Jahrgang 1953 Ausgegeben am 7. August 1953 24. Stück · Versammlungsgesetz 1953. § 1....

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431 Jahrgang 1953 Ausgegeben am 7. August 1953 24. Stück 98. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Gesetzes über das Versammlungsrecht. 99. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes. 100. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verwaltergesetzes. 98. Kundmachung der Bundesregierung vom 19. Mai 1953, womit das Gesetz vom 15. November 1867 über das Ver- sammlungsrecht wiederverlautbart wird. Artikel I. (1) Auf Grund des § 1 des Wiederverlaut- barungsgesetzes, BGBl. Nr. 114/1947, werden in der Anlage die Bestimmungen des Gesetzes vom 15. November 1867, RGBl. Nr. 135, über das Versammlungsrecht neu verlautbart. (2) Bei der Wiederverlautbarung sind die Än- derungen und Ergänzungen berücksichtigt wor- den, die sich aus nachstehenden Rechtsvorschrif- ten ergeben: 1. der Verordnung vom 7. Juli 1876, RGBl. Nr. 101, betreffend die Umwandlung der in dem Gesetze vom 15. November 1867, RGBl. Nr. 135, über das Versammlungsrecht enthaltenen alten Maßbestimmungen; 2. dem Beschluß der Provisorischen National- versammlung vom 30. Oktober 1918, StGBl. Nr. 3 (Art. 149 des B.-VG. in der Fassung von 1929); 3. der Strafgesetznovelle vom Jahre 1932, BGBl. Nr. 241; 4. dem Bundesgesetz vom 5. November 1947, BGBl. Nr. 252, womit die Verordnung der Bundesregierung vom 13. März 1933, BGBl. Nr. 55, betreffend die Anzeigefrist für Ver- sammlungen und die Untersagung von Vereins- versammlungen, aufgehoben wird; 5. dem Bundesgesetz vom 4. Feber 1948, BGBl. Nr. 50, über die Erhöhung der Geld- strafen im Verwaltungsstrafrecht; 6. dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrens- gesetz 1950, BGBl. Nr. 172/1950. (3) Der durch Z. 2 des Beschlusses der Provi- sorischen Nationalversammlung vom 30. Ok- tober 1918, StGBl. Nr. 3, aufgehobene § 20 wird als nicht mehr geltend festgestellt. Der bis- herige § 21 ist im neuverlautbarten Gesetzes- text als § 20 bezeichnet. Artikel II. Im Hinblick auf § 15 des Behörden-Über- leitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 142/1946, sind die Aufgaben, die nach dem wiederverlautbarten Versammlungsgesetz dem Landeshauptmann zukommen, bis zum Inkraft- treten des im § 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 142/1946 angekündigten Bundes- Verfassungsgesetzes von den Sicherheitsdirek- tionen zu besorgen. Artikel III. Das wiederverlautbarte Gesetz ist als „Ver- sammlungsgesetz 1953" zu zitieren. Artikel IV. Als Tag der Herausgabe der Wiederverlaut- barung wird der Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt festgestellt. Raab Schärf Helmer Gerö Kolb Maisel Kamitz Thoma Illig Waldbrunner Gruber Anlage Versammlungsgesetz 1953. § 1. Versammlungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gestattet. § 2. (1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versamm- lung ohne Beschränkung auf geladene Gäste ver- anstalten will, muß dies wenigstens drei Tage vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Ver- sammlung der Behörde (§ 16) schriftlich an- zeigen. (2) Die Behörde hat über die Anzeige sofort eine Bescheinigung zu erteilen. (BGBl. Nr. 252/1947, § 1 Abs. 2.) 48 44

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Jahrgang 1953 Ausgegeben am 7. August 1953 24. Stück

98. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Gesetzes über das Versammlungsrecht.99. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes.

1 0 0 . Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verwaltergesetzes.

98. Kundmachung der Bundesregierungvom 19. Mai 1953, womit das Gesetzvom 15. November 1867 über das Ver-

sammlungsrecht wiederverlautbart wird.

Artikel I.(1) Auf Grund des § 1 des Wiederverlaut-

barungsgesetzes, BGBl. N r . 114/1947, werden inder Anlage die Bestimmungen des Gesetzes vom15. November 1867, RGBl. N r . 135, über dasVersammlungsrecht neu verlautbart .

(2) Bei der Wiederverlautbarung sind die Än-derungen und Ergänzungen berücksichtigt wor-den, die sich aus nachstehenden Rechtsvorschrif-ten ergeben:

1. der Verordnung vom 7. Juli 1876, RGBl.N r . 101, betreffend die Umwandlung der in demGesetze vom 15. November 1867, RGBl. N r . 135,über das Versammlungsrecht enthal tenen altenMaßbestimmungen;

2. dem Beschluß der Provisorischen Nat ional-versammlung vom 30. Oktober 1918, StGBl.N r . 3 (Art. 149 des B.-VG. in der Fassung von1929);

3. der Strafgesetznovelle vom Jahre 1932,BGBl. N r . 241;

4. dem Bundesgesetz vom 5. November 1947,BGBl. N r . 252, womit die Verordnung derBundesregierung vom 13. März 1933, BGBl.N r . 55, betreffend die Anzeigefrist für Ver-sammlungen und die Untersagung von Vereins-versammlungen, aufgehoben wird;

5. dem Bundesgesetz vom 4. Feber 1948,BGBl. N r . 50, über die Erhöhung der Geld-strafen im Verwaltungsstrafrecht;

6. dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetz 1950, BGBl. N r . 172/1950.

(3) Der durch Z. 2 des Beschlusses der Provi-sorischen Nationalversammlung vom 30. O k -tober 1918, StGBl. N r . 3, aufgehobene § 20wird als nicht mehr geltend festgestellt. Der bis-herige § 21 ist im neuverlautbarten Gesetzes-text als § 20 bezeichnet.

Artikel II.

Im Hinblick auf § 15 des Behörden-Über-leitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945, in derFassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.Nr. 142/1946, sind die Aufgaben, die nach demwiederverlautbarten Versammlungsgesetz demLandeshauptmann zukommen, bis zum Inkraft-treten des im § 1 des BundesverfassungsgesetzesBGBl. Nr. 142/1946 angekündigten Bundes-Verfassungsgesetzes von den Sicherheitsdirek-tionen zu besorgen.

Artikel III.

Das wiederverlautbarte Gesetz ist als „Ver-sammlungsgesetz 1953" zu zitieren.

Artikel IV.

Als Tag der Herausgabe der Wiederverlaut-barung wird der Tag der Kundmachung imBundesgesetzblatt festgestellt.

Raab Schärf Helmer GeröKolb Maisel Kamitz ThomaIllig Waldbrunner Gruber

Anlage

Versammlungsgesetz 1953.§ 1. Versammlungen sind nach Maßgabe der

Bestimmungen dieses Gesetzes gestattet.

§ 2. (1) Wer eine Volksversammlung oderüberhaupt eine allgemein zugängliche Versamm-lung ohne Beschränkung auf geladene Gäste ver-anstalten will, muß dies wenigstens drei Tagevor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabedes Zweckes, des Ortes und der Zeit der Ver-sammlung der Behörde (§ 16) schriftlich an-zeigen.

(2) Die Behörde hat über die Anzeige soforteine Bescheinigung zu erteilen.

(BGBl. Nr. 252/1947, § 1 Abs. 2.)

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432 Stück 24, N r . 98.

§ 3 . (1) Zu r Abhal tung von Versammlungenunter freiem Himmel ist die vorausgehende Ge-nehmigung der Behörde (§ 16) erforderlich.

(2) Das Ansuchen u m die Genehmigung obliegtdenen, welche die Versammlung veranstalten; so-wohl in diesem Ansuchen als auch in der Ge-nehmigung ist der Zweck, der O r t und die Zeitder Versammlung zu bezeichnen.

(3) Dasselbe gilt für öffentliche Aufzüge, beidenen auch der beabsichtigte Weg anzugeben ist.

(4) W i r d die Genehmigung verweigert, so ha tdas schriftlich un t e r Angabe der G r ü n d e zu ge-schehen.

§ 4. Versammlungen der Wähler zu Wah l -besprechungen, dann zu Besprechungen mi t dengewählten Abgeordneten sind von den Bestim-mungen dieses Gesetzes ausgenommen, wenn siez u r Zeit der ausgeschriebenen Wahlen u n d nichtun te r freiem H i m m e l abgehalten werden.

§ 5. Ferner sind öffentliche Belustigungen,Hochzeitszüge, volksgebräuchliche Feste oderAufzüge, Leichenbegängnisse, Prozessionen, Wal l -fahrten und sonstige Versammlungen oder Auf-züge zu r Ausübung eines gesetzlich gestattetenKultus, wenn sie in der hergebrachten A r t stat t -finden, von den Best immungen dieses Gesetzesausgenommen.

§ 6. Versammlungen, deren Zweck den Straf-gesetzen zuwiderläuft oder deren Abhal tung dieöffentliche Sicherheit oder das öffentliche W o h lgefährdet, sind v o n der Behörde zu untersagen.

§ 7. Während der Nationalrat, der Bundes-rat oder ein Landtag versammelt ist, darf andem Ort ihres Sitzes und in einem Umkreis von38 km keine Versammlung unter freiem Himmelgestattet werden.

(RGBl. Nr. 101/1876.)

§ 8. Ausländer dürfen weder als Veranstalternoch als Ordner oder Leiter einer Versammlungzur Verhandlung öffentlicher Angelegenheitenauftreten.

§ 9. An den in den §§ 2 und 3 erwähntenVersammlungen dürfen Bewaffnete nicht teil-nehmen.

§ 10. Adressen oder Petitionen, die von Ver-sammlungen ausgehen, dürfen nicht von mehrals zehn Personen überbracht werden.

§ 11. (1) Für die Wahrung des Gesetzes undfür die Aufrechterhaltung der Ordnung in einerVersammlung haben zunächst deren Leiter undOrdner Sorge zu tragen.

(2) Sie haben gesetzwidrigen Äußerungen oderHandlungen sofort entgegenzutreten. Wennihren Anordnungen keine Folge geleistet wird,ist die Versammlung durch deren Leiter aufzu-lösen.

§ 12. Der Behörde steht es frei, zu jeder Ver-sammlung der in den §§ 2 und 3 erwähnten Arteinen, nach Umständen auch mehrere Abgeord-nete zu entsenden, denen ein angemessener Platzin der Versammlung nach ihrer Wahl einge-räumt und auf Verlangen Auskunft über diePerson der Antragsteller und Redner gegebenwerden muß.

§ 13. (1) Wenn eine Versammlung gegen dieVorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird,so ist sie von der Behörde (§§ 16 und 17) zuuntersagen und nach Umständen aufzulösen.

(2) Desgleichen ist die Auflösung einer, wenn-gleich gesetzmäßig veranstalteten Versammlungvom Abgeordneten der Behörde oder, falls keinsolcher entsendet wurde, von der Behörde zuverfügen, wenn sich in der Versammlung gesetz-widrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einendie öffentliche Ordnung bedrohenden Charakterannimmt.

§ 14. (1) Sobald eine Versammlung für auf-gelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflich-tet, den Versammlungsort sogleich zu verlassenund auseinanderzugehen.

(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auf-lösung durch Anwendung von Zwangsmitteln inVollzug gesetzt werden.

§ 15. Die Anordnungen der §§ 13 und 14gelten auch für öffentliche Aufzüge.

§ 16. Unter der in diesem Gesetz erwähntenBehörde ist in der Regel zu verstehen:

a) an Orten, die zum Wirkungsbereich einerBundespolizeibehörde gehören, diese Be-hörde;

b) am Sitze des Landeshauptmannes, wennsich dort keine Bundespolizeibehörde befin-det, der Landeshauptmann;

c) an allen anderen Orten die Bezirksverwal-tungsbehörde.

§ 17. Bei dringender Gefahr für die öffent-liche Ordnung und Sicherheit ist jedoch auchjede andere Behörde, die für deren Aufrecht-erhaltung zu sorgen hat, berechtigt, eine Ver-sammlung, die gegen die Vorschriften dieses Ge-setzes veranstaltet oder abgehalten wird, zuuntersagen oder aufzulösen, wovon die nach § 16zuständige Behörde immer sogleich zu verstän-digen ist.

§ 18. Gegen alle Verfügungen der Unter-behörden kann an den Landeshauptmann undgegen jede Verfügung des letzteren an dasBundesministerium für Inneres die Berufungbinnen zwei Wochen ergriffen werden.

(AVG. 1950, §63 Abs. 5.)

§ 19. Übertretungen dieses Gesetzes sind, in-sofern darauf das allgemeine Strafgesetz keineAnwendung findet, von der Bezirksverwaltungs-behörde, im Amtsgebiet einer Bundespolizei-behörde aber von dieser Behörde, mit Arrest bis

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zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu5000 S zu ahnden.

(BGBl. Nr. 241/1932, Art. V; BGBl. Nr. 50/1948, § 1 Abs. 1 lit. b.)

§ 20. Das Bundesministerium für Inneres istmit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut.

99. Kundmachung der Bundesregierungvom 27. Mai 1953, womit das Sozialversiche-rungs-Überleitungsgesetz wiederverlautbart

wird.

Artikel I.

Auf Grund des § 1 des Wiederverlautbarungs-gesetzes, BGBl. Nr. 114/1947, wird in der Anlagedas Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz —SV-ÜG., BGBl. Nr. 142/1947, neu verlautbart.

Artikel II.

(1) Bei de r Wiederver lau tbarung sind dieÄnderungen u n d Ergänzungen der im Ar t . Ibezeichneten Rechtsvorschrift berücksichtigtworden, die sich aus den nachstehend angeführ-ten Novel len zu dieser Rechtsvorschrift ergeben,und zwar aus d e m :

1. Bundesgesetz v o m 16. Jun i 1948, BGBl.N r . 141, über die Ände rung einiger Best immun-gen des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes,BGBl. N r . 142/1947 (im folgenden als 1. Novel lez u m Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz be-zeichnet);

2. Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948,BGBl. N r . 34/1949 (2. Novel le z u m Sozialver-sicherungs-Überleitungsgesetz);

3. Bundesgesetz v o m 19. Mai 1949, BGBl.N r . 114 (3. Novel le z u m Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz) ;

4. Bundesgesetz v o m 31 . März 1950, BGBl.N r . 93 (4. Novel le z u m Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz) ;

5. Bundesgesetz vom 4. Juli 1951, BGBl.N r . 175 (6. Novel le z u m Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz) ;

6. Bundesgesetz v o m 25. Juli 1951, BGBl.N r . 190 (7. Novel le z u m Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz);

7. Bundesgesetz v o m 3. Apri l 1952, BGBl.N r . 87 (8. Novel le zum Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz).

(2) Außer den im Abs. 1 genannten Novel lensind noch die Änderungen u n d Ergänzungen derim Ar t . I bezeichneten Rechtsvorschrift berück-sichtigt worden, die sich aus den nachstehendangeführten besonderen Gesetzen abseits desStammgesetzes ergeben, und zwar aus d e m :

1. Bundesgesetz v o m 4. Juli 1947, BGBl.N r . 183 (Opferfürsorgegesetz), in der Fassungder Bundesgesetze vom 9. Februar 1949, BGBl.N r . 58, und 14. Juli 1949, BGBl. N r . 198, § 4(3. und 4. Opferfürsorgegesetznovelle);

2. Bundesverfassungsgesetz v o m 22. Apri l 1948,BGBl. N r . 70, über die vorzeitige Beendigung derim Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühne-folgen für jugendliche Personen;

3. Bundesverfassungsgesetz vom 2 1 . April 1948,BGBl. N r . 99, über die vorzeitige Beendigung derim Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühne-folgen für minderbelastete Personen;

4. Bundesgesetz vom 14. Jul i 1949, BGBl.N r . 197 (Kriegsopferversorgungsgesetz — K O V G . ,§ 113 Abs. 4 ) ;

5. Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz 1949,BGBl. N r . 276, §§ 1, 2 u n d 2 a; § 4 Abs. 1in der Fassung des Bundesgesetzes vom 15. De -zember 1951, BGBl. N r . 12/1952;

6. Bundesgesetz vom 4. Jul i 1951, BGBl.N r . 174 (Novelle zum Notarversicherungsgesetz1938, Art . I Z. 17 und 21);

7. Bundesgesetz vom 25. Juli 1951, BGBl.N r . 189 (Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz1951, § 1 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und § 6Abs. 1);

8. Bundesgesetz vom 3. Apri l 1952, BGBl.N r . 86 (1 . Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetz— 1. SV-NG. , § 34 Abs. 1 Z. 1 l i t . b und Z. 2,Abs. 2 und 3) ;

9. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1952, BGBl.N r . 96, § 30 Abs. 1 Satz 1, § 40 und § 41 Abs. 1;

10. Bundesgesetz vom 3. Juli 1952, BGBl.N r . 159 (2. Novel le zum Notarversicherungsgesetz1938, Ar t . I Z. 5);

11. Bundesgesetz v o m 12. N o v e m b e r 1952,BGBl. N r . 219, über die Führung des Bundes-haushaltes v o m 1. Jänner bis 31. Mai 1953, § 3 ,un te r Berücksichtigung des Bundesfinanzgesetzesvom 22. Apri l 1953, BGBl. N r . 49, für dasJahr 1953.

(3) Das Bundesgesetz vom 6. Dezember 1950,BGBl. N r . 2/1951 (5. Novelle zum Sozialversiche-rungs-Überleitungsgesetz), ist als durch dieBest immungen des im Abs. 1 lit. g genanntenBundesgesetzes v o m 3. Apri l 1952, BGBl. N r . 87(8. Novelle zum Sozialversicherungs-Überleitungs-gesetz), überhol t nicht berücksichtigt worden.

(4) Im § 112 Abs. 2 ist ein Hinweis auf diebesonderen Best immungen der Novelle z u mNotarversicherungsgesetz 1938, BGBl. N r . 174/1951, über die Begünstigungen für Geschädigteaus politischen oder religiösen Gründen oder ausGründen der Abs tammung, soweit sie N o t a r e be-treffen, angefügt worden. Die Best immungen desSozialversicherungs-Überleitungsgesetzes, BGBl.N r . 142/1947, sind als Abs. 1 bezeichnet worden .

(5) Durch die 7. Novelle zum Sozialversiche-rungs-Überleitungsgesetz, BGBl. N r . 190/1951(Art. I Z. 9), ist dem Abs. 1 des § 114 ein neuerSatz als Schlußsatz angefügt worden . Diehiedurch s inngemäß notwendig werdende Ände -rung de r Zi t ierung im Abs. 2 des § 114 ist beider Wiederver lautbarung vorgenommen worden .

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434 Stück 24, Nr. 99.

(C) Die Bestimmungen des § 120 Abs. 1 und 2der ursprünglichen Fassung des Sozialversiche-rungs-Überleitungsgesetzes über das Inkraft-treten sind im § 120 Abs. 1 zusammengefaßtwiederverlautbart worden. Im Abs. 2 des § 120sind die Zeitpunkte des Inkrafttretens derspäteren Änderungen des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes wiederverlautbart worden.Abs. 5 des § 120 ist unter Bedachtnahme auf dieÄnderungen und Ergänzungen, die dieser Absatzdurch Art. I Z. 25 der 3. Novelle zum Sozial-versicherungs-Überleitungsgesetz, BGBl. Nr. 114/1949, durch Art. I Z. 12 der 7. Novelle zumSozialversicherungs-Überleitungsgesetz, BGBl.Nr. 190/1951, und durch § 34 Abs. 1 Z. 2des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes,BGBl. Nr. 86/1952, erfahren hat, wiederverlaut-bart worden, wobei die Zeitpunkte des Außer-krafttretens der dort bezogenen Bestimmungenbei den einzelnen Bestimmungen angegebenworden sind. Die Abs. 6 und 7 des § 120 sindneu angefügt worden.

(7) Im übrigen sind die Bestimmungen deswiederverlautbarten Gesetzes, die als nicht mehrgeltend festgestellt werden, im Texte der Wie-derverlautbarung bezeichnet worden.

Artikel III.

Das wiederverlautbarte Gesetz ist als „Sozial-versicherungs-Überleitungsgesetz 1953 (SV-ÜG.1953)" zu bezeichnen.

Artikel IV.

Als Tag der Herausgabe der Wiederverlaut-barung wird der Tag der Kundmachung imBundesgesetzblatt festgestellt.

Raab Schärf Helmer GeröKolb Maisel Kamitz Thoma

Illig Gruber

Anlage.

Sozialversicherungs-Überleitungs-gesetz 1953 (SV-ÜG. 1953).

§ 1. (1) Bis zu r Neuges ta l tung des österreichi-schen Sozialversicherungsrechtes bleiben auf demGebiete der Sozialversicherung die bisherigenVorschrif ten nach dem Stande v o m 9. Apr i l 1945m i t den Ä n d e r u n g e n u n d Ergänzungen , die sichaus den Bes t immungen dieses Bundesgesetzes u n daus sonstigen Bes t immungen des neuen österreichi-schen Rechtes, ferner aus § 1 R - Ü G . , StGBl.N r . 6/1945, ergeben, als vorläufiges österreichi-sches Recht in Gel tung.

(2) Das Bundesangestel l ten-Krankenversiche-rungsgesetz 1937, BGBl. N r . 94, wi rd m i t denÄnde rungen , die sich nach d e m vor l iegenden Bun-

desgesetz und nach sonstigen Vorschriften desneuen österreichischen Rechtes ergeben, seinemganzen Inha l te nach wieder in Kraft gesetzt. So-wei t das Bundesangestel l ten-Krankenvers iche-rungsgesetz auf Bes t immungen des Bundes-gesetzes, betreffend die gewerbliche Sozial-versicherung, Bezug nimmt, sind die an derenStelle ge t re tenen Vorschrif ten in der jeweils gel-t enden Fassung s inngemäß heranzuz iehen .

(3) Das Notarvers icherungsgesetz 1938,BGBl. N r . 2, wird m i t Ausnahme der Be-s t immungen über die Kranken- und Arbeits-losenversicherung, und zwar mit den Änderungen,die sich nach dem vorliegenden Bundesgesetz undnach sonstigen Vorschriften des neuen österreichi-schen Rechtes ergeben, wieder in Kraft gesetzt.Abs. 2 zweiter Satz gilt entsprechend.

(4) Die Versicherung der Bediensteten derdem internat ionalen Verkehr auf Flüssen, Seenu n d auf dem Meere dienenden Schiffahrtsunter-nehmungen, die vorwiegend auf Schiffen,Schleppern u. dgl. ihren Dienst versehen, wirddurch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

(5) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzesgelten, soweit ausdrücklich nicht anderes be-s t immt ist, nicht für die Arbeitslosenversiche-rung.

A b s c h n i t t I.

Versicherungsträger (Verbände).

§ 2. (1) Als Träger der Unfall-, Alters-, Inva-liditäts- und Hintenbliebenenversicherung werdenerrichtet:

1. die Allgemeine Unfallversicherungsanstaltmit dem Sitz in Wien für die Unfallversicherungder im Gebiete der Republik Österreich dieserVersicherung unterliegenden Personen, soweitnicht die unter Z. 4, 5 und 7 genannten Ver-sicherungsanstalten versicherungszuständig sindoder die Eigenunfallversicherung nach Abs. 3Platz greift,

2. die Angestelltenversicherungsanstalt mit demSitz in Wien für die Angestellten(Pensions)ver-sicherung der im Gebiete der Republik Österreichdieser Versicherung unterliegenden Personen, so-weit nicht die unter Z. 7 genannte Versiche-rungsanstalt versicherungszuständig ist,

3. die Allgemeine Invalidenversicherungsanstaltmit dem Sitz in Wien für die Invalidenversiche-rung der im Gebiete der Republik Österreichdieser Versicherung unterliegenden Personen, so-weit nicht die unter Z. 4 und 5 genanntenVersicherungsanstalten versicherungszuständigsind,

4. die Land- und Forstwirtschaftliche Sozial-versicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien fürdie landwirtschaftliche Unfallversicherung der imGebiete der Republik Österreich dieser Versiche-rung unterliegenden Personen und für die In-validenversicherung der dieser Versicherung im

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Gebiete der Republik Österreich unterliegenden,den Landwirtschaftskrankenkassen zugehörigenPersonen,

5. die Versicherungsanstalt der österreichischenEisenbahnen mi t dem Sitz in Wien für die U n -fall- und Invalidenversicherung der im Gebieteder Republik Österreich diesen Versicherungenunterliegenden Bediensteten der dem öffentlichenVerkehr dienenden Eisenbahnen (Straßenbahnen),ihrer Eigenbetriebe und ihrer Hilfsanstalten so-wie der Bediensteten der Schlaf- und Speise-wagenbetriebe und der Bediensteten der Versiche-rungsanstalt selbst, soweit nicht die Eigenunfall-versicherung nach Abs. 3 Platz greift,

6. die Bergarbeiterversicherungsanstalt mi t demSitz in Graz für die knappschaftliche Renten-versicherung der im Gebiet der Republik Öster-reich dieser Versicherung unterliegenden Per-sonen,

7. die Versicherungsanstalt des österreichischenNotariates mi t dem Sitz in Wien für die Unfall-und Pensionsversicherung der No ta re und Nota -riatskandidaten.

(2) Die Bergarbeiterversicherungsanstalt ist auchTrägerin der knappschaftlichen Krankenversiche-rung. Die Versicherungsanstalt der österrei-chischen Eisenbahnen ist auch Träger in der Kran-kenversicherung der dieser Versicherung unter-liegenden, im Abs. 1 unter Z. 5 bezeichnetenBediensteten, mit Ausnahme der bei der Betriebs-krankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe Ver-sicherten; sie ist ferner Trägerin der Krankenver-sicherung der dieser Versicherung unterliegendenPersonen, die nach dem Stande der Vorschriftenvom 12. März 1938 zur damaligen „Krankenkasseder österreichischen Bundesbahnen" zuständigwären.

(3) Die Gemeinde Wien bleibt Träger in derEigenunfallversicherung für die auch kranken-versicherungspflichtigen, der allgemeinen Unfall-versicherung unterliegenden Bediensteten ihrerHoheitsverwaltung und ihrer Eigenbetriebe. Sieist weiter Trägerin der Unfallversicherung fürdie auch krankenversicherungspflichtigen Be-diensteten ihrer Verkehrsunternehmungen, Elek-trizitäts-, Gas- und Wasserwerke.

§ 3. (1) Die Land- und ForstwirtschaftlicheSozialversicherungsanstalt ha t für die Unfall-und Invalidenversicherung getrennt Rechnung zulegen und statistische Nachweisungen zu erstellen.Gemeinsame Einnahmen und Ausgaben sind aufdie genannten Versicherungen nach Richtlinienaufzuteilen, die das Bundesministerium für sozialeVerwaltung nach Anhörung der Versicherungsan-stalt erläßt.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Unfall-,Invaliden- und Krankenversicherung bei derVersicherungsanstalt der österreichischen Eisen-bahnen und für die knappschaftliche Renten-

und Krankenversicherung bei der Bergarbeiter-versicherungsanstalt.

§ 4. (1) Die im § 2 Abs. 1 unter Z. 1,3 und 4 genannten Anstalten besorgen ihre Ge-schäfte durch je eine Hauptstelle am Sitze derAnstalt für das gesamte Gebiet der RepublikÖsterreich und durch Landesstellen. Bei der All-gemeinen Unfallversicherungsanstalt und beider Allgemeinen Invalidenversicherungsanstaltwerden Landesstellen in Wien für die StadtWien und die Länder Niederösterreich undBurgenland, in Linz für das Land Oberösterreich,in Salzburg für die Länder Salzburg, Tirol undVorarlberg und in Graz für die Länder Steier-mark und Kärnten errichtet. Die Hauptstelle unddie Landesstelle in Wien können bei jeder dieserbeiden Anstalten zu einer Bürogemeinschaft ver-einigt werden. Bei der Land- und Forstwirt-schaftlichen Sozialversicherungsanstalt werdenLandesstellen nach Bedarf, in der Regel amSitz einer jeden Landwirtschaftskrankenkasseerrichtet; der Sprengel dieser Landesstellen wirddurch die Satzung festgesetzt. Die Landesstellender Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialver-sicherungsanstalt können mit den örtlich inBetracht kommenden Landwirtschaftskranken-kassen zu einer Bürogemeinschaft vereinigtwerden; hiezu bedarf es übereinstimmenderBeschlüsse der betreffenden Versicherungsträger.

<2) Die Landesstellen haben folgende Auf-gaben zu besorgen:

a) Entgegennahme von Leistungsanträgen;b) Feststellung der Leistungen des Heilver-

fahrens und Durchführung des Heilverfah-rens; Mitwirkung an der Feststellung allerübrigen Leistungen und Vorlage der Lei-stungsanträge an den zur Entscheidungzuständigen Verwaltungskörper;

c) Standesführung und Kontrolle der imSprengel der Landesstelle wohnenden Ren-tenempfänger;

d) Vertretung der Anstalt bei den für ihrenSprengel in Betracht kommenden Schieds-gerichten und Landeshauptmännern sowiebei anderen Behörden für die in Betrachtkommenden Länder;

e) Überwachung der Krankenkassen hinsicht-lich der Einhebung und Abfuhr der Bei-träge zur Unfall- und Alters(Invaliditäts)-versicherung und Mitwirkung bei der Ab-fuhr und Abrechnung der als Zuschlägezur Grundsteuer eingehobenen Beiträgezur landwirtschaftlichen Unfallversiche-rung;

f) vorläufige Veranlagung der Vermögens-bestände aus den Beitragseingängen;

g) Verwaltung der im Sprengel der Landes-stelle befindlichen anstaltseigenen Kran-kenhäuser, Heilanstalten, Erholungs- und

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Genesungsheime und ähnlichen Einrich-tungen sowie Einweisung in diese;

h) Mitwirkung bei der Durchführungder Unfallverhütungsvorschriften, bei ihrerÜberwachung durch Besichtigung derBetriebe und bei der Vorsorge für ersteHilfeleistung bei Verletzungen;

i) Mitwirkung bei der Durchführung derBerufsfürsorge im Rahmen der Unfallver-sicherung;

j) Durchführung der Personalangelegenheitender Bediensteten der Landesstelle.

Die Satzung kann den Landesstellen auch nochandere Aufgaben zuweisen.

(3) Die örtliche Zuständigkeit der Landes-stellen richtet sich nach dem Beschäftigungsorte,bei freiwillig Versicherten nach dem Wohnortedes Versicherten.

§ 5. (1) Als Träger der Krankenversicherungbleiben bestehen:

1. die Allgemeinen Ortskrankenkassen;

2. die Landkrankenkassen;

3. die Betriebskrankenkassen, soweit sie be-reits am 12. März 1938 mit dem Sitz im Ge-biete der Republik Österreich bestanden haben,von den Betriebskrankenkassen der Bedienstetender dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisen-bahnen jedoch nur die Betriebskrankenkasse derWiener Verkehrsbetriebe; überdies die Betriebs-krankenkasse der Austria Tabakwerke-AG.;

4. die Meisterkrankenkassen mit Ausnahmeder Meisterkrankenkasse der Lastenfuhrwerkerin Wien und der Krankenkasse der Handels-agenten und Handelsmakler in Wien.

Die Allgemeinen Ortskrankenkassen werdenin Gebietskrankenkassen und die Landkranken-kassen in Landwirtschaftskrankenkassen umbe-nannt.

(2) Die nach Abs. 1 bestehen bleibendenKrankenkassen behalten unbeschadet der Vor -schriften der Abs. 3 bis 8 sowie der §§ 6 und7 ihren Wirkungsbereich. Das Bundesministe-r ium für soziale Verwaltung kann eine Be-triebskrankenkasse auf deren Antrag nach An-hörung der in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung der Arbeit-(Dienst)nehmer und Arbeit(Dienst)geber und derfür die Übernahme der Versicherten in Betrachtkommenden Gebietskrankenkasse (Gebietskran-kenkassen) aus einem wichtigen Grund als auf-gelöst erklären. Es hat hiebei die erforderlichenAnordnungen bezüglich des Rechts-, Vermö-gens- und Mitgliederüberganges zu treffen.

(3) Zur Durchführung der Krankenver-sicherung der Rentner der Angestellten- (Pen-

sions-) u n d Invalidenversicherung, die aufGrund ihrer letzten Beschäftigung einer Land-wirtschaftskrankenkasse zugehörten, werden dieLandwirtschaftskrankenkassen, zur Durchführungder Krankenversicherung der Rentner , die dieRente von der Versicherungsanstalt der öster-reichischen Eisenbahnen beziehen, die Versiche-rungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen be-rufen; die örtliche Zuständigkeit richtet sich inder Krankenversicherung der Rentner nach demW o h n o r t des Rentners .

(4) Den Trägern der Krankenversicherung ob-liegt es, für die Gewährung der Krankenpflege,insbesondere der ärztlichen Behandlung der Ver-sicherten und ihrer Familienangehörigen, aus-reichend Vorsorge zu treffen. Zur Erfüllungdieser Aufgabe sind sie berechtigt, Kranken-häuser, Apotheken und sonstige Einrichtungender Krankenpflege nach Maßgabe der hiefür gel-tenden gesetzlichen Vorschriften zu errichten, zuerwerben und zu betreiben.

(5), Bei der Gewährung von Pflege in Heil-(Kur)anstalten, Erholungs- und Genesungshei-men haben die in Betracht kommenden Trägerder Kranken- und Rentenversicherung einver-nehmlich vorzugehen; sie haben sich hiebei be-stehender gemeinsamer Einrichtungen des Haup t -verbandes der österreichischen Sozialversiche-rungsträger (§ 9 Abs. 3 lit. f) zu bedienen.

(6) Das Bundesministerium für soziale Ver-waltung wird ermächtigt, durch Verordnung denörtlichen Wirkungsbereich der Träger derKrankenversicherung an den verfassungsrechtlichgeltenden Gebietsumfang der Länder anzupassen.

(7) Für das Gebiet des Landes Burgenlandwerden mi t dem Sitz in Eisenstadt eine Gebiets-krankenkasse mi t dem sachlichen Wirkungs-bereich einer Allgemeinen Ortskrankenkasse undeine Landwirtschaftskrankenkasse mi t dem sach-lichen Wirkungsbereich einer Landkrankenkasseerrichtet. Den Zei tpunkt der Errichtung be-s t immt das Bundesministerium für soziale Ver-waltung nach Anhörung der beteiligten Landes-hauptmänner .

(8) Die Beamtenkrankenfürsorgeanstalt derAlpen- und Donau-Reichsgaue wird als Kranken-versicherungsanstalt der Bundesangestellten T rä -ger der Krankenversicherung der Personen, diedieser nach dem Bundesangestellten-Kranken-versicherungsgesetz 1937 und nach später er-lassenen Verfügungen (§ 54) zugehören. Sie be-sorgt ihre Geschäfte durch die Hauptgeschäfts-stelle und durch Landesgeschäftsstellen. DasNähere über die Errichtung der Landesgeschäfts-stellen und ihre Aufgaben bestimmt die Sat-zung.

§ 6. (1) Aufgelöst werden:1. die nach den bisher in Geltung gestandenen

Vorschriften für die Unfall-, Invaliden-, Ange-

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stellten- (Pensions-) und knappschaftliche Renten-versicherung zuständigen Versicherungsträger,die ihren Sitz im Gebiete der Republik Öster-reich haben;

2. die zwischenweilig für die unter Z. 1genannten Versicherungen und für die Kranken-versicherung von der Staats(Bundes)regierung,den Besatzungsbehörden oder den Landesbehör-den geschaffenen Einrichtungen;

3. die Betriebskrankenkassen der Bedienstetender österreichischen Eisenbahnen (Straßenbahnen)mit Ausnahme der Betriebskrankenkasse derWiener Verkehrsbetriebe;

4. die Betriebskrankenkassen, die nicht bereitsam 12. März 1938 mit dem Sitz im Gebiete derRepublik Österreich bestanden haben, mit Aus-nahme der Betriebskrankenkasse der AustriaTabakwerke-AG.;

5. die Innungskrankenkasse der Fleischer undPferdefleischer in "Wien.

(2) Im Gebiete der Republik Österreich er-richtete Sektionen, Zweigstellen, Geschäftsstellenu. dgl. v o n Versicherungsträgern (Verbänden),die ihren Sitz außerhalb dieses Gebietes haben,werden aufgelassen. Dies gilt auch für die Aus-führungsbehörden der Unfallversicherung.

(3) Die Meisterkrankenkasse der Lastenfuhr-werker in Wien wird mit der Meisterkranken-kasse des Handwerks für Wien, die Krankenkasseder Handelsagenten und Handelsmakler in Wienmit der Krankenkasse der Buchkaufmannschaftin Wien vereinigt.

§ 7. Die bisherigen Vorschriften über die Ge-meinschaftsaufgaben der Krankenversicherungwerden aufgehoben. Die Gebietskrankenkassen,die Landwirtschaftskrankenkassen und die Be-triebskrankenkassen werden ausschließlich Trägeraller Aufgaben der Krankenversicherung. Heil-(Kur)anstalten, Erholungs- und Genesungsheimeund ähnliche Einrichtungen können sowohl vonden Trägern der Krankenversicherung wie auchvon den Trägern der Rentenversicherung errich-tet, erworben und betrieben werden. Das gleichegilt für die Durchführung der vorbeugendenGesundheitsfürsorge und die Beteiligung an derBevölkerungs- und Gesundheitspolitik. § 369 bAbs. 4 der Reichsversicherungsordnung u n ddie auf Grund dieser Vorschriften erlassenenDurchführungsbestimmungen werden aufgehoben.

§ 8. (1) Die Meisterkrankenkassen werden zueinem Verband der Meisterkrankenkassen zusam-mengeschlossen. Ihm obliegen die im § 5 a desBundesgesetzes, BGBl. N r . 547/1935, in derFassung der Bundesgesetze, BGBl. N r . 4 6 6 /1936 und 449/1937, bezeichneten Aufgaben, so-weit nicht hiefür gemäß § 9 der Hauptverbandder österreichischen Sozialversicherungsträger zu-ständig ist.

(2) Im Gebiete der Republik Österreich errich-tete Landesstellen u. dgl. von Verbänden, dieihren Sitz außerhalb dieses Gebietes hat ten, wer-den aufgelassen.

§ 9. (1) Alle Sozialversicherungsträger, dieMeisterkrankenkassen über ihren Verband, wer-den zum Hauptverband der österreichischenSozialversicherungsträger zusammengefaßt. (BGBl.Nr. 141/1948, Art. 1 Z. 1.)

(2) Dem Hauptverband obliegt es, die allge-meinen Interessen der Sozialversicherung wahr-zunehmen und die Träger der Sozialversicherung(den Verband der Meisterkrankenkassen) in ge-meinsamen Angelegenheiten zu vertreten.

(3) Ihm obliegt insbesondere

a) die Entwicklung der Sozialversicherung inihren Beziehungen zur Volkswirtschaftständig zu überwachen und Anträge zustellen, die zur Erhaltung der dauerndenLeistungsfähigkeit der Sozialversicherungohne Überlastung der Volkswirtschaft er-forderlich erscheinen;

b) in wichtigen und grundsätzlichen Fragender Sozialversicherung Gutachten zu er-statten;

c) für alle Sozialversicherungsträger (den Ver-band der Meisterkrankenkassen) bindendeRichtlinen zur Regelung der dienst-, be-soldungs- und pensionsrechtlichen Verhält-nisse der Sozialversicherungsbedienstetenaufzustellen;

d) Einrichtungen zur fachlichen Schulung derSozialversicherungsbediensteten zu schaffen;

e) eine Fachzeitschrift herauszugeben;

f) im Einvernehmen mit den in Betrachtkommenden Versicherungsträgern (demVerbande der Meisterkrankenkassen) ge-meinsame Einrichtungen zur zweckmäßigenAusnützung und wirtschaftlichen Betriebs-führung der den angeschlossenen Versiche-rungsträgern (dem Verbande der Meister-krankenkassen) gehörigen Krankenhäuser,Heilanstalten, Erholungs- und Genesungs-heime und ähnlichen Einrichtungen sowieeine gemeinsame Einrichtung für die Re-taxierung von Rezepten zu schaffen;

g) die Statistik der Sozialversicherung nachden Weisungen des Bundesministeriumsfür soziale Verwaltung zu besorgen;

h) den Versicherungsträgern Rechtsschutz inStreitfällen, die für die Sozialversicherungvon grundsätzlichem Interesse sind, zu ge-währen;

i) Erhebungen, Umfragen, Enqueten u. dgl.in Angelegenheiten der Sozialversicherung,ferner Tagungen (Kongresse) und Fachaus-

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stellungen zu veranstalten und die Sozial-versicherung gegenüber ähnlichen ausländi-schen Einrichtungen zu vertreten;

k) Richtlinien über die ökonomische Ver-schreibweise von Arznei- und Heilmittelnsowie Heilbehelfen aufzustellen; (BGBl.Nr. 114/1949, Art. I Z. 1.)

l) ein Verzeichnis der für Rechnung derSozialversicherungsträger zugelassenenArzneispezialitäten herauszugeben. (BGBl.Nr. 114/1949, Art. I Z. 1.)

(4) Der Hauptverband setzt die Verpflegs-kosten für die Unterbr ingung von Versichertenin den im Abs. 3 lit. f bezeichneten Ein-richtungen fest, wenn zwischen dem betriebfüh-renden und dem einweisenden Versicherungs-träger keine Vereinbarung über diese Kostenzustande kommt .

(5) Bei Aufstellung der Richtlinien nach Abs. 3lit. c ha t der Vorstand des Hauptverbandes imEinverständnis m i t dem Überwachungsausschußvorzugehen. K o m m t ein solches Einverständnisnicht zustande, so ist § 32 Abs. 6 entsprechendanzuwenden. Die gemäß Abs. 3 lit. c und k auf-gestellten Richtlinien und die Herausgabe einesArzneispezialitätenverzeichnisses gemäß Abs. 3lit. 1 bedürfen der Zus t immung des Bundes-ministeriums für soziale Verwaltung und sind inder „Wiener Zei tung" zu verlautbaren. (BGBl.Nr. 114/1949, Art. I Z. 2 und BGBl. Nr. 8711952, Art. I Z. 1.)

(G) Die Träger der Sozialversicherung (derVerband der Meisterkrankenkassen) können denAbschluß von Kollektivverträgen zur Regelungder dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichenVerhältnisse für alle ihre Bediensteten oder fürGruppen ihrer Bediensteten dem Hauptverbandder österreichsichen Sozialversicherungsträgerübertragen. Bei Abschluß der Kollektivverträgesind die Richtlinien gemäß Abs. 3 lit. c zu be-achten. (BGBl. Nr. 87/1952, Art. I Z . 2.)

§ 10. (1) Die in den §§ 2 und 5 genanntenVersicherungsträger und die in den §§ 8 und 9genannten Verbände haben Rechtspersönlichkeit.Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist das sachlichzuständige Gericht ihres Sitzes. Sie sind berech-tigt, das Wappen de r Republik Österreich inStempeln, Drucksorten u n d Aufschriften zuführen.

(2) Abs. 1 gilt auch für zwischenweilige Ein-richtungen der Sozialversicherung (§ 6 Abs. 1Z. 2).

(3) Alle Aufgaben und Befugnisse, die nachden als vorläufiges österreichisches Recht weiter-geltenden bisherigen Vorschriften Versicherungs-trägern obliegen, gehen, soweit nicht in diesemBundesgesetz ausdrücklich anderes bestimmt ist,

auf die in den §§ 2 und 5 genannten Versiche-rungsträger irrt Rahmen des ihnen in diesemBundesgesetz zugewiesenen Wirkungsbereichesüber.

§ 11 . (1) Soweit der gesamte inländische ö r t -liche und sachliche Wirkungsbereich des aufge-lösten Versicherungsträgers (§ 6) auf einen ein-zigen österreichischen Versicherungsträger über-tragen wird, geht das im Inlande befindlicheVermögen (die gesamten Rechte und Verbind-lichkeiten) auf diesen über. Andernfalls habendie Versicherungsträger, auf die der Wirkungs-bereich des aufgelösten Trägers aufgeteilt wird,Übereinkommen über die Aufteilung des im In-land befindlichen Vermögens zu treffen. DieÜbereinkommen bedürfen der Genehmigung desBundesministeriums für soziale. Verwaltung.Dieses entscheidet, wenn ein Übereinkommennicht zustande kommt , über die Aufteilung desVermögens auf Antrag eines der beteiligten Ver-sicherungsträger. Es kann auch nach Anhörungdes Hauptverbandes der österreichischen Sozial-versicherungsträger Richtlinien für die Aufteilungerlassen.

(2) Die Geschäfte des aufgelösten Versiche-rungsträgers wickelt in den Fällen des Abs. 1Satz 1 der übernehmende österreichische Ver -sicherungsträger ab , in den Fällen des Abs. 1Satz 2 best immen die beteiligten Versicherungs-träger einvernehmlich den abwickelnden Ver -sicherungsträger. K o m m t ein E invernehmen nichtzustande, so bes t immt das Bundesminister ium fürsoziale Verwal tung den abwickelnden Versiche-rungsträger.

(3) Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 geltenentsprechend bei Änderungen im örtlichen odersachlichen Wirkungsbereiche bestehenbleibenderoder neuerrichteter Versicherungsträger.

§ 12. (1) Auf dem Gebiete der Republ ik Öster-reich befindliche Vermögenschaften und Vermögens-rechte von Versicherungsträgern, die bis zum9. Apr i l 1945 in diesem Gebiete eine Sozialver-sicherung nach reichsrechtlicher Vorschrift durch-geführt haben, deren Sitz aber außerhalb diesesGebietes gelegen war, werden auf diejenigenösterreichischen Versicherungsträger über t ragen,auf die der örtliche und sachliche Wirkungsbereichder ersteren übergeht ; hiebei gilt für die Auf-teilung un te r mehreren beteiligten Versicherungs-t rägern § 11 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und hinsicht-lich der Verwal tung dieser Vermögenschaften bisz u r Auftei lung § 11 Abs. 2 entsprechend. DieAllgemeine Unfallversicherungsanstalt h a t ausden ih r über t ragenen Vermögenschaften undVermögensrechten einen angemessenen Ver -mögensteil der Bergarbeiterversicherungsanstaltzum Zwecke der Einr ichtung eines Erholungs-und Genesungsheimes der bei der Bergarbeiter-versicherungsanstalt Versicherten zu überlassen.

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(2) Versicherungsträger, auf die der örtlicheoder sachliche Wirkungsbereich von Versiche-rungsträgern mi t dem Sitz außerhalb des Ge-bietes der Republik Österreich ganz oder zumTeile übergeht, sind ermächtigt, Beitragsforde-rungen, die sich auf die zwischen dem 10. O k t o -ber 1944 und dem 10. April 1945 liegenden Zeit-räume beziehen, gegen Schuldner mi t demWohnsi tz (Sitz) im Gebiete der Republik Öster-reich geltend zu machen und einzubringen. Siehaben andererseits Leistungen, hinsichtlich derendie Leistungspflicht nach den §§ 55 bis 57 auf sieübergegangen ist, festzustellen, soweit sie auf diezwischen dem 10. Oktober 1944 u n d dem10. April 1945 liegenden Zeiträume entfallen,und auf solche Zeiträume entfallende Beträge vonLeistungen an die Berechtigten zu einbringen. Siehaben auch Forderungen von Ärzten, Kranken-häusern, Apotheken und sonstigen Erfüllungs-gehilfen, ferner Forderungen auf Rückzahlungungebührlich entrichteter Beiträge und Forde-rungen auf Dienstbezüge und Ruhe(Versorgungs)-genüsse von Bediensteten der Versicherungs-träger für Zei t räume zwischen dem 10. Oktober1944 u n d dem 10. Apri l 1945 zu begleichen,vorausgesetzt, daß der Forderungsberechtigteseinen Sitz (Wohnsitz) im Inland ha t und, sofernes sich nicht u m eine juristische Person handelt ,österreichischer Staatsbürger ist. Derartige Forde-rungen sind jedoch nu r insoweit z u begleichen,als sie nach Erfüllung der Leistungsverpflich-tungen gegenüber Versicherten oder Renten-berechtigten in den übernommenen Vermögen-schaften und Vermögensrechten Deckung finden.

§ 13. (1) Die nach den § § 1 1 und 12 sich voll-ziehende Übernahme von Vermögenschaften undVermögensrechten und Erfüllung von Verbind-lichkeiten erfolgt unbeschadet der seinerzeitigenzwischenstaatlichen. Auseinandersetzung.

(2) Die Grundlage für die aus den Bestim-mungen dieses Bundesgesetzes sich ergebendenbücherlichen Eintragungen bildet eine vom Bun-desministerium für soziale Verwaltung über denRechtsübergang ausgestellte Bestätigung.

(3) Die Bestimmungen der §§ 11 bis 13 sind aufVerbände entsprechend anzuwenden.

A b s c h n i t t II.

Arten und Bildung der Verwaltungskörper derVersicherungsträger (Verbände).

§ 14. (1) Als Verwaltungskörper der Versiche-rungsträger werden, soweit in den Abs. 2 und 3nicht anderes bestimmt ist, bestellt:

die Hauptversammlung, der Vorstand und derÜberwachungsausschuß,

überdies bei den im § 2 Abs. 1 unter Z. 1bis 4 und 6 genannten Versicherungsanstalten

Rentenausschüsse und soweit bei diesen Anstaltengemäß § 4 Abs. 1 Landesstellen errichtet wer-den, am Sitze dieser Landesstellen, Landesstellen-ausschüsse.

(2) Auf die Krankenversicherungsanstalt derBundesangestellten sind die Bestimmungen derAbschnitte II und III mi t folgender Maßgabeanzuwenden:

1. Als Verwaltungskörper der Anstalt werdender Hauptvors tand, der Überwachungsausschußund für das Gebiet einer jeden Landesgeschäfts-stelle ein Landesvorstand bestellt;

2. die Zahl der Mitglieder des Hauptvors tan-des beträgt 35, des Überwachungsausschusses 10,der der Landesvorstände bei einer Landes-geschäftsstelle mi t einem durchschnittlichen Mit-gliederstand bis zu 50.000 zehn, von mehr als50.000 bis zu 100.000 fünfzehn, von mehr als100.000 zwanzig;

3. bei der Bestellung der Dienstgebervertreterin den Verwaltungskörpern der Anstalt ha t dasBundesministerium für soziale Verwaltung dasEinvernehmen mit dem Bundesministerium fürFinanzen, der Landeshauptmann das Einver-nehmen mi t der Finanzlandesbehörde herzu-stellen. K o m m t ein Einvernehmen zwischen demLandeshauptmann u n d der Finanzlandesbehördenicht zustande, so beruft auf Antrag einer dieserbeiden Stellen das Bundesministerium für sozialeVerwaltung im Einvernehmen mit dem Bundes-ministerium für Finanzen die Dienstgeber-vertreter.

(3) Für die Versicherungsanstalt des österreichi-schen Notariates gelten an Stelle der Bestimmun-gen der Abschnitte I I und I I I die einschlägigenVorschriften des Notarversicherungsgesetzes 1938,BGBl. Nr . 2, in der Fassung der Novelle, BGBl.Nr . 174/1951. (BGBl. Nr. 174/1951:)

(4) Als Verwal tungskörper der Verbände (§§ 8und 9) werden der Vors tand und der Über -wachungsausschuß, beim H a u p t v e r b a n d der öster-reichischen Sozialversicherungsträger überdiesSektionsausschüsse bestellt. Sektionsausschüssesind für folgende Gruppen von Versicherungs-t rägern zu err ichten:

a) für die Träger der Krankenversicherungmi t Ausnahme der Landwirtschaftskran-kenkassen, der Meisterkrankenkassen u n dder Krankenversicherungsanstalt der Bun-desangestellten,

b) für die Landwirtschaftskrankenkassen,

c) für die Träger der Unfallversicherung,

d) für die Träger der Invaliden-, Angestellten-(Pensions)- und knappschaftlichen Renten-versicherung.

Page 10: Jahrgang 1953 Ausgegeben am 7. August 1953 24. Stück · Versammlungsgesetz 1953. § 1. Versammlungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gestattet. § 2. (1) Wer

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§ 15. (1) Rentenausschüsse werden bei den im§ 2 Abs. 1 unter Z. 1, 3 und 4 genanntenVersicherungsanstalten am Sitze jeder Landes-stelle mit dem örtlichen Wirkungsbereich derLandesstelle errichtet. Bei der Land- und Forst-wirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt kön-nen gemeinsame Rentenausschüsse für die Spren-gel mehrerer Landesstellen errichtet werden. Beiden im § 2 Abs. 1 unter Z. 2 und 6 genanntenVersicherungsanstalten werden Rentenausschüsseam Sitze dieser Anstalten für das gesamte Gebietder Republik Österreich errichtet.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der einzelnenRentenausschüsse am Sitze der Landesstellen rich-tet sich nach dem letzten Beschäftigungsorte desVersicherten, bei Versicherungsberechtigten nachderen letztem Wohnor te .

§ 16. (1) Die Verwaltungskörper bestehen, so-weit das Gesetz nicht anderes vorschreibt, ausVertre tern der Arbeit(Dienst)nehmer und derArbeit(Dienst)geber (Versicherungsvertreter).

(2) Versicherungsvertreter können nur öster-reichische Staatsbürger sein, die nicht vom Wahl-recht in die gesetzgebende Körperschaft ausge-schlossen sind, am Tage der Berufung das 24. Le-bensjahr vollendet, ihren Wohn- , Beschäftigungs-ort oder Betriebssitz im Sprengel des Versiche-rungsträgers (Verbandes) haben und seit minde-stens sechs Monaten in Österreich als Arbeit-(Dienst)nehmer oder Unternehmer tätig sind.Unte r den gleichen Voraussetzungen können auchBevollmächtigte von Arbeit(Dienst)gebern sowieVorstandsmitglieder und Bedienstete öffentlich-rechtlicher Interessenvertretungen sowie vonOrganisationen der Arbeit(Dienst)nehmer undArbeit(Dienst)geber Versicherungsvertreter sein.

(3) Die Versicherungsvertreter müssen, soweites sich nicht um Vorstandsmitglieder und Be-dienstete öffentlich-rechtlicher Interessenvertre-tungen oder von Organisationen der Arbeit-(Dienst)nehmer und Arbeit(Dienst)geber handelt,im Zei tpunkt ihrer Entsendung dem betref-fenden Versicherungsträger, beziehungsweiseder betreffenden Landesstelle als Versicherungs-pflichtige oder Arbeit(Dienst)geber von solchenoder als Versicherungsberechtigte angehören.

(4) Die Mitglieder der Verwaltungskörper ver-sehen ihr A m t als Ehrenamt. Ihnen können Ent-schädigungen gewährt werden, deren H ö h e derVorstand festsetzt. Das Bundesministerium fürsoziale Verwaltung kann hiefür nach Anhörungdes Hauptverbandes der österreichischen Sozial-versicherungsträger einheitliche Grundsätze auf-stellen und für verbindlich erklären.

(5) Personen, über deren Vermögen der Kon-kurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet ist,sind vom Amte eines Versicherungsvertretersausgeschlossen.

(6) Bedienstete der Versicherungsträger (Ver-bände) sowie Personen, die mit diesen Stellen inregelmäßigen geschäftlichen Beziehungen stehen,können nicht Versicherungsvertreter sein.

§ 17. (1) Soweit nicht die Behörde dazu be-rufen ist, verpflichtet der Obmann, beziehungs-weise der vorläufige Verwalter (§ 43) die Ver-sicherungsvertreter beim Antri t t ihres Amtes aufGehorsam gegen die Gesetze der Republik Öster-reich, Amtsverschwiegenheit sowie gewissenhafteund unparteiische Ausübung ihres Amtes.

(2) Werden von einem VersicherungsvertreterTatsachen bekannt, die seine Bestellung aus-schließen, oder entzieht er sich seinen Pflichten,so ist er seines Amtes zu entheben. Das gleichegilt, unbeschadet der Bestimmung des § 16Abs. 2 zweiter Satz, wenn ein Versicherungs-vertreter seit mehr als sechs Monaten aufgehörthat, der Gruppe der Arbeit(Dienst)geber oderArbeit(Dienst)nehmer anzugehören, für die erbestellt wurde. Versicherungsvertreter sind fernerauf ihren Antrag nach Anhörung der zur Ent-sendung berufenen Stelle vom Amte zu ent-heben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. DieEnthebung der Obmänner und der Vorsitzendendes Überwachungsausschusses und der Landes-stellenausschüsse steht der Aufsichtsbehörde, dieder sonstigen Mitglieder des Überwachungsaus-schusses dem Vorsitzenden dieses Ausschusses,die der sonstigen Versicherungsvertreter demObmann zu. Die Aufsichtsbehörde kann fernerVersicherungsvertreter auf begründeten Ant ragder zur Entsendung berufenen Stelle ihres Amtesentheben. Vor der Enthebung ist dem Versiche-rungsvertreter Gelegenheit zur Äußerung zugeben. Dem vom O b m a n n oder dem Vor-sitzenden des Überwachungsausschusses Ent -hobenen steht das Recht der Beschwerde zu. Sieist b innen zwei Wochen nach Zustellung desBeschlusses über die Enthebung bei der Aufsichts-behörde einzubringen. Diese entscheidet end-gültig.

(3) Dem Antrag einer zur Entsendung berufe-nen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungauf Enthebung der von ihr entsandten Versiche-rungsvertreter ist zu entsprechen, wenn er ausdem Grund der Neuwahl in die betreffendeInteressenvertretung innerhalb von sechs Mo-naten nach der Neuwahl gestellt wird. In diesemFall entfällt die Anhörung der zu enthebendenVersicherungsvertreter. (BGBl. Nr. 87/1952,Art. 1 2. 3.)

(4) Die Mitglieder der Verwaltungskörperhaften für den Schaden, der dem Versicherungs-träger (Verband) aus der Vernachlässigung ihrerPflichten, erwächst. Die Versicherungsträger (Ver-bände) können auf Ansprüche aus der Haf tungnur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ver-zichten. Macht ein Versicherungsträger (Verband)

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trotz mangelnder Genehmigung der Aufsichts-behörde die Haftung nicht geltend, so kann diesedie Haftung an Stelle und auf Kosten des Ver-sicherungsträgers (Verbandes) geltend machen.(BGBl. Nr. 87/1952, Art. 1 Z. 3.)

§ 18. Die Amtsdauer der Verwaltungskörperwähr t fünf Jahre ; ihr Amt erlischt mit dem Zu-sammentri t t des neuen Verwaltungskörpers.

§ 19. (1) Die Hauptversammlung, der Vor -stand und die Landesstellenausschüsse (Landes-vorstände) der Versicherungsträger werden wiefolgt zusammengesetzt:

1. bei der Allgemeinen Unfallversicherungs-anstalt je zur Hälf te aus Vertretern der Arbeit-(Dienst)nehmer und der Arbeit(Dienst)geber,

2. bei der Angestelltenversicherungsanstalt,bei der Allgemeinen Invalidenversicherungs-anstalt , bei der Versicherungsanstalt der öster-reichischen Eisenbahnen und bei der Berg-arbeiterversicherungsanstalt zu zwei Drit teln ausVertretern der Arbeit(Dienst)nehmer und zueinem Dri t tel aus Vertretern der Arbeit(Dienst)-geber,

3. bei der Land- und ForstwirtschaftlichenSozialversicherungsanstalt zu drei Fünfteln ausVertretern der Arbeit(Dienst)nehmer und zuzwei Fünfteln aus Vertretern der Arbeit(Dienst)-geber,

4. bei den Krankenkassen mit Ausnahme derMeisterkrankenkassen und bei der Kranken-versicherungsanstalt der Bundesangestellten zuvier Fünfteln aus Vertretern der Arbeit(Dienst)-nehmer und zu einem Fünftel aus Vertreternder Arbeit(Dienst)geber.

(2) Der Überwachungsausschuß der Allge-meinen Unfallversicherungsanstalt wi rd im glei-chen Verhältnis , der Überwachungsausschuß derübrigen im Abs. 1 genannten Versicherungs-träger im umgekehrten Verhältnis wie die imAbs. 1 bezeichneten Verwaltungskörper ausVertretern der Arbeit(Dienst)nehmer und derArbeit(Dienst)geber zusammengesetzt.

(3) Die Rentenausschüsse bestehen aus je einemVertreter der Arbeit(Dienst)nehmer und derArbeit(Dienst)geber, die weder dem Vorstandnoch den Landesstellenausschüssen angehörendürfen, und einem vom Obmann bestimmtenBediensteten der Anstalt .

(4) Die Verwaltungskörper der Meisterkranken-kassen und des Verbandes der Meisterkranken-kassen bestehen aus Vertretern der Versicherten.

§ 20. (1) Die Zahl der Versicherungsvertreterin der Hauptversammlung beträgt :

bei Versicherungsträgern mit einem Ver-sichertenstand bis zu 20.000 30,

bei Versicherungsträgern mit einem Ver-sichertenstand bis zu 50.000 60,

bei Versicherungsträgern mit einem Ver-sichertenstand bis zu 150.000 90,

bei Versicherungsträgern mit einem Ver-sichertenstand bis zu 300.000 120,

bei Versicherungsträgern mit einem Ver-sichertenstand bis zu 500.000 150

und bei Versicherungsträgern mit einemVersichertenstand über 500.000 180.

(2) Die Zahl der Versicherungsvertreter imVorstand beträgt :

a) bei der Allgemeinen Unfallversiche-rungsanstalt 24,

b) bei der Angestelltenversicherungs-anstalt 18,

c) bei der Allgemeinen Invalidenver-sicherungsanstalt 21,

d) bei der Land- und Forstwirtschaft-lichen Sozialversicherungsanstalt 20,

e) bei der Versicherungsanstalt der öster-reichischen Eisenbahnen 18,

f) bei der Bergarbeiterversicherungs-anstalt 12,

g) bei den Krankenkassen mit einemVersichertenstand bis zu 50.000 10,

bei den Krankenkassen mit einemVersichertenstand bis zu 100.000 15,

bei den Krankenkassen mit einemVersichertenstand über 100.000 20.

Wenn der Obmann einer Versicherungsanstaltweder der Gruppe der Arbeit(Dienst)geber nochder der Versicherten angehört (§ 25 Abs. 1letzter Satz), erhöht sich die Zahl der Vorstands-mitglieder um eins.

(3) Die Zahl der Versicherungsvertreter imÜberwachungsausschuß beträgt:

a) bei den im Abs. 2 lit. a bis c, e und fgenannten Versicherungsanstalten 6,

b) bei der im Abs. 2 lit. d genanntenVersicherungsanstalt und bei denKrankenkassen 5.

(t) Die Zahl der Mitglieder des Vorstandesund der Sektionsausschüsse bei den Verbändensowie die Zahl der Mitglieder der Landesstellen-ausschüsse bei den im Abs. 2 lit. a, c und dgenannten Versicherungsanstalten wird durch dieSatzung festgesetzt.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes und desÜberwachungsausschusses gehören gleichzeitigder Hauptversammlung an. Ihre Zahl ist auf

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die Zahl der Versicherungsvertreter in derHauptversammlung (Abs. 1) in der Gruppe an-zurechnen, der sie im Vorstand, beziehungs-weise im Überwachungsausschuß angehören.

§ 21. (1) Die Versicherungsvertreter werdenunbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6und des § 27 Abs. 2 von den örtlich undsachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Inter-essenvertretungen der Arbeit(Dienst)nehmerund der Arbeit(Dienst)geber, bei den Meister-krankenkassen von den örtlich und sachlichzuständigen öffentlich-rechtlichen Interessen-vertretungen der Versicherten in die Ver-waltungskörper der Versicherungsträger ent-sendet. Bestehen solche Interessenvertretungennicht, so werden die Versicherungsvertreter ausder Gruppe der Arbeit(Dienst)nehmer vomÖsterreichischen Gewerkschaftsbund, und zwarvon der in Betracht kommenden Gewerkschaft,aus der Gruppe der Arbeit(Dienst)geber vomLandeshauptmann, wenn sich aber der Sprengeldes Versicherungsträgers auf mehr als ein Landerstreckt, vom Bundesministerium für sozialeVerwaltung entsendet.

(2) Bei Versicherungsträgern, deren Sprengelsich nicht übe r m e h r als ein Land erstreckt,setzt, wenn mehrere entsendeberechtigte Stellenin der G r u p p e der Arbeit(Dienst)geber oder derArbei t (Dienst)nehmer in Betracht kommen , derzuständige Landeshaup tmann die auf die ein-zelnen Stellen entfallende Zahl von Versiche-rungsvertretern unter Bedachtnahme auf die durch-schnittliche Zahl der Versicherten in den den ein-zelnen Stellen zugehörigen Gruppen von Arbeit-(Dienst)nehmern oder Arbeit(Dienst)gebern fest.Die Aufteilung gilt jeweils für die betreffendeAmtsdauer.

(3) Der Landeshauptmann fordert die in Be-tracht k o m m e n d e n öffentlich-rechtlichen In te r -essenvertretungen u n d Gewerkschaften auf, dieVer t re te r innerhalb einer angemessenen Frist,die mindestens einen Monat zu betragen hat , zuentsenden. Werden die Vertreter innerhalb dieserFrist nicht entsendet, so ha t sie d e r Landes-h a u p t m a n n zu bestellen, ohne an einen Vorschlaggebunden zu sein.

(4) Bei Versicherungsträgern, deren Sprengelsich über mehr als ein Land erstreckt, gelten dieBest immungen der Abs. 2 und 3 mi t der Maß-gabe, daß die Befugnisse des Landeshauptmannesdem Bundesministerium für soziale Verwal tungzustehen.

(5) Vor Aufteilung der Zahl der Versicherungs-vertreter im Sinne des Abs. 2 ist den in Be-tracht kommenden öffentlich-rechtlichen Inter-essenvertretungen und Gewerkschaften, vor Ver-fügungen im Sinne des Abs. 4 auch den betei-ligten Landeshaup tmännern Gelegenheit zurStel lungnahme zu geben.

(6) Bei den Betriebskrankenkassen werden dieVersicherungsvertreter aus der Gruppe der Ar -beit(Dienst)geber vom Betriebsunternehmer(Dienstgeber) ernannt .

(7) Wird infolge Zeitablaufes als nicht mehrgeltend festgestellt.

§ 22. (1) Die Verwaltungskörper des Verbandesder Meisterkrankenkassen bestehen aus Ver t re-tern der angeschlossenen Krankenkassen; dieVertreter im Vorstande werden von den Vor-ständen, die Vertreter im Überwachungsaus-schusse von den Überwachungsausschüssen derKrankenkassen aus ihrer Mitte gewählt.

(2) Das Bundesministerium für soziale Verwal -tung bestimmt die in den Verwaltungskörperndes Verbandes auf die einzelnen Meisterkranken-kassen entfallende Zahl von Vertretern.

§ 23. (1) Der Vors tand des Hauptverbandes derösterreichischen Sozialversicherungsträger bestehtaus Vertretern der im § 2 Abs. 1 genannten Ver-sicherungsanstalten, des Verbandes der Meister-krankenkassen, der Krankenversicherungsanstaltder Bundesangestellten sowie der Gebiets-,Betriebs- und Landwirtschaftskrankenkassen,der Überwachungsausschuß aus Vertretern derim § 2 Abs. 1 un te r Z. 1 bis 5 genanntenVersicherungsanstalten, des Verbandes derMeisterkrankenkassen, der Krankenversiche-rungsanstalt der Bundesangestellten sowie der anVersichertenzahl größten Gebietskrankenkasseund der an Versichertenzahl größten Land-wirtschaftskrankenkasse. Die Vertreter im Vor-stande werden von den Vorständen, die Ver-treter im Überwachungsausschusse von den Über-wachungsausschüssen der in Betracht kommendenVersicherungsträger (des genannten Verbandes)aus ihrer Mitte oder aus der Mitte der H a u p t -versammlung des betreffenden Versicherungs-trägers gewählt. (BGBl. Nr. 141/1948, Art. IZ.2.)

(2) Das Bundesministerium für soziale Ver-wal tung bestimmt die auf die einzelnen ent-sendeberechtigten Verwaltungskörper entfallendeZahl der Arbeit(Dienst)nehmer- und Arbeit-(Dienst)gebervertreter und unter Bedachtnahmeauf die durchschnittliche Zahl der Versichertenin den einzelnen Berufsgruppen (§ 21 Abs. 1)die Gruppen, aus denen die Vertreter zu wählensind. Im Vorstande oder Überwachungsausschussesoll auf jedes Land mindestens ein Ver t re te r ent-fallen. Die Ver t re te r des Verbandes der Meister-krankenkassen zählen auf die Gruppe der Arbei t -(Dienst)geber.

(3) Die Sektionsausschüsse des Hauptverbandesder österreichischen Sozialversicherungsträger ( § 1 4Abs. 4) werden aus Vertretern der Arbeit(Dienst)-nehmer und der Arbeit(Dicnst)geber zusammen-gesetzt, und zwar :

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a) der Sektionsausschuß für die Träger derKrankenversicherung (§14 Abs. 4 lit. a)und der Sektionsausschuß für die Land-wirtschaftskrankenkassen (§ 14 Abs. 4 lit. b)in dem im § 19 Abs. 1 Z. 4 bezeichnetenVerhältnis,

b) der Sektionsausschuß für die Träger derUnfallversicherung (§14 Abs. 4 lit. c) undder Sektionsausschuß für die Träger der In-validen-, Angestellten(Pensions)- und knapp-schaftlichen Rentenversicherung (§ 14Abs. 4 lit. d) in dem im § 19 Abs. 1Z. 2 bezeichneten Verhältnis.

§ 24. (1) Für jedes Mitglied eines Verwaltungs-körpers ist gleichzeitig mit dessen Bestellung undauf dieselbe Art ein Stellvertreter zu bestellen.Dieser vertritt das Mitglied, wenn es zeitweiligan der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.

(2) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellver-treter dauernd aus, so hat die Stelle, die denAusgeschiedenen bestellt hat, für den Rest derAmtsdauer ein neues Mitglied (einen neuen Stell-vertreter) zu bestellen.

(BGBl. Nr. 114/1949, Art. I Z. 3 und 4.)

§ 25. (1) Den Vorsitz im Vorstande der Ver-sicherungsträger und des Verbandes der Meister-krankenkassen führt der vom Vorstand aufdessen Amtsdauer gewählte Obmann. Die Ob-männer der Träger der Krankenversicherungund des Verbandes der Meisterkrankenkassenwerden aus der Mitte des Vorstandes gewählt.Die Obmänner der im § 2 Abs. 1 genanntenVersicherungsanstalten müssen der Anstalt wederals Versicherte noch als Arbeit(Dienst)geber an-gehören.

(2) Gleichzeitig mit dem Obmann sind derzweite und der dritte Obmann zu wählen, undzwar, soweit der Vorstand aus Vertretern derArbeit(Dienst)nehmer und der Arbeit(Dienst)-geber besteht, in getrennten Wahlgängen dieserbeiden Gruppen. Gehört der Obmann einer derbeiden Gruppen an, so ist der zweite Obmannder anderen Gruppe, wenn aber der Obmannkeiner der beiden Gruppen angehört, jener derArbeit(Dienst)nehmer zu entnehmen. Der dritteObmann ist der Gruppe zu entnehmen, der derzweite nicht angehört. Gehört der Obmann derGruppe der Arbeit(Dienst)geber an, so, sind derzweite und der dritte Obmann jedenfalls derGruppe der Arbeit(Dienst)nehmer zu entnehmen.Jede der beiden Gruppen kann auf die ihr zu-stehende Stelle zugunsten der anderen Gruppeverzichten. (BGBl. Nr. 141/1948, Art. I Z. 3.)

§ 26. Den Vorsitz im Vorstand des Hauptver-bandes der österreichischen Sozialversicherungs-träger führt der vom Bundesministerium fürsoziale Verwaltung nebst zwei Stellvertretern fürdie Amtsdauer des Vorstandes nach Anhörung derfür das gesamte Gebiet der Republik Österreicheingerichteten öffentlich-rechtlichen Interessenver-

tretungen der Arbeit(Dienst)nehmer und Arbeit-(Dienst)geber ernannte Präsident. Dieser mußweder, als Arbeit(Dienst)geber noch als Ver-sicherter einem dem Hauptverbande angeschlos-senen Versicherungsträger angehören. Sein ersterStellvertreter ist der Gruppe der Arbeit(Dienst)-nehmer, sein zweiter der Gruppe der Arbeit-(Dienst)geber zu entnehmen. Soweit sich ausdem Gesetz nicht anderes ergibt, gelten die fürdie Obmänner vorgesehenen Bestimmungen auchfür den Präsidenten und die Vizepräsidenten desHauptverbandes.

§ 27. (1) Den Vorsitzenden des Überwachungs-ausschusses der Versicherungsträger und der Ver-bände, ferner die Vorsitzenden der Sektionsaus-schüsse beim Hauptverband der österreichischenSozialversicherungsträger und die Vorsitzendender Landesstellenausschüsse der im § 2 Abs. 1unter Z. 1, 3 und 4 genannten Versicherungs-anstalten wählt der betreffende Ausschuß ausseiner Mitte. Gleichzeitig ist ein Stellvertreter desVorsitzenden, bei den Sektions- und Landesstellen-ausschüssen auch ein zweiter Stellvertreter desVorsitzenden zu wählen. Die beiden letztenSätze des § 25 sind entsprechend anzuwenden.(BGBl. Nr. 141/1948, Art. I Z. 4.)

(2) Die Vorsitzenden der Landesstellenaus-schüsse bei den im § 2 Abs. 1 unter Z. 1und 3 genannten Versicherungsanstalten sindgleichzeitig Mitglieder des Vorstandes der in Be-tracht kommenden Versicherungsanstalt. Siezählen auf die Gruppe der Arbeit(Dienst)-nehmer- oder Arbeit(Dienst)gebervertreter, jenachdem, welcher dieser beiden Gruppen sie imLandesstellenausschuß zugehören.

§ 28. Den Vorsitz im Rentenausschuß führenabwechselnd der Vertreter der Arbeit(Dienst)-geber und der Vertreter der Arbeit(Dienst)-nehmer.

§ 29. Der Präsident und die Vizepräsidentendes Hauptverbandes der österreichischen Sozial-versicherungsträger, die Obmänner des Verbandesder Meisterkrankenkassen und der Versicherungs-träger, deren Sprengel sich über mehrere Ländererstreckt, werden vom Bundesministerium fürsoziale Verwaltung, die der übrigen Versiche-rungsträger vom zuständigen Landeshauptmannbei Antritt ihres Amtes in Eid und Pflichtgenommen. Das gleiche gilt für die Vorsitzendendes Überwachungsausschusses, der Sektionsaus-schüsse beim Hauptverband der österreichischenSozialversicherungsträger und der Landesstellen-ausschüsse sowie ihrer Stellvertreter.

A b s c h n i t t III.

Tätigkeit der Verwaltungskörper der Ver-sicherungsträger (Verbände).

§ 30. (1) Die Hauptversammlung hat jährlichmindestens einmal zusammenzutreten. Sie wird

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vom Vors tand einberufen. Ih r ist jedenfalls vor-behalten:

1. die Beschlußfassung über den Jahresvor-anschlag (Haushal tp lan) ;

2. die Beschlußfassung über den aus demRechnungsabschluß und den statistischen Nach-weisungen bestehenden Jahresbericht des Vor-standes und über die Entlastung des Vorstandes;

3. die Beschlußfassung über allfällige Zuweisun-gen an den Unterstützungsfonds (§ 65 Abs. 4 und§ 65 a); (BGBl. Nr. 114/1949, Art. I Z . 5.)

4. die Beschlußfassung über die Satzung undderen Änderung;

5. die Entscheidung über die Verfolgung vonAnsprüchen, die dem Versicherungsträger gegenMitglieder der Verwaltungskörper aus derenAmtsführung erwachsen, und die Bestellung derzur Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten;

6. die Beschlußfassung über einen Antrag aufAuflösung der Betriebskrankenkasse (§ 5 Abs. 2zweiter und dri t ter Satz) .

(2) Über die im Abs. 1 un te r Z. 2, 4 und6 genannten Gegenstände kann nur mit einerMehrheit von zwei Drit teln der abgegebenenStimmen gültig Beschluß gefaßt werden. DieAufsichtsbehörde kann eine vorläufige Verfügungtreffen, wenn innerhalb einer von ihr festge-setzten Frist ein gültiger Beschluß der H a u p t -versammlung über die Satzung und deren Än-derung nicht zustande kommt. Die vorläufigeVerfügung der Aufsichtsbehörde tr i t t außerKraf t , sobald ein gesetzmäßiger gültiger Beschlußder Hauptversammlung über die Satzung, be-ziehungsweise deren Änderung gefaßt und derAufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht wordenist. Bei Ablehnung der Entlastung entscheidet dieAufsichtsbehörde.

§ 3 1 . (1) Dem Vorstand obliegt die Geschäfts-führung, soweit diese nicht durch Gesetz oderSatzung anderen Verwaltungskörpern oder Ein-richtungen zugewiesen ist. Er kann unbeschadetseiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seinerObliegenheiten engeren Ausschüssen oder demObmanne (Obmannstellvertreter) , ebenso dieBesorgung bestimmter laufender Angelegen-heiten dem Büro des Versicherungsträgers (Ver-bandes) übertragen.

(2) Der Vorstand, die Sektionsausschüsse beimHauptverband der österreichischen Sozialversiche-rungsträger und die Landesstellenausschüsse ver-treten den Versicherungsträger (Verband) imRahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnisse ge-richtlich und außergerichtlich; insoweit haben siedie Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

(3) Die Satzung bestimmt, inwieweit die Vor-sitzenden und andere Mitglieder der geschäfts-führenden Verwaltungskörper den Versicherungs-träger (Verband) vertreten können.

(4) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis ge-nügt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.

§ 32. (1) Der Überwachungsausschuß ist be-rufen, die gesamte Gebarung des Versicherungs-trägers (Verbandes) ständig zu überwachen, zudiesem Behufe insbesondere die Buch- undKassenführung und den Rechnungsabschluß zuüberprüfen, über seine Wahrnehmungen Be-richt zu erstatten und die entsprechenden An-träge zu stellen.

(2) Der Vorstand und der leitende Angestelltedes Versicherungsträgers (Verbandes) sind ver-pflichtet, dem Überwachungsausschuß alle Auf-klärungen zu geben und alle Belege und Be-helfe vorzulegen, die er zur Ausübung seinerTät igkei t benötigt. Der Überwachungsausschuß istinsbesondere auch berechtigt, in den Jahresvor-anschlag (Haushaltsplan) vor der Beschlußfassungdurch den Vorstand Einsicht zu nehmen.

(3) Der Überwachungsausschuß ist berechtigt,an den Sitzungen des Vorstandes durch drei Ver-treter mit beratender Stimme teilzunehmen. Erist deshalb von jeder Vorstandssitzung ebensoin Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder desVorstandes; in gleicher Weise ist er auch mitden den Vorstandsmitgliedern etwa zur Ver-fügung gestellten Behelfen (Tagesordnung, Aus-weisen, Berichten und anderen Behelfen) zubeteilen. Das gleiche Recht s teht dem Vors tandhinsichtlich der Sitzungen des Überwachungs-ausschusses zu.

(4) Auf Begehren des Vorstandes hat der Über-wachungsausschuß seine Ant räge samt derenBegründung dem Vorstand auch schriftlich aus-gefertigt zu übergeben. Der Überwachungsaus-schuß ist berechtigt, seine Ausführungen binnendrei Tagen nach der Beschlußfassung durch denVorstand zu ergänzen. Hande l t es sich u m Be-schlüsse des Vorstandes, die zu ihrem Vollzugder Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen,so ha t er dem Ansuchen um Ertei lung dieserGenehmigung die Ausführungen des Übe r -wachungsausschusses beizuschließen.

(5) In nachstehenden Angelegenheiten ha t derVorstand im Einverständnis mit dem Über-wachungsausschuß vorzugehen:

a) bei dauernder Veranlagung von Vermö-gensbeständen, insbesondere bei Erwer-bung, Belastung oder Veräußerung vonLiegenschaften, bei Err ichtung oder Er-weiterung von Gebäuden, ferner von Ge-bäuden, die durch Kriegs- oder sonstigeEreignisse zers tör t oder beschädigt wordensind, bei ihrem gänzlichen oder teilweisenWiederaufbau, sofern die Veranlagunggemäß § 51 Abs. 4 genehmigungsbedürft igist;

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b) bei der Regelung der dienst-, besoldungs-und pensionsrechtlichen Verhältnisse derBediensteten und bei der Systemisierungvon Dienststellen;

c) bei der Bestellung, Kündigung und En t -lassung des leitenden Angestellten u n dseiner ständigen Stellvertreter.

(6) K o m m t kein Einverständnis in den oben-bezeichneten Angelegenheiten zustande, so ha tder Überwachungsausschuß seine Vorstel lungensamt deren Begründung dem Vors tand innerhalbeiner Woche nach der Beschlußfassung des V o r -standes schriftlich ausgeführt zu übergeben. DerO b m a n n h a t die Beschlüsse des Vorstandes u n ddes Überwachungsausschusses der Aufsichts-behörde z u r Entscheidung vorzulegen. Ein v o nder Aufsichtsbehörde genehmigter Beschluß desVorstandes ist zu vollziehen, auch wenn derÜberwachungsausschuß dem Beschlusse nicht au-gest immt hat .

(7) Die Aufsichtsbehörde kann in den imAbs. 5 lit. b und c bezeichneten Angelegen-heiten eine vorläufige Verfügung treffen, wenninnerhalb einer v o n ih r festgesetzten Frist keingültiger Beschluß der Verwal tungskörper zu-stande k o m m t . § 30 Abs. 2 vor le tz ter Satz istentsprechend anzuwenden.

(8) Die Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 sindauf die Verwaltungskörper der Verbände mitder Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß auchin den im § 30 Abs. 1 un te r Z . 1, 2, 4und 5 bezeichneten Angelegenheiten der Vor -stand im Einverständnis mit dem Überwachungs-ausschuß vorzugehen hat .

§ 33. (1) Der Überwachungsausschuß kann mitZweidrittelmehrheit die Einberufung einer außer-ordentlichen Hauptversammlung beschließen.Der Obmann ist verpflichtet, einen solchen Be-schluß des Überwachungsausschusses ohne Ver-zug zu vollziehen.

(2) Beschließt die Hauptversammlung un-geachtet eines Antrages des Überwachungsaus-schusses auf Verfolgung von Ansprüchen gegenMitglieder des Vorstandes von einer Verfolgungabzusehen, so ha t der Überwachungsausschußhievon die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zusetzen. Diese kann in einem solchen Falle aufAntrag des Überwachungsausschusses dessenVorsitzenden beauftragen, die Verfolgungnamens des Versicherungsträgers einzuleiten.

§ 34. (1) Den Landesstellenausschüssen ob-liegt die Geschäftsführung hinsichtlich der denLandesstellen zugewiesenen Aufgaben (§ 4 Abs. 2) .

(2) Die Landesstellenausschüsse sind bei ihrerGeschäftsführung an die Weisungen des Vor-standes gebunden. Dieser kann auch Beschlüsseder genannten Ausschüsse aufheben oder ab-ändern.

(3) Das Nähere über den Aufgabenbereich unddie Beschlußfassung der Landesstellenausschüssesowie über die Ausfertigung ihrer Beschlüssebestimmt die Satzung der Anstalt .

(4) Den Sektionsausschüssen beim Haup tve rbandder österreichischen Sozialversicherungsträger ob-liegt die Geschäftsführung in Angelegenheiten, dieausschließlich die Versicherung (Versicherungen)betreffen, für die der in Betracht kommendeSektionsausschuß (§ 14 Abs. 4) errichtet ist. Inden gemeinsamen Angelegenheiten, in denen dieGeschäftsführung dem Vorstand obliegt, und inallen Angelegenheiten, in denen der Vors tandim Einverständnis mit dem Überwachungsaus-schuß vorzugehen hat , haben die Sektionsaus-schüsse die Angelegenheit, an der sie nach ihremWirkungsbereich mitbeteiligt sind, vorzuberatenund Anträge zu stellen, wenn dies mindestensein Dri t tel der Mitglieder des Vorstandes ver-langt. Eine solche Vorberatung und Ant rag-stellung aller Sektionsausschüsse hat jedenfallshinsichtlich der in den Wirkungbereich dereinzelnen Sektionen fallenden Teile des Jahres-berichtes und des Jahresvoranschlages (Haus-haltsplanes) zu erfolgen. Das Nähere über denAufgabenbereich und die Beschlußfassung derSektionsausschüsse bestimmt die Satzung desHauptverbandes .

§ 35. (1) D e n Rentenausschüssen (§ 14Abs. 1) obliegt die Feststellung der Leistungender Unfal l- beziehungweise Invaliden-, Ange-stellten(Pensions)- und knappschaftlichen Ren-tenversicherung, jedoch bleibt in der Unfal lver-sicherung die Bewilligung einer Abfindung derRente durch Gewährung eines dem Werte derabzufindenden Jahresrente entsprechenden Kapi -tals dem Vorstand vorbehalten.

(2) Jeder Rentenausschuß kann mit Zustim-mung des Obmannes der Versicherungsanstalt be-schließen, daß genau zu bezeichnende Gruppenvon Entscheidungsfällen, sofern nicht der O b -mann im Einzelfalle auf der Entscheidung desRentenausschusses besteht, ohne seine Mitwir -kung von der Anstalt mit Bürobescheid ent-schieden werden.

(3) Zur Gültigkeit von Beschlüssen der Ren-tenausschüsse ist Einstimmigkeit erforderlich.

(4) K o m m t ein einstimmiger Beschluß desRentenausschusses nicht zustande, so steht dieEntscheidung dem Vorstand der Versicherungs-anstal t zu, an den der Verhandlungsakt un te rDarlegung der abweichenden Meinungen undihrer Gründe abzutreten ist.

(5) In der Invaliden-, Angestellten (Pensions)-und knappschaftlichen Rentenversicherung kannder Rentenausschuß den Antrag auf Einleitungeines Heilverfahrens, soweit ein solches gesetz-lich vorgesehen ist, stellen. Über den Antrag ent-scheidet, soweit ein Landesstellenausschuß errichtet

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ist, der örtlich zuständige Landesstellenausschuß,sonst der Vorstand der Versicherungsanstalt.

(6) Das Nähere über den Aufgabenbereich undüber die Beschlußfassung der Rentenausschüssesowie über die Ausfertigung ihrer Beschlüsse be-stimmt die Satzung der Anstalt.

§ 36. (1) Die Sitzungen der Verwaltungskörpersind nichtöffentlich.

(2) In den Sitzungen der Verwaltungskörperhat auch der Vorsitzende Stimmrecht, bei Stim-mengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag,sofern das Gesetz nicht anderes bestimmt.

(3) Verstoßen Beschlüsse eines Verwaltungs-körpers gegen Gesetz oder Satzung, so hat derVorsitzende deren Durchführung vorläufig auf-zuschieben und die Entscheidung der Aufsichts-behörde einzuholen. Diese Verfügung hat derVorsitzende auch zu treffen, wenn es der Ver-treter der Aufsichtsbehörde aus den gleichenGründen verlangt.

(4) Das Bundesministerium für Finanzen kannzu den Sitzungen der Verwaltungskörper derim § 2 Abs. 1 unter Z. 2 bis 6 genanntenVersicherungsanstalten und der Krankenversiche-rungsanstalt der Bundesangestellten einen Ver-treter mit beratender Stimme entsenden. Dieserkann gegen Beschlüsse, die die staatsfinanziellenInteressen berühren, bei der Krankenversicherungs-anstalt der Bundesangestellten jedoch nur gegenBeschlüsse, die die Verwendung des Zuschlageszum Dienstgeberanteil am Versicherungsbeitrag(§ 84 Abs. 1) betreffen, Einspruch mit aufschieben-der Wirkung erheben. Über die Durchführung desBeschlusses entscheidet das Bundesministerium fürsoziale Verwaltung im Einvernehmen mit demBundesministerium für Finanzen. § 43 Abs. 1letzter Satz ist entsprechend anzuwenden. (BGBl.Nr. 175/1951, Art. I Z. 1.)

A b s c h n i t t IV.

Satzung und Krankenordnung.

§ 37. (1) Im Rahmen der gesetzlichen Vor-schriften wird die Tätigkeit der Versicherungs-träger. (Verbände) durch die Satzung geregelt.Für die Krankenversicherungsanstalt der Bundes-angestellten und für die Versicherungsanstalt desösterreichischen Notariates gelten die einschlägigenBestimmungen der im § 1 Abs. 2 und 3 bezogenenBundesgesetze.

(2) Die Satzung hat insbesondere Bestimmun-gen über die Gegenstände, die nach den weiteranzuwendenden bisher geltenden Vorschriftenund nach ausdrücklicher Vorschrift dieses Bundes-gesetzes der satzungsmäßigen Regelung zugewiesensind, sowie über nachstehendes zu enthalten:

a) über die Vertretung des Versicherungs-trägers (Verbandes) nach außen;

b) über die Form der Kundmachungen undrechtsverbindlichen Akte;

c) über die Geschäftsführung der Verwal-tungskörper;

d) über die Errichtung ständiger Ausschüsse,deren Wirkungskreis und Beschlußfassung.

§ 38. (1) Die Satzung der Verbände hat Be-stimmungen über die Aufbringung der Mittelfür die Verbandszwecke zu enthalten.

(2) Die Satzung des Hauptverbandes der öster-reichischen Sozialversicherungsträger kann außerden gemäß § 14 Abs. 4 zu errichtenden Sektions-ausschüssen noch andere ständige Ausschüsse fürGruppen von Versicherungsträgern mit gemein-samen Interessen vorsehen und deren Wirkungs-bereich bestimmen.

§ 39. Die Satzung und jede ihrer Ände-rungen bedürfen der Genehmigung durch dasBundesministerium für soziale Verwaltung; dieseskann Mustersatzungen erlassen.

§ 40. (1) Das Verhalten der Versicherten imErkrankungsfalle, die Ausweisleistung bei Inan-spruchnahme von Leistungen der Krankenver-sicherung und die Überwachung der Krankenregelt die Krankenordnung. Sie kann für das Zu-widerhandeln gegen ihre Vorschriften auch denzeitweiligen Ausschluß von der Anspruchsberech-tigung auf Barleistungen verfügen. Für die Kran-kenversicherungsanstalt der Bundesangestelltengelten die einschlägigen Bestimmungen des im § 1Abs. 2 bezogenen Bundesgesetzes. (BGBl. Nr. 114/1949, Art. I Z. 6.)

(2) Vor der Beschlußfassung über die Kranken-ordnung und deren Änderung ist einer imSprengel des Trägers der Krankenversicherungbestehenden Vereinigung der zur Kassenpraxisberufenen Ärzte Gelegenheit zur Stellungnahmezu geben.

(3) Die Krankenordnung und jede ihrer Ände-rungen bedürfen der Genehmigung durch die un-mittelbare Aufsichtsbehörde.

A b s c h n i t t V.

Aufsicht.

§ 41. (1) Die Versicherungsträger (Verbände)samt ihren Anstalten und Einrichtungen unter-liegen der Aufsicht des Bundes. Die Aufsicht wirdvom Bundesministerium für soziale Verwaltungals oberster Aufsichtsbehörde ausgeübt. Hinsicht-lich der Aufsicht über die Krankenversicherungs-anstalt der Bundesangestellten gelten die ein-schlägigen Vorschriften des im § 1 Abs. 2 be-zogenen Bundesgesetzes.

(2) Die unmittelbare Handhabung der Aufsichtüber die einzelnen Versicherungsträger obliegt,wenn sich der Sprengel des Versicherungsträgersnicht über mehr als ein Land erstreckt, bei

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Krankenkassen nur, wenn sie nicht mehr als300.000 Mitglieder aufweisen, dem nach demSprengel des Versicherungsträgers zuständigenLandeshauptmann. Gegenüber den sonstigenVersicherungsträgern und gegenüber den Ver-bänden ist das Bundesministerium für sozialeVerwaltung zur unmittelbaren Ausübung derAufsicht berufen. Das Bundesministerium fürsoziale Verwaltung kann bestimmte Bediensteteder Aufsichtsbehörde mit der Aufsicht über ein-zelne Versicherungsträger (Verbände) betrauen.

§ 42. (1) Die Aufsichtsbehörden überwachen dieGebarung der Versicherungsträger (Verbände)dahin, daß Gesetz und Satzung beachtet werden.Sie können ihre Aufsicht auf Fragen der Zweck-mäßigkeit erstrecken; sie sollen sich in diesemFalle auf wichtige Fragen beschränken und indas Eigenleben und in die Selbstverantwortungder Versicherungsträger (Verbände) nicht unnötigeingreifen. Die Aufsichtsbehörden können inAusübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse derVerwaltungskörper aufheben.

(2) Der Aufsichtbehörde sind auf Verlangenalle Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden,Wertpapiere, Schriften und sonstigen Beständevorzulegen und alle zur Ausübung des Aufsichts-rechtes geforderten Mitteilungen zu machen; alleVerlautbarungen sind der Aufsichtsbehörde un-verzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die obersteAufsichtsbehörde kann die Satzungen und Kran-kenordnungen jederzeit überprüfen und Ände-rungen solcher Bestimmungen verlangen, die mitdem Gesetz im Widerspruch stehen oder demZwecke der Versicherung zuwiderlaufen. Wirddiesem Verlangen nicht binnen drei Monaten ent-sprochen, so kann sie die erforderlichen Verfü-gungen von Amts wegen treffen.

§ 43. (1) Die Aufsichtbehörde kann verlangen,daß die Verwaltungskörper mit einer bestimm-ten Tagesordnung zu Sitzungen einberufenwerden. Wird dem nicht entsprochen, so kannsie die Sitzungen selbst anberaumen und dieVerhandlungen leiten. Sie kann zu allen Sit-zungen Vertreter entsenden, denen beratendeStimme zukommt. Die unmittelbare Aufsichts-behörde ist von jeder Sitzung der Verwaltungs-körper ebenso in Kenntnis zu setzen wie dieMitglieder dieser Verwaltungskörper; es sindihr auch die diesen zur Verfügung gestellten Be-helfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte undandere Behelfe) zu übermitteln.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, dieVersicherungsträger (Verbände) amtlichen Unter-suchungen zu unterziehen, wobei sie sich der Mit-wirkung des zuständigen Verbandes sowie geeig-neter Sachverständiger bedienen kann, die Ver-waltungskörper, wenn sie ungeachtet zweimaligerschriftlicher Verwarnung gesetzliche oder sat-zungsmäßige Bestimmungen außer acht lassen,

aufzulösen und die vorläufige Geschäftsführungund Vertretung vorübergehend einem vorläufi-gen Verwalter zu übertragen. Diesem ist ein Bei-rat zur Seite zu stellen, der im gleichen Verhält-nis wie der aufgelöste Verwaltungskörper ausVertretern der Arbeit(Dienst)geber und der Ar-beit(Dicnst)nehmer bestehen soll und dessen Auf-gaben und Befugnisse von der Aufsichtsbehördebestimmt werden; die Vorschriften des § 16Abs. 2 bis 6 und des § 17 finden auf die Mit-glieder des Beirates entsprechend Anwendung.Der vorläufige Verwalter hat binnen acht Wochenvom Zeitpunkte seiner Bestellung an die nötigenVerfügungen wegen Neubestellung des Verwal-tungskörpers nach den Vorschriften des § 21 zutreffen.

(3) Solange die Verwaltungskörper nicht rechts-gültig bestellt sind, ist die gesamte Geschäfts-führung und Vertretung des Versicherungsträgers(Verbandes) einem vorläufigen Verwalter zuübertragen. Dieser ist von der Aufsichtsbehördezu bestellen; ihm ist ein Beirat im Sinne desAbs. 2 zweiter Satz zur Seite zu stellen. Demvorläufigen Verwalter obliegt die erstmalige Ein-berufung der Verwaltungskörper.

(4) Verfügungen des nach Abs. 2 oder Abs. 3eingesetzten vorläufigen Verwalters, die überden Rahmen laufender Geschäftsführung hinaus-gehen, wie insbesondere derartige Verfügungenüber die dauernde Anlage von Vermögens-beständen im Werte von mehr als 50.000 S,über den Abschluß von Verträgen, die den Ver-sicherungsträger für länger als sechs Monate ver-pflichten, und über den Abschluß, die Än-derung oder Auflösung von Dienstverträgen miteiner Kündigungsfrist von mehr als drei Mo-naten oder von unkündbaren Dienstverträgenbedürfen der Genehmigung durch die unmittel-bare Aufsichtbehörde.

§ 44. (1) Die Aufsichtsbehörde entscheidet un-beschadet der Rechte Dritter bei Streit überRechte und Pflichten der Verwaltungskörper undderen Mitglieder sowie über die Auslegung derSatzung.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist ferner berechtigt,wenn eine Krankenkasse ihrer Verpflichtung zurAbfuhr der anderen Stellen gebührenden Bei-träge oder zur Weiterleitung der für fremdeRechnung eingehobenen Beiträge, Umlagen unddergleichen nicht nachkommt, die zur Sicher-stellung der pünktlichen Abfuhr erforderlichenVeranlassungen namens der säumigen Kranken-kasse selbst zu treffen.

§ 45. Die Kosten der von der Aufsichtsbehördeangeordneten Maßnahmen belasten den Ver-sicherungsträger (Verband). Zur Deckung derdurch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Ko-sten haben die Versicherungsträger (Verbände)durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizu-tragen. Deren Höhe bestimmt das Bundesmini-

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448 Stück 24, N r . 99.

sterium für soziale Verwaltung nach Anhörungdes betreffenden Versicherungsträgers (Verban-des).

A b s c h n i t t V I .

Bedienstete.

§ 46. (1) Bis zur Neuregelung der dienst-, be-soldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse(§ 9 Abs. 3 lit. c), sind für die in einem Ver-tragsverhältnis stehenden Bediensteten der Sozial-versicherungsträger die bisherigen tarif- unddienstordnungsmäßigen Bestimmungen als vor-läufiges österreichisches Recht weiter anzuwenden.Die Bestimmungen des Beamten-Überleitungs-gesetzes, StGBl. N r . 134/1945, sind sinngemäßauf solche Bedienstete mit folgender Maßgabeanzuwenden:

1. Die Bestimmungen der §§ 1, 3, 5 Abs. 2und 3, § 8 Abs. 3, §§ 9, 10 Abs. 1 und §§ 12bis 16 des bezogenen Bundesgesetzes gelten fürdas Vertragsverhältnis solcher Bediensteter nicht.

2. Das im § 4 Abs. 1 erster Satz des bezogenenBundesgesetzes vorgeschriebene Einvernehmen mitdem Bundeskanzleramt entfällt.

3. Die Versetzung (Übernahme) in den Ruhe-stand (§ 4 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 desbezogenen Bundesgesetzes) ist nach den für diebetreffenden Bediensteten im Zeitpunkt des Aus-scheidens geltenden Vorschriften vorzunehmen.

4. Bei der Erstellung der Dienstpostenpläne(§ 5 Abs. 1 des bezogenen Bundesgesetzes) ist aufdie finanzielle Leistungsfähigkeit des Sozialver-sicherungsträgers entsprechend Bedacht zu nehmen.

5. Die Bestimmungen über die Dienstzeitan-rechnung nach § 11 des Beamten-Überleitungs-gesetzes sind nur bei Verfügungen nach § 4Abs. 1 und § 7 des bezogenen Bundesgesetzesanzuwenden.

(2) Bedienstete von Versicherungsträgern (Ver-bänden), die ihre Tätigkeit im Gebiete der Repu-blik Österreich erst nach dem 13. März 1938 auf-genommen haben und zur Auflösung bestimmtsind, ferner Bedienstete von Sektionen, Zweig-stellen, Geschäftsstellen und dergleichen solcherVersicherungsträger (Verbände) können, wennsie die österreichische Staatsbürgerschaft nichtbesitzen, ohne Einhaltung einer Kündigungsfristaus dem Dienstverhältnis ausgeschieden werden.Aus dem Dienstverhältnis der so Ausgeschie-denen können Ansprüche gegen österreichischeVersicherungsträger nicht erhoben werden.

(3) Personen, die am 13. März 1938 Empfän-ger von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen ausdem Dienstverhältnis zu einem österreichischenSozialversicherungsträger waren und diesenRuhe(Versorgungs)genuß am 27. April 1945 nochbezogen haben, erhalten diese Bezüge bis zurNeuregelung der pensionsrechtlichen Verhältnisse

der Sozialversicherungsbediensteten (§ 9 Abs. 3lit. c) weiter. Ruhe- und Versorgungsgenüsse, dieaus einem der im § 4 Abs. 1 des Beamten-Über-leitungsgesetzes, StGBl. N r . 134/1945, genanntenGründe eingestellt worden sind, sind frühestensab 1. Mai 1945 nach Maßgabe der für sie gelten-den Vorschriften auszuzahlen.

(4) Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-verhältnis stehenden Bediensteten der Ver-sicherungsträger sind spätestens bis 31 . Dezember1947, wenn sie nicht bis dahin außerhalb des So-zialversicherungsdienstes in den Dienststand eineröffentlich-rechtlichen Körperschaft übernommenwerden, aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstver-hältnis gemäß § 8 des Beamten-Überleitungs-gesetzes, StGBl. Nr . 134/1945, auszuscheiden.Erfolgt im unmittelbaren Anschluß an dasöffentlich-rechtliche Dienstverhältnis die Über-nahme in ein Vertragsverhältnis des Sozialver-sicherungsdienstes, so unterbleibt eine Ver-setzung in den Ruhestand. Die im früherenDienstverhältnis erworbenen Rechte, insbeson-dere auch die Ruhe(Versorgungs)genußanwart-schaften sind im Vertragsverhältnis im Rahmender für dieses geltenden dienst-, besoldungs-und pensionsrechtlichen Beistimmungen zuwahren.

(5) Verfügungen nach § 4 des Beamten-Über-leitungsgesetzes, StGBl. N r . 134/1945, werdenfür Bedienstete der Versicherungsträger, die vordem 27. April 1945 aus dem Dienstverhältnisohne Ruhegenuß ausgeschieden und für Ruhe-(Versorgungs)genußempfänger des Sozialver-sicherungsdienstes, deren Bezüge vor dem27. April 1945 eingestellt oder gekürzt wordensind, von dem Versicherungsträger getroffen,dem der Wirkungsbereich des letzten dienst-gebenden Versicherungsträgers nach dem vor-liegenden Bundesgesetz ganz oder zum über-wiegenden Teil zugewiesen ist. Dieser Versiche-rungsträger hat auch die aus der Verfügung ent-stehende Ruhe(Versorgungs)genußlast zu tragen.Im Streitfall entscheidet das Bundesministeriumfür soziale Verwaltung.

§ 47. (1) Der abwickelnde Versicherungsträger( § 1 1 Abs. 2) oder der Vermögenschaften über-nehmende oder verwaltende Versicherungs-träger (§ 12 Abs. 1) trifft im Einvernehmenmit den Betriebsräten der beteiligten Versiche-rungsträger und mit der in Betracht kommendenGewerkschaft auch die erforderlichen Verfügun-gen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses derBediensteten des aufgelösten Versicherungsträgers(der aufgelassenen Dienststelle), wegen Versetzung(Übernahme) in den Ruhestand, wegen Über-nahme dieser Bediensteten in den Dienst derösterreichischen Sozialversicherung und wegenÜbernahme der Empfänger von Ruhe- und Ver-sorgungsgenüssen aus einem Dienstverhältnis beieinem österreichischen Sozialversicherungsträger.

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Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so ent-scheidet der beim Hauptverbande der österreichi-schen Sozialversicherungsträger zu errichtendePersonalausschuß (Abs. 2) endgültig.

(2) Das Vertragsverhältnis von Fachkräftendarf nur mit Zustimmung eines beim Haupt-verbande der österreichischen Sozialversicherungs-träger zu errichtenden Personalausschusses gelöstwerden. Dieser besteht aus einem vom Präsiden-ten des Obersten Gerichtshofes zu entsendendenRichter als Vorsitzenden und aus vier Beisitzern,von denen je einer vom Österreichischen Arbeiter-kammertag, vom Hauptverbande der österrei-chischen Sozialversicherungsträger, vom beteiligtenVersicherungsträger und von der in Betracht kom-menden Gewerkschaft entsendet wird. Ebenso be-darf es der Zustimmung dieses Personalausschus-ses, wenn die Übernahme eines Bediensteten ausdem öffentlich-rechtlichen in das Vertragsdienst-verhältnis abgelehnt wird. Als Fachkräfte sind Be-dienstete anzusehen, die auf Grund einer Dienst-ordnung stellenplanmäßig angestellt sind oder derGemeinsamen Dienstordnung für die Bedienstetender ehemals österreichischen Sozialversicherungs-träger unterliegen oder, ohne eine dieser Voraus-setzungen zu erfüllen, gründliche Fachkenntnissein ihrem bisherigen Dienste und selbständige Lei-stungen aufzuweisen haben. Die Funktion desPersonalausschusses erlischt in dem vom Bundes-ministerium für soziale Verwaltung auf Antragdes Hauptverbandes der österreichischen Sozial-versicherungsträger zu bestimmenden Zeitpunkt.

(3) Bis zu dem vom Bundesministerium fürsoziale Verwaltung gemäß Abs. 2 letzter Satzzu bestimmenden Zeitpunkt haben die österrei-chischen Versicherungsträger den sich bei ihnenergebenden Bedarf an Fachkräften beim Personal-ausschuß nach Abs. 2 anzumelden. Innerhalbdieser Frist dürfen sie als Fachkräfte andere Per-sonen, wenn es sich nicht lediglich um Aufnahmenzu aushilfsweise zu leistenden, sechs Monate nichtübersteigende Dienstleistungen handelt, nur mitZustimmung des Personalausschusses aufnehmen.

(4) Im Vertragsverhältnis stehende Bedienstete,die im Zuge der Überleitung nach Abs. 1 in denWar tes tand versetzt worden sind, sind, wenn sieeine ihnen von einem Versicherungsträger anihrem bisherigen Dienstor t oder in dessen U m -gebung angebotene Dienststellung, die nicht imMißverhäl tnis zu ihren Fähigkeiten steht, ab-lehnen, nach den. für sie geltenden Vorschriftenüber R u h e - und Versorgungsgenüsse in denRuhes tand zu versetzen. Besteht kein Anspruchauf R u h e - und Versorgungsgenüsse, so kann dasDienstverhäl tnis un te r Anwendung der Be-s t immungen des Angestelltengesetzes (Bundes-gesetz v o m 11. Mai 1921, BGBl. N r . 292) auf-gelöst werden. Für die im Vertragsverhäl tniss tehenden Bediensteten, die von österreichischenVersicherungsträgern in ihren Dienst eingestelltworden sind, gilt § 46 Abs. 4 letzter Satz en t -

sprechend. Eine allenfalls auf G r u n d der Auf-lösung des Dienstverhältnisses vor An t r i t t desneuen Dienstes erhaltene Kündigungsentschädi-gung wi rd auf d e n Dienstbezug beim neuenDienstgeber insoweit angerechnet, als sie aufeinen bereits in das neue Dienstverhältnisfallenden Zeitraum entfällt. Der neue Dienst-geber ha t die angerechnete Kündigungsentschädi-gung dem früheren Dienstgeber zu ersetzen. Diesgilt auch für bezogene Abfertigungen, wobei diesegleich einer Kündigungsentschädigung für denihrem Betrag entsprechenden Zeitraum zu behan-deln sind.

§ 48. Die Best immungen des § 47 Abs. 2bis 4 gelten entsprechend für die Bedienstetender weiter bestehenbleibenden Versicherungsträger(§ 5 Abs. 1 und 8), die Best immungen der §§ 46und 47 überdies für Bedienstete der Verbände(Arbeitsgemeinschaften) von Versicherungsträgernund Überstellungen an solche.

§ 49. Die Bestimmungen des Verbotsgesetzes1947 mit den Änderungen, die sich aus den Be-stimmungen der Bundesverfassungsgesetze vom22. April 1948, BGBl. N r . 70, und vom 21 . Apri l1948, BGBl. N r . 99, ergeben, und die hiezu er-lassenen Durchführungsvorschriften bleiben durchdie §§ 46 bis 48 unberührt . (BGBl. Nr. 70/1948und BGBl. Nr. 99/1948.)

§ 50. (1) Die Bediensteten der Versicherungs-träger (Verbände) unterstehen dienstlich demVorstand, bei der Krankenversicherungsanstaltder Bundesangestellten dem Hauptvors tand . DerVorsitzende des Vorstandes (Hauptvors tan-des) ist berechtigt, nach Maßgabe der Dienstvor-schriften eine einstweilige Enthebung vom Dien-ste zu verfügen.

(2) Der leitende Angestellte und der leitendeArz t der im § 2 Abs. 1 genannten Versiche-rungsanstalten, der Verbände der Versicherungs-träger und der Krankenversicherungsanstalt derBundesangestellten dürfen erst nach vorher ein-geholter Zustimmung des Bundesministeriumsfür soziale Verwal tung bestellt und entlassenwerden. Das gleiche gilt für die leitenden An-gestellten und leitenden Ärzte der Landes-stellen der im § 2 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4genannten Versicherungsanstalten und der Lan-desgeschäftsstellen der Krankenversicherungsan-stalt der Bundesangestellten.

(3) Die Bediensteten haben bei Antr i t t ihresDienstes unverbrüchlichen Gehorsam gegen dieVerfassung und die Gesetze der Republik Öster-reich, vollen Einsatz ihrer Kraf t für das öster-reichische Volk und den Wiederaufbau Öster-reichs, Amtsverschwiegenheit sowie die gewissen-hafte und unparteiische Ausübung ihrer Pflicht-ten dem Obmann zu geloben. Die Angelobungder Bediensteten der Landesstellen kann vomObmanne dem Vorsitzenden des betreffendenLandesstellenausschusses übertragen werden.

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A b s c h n i t t V I I .

Vermögensanlage.

§ 5 1 . (1) Die zur Anlage verfügbaren Beständeder Versicherungsträger (Verbände) sind frucht-bringend anzulegen.

(2) Sie dürfen nu r angelegt werden:

1. in mündelsicheren inländischen Wertpa-pieren;

2. in mündelsicheren, auf inländischen Liegen-schaften grundbücherlich sichergestellten Forde-rungen; grundbücherliche Darlehen auf Gebäude,die ausschließlich oder zum größten Teil indu-striellen oder gewerblichen Zwecken dienen,zum Beispiel Fabriken und Mühlen, sowieauf unbewegliche Güter, die nach den Ge-setzen von der Exekution gänzlich ausgenommensind oder auf denen ein Belastungs- oder Ver-äußerungsverbot lastet, auf Schauspielhäuser,Tanzsäle, Lichtspielhäuser und ähnlichen Zweckendienende Baulichkeiten, Bergwerke und Stein-brüche, Lehm-, Ton- oder Kiesgruben und Torf-stiche sind ausgeschlossen. Weinberge, Waldungenund andere Liegenschaften, deren Ertrag aufAnpflanzungen beruht, dürfen nur insoweit be-liehen werden, als der Grundwert ohne Rück-sicht auf die Bestockung Mündelsicherheit ge-währt . Die betreffenden Liegenschaften müsseneinen der Verzinsung des Darlehens und denübernommenen Rückzahlungsverpflichtungen ent-sprechenden Ertrag abwerfen und samt ihremZugehör während der ganzen Dauer des Dar -lehens im vollen Werte des Darlehens samtNebengebührenkaution gegen Elementarschädenversichert sein;

3. in Einlagen bei der Österreichischen Post-sparkasse, bei den Landeskreditinstituten, beiden regulativmäßigen Sparkassen sowie bei land-wirtschaftlichen Spar- und Darlehenskassen (Ge-nossenschaften mit unbeschränkter Haftung) undderen Verbänden;

4. zur Bereithaltung des Bedarfes an flüssigenMitteln, höchstens jedoch im Ausmaß des vier-fachen durchschnittlichen Monatsbedarfes, inEinlagen bei Banken von anerkanntem Rufe.Diesen Einlagen sind Einlagen in laufender Rech-nung gleichzuhalten, die von den Krankenkassenbei den für sie zuständigen Trägern der Ren-tenversicherung gemacht werden.

(3) Versicherungsträger (Verbände), derenSprengel sich über mehr als ein Land erstreckt,haben die verfügbaren Bestände auf die ein-zelnen Länder entsprechend verteilt anzulegen.Eine von den Vorschriften des Abs. 2 ab-weichende Veranlagungsart kann nur für jedeneinzelnen Fall besonders vom Bundesministeriumfür soziale Verwaltung im Einvernehmen mitdem Bundesministerium für Finanzen gestattetwerden.

(4) Die Erwerbung, Belastung oder Veräuße-rung von Liegenschaften, ferner die Errichtungoder Erweiterung von Gebäuden ist nur mitGenehmigung des Bundesministeriums fürsoziale Verwaltung im Einvernehmen mit demBundesministerium für Finanzen zulässig, wennhiefür ein Betrag aufgewendet werden soll, derfünf vom Tausend der Gesamteinnahmen desVersicherungsträgers im letzten vorangegan-genen Kalenderjahr übersteigt. Das gleiche giltfür den gänzlichen oder teilweisen Wiederaufbauvon Gebäuden, die durch Kriegs- oder sonstigeEreignisse zerstör t oder beschädigt worden sind,wenn der hiefür aufzuwendende Betrag dieangegebene Grenze übersteigt.

(5) Aus der Zeit vor dem Inkrafttreten derAbs. 1 bis 4 stammende Vermögensanlagen,die nach diesen Bestimmungen nicht oder nurmit Genehmigung zugelassen sind, nach bis-heriger Vorschrift aber zulässig waren, sind demBundesministerium für soziale Verwaltungbinnen acht Wochen nach Kundmachung desSozialversicherungs-Überleitungsgesetzes, BGBl.N r . 142/1947 (7. August 1947), zu melden. So-lange dieses im Einvernehmen mit dem Bundes-ministerium für Finanzen nicht anderes bestimmt,können diese Anlagen beibehalten werden. Ver-fügungen über derartige Anlagen sind jedenfallsnur mit Genehmigung des Bundesministeriums fürsoziale Verwaltung im Einvernehmen mit demBundesministerium für Finanzen zulässig.

A b s c h n i t t VIII.

Versicherungspflicht und Versicherungs-berechtigung.

§ 52. (1) Alle Bestimmungen, wonach Vor-aussetzung für die Versicherungspflicht oder Ver-sicherungsberechtigung ist, daß das Entgelt (derJahresarbeitsverdienst) oder das Jahreseinkom-men einen bestimmten Höchstbetrag nicht über-steigt, werden aufgehoben. Die Arbeit(Dienst)-geber haben alle von ihnen beschäftigten Per-sonen, die hienach versicherungspflichtig werdenund nicht bereits zur Krankenversicherung an-gemeldet sind, binnen einem Monat nach demWirksamkeitsbeginn der Krankenversicherungnach dem Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz,BGBl. N r . 142/1947, das ist bis 31. Jänner 1948,beim zuständigen Träger der Krankenversiche-rung anzumelden.

(2) Personen, die wegen Auflassung der Ver-dienstgrenze gemäß Abs. 1 in der Ange-stelltenversicherung versicherungspflichtig wer-den und vor dem Inkrafttreten dieser Bestim-mung das 50. Lebensjahr vollendet haben, wer-den auf Antrag von der Versicherungspflicht inder Angestelltenversicherung befreit. Die Be-freiung wirkt vom Tage des Inkrafttretens desAbs. 1, wenn der Ant rag längstens innerhalb

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sechs Monaten von diesem Tage an gerechnet beider für den Antragsteller zuständigen Versiche-rungsanstalt eingelangt ist, bei späterer Antrags-stellung vom Beginn des Kalendermonates an,in dem der Antrag bei der Versicherungsanstalteingelangt ist.

(3) Personen, die wegen Auflassung der Ver-dienstgrenze gemäß Abs. 1 in der Kranken-versicherung versicherungspflichtig werden undam Tage des Inkrafttretens dieser Bestimmungbei einem privaten Versicherungsträger vertrags-mäßig krankenversichert sind, können den Ver-sicherungsvertrag zum Ende des auf das Inkraft-treten der Bestimmung folgenden Kalender-monates kündigen.

(4) Die Träger der Krankenversicherung kön-nen in ihren Satzungen bestimmen, daß fürVersicherte, deren Entgelt einen in der Satzungfestzusetzenden Betrag überschreitet, an Stelleder Sachleistungen der Krankenpflege und derKrankenhauspflege bare Leistungen gewährtwerden. Die Höhe der baren Leistungen darf80 vom H u n d e r t der wirklichen Kosten nichtüberschreiten.

§ 52 a. (1) In der Kranken- und Inval iden-versicherung wird die Versicherungspflicht ohneRücksicht auf § 2 der Verordnung vom 22. De-zember 1938, Deutsches RGBl. I S. 1912, überdie Einführung der Sozialversicherung im LandeÖsterreich (Einführungsverordnung) auf Per-sonen ausgedehnt, die, ohne auf Grund einesArbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses be-schäftigt zu sein, durch Gewinnung von H a r z -produkten in fremden Wäldern eine saison-mäßig wiederkehrende Erwerbstätigkeit aus-üben (Pecher), sofern sie dieser Erwerbstätigkeitin der Regel ohne Zuhilfenahme familienfrem-der Arbeitskräfte nachgehen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen sindverpflichtet, bei der örtlich zuständigen Land-wirtschaftskrankenkasse den Beginn und dasEnde der Tätigkeit als Pecher sowie die Unter -lagen zur Berechnung der Versicherungsbeiträgeselbst zu melden. De r aus der Harzp roduk t ionerzielte Erlös ist als Entgelt anzunehmen. ZurEntrichtung der Beiträge sind die im Abs. 1genannten Personen verpflichtet; die Besitzerjener Wälder , in denen die Gewinnung vonHa rzp r oduk t en ausgeübt wird, haben ihnen dieHälf te der Beiträge zu erstatten. Besondere Bei-träge zur landwirtschaftlichen Unfallversiche-rung sind nicht zu entrichten.

(3) Soweit vor Wirksamkeitsbeginn der Abs. 1und 2 für Zeiten einer im Abs. 1 genanntenTät igkei t Beiträge zur Invalidenversicherungentrichtet wurden, gelten diese als Pflicht-beiträge. Dasselbe gilt, wenn für solche Zeitennach Wirksamkeitsbeginn der Abs. 1 und 2 Bei-träge nachentrichtet werden.

(BGBl. Nr. 93/1950, Art. I Z. 1.)

§ 52 b . (1) Die auf den Märk ten amtlich zu-gelassenen Markthelfer, die nicht in einemDienstverhältnis zu einem Unternehmer odereiner Gemeinde stehen und nicht selbst Dienst-nehmer beschäftigen, sind in der Kranken- , U n -fall- und Invalidenversicherung versicherungs-pflichtig und versichert, wenn sie nach den Vor-schriften einer Marktordnung zu Arbeitspartienmit einem geschäftsführenden Partieführer zu-sammengefaßt sind, dem der Verkehr mit denöffentlichen Dienststellen sowie mit den Auftrag-gebern obliegt.

(2) Die Pflichtversicherung nach Abs. 1 beginntmit der amtlichen Zulassung als Markthelfer undendet mit der Entziehung dieser Berechtigung.

(3) Der geschäftsführende Partieführer hat dieseiner Partie zugehörigen pflichtversichertenMarkthelfer bei der örtlich zuständigen Gebiets-krankenkasse an- und abzumelden und ihr dieGrundlagen zur Berechnung der Versicherungs-beiträge bekanntzugeben. Als versicherungs-pflichtiges Entgelt gilt das vom Versichertenerzielte Erwerbseinkommen. Die Versichertenhaben die Beiträge zur Versicherung selbst zutragen. § 52 a Abs. 3 gilt entsprechend.

(BGBl. Nr. 190/1951, Art. 1 Z. 1.)

§ 53. Österreichische Staatsbürger, die außer-halb des Gebietes der Republik Österreichversicherungspflichtig beschäftigt waren odersich aus politischen Gründen oder aus Gründender Abstammung in der Zeit vom 13. März1938 bis 9. April 1945 außerhalb diesesGebietes aufgehalten haben, können nachihrer Rückkehr die Kranken-, Invaliden-,Angestellten(Pensions)- und knappschaftlicheRentenversicherung bei dem nach ihrem Wohn-ort im Inlande zuständigen Versicherungsträgerfortsetzen oder erneuern. Hiebei finden die ein-schlägigen gesetzlichen Bestimmungen über dieWeiterversicherung mit der Maßgabe Anwen-dung, daß der Antrag auf Weiterversicherunglängstens binnen drei Monaten nach Kund-machung des Sozialversicherungs-Überleitungs-gesetzes, BGBl. Nr. 142/1947, das ist bis 7. No-vember 1947, oder im Falle der späteren Rück-kehr in das Gebiet der Republik Österreichbinnen drei Monaten nach der Rückkehr gestelltwerden muß.

§ 54. (1) Im Dienste der OesterreichischenNationalbank Beschäftigte, die auf Grund derPensionsordnungen der Oesterreichischen Natio-nalbank Anwartschaft auf Ruhe- und Hinter-bliebenenversorgung (Pension) haben, sind inder Unfall-, Invaliden- und Angestellten(Pen-sions)versicherung versicherungsfrei. Diese Be-diensteten sind auf Grund ihrer Beschäftigungbei der Oesterreichischen Nationalbank für denFall der Krankheit ausschließlich nach den Be-stimmungen des Bundesangestellten-Krankenver-sicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94, bei der

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Krankenversicherungsanstalt der Bundesange-stellten (§ 5 Abs. 8) versichert.

(2) Verfügungen, die in der Zeit vom 1. Ok-tober 1938 bis 9. April 1945 auf Grund derdamaligen Vorschriften hinsichtlich des Kreisesder Anspruchsberechtigten der Beamtenkranken-fürsorgeanstalt (jetzt Krankenversicherungsanstaltder Bundesangestellten) getroffen worden sind,sind entsprechend weiter anzuwenden. (BGBl.Nr. 114/1949, Art. 1 Z. 7.)

(3) Personen, die von einer öffentlich-recht-lichen Körperschaft, deren Bedienstete nach denBestimmungen des Bundesangestellten-Kranken-versicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94, in derjeweils geltenden Fassung versichert sind, einenaußerordentlichen, nicht auf Rechtsansprüchenberuhenden Ruhe(Versorgungs)genuß oder einenUnterhaltsbeitrag im Sinne des § 98 des Gesetzesvom 25. Jänner 1914, RGBl. Nr. 15 (Dienst-pragmatik), oder anderer gleichartiger Vorschrif-ten erhalten, sind nach den gleichen Bestimmun-gen versicherungspflichtig und für den Fall derKrankheit versichert. (BGBl. Nr. 190/1951, Art. 1Z .2.)

(4) Uneheliche Kinder männlicher Versichertersind auch dann Anstaltsangehörige im Sinne derVorschriften über die Krankenversicherung derBundesangestellten, wenn die Voraussetzungendes § 3 Abs. 2 Z. 4 li t . b des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl.N r . 94, nicht gegeben sind. (BGBl. Nr. 190/1951,Art. I Z. 2.)

§ 54 a. (1) Alle bisherigen Bestimmungen überdie Versicherungsfreiheit und die Befreiung vonder Versicherungspflicht aus dem Grunde

a) des Lebensalters,

b) der Invalidität oder Berufsunfähigkeit,

c) des Bezuges eines Ruhegenusses oder einerähnlichen Leistung und

d) des Bezuges einer Rente aus den Renten-versicherungen

werden aufgehoben. Insbesondere werden auf-gehoben die §§ 173, 1236 und 1237 der Reichs-versicherungsordnung, die §§ 13 bis 16 des An-gestelltenversicherungsgesetzes, § 15 der Verord-nung über die Krankenversicherung der Rentnervom 4. November 1941, Deutsches RGBl. IS. 689 sowie § 2 Abs. 3 der Verordnung über dieEinführung der Sozialversicherung im LandeÖsterreich vom 22. Dezember 1938, DeutschesRGBl. I S. 1912, ferner § 1 Abs. 3 des Angestell-tenversicherungsgesetzes, soweit diese Bestim-mung die Versicherungsfreiheit wegen Voll-endung des 60. Lebensjahres vorsieht. Eine so-nach einsetzende Pflichtversicherung in derKrankenversicherung führt nicht das Ruhen desAnspruches auf Leistungen nach den gesetzlichenBestimmungen über die Krankenversicherung derBundesangestellten herbei.

(2) Die Versicherungsfreiheit aus dem Grundeder Gewährleistung einer entsprechenden dienst-rechtlichen Vorsorge für die Versicherungsfälleder Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherungerstreckt sich nicht auf an sich Versicherungs-pflichtige Beschäftigungen, die neben der ver-sicherungsfreien Beschäftigung ausgeübt werden.

(3) Für Beitragszeiten auf Grund einer an-gestellten- oder invalidenversicherungspflichtigenBeschäftigung, die nach dem Inkrafttreten der7. Novelle zum Sozialversicherungs-Überleitungs-gesetz, BGBl. Nr . 190/1951 (1. Oktober 1951),während des Bestandes eines Rentenanspruches auseigener Rentenversicherung ausgeübt wird, wirdauf Antrag nach Erwerbung von je 52 Beitrags-wochen (12 Beitragsmonaten) ein zusätzlicherSteigerungsbetrag in der Höhe von 1'2 v. H. desEntgeltes gewährt. Der zusätzliche Steigerungs-betrag ist vom Träger der Rente zu leisten. DieVorschriften über den Beginn der Renten sindentsprechend anzuwenden.

(4) Die Bestimmungen über die Versicherungs-freiheit aus dem Grunde der Gewährleistungeiner entsprechenden dienstrechtlichen Vorsorgefür die Versicherungsfälle der Kranken-, Unfall-oder Rentenversicherung werden auf die Bedien-steten der Sozialversicherungsträger und ihrerVerbände nicht angewendet.

(5) Der Dienstgeber hat Dienstnehmer, dienach bisherigen Bestimmungen versicherungsfreioder von der Versicherungspflicht befreit waren,nach Abs. 1 aber in einem oder in mehrerenVersicherungszweigen versicherungspflichtig wer-den, binnen Monatsfrist nach dem Inkrafttretendes Abs. 1 beim zuständigen Versicherungsträgeranzumelden.

(BGBl. Nr. 190/1951, Art. I Z. 3.)

A b s c h n i t t IX.

Leistungen.

§ 55. Unvorgreiflich künftiger zwischenstaat-licher Regelung gelten für die Übernahme derSozialversicherungslast (Ansprüche und Anwart-schaften) reichsgesetzlicher Sozialversicherungs-träger durch die Träger der österreichischenSozialversicherung die Bestimmungen der §§ 56bis 58.

§ 56. (1) In der Kranken-, Invaliden-, Ange-stellten(Pensions)- und knappschaftlichen Renten-versicherung übernehmen die österreichischenVersicherungsträger die Leistungspflicht, wennund insoweit sie

1. aus der bei Einführung der reichsrecht-lichen Sozialversicherung in Österreich auf dieseVersicherung übergegangenen österreichischenVersicherungslast (Ansprüche und Anwartschaf-ten) stammt oder

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2. auf einer Pflichtversicherung nach Ein-führung der reichsrechtlichen Sozialversicherungmit dem Beschäftigungsort im Gebiete der Re-publik Österreich oder

3. auf einer freiwilligen Versicherung nachEinführung der reichsrechtlichen Sozialversiche-rung mit dem Wohnort in diesem Gebiete be-ruht.

(2) In die österreichische Versicherungslastsind auch in der österreichischen Versicherungerworbene Anwartschaften einzubeziehen, dieim Zeitpunkte der Einführung des Reichsrechtesbereits erloschen waren und nachher auf Grundvon Erleichterungen der Anwartschaftswahrung,die im Reichsrecht verfügt waren, wieder auf-gelebt sind.

(3) Die österreichischen Versicherungsträgerübernehmen ferner in den im Abs. 1 bezeich-neten Versicherungen die Leistungspflicht, wennund insoweit sie auf Beitrags- und Ersatzzeitenberuht, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis9. April 1945 außerhalb des Gebietes der Re-publik Österreich nach den damals geltendenVorschriften erworben worden sind, voraus-gesetzt, daß

a) der Versicherte unmittelbar vor dem13. März 1938 seinen ordentlichen Wohnsitzim Gebiete der Republik Österreich gehabthat und

b) der Versicherte — bei seinem Tode auchdessen anspruchsberechtigte Hinterbliebe-nen — zu den Personen gehören, die ge-mäß §§ 1, 2 oder 2 a des Staatsbürger-schafts-Überleitungsgesetzes 1949, BGBl.Nr . 276, die österreichische Staatsbürger-schaft besitzen. (Staatsbürgerschafts-Über-leitungsgesetz 1949, BGBl. Nr. 276, §§ 1,2 und 2 a.)

§ 57. (1) In der Unfallversicherung übernehmendie österreichischen Versicherungsträger die Ent-schädigungspflicht für Unfälle, die sich in einerBeschäftigung im Gebiete der Republik Öster-reich ereignet haben.

(2) Die österreichischen Versicherungsträgerübernehmen ferner in der Unfallversicherungdie Entschädigungspflicht aus Unfällen, die sichin der Zeit vom 13. März 1938 bis 9. April1945 außerhalb des Gebietes der RepublikÖsterreich ereignet haben, wenn die persön-lichen Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 gegebensind.

§ 58. Die nicht nach § 56 Abs. 3 oder§ 57 Abs. 2 begünstigten Personen habenbeim zuständigen österreichischen Versicherungs-träger den Antrag auf Feststellung ihrer vondiesem Versicherungsträger zu übernehmenden,aus der Zeit zwischen dem 13. März 1938 unddem 9. April 1945 stammenden Ansprüche oderAnwartschaften aus der Unfall-, Invaliden-,

Angestellten(Pensions)- und knappschaftlichenRentenversicherung bei sonstigem Verluste die-ser Rechte binnen sechs Monaten nach Kund-machung des Sozialversicherungs-Überleitungs-gesetzes, BGBl. Nr . 142/1947, das ist bis 7. Fe-bruar 1948, zu stellen, wenn der Versicherungs-träger diese Feststellung nicht von Amts wegenvornimmt. Diese Frist verlängert sich um Zeit-räume, in denen der Antragsteller nachweis-lich ohne eigenes Verschulden verhindert war, denAntrag zu stellen. Über die Feststellung hat derVersicherungsträger einen mit Rechtsmittelbeleh-rung versehenen Bescheid zu erlassen. Dieser kann,wenn es sich um Feststellung eines Ansprucheshandelt, mit dem im Leistungsstreitverfahren,wenn es sich aber um die Feststellung einer An-wartschaft handelt, mit dem im Verwaltungsver-fahren vorgesehenen Rechtsmittel angefochtenwerden. Das Rechtsmittel hat keine aufschie-bende Wirkung. Die Entscheidung ist end-gültig. Bis zur rechtskräftigen Feststellung hatder Versicherungsträger Vorschüsse bis zur vor-aussichtlichen Höhe der Leistungspflicht zu ge-währen.

§ 59. Für die Übernahme der Leistungen derbisherigen Beamtenkrankenfürsorgeanstalt derAlpen- und Donau-Reichsgaue durch die Kran-kenversicherungsanstalt der Bundesangestelltengilt § 56 entsprechend.

§ 60. Für die Übernahme der Ansprüche undAnwartschaften aus der Ruhestands- und Hinter-bliebenenversorgung der Notarkasse in Mün-chen durch die Versicherungsanstalt des Öster-reichischen Notariates gelten die §§ 55, 56Abs. 1 und 3, und § 58 entsprechend mit fol-gender Maßgabe:

1. Unter österreichischer Versicherungslast imSinne des § 56 Abs. 1 sind die Ansprücheund Anwartschaften zu verstehen, die dieNotarkasse in München nach dem Stande vom30. Juni 1939 aus der österreichischen Notar-versicherung übernommen hat.

2. Leistungen aus Versicherungsfällen, die inder Zeit vom 1. Juli 1939 bis 9. April 1945 ein-getreten sind, sind von dem der Kundmachung desSozialversicherungs-Überleitungsgesetzes, BGBl.Nr. 142/1947, zweitfolgenden Monatsersten, dasist vom 1. Oktober 1947, an nach den Bestimmun-gen des Notarversicherungsgesetzes 1938 über diePensionsversicherung neu zu bemessen. Hiebei gel-ten die bei der Notarkasse in der Zeit vom 1. Juli1939 bis 9. April 1945 erworbenen Dienstzeiten(auch die Zeiten eines Probe- und Anwärter-dienstes) als anrechenbare Beitragszeiten. Soweitfür die Bemessung der Leistungen die Monats-einkommen zugrunde zu legen sind, von denender veränderliche Beitrag gemäß § 36 Abs. 2 desNotarversicherungsgesetzes 1938 zu bemessen ge-wesen wäre, tritt an deren Stelle der auf denMonat entfallende Teil der Jahreseinkünfte, von

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denen in dem betreffenden Jahre der veränder-liche Teil der Abgabe zur Notarkasse bemessenworden ist. (BGBl. Nr. 114/1949, Art. I 2. 8.)

3. Anwartschaften der Ruhestands- undHinterbliebenenversorgung der Notarkasse wer-den bei Eintritt des Versicherungsfalles in derLeistung nach den Bestimmungen des Notar-versicherungsgesetzes 1938 über die Pensions-versicherung berücksichtigt. 2 . 2 Satz 2 und 3sind entsprechend anzuwenden.

§ 61. (1) Der Anspruch auf Leistungen aus denVersicherungen, für die die Vorschriften diesesBundesgesetzes gelten, ruht, solange sich derAnspruchsberechtigte im Ausland aufhält. Diesgilt nicht

1. wenn sich ein anspruchsberechtigter öster-reichischer Staatsbürger mit Zustimmung des Ver-sicherungsträgers im Ausland aufhält,

2. wenn durch zwischenstaatliches Überein-kommen oder durch Verordnung zur Wahrungder Gegenseitigkeit vom Bundesministerium fürsoziale Verwaltung im Einvernehmen mit demBundeskanzleramt und dem Bundesministeriumfür Finanzen etwas anderes bestimmt wird; einesolche Verordnung kann auch mit Rückwirkung,jedoch nicht über den 5. Mai 1950 zurück,erlassen werden. (BGBl. Nr. 93/1950, Art. 1 Z. 2und BGBl. Nr. 175/1951, Art. 1 Z. 2.)

(2) H a t der österreichische Staatsbürger, dessenAnspruch nach Abs. 1 ruht , im Inland Ange-hörige, denen in der Krankenversicherung Fami-lienhilfe zusteht, so ist diese zu gewähren.

(3) H a t der österreichische Staatsbürger, des-sen Anspruch auf Rente nach Abs. 1 ruht, imInland Angehörige, für die aus der Kranken-versicherung Familienhilfe zu gewähren wäre,so gebührt diesen eine Unters tützung in derHöhe der halben ruhenden Rente.

(4) Hinsichtlich der Leistungen aus der Unfal l -versicherung sind den österreichischen Staats-bürgern die Angehörigen von Staaten gleichge-stellt, die das von der Allgemeinen Konferenzder Internationalen Arbeitsorganisation desVölkerbundes am 5. Jun i 1925 angenommeneÜbereinkommen über die Gleichbehandlung ein-heimischer und ausländischer Arbeitnehmer beiEntschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällenratifiziert haben. (BGBl. Nr. 34/1949, Art. 12.1.)

(5) § 216 Abs. 1 Z. 2, § 615 Abs. 1 Z. 2 und 3und die §§ 1281 und 1282 Z. 1 der Reichsversiche-rungsordnung werden außer Kraft gesetzt. (BGBl.Nr. 34/1949, Art. I 2. 2.)

§ 62. Das Bundesministerium für soziale Ver-waltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mitden beteiligten Bundesministerien die Aus-zahlung der Rentenleistungen der Sozialver-sicherung durch Verordnung neu zu regeln.

§ 63. Im Deutschen Wehrrecht begründete,nach dem Befreiungstag (§§ 1 und 13 Befreiungs-amnestiegesetz, BGBl. Nr. 79/1946) liegendeDienstzeiten österreichischer Staatsbürger, ins-besondere Zeiten der Kriegsgefangenschaftoder der Heimkehr aus ihr, sind in sozial-versicherungsrechtlicher Hinsicht geleistetemWehrdienste gleichzustellen. Als Zeiten derHeimkehr sind die Zeiten zu berücksichtigen,die der Einberufene bei Berücksichtigung allerZwischenfälle benötigte, um an seinen letztenWohnort vor der Einberufung zurückzukehren.

§ 64. (1) Die Einzelabrechnung der gegen-seitigen Ersatzansprüche der Träger derKrankenversicherung und der Träger der Un-fallversicherung aus Aufwendungen für Krank-heiten, die die Folge eines vom Träger der Un-fallversicherung zu entschädigenden Unfall»sind, unterbleibt. Diese gegenseitigen Ersatz-ansprüche werden durch vierteljährlich von denTrägern der Unfallversicherung an die Trägerder Krankenversicherung zu leistende Bausch-beträge abgegolten. Die Höhe der Bauschbeträgesetzt das Bundesministerium für soziale Ver-waltung nach Anhörung des Hauptverbandesder österreichischen Sozialversicherungsträger fest.

(2) Die auf Grund des Erlasses über die Ver-einfachung der Verwaltung vom 28. August1939, Deutsches RGBl. I S. 1535, vom Reichs-arbeitsminister getroffenen Anordnungen überdie Abgrenzung zwischen den Aufgaben derKranken- und Rentenversicherung werden auf-gehoben.

§ 65. (1) Die reichsrechtlichen Vorschriften überdie Arzneikostengebühr (§§ 182 a und 182 b derReichsversicherungsordnung) und über dieKrankenscheingebühr (§§ 187 b und 187 cAbs. 2 der Reichsversicherungsordnung), fer-ner der Erlaß des Reichsarbeitsministers vom16. Februar 1943, Nr. II a 1983/1943, AN. f.RV. S. II/75/1943, werden außer Kraft gesetzt.Ferner werden die Bestimmungen über dieKranken- und Arbeitslosenversicherung beiArbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung vom28. Jänner 1942, AN. f. RV., S. II 91, auf-gehoben. (BGBl. Nr. 114/1949, Art. I 2. 9.)

(2) Die mit 31 . Dezember 1944 festgesetzteFrist für die von den allgemeinen Vorschriftenabweichende Regelung der Leistungen und Bei-träge durch die Träger der Krankenversicherungin der Land- und Forstwirtschaft wird bis aufweiteres verlängert.

(3) Die reichsrechtlichen Vorschriften, wonachLehrlingen und Anlernlingen, die während einerKrankheit Anspruch auf Weiterzahlung der Er-ziehungsbeihilfe haben, kein Krankengeld zu ge-währen ist, werden außer Kraft gesetzt. DieErziehungsbeihilfe, auf die der Lehrling oderAnlernling während einer Krankheit Anspruch

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hat, ist sozialversicherungsrechtlich dem Arbeits-entgelt gleichzubehandeln.

(4) Die Träger der Krankenversicherung kön -nen einen Unters tü tzungsfonds anlegen. I h mkönnen bis zu 25 v. H . des im abgelaufenen Ge-schäftsjahr erzielten Gebarungsüberschusses, höch-stens jedoch 1 v. H . der Beitragseinnahmen über-wiesen werden. Aus dem Unterstützungsfondskönnen in besonders berücksichtigungswürdigenFällen Unterstützungen an erkrankte Versicherteund deren Angehörige sowie an ehemalige Ver-sicherte, deren Anspruch wegen Ablaufes derUnterstützungsdauer erloschen ist, gewährt wer-den. Ferner können Unterstützungen gewährtwerden, wenn der auf eine vorgeschriebene W a r t e -zeit fehlende Zeitraum nicht wesentlich ist. Überdie Gewährung der Unterstützungen sind vomVors tand im Einvernehmen mi t dem Über-wachungsausschuß Richtlinien zu erlassen. § 32Abs. 6 wird angewendet. (BGBl. Nr. 114/1949,Art. I Z. 10.)

(5) Bei anzeigepflichtigen übertragbarenKrankheiten übernehmen die Träger der K r a n -kenversicherung die vollen Kosten der Arzneifür die anspruchsberechtigten Familienange-hörigen. Im übrigen k a n n die Satzung bestim-men, daß der Krankenversicherungsträger beianderen Krankhe i ten die Kosten für Arznei undfür kleinere Heilmittel für die anspruchsberech-tigten Familienangehörigen bis zur vollen Höhezahlt . Die Bestimmungen des zweiten Satzesgelten nicht für die Krankenversicherungsanstaltder Bundesangestellten und die Meisterkranken-kassen. (BGBl. Nr. 93/1950, Art. I Z. 3.)

(6) Zahnbehandlung und Zahnersatz sind vonden Trägern der Krankenversicherung nachMaßgabe der Bestimmungen der Satzung zu ge-währen. Diese Bestimmung gilt nicht für dieKrankenversicherungsanstalt der Bundesange-stellten und die Meisterkrankenkassen. (BGBl.Nr. 93/1950, Art. I Z. 3.)

§ 65 a. Die Träge r der Unfall- , Invaliden-,Angestellten(Pensions)versicherung u n d derknappschaftlichen Rentenversicherung könneneinen Unters tützungsfonds anlegen. Die Ver-sicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnenk a n n zu r Speisung des Unters tü tzungsfonds fürdie Unfallversicherung einen Zuschlag zu denUnfallversicherungsbeiträgen bis zu fünfHundert te i len dieser Beiträge einheben, dieübrigen Träger der genannten Versicherungs-zweige u n d als Träger der Invalidenversicherungauch die Versicherungsanstalt der österreichischenEisenbahnen können bis zu 5 v. H . der imabgelaufenen Geschäftsjahr erzielten Gebarungs-überschüsse dem Unterstützungsfonds für denbetreffenden Versicherungszweig widmen. DieMittel des Unterstützungsfonds können inbesonders berücksichtigungswürdigen Fällen fürUnterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom

Vorstande im Einvernehmen mit dem Über-wachungsausschuß zu erlassenden Richtlinienverwendet werden. § 32 Abs. 6 wird angewendet.

(BGBl. Nr. 114/1949, Art. I Z. 11.)

§ 66. (1) Die für Soldaten und Auslandsdeutscheim § 17 des Gesetzes über weitere Maßnahmenin der Reichsversicherung aus Anlaß des Kriegesvom 15. Jänner 1941, Deutsches RGBl. I S. 34,vorgesehenen Begünstigungen hinsichtlich der Er-füllung der War teze i t werden aufgehoben. Lei-stungen, die bis z u m Tage der Kundmachung desSozialversicherungs-Überleitungsgesetzes, BGBl.N r . 142/1947 (7. August 1947), bereits un te r Be-dachtnahme auf diese Begünstigungen zuerkanntworden sind, bleiben jedoch hievon unberührt .(BGBl. Nr. 114/1949, Art. I Z. 12 Eingang.)

(2) Abs. 1 gilt entsprechend auch für die im§ 4 Abs. 2 der Verordnung über die Eingliede-rung von Umsiedlern in die Reichsversicherungvom 19. Juni 1943, Deutsches RGBl. I S. 375,vorgesehene Begünstigung hinsichtlich der Er-füllung der Wartezei t . (BGBl. Nr. 114/1949,Art. I Z. 12.)

(3) T r i t t der Versicherungsfall des Todes nachdem 30. Juni 1949 ein, so hat die Witwe aus derInvaliden-, Angestellten(Pensions)- und knapp-schaftlichen Rentenversicherung keinen Anspruchauf Witwen(voll)rente,

a) wenn die Ehe erst in einem Zeitpunktgeschlossen wurde, in dem der Gatte bereitsAnspruch auf Invaliden-, Knappschafts-,Knappschaftsvollrente oder Ruhegeld hatte,es wäre denn, daß er im Zeitpunkt derEheschließung noch nicht das 65. Lebens-jahr überschritten hatte, der Altersunter-schied der Ehegatten nicht mehr als25 Jahre beträgt und die Ehe drei Jahregedauert hat;

b) wenn die Ehe in einem Zeitpunkt ge-schlossen wurde, in dem der Gatte bereitsdas 65. Lebensjahr überschritten undkeinen Anspruch auf die in lit. a bezeich-neten Renten hatte, es wäre denn, daß dieEhe zwei Jahre gedauert hat.

Wurde in der Ehe ein Kind geboren oder hatdie Witwe sich im Zeitpunkt des Todes desGatten erwiesenermaßen im Zustand derSchwangerschaft befunden oder wurde durch dieEhe ein Kind legitimiert, so entfällt in lit. aund b das Erfordernis der Mindestdauer der Ehe.(BGBl. Nr. 114/1949, Art. I Z. 12 und BGBl.Nr. 93/1950, Art. I Z. 4 und 5.)

(4) Abs. 3 gilt nicht für Ehen, die vor dem12. Juni 1949 geschlossen worden sind. (BGBl.Nr. 93/1950, Art. I Z. 6.)

§ 67. (1) Kann wegen des Verlustes der Un-terlagen (Quittungskarten, Versicherungskarten,Aufrechnungsbescheinigungen und anderer gleich-wertig beweiskräftiger Belege) der Nachweis der

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in der Zeit vom 1. Jänner 1939 bis 31 . Dezem-ber 1945 entrichteten Beiträge zur Invalidenver-sicherung für den ganzen Zeitraum oder füreinen Teil dieses Zeitraumes nicht mehr er-bracht werden, so gelten für die Berechnung derSteigerungsbeträge der Invalidenrente und derverheirateten weiblichen Versicherten gebühren-den Beitragserstattung in der Invalidenversiche-rung die folgenden Bestimmungen der Abs. 2 bis 6.

(2) Als Steigerungsbetrag der Invalidenrentefür die Zeit vom 1. Jänner 1939 bis 31 . Dezem-ber 1945 wird gewährt:

a) bei männlichen Versichertender Geburtsjahrgänge

1883 und früher 168 S jährlich,1884 bis 1888 156 S „1889 „ 1893 144 S „1894 „ 1898 132 S „1899 „ 1903 120 S „1904 „ 1908 108 S1909 „ 1913 96 S „1914 und später 84 S „

b) bei weiblichen Versicherten zwei Dritteldes für einen männlichen Versicherten desgleichen Geburtsjahrganges geltenden Be-trages.

Der Steigerungsbetrag wird durch einen Zuschlagim Ausmaß von 218 v. H . erhöht . (Sozialver-sicherungs-Anpassungsgesetz 1951, BGBl. Nr. 189,§ 1 Abs. 1 und 2.)

(3) Liegt der erste Eintrit t in die Versicherungnach dem 31. Dezember 1938 oder ist der Ver-sicherungsfall vor dem 1. Jänner 1946 eingetre-ten, verringert sich der nach obiger Aufstellungzustehende Betrag um so viele Dreihundertfünf-undsechzigstel, als volle Kalenderwochen in dieZeit vom 1. Jänner 1939 bis zum ersten Ver-sicherungseintritt, beziehungsweise vom Eintri t tdes Versicherungsfalles bis zum 31. Dezember1945 fallen.

(4) Die reichsrechtlichen Vorschriften über dieGewährung von Steigerungsbeträgen für Kriegs-dienstzeiten aus dem ersten Weltkrieg und überdie Berücksichtigung österreichischer Vordienst-zeiten werden durch diese Regelung nicht be-rührt.

(5) Bei der Beitragserstattung nach § 1309 ader Reichsversicherungsordnung wird zur Ab-geltung der für die Jahre 1939 bis 1945 ent-richteten Beiträge ein Bauschbetrag in der zwei-einhalbfachen Höhe des nach Abs. 2 be-messenen Steigerungsbetrages gewährt.

(6) Soweit Renten (Beitragserstattungen) vorKundmachung des Sozialversicherungs-Überlei-tungsgesetzes, BGBl. N r . 142/1947 (7. August1947), nach den vereinfachten Bemessungsregelnder Abs. 2 bis 5 tatsächlich bereits festgestelltworden sind, hat es hiebei zu verbleiben.

§ 67 a. (1) Der Monatsbetrag der Invaliden-rente, des Ruhegeldes und der Knappschafts-(voll)rente mit einer allfälligen Zusatzrente undErnährungszulage, aber ohne Kinderzuschuß undWohnungsbeihilfe, darf 80 v. H . des monat-lichen Durchschnittsbetrages der Beitragsbemes-sungsgrundlagen in den letzten drei Beitrags-jahren nicht übersteigen; für Beitragszeiten frei-williger Versicherung oder der Höherversiche-rung tr i t t an Stelle der Beitragsbemessungs-grundlage der zehnfache Betrag der geleistetenBeiträge. Wird zur Knappschafts(voll)rente einLeistungszuschlag gewährt, so erhöht sich der soerrechnete Grenzbetrag um den Leistungs-zuschlag, höchstens jedoch um ein Achtel. Bei-tragsbemessungsgrundlagen aus der Zeit vor dem16. Juli 1951 sind bei Berechnung des Grenz-betrages nicht heranzuziehen.

(2) Eine sich nach Abs. 1 ergebende Kürzungerstreckt sich nur auf den Steigerungsbetrag derRente und eine allfällige Zusatzrente. Der Steige-rungsbetrag der Knappschafts(voll)rente samteiner allfälligen Zusatzrente darf durch die Kür-zung nicht unter das Ausmaß des Grundbetragesder übrigen Rentenversicherungen sinken. DieKürzung nach Abs. 1 ist vor einer Kürzung nachanderer Vorschrift vorzunehmen.

(3) Die Hinterbliebenenrenten, die mit einemHundertsatz der Invalidenrente, des Ruhegeldesund der Knappschafts(voll)rente festgesetzt sind,werden vom ungekürzten Betrag dieser Renteberechnet.

(4) Gesamtleistungen nach den Vorschriftenüber die Wanderversicherung werden bei A n -wendung der Abs. 1 und 2 als einheitlicheLeistung behandelt ; die Teilleistungen werdennach dem Verhältnis ihrer Höhe gekürzt.

(BGBl. Nr. 87/1952, Art. I Z. 4.)

§ 68. Die Satzung der Versicherungsanstaltder österreichischen Eisenbahnen kann die demVerletzten gebührende Rente um die Häl f te ,die Hinterbliebenenrenten um zwei Dri t telerhöhen, wenn dem Anspruchsberechtigten nebender Rente aus der Unfallversicherung ein ge-setzlich begründeter Schadenersatzanspruch nachden gesetzlichen Bestimmungen über die erhöhteHaftpflicht der Eisenbahnen bei Dienst- undArbeitsunfällen gegen ein dem öffentlichen Ver-kehr dienendes Eisenbahnunternehmen zus tünde;im Falle einer solchen Erhöhung entfällt derSchadenersatzanspruch gegen das Unternehmen.

§ 68 a. Die Festsetzung der durchschnittlichenJahresarbeitsverdienste in der landwirtschaft-lichen Unfallversicherung obliegt dem Vors tandder Land- und Forstwirtschaftlichen Sozial-versicherungsanstalt und bedarf der Genehmi-gung des Bundesministeriums für soziale Ver -waltung.

(BGBl. Nr. 175/1951, Art. I Z. 3.)

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A b s c h n i t t X .

Beziehungen der Sozialversicherungsträger u n dihrer Verbände zu den Ärzten, Zahnärzten,Dentisten, Hebammen, Apothekern u n d anderen

Erfüllungsgehilfen.

§ 69. (1) Die Beziehungen der Sozialversiche-rungsträger zu den freiberuflich tätigen Ärzten,Zahnärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekernund anderen Erfüllungsgehilfen werden, soweitdie Versicherungsträger nicht hiefür eigene Ein-richtungen bereitgestellt haben, durch privatrecht-liche Verträge nach Maßgabe der folgenden Be-stimmungen geregelt. Die Verträge bedürfen zuihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form derAbfassung.

(2) Durch die Verträge ist eine ausreichendeVersorgung der Versicherten und ihrer Familien-angehörigen mit den gesetzlich und satzungs-mäßig vorgesehenen Sachleistungen sicherzu-stellen.

(3) Vor der beabsichtigten Errichtung oderErweiterung eigener Einrichtungen der Versiche-rungsträger zur Betreuung der Versicherten undihrer Familienangehörigen ist den in Betrachtkommenden örtlich zuständigen öffentlich-recht-lichen Interessenvertretungen der Ärzte, Zahn-ärzte, Dentisten, Apotheker und anderen Er-füllungsgehilfen Gelegenheit zur Stellungnahmezu geben. (BGBl. Nr. 87/1952, Art. I Z. 5.)

(4) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechendfür die Regelung der Beziehungen der Sozial-versicherungsträger zu Krankenhäusern.

§ 70. (1) Für die Gewährung der ärztlichen,zahnärztlichen und zahntechnischen Behandlunghaben die Träger der Krankenversicherungdurch Abschluß von Gesamtverträgen mit denfür ihren Sprengel in Betracht kommendenöffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen derÄrzte, Zahnärzte und Dentisten vorzusorgen.Diese Verträge haben insbesondere zu regeln:

a) die Festsetzung der Zahl der zur Behand-lung berufenen Personen, und zwar beiden zur Praxisausübung in Österreich be-rechtigten Ärzten, Zahnärzten und Den-tisten unterteilt nach örtlichen Sprengein,die derart festzusetzen sind, daß unter Be-rücksichtigung der örtlichen und Verkehrs-verhältnisse die Möglichkeit der Inan-spruchnahme der Behandlung gesichertist; in der Regel soll die Auswahl zwischenmindestens zwei zur Behandlung berufe-nen Personen freigestellt sein;

b) die Auswahl der zur Behandlung be-rufenen Personen, Abschluß und Lösungder mit diesen zu treffenden Abmachungen(Einzelverträge);

c) Rechte und Pflichten der zur Behandlungberufenen Personen, insbesondere auch ihrAnspruch auf Vergütung der Behandlung;

d) die Vorsorge zur Sicherstellung einer wir t-schaftlichen Behandlung und Verschreib-weise;

e) die Ausstellung von Bescheinigungen derArbeitsunfähigkeit ;

f) die Zusammenarbeit der zur Praxisaus-übung in Österreich berechtigten Ärzte,Zahnärzte und Dentisten mit dem beimKrankenversicherungsträger eingerichtetenchef- und kontroll(vertrauens)ärztlichenDienst;

g) die Austragung von Einzelstreitigkeitenaus dem Vertragsverhältnis zwischen demTräger der Krankenversicherung und demBehandler;

h) die Verlautbarung des Gesamtvertrages.

(2) Den Einzelverträgen (Abs. 1 lit. b) istder Gesamtvertrag zugrunde zu legen. Verein-barungen in Einzelverträgen, die gegen die Be-stimmungen des nach dem Niederlassungsort desArztes, Zahnarztes oder Dentisten in Betrachtkommenden Gesamtvertrages verstoßen, sindrechtsunwirksam.

§ 71. Streitigkeiten zwischen den Krankenver-sicherungsträgern und den, öffentlich-rechtlichenInteressenvertretungen der Ärzte, Zahnärzte undDentisten aus den Gesamtverträgen sind durchEinigungskommissionen zu entscheiden, die ausder gleichen Zahl von Vertretern der beidenStreitteile zusammenzusetzen sind. Als Vor-sitzender der Einigungskommission ist vomPräsidenten des Obersten Gerichtshofes einRichter zu bestellen. Die Kommission ent-scheidet auch bei Streit über den Abschlußoder die Abänderung eines Gesamtvertrages.Endlich bestimmt die Einigungskommission,wenn sechs Wochen vor Ablauf der Gültig-keitsdauer eines Gesamtvertrages ein neuer Ge-samtvertrag nicht zustande gekommen ist, denInhalt des Gesamtvertrages mit der Gültigkeits-dauer für längstens drei Monate.

§ 72. Gegen Entscheidungen, die von einer imGesamtvertrage vorgesehenen Schiedsstelle (§ 70Abs. 1 lit. g) oder von einer Einigungskom-mission gefällt worden sind, sind keine Rechts-mittel zulässig.

§ 73. (1) Die Krankenversicherungsträger habendie Inanspruchnahme der ärztlichen, zahnärzt-lichen und zahntechnischen Hilfe in der Kran-kenordnung unter Bedachtnahme auf die Ver-einbarungen im Gesamtvertrag zu regeln.

(2) War in einem dringenden Fall ein zur Be-handlung des Anspruchsberechtigten berufenerArzt, Zahnarzt oder Dentist nicht rechtzeitig er-reichbar und ist nicht schon in dem Gesamt-vertrag für die Vergütung der dem An-spruchsberechtigten für die anderweitig beschafftenotwendige erste Krankenhilfe erwachsenenKosten vorgesorgt, so hat der Krankenversiche-

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rungsträger dem Anspruchsberechtigten dieseKosten, soweit sie angemessen sind, zu ersetzen.Für das Ausmaß der Vergütung können durchdie Satzung Höchstsätze bestimmt werden.

§ 74. Die Träger der Krankenversicherungkönnen auch mit Organisationen der Hebammen,Apotheker und anderen Erfüllungsgehilfen derKrankenversicherung Gesamtverträge abschlie-ßen. Der Gesamtvertrag ist den Einzelverträgenmit den der betreffenden Berufsorganisation an-gehörigen Erfüllungsgehilfen zugrunde zu legen.

§ 75. (1) Der Hauptverband kann mit Wirk-samkeit für das ganze Gebiet der RepublikÖsterreich oder Teile davon Verträge mitden zuständigen Organisationen der Ärzte, Zahn-ärzte, Dentisten, Hebammen, Krankenhäuser,Apotheken und anderen Erfüllungsgehilfen derSozialversicherung zur Sicherstellung der Ver-sicherungsleistungen abschließen; für den Gel-tungsbereich eines solchen Vertrages sind Sonder-vereinbarungen der Versicherungsträger (desVerbandes der Meisterkrankenkassen) nur imRahmen des vom Hauptverbande abgeschlossenenVertrages zulässig. Kommt ein solcher Vertragmit den Organisationen der Ärzte zustande, sokann der Hauptverband bindende Richtlinienfür die Einrichtung und Durchführung deskontroll(vertrauens)ärztlichen Dienstes erlassen.

(2) Die Träger der Krankenversicherung kön-nen den Abschluß von Gesamtverträgen imSinne des § 70 Abs. 1 dem Haup tve rbandübertragen. In diesem Falle gelten die Vor-schriften der §§ 71 bis 73 entsprechend für dievom Haup tve rband abgeschlossenen Gesamt-verträge.

(3) Für den Bereich der Meisterkrankenver-sicherung k a n n auch der Verband der Meister-krankenkassen Ver t räge in sinngemäßer Anwen-dung der Vorschriften des Abs. 1 schließen.

§ 76. (1) Die ver t ragsmäßigen Bestimmungenüber die Beziehungen der Sozialversicherungs-t räger zu den im § 69 Abs. 1 genannten Er-füllungsgehilfen nach dem Stand im Zei tpunkteder Kundmachung des Sozialversicherungs-Über-leitungsgesetzes, BGBl. N r . 142/1947 (7. August1947), sind bei sonstigem Verlust ihrer Rechts-gültigkeit längstens bis zum Ablaufe von dreiMonaten nach der Bildung des Vorstandes an dieBestimmungen dieses Bundesgesetzes anzupassen,sofern nicht innerhalb der bezeichneten Frist einneuer Ver t r ag zus tande kommt .

(2) Mi t dem Wirksamwerden der angepaßtenVer t räge beziehungsweise der neuen Gesamt-ver t räge , spätestens mit dem Ablaufe von dreiMona ten nach der Bildung des Vorstandes desin Betracht kommenden Versicherungsträgers,t reten für den Wirkungsbereich dieses Versiche-rungsträgers alle bis dahin geltenden gesetzlichenund vertragsmäßigen Vorschriften über die Re-

gelung der Beziehungen der Sozialversicherungs-träger und ihrer Verbände z u den Erfül lungs-gehilfen der Sozialversicherung außer Kra f t .

§ 77. Auf die Behandlung (Zulassung zu rAusübung behandelnder Tät igke i t ) von Ärz ten ,Zahnä rz t en und Dentis ten, die wegen ihrerRassenzugehörigkeit oder politischen Einstellungaus der Kassenpraxis ausgeschieden worden sind,und auf das Erlöschen der Zulassungen vonNationalsozial is ten und Ausländern sind diehiefür geltenden allgemeinen Vorschriften fürAngehörige solcher Berufe anzuwenden.

A b s c h n i t t XI .

Aufbringung der Mittel.

§ 78. (1) Die Mittel für die allgemeine Unfall-versicherung werden, unbeschadet der Bestim-mungen des § 80, durch Beiträge nach Maßgabeder folgenden Bestimmungen der Abs. 2 bis 6aufgebracht.

(2) Beiträge sind zu entrichten:a) für die auf Grund eines Arbeits-, Dienst-

oder Lehrverhältnisses Beschäftigten, dieauch kranken- oder invaliden-, angestell-ten(pensions)- oder knappschaftlich renten-versicherungspflichtig sind, und zwar vonden Arbeit(Dienst)gebern gleichzeitig mitden Beiträgen zu diesen Versicherungen;

b) für die im Gesundheits- und Veterinär-wesen sowie in der Wohlfahrtspflege Tät i -gen und für Personen, die zur Schaustellungoder Vorführung artistischer oder künstle-rischer Leistungen vertraglich verpflichtetsind, für alle diese Personen, soweit sienicht auf Grund eines Arbeits-, Dienst-oder Lehrverhältnisses beschäftigt sind;

c) für die durch Satzung in die Versiche-rungspflicht einbezogenen oder freiwilligversicherten Unternehmer und im Unter-nehmen tätigen Ehegatten, und zwar vonden unter lit. b und c genannten Ver-sicherten selbst.

(3) Für alle übrigen der allgemeinen Unfallver-sicherung unterliegenden Personen bestimmt dasBundesministerium für soziale Verwal tung nachAnhörung der Anstalt , inwieweit und von wemBeiträge zu entrichten sind.

(4) Der Beitrag beträgt für die im Abs. 2lit. a angeführten, nach der Ar t ihrer Beschäf-tigung der Invalidenversicherung zugehörigenPersonen für das J a h r 1945 2'5, für die spätereZeit 2'0 v. H . , für die dort angeführtennach der A r t ihrer Beschäftigung der Angestell-tenversicherung zugehörigen Personen 0'5 v. H .des Grundlohnes der Krankenversicherung,wenn aber der Unfallversicherte nur inva-liden- oder angestellten(pensions)-, beziehungs-

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weise knappschaftlich rentenversichert ist, desBetrages, von dem die Beiträge zur Invaliden-beziehungsweise Angestellten(Pensions)- oderknappschaftlichen Rentenversicherung entrichtetwerden. Für alle übrigen Versicherten wird derBeitrag in der Satzung der Anstalt festgesetzt.

(5) Für die Einziehung und Abfuhr der Unfall-versicherungsbeiträge für die im Abs. 2 lit. aangeführten Personen durch die Krankenkassenan den Träger der Unfallversicherung gelten dieVorschriften über die Einziehung und Abfuhrder Beiträge zur Invalidenversicherung entspre-chend. Die Einziehung der Beiträge für die übri-gen Versicherten wird in der Satzung geregelt.

(G) Die bisherigen reichsrechtlichen Vorschriftenüber die Bildung der Gefahrklassen und die Auf-bringung der Mittel in der allgemeinen Unfall-versicherung, insbesondere die §§ 706 bis 716und die §§ 731 bis 782 der Reichsversicherungs-ordnung werden außer Kraft gesetzt. Auf Grundder bisherigen Vorschriften für die Zeit nachInkrafttreten vorstehender Bestimmungen ent-richtete Unfallversicherungsbeiträge sind auf dienach diesen Bestimmungen zu entrichtenden Bei-träge anzurechnen.

§ 79. (1) Die Mittel für die landwirtschaftlicheUnfallversicherung werden durch Beiträge nachden folgenden Bestimmungen aufgebracht.

(2) Die Beiträge

a) von allen land- und forstwirtschaftlichenBetrieben im Sinne des § 3 Z. .1 des Grund-steuergesetzes,

b) von Grundstücken im Sinne des § 3 Z. 2des Grundsteuergesetzes, soweit es sich umunbebaute Grundstücke handelt, die nach-haltig land- und forstwirtschaftlich genutztwerden,

sind in Hundertsätzen der Beitragsgrundlage zuentrichten. Beitragsgrundlage hinsichtlich der inlit. a angeführten Betriebe ist der für Zweckeder Grundsteuer ermittelte Meßbetrag. Hin-sichtlich der in lit. b angeführten Grundstückebildet die Beitragsgrundlage nicht der fürZwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag,sondern ein besonderer Meßbetrag, der sich nachden Vorschriften des Grundsteuergesetzes ergäbe,wenn das Grundstück als land- und forstwirt-schaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungs-gesetzes bewertet worden wäre. Die Höhe desHundertsatzes wird durch die Satzung der An-stalt festgesetzt.

(3) Die Beiträge nach Abs. 2 hebt das örtlichzuständige Finanzamt ein. Für die Veranlagung,Festsetzung und Einhebung gelten die abgaben-rechtlichen Bestimmungen. Die Beiträge sind vondem Grundstückeigentümer zu bezahlen. FürGrundstücke, die der Eigentümer nicht selbstbewirtschaftet, kann er von demjenigen, der siebewirtschaftet, die Rückers ta t tung der Beiträge

verlangen. Die Fälligkeit des Beitrages richtetsich nach den Vorschriften des Grundsteuer-gesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Eineallfällige Nachsicht der Grundsteuer bleibt jedochbei der Erhebung des Beitrages unberücksichtigt.

(4) Der Bund erhält zur Abgeltung der Kosten,die ihm durch die Einziehung und Abfuhr derBeiträge entstehen, eine Vergütung aus den Bei-trägen. Das Nähere bestimmt das Bundes-ministerium für Finanzen im Einvernehmen mitdem Bundesministerium für soziale Verwal tung.

(5) Auf der landwirtschaftlichen Unfallversiche-rung unterliegende Arbeit(Dienst)nehmer vonBetrieben, die nicht unter Abs. 2 fallen, sind be-züglich der Höhe , Einziehung und Abfuhr derBeiträge die Bestimmungen des § 78 Abs. 4 bis 6entsprechend anzuwenden.

(C) Für der landwirtschaftlichen Unfallversiche-rung unterliegende Personen, für die der Beitragweder nach Abs. 2 noch nach Abs. 5 ermitteltwerden kann, bestimmt das Bundesministeriumfür soziale Verwal tung nach Anhörung der An-stalt, inwieweit und von wem Beiträge zu ent-richten sind. Die Höhe der Beiträge und derenEinziehung wird in der Satzung der Anstalt ge-regelt.

(7) Z u r T r a g u n g der Beiträge dürfen die ver -sicherten Arbei t(Dienst)nehmer von den Arbei t -(Dienst)gebern nicht herangezogen werden.

(8) Die entgegenstehenden bisherigen reichs-rechtlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 989bis 1028 a der Reichsversicherungsordnung,werden außer Kra f t gesetzt.

(BGBl. Nr. 175/1951, Art. I Z. 4.)

§ 80. Die Mittel für die Unfallversicherungder bei der Versicherungsanstalt der österrei-chischen Eisenbahnen Versicherten werden durchBeiträge aufgebracht, die die Eisenbahnunter-nehmungen nach Maßgabe des von den Ver-sicherten für ihre Tätigkeit im Unternehmen be-zogenen Arbeitsverdienstes zu leisten haben;hiebei sind die Vorschriften des § 16 Abs. 3des Unfallversicherungsgesetzes 1929, BGBl.Nr. 150, sinngemäß anzuwenden.

§ 80 a. In der Invalidenversicherung der beider Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialver-sicherungsanstalt versicherungszuständigen Ar-beiter, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,ist ein Mindestbeitrag von täglich 2 S (wöchent-lich 14 S, monatlich 60 S) zu entrichten. Erreichtder nach dem Grundlohn berechnete Beitragnicht die Höhe des Mindestbeitrages, so ist derUnterschiedsbetrag vom Dienstgeber allein zutragen.

(BGBl. Nr. 87/1952, Art. I Z. 6.)

§ 81. (1) Die im § 1386 der Reichsversicherungs-ordnung vorgesehene Verteilung der Gemeinlastin der Invalidenversicherung auf die einzelnenVersicherungsträger entfällt.

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(2) Zuständig für die Feststellung und Erbrin-gung der Leistungen in der Invalidenversicherungist der Versicherungsträger, an den zuletzt Bei-träge entrichtet worden sind. Sind zuletzt Bei-träge an mehrere Versicherungsträger entrichtetworden, so ist der Versicherungsträger zuständig,bei dem zuerst die Leistung beantragt wordenist. Für die Zuständigkeit ist die Wirksamkeitder Beiträge unerheblich. Die Versicherungsträgerkönnen mit Zustimmung des Bundesministeriumsfür soziale Verwaltung vereinbaren, daß der zu-ständige Versicherungsträger die Sache an einenanderen abgibt. Eine Verteilung der Versiche-rungsleistungen hat nicht stattzufinden.

§ 82. (1) Soweit die Vorschriften über die Ver-einfachung des Lohnabzuges hinsichtlich der Bei-träge in der Sozialversicherung auf Versichertenicht anzuwenden sind, sind die Beiträge zurInvaliden- und Angestelltenversicherung miteinem vom zuständigen Träger der Versicherungfestzusetzenden und entsprechend zu verlaut-barenden Wirksamkeitsbeginn bar an diesen Ver-sicherungsträger zu entrichten; der vorhandeneBestand an Beitragsmarken kann aufgebrauchtwerden.

(2) Wird als nicht mehr geltend festgestellt.(BGBl. Nr. 86/1952, § 34 Abs. 3.)

(3) Die Träger der Krankenversicherung erhal-ten zur Abgeltung der Kosten, die ihnen durchdie Mitwirkung an der Durchführung der U n -fall-, Invaliden-, Angestellten(Pensions)- und Ar -beitslosenversicherung, insbesondere durch dieEinziehung und Abfuhr der Beiträge entstehen,eine Vergütung aus den Beiträgen. Das Näherebestimmt das Bundesministerium für soziale Ver-wal tung im Einvernehmen mit dem Bundes-ministerium für Finanzen nach Anhörung desHauptverbandes der österreichischen Sozialver-sicherungsträger.

(4) Wird als nicht mehr geltend festgestellt.(BGBl. Nr. 86/1952, § 34 Abs. 2.)

(5) Soweit den Trägern der Krankenversiche-rung die Einhebung von Beiträgen, Umlagenund dergleichen auf Grund anderer als sozial-versicherungsrechtlicher Vorschriften über-tragen wird, sind diese nach den Weisungen desBundesministeriums für soziale Verwal tung, dasauch die H ö h e der hiefür gebührenden Vergü-tung festsetzt, mit den Sozialversicherungsbei-trägen einzuheben und an die berechtigten Stellenabzuführen. (BGBl. Nr. 114/1949, Art. I Z. 13.)

§ 83. (1) Die am Tage der Kundmachung der3. Novelle zum Sozialversicherungs-Überleitungs-gesetz, BGBl. Nr. 114/1949 (11. Juni 1949), beiden Trägern der Krankenversicherung mit Aus-nahme der Krankenversicherungsanstalt der Bun-desangestellten für Versicherungspflichtige Arbeiterfestgesetzten ungekürzten. Beitragssätze erhöhensich um 0'75 bis auf höchstens 7 v. H. desGrundlohnes. Im selben Verhältnis wie diese Bei-

tragssätze erhöhen sich die übrigen für die Kran-kenversicherung von Versicherungspflichtigen Ar-beitern und von Versicherungsberechtigten fest-gesetzten Beitragssätze; Erreichen die im erstenSatz bezeichneten Beitragssätze nach der Erhöhungnicht 7 v. H., so können sie bis zu dieserHöchstgrenze und die übrigen angeführten Bei-tragssätze im gleichen Verhältnis durch Satzungs-änderung erhöht werden. Darüber hinausgehendeBeitragserhöhungen und Erhöhungen des Bei-tragssatzes für Versicherungspflichtige Angestellteim Wege von Satzungsänderungen bedürfen derZustimmung des Hauptausschusses des National-rates. Ermäßigungen der Krankenversicherungs-beiträge im Wege von Satzungsänderungenkönnen frühestens ab 1. Jänner 1950 vor-genommen werden; hiefür gelten die bisherigenVorschriften weiter. Der Beitrag zur Kranken-versicherung der bei der Betriebskrankenkasse derWiener Verkehrsbetriebe Pflichtversicherten istvom Versicherten und vom Dienstgeber zugleichen Teilen zu tragen. (BGBl. Nr. 114/1949,Art. I Z. 14 und BGBl. Nr. 93/1950, Art. 1 Z. 7.)

(2) Für die Bemessung der Beiträge zur Kran-kenversicherung mit Ausnahme der Kranken-versicherung nach den Vorschriften über dieKrankenversicherung der Bundesangestellten undder Meisterkrankenversicherung ist die Woche zu7 und der Monat zu 30 Tagen anzusetzen.(BGBl. Nr. 190/1951, Art. 1 Z. 5.)

(3) Die am Tage der Kundmachung der 3. N o -velle zum Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz,BGBl. N r . 114/1949 (11. Juni 1949), bei denMeisterkrankenkassen festgesetzten Beiträge kön-nen durch Satzungsänderung erhöht werden.(BGBl. Nr. 114/1949, Art. I Z. 14 und BGBl.Nr. 190/1951, Art. I Z. 5.)

(4) In der Krankenversicherung der Rentnerder Invaliden- und Angestellten(Pensions)ver-sicherung sowie in der knappschaftlichen K r a n -kenversicherung der Rentner für die freiwilligWeiterversicherten setzt das Bundesministeriumfür soziale Verwal tung den Beitrag auf be-gründeten Ant rag des Hauptverbandes derösterreichischen Sozialversicherungsträger ab1. Jänner 1950 in einer H ö h e fest, die ausreicht,um die notwendigen Kosten beim einzelnenTräger der Krankenversicherung zu decken. DerBeitrag darf den Betrag von 24'20 S monatlichnicht übersteigen. Die Träger der Invaliden- undAngestellten(Pensions)versicherung zahlen denBeitrag zur Krankenversicherung der zu ihnenzuständigen Rentner an die örtlich und sachlichzuständige Gebiets- beziehungsweise Landwir t -schaftskrankenkasse ein. Bis zur Festsetzungdurch das Bundesministerium für soziale Ver -wal tung beträgt der Beitrag zur Krankenver -sicherung der Rentner monatlich 16'50 S. Dervon den Trägern der Invaliden- und Angestell-ten(Pensions)versicherung von der Rente ein-zubehaltende Betrag wird mit monatlich 4'40 S

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festgesetzt. (BGBl. Nr. 93/1950, Art. I Z. 8;BGBl. Nr. 190/1951, Art. I Z. 5 und Sozialver-sicherungs-Anpassungsgesetz 1951, BGBl. Nr. 189,§ 6 Abs. 1.)

§ 84. (1) In der Krankenversicherung der Bun-desangestellten ist die Höhe des Beitrages miteinem Hundertsatz der Bemessungsgrundlage,höchstens mit 4'4 v. H. dieser Grundlage,durch die Satzung der Anstalt festzusetzen. In dieBemessungsgrundlage ist ein allfälliger 13. Monats-bezug nicht einzubeziehen. Der Beitrag ist so zubemessen, daß die Einnahmen die Ausgaben derAnstalt decken. Übersteigen die Einnahmen derAnstalt die Ausgaben, so ist der Beitrag, wennein Betriebsfonds in der Höhe der dreifachendurchschnittlichen Monatsausgabe der letzten dreiBetriebsjahre angesammelt und anzunehmen ist,daß die Einnahmen die Ausgaben auch weiterhinübersteigen werden, durch Änderung der Satzungentsprechend zu ermäßigen. Der Beitrag ist vomVersicherten und vom Dienstgeber zu gleichenTeilen zu tragen. Der Dienstgeber hat überdieszur Bestreitung von Ausgaben der erweitertenHeilbehandlung einen Zuschlag zum Versiche-rungsbeitrag in der Höhe von 0'5 v. H.der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Erreichendie im vorhinein festgesetzten stehenden Bezügeder Versicherten nicht den Betrag der Mindest-bemessungsgrundlage von 570 S im Monat(Abs. 2), so hat der Dienstgeber den Beitrag, derauf den Unterschiedsbetrag zwischen den Be-zügen der Versicherten und dem Betrag von570 S entfällt, zur Gänze allein zu tragen. § 17des Bundesangestellten-Krankenversicherungsge-setzes 1937, BGBl. Nr. 94, wird aufgehoben.(BGBl. Nr. 114/1949, Art. 1 Z. 15; BGBl.Nr. 93/1950, Art. I Z. 9; BGBl. Nr. 175/1951,Art. I Z. 5 und Sozialversicberungs-Anpassungs-gesetz 1951, BGBl. Nr. 189, § 4 Abs. 1.)

(2) In der Krankenversicherung der Bundes-angestellten bilden die im vorhinein festgesetztenstehenden Bezüge der Versicherten bis zu einemHöchstausmaß von 1800 S im Monate, minde-stens aber 570 S im Monate die Grundlage fürdie Bemessung der Versicherungsbeiträge und derBarleistungen (§§ 12 und 13 des Bundesangestell-ten-Krankenversicherungsgesetzes 1937). AlsMonatsbezug gilt hiebei der Monatsdurchschnittder innerhalb eines Kalenderjahres anfallendenim vorhinein festgesetzten stehenden Bezüge. DieHöhe der Bemessungsgrundlage ändert sich nicht,wenn ein Ruhe(Versorgungs)genuß nach denBestimmungen der §§ 53 bis 55 des Bundes-gesetzes BGBl. Nr. 22/1947 (Gehaltsüber-leitungsgesetz) teilweise oder zur Gänze ruht.(BGBl. Nr. 93/1950, Art. I Z. 10 und Sozial-versicherungs-Anpassungsgesetz 1951, BGBl.Nr. 189, § 4 Abs. 1.)

(8) Bemessungsgrundlage für den veränder-lichen Beitrag der Notare (§ 36 Abs. 2 lit. bdes Notarversicherungsgesetzes 1938 in der Fas-

sung der Novellen BGBl. Nr. 174/1951 undBGBl. Nr. 159/1952) sind die nach den Vorschrif-ten über die Einkommensteuer versteuerbarenEinkünfte des Vormonates aus dem Notariate;im übrigen bleiben die Vorschriften über den ver-änderlichen Beitrag unverändert. (BGBl. Nr. 93/1950, Art. I Z. 10; Novelle zum Notarversiche-rungsgesetz 1938, BGBl. Nr. 174/1951, Art. IZ. 21 und 2. Novelle zum Notarversicherungs-gesetz 1938, BGBl. Nr, 159/1952, Art. I Z. 5.)

§ 85. (1) Vorschriften über Leistungen desReiches und des Reichsstockes für Arbeitseinsatzzur Deckung oder zum Ersatz von Versiche-rungsausgaben, ferner über Leistungen einesZweiges der Reichsversicherung an einen anderenZweig der Reichsversicherung sowie die Vor-schriften über die Reichsgarantie (§ 1384Abs. 2 Reichsversicherungsordnung und § 168Abs. 3 Angestelltenversicherungsgesetz) werdendurch die Bestimmungen der Abs. 2, 3 und 4ersetzt. (BGBl. Nr. 114/1949, Art. I Z. 16.)

(2) Die den Sozialversicherungsträgern zurErfüllung ihrer Aufgaben vom Bund für dieZeit bis 30. Juni 1949 gewährten Vorschüsse undeingeräumten Kredite gelten als nicht rückzahl-bare Zuschüsse. (BGBl. Nr. 114/1949, Art. IZ. 17.)

(3) Der Bund leistet:a) in der Krankenversicherung ab 1. Jänner

1946 den Ersatz der durch § 7 Abs. 1des Mutterschutzgesetzes, Deutsches RGBl.1942 I S. 321, den Krankenkassen er-wachsenden Mehrausgaben, in der knapp-schaftlichen Krankenversicherung außerdemeinen Zuschuß in der Höhe von 1 v. H .der Summe der Beitragsgrundlagen der Ar-beiter (KOVG., BGBl. Nr. 197/1949, § 113Abs. 4),

b) in der Invaliden-, Angestellten(Pensions)-versicherung und in der knappschaftlichenRentenversicherung ab 1. Juli 1949 einenBeitrag in der H ö h e eines Viertels desRentenaufwandes, der für die Zeit vom1. Juli 1951 bis 31 . Dezember 1953 auf30 v. H . des Rentenaufwandes erhöht wird.In diesen sind die Abfertigungen derWitwenrenten bei Wiederverehelichung derBerechtigten, die Beihilfen zu den Rentenaus der Altersfürsorge und der Invaliden-versicherung und die Ernährungszulagender Rentenempfänger einzubeziehen. DerBundeszuschuß ist monatlich mit einemZwölftel des im Bundesvoranschlag vor-gesehenen Betrages zu bevorschussen. Außer-dem leistet der Bund für das Jahr 1952zur Invalidenversicherung bei der Land-und Forstwirtschaftlichen Sozialversiche-rungsanstalt einen weiteren Beitrag von30 Millionen Schilling. (BGBl. Nr. 190/1951, Art. 1 Z. 6; BGBl. Nr. 87/1952,

Page 32: Jahrgang 1953 Ausgegeben am 7. August 1953 24. Stück · Versammlungsgesetz 1953. § 1. Versammlungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gestattet. § 2. (1) Wer

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Art. 1 Z. 7; BGBl. Nr. 219/1952, § 3, undBGBl. Nr. 49/1953, § 1.)

(4) Von dem im § 78 Abs. 4 erster Satz fest-gesetzten Unfallversicherungsbeitrag hat der ein-hebende Versicherungsträger für Arbeiter, dieeiner Rentenversicherung unterliegen, 0'6 v. H.,für Angestellte, die einer Rentenversicherungunterliegen. 0'25 v. H. der Bemessungsgrundlagefür den Beitrag dem zuständigen Träger derRentenversicherung zusammen mit dem Beitragzu diesen Versicherungen abzuführen. (BGBl.Nr. 190/1951, Art. 1 2. 7.)

A b s c h n i t t XII.

Verwaltungsbehörden; Feststellungs- und Ver-waltungsverfahren.

§ 86. (1) Aufgaben und Befugnisse, die bis zumBefreiungstag (§§ 1 und 13 Befreiungsamnestie-gesetz, BGBl. Nr. 79/1946) in der Sozialver-sicherung dem Reichsversicherungsamt und demReichsamt für Statistik oblagen, gehen, soweit imfolgenden nicht anderes bestimmt wird, im Sinnedes § 2 Abs. 2 Behörden-ÜG., StGBl. Nr. 94/1945, auf das Bundesministerium für soziale Ver-waltung über. Ferner werden die Aufgaben undBefugnisse, die in der Beamtenkrankenfürsorgedem Reichsminister der Finanzen zustanden, so-weit nicht in diesem Gesetz ausdrücklich anderesbestimmt ist, auf das Bundesministerium fürsoziale Verwaltung übertragen. Dieses Bundes-ministerium ist bis zur Aufnahme der Tätigkeitder Schiedsgerichte (§ 110) auch zur Entschei-dung von Streitigkeiten über Ansprüche aufLeistungen aus der Notarversicherung (§ 93Abs. 1 Z. 4) zuständig. Im übrigen sind auf dieZuständigkeit der Behörden in der Sozialver-sicherung die bisherigen Vorschriften nach Maß-gabe der Bestimmungen des Behörden-ÜG.,StGBl. Nr. 94/1945, in seiner jeweils gelten-den Fassung, insbesondere des § 59 dieses Bundes-gesetzes und der Bestimmungen des vorliegendenBundesgesetzes entsprechend vorläufig weiter an-zuwenden.

(2) Das Bundesministerium für soziale Ver-waltung kann nach Anhörung des Hauptver-bandes der österreichischen Sozialversicherungs-träger Weisungen für die Rechnungsführung,Rechnungslegung sowie für die Erstellung desJahresvoranschlages und des Jahresberichtes er-lassen. Mit Zustimmung des Bundesministeriumsfür soziale Verwaltung hat der Hauptverbandbindende Richtlinien für die wirtschaftliche Be-triebsführung der Träger der Sozialversicherungaufzustellen. Mit dem Zeitpunkt des Wirksam-werdens solcher Weisungen (Richtlinien) tretendie entsprechenden bisherigen Vorschriften außerKraft. Die Träger der Sozialversicherung habenden von der Hauptversammlung beschlossenenRechnungsabschluß, soweit er die laufende Be-

triebsgebarung betrifft (Erfolgsrechnung), binnendrei Monaten nach der Beschlußfassung im amt-lichen Teile der „Wiener Zeitung", wenn es sichaber um den Rechnungsabschluß eines Versiche-rungsträgers handelt, dessen Wirkungsbereichsich nicht über mehr als ein Land erstreckt, inder amtlichen Landeszeitung zu veröffentlichen.

(BGBl. Nr. 93/1950, Art. 1 Z. 11.)

§ 87. (1) Zur Mitwirkung an der Entgegen-nahme der Anmeldung der Ansprüche im Ver-fahren zur Feststellung der Leistungen der Un-fall-, Invaliden- und Angestelltenversicherungwerden an Stelle der Versicherungsämter dieTräger der Krankenversicherung berufen. Zu-ständig ist der Versicherungsträger, in dessenSprengel der Antragsteller wohnt oder beschäf-tigt ist.

(2) Die Vorschriften der §§ 1572 bis 1579,1612, 1613 Abs. 4, 1614, 1615 und 1617 bis1629 Reichsversicherungsordnung sind nicht wei-ter anzuwenden. Die Auferlegung von Mut-willenskosten durch einen Versicherungsträger inder Invaliden-, Angestellten- und knappschaft-lichen Rentenversicherung ist von keinem Antragabhängig.

§ 88. (1) Sind nach § 23 des Verbotsgesetzes1947 Leistungen aus der Sozialversicherung ganzoder teilweise einzustellen oder der Nachlaß vonVerbindlichkeiten aus der Sozialversicherung un-wirksam zu erklären, so hat der zuständige Ver-sicherungsträger dies bescheidmäßig festzustellen.Das gleiche gilt, wenn bescheidmäßig festgestellteAnwartschaften im Sinne der angeführten Be-stimmung ganz oder teilweise aufzuheben sind.Zu erstattende Beträge sind im Bescheide ziffern-mäßig anzuführen.

(2) Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. 1haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Zur Hereinbringung der nach Abs. 1 zuerstattenden Beträge kann mangels anderweitigerausreichender Deckung auf rückständige Renten-beträge und auf solche für die Zeit des voll-ständigen Unterhalts in einer Anstalt bis zuihrer vollen Höhe, auf andere Rentenbeträgebis zu ihrer halben Höhe gegriffen werden.Kinderzuschüsse und Waisenrenten dürfen nichtherangezogen werden.

§ 89. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht dasschiedsgerichtliche Verfahren vorschreibt und so-weit nicht die Zuständigkeit der ordentlichen Ge-richte oder der Arbeitsgerichte gegeben ist, er-gehen die Entscheidungen der Behörden in derSozialversicherung im Verwaltungsverfahren;hiebei treten die österreichischen Vorschriftenüber das Verwaltungsverfahren nach Maßgabeder folgenden Bestimmungen der §§ 89 bis 91an die Stelle der einschlägigen bisherigen Vor-schriften.

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(2) D a s Verfahren vor den Verwal tungsbehör-den w i rd durch Beschwerde gegen die Entschei-dung des Versicherungsträgers anhängig gemacht.Die Beschwerde ist, soweit einschlägige Ver-waltungsvorschriften nicht anderes vorschreiben,binnen einem Mona t nach Zustellung der ange-fochtenen Entscheidung einzubringen.

(3) Die Behörde, die über die Beschwerde zuentscheiden hat , kann den Vol lzug der ange-fochtenen Entscheidung des Versicherungsträgersaussetzen.

(4) Ist die Beschwerde begründet , so kann diezur Entscheidung berufene Stelle entweder selbstin der Sache entscheiden oder sie an den Ver-sicherungsträger zurückverweisen, dessen En t -scheidung angefochten wi rd . Der Versicherungs-träger ist an die rechtliche Beurteilung gebunden,die der Aufhebung der angefochtenen En t -scheidung zugrunde liegt.

(5) Hinsichtlich des Auslagenersatzes der A n -tragsteller (Beschwerdeführer), der Gebühren derZeugen u n d Sachverständigen sowie hinsichtlichdes von den Versicherungsträgern zur teilweisenDeckung der den Behörden in der Sozialver-sicherung erwachsenden Kosten zu leistendenBauschbetrages sind die bisherigen Vorschriftenentsprechend Weiter anzuwenden . Soweit dieseKosten durch die E innahmen an Bauschbeträgennicht gedeckt sind, t r äg t sie unbeschadet der Be-st immungen über die T r a g u n g der durch dieAufsicht erwachsenden Kosten (§ 45) der Bund.

§ 90. (1) Die ört l iche Zus tändigke i t des Landes-h a u p t m a n n e s r ichtet sich nach dem für die Ver -sicherung maßgebenden Beschäftigungsort , beimFehlen eines solchen nach d e m i m Inlandgelegenen Wohns i tz (Sitz) der einschreitendenPar te i oder, wenn auch dieser ermangelt , nachdem Sitz des beteiligten Versicherungsträgers(Verbandes) .

(2) Die nach § 59 Abs. 2 Behörden-ÜG. ,StGBl. N r . 9 4 / 1 9 4 5 , zur Entscheidung vonStreitigkeiten im Beschlußverfahren berufenenLandeshauptmänner entscheiden in erster Instanzauch in Streitigkeiten dieser Art auf dem Gebieteder Angestelltenversicherung, der knappschaft-lichen Versicherung und der Versicherung derBediensteten der österreichischen Eisenbahnen.Sie entscheiden ferner in erster Instanz auch inallen nach dem Bundesangestellten-Krankenver-sicherungsgesetz 1937 und nach den einschlägigengesetzlichen Bestimmungen über die Meister-krankenversicherung dem Verwaltungsverfahrenzugewiesenen Angelegenheiten. Gegen die Ent-scheidung des Landeshauptmannes steht, wenndie Versicherungspflicht, Versicherungsberech-tigung oder Versicherungszuständigkeit strittigist, die Berufung an das Bundesministerium fürsoziale Verwaltung zu, in allen übrigen Fällenist die Entscheidung des Landeshauptmannesendgültig.

§ 91. (1) Feststellungen (Entscheidungen) derVersicherungsträger in Angelegenheiten, die demVerwaltungsverfahren zugewiesen sind undrechtskräftige Entscheidungen der Landeshaupt-männer, die den gesetzlichen Bestimmungen überdie Versicherungspflicht, Versicherungsberech-tigung oder die Versicherungszuständigkeit wider-sprechen, können im Sinne des § 68 Abs. 4 lit. ddes AVG. 1950 als nichtig erklärt werden.

(2) Z u r W a h r n e h m u n g der Nichtigkeit der-artiger Feststellungen (Entscheidungen) der Ver-sicherungsträger ist die unmit te lbare Aufsichts-behörde berufen.

(3) Die zu r W a h r n e h m u n g der Nichtigkeit be -rufene Behörde kann im Falle der Nicht ig-erklärung in der Sache selbst entscheiden.

(4) Im Falle der Nichtigerklärung findet keineNachzahlung und kein Rückersatz von Versiche-rungsbeiträgen oder Versicherungsleistungenstatt. Die bis zur Zustellung des Bescheidesauf Grund tatsächlicher Beitragsleistung erwor-benen Beitragszeiten in der Invaliden-, Ange-stellten- und knappschaftlichen Rentenversiche-rung bleiben gewahrt.

§ 92. Die Verwaltungsbehörden sind an dievon den Schiedsgerichten innerhalb der Grenzenihrer Zuständigkeit gefällten rechtskräftigen Ent-scheidungen gebunden.

A b s c h n i t t XIII.

Schiedsgerichte.

§ 93. (1) Im schiedsgerichtlichen Verfahren sindzu entscheiden:

1. Alle Angelegenheiten, die nach den gemäߧ 1 Abs. 1 auf dem Gebiete der Sozialver-sicherung als vorläufiges österreichisches Rechtweiter anzuwendenden Vorschriften dem Spruch-verfahren zugewiesen sind,

2. Streitigkeiten über Ansprüche auf Leistun-gen aus der Meisterkrankenversicherung,

3. Streitigkeiten über Ansprüche auf Leistun-gen aus der Krankenversicherung der Bundes-angestellten,

4. Streitigkeiten über Ansprüche auf Leistun-gen aus der Notarversicherung und

5. Streitigkeiten über Ansprüche aufLeistungen aus der Versicherung bei den im§ 122 Abs. 1 genannten Zuschußkassen undaus der zusätzlichen Invalidenversicherung beider Versicherungsanstalt der österreichischenEisenbahnen. (Zu Z. 5: BGBl. Nr. 114/1949,Art. I Z. 20.)

(2) Das Bundesministerium für soziale Verwal-tung kann im Einvernehmen mit dem Bundes-ministerium für Justiz nach Anhörung desHauptverbandes der österreichischen Sozialver-sicherungsträger auch noch andere als die im

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Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten dem schieds-gerichtlichen Verfahren zuweisen.

(3) Für die im Abs. 1 bezeichneten und nachAbs. 2 zugewiesenen Angelegenheiten sind diegemeinsamen Schiedsgerichte der Sozialversiche-rung ausschließlich zuständig.

§ 94. (1) Für jedes Land wird je ein gemein-sames Schiedsgericht aller Sozialversicherungs-träger errichtet. Die Schiedsgerichte für die StadtWien und für das Land Niederösterreich habenihren Sitz in Wien, die Schiedsgerichte für dieübrigen Länder in den Landeshauptstädten.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Schiedsge-richte bestimmt sich nach dem ordentlichenWohnsitz des Anspruchswerbers. Befindet sichder Wohnsitz im Auslande, so ist das Schieds-gericht für die Stadt Wien zuständig.

§ 95. Bei jedem Schiedsgericht wird je eineAbteilung gebildet:

a) für Angelegenheiten der Kranken- undInvalidenversicherung von Personen, dieden Landwirtschaftskrankenkassen zuge-hören und für Angelegenheiten der land-wirtschaftlichen Unfallversicherung (land-und forstwirtschaftliche Abteilung),

b) für Angelegenheiten der knappschaftlichenVersicherung (knappschaftliche Abteilung),

c) für Angelegenheiten der Versicherung derBediensteten der österreichischen Eisen-bahnen und der diesen Gleichgestellten(Abteilung für Eisenbahnbedienstete),

d) für Angelegenheiten der Meisterkranken-versicherung (Abteilung für Meister-krankenversicherung),

e) für Angelegenheiten der Krankenversiche-rung der Bundesangestellten (Abteilungfür Bundesangestellten-Krankenversiche-rung),

f) für Angelegenheiten der Notarversicherung(Abteilung für Notarversicherung) und

g) für alle sonstigen Angelegenheiten (Allge-meine Abteilung).

§ 96. (1) Das Schiedsgericht besteht aus einemständigen Vorsitzenden und der erforderlichenAnzahl von Stellvertretern des Vorsitzendensowie aus Beisitzern aus dem Kreise der Ver-sicherten und ihrer Arbeit(Dienst)geber und dererforderlichen Anzahl von Beisitzer-Stellvertre-tern.

(2) Der ständige Vorsitzende und seine Stell-vertreter werden aus dem Kreise der Richter vomBundesministerium für Justiz im Einvernehmenmit dem Bundesministerium für soziale Verwal-tung auf unbestimmte Zeit ernannt.

(S) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werdenvom Bundesministerium für soziale Verwaltungauf Grund von Vorschlägen der örtlich und sach-lich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessen-

vertretungen der Arbeit(Dienst)nehmer und derArbeit(Dienst)geber (Unternehmer) berufen. So-weit einzelne Gruppen von Arbeit(Dienst)neh-mern und Arbeit(Dienst)gebern (Unternehmern)in den bestehenden öffentlich-rechtlichen Inter-essenvertretungen nicht vertreten sind, sind fürdie Beisitzer aus dem Kreise der Arbeit(Dienst)-nehmer Vorschläge des Österreichischen Gewerk-schaftsbundes, und zwar der örtlich und sachlichin Betracht kommenden Gewerkschaft, für dieBeisitzer aus dem Kreise der Arbeit(Dienst)geber(Unternehmer) Vorschläge des örtlich in Betrachtkommenden Landeshauptmannes einzuholen.

(4) Jede Abteilung besteht aus dem stän-digen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes odereinem von diesem bestimmten Stellvertreter undzwei Beisitzern; von diesen ist der eine aus demKreise der der betreffenden Versicherungsgruppe(§ 95) zugehörigen Arbeit(Dienst)nehmer, derandere aus dem Kreise der der gleichen Versiche-rungsgruppe zugehörigen Arbeit(Dienst)geber(Unternehmer) zu entnehmen. In der Abteilungfür Meisterkrankenversicherung gehören beideBeisitzer dem Kreise der Versicherten dieserVersicherungsgruppe an.

(5) Zu den Verhandlungen des Schiedsgerichtesist in den im § 95 lit. a, b , c und g ge-nannten Abteilungen je nachdem, ob die zuentscheidende Sache einen Arbeiter oder An-gestellten betrifft, nach Tunlichkeit als Beisitzeraus dem Kreise der Versicherten ein Arbeiteroder Angestellter zuzuziehen.

(6) Jede Beschlußfassung in einer Abtei-lung erfordert die Anwesenheit des Vorsitzenden(Stellvertreters) und der beiden Beisitzer (Bei-sitzer-Stellvertreter).

§ 97. Die Amtsdauer der Beisitzer währ t fünfJahre. Ihr Amt erlischt mit der Bestellung derneuen Beisitzer.

§ 98. (1) Als Beisitzer oder Beisitzer-Stellver-treter darf nur berufen werden, wer am Tageder Berufung das 30. Lebensjahr vollendet, seinenWohn(Beschäftigungs)ort oder Betriebssitz imSprengel des Schiedsgerichtes hat und im übrigendie persönlichen Voraussetzungen für die Be-stellung zum Versicherungsvertreter ( § 1 6 Abs. 2und 5) erfüllt.

(2) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter dürfenweder Mitglieder von Verwaltungskörpern einesSozialversicherungsträgers (Verbandes) noch Be-dienstete eines solchen sein.

§ 99. (1) Der ständige Vorsitzende und seineStellvertreter üben das Amt unter ihrem Richter-eid aus.

(2) Dem ständigen Vorsitzenden steht die Lei-tung und die Einteilung der Geschäfte desSchiedsgerichtes zu.

(3) Die Beisitzer sind bei Ausübung ihres Amtesan keine Weisungen gebunden. Sie haben vor

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Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden oderseinem Stellvertreter Gehorsam gegen die Ge-setze der Republik Österreich, Amtsverschwie-genheit sowie gewissenhafte und unparteiischeAusübung ihres Amtes mit Handschlag zu ge-loben.

§ 100. (1) Für die Ablehnung von Mitgliederndes Schiedsgerichtes gelten sinngemäß die Bestim-mungen der § § 1 9 bis 22 der Jurisdiktionsnorm,RGBl. Nr . 111/1895. Die Ablehnung ist beimSchiedsgericht selbst zu erklären.

(2) Über die Ablehnung eines Beisitzers ent-scheidet der Vorsitzende, über die des Vor-sitzenden oder eines seiner Stellvertreter derPräsident des Landesgerichtes, in dessen Sprengeldas Schiedsgericht seinen Sitz hat ; wird dieserselbst als Vorsitzender abgelehnt, so entscheidetder Präsident des zuständigen Oberlandesge-richtes. In beiden Fällen ist die Entscheidung end-gültig.

§ 101. (1) Das schiedsgerichtliche Verfahren istbei Ansprüchen auf Leistungen aus der Unfall-,Invaliden-, Angestellten(Pensions)- und knapp-schaftlichen Rentenversicherung mit dem Rechts-mittel der Berufung gegen den Feststellungsbe-scheid des Versicherungsträgers, sonst mit Klageanhängig zu machen.

(2) Die Berufung ist binnen drei Monaten nachZustellung des angefochtenen Bescheides einzu-legen.

(8) Die Berufung oder Klage hat keine auf-schiebende Wirkung, ausgenommen bei Streitig-keiten über die Wiederaufnahme des Heilver-fahrens Unfallverletzter und über Kapitalsab-findungen.

(4) Im Falle der Berufung gegen die Herab-setzung oder Entziehung der Unfallentschädigungwegen Änderung der Verhältnisse kann der Vor-sitzende (Stellvertreter) auf Antrag anordnen,daß der Vollzug des Bescheides einstweilen ganzoder teilweise ausgesetzt wird. Diese Anordnungkann jederzeit wieder aufgehoben werden.

§ 102. (1) Die Verhandlungen vor den Schieds-gerichten sind nach den Grundsätzen der Öffent-lichkeit, Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und freienBeweiswürdigung durchzuführen.

(2) Durch Verordnung wird bestimmt, inwelchen Fällen auch ohne mündliche Verhand-lung entschieden werden kann.

(3) Zur Vertretung beim Schiedsgericht sindaußer Rechtsanwälten auch zuzulassen:

1. handlungsfähige nahe Angehörige, und zwarder Ehegatte sowie Eltern, Großeltern, Kinder,Enkel und Geschwister des Beteiligten oder seinesEhegatten,

2. Personen, die im Betriebe des Beteiligtenbeschäftigt sind,

3. Funktionäre und Angestellte der für denBeteiligten in Betracht kommenden Gewerkschaft,

4. Funktionäre und Angestellte der für denBeteiligten in Betracht kommenden gesetzlichenInteressenvertretung oder kollektivvertrags-fähigen Berufsvereinigung. (Zu Z. 4: BGBl.Nr. 87/1952, Art. I Z. 8.)

§ 103. (1) Auf die Leitung und Durchführungder Verhandlung sowie die Handhabung der Sit-zungspolizei, ferner auf die Bestellung der Sach-verständigen, auf die Ladung und Beeidigung derZeugen, Sachverständigen und Parteien sind dieBestimmungen der Zivilprozeßordnung ent-sprechend anzuwenden.

(2) Auch sonst sind auf das Verfahren vor denSchiedsgerichten die Vorschriften der Zivilpro-zeßordnung anzuwenden, soweit das vorliegendeGesetz und die Durchführungsvorschriften hiezukeine Bestimmungen hierüber enthalten. Unterder gleichen Voraussetzung finden auf die Ge-schäftsführung der Schiedsgerichte die Bestim-mungen der Geschäftsordnung für die Gerichteerster und zweiter Instanz sinngemäß Anwen-dung.

(3) Die ordentlichen Gerichte sind zur Rechts-hilfe verpflichtet.

§ 104. Die Schiedsgerichte sind an die vonden Verwaltungsbehörden innerhalb der Gren-zen ihrer Zuständigkeit getroffenen rechtskräf-tigen Entscheidungen gebunden.

§ 105. (1) Vergleichen sich die Parteien überden strittigen Anspruch und die etwa entstan-denen Kosten, gilt der Streit als erledigt.

(2) K o m m t kein Vergleich zustande, so ha t dasSchiedsgericht m i t Erkenntn is im N a m e n derRepubl ik zu entscheiden. (BGBl. Nr. 114/1949,Art. I Z. 21.)

(3) Die Erkenntnisse sind in nichtöffentlicherSitzung mit Stimmenmehrheit zu schöpfen.

(4) Heb t das Schiedsgericht den angefochtenenBescheid wegen wesentlicher Verfahrensmängelauf, so kann es die Sache an den Versicherungs-träger zurückverweisen und gleichzeitig die Ge-währung einer vorläufigen Leistung anordnen.

(5) Das Erkenntnis ist, wenn möglich, sogleichnach Schluß der Verhandlung zu verkünden.Die Verkündung ist von der Anwesenheit derParteien unabhängig.

(6) Binnen zwei Wochen nach der Verkün-dung ist das Erkenntnis schriftlich an die Pa r -teien auszufertigen. J e eine weitere Ausfertigungaller Erkenntnisse ist dem Bundesministeriumfür soziale Verwal tung und dem Haup tve rbandder österreichischen Sozialversicherungsträger zu-zustellen.

§ 106. (1) Gegen die Erkenntnisse, Zwischen-entscheidungen u n d Verfügungen der Schieds-gerichte sind keine Rechtsmittel oder Klagen zu-

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466 Stück 24, N r . 99.

lässig. Unte r entsprechender Anwendung desFünften Teiles der Zivi lprozeßordnung kannlediglich auf Grund einer Nichtigkeits- oderWiederaufnahmsklage des Anspruchswerbers zuseinen Gunsten die Entscheidung in der Haup t -sache für nichtig erklär t oder ein abgeschlossenesVerfahren wieder aufgenommen werden.

(2) Zur Vollstreckung eines Erkenntnisses oderBeschlusses des Schiedsgerichtes oder eines vordem Schiedsgericht geschlossenen Vergleichessind die ordentlichen Gerichte berufen. Die Exe-kution ist bei den in den §§ 18 und 19 der Exe-kut ionsordnung bezeichneten Gerichten zu bean-tragen und nach den Bestimmungen der Exe-kutionsordnung durchzuführen.

§ 107. Die Schiedsgerichte haben im Ver-fahren zur Feststellung der Leistungen der Un-fall-, Invaliden-, Angestellten(Pensions)- undknappschaftlichen Rentenversicherung den Ver-sicherungsträgem Rechtshilfe zu leisten, soweitnach bisheriger Vorschrift die Versicherungs-ämter hiezu verpflichtet waren; hiebei sind diesonst geltenden Verfahrensvorschriften anzu-wenden.

§ 108. Die aus der Tätigkeit der Schiedsge-richte erwachsenden Kosten sind von den Ver-sicherungsträgern zu bestreiten.

§ 109. Die näheren Vorschriften über die Zu-sammensetzung der Schiedsgerichte, das Ver-fahren vor diesen, über die Pflichten und eineallfällige Entlohnung der Beisitzer, die Auf-sichtsführung sowie die Aufteilung der Kostenwerden im Verordnungsweg erlassen.

§ 110. (1) Wird infolge Zeitablaufes als nichtmehr geltend festgestellt.

(2) Wird infolge Zeitablaufes als nicht mehrgeltend festgestellt.

(3) Nach Aufnahme der Tätigkeit der Schieds-gerichte haben das Bundesministerium für sozialeVerwal tung u n d die Landeshauptmänner die beiihnen noch anhängigen, in die Zuständigkeit derSchiedsgerichte fallenden Sachen an das örtlichzuständige Schiedsgericht zur Entscheidung ab-zugeben.

§ 111. (1) Der Verwaltungsgerichtshof über-prüft auf Beschwerde (Antrag) des Bundesmini-steriums für soziale Verwal tung oder des H a u p t -verbandes der österreichischen Sozialversicherungs-träger Erkenntnisse der Schiedsgerichte auf dierichtige Anwendung des Gesetzes. Der Antrag istbinnen sechs Monaten nach Fällung des Erkennt-nisses zu stellen. In diese Frist zählt nicht dieZeit vom Tage der Anforderung der Verhand-lungsakten des Schiedsgerichtes bis zu deren Ein-langen.

(2) Im Verfahren über Anträge nach Abs. 1gelten entsprechend die Vorschriften der §§ 30Abs. 1 Satz 1, und 41 Abs. 1 des Ver-waltungsgerichtshofgesetzes 1952, BGBl. N r . 96.

Die Ant räge sind zu begründen. Mi t jedemAntrage sind die Akten über das Verfahren vordem Schiedsgerichte zu übermitteln. Der Verwal -tungsgerichtshof ha t in seinem Erkenntnisse dasErkenntnis des Schiedsgerichtes entweder als ge-setzmäßig zu erklären oder wegen Gesetzwidrig-keit aufzuheben. Es findet keine Verhandlung(§ 40 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1952,BGBl. N r . 96) s tat t . (Verwaltungsgerichtshofgesetz1952, BGBl. Nr. 96, § 30 Abs. 1 Satz 1, § 40 und§ 41 Abs. 1.)

A b s c h n i t t X I V .

Begünstigungen für Geschädigte aus politischenoder religiösen G r ü n d e n oder aus G r ü n d e n der

Abs tammung.

§ 112. (1) Personen, die in der Zeit vom 4. März.1933 bis 9. Apri l 1945 aus politischen Gründen— außer wegen nationalsozialistischer Betätigung— oder religiösen Gründen oder aus Gründen derAbstammung in ihren sozialversicherungsrecht-lichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben,werden nach Maßgabe der Bestimmungen der§§ 113 bis 117 begünstigt.

(2) I n der Notarversicherung gelten für No ta redie einschlägigen Vorschriften des § 24 b desNotarversicherungsgesetzes 1938, BGBl. N r . 2, inder Fassung des Art . I Z. 17 der Novelle BGBl.N r . 174/1951, über Begünstigungen für Geschä-digte aus politischen oder religiösen Gründen oderaus Gründen der Abstammung. (Novelle zumNotarversicherungsgesetz 1938, BGBl. Nr. 174/1951, Art. 1 Z. 17.)

§ 113. (1) Ansprüche aus der österreichischenUnfall- und Rentenversicherung (einschließlich derAltersfürsorge), die auf Grund von Ausbür-gerungen nach § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzesvom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 285, in der Fassungder Verordnung der Bundesregierung vom16. August 1933, BGBl. Nr. 369, aberkanntworden sind, leben, wenn die Ausbürgerunggemäß § 4 Abs. 1 Staatsbürgerschafts-Über-leitungsgesetz 1949, BGBl. Nr. 276, in derFassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1952,widerrufen worden ist, beim Zutreffen der gesetz-lichen Voraussetzungen wieder auf. Ebenso lebenAnsprüche auf Renten, die nach den österreichi-schen oder reichsrechtlichen Vorschriften auseinem der im § 112 genannten Gründe geruhthaben oder aberkannt worden sind, wieder auf.(BGBl. Nr. 190/1951, Art. I Z. 8 und Staats-bürgerschafts-Überleitungsgesetz 1949, BGBl.Nr. 276, § 4 Abs. 1, in der Fassung des Bundes-gesetzes BGBl. Nr. 12/1952.)

(2) Renten, auf die der Anspruch nach Abs. 1wieder auflebt, sind für die Zeit ab 10. April1945 nachzuzahlen, soweit sie nicht nach denbezogenen Vorschriften Angehörigen des Berech-tigten überwiesen worden sind.

Page 37: Jahrgang 1953 Ausgegeben am 7. August 1953 24. Stück · Versammlungsgesetz 1953. § 1. Versammlungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gestattet. § 2. (1) Wer

Stück 24, Nr. 99. 467

§ 114. (1) Zeiten einer aus den Gründen des§ 112 veranlaßten Untersuchungshaft, Ver-büßung einer Freiheitsstrafe, Anhaltung oderArbeitslosigkeit, ferner Zeiten der Ausbürgerung(§ 113 Abs. 1), gelten für Personen, die vor-her versichert waren, als Pflichtbeitragszeitenmit der höchstzulässigen Beitragsgrundlage, undzwar in der Rentenversicherung, der der Ver-sicherte vor der Haft, Strafe, Anhaltung, Ar-beitslosigkeit oder Ausbürgerung zuletzt ange-hörte. Für solche als Pflichtbeitragszeiten gel-tende Zeiten sind in den Rentenversicherungen,wenn die begünstigte Person ihre Anspruchs-berechtigung nach dem Opfer-Fürsorgegesetznachweist, die Beiträge aus Bundesmitteln nach-zuzahlen. Im übrigen sind diese Zeiten beitrags-frei zu berücksichtigen. Amtlich bestätigte Zeitendes Militärdienstes in der bewaffneten Machteiner der alliierten Armeen in der Zeit vom26. August 1939 bis 9. April 1945 sind in sozial-versicherungsrechtlicher Hinsicht geleistetemWehrdienst gleichzustellen; § 63 ist anzuwenden.(BGBl. Nr. 190/1951, Art. I Z. 9.)

(2) Personen, denen in ihren Anwartschaftenoder Ansprüchen aus der Rentenversicherungein Nachteil dadurch erwächst, daß der früherder Angestelltenversicherung angehörende Ver-sicherte aus einem der im § 112 genanntenGründe nur eine invalidenversicherungspflichtigeBeschäftigung ausüben durfte, können für dieZeiten einer solchen Beschäftigung, längstensaber für die Zeit bis 3 1 . Dezember 1945, durchNachzahlung von Beiträgen Steigerungsbeträgein der Angestelltenversicherung erwerben. Fürdie Abstat tung der nachzuzahlenden Beiträgesind Teilzahlungen zu bewilligen, wenn demAntragsteller die Zahlung in einem Betrage nachseiner wirtschaftlichen Lage nicht zugemutetwerden kann. Teilbeträge, die bei Eintr i t t desVersicherungsfalles noch nicht abgestattet sind,können nach diesem Zei tpunkt entrichtet wer-den; Steigerungsbeträge aus nachentrichtetenBeiträgen werden nach Abstat tung der Beiträgegewährt . Für Versicherte, die als Pflichtbeitrags-zeiten geltende Zeiten gemäß Abs. 1 nach-weisen, entfällt die Pflicht zur Nachzahlung derBeiträge; die Bestimmungen des Abs. 1 zweiterund drit ter Satz sind entsprechend anzuwenden.

(3) Personen, denen in ihren Anwartschaftenoder Ansprüchen aus der Angestelltenversicherungdadurch ein Nachteil erwächst, daß sie aus einemder im § 112 genannten Gründe eine angestellten-versicherungspflichtige Beschäftigung mit einerniedrigeren Beitragsgrundlage als in der letztenvorangegangenen angestelltenversicherungspflich-tigen Beschäftigung ausgeübt haben, können fürdie Dauer der ersteren Beschäftigung, längstensjedoch für die Zeit bis 31 . Dezember 1938, denUnterschied auf die Beiträge nachzahlen, die zu rAngestell tenversicherung bei For tdauer dervorangegangenen Beschäftigung nach den in dieser

zuletzt erzielten Einkommen entfallen wären.Abs. 2 zweiter bis letzter Satz gelten entsprechend.(BGBl. Nr. 114/1949, Art. I Z . 22.)

(4) Personen, denen in ihren Anwartschaftenund Ansprüchen aus der Rentenversicherung einNachteil dadurch erwächst, daß der früher Ver-sicherte aus einem der im § 112 genanntenGründe ausgewandert ist, können für die Zeitender Auswanderung, längstens aber für die Zeitbis 31 . Dezember 1945, durch Nachzahlung vonBeiträgen Steigerungsbeträge in der Rentenver-sicherung erwerben. Abs. 2 zweiter bis letzterSatz gelten entsprechend. (BGBl. Nr. 190/1951,Art. 1 Z. 10.)

(5) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 4 geltenauch, wenn der Versicherungsfall schon vor demWirksamwerden der bezüglichen Vorschrifteneingetreten ist. (BGBl. Nr. 190/1951, Art. IZ. 10.)

§ 115. Weibliche Versicherte, denen in derRentenversicherung aus Anlaß der Verheiratungdie Beiträge erstattet worden sind und derenEhegatte als Opfer des Kampfes um ein freiesdemokratisches Österreich gestorben ist (§ 1Abs. 1 des Opfer-Fürsorgegesetzes), können,wenn der Versicherungsfall noch nicht eingetretenist, binnen sechs Monaten nach Kundmachungdes Sozialversicherungs - Überleitungsgesetzes,BGBl. N r . 142/1947, das ist bis 7. Februar 1948,durch zinsenlose Rückzahlung des Erstat tungs-betrages die durch die erstatteten Beiträge seiner-zeit erworbenen Anwartschaften zurückerwerben.Teilzahlungen sind nach Maßgabe des § 114Abs. 2 zweiter und drit ter Satz zu bewilligen.

§ 116. Die Frist zu r Stellung des Antragesauf Weiterversicherung in der Krankenversiche-rung endet frühestens mit Ablauf von sechsMonaten nach der Kundmachung des Sozialver-sicherungs-Überleitungsgesetzes, BGBl. N r . 142/1947, das ist mit 7. Februar 1948, oder im Falleder späteren Rückkehr in das Gebiet der Repu-blik Österreich mit Ablauf von sechs Monatennach der Rückkehr.

§ 117. (1) Die Begünstigungen nach den § § 1 1 3bis 115 werden auf Ant rag festgestellt.

(2) Für Anträge auf Begünstigungen nach den§§ 113 bis 115 gelten die Vorschriften des § 58mit der Maßgabe, daß die Frist zur Ant rag-stellung mit dem Zei tpunkt des Wirksamwerdensder im einzelnen Fall in Betracht kommendenVorschrift zu laufen beginnt. (BGBl. Nr. 190/1951, Art. I Z. 11.)

(3) W e r Begünstigungen nach den §§ 113 bis116 beantragt , ha t glaubhaft darzutun, daß ihmaus einem, der im § 112 bezeichneten Gründe inseinen sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissenein Nachteil im Sinne der §§ 113 bis 116 erwach-sen ist. Z u diesem Zwecke ha t er eine Bescheini-gung der für seinen Wohnor t zuständigen Be-

Page 38: Jahrgang 1953 Ausgegeben am 7. August 1953 24. Stück · Versammlungsgesetz 1953. § 1. Versammlungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gestattet. § 2. (1) Wer

468 Stück 24, Nr. 99.

zirksverwaltungsbehörde darüber beizubringen,daß der Nachteil durch einen der im § 112 be-zeichneten Gründe veranlaßt worden ist. Perso-nen, die nach dem Opfer-Fürsorgegesetz an-spruchsberechtigt sind, erbringen den Nachweisdurch Vorlage einer Amtsbescheinigung nach § 4des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947,in der Fassung der Bundesgesetze, BGBl. Nr. 58/1949 und BGBl. Nr. 198/1949 (3. und 4. Opfer-fürsorgegesetz-Novelle). Die Bescheinigungendes Landeshauptmannes (Amtsbescheinigungennach § 4 des Opfer-Fürsorgegesetzes) sind für dieVersicherungsträger bindend. (BGBl. Nr. 114/1949, Art. I Z. 24 und Opferfürsorgegesetz,BGBl. Nr. 183/1947, § 4, in der Fassung derBundesgesetze BGBl. Nr. 58/1949 und BGBl.Nr. 198/1949.)

A b s c h n i t t XV.

Öffentliche Abgaben.

§ 118. (1) Die Versicherungsträger und ihreVerbände sind körperschaftssteuerfrei. Sie ge-nießen die persönliche Gebührenfreiheit von denStempel- und Rechtsgebühren.

(2) Von der Entrichtung der bundesrechtlichgeregelten öffentlichen Abgaben, unbeschadet des§ 4 des Umsatzsteuergesetzes, sowie von der Ent-richtung der Bundesverwaltungsabgaben, der Ge-richtsgebühren und der Justizverwaltungsgebüh-ren sind befreit:

1. Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden und son-stige Schriften sowie die im Verfahren vor denGerichten und Verwaltungsbehörden durch-geführten Amtshandlungen, wenn sie die Über-tragung von Liegenschaften, Räumen, Ein-richtungsgegenständen und Gerätschaften betref-fen, die zwischen den Versicherungsträgern (Ver-bänden) untereinander vorgenommen wird, auchwenn diese Gegenstände nicht ganz oder über-wiegend der Erfüllung der Aufgaben der Ver-sicherungsträger dienen,

2. Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, sonstigeSchriften und die im Verfahren vor den Gerich-ten, Verwaltungsbehörden, Einigungskommissio-nen, nach sozialversicherungsrechtlichen Vor-schriften errichteten Ausschüssen und Schieds-gerichten durchgeführten Amtshandlungen, wennsie Rechtsverhältnisse betreffen, die begründetoder abgewickelt werden,

a) in Durchführung der in diesem Bundes-gesetz geregelten Versicherungen zwischenden Versicherungsträgern und ihren Ver-bänden einerseits und den Versicherten,deren Dienstgebern, den Anspruchswerbernund Anspruchsberechtigten auf Leistungender Versicherung sowie den Erfüllungs-gehilfen der Versicherung andererseits,

b) von den Versicherungsträgern und ihrenVerbänden zur Beschaffung, Sicherung, In-

standhaltung oder Erneuerung von Liegen-schaften, Räumen, Einrichtungsgegenstän-den und Gerätschaften, die der Erfüllungder Aufgaben der Versicherung dienen, so-weit sie nicht ausschließlich oder überwie-gend für die Anlage von Vermögens-beständen bestimmt sind,

3. alle Amtshandlungen, Urkunden und son-stigen Schriften, die in Durchführung der Bil-dung der Verwaltungskörper der Versicherungs-träger und ihrer Verbände notwendig sind.

(8) Die Befreiung nach Abs. 2 besteht fürRechtsurkunden und sonstige Schriften nur solange, als diese zur Begründung und Abwicklungder dort bezeichneten Rechtsverhältnisse ver-wendet werden. Wird davon ein anderer Ge-brauch gemacht, so sind die in Betracht kom-menden Abgaben nachträglich zu entrichten.

(4) Das Disziplinarverfahren gegen Bediensteteder Versicherungsträger und ihrer Verbände istvon den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(BGBl. Nr. 87/1952, Art. I Z. 9.)

§ 119. Wird als nicht mehr geltend festgestellt.(BGBl. Nr. 87/1952, Art. II Abs. 4 lit. b.)

A b s c h n i t t XVI.

Schlußbestimmungen.

§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz ist in seiner ur-sprünglichen Fassung in Kraft getreten:

a) rückwirkend mit 10. April 1945 hinsichtlichder Bestimmungen der §§ 1, 10 Abs. 2,§§ 41 bis 45, 46, 54 bis 61, 63, 65 Abs. 1und 2, §§ 66, 67, 78 Abs. 1 bis 4 und 6,§§ 79, 80, 81 Abs. 1, § 84 Abs. 2, §§ 85,86, 118 und 119;

b) rückwirkend mit 1. Jänner 1946 hinsicht-lich der Bestimmungen des § 78 Abs. 5;

c) rückwirkend mit 1. Jänner 1947 hinsicht-lich der Bestimmungen des § 65 Abs. 3;

d) mit 1. Jänner 1948 hinsichtlich der Be-stimmungen der §§ 2 bis 9, 10 Abs. 1 und 3,§§ 11 bis 40, 47 bis 50, 52, 62, 64, 65Abs. 4, §§ 68 bis 77, 81 Abs. 2, §§ 82, 83,84 Abs. 1 und § 122;

e) am 8. August 1947 hinsichtlich aller übrigenBestimmungen.

(2) Die Änderungen der ursprünglichen Fassungsind in Kraft getreten und zwar

A.

die Änderungen durch die 1. bis 8. Novellezum Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz

1. rückwirkend mit 10. April 1945 die Ände-rungen zu § 40 Abs. 1, § 54 Abs. 2 und § 60Z. 2 durch die 3. Novelle, BGBl. Nr. 114/1949,gemäß Art. II Abs. 2 lit. a dieser Novelle unddie Änderungen des § 61 Abs. 4 und 5 durch die

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Stück 24, Nr. 99. 469

2. Novelle, BGBl. Nr. 34/1949, gemäß Art. IIdieser Novelle;

2. am 13. August 1948 die Änderungen zu§ 9 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2 und § 27Abs. 1 durch das Bundesgesetz vom 16. Juni 1948,BGBl. Nr. 141/1948;

3. am 1. Juni 1949, bei Beitragsleistungen, dienach Kalenderwochen zu berechnen sind, am30. Mai 1949 die Änderung der Absatzbezeich-nung im § 82 Abs. 5 (früher Abs. 4) sowiedie Änderungen zum § 83 Abs. 1 und 3 (früherAbs. 2) durch die 3. Novelle, BGBl. Nr. 114/1949, gemäß Art. II Abs. 2 lit. b dieser Novelle;

4. am 1. Juni 1949 die Änderungen zu § 84Abs. 1, § 93 Abs. 1 Z. 5 und § 122 Abs. 5durch die 3. Novelle, BGBl. Nr. 114/1949, ge-mäß Art. II Abs. 2 lit. c dieser Novelle;

5. am 12. Juni 1949 die Änderungen zu § 9Abs. 3 lit. k und 1 und Abs. 5, § 24 Abs. 1 und 2,§ 30 Abs. 1 Z. 3, § 65 Abs. 1 und 4, § 65 a,§ 66 Abs. 1 (früher § 66), 2 und 3, § 85 Abs. 1und 2, § 105 Abs. 2, § 114 Abs. 3, § 117 Abs. 3und § 120 Abs. 5 durch die 3. Novelle, BGBl.Nr. 114/1949, gemäß Art. II Abs. 1 dieser No-velle, und rückwirkend mit 12. Juni 1949 dieÄnderungen zum § 66 Abs. 3 und 4 durch die4. Novelle, BGBl. Nr. 93/1950, gemäß Art. IIlit. a dieser Novelle;

6. rückwirkend mit 1. Jänner 1950 die Ände-rung zum § 83 Abs. 1 durch die 4. Novelle,BGBl. Nr. 93/1950, gemäß Art. II lit. a dieserNovelle;

7. am 5. Mai 1950 die Änderungen zu § 52 a,§ 61 Abs. 1, § 65 Abs. 5 und 6, § 83 Abs. 4(früher Abs. 3) und § 86 durch die 4. Novelle,BGBl. Nr. 93/1950, gemäß Art. II lit. b dieserNovelle;

8. am 1. Juni 1950 die Änderung zum § 84durch die 4. Novelle, BGBl. Nr. 93/1950, gemäßArt. II lit. c dieser Novelle;

9. rückwirkend mit 1. Jänner 1951 die Ände-rung zum § 79 durch die 6. Novelle, BGBl.Nr. 175/1951, gemäß Art. II lit. c dieser No-velle;

10. rückwirkend mit 1. Juni 1951 die Ände-rungen zu § 36 Abs. 4 und § 84 Abs. 1 durchdie 6. Novelle, BGBl. Nr. 175/1951, gemäßArt. II lit. a dieser Novelle;

11. am 30. Juli 1951 bei Lohnabrechnungnach der Kalenderwoche, mit Beginn der Bei-tragsperiode August 1951 bei anderen Lohn-abrechnungszeiträumen die Änderungen zu § 83Abs. 2, 3 und 4 und § 85 Abs. 4 durch die7. Novelle, BGBl. Nr. 190/1951, gemäß Art. IIAbs. 1 lit. c dieser Novelle;

12. am 28. August 1951 die Änderungen zu§ 61 Abs. 1 Z. 2 und § 68 a durch die 6. No-velle, BGBl. Nr. 175/1951, gemäß Art. II lit. bdieser Novelle;

13. am 5. September 1951 die Änderungenzu § 85 Abs. 3 lit. b, § 113 Abs. 1, § 114 Abs. 1,4 und 5, § 117 Abs. 2 und § 120 Abs. 5 durchdie 7. Novelle, BGBl. Nr. 190/1951, gemäßArt. II Abs. 1 lit. a dieser Novelle;

14. am 1. Oktober 1951 die Änderungen zu§ 52 b, § 54 Abs. 3 und 4 und § 54 a durch die7. Novelle, BGBl. Nr. 190/1951, gemäß Art. IIAbs. 1 lit. b dieser Novelle;

15. rückwirkend mit 1. April 1952 die Ände-rung zum § 67 a durch die 8. Novelle, BGBl.Nr. 87/1952, gemäß Art. II Abs. 2 lit. a dieserNovelle; § 67 a wird jedoch nur auf Leistungenangewendet, die unter Berücksichtigung der§§ 1 bis 16 und 29 bis 31 des 1. Sozialversiche-rungs-Neuregelungsgesetzes, BGBl. Nr. 86/1952,festzustellen sind;

16. mit dem Beginn der dem 17. Mai 1952folgenden Beitragsperiode die Änderung zum§ 80 a durch die 8. Novelle, BGBl. Nr. 87/1952,gemäß Art. II Abs. 2 lit. b dieser Novelle;

17. am 18. Mai 1952 die Änderungen zu § 9Abs. 5 und 6, § 17 Abs. 3 und 4 (früher Abs. 3),§ 69 Abs. 3, § 85 Abs. 3 lit. b, § 102 Abs. 3Z. 4 und § 118 durch die 8. Novelle, BGBl.Nr. 87/1952, gemäß Art. II Abs. 1 dieser No-velle;

B.

die Änderungen, die sich aus der Berück-sichtigung der in Art. II Abs. 2 der Kund-machung bezeichneten besonderen Gesetzeergeben

1. rückwirkend mit 1. Jänner 1948 die Ände-rung zum § 85 Abs. 3 lit. a in Berücksichtigungdes § 113 Abs. 4 des Kriegsopferversorgungs-gesetzes, BGBl. Nr. 197/1949;

2. am 29. April 1948 beziehungsweise am6. Juni 1948 die Änderung zum § 49 in Berück-sichtigung der Bundesverfassungsgesetze, BGBl.Nr. 70/1948, beziehungsweise BGBl. Nr. 99/1948;

3. am 16. März 1949 beziehungsweise am3. September 1949 die Änderungen zum § 117Abs. 3 in Berücksichtigung des Art. I Z. 2 der3. Opferfürsorgegesetznovelle, BGBl. Nr. 58/1949, beziehungsweise des Art. I Z. 2 der4. Opferfürsorgegesetznovelle, BGBl. Nr. 198/1949;

4. am 16. Juli 1951 die Änderungen zu § 67Abs. 2 und § 83 Abs. 4 in Berücksichtigung des§ 1.Abs. 1 und 2 und des § 6 Abs. 1 des Sozial-versicherungs-Anpassungsgesetzes 1951, BGBl.Nr. 189, gemäß § 17 Abs. 1 lit. b dieses Gesetzes;

5. am 1. August 1951 hinsichtlich der Beitrags-leistung, im übrigen am 16. Juli 1951 die Ände-rungen zum § 84 Abs. 1 und 2 in Berücksichti-gung des § 4 Abs. 1 des Sozialversicherungs-An-passungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 189, gemäߧ 17 Abs. 1 dieses Gesetzes;

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470 Stück 24, Nr . 99.

6. mit der ersten Beitragsfälligkeit nach dem27. August 1951 beziehungsweise am 1. Juli 1952die Änderungen zum § 84 Abs. 3 in Berück-sichtigung des Art . I Z. 21 der Novelle zumNotarversicherungsgesetz 1938, BGBl. Nr . 174/1951, gemäß Art . IV Abs. 2 lit. d dieser N o -velle, beziehungsweise in Berücksichtigung desArt . I Z. 5 der 2. Novelle zum Notarversiche-rungsgesetz 1938, BGBl. Nr . 159/1952, gemäßArt . II Abs. 1 dieser Novelle;

7. am 28. August 1951 die Änderungen zum§ 112 in Berücksichtigung des Art . I Z. 17 derNovelle zum Notarversicherungsgesetz 1938,BGBl. Nr . 174/1951, gemäß Art . IV Abs. 1 die-ser Novelle;

8. am 1. April 1952 die Änderungen zum§ 123 Abs. 1 in Berücksichtigung des § 34 Abs. 1Z. 1 lit. b des 1. Sozialversicherungs-Neurege-lungsgesetzes, BGBl. Nr . 86/1952;

9. am 1. Jänner 1953 die Änderung zum § 85Abs. 3 lit. b in Berücksichtigung des § 3 desBundesgesetzes vom 12. November 1952, BGBl.Nr . 219, über die Führung des Bundeshaushaltesvom 1. Jänner bis 31. Mai 1953 und des § 1 desBundesfinanzgesetzes vom 22. April 1953, BGBl.Nr . 49, für das Jahr 1953.

(3) Wird infolge Zeitablaufes als nicht mehrgeltend festgestellt.

(4) Soweit die Wirksamkeit bisheriger sozial-versicherungsrechtlicher Vorschriften auf dieDauer des Krieges abgestellt ist, sind diese Vor-schriften nach Maßgabe der Bestimmungen des§ 1 als vorläufiges österreichisches Recht ohneRücksicht auf die Dauer des Krieges bis aufweiteres anzuwenden.

(5) Abweichend von der Bestimmung des Abs. 4.werden aufgehoben:

a) die §§ 2 Abs. 1, 18, 21 , 22, 24 und 31 desGesetzes über weitere Maßnahmen in derReichsversicherung aus Anlaß des Kriegesv o m 15. J ä n n e r . 1941, Deutsches RGBl. IS. 34, und zwar § 2 Abs. 1 m i t Wi rksam-keit ab 1. Apri l 1952, § 18 mi t Wi rksam-kei t ab 5. September 1951, u n d die §§ 21 ,22, 24 und 31 mit Wirksamkei t ab12. Juni 1949;

b) § 5 des Bundesgesetzes vom 21. Apr i l 1948,BGBl. N r . 80, mit Wirksamkeit ab 12. Juni1949;

c) § 8 der Durchführungsverordnung zu demin lit. a angeführten Gesetz v o m 13. Sep-tember 1941, Deutsches RGBl. I S. 568,u n d § 4 der Durchführungsverordnungv o m 7. März 1942, Deutsches RGBl. IS. 116, z u m Gesetz über Verbesserungender Leistungen in der Rentenversicherungvom 24. Juli 1941, Deutsches RGBl . IS. 443, mi t Wirksamkei t ab 12. Juni 1949.

Verjährungs- und Ausschlußfristen, die nach § 2Abs. 1 des in lit. a bezogenen Gesetzes bis zumAußerkrafttreten der Vorschrift gehemmtwaren, laufen weiter, sie laufen jedoch frühestensmit dem letzten Tag des der Kundmachungdes 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes,BGBl. Nr. 86/1952, folgenden Kalendermonates,das ist mit 30. Juni 1952, ab. (BGBl.Nr. 114/1949, Art. I Z. 25; BGBl. Nr. 190/1951,Art. I Z. 12 und 1. SV-NG., BGBl. Nr. 86/1952,§ 34 Abs. 1 Z. 2.)

(6) H a t in der Zeit vom 1. Jänner 1948 bis zumTage der Kundmachung der 8. Novelle zumSozialversicherungs - Überleitungsgesetz, BGBl.N r . 87/1952, das ist bis 17. Mai 1952, eine Neu-wahl in eine öffentlich-rechtliche Interessen-vertretung stattgefunden, so kann ein Antragnach § 17. Abs. 3 noch innerhalb von sechs Mo-naten nach der Kundmachung des genannten Bun-desgesetzes, das ist bis 17. November 1952, ge-stellt werden. (BGBl. Nr. 87/1952, Art. IIAbs. 3.)

(7) Es treten außer Kraf t :a) mi t 1. Ok tobe r 1951: § 1 Abs. 3 Z. 3

des Bundesangestellten-Krankenversiche-rungsgesetzes 1937, BGBl. N r . 94; (BGBl.Nr. 190/1951, Art. I Z. 2.)

b) mit dem Inkraft treten der Bestimmungendes § 67 a, das ist mit 1. Apri l 1952, der§ 7 der Verordnung über die Neuregelungder Rentenversicherung im Bergbau vom4. Oktober 1942, Deutsches RGBl. I S. 569und § 2 Abs. 2 des Sozialversicherungs-An-passungsgesetzes 1951, BGBl. N r . 189.(BGBl. Nr. 87/1952, Art. II Abs. 4 lit. a.)

§ 121 . (1) Bis zum Wirksamwerden der Vor-schriften über die Errichtung, Zuständigkeit undTätigkei t der Versicherungsträger sind die Be-stimmungen dieses Bundesgesetzes auf die Durch-führung der. Versicherung durch zwischenweiligeEinrichtungen (§ 6 Abs. 1) mit der Maßgabeentsprechend anzuwenden, daß es bei den aufGrund von Vorschriften der Staats(Bundes)-regierung, der Besatzungsbehörden oder derLandeshauptmänner vor der Kundmachung desSozialversicherungs-Überleitungsgesetzes, BGBl.N r . 142/1947 (7. August 1947), getroffenen Ver-fügungen und rechtskräftigen Entscheidungenfür die Vergangenheit zu verbleiben hat .

(2) Wird infolge Zeitatilaufes als nicht mehrgeltend festgestellt.

(3) Leistungen und Beiträge, die für Zeiten vordem 10. Ok tobe r 1944 erbracht, beziehungsweisegezahlt worden sind, sowie Leistungen, die nachden §§ 55 bis 57 von den Träge rn der öster-reichischen Sozialversicherung nicht zu überneh-men, aber von diesen v o r dem 7. August 1947ausgezahlt worden sind, sind nicht zurück-zufordern. Arzneikosten- und Krankenschein-

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gebühren, die vor dem 7. August 1947 gezahltworden sind, werden nicht rückerstattet.

§ 122. (1) Das Pensionsinstitut der österreichi-schen Privatbahnen in Wien, das Pensions-institut der Elektrizitäts- und Straßenbahnge-sellschaft in Linz und das Pensionsinstitut derGrazer Tramwaygesellschaft in Graz werden alsZuschußkassen öffentlichen Rechts anerkannt undder Aufsicht des Bundesministeriums für sozialeVerwaltung unterstellt. Die genannten Institutehaben den bei ihnen pflichtversicherten Bedien-steten der angeschlossenen Betriebe nach denweiter anzuwendenden bisherigen VorschriftenZuschüsse zu den Leistungen aus der gesetzlichenInvaliden- und Angestellten(Pensions)versicherungzu gewähren.

(2) Hinsichtlich der Versicherungspflicht, derVersicherungsberechtigung, der Mitgliedschaft, derAuflösung und Vereinigung der im Abs. 1 ge-nannten Institute sind die bisherigen Vorschrif-ten weiter anzuwenden.

(3) Im übrigen sind die näheren Bestimmungenüber die Durchführung der Zuschußversicherungbei den im Abs. 1 genannten Instituten, ins-besondere hinsichtlich der Beitragsleistung undder Verwaltung, durch die Satzungen dieserInstitute mit Zustimmung des Bundesministeriumsfür soziale Verwaltung zu treffen. Erstmals isteine vorläufige Satzung für jedes der genanntenInstitute durch den vorläufigen Verwalter desInstitutes zu erlassen. Dieser ist in sinngemäßerAnwendung der Vorschrift des § 43 Abs, 3 vonder Aufsichtsbehörde zu bestellen.

(4) Die Satzungen und ihre Änderungen be-dürfen der Genehmigung des Bundesministeriumsfür soziale Verwal tung.

(5) Für das Verfahren in Verwaltungssachen,die die Durchführung de r Zuschußversicherungbei den im Abs. 1 genannten Insti tutenbetreffen, gelten die §§ 89 bis 92 entsprechend.(BGBl. Nr. 114/1949, Art. I Z, 26.)

§ 123. (1) Im § 1 des Bundesgesetzes vom3. Jul i 1946, BGBl. N r . 159, Beihilfengesetz,soweit es nach § 34 Abs. 1 Z. 1 lit. b des 1. So-zialversicherungs - Neuregelungsgesetzes, BGBl.N r . 86/1952, noch anzuwenden ist, entfallen dieW o r t e „ u n d nicht zu den im § 17 des Verbots-gesetzes, StGBl. N r . 13/1945, genannten Personengehören". (1. SV-NG., BGBl. Nr. 86/1952, § 34Abs. 1 Z. 1 lit. b.)

(2) Leistungen an die im § 17 des Verbots-gesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, genannten Per-sonen, die sich aus der Durchführung des Abs. 1oder ,des § 56 Abs. 3 ergeben würden, sindfrühestens ab dem auf den Wirksamkeitsbeginndes Nationalsozialistengesetzes nächstfolgendenMonatsersten nachzuzahlen,

§ 124. Mit der Vollziehung dieses Bundesge-setzes ist das Bundesministerium für soziale Ver-waltung im Einvernehmen mit den beteiligtenBundesministerien betraut.

1 0 0 . Kundmachung der Bundesregierungvom 27. Mai 1953 über die Wiederverlaut-barung des Bundesgesetzes über die Bestel-lung von öffentlichen Verwaltern und öffent-lichen Aufsichtspersonen (Verwaltergesetz).

Artikel I.

Auf Grund des § 1 des Wiederverlautbarungs-gesetzes vom 12. Juni 1947, BGBl. N r . 114,werden in der Anlage die Bestimmungen desBundesgesetzes vom 26. Juli 1946, BGBl.Nr . 157, über die Bestellung von öffentlichenVerwaltern und öffentlichen Aufsichtspersonen(Verwaltergesetz) neu verlautbart .

Artikel II.

(1) Bei der Wiederverlautbarung dieses Bun-desgesetzes wurden die Änderungen und Ergän-zungen berücksichtigt, die sich aus nachstehendenRechtsvorschriften ergeben:

a) Bundesgesetz vom 22. Juni 1949, BGBl.N r . 163, womit das Bundesgesetz vom26. Juli 1946, BGBl. N r . 157, über die Be-stellung von öffentlichen Verwaltern undöffentlichen Aufsichtspersonen (Verwalter-gesetz) abgeändert wird (Verwaltergesetz-novelle);

b) Bundesgesetz vom 16. Dezember 1949,BGBl. Nr . 24/1950, über die Auflösungvon Bundesministerien und die Neuord-nung des Wirkungsbereiches einiger Bun-desministerien;

c) Bundesgesetz vom 5. März 1952, BGBl.N r . 54, womit das Verwaltergesetz, BGBl.N r . 157/1946, neuerlich abgeändert wird(2. Verwaltergesetznovelle);

d) Bundesgesetz vom 16. Juli 1952, BGBl.N r . 160, über die Erhöhung der Wer t -grenzen und Geldstrafen in den Straf-gesetzen (II. Strafgesetznovelle).

(2) Gemäß § 2 Z. 5 des Wiederverlautbarungs-gesetzes, BGBl. N r . 114/1947, wurde im § 11Abs. 4 des wiederverlautbarten Gesetzes das dor tberufene „Angestelltengesetz" sowie das gleich-falls dor t berufene „Gutsangestelltengesetz" ent-sprechend der durch das Bundesgesetz vom25. Juli 1946, BGBl. N r . 174, über Abänderun-gen u n d Ergänzungen von Urlaubsvorschriftenerfolgten Novellierung dieser beiden Gesetzezitiert und die Unstimmigkeit bei der Heran-ziehung des betreffenden Paragraphen des Guts-angestelltengesetzes (richtig § 15 statt § 1) be-richtigt.

(3) Die Best immung des § 29 des Bundesgeset-zes, BGBl. N r . 157/1946, in seiner ursprünglichenFassung wurde in der Wiederver lautbarung alsAbs. 2 des § 29 aufgenommen, da als Abs. 1 die-ses Paragraphen die Wirksamkei tsbest immungender bezüglichen Gesetze eingebaut wurden.

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472 Stück 24, Nr. 100.

(4) Zwischen den §§ 29 und 30 des wieder-verlautbarten Gesetzes wurde ein § 29 a neueingeschoben, der den Abs. 1 des bisherigen § 30beinhaltet. § 30 umfaßt nunmehr den bisherigenAbs. 2.

Artikel III.

Das neuverlautbarte Gesetz ist als „Verwalter-gesetz 1952" zu bezeichnen.

Artikel IV.

Als Tag der Herausgabe der Wiederverlaut-barung wird der Tag der Kundmachung imBundesgesetzblatt festgestellt.

Raab Schärf Helmer GeroKolb Maisel Kamitz Thoma

Illig Gruber

Anlage

Öffentliche Verwaltung.

§ 1. (1) Das gemäß dem Bundesgesetze vom16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 24/1950, über dieAuflösung von Bundesministerien und die Neu-ordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundes-ministerien, im gegebenen Falle zuständigeBundesministerium, kann im Einvernehmen mitden beteiligten Bundesministerien nach Maßgabeder Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fürUnternehmungen öffentliche Verwalter bestellen(BGBl. Nr. 24/1950).

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzesfinden auf Unternehmungen Anwendung, die imInland ihren Sitz, eine Zweigniederlassung odereine Betriebsstätte haben, sowie sinngemäß aufsonstige Vermögenschaften und Vermögens-rechte, gleichgültig, ob sie zu einem Unte rneh-men gehören oder nicht.

§ 2. (1) Öffentliche Verwalter im Sinne des§ 1 dieses Bundesgesetzes können bestellt wer-den, wenn wichtige öffentliche Interessen an derWeiterführung des Unternehmens oder an derErhaltung und Sicherstellung der Vermögen-schaft (des Vermögensrechtes) vorliegen und dieVerfügungsberechtigten Personen sind,

a) wird als nicht mehr geltend festgestellt,

b) über die die ordentliche Untersuchungshaftwegen des Verdachtes einer strafbarenHandlung verhängt wurde, die mi t Ein-ziehung des Vermögens bedroht ist, oder

c) die flüchtig, unbekannten Aufenthaltesoder aus anderen Gründen abwesend und

nicht in der Lage sind, zurückzukehrenoder ihre Rechte zu vertreten oder

d) die zur Anmeldung im Sinne des Gesetzesvom 10. Mai 1945, StGBl. Nr . 10, in derderzeitigen Fassung, über die Erfassungarisierter und anderer im Zusammenhangmit der nationalsozialistischen Machtüber-nahme entzogener Vermögenschaften ver-pflichtet sind, sofern keine Sicherung dafürgegeben ist, daß weder für das Vermögennoch für dessen Erträgnisse die Gefahr derVerschleppung, Verschlechterung oder Ver-minderung besteht,

e) die entweder am 13. März 1938 die deut-sche Staatsangehörigkeit besessen oder nachdiesem Tage in Österreich gelegene Ver-mögenschaften (Vermögensrechte) voneiner derartigen Person erworben haben.

(2) Öffentliche Verwalter können auch bestelltwerden, wenn an der Weiterführung eines U n -ternehmens wichtige öffentliche Interessen be-stehen, mindestens die Hälfte der Anteilsrechtean dem Unternehmen Gebietskörperschaften zu-steht, Organe des Unternehmens fehlen undderen Bestellung triftige Hindernisse entgegen-stehen.

(BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z. 1 und 2.)

§ 2 a. (1) Die Bundesregierung ha t für Ver-mögenschaften (Vermögensrechte), die auf Grunddes Ersten, des Zweiten oder des Dri t ten Rück-stellungsgesetzes rückgestellt wurden oder derenRückstellung verfügt wurde, öffentliche Verwal-ter zu bestellen, wenn die Verfügungsberechtig-ten oder die geschädigten Eigentümer im Ver-dacht stehen, etwas gegen den Bestand der freien,unabhängigen, selbständigen und demokratischenRepublik Österreich unmit telbar oder mittelbarzu unternehmen oder un te rnommen zu haben.

(2) Ein Verdacht im Sinne des Abs. 1 liegt ins-besondere vor, wenn der Staatsanwalt gegendiese Person die Einleitung der Voruntersuchungwegen Verdachtes des Verbrechens des Hoch-verrates nach § 58 StG- beantragt hat , oder wenndie im Abs. 1 näher bezeichneten Handlungenoffenkundig sind oder wenn angenommen wer-den kann, daß diese Vermögenschaften (Ver-mögensrechte) wieder für die in Abs. 1 bezeich-neten Unternehmungen verwendet werdenkönnten oder endlich dann, wenn sich die Ver-fügungsberechtigten oder die geschädigten Eigen-tümer bei ihren in Abs. 1 genannten Unterneh-mungen in führender oder doch einflußreicherStellung befinden oder befunden haben.

(3) Die Bundesregierung hat die öffentlicheVerwaltung aufzuheben, wenn die Voraussetzun-gen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegen.

(BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z. 1.)

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Stück 24, Nr . 100. 473

§ 3 . (1) Die Bestimmungen des § 2 dieses Bun-desgesetzes finden auf Personengemeinschaftenund juristische Personen Anwendung, wenndaran maßgebend Personen wirtschaftlich be-teiligt sind, die unter § 2 dieses Bundesgesetzesfallen. (BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z. 3.)

(2) Gleiches gilt, wenn eine derartige Personen-gemeinschaft oder juristische Person unter maß-gebendem Einfluß von Personen steht, auf diedie Bestimmungen des § 2 dieses Bundesgesetzesanwendbar sind.

(3) Ein öffentlicher Verwalter ist auch für Ver-mögenschaften (Vermögensrechte) von Personen-gemeinschaften und juristischen Personen zu be-stellen, an denen maßgebend Personen wirt-schaftlich beteiligt sind, die unter § 2 a diesesBundesgesetzes fallen oder die unter maßgeben-dem Einfluß solcher Personen stehen. (BGBl.Nr. 54/1952, Art. I Z. 2.)

§ 4. Das zuständige Bundesministerium (§ 1Abs. 1) kann durch Verordnung Bestimmungenüber die Auflösung der unter öffentlicher Ver-waltung stehenden Unternehmungen treffen.(BGBl. Nr. 24/1950.)

§ 5. (1) Während der Dauer der öffentlichenVerwaltung ruhen die Befugnisse des bisher Ver-fügungsberechtigten und bei juristischen Personendie Befugnisse ihrer Organe und deren Mitglieder,soweit sie nicht mit Genehmigung des zuständigenBundesministeriums (§ 1 Abs. 1) zum Zweckeines der Ausschaltung der in § 2 lit. b bis e undim § 2 a bezeichneten Personen dienenden U m -baues zusammentreten und entsprechende Be-schlüsse fassen. Die Rechte dieser Personen sindhiebei durch die für sie zu bestellenden Öffent-lichen Verwalter (§ 1) zu vertreten. (BGBl.Nr. 163/1949, P. 1 Z. 1 lit. a, BGBl. Nr. 24/1950und BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z. 3.)

(2) Die Befugnisse von Prokuristen und Hand-lungsbevollmächtigten bleiben bestehen, wennnicht die öffentlichen Verwalter anders ver-fügen.

(3) Ist das Unternehmen in das Handels- oderGenossenschaftsregister eingetragen, so ist dieEintragung der Bestellung und Enthebung einesöffentlichen Verwalters in das Register durchÜbersendung einer Ausfertigung des Bescheides(§ 24) zu veranlassen.

(4) Gehören zum Unternehmen Liegenschaftenoder bücherliche Rechte, so ist eine Ausfertigungdes Bescheides auch dem Grundbuchgericht zuübersenden, das die Bestellung des öffentlichenVerwalters im Grundbuch anzumerken hat. Des-gleichen ist dem Grundbuchgericht eine Ausferti-gung des Bescheides über die Enthebung desöffentlichen Verwalters zu übersenden, das dieAnmerkung zu löschen hat.

Rechtsstellung der öffentlichen Verwalter.

§ 6. (1) Die öffentlichen Verwalter üben alleRechte und Pflichten des Verfügungsberechtigten(der Organe) aus und vertreten das Unternehmennach außen. Sind mehrere Personen zu öffent-lichen Verwaltern desselben Unternehmens be-stellt, so ist die Ar t der Vertretungsbefugnis imBestellungsbescheid zu regeln.

(2) Die öffentlichen Verwalter haben die Ge-schäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf-mannes zu führen.

(3) Verfügungen, die über den Rahmen des ge-wöhnlichen Geschäftsbetriebes hinausgehen, be-dürfen zu ihrer Gültigkeit der vorherigen Ge-nehmigung des zuständigen Bundesministeriums(§ 1 Abs. 1). Dieses kann durch Verordnungnähere Bestimmungen hierüber erlassen. (BGBl.Nr. 24/1950.)

§ 7. (1) Die öffentlichen Verwalter haben beiihrer Tätigkeit die Weisungen des gemäß demBundesgesetz BGBl. Nr . 24/1950 im gegebenenFalle zuständigen Bundesministeriums zu be-folgen.

(2) Sie sind verpflichtet, dem zuständigenBundesministerium (§ 1 Abs. 1) vierteljährlichüber ihre Tätigkeit einen Bericht zu erstatten,aus dem der jeweilige Stand des Unternehmensoder der sonstigen verwalteten Vermögenschaftoder des Vermögensrechtes gemäß den im be-treffenden Fall allgemein üblichen Regeln undFormen der kaufmännischen Buchführung klarhervorgeht. Das zuständige Bundesministerium(§ 1 Abs. 1) kann für einzelne Verwaltungenoder. Gruppen von Verwaltungen andere Be-richtszeiträume anordnen und nähere Bestim-mungen über die Form und den Inhalt dieserBerichte treffen. In welcher Weise und welchemUmfange den bisher Verfügungsberechtigten(Organen) Kenntnis vom Inhalte des Berichtesgegeben wird, ist dem Ermessen des im gegebenenFalle zuständigen Bundesministeriums überlassen.

(3) Bei Übe rnahme und Beendigung eineröffentlichen Verwal tung haben die ÖffentlichenVerwalter dem im gegebenen Falle zuständigenBundesministerium nach den im Abs. 2 ver-zeichneten Grundsä tzen eine Eröffnungs-, be-ziehungsweise Schlußbilanz vorzulegen, die,wenn es die bisher Verfügungsberechtigten ver-langen und es tunlich ist, un te r deren Zuziehungzu erstellen und v o n ihnen dann zu fertigen ist.

(BGBl. Nr. 24/1950.)

§ 8. Das zuständige Bundesministerium (§ 1Abs. 1) kann die Tät igkei t der öffentlichen Ver-walter jederzeit überprüfen oder durch ihm ge-eignet erscheinende Personen oder Körperschaf-ten überprüfen lassen.

(BGBl. Nr. 24/1950.)

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474 Stück 24, Nr. 100.

§ 9. Auf die öffentlichen Verwalter finden inAusübung ihrer Tätigkeit die Bestimmungen der§§ 101 bis 105 des Strafgesetzes Anwendung.

§ 10. (1) Die öffentlichen Verwalter dürfenohne Genehmigung (§ 6 Abs. 3) namens desUnternehmens Rechtsgeschäfte mit sich oderihren Familienangehörigen (Abs. 3) weder selbstnoch durch dritte Personen abschließen, nochsich oder nahe Angehörige an Rechtsgeschäftendes Unternehmens finanziell beteiligen.

(2) Gegen dieses Verbot abgeschlossene Rechts-geschäfte sind nichtig.

(3) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte undPersonen anzusehen, die mi t dem öffentlichenVerwalter oder dessen Ehegatten in geraderLinie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinieverwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-und Pflegekinder sowie Personen, die mi t demöffentlichen Verwalter in außerehelicher Gemein-schaft leben. Außereheliche Verwandtschaft istder ehelichen gleichzustellen.

§ 11. (1) Die öffentlichen Verwalter haben An-spruch auf angemessene Ent lohnung, deren H ö h eunter Bedachtnahme auf A r t und Umfang ihrerTätigkeit und die wirtschaftliche Leistungsfähig-keit des Unternehmens von dem zuständigenBundesministerium (§ 1 Abs. 1) bestimmt wird.(BGBl. Nr. 24/1950.)

(2) Öffentlichen Verwaltern, die ohne Unter-brechung ein Unternehmen mindestens ein Jahrlang geführt haben, ist aus Anlaß ihrer Ab-berufung, sofern diese nicht wegen mangelnderfachlicher oder moralischer Eignung (§ 17) er-folgt, eine einmalige Abfindung zu gewähren.Die H ö h e dieser Abfindung bestimmt sich derart,daß für jedes abgeschlossene Halbjahr der durchdie Abberufung beendeten Verwaltertätigkeitdie Hälfte der zuletzt bezogenen monatlichenEnt lohnung in Rechnung gestellt wird. (BGBl.Nr. 163/1949, § 1 Z. 4.)

(3) Durch die Bestellung von Dienstnehmerneines Unternehmens zum öffentlichen Verwalterdes gleichen Unternehmens t r i t t — abgesehenvon den allfällig geänderten Bezügen und demgeänderten Wirkungsbereich — keine Änderungdes Dienstverhältnisses ein. Ist jedoch die En t -lohnung (Abs. 1) solcher öffentlicher Verwalterwährend ihrer Tät igkei t höher als das Entgeltaus. dem Dienstvertrag, so ist der Berechnungaller jener Ansprüche, deren Ausmaß von derDauer des Dienstverhältnisses abhängig ist, einBetrag in der H ö h e des sich jeweils aus demDienstvertrag ergebenden Entgeltes zugrunde zulegen. Die H ö h e der im Abs. 2 vorgeseheneneinmaligen Abfindung best immt sich bei solchenöffentlichen Verwaltern nach dem Betrag, umden ihre zuletzt bezogene monatliche Ent lohnung

(Abs. 1) das jeweils sich aus dem Dienstvertragergebende monatliche Entgelt übersteigt. (BGBl.Nr. 163/1949, § 1 Z. 4.)

(4) Zählte die Zeit der Tätigkeit als öffent-licher Verwalter nicht als Dienstzeit gemäßAbs. 3, so ist diese Zeit, sofern sie mindestenssechs Monate gedauert hat , für künftige Urlaubs-ansprüche gemäß § 17 Abs. 4 des Angestellten-gesetzes in der Fassung BGBl. N r . 174/1946(Art. V § 6) und gemäß § 15. Abs. 4 des Guts-angestelltengesetzes in der Fassung BGBl.Nr . 174/1946 (Art . VI § 9) wie eine im Inlandezugebrachte Dienstzeit zu berücksichtigen. (BGBl.Nr. 163/1949, § i Z. 4 und Kundmachung Art. IIAbs. 2.)

(5) Für den Bereich des Abgaben- und Sozial-versicherungsrechtes ist die Tätigkeit eines öffent-lichen Verwalters als die eines unselbständigenErwerbstätigen zu behandeln. Die Pflichten desDienstgebers haben die Verwalter selbst zu er-füllen. V o n der Kranken- oder Rentenversiche-rung sind jedoch — unbeschadet einer bestehen-den Versicherung bei einer Meisterkranken-kasse — jene Verwalter ausgenommen, die un-mittelbar vor ihrer Bestellung zu öffentlichenVerwaltern ausschließlich selbständig erwerbstätiggewesen sind oder die bei der Krankenversiche-rungsanstalt der Bundesangestellten versichertsind. (BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z. 4.)

(6) Die durch die Bestellung von öffentlichenVerwaltern entstehenden Kosten sowie die Kostennotwendiger Überprüfungen (§ 8) sind vomUnternehmen zu tragen. (BGBl. Nr. 163/1949,§ 1 Z. 4.)

§ 12. (1) Im Falle der Auflösung eines unteröffentlicher Verwaltung stehenden Unternehmens(§ 4) sind die öffentlichen Verwalter nicht be-rechtigt, Vermögenschaften und Vermögensrechteaus diesem Unternehmen für sich oder nahe An-gehörige zu erwerben oder durch dritte Personenerwerben zu lassen.

(2) Gegen dieses Verbot abgeschlossene Rechts-geschäfte sind nichtig.

§ 13. (1) Die öffentlichen Verwalter haften fürjeden aus schuldhafter Pflichtverletzung ent-standenen Schaden.

(2) Die öffentlichen Verwalter sind auf dieDauer ihrer Bestellung vom Antritt eines Ge-werbes ausgeschlossen.

Bestellung und Abberufung.

§ 14. Die öffentlichen Verwalter werden nachAnhörimg der zuständigen Berufsvertretung derArbeitgeber und der zuständigen Berufsver-tretung der Arbeitnehmer bestellt. Für die Stel-lungnahme der Berufsvertretungen ist eine Frist

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Stück 24, Nr. 100. 475

zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablaufdas zuständige Bundesministerium (§ 1 Abs. 1)seine Verfügung treffen kann.

(BGBl. Nr. 24/1950.)

§ 1 5 . (1) Zu öffentlichen Verwaltern könnenauch juristische Personen bestellt werden.

(2) Bei Entscheidung über die Bestellung vonöffentlichen Verwal tern ist auf die A r t , die Größeund die finanzielle Leistungsfähigkeit des U n t e r -nehmens Rücksicht zu nehmen.

(3) Durch Vero rdnung kann eine Höchstzahlder einer einzelnen Person zu über t ragendenöffentlichen Verwaltungen best immt werden.

(4) In Fällen des § 2 lit. d sind ohne Rücksichtauf ihre Staatsbürgerschaft bei Zutreffen derübrigen Bedingungen des § 16 vorzugsweise dievor dem 13. März 1938 Verfügungsberechtigten,ihre Erben oder Bevollmächtigten auf ihr Ver-langen zu öffentlichen Verwal te rn zu bestellen.

§ 16. Natürl iche Personen können zu öffent-lichen Verwal tern nu r dann bestellt werden,wenn sie

a) die österreichische Staatsbürgerschaft be-sitzen,

b) das 24. Lebensjahr vol lendet haben,

c) u n t e r Berücksichtigung ihrer beruflichenTät igkei t u n d auch im übrigen die Gewährfür eine ordnungsgemäße Führung der Ge-schäfte bieten u n d

d) die Voraussetzung zur Führung der ihnenanvertrauten Unternehmungen unter Rück-sichtnahme auf die einschlägigen Rechtsvor-schriften erfüllen.

§ 17. Die öffentlichen Verwalter sind vonAmts wegen abzuberufen und durch andere zuersetzen, wenn festgestellt wird, daß sie die fach-liche oder moralische Eignung zur Weiterführungder ihnen übertragenen Aufgaben nicht besitzenoder sonstige Gründe die Abberufung gebotenerscheinen lassen.

§ 18. (1) Das zuständige Bundesministerium(§ 1 Abs. 1) hat die öffentliche Verwaltung auf-zuheben, wenn die Voraussetzungen für die Be-stellung von öffentlichen Verwaltern nicht mehrvorliegen. (BGBl. Nr. 24/1950.)

(2) Die Aufhebung der öffentlichen Verwaltungund die Abberufung der öffentlichen Verwaltergemäß Abs. 1 erfolgt von Amts wegen oder aufAntrag, der von den bisher Verfügungsberechtig-ten (den Organen) oder von den Erben bei demzuständigen Bundesministerium (§ 1 Abs. 1) zustellen ist. (BGBl. Nr. 24/1950.)

(3) Vor Aufhebung der öffentlichen Verwal-tung ist den nach § 14 anzuhörenden Berufs-vertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zugeben. Dies gilt jedoch nicht

a) für den Fall der Verwalterbestellung nach§ 2 lit. d, wenn die Rückstellung des ent-zogenen Vermögens bereits vollzogen oderein Vergleich zwischen den an der Ver-mögensentziehung Beteiligten geschlossenworden ist oder die Beteiligten einvernehm-lich die Aufhebung der öffentlichen Ver-waltung beantragt haben,

b) für Fälle nach § 2 lit. c, wenn das Unter-nehmen oder die Vermögenschaft vor dem13. März 1938 gänzlich oder überwiegendim Eigentum des Bundes, der Bundesländer,der Bezirke und Gemeinden oder ihrer Be-triebe oder von öffentlich-rechtlichen Kör-perschaften oder von Institutionen dersozialen Betreuung der Dienstnehmer der-selben (Stiftungen, gemeinnützige Bau-,Wohn- und Siedlungsgesellschaften oderGenossenschaften, Wohltätigkeitsvereineusw.) stand und die Aufhebung der öffent-lichen Verwaltung von der nach dem Be-hörden-Überleitungsgesetz zur Betreuungdes betreffenden Vermögens berufenen Be-hörde beantragt wird. (BGBl. Nr. 163/1949,§ 1 Z. S.)

Sonderbestimmungen für öffentliche Verwaltun-gen gemäß § 2 a.

§ 18 a. (1) Befugnisse, die nach den übrigen Be-stimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bundes-ministerium für Finanzen zustehen, kommen beiöffentlichen Verwaltungen gemäß § 2 a der Bun-desregierung zu.

(2) Eine Anhörung der im § 14 genannten Be-rufsvertretungen durch die Bundesregierungunterbleibt.

(BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z. 4.)

Stellung der bisher Verfügungsberechtigten.

§ 19. (1) Während der Dauer der öffentlichenVerwaltung haben die bisher Verfügungsberech-tigten bis zur endgültigen Entscheidung über dieEigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnissenach Maßgabe der Erträgnisse Anspruch auf denfehlenden notwendigen Unterhalt für sich undihre unterhaltsberechtigten Angehörigen, wennsie nicht in der Lage sind, diesen auf andere Weisezu beschaffen.

(2) Gesellschaftern oder sonstigen Teilhabern,die nicht unter die Bestimmungen der §§ 2 oder 2 adieses Bundesgesetzes fallen, bleiben die ihnengegen das Unternehmen zustehenden Rechte ge-wahrt. (BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z. 5.)

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Öffentliche Aufsicht.

§ 20. (1) Das zuständige Bundesministerium(§ 1 Abs. 1) kann in Wahrung öffentlicherInteressen Unternehmungen, für die öffentlicheVerwalter nicht bestellt sind, unter öffentlicheAufsicht stellen. (BGBl. Nr. 24/1950.)

(2) Die Geschäftsführung dieser Unternehmun-gen hat der bestellten Aufsichtsperson alle not-wendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht inihre Bücher und Korrespondenzen zu gewähren.

§ 21. Der öffentlichen Aufsichtsperson steht einEinspruchsrecht gegen alle über den Rahmen desgewöhnlichen und ordentlichen Geschäftsbetriebeshinausgehenden Verfügungen mit der Wirkungzu, daß diese Verfügungen bis zur Entscheidungdes zuständigen Bundesministeriums (§ 1 Abs. 1)zu unterbleiben haben.

(BGBl. Nr. 24/1950.)

§ 22. Die Vorschriften über öffentlicheVerwalter finden auf öffentliche Aufsichts-personen sinngemäß Anwendung, jedoch sinddiese in die öffentlichen Bücher nur auf beson-deren Antrag des zuständigen Bundesministe-riums (§ 1 Abs. 1) einzutragen.

(BGBl. Nr. 163/1949, § 1 2. 6 und BGBl.Nr. 24/1950.)

Übertragung von Befugnissen.

§ 23. Das gemäß dem Bundesgesetz BGBl.Nr. 24/1950 im gegebenen Falle zuständige Bun-desministerium kann Aufgaben oder Befugnisse,die ihm nach diesem Bundesgesetz zustehen, mitVerordnung nachgeordneten Behörden über-tragen. Gegen Bescheide dieser Behörden ist eineBerufung zulässig.

(BGBl. Nr. 24/1950.)

Verfahren.

§ 24. Die Bestellung und Abberufung vonöffentlichen Verwaltern und öffentlichen Auf-sichtspersonen erfolgt mi t Bescheid; dieser istden am Verfahren Beteiligten (Organen) und zu-ständigen Berufsvertretungen (§ 14) zuzustellen.

Übergangsbestimmungen.

§ 25. Die im Zei tpunkte des Inkrafttretensdieses Bundesgesetzes in seiner ursprünglichenFassung bereits bestellten öffentlichen Verwalterbleiben nach Maßgabe der folgenden Bestimmun-gen in Tätigkeit . Sie unterliegen im übrigen denBestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 26. (1) Alle öffentlichen Verwaltungen, die imZeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesge-setzes in seiner ursprünglichen Fassung bestanden

haben und für die die Voraussetzungen der §§ 2und 3 dieses Bundesgesetzes nicht oder nichtmehr (§ 18) vorliegen, sind aufzuheben.

(2) Die nach Abs. 1 abzuberufenden öffentlichenVerwalter haben die Geschäfte der von ihnenverwalteten Unternehmungen unverzüglich andie zur Übernahme der Verwaltung Berechtigtenzu übergeben und dem zuständigen Bundes-ministerium Rechnung zu legen. Die Rechnungs-legung an das Bundesministerium kann unter-bleiben, wenn der Berechtigte sich bereit erklärt ,die Abrechnung entgegenzunehmen; er ha t hie-von dieses Bundesministerium zu verständigen.

(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß §§ 2und 3 dieses Bundesgesetzes vor, entspricht jedochder öffentliche Verwalter nicht den Bestimmun-gen des § 15 Abs. 4 und des § 16 dieses Bundes-gesetzes, so ist er zu entheben u n d gleichzeitigein anderer öffentlicher Verwalter zu bestellen.

Strafbestimmungen.

§ 27. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Be-stimmungen dieses Bundesgesetzes oder der aufGrund desselben ergangenen Verordnungen wer-den, sofern nicht ein nach anderen Gesetzenstrenger zu ahndender Tatbestand vorliegt, i mVerwaltungsstrafverfahren mit Geldstrafe bis zu5000 S oder mi t Arrest bis zu drei Monaten be-straft.

(2) Der Gegenwert aus einem nach §§ 10 und 12dieses Bundesgesetzes nichtigen Rechtsgeschäftkann zugunsten der Republik Österreich fürverfallen erklärt werden.

§ 28. Wer als öffentlicher Verwalter oderöffentliche Aufsichtsperson eines UnternehmensGeschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm indieser Eigenschaft anvertraut oder sonst zugäng-lich geworden sind, zum Nachteil des Unter-nehmens unbefugt an andere mitteilt oder dazubenützt, um sich selbst oder einem anderen Vor-teile zu verschaffen, wird wegen Vergehens mitstrengem Arrest bis zu zwei Jahren bestraft. Mitdieser Freiheitsstrafe kann auch eine Geldstrafebis zur Höhe von 300.000 S verbunden werden.

(BGBl. Nr. 160/1952, Art. II Z. 1.)

Schlußbestimmungen.

§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz ist in seiner ur-sprünglichen Fassung am 14. September 1946 inKraft getreten. Die durch die Verwaltergesetz-novelle, BGBl. Nr. 163/1949, eingetretenen Ab-änderungen dieses Bundesgesetzes sind am14. August 1949, die durch das Bundesgesetz vom16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 24/1950, über dieAuflösung von Bundesministerien und die Neu-ordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundes-ministerien, eingetretenen Kompetenzänderungen

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sind am 1. Feber 1950, die durch die 2. Ver-waltergesetznovelle, BGBl. Nr. 54/1952, ein-getretenen Abänderungen und Ergänzungen am12. April 1952 und die hinsichtlich der im § 28enthaltenen Vorschrift über die Höhe der Ver-waltungsstrafen eingetretenen Abänderungen am14. September 1952 in Wirksamkeit getreten.

(BGBl. Nr. 163/1949, BGBl. Nr. 24/1950 undBGBl. Nr. 54/1952.)

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzesin seiner ursprünglichen Fassung ist das Bundes-gesetz vom 1. Feber 1946, BGBl. Nr. 75, außerKraft getreten.

§ 29 a. Eine in der Zeit vom 1. Jänner 1952bis zum Ablauf des 12. Juni 1952 getroffene Vera

fügung über die im § 2 a genannten Vermögen-schaften (Vermögensrechte) steht der Bestellungeines öffentlichen Verwalters gemäß § 2 a diesesBundesgesetzes nicht entgegen.

(BGBl. Nr. 54/1952, Art. II.)

§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzessind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt,nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundes-gesetzes vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 24/1950, über die Auflösung von Bundesministerienund die Neuordnung des Wirkungsbereicheseiniger Bundesministerien, das Bundesministe-rium für Finanzen und das Bundesministeriumfür Verkehr und verstaatlichte Betriebe betraut.

(BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z. 6.)

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