INSOLVENZRECHT - jku.at · Sanierungsplan wird nicht binnen 90 Tagen angenommen der Vorschlag...

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INSOLVENZRECHT

a. Univ.- Prof. Dr. Walter Buchegger

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Sanierungsplan

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Sanierungsplanvorschlag

Aus- und Absonderungsgläubiger müssen

unberührt bleiben

Massegläubiger müssen voll befriedigt werden

Insolvenzgläubiger müssen mindestens 20%

binnen 2 Jahren ab Annahme erhalten,

im InsVerf natürlicher Personen, die kein

Unternehmen betreiben, ist eine

Erfüllungsfrist von mehr als 2 aber nicht

länger als 5 Jahren möglich

Insolvenzgläubiger müssen gleich behandelt

werden (§ 150a IO)

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Sanierungsplanantrag --

Zurückweisung

Obligatorische Zurückweisungsgründe

§ 141 IO

Fakultative Zurückweisungsgründe

§ 142 IO (Ermessen des Gerichts)

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Verwertungssperre im Konkurs

1. jedenfalls binnen der 14-Tages-Antragsfrist nach

der BerichtsTS

2. grundsätzlich nach Einbringen des Antrags, es sei

denn:

Sanierungsplan wird nicht binnen 90 Tagen

angenommen

der Vorschlag entspricht nicht mehr den ge-

meinsamen Insolvenzgläubigerinteressen

Voraussetzung für eine

Unternehmensfortführung fallen weg

Bei Wegfall der Verwertungssperre kann aber

noch Innehaltung der Verwertung angeordnet

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Sanierungsplantagsatzung

Zur Annahme sind 2 Mehrheiten erforderlich:

1. Kopfmehrheit der anwesenden (meist vertre-

tenen) Insolvenzgläubiger

2. Einfache Summenmehrheit (mehr als 50%)

der Forderungen der anwesenden

(vertretenen) Gläubiger

nicht vertretene oder nicht anwesende

Gläubiger werden bei beiden Mehrheiten nicht

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Bestätigung des Sanierungsplans

► angenommener Sanierungsplan bedarf der

Bestätigung durch das Insolvenzgericht

► Bestätigungsvoraussetzungen des § 152a IO

müssen gegeben sein

► es dürfen keine Bestätigungsversagungsgründe

vorliegen (§§ 153, 154 IO)

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Bestätigung des Sanierungsplans

Obligatorische Versagungsgründe: § 153 IO

Fakultative Versagungsgründe: § 154 IO

Bestätigender oder versagender Beschluss ist

mit Rekurs und Revisionsrekurs anfechtbar

(§ 155 IO).

Rechtskräftige Bestätigung bewirkt ex lege

Aufhebung des Insolvenzverfahrens

(§ 152b Abs 2 S 1 IO).

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Aufhebung des

Insolvenzverfahrens

beseitigt das Verfügungsverbot über die

Insolvenzmasse

(Ausnahme: Verfügungsbeschränkungen in

Überwachungs- und Erfüllungstreuhand)

lässt die Exekutionssperre wegfallen

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Rechtswirkungen des Sanierungsplans

Stundung und teilweiser Erlass der Forderungen

hM: kein Erlass, sondern Natural-

obligation auf den Ausfall

Ausnahme: Gläubiger, deren Forderungen nur

aus Versehen des Schuldner unberücksichtigt

geblieben sind, können von ihm volle Erfüllung

verlangen (§ 156 Abs 4 IO).

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Qualifizierter Verzug (§ 156a IO)

bei Ratenzahlungen im regulären Sanierungsplan

F N Verzug 14 Tg

bei Ratenzahlungen im Sanierungsplan einer

natürlichen Person, die kein Unternehmen betreibt,

bei mehr als 12 Monaten Erfüllungsdauer)

F 6 Wochen N 14 Tg Verzug

N 14 Tg Verzug? © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz

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Quotenmäßiges Wiederaufleben (§ 156a IO)

Forderung 120.000 Quote 24.000

Tilgung/Restforderung Leistung/Restschuld

5.000/115.000 1.000/23.000

5.000/110.000 1.000/22.000

5.000/105.000 1.000/21.000

5.000/100.000 1.000/20.000

Forderung 100.000 qualifizierter Verzug

Quote: 20%, Raten: 24 Raten zu je 1.000

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Exekution

Der Gläubiger kann bei qualifiziertem Verzug

Exekution führen

gegen den Schuldner aufgrund der Eintragung in

das Anmeldungsverzeichnis auf das nach Maß-

gabe des SanPlans Geschuldete, also auch auf

wiederaufgelebte Forderungsbeträge (§ 61 IO)

gegen Bürgen und sonstige Plangaranten,

sofern ihre bei Gericht abgegebene Bürgschafts-

oder sonstige Haftungserklärung eine Unterwer-

fungsklausel unter § 156c IO enthält

(Titel ist wiederum der Auszug aus dem

Anmeldungsverzeichnis); Leistungsklagen gegen

Plangaranten bleiben zulässig (arg § 60 IO).

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Erfüllung des Sanierungsplans

Sie findet nach Aufhebung des

Insolvenzverfahrens statt.

Es gibt folgende Arten:

1. autonome Erfüllung

2. Treuhandsanierungsplan: Schuldner unterwirft

sich im Sanierungsplan der Aufsicht

Vertrauensperson der Gläubiger (Treuhänder)

a) Überwachungstreuhand (überwachte

Erfüllung durch den Schuldner)

b) Erfüllungstreuhand (mit Übergabe von

Vermögen an den Treuhänder zur Erfüllung

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Autonome Erfüllung

Schuldner tritt nach Verfahrensaufhebung wieder

in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen

(§§ 59, 152b Abs 3 IO).

Schuldner erfüllt den Sanierungsplan

unbeaufsichtigt.

Bei Fehlverhalten drohen:

Wiederaufleben und Exekution

Neuerliches Insolvenzverfahren (§ 163 IO)

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Überwachungstreuhand

Schuldner erfüllt den Sanierungsplan.

Treuhänder kann aber Geldgebarung an sich

ziehen.

Treuhänder darf Geschäftsräume des Schuldner

betreten, Nachforschungen anstellen; Schuldner

und seine Bediensteten haben ihm alle Auskünfte

zu erteilen.

Treuhänder ist Dritten gegenüber zu allen

Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt,

die mit der Erfüllung seiner Aufgaben verbunden

sind. Insolvenzgericht kann Einschränkungen

anordnen. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz

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Überwachungstreuhand

Sicherungsmaßnahmen (§ 157a IO)

Richterliche Sicherungsmaßnahmen:

► können auf Antrag des Treuhänders erlassen,

geändert oder wieder aufgehoben werden

► Verbot oder Bindung an Zustimmung des

Treuhänders für bestimmte Geschäfte kann

ausgesprochen werden

► Jede Maßnahme zur Sicherung des

Schuldnervermögens oder zur

Fortführung des Unternehmens kann

angeordnet werden. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz

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Überwachungstreuhand:

Rechtsstellung des Treuhänders (§§ 171, 172 IO)

Dem Treuhänder stehen die Befugnisse eines Sanie-

rungsverwalters im Sanierungsverfahren bei Eigen-

verwaltung des Schuldners zu (§§ 171 und 172 IO)

Genehmigungspflichtige Geschäfte sind:

► Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen

Unternehmensbetrieb gehören

► Rücktritt, Kündigung oder Auflösung von

Verträgen nach §§ 21, 23, 25 IO

Einspruchsgefährdete Geschäfte sind:

► Geschäfte, die zum gewöhnlichen

Unternehmensbetrieb gehören © U

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Rechtsfolgen bei Verletzung von

Verfügungsbeschränkungen

Relative Unwirksamkeit den Gläubigern gegen-

über, wenn der Dritte

Die Zustimmungsbedürftigkeit und den

Mangel der Zustimmung kannte oder

kennen musste

das Vorliegen eines Einspruchs kannte

oder kennen musste

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Treuhänder

Haftung: zivilrechtliche Sachverständigenhaftung

(§§ 157b Abs 4, 81 Abs 1 IO, § 1299 ABGB)

KEINE Vermögensübernehmerhaftung

Überwachung: durch das Insolvenzgericht;

weisungsgebunden, auftragsgebunden (§ 84 IO),

Enthebung aus wichtigen Gründen (§ 87 IO)

Entlohnung: pauschalierte Tätigkeitsentlohnung

(„Verdienstlichkeitsprinzip“); bei Überwachungs-

treuhand mindestens 10% der InsVerw-Entlohnung

(§ 157c IO); bei Erfüllungstreuhand zur Liquidation

Entlohnung wie ein InsVerw (§ 82 Abs 1 IO, § 157k

IO) © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz

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Erfüllungstreuhand (§§ 157g IO)

Treuhänder erfüllt den Sanierungsplan, nicht der

Schuldner.

Treuhänder hat alleinige Verfügungsbefugnis

über Treugut (Erfüllungsmittel, meist das

Unternehmen)

unwiderrufliche Ermächtigungstreuhand

Schuldner hat keine Verfügungsbefugnis über

Treugut, seine Handlungen betreffend das

Treugut sind den Gläubigern gegenüber

unwirksam

● regelmäßige Rechnungslegungspflicht; am Ende

der Tätigkeit Rechnungslegungstagsatzung © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz

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Erfüllungstreuhand (§ 157h IO)

Treugutprozesse entfalten Rechtskraft auch

gegenüber dem Schuldner

neuerliches Insolvenzverfahren erfasst Treugut

nicht, solange Treuhandschaft aufrecht ist

alleinige Verfügungsbefugnis über gläubiger-

anonyme Kollektivhypothek (Verwertung nur

mit gerichtlicher Ermächtigung)

erneute Zwangsstundungsfrist iSd § 11 Abs 2 IO

ab rechtskräftiger Bestätigung des

Sanierungsplans

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Liquidationstreuhand

(§ 157i bis § 157m IO)

Treuhänder verwertet das übergebene Vermögen

nach Maßgabe des Sanierungsplans

neuerliches Insolvenzverfahren erfasst Treugut

nicht, solange Treuhandschaft aufrecht ist

alleinige Verfügungsbefugnis über gläubiger-

anonyme Kollektivhypothek (Verwertung nur

mit gerichtlicher Ermächtigung)

erneute Zwangsstundungsfrist iSd § 11 Abs 2 IO

ab rechtskräftiger Bestätigung des

Sanierungsplans © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz

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Erfüllungstreuhand Erfüllungsdauer

Sanierende Erfüllungstreuhand

Es gilt § 141 Abs 1 IO

Liquidierende Erfüllungstreuhand

grundsätzlich zwei Jahre

Verlängerungsmöglichkeit (auch in Teilschritten)

um höchstens 3 Jahre

► auf Antrag des Treuhänders

► wenn dies dem überwiegenden

Gläubigerinteresse entspricht

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Liquidierende Erfüllungstreuhand

Verzugsausschluss (§ 157m IO)

Hat der Schuldner dem Treuhänder sein

gesamtes Vermögen zu Liquidationszwecken

übergeben,

► so gibt es keinen Verzug und

kein Wiederaufleben nach § 156a IO

► dies gilt auch nicht, wenn der Schuldner mit

einem verbleibenden Quotenteil, für den

er die Differenzhaftung übernommen hat,

in Verzug gerät © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz

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Beendigung und Einstellung der Überwachungs-

bzw der Erfüllungstreuhand (§§ 157d, 157e IO)

Beendigung: bei Erfüllung oder bei Erreichen

der im Sanierungsplan festgesetzten Bedingung

Einstellung:

binnen 14 Tagen nach letzter Zahlungsfrist wird

kein Beendigungsantrag oder ein gestellter Be-

endigungsantrag wird abgelehnt

qualifiziertes Zuwiderhandeln gegen Verfügungs-

beschränkungen

Unbeendbarkeit der Treuhand (Unerfüllbarkeit

des Sanierungsplans, Unerreichbarkeit der

festgesetzten Bedingung)

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Beendigung und Einstellung der Überwachungs-

bzw der Erfüllungstreuhand (§ 157f IO)

Über Rekurse gegen Beendigungs- und Ein-

stellungsbeschlüsse entscheidet das OLG endgültig.

► Bei mangelnder Beendbarkeit wird von Amts

wegen entschieden, ob das Insolvenzverfahren

neuerlich zu eröffnen ist.

► Bei den anderen Einstellungsgründen wird ein

neuerliches Insolvenzverfahren nur auf Antrag

eröffnet. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz

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Beendigung und Einstellung der Überwachungs-

bzw der Erfüllungstreuhand (§ 157f IO)

Bei einer Liquidationstreuhand gibt es keine

Einstellung wegen

Unbeendbarkeit iSd § 157e Abs 2,

wohl aber die anderen Einstellungsgründe

(§ 157l IO).

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Sanierungsverfahren

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Antragsberechtigte Schuldner

(§ 166 IO)

1. Natürliche Person, die ein Unternehmen betreibt

2. Juristische Person

3. Verlassenschaft

4. Personengesellschaften

Der natürlichen Person, die kein Unternehmen

betreibt, bleibt das Sanierungsverfahren verschlossen!

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Sanierungsverfahren

ohne Eigenverwaltung

(§§ 166 ff IO)

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InsVerf als Sanierungsverfahren 1

IVA des

Schuldners

mit Sanierungs-

planvorschlag

Und SP-Antrag

Gerichtliche

Vorprüfung

§ 167

Abs 1 IO

► 1

§ 167

Abs 1 und

§ 169 IO

► 2

1 ohne Eigenverwaltung und Insolvenzverwalter

2 mit Eigenverwaltung und Sanierungsverwalter

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SVE

1. GlV

PTS, BTS

SanierungsplanTS

RechnungsTS,

Eventuell nachträg-

liche PTS 60 Tage

binnen (60 bis) 90 Tagen

90 Tage Annahmezeitraum

Annahme?

InsVerf als Sanierungsverfahren Ablauf 2a

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F r e m d v e r w a l t u n g

V e r w e r t u n g s s p e r r e

Vorschlags

prüfung

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InsVerf als Sanierungsverfahren 3

gerichtliche Bestätigung =

Aufhebung des SanVerf

ex lege

ehestmöglich Sanierungsplan-

annahme

Erfüllung

fortdauernde Verwertungssperre

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Verfahrensvoraussetzungen (§ 167 IO)

1. Antrag des Schuldners auf Verfahrenseröffnung

2. Gleichzeitige Vorlage eines Sanierungsplans

3. Antrag auf Annahme des Sanierungsplans

4. keine Zurückweisung des Sanierungsplan-

vorschlags und des Eröffnungsantrags durch das

Gericht

Das Sanierungsverfahren ohne EV kann auch bei

drohender ZU/ÜS beantragt werden.

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Verfahrenseröffnung 1

1. Bestellung eines Insolvenz/Masseverwalters

2. Prozess- und Exekutionssperre, Verwertungssperre

3. Anberaumung einer Sanierungsplantagsatzung auf

60 bis 90 Tage nach Verfahrenseröffnung

4. PrüfungsTS kann mit SanierungsplanTS verbunden

werden.

5. Aufforderung zur Forderungsanmeldung

6. während aufrechtem Sanierungsverfahren kein

Konkurs außer in den Fällen der §§ 167 Abs 3

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Verfahrenseröffnung 2

7. Möglichst frühe Prüfung des Schuldnervorschlags,

Sanierungsplan muss bei sonstigem Scheitern des

Verfahrens binnen 90 Tagen ab

Verfahrenseröffnung angenommen werden

8. „Sanierungsplan“ zu Liquidierungszwecken mit

Zustimmung des Schuldners möglich

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Änderung der Verfahrensbezeichnung auf

Konkurs (§ 167 Abs 3 und 4 IO)

1. Verwalter zeigt die Masseunzulänglichkeit an

(§ 124a IO)

2. Schuldner zieht den Sanierungsplanvorschlag

zurück

3. Sanierungsplanvorschlag wird abgelehnt und die

Sanierungsplantagsatzung nicht erstreckt

4. Versagung der Bestätigung durch das Gericht

► Entfall der Verwertungssperre, Liquidation im

Konkurs

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Sanierungsverfahren

mit beaufsichtigter Eigenverwaltung

(§§ 169 ff IO)

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InsVerf als Sanierungsverfahren 1

IVA des

Schuldners

mit Sanierungs-

planvorschlag

Und SP-Antrag

Gerichtliche

Vorprüfung

§ 167

Abs 1 IO

► 1

§ 167

Abs 1 und

§ 169 IO

► 2

1 ohne Eigenverwaltung und Insolvenzverwalter

2 mit Eigenverwaltung und Sanierungsverwalter

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SVE

1. GlV od.

BTS

PrüfungsTS, [BTS]

SanierungsplanTS

ggf RechnungsTS

3 Wo

binnen 60 bis 90 Tagen

90 Tage Annahmezeitraum

Annahme?

InsVerf als Sanierungsverfahren Ablauf 2

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E i g e n v e r w a l t u n g

V e r w e r t u n g s s p e r r e

Vorschlags

prüfung

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InsVerf als Sanierungsverfahren 3

gerichtliche Bestätigung =

Aufhebung des SanVerf

ex lege

ehestmöglich Sanierungsplan-

annahme

Erfüllung

fortdauernde Verwertungssperre

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Verfahrensvoraussetzungen (§ 169 IO) 1

1. Antrag des Schuldners auf Verfahrenseröffnung

2. Gleichzeitige Vorlage eines Sanierungsplans und

Mindestgebot von 30% binnen 2 Jahren ab

Annahme

3. Antrag auf Annahme des Sanierungsplans

Das Sanierungsverfahren mit EV kann auch bei

drohender ZU/ÜS beantragt werden.

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Verfahrensvoraussetzungen (§ 169 IO) 2

4. Vorlage von Vermögensverzeichnis und Status

5. Vorlage eines Finanzplans für die folgenden 90

Tage (voraussichtliche Ausgaben und Einnahmen,

Mittelaufbringung für Massegläubiger und die

Unternehmensfortführung)

6. Verzeichnis der nach §§ 75 und 145 Abs 2 IO zu

verständigenden Personen und Institutionen

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Verfahrensvoraussetzungen (§ 169 IO) 3

7. Antrag hat Angaben zu enthalten :

a. darüber, wie die zur Erfüllung des

Sanierungsplans nötigen Mittel aufgebracht

werden sollen

b. über die Anzahl der Beschäftigten und ihre

im Unternehmen errichteten Organe

c. über die zur Erfüllung des Sanierungsplans

nötigen Reorganisationsmaßnahmen,

insbesondere Finanzierungsmaßnahmen

► Die Angaben nach 1. bis 7. (§ 169 Abs 1 IO) sind,

soweit zumutbar, zu belegen (§ 169 Abs 4 IO).

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Verfahrensvoraussetzungen (§ 169 IO) 4

8. Ist der Schuldner nach Unternehmensrecht

verpflichtet, Jahresabschlüsse vorzulegen, so hat

er die Abschlüsse längstens der letzten drei Jahre

vorzulegen (§ 169 Abs 2 IO)

9. Vermögensverzeichnis ist eigenhändig zu

unterschreiben mit Bereiterklärung, vor Gericht für

Richtigkeit und Vollständigkeit zu unterfertigen

(§ 169 Abs 3 IO)

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Verfahrensvoraussetzungen (§ 169 IO) 5

► bei unvollständigen Angaben oder

fehlenden Beilagen und gescheitertem

Verbesserungsversuch

binnen richterlicher Frist

▬ Eröffnung des Sanierungsverfahrens

ohne Eigenverwaltung oder

des Konkurses

► bei Vorliegen aller Voraussetzungen und

keiner Zurückweisung des Sanierungsplan-

vorschlags und des Eröffnungsantrags durch

das Insolvenzgericht ▬ Verfahrenseröffnung

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Wirkungen der Verfahrenseröffnung

1. Keine Prozesssperre, Schuldner bleibt

prozesslegitimiert

2. Exekutionssperre

3. Verwertungssperre (Verwertung nur mit

Zustimmung des Schuldners – Liquidationsplan)

4. während aufrechtem Sanierungsverfahren kein

Konkurs außer in den Fällen der §§ 167 Abs 3

und 169 Abs 5 IO

(„versteckter Anschlusskonkurs“)

5. keine Inventarserrichtung

6. keine Post- und Bankensperre © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz

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Umfang der Eigenverwaltung (§ 171 IO) 1

Grundsatz: Schuldner ist zu allen

Rechtsgeschäften berechtigt:

Der Genehmigung des Sanierungsverwalters

bedürfen:

Rücktritt, Auflösung oder Kündigung von

Verträgen nach §§ 21, 23, 25 IO

Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen

Unternehmensbetrieb gehören

Bei Einspruch des Sanierungsverwalters zu

unterlassen sind:

Rechtshandlungen, die zum gewöhnlichen

Unternehmensbetrieb gehören © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz

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Umfang der Eigenverwaltung (§ 171 IO) 2

Der gerichtlichen Bewilligung bedarf:

● Eine Schließung oder -wiedereröffnung des

Schuldnerunternehmens nach

Verfahrenseröffnung

► § 115 IO ist anzuwenden

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Umfang der Eigenverwaltung (§ 171 IO) 3

Relative Unwirksamkeit den Gläubigern gegen-

über, wenn der Dritte

die Zustimmungsbedürftigkeit des Rechtsge-

schäfts und den Mangel der Zustimmung des

Sanierungsverwalters kannte oder kennen

musste

das Vorliegen eines Einspruchs des

Sanierungsverwalters kannte oder kennen

musste

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Beschränkung der Eigenverwaltung 1

(§ 172 IO)

Dem Sanierungsverwalter sind vorbehalten:

● Insolvenzanfechtung (mit Klage auf Leistung

an den Sanierungsverwalter zur Befriedigung

der Gläubiger)

● Forderungsprüfung (§§ 102 ff IO)

● Mitteilung bei mitteilungsbedürftigen Geschäften

(§ 116 IO), Abschluss genehmigungspflichtiger

Geschäfte (§ 117 IO)

● gerichtliche Veräußerung (§ 119 IO)

● Sondermassenverwertung (§ 120 IO) und

Aufschiebung von Exekutionen (§ 120a IO)

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Beschränkung der Eigenverwaltung 2

(§ 172 IO)

Dem Sanierungsverwalter sind vorbehalten:

● Rechtshandlungen, zu die der Schuldner

nicht befugt ist

Der Sanierungsverwalter benötigt die Zustimmung

des Schuldners zu Verwertungen.

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Richterliche Beschränkungen der

Eigenverwaltung (§ 172 Abs 2 IO)

Maßnahmen zur Vermeidung von Nachteilen für die

Gläubiger; etwa:

► Verbot bestimmter Rechtsgeschäfte oder

Bindung von Rechtsgeschäften an die Zu-

stimmung des Sanierungsverwalters.

► Anmerkung in öffentlichen Büchern.

► In dringenden Fällen kann Sanierungsverwalter

solche Beschränkungen aussprechen.

► Rechtsfolge bei Verletzung: relative Unwirksamkeit

den Gläubigern gegenüber. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz

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Sanierungsverwalter 1

Haftung: zivilrechtliche Sachverständigenhaftung

(§ 1299 ABGB iVm § 81 Abs 2 und 3 IO)

KEINE Vermögensübernehmerhaftung, weil

keine Vermögensübernahme erfolgt

Überwachung: durch das Insolvenzgericht und

den Gläubigerausschuss; weisungsgebunden,

auftragsgebunden; Enthebung

aus wichtigen Gründen

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Sanierungsverwalter 2

Rechnungslegung

● Rechnungslegungspflicht nur bei eigenständiger

Vornahme von Rechtshandlungen, nicht bei

bloßer Überwachung schuldnerischer

Rechtshandlungen;

dann auch keine SchlussrechnungsTS

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Sanierungsverwalter 3

Entlohnung

● es sind die §§ 82, 82a, 82b, 82c, 82d, 125, 125a

IO über die Entlohnung des Masseverwalters

anzuwenden

● § 82 Abs 3 gilt allerdings mit der Maßgabe, dass

Entlohnung nicht nur für die Fortführung des Un-

ternehmens sondern auch für die Überwachung

der Fortführung gebührt

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Sanierungsverwalter 4

Entlohnung

● findet keine SchlussrechnungsTS statt, so hat

der Sanierungsverwalter seine

Entlohnungsansprüche spätestens in der

SanierungsplanTS geltend zu machen

(§ 177 Abs 3 letzter Satz IO iVm § 125 Abs 1 IO)

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Sanierungsverwalter 5

Rechtsstellung

Der Sanierungsverwalter ist Dritten gegenüber zu

allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen

befugt, die mit der Erfüllung seiner Aufgaben

verbunden sind.

Das Insolvenzgericht kann im Einzelfall eine

Einschränkung verfügen, muss diese aber dem

Dritten mitgeteilt haben.

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Sanierungsverwalter – Aufgaben 1

Überprüfung der Wirtschaftslage des

Schuldners

Überwachung der Lebensführung des

Schuldners

Passivenfeststellung, Forderungsprüfung

Führung des Anmeldeverzeichnisses

Überwachung des Schuldners, insbesondere

der Unternehmensfortführung

Wahrnehmung von Zustimmungs- und Ein-

spruchsrechten

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Sanierungsverwalter – Aufgaben 2

● Wahrnehmung von Rechtsgeschäften, die dem

Schuldner richterlich verboten wurden oder die

er selbst dem Schuldner verboten hat

● Verwertung nur mit Zustimmung des Schuldners

● binnen 3 Wochen (bis zur ersten

GlVersammlung oder einer BTS)

Berichtspflicht:

► ob Finanzplan eingehalten werden kann

► ob der Sanierungsplan erfüllbar ist

► ob Gründe für die Entziehung der

Eigenverwaltung vorliegen

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Sanierungsverwalter – Aufgaben 3

Berichtspflicht und Verschwiegenheitspflicht Dritter

● Dritter kann sich auf eine

Verschwiegenheitspflicht zugunsten des Schuldners

nicht berufen, wenn

► der Schuldner der Einholung von Auskünften

durch den Sanierungsverwalter zugestimmt hat

oder

► eine mangelnde schuldnerische Zustimmung

mit Beschluss des Insolvenzgerichts ersetzt

wurde

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Sanierungsverwalter – Aufgaben 4

Berichtspflicht und Verschwiegenheitspflicht Dritter

● Mangelnde Zustimmung des Schuldners zur

Auskunfterteilung darf nur ersetzt werden, wenn

der Sanierungsverwalter ein rechtliches Interesse

an der Auskunft glaubhaft macht

● Der Ersetzungsbeschluss ist unanfechtbar.

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Masseforderungen

● Schuldnerhandlungen im Rahmen der

Eigenverwaltung begründen Masseforderungen

● Gleiches gilt für Handlungen des

Sanierungsverwalters in Wahrnehmung seiner

Aufgaben (im Rahmen der Beschränkung der

Eigenverwaltung)

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Schuldnerunterhalt

● Pflicht zur bescheidenen Lebensführung (§ 175 IO)

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Offenlegung

● Vor Beginn der Abstimmung über den

Sanierungsplanvorschlag hat der Schuldner

für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner

Angaben im Vermögensverzeichnis vor Gericht

zu unterfertigen (§ 179 Abs 2 IO).

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Annahme,

Bestätigung, Rekurs,

Erfüllung

zu den Annahmeerfordernissen,

zu den obligatorischen und fakultativen

Versagungsgründen,

zum Rekurs gegen Bestätigung oder Versagung

der Bestätigung

zu den Arten der Erfüllung

►► siehe die Bestimmungen über den

Sanierungsplan (§§ 140 ff IO)

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Entziehung der Eigenverwaltung (§ 170 IO) 1

● Umstände, die erwarten lassen, dass die

Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger

führen wird; insbesondere:

► Schuldner verletzt Mitwirkungs- oder Aus-

kunftspflichten

► Schuldner verletzt Verfügungsbeschränkungen

► Schuldner handelt den Gläubigerinteressen

zuwider

► Voraussetzungen des § 169 liegen nicht vor

► Finanzplan kann nicht eingehalten werden

► Statusangaben sind unrichtig

► Schuldner erfüllt Masseforderungen nicht

pünktlich © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz

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Entziehung der Eigenverwaltung (§ 170 IO) 2

● eine der Voraussetzungen ist gegeben, die im

Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung zur

Änderung der Verfahrensbezeichnung auf Konkurs

führt (und die Verwertungssperre entfallen lässt):

§ 167 Abs 3 IO

● Sanierungsplan wird nicht binnen 90 Tagen von

den Gläubigern mit den erforderlichen zwei

Mehrheiten in der Sanierungsplantagsatzung

angenommen

● auf Schuldnerantrag

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Entziehung der Eigenverwaltung (§ 170 IO) 3

● Entziehung ist öffentlich bekannt zu machen

● Sanierungsverfahren wird als Sanierungsverfahren

ohne Eigenverwaltung fortgeführt, ein

Masseverwalter wird bestellt

► Ausnahme: wurde die Eigenverwaltung wegen

Vorliegens einer Voraussetzung des § 167

Abs 3 IO entzogen, so ist das Konkursverfahren

zu eröffnen

● Rechtswirkungen der Entziehungen treten mit

Beginn des Tages ein, der der Bekanntmachung

des Entziehungsbeschlusses folgt © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz

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Sonderbestimmungen für

natürliche Personen

Sechster Teil der IO (§§ 181 ff IO)

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Insolvenz

natürlicher Personen 1. Zuständigkeit

wird kein Unternehmen betrieben: BG (§ 182 IO)

wird ein Unternehmen betrieben: LG

2. Verfahren:

Nichtunternehmer muss Erfolglosigkeit eines

außergerichtlichen Ausgleichs vor einer bevor-

rechteten Schuldenberatungsstelle bescheinigen

(§ 183 Abs 2 IO)

Konkurs des Nichtunternehmers vor dem BG

heißt Schuldenregulierungsverfahren

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Insolvenzverfahren

natürlicher Personen 3. Verfahrensart

► Das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer

natürlichen Person, die kein Unternehmen betreibt,

ist stets ein Konkurs (Schuldenregulierungsverfahren).

► Das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer

natürlichen Person, die ein Unternehmen betreibt,

Ist ein Konkurs (§§ 180, 181 ff IO), es sei denn, es

wird ein Sanierungsverfahren (§ 166 ff IO) beantragt

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Abweichungen vom ordentlichen Verfahren 1

1. Verfahrenseröffnung bei Bedarf mit vorläufiger

Kostenbestreitung aus Amtsgeldern

2. Eigenverwaltung des Schuldners, InsVerw-

Bestellung nur ausnahmsweise

3. Anfechtungsrecht jedes Insolvenzgläubigers

oder eines Insolvenzgläubigers im Auftrag der

Gläubigerversammlung; wurde ein InsVerw

bestellt, dann Anfechtungsmonopol des MV

4. Feststellung der Forderungen in PrüfTS durch

Äußerung des Schuldners

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Abweichungen vom ordentlichen Verfahren 2

5. Schuldner kann sich durch bevorrechtete

Schuldenberatungsstelle vertreten lassen.

6. Wahlrecht des Schuldners zwischen

Sanierungsplan

Zahlungsplan

7. Bei Scheitern des Zahlungsplans

Abschöpfungsverfahren mit Restschuld-

befreiung

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Regeln des Sanierungsplans gelten subsidiär

Voraussetzung ist abgeschlossene Verwertung

(oder vorteilhafterer Unternehmensverkauf)

keine gesetzliche Mindestquote;

Angebot einer Quote, die den Einkommens- und

Vermögensverhältnissen in den kommenden 5

Jahren entspricht

maximale Erfüllungsdauer 7 Jahre

Zahlungsplantagsatzung: Abstimmung

bei Ablehnung des Vorschlags Möglichkeit zur

Einbringung eines verbesserten Zahlungsplans

Bestätigung des Zahlungsplans;

Insolvenzverfahrensaufhebung ex lege

Zahlungsplan 1

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Zahlungsplan 2

Änderung des Zahlungsplans bei unverschul-

deter Verschlechterung der Vermögenslage:

binnen 14 Tagen nach Mahnung eines Gläubi-

gers neuerliche Abstimmung; Anrechnung von

50% der Dauer des bisherigen Zahlungsplans

auf die neue Erfüllungsfrist (§ 198 IO)

bei Scheitern des Zahlungsplans (mangels

Annahme oder Bestätigung)

Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens mit

Restschuldbefreiung; Antrag dazu ist spä-

testens zusammen mit dem Zahlungsplan-

antrag zu stellen (§ 199 Abs 1 IO).

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Abschöpfungsverfahren 1

Schuldnerantrag samt Abtretungserklärung

pfändungsunterworfener Bezüge an einen

Treuhänder für sieben Jahre (§ 199 IO)

Stattgabe nur bei zulässigem Zahlungsplan, dem

die Bestätigung versagt wurde (§ 200 Abs 1 IO)

und wenn keine Einleitungshindernisse vorliegen

(§ 201 IO); bei Rechtskraft Konkursaufhebung

Anberaumung einer Tagsatzung, zu der der MV,

die Mitglieder des Gläubigerausschusses, die

Insgläubiger und der Schuldner zu laden

sind (§ 200 Abs 2 IO); Tagsatzung soll bereits mit

der Zahlungsplantagsatzung verbunden werden.

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Abschöpfungsverfahren 2

Bestellung eines Treuhänders

Drittschuldner bezahlt an den Schuldner das

gesetzliche Existenzminimum

Differenz wird an den Treuhänder bezahlt, der

jeweils binnen 8 Wochen nach Schluss des

Kalenderjahres

1. Masseforderungen

2. Verfahrenskosten

3. Forderungen der Insolvenzgläubiger

nach den Bestimmungen der IO befriedigt (§ 203

Abs 1 IO). © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz

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Abschöpfungsverfahren 3

Schuldner:

ist dem Treuhänder bei wesentlicher Verminderung

der einlangenden Beträge auskunftspflichtig

bei sonstiger gerichtlicher Einvernahme und – bei

Nichterscheinen zur Ladung – Einstellung des

Verfahrens (§ 210a IO)

treffen gesetzliche Obliegenheiten (Kooperations-

pflichten, insbesondere Pflicht zur Erwerbstätigkeit)

nach § 210 IO; bei schuldhafter Verletzung wird

das Verfahren eingestellt (§ 211 Abs 1 Z 2 IO)

© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz

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Abschöpfungsverfahren 4

Grundsatz der Gleichbehandlung aller Insolvenz-

gläubiger (§ 206 IO); § 206 Abs 2 entspricht

§ 150a IO.

Exekutionssperre für Insolvenzgläubiger (§ 206

Abs

1 IO).

Drittschuldner kann gegen abgetretene Bezüge nur

nach §§ 19, 20 IO aufrechnen (§ 206 Abs 3 IO).

Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht an-

gemeldet haben, sind bei der Verteilung nur dann

zu berücksichtigen, wenn ihre Forderungen fest-

stehen und sie dies dem Treuhänder angezeigt

haben (§ 207 IO). © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz

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Abschöpfungsverfahren 5

Aus- und Absonderungsrechte sind, so noch offen,

voll zu befriedigen. Steht allerdings der Ausfall

eines Absonderungsberechtigten 14 Tage vor

Ende des Kalenderjahres nicht fest, wird er bei

dieser Verteilung nicht berücksichtigt (§ 209 IO).

Wird über den Schuldner während der Dauer der

Abtretung ein neuerliches Konkursverfahren

eröffnet, so erfasst dies das vom Abschöpfungs-

verfahren erfasste Vermögen nicht (§ 208 IO

entspricht § 157h Abs 2 IO). © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz

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Abschöpfungsverfahren 6

Vorzeitige Einstellung (§ 211 IO) bei

rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung des

Schuldners nach §§ 156, 158, 162 oder 292a StGB

und weder Strafregistertilgung erfolgte noch

beschränkte Registerauskunft besteht

Eingehen neuer Schulden, die bei Fälligkeit nicht

bezahlt werden können (§ 210 Abs 1 Z 8 IO)

qualifizierter verschuldeter Obliegenheitsverletzung:

Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenz-

gläubiger (§ 210 Abs 1 Z 1 bis 7 IO). Dieser

Einstellungsgrund ist glaubhaft zu machen. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz

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Abschöpfungsverfahren 7

Vorzeitige Einstellung (§ 211 IO)

Sie erfolgt auf Antrag eines Insolvenzgläubigers

Der Antrag muss binnen eines Jahres ab Kenntnis

des Einstellungsgrunds vom Insolvenzgläubiger

gestellt werden

Vor der Einstellung sind der Treuhänder und der

Schuldner zu vernehmen; erscheint der Schuldner

nicht zur Einvernahme, so ist einzustellen.

Einstellung von Amts wegen erfolgt bei Tod des

Schuldners oder bei Verletzung der Auskunfts-

pflicht nach § 210a IO

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Abschöpfungsverfahren 8

Vorzeitige Einstellung (§ 211 IO)

der Einstellungsbeschluss ist öffentlich bekannt zu

machen

durch die rechtskräftige Einstellung

endet die Wirksamkeit der Abtretung, das Amt

des Treuhänders und die Beschränkung der

Rechte der Insolvenzgläubiger

kann auf Antrag neuerlich ein Konkurs eröffnet

werden

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Beendigung und Restschuldbefreiung 1

obligatorisch (§ 213 Abs 1 IO)

Insolvenzgläubiger haben nach 3 Jahren im

Konkurs- und Abschöpfungsverfahren 50%

erhalten

mit Rechtskraft des Beendigungsbeschlus-

ses enden die Wirksamkeit der Abtretung

und das Amts des Treuhänders

Laufzeit der Abtretung ist abgelaufen (7 Jahre)

und Insolvenzgläubiger haben in Insolvenz-

und Abschöpfungsverfahren zumindest 10%

erhalten.

Treuhänderamt und Abtretungserklärung

bleiben vorerst aufrecht. © U

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Beendigung und Restschuldbefreiung 2

nach Billigkeit (§ 213 Abs 2 IO)

nach Ablauf der Abtretungszeit von 7 Jahren,

wenn die Insolvenzgläubiger in Konkurs-

und Abschöpfungsverfahren nicht 10% erhalten

haben, die Beendigung und die Restschuld-

befreiung aber der Billigkeit entspricht

zB.: Insolvenzgläubiger haben nur geringfügig

weniger erhalten als 10%

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Beendigung und Restschuldbefreiung 3

nach Billigkeit (§ 213 Abs 3 IO; Beendigung

vorläufig ohne Restschuldbefreiung)

Voraussetzung: keine Aufhebung nach Billigkeit

gemäß § 213 Abs 2 IO, Ablauf

der Abtretungsfrist

Vorgangsweise: Beendigungsbeschluss ohne

Restschuldbefreiung: Entscheidung

darüber wird auf weitere 3 Jahre

ausgesetzt

Schuldner wird das Erreichen der

10%-Quote für alle oder für einzel-

ne Forderungen auferlegt

zu berücksichtigen: § 213 Abs 3 Z 1 bis 4 IO

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Beendigung und Restschuldbefreiung 4

nach Billigkeit (§ 213 Abs 4 IO)

Voraussetzung: keine Aufhebung nach Billigkeit

gemäß § 213 Abs 3 IO, Schuldner verlängert

Abtretungsfrist

Vorgangsweise: Verlängerung des Abschöpfungs-

verfahrens um bis zu 3 Jahre; sind dann die

Voraussetzungen für eine obligatorische

Beendigung nach § 213 Abs 1 IO erreicht

Beendigung und Restschuldbefreiung

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Beendigung und Restschuldbefreiung 5

bei Beendigung und Restschuldbefreiung nach

Billigkeit (§ 213 Abs 2 bis 4 IO) vorher Einvernah-

me des Treuhänders und der Insolvenzgläubiger

(§ 213 Abs 5 IO)

bei obligatorischer Beendigung und Restschuldbe-

freiung keine (obligatorische) Einvernahme

Beendigungsbeschluss und Restschuldbefreiung

sind öffentlich bekannt zu machen (§ 213 Abs 6

IO).

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Beendigung und Restschuldbefreiung 6

ausgenommene Forderungen

(§ 215 IO)

Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen

unerlaubten Handlungen oder vorsätzlichen

strafgesetzwidrigen Unterlassungen

Verbindlichkeiten, die nur aus Verschulden des

Schuldners unberücksichtigt blieben

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Wirkung der Restschuldbefreiung

(§ 214 IO)

Erlöschen der Restschuld gegenüber den

Insolvenzgläubigern

Befreiung von Rückgriff und Regress Bürgen oder

Mitschuldnern gegenüber (vgl § 156 Abs 1 und 2

IO)

Rechte der Insolvenzgläubiger gegenüber Bürgen

und Mitschuldnern bleiben unberührt.

© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz

Page 93: INSOLVENZRECHT - jku.at · Sanierungsplan wird nicht binnen 90 Tagen angenommen der Vorschlag entspricht nicht mehr den ge- ... ex lege Sanierungsplan- ehestmöglich annahme Erfüllung

Widerruf der Restschuldbefreiung

(§ 216 IO)

wegen vorsätzlicher qualifizierter Obliegenheits-

verletzung (dadurch Beeinträchtigung der Befriedi-

gung der Insolvenzgläubiger)

binnen zwei Jahren ab Rechtskraft der Restschuld-

befreiung auf Gläubigerantrag

nur bei Unkenntnis der Obliegenheitsverletzung bis

zum Ende der Abtretungserklärung

vorige Einvernahme des Treuhänders und des

Schuldners

öffentliche Bekanntmachung des Widerrufs

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