellen Rücklage und Zuführung von finanziellen Mitteln in die Rücklagen gemäß § 27 Abs. 2 Buchstabe d der Verbands-satzung

Entnahmen aus der finanziellen Rücklage– Allgemeine Rücklage 18.000,00 Euro– Rücklage Bauhof 0,00 Euro– Rücklage Abschreibungen Fahrzeuge, Geräte und Ausstattungen 159.056,54 Euro

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AMTSBLATT für das Amt Oder-Welse| 30 | 18. Dezember 2016 | Nr. 13 | Woche 50

I. Amtlicher Teil

Zuführungen in die Rücklagen– Allgemeine Rücklage 0,00 Euro– Rücklage Bauhof 0,00 Euro

5. Festsetzung der zulässigen Höhe über- und außerplanmäßiger Ausgaben und Festsetzung einer Erheblichkeitsschwelle für über- und außerplan-mäßige Ausgaben gemäß § 27 Abs. 2 Buchstabe e

Die zulässige Höhe der über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 500.000,00 Euro festgesetzt.

Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind erheblich, wenn sie

den Betrag von 100.000,00 Euro überschreiten. Gemäß § 29 Abs. 3 der Verbandssatzung entscheidet bis zur Höhe von 100.000,00 Euro der Geschäftsführer, darüber hinaus der Verbandsvorstand.

6. Festsetzung der Höhe von Kassenkrediten und Darlehen gemäß § 27 Abs. 2 Buchstabe f der Verbandssatzung

Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2016 zur rechtzeitigen Leis-tung von Ausgaben in Anspruch genommen werden, dürfen ei-nen Höchstbetrag von 350.000,00 Euro nicht übersteigen.

Gesamtbetrag der Darlehen (01.01.2016) 0,00 Euro

Passow, den 29.09.2016

KrauseVerbandsvorsteher

Bekanntmachung des Gesamthaushaltes des Wasser- und Bodenverbandes „Welse" für das Jahr 2016:Der vorstehende Gesamthaushalt des Wasser- und Bodenverbandes „Welse" für das Jahr 2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Der Haushaltsplan 2016 liegt ab dem 30.09.2016 zur Einsichtnahme im Ver-bandssitz des Wasser- und Bodenverbandes „Welse", Schwedter Straße 31 in 16306 Passow an Arbeitstagen in der Zeit von 09.00 - 13.00 Uhr aus.

Passow, den 29.09.2016

Ch. SchmidtGeschäftsführerin

ZOWA informiert !

Beitragsbescheide für Schmutzwasser („Altanschließer“)

Durch den Verband wurden bis Mitte Oktober 2016 alle nicht bestandskräftige Abwasserbeitragsbescheide für die sogenannten „Altanschließer“ (betroffen durch die Verfassungsgerichtsbeschlüsse) aufgehoben.Damit sind 5,6 Mio Euro ausgezahlt worden.

Stand Auszahlung bestandskräftiger Bescheide

Ein Rechtsanspruch auf die Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides besteht gesetzlich nicht. Unabhängig davon hat die 47. Verbandsversammlung eine Gleichbehandlung der Eigentümer altangeschlossener Grundstücke beschlossen, jedoch unter der Voraussetzung eines angepassten und genehmigten Wirtschaftsplanes.Auf Grund rechtlicher Unsicherheiten liegt noch keine Zustimmung seitens der Kommunalaufsicht zum Wirtschaftsplan vor.

Nach derzeitigem Stand ist mit einer Aufhebung und Auszahlung bestandskräftiger Bescheide frühestens ab März 2017 zu rechnen. Anträge sind nicht erforderlich.

gez. Arnold gez. HelmVerbandsvorsteher Kaufmännische Leiterin

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AMTSBLATT für das Amt Oder-Welse 18. Dezember 2016 | Nr. 13 | Woche 50 | 31 |

I. Amtlicher Teil

I. Bekanntgabe des 1. Nachtrages zum Flurbereinigungsplan

Die Bekanntgabe des 1. Nachtrages zum Flurbereinigungsplan der Unter-nehmensflurbereinigung Vierraden findet für die Teilnehmer und Nebenbe-teiligten durch Auslegung seiner Bestandteile am

11. Januar 2017 in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr , im Rathaus Vierraden

Am Markt in 16303 Schwedt/Oder Ortsteil Vierraden statt.

Während der Auslegungszeit werden Auskünfte über den Nachtrag zum Flur-bereinigungsplan erteilt.

II. Anhörungstermin zum 1. Nachtrag des Flurbereinigungsplanes

Der Anhörungstermin zum 1. Nachtrag des Flurbereinigungsplanes wird ge-sondert bekannt gegeben.

Dieser Termin findet erst statt, nachdem die geänderte neue Feldeinteilung an Ort und Stelle erläutert wurde .

Teilnehmergemeinschaft Unternehmensflurbereinigung Vierraden c/o Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung

Öffentliche Bekanntmachung Unternehmensflurbereinigung Vierraden ;AZ:5-001-H

Rechtsbehelfsbelehrung

Widersprüche gegen den 1. Nachtrag zum Flurbereinigungsplan können erst im Anhörungstermin oder innerhalb von zwei Wochen nach dem Anhörungs-termin bei der

Teilnehmergemeinschaft Unternehmensflurbereinigung Vierraden c/o Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und FlurneuordnungGrabowstraße 33 in 17291 Prenzlau

eingelegt werden.

Die Beteiligten können sich im Termin vertreten lassen. Der Vertreter hat dem Verhandlungsleiter im Anhörungstermin eine schriftliche Vollmacht vor-zulegen. Die Unterschrift des Vollmachtgebers muss öffentlich oder amtlich beglaubigt sein.

Vierraden, 23. November 2016

gez. Jürgen Rickmann Vorstandsvorsitzender

Informationen aus den SitzungenDer Inhalt der Beschlüsse des öffentlichen Teils der Sitzungen ist im Bürgerinformationssystem des Amtes Oder-Welse einzusehen.

A. ÖFFENTLICHE SITZUNG:

BV30/2016/017-Ä1 Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 3 „Windfeld Pinnow/Mark Landin“

Vorlage beschlossen

Information aus der 5. Sitzung der Gemeindevertretung Mark Landin vom 10.11.2016

BV30/2016/018-Ä1 Beschluss über die Satzung einer Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 3 „Windfeld Pinnow/Mark Lan-din“

Vorlage beschlossen

A. ÖFFENTLICHE SITZUNG:

BV30/2016/019-Ä1 Anhörung des Ortsvorstehers des Ortsteils Landin zum Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Mark Landin

BV30/2016/017 „Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 3 „Windfeld Pinnow/Mark Lan-din“

Vorlage beschlossen

Information aus der 3. Sitzung des Ortsvorstehers Landin der Gemeindevertretung Mark Landin vom 10.11.2016

BV30/2016/021-Ä1 Anhörung des Ortsvorstehers des Ortsteiles Landin zum Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Mark Landin

BV30/2016/018 „Beschluss über die Satzung einer Ver-änderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 3 „Windfeld Pinnow/Mark Landin“

Vorlage beschlossen

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AMTSBLATT für das Amt Oder-Welse| 32 | 18. Dezember 2016 | Nr. 13 | Woche 50

I. Amtlicher Teil

A. ÖFFENTLICHE SITZUNG:

BV30/2016/020-Ä1 Anhörung des Ortsvorstehers des Ortsteils Schönermark zum Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Mark Landin

BV30/2016/017 „Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 3 „Windfeld Pinnow/Mark Lan-din“

Vorlage beschlossen

Information aus der 3. Sitzung des Ortsvorstehers Schönermark der Gemeindevertretung Mark Landin vom 10.11.2016

BV30/2016/022-Ä1 Anhörung des Ortsvorstehers des Ortsteiles Schöner-mark zum Beschluss der Gemeindevertretung der Ge-meinde Mark Landin

BV30/2016/018 „Beschluss über die Satzung einer Ver-änderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 3 „Windfeld Pinnow/Mark Landin“

Vorlage beschlossen

A. ÖFFENTLICHE SITZUNG:

BV70/2016/018 Übertragung der Zuständigkeit zur Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der amtsangehörigen Gemein-den des Amtes Oder-Welse vom 09. Oktober 2015

Vorlage beschlossen

BV70/2016/010 Neufassung des städtebaulichen Vertrages vom 17.01.2012 zwischen der Gemeinde Passow und der ENERTRAG AG

Vorlage beschlossen

BV70/2016/011 Neufassung des städtebaulichen Vertrages vom 17.01.2012 zwischen der Gemeinde Passow und der Energiekontor AG

Vorlage beschlossen

BV70/2016/029 Beschluss über den 2. Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 „Windfeld Briest“ Teilbereich I der Gemeinde Passow, Ortsteile Briest und Passow/Wendemark“

Vorlage beschlossen

BV70/2016/023 Vertragsübernahmevereinbarung zum Entschädigungs- und Gestattungsvertrag vom 17.01.2012/06.12.2011 und dem 1. Nachtrag vom 13.07./29.06.2015

Vorlage beschlossen

BV70/2016/025 Dienstbarkeitsbewilligungen für Leitungs-, Geh- und Fahrrechte sowie für rotorüberstrichene Flächen und Abstandsflächen

Vorlage beschlossen

BV70/2016/024 Abschluss von Gestattungsverträgen zur Verlegung von Kabeln für den Windpark Briest

Vorlage beschlossen

Information aus der 3. Sitzung der Gemeindevertretung Passow vom 23.11.2016

BV70/2016/036 Abschluss eines Gestattungsvertrages zur Verlegung von Kabeln für den Windpark Briest – Gemarkung Pas-sow, Flur 9, Flurstück 38

Vorlage beschlossen

BV70/2016/026 Genehmigungserklärung zum Grundstückskaufvertrag Ur.-Nr. 1351/2016 vom 05.08.2016

Gemarkung Passow, Flur 4, Flurstücke 412 und 89/1 Teilflächen

Vorlage beschlossen

BV70/2016/021 Genehmigungserklärung zum Grundstückskaufvertrag Ur.-Nr. 1240/2016 vom 19.07.2016

Gemarkung Jamikow, Flur 2, Flurstück 85 Vorlage beschlossen

BV70/2016/027 Gebührenstzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Passow

Vorlage beschlossen

BV70/2016/022 Genehmigung Eilentscheidung Vorlage beschlossen

A. NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG:

BV70/2016/020 Verkauf von Grund und Boden – Gemarkung Jamikow, Flur 1, Flurstück 86/2 TF

Vorlage beschlossen

BV70/2016/035 Verkauf von Grund und Boden – Gemarkung Schönow, Flur 3, Flurstück 76/7 TF

Vorlage beschlossen

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AMTSBLATT für das Amt Oder-Welse 18. Dezember 2016 | Nr. 13 | Woche 50 | 33 |

I. Amtlicher Teil

Information aus der 4. Sitzung des Ortsbeirates Passow/Wendemark der Gemeindevertretung Passow vom 23.11.2016

ÖFFENTLICHE SITZUNG:

BV70/2015/033 Anhörung des Ortsbeirates des Ortsteiles Passow/Wendemark zum Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Passow BV70/2016/029 „Beschluss über den 2. Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 „Windfeld Briest“ Teilbereich I der Gemeinde Passow, Ortsteile Briest und Passow/Wendemark“

Vorlage beschlossen

Information aus der 4. Sitzung des Ortsbeirates Briest der Gemeindevertretung Passow vom 23.11.2016

ÖFFENTLICHE SITZUNG:

BV70/2015/034 Anhörung des Ortsbeirates des Ortsteiles Briest zum Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Passow BV70/2016/029 „Be-schluss über den 2. Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 „Windfeld Briest“ Teilbereich I der Gemeinde Passow, Ortsteile Briest und Passow/Wendemark“

Vorlage beschlossen

A. ÖFFENTLICHE SITZUNG:

BV30/2016/039 Fortschreibung Haushaltssicherungskonzept 2017 Vorlage beschlossen

Information aus der 6. Sitzung der Gemeindevertretung Mark Landin vom 29.11.2016

BV30/2016/035 Haushaltssatzung 2017 Vorlage beschlossen

A. ÖFFENTLICHE SITZUNG:

BV30/2016/037 Anhörung der Ortsvorsteherin OT Landin zum Beschluss 30/2016/039 der Gemeindevertretung Mark Landin zur Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes 2017

Vorlage beschlossen

Information aus der 4. Sitzung des Ortsvorstehers Landin der Gemeindevertretung Mark Landin vom 29.11.2016

BV30/2016/033 Anhörung der Ortsvorsteherin OT Landin zum Beschluss BV30/2016/035 der Gemeindevertretung Mark Landin zur Haushaltssatzung 2017

Vorlage beschlossen

A. ÖFFENTLICHE SITZUNG:

BV30/2016/038 Anhörung der Ortsvorsteherin OT Grünow zum Be-schluss 30/2016/039 der Gemeindevertretung Mark Landin zur Fortschreibung des Haushaltssicherungs-konzeptes 2017

Vorlage beschlossen

Information aus der 2. Sitzung des Ortsvorstehers Grünow der Gemeindevertretung Mark Landin vom 29.11.2016

BV30/2016/034 Anhörung der Ortsvorsteherin OT Grünow zum Be-schluss 30/2016/035 der Gemeindevertretung Mark Landin zur Haushaltssatzung 2017

Vorlage beschlossen

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AMTSBLATT für das Amt Oder-Welse| 34 | 18. Dezember 2016 | Nr. 13 | Woche 50

I. Amtlicher Teil

A. ÖFFENTLICHE SITZUNG:

BV30/2016/036 Anhörung der Ortsvorstehers OT Schönermark zum Beschluss 30/2016/039 der Gemeindevertretung Mark Landin zur Fortschreibung des Haushaltssicherungskon-zeptes 2017

Vorlage beschlossen

Information aus der 4. Sitzung des Ortsvorstehers Schönermark der Gemeindevertretung Mark Landin vom 29.11.2016

BV30/2016/032 Anhörung der Ortsvorstehers OT Schönermark zum Beschluss 30/2016/035 der Gemeindevertretung Mark Landin zur Haushaltssatzung 2017

Vorlage beschlossen

Information aus der 4. Sitzung des Amtsausschusses des Amtes Oder-Welse vom 01.12.2016

A. ÖFFENTLICHE SITZUNG:

BV91/2016/011 Haushaltssatzung 2017 Vorlage beschlossen

BV91/2016/009 Satzung über die Durchführung der Winterwartung öffentlicher Straßen im Amtsgebiet des Amtes Oder-Welse Vorlage beschlossen

BV91/2016/012 Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen im Amtsgebiet Oder-Welse Vorlage beschlossen

— Ende des amtlichen Teils —Verantwortlich für den Inhalt des Amtsblattes für das Amt Oder-Welse: Der Amtsdirektor

ImpressumHerausgeber: Amt Oder-Welse, Der Amtsdirektor

Anschrift: Gutshof 1, 16278 Pinnow, Telefon: (03 33 35) 7 19 0

– Ende der amtlichen Bekanntmachungen –

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AMT ODER-WELSE | 18. Dezember 2016 | Woche 50 | 35 |

WeihnachtsgrüßeSehr geehrte Einwohner der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Oder-Welse, sehr geehrte Geschäftspartner und Unterstützer, liebe Freunde,wir wünschen Ihnen ein besonders schönes Fest mit viel Raum und Zeit für die Familie und für besinnliche Gedanken.Gesundheit, Glück und Lebenssinn sollen Sie auch 2017 und darüber hinaus begleiten und Ihnen ein erfolgreiches neues Jahr bescheren.

Detlef KrauseAmtsdirektor Amt Oder Welse

Gerd ReglerEhrenamtlicher BürgermeisterGemeinde Berkholz-Meyenburg

Wolfgang SägerEhrenamtlicher BürgermeisterGemeinde Mark Landin

Walter HenkeEhrenamtlicher BürgermeisterGemeinde Passow

Walter KotzianEhrenamtlicher BürgermeisterGemeinde Pinnow

Manfred SchroederEhrenamtlicher BürgermeisterGemeinde Schöneberg

Glückwünsche zum 101. GeburtstagDer älteste männliche Einwoh-ner der Gemeinde Pinnow und des Amtes Oder-Welse, Oskar Viert, feierte am 20. November seinen 101. Geburtstag. Amtsdi-

rektor Detlef Krause besuchte den Jubilar, der bei seiner Familie lebt, und wünschte ihm vor allem Gesundheit und Wohlergehen.

Sprechzeiten zum JahreswechselDie Verwaltung des Amtes Oder-Welse ist zwischen Weihnachten und Silvester zu den gewohnten Dienstzeiten telefonisch erreichbar. Sprech-tage finden am Dienstag, dem

27. Dezember, von 9 bis 12 Uhr und von 12:30 bis 18 Uhr sowie am Donnerstag, dem 29. Dezember, von 9 bis 12 Uhr und von 12:30 bis 17 Uhr statt.

2017: 25 Jahre Amt Oder-WelseIm kommenden Jahr feiert das Amt Oder-Welse sein 25-jähri-ges Bestehen. Aus diesem Anlass wird mit dem nächsten Amtsblatt ein Kalender erschei-nen, in den die Höhepunkte des Jubiläumsjahres bereits einge-tragen sind. Gemeinden, Vereine und Institutionen können ihre Veranstaltungen

noch bis zum 27. Dezember 2016 einreichen.

Meldungen mit Angabe von Veranstalter, Datum, Veranstal-tungsort und Uhrzeit bitte an Frau Lenz oder Frau Pinkowska, Telefon: 03 33 35 / 71 912, Fax: 03 33 35 / 71 940, E-Mail: [email protected]

Öffentliche Ausschreibung der Jagdpacht in Golm Die Jagdgenossenschaft in Golm verpachtet zum 1. April 2017 für die Dauer von mindes-tens neun Jahren je zwei Jagdbezirke als Niederwildre-vier mit einer bejagdbaren Fläche von ca. 450 ha.Die Jagdgenossenschaft behält sich den Zuschlag vor.Es besteht keine Bindung an das Höchstgebot.

Weitere Informationen erteilt der Jagdvorstand.

Angebote bitte bis zum 13. Ja-nuar 2017 an

Manfred Andres Zehnebeck 1 b17291 Gramzow

Der Jagdvorstand

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| 36 | AMT ODER-WELSE | 18. Dezember 2016 | Woche 50

Manege frei für Grundschüler

Vorhang auf, Manege frei für … die Grundschulkinder in Passow und Pinnow. Jeweils vier Tage lang hatte der Meck-lenburger Projektcircus „Smi-ley“ sein Zelt in den Gemeinden aufgeschlagen und sich ganz besondere Artisten in die Manege geholt: Schüler der Klassen eins bis sechs beein-druckten dort als Akrobaten, Jongleure, Dompteure, Zauberer und natürlich Clowns.

Drei Tag lang blieb Zeit für die Proben von Tricks und Kunst-stücken unter professioneller Anleitung. Mit je zwei Galavor-stellungen verabschiedeten sich die kleinen Zirkuskünstler anschließend von ihrem dankbaren Publikum. Eltern, Großeltern und Geschwister staunten nicht schlecht und belohnten den Mut und das Können mit besonders viel Beifall.

Mit Oma-und-Opa-Tag und Nikolaus-Basteln auf das Weihnachtsfest eingestimmt

Mit einem kleinen Programm versüßten die Pinnower Kita-Kinder ihren Großeltern den traditionellen Oma- und Opa-Tag. Die Vorführungen begeisterten die betagten Besucher, die es den kleinen Künstlern mit viel Beifall dankten. Ebenfalls traditionell gibt es an diesem Tag Geschen-ke für Omas und Opas - liebe-voll gebastelt von den Kindern,

die die Einrichtung besuchen.Beim anschließenden Kaffee-gedeck ließen sich große und kleine Gäste auf die Advents-zeit einstimmen und wärmten sich auf, bevor es gemeinsam mit den Eltern, Musik und selbst gebastelten Lampions durch den Ort ging. Bei der Rückkehr warteten ein wär-mendes Feuer, heiße Getränke und Bratwurst vom Grill auf

dem Gutshof, wo die Besucher den Tag gemütlich ausklingen ließen.Ein paar Tage später stand dann der traditionelle Niko-laus-Besuch der polnischen Partner-Kita aus Gryfino an. Im Gutspark konnten kleine Überraschungen gesucht werden, bevor am Weihnachts-baum auf dem Gutshof zahlrei-che Kinderstimmen deutsche

und polnische Weihnachtslie-der erklingen ließen und der Nikolaus gesundes Obst verteil-te. Beim gemeinsamen Ad-ventsbasteln entstanden aus Alltagsund Naturmaterialien erstaunliche Kunstwerke, die nun die Familien erfreuen. Und natürlich wurden bei Lebku-chenherzen und Schokokrin-geln die Sprachkenntnisse ganz wie nebenbei aufgefrischt.

IMPRESSUM AMTSBLATT FÜR DAS AMT ODER-WELSE

Herausgeber und Verlag: Heimatblatt Brandenburg Verlag GmbH, Panoramastraße 1, 10178 Berlin

Herausgeber und verantwortlich für den Inhalt des amtlichen Teils:Amt Oder-Welse, Der Amtsdirektor

Verantwortlich: Amtsdirektor Detlef KrauseGutshof 1, 16278 Pinnow, Telefon (03 33 35) 7 19-0

Dienstzeiten des Amtes Oder-Welse:Montag 8-15 Uhr | Dienstag 8-18 Uhr |

Mittwoch 8-15 Uhr | Donnerstag 8-17 Uhr | Freitag 8-12 Uhr

Sprechzeiten:Dienstag 9-12 und 12.30-18 Uhr | Donnerstag 9-12 und 12.30-17 Uhr

Vertrieb: DVB

Das nächste Amtsblatt erscheint am 15. Januar 2017.Anzeigen- und Redaktionsschluss ist am 28. Dezember 2016.

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AMT ODER-WELSE | 18. Dezember 2016 | Woche 50 | 37 |

Kinderspaß bei Halloween und Laternenfest in der Kita „Gänseblümchen“ Passow

Viele Höhepunkte standen im Herbst in der Kita „Gänseblüm-chen“ in Passow auf dem Plan, nicht nur notwendige Arbeiten auf dem Spielplatz beim Laub harken, beim Umräumen der Spielhäuser und Blumenzwie-beln stecken, sondern auch Bastelvorbereitungen und Expe-rimente zum Halloweenfrüh-stück Ende Oktober und zum Laternenfest am 11. November wurden mit den Kindern gestaltet. Kleine Geister spukten zum Halloweenfrühstück toll geschmückt durch die Kita und anschließend durch das ganze

Dorf, um kleine Präsente als Dankeschön an viele Betriebe des Dorfes zu verteilen und Süßes mit gelernten Versen „zu fordern“.„Herzlichen Dank sagen wir allen, die uns bei dem Rund-gang mit vielen Gaben, aber auch mit gesundem Apfelsaft oder Honig und Marmelade erfreuten. Vielen Dank an die VR Bank - Frau Genrich über-reichte uns einen Scheck über 155 Euro. Damit können wir das Theater Stolperdraht zur Kitaweihnachtsfeier einladen“, berichtet Kita-Leiterin Ines Schmidt.

Ebenso schön war das Laternen-fest am 11. November: die Kinder bereiteten sich gemein-sam mit ihren Erzieherinnen darauf vor, bastelten Laternen und Martinsgänse und auch den Knüppelkuchenteig. Sie erlernten Lieder und zogen mit Musikinstrumenten durch das Haus. Das Wetter war wunderbar kalt und das Feuer in den Feuerscha-len loderte in der Dämmerung hell.„An dieser Stelle bedanken wir uns herzlich bei der Feuerwehr Passow und der Jugendfeuer-wehr, die unser Feuer fachge-

recht entzündeten und die Aufsicht darüber führten, sowie unseren anschließenden Laternenumzug um die Kita begleiteten“, so Ines Schmidt. Kleine Lichter erhellten ab 15.30 Uhr unsere Kita und viele Kinder und ihre Eltern hatten Spaß beim gemeinsamen Knüppelkuchen backen. Als es gegen 17 Uhr dann dunkel genug war, setzte sich das „ Laternenmeer“ in Bewe-gung und erhellte für eine Weile, angeführt von Tromm-lern der Jugendfeuerwehr, die Straßen rund um die Kita.

Kleine Geister spukten toll geschmückt durch die Kita und anschließend durch das ganze Dorf.

Kinder und ihre Eltern hatten Spaß beim gemeinsamen Knüppelkuchen backen.

Hochzeiten im Amt Oder-Welse

Der Amtsdirektor, Herr Detlef Krause, gratuliert zur Ehe-schließung von

Alexander Wegner und Sandy Weg-ner-Dahn, geb. Dahnaus Passow, Ortsteil Passow/Wendemarkam 28. Oktober 2016

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Diesjährige Adventsbäckerei nicht durchweg teurerNicht alle Zutaten für das Backen von Weihnachtsplätz-chen und Co sind für die Brandenburger im Jahr 2016 teurer geworden, teilt das Amt für Statistik Berlin-Branden-burg mit.

Teurer als im Vorjahresmonat waren im November 2016 vor allem Grundzutaten wie Butter (+25,1 Prozent), Eier (+8,8 Prozent), Zucker (+1,8 Prozent) und Rosinen (+5,6 Prozent). Auch Joghurt (+8,7 Prozent) und Kakaopulver (+5,4 Prozent) kosteten deutlich mehr. Geschont werden konnten die Geldbeutel beim Kauf von Mehl –5,1 Prozent), süßen Mandeln (–4,5 Prozent), Zitronen (–3,3 Prozent) und Quark (–0,9 Prozent). Wer jedoch zusätzlich

Obst verwendete, musste mehr Geld ausgeben (+0,4 Prozent).Wer seine Köstlichkeiten letztendlich noch mit Marmela-de oder Honig verzieren wollte, konnte seine Haushaltskasse schonen.Vorausgesetzt man verzichtete dabei auf Schokola-de und griff stattdessen zu Marmelade und Honig – bis zu 4 Prozent konnten gespart werden. Für Schokoladentafeln und andere Erzeugnisse aus Schokolade waren bis zu 5 Prozent mehr zu zahlen als im November 2015. Trotzdem war der Kauf von Fertigprodukten beim Bäcker oder Supermarkt nur dann günstiger, wenn man es bei Butterkeksen und Speku-latius (–4,1 Prozent) oder tiefgefrorenem Kuchen und Torten beließ (–3,5 Prozent).

Fernseher in fast jedem Haushalt – mehrfach Flachbildgeräte99 Prozent der privaten Haus-halte in Brandenburg sind mit mindestens einem Fernseher ausgestattet. Bei den Flachbild-fernsehern hat sich die Ausstat-tung in den letzten Jahren stark erhöht. Nach den Ergebnissen der Laufenden Wirtschaftsrech-nungen 2016 besitzen mittler-weile neun von zehn Haushal-ten ein solches Gerät.

Anfang des Jahres 2008 stand es nur in zwei von zehn Haus-halten.

Haushalte sind oftmals sowohl bei den Fernsehern insgesamt als auch bei den Flachbildgerä-ten mehrfach ausgestattet. Auf 100 Haushalte kommen 189 Fernseher bzw. 155 Flach-bildfernseher.

Weniger Getötete bei Straßenverkehrsunfällen Im September 2016 registrierte die Polizei auf den Straßen des Landes Brandenburg 7.132 Straßenverkehrsunfälle, 3,0 Prozent mehr als im September 2015. Bei 957 Unfällen mit Personenschaden starben 10 Personen, das waren 16 getötete Unfallopfer weniger als im Vorjahresmonat. 255 Personen wurden schwer (–1,9 Prozent) und 913 leicht verletzt (+11,6 Prozent). Die Zahl der schwer-wiegenden Unfälle mit Sach-schaden stieg um 3,8 Prozent, die der sonstigen Unfälle unter dem Einfluss berauschender

Mittel um 53,3 Prozent. Die Zahl der Unfälle mit sonstigem Sachschaden erhöhte sich um 1,4 Prozent.In den Monaten Januar bis September 2016 erfasste die Brandenburger Polizei insge-samt 60.680 Straßenverkehrs-unfälle, 1,9 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum. Bei 6.911 Unfällen mit Perso-nenschaden verunglückten 8.859 Personen. Dabei wurden 8.767 Personen verletzt und 92 getötet, 30 Personen weniger als in den Monaten Januar bis September 2015.

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