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Kaufrecht

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Kaufrecht

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Das Kaufrecht …… hat verschiedene Regelungsebenen:

- Das allgemeine Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB) enthält Bestimmungen über die Mängelhaftung und den Gefahrübergang.

- Das Verbrauchsgüterkaufrecht (§§ 474 ff. BGB) enthält für den Verkauf einer beweglichen Sache durch einen Unternehmer an einen Verbraucher einzelne besondere Bestimmungen und vor allem die Anordnung halbzwingender Geltung der Mängelhaftung:- kein Nutzungsersatz bei Nachlieferung (§§ 439 Abs. 4, 346 BGB), § 474 Abs. 2 S. 1 BGB- kein Gefahrübergang beim Versendungskauf (§ 447), § 474 Abs. 2 S. 2 BGB- Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang, § 476 BGB- Verbot abweichender Vereinbarungen außer bei der Verjährung und beim Schadensersatz, § 475 BGB

- Das Verbrauchsgüterkaufrecht enthält auch Bestimmungen über einen Lieferantenkauf, der einem Verbrauchsgüterkauf vorgeschaltet ist (§§ 478 f. BGB).

- Der Kaufvertrag über bewegliche Sachen mit Beteiligung eines Kaufmanns unterliegt den Bestimmungen über den Handelskauf (§§ 373 ff. HGB).

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Die Vorschriften über den Handelskauf (§§ 373 ff. HGB) …

… gelten für Handelsgeschäfte eines Kaufmanns:

§ 1 HGB(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

§ 343 Abs. 1 HGBHandelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören.

… wirken sich auf das Kaufrecht vor allem durch die Rügeobliegenheit beim beiderseitigen Handelskauf gemäß § 377 HGB aus, die auch in § 478 Abs. 6 BGB erwähnt ist.

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§ 377 HGB

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

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Die Rügeobliegenheit beim beiderseitigen Handelskauf …

… führt im Fall ihrer Verletzung kraft Genehmigungsfiktion zum Verlust sämtlicher Mängelrechte, sofern der Verkäufer den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat, § 377 Abs. 2, 6 HGB.

… ist entgegen dem missverständlichen Wortlaut von § 377 Abs. 1 HGB nicht mit einer Untersuchungsobliegenheit kombiniert: Die Untersuchung ist nur das Kriterium dafür, welche Mängel der Käufer sofort anzeigen muss, nämlich solche, die bei einer Untersuchung zu entdecken gewesen wären. Der Käufer kann auch ohne Untersuchung auf seinen bloßen Verdacht hin einen Mangel anzeigen.

… gilt auch für solche Mängel, die nicht bei einer Untersuchung zu erkennen gewesen wären: Der Käufer muss sie anzeigen, sobald sie sich zeigen, § 377 Abs. 3 HGB.

… ist unverzüglich zu erfüllen, wobei dies schon durch Absendung geschieht, § 377 Abs. 4 HGB: Der Käufer trägt danach zwar nicht das Verspätungs-, wohl aber das Verlustrisiko (wie beim Widerruf: § 355 Abs. 1 BGB).

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Die Rügeobliegenheit beim beiderseitigen Handelskauf …

…hängt in erster Linie davon ab, inwiefern eine Untersuchung der Kaufsache „nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich“ ist:

- Bei komplexen Sachen, insbesondere Maschinen kann vom Käufer ein umgehender Probebetrieb und zuweilen sogar die Hinzuziehung eines Experten erwartet werden.

- Bei Massenware kann sich der Käufer auf Stichproben beschränken.

- Bei Ware, für die es auf die Originalverpackung ankommt, ist eine Untersuchung, die diese beschädigen würde, von vornherein untunlich, so dass der Käufer abwarten kann, bis er Mängelanzeigen von seinen Kunden bekommt.

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Beim Lieferantenkauf, der einem Verbrauchsgüterkauf vorgeschaltet ist, …

… sind die allgemeinen Rechtsbehelfe wegen eines Mangels (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) zur Erleichterung des Rückgriffs modifiziert, damit der wirtschaftliche Nachteil, der sich aus dem Mangel ergibt, nach Möglichkeit denjenigen trifft, in dessen Sphäre er entstanden ist:

- Statt der Nacherfüllung, die für den Käufer häufig ohne Interesse ist, kann er Aufwendungsersatz für die seinerseits geleistete Nacherfüllung gegenüber dem Verbraucher verlangen, § 478 Abs. 2 BGB.

- Es bedarf für Rücktritt, Schadensersatz oder Minderung keiner Fristsetzung, wenn der Käufer die Sache von dem Verbraucher zurücknehmen musste oder dieser den Kaufpreis gemindert hat, § 478 Abs. 1 BGB.

- Die Vermutung der Mangelhaftigkeit wirkt auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs beim Lieferantenkauf zurück, §§ 478 Abs. 3, 476 BGB.

- Die Verjährung unterliegt einer Ablaufhemmung, die erst zwei Monate nach Erfüllung der Verbraucheransprüche endet, § 479 Abs. 2 BGB.

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Beispiel: Nachdem das von A beim Händler U gegen € 500 zu privaten Zwecken gekaufte Rad wegen eines unerkennbaren Risses in der Federung durchgebrochen ist, wendet sich A zwei Monate später an U. Dieser überlässt ihm am 10. Oktober 2011 umgehend ein Ersatzrad, mit dem A auch zufrieden ist. Für dieses Ersatzrad hat U € 450 und damit € 50 mehr aufgewendet, als er seinerseits sofort an den Großhändler L bezahlt hat, von dem er das schadhafte Rad am 5. Mai 2009 bezog. L nimmt dieses auf die unverzügliche Beschwerde von U anstandslos zurück und zahlt diesem € 400 aus.

Lösung: I. Anspruch des U gegen L auf Zahlung von € 50 aus § 281 Abs. 1 BGB1. U begehrt den Ersatz seines positiven Interesse an der Vertragsdurchführung, das in der

Differenz von Einkaufs- und Weiterverkaufspreis in Höhe von € 100 liegt; hiervon sind U nur € 50 geblieben, so dass er, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gegeben sind, noch € 50 verlangen kann

2. wegen des Risses in der Federung lag ein Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vor, der eine Pflichtverletzung bedeutet; dass dieser Mangel schon beim Gefahrübergang auf V vorhanden war, wird nach §§ 478 Abs. 3, 476 BGB vermutet

3. mangels Erkennbarkeit des Mangels wird keine Genehmigung nach § 377 Abs. 1 HGB fingiert; U hat den Mangel gemäß § 377 Abs. 3 HGB auch unverzüglich angezeigt

4. eine Fristsetzung ist nach § 478 Abs. 1 BGB entbehrlich, da ein Verbrauchsgüterkauf über eine neu hergestellte Sache vorliegt und U die Sache von dem Verbraucher zurücknehmen musste

5. L hat die Pflichtverletzung nicht nach § 276 Abs. 1 S. 1 BGB zu vertreten, weil er den Riss in der Federung nicht erkennen konnte

II. Anspruch des U gegen L auf Zahlung von € 50 aus § 478 Abs. 2 BGB1. U kann Ersatz seiner Aufwendungen für die Nachlieferung verlangen, soweit diese nicht schon

durch die Rückzahlung des Kaufpreises entgolten sind: die Differenz zwischen dem Aufwand für die Ersatzbeschaffung und dem zurückerstatteten Kaufpreis beträgt € 50

2. dieser Anspruch besteht auch, wenn der Riss in der Federung unerkennbar war und L seine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat

3. L könnte sich gemäß § 214 Abs. 1 BGB auf Verjährung berufen, die nach § 479 Abs. 1 BGB eigentlich schon am 5. Mai 20011 eintrat; sie ist jedoch gemäß § 479 Abs. 2 BGB in ihrem Ablauf gehemmt und setzt erst zwei Monate nach der Erfüllung der Ansprüche des A, also am 10. Dezember 2011, ein

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Schenkungsrecht

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Die Schenkung …

… zerfällt in - ein formfreies Handgeschäft (§ 516 BGB) und - ein formpflichtiges Schenkungsversprechen, dessen Formmangel durch Bewirkung der Leistung geheilt wird (§ 518 BGB).

… wird so von einer Warnung des Schenkers durch einen sofortigen Verlust der Schenksache oder durch die notarielle Beurkundung abhängig gemacht

… unterliegt einem Vorbehalt im Fall der Verarmung des Schenkers (§§ 519, 528 BGB). Dieser ist - dem individuellen Interesse des Schenkers an der Erhaltung seiner Lebensgrundlage- dem öffentlichen Interesse der Allgemeinheit an der Vermeidung einer unnötigen Inanspruchnahme von Sozialleistunggeschuldet.

… kann wegen groben Undanks des Beschenkten zurückgefordert werden (§ 530 BGB), an den hohe Anforderungen zu stellen sind.

… kennzeichnet auch im Übrigen die Schwäche des unentgeltlichen Erwerbs (§§ 816 Abs. 1 S. 2, 822 BGB).

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Die Schenkung …

… führt wegen der einseitigen Begünstigung des Beschenkten nur zu einer eingeschränkten Haftung des Schenkers (§§ 521, 523 f. BGB). Diese gilt aber für die Verletzung einer Rücksichtspflicht nach § 241 Abs. 2 BGB nur, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der vom Schenker übernommenen Leistungspflicht steht.

Beispiel: Krankenhausbetreiber S überlässt die Essensreste aus dem Krankenhausbetrieb dem Bauern B, der sie an seine Schweine verfüttert. Die Mitarbeiter von S sind unachtsam und versäumen es, B davor zu warnen, dass die Essensreste einen langlebigen Virus enthalten, der auch für Schweine gefährlich ist. B verliert durch die Infektion 50 Schweine.

Lösung: Ob B nach § 280 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch gegen S hat oder ob dieser nach § 521 BGB durch die Reduktion des Haftungsmaßstabs ausgeschlossen ist, hängt davon ab, ob man einen Zusammenhang zwischen der Warnung vor den von der Schenksache ausgehenden Gefahren und der Leistungspflicht des S erkennt. Es spricht mehr dafür, dass er gegeben ist, so dass S wegen der Minderung seiner Sorgfaltspflicht nicht haftet.

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Werkvertragsrecht

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Das Recht des Werkvertrags …

… hat Ergänzungsfunktion zum Kaufrecht und gilt nach § 631 BGB für alle Vereinbarungen über einen entgeltlich herbeizuführenden Leistungserfolg, die nicht dem Kaufrecht unterfallen.

… gilt nur sehr eingeschränkt für Werklieferungsverträge, die auf herzustellende oder zu erzeugende bewegliche Sachen gerichtet sind und weitgehend dem Kaufrecht unterfallen, § 651 BGB. Ihre Abgrenzung zu den reinen Werkverträgen erfolgt danach, ob der Schwerpunkt einer Leistung (dem Werte nach) auf der Lieferung von beweglichen Sachen oder auf der Montage liegt.

Beispiel: Die Vereinbarung über die Errichtung eines Fertighauses ist ein Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB; der Vertrag über die Lieferung eines Mobilheims, das nur auf ein Fundament gesetzt wird, ein Werklieferungsvertrag, für den nach § 651 BGB überwiegend Kaufrecht gilt.

… sieht im Gegensatz zum Kaufrecht vor, dass der Besteller jederzeit grundlos kündigen kann; der Werkunternehmer behält in diesem Fall seinen Lohnanspruch, muss sich aber hierauf Ersparnis und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen, § 649 BGB.

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Beim Werkvertrag …… ist der Besteller nach § 640 Abs. 1 S. 1 BGB zur Abnahme des Werks verpflichtet, es sei

denn, diese ist wie etwa bei unkörperlichen Werken nach der Beschaffenheit des Werks ausgeschlossen, § 646 BGB. Die Abnahme besteht in der Entgegennahme der Leistung und ihrer Billigung als im wesentlichen vertragsgemäß.

… wird die Vergütung nach § 641 Abs. 1 BGB (Ausnahmen: Abs. 2 der Vorschrift) mit der Abnahme fällig, so dass der Besteller ab jetzt auch die Lohngefahr trägt, § 644 Abs. 1 S. 1 BGB.

… trifft die Lohngefahr den Besteller schon vorher, wenn

- er sich im Annahmeverzug befindet, § 644 Abs. 1 S. 2 BGB.

- das Werk versendet wird (§§ 644 Abs. 2, 447 BGB).

- das Werk infolge einer Anweisung oder eines Stofffehlers untergeht oder unausführbar wird (§ 645 BGB). Diese Vorschrift soll nach umstrittener Ansicht analog auf andere Leistungshindernisse angewandt werden, denen der Besteller nähersteht als der Unternehmer (sogenannte Sphärentheorie).

Beispiel: B beauftragt U mit der Errichtung eines Rinderzuchtbetriebs in dem Land A, in dem noch vor Fertigstellung eine radikale Hindupartei an die Macht gelangt und jegliche Form der Rinderzucht und -verwertung verbietet. U kann von B nach § 645 Vergütung für die bereits ausgeführten Teile des Werks verlangen.

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Die Mängelhaftung des Werkunternehmers …

… unterscheidet sich von der des Verkäufers durch

- das Wahlrecht des Werkunternehmers (nicht des Bestellers) zwischen Mangelbeseitigung und Neuherstellung, § 635 Abs. 1 BGB.

- das Recht des Bestellers zur Selbstvornahme, das zwar eine erfolglose Fristsetzung, aber nicht das für den Schadensersatz erforderliche Verschulden des Unternehmers voraussetzt, § 637 Abs. 1 BGB. Fordert der Besteller nach Abs. 3 der Vorschrift einen Vorschuss, muss er diesen anders als die Schadensersatzleistung gemäß § 249 Abs. 2 BGB auch bestimmungsgemäß verwenden und abrechnen.

- das Recht des Bestellers zur Einbehaltung der Mangelbeseitigungskosten samt „Druckzuschlag“ von 100 %, § 641 Abs. 3 BGB.

- leicht unterschiedliche Verjährungsfristen gemäß § 634a Abs. 1 BGB).

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Mietrecht

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Der Mietvertrag …

… ist wie der Dienst- oder Arbeitsvertrag (§ 611 BGB) ein Dauervertrag, bei dem eine Seite der anderen etwas auf Zeit überlässt und das durch Zeitablauf oder Kündigung endet (§ 542 BGB)

… verpflichtet den Vermieter aber im Gegensatz zum Dienst- und Arbeitsvertrag und ebenso wie Kauf- und Werkvertrag zu einem Erfolg, nämlich die Mietsache in einem gebrauchstauglichen Zustand zu überlassen und dauernd darin zu erhalten, § 535 Abs. 1 BGB.

… begründet in aller Regel eine absolute Fixschuld, weil die Leistung des Vermieters nach Zeitabschnitten zu erbringen ist und deshalb nicht nachgeholt werden kann, wenn sie in einer Periode ausgefallen ist.

… wird bei einer Leistungsstörung nicht durch Rücktritt, sondern durch die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund aufgelöst. An die Stelle der allgemeinen Regelung des § 314 BGB tritt aber § 543 BGB.

… ist häufig ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Angehörige und Besucher eines Wohnungsmieters haben bei einer Verletzung wegen eines Mietmangels einen direkten Anspruch gegen den Vermieter.

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Besonderheiten der Mängelhaftung beim Mietvertrag

- Altertümliche Definition des Mangels in § 536 Abs. 1, 2 BGB, die jedoch inhaltlich mit Kauf- und Werkvertragsrecht (§§ 434, 633 BGB) übereinstimmt.

- Der Mieter hat gemäß § 536a Abs. 2 BGB ein Selbstbeseitigungsrecht, das allerdings vom Verzug des Vermieters und damit von seinem Verschulden abhängt.

- Die Minderung tritt gemäß § 536 Abs. 1 BGB automatisch und nicht erst auf Erklärung des Mieters ein, weil eine Nacherfüllung bei der absoluten Fixschuld ohnehin nicht möglich ist und dem Mieter als Alternative zur Minderung nur die Kündigung gemäß § 543 BGB und kein Rücktritt zur Verfügung steht.

- Miete, die wegen ihrer automatischen Minderung zu viel gezahlt worden ist, muss der Mieter nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zurückverlangen.

- Der Vermieter hat verschuldensunabhängig für anfängliche Mängel der Mietsache einzustehen, § 536a Abs. 1 BGB. Die Vorschrift ist zufällig entstanden und lässt sich nur dann rechtfertigen, wenn man sie als Ausdruck einer Gefährdungshaftung versteht, die den Vermieter wegen des besonderen Risikos trifft, das für den Mieter von der Mietsache ausgeht.

- Die Ansprüche wegen eines Mangels sowie die Mietminderung sind nach § 536c Abs. 2 S. 2 BGB ausgeschlossen, soweit der Mieter ihn nicht anzeigt und der Vermieter deshalb für keine Abhilfe sorgen kann.

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Beispiel: Anfang des Jahres mietet M von V zum monatlichen Preis von € 600 kalt, € 700 warm eine Wohnung in Würzburg, deren Wände teilweise durchfeuchtet waren, ohne dass V dies hätte erkennen können. Obwohl M Anfang März erkennt, dass durch die Feuchtigkeit an einem wertvollen Gemälde bereits ein Schaden entstanden ist, wartet er zunächst ab, bis er sich Anfang Juli an V wendet und diesen bittet, für trockene Wände zu sorgen. V kommt diesem Wunsch sofort nach, benötigt für die Sanierung aber zwei Monate. Wegen der verspäteten Mitteilung des M muss er zur Beseitigung der Feuchtigkeit außerdem € 1.000 mehr aufwenden. Für die erste Hälfte des Jahre verlangt M 20 % der Miete zurück; außerdem will er den an seinem Bild entstandenen Schaden in Höhe von € 2.000 ersetzt haben.

Lösung:I. Anspruch des M gegen V auf Zahlung von € 560 aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB

die Zahlung der Miete für Januar bis April könnte deshalb teilweise ohne Rechtsgrund erfolgt sein, weil die Mietsache einen Mangel hatte

1. feuchte Wände beeinträchtigen den Wohnwert und führen dazu, daß die betroffene Wohnung sich nur eingeschränkt zu dem vertragsgemäßen Gebrauch eignet; eine Reduktion der Tauglichkeit um mindestens 20% ist anzunehmen

2. die Minderung könnte nach § 536c Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ausgeschlossen sein, weil M gegen seine Anzeigepflicht verstoßen hat; dieser Ausschluss erfasst jedoch nur die Zeit, um die sich die Mangelbeseitigung verschoben hat, also die Monate Mai und Juni, nicht März und April, in denen ohnehin noch hätte saniert werden müssen

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II. Anspruch des M gegen V auf Zahlung von € 2.000 aus § 536a BGB

1. M hat durch den Mangel der Mietsache einen Schaden an seinem Eigentum erlitten

2. der Mangel war schon bei Vertragsschluss vorhanden; ob er für V erkennbar war und diesen ein Verschulden trifft, spielt keine Rolle

3. der Anspruch ist nicht nach § 536c Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen, weil der Schaden schon eingetreten war, als M ihn hätte anzeigen können

III. Anspruch des V gegen M auf Zahlung von € 1.000 aus § 536c Abs. 2 S. 1 BGB

V kann von M Ersatz der Mehrkosten verlangen, die ihm durch die verspätete Anzeige entstanden sind; dieser Anspruch setzt Verschulden voraus, das aber gegeben ist

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Der Mietvertrag über Grundstücke und Räume …

… geht nach § 566 BGB auf deren Erwerber über, wenn die Mietsache vorher dem Mieter überlassen war. Dieser gesetzliche Vertragseintritt

- dient dazu, dem Mieter einen Anspruch auf Überlassung der Mietsache gegen denjenigen zu erhalten, der ihn auch erfüllen kann. Sonst hätte der Mieter keinen Anspruch gegen den Erwerber und nur ein Schadensersatzrecht gegen den Vermieter aus § 283 BGB.

- beruht auf der Vorstellung, dass die Mietsache mit dem Recht des Mieters belastet ist, das durch die Überlassung der Mietsache an ihn Publizität erlangt. Von einer Belastung im sachenrechtlichen Sinne hätte der Mieter aber weniger als vom Vertragseintritt des Erwerbers, weil er so nur ein Nutzungsrecht bekäme, nicht auch den Anspruch auf Instandhaltung gemäß § 535 BGB.

… unterliegt zum Schutz des Erwerbers gemäß § 550 BGB dem Gebot der Schriftform, wenn er für mehr als ein Jahr abgeschlossen wird und gilt ansonsten als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so dass er ordentlich gekündigt werden kann.

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Die Wohnraummiete …… wird im Interesse des Mieters dadurch in ihrem Bestand geschützt, dass …

- die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund für den Vermieter erschwert ist, § 569 BGB.

- der Vermieter auch für die ordentliche Kündigung eines unbefristeten Vertrags einen Kündigungsgrund braucht, der …

… nicht schon bei der Absicht zur Mieterhöhung vorliegt, § 573 Abs. 1 BGB.

… insbesondere im Fall von Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gegeben ist.

… nach § 573 Abs. 3 BGB auch im Kündigungsschreiben angegeben werden muss, damit dieses nicht formal unwirksam ist.

- Zeitmietverträge nur in besonderen Fällen zulässig sind und ansonsten als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gelten, § 575 Abs. 1 BGB.

… gibt dem Vermieter zum Ausgleich für den Bestandsschutz des Mietverhältnisses einen Anspruch auf Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB).

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Beispiel: Anfang 2009 hat M für sich und seine fünfköpfige Familie von V eine Wohnung in Würzburg gemietet. Anfang 2010 schenkt dieser das Haus seinem Sohn S, der im Sommer 2011 einen Arbeitsplatz in Würzburg bekommt. Mit Brief vom 1. September 2011, der am 2. September im Briefkasten des M eingeworfen wird, kündigt S diesem unter Hinweis auf seine Versetzung „fristgemäß“ zum 30. November 2011. M meint, der alleinstehende S könne keine so große Wohnung für sich beanspruchen, sondern müsse in Schweinfurt wohnen bleiben, das gar nicht so weit sei.

Lösung:I. Anspruch des S gegen M auf Räumung der Wohnung aus § 546 BGB

1. ein Mietverhältnis zwischen S und M ist durch gesetzlichen Eintritt des S in den zwischen V und M geschlossenen Vertrag gemäß § 566 entstanden; diese Vorschrift gilt nicht nur für den entgeltlichen Erwerb der Mietsache, sondern jeden wirksamen Eigentumserwerb

2. das Mietverhältnis könnte durch ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs beendet worden sein

a) M hat gemäß §§ 568, 126 eine Kündigungserklärung in Schriftform abgegeben und hierin nach § 573 Abs. 3 BGB den Kündigungsgrund hinreichend beschrieben; für eine Kündigung zum Ende des Monats November ist auch die Kündigungsfrist des § 573c BGB eingehalten; die Kündigung ist damit formell rechtmäßig

b) ob sie auch inhaltlich gerechtfertigt ist, entscheidet sich danach, ob S Eigenbedarf gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB hat; erforderlich ist hierbei eine Abwägung der Belange von Mieter und Vermieter, deren beider Interessen jeweils von Art. 14 GG geschützt sind; damit die Nutzungsbefugnis des Vermieters nicht zu sehr eingeschränkt ist, genügt es jedoch, wenn der Vermieter wie in diesem Fall für seine Entscheidung einen nachvollziehbaren Grund hat

c) S muss sich auch nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs gefallen lassen: die Entscheidung über den Umfang seines Wohnbedarf ist ihm selbst überlassen, solange sie nur nachvollziehbar ist

II. Anspruch des S gegen M auf Räumung der Wohnung aus § 985 BGBS ist Eigentümer der Wohnung, M ihr Besitzer, der mit dem Ende des Mitverhältnisses auch sein Besitzrecht nach § 986 Abs. 1 BGB verloren hat.

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Die Verpflichtung des Mieters zu Schönheitsreparaturen …

… bedeutet die Überwälzung der Verpflichtung des Vermieters zur Instandhaltung der Mietsache nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB auf den Mieter.

… wird von der Rechtsprechung im Grundsatz auch dann für zulässig gehalten, wenn sie durch vorformulierte Geschäftsbedingungen erfolgt. (Da das Preisargument bei der Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen keine Rolle spielt, ist dies durchaus nicht unproblematisch.)

… darf aber ohne Verstoß gegen § 307 BGB nicht über das Maß hinausgehen, in dem auch der Vermieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet wäre. Daher sind unter anderem unwirksam:

- eine Endrenovierungsklausel, weil sie den Mieter auch dann verpflichtete, wenn die Mietzeit nur kurz und die Wohnung gar nicht renovierungsbedürftig wäre.

- eine Verpflichtung zu laufenden Schönheitsreparaturen und eine entsprechende Abgeltungsklausel mit starrem Fristenplan, weil sie keine Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung nimmt.

… kann wirksam nur in der Weise erfolgen, dass der Mieter in Abhängigkeit vom der tatsächlichen Abnutzung der Wohnung zu laufenden Reparaturen und ihrer Abgeltung bei Mietende verpflichtet wird.

… führt zu einem Schadensersatzanspruch, der der kurzen Verjährung nach § 548 BGB unterliegt.

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Reisevertragsrecht

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Das Recht des Reisevertrags …

… steht zwischen dem Werkvertragsrecht, das bei einem reinen Beförderungsvertrag zur Anwendung kommt, und dem Mietrecht, das für die bloße Überlassung einer Ferienwohnung und weitgehend auch für einen reinen Hotelaufenthalt gilt.

… verpflichtet den Reiseveranstalter nach § 651a Abs. 1 BGB zu einer Gesamtheit von Reiseleistungen, also wie ein Werkvertrag zu einem einheitlichen (Reise-) Erfolg.

… verpflichtet den Reiseveranstalter aber auch zu einer Leistung über einen gewissen Zeitraum, so dass es wie beim Mietvertrag im Fall eines Mangels zu einer automatischen Minderung kommt (§ 651d BGB) und der Reisende den Vertrag durch Kündigung auflösen kann (§ 651e BGB).

… ist in aller Regel Vertrag zugunsten Dritter, so dass der Reisende einen Anspruch gegen die Leistungsträger (§ 651a Abs. 2 BGB: Transport-, Hotelunternehmen) erwirbt, wobei die Einwendungswirkung nach § 334 BGB im Zweifel stillschweigend abbedungen ist, weil der Reisende den Reisepreise normalerweise im Voraus entrichtet. Der Reiseveranstalter haftet für die Leistungsträger auch nach § 278 BGB

… ist auch insoweit Vertrag zugunsten Dritter, als der Reisende die Reise nicht für sich, sondern für einen anderen Reiseteilnehmer bucht.

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Ein Reisemangel …… liegt bei einer Abweichung der Reise von der (auch konkludent) vereinbarten oder

gewöhnlichen Beschaffenheit vor (§ 651c BGB folgt der altertümlichen Definition von § 536 BGB).

… führt automatisch zur zeitabhängigen Minderung (§ 651d Abs. 1 BGB).

… verpflichtet den Reiseveranstalter zur Nacherfüllung, genannt Abhilfe (§ 651c Abs. 2), und gibt dem Reisenden bei Ablauf einer Nachfrist oder ihrer Untunlichkeit folgende Mängelrechte:

- Selbstvornahme (§ 651c Abs. 3 BGB)

- Kündigung (§ 651e BGB)

- Ersatz des materiellen (§ 651f Abs. 1 BGB) und des immateriellen Schadens, der in der verlorenen Urlaubszeit liegt (Abs. 2). Dieser wird nach dem Reisepreis bemessen, in dem sich die Wertschätzung für den Urlaub ausdrückt.

… bleibt folgenlos, soweit der Reiseveranstalter mangels Anzeige keine Abhilfe schaffen konnte (§ 651d Abs. 2 BGB).

… verliert auch dann seine Wirkung, wenn der Reisende die einmonatige Ausschlussfrist für die Anmeldung seiner Ansprüche (§ 651g Abs. 1 BGB) versäumt, die dem Reiseveranstalter die rasche Aufklärung und den Regress gegen die Leistungsträger ermöglichen soll.

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Beispiel: A bucht für sich und seine Lebensgefährtin B bei der R-Touristik zum Preis von € 500 pro Person eine Pauschalreise über eine romantische Woche im Hotel H in Rothenburg ob der Tauber. Kurz vor ihrer Rückreise mit der Bahn lehnt sich B gegen das morsche Geländer des Hotelbalkons und stürzt mit diesem vier Meter in die Tiefe. Sie erleidet einen komplizierten Oberschenkelbruch und deshalb einen Verdienstausfall von € 10.000. 30 Tage nach ihrer Rückkehr meldet A Ansprüche von ihm und B gegenüber R an. Zwei Tage später teilt R mit, dass die Vertretung der B zurückgewiesen werde.

Lösung:I. Anspruch des A auf Rückzahlung von € 1.000 aus §§ 346 Abs. 1, 638 Abs. 3, 651d

BGB

1. es liegt ein Reisevertrag vor: R schuldete eine Gesamtheit von Reiseleistungen, nämlich Beförderung und Unterbringung

2. die Reise war mit einem Mangel gemäß § 651c Abs. 1 BGB behaftet: es gehört zur gewöhnlichen Beschaffenheit einer Pauschalreise, dass man sich auf dem Hotelbalkon gefahrlos aufenthalten kann

3. der Reisenutzen ist für A und B gleichermaßen auf 0 gesunken: obwohl die Reise zunächst störungsfrei verlief, ist sie im Ergebnis wegen der schweren Verletzung der B für A und B gleichermaßen ohne Erholungswert

4. A hat seinen Anspruch rechtzeitig innerhalb der Frist nach § 651g BGB angemeldet

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II. Anspruch der B gegen R auf Zahlung von € 11.500 aus § 651f BGB1. R ist B durch den mit A geschlossenen Reisevertrag verpflichtet, der zugunsten der

Reiseteilnehmerin B als Vertrag zugunsten Dritter wirkt

2. R hat den Reisemangel nach § 278 BGB zu vertreten, da das als Leistungsträger eingesetzte Hotelunternehmen seine Sorgfaltspflicht verletzt hat

3. B hat durch den Reisemangel einen materiellen Schaden in Form des Verdienstausfalls in Höhe von € 10.000 erlitten; zudem steht ihr nach § 253 Abs. 2 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von € 1.000 zu

4. B ist nach § 651f Abs. 2 BGB auch für den immateriellen Nachteil der verlorenen Urlaubszeit zu entschädigen; dieser bemisst sich nach dem Reisepreis in Höhe von € 500

5. A hat den Anspruch der B als deren Vertreter rechtzeitig innerhalb der Frist nach § 651g BGB angemeldet; zwar wäre die Anmeldung nach § 174 BGB unwirksam; diese Vorschrift findet auf die Anmeldung von Ansprüchen aber keine Anwendung

III. Anspruch der B gegen R auf Zahlung von € 11.000 aus § 831 Abs. 1 BGBob R der B auch deliktsrechtlich verpflichtet ist, hängt nach herkömmlicher Ansicht davon ab, ob R sich dadurch entschuldigen kann, dass der Leistungsträger gründlich ausgewählt und überwacht wurde

IV. Anspruch der B gegen H auf Zahlung von € 11.000 aus § 280 Abs. 1 BGBden Ersatz ihres materiellen Schadens sowie das Schmerzensgeld kann B auch von H beanspruchen, dessen Vertrag mit R zu ihren Gunsten nach § 328 BGB wirkt

V. Anspruch der B gegen H auf Zahlung von € 11.000 aus § 823 Abs. 1 BGBder Anspruch ist auch nach Deliktsrecht begründet, weil B durch eine Sorgfaltspflichtverletzung von H körperlich verletzt worden ist

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Kreditrecht

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Der Darlehensvertrag …

… wird anders als die Leihe nicht nur durch die Gebrauchsüberlassung erfüllt, sondern verlangt die Übereignung der geschuldeten Gegenstände und ihre Rückübereignung, so dass das Verlustrisiko beim Darlehensnehmer liegt.

… kann entgeltlich, also unter Vereinbarung einer Zinspflicht, als gegenseitiger Vertrag (wie der Mietvertrag) oder unentgeltlich als einseitiges Schuldverhältnis (wie der Leihevertrag) abgeschlossen werden.

… begründet beim Geldkredit eine Auszahlungs- und eine Rückzahlungspflicht (§ 488 Abs. 1 BGB), die nicht im Verhältnis der Gegenseitigkeit stehen; die Rückzahlungspflicht ist wie die Pflicht zur Rückgabe bei Miet- und Leihevertrag bloß Abwicklungspflicht.

… begründet beim entgeltlichen Geldkredit als gegenseitige Leistungspflichten die Auszahlungs- und Zinspflicht (§ 488 Abs. 1 BGB).

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Der Verbraucherdarlehensvertrag …

… ist in §§ 491 ff. BGB geregelt und liegt auch bei einem Vertrag mit einem Existenzgründer vor, sofern der Nettokredit nicht € 75.000 übersteigt (§ 512 BGB).

… ist mit Schutzmechanismen zugunsten des Verbrauchers versehen:

- Der Darlehensgeber ist zur vorvertraglichen Information (Art. 247 EGBGB) verpflichtet (§ 491a BGB) und hierfür haftbar.

- Der Darlehensvertrag muss schriftlich und unter bestimmten Angaben (auf die sich auch die vorvertraglichen Informationen beziehen) abgeschlossen werden (§ 492 BGB iVm. Art. 247 §§ 6, 9-12 EGBG). Um dem Darlehensnehmer bei einem Formverstoß die sofortige Rückzahlung zu ersparen, kommt er jedoch mit günstigeren Konditionen für den Darlehensnehmer zustande, wenn die Auszahlung der Darlehensvaluta erfolgt (§ 494 Abs. 2 BGB).

- Der Darlehensnehmer hat ein Widerrufsrecht (§ 495 BGB).

- Der Darlehensnehmer wird durch die §§ 496 ff. BGB weiter in der Vertragsdurchführung geschützt.

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Verbundene Verträge …

…bestehen aus einem Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung anderer Leistungen und einem Verbraucherdarlehensvertrag, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit bilden und das Darlehen der Bezahlung des Preises dient (§ 358 Abs. 3 S. 1 BGB).

…bilden eine wirtschaftliche Einheit insbesondere dann, wenn der Händler auch das Darlehen vermittelt (§ 358 Abs. 3 S. 2 BGB).

…werden durch den Widerruf eines Vertrags insgesamt aufgelöst (§358 Abs.1, 2 BGB.

... werden nach Auszahlung des Darlehens so rückabgewickelt, dass der Darlehensnehmer dem Verbraucher allein gegenüber steht (§ 358 Abs. 4 Satz 3 BGB).

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Beispiel:K entdeckt beim Antiquitätenhändler V drei chinesische Vasen desselben Typs. Er einigt sich mit V darauf, dass dieser eine der Vasen zu K‘s Wohnung liefert. Da K den Kaufpreis von € 500 nicht aufbringen kann, legt V ihm ein Vertragsformular des Bankhauses R vor, mit dem V zusammenarbeitet. Dieses enthält alle für den Kredit erforderlichen Angaben mit Ausnahme derjenigen über ein Widerrufsrecht. K behandelt die Vase, die er nach der Auszahlung des Kredits an V erhalten hat, vorsichtig, kann aber nicht verhindern, dass sie von einem ungewöhnlich starken Windzug erfasst und zerstört wird. Ein Jahr später erfährt er von seinem Widerrufsrecht, fühlt sich an den Vertrag nicht mehr gebunden und verlangt schriftlich Rückzahlung der in Höhe von € 200 geleisteten Kreditraten und der Zinsraten, die im Rahmen des Üblichen liegen und € 25 betragen.

Anspruch des K gegen R auf Rückzahlung von € 225 aus §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB

1. Widerruf des Darlehensvertragsa) Darlehensvertrag formgültig nach § 492 Abs. 1, 2 BGB, Art. 247 EGBGBb) Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 BGBc) Widerrufsfrist: mangels Belehrung

- kein Beginn der 14-tägigen Frist nach § 355 Abs. 2, 3 BGB- kein Beginn der 6-monatigen Frist nach § 355 Abs. 4 BGB

d) Widerrufserklärung nach § 355 Abs. 1 BGB

2. Rückgewähranspruch für alle erbrachten Leistungen: Tilgung (€ 200) und Zins (€ 25)

3. Einrede der Rückgewähr Zug um Zug aus §§ 348, 320 Abs. 1 BGBa) Pflicht des K zum Wertersatz für Gebrauchsvorteil (€ 25) nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 BGBb) Pflicht des K zum Wertersatz für Vase nach § 346 S. 1 Nr. 3 BGB?(aa) Erstreckung des Widerrufs auf Kaufvertrag wegen wirtschaftlicher Einheit nach §§ 358 Abs. 2 S. 1,

Abs. 3 S. 1, 2 BGB(bb) Eintritt des R in die Rechte des Verkäufers nach § 358 Abs. 4 S. 2 BGB (cc) keine Wertersatzpflicht wegen Einhaltung der eigenüblichen Sorgfalt gemäß § 346 Abs. 3 S. 1 Nr.3

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Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag

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Der Auftrag …

… besteht eigentlich in der unentgeltlichen Geschäftsbesorgung für einen anderen (§ 622 BGB).

… verfügt aber über ein sehr abstraktes Regelungsmuster, das vielfältig und auch bei entgeltlichen Verträgen, vor allem bei Dienst- und Werkverträgen, einsetzbar ist (§ 675 Abs. 1 BGB).

… verpflichtet den Auftragnehmer zur Herausgabe des ihm Überlassenen und des von ihm Erlangten (§ 667 BGB – wichtig bei der GoA nach § 681 S. 2 BGB).

… verpflichtet den Auftraggeber zum Aufwendungsersatz (§ 670 BGB), also auch zur Befreiung von Verpflichtungen (§ 257 BGB) und zum Vorschuss (§ 669 BGB).

… verpflichtet den Auftraggeber zum Ersatz der vom Auftragnehmer bei der Auftragsdurchführung erlittenen Schäden , wenn diese mit ihr typischerweise verbunden und daher als übernommen anzusehen und nicht durch eine Vergütung abgegolten sind (§ 670 BGB analog).

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Weitere spezielle Schuldverhältnisse

Maklervertrag – Auslobung - Gewinnzusage

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Der Maklervertrag …

… ist nach herkömmlicher Auffassung ebenfalls ein Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter (§ 675 BGB), nach richtiger Ansicht aber ein Werkvertrag, weil die Provision nach § 652 Abs. 1 BGB nur für den Erfolgsfall verdient ist, dass der nachgewiesene oder vermittelte Hauptvertrag wirklich zustande gekommen ist (auch wenn er später wieder aufgelöst wird).

… zeichnet sich dadurch aus, dass den Makler keine Leistungspflicht zum Nachweis oder zur Vermittlung trifft, weil auch der Maklerkunde nicht zum Abschluss des nachgewiesenen oder vermittelten Hauptvertrags verpflichtet sein soll.

… kommt häufig mit beiden Seiten des Hauptvertrags zustande.

… zeitigt mangels Pflicht des Maklers zu Nachweis oder Vermittlung eine besondere Sanktion in Gestalt der Verwirkung des Provisionsanspruchs (§ 654 BGB), die außer bei verbotener Doppeltätigkeit auch bei anderen schweren Pflichtverletzungen des Maklers eingreift.

… begründet im Fall der Ehevermittlung zum Schutz der Privatsphäre der Ehegatten gemäß § 656 BGB nur eine Naturalobligation.

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Die Auslobung …

… begründet eine Leistungspflicht ohne Vertrag und nur aufgrund eines einseitigen Leistungsversprechens des Auslobenden: Die Belohnung ist nach § 657 BGB schon durch die Vornahme der Handlung und ohne entsprechende Absicht des Belohnten verdient.

Die Gewinnzusage …

… begründet nach § 661a BGB eine Verpflichtung des Unternehmers auf den zugesagten Gewinn, um von dieser unlauteren Geschäftspraxis abzuhalten. In ihrer Zielsetzung ist die Regelung vergleichbar mit der über unbestellte Leistungen (§ 241a BGB).

… bewirkt zwar nur, dass der Unternehmer an seiner Erklärung festgehalten wird, wie sie aus dem Empfängerhorizont zu verstehen ist; dann liegt ein regelrechter Vertrag vor.

… verpflichtet aber entgegen § 116 S. 2 BGB auch dann, wenn der Verbraucher die fehlende Absicht des Unternehmers erkannt hat; in diesem Fall ist seine Verpflichtung derjenigen vergleichbar, die aus einer Auslobung entspringt.

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Personalsicherheiten

Bürgschaft - Schuldbeitritt

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Die Bürgschaft …… besteht in der Verpflichtung des Bürgen zur Erfüllung der Schuld des Hauptschuldners (§

765 Abs. 1 BGB). Diese Verpflichtung ist grundsätzlich subsidiär und akzessorisch.

… ist insofern subsidiär, als der Bürge eigentlich die Einrede der Vorausklage (§ 773 BGB) hat. Diese wird jedoch nahezu stets abbedungen, indem eine selbstschuldnerische Bürgschaft vereinbart wird.

… ist von der Verpflichtung des Hauptschuldners auch dadurch verschieden, dass sie die Erteilung der Erklärung des Bürgen in Schriftform voraussetzt, § 766 BGB.

- Dass die Erklärung „erteilt“ werden muss, bedeutet, dass der Gläubiger die Urkunde selbst und nicht etwa nur eine (Fax-)Kopie in die Hände bekommen muss.

- Das Formerfordernis gilt aber nicht für Kaufleute (§ 350 HGB).

- Wenn die Bürgschaft von einem Verbraucher gegenüber einem Unternehmer zur Sicherung eines Anspruchs aus einem Verbraucherkredit übernommen wird, muss sie nach umstrittener, aber richtiger Ansicht die von § 492 BGB, Art. 247 EGBGB vorgeschriebenen Angaben enthalten; denn der Bürge ist noch schutzwürdiger als ein Kreditnehmer, dem ja immerhin das Darlehen zufließt.

… kann, wenn sie in einer Haustürsituation übernommen worden ist, analog § 312 BGB widerrufen werden. Diese Vorschrift gilt nur für einen Vertrag über eine „entgeltliche Leistung“, rechtfertigt aber einen Erst-recht-Schluss auf die Bürgschaft, weil das Schutzbedürfnis des Bürgen noch höher ist.

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Die Bürgschaft …… scheitert regelmäßig am Sittenwidrigkeitsverbot des § 138 Abs. 1 BGB,

wenn sie von einem Bürgen übernommen wird,

- der als Ehegatte, Lebenspartner, Kind in einer emotionalen Nähebeziehung oder als Arbeitnehmer in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptschuldner steht und

- der durch die Bürgschaft wirtschaftlich überfordert wird, indem er bei realistischer Einschätzung seiner Einkommensentwicklung noch nicht einmal die Zinsen auf die Hauptschuld wird tilgen können.

… unterliegt in diesem Fall der Vermutung, dass der Gläubiger die strukturelle Unterlegenheit des Bürgen in verwerflicher Weise ausgenutzt und so die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte persönliche Handlungsfreiheit des Bürgen verletzt hat.

… ist doch wirksam, wenn die Vermutung widerlegt wird, weil - der Bürge einen unmittelbaren Vorteil von dem Hauptvertrag hat (nicht mittelbar durch Unterhaltspflicht des Hauptschuldners).- der Bürge Gesellschafter des Hauptschuldners ist.- die Bürgschaft nur der Vereitelung von Vermögensverschiebungen im Krisenfall dient (dies lässt sich jedoch vertraglich kaum hinreichend präzise und damit ohne Verstoß gegen § 307 BGB beschreiben).

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Die Bürgschaft …... ist akzessorisch, nämlich …

… nach § 767 Abs. 1 S. 1 BGB an den Bestand der Hauptschuld angeknüpft, also nicht ohne diese entsteht und mit ihr untergeht (dies gilt auch bei der Bürgschaft für eine künftige oder bedingte Verpflichtung nach § 765 Abs. 2 BGB).

Beispiel: Die Hauptschuld ist wegen Anfechtung nicht wirksam begründet oder durch Erfüllung, Aufrechnung oder Rücktritt untergegangen.

… nach § 768 denselben Einreden unterworfen wie die Hauptschuld.

Beispiel: G hat den Bürgen B rechtzeitig vor Verjährung von dessen Verpflichtung gerichtlich in Anspruch genommen. Während des Prozesse verjährt der Anspruch gegen den Hauptschuldner. Der Bürge kann die hieraus erwachsende Einrede (§ 214 Abs. 1 BGB) trotz rechtzeitiger eigener Inanspruchnahme gemäß § 768 Abs. 1 BGB erheben.

… durch eine Einrede gehemmt, wenn dem Hauptschuldner ein noch nicht ausgeübtes Gestaltungsrecht zusteht, das so eine Vorwirkung zeitigt: § 770 Abs. 1 BGB - gilt nach seinem Wortlaut nur für die Anfechtung.- ist aber auf andere Gestaltungsrechte entsprechend anzuwenden- gilt nach umstrittener Ansicht auch auf für Aufrechnungsmöglichkeit des Hauptschuldners, weil § 770 Abs. 2 BGB dem Grundsatz der Subsidiarität der Bürgschaft entspringt und keinen Gegenschluss zulässt.

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Die Bürgschaft …

… unterliegt zudem gemäß § 767 Abs. 1 S. 3 BGB dem Verbot der Fremddisposition, um die Bürgenpflicht überschaubar zu halten; das Verbot gilt aber nicht für Schadensersatz und Verzugszinsen (S. 2).

… kann deshalb nicht durch vorformulierte Geschäftsbedingungen auf alle künftigen oder gegenwärtigen Verbindlichkeiten aus einer Geschäftsverbindung erstreckt werden. Hier liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Fremddisposition als gesetzliches Leitbild der Bürgschaft nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor.

… kann ausnahmsweise auf alle künftigen und gegenwärtigen Verbindlichkeiten aus einer Geschäftsverbindung erstreckt werden, wenn der Bürge Personalsicherheiten professionell stellt oder (wie der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH) selbst über den Umfang der Hauptschuld bestimmen kann.

… ist bei einer unwirksamen Ausdehnung des Haftungsumfangs nicht nichtig, sondern ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach § 306 Abs. 2 BGB so zu verstehen, dass sie sich auf die dem Bürgen bekannte „Anlassforderung“ (also zum Beispiel einen bestimmten Kontosaldo bei Bürgschaftsübernahme) beschränkt.

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Der Rückgriff des Bürgen…… vollzieht sich zum einen nach dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis, das

typischerweise ein Auftrag oder eine entgeltliche Geschäftsbesorgung ist, so dass der Bürge einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB hat.

… geschieht zum anderen durch gesetzlichen Übergang der Forderung gegen den Hauptschuldner, § 774 Abs. 1 BGB. Diese hat den Vorteil, dass andere akzessorische Sicherheiten (Hypothek, Pfandrecht) nach § 412, 401 BGB auf den Bürgen übergehen.

… ist bei der Mitbürgschaft dem Regime der Gesamtschuldnerschaft unterstellt, § 774 Abs. 2 BGB. Dies bedeutet, dass

- ein Ausgleich zu gleichen Teilen stattfindet, § 426 Abs. 1 BGB.

- die Hauptforderung in diesem Verhältnis anteilig übergeht, § 426 Abs. 2 BGB.

Diese Regelung ist auch Vorbild für das Zusammentreffen anderer Sicherungsgeber, so dass hier der zuerst Leistende das jeweils andere Sicherungsrecht zur Hälfte erwirbt.

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Gläubiger Hauptschuldner

Bürge

§ 765

Einwendungen

Einwendungen des Hs

Rück-forderung

Die Bürgschaft auf erstes Anfordern

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Die Bürgschaft auf erstes Anfordern

… ist ein besonderer Fall der selbstschuldnerischen Bürgschaft (§ 771 BGB).

… bedeutet, dass der Bürgen zunächst keine Einwendungen, Einreden gegen Hauptschuld geltend machen kann, sondern erst leisten muss und seine Leistung im Fall einer Einwendung oder Einrede gegen die Hauptschuld dann zurückfordern muss.

… ist aber ebenfalls akzessorisch und bewirkt nur eine Verschiebung der Prozesslast:

- Die Beweislast ändert sich nicht, so dass der Gläubiger auch im Rückforderungsprozess die anspruchsbegründenden Umstände darlegen und beweisen muss.

- Die Rückforderung ist nicht nach §§ 814, 214 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.

… führt nicht zum Ausschluss von Einwendungen, wenn der Gläubiger seine Rechtsstellung missbraucht, indem er vom Bürgen Leistung verlangt, obwohl die Einwendung unstreitig oder liquide beweisbar ist.

… kann durch vorformulierte Geschäftsbedingung ohne Verstoß gegen § 307 BGB nur Kreditinstituten auferlegt werden.

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Beispiel: Bauunternehmer G errichtet ein Privathaus für S und bedingt sich in dem von ihm vorformulierten Vertrag aus, dass S zur Sicherung der Ansprüche von G aus dem Bauvertrag eine Bankbürgschaft auf erstes Anfordern beibringt. S schaltet die Bank B ein, die die gewünschte Bürgschaft übernimmt. Schon bald wird sie von G in Anspruch genommen, weil S angeblich eine Abschlagszahlung zu Unrecht verweigert, indem er sich auf in Wahrheit nicht vorhandene Mängel beruft.

Lösung: Eigentlich müsste B auf die Anforderung des G ohne Weiteres leisten und könnte Einwendungen oder Einreden erst im Wege einer Rückforderung geltend machen. In diesem Fall liegt jedoch eine mit liquiden Beweismitteln nachzuvollziehende Einrede vor, die B schon der Anforderung von G entgegenhalten kann: Dies gilt noch nicht für Verweigerung der Abschlagszahlung, weil sich die zugrunde liegende Frage der Mangelhaftigkeit des Baus nicht ohne Weiteres entscheiden lässt. Als Verbraucher konnte S jedoch durch vorformulierte Geschäftsbedingung des G nicht ohne Verstoß gegen § 307 BGB die Pflicht zur Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern auferlegt werden. G hat den Bürgschaftsanspruch gegen B daher ohne Rechtsgrund erlangt und ist dem S gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zur Rückgewähr verpflichtet. Die hieraus erwachsende Bereicherungseinrede (§ 821 BGB) kann auch B gemäß § 768 Abs. 1 BGB erheben.

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Der Schuldbeitritt …

… besteht formal in einer Gesamtschuld, begründet durch gemeinsame Verpflichtung nach § 427 BGB, unterscheidet sich von dieser aber dadurch, dass der Sicherungszweck der Verpflichtung eines der Schuldner zutage tritt.

… unterliegt im Grundsatz nicht dem Akzessorietätsdogma (§§ 767 f. BGB), sondern dem Prinzip der Einzelwirkung (§ 425 BGB), was jenseits der Verjährung aber kaum praktisch wird.

… unterliegt nach Ansicht der Rechtsprechung nicht der Formpflicht des § 766 BGB, sondern, wenn es um die Verpflichtung eines Verbrauchers geht, direkt dem Verbraucherkreditrecht, weil der Beitretende noch schutzwürdiger als ein Darlehensnehmer sei. Mit derselben Begründung ließe sich das Verbraucherkreditrecht jedoch auch auf Bürgschaften anwenden.

… sollte besser einem Analogieschluss aus § 766 BGB unterzogen werden, weil der Sicherungszweck eben zutage tritt und die Bürgschaft das gesetzlich geregelte Modell der Personalsicherheit ist.

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Die Forderung als Sicherheit(Sicherungsabtretung)

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Die Abtretung einer Forderung zur Sicherheit …… gibt dem Gläubiger einen Überschuss an Rechtsmacht: Er will die Forderung

nur im Sicherungsfall verwerten dürfen, wird aber gemäß § 398 BGB ihr Inhaber.

… ist aber einfacher als die Verpfändung einer Forderung, die nach § 1280 BGB der Anzeige an den Schuldner bedarf. Dies ist unpraktisch und häufig auch unerwünscht.

… ist ohne besondere Vereinbarung nicht akzessorisch: Der Sicherungsgeber hat nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückabtretung, wenn der Sicherungszweck verfehlt oder erledigt ist, weil die zu sichernde Forderung nicht entstanden, untergegangen oder undurchsetzbar ist.

… kann aber durch Vereinbarung einer aufschiebenden und auflösenden Bedingung (§ 158 BGB) akzessorisch ausgestaltet werden: Bei Fehlen des zu sichernden Anspruchs bleibt die abgetretene Forderung dann beim Sicherungsgeber, bei ihrem Untergang fällt sie automatisch an ihn zurück.

… ist in aller Regel mit einer Einziehungsermächtigung zugunsten des Sicherungsgebers nach §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB verbunden, die die Sicherungsabtretung bis zum Krisenfall (Verzug) verdeckt.

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Die Abtretung …… kann sich als Globalsicherheit auch auf eine Vielzahl von Forderungen beziehen.

… kann auch schon für künftige Forderungen erfolgen, sofern sie nur so bestimmt sind, dass im Moment ihrer Entstehung klar ist, ob und in welcher Höhe sie abgetreten sind.

Beispiele: Ein Unternehmer tritt seiner Bank zur Besicherung einer Darlehensforderung alle Ansprüche gegen seine Kunden mit den Anfangsbuchtstaben A-K ab. Diese Abtretung ist wirksam.

Ein Unternehmer tritt seiner Bank zur Besicherung einer Darlehensforderung alle Ansprüche gegen seine Kunden bis zur Höhe der Darlehensforderung ab. Diese Abtretung ist unwirksam, weil nicht eindeutig ist, welche Forderung in welcher Höhe abgetreten sein soll.

… führt bei der Abtretung einer künftigen Forderung nach Ansicht der Rechtsprechung zu einem direkten Erwerb der Forderung durch den Zessionar, wenn der Rechtsgrund der abzutretenden Forderung schon gelegt ist.Besser ist, stets einen Direkterwerb anzunehmen, da sich die Abtretung nur auf eine einzelne Forderung bezieht (und nicht auf das zugrunde liegende Rechtsverhältnis erstreckt) und allgemein das Prioritätsprinzip gilt.

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Die Sicherungsabtretung …… unterliegt grundsätzlich dem Prioritätsprinzip nach § 185 Abs. 2 S. 2

BGB.

… würde ohne Durchbrechung des Prioritätsprinzips zu einer Bevorzugung der Geldkreditgeber führen, weil die zu ihren Gunsten getroffene Verfügung in aller Regel älter ist als die zugunsten der Sachkreditgeber (Lieferanten), mit denen der Sicherungsgeber einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart.

… ist daher nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn sie den Sicherungsnehmer zum Bruch seiner Verträge mit seinen Lieferanten verleitet, weil diese nur zur dann zur Überlassung ihrer Waren bereit sind, wenn ihnen die Forderungen des Sicherungsnehmers im Zuge des verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetreten werden.

… entgeht dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit, wenn sich der Darlehensgeber von vornherein nur die Forderungen abtreten lässt, die nicht oder nicht mehr einem verlängerten Eigentumsvorbehalt unterliegen (sog. dingliche Teilverzichtsklausel).

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Beispiel: B beauftragt U mit der Installationsarbeiten zum Preis von € 20.000, wovon B während des Fortgangs der Vorhabens € 15.000 tilgt. Nach Erledigung der Arbeiten wird U insolvent. B erhält daraufhin eine Nachricht der C-Bank, die angibt, die U-GmbH habe ihr schon vor einem Jahr zur Absicherung eines Kredits sämtliche Forderungen gegen ihre Kunden mit den Anfangsbuchstaben A-K im Voraus abgetreten. Dann meldet sich L und tut dar, dass er vor einem halben Jahr mit U einen verlängerten Eigentumsvorbehalt für alle Lieferungen von Sanitärobjekten bis zur Höhe des Preises der jeweils eingebauten Sanitärobjekte vereinbart habe. Im Fall des Bauvorhabens von B beträgt der Preis der Objekte € 15.000, den U noch nicht beglichen hat. B erklärt gegenüber L, dass er nichts mehr schulde, weil noch aus einem früheren Vorhaben einen Rückzahlungsanspruch gegen U in Höhe von € 5.000 habe.

Lösung: Anspruch des L gegen B auf Zahlung von € 5000 aus § 631 BGB1. Anspruch entstanden durch Abschluss des Werkvertrags2. Anspruch sofort auf L übergegangen nach § 398 BGB: die Vereinbarung über die

Abtretung des künftigen Anspruchs war hinreichend bestimmt, weil sich jeweils ein genauer Betrag bestimmen lässt, zu dem die Kundenforderungen des U übergehen sollen

3. die Abtretung zugunsten von L ist eigentlich nach § 185 Abs. 2 S. 2 BGB unwirksam, weil ihr eine Abtretung zugunsten von C vorangeht; diese ist jedoch nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Verleitung zum Vertragsbruch unwirksam

4. unabhängig davon, ob L die Forderung gegen B direkt oder mittelbar erworben hat, genießt B den Schutz von § 406 BGB: durch seine Aufrechnung mit der Forderung gegen U hat er den Anspruch des L nach § 389 BGB zum Erlöschen gebracht

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Die Abtretung einer Forderung …

… kann grundsätzlich gemäß § 399 BGB mit Wirkung gegenüber Dritten vertraglich ausgeschlossen werden, und zwar nach Ansicht des BGH sogar durch vorformulierte Geschäftsbedingung, weil das Interesse an der Identität des Gläubigers besonders schutzwürdig sein soll (nach – richtiger - anderer Ansicht muss es im Rahmen der Prüfung nach § 307 BGB gegenüber dem Interesse des Gläubigers zurücktreten, die Forderung als Sicherheit einzusetzen).

… ist bei einer Geldforderung aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft gemäß § 354a HGB gleichwohl (zwingend) gültig und nur gegenüber dem Schuldner relativ unwirksam:

„Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.“

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Die Einräumung einer Globalsicherheit …

… löst schon vor Tilgung der gesicherten Forderung einen Freigabeanspruch aus, der eine besondere Ausprägung des Rückgewähranspruchs und selbstverständlicher Teil der Sicherungsabrede ist.

… hat als Deckungsgrenze, aber der der Freigabeanspruch einsetzt, eigentlich die Höhe der gesicherten Forderung: Der Sicherungsnehmer soll über Sicherheiten grundsätzlich nur in einem Umfang verfügen, der - der gesicherten Forderung (100 %) und- einem Zuschlag von 10 % für Feststellungskosten und eine Bewertungsunsicherheit entspricht,- also über 110 % des Betrags der gesicherten Forderung in einem realisierbaren Sicherheitenwert.

… hat eine höhere Deckungsgrenze, wenn man statt vom realisierbaren Wert (wie häufig) vom Nenn- oder Schätzwert ausgeht:- Nach dem Rechtsgedanken von § 237 BGB stellt ein Gegenstand nur zu 2/3 seines Wertes eine Sicherheit dar.- Daher kann der Sicherungsnehmer Sicherheiten in Höhe von 150 % von deren Nenn- oder Schätzwert beanspruchen und ist erst bei Überschreitung dieser Marke zur Freigabe verpflichtet.