IPO-light mit dunklen Flecken ? Der Entry Standard der Deutschen Börse – ein Zwischenbericht

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IPO-light mit dunklen Flecken ? Der Entry Standard der Deutschen Börse – ein Zwischenbericht ADI SEFFER Heymann & Partner, Frankfurt 1. Februar 2006 Venture Capital Meeting im Bull + Bear

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Venture Capital Meeting im Bull + Bear. IPO-light mit dunklen Flecken ? Der Entry Standard der Deutschen Börse – ein Zwischenbericht. ADI SEFFER Heymann & Partner, Frankfurt 1. Februar 2006. Regulierte und nicht regulierte Kapitalmärkte. EU regulierte Märkte (“EU-Regulated Markets”). - PowerPoint PPT Presentation

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IPO-light mit dunklen Flecken ?Der Entry Standard der Deutschen Börse –

ein Zwischenbericht

ADI SEFFER

Heymann & Partner, Frankfurt

1. Februar 2006

Venture Capital Meeting im Bull + Bear

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Regulierte und nicht regulierte Kapitalmärkte

EU regulierte Märkte(“EU-Regulated

Markets”)

Börsenregulierte Märkte(“Regulated Unofficial Market”)

Amtlicher Markt Geregelter Markt Freiverkehr/Open Market

Prime Standard

Marktsegmente

erh. Transparenz

General Standard

Entry Standard

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Die Neuregelung des Freiverkehrs (Open Market)Einführung des Entry Standards zum 23.10.2005

Open Market

• Im Gegensatz zum Amtlichen und Geregelten Markt privatrechtliches Segment nach § 57 Abs. 1 BörsenG

• Kein organisierter Markt im Sinne von § 2 Abs. 5 WpHG• Handel von deutschen und ausländischen Optionsscheinen,

Zertifikate, Aktien und Anleihen• Verfügbare Informationen für Anleger geringer als bei organisierten

Märkten• Regelung am Börsenplatz Frankfurt durch „Richtlinien für den

Freiverkehr (Open Market) an der Frankfurter Wertpapierbörse“

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Die Neuregelung des Freiverkehrs (Open Market)Einführung des Entry Standards zum 23.10.2005

Entry Standard

• Start am 23.10.2005• Teilbereich des Open Markets• Erleichterter Kapitalmarktzugang von Small- und Midcaps aufgrund

geringer formaler Pflichten bei der Notierung• Jedoch im Gegensatz zum Open Market weitere Anforderungen an

Unternehmen zur Erhöhung der Transparenz für Investoren• Richtet sich vornehmlich an qualifizierte Anleger gemäß § 2 Nr. 6

WpPG

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Tabelle Unternehmen im Entry Standard

Name des Unternehmens Erster Handelstag im Entry Standard

Art der Transaktion(Notierungsaufnahme (NA), Neuemission (NE), Privatplatzierung (PP), Wechsel (WE))

1 Plan Optik AG 29.12.2005 NE

2 CasMaker gaming & entertainment AG 14.12.2005 NA

3 EUTEX European Telco Exchange AG 01.12.2005 NE

4 Aragon AG 28.11.2005 NA

5 BIOPETROL INDUSTRIES AG 21.11.2005 PP

6 NanoFocus AG 14.11.2005 NA

7 Leonardo Venture GmbH & Co. KGaA 31.10.2005 NA

8 DESIGN Bau AG 25.10.2005 NE

9 TECON Technologies AG 25.10.2005 WE

10 AMITELO AG 25.10.2005 WE

11 EOP Biodiesel AG 25.10.2005 WE

12 ifa systems AG 25.10.2005 WE

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Tabelle Unternehmen im Entry Standard

Name des Unternehmens Erster Handelstag im Entry Standard

Art der Transaktion(Notierungsaufnahme(NA), Neuemission (NE), Privatplazierung(PP), Wechsel(WE), Dual Listing (DL))

13 FRIMAG Frankfurter Immobilien AG 25.10.2005 WE

14 Nanostart AG 25.10.2005 WE

15 BAVARIA Industriekapital AG 26.01.2006 NE

16 conVisual AG 13.01.2006 NA

17 neosino nanotechnologies AG 04.01.2006 NA

18 Axxon Wertpapierhandelsbank AG 25.10.2005 WE

19 iQ Power AG 25.10.2005 WE

20 KST Beteiligungs AG 25.10.2005 WE

21 Regenbogen AG 25.10.2005 WE

22 UNYLON AG 25.10.2005 WE

23 SQS AG 02.12.2005 DL

24 trading-house.net AG 02.01.2006 NA

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Marktresonanz

• FAZ.NET v. 09.12.2006• Finanzen.net v. 22.01.2006• ManagerMagazin v. Januar 2006• Börsenzeitung v. 28.01.2006

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Rechtliche Gesichtspunkte

Prospektpflicht

• Bei Private Placements ist ein Exposé ausreichend, ein Prospekt entbehrlich. (Kein öffentliches Angebot sofern bis zu 100 qualifizierte Anleger angesprochen werden und kein Listing am „geregelten Markt, § 3 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 1 WpPG.

• Problem: Bewerbung des Börsengangs (§ 2 Nr. 4 WpPG), Begrenzung der Investorengruppe

• Falls die Notierungsaufnahme nachträglich als öffentliches Angebot gewertet wird ist die eine Ordnungswidrigkeit (Angebot von Wertpapieren ohne Prospekt) und kann von der BaFin mit einer Geldbuße von bis zu EUR 50.000 belangt werden (§ 30 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 WpPG) außerdem besteht für alle Beteiligten ein nicht kalkulierbares Risiko aus Prospekthaftung (keine Warnhinweise – keine Haftungsbegrenzung)

• Marktstandards vs. Rechtsstandards (Prospekt hat Zukunft (FAZ, 9.12.2005, Nr. 287, S. 19)

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Rechtliche Gesichtspunkte

Ad-hoc-Publizität –keine Anwendung im Open Standard aber unsichere Rechtslage

• Verpflichtung zur Ad-hoc-Publizität gemäß den Vorgaben des Art. 7 der EG-Insiderrichtlinie (89/592/EWG) für alle Arten von Wertpapieren, die zum Amtlichen und Geregelten Markt einer inländischen Börse zugelassen sind

• Wertpapiere, die in den Freiverkehr einbezogen werden, nicht von § 15 WpHG erfasst

• Freistellung der in den Freiverkehr der inländischen Börsen einbezogenen Wertpapiere von der Ad-hoc-Publizität aufgrund der Rücksicht auf übergeordnete Marktbedürfnisse

• Teilweise wird die Ausklammerung des Freiverkehrs als unvereinbar mit Art. 1 der EG-Insiderrichtlinie angesehen, da der Freiverkehr ein von der Richtlinie erfasster (organisierter) Markt sei

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Rechtliche Gesichtspunkte

Anwendung der Insiderregelungen auch im Open Standard

• Anwendung der Regeln des Insiderrechts für den Freiverkehr• Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 WpHG zählen die im Freiverkehr

gehandelten Wertpapiere zu den Insiderpapieren• Beaufsichtigung im Hinblick auf Regeln zur Insidergesetzgebung und

Marktmissbrauch von der BaFin• Kritisiert wird in diesem Zusammenhang der fehlende Gleichlauf der

Pflicht zur Ad-hoc-Publizität im Freiverkehr mit dem Insiderhandelsverbot, das sich auf den Freiverkehr erstreckt; würde die Pflicht zur Ad-hoc-Publizität bestehen, würde sie im Zusammenspiel mit dem Insiderhandelsverbot gewährleisten, dass sich die Insiderinformationen möglichst schnell in den Wertpapierpreis auswirkt

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Ausblick

Status per heute:

• 26 Unternehmen• keine Prospektpflicht für die Notierungsaufnahme• kein eindeutiger Trend im Oktober/ November• zunehmende Tendenz zum Prospekt• positive Marktresonanz • Vergleichbarkeit mit AIM• Exitkanal für Finanzinvestoren in ein Kapitalmarktsegment mit

geringeren Anforderungen die des EU-regulierten Marktes

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Ausblick und Diskussion

• Kann der Markt Standards setzen oder müssen verschärfte verbindliche Regeln her?

• Wenn ja, wer soll diese setzen?

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Danke für Ihr Interesse !

E-mail: [email protected]

Internet: www.heylaw.de

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