Insolvenzgläubiger - Insolvenzmasse 1 Insolvenzgläubiger § 38 InsO: -persönliche Gläubiger...

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Insolvenzgläubiger - Inso lvenzmasse 1 Insolvenzgläubiger § 38 InsO: - persönliche Gläubiger (->Abgrenzung dingliche Gläubiger/Aussonderung, Absonderung) - zur Zeit der Verfahrenseröffnung begründeter (->Abgrenzung MV) - Vermögensanspruch § 39 InsO: nachrangige Insolvenzgläubiger

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Insolvenzgläubiger - Insolvenzmasse

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Insolvenzgläubiger

§ 38 InsO:

- persönliche Gläubiger

(->Abgrenzung dingliche Gläubiger/Aussonderung, Absonderung)

- zur Zeit der Verfahrenseröffnung begründeter

(->Abgrenzung MV)

- Vermögensanspruch

§ 39 InsO: nachrangige Insolvenzgläubiger

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Abgrenzung sonstige Massegläubiger

Zäsur: Verfahrenseröffnung

-> Abwicklungsverbindlichkeiten

oktroyierte und gewillkürte Masseverbindlichkeiten

§ 55 Abs. 1 InsO: LESEN!

-durch Handlung des IV begründet, z.B. Einkauf Produktionsmittel

-in anderer Weise durch Verwaltung, … begründet, z.B. Steuern

-ggs. Verträge:Erfüllungswahl, § 103 InsO

Fortbestehen kraft Gesetzes, § 108 InsO

-ungerechtfertigte Bereicherung der Masse, § 812 BGB

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sonstige Masseverbindlichkeiten im vorläufigen Verfahren

§ 55 Abs. 2 InsO: LESEN

- nur durch starken vorläufigen Verwalter, § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO

-dann auch aus Dauerschuldverh. bei Inanspruchnahme, z.B. Miete

-Löhne/Insolvenzgeld: Sonderregelung Rückstufung Abs. 3

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Beispiel 1:

Sachbearbeiter S ist neu in der Abwicklungsabteilung der Hausbank der insolventen GmbH. Er soll die Forderungsanmeldung vornehmen. In den Unterlagen findet er einen Darlehensvertrag in Höhe von 3 Mio., der im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung mit 1 Mio. valutiert. Der Zinssatz beträgt 6%. Als Sicherheit hat die GmbH eine erstrangige Grundschuld am Betriebsgrundstück in Höhe von 3 Mio. zzgl. 14% Zinsen bestellt.

Er überlegt, in welcher Höhe er eine Insolvenzforderung anmelden kann.

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Darlehensrückzahlungsanspruch, § 488 BGB= persönliche Forderung

a. Insolvenzforderung in Höhe von 1 Mio., §§ 38, 52 InsO(-> Stimmrecht)

b. Quotale Befriedigung: nur i.H. Ausfallforderung,§ 52 Satz 2 InsO

Praxis: „Feststellung für den Ausfall“

1. Hauptforderung:

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a. Insolvenzforderung:- Zinsen bis Verfahrenseröffnung- Kosten der Rechtsverfolgung

b. Nachrangige Insolvenzforderung:- Zinsen ab Verfahrenseröffnung, § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO-> aber von Absonderungsrecht erfasst!- Kosten der Verfahrensteilnahme, § 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO

2. Nebenforderungen: Zinsen und Kosten

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Beispiel 2:

Über das Vermögen der G- GmbH wird am 16.10.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die V-AG meldet zur Insolvenztabelle offene Forderungen aus den monatlichen Handy-Rechnungen für August und September 2007 an. Die Rechnung für den Abrechnungszeitraum vom 1.10. bis 31.10.2007 übersendet sie dem IV am 05.11.2007. Die V-AG ist der Ansicht, dass diese in vollem Umfang vom IV zu zahlen ist.

Beispiel 3:Als die Gemeinde von der Insolvenz erfährt, erinnert sich der zuständige Bearbeiter, dass auch die Grundsteuer für das Jahr 2007 noch nicht gezahlt wurde. Er überlegt, ob er diese in voller Höhe zur Insolvenztabelle anmelden muss, oder ob er wenigstens einen Teilbetrag aus der Insolvenzmasse bekommt.

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Bsp. 2: Abrechnung auf den Stichtag

Abgrenzung Insolvenzforderung - MV

Bsp 3: Jahressteuer, Stichtag 1.1.-> in voller Höhe Insolvenzforderunga.A. anteilige Aufteilung auf Zeit vor und nach EÖ

Zäsur: Verfahrenseröffnung

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Beispiel 4:

Arbeitnehmer A hat noch vor Insolvenzantragstellung einen Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber geschlossen. Nachdem über dessen Vermögen zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, überlegt er, wie und gegen wen er seinen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses geltend machen kann. Seinen rückständigen Lohn hat er bereits zur Tabelle angemeldet.

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1. § 38 InsO: Vermögensanspruch (-), keine geldwerte, aus dem Vermögen des Schuldners beitreibbare Leistung

= Anspruch auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung, vom Schuldner persönlich zu erfüllen

2. Abgrenzung: vom IV als arbeitsvertragliche Nebenpflicht zu erfüllen, wenn dieser in die AG-Stellung eingerückt ist, insbes. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses erst nach EÖ

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Beispiel 5:I ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Müll GmbH & Co. KG. Die Insolvenzschuldnerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke, bei denen ein Altlastenverdacht besteht. Das LRA ist der Auffassung, dass der Insolvenzverwalter zu Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden könne, auch wenn die Kontamination bereits vor Verfahrenseröffnung entstanden ist. Es erlässt einen auf § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG gestützten Bescheid gegen I.I überlegt, ob er tatsächlich zur Sanierung herangezogen werden kann, wenn die Verunreinigung aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung stammt. In diesem Fall würden die Grundstücke lediglich zu einer Belastung der Masse führen, nicht dagegen zu einem Verwertungserlös.

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1. Abgrenzung Insolvenzforderung – Masseverbindlichkeit:

-> im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung begründet?

BVerwG:

Ordnungspflicht des Inhabers der tatsächlichen Gewalt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG/Zustandsverantwortlicher

= IV mit Besitzergreifung, §§ 80, 148 Abs. 1 InsO

-> MV

2. Freigabe des Grundstücks aus der Insolvenzmasse:

zulässig, § 32 Abs. 3 Satz 2 InsOAusscheiden aus der Insolvenzmasseauch bei Gesellschaften insolvenzfreies Vermögen

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Insolvenzmasse

abzgl. unpfändbares Vermögenzzgl. insbes. Geschäftsunterlagen

bei Verfahrenseröffnung vorhandenes Vermögen

Neuerwerb

§ 35 InsO

§ 36 InsO

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Von der Ist- zur Sollmasse

Ist-Masse

abzgl. Aussonderung

abzgl. Absonderung (->Übererlös, Kostenbeiträge)

Aufrechnung

zzgl. Insolvenzanfechtunggesellschaftsrechtliche Ansprüche…

= Sollmasse, §§ 35, 36 InsO, Teilungsmasse

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Beispiel 1:

I ist Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Zahnarztes. Dieser möchte seine Tätigkeit als selbstständiger Zahnarzt auch nach Verfahrenseröffnung fortsetzten. Er ist der Meinung, dass I das auch gar nicht verhindern könne, da seine Praxiseinrichtung unpfändbar sei und damit sowieso nicht in die Insolvenzmasse falle.

I hat generell nichts gegen die Fortführung der Praxis einzuwenden. Er ist sich allerdings nicht sicher, ob diese gewinnbringend sein wird und möchte auf keinen Fall eine Masseschmälerung riskieren.

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selbstständige Tätigkeit in der Insolvenz

1. Pfändungsschutz gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO?

2. Selbstständige Tätigkeit in der Insolvenz:

Neuerwerb: InsolvenzmasseAntrag gemäß § 850 i ZPO

Verbindlichkeiten: NeugläubigerMV?

Probleme:

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Neuregelung § 35 Abs. 2 InsO:

„Freigabe“ der selbstständigen Tätigkeit durch IV

-> Neuerwerb nicht massezugehörig-> keine Begründung von MV-> Abführungspflicht gemäß § 295 Abs. 2 InsO-> Gläubigerautonomie

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Beispiel 2:

I ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH. Diese übt ihre Unternehmenstätigkeit in Gewerberäumen aus, die sie von ihrem Alleingesellschafter G angemietet hat. Der Mietvertrag läuft noch 5 Jahre. Die Miete hat die Schuldnerin schon seit einem Jahr nicht mehr gezahlt. Dennoch hat G den Mietvertrag nicht beendet.

I überlegt, ob die Immobilie in die Insolvenzmasse fällt oder ob er sie wenigstens weiterhin nutzen kann, ohne Miete zu zahlen.

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1. Insolvenzmasse = Vermögen der Schuldnerin

Trennung Gesellschafts- und Gesellschaftervermögen

2. Aber: eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung:

- weiterhin unentgeltliche Nutzung- Rückstände nachrangige Insolvenzforderung,

§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO

Neuregelung durch das MoMiG!

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Gläubigerautonomie

Fall 1IV I hat einen Kaufinteressenten für eine Immobilie derInsolvenzschuldnerin gefunden. Der gebotene Kaufpreis erscheintihm angemessen. Ein Gläubigerausschuss ist nicht bestellt. In derGläubigerversammlung will er daher einen zustimmenden Beschlussder Insolvenzgläubiger einholen. Es erscheint jedoch kein einziger Gläubiger zur Versammlung.Kann I das Grundstück dennoch verkaufen?

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Gläubigerorgane

1. Gläubigerversammlung:

- Ab- und Neuwahl IV, § 57 InsO

- Einsetzung Gläubigerausschuss/Mitglieder, § 68 Abs. 1 InsO Bestimmung der Mitglieder, § 68 Abs. 2 InsO

- Entscheidung über die Verwertung, §§ 156 f. InsO, insbes. auch Beauftragung Insolvenzplan

- Zustimmungserfordernisse zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen falls kein Gläubigerausschuss-> Wirkung nur im Innenverhältnis, § 164 InsO-> Haftungsgefahr, § 60 InsO

-> Neuregelung: Fiktion § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO

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2. fakultativ Gläubigerausschuss,§§ 67 ff. InsO

- vorläufiger Gläubigerausschuss, § 67 InsO

->Unterstützung und Überwachung IV, § 69 InsO

-> Vergütung § 73 InsO

-> Haftung § 71 InsO (Versicherung)

Zustimmung zu bes. bedeutsamen Rechtshandlungen, § 160 InsO

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Gläubigerversammlungen

1. Berichtstermin, §§ 156, 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO

Bericht, Stellungnahmen, Entscheidung über weiteres Verfahren

Abwahlmöglichkeit IV, Gläubigerausschussmitgl.,§ 57, 58 InsO

-> Beginn Verwertung, § 159 InsO-> frühere Stilllegung oder – neu – Veräußerung, § 158 InsO

2. Prüfungstermin, §§ 176, 29 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsOPraxis: verbunden mit Berichtstermin

3. Schlusstermin, Schlussverteilung, §§ 196 ff. InsO

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4. zusätzliche Einberufungsmöglichkeiten § 75 InsO

5. Verfahren, Abstimmung, §§ 74 ff. InsO

- Einberufung, § 74 InsO- Antragsmöglichkeit, § 75 InsO- Beschlussfassung/Stimmrecht, § 76, 77 InsO Forderungsmehrheit; Ausn. auch Kopfmehrheit: § 57 InsO- Beschlussaufhebung, § 78 InsO