IV. 2. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
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IV. 2. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges. Prüfung innerhalb der Zulässigkeit Voraussetzung für die Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Der Verwaltungsrechtsweg kann eröffnet sein aus Spezialzuweisungen ( oder: aufdrängende Sonderzuweisungen, z.B. § 126 I BBG ) - PowerPoint PPT Presentation
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