Jahrgang 26 Donnerstag, den 8. September 2016 Nummer 9 · Rosendorf, Schmieritz, Grobengereuth,...

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Jahrgang 26 Donnerstag, den 8. September 2016 Nummer 9

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Jahrgang 26 Donnerstag, den 8. September 2016 Nummer 9

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Oppurg - 2 - Nr. 9/2016

Impressum

Amtsblatt der Verwaltungs- gemeinschaft Oppurg mit öffentlichen Bekanntmachungen der Mitgliedsgemeinden Bodelwitz, Döbritz, Gertewitz, Grobengereuth, Langenorla, Lausnitz, Nimritz, Oberoppurg, Oppurg, Quaschwitz, Solkwitz, Weira, Wernburg

Herausgeber: Verwaltungsgemeinschaft Oppurg.

Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG, In den Folgen 43, 98704 Langewiesen, [email protected], www.wittich.de,Tel. 0 36 77 / 20 50 - 0, Fax 0 36 77 / 20 50 - 21

Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil der Verwaltungsgemeinschaft Oppurg sowie den amtlichen Teil der Mitgliedsgemeinden: der Gemeinschaftsvorsitzende, Herr Bernd Klimesch

Verantwortlich für den nichtamtlichen Teil der Gemeinden: der jeweilige Bürgermeister der Gemeinde

Verantwortlich für den Anzeigenteil: David Galandt – Erreichbar unter der Anschrift des Verlages.

Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzei-genmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.Zt. gültige Anzeigenpreisliste.

Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4-c Farben ge-mischt. Dabei können Farbabweichungen auftre-ten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbe-schaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen.

Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung.

Verlagsleiter: Mirko Reise

Erscheinungsweise: In der Regel monatlich, kostenlos an alle Haus-haltungen im Verbreitungsgebiet. Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke zum Preis von 2,50 € (inkl. Porto und 7% MWSt.) beim Verlag bestellen.

Verwaltungsgemeinschaft Oppurg

Amtlicher Teil

Gemeinschaftsvorsitzender:

Herr Bernd Klimesch (03647) 4394-11 0172/2940840Fax: (03647) 4394-95E-Mail: [email protected]

Allgemeine Verwaltung:

Frau Elke Münchow (03647) 4394-0 und -10E-Mail: [email protected]

Ordnungsamt:

Frau Ursula Ludwig (03647) 4394-21E-Mail: [email protected] Grit Pfeifer (03647) 4394-20E-Mail: [email protected]

Einwohnermeldeamt:

Frau Carmen Röhler (03647) 4394-14E-Mail: [email protected]

Bauamt:

Herr René Voigt (03647) 4394-27E-Mail: [email protected] Martina Wöller (03647) 4394-28E-Mail: [email protected]

Kämmerei:

Frau Elke Kupke (03647) 4394-19(Leiterin)E-Mail: [email protected]

Frau Sylvia Pohl (03647) 4394-25E-Mail: [email protected]

Frau Bärbel Grashof (03647) 4394-24E-Mail: [email protected]

Frau Simone Thielsch (03647) 4394-26E-Mail: [email protected]

Frau Annett Thomae (03647) 4394-23E-Mail: [email protected]

Schiedsstelle:

Schiedspersonen:Herr Jürgen HöhnFrau Kerstin HerrmannFrau Isabel Leucht

Terminvereinbarungen:über die Verwaltungsgemeinschaft Oppurg (03647) 4394-0

Standesamt/Urkundenstelle:

in der Stadtverwaltung Pößneck (03647) 500310

Sprechzeiten der Ämter: Einwohnermeldeamt, Kämmerei, Bauwesen, Ordnungswesen

Montag: 08.00 - 12.00 UhrDienstag: 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 UhrMittwoch: 08.00 - 12.00 UhrDonnerstag: 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 17.00 UhrFreitag: 08.00 - 12.00 Uhr

Zusätzliche Sprechzeit des Einwohnermeldeamtes:

jeden 1. Samstag im Monat10.00 - 12.00 Uhr

Nächste Samstags-Sprechzeit

im Einwohnermeldeamt:

01.10.2016

In dringenden Angelegenheiten können Sie mit dem jeweiligen Mitarbeiter auch einen Termin außerhalb der Sprechzeit vereinbaren.

Verwaltungsgemeinschaft Oppurg

Dienstgebäude: 07381 Oppurg,Am Türkenhof 5Tel.: (03647) 4394-0Fax: (03647) 4394-94Internet: www.vg-oppurg.deE-Mail: [email protected]

Die genannten E-Mail-Adressen die-nen nur für den Empfang einfacher Mitteilungen ohne Signatur und/oder Verschlüsselung.

Nächste Ausgabe

Redaktionsschluss:

Freitag, 23.09.2016

Erscheinungstag:

Donnerstag, 06.10.2016

Titelseite:Foto:Bernd Klimesch

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Oppurg - 3 - Nr. 9/2016

Bekanntmachung der Beschlüsse der Ge-meinschaftsversammlung vom 28.07.2016

Öffentlicher Teil:

Beschluss Nr. 2/1/2016Die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Oppurg genehmigt das Protokoll der öffentlichen Beratung vom 21.04.2016.Beschluss Nr. 2/2/2016Die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Oppurg beschließt die Zweckvereinbarung zwischen der Ver-waltungsgemeinschaft Oppurg und den Gebietskörperschaf-ten Crispendorf, Gössitz, Keila, Paska, Peuschen, Schmorda, Schöndorf, Wilhelmsdorf, Ziegenrück, Neustadt an der Orla, Sta-nau, Linda, Triptis, Miesitz, Mittelpöllnitz, Tömmelsdorf, Dreitzsch, Rosendorf, Schmieritz, Grobengereuth, Langenorla, Lausnitz bei Neustadt an der Orla, Oberoppurg, Oppurg, Wernburg und Weira zur Beantragung von Fördermitteln gemäß Ziffer 3.3 der Richtli-nie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 sowie zur Ausschreibung und Vergabe der externen Planungs- und/oder Beratungsleistungen in Vorbereitung des Breitbandausbaus im entsprechenden Geltungsbereich und ermächtigt den Gemein-schaftsvorsitzenden zur Unterzeichnung der Zweckvereinbarung.

Nichtöffentlicher Teil:

Beschluss Nr. 2/3/2016Die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Oppurg genehmigt das Protokoll der nichtöffentlichen Beratung vom 21.04.2016.

Oppurg, den 02.08.2016KlimeschGemeinschaftsvorsitzender

Öffentliche Bekanntmachung

Einladung zur öffentlichen Gemeinschaftsver-sammlung der Verwaltungsgemeinschaft Oppurg

Am Donnerstag, dem 22.09.2016, 19:30 Uhr findet in der Gaststätte „Sieben Linden“ in Oberoppurg eine öffentliche Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Oppurg statt.Tagesordnung:Öffentlicher Teil1. Anwesenheit und Bestätigung der Tagesordnung2. Bestätigung des Protokolls der Gemeinschaftsversamm-

lung vom 28.07.2016 - öffentlicher Teil3. Informationen des Gemeinschaftsvorsitzenden4. Informationen zur Gebietsreform5. Vorstellung der Bewerber für das Amt des Gemein-

schaftsvorsitzenden6. Durchführung der Wahl für das Amt des/der Gemein-

schaftsvorsitzenden7. Verschiedenes, Anfragen

Oppurg, den 19.08.2016KlimeschGemeinschaftsvorsitzender

Bekanntmachung

Ordnungsbehördliche Verordnung der Verwaltungs-gemeinschaft Oppurg für die Gemeinden Langenorla und Oppurg

Hiermit wird die Ordnungsbehördliche Verordnung der Verwal-tungsgemeinschaft Oppurg für die Gemeinden Langenorla und Oppurg öffentlich bekannt gemacht.KlimeschGemeinschaftsvorsitzender

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der

Verwaltungsgemeinschaft Oppurg für das Gebiet der Gemeinden Langenorla

und Oppurg

Aufgrund der §§ 27, 44, 45 und 46 Absatz 1 des Thüringer Ge-setzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehör-den (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. September 2013 (GVBl. S. 291) erlässt die Verwaltungs-gemeinschaft Oppurg als zuständige Ordnungsbehörde für die Gemeinde Langenorla nach Anhörung vom 20.10.2015 und für die Gemeinde Oppurg nach Anhörung vom 05.11.2015 folgende Verordnung:

§ 1Geltungsbereich

Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für die jeweiligen Gebiete der Gemeinden Langenorla und Oppurg, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

§ 2Begriffsbestimmungen

(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung - alle befestigten und unbefestigten, dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienen-den Flächen, einschließlich der Plätze und Fußgängerzonen.(2) Zu den Straßen gehören:a) der Straßenkörper, einschließlich der Geh- und Radwege,

Brücken, Tunnel, Treppen, Durchgänge, Böschungen, Stütz-mauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park-, Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und Sicherheits-streifen;

b) der Luftraum über dem Straßenkörper;c) das Zubehör, wie z. B. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtun-

gen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtig-keit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger die-nen, und die Bepflanzung.

(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - die der Allgemeinheit im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Oppurg zugänglichena) öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (s. Absatz 4),b) alle der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen undc) die öffentlichen Toilettenanlagend) die Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs.(4) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Buchstabe 3 a) sind gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen.Hierzu gehören:a) Grün- und Parkanlagen, Gedenkplätze;b) Kinderspielplätze;c) Gewässer und deren Ufer.

§ 3Verunreinigungen

(1) Es ist verboten:a) öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anla-

gen und Einrichtungen wie Denkmäler, Einfriedungen, Tore, Brücken, Bänke, Verteilerschränke, Brunnen, Bäume, Blu-menkübel, Papierkörbe, Müllbehälter, Streumaterialkästen, Fahrgastwartehallen, Hinweistafeln des öffentlichen Nahver-kehrs, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen zu beschädigen.

b) auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art zu waschen oder abzuspritzen.

c) Abwasser, mit Ausnahme des aus dem Bereich von bebau-ten und befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswas-sers, sowie Flüssigkeiten, die kein Abwasser sind (wie z. B. verunreinigende, besonders ölige, teerige, brennbare, ex-plosive, säure- und laugenhaltige oder andere umwelt- oder grundwasserschädigende Flüssigkeiten) in die Gosse einzu-leiten, einzubringen oder dieser zuzuleiten. Das trifft auch für Baustoffe, insbesondere Zement, Mörtel, Beton sowie ähnli-che Materialien zu.

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Oppurg - 4 - Nr. 9/2016

Die Ziffern müssen sich in der Farbe deutlich vom Untergrund abheben und mindestens 10 cm hoch sein.

§ 12Tierhaltung

(1) Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt wird.(2) Es ist untersagt, Hunde auf Straßen und in öffentlichen Anla-gen unbeaufsichtigt umherlaufen zu lassen, auf Kinderspielplät-zen mitzuführen und in öffentlichen Brunnen oder Planschbe-cken baden zu lassen.(3) Auf Wegen von Grün- und Parkanlagen, im Bereich der Fuß-gängerzone, einschließlich des Marktplatzes, in Spielstraßen, auf Märkten, bei Umzügen, Veranstaltungen und Festen dürfen Hunde nur an der Leine geführt werden.(4) Durch Kot von Haustieren dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Beseiti-gung von Verunreinigungen verpflichtet. Die Straßenreinigungs-pflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt.(5) Das Füttern fremder oder frei lebender (herrenloser) Katzen ist verboten. Ausnahmen, insbesondere für die kontrollierte Füt-terung frei lebender Katzen zur Populationskontrolle/-reduzie-rung durch Einrichtungen des Tierschutzes, können zugelassen werden.

§ 13Bekämpfung verwilderter Tauben

(1) Verwilderte Tauben dürfen nicht gefüttert werden.(2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Wohnräumen oder anderen Räumen haben geeignete Maßnah-men zur Beseitigung der Nistplätze verwilderter Tauben oder zur Erschwerung des Nistens von verwilderten Tauben zu ergreifen.

§ 14Unbefugte Werbung

(1) Plakate und andere Werbeanschläge dürfen im öffentlichen Gebiet bzw. an öffentlichen Anlagen der Gemeinde nur dort an-gebracht werden, wo dies ausdrücklich zugelassen ist.(2) In öffentlichen Anlagen ist es außer in den Fällen des Abs. 1 nicht gestattet,a) Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfeh-

lungen und sonstige Werbeschriften zu verteilen, abzuwerfen oder mit anderen Werbemitteln zu werben;

b) Werbestände, Werbetafeln oder ähnliche Werbeträge aufzu-stellen oder anzubringen.

(3) Nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und Volksent-scheiden sind die Werbeträger von den Verantwortlichen in-nerhalb einer Woche zu entfernen.

§ 15Ruhestörender Lärm

(1) Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten nach Absatz 2 so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Um-ständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden.(2) Ruhezeiten sind an Werktagen die Zeiten von:

20:00 bis 22:00 Uhr (Abendruhe);für den Schutz der Nachtruhe (22:00 bis 06:00 Uhr) gilt § 7 der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz.(3) Während der Abendruhezeit sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen stören. Das gilt insbesondere für das Ausklopfen von Gegenständen (Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen u. ä.), auch auf offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern.(4) Das Verbot des Absatzes 3 gilt nicht für Arbeiten und Be-tätigungen gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art, wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Absatzes 1 beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Ar-beiten in geschlossenen Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lagerräumen u. a.) Fenster und Türen geschlossen sind. Für Ge-räte und Maschinen i. S. d. Geräte- und Maschinenlärmverord-nung (32. BImSchV v. 29. August 2002, BGBl. I S. 3478) gelten die dortigen Regelungen.(5) Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 sind zulässig, wenn ein besonderes öffentliches Interesse die Ausführung der Arbeiten in dieser Zeit gebietet.

(2) Wer für Zuwiderhandlungen im Sinne des Absatzes 1 als Ord-nungspflichtiger verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich wieder herzustellen.

§ 4Wildes Zelten

Innerhalb der bebauten Ortsteile (§§ 30 und 34 des Baugesetz-buches) ist das Zelten oder Übernachten auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen untersagt.

§ 5Wasser und Eisglätte

Wasser darf nur in die Gosse geschüttet werden, wenn es un-gehindert abfließen kann; bei Frostwetter jedoch nur, wenn hier-durch keine Glätte entsteht.

§ 6Betreten und Befahren von Eisflächen

Eisflächen aller Gewässer dürfen nur betreten und befahren wer-den, wenn sie durch die Verwaltungsgemeinschaft Oppurg dafür freigegeben worden sind.

§ 7Abfallbehälter, Wertstoffcontainer, Sperrmüll

Abfallbehälter (Papierkörbe) an Straßen und in öffentlichen Anla-gen dürfen nur zur Aufnahme kleiner Mengen von Abfällen unbe-deutender Art (z. B. Zigarettenschachteln, Pappbecher und -tel-ler, Obstreste) benutzt werden. Jede zweckwidrige Benutzung, insbesondere das Einbringen von Hausmüll, ist verboten.

§ 8Leitungen

Straßen und öffentliche Anlagen dürfen mit Leitungen, Antennen und ähnlichen Gegenständen nicht überspannt werden. Berech-tigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen bleiben unberührt.

§ 9Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden

Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Ver-kehrsteilnehmer auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen gefähr-det werden können, müssen unverzüglich durch den Eigentümer oder andere Berechtigte beseitigt werden.

§ 10Einrichtungen für öffentliche Zwecke

Schieber, Armaturen, Revisions- und Kanalschächte und ähnli-che Einrichtungen für die Wasserver- und Abwasserentsorgung, Löschwasserentnahmestellen, Schaltschränke, Transformations- und Reglerstationen sowie Einrichtungen wie Vermessungs-punkte, Schilder für die Straßenbezeichnung, Hinweisschilder auf Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Post- und Stromleitungen sowie Entwässerungsanlagen dürfen nicht beschädigt, geändert, ver-deckt, beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke unbrauchbar gemacht werden. Insbesondere ist es verboten, Hydranten für die Löschwasserentnahme zu verdecken.

§ 11Hausnummern

(1) Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück von der Verwaltungs-gemeinschaft Oppurg zugeteilte Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer muss von der Straße aus erkennbar sein und les-bar erhalten werden.(2) Die festgesetzte Hausnummer ist in unmittelbarer Nähe des Haupteingangs deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnum-mer an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes in Nähe des Haupteinganges anzubringen. Verdeckt ein Vorgarten das Wohngebäude zur Straße hin oder lässt ein solcher die Hausnummer nicht erkennen, so ist diese an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen. Die Verwaltungsgemeinschaft Oppurg kann eine andere Art der Anbringung zulassen oder anordnen, wenn dies in besonderen Fällen, insbesondere zur besseren Sichtbarkeit der Hausnummer, geboten ist.(3) Die Hausnummern müssen aus wasserfestem Material be-stehen. Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden.

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Oppurg - 5 - Nr. 9/2016

18. § 15 Absatz 6 Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte oder Mu-sikinstrumente in einer Lautstärke, die unbeteiligte Personen stört, betreibt oder spielt;

19. § 16 Absatz 1 offene Feuer im Freien anlegt und unterhält; soweit nicht eine Ausnahmegenehmigung nach § 18 ObVO erteilt wurde

20. § 16 Absatz 3 zugelassene Feuer nicht durch eine volljährige Person beaufsichtigt und vor Verlassen der Feuerstelle ab-löscht;

21. § 16 Absatz 4 offene Feuer anlegt, diea) von Gebäuden aus brennbaren Stoffen nicht mindestens

15 m, vom Dachvorsprung ab gemessen,b) von leicht entzündbaren Stoffen nicht mindestens 100 m

oder,b) von sonstigen brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m

entfernt sind;22. § 17 Absatz 1 durch Anpflanzungen einschließlich Wurzel-

werk die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung beeinträchtigt, den Verkehrsraum über Geh- und Radwegen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m und über Fahrbahnen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freihält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Absatz 1 OBG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahn-dung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Absatz 1 ist die Verwaltungsgemeinschaft Oppurg (§ 51 Absatz 2 Nr. 3 OBG).

§ 20Geltungsdauer

Diese Verordnung gilt bis auf Widerruf, längstens jedoch 20 Jah-re.

§ 21Inkrafttreten

Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach Verkündung in Kraft.

Oppurg, den 01.06.2016KlimeschGemeinschaftsvorsitzender

Nichtamtlicher Teil

Aus der Gemeinschaftsversammlung vom 28.07.2016Am Donnerstag, dem 28.07.2016, fand in der Gaststätte „Sieben Linden“ in Oberoppurg eine öffentliche Gemeinschaftsversamm-lung statt. Alle 29 Gemeinschaftsvertreter bzw. deren Stellvertre-ter waren anwesend. Der Gemeinschaftsvorsitzende informierte über das Ergebnis der überörtlichen Kassenprüfung in der Ver-waltungsgemeinschaft durch den Thüringer Rechnungshof. Der Prüfbericht bescheinigt der Verwaltung eine ordnungsgemäße Kassenführung. Weiterhin teilt der Gemeinschaftsvorsitzende mit, dass laut einer Vergleichsübersicht, veröffentlicht vom Ge-meinde- und Städtebund Thüringen, die Verwaltungsgemein-schaft Oppurg thüringenweit die niedrigste Umlage von ihren Mitgliedsgemeinden erhebt.Ausführlich informierte der Gemeinschaftsvorsitzende zum Stand der Gebietsreform, insbesondere zu Aktivitäten des Ver-eins „Selbstverwaltung für Thüringen e. V.“, der ab 15.08.2016 die Unterschriftensammlung für ein Volksbegehren gegen das Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsreform im Frei-staat Thüringen organisiert.Im weiteren Verlauf der Beratung wurden Herr Bürgermeister Dieter Fröhlich (Gemeinde Wernburg) und Herr Bürgermeister Günter Brüsch (Gemeinde Gertewitz) zu Stellvertretern des Ge-meinschaftsvorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft Oppurg gewählt. Beschlossen wurde eine Zweckvereinbarung zur Vorbe-reitung des weiteren Breitbandausbaus in der Region.KlimeschGemeinschaftsvorsitzender

(6) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.(7) Für die Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiö-sen Feiertagen gilt das Thüringer Feiertagsgesetz vom 21. De-zember 1994 (GVBl. Seite 1221) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 16Offene Feuer im Freien

(1) Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- oder ähnli-chen offenen Brauchtumsfeuern im Freien ist nicht erlaubt.(2) Die Ausnahmegenehmigung nach § 18 ersetzt nicht die not-wendige Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Besit-zers.(3) Jedes nach § 18 zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Bevor die Feuer-stelle verlassen wird, sind Feuer und Glut abzulöschen.(4) Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein:1. von Gebäuden aus brennbaren Stoffen mindestens 15 m,

vom Dachvorsprung ab gemessen,2. von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 100 m und3. von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 15 m.(5) Andere Bestimmungen (wie z. B. das Abfallbeseitigungs- und Naturschutzrecht, landesrechtliche Vorschriften, wie das Wald-gesetz und die Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen), nach denen offene Feuer im Freien gestattet oder ver-boten sind, bleiben unberührt.

§ 17Anpflanzungen

Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zwei-ge von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen die Anlagen der Straßen-beleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung nicht beinträchtigen. Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m, über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden.

§ 18Ausnahmen

Auf schriftlichen Antrag kann die Verwaltungsgemeinschaft Op-purg Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zu-lassen.

§ 19Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Ordnungsbehörden-gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 3 Absatz 1 Buchstabe a öffentliche Gebäude oder sonstige

öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen beschädigt;2. § 3 Absatz 1 Buchstabe b auf Straßen oder in öffentlichen

Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art wäscht oder abspritzt;3. § 3 Absatz 1 Buchstabe c Abwässer und Baustoffe in die

Gosse einleitet, einbringt oder dieser zuleitet;4. § 4 auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen innerhalb der

bebauten Ortsteile zeltet oder übernachtet;5. § 5 Wasser, das nicht ungehindert abfließen kann, oder Was-

ser bei Frostwetter in die Gosse schüttet;6. § 6 nicht freigegebene Eisflächen betritt oder befährt;7. § 7 Abfallbehälter zweckwidrig benutzt;8. § 9 Schneeüberhang und Eiszapfen nicht unverzüglich besei-

tigt;9. § 10 Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, ändert,

verdeckt, beseitigt;10. § 11 Absatz 1 sein Haus nicht mit der zugeteilten Hausnum-

mer versieht;11. § 12 Absatz 2 Hunde unbeaufsichtigt umherlaufen lässt, auf

Kinderspielplätzen mitführt oder in öffentlichen Brunnen ba-den lässt;

12. § 12 Absatz 3 Hunde nicht an der Leine führt;13. § 12 Absatz 4 Verunreinigungen durch Haustiere nicht sofort

beseitigt;14. § 12 Absatz 5 fremde oder herrenlose streunende Katzen füt-

tert, soweit nicht eine Ausnahme zugelassen wurde;15. § 13 verwilderte Tauben füttert;16. § 14 Absatz 2 Werbung betreibt, Waren oder Leistungen an-

bietet oder Werbeträger aufstellt oder anbringt;17. § 15 Absatz 3 während der Abendruhezeiten Tätigkeiten aus-

übt, die die Ruhe Unbeteiligter stören;

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Oppurg - 6 - Nr. 9/2016

10 Jahre Forstwirtschaftliche Vereinigung „Saale-Orla in Ostthüringen“

Programm:Ab 10:00 Uhr Eröffnung und musikalische Umrahmung durch

die Jagdhornbläsergruppe Besichtigung des Forstamtsgebäudes mit

Fotoausstellung: Naturfotografien von Nicole Kloss und durch die Fotolinse der Revierförster geschaut

Spiel und Spaß für Kinder Wissensquiz für Kinder und Erwachsene mit

GewinnchancenAb 12:00 Uhr Wildschwein am SpießAb 13:00 Uhr Waldexkursion in Kospoda zum größten Tannen-

vorkommen in der Orlasenke, geführt von Prof. Martin Heinze und Revierleiter Matthias Groll (Treffpunkt Kospoda Bushaltestelle - Dauer ca. 2 Stunden)

Ab 14:00 Uhr Kaffee und Kuchen, gebacken und kredenzt von den Forstfrauen

Seien Sie neugierig! Wir freuen uns auf Sie!

Allgemeine Informationen

Der Thüringer Landesverband Energiewende mit Vernunft e. V. - Bündnis der Thüringer Bürgerinitiativen - (THLEmV) lädt gemein-sam mit den Thüringer Bürgerinitiativen ge-gen Windenergieanlagen

für Donnerstag, den 29. September 2016, ab 15:00 Uhr

zu einer Demonstration gegen Windenergieanlagen

vor dem Thüringer Landtag in Erfurt, Jürgen-Fuchs-Straße 1

ein.

Nähere Informationen zu der Veranstaltung erhalten Sie über Herrn Martin Jacob, Bürgermeister der Gemeinde Weira, unter 0174 3336972.

Geburtstagsgratulationen im September

Die Gemeinde Bodelwitz gratuliert recht herzlich:

am 21. Sept. Herrn Hans-Rainer Kramß zum 70. Geburtstag

Die Gemeinde Langenorla gratuliert recht herzlich:

am 8. Sept. Herrn Harald Büttner, Kleindembach zum 75. Geburtstagam 14. Sept. Herr Heinz Franke, Kleindembach zum 80. Geburtstagam 14. Sept. Herrn Wolfgang Lutz, Langendembach zum 70. Geburtstagam 27. Sept. Herrn Dr. Manfred Süße, Kleindembach zum 70. Geburtstag

Die Gemeinde Lausnitz gratuliert recht herzlich:

am 26. Sept. Herrn Klaus Reichmann, Lausnitz zum 75. Geburtstag

Die Gemeinde Oppurg gratuliert recht herzlich:

am 17. Sept. Frau Lore Hoppert, Kolba zum 80. Geburtstagam 23. Sept. Herrn Klaus Meinusch, Oppurg zum 70. Geburtstagam 30. Sept. Frau Martha Mühlmann, Oppurg zum 80. Geburtstag

Gratulation zu EhejubiläenDie Gemeinde Döbritz gratuliertdem Ehepaar Frau Lena Hoffmann und Herrn Lothar Hoffmannrecht herzlich zum Fest der diamantenen Hochzeit und wünscht alles Gute, beste Gesundheit und noch schöne gemeinsame Jahre.

Die Gemeinde Weira gratuliertdem Ehepaar Frau Brunhilde Jacob und Herrn Hermann Jacobrecht herzlich zum Fest der goldenen Hochzeit und wünscht alles Gute, beste Gesundheit und noch schöne gemeinsame Jahre.

Standesamtliche Nachrichten

Sterbefälle

29.07.2016 Frau Ellinor Warzel, Wernburg14.08.2016 Frau Marion Püschel, Nimritz19.08.2016 Herr Werner Müller, Nimritz

Das Einverständnis zu den vorstehenden Veröffentlichun-gen liegt vor.

Informationen von Behörden

17. September 2016 - Tag der offenen Tür

im Forstamtsgebäude in Neustadt an der Orla, Karl-Liebknecht-Straße 2

Wir laden Sie herzlich ein mit uns zu feiern:25 Jahre THÜRINGENFORST20 Jahre Jagdhornbläsergruppe des Forstamtes Neustadt

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Oppurg - 7 - Nr. 9/2016

Veranstaltungen in unseren Mitgliedsgemeinden

Veranstaltungen der Ortsgruppen der VolkssolidaritätDie Ortsgruppe Kolba lädt ein

jeden Mittwoch, 14:00 Uhr in der Gaststätte „Zum Bären“:Sitztanzam 21. September, 15:00 Uhr in der Gaststätte „Zum Bären“:Geburtstag des Monats

Die Ortsgruppe Oppurg lädt ein

am 8. September13:00 Uhr: Stadtmuseum Pößneck14:30 Uhr: Kaffeeklatsch im Klub der Volkssolidarität Pößneck

Vorschau:am 13. Oktober, 12:00 Uhr in der Gaststätte „Grüner Baum“, Oppurg: Kirmesessen mit Vortrag „Pro Senior“

2. Lausnitzer FlohmarktWANN? Samstag, 10.09.2016 von 13:00 bis 17:00 UhrWO? Dorfplatz in Lausnitz (bei Neustadt/Orla)WER? Jede(r), die/der etwas (ver)kaufen möchte, ist

willkommen.[1]

WAS? Kleidung, Schuhe, Bücher, Spielsachen, CD´s, DVDs, PC-Spiele, Fahrrad, etc.

-> Alles, was das Herz begehrt, darf angeboten werden…

- Mal- & Bastel-Ecke- Waffelbäckerei & kleine

Snacks- Kaffee & Kuchen- !!! TOMBOLA !!!

Aus organisatorischen Gründen Anmeldung

bitte bis 08.09.2016 unter: 036481 829082 bzw. 036481 24037

(jeweils ab 19 Uhr)

[1] !!! Keine gewerblichen Flohmarktstände !!! !!! Keine Standgebühren !!!

17. Orlatalcup in Kleindembach

am Samstag, dem 17. September 2016, 13:00 Uhr

Die Freiwillige Feuerwehr der Gemein-de Langenorla und der Feuerwehrverein Kleindembach e.V. laden auch in diesem Jahr recht herzlich alle Feuerwehren der Umgebung, feuerwehrinteressierte Bür-ger der Gemeinde Langenorla und Gäste aus nah und fern zu unserem 17. Orlatal-cup ein. Der Startschuss fällt 13:00 Uhr auf der Festwiese hinter dem Feuerwehr-gerätehaus in Kleindembach. Es kann in zwei Wertungsklassen - Ausschreibung nach SOK sowie Sportausrüstung - angetreten werden. Die Zeit-nahme erfolgt mittels vollelektronischer Zieleinrichtung. Auch in diesem Jahr ist der Orlatalcup gleichzeitig Ausscheidungswett-kampf für die Teilnahme an der Kreismeisterschaft des kommen-den Jahres. Sowohl Frauen-, Männer-, und Jugendmannschaf-

NABUArbeitskreis „Teichgebiet Dreba-Plothen“ e.V.

Veranstaltungen

05.10.2016 Leben und Werk von Dr. rer. nat. Wolgang Makatsch

Dr. Schäffner, Berlin - Ornithologe, Botaniker, Zoologe

Die Veranstaltungen finden von Mai bis Oktober im Informa-tionszentrum des Landratsamtes, Plothen, Straße zur Ju-gendherberge, jeweils am 1. Mittwoch des Monats, Beginn 19:00 Uhr, statt.Gäste sind jederzeit herzlich willkommen. Programmänderungen vorbehaltenWeitere Informationen unter: www.nabu-dreba.de

Fäkalschlammentsorgung07381 PößneckIm Tümpfel 3Telefon 03647 46 81-0Telefax 03647 420442Frau Hendel - 03647 468119

Werte Kundinnen, werte Kunden!

Die Fäkalschlammentsorgung wird in Ihrer Gemeinde durch un-ser Vertragsunternehmen erfolgen: UMTECH Entsorgungsgesellschaft mbH Waldstraße 11, 07806 Neunhofen Telefon 036481 84770 Telefax 036481 847722

Hinweis: Bei jährlich einmaliger Entsorgung des Fäkalschlam-mes aus Kleinkläranlagen wird von einem Schlammanfall von ca. 1 m3 pro Person und Jahr ausgegangen. Das ist ein Faustwert, der schwanken kann. Die Einschätzung der abzufahrenden Men-ge obliegt dem Personal des Entsorgungsunternehmens.Sollte aus persönlichen Gründen eine zeitliche Abstimmung oder ein anderer Termin erforderlich sein, so wenden Sie sich bitte direkt an die UMTECH Entsorgungsgesellschaft mbH. Eine Fäkalschlammentsorgung ohne Ihre persönliche Teilnahme ist möglich, muss uns jedoch vorab mitgeteilt werden (Lage, Zu-gänglichkeit).Alle vollbiologischen Kleinkläranlagen sind nicht in unserem Tourenplan enthalten, da diese bedarfsgerecht entsorgt werden müssen. Bitte vereinbaren Sie bei Notwendigkeit selbst einen Termin mit unserem Vertragsunternehmen.Abfuhrtermine auch im Internet unter www.zv-orla.de abrufbar.

Ort Abfuhr geplantAnschriftWernburgAm Baumgarten 1, 2, 4 Montag, 26.09.2016Am Gries 1 bis 12Am Tännig 1Am Tännig 1 a bis 11 Dienstag, 27.09.2016An den Eichen 2 bis 16 aBodelwitzer Straße 1 bis 8Bodelwitzer Straße 9 bis 25 Mittwoch, 28.09.2016Gössitzer Weg 1 bis 13Obere Gasse 1 bis 16 Freitag, 30.09.2016Raniser Straße 1 bis 3 aRaniser Straße 3 b bis 27 Dienstag, 04.10.2016Rasenweg 1 bis 16 Mittwoch, 05.10.2016Rauweg 1 bis 13Schleizer Straße 1 bis 21 Freitag, 07.10.2016Schleizer Straße 22 bis 35 a Montag, 10.10.2016Schleizer Straße 37 bis 51 Dienstag, 11.10.2016Schleizer Straße 52 bis 81 Mittwoch, 12.10.2016Gewerbepark 5 - 7

QuaschwitzOrtsstraße 1 bis 16 Freitag, 14.10.2016Ortsstraße 17 bis 19 Montag, 17.10.2016

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Oppurg - 8 - Nr. 9/2016

Mitgliedsgemeinden

GEMEINDE BODELWITZ

Nichtamtlicher Teil

Beschlüsse des Gemeinderates aus der Sitzung vom 01.08.2016

Öffentliche Gemeinderatssitzung

Beschluss Nr. 41/2016Der Gemeinderat der Gemeinde Bodelwitz genehmigt das Proto-koll der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 27.06.2016.Beschluss Nr. 42/2016Der Gemeinderat der Gemeinde Bodelwitz beschließt die Ver-gabe des Auftrages zur Regeneration des Sportgeländes (Ra-sensanierung Haupt- und Nebenplatz) an die EUROGREEN GmbH, Industriestraße 83 - 85, 57518 Betzdorf/Sieg zur Ange-botssumme von 20.253,17 € brutto.Beschluss Nr. 43/2016Der Gemeinderat der Gemeinde Bodelwitz beschließt die Ver-gabe des Auftrages zur Herstellung des Fundamentes für das Dorfgemeinschaftshäuschen an das Baugeschäft Andreas Ho-rak, Döbritzer Straße 2, 07381 Bodelwitz zur Angebotssumme von 2.340,14 € brutto.Beschluss Nr. 44/2016Der Gemeinderat der Gemeinde Bodelwitz beschließt die Ver-gabe des Auftrages zur Herstellung des Holzgerüstes und des Daches für das Dorfgemeinschaftshäuschen an den Dachde-ckermeister Jörg Ortlepp, Döbritzer Straße 24, 07381 Bodelwitz zur Angebotssumme von 19.520,28 € brutto.Beschluss Nr. 45/2016Der Gemeinderat der Gemeinde Bodelwitz beschließt die Verga-be des Auftrages zum Innenausbau (Wände, Decke) des Dorfge-meinschaftshäuschens an die Firma Handwerker für Jedermann - René Pfeifer, Gertewitzer Straße 9, 07381 Bodelwitz zur Ange-botssumme von 4.276,86 € brutto.Beschluss Nr. 46/2016Der Gemeinderat der Gemeinde Bodelwitz beschließt die Ver-gabe des Auftrages zur Lieferung und zum Einbau von Fenstern und Türen für das Dorfgemeinschaftshäuschen an die Firma Lin-dig Bauelemente, Gertewitzer Straße 12, 07381 Bodelwitz zur Angebotssumme von 5.120,95 € brutto.Beschluss Nr. 47/2016Der Gemeinderat der Gemeinde Bodelwitz beschließt die Ver-gabe des Auftrages zur Herstellung einer Bodenplatte für das Dorfgemeinschaftshäuschen an das Baugeschäft Andreas Ho-rak, Döbritzer Straße 2, 07381 Bodelwitz zur Angebotssumme von 4.327,20 € brutto.Beschluss Nr. 48/2016Der Gemeinderat der Gemeinde Bodelwitz beschließt den Beitritt zum Verein „Selbstverwaltung für Thüringen e. V.“. Der jährliche Mitgliedsbeitrag in Höhe von 100,00 € ist nach Aufnahmebestäti-gung auf das Konto des Vereins zu überweisen.Beschluss Nr. 49/2016Der Gemeinderat der Gemeinde Bodelwitz bestätigt die Vergabe des Auftrages zur Herstellung des Serviceschachtes am Dorf-teich an das Baugeschäft Andreas Horak, Döbritzer Straße 2, 07381 Bodelwitz zur Angebotssumme von 1.614,43 € brutto.Beschluss Nr. 50/2016Der Gemeinderat der Gemeinde Bodelwitz bestätigt die Verga-be des Auftrages zum Einbau von Kugelhähnen in den Service-schacht am Dorfteich an die Firma Läßig, Pößnecker Straße 51, 07381 Bodelwitz zur Angebotssumme von 438,49 € brutto.

Nichtöffentliche Gemeinderatssitzung

Beschluss Nr. 51/2016Der Gemeinderat der Gemeinde Bodelwitz genehmigt das Pro-tokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 27.06.2016.

ten sind herzlich eingeladen. Für das leibliche Wohl sowie den Ablauf ist wieder bestens gesorgt.Informationen sowie die Anmeldung zum Orlatalcup sind auf der Internetseite: www.feuerwehr-kleindembach.de zu finden.Freiwillige Feuerwehr und Feuerwehrverein Kleindembach e.V.

Kirmes, Kirmes, Kirmes ist bald!Der Feuerwehrverein Lausnitz 1999 e. V. lädt vom 01. bis 02.10.2016 Jung und Alt zur Kirmes ein.

Karten-Vorverkauf:im Schulungsraum der Freiwilligen FeuerwehrSonntag, den 18.09.2016, von 10:00 - 12:00 UhrVorverkauf: 8,00 Euro, Abendkasse: 10,00 Euro

Kirmestanz mit „BROKAT“Samstag, den 01.10.2016, auf dem SaalEinlass: 19.30 UhrBeginn: 20.30 Uhr

Frühschoppen mit den „Remptendorfer Blasmusikanten“Sonntag, den 02.10.2016, von 10:00 - 13:00 Uhrauf dem Saal

Feuerwehrverein Lausnitz 1999 e. V.

26. traditionelles Straßenkegeln in Oppurg am 2. Oktober 2016Am Sonntag, dem 2. Oktober 2016 (ausnahmsweise mal einen Tag früher), veranstaltet die Abteilung Handball des TSV 1898 Oppurg die 26. Auflage des traditionellen Straßenkegelns um den Pokal des Bürgermeisters.Ab 14 Uhr sind die Besucher bei Kaffee und Kuchen zum geselli-gen Nachmittag in die Schmiedestraße nach Oppurg eingeladen. Der Rost brennt.Wie immer wird zum Hammelkegeln mit attraktiven Preisen ein-geladen. Auch für Kinder werden wieder die Kegelbahn und wei-tere Aktivitäten aufgebaut.Neu im Programm - der abendliche Frauen-Kegelwettbewerb.

Die Oppurger Handballer freuen sich - bei hoffentlich bestem Wetter - auf viele Besucher!

Vorankündigung der Oppurger KirmesOppurg feiert seine Kirmes und die Schlossnarren laden hier-zu wieder zur traditionellen Straßenkirmes am Samstag, den 08.10.2016 ab 14 Uhr ein.Freuen Sie sich auf einen geselligen und unterhaltsamen Nach-mittag auf dem Schulhof in Oppurg, der für unsere großen und kleinen Kirmesfreunde wieder einige Überraschungen bereit hält.Für musikalische und tänzerische Unterhaltung sorgen der Volk-schor Oppurg und die Kindergruppen des KC Schlossnarren.Spiel, Spaß und Vergnügen gibt´s für unsere kleinen Gäste unter anderem auf der Hüpfburg, beim Kinderschminken und Basteln, bei der Tombola und bei der eigenen Kerzengestaltung.Auf dem unteren Schulhof präsentiert sich zudem die Oppurger Feuerwehr.Die Junge Gemeinde der Oppurger Kirche bedient Sie wieder gern bei Kaffee und Kuchen, ebenso ist für Rostbratwürste, Det-scher und vielerlei Getränke gesorgt.Die Oppurger Schlossnarren freuen sich bei hoffentlich bestem Wetter auf zahlreiche Besucher.Im Anschluss an die Straßenkirmes wird am Samstag wieder zum Kirmestanz in den Landgasthof „Grüner Baum“ eingeladen.Am Sonntag geht´s unmittelbar musikalisch weiter mit dem Ständchen blasen im Dorf und dem Frühschoppen im „Grünen Baum“.Und wer den Samstag gar nicht mehr erwarten kann, bereits am Freitag steht zum Auftakt der Lampion- und Fackelumzug bevor.Den genauen Ablauf des großen Kirmes-Wochenendes geben wir dann im Anzeiger des Monats Oktober bekannt.

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Oppurg - 9 - Nr. 9/2016

GEMEINDE LANGENORLA

Amtlicher Teil

Bekanntmachung der Friedhofssatzung der Gemeinde LangenorlaHiermit wird die Friedhofssatzung der Gemeinde Langenor-la, beschlossen in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 23.06.2016 (Beschluss Nr. 19/10b/2016), öffentlich bekannt ge-macht.Die Bekanntmachung der oben genannten Satzung erfolgt nach § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung.

Langenorla, den 29.08.2016FröhlichBürgermeister

Friedhofssatzung der Gemeinde Langenorla

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82, 83) und des § 33 des Thüringer Be-stattungsgesetzes vom 19. Mai 2004, (GVBl. S. 505 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592) hat der Gemeinderat der Gemeinde Langenorla in seiner Sitzung vom 23.06.2016 folgende Satzung erlassen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Langenorla gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:a) Friedhof Kleindembachb) Friedhof Langenorla (oberer Friedhof)

§ 2Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Langenorla wa-

ren oderb) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof

hatten oderc) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht

auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt wer-den.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Er-teilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 3Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentli-chen Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grab-stättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwen-dung zugeführt (Entwidmung) werden.(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestat-tungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nut-zungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelau-fen ist.(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnen-reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstät-

Beschlüsse des Gemeinderates aus der Sitzung vom 29.08.2016

Öffentliche Gemeinderatssitzung

Beschluss Nr. 52/2016Der Gemeinderat der Gemeinde Bodelwitz genehmigt das Proto-koll der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 01.08.2016.Beschluss Nr. 53/2016Der Gemeinderat der Gemeinde Bodelwitz beschließt die Ver-gabe des Auftrages zur Elektroinstallation für das Dorfgemein-schaftshäuschen an die MEAB Meyer Elektroanlagenbau GbR, Flurstraße 1, 07381 Pößneck zur Angebotssumme von 2.187,66 € brutto.Beschluss Nr. 54/2016Der Gemeinderat der Gemeinde Bodelwitz beschließt die Verga-be des Auftrages zur Herstellung der Bodenplatte (Wäschetro-ckenplatz) für das Dorfgemeinschaftshäuschen an das Bauge-schäft Andreas Horak, Döbritzer Straße 2, 07381 Bodelwitz zur Angebotssumme von 994,25 € brutto.Beschluss Nr. 55/2016Der Gemeinderat der Gemeinde Bodelwitz beschließt die Ver-gabe des Auftrages zur Aufstellung der Zaunanlage (Wäsche-trockenplatz) für das Dorfgemeinschaftshäuschen an den Haus-meisterservice Volkmar Staps, 07381 Bodelwitz, Gertewitzer Straße 27 zur Angebotssumme von 571,20 € brutto.Beschluss Nr. 56/2016Der Gemeinderat der Gemeinde Bodelwitz ermächtigt die Bür-germeisterin zur Bestellung der Materialien für die Zaunanlage (Wäschetrockenplatz) für das Dorfgemeinschaftshäuschen bei der HORNBACH Baumarkt AG bis zu einem Betrag von 550,00 € brutto.

Nichtöffentliche Gemeinderatssitzung

Beschluss Nr. 57/2016Der Gemeinderat der Gemeinde Bodelwitz genehmigt das Pro-tokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 01.08.2016.

Hinweis: Die Bekanntmachung der Beschlüsse erfolgt durch Aushang an den Verkündungstafeln. Der Abdruck im Anzeiger - Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Oppurg dient zusätzlich der Information der Bürger.StapsBürgermeisterin

GeburtstagsgratulationenDie Freiwillige Feuerwehr Bodelwitz und der Feuerwehrver-ein Bodelwitz gratulieren recht herzlich zum Geburtstag:am 13. September Stephan Prangeam 23. September Franziska Weber

GEMEINDE GERTEWITZ

Nichtamtlicher Teil

Einladung zur EinwohnerversammlungAm Mittwoch, dem 14.09.2016, 19:30 Uhr findet im Gemeinde-haus eine Einwohnerversammlung statt.Dazu sind alle Einwohner ganz herzlich eingeladen.Themen:1. Gebietsreform2. Informationen des Bürgermeisters3. Einwohneranfragen

Gertewitz, den 30.08.2016BrüschBürgermeister

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Oppurg - 10 - Nr. 9/2016

(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Fried-hofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Mona-ten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materia-lien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetrei-benden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofs-satzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfah-rensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

III. Bestattungsvorschriften

§ 7Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.(2) Wird eine Bestattung in einer vorhandenen Grabstätte bean-tragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zustän-digen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmä-ßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen beigesetzt.(5) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnah-men durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öf-fentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Fried-hofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gege-benenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.(6) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheini-gung über die Einäscherung vorzulegen.

§ 8Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sär-ge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen her-gestellt sein.(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 1. Lebensjahr verstorben und für die Beer-digung in Kindergrabstätten vorgesehen sind, dürfen höchstens 0,60 m lang, 0,30 m hoch und im Mittelmaß 0,30 m breit sein.

ten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntge-geben.(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Er-satzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist ganztägig geöffnet. Mit Einbruch der Dunkel-heit sollte das Betreten des Friedhofs unterlassen werden.(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofes oder von Friedhofsteilen untersagt werden.

§ 5Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes ent-sprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefug-ten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jah-ren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht

eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung. Für die Erlaubnisertei-lung gilt die Gebührensatzung.

b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

c) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vor-herige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

d) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verun-reinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grab-stätten unberechtigterweise zu betreten,

f) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgese-henen Plätze abzulegen,

g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusam-menhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durch-führung anzumelden.(4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe b gelten die Be-stimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

§ 6Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Ge-werbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhö-fen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nach-zuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsver-waltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszu-fertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Fried-hofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beach-ten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

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Oppurg - 11 - Nr. 9/2016

§ 13Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhe-zeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Urkunde erteilt.(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet wer-den. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern un-ter 5 Jahren zu bestatten. In einer Reihengrabstätte können bis zu drei Urnen bestattet werden.

§ 14Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden ina) Urnenreihengrabstätten,b) Urnengemeinschaftsgrabstättenc) Grabstätten für Erdbestattungend) Ehrengrabstätten.(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beiset-zung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrab-stätte können bis zu vier Urnen bestattet werden.(3) Urnengemeinschaftsgrabstätten dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der Beisetzung von Urnen ohne na-mentliche Nennung oder mit namentlicher Nennung auf Schrift-platte. Es sind nur gleiche Schriftplatten zu verwenden. Die Schriftplatten aus geschliffenem Theumaer Fruchtschiefer haben die Abmessungen 135 mm x 98 mm x 15 mm und sind an der Stele mit Rosettenschrauben TYP MSP 20 anzubringen. Die Be-schriftung enthält den Namen des Verstorbenen und die Lebens-daten. Als Schrift ist Plauen-S-neu-1,5 % gestrahlt, ausgemalt, lichtgrau zu verwenden. Die Schriftgröße für den Namen beträgt 25 mm und für die Daten 17 mm. Der Zeilenabstand beträgt 43/75 mm. Die Pflege der Urnengemeinschaftsgrabstätte regelt der Friedhofsträger. Eine Bepflanzung oder Gestaltung durch Dritte ist nicht möglich. Die Ablage von Blumen, Kränzen und sonstigem Grabschmuck ist nur unmittelbar um die Stele und im Bereich der mit Granitplatten gekennzeichneten Fläche möglich.(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten entspre-chend auch für Urnengrabstätten.

§ 15Kindergrabstätten

Kindergrabstätten sind Grabstätten für Kinder bis zum 1. Lebens-jahr für Erdbestattungen und zur Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt werden.

§ 16Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehren-grabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung an-zupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Sat-zung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 18Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbescha-det der Bestimmungen des § 17 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforde-rungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 bis 1,0 m Höhe 0,14 m; ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,51 m Höhe 0,18 m.(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforder-lich ist.

(4) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften werden nur Me-tallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luft-dicht verschlossen sind.

§ 9Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden über das Bestattungsinstitut ausgehoben und wieder verfüllt.(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Funda-mente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Aus-heben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neu-en Grabes zu verlegen.

§ 10Ruhezeit

Die Ruhezeit für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen be-trägt 20 Jahre. Verlängerungen des Nutzungsrechts sind auf dem Friedhof Kleindembach möglich.

§ 11Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbescha-det der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Fried-hofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrab-stätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Verleihungsurkunde vorzulegen. In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Urnengemeinschaftsgrabstät-ten umgebettet werden.(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durch-geführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbet-tung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungs-zwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben wer-den.(2) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten,b) Urnenreihengrabstätten,c) Kindergrabstätten bis 1 Jahr,d) Urnengemeinschaftsgrabstätte ohne namentliche Nennunge) Urnengemeinschaftsgrabstätte mit namentlicher Nennung

auf Schriftplattef) Ehrengrabstätten(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unver-änderlichkeit der Umgebung.

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Oppurg - 12 - Nr. 9/2016

Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist be-seitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf-zubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne be-sonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen ver-ursacht wird.(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedho-fes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der ge-setzlichen Bestimmungen zu beteiligen.(5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung überprüft.

§ 24Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grab-male nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofs-verwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenrei-hengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche An-lagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Ge-schieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Fried-hofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonsti-ge bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dür-fen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen-grabstätten/Urnenreihengrabstätten und Kindergrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Absatz 7 bleibt unberührt.(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrab-stätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Sofern es zum Ver-ständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorla-ge einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grab-stätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege gegen Entgelt übernehmen.(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen inner-halb von sechs Monaten nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

§ 19Zustimmung

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwal-tung. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, wenn sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.(2) Der Antragssteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihen-grabstätten die Graburkunde vorzulegen.Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu be-antragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen bauli-chen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonsti-ge bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustim-mung errichtet worden ist.(5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwen-det werden.

§ 20Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwal-tung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.(2) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie am Friedhofsein-gang von dem Friedhofsverwalter oder einem Bediensteten der Gemeinde überprüft werden können.

§ 21Ersatzvornahme

Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeich-nungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sor-gepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleis-tet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hie-rauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 22Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend,nach den all-gemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamen-tieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen ent-sprechend.(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbeson-dere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Fried-hofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 19. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale ge-währleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 18.

§ 23Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dau-ernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Ver-antwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten, Urnenreihengrab-stätten und Kindergrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen bau-lichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Un-terhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige

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Oppurg - 13 - Nr. 9/2016

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nut-zungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 10 seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht sat-zungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahr-lässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unbe-rührt.

§ 32Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entspre-

chend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 21. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestat-

tung störende Arbeiten ausführt,3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten gewerbs-

mäßig fotografiert,4. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die

im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

5. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen ver-unreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grab-stätten unberechtigterweise betritt,

6. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vor-gesehenen Plätze ablegt,

7. Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde,8. entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der

Friedhofsverwaltung durchführt.d) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),e) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale

nicht einhält (§ 18),f) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustim-

mung errichtet oder verändert (§ 19),g) Grabmale vor Ablauf der Ruhezeit ohne Zustimmung der

Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24),h) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem

Zustand hält (§§ 23 und 25),i) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet

(§ 25 Abs. 8),j) Grabstätten entgegen den §§ 25 und 26 bepflanzt,k) Grabstätten vernachlässigt (§ 27),l) die Leichenhalle entgegen § 28 betritt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 32Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils gel-tenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gel-ten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.

§ 34Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 31.05.2010 außer Kraft.

Langenorla, den 15.08.2016Fröhlich - Siegel -Bürgermeister

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtneri-schen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließ-lich der Friedhofsverwaltung.(8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwen-dung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Krän-zen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nichtzuge-lassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken. Nicht mehr verwendetes Klein-zubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen.

§ 26Gestaltungsvorschriften

Die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unterliegt unbeschadet der Bestimmungen der §§ 17 und 25 kei-nen zusätzlichen Anforderungen.

§ 27Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ord-nungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 25 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofs-verwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öf-fentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verant-wortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefor-dert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeach-tet, kann die Friedhofsverwaltunga) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen undb) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 ent-sprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Ver-antwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.

VIII. Leichenhallen- und Trauerfeiern

§ 28Benutzung der Leichenhalle

(1) Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leiche bis zur Be-stattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Bei Trauerfeiern kann auf Antrag die Leichen-halle auf dem Friedhof Kleindembach benutzt werden. Das Aus-schmücken der Leichenhalle sowie die Beräumung im Anschluss an die Trauerfeier ist durch den Antragsteller zu übernehmen.(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Be-denken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätes-tens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beiset-zung endgültig zu schließen.(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen dürfen in der Leichenhalle nicht aufgestellt werden.

§ 29Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.(2) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsge-lände bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofs-verwaltung.

IX. Schlussvorschriften

§ 30Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschrif-ten.

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Oppurg - 14 - Nr. 9/2016

§ 5Wiederverleihung des Nutzungsrechtes

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts um 20 Jahre (§ 10 der Friedhofssatzung) werden die Gebühren gemäß §§ 2 und 3 erhoben. Erfolgt die Verlängerung für einige Jahre, werden die Gebühren gemäß §§ 2 und 3 anteilig erhoben.

§ 6Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle

Für die Benutzung der Leichenhalle gemäß § 27 Abs. 1 der Fried-hofssatzung wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 Euro erhoben.

§ 7Ausgrabungsgebühren

Da diese Leistungen von Dritten erbracht werden, werden hierfür keine Gebühren erhoben.

§ 8Gebühren für Grabräumung

Da diese Leistungen von Dritten erbracht werden, werden hierfür keine Gebühren erhoben.

§ 9Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigun-gen nach der Friedhofssatzung sind:a) bei Erstbestattungen

1. der Ehegatte,2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,3. die Kinder,4. die Eltern,5. die Geschwister,6. die Enkelkinder,7. die Großeltern,8. der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen

Lebensgemeinschaft,9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben.

b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistun-

gen beantragt oder in Auftrag gibt.(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle aucha) der Antragsteller,b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schrift-

lich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 10Entstehen der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Verleihung des Nut-zungsrechts bzw. mit der Beisetzung der Urne in der Urnenge-meinschaftsgrabstätte.(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekannt-gabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 11Alte Rechte

(1) Für Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, ist eine Fried-hofsunterhaltungsgebühr bis zum Ablauf der bereits erworbenen Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften zu entrichten. Die Friedhofsunterhaltungsgebühren betragen pro Grabstätte und Jahr 13,00 € und sind jeweils zum 1. Juli des laufenden Jahres fällig.(2) Alternativ ist eine einmalige Zahlung der Nutzungsgebühren bis zum Ablauf der bereits erworbenen Rechte nach folgender Berechnungsmethode möglich: Restjahre bis zum Ablauf multi-pliziert mit der jährlichen Unterhaltungsgebühr. Bei einer Einmal-zahlung wird ein Skonto von 4% gewährt.(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 12Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntma-chung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Langenorla vom 31.05.2010 außer Kraft.

Langenorla, den 15.08.2016Fröhlich - Siegel -Bürgermeister

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-schriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeacht-lich.FröhlichBürgermeister

Bekanntmachung der Friedhofsgebühren-satzung der Gemeinde LangenorlaHiermit wird die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Lan-genorla, beschlossen in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 23.06.2016 (Beschluss Nr. 19/11b/2016), öffentlich bekannt gemacht.Die Bekanntmachung der oben genannten Satzung erfolgt nach § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung.

Langenorla, den 29.08.2016FröhlichBürgermeister

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Langenorla

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82, 83), sowie der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fas-sung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82) und des § 32 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langenorla hat der Gemeinderat der Gemeinde Lan-genorla in der Sitzung am 23.06.2016 die folgende Gebührensat-zung beschlossen:

§ 1Allgemeines

(1) Für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Langenorla als kommunale Einrichtung des Friedhofswesens der Gemeinde und seiner Anlagen (einschließlich Unterhaltung der Einrichtung) im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Langenorla werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung er-hoben.(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise ab-gesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.(3) Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvor-schriften bleibt unberührt.

§ 2Gebühren für Grabstätten

Für die Verleihung des Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhe-zeit (Überlassung einer Reihengrabstätte) werden nachfolgende Gebühren erhoben:a) Reihengrabstätte 600,00 Eurob) Kindergrabstätte bis 1 Jahr 260,00 Euro

§ 3Gebühren für Urnengrabstätten

Für die Verleihung des Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhe-zeit (Überlassung einer Urnenreihengrabstätte) werden nachfol-gende Gebühren erhoben:a) Urnenreihengrabstätte 580,00 Eurob) Kindergrabstätte bis 1 Jahr 260,00 Euro

§ 4Gebühren für Urnengemeinschaftsgrabstätten

Bei der Beisetzung von Aschenresten in einer Urnengemein-schaftsgrabstätte für die Dauer der Ruhezeit werden folgende Gebühren erhoben:a) ohne namentliche Nennung 580,00 Eurob) mit namentlicher Nennung 680,00 Euro

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Oppurg - 15 - Nr. 9/2016

04.09. Wolfgang Müller08.09. Harald Büttner09.09. Peter Müller10.09. Nico Wetzel

GEMEINDE OPPURG

Amtlicher Teil

Bekanntmachung der Beschlüsse des Gemeinderates

aus der öffentlichen Sitzung vom 08.08.2016

Beschluss Nr. 17/2/2016Der Gemeinderat der Gemeinde Oppurg genehmigt das Proto-koll der 16. öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 04.07.2016.Beschluss Nr. 17/3/2016Der Gemeinderat der Gemeinde Oppurg beschließt, den freien Ausschusssitz im Haupt- und Finanzausschuss mit Herrn Lars Greiling zu besetzen.Beschluss Nr. 17/4/2016Der Gemeinderat der Gemeinde Oppurg erteilt den Zuschlag für das Bauvorhaben „Ländlicher Wegebau Positzer Weg, OT Kol-ba“ an den wirtschaftlichsten Bieter, die Firma Max Bögl Stiftung & Co. KG, Max-Bögl-Str. 2, 07546 Gera zur Angebotshöhe von 128.586,97 € brutto.Beschluss Nr. 17/5/2016Der Gemeinderat der Gemeinde Oppurg legt folgende Prioritä-tenliste für Brückensanierungen fest:1. Brücke am Friedhof in Rehmen2. Brücke Am Berg in Rehmen3. Brücke über den Mühlgraben in KolbaDer Bürgermeister wird beauftragt, im Vorfeld mit den möglichen Fördermittelgebern die Erfolgsaussichten einer Antragstellung abzustimmen und den Gemeinderat darüber zu informieren.Beschluss Nr. 17/6/2016Der Gemeinderat der Gemeinde Oppurg bestätigt die Auftrags-vergabe für die Lieferung und Montage von vier Straßenlampen in der Schlossstraße zum Preis von 4.648,63 € brutto an die Firma Knut Wünsch, Bahnhofstraße 6, 07381 Oppurg und die außerplanmäßige Ausgabe nach § 58 Abs. 1 Thüringer Kommu-nalordnung in entsprechender Höhe.Beschluss Nr. 17/7/2016Der Gemeinderat der Gemeinde Oppurg bestätigt die Auftrags-vergabe für die Verlegung des Erdkabels zum Anschluss von vier Straßenlampen in der Schlossstraße zum Preis von 1.442,04 € brutto an die Firma EAB Elektro-Anlagenbau Orlamünde GmbH, Bahnhofstraße 99, 07768 Orlamünde und die außerplanmäßige Ausgabe nach § 58 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung in ent-sprechender Höhe.Beschluss Nr. 17/8/2016Der Gemeinderat der Gemeinde Oppurg beschließt die Zweck-vereinbarung zwischen der Verwaltungsgemeinschaft Oppurg und den Gebietskörperschaften Crispendorf, Gössitz, Keila, Paska, Peuschen, Schmorda, Schöndorf, Wilhelmsdorf, Zie-genrück, Neustadt an der Orla, Stanau, Linda, Triptis, Miesitz, Mittelpöllnitz, Tömmelsdorf, Dreitzsch, Rosendorf, Schmieritz, Grobengereuth, Langenorla, Lausnitz bei Neustadt an der Orla, Oberoppurg, Oppurg, Wernburg und Weira zur Beantragung von Fördermitteln gemäß Ziffer 3.3 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 sowie zur Ausschreibung und Vergabe der externen Planungs- und/oder Beratungsleistun-gen in Vorbereitung des Breitbandausbaus im entsprechenden Geltungsbereich und ermächtigt den Bürgermeister zur Unter-zeichnung der Zweckvereinbarung.Beschluss Nr. 17/9/2016Der Gemeinderat der Gemeinde Oppurg beschließt den Beitritt zum Verein „Selbstverwaltung für Thüringen e. V.“. Der jährliche Mitgliedsbeitrag in Höhe von 100,00 € ist nach Aufnahmebestäti-gung auf das Konto des Vereins zu überweisen.

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvor-schriften, die nicht, die Ausfertigung und die Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.FröhlichBürgermeister

Nichtamtlicher Teil

Informationen des BürgermeistersLiebe ABC-Schützen,eben noch im Kindergarten und plötzlich seid ihr Schulkinder. Die ersten Tage und Wochen werden ganz besonders aufregend und spannend für euch sein. Ein ungewohnter Tagesablauf, neue Freunde und eine neue Umgebung. Schreiben, Rechnen und Lesen lernen - das sind die Aufgaben, vor denen ihr jetzt steht.Unsere schöne Grundschule in der Gemeinde Langenorla bietet euch die besten Voraussetzungen für euer großes Vorhaben.Ich wünsche allen Kindern und Eltern einen guten Start und viel Freude beim Lernen.Euer/IhrLars FröhlichBürgermeister

Schulanfänger 2016

Foto: Jeziorowsky

1. Lewin Grünert, Langenorla2. Yannick Kaiser, Kleindembach3. Timea Dolmany, Kleindembach4. Lara Georgy, Kleindembach5. Jolien Nicoletti, Langenorla6. Lotta Schiller, Kleindembach7. Levin Hedderich, Pößneck8. Jan Krauß, Pößneck9. Julian Rosoli, Pößneck10.Tom Schaumburg, Pößneck11. Ben Stupe, Pößneck12. Emily Eckhardt, Pößneck13. Julia Jeziorowsky, Pößneck14. Elly Ranke, Pößneck15. Matti Meyer, Bodelwitz16. Til Meyer, Bodelwitz17. Hannah Meyer, Bodelwitz18. Karl Pense, Bodelwitz19. Adrian Kuschick, Wernburg20. Jonas Lärz, Freienorla21. Finn Kruse, Orlamünde

Klassenlehrerin: Frau Ira Köhler

Geburtstagsgratulationen der Feuerwehr

Die Freiwillige Feuerwehr und die Feuerwehrvereine der Ge-meinde Langenorla gratulieren ganz herzlich:02.09. Helen Höfer

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Oppurg - 16 - Nr. 9/2016

Schulnachrichten

Regelschule Oppurg

40 Jahre Schuljubiläum - ein Grund zum Feiern

Am 18. und 19. August feierten wir unser großes 40-jähriges Jubiläum der Regelschule Oppurg. Wir Eltern und der Förder-verein der Schule planten schon frühzeitig als eigenen Beitrag zum Jubiläum ein besonderes Frühstück für unsere Kinder und organisierten - um das nötige “Kleingeld” dafür zu beschaffen - im Juni einen Kuchenbasar zum Neustädter Brunnenfest. Mit der nötigen Planung und dem Engagement der Eltern unserer Schu-le konnten an den beiden Tagen des Brunnenfestes 50 selbst gebackene Kuchen an den Mann und die Frau gebracht werden.

Die Vielzahl verschiedener Kuchen brachten die Neustädter Bür-ger und Besucher des Brunnenfestes zum Staunen, Kaufen und Genießen. Der Erlös und die Spenden der Bürger übertrafen un-sere Vorstellungen bei weitem.So konnten wir nun in die eigentliche Planung eines gesunden, leckeren Frühstücks für unsere Kinder einsteigen. Schnell wurde man sich einig, was auf den Tischen stehen sollte. Doch es wa-ren am eigentlichen Jubiläumstag viele fleißige Hände notwen-dig, um für 260 Schüler Brötchen zu belegen, Obst und Gemüse in mundgerechte Stückchen zu schneiden, die Tische zu decken etc.

Am Ende saßen alle Kinder auf dem Schulhof in den neu gestal-teten Rehraufen und genossen die etwas andere Frühstückspau-se mit großem Appetit, strahlenden Augen und zufriedenen Ge-sichtern. Selbstverständlich blieben auch die Lehrer an diesem Tag nicht hungrig und wurden von den Eltern mit verwöhnt. Gut gestärkt konnten sich nun alle - Schüler und Lehrer - den Aktivi-täten des Tages widmen.Unser besonderer Dank gilt auch weiterhin unseren Sponsoren, die dieses Frühstück in diesem Rahmen ermöglichten. Wir dan-ken herzlich dem Autohaus Jäkel, Bürobedarf Pechtl, Modege-schäft E&J aus Neustadt an der Orla, der Metro GASTRO aus Rudolstadt und dem Unternehmen Lidl Vertriebs- GmbH & Co. KG in Gera.Die Elternvertreter und der Förderverein der Regelschule Oppurg

aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 08.08.2016

Beschluss Nr. 17/01/2016Der Gemeinderat der Gemeinde Oppurg genehmigt das Protokoll der 16. nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 04.07.2016.

Oppurg, den 09.08.2016SchoberthBürgermeister

Nichtamtlicher Teil

GeburtstagsgratulationenDie Freiwillige Feuerwehr Rehmen und der Feuerwehrverein Rehmen e. V. gratulieren recht herzlich zum Geburtstag:am 18. September Steffen Petzoldam 19. September Volker Peißker

GEMEINDE QUASCHWITZ

Nichtamtlicher Teil

FäkalschlammentsorgungDer Zweckverband Wasser und Abwasser Orla teilt mit, dass die Fäkalschlammentsorgung in der Gemeinde Quaschwitz am 14. und 17.10.2016 erfolgt. Nähere Informationen dazu finden Sie dazu unter der Rubrik „Allgemeine Informationen“.

GEMEINDE WEIRA

Nichtamtlicher Teil

Neugestaltung des oberen DorfplatzesNachdem die letzten Detailfragen zur Gemeinschaftsbau-maßnahme Neugestaltung oberer Dorfplatz und Verlegen des Schmutzwasserkanals, einschließlich des Ausbaus der Ortsent-wässerung im Baubereich, zwischen dem Planungsbüro SIGMA-PLAN, dem Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gera und der Gemeinde Weira geklärt waren, wurde das Bauvorhaben im Thüringer Staatsanzeiger ausgeschrieben. Am 30.08.2016 erfolgte in der Verwaltungsgemeinschaft Oppurg die Submissi-on. Nach Prüfung der Bauangebote erfolgt Anfang des Monats September die Zuschlagserteilung an den Auftragnehmer. Der Baubeginn ist Ende September vorgesehen.M. JacobBürgermeister

GEMEINDE WERNBURG

Nichtamtlicher Teil

FäkalschlammentsorgungDer Zweckverband Wasser und Abwasser Orla teilt mit, dass die Fäkalschlammentsorgung in der Gemeinde Wernburg vom 26.09. - 12.10.2016 erfolgt. Nähere Informationen dazu finden Sie dazu unter der Rubrik „Allgemeine Informationen“.

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Oppurg - 17 - Nr. 9/2016

Kindergarten „Zwergenland“ in Nimritz

SOMMER-RÜCKBLICK

Am 2. Juni feierten wir unseren KINDERTAG. Nach einem ge-meinsamen Frühstück vom Büfett holten uns große Taxis ab und fuhren uns nach Wernburg, wo wir bei Angela alle Tiere be-suchten, manche streicheln und alle anschauen durften: Hüh-ner, Kaninchen mit ihren Jungen, Enten mit Küken, Ziegen mit Lämmern, eine Pony-Stute mit ihrem Fohlen und auch die gro-ßen Pferde. Die Schulanfänger durften das große Pony putzen, währenddessen die anderen Kinder den großen Parkplatz zum Fahren mit verschiedenen Fahrzeugen (Roller, Dreirad, Laufrad, Trettraktor) nutzten. Dann durften alle, die Lust hatten, noch mit Angela mit dem großen Traktor über den Platz fahren.

Leider kamen die Regenwolken immer näher … aber mit Wie-ner Würstchen als Mittagessen ließ es sich gut auf die Taxis zur Rückfahrt warten.Am 9. Juni durften die Schulanfänger mit Diana zur „Abschluss-fahrt“.

Sie fuhren mit dem Zug nach Jena und besuchten eine Vorstel-lung im Planetarium. Danach durchstreiften sie noch den Bota-nischen Garten, wo es ebenfalls viel zu entdecken gab. Ein Be-such bei McDonalds verkürzte die Wartezeit vor der Rückfahrt. Als die „Großen“ dann zurückgefahren waren, wurden sie von einer Pferdekutsche abgeholt und ins Eiscafe´ „Ambiente“ nach Pößneck gebracht, wo die Muttis der Kinder schon warteten. Ein leckeres Eis schmeckt ja schließlich immer … und so fand der Tag einen schönen Abschluss.Lange geplant hatten wir unsere BEACHPARTY als Zuckertü-tenfest am 17. Juni, aber leider war ausgerechnet an dem Tag das Wetter nicht „beach-geeignet“ … So wurde kurzerhand alles nach innen verlegt.

Kindergartennachrichten

Kindergarten „Zwergenland“ in Langenorla

EINLADUNG zur Kinderkrabbelstunde

Am Mittwoch, dem 28. September 2016, 15:00 Uhr treffen sich alle Kleinen, die unseren Kindergarten noch nicht besuchen, zur Kinderkrabbelstunde im „Zwergenland“ Langenorla.MudrichLeiterin

Sommerzeit, schöne Zeit, viele tolle Angebote standen bereit!

Die Käferlein trafen sich zum gesunden Frühstück im Gewölbe-keller. Selbst gebackenes Brot mit Quark, Frischkäse, zubereitet mit Kräutern aus unserem Kräutergarten, ließen wir uns schme-cken.

Apfelernte im Garten

Aus den leckeren Äpfeln haben die Zwerge einen Apfel-Schmand-kuchen gebacken. Sie erfahren was alles für den Kuchen benö-tigt wird. Am Nachmittag haben wir den Kuchen gegessen.

Hm, im Garten schmeckt es besser, sagten die Kinder aus der Wackelzahngruppe. Endlach war es warm, so dass wir die Mahl-zeiten (hier unser leckeres Mittagessen aus Hummelshain) nach draußen verlegen konnten. Danke, lieber Sommer.

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Oppurg - 18 - Nr. 9/2016

Kindergarten „Haus der kleinen Spatzen“ in Oppurg

„Kinder erfrischen das Leben und erfreuen das Herz.“

Mit diesen Worten überreichte uns Frau Fleßa von der Landge-nossenschaft Oppurg eG einen Scheck im Wert von 250 € und eine Kiste mit vielen Leckereien als Dank für unseren Auftritt zum „Tag der Landwirtschaft“ im Saale-Orla-Kreis am 19. Juni. Vielen lieben Dank!Dank sei auch den Eltern der Vorschulkinder für ihre Spende ge-sagt! Wir können es gut gebrauchen!!!

Sommer im Spatzenhaus

Die schöne Sommer- und Ferienzeit ist nun zu Ende. Im Sommer sind wir besonders viel in der Natur unterwegs und gehen wan-dern. So erobern wir den Gamsenberg, den Räuber- und India-nerwald. Wir gehen auch Kinder besuchen und schauen uns ihr Zuhause an. So waren wir u. a. bei Lilly in Pößneck, bei Vincent in Solkwitz, bei Laura und Hermine in Oberoppurg und bei Carlo in Kolba. Vielen Dank den Muttis und Vatis, die uns ganz herzlich in Empfang nehmen und uns ganz toll bewirtet haben. Mit dem Bus ging es nach Pößneck zum Wasserspielplatz und Eis essen

und mit dem Zug nach Neustadt, wo wir einen ganz tollen Spiel-platz entdeckt haben. Gut erholt beginnen wir nun das neue Kin-dergartenjahr und begrüßen unsere „Kleinsten“ Levi, Anne und Milly.

Unser großer Speise- und Sportraum verwandelte sich in einen Strand mit „Sand“, Liegen, Pool, Palmen, Schwimmringen, Surf-brett, Sonnenschirmen und einer Cocktailbar. So konnten alle den Vormittag gut verbringen, sich nach dem Frühstücksbüfett mit Musik und Tanz die Zeit vertreiben und einen Cocktail trinken, bis dann ein kleines Boot gefahren kam, in dem 4 große Zucker-tüten versteckt waren.

Jeder Schulanfänger konnte seine individuelle Zuckertü-te in Empfang nehmen und freute sich natürlich sehr. Auch die anderen Kinder fanden in einer Sandmu-schel noch eine kleine Zu-ckertüte und alle konnten fröhlich die Party beenden.

Am 13./14. August veranstaltete der Kleintierzuchtverein Nimritz eine Kaninchen-Jungtierschau. Am Freitag, dem 12.08., besuch-ten wir die Kaninchen. Herr E. Schnabelrauch begrüßte uns im Ausstellungszelt, zeigte uns die Kaninchen und erklärte uns eini-ges dazu. Die Kinder beschauten interessiert die vielen verschie-denen Kaninchen und freuten sich über dieses Ereignis.

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Oppurg - 19 - Nr. 9/2016

Kicker des FSV Orlatal e. V. Dritter beim BundesfinaleVom 22.07.2016 bis zum 25.07.2016 fand in Prora (Insel Rügen) das Bundesfinale der Sparkassen Fairplay Soccer Tour 2016 statt. An diesen hat sich die Mannschaft „DYNAMO“ mit den Spielern Lara Krauße, Dominic Schad, Dominic Müller und Felix Künzel über den Schulausscheid in Schleiz in der Alterklasse „11-13 männlich“ qualifiziert.Obwohl man zum Bundesfinale auf Dominic Müller verzichten musste, wagte man ohne Auswechselspieler dieses Abenteuer, welches in ihrer Startergruppe mit 37 Finalmannschaften be-stückt war.Es wurde in 6 Gruppen gespielt und ging dann ab 1/8-Finale über die K.O.-Runden weiter.Die Orlataler konnten die Vorrunde als Gruppenerster beenden und zogen souverän über 1/8-Finale und ¼-Finale ins ½-Finale ein. Dieses hat man gegen eine Berliner Vertretung in der Verlän-gerung durch „Golden Goal“ verloren.Im kleinen Finale um Platz 3 gewann die Mannschaft klar mit 4:1 und die Freude war riesengroß über den Podestplatz zum Bundesfinale.Man konnte aber nicht nur sportlich überzeugen, sondern hat auch den Fairplay-Gedanken von Anfang bis Ende hoch getra-gen, was von den Schiedsgerichten mit großer Anerkennung gewürdigt wurde.

Für die 3 Orlataler war dies ein unvergessliches Erlebnis und ein toller Erfolg.

Aufstellung einer Spendenbox bei Spielen der Nachwuchsmannschaften des FSV Orlatal e. V.

Auf Grund steigender Schieds-richterkosten für die Spiele der Nachwuchsmannschaften wur-de im Vorstand des FSV Orlatal e. V. nach Lösungen gesucht, um diese Kosten zu minimie-ren. Da auch weiterhin zu den Spielen der Nachwuchsmann-schaften kein Eintritt verlangt werden soll, konnte man sich nach mehreren guten Vorschlä-gen auf die Idee einigen, eine optisch hochwertige Spenden-box zu den Nachwuchsspielen aufzustellen.Kurt Dillinger erklärte sich so-fort bereit eine Spendenbox zu bauen. Der FSV Orlatal e.

V. möchte sich hiermit ganz herzlich bei Herrn Dillinger für die Spendenbox bedanken.

Neue Minitore für den FSV Orlatal e. V.

Der FSV Orlatal e. V. freut sich über neue Minitore für den Trai-ningsbetrieb der Kleinsten bis zum Männerbereich.

Jagdgenossenschaften

Jagdgenossenschaft und Angliederungs-genossenschaft LangendembachWerte Mitglieder der Jagdgenossenschaft und Angliede-rungsgenossenschaft Langendembach,hiermit möchten wir Sie recht herzlich zu unserer Wanderung am Sonnabend, dem 8. Oktober 2016, einladen. Treffpunkt: 13.30 Uhr am Vereinsheim in LangendembachRückmeldung wegen Teilnahme bitte an Vorsitzenden Rein-hold Paschka, Telefon: 03647 5049450 oder Stellvertreter Bruno Linke, Telefon: 03647 416045.Ohne Rückmeldung ist das Abschätzen der Verpflegung schwierig.Erinnern möchte ich alle Mitglieder an die Abgabe der Formu-lare zur Pachtauszahlung bis 30.09.2016.Reinhold PaschkaVorsitzender

Vereine und Verbände

Chor Dreiklang hat Sommerpause beendetDie Sommerpause ist zu Ende, die wöchentlichen Chorproben haben am 11. August 2016, 19:30 Uhr, in der Aula der „Prof.-Franz-Huth-Schule“ in Pößneck wieder begonnen. Im Mittelpunkt der Probenarbeit des Chores steht jetzt die intensive Vorberei-tung der Jubiläumsveranstaltung zum 170. Jahrestag der Chor-gründung. Diese Veranstaltung findet am 5. November 2016 im damaligen Gründungslokal, dem „Gasthof zum Grünen Baum“ Bodelwitz, in Form einer musikalischen Zeitreise durch die Chor-geschichte statt. Erinnert wird dabei u. a. an spektakuläre Hö-hepunkte, wie die „20er-Jahre-Show“ aus dem Jahr 2000, das Theaterprojekt „Lebenszeichen“ aus dem Jahr 2008

und die musikalische Weltreise „In 80 Takten um die Welt“ aus dem Jahr 2013.Und noch eine Neuigkeit: Der Chor hat vorübergehend einen neuen Chorleiter. Der junge Mann heißt Ingo Lößer und ist Stu-dent an der Hochschule für Musik in Weimar. Er vertritt für ein Jahr die Chorleiterin Annabelle Weinhart, die sich in einem Aus-landsstudium in Italien befindet. Wer Chor und Chorleiter näher kennenlernen möchte, ist herzlich zu unseren wöchentlichen Chorproben eingeladen. Mitsingen ist nicht Pflicht, aber gerne gesehen. Nähere Informationen zu den Aktivitäten des Chores sind zu finden unter www.chor-3klang.de oder www.facebook.com/gvbodelwitz .Chor Dreiklang Bodelwitzi.A.Klaus Kramer

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Oppurg - 20 - Nr. 9/2016

Pitzing, welcher es mit einem Schnitt von 420 Holz auf den 7. Platz der Top Ten schaffte. Nach langer Pause war wieder eine U 14-Mannschaft in der Kreisliga angetreten. Die junge Mannschaft zeigte große Moral, wenn auch alle Spiele verloren gingen. Jas-mine Sänger, Oskar Lauer und Aurent Veliqi konnten im Laufe der Saison durch einige Satzpunkte überzeugen. A. Veliqi kam als Zehnter in die Top Ten der Einzelwertung. Im Pokalhalbfinale des Saale-Orla-Cups schied unsere Männermannschaft als Po-kalverteidiger nach tollem Kampf gegen den späteren Bundes-ligaaufsteiger aus Wernburg aus. Erfreulichere Ergebnisse gab es bei den Kreiseinzelmeisterschaften und Landesmeisterschaf-ten. Bei den Männern wurde Nico Ratajczak Vize-Kreismeister und Thomas Gäbler belegte den dritten Platz. Allerdings kamen sie auf den schweren Bahnen in Langula nicht zurecht. Patri-cia Olbricht wurde Kreismeister U 18 weiblich und Vierte bei den Landesmeisterschaften. Außerdem gewann sie den Pokal des KKSO Sportwarts. Hier wurde Luisa Jahn Dritte. Jasmine Sänger gelang bei ihrem Debüt bei den Kreiseinzelmeisterschaften U 14 weiblich ein beachtlicher 3. Platz. Auf Landesebene kam sie auf den 9. Platz. Höhepunkt für sie und unseren Verein war natürlich der Gewinn der Silbermedaille bei den deutschen Jugendmeis-terschaften in München mit der KKSO-Auswahl U 14 weiblich. Bei den Kindern U 10 weiblich erreichte Celine Sänger einen gu-ten 7. Platz. Bei den Jungen U 10 wurde Luca Müller 15., Elias Rotloff 18. und Samuel Köhler 21.Am Ende einer langen Saison waren dies doch noch erfreuliche Höhepunkte für unseren Verein.Vorschau auf die Saison 2016/17:In die neue Saison startet der Verein mit drei Männermannschaf-ten und einer U 14-Jugendmannschaft. Die 1. Mannschaft spielt wieder in der Landesklasse im klassischen Stil über 100/200 Wurf. Neu in der Staffel sind Rennsteig Ernsthal, Ramsla, Katz-hütte-Oelze und Bösleben. Zum Auftakt am 10.09.2016 kommt es gleich zum Kreisderby gegen den TSV Pößneck in Langenorla um 13 Uhr. Zahlreiche Zuschauer sind gerne erwünscht.Die zweite Mannschaft spielt erstmalig im neuen System über 120 Wurf in der neu aufgestellten Kreisliga. Vielleicht gelingt ihr diesmal der Sprung nach ganz oben. Die 3. Mannschaft spielt in der Kreisklasse ebenfalls über 120 Wurf. Hier wird man abwarten müssen, wie sich die Mannschaft repräsentieren kann. Die U 14 startet in ihre zweite Saison. Die drei Stammspieler sind voller Hoffnung, den Gegnern Paroli zu bieten.Der Vorstand des KSV wünscht allen Aktiven Gut Holz, viel Glück und ein glückliches Händchen.

Der KSV 90 Langenorla lädt recht herzlichst zur Kirmes vom 30.09. - 03.10.2016 nach Langenorla auf den Schlossplatz ein!

Die Ortsgruppe der Volkssolidarität Langenorla gratuliert:am 16. September Frau Christa Müller Kleindembach zum 67. Geburtstagam 19. September Frau Vera Wieduwilt Kleindembach zum 71. Geburtstagam 21. September Frau Gudrun Grießmann Langenorla zum 71. Geburtstagam 28. September Frau Erika Loof Langendembach zum 65. Geburtstag

Handball-Trainingscamp mit ehemaligem Frauen-Nationaltrainer Dago LeukefeldDie beiden Handballvereine TSV Germania Krölpa und TSV 1898 Oppurg, welche seit 01.04.2016 als Spielgemeinschaft zu-sammenarbeiten, veranstalteten am ersten August-Wochenende ein Handballcamp für den Nachwuchs des Vereins in der Pößne-cker Rosentalhalle.In vier Trainingseinheiten bekamen die mehr als 30 Kinder vom ehemaligen Bundestrainer der deutschen Frauen- National-mannschaft, Dago Leukefeld, viel Neues gelernt. Die Übungs-vielfalt erstreckte sich von Koordination über Kondition bis hin zu verschiedenen Wurftechniken. Jede Trainingseinheit staffelte sich in Erwärmung, Technik- und Konditionstraining und einem abschließendem Trainingsspiel. Die Kinder versuchten, sich un-ter anderem bei Übungen aus den Bereichen Ballgefühl, Arm-Bein-Koordination, Gleichgewicht, Körperspannung und der Wurftechnik Schlagwurf. Je nach Schwierigkeitsgrad der Übun-

Die beiden Minitore wurden bereits beim Saisonauftakt zum Trai-ningscamp der Nachwuchsfußballer intensiv genutzt und sorgten für viel Freude. Zwei weitere Tore, eine Nummer größer, sind be-reits in Planung.Der FSV Orlatal dankt der Firma Andruschek aus Langenorla für den Bau und Sponsoring der beiden Tore.Torsten Borowski

Udipan-Fußballnachwuchscamp FSV Orlatal e. V. 28.07.2016 bis 30.07.2016

Der FSV Orlatal e. V. führte zum 16. Mal das Fußballcamp vom 28.- 30. Juli in eigener Regie durch. 42 Mädchen und Jungen folgten der Einladung des Vereins nach Kleindembach.Foto ÜbungDie Mädchen und Jungen strebten mit viel Eifer ihren Fußballi-dolen nach. Dabei liefen sie teilweise wie die Großen zu Höchst-leistungen auf. Es hat sich gezeigt, dass die Nachwuchsfußballer beim FSV Orlatal durch ihre Trainer und mit viel Fleiß und Hinga-be in der vergangenen Saison gute bis sehr gute Leistungen er-zielt haben. So konnten die B-Junioren in der Kreisoberliga einen 4. Platz, die C-Junioren, D-Junioren, F-Junioren und G-Junioren jeweils in der Kreisliga den 1. Platz und die E- Junioren den 2. Platz belegen.Nicht nur Fußball und Training standen zum Camp auf dem Pro-gramm, sondern teambildende Maßnahmen, wie eine Schlauch-bootsfahrt auf der Saale mit 5 Booten von Uhlstädt nach Orla-münde.Am Abschlusstag, dem 30.07.16, standen Vorbereitungsspiele an. So spielten die F-Junioren gegen die E-Junioren des FSV Orlatal. Die D-Junioren spielten gegen den FC Saalfeld und die C-Junioren gegen JFC Gera.Zum Abschluss erhielten alle Teilnehmer eine Tasche für die Fußballschuhe als Erinnerungsgeschenk. Während einige Trai-ner und Übungsleiter Urlaub für die Zeit des Trainingslagers nah-men, standen tüchtige Eltern in der Küche, um die Versorgung für ihre sportlich aktiven Kinder abzusichern. Besonders lecker war das Mittagessen von der Behindertenwerkstatt und die Det-scher am Samstag, gebacken auf dem Herd unter Leitung von Steffen Petzold. Auch die Muffins und der selbst gebackene Ku-chen waren für die Kinder eine Köstlichkeit.Wir danken allen Beteiligten und Helfern sowie den Sponsoren, ohne die das Camp nicht möglich wäre, auf das Herzlichste.Jürgen Litzen

KSV 90 Langenorla e. V. - Saisonrückblick 2015/2016Jede Siegesserie hat mal ein Ende. Das musste auch die 1. Mannschaft erleben, nachdem sie fünfmal in Folge Staffelsieger wurde. Ein ganz schwacher Start zur 1. Halbserie bescherte der Mannschaft nur den 4. Platz zur Halbzeit. Mit 5 Siegen in Folge zur 2. Halbserie war man am Spitzenreiter Orlamünde wieder dran, doch das alles entscheidende Spiel in Orlamünde ging klar verloren. So blieb am Ende nur der 2. Platz. Im letzten Spiel kam es noch zu Hause zu einem im Kegeln seltenen Remis gegen Ziegenrück. Kein Spieler schaffte es in die Top Ten der Einzel-wertung, was auch ein Zeichen war, dass es bei allen Spielern nicht rund lief.Die 2. Mannschaft hat es wieder mal nicht geschafft, den Kreis-meistertitel ins Orlatal zu holen. Es sprang am Ende nur der dritte Platz heraus hinter Empor Pößneck und Wernburg 3. Man verschenkte zu viele Punkte an vermeintlich schwächeren Mannschaften. Bester Spieler der zweiten Mannschaft war Rico

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Oppurg - 21 - Nr. 9/2016

Dies wurde an seinem Ehrentag auch durch Pfarrer Stötzner ge-würdigt.Der Volkschor Oppurg würdigte vor allem seine langjährige Sin-getätigkeit als ältester aktiver Sänger unseres Chores. Zunächst wirkte er aber im Oberoppurger Gesangverein als Sänger und dann als Dirigent und Nachfolger seines Vaters. Mit der Grün-dung der LPG „Orlatal“ Mitte der sechziger Jahre und den zu-nehmend kleiner werdenden Mitgliederzahlen in den vielen Ge-sangvereinen wurde der Chor der Kooperationsgemeinschaft „Orlatal“ gegründet. Die Sängerinnen und Sänger aus Oppurg, Kolba, Rehmen, Neunhofen, Oberoppurg und weiteren Dörfern wurden in diese neue „Kulturgruppe“ integriert. So fand Egon Neumann in Oppurg nicht nur seine örtliche, sondern auch seine künstlerische Heimat. In bewundernswerter Weise hat er immer seine musikalischen Fähigkeiten unter Beweis gestellt und ge-legentlich als Vertretung der jeweiligen Chorleiter dirigiert. Stets war er auch bereit an der Orgel oder am Keyboard unsere mu-sikalischen Beiträge zu den Christvespern zu begleiten. Er hat an vielen Proben, Konzerten und Veranstaltungen teilgenommen und somit entscheidend zum Gelingen unserer Chorarbeit bei-getragen. Sein sicherer Bass und sein musikalisches Talent war vielen eine Stütze im gemeinsamen Gesang. Alle Sängerinnen und Sänger danken ihm von ganzem Herzen!

Foto: Hoffmann (OTZ)

In Anerkennung seines Schaffens hatte der Vorstand die Ehre, ihm im Auftrag des Präsidenten des Deutschen Chorverbandes, Dr. Henning Scherf, als höchste Auszeichnung eine Urkunde und Ehrennadel für 60 Jahre aktives Singen zu überreichen.Besonders mag es unseren Jubilar aber erfreut haben, dass nicht nur die Sängerinnen und Sänger des Volkschores ihren musikalischen Blumenstrauß überreichten, sondern auch seine Enkel und Urenkel bewiesen, dass das musikalische Talent in seiner Familie fortlebt.

Foto: Möcker

Das Foto zeigt Enkel Frank Neumann und dessen Tochter bei ihrem instrumentalen Geburtstagsständchen.Karl Möcker

gen klappten manche mehr, manche weniger gut. Doch alle Kinder bemühten sich und gaben ihr Bestes und das - so Dago Leukefeld - sei die Hauptsache bei der Durchführung. Vor allem der Spaß stand an den beiden Tagen im Vordergrund und der Nachwuchs bedankte sich mit durchgehend positivem Feedback für die interessanten, wenn auch anspruchsvollen Trainingsein-heiten. Aus den beiden Trainingstagen nahmen die Teilnehmer ebenso viele Eindrücke mit wie die Übungsleiter der jeweiligen Mannschaften, welche als Betreuer und Helfer fungierten. Dago Leukefeld lobte neben der guten Disziplin der Kinder hauptsäch-lich das hervorragende Zusammenspiel und die gegenseitige Unterstützung zwischen älteren und jüngeren Teilnehmern. Das Nachwuchs- Trainingscamp war ein voller Erfolg für alle Beteilig-ten. Natürlich ist so ein Trainingscamp nicht ganz ohne finanzi-elle Unterstützung möglich. Banken, Firmen, Eltern, Großeltern, Bekannte, Mitglieder des Vereins und viele andere beteiligten sich an der Finanzierung. So konnte der Beitrag eines jeden Teil-nehmers auf eine angemessene Summe reduziert werden - es gab ja schließlich auch für jeden noch eine kleine „Ausrüstung“. Stellvertretend für alle möchte sich die HSG noch einmal bei folgenden Sponsoren bedanken: SV Sparkassen Versicherung als Hauptinitiator dieser Camps, Deutsche Bank - Frau Peißker, Raiffeisen-Volksbank Saale-Orla eG, Die Linke (Kreistag), Flei-scherei Lindig, Sägewerk Gerd Günther, Elektro Unger, Tischle-rei Reuschel, Fa. Barall, Fa. Aprovia u.v.a.Text: Riccardo Schuster/Katja Bergmann

Fotos: Katrin Schuster

Der Volkschor Oppurg gratuliert seinem ältesten SängerUnser Egon Neumann, stimmsicherer Bass und musikalisch viel-seitig begabt, feierte am Donnerstag, dem 28. Juli, seinen 90. Ge-burtstag. Schon seine Jugendzeit in Schlesien war mit vielfältigen musikalischen Aktivitäten gefüllt, angeregt und geprägt von seinem Vater. Dies setzte sich in Oberoppurg fort, wo die Familie nach dem Ende des 2. Weltkrieges ihr neues Zuhause fand. 1952 erlernte er an einem Harmonium das Orgelspiel und war dann über 50 Jahre, vorwiegend in Oberoppurg, Solkwitz und weiteren Gemeinden des Kirchspiels Oppurg als ehrenamtlicher Organist tätig.

Foto: Hofmann (OTZ)

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Oppurg - 22 - Nr. 9/2016

KC Schlossnarren Oppurg

Geburtstage im September

Wir gratulieren unseren aktiven Mitgliedern:am 03. September: Karin Schauam 04. September: Dennis Lenzneram 06. September: Wolfgang Wunderlich Celina Hennigeram 09. September: Sabrina Müller Sophie Knetscham 10. September: Mike Rongeam 14. September: Marie Gollosam 23. September: Lena Enkeam 29. September: Lilly Schirpkeam 30. September: Marthel Mühlmann

Wir wünschen Gesundheit, Glück und Lebensfreude, wunder-bare Spätsommerabende und auch weiterhin viel Spaß bei den Schlossnarren!