Kann ich die als alleinige Leistung abrechnen?

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12 MMW-Fortschr. Med. 2013; 155 (15) MMW-HOTLINE Leser der MMW können sich mit allen Fragen zur Abrechnung und Praxisführung an Helmut Walbert, Facharzt für Allgemeinmedizin, Würz- burg, wenden. Sie erreichen ihn jeden Donnerstag von 13 bis 15 Uhr unter der kostenlosen Rufnummer (0800) 2 37 98 30 oder per E-Mail: [email protected]. Helmut Walbert Allgemeinarzt, Medizinjournalist und Betriebswirt Medizin Verordnung häuslicher Krankenpflege Kann ich die als alleinige Leistung abrechnen? Die Medikamente verordne ich seit Jahren Warum bekomme ich jetzt dafür Einzelregresse? Dr. med. A. N., Allgemeinarzt: Kann ich die GOP 01 420 (Verordnung häuslicher Krankenpflege) als alleinige Leistung im Quartal abrechnen? Antwort: Die Leistungsbeschreibung der GOP 01 420 lautet: „Überprüfung der Not- wendigkeit und Koordination der verordne- ten häuslichen Krankenpflege gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus- Dr. med. A. Altenhof, Allgemeinarzt, Dinslaken: Seit einigen Quartalen be- komme ich regelmäßig Einzelregresse für Arzneimittel, die ich seit Jahren verordnet habe, z. B. Hämorrhoidaltherapeutika und Kombinationspräparate von Doxycyclin mit Ambroxol. Was mache ich falsch? Antwort: Mit großen regionalen Unter- schieden sichten einzelne Krankenkassen die Verordnungen einzelner Ärzte und überprüfen, ob nicht rezeptpflichtige Arz- neimittel oder Arzneimittel ohne Nachzu- lassung oder Arzneimittel, die durch die Arzneimittelrichtlinien (AM-RL) ausge- schlossen sind, dennoch verordnet wurden. Dies ist heutzutage über den Abgleich der Pharmazentralnummern (PZN) ganz einfach und kostet praktisch nichts. Ist ein Arzt als „lohnenswertes Objekt“ identifiziert worden, bleibt er unter Umstän- schusses. Obligater Leistungsinhalt: Anlei- tung der Bezugs- und Betreuungsper- son(en), Überprüfung von Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege.“ Diese Leistun- gen setzen einen persönlichen Arzt-Patien- ten-Kontakt (APK) voraus. Selbst bei einer Langzeitverordnung für ein Quartal im Rah- men der Sicherungspflege ist ein Hausbe- such mit APK zur Erfüllung des obligaten Leistungsinhaltes erforderlich. den so lange „unter Beobachtung“, bis er sich „gebessert“ hat. Um sich vor diesen Einzelregressen zu schützen, kommt der Vertragsarzt nicht da- ran vorbei, sich als Erstes durch ein gutes Arzneimittelprogramm in seiner Praxissoft- ware unterstützen zu lassen. Ein gutes Pro- gramm macht auf Verordnungseinschrän- kungen aufmerksam. Vielen Vertragsärzten ist der §12 (11) AM-LR nicht bewusst: „Die Verpflichtung zur wirtschaftlichen Verordnungsweise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimit- teln bleibt. Der Arzt soll nicht verschrei- bungspflichtige Arzneimittel zu Lasten des Versicherten verordnen, wenn sie zur Be- handlung einer Erkrankung medizinisch notwendig, zweckmäßig und ausreichend sind.“ Das bedeutet, dass der Vertragsarzt in den Fällen, in denen es eine verschreibungs- pflichtige und eine nicht verschreibungs- Nun könnte man meinen, die Notwen- digkeit des APK stünde so nicht im Text. Die Bezugnahme auf die „Richtlinien des Ge- meinsamen Bundesausschusses“ sind der Knackpunkt: Hier ist festgehalten, dass sich der Vertragsarzt von dem Zustand des Kran- ken und der Notwendigkeit häuslicher Kran- kenpflege persönlich zu überzeugen hat. pflichtige Version gibt, in der Regel dem Grüne Rezept den Vorrang geben muss. Des Weiteren sollte von den AM-RL das Kapitel F „Verordnungsausschlüsse in der Arzneimittelversorgung durch Gesetz und zugelassene Ausnahmen“ immer präsent sein: die Ausschlüsse, um sich vor einem Re- gress zu schützen, und die Ausnahmen, um den Patienten nicht unnötig zu belasten. Eine letzte Liste ist die „Liste fiktiv zugelas- sener Arzneimittel“. Diese Arzneimittel dür- fen nicht mehr auf einem Kassenrezept ver- ordnet werden, auch wenn es sich um be- währte, medizinisch außer Zweifel stehende Präparate handelt. Hier muss ein Privatre- zept ausgestellt werden. Die Erstattung ist eine Angelegenheit zwischen Kasse und Pa- tient. Dem Vertragsarzt sind durch ein Urteil des Bundessozialgerichtes die Hände ge- bunden.

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12 MMW-Fortschr. Med. 2013; 155 (15)

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MMW-HOTLINE

Leser der MMW können sich mit allen Fragen zur Abrechnung und Praxisführung an Helmut Walbert, Facharzt für Allgemeinmedizin, Würz-burg, wenden. Sie erreichen ihn jeden Donnerstag von 13 bis 15 Uhr unter der kostenlosen Rufnummer (0800) 2 37 98 30 oder per E-Mail: [email protected].

Helmut WalbertAllgemeinarzt, Medizinjournalist und Betriebswirt Medizin

Verordnung häuslicher Krankenp�ege

Kann ich die als alleinige Leistung abrechnen?

Die Medikamente verordne ich seit Jahren

Warum bekomme ich jetzt dafür Einzelregresse?

Dr. med. A. N., Allgemeinarzt: Kann ich die GOP 01 420 (Verordnung häuslicher Krankenp�ege) als alleinige Leistung im Quartal abrechnen?

Antwort: Die Leistungsbeschreibung der GOP 01 420 lautet: „Überprüfung der Not-wendigkeit und Koordination der verordne-ten häuslichen Krankenp�ege gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus-

Dr. med. A. Altenhof, Allgemeinarzt, Dinslaken: Seit einigen Quartalen be-komme ich regelmäßig Einzelregresse für Arzneimittel, die ich seit Jahren verordnet habe, z. B. Hämorrhoidaltherapeutika und Kombinationspräparate von Doxycyclin mit Ambroxol. Was mache ich falsch?

Antwort: Mit großen regionalen Unter-schieden sichten einzelne Krankenkassen die Verordnungen einzelner Ärzte und überprüfen, ob nicht rezeptp�ichtige Arz-neimittel oder Arzneimittel ohne Nachzu-lassung oder Arzneimittel, die durch die Arzneimittelrichtlinien (AM-RL) ausge-schlossen sind, dennoch verordnet wurden. Dies ist heutzutage über den Abgleich der Pharmazentralnummern (PZN) ganz einfach und kostet praktisch nichts.

Ist ein Arzt als „lohnenswertes Objekt“ identi�ziert worden, bleibt er unter Umstän-

schusses. Obligater Leistungsinhalt: Anlei-tung der Bezugs- und Betreuungsper-son(en), Überprüfung von Maßnahmen der häuslichen Krankenp�ege.“ Diese Leistun-gen setzen einen persönlichen Arzt-Patien-ten-Kontakt (APK) voraus. Selbst bei einer Langzeitverordnung für ein Quartal im Rah-men der Sicherungsp�ege ist ein Hausbe-such mit APK zur Erfüllung des obligaten Leistungsinhaltes erforderlich.

den so lange „unter Beobachtung“, bis er sich „gebessert“ hat.

Um sich vor diesen Einzelregressen zu schützen, kommt der Vertragsarzt nicht da-ran vorbei, sich als Erstes durch ein gutes Arzneimittelprogramm in seiner Praxissoft-ware unterstützen zu lassen. Ein gutes Pro-gramm macht auf Verordnungseinschrän-kungen aufmerksam.

Vielen Vertragsärzten ist der §12 (11) AM-LR nicht bewusst: „Die Verp�ichtung zur wirtschaftlichen Verordnungsweise von nicht verschreibungsp�ichtigen Arzneimit-teln bleibt. Der Arzt soll nicht verschrei-bungsp�ichtige Arzneimittel zu Lasten des Versicherten verordnen, wenn sie zur Be-handlung einer Erkrankung medizinisch notwendig, zweckmäßig und ausreichend sind.“ Das bedeutet, dass der Vertragsarzt in den Fällen, in denen es eine verschreibungs-p�ichtige und eine nicht verschreibungs-

Nun könnte man meinen, die Notwen-digkeit des APK stünde so nicht im Text. Die Bezugnahme auf die „Richtlinien des Ge-meinsamen Bundesausschusses“ sind der Knackpunkt: Hier ist festgehalten, dass sich der Vertragsarzt von dem Zustand des Kran-ken und der Notwendigkeit häuslicher Kran-kenp�ege persönlich zu überzeugen hat.

p�ichtige Version gibt, in der Regel dem Grüne Rezept den Vorrang geben muss.

Des Weiteren sollte von den AM-RL das Kapitel F „Verordnungsausschlüsse in der Arzneimittelversorgung durch Gesetz und zugelassene Ausnahmen“ immer präsent sein: die Ausschlüsse, um sich vor einem Re-gress zu schützen, und die Ausnahmen, um den Patienten nicht unnötig zu belasten. Eine letzte Liste ist die „Liste �ktiv zugelas-sener Arzneimittel“. Diese Arzneimittel dür-fen nicht mehr auf einem Kassenrezept ver-ordnet werden, auch wenn es sich um be-währte, medizinisch außer Zweifel stehende Präparate handelt. Hier muss ein Privatre-zept ausgestellt werden. Die Erstattung ist eine Angelegenheit zwischen Kasse und Pa-tient. Dem Vertragsarzt sind durch ein Urteil des Bundessozialgerichtes die Hände ge-bunden.