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WAK t 2. 06. 14 Seite pp 1/ 23 Hauptabteilung Dekontaminationsbetriebe (HDB) HWW/6200/JAlH 031.024.6 Betriebsreglement Teil 3 Kap. 1.12 TLA Nr. 12 c- 10.06.2014 B- 02.12.2013 1 19.02.2010 geändert Datum Index Erstellungsdatum: Prüfdatum: Freigabedatum: Betriebsregel u ngen Technische Liefer- und Abnahmebedingungen Mess- und regeltechnische Einrichtungen / 11 TGR/ M. Rapp TQ / / / ILYl gez. TGR / M. Rapp gez. 1d / D r. Müller .. gez. H. Schweinfurther gez. Fr. Dr. Rittmeyer OE / Name {Unterschrift} OE / Name {Unterschrift} erstellt geprüft HDB/ gez. HDB / O. Oldiges gez. Dr. Dörr OE / Name {Unterschrift} freigegeben 09.02.2005 Erstellt: gez. Stein haus 09.02.2005 Geprüft: gez. Valencia 09.02.2005 Freigegeben: gez. Valencia

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Hauptabteilung Dekontaminationsbetriebe (HDB) HWW/6200/JAlH 031.024.6

Betriebsreglement

Teil 3

Kap. 1.12

TLA Nr. 12

c- 10.06.2014

B- 02.12.2013

1 19.02.2010

geändert Datum

Index

Erstellungsdatum:

Prüfdatum:

Freigabedatum:

Betriebsregel u ngen

Technische Liefer- und Abnahmebedingungen

Mess- und regeltechnische Einrichtungen

/ 11 TGR/ M. Rapp TQ / / / ILYl gez. TGR / M. Rapp gez. 1d / Dr.Müller .. gez. H. Schweinfurther gez. Fr. Dr. Rittmeyer

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Revisionsverzeichnis

Seite Revision Datum Index Datum Revisionsgrund 1 c- 10.06.2014 1 19.02.2010 ÄA 10/08

2 c- 10.06.2014 ÄA HDB-2011-013 +

3 c- 10.06.2014 Q2AQ.2Q~2 UM-Schreiben vom 07.11.2013, B-02.12.2013 AZ.: 3-4651.70-14.1/2011-014

4 c- 10.06.2014 (H 041.485.2)

5 c- 10.06.2014 ÄA HDB-2011-013 +

6 c- 10.06.2014 C- 10.06.2014 TÜV-Schreiben vom 16.05.2014, AZ.: MAN-ETA2-14-0082

7 c- 10.06.2014 (H 046.097.2)

8 c- 10.06.2014

9 c- 10.06.2014

10 c- 10.06.2014

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15 c- 10.06.2014

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21 c- 10.06.2014

22 c- 10.06.2014

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Inhaltsverzeichnis

Zugehörige Vorschriften der HDB .............................................................. 5

Verzeichnis der Abkürzungen ..................................................................... 5

1 Allgemeine Festlegungen _____________ 6

1.1 Geltungsbereich ........................................................................................... 6

1.2 Anforderungen ............................................................................................. 6

1.3 Änderungen dieser TLA ............................................................................... 7

1.4 Verantwortlichkeiten .................................................................................... 7

2 Liefer- und Leistungsumfang ____________ 8

2.1 Auftragsabwicklung ..................................................................................... 8

2.2 Unterlagen .................................................................................................... 8

2.3 Technische Daten ........................................................................................ 8

2.4 Prüfungen und Abnahmen .......................................................................... 9

2.4.1 Warenlieferung ............................................................................................... 9

2.4.2 Leistungserbringung ..................................................................................... 10

2.5 Unterlieferanten .......................................................................................... 10

3

4

5

Allgemeine Vorschriften ____ _________ 11

Planung 12

Spezielle Vorschriften 13

5.1 Konstruktion und Ausführung .................................................................. 13

5.2 MSR-Einrichtungen .................................................................................... 13

5.3 Anforderung an Montage ........................................................................... 13

5.4 Arbeiten in Kontrollbereichen ................................................................... 14

6 Ausführungsvorschriften _____________ 15

6.1 Schutzmassnahmen .................................................................................. 15

6.2 Kennzeichnung .......................................................................................... 15

6.3 MSR-Technik .............................................................................................. 15

6.4 Kabel und Pneumatikleitungen ................................................................. 19

6.4.1 Kabel .. .......................................................................................................... 1 9

6.4.2 Pneumatikleitungen ...................................................................................... 20

WAK Teil 3 Kap. 1.12

Betriebsregelungen Technische Liefer- und Abnahme­

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7

8

9

Funktionsprüfungen _______________ 21

Vertragseitige Endabnahme der Leistung 22

Dokumentation 23

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Zugehörige Vorschriften der HOB

• TLA 1 Technische Liefer- und Abnahmebedingungen für Verfahrenstechnische Einrichtungen u. Anlagen

Verzeichnis der Abkürzungen

AK Anforderungsklasse

AN Auftragnehmer

AtG Atomgesetz

AV Arbeitsvorschrift

BR-5 Betriebsreglement, Teil 5

DIN/EN Euronorm in Verbindung mit den nationalen DIN- Normen

DIN-ISO Internationaler Normenausschuss in Verbindung mit den nationalen DIN-Normen

HDB Hauptabteilung Dekontaminationsbetriebe

KPL Komponentenprüfliste

StrlSchV Strahlenschutzverordnung

TLA Technische Liefer- und Abnahmebedingungen

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1 Allgemeine Festlegungen

Bei Fertigungen im Ausland ist der deutsche Text dieser Technischen Liefer- und Ab­nahmebedingungen (TLA) verbindlich.

Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache gut leserlich zu erstellen.

1.1 Geltungsbereich

Diese TLA gilt für die Beschaffung und Änderung von mess- und regelungstechnischen Einrichtungen in den Betriebsstätten der HOB.

Sie beinhaltet die Forderungen für die Planung, Prüfung, Dokumentation, Lieferung, Montage und Abnahme.

1.2 Anforderungen

MSR-Einrichtungen sind hinsichtlich ihrer Qualität ausreichend, wenn ein Nachweis zur Erfüllung der Qualitätsanforderungen

• nach anerkannten Regeln der Technik oder

• durch Betriebsbewährung oder

• durch Typprüfung

geführt ist.

Bei Serienerzeugnissen mit Typprüfung genügt zum Nachweis der Erfüllung der Quali­tätsanforderungen die Angaben der Prüfnummer oder die Angabe der Prüfbescheini­gung über die Typprüfung und erforderlichenfalls die Vorlage des Typprüfberichts.

Bei Serienerzeugnissen ohne Typprüfung genügt zum Nachweis der Erfüllung der Qua­litätsanforderung Erfahrungsangaben über die Betriebsbewährung, Zuverlässigkeit, Ausführung und Standzeit bisheriger industrieller Einsätze.

Einzelheiten zum Nachweis der Betriebsbewährung werden von dem nach Ab­schnitt 1.4 Verantwortlichen der HOB komponentenbezogen festgelegt.

Beim Einsatz von MSR-Komponenten in medienberührten Bauteilen (z.B. Armaturen, Behälter, und Rohrleitungen, wozu auch Messleitungen gehören) sind die Anforderun­gen und Vorgaben der jeweils zutreffenden TLA (z.B. TLA Nr.4 "Armaturen") entspre­chend der Anforderungsklasse (AK) der Bauteile gemäß den Vorgaben der TLA Nr. 1 "Verfahrenstechnische Einrichtungen und Anlagen" zu beachten.

Im Unterschied zu den medienberührten Bauteilen sind MSR-Komponenten keiner AK zuzuordnen und keiner Vorprüfung zu unterziehen.

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Die für die Inbetriebnahme notwendigen qualitätssichernden Maßnahmen und Prüfbe­teiligungen werden durch den nach Abschnitt 1.4 Verantwortlichen der HOB auf der KPL des zugehörigen Änderungsvorhabens veranlasst.

1.3 Änderungen dieser TLA

Änderungen dieser Technischen Liefer- und Abnahmebedingungen können nur ent­sprechend dem Betriebsreglement der HOB, Teil 1 , Kap. 9.0 "Änderungsordnung" vor­genommen werden.

1.4 Verantwortlichkeiten

Bei Änderungen und bei Neuerrichtungen ist der jeweilige Abteilungsleiter, in dessen Betriebsstätte eine Veränderung durchgeführt wird, verantwortlich für die Planung, Durchführung und Überwachung und damit für die gesamte Veränderung.

Er wird dabei von Mitarbeitern der Abteilung TQ unterstützt.

Der Abteilungsleiter kann die Erfüllung von einzelnen qualitätssichernden Maßnahmen auf den AN übertragen.

Er hat jedoch sicherzustellen, dass eine Qualitätssicherung nach dieser und den übri­gen TLA durch den AN oder dessen Unterauftragnehmer erfolgt.

Von der Qualifikation und Zuverlässigkeit des AN hat er sich zu überzeugen.

W~K Tel'l 3 B t' b I 1 2. /16. '14 JA pp e ne srege ungen Vir Kap. 1.12 Technische Liefer- und Abnahme- -Tvl Seite 8/23

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2 Liefer- und Leistungsumfang

Der Liefer- und Leistungsumfang bei Änderungen und Neueinrichtungen wird im Leis­tungsverzeichnis von dem nach Abschnitt 1.4 Verantwortlichen der HOB festgelegt.

2.1 Auftragsabwicklung

Die technische Auftragabwicklung erfolgt zwischen dem Auftragnehmer und dem nach Abschnitt 1.4 Verantwortlichen der HOB.

Für die technische Bearbeitung des Auftrages benennt der Auftragnehmer (AN) einen Verantwortlichen.

Bei der Auftragsvergabe ins Ausland sorgt der AN durch Stellung eines Dolmetschers für die Übersetzung während der Verhandlungen, Prüfungen, Abnahmen und Doku­mentation in der Fertigungsstätte.

2.2 Unterlagen

Der AN übernimmt gegenüber dem nach Abschnitt 1.4 Verantwortlichen der HOB, ver­antwortlich die spezifikationsgerechte Erstellung sämtlicher technischer Unterlagen (einschI. Prüfunterlagen) zur Auftragsabwicklung.

Die Unterlagen der Enddokumentation sind zum offiziellen Auftragsabschluss entspre­chend dem Betriebsreglement der HOB, Teil 5, Kap.5.0 "Richtlinien zur Kennzeichnung von Anlagen" zu erstellen.

Bei Auftragsvergabe ins Ausland sind diese Unterlagen in deutscher Sprache zu erstel­len.

2.3 Technische Daten

Je nach Stand der Planung, bei der der AN beauftragt wird . erhält der AN die entspre­chenden Unterlagen gemäß Abschnitt 4 und 5 dieser TLA ganz oder teilweise.

Noch nicht erstellte Unterlagen sind vom AN zu erstellen oder zu komplettieren und von dem nach Abschnitt 1.4 Verantwortlichen der HOB freizugeben.

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2.4 Prüfungen und Abnahmen

Falls der AN Prüfungen von MSR-Komponenten bzw. -Einheiten für erforderlich hält, sind diese dem nach Abschnitt 1.4 Verantwortlichen der HDB schriftlich mitzuteilen.

Der AN ist verantwortlich für den Prüfumfang und für dessen Einhaltung, sowie für die Durchführung der vorgegebenen Prüfungen.

Er übernimmt die terminliche Koordination zwischen den Prüfbeteiligten, wobei die Prüfbeteiligung mit dem nach Abschnitt 1.4 Verantwortlichen der HDB abzustimmen ist.

Die Prüftermine hat der AN mindestens 5 Arbeitstage (bei Inlandsfertigung) bzw. 7 Ar­beitstage (bei Auslandsfertigung) vor geplanter Durchführung bekannt zu geben. Die Frist ist eingehalten mit dem Datum der Bekanntgabe bei den Prüfbeteiligten.

Die für die Durchführung der Prüfungen notwendigen Arbeitskräfte und Betriebsmittel sind vom AN im Rahmen des Auftrages zur Verfügung zu stellen.

2.4.1 Warenlieferung

Bei Anlieferung erfolgt eine Eingangskontrolle durch den nach Abschnitt 1.4 Verant­wortlichen der HDB mit Unterstützung durch die Abteilung Ta.

Dabei wird geprüft, ob Transportschäden vorliegen und ob Übereinstimmung mit der Bestellung bzw. dem Auftrag besteht.

Die Kontrolle wird auf dem Formular "Eingangskontrolle für gelieferte Komponen­ten"(siehe BR Teil 5, Arbeitsblatt 17.19) protokolliert.

Transportschäden werden zusätzlich auch auf dem Lieferschein protokolliert. Liegen Transportschäden vor, wird der AN unterrichtet und zur Prüfung des Schadens aufgefordert; ggf. ist die Komponente zurückzunehmen.

Bei Abweichungen an den vom AN gelieferten Produkten wird die Annahme verweigert oder werden diese Abweichungen auf dem Lieferschein protokolliert und das Produkt mit entsprechender Kennzeichnung bei HDB zwischengelagert, bis der AN vereinbarte Korrekturmaßnahmen vorgenommen hat und das Produkt von HDB und - wenn erfor­derlich - vom Sachverständigen nach § 20 AtG freigegeben wurde.

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2.4.2 Leistungserbringung

Nach Vorlage der Werksprüfung hat der AN die Freigabe zur Anlieferung und Montage vom nach Abschnitt 1.4 Verantwortlichen der HDB einzuholen.

Die Prüfung und Abnahme der Leistung erfolgt gemäß den Vorgaben in den Abschnit­ten 8 und 9.

Die Leistungserbringung erfolgt frei Verwendungsstelle.

2.5 Unterlieferanten

Der AN darf Unterlieferanten nur nach schriftlicher Zustimmung des nach Abschnitt 1.4 Verantwortlichen der HDB beauftragen.

Die Anforderungen an die Qualifikation des AN gelten auch für die Unterlieferanten.

Der AN hat diese an die Unterlieferanten weiterzugeben und trägt für deren Einhaltung die Verantwortung.

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3 Allgemeine Vorschriften

Für die Planung. Herstellung. Montage und Abnahme von mess- und regeltechnischen Einrichtungen und Anlagen sind insbesondere folgende Gesetze. Verordnungen. Vor­schriften, Bestimmungen. Richtlinien in ihrer neuesten Ausgabe zu beachten.

Zu ihnen gehören u. a.:

• Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz, AtG)

• Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlen-schutzverordnung. StrlSchV)

• Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln

• Einschlägige OIN-Normen

• Einschlägige VOE-Vorschriften

• Einschlägige VOINOE-Richtlinien und VOE-Empfehlungen

• OIN EN 60079. OIN EN 50281 (EIexV. ExVO) für explosionsgefährdete Bereiche

• Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

• Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

• Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)

• Technische Liefer- und Abnahmebedingungen der HOB (TLA)

• Richtlinien zur Kennzeichnung von Anlagen gemäß Betriebsreglement der HOB. Teil 5, Kap. 5.0.

Soweit in dieser TLA keine besonderen Festlegungen getroffen sind. gelten die aner­kannten technischen Regeln und Vorschriften.

Ein Widerspruch zwischen einer Vorschrift und dieser TLA ist schriftlich mit dem nach Abschnitt 1.4 Verantwortlichen der HOB zu klären.

Der AN ist verpflichtet, darüber hinaus gehende von den Behörden oder deren Beauf­tragten verlangte Vorschriften und Auflagen zu berücksichtigen und die Einhaltung die­ser Vorschriften und Auflagen schriftlich zu bestätigen .

Die Kosten für notwendige Änderungen an Einrichtungen und Anlagen. die von den Überwachungsorganen nachträglich gefordert werden, gehen zu Lasten des AN, soweit sie von ihm zu vertreten sind.

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4 Planung

Vor Beginn der Planung hat der AN die für seine Planung notwendigen Parame­ter/Randbedingungen der Infrastruktur (wie .z. B. elektrische Anschlussleistungen, Oruckluft-, Wasserversorgung etc.) von dem nach Abschnitt 1.4 Verantwortlichen der HOB schriftlich anzufordern.

Die Planung der mess- und regeltechnischen Einrichtungen gilt als abgeschlossen, wenn vom AN folgende Unterlagen vorgelegt werden:

• • • • • • • • • • •

I •

Verfahrensfließbild

R+I- Fliessbild

Messstellenliste

Stromlaufpläne

Messstellenpläne

Messstellenlisten gemäß BR-5, Kap.2, Arbeitsblatt 16.7

Verriegelungslisten (Grundverriegelungen) gemäß BR-5, Kap.2, Arbeitsblatt 16.8

Spezifikationen Messstelle gemäß BR-5, Kap.2, Arbeitsblatt 17.8

Spezifikationen der Regelarmaturen (siehe auch TLA Nr. 4 "ArmaturenU)

Energie- und Medienbedarf

Auslegungsvorschriften für MSR- und elektrische Einrichtungen

Kontrollliste gemäß BR Teil 5, Arbeitsblatt 16.1 oder Unterlagen gemäß Leistungs­verzeichnis

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5 Spezielle Vorschriften

5.1 Konstruktion und Ausführung

Alle Komponenten und Bauteile sind entsprechend der neuesten Ausgabe dieser TLA auszulegen, herzustellen, zu montieren, zu prüfen und in Betrieb zu nehmen.

Diese TLA ist auch für die Auftragserfüllung durch Dritte oder Unterlieferanten verbind­lich.

5.2 MSR-Einrichtungen

MSR-Einrichtungen sind entsprechend den im Ersatzteillager der HOB vorhandenen Komponenten auszuwählen.

Sind dort keine geeigneten vorgegeben, sind sie mit dem nach Abschnitt 1.4 Verant­wortlichen der HOB schriftlich abzustimmen.

5.3 Anforderung an Montage

In der HOB werden innerhalb der Betriebsstätten die Bereiche unterschiedlicher Kon­taminationsgefahr in folgende Zonen eingeteilt:

• Zone weiß:

• Zone grau:

• Zone gelb:

• Zone rot:

Bereiche ohne radioaktive Stoffe (Überwachungsbereiche, § 36 StrlSchV, Abs. 1, Pkt. 1)

Bereiche zum Umgang mit verpackten radioaktiven Stoffen und dementsprechend geringer Kontaminations-gefahr (Kontrollbereich, § 36 StrlSchV, Abs. 1, Pkt. 2)

Bereiche zum Umgang mit nicht verpackten radioaktiven Stoffen und dementsprechend erhöhter Kontaminations­gefahr (Kontrollbereich, § 36 StrlSchV, Abs. 1, Pkt. 2)

Bereiche mit hoher Dosisleistung und/oder dauernder Kontamination (Sperrbereich, § 36 StrlSchV, Abs. 1, Pkt. 3)

Bei der Planung, Auslegung, Ausführung und Montage ist die jeweilige Zone zu beach­ten, in der die mess- und regelungstechnischen Einrichtungen eingesetzt werden sollen.

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Besonders in den Zonen gelb und rot ist zu achten auf:

• Glatte Flächen und abgerundete Kanten

• Keine Spalte oder große Spalte, die gereinigt werden können oder abgedichtet werden müssen

• Geschlossene Kabelkanäle

• Reparaturfreundliche Ausführung

• Ausreichende Abstände und gut zu dekontaminierende Materialien

• Durchführungen durch Wände und Decken brandschutztechnisch abgedichtet

5.4 Arbeiten in Kontrollbereichen

Für die Durchführung von Arbeiten in Kontrollbereichen

• muss die ausführende Firma eine Genehmigung nach § 15 StrlSchV besitzen und einen Abgrenzungsvertrag mit der WAK GmbH abgeschlossen haben,

• dürfen nur Mitarbeiter eingesetzt werden, die speziell für den Umgang mit radioakti­ven Stoffen geschult sind. Der Fachkundenachweis muss den Anforderungen des Betriebsreglements, Teil 4, Kap. 1.17, Betriebsanweisung HOB 05, entsprechen. Entsprechende Nachweise sind dem nach Abschnitt 1.4 Verantwortlichen der HOB vor Arbeitsbeginn vorzulegen.

• Die Arbeiten sind gemäß den Vorgaben des AE-Verfahrens durchzuführen.

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6 Ausführungsvorschriften

6.1 Schutzmassnahmen

Die mess- und regelungstechnischen Einrichtungen sind gemäß DIN VDE 0100 gegen Berührung von spannungsführenden Teilen zu schützen.

6.2 Kennzeichnung

Alle mess- und regeltechnischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend den Richtlinien zur Kennzeichnung von Anlagen in der HDB (Betriebsreglement Teil 5, Kapi­tel 5) zu kennzeichnen.

6.3 MSR-Technik

Analog-Signal-Aufbereitung:

Geht einem Alarm eine Warnung voraus, so sind die beiden Messkreise getrennt abzu­sichern. Das gleiche gilt für einen Noteingriff.

Redundante Messkreise sind durch Vergleicher zu überwachen.

Die getrennte Absicherung eines redundanten Messkreises einschließlich der nachfol­genden Logik bis zum Stellglied ist redundanzweise aufzubauen.

Bei einer Störung einer Redundanz ist die Anlage in den sicheren Zustand zu überfüh­ren.

Störungen von Messkreisen, die auf Noteingriffe und Alarme wirken, oder ein Draht­bruch eines Messfühlers müssen erkannt werden und lösen die Meldung "Alarm" bzw. "Noteingriff" aus.

Das Personal muss die Störungsursache vor Ort ermitteln und beseitigen.

Binär-Signal-Aufbereitung:

Das Absicherungskonzept und Störmeldekonzept ist wie bei der Analog-Signal­Aufbereitung aufgebaut.

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Verriegelungen:

Die Logik wird im Ruhestrom-Prinzip aufgebaut und führt bei Störungen zu Schutzab­scha Itu nge n.

Bei Abweichungen von diesem Prinzip sind die Funktionen der Logik zu überwachen.

Vorrangige Funktionen von Alarmen und Noteingriffen können nicht von der betriebli­chen MSR-Technik übernommen werden.

Regelungen haben nur betriebliche Funktion und können keine sicherheitstechnische Funktion übernehmen.

Drahtverbindungen zwischen betrieblicher Leittechnik und sicherheitstechnisch wichti­ger Leittechnik sind rückwirkungsfrei auszuführen.

Antriebssteuerungen:

Rückmeldungen erfolgen normalerweise von Endschaltern am Antrieb .

Armaturen mit sicherheitstechnischer Bedeutung werden mit Endschaltern je nach An­triebstyp ausgestattet.

Die Rückmeldung eines Ventilators wird über die Ventilatordrehzahl erfasst, wenn die­ser über einen Keilriemen angetrieben ist.

Ventile werden in Zu-Richtung über Drehmoment abgesteuert.

Störungen an sicherheitstechnisch wichtigen Antrieben sind zu melden.

Die Störmeldung "Abzweigstörung" (Sicherungsfall) "Endlagenfehler" und "Laufzeitfeh­ler" sind als Grundüberwachung für alle Antriebe auszuführen.

Das Absicherungskonzept der Analog-Signal-Aufbereitung ist auch auf die Antriebs­steuerung anzuwenden.

Eine Fehlstellung sicherheitstechnisch wichtiger Antriebe ist zu melden.

Wird die Automatik einer Steuerung aus Wartungsgründen ausgeschaltet, ist dies zu melden.

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Meldeanlage:

Der Aufbau der Störmeldungen ist von seiner AufgabensteIlung abhängig.

Grundsätzlich haben die Störmeldungen die Aufgabe, das Betriebspersonal auf eine Störung in der Anlage hinzuweisen.

Bei einer geringen sicherheitstechnischen Bedeutung der Störung wird die Störung als Warnung abgesetzt.

Bei einer sicherheitstechnischen Bedeutung der Störung wird diese als Alarm abgesetzt oder über einen Noteingriff automatisch abgefangen.

Die Signalisierung einer Warnung erfolgt optisch durch ein Blinklicht "weiß" und akus­tisch durch einen Gong.

Die Signalisierung eines Alarmes bzw. eines Noteingriffs erfolgt optisch durch ein Blink­licht "rot" und akustisch durch eine Hupe.

Nach Quittierung der Meldung geht die akustische Signalisierung aus. Das Blinklicht geht in Dauerlicht über bis die Störung behoben ist.

Es ist eine unabhängige Meldespannung mit einer eigenen Absicherung vorzusehen. Ein Fehler in der Meldespannung ist zu melden.

Die Lampenprüfung der Signalisierungen auf der Warte ist vorzusehen. Störungen der Meldeanlage sind zu melden.

An örtlichen Leitständen oder "Black Boxen" sind sicherheitstechnische Meldungen als Einzelmeldungen anzuzeigen. Um Störabläufe nachvollziehen zu können, sind die Meldungen zu protokollieren.

Darüber hinaus sind alle Einzelmeldungen als Warnungen bzw. Alarme so zu verdich­ten, dass sie als Sammelmeldung auf der Warte angezeigt werden.

Ist die Warte nicht besetzt oder werden die Meldungen nicht beachtet, werden die Mel­dungen zeitversetzt an die HOB-Wache weitergeleitet. Ist die HOB-Wache nicht besetzt, werden die Meldungen zur ständig besetzten Alarm­zentrale des KIT CN durchgeschaltet.

Sammelmeldungen können nur am jeweiligen örtlichen Leitstand quittiert werden.

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Speicher programmierbare Steuerungen:

Alarmmeldungen und Zwangsabschaltungen (Noteingriffe) werden in den Betriebsstät­ten als nachgeschaltete Redundanzen zu den betrieblichen Steuerfunktionen und War­nungen eingesetzt.

Da die Anforderungen an die Gerätetechnik von Alarmmeldungen und Zwangsabschal­tungen aufgrund ihrer sicherheitstechnischen Bedeutung höher sind als die betriebli­chen Steuerungen und Warnungen, sind diese mit einer fehlersicheren SPS oder mit Hardware-Modulen leittechnisch getrennt zu realisieren.

Wenn aus verfahrenstechnischer Sicht ein Ausfall, Teilausfall oder eine Störung der SPS nicht tolerierbar ist, so ist in diesem Fall die Anlage in die Sicherheitsstellung zu überführen. Der Ausfall der SPS ist zu melden.

• Auswahl des Systems - Die Ausführung, Ausstattung und der Typ der Speicherprogrammierbaren Steue­

rung (SPS) für das jeweilige Projekt ist zur Minimierung einer Reserveteilhaltung mit dem nach Abschnitt 1.4 Verantwortlichen der HDB abzustimmen.

- Es sind vorrangig die Systeme Simatic S7 einzusetzen.

- Andere Systeme sind mit dem nach Abschnitt 1.4 Verantwortlichen der HDB ab-zustimmen.

• Aufbau und Ankopplung - Das System ist gemäß den Vorschriften und Richtlinien des Herstellers aufzu­

bauen. Die Ankopplung an übergeordnete Systeme ist mit einer Schnittstelle -MPI oder Profibus - zu realisieren.

• Software - Die Software ist strukturiert aufzubauen d.h. Prozessteile, Anlagenteile und

Funktionen sind sinnvoll zusammenzufassen.

- Die Programmierung der Bausteine erfolgt im Format Funktionsplan (FUP).

- Adressen innerhalb des Programms wie Eingänge/Ausgänge/Merker/Zeiten usw. sind symbolisch zu adressieren. Zur besseren Verständlichkeit sind die Programme durch erläuternde Kommen­tare zu ergänzen.

- Die Protokolle und Programme sind im Quellcode und komplett archiviert auf Da­tenträger der HDB zu übergeben.

Wiederkehrende Prüfungen

Es ist darauf zu achten, dass die wiederkehrenden Prüfungen keine unzulässigen Rückwirkungen auf den Anlagenbetrieb haben.

Die MSR-Einrichtungen sind so aufzubauen, dass eine überlappende Prüfung aller si­cherheitstechnischen Funktionen möglich ist.

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6.4 Kabel und Pneumatikleitungen

6.4.1 Kabel

Es dürfen nur Leitungen mit dem VDE-Prüfkennzeichen verwendet werden, die der DIN VDE 0298 und der DIN VDE 0100 entsprechen.

Bei der Typenauswahl sind mechanische Beanspruchungen, die Umgebungstempera­tur und chemische und physikalische Einflüsse, sowie die Beständigkeit gegen ionisie­rende Strahlung zu beachten.

Bei wärmebeständigen Leitungen ist eine PTFE-Isolation zu verwenden.

Für die analoge Messtechnik sind abgeschirmte Kabel zu verwenden. Die Abschirmung ist am Geber und am Schrank beidseitig zu erden.

Kabel für Antriebe mit Frequenzumrichter sind gemäß den Vorgaben des Lieferanten auszuwählen und zu verlegen.

Die Kabelverlegung richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten und den Anweisun­gen des nach Abschnitt 1.4 Verantwortlichen der HDB

Bauseits vorhandene Trassen können nach erfolgter Abstimmung mit dem nach Ab­schnitt 1.4 Verantwortlichen der HDB genutzt werden.

Kabel sind ungeschnitten zu verlegen. Eine Verlegung mit Kabelmuffen ist nicht zuläs­sig.

Der Abstand zwischen Leistungskabeln und Mess- bzw. Impulsübertragungskabeln be­trägt mindestens 200 mm. Wird dieser Abstand unterschritten, müssen zusätzliche Ab­schirmungsmaßnahmen (z.B. metallische Abdeckungen, Trennstege usw.) installiert werden.

Kabel sind mindestens am Anfang und Ende mit unverlierbaren Kabelkennzeichnungen zu versehen.

In kontaminationsgefährdeten Bereichen der Zonen gelb und rot ist auf gute Dekonta­minierbarkeit zu achten. Dazu sind Kabel an den Kabeleinführungen einzudichten, Ka­belkanalschüsse möglichst lang auszuführen, Stossstellen von Kanälen zu überkleben, sowie Kanäle und Gehäuse an den Wänden mit dauerelastischem Kitt abzudichten.

Kabelanschlussstellen an Gehäusen, Schaltschränken usw. müssen so verlegt sein, dass die Leiterenden an den Klemmen von Zug und Verdrehung entlastet sind.

Es ist generell ein Reserveplatz in den Schaltschränken und auf den Pritschen von 20% vorzusehen.

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6.4.2 Pneumatikleitungen

Die Verlegung von Pneumatikleitungen erfolgt getrennt von den elektrischen Leitungen.

Die Vorschriften des Lieferanten für die Verlegung und die Anschlüsse sind einzuhal­ten.

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7 Funktionsprüfungen

Neuinstallationen sind vor der Inbetriebnahme vom AN im Beisein des nach Ab­schnitt 1.4 Verantwortlichen der HOB Funktionsprüfungen zu unterziehen.

Die hierfür erforderlichen Geräte sind vom AN zu stellen. Der AN ist für die Prüfmittelüberwachung der eigenen eingesetzten Prüfmittel insbe­sondere deren korrekte Eichung, Kalibrierung und Funktion verantwortlich.

Bei Einsatz fremder Prüfmittel hat er sich von der korrekten Eichung, Kalibrierung und Funktion zu überzeugen und bei Abweichungen Gegenmaßnahmen zu veranlassen.

Der AN hat über die herstellerseitigen Funktionsprüfungen Protokolle zu führen, die aussagekräftig sind . Diese sind von dem nach Abschnitt 1.4 Verantwortlichen der HOB gegenzuzeichnen.

Im Rahmen der Funktionsprüfungen werden z.B. überprüft:

• Sichtprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus der Neuinstallationen

• Iststandsaufnahme (u.a. ausreichende und richtige Kennzeichnungen vor Ort)

• Dichtheit von Wirkdruckleitungen

• Dichtheit pneumatischer Leitungen

• Durchmesser von Messblenden

• Kennwerte von Regelkreisen

• Sicherheitsstellungen von Armaturen bei Energieausfall

• Betriebswertanzeigen der Messstellen (ggf. auf Plausibilität)

• Grenzwerte (Warnungen, Alarme, Sicherheitsabschaltungen)

• Signalisierungen

• Verriegelungen

• Schaltpunkte

• Ansteuerungen

• Speicherprogrammierbare Steuerung

• Sicherheitstechnisch wichtige Hartverdrahtungen

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8 Vertragseitige Endabnahme der Leistung

Voraussetzungen für die vertragseitige Endabnahme sind eine mängelfreie oder män­geltolerierbare Funktionsprüfung, Inbetriebnahme, ein mängelfreier oder mängeltole­rierbarer Probebetrieb und eine mängelfrei oder mängeltolerierbar ausgeführte Doku­mentation gemäß der "Kontrollliste der vom AN zu liefernden Dokumentation" (siehe BR Teil 5, Arbeitsblatt 16.1).

Die vertragseitige Endabnahme neuer MSR-Einrichtungen oder MSR-Komponenten im Zusammenhang mit der Errichtung einer verfahrenstechnischen (Teil)Anlage oder An­lagenkomponente erfolgt nach Vorlage der bestätigten Abschlussprotokolle über die als mängelfrei oder mängeltolerierbaren durchgeführten Montageabnahme- und Funkti­onsprüfungen dieser (Teil)Anlage oder Anlagenkomponente.

Die neu installierten MSR-Einrichtungen oder MSR-Komponenten sind vom AN, im Bei­sein des nach Abschnitt 1.4 Verantwortlichen der HOB und einem von ihm Beauftragten einer Funktionsprüfung zu unterziehen, in Betrieb zu nehmen und in einem anschlie­ßenden Probebetrieb die Eignung festzustellen.

Hierzu sind vom AN entsprechende Prüfprogramme zu erstellen, die dem nach Ab­schnitt 1.4 Verantwortlichen der HOB rechtzeitig vor Prüfungsdurchführung vorzulegen sind. Mit der Durchführung der Prüfung darf erst begonnen werden, wenn ein positives Prüfergebnis in schriftlicher Form vorliegt.

Die während der Funktionsprüfung, der Inbetriebnahme oder des anschließenden Pro­bebetriebes festgestellten, nicht tolerierbaren Mängel sind durch den AN zu beheben. Die Prüfungen sind zu wiederholen und die Dauer des Probebetriebes ggf. zu verlän­gern.

Der jeweils erfolgreiche Abschluss der Funktionsprüfung, der Inbetriebnahme und des Probebetriebes ist vom AN und dem nach Abschnitt 1.4 Verantwortlichen der HOB schriftlich zu bestätigen.

Die in der Dokumentation gemäß der "Kontrollliste der vom AN zu liefernden Dokumen­tation" festgestellten, nicht tolerierbaren Mängel sind durch den AN zu beheben.

Die Übergabe der MSR-Einrichtungen oder MSR-Komponenten an die HOB bzw. die vertragseitige Endabnahme von HOB erfolgt an hand eines Übergabeprotokolls nach Vorliegen entsprechender Protokolle über den mängelfreien oder mängelbereinigten Zustand bzgl. Funktionsprüfung, Inbetriebnahme, Probebetrieb und der Dokumentation.

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9 Dokumentation

Die Dokumentation beinhaltet die ggf. revidierten Unterlagen, die gemäß Kontrollliste (siehe BR Teil 5, Arbeitsblatt 16.1) bei der Abnahme vorlagen, qualitätssichernden Un­terlagen und Nachweise aus der Planung, Fertigung und Abnahme der einzelnen Kom­ponenten oder Anlagen gemäß der Vorgaben der jeweiligen produktspezifischen TLA, sowie alle Funktions- und Abnahmeprotokolle.

Die Unterlagen sind entsprechend den "Richtlinien zur Beschreibung und zur Kenn­zeichnung von Anlagen in der HOB" zu erstellen.

Der Auftrag gilt als abgeschlossen, wenn das Abnahmeprotokoll über die vertragsseiti­ge Endabnahme und die zugehörige Dokumentation der mängelfrei an die HOB über­gebenen MSR-technischen Einrichtungen an den nach Abschnitt 1.4 Verantwortlichen der HDB übergeben sind.

Die Vollständigkeit ist vom nach Abschnitt 1.4 Verantwortlichen der HOB zu prüfen und schriftlich zu bestätigen.

Die HOB fordert zur Archivierung der Gesamtdokumentation die Unterlagen zweimal in Papierform und als EDV-Version.

Dabei sind Zeichnungen in den Formaten .dgn, .dxf oder .dwg (mit Schriftfond .sax) und als view-Datei ( .pdf) sowie sonstige Unterlagen in einem lesbaren Format (Word, Ex­cel etc.) zu liefern.