Kernausteig 3, 7001 Eisenstadt - mondweg.at Eislaufen Nina/WeiFederFold.pdf · Daniela Dupor...

download Kernausteig 3, 7001 Eisenstadt - mondweg.at Eislaufen Nina/WeiFederFold.pdf · Daniela Dupor Landesschulrat für Tirol Innrain 1, 6010 Innsbruck 0512/520 33-114, -115 a.tuncer@lsr-t.gv.at

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    BurgenlandGerhard VitorelliLandesschulrat fr das BurgenlandKernausteig 3, 7001 Eisenstadt02682/[email protected]

    Krntenderzeit unbesetztLandesschulrat fr Krnten10.-Oktober-Strae 24, 9010 Klagenfurt0463/5812-414

    NiedersterreichErnst FiglLandesschulrat fr NiedersterreichRennbahnstrae 29, 3109 St. Plten02742/[email protected]

    ObersterreichMag. Dr. Seluk HergvenBezirksschulrat Linz-StadtPfarrgasse 7, 4020 Linz0732/[email protected]

    SalzburgShaban TopalliLandesschulrat fr SalzburgMozartplatz 810, 5010 Salzburg0662/8042-3013

    SteiermarkDr. Gottfried W. KerschbaumerLandesschulrat fr die SteiermarkKrblergasse 23, Postfach 663, 8011 Graz0316/[email protected]

    TirolAzade TuncerDaniela DuporLandesschulrat fr TirolInnrain 1, 6010 Innsbruck0512/520 33-114, [email protected]@lsr-t.gv.at

    VorarlbergDr. Evki EkerLandesschulrat fr VorarlbergBahnhofstrae 12, 6900 Bregenz05574/[email protected]

    WienSchulberatung fr MigrantInnenAuerspergstrae 15, 1. Stock, 1080 Wien01/525 25-778 59, -778 68, -778 [email protected]@[email protected]@ssr-wien.gv.at

    Regionale Beratungsstellen

    B.I.K. Beratungs-, Informations- und Koordi-nationsstelle des Magistrats der Stadt SalzburgIngrid StrennbergerMozartplatz 6, 5020 Salzburg0662/[email protected]

    REBAS 15Regionale Beratungsstelle fr den 7. und 15. BezirkGasgasse 810/4/1, 1150 Wien01/891 34 15-361, [email protected]

    Schulberatungsstellen fr Auslnder/innen bzw. Migrant/innen bei den Lan-desschulrten/beim Stadtschulrat fr WienGeben Auskunft in schulrechtlichen und schulorganisatorischen Fragen wie Schuleinschreibung,Schullaufbahnberatung oder Nostrifikation von Zeugnissen. Das teilweise zweisprachige Personalkann auf Wunsch bei Elternsprechtagen dolmetschen.

    ImpressumMedieninhaber und Herausgeber: Bundesministerium fr Unterricht, Kunst und Kultur Minoritenplatz 5, 1014 WienRedaktion: Referat V/10bGrundlage: Broschren Vereinbaren statt anordnen (BMUK) und Verhalten vereinbaren: Schulkultur im Dialog (BMBWK)Layout: CultureCodes, Media & Event Concepts Franz K. TheiningerDruck: BMUKK - Wien 2008

    Vorwort

    Klare Spielregeln erleichtern das Zusammen- leben. Das gilt vor allem fr den Lebensraum Schule.

    Verhaltensvereinbarungen schaffen Verbindlichkeit und machen gemeinsame Verant

    wortung sichtbar. Alle Schulpartner sind fr das Gelingen von Schule verantwortlich.

    Viele Schulen haben bereits Verhaltensvereinbarungen abgeschlossen.

    Die vorliegende Publikation wird mit Informationen und praktischen Tipps dazu

    beitragen, dass mglichst alle Schulen dieses partnerschaftliche Instrument in ihr

    Schulleben einbeziehen.

    Gutes Schulklima entsteht nicht in einem einseitigen Mechanismus von Anordnen

    und Ausfhren. Vereinbarungen sollen von denjenigen erarbeitet werden, die sie

    betreffen, weil sie auf diese Weise von allen Beteiligten akzeptiert werden.

    Es ist wichtig, Verantwortung fr eigenes Handeln zu bernehmen, anderen selbst

    bewusst, tolerant und wertschtzend zu begegnen. Verhaltensvereinbarungen, die alle

    Schulpartner einschlieen, leisten daher einen zentralen Beitrag zur Gewaltprvention.

    Die Initiative Gemeinsam gegen Gewalt, die ich mit meinem Ressort fr sterreichs

    Schulen gestartet habe, soll Bewusstsein und Sensibilitt fr respektvollen und fairen

    Umgang miteinander schaffen. Die Weie Feder wird in ganz sterreich Symbol

    dafr sein und zeigen, dass viele Menschen diesen Weg eines partnerschaftlichen

    Miteinanders gehen wollen.

    Machen wir uns gemeinsam auf den Weg!

    Dr. Claudia Schmied

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    Schulpsychologie-Bildungsberatung im Landesschulrat fr TirolMllerstrae 7/II, 6020 Innsbruck0512/57 65 [email protected]

    Schulpsychologie-Bildungsberatung im Landesschulrat fr VorarlbergBahnhofstrae 12, 6900 Bregenz05574/[email protected]

    Schulpsychologie-Bildungsberatung im Stadtschulrat fr WienWipplingerstrae 28, 1010 Wien01/525 25-775 [email protected]

    Schulservicestellen

    Erstinformations- und -beratungsstellen frFragen und Problemstellungen zum ThemaSchule sowie Schul-/Bildungslaufbahn

    BeratungSabine Gschwandtner 1014 Wien, Freyung 1, Zimmer 433 Telefon: 0810 205220 (zum Ortstarif aus ganzsterreich) Fr E-Mail Anfragen: [email protected]: Bundesministerium fr Unterricht, Kunst undKultur (Schulinfo) Minoritenplatz 5, 1014 Wien Weitere Informationen unterhttp://www.bmukk.gv.at/schulinfo

    Schulservicestelle im Landesschulrat fr BurgenlandKernausteig 3, 7000 Eisenstadt02682/[email protected]/abteilungen/administration/schulservice/

    Schulservicestelle im Landesschulrat fr Krnten10.-Oktober-Strae 24, 9010 Klagenfurt0463/[email protected]

    Schulservicestelle im Landesschulrat fr NiedersterreichRennbahnstrae 29, 3109 St. Plten02742/[email protected]/pages/information/sets/infoset.htm

    Schulservicestelle im Landesschulrat fr ObersterreichSonnensteinstrae 20, 4040 Linz0732/7071-9121, [email protected]/schulservice

    Schulservicestelle im Landesschulrat fr SalzburgAignerstrae 8, 5020 Salzburg0662/[email protected]/landesschulrat/service/schulservice.htm

    Schulservicestelle im Landesschulrat fr SteiermarkKrblergasse 23, 8011 Graz 0316/345-450, [email protected]@[email protected]/cms/ziel/357203/DE

    Schulservicestelle im Landesschulrat fr TirolInnrain 1, 6010 Innsbruck0512/520 [email protected]

    Schulservicestelle im Landesschulrat fr VorarlbergBahnhofstrae 12, 6901 Bregenz05574/[email protected]

    Schulinfo im Stadtschulrat fr WienWipplingerstrae 28, 1010 Wien01/525 [email protected]/ssr

    Kapitel 1

    Was eine gute Schule ausmacht Schulleben gemeinsam gestalten

    Internationale Untersuchungen zeigen klar, dass hinter guten Schulen gute Beziehungen zwischen den Schulpartnern stehen. Damit dies gelingt, mssen sich alle in den Schulalltag einbringen.

    Gute Zusammenarbeit kommt aber nicht von ungefhr. Wir mssen uns fr sie einsetzen. Sie beruht auf gegenseitigem Respekt und auf dem Wissen um Rechte und Verpflichtungen sowie um die Erwartungen, die gestellt werden. Fr engagierte Schulpartner sind daher Vereinbarungen und ihr Einhalten ein wichtiger Schritt zu einer Schulkultur mit Qualitt.

    Qualitt und Schulleitung

    Eine besondere Rolle kommt den Schulleiterinnen und Schulleitern zu, sie sind nicht nur fr die Leitung, Organisation und Administration der Schule und den Umgang mit den Ressourcen verantwortlich. Sie sollen auch die Zusammenarbeit zwischen Schule, Erziehungsberechtigten, Schlerinnen und Schlern frdern. Schlielich sollen alle am Schulgeschehen Beteiligten wissen, was sich in ihrer Schule tut. Die Schulleitung hat eine wichtige Koordinierungs- und Steuerungsfunktion fr die Schulpartnerschaft und fr Vereinbarungen zwischen den Schulpartnern. Ihre pdagogisch-beratende Kompetenz und ihr Fhrungsstil wirken sich auf die ganze Schulgemein schaft aus.

    Vereinbaren schafft Verantwortung

    Eine wichtige Gestaltungsmglichkeit fr eine gute Schule ist die gemeinsame Erarbeitung von Verhaltensvereinbarungen. Verhaltensvereinbarungen beziehen sich auf zweierlei: auf das Verhalten selbst wir knnen uns nicht nicht verhalten und auf den Prozess des Vereinbarens.

    Damit Vereinbarungen unter Schulpartnern halten, brauchen beide Seiten ein gemeinsames Verstndnis ber untersttzende und frderliche Verhaltensweisen: zum Beispiel zuhren, den jeweils anderen Schulpartner verstehen, ihn akzeptieren, die eigene Position darstellen und das Gemeinsame finden. Offenes Kommunizieren, uneingeschrnktes Wertschtzen, echtes Partizipieren und demokratisches Handeln fhren zur Zufriedenheit aller Beteiligten und zum gemeinsamen Erfolg fr den Schulstandort. Der Prozess des Vereinbarens bringt nicht nur ein sichtbares Ergebnis, sondern kann sich auch positiv auf die Weiterentwicklung der eigenen Persnlichkeit auswirken.

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    10Die Erziehungsberechtigten haben jede nderung ihrer Wohnadresse, gegebenenfalls der eigenenWohnadresse des Schlers, einen bergang des Erziehungsrechtes an andere Personen sowiesonstige Vernderungen, die den Schler betreffen und fr die Schule bedeutsam sind, unverzg-lich zu melden. Sofern der Schler eigenberechtigt ist, trifft ihn die Meldepflicht hinsichtlich dernderung seiner Wohnadresse und der wesentlichen seine Person betreffenden Angaben. ___________________________________________________________________________Gesetze sind in der Rechtschreibung jener Zeit verfasst aus der sie stammen. Wenn die Gesetze in der Zwischenzeit nicht berarbeitet wurden, ist auch die Rechtschreibung unverndert geblieben.

    Kontaktadressen.Schulpsychologie-Bildungsberatung

    Wichtige Informationen, Downloads sowie dieAdressen und Telefonnummern der schulpsy-chologischen Beratungsstellen sowie der fach-lichen Zentrale des BMUKK findet man unterwww.schulpsychologie.at

    Fragen zu Schullaufbahn bzw. persnlichemBildungsweg, bei Lernschwierigkeiten, Schul-angst, Krisensituationen oder persnlichenProblemen in der Schule, hilfreiche Broschrenbzw. Lerntipps fr den Schulstart

    Schulpsychologie-Bildungsberatung im Landesschulrat fr BurgenlandKernausteig 3, 7001 Eisenstadt02682/[email protected]

    Schulpsychologie-Bildungsberatung im Landesschulrat fr KrntenKaufmanngasse 8, 9020 Klagenfurt0463/566 [email protected]

    Schulpsychologie-Bildungsberatung im Landesschulrat fr NRennbahnstrae 29, 3109 St. Plten02742/[email protected]

    Schulpsychologie-Bildungsberatung im Landesschulrat fr OSonnensteinstrae 20, 4040 Linz0732/[email protected]

    Schulpsychologie-Bildungsberatung im Landesschulrat fr SalzburgAignerstrae 8, 5026 Salzburg0662/[email protected]

    Schulpsychologie-Bildungsberatung im Landesschulrat fr SteiermarkKrblergasse 23, 8011 Graz0316/[email protected]

    Alle sind gefordert

    Gute Schulen und gute Verhaltensvereinbarungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie von allen Beteiligten und Betroffenen akzeptiert werden. So gesehen ist bereits der Prozess zur Vereinbarung ein Etappensieg und Gewinn fr die Schulpartner.

    Wichtig dabei ist: Niemals liegt die Verantwortung fr eine gute Schule bei einem Schulpartner allein. Alle sind dafr verantwortlich: Schlerinnen und Schlern und ihre Erziehungsberechtigten genauso wie Lehrerinnen und Lehrer und die Schulleitung.

    Besonders wichtig fr die Schulqualitt ist auch, dass von vornherein die Spielregeln klar sind, die an der Schule gelten. So wissen alle Schulpartner, welche Erwartungen an sie gestellt werden und welche Aufgaben auf sie zukommen. Darauf muss Verlass sein fr alle Beteiligten!

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    richtszweck entsprechenden Zustand zu erhalten.(3) Die Schler haben smtliche Einrichtungen und Anlagen der Schule einschlielich der zur Ver-fgung gestellten Arbeitsmittel schonend zu behandeln.(4) Gegenstnde, die die Sicherheit gefhrden oder den Schulbetrieb stren, drfen vom Schlernicht mitgebracht werden. Derartige Gegenstnde sind dem Lehrer auf Verlangen zu bergeben.Abgenommene Gegenstnde sind nach Beendigung des Unterrichtes bzw. der Schulveranstaltungoder der schulbezogenen Veranstaltung dem Schler zurckzugeben, sofern es sich nicht um si-cherheitsgefhrdende Gegenstnde handelt. Sicherheitsgefhrdende Gegenstnde drfen nur demErziehungsberechtigten sofern der Schler eigenberechtigt ist, diesem ausgefolgt werden,wenn deren Besitz nicht sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

    5Die Schler sind vor dem Gebrauch von Maschinen und Gerten, die eine Gefhrdung verursachenknnen, auf die notwendigen Sicherheitsmanahmen aufmerksam zu machen. Verletzt ein Schlerdie Sicherheitsvorschriften, ist er nachweisbar zu ermahnen und ihm der Ausschluss von der wei-teren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage anzudrohen. Bei weiterem Verstogegen die Sicherheitsvorschriften ist er von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am be-treffenden Tage auszuschlieen. Der dadurch versumte Unterricht ist wie ein Unterricht zu behan-deln, dem der Schler unentschuldigt fernbleibt.

    6(1) Schler, Lehrer, sonstige Bedienstete der Schule sowie Personen, die gem 44 a des Schul-unterrichtsgesetzes mit der Beaufsichtigung der Schler betraut sind, sind verpflichtet, besondereEreignisse, die die Sicherheit gefhrden, unverzglich dem Schulleiter zu melden. (2) In der Schule sind jene Manahmen festzulegen, die erforderlich sind, um im Katastrophenfalleine Gefhrdung der Schler mglichst zu verhindern. Entsprechende bungen fr den Ernstfallsind jhrlich mindestens einmal durchzufhren.

    7Die Erziehungsberechtigten haben den Schulleiter im Falle einer Erkrankung des Schlers odereines Hausangehrigen des Schlers an einer anzeigepflichtigen Krankheit unverzglich hievon zuverstndigen oder verstndigen zu lassen. Diese Verpflichtung trifft den Schler, sofern er eigenbe-rechtigt ist.

    8(1) Im Rahmen des 47 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes sind folgende Erziehungsmittel anzu-wenden:a) bei positivem Verhalten des Schlers: Ermutigung, Anerkennung, Lob, Dank;b) bei einem Fehlverhalten des Schlers: Aufforderung, Zurechtweisung, Erteilung von Auftrgenzur nachtrglichen Erfllung versumter Pflichten, beratendes bzw. belehrendes Gesprch mitdem Schler, beratendes bzw. belehrendes Gesprch unter Beiziehung der Erziehungsberechtig-ten, Verwarnung. Die genannten Erziehungsmittel knnen vom Lehrer, vom Klassenvorstand undvom Schulleiter, in besonderen Fllen auch von der Schulbehrde erster Instanz, angewendet wer-den.(2) Erziehungsmanahmen sollen mglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezugzum Verhalten des Schlers stehen. Sie sollen dem Schler einsichtig sein und eine die Erziehungdes Schlers frdernde Wirkung haben.

    9(1) Der Genuss alkoholischer Getrnke ist den Schlern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsor-ten und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen untersagt.(2) Das Rauchen ist den Schlern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveran-staltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen untersagt. Soweit jugendschutzgesetzliche Be-stimmungen und das Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, in seiner jeweils geltenden Fassung nichtentgegenstehen und es sich nicht um allgemein bildende Pflichtschulen handelt, kann die Haus-ordnung das Rauchen den Schlern in genau zu bestimmenden Teilen der Schulliegenschaft ge-statten. Die Raucherlaubnis kann sich auch auf Schulveranstaltungen und schulbezogeneVeranstaltungen beziehen, nicht jedoch auf Rume, in denen Schler untergebracht sind.

    Kapitel 2

    Ohne Regeln geht es nicht Vorgaben fr das Miteinander

    Bis zu 35 Stunden in der Woche verbringen Schlerinnen und Schler mit Lehrerinnen und Lehrern. Das ist viel Zeit. Zeit, die abseits aller Leistungsanforderungen fr die Entwicklung und Gestaltung von Beziehungskultur genutzt werden kann.

    Wenn wir bedenken, dass viele Gewalthandlungen Folgen von falscher oder mangelhafter Kommunikation sind, wird klar, dass wir uns damit beschftigen sollten. Wer gemeinsames Verhalten vereinbaren mchte, muss den anderen wahrnehmen und bereit sein, mit ihm zu kommunizieren. Der Weg zur Verhaltensvereinbarung ist auf Verstndigung ausgelegt, Vereinbarungen leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Konfliktbewltigung.

    Ein Fuballmatch ohne Regeln ist nicht vorstellbar. In der Schule treten zwar abgesehen vom Sportunterricht selten zwei Mannschaften gegeneinander an, aber zum Erreichen von Zielen in der Gruppe ist es sinnvoll zu klren, nach welchen Regeln das Miteinander funktionieren soll.

    Schulordnung und Hausordnung

    Die Rechte und Pflichten von Lehrerinnen und Lehrern, Schlerinnen und Schlern und auch von Erziehungsberechtigten sind in den Schulgesetzen definiert. Diese rechtlichen Bestimmungen sind verpflichtend und mssen von allen Schulpartnern eingehalten werden. Auf dieser verpflichtenden Grundlage, die bestimmte Bedingungen des Schulbetriebes allgemein sichert, knnen alle Beteiligten spezielle Vereinbarungen treffen, die wie ein Fingerabdruck ganz einzigartig sind. Solche Vereinbarungen knnen schlicht und sachlich, aber auch auergewhnlich und kreativ sein nur eines drfen sie nicht: im Widerspruch zu den Schulgesetzen stehen.

    Konkret heit das: Die Schulordnung (s. Anhang) ist eine Verordnung des Unterrichtsministeriums und gilt fr alle Schulen. Sie definiert beispielsweise Regeln fr Schlerinnen und Schler zum Einhalten von Zeiten, zur Anwesenheit in der Schule, zum Verhalten und zur Mitarbeit im Unterricht. Aber auch fr Lehrerinnen und Lehrer enthlt sie Vorgaben. Sie zhlt verschiedene Erziehungsmittel auf, die je nach Anlass anzuwenden sind: Bei positivem Verhalten der Schlerinnen und Schler ist von Ermutigung, Anerkennung, Lob und Dank die Rede, bei Fehlverhalten von Aufforderung, Zurechtweisung, beratenden Gesprchen und schlielich von Verwarnung.

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    2(1) Die Schler haben sich vor Beginn des Unterrichtes sowie vor Beginn von Schulveranstaltungenund schulbezogenen Veranstaltungen, an denen teilzunehmen sie verpflichtet sind, am Unter-richtsort bzw. am sonst festgelegten Treffpunkt einzufinden. Die Beaufsichtigung der Schler be-ginnt 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, der Schulveranstaltung bzw. der schulbezogenenVeranstaltung. Die Beaufsichtigung der Schler ab der 7. Schulstufe darf entfallen, wenn dies imHinblick auf die Gestaltung des Unterrichtes von Schulveranstaltungen ( 13 SchUG), von schulbe-zogenen Veranstaltungen ( 13 a SchUG) und der individuellen Berufs(bildungs)orientierung ( 13 bSchUG) zweckmig ist und weiters im Hinblick auf die krperliche und geistige Reife der Schlerentbehrlich ist. Die Beaufsichtigung der Schler ab der 9. Schulstufe darf entfallen, wenn sie imHinblick auf die krperliche und geistige Reife entbehrlich ist.(2) Der Schler hat regelmig teilzunehmen:1. am Unterricht der fr ihn vorgeschriebenen Pflichtgegenstnde (einschlielichder Pflichtseminare) und verbindlichen bungen,2. am Unterricht der von ihm gewhlten alternativen Pflichtgegenstnde,3. am Frderunterricht, der fr ihn verpflichtend oder fr den er angemeldet ist,4. am Unterricht in den Freigegenstnden und unverbindlichen bungen, fr die er angemeldet ist5. an den fr ihn vorgesehenen Schulveranstaltungen,6. an den schulbezogenen Veranstaltungen, fr die er angemeldet ist, sowie7. an der individuellen Berufs(bildungs)orientierung, zu deren Teilnahme er dem Unterricht fern-bleiben darf.(3) Abs. 2 gilt fr ordentliche Schler und fr der Schulpflicht unterliegende auerordentlicheSchler. Andere auerordentliche Schler sind berechtigt und verpflichtet, an jenen Unterrichtsge-genstnden, fr die sie aufgenommen wurden, und an den mit diesen Unterrichtsgegenstnden inBeziehung stehenden Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen teilzunehmen. (4) Whrend des Vormittags- bzw. Nachmittagsunterrichts (einschlielich der Pausen) darf derSchler das Schulgebude oder einen anderen Unterrichtsort nur mit Genehmigung des aufsichts-fhrenden Lehrers oder des Schulleiters, soweit die Hausordnung nicht anderes bestimmt, verlas-sen. Dies gilt sinngem fr Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen. Hiedurchwerden Vorschriften ber das Fernbleiben von der Schule nicht berhrt.(5) Nach Beendigung des Unterrichtes hat der Schler die Schulliegenschaft (den Unterrichtsort)unverzglich zu verlassen, sofern nicht ein weiterer Aufenthalt bewilligt wurde.(6) Inwieweit die Schler bereits frher als 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, der Schulver-anstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, zwischen dem Vormittags- und Nachmittags-unterricht sowie nach Beendigung des Unterrichtes, der Schulveranstaltungen undschulbezogenen Veranstaltungen im Schulgebude anwesend sein drfen, bestimmt die Hausord-nung. Dabei ist festzulegen,ob eine Beaufsichtigung der Schler seitens der Schule (allenfalls auchunter Anwendung des 44 a des Schulunterrichtsgesetzes) erfolgt und dass diese Beaufsichtigungab der 7. Schulstufe entfallen kann, wenn sie im Hinblick auf die konkrete Situation sowie die kr-perliche und geistige Reife entbehrlich ist.

    3(1) Bei versptetem Eintreffen zum Unterricht und zu einer Schulveranstaltung und einer schulbe-zogenen Veranstaltungen hat der Schler dem Lehrer den Grund seiner Versptung anzugeben.(2) Auf das Fernbleiben von der Schule finden Anwendung: 1. fr der allgemeinen Schulpflicht un-terliegende Schler 9 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76,2. fr der Berufsschulpflicht unterliegende Schler 22 Abs. 3 in Verbindung mit 9 sowie 23 desSchulpflichtgesetzes 1985, 3. im brigen 45 des Schulunterrichtsgesetzes(3) Das versptete Eintreffen des Schlers zum Unterricht, zu einer Schulveranstaltung und schul-bezogenen Veranstaltung, das vorzeitige Verlassen sowie das Fernbleiben von der Schule sind imKlassenbuch zu vermerken. Beim Fernbleiben von der Schule ist auch der Rechtfertigungsgrundanzufhren.

    4(1) Die Schler haben am Unterricht, an den Schulveranstaltungen und den schulbezogenen Veran-staltungen in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Kleidung teilzunehmen.(2) Die Schler haben die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen und in einem dem Unter-

    Auf diese verpflichtende Schulordnung aufbauend kann jede Schule eine Hausordnung erarbeiten, die zu ihr passt und auf schulspezifische Besonderheiten eingeht. Eine Hausordnung wird nicht im Alleingang gemacht, sondern muss im Schulgemeinschaftsausschuss oder im Schulforum beschlossen werden. Das Schulunterrichtsgesetz (s. Anhang, 44 SchUG) hlt dazu fest: In der Hausordnung knnen je nach der Aufgabe der Schule (Schulart, Schulform), dem Alter der Schler sowie nach den sonstigen Voraussetzungen am Standort (z.B. Zusammensetzung der Klasse, schulautonome Profilbildung, Beteiligung an Projekten bzw. Schulpartnerschaften, regionale Gegebenheiten) schuleigene Verhaltensvereinbarungen fr Schler, Lehrer und Erziehungsberechtigte als Schulgemeinschaft und Manahmen zur Frderung der Schulqualitt festgelegt werden, wobei das Einvernehmen aller Schulpartner anzustreben ist. Lehrerinnen und Lehrer, Erziehungsberechtigte, Schlerinnen und Schler einer Klasse knnen eine Klassenvereinbarung treffen, die entsprechend ihren Bedrfnissen Punkte der in der Schule geltenden Hausordnung nher erlutert.

    Das bedeutet: Verhaltensvereinbarungen sind Teil der Hausordnung. Sie stehen in Einklang mit der Schulordnung und nutzen Gestaltungsrume fr mehr Qualitt an der Schule. Die Hausordnung stellt grundstzlich sicher, dass die Klassenvereinbarungen innerhalb einer Schule bereinstimmen. Darber hinaus knnen die Schulpartner in Vereinbarungen regeln, wie ihre individuellen Rechte und Pflichten in die Praxis umgesetzt werden sollen.

    Ziele sind wichtig

    Nach den schulrechtlichen Bestimmungen muss die Schule die Bildung der Schlerinnen und Schler ermglichen. Sie sollen

    zur selbststndigen, aktiven Aneignung von Wissen, aber auch zu einer kritischprfenden Auseinandersetzung damit befhigt und ermutigt werden (Sachkompetenz).

    eigene Begabungen und Mglichkeiten, aber auch das Wissen um die eigenen Strken und Schwchen sowie die Bereitschaft entwickeln, sich selbst in neuen Situationen immer wieder kennen zu lernen und zu erproben (Selbstkompetenz).

    die Fhigkeit und die Bereitschaft zur bernahme von Verantwortung, zur Zusammenarbeit mit anderen, zur Entfaltung von Initiative und zur Mitwirkung an der Gestaltung des sozialen Lebens innerhalb und auerhalb der Schule entwickeln (Sozialkompetenz).

    Sinnvolle Verhaltensvereinbarungen zwischen Schulpartnern orientieren sich an diesen grundlegenden Zielen.

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    bernehmen. Sonstige Lehrer der Klasse sind berechtigt, mit beratender Stimme am Klassenfo-rum teilzunehmen. (7) Das Klassenforum ist beschlufhig, wenn der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Er-ziehungsberechtigten mindestens eines Drittels der Schler anwesend sind. Die Beschlufhigkeitist auch bei Nichterfllung dieser Anwesenheitsvoraussetzungen gegeben, sofern die Einladungordnungsgem ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde ver-gangen ist und zumindest der Klassenlehrer oder Klassenvorstand oder der Schulleiter und minde-stens ein Erziehungsberechtigter anwesend sind. Fr einen Beschlu ist die unbedingte Mehrheitder abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fllen des Abs. 2 Z 1 ent-scheidet die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes und in den Fllen des Abs. 2 Z 2gilt der Antrag als abgelehnt. Entspricht die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandesnicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist der Beschlu auszusetzen und geht die Zustn-digkeit zur Beschlufassung auf das Schulforum ber. (8) Dem Schulforum gehren der Schulleiter, alle Klassenlehrer oder Klassenvorstnde und alleKlassenelternvertreter aller Klassen der betreffenden Schule an. Den Vorsitz im Schulforum fhrtder Schulleiter. (12) Das Schulforum und der Ausschu sind beschlufhig, wenn mehr als die Hlfte der Mitgliedermit beschlieender Stimme anwesend ist. Fr einen Beschlu ist die unbedingte Mehrheit der ab-gegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fllen des Abs. 2 Z 1 entscheidetder Schulleiter; in den Fllen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Fr einen Beschlu sindin den Fllen des Abs. 2 Z 1 lit. c, h bis j, m und n die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln derMitglieder jeweils in der Gruppe der Klassenlehrer oder Klassenvorstnde einerseits und der Klas-senelternvertreter andererseits sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jederGruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.

    Schulorganisationsgesetz 2 Abs. 1Die sterreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach densittlichen, religisen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schnendurch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwir-ken. Sie hat die Jugend mit dem fr das Leben und den knftigen Beruf erforderlichen Wissen undKnnen auszustatten und zum selbstttigen Bildungserwerb zu erziehen. Die jungen Menschensollen zu gesunden, arbeitstchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewuten Gliedern der Ge-sellschaft und Brgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik sterreich herange-bildet werden. Sie sollen zu selbstndigem Urteil und sozialem Verstndnis gefhrt, dempolitischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sowie befhigt werden, amWirtschafts- und Kulturleben sterreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits-und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

    SchulordnungVerordnung des Bundesministers fr Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974, BGBl. Nr. 373, betref-fend die Schulordnung in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 402/1987, BGBl. Nr. 216/1995,BGBl. Nr. 221/1996, BGBl. II Nr.181/2005

    Auf Grund der 43 bis 50 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet

    1(1) Die Schler haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht in der Schule und beiSchulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu frdern.(2) Die Schler haben sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verstndnis-voll und hflich zu verhalten.

    Wnsche und Erwartungen klren

    Der Prozess des Vereinbarens beginnt lange bevor die endgltige Vereinbarung in Worte gefasst wird. Es ist sinnvoll, in einem Brainstorming Wnsche und Erwartungen auf Klassenebene zu sammeln. Jede Schulpartnergruppe sollte daher fr sich verschiedene Fragen beantworten:

    Was erwarten wir

    von der Schulleiterin oder dem Schulleiter?

    von den Lehrerinnen und Lehrern?

    von den anderen an der Schule ttigen Personen?

    von den Schlerinnen und Schlern?

    von den Erziehungsberechtigten?

    von einem gelungenen Schultag?

    Wie knnen wir einbringen, was uns wichtig ist? Wie kann Mitsprache an unserer Schule gefrdert werden? Was haben wir Schulpartner einander zu sagen? Wie knnen wir andere Schulpartner zur Teilnahme an der

    Schulpartnerschaft bewegen?

    Wie knnen wir andere motivieren? Nach dieser Phase der getrennten Bestandsaufnahme knnen die Gruppen einander die Ergebnisse vorstellen. Erst nach eingehender Diskussion der Standpunkte und ihrer Wertigkeiten sollten auf Basis der so ermittelten Bedrfnisse und der rechtlichen Bestimmungen Regeln formuliert werden.

    Was Vereinbarungen erfolgreich macht

    Wichtig: Sind die Schulpartner intensiv in die Erarbeitung und Formulierung der Verhaltensvereinbarungen eingebunden, werden sie diese eher akzeptieren und sich fr ihre Umsetzung verantwortlich fhlen. Damit die Vereinbarung angenommen ist, sollte sie von den Lehrerinnen und Lehrern, den Erziehungsberechtigten sowie den Schlerinnen und Schlern unterschrieben werden.

    Eine Vereinbarung kann dann erfolgreich umgesetzt werden, wenn

    alle Schulpartner vom Sinn der Vereinbarung berzeugt sind die Pflichten fr alle beteiligten Gruppen ausgewogen sind und es nicht um

    berlegenheit auf der einen und Abhngigkeit auf der anderen Seite geht

    geklrt ist, dass alle die Vereinbarung in gleicher Weise verstehen sie praktisch erfllbar ist

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    a) das Recht auf Anhrung, b) das Recht auf Information ber alle Angelegenheiten, die die Eltern und Schler allgemein be-treffen, c) das Recht auf Abgabe von Vorschlgen und Stellungnahmen, d) das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen, ausgenommen Beratungen und Beschlufas-sungen ber Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner Schler und des 20 Abs. 6, 25, 31b und des 31c sowie ber dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer und ausgenom-men die Teilnahme an Lehrerkonferenzen zur Wahl von Lehrervertretern; dieses Recht bestehtnicht an Schulen, an denen Klassenforen einzurichten sind ( 63a Abs. 1), e) das Recht auf Stellungnahme bei der Wahl von Unterrichtsmitteln; 2. Mitbestimmungsrechte: a) das Recht auf Mitentscheidung bei der Androhung des Antrages auf Ausschlu, b) das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf Ausschlu eines Schlers; c) das Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln. (3) Die Erziehungsberechtigten haben die fr die Fhrung der Amtsschriften der Schule erforderli-chen Dokumente vorzulegen und Ausknfte zu geben sowie erhebliche nderungen dieser Anga-ben unverzglich der Schule mitzuteilen.

    63a(1) In den Volksschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Poly-technischen Schule gefhrt werden, sind zur Frderung und Festigung der Schulgemeinschaft ( 2)fr jede Klasse ein Klassenforum und fr jede Schule ein Schulforum einzurichten. (2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bertragener Entscheidungsbefug-nissen obliegen dem Klassenforum die Beschlussfassung in den folgenden Angelegenheiten, so-weit sie nur eine Klasse betreffen, und dem Schulforum die Beschlussfassung jedenfalls in denAngelegenheiten der Z 1 lit. c, e, h, i und n, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit siemehr als eine Klasse berhren: 1. die Entscheidung ber a) mehrtgige Schulveranstaltungen, b) die Erklrung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung ( 13a Abs. 1), c) die Hausordnung gem 44 Abs. 1, d) die Bewilligung zur Durchfhrung von Sammlungen gem 46 Abs. 1, e) die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schlern an Veranstaltungen gem 46Abs. 2, f) die Durchfhrung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung, g) die Durchfhrung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege, h) die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen ( 6 Abs. 1 und 3 des Schulorganisati-onsgesetzes), i) die schulautonome Festlegung von Erffnungs- und Teilungszahlen ( 8a Abs. 2 des Schulorgani-sationsgesetzes), j) schulautonome Schulzeitregelungen ( 2 Abs. 5 und 8 sowie 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes1985), k) die Festlegung der Ausstattung der Schler mit Unterrichtsmitteln ( 14 Abs. 6), l) die Erstellung von Richtlinien ber die Wiederverwendung von Schulbchern ( 14 Abs. 7), m) die Festlegung einer alternativen Form der Beurteilung der Leistungen ( 18 Abs. 2),n) Kooperationen mit Schulen oder auerschulischen Einrichtungen; 2. die Beratung insbesondere ber a) wichtige Fragen des Unterrichtes, b) wichtige Fragen der Erziehung, c) Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen, d) die Termine und die Art der Durchfhrung von Elternsprechtagen, e) die Wahl von Unterrichtsmitteln, f) die Verwendung von der Schule zur Verwaltung bertragener Budgetmittel, g) Baumanahmen im Bereich der Schule. (3) Dem Klassenforum gehren der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsbe-rechtigten der Schler der betreffenden Klasse an. Den Vorsitz im Klassenforum fhrt der Klassen-lehrer bzw. Klassenvorstand; sofern der Schulleiter anwesend ist, kann dieser den Vorsitz

    Vereinbarungen erffnen Mglichkeiten

    Hinter Verhaltensvereinbarungen steht ein positives, offenes Verstndnis von Miteinander. Etwas zu regeln bedeutet nicht einzuschrnken, sondern etwas zu ermglichen.

    Verhaltensvereinbarungen sollen daher

    positive Absichtserklrungen, nicht Verbote sein das Zusammenleben mitgestalten, statt es durch Sanktionen einzuschrnken von allen Beteiligten ernst gemeint sein

    Verhaltensvereinbarungen sollen nicht

    als eine Art Ersatzgesetze zustzlichen Druck schaffen als Machtinstrumente verstanden werden

    Auf die Haltung kommt es an

    Damit die Vereinbarungskultur an der Schule funktioniert, mssen alle Beteiligten spren, dass sich im gemeinsamen Schulalltag atmosphrisch etwas zum Positiven verndert.

    Bestimmte Verhaltensweisen tragen dazu bei:

    In der Gruppe loben (motiviert) In Einzelgesprchen kritisieren Sofort reagieren (nicht Reaktionen ansammeln) Niemanden verurteilen Nicht verallgemeinern Formulieren wie es geht und nicht, wie es nicht geht Wann immer es mglich ist, Betroffene an Entscheidungsprozessen in geeigne

    ter Form beteiligen

    Sprache schafft Wirklichkeit

    Was die Struktur und den Umfang von Verhaltensvereinbarungen betrifft, gilt: weniger ist mehr. Viele Schulen haben Verhaltensvereinbarungen bereits in ihren Schulalltag integriert und auf ihren Websites verffentlicht. Einzelne Anregungen lassen sich dort sicher finden.

    Vereinbarungen sollten positiv formuliert werden, motivierenden Charakter haben und persnlich ansprechen. Beispiele fr solche Formulierungen sind:

    Wir wollen einander wertschtzend und mit Respekt begegnen.

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  • 13

    len ist ein Ausschluss nur zulssig, wenn das Verhalten des Schlers eine dauernde Gefhrdungvon Mitschlern oder anderer an der Schule ttigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, krper-lichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfllung der Schulpflicht gesichert ist.

    51Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. SeineHauptaufgabe ist die dem 17 entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Un-terricht sorgfltig vorzubereiten. (2) Auer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hatder Lehrer erforderlichenfalls die Funktionen eines Klassenvorstandes, Werksttten- oder Bauhof-leiters, Kustos, Fachkoordinators sowie eines Mitgliedes einer Prfungskommission zu berneh-men, an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen und erforderliche Fort- und Weiterbildungsangebotezu besuchen. (3) Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schler in der Schule auch 15 Minutenvor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen - ausgenommen die zwischen dem Vormit-tags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit - und unmittelbar nach Beendigung des Unter-richtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenenVeranstaltungen innerhalb und auerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nachdem Alter und der geistigen Reife der Schler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf diekrperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schler zu achten und Gefahren nach Krftenabzuwehren. Dies gilt sinngem fr den Betreuungsteil an ganztgigen Schulformen, wobei an dieStelle des Unterrichtes der Betreuungsteil tritt.

    54(1) An Schulen, an denen der Unterricht durch Fachlehrer erteilt wird, hat der Schulleiter fr jedeKlasse einen Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand zu bestellen. (2) Dem Klassenvorstand obliegt fr seine Klasse in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern dieKoordination der Erziehungsarbeit, die Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssitua-tion der Klasse und die Belastbarkeit der Schler, die Beratung der Schler in unterrichtlicher underzieherischer Hinsicht, die Pflege der Verbindung zwischen Schule und Erziehungsberechtigten,die Wahrnehmung der erforderlichen organisatorischen Aufgaben sowie die Fhrung der Amts-schriften. (3) An Schulen mit Klassenlehrersystem kommen die Aufgaben des Klassenvorstandes dem Klas-senlehrer zu. (4) An den berufsbildenden hheren Schulen tritt an die Stelle der Bezeichnung Klassenvorstanddie Bezeichnung Jahrgangsvorstand.

    57aDer Schler hat auer den sonst gesetzlich festgelegten Rechten das Recht, sich nach Magabeseiner Fhigkeiten im Rahmen der Frderung der Unterrichtsarbeit ( 43) an der Gestaltung desUnterrichtes und der Wahl der Unterrichtsmittel zu beteiligen, ferner hat er das Recht auf Anh-rung sowie auf Abgabe von Vorschlgen und Stellungnahmen.

    61(1) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsar-beit der Schule zu untersttzen. Sie haben das Recht auf Anhrung sowie auf Abgabe von Vorschl-gen und Stellungnahmen. Sie sind verpflichtet, die Schler mit den erforderlichenUnterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfllung der sich aus dem Schulbe-such ergebenden Pflichten des Schlers hinzuwirken sowie zur Frderung der Schulgemeinschaft( 2) beizutragen. (2) Unbeschadet des Vertretungsrechtes der Erziehungsberechtigten gem 67 sowie der Ttig-keit eines Elternvereines im Sinne des 63 haben die Erziehungsberechtigten das Recht auf Inter-essenvertretung gegenber den Lehrern, dem Schulleiter (Abteilungsvorstand) und denSchulbehrden durch die Klassenelternvertreter ( 63a Abs. 5) bzw. durch ihre Vertreter im Schul-gemeinschaftsausschu ( 64 Abs. 6). Diese haben folgende Rechte: 1. Mitwirkungsrechte:

    Wir verlassen Gemeinschaftsrume so, wie wir sie auch gerne selbst vorfinden wrden.

    Fr ein konstruktives und produktives Arbeitsklima mssen alle Schlerinnen und Schler und ebenso die Lehrerinnen und Lehrer pnktlich sein.

    Wir gehen mit offenen Augen durch das Schulhaus und untersttzen uns gegenseitig.

    So wird beschlossen

    Verhaltensvereinbarungen werden an allgemein bildenden Pflichtschulen bis zur 8. Schulstufe im Schulforum als Teil der Hausordnung gem 63a SchUG oder an allgemein bildenden hheren oder an berufsbildenden mittleren und hheren Schulen im Schulgemeinschaftsausschuss gem 64 SchUG beschlossen (s. Anhang).

    Notwendig fr den Beschluss ist die unbedingte Mehrheit, das ist mindestens eine Stimme mehr als 50% der abgegebenen Stimmen. Fr einen Beschluss im Schulforum sind die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder jeweils in der Gruppe der Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer oder Klassenvorstnde einerseits und der Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter andererseits sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich. Fr einen Beschluss im Schulgemeinschaftsausschuss sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer, der Schlerinnen und Schler, der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.

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    44 Abs. 1Der zustndige Bundesminister hat durch Verordnung die nheren Vorschriften ber das Verhaltender Schler in der Schule, bei Schulveranstaltungen ( 13) und bei schulbezogenen Veranstaltun-gen ( 13a), ber Manahmen zur Sicherheit der Schler in der Schule, bei Schulveranstaltungenund bei schulbezogenen Veranstaltungen sowie zur Ermglichung eines ordnungsgemen Schul-betriebes auf Grund dieses Abschnittes und unter Bedachtnahme auf das Alter der Schler, dieSchulart sowie die der Schule obliegenden Aufgaben zu erlassen. Das Schulforum ( 63a) bzw. derSchulgemeinschaftsausschu ( 64) kann darber hinaus, soweit es die besonderen Verhltnisseerfordern, eine Hausordnung erlassen; sie ist der Schulbehrde erster Instanz zur Kenntnis zubringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen. In der Hausordnung knnen je nach derAufgabe der Schule (Schulart, Schulform), dem Alter der Schler sowie nach den sonstigen Voraus-setzungen am Standort (zB Zusammensetzung der Klasse, schulautonome Profilbildung, Beteili-gung an Projekten bzw. Schulpartnerschaften, regionale Gegebenheiten) schuleigeneVerhaltensvereinbarungen fr Schler, Lehrer und Erziehungsberechtigte als Schulgemeinschaftund Manahmen zur Frderung der Schulqualitt festgelegt werden, wobei das Einvernehmen allerSchulpartner anzustreben ist. Die Hausordnung einer Privatschule darf deren besondere Zielset-zung nicht beeintrchtigen.

    45 Abs. 4Auf Ansuchen des Schlers kann fr einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, dar-ber hinaus der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigenGrnden erteilen. Als wichtige Grnde sind jedenfalls Ttigkeiten im Rahmen der Schlervertre-tung zu verstehen.

    47(1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schler ( 2 des Schulorganisati-onsgesetzes) hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssitua-tion angemessenen persnlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden,die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein knnen. Diese Manah-men knnen auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderenFllen auch von der Schulbehrde erster Instanz ausgesprochen werden. Der erste Satz gilt auchfr Erzieher im Betreuungsteil an ganztgigen Schulformen. (2) Wenn es aus erzieherischen Grnden oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig er-scheint, kann der Schulleiter einen Schler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmigen Berufs-schulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Manahme nicht dasAuslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungengegliedert sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines Antrages auf Ausschlu des Schlers( 49 Abs. 2) androhen. (3) Krperliche Zchtigung, beleidigende uerungen und Kollektivstrafen sind verboten. (4) Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schlers auerhalb derSchule bercksichtigt werden; hiebei drfen nur Manahmen gem Abs. 1 und 48 gesetzt wer-den. Eine Bestrafung fr ein Verhalten, das Anla zu Manahmen der Erziehungsberechtigten, derJugendwohlfahrtsbehrden, sonstiger Verwaltungsbehrden oder der Gerichte ist, ist unzulssig.

    48Wenn es die Erziehungssituation eines Schlers erfordert, haben der Klassenvorstand oder derSchulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen.Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfllen oder in wichtigen Fragenuneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zustndigen Jugendwohlfahrtstrger gem 37 des Ju-gendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 161/1989, in der jeweils geltenden Fassung, mitzuteilen.

    49 Abs. 1Wenn ein Schler seine Pflichten ( 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung vonErziehungsmitteln gem 47 oder von Manahmen gem der Hausordnung erfolglos bleibt oderwenn das Verhalten eines Schlers eine dauernde Gefhrdung von Mitschlern oder anderer an derSchule ttigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, krperlichen Sicherheit oder ihres Eigen-tums darstellt, ist der Schler von der Schule auszuschlieen. An allgemein bildenden Pflichtschu-

    Kapitel 3

    Konsequenzen Einhaltung von Vereinbarungen berprfen

    Wer lngere Zeit in einer greren Gruppe verbracht hat, wei, dass Konflikte nicht immer zu vermeiden sind auch wenn noch so ernsthaft Vereinbarungen getroffen wurden. Auch in der Schule ist das nicht anders. Es bringt nichts, Vereinbarungen festzuhalten und sie dann im Alltag untergehen zu lassen. Sie mssen regelmig mit der Wirklichkeit verglichen werden, sonst verlieren sie ihre Wirksamkeit und Glaubwrdigkeit.

    Jede Klassen- oder Schulgemeinschaft wird das auf ihre Weise tun. Wichtig ist aber, dass nicht nur von den Schlerinnen und Schlern verlangt wird, dass sie die Regeln befolgen, sondern auch von den anderen Schulpartnern. Die Ergebnisse der berprfung sollten daher genau analysiert und als Grundlage fr Verbesserungsvorschlge gentzt werden. Erst wenn Vereinbarungen ber einen lngeren Zeitraum von allen Schulpartnern gepflegt werden, sind sie gelungen. Aber auch dann, wenn festgestellt wird, dass gemeinsame Regeln missachtet werden, bedeutet das nicht automatisch einen Stopp, solange die Beweggrnde und Vernderungsmglichkeiten thematisiert werden. Wichtig ist es, die Bereitschaft an diesem Prozess zu arbeiten, aufrecht zu erhalten.

    Wenn Vereinbarungen nicht eingehalten werden

    Vereinbarungen sollten erwnschtes Verhalten verstrken. Wer Verantwortung bernimmt, lernt in die eigenen Fhigkeiten zu vertrauen. Durch die so gefrderten sozialen Kompetenzen helfen Verhaltensvereinbarungen Konflikte zu vermeiden bzw. besser mit ihnen umzugehen. Gelegentlich werden weiterhin Schwierigkeiten auftreten. Die Verhaltensvereinbarung bildet eine gute Basis fr die weitere Vorgangsweise. Bei der Lsung von Konflikten steht zunchst eine Klrung durch die direkt Betroffenen im Vordergrund. Erst wenn dadurch keine Bereinigung erzielt werden kann, werden die nchsten Ebenen miteinbezogen. Das gilt fr Lehrerinnen und Lehrer ebenso wie fr Erziehungsberechtigte, Schlerinnen und Schler.

    Voraussetzung dafr ist die Fhigkeit, mit Kritik umgehen zu knnen sowohl aktiv als auch passiv. Zur Verbesserung der Kommunikation kann es hilfreich sein, Expertinnen und Experten wie Schulpsychologinnen und -psychologen oder Fachleute aus dem auerschulischen Bereich zur Moderation in solche Verfahren einzubeziehen.

    Konsequenzen klar festlegen

    Nicht alle werden sich an Vereinbarungen halten, das ist klar. Aufgabe der Schulgemeinschaft ist es verantwortlich zu klren, wie sie jenen Menschen begegnen mchte,

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  • AnhangWichtige gesetzliche Grundlagen auf einen Blick

    Schulunterrichtsgesetz 13 Abs. 3Die Schler sind zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rcksicht darauf verpflichtet, ob dieVeranstaltung innerhalb oder auerhalb der Schulliegenschaften stattfindet, sofern nicht 1. die Vorschriften ber das Fernbleiben von der Schule ( 45) anzuwenden sind oder 2. der Schulleiter nach Anhrung der Klassenkonferenz einen Schler von der Teilnahme an derSchulveranstaltung ausgeschlossen hat oder 3. mit der Veranstaltung eine Nchtigung auerhalb des Wohnortes verbunden ist. Ein Ausschluss gem Z 2 darf nur dann erfolgen, wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens desSchlers eine Gefhrdung der Sicherheit des Schlers oder anderer Personen mit groer Wahr-scheinlichkeit zu erwarten ist.

    13a Abs. 2Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der vorhergehenden Anmeldung durchden Schler. Die Teilnahme ist zu untersagen, wenn 1. der Schler die fr die Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung erforderlichen Voraus-setzungen nicht erbringt oder 2. wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Schlers eine Gefhrdung der Sicherheit desSchlers oder anderer Personen mit groer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist oder 3. durch die Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung der erfolgreiche Abschluss der Schul-stufe in Frage gestellt erscheint. Zustndig fr die Annahme der Anmeldung und fr die Untersagung ist der Schulleiter oder ein vonihm hiezu beauftragter Lehrer; die Untersagung hat nach Anhrung der Klassenkonferenz unterAngabe des Grundes zu erfolgen.

    17 Abs. 1Der Lehrer hat in eigenstndiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Auf-gabe der sterreichischen Schule ( 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfllen. In diesem Sinneund entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Bercksichtigung der Ent-wicklung der Schler und der ueren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandesdem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung allerUnterrichtsgegenstnde anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu ge-stalten, die Schler zur Selbstttigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jedenSchler nach Mglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu fhren,durch geeignete Methoden und durch zweckmigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag desUnterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende bungen zu fe-stigen. Im Betreuungsteil an ganztgigen Schulformen hat der Lehrer in eigenstndiger und ver-antwortlicher Erziehungsarbeit die im 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes grundgelegteAufgabe zu erfllen.

    43(1) Die Schler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft derKlasse und der Schule an der Erfllung der Aufgabe der sterreichischen Schule ( 2 des Schulor-ganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit ( 17) zu frdern. Sie haben den Unter-richt (und den Betreuungsteil an ganztgigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind)regelmig und pnktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und dieSchulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten. (2) Der Schler ist ber Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandesoder eines Lehrers, an Hheren Internatsschulen auch eines Erziehers verpflichtet, vorstzlichdurch ihn herbeigefhrte Beschdigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schu-lischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.

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    die sich nicht an Regeln halten. Das gilt nicht nur fr Schlerinnen und Schler, sondern auch fr die anderen Schulpartner.

    Wenn ein Regelversto keine Folgen hat, wird die Verhaltensvereinbarung zu einem Stck Papier ohne jede Relevanz. Da ja auch vorgesehen ist, Fairness, Hilfsbereitschaft oder andere positive Verhaltensweisen positiv zu verstrken, ist sinngem auch auf Verhalten zu reagieren, welches den getroffenen Vereinbarungen widerspricht.

    Konsequenz ist aber nicht gleichbedeutend mit Bestrafung. Wichtige Faktoren bei der Festlegung von Konsequenzen sind:

    Konsequenzen mssen vor Eintreten des Fehlverhaltens eindeutig festgelegt sein.

    Frei und einvernehmlich vereinbarte Konsequenzen werden leichter akzeptiert als willkrlich aufgezwungene.

    Der Zusammenhang mit dem vorangegangenen problematischen Verhalten sollte auf jeden Fall klar ersichtlich sein.

    Im Sinne ttiger Reue soll es einen sinnvollen Zusammenhang zwischen Fehlverhalten und Konsequenz geben.

    Die Konsequenzen drfen den/die Betroffene/n nicht ins Abseits stellen.

    Schulaufsicht: Kontrolle und Beratung

    Die Hausordnung mit der Verhaltensvereinbarung wird in der Schule selbst beschlossen und der Schulaufsicht auf Bezirks- und Landesebene zur Kenntnis gebracht. Diese berprft, ob die Vereinbarung mit den Gesetzen in Einklang steht. Die Schulaufsicht steht auch beratend zur Seite, wenn Schulpartner eine Verhaltensvereinbarung abschlieen wollen.

    Es gibt kein allgemein gltiges Rezept fr die ideale Verhaltensvereinbarung.

    Aufgrund der Verschiedenheit der Schulgemeinschaften kann eine passende Verhaltensvereinbarung nur in einem individuellen Prozess erstellt werden.

    Die jeweils beteiligten Menschen, die Schwerpunkte, aber auch die rumlichen Bedingungen zu bercksichtigen, ist jedenfalls eine spannende Herausforderung.

    Packen Sies an: Mit einer Vereinbarung kann Ihre Schule nur gewinnen!

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  • die sich nicht an Regeln halten. Das gilt nicht nur fr Schlerinnen und Schler, son-dern auch fr die anderen Schulpartner.

    Wenn ein Regelversto keine Folgen hat, wird die Verhaltensvereinbarung zu einemStck Papier ohne jede Relevanz. Da ja auch vorgesehen ist, Fairness, Hilfsbereitschaftoder andere positive Verhaltensweisen positiv zu verstrken, ist sinngem auch aufVerhalten zu reagieren, welches den getroffenen Vereinbarungen widerspricht.

    Konsequenz ist aber nicht gleichbedeutend mit Bestrafung. Wichtige Faktoren bei derFestlegung von Konsequenzen sind:

    Konsequenzen mssen vor Eintreten des Fehlverhaltens eindeutig festgelegtsein.

    Frei und einvernehmlich vereinbarte Konsequenzen werden leichter akzeptiertals willkrlich aufgezwungene.

    Der Zusammenhang mit dem vorangegangenen problematischen Verhaltensollte auf jeden Fall klar ersichtlich sein.

    Im Sinne ttiger Reue soll es einen sinnvollen Zusammenhang zwischenFehlverhalten und Konsequenz geben.

    Die Konsequenzen drfen den/die Betroffene/n nicht ins Abseits stellen.

    Schulaufsicht: Kontrolle und Beratung

    Die Hausordnung mit der Verhaltensvereinbarung wird in der Schule selbst beschlossenund der Schulaufsicht auf Bezirks- und Landesebene zur Kenntnis gebracht. Dieseberprft, ob die Vereinbarung mit den Gesetzen in Einklang steht. Die Schulaufsichtsteht auch beratend zur Seite, wenn Schulpartner eine Verhaltensvereinbarung ab-schlieen wollen.

    Es gibt kein allgemein gltiges Rezept fr die idealeVerhaltensvereinbarung.

    Aufgrund der Verschiedenheit der Schulgemeinschaften kann eine passende Verhaltensvereinbarung nur in einem individuellen Prozess erstellt werden.

    Die jeweils beteiligten Menschen, die Schwerpunkte, aber auch die rumlichen Bedingungen zu bercksichtigen, ist jedenfalls eine spannende Herausforderung.

    Packen Sies an: Mit einer Vereinbarung kann Ihre Schule nur gewinnen!

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    Anhang Wichtige gesetzliche Grundlagen auf einen Blick

    Schulunterrichtsgesetz 13 Abs. 3 Die Schler sind zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rcksicht darauf verpflichtet, ob die Veranstaltung innerhalb oder auerhalb der Schulliegenschaften stattfindet, sofern nicht 1. die Vorschriften ber das Fernbleiben von der Schule ( 45) anzuwenden sind oder 2. der Schulleiter nach Anhrung der Klassenkonferenz einen Schler von der Teilnahme an der Schulveranstaltung ausgeschlossen hat oder 3. mit der Veranstaltung eine Nchtigung auerhalb des Wohnortes verbunden ist. Ein Ausschluss gem Z 2 darf nur dann erfolgen, wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Schlers eine Gefhrdung der Sicherheit des Schlers oder anderer Personen mit groer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

    13a Abs. 2 Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der vorhergehenden Anmeldung durch den Schler. Die Teilnahme ist zu untersagen, wenn 1. der Schler die fr die Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung erforderlichen Voraussetzungen nicht erbringt oder 2. wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Schlers eine Gefhrdung der Sicherheit des Schlers oder anderer Personen mit groer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist oder 3. durch die Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung der erfolgreiche Abschluss der Schulstufe in Frage gestellt erscheint. Zustndig fr die Annahme der Anmeldung und fr die Untersagung ist der Schulleiter oder ein von ihm hiezu beauftragter Lehrer; die Untersagung hat nach Anhrung der Klassenkonferenz unter Angabe des Grundes zu erfolgen.

    17 Abs. 1 Der Lehrer hat in eigenstndiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der sterreichischen Schule ( 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Bercksichtigung der Entwicklung der Schler und der ueren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstnde anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schler zur Selbstttigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schler nach Mglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu fhren, durch geeignete Methoden und durch zweckmigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag desUnterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende bungen zu festigen. Im Betreuungsteil an ganztgigen Schulformen hat der Lehrer in eigenstndiger und verantwortlicher Erziehungsarbeit die im 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes grundgelegte Aufgabe zu erfllen.

    43 (1) Die Schler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfllung der Aufgabe der sterreichischen Schule ( 2 des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit ( 17) zu frdern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztgigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmig und pnktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten. (2) Der Schler ist ber Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandes oder eines Lehrers, an Hheren Internatsschulen auch eines Erziehers verpflichtet, vorstzlich durch ihn herbeigefhrte Beschdigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.

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  • Kapitel 3

    KonsequenzenEinhaltung von Vereinbarungen berprfen

    Wer lngere Zeit in einer greren Gruppe verbracht hat, wei, dass Konflikte nichtimmer zu vermeiden sind auch wenn noch so ernsthaft Vereinbarungen getroffen wur-den. Auch in der Schule ist das nicht anders. Es bringt nichts, Vereinbarungen festzuhal-ten und sie dann im Alltag untergehen zu lassen. Sie mssen regelmig mit derWirklichkeit verglichen werden, sonst verlieren sie ihre Wirksamkeit und Glaubwrdig-keit.

    Jede Klassen- oder Schulgemeinschaft wird das auf ihre Weise tun. Wichtig ist aber,dass nicht nur von den Schlerinnen und Schlern verlangt wird, dass sie die Regeln be-folgen, sondern auch von den anderen Schulpartnern. Die Ergebnisse der berprfungsollten daher genau analysiert und als Grundlage fr Verbesserungsvorschlge gentztwerden. Erst wenn Vereinbarungen ber einen lngeren Zeitraum von allen Schulpart-nern gepflegt werden, sind sie gelungen. Aber auch dann, wenn festgestellt wird, dassgemeinsame Regeln missachtet werden, bedeutet das nicht automatisch einen Stopp,solange die Beweggrnde und Vernderungsmglichkeiten thematisiert werden. Wichtigist es, die Bereitschaft an diesem Prozess zu arbeiten, aufrecht zu erhalten.

    Wenn Vereinbarungen nicht eingehalten werden

    Vereinbarungen sollten erwnschtes Verhalten verstrken. Wer Verantwortung ber-nimmt, lernt in die eigenen Fhigkeiten zu vertrauen. Durch die so gefrderten sozialenKompetenzen helfen Verhaltensvereinbarungen Konflikte zu vermeiden bzw. besser mitihnen umzugehen.Gelegentlich werden weiterhin Schwierigkeiten auftreten. Die Verhaltensvereinbarungbildet eine gute Basis fr die weitere Vorgangsweise.Bei der Lsung von Konflikten steht zunchst eine Klrung durch die direkt Betroffenenim Vordergrund. Erst wenn dadurch keine Bereinigung erzielt werden kann, werden dienchsten Ebenen miteinbezogen. Das gilt fr Lehrerinnen und Lehrer ebenso wie fr Er-ziehungsberechtigte, Schlerinnen und Schler.

    Voraussetzung dafr ist die Fhigkeit, mit Kritik umgehen zu knnen sowohl aktiv alsauch passiv. Zur Verbesserung der Kommunikation kann es hilfreich sein, Expertinnenund Experten wie Schulpsychologinnen und -psychologen oder Fachleute aus dem au-erschulischen Bereich zur Moderation in solche Verfahren einzubeziehen.

    Konsequenzen klar festlegen

    Nicht alle werden sich an Vereinbarungen halten, das ist klar. Aufgabe der Schulge-meinschaft ist es verantwortlich zu klren, wie sie jenen Menschen begegnen mchte,

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    44 Abs. 1 Der zustndige Bundesminister hat durch Verordnung die nheren Vorschriften ber das Verhalten der Schler in der Schule, bei Schulveranstaltungen ( 13) und bei schulbezogenen Veranstaltungen ( 13a), ber Manahmen zur Sicherheit der Schler in der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen sowie zur Ermglichung eines ordnungsgemen Schulbetriebes auf Grund dieses Abschnittes und unter Bedachtnahme auf das Alter der Schler, die Schulart sowie die der Schule obliegenden Aufgaben zu erlassen. Das Schulforum ( 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschu ( 64) kann darber hinaus, soweit es die besonderen Verhltnisse erfordern, eine Hausordnung erlassen; sie ist der Schulbehrde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen. In der Hausordnung knnen je nach der Aufgabe der Schule (Schulart, Schulform), dem Alter der Schler sowie nach den sonstigen Voraussetzungen am Standort (zB Zusammensetzung der Klasse, schulautonome Profilbildung, Beteiligung an Projekten bzw. Schulpartnerschaften, regionale Gegebenheiten) schuleigene Verhaltensvereinbarungen fr Schler, Lehrer und Erziehungsberechtigte als Schulgemeinschaft und Manahmen zur Frderung der Schulqualitt festgelegt werden, wobei das Einvernehmen aller Schulpartner anzustreben ist. Die Hausordnung einer Privatschule darf deren besondere Zielsetzung nicht beeintrchtigen.

    45 Abs. 4 Auf Ansuchen des Schlers kann fr einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darber hinaus der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Grnden erteilen. Als wichtige Grnde sind jedenfalls Ttigkeiten im Rahmen der Schlervertretung zu verstehen.

    47 (1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schler ( 2 des Schulorganisationsgesetzes) hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persnlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein knnen. Diese Manahmen knnen auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fllen auch von der Schulbehrde erster Instanz ausgesprochen werden. Der erste Satz gilt auch fr Erzieher im Betreuungsteil an ganztgigen Schulformen. (2) Wenn es aus erzieherischen Grnden oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Manahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines Antrages auf Ausschlu des Schlers ( 49 Abs. 2) androhen. (3) Krperliche Zchtigung, beleidigende uerungen und Kollektivstrafen sind verboten. (4) Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schlers auerhalb der Schule bercksichtigt werden; hiebei drfen nur Manahmen gem Abs. 1 und 48 gesetzt werden. Eine Bestrafung fr ein Verhalten, das Anla zu Manahmen der Erziehungsberechtigten, der Jugendwohlfahrtsbehrden, sonstiger Verwaltungsbehrden oder der Gerichte ist, ist unzulssig.

    48 Wenn es die Erziehungssituation eines Schlers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zustndigen Jugendwohlfahrtstrger gem 37 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 161/1989, in der jeweils geltenden Fassung, mitzuteilen.

    49 Abs. 1 Wenn ein Schler seine Pflichten ( 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gem 47 oder von Manahmen gem der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schlers eine dauernde Gefhrdung von Mitschlern oder anderer an der Schule ttigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, krperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schler von der Schule auszuschlieen. An allgemein bildenden Pflichtschu

    12

  • Wir verlassen Gemeinschaftsrume so, wie wir sie auch gerne selbstvorfinden wrden.

    Fr ein konstruktives und produktives Arbeitsklima mssen alle Schlerinnenund Schler und ebenso die Lehrerinnen und Lehrer pnktlich sein.

    Wir gehen mit offenen Augen durch das Schulhaus und untersttzen uns gegenseitig.

    So wird beschlossen

    Verhaltensvereinbarungen werden an allgemein bildenden Pflichtschulen bis zur 8.Schulstufe im Schulforum als Teil der Hausordnung gem 63a SchUG oder an allge-mein bildenden hheren oder an berufsbildenden mittleren und hheren Schulen imSchulgemeinschaftsausschuss gem 64 SchUG beschlossen (s. Anhang).

    Notwendig fr den Beschluss ist die unbedingte Mehrheit, das ist mindestens eineStimme mehr als 50% der abgegebenen Stimmen. Fr einen Beschluss im Schulforumsind die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder jeweils in der Gruppeder Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer oder Klassenvorstnde einerseits und derKlassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter andererseits sowie eine Mehr-heit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforder-lich. Fr einen Beschluss im Schulgemeinschaftsausschuss sind die Anwesenheit vonmindestens je zwei Dritteln der Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer, der Schlerin-nen und Schler, der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens zweiDritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.

    8

    len ist ein Ausschluss nur zulssig, wenn das Verhalten des Schlers eine dauernde Gefhrdung von Mitschlern oder anderer an der Schule ttigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, krperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfllung der Schulpflicht gesichert ist.

    51 Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem 17 entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfltig vorzubereiten. (2) Auer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat der Lehrer erforderlichenfalls die Funktionen eines Klassenvorstandes, Werksttten- oder Bauhofleiters, Kustos, Fachkoordinators sowie eines Mitgliedes einer Prfungskommission zu bernehmen, an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen und erforderliche Fort- und Weiterbildungsangebote zu besuchen. (3) Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen - ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit - und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und auerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die krperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schler zu achten und Gefahren nach Krften abzuwehren. Dies gilt sinngem fr den Betreuungsteil an ganztgigen Schulformen, wobei an die Stelle des Unterrichtes der Betreuungsteil tritt.

    54 (1) An Schulen, an denen der Unterricht durch Fachlehrer erteilt wird, hat der Schulleiter fr jede Klasse einen Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand zu bestellen. (2) Dem Klassenvorstand obliegt fr seine Klasse in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern die Koordination der Erziehungsarbeit, die Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation der Klasse und die Belastbarkeit der Schler, die Beratung der Schler in unterrichtlicher und erzieherischer Hinsicht, die Pflege der Verbindung zwischen Schule und Erziehungsberechtigten, die Wahrnehmung der erforderlichen organisatorischen Aufgaben sowie die Fhrung der Amtsschriften. (3) An Schulen mit Klassenlehrersystem kommen die Aufgaben des Klassenvorstandes dem Klassenlehrer zu. (4) An den berufsbildenden hheren Schulen tritt an die Stelle der Bezeichnung Klassenvorstand die Bezeichnung Jahrgangsvorstand.

    57a Der Schler hat auer den sonst gesetzlich festgelegten Rechten das Recht, sich nach Magabe seiner Fhigkeiten im Rahmen der Frderung der Unterrichtsarbeit ( 43) an der Gestaltung des Unterrichtes und der Wahl der Unterrichtsmittel zu beteiligen, ferner hat er das Recht auf Anhrung sowie auf Abgabe von Vorschlgen und Stellungnahmen.

    61 (1) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu untersttzen. Sie haben das Recht auf Anhrung sowie auf Abgabe von Vorschlgen und Stellungnahmen. Sie sind verpflichtet, die Schler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schlers hinzuwirken sowie zur Frderung der Schulgemeinschaft ( 2) beizutragen. (2) Unbeschadet des Vertretungsrechtes der Erziehungsberechtigten gem 67 sowie der Ttigkeit eines Elternvereines im Sinne des 63 haben die Erziehungsberechtigten das Recht auf Interessenvertretung gegenber den Lehrern, dem Schulleiter (Abteilungsvorstand) und den Schulbehrden durch die Klassenelternvertreter ( 63a Abs. 5) bzw. durch ihre Vertreter im Schulgemeinschaftsausschu ( 64 Abs. 6). Diese haben folgende Rechte: 1. Mitwirkungsrechte:

    13

  • Vereinbarungen erffnen Mglichkeiten

    Hinter Verhaltensvereinbarungen steht ein positives, offenes Verstndnis von Miteinan-der. Etwas zu regeln bedeutet nicht einzuschrnken, sondern etwas zu ermglichen.

    Verhaltensvereinbarungen sollen daher

    positive Absichtserklrungen, nicht Verbote sein das Zusammenleben mitgestalten, statt es durch Sanktionen einzuschrnken von allen Beteiligten ernst gemeint sein

    Verhaltensvereinbarungen sollen nicht

    als eine Art Ersatzgesetze zustzlichen Druck schaffen als Machtinstrumente verstanden werden

    Auf die Haltung kommt es an

    Damit die Vereinbarungskultur an der Schule funktioniert, mssen alle Beteiligten spren, dass sich im gemeinsamen Schulalltag atmosphrisch etwas zum Positiven verndert.

    Bestimmte Verhaltensweisen tragen dazu bei:

    In der Gruppe loben (motiviert) In Einzelgesprchen kritisieren Sofort reagieren (nicht Reaktionen ansammeln) Niemanden verurteilen Nicht verallgemeinern Formulieren wie es geht und nicht, wie es nicht geht Wann immer es mglich ist, Betroffene an Entscheidungsprozessen in geeigne-

    ter Form beteiligen

    Sprache schafft Wirklichkeit

    Was die Struktur und den Umfang von Verhaltensvereinbarungen betrifft, gilt: wenigerist mehr. Viele Schulen haben Verhaltensvereinbarungen bereits in ihren Schulalltag in-tegriert und auf ihren Websites verffentlicht. Einzelne Anregungen lassen sich dort si-cher finden.

    Vereinbarungen sollten positiv formuliert werden, motivierenden Charakter haben undpersnlich ansprechen. Beispiele fr solche Formulierungen sind:

    Wir wollen einander wertschtzend und mit Respekt begegnen.

    7

    a) das Recht auf Anhrung,

    b) das Recht auf Information ber alle Angelegenheiten, die die Eltern und Schler allgemein be

    treffen,

    c) das Recht auf Abgabe von Vorschlgen und Stellungnahmen,

    d) das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen, ausgenommen Beratungen und Beschlufas

    sungen ber Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner Schler und des 20 Abs. 6,

    25, 31b und des 31c sowie ber dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer und ausgenom

    men die Teilnahme an Lehrerkonferenzen zur Wahl von Lehrervertretern; dieses Recht besteht

    nicht an Schulen, an denen Klassenforen einzurichten sind ( 63a Abs. 1),

    e) das Recht auf Stellungnahme bei der Wahl von Unterrichtsmitteln;

    2. Mitbestimmungsrechte:

    a) das Recht auf Mitentscheidung bei der Androhung des Antrages auf Ausschlu,

    b) das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf Ausschlu eines Schlers;

    c) das Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln.

    (3) Die Erziehungsberechtigten haben die fr die Fhrung der Amtsschriften der Schule erforderli

    chen Dokumente vorzulegen und Ausknfte zu geben sowie erhebliche nderungen dieser Anga

    ben unverzglich der Schule mitzuteilen.

    63a (1) In den Volksschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Poly

    technischen Schule gefhrt werden, sind zur Frderung und Festigung der Schulgemeinschaft ( 2)

    fr jede Klasse ein Klassenforum und fr jede Schule ein Schulforum einzurichten.

    (2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bertragener Entscheidungsbefug

    nissen obliegen dem Klassenforum die Beschlussfassung in den folgenden Angelegenheiten, so

    weit sie nur eine Klasse betreffen, und dem Schulforum die Beschlussfassung jedenfalls in den

    Angelegenheiten der Z 1 lit. c, e, h, i und n, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie

    mehr als eine Klasse berhren:

    1. die Entscheidung ber

    a) mehrtgige Schulveranstaltungen,

    b) die Erklrung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung ( 13a Abs. 1),

    c) die Hausordnung gem 44 Abs. 1,

    d) die Bewilligung zur Durchfhrung von Sammlungen gem 46 Abs. 1,

    e) die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schlern an Veranstaltungen gem 46

    Abs. 2,

    f) die Durchfhrung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,

    g) die Durchfhrung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,

    h) die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen ( 6 Abs. 1 und 3 des Schulorganisati

    onsgesetzes),

    i) die schulautonome Festlegung von Erffnungs- und Teilungszahlen ( 8a Abs. 2 des Schulorgani

    sationsgesetzes),

    j) schulautonome Schulzeitregelungen ( 2 Abs. 5 und 8 sowie 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes

    1985),

    k) die Festlegung der Ausstattung der Schler mit Unterrichtsmitteln ( 14 Abs. 6),

    l) die Erstellung von Richtlinien ber die Wiederverwendung von Schulbchern ( 14 Abs. 7),

    m) die Festlegung einer alternativen Form der Beurteilung der Leistungen ( 18 Abs. 2),

    n) Kooperationen mit Schulen oder auerschulischen Einrichtungen;

    2. die Beratung insbesondere ber

    a) wichtige Fragen des Unterrichtes,

    b) wichtige Fragen der Erziehung,

    c) Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,

    d) die Termine und die Art der Durchfhrung von Elternsprechtagen,

    e) die Wahl von Unterrichtsmitteln,

    f) die Verwendung von der Schule zur Verwaltung bertragener Budgetmittel,

    g) Baumanahmen im Bereich der Schule.

    (3) Dem Klassenforum gehren der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsbe

    rechtigten der Schler der betreffenden Klasse an. Den Vorsitz im Klassenforum fhrt der Klassen

    lehrer bzw. Klassenvorstand; sofern der Schulleiter anwesend ist, kann dieser den Vorsitz

    14

  • Wnsche und Erwartungen klren

    Der Prozess des Vereinbarens beginnt lange bevor die endgltige Vereinbarung in Wortegefasst wird. Es ist sinnvoll, in einem Brainstorming Wnsche und Erwartungen aufKlassenebene zu sammeln. Jede Schulpartnergruppe sollte daher fr sich verschiedeneFragen beantworten:

    Was erwarten wirvon der Schulleiterin oder dem Schulleiter?

    von den Lehrerinnen und Lehrern?

    von den anderen an der Schule ttigen Personen?

    von den Schlerinnen und Schlern?

    von den Erziehungsberechtigten?

    von einem gelungenen Schultag?

    Wie knnen wir einbringen, was uns wichtig ist? Wie kann Mitsprache an unserer Schule gefrdert werden? Was haben wir Schulpartner einander zu sagen? Wie knnen wir andere Schulpartner zur Teilnahme an der

    Schulpartnerschaft bewegen?

    Wie knnen wir andere motivieren?Nach dieser Phase der getrennten Bestandsaufnahme knnen die Gruppen einanderdie Ergebnisse vorstellen. Erst nach eingehender Diskussion der Standpunkte und ihrerWertigkeiten sollten auf Basis der so ermittelten Bedrfnisse und der rechtlichen Be-stimmungen Regeln formuliert werden.

    Was Vereinbarungen erfolgreich macht

    Wichtig: Sind die Schulpartner intensiv in die Erarbeitung und Formulierung der Verhal-tensvereinbarungen eingebunden, werden sie diese eher akzeptieren und sich fr ihreUmsetzung verantwortlich fhlen. Damit die Vereinbarung angenommen ist, sollte sievon den Lehrerinnen und Lehrern, den Erziehungsberechtigten sowie den Schlerinnenund Schlern unterschrieben werden.

    Eine Vereinbarung kann dann erfolgreich umgesetzt werden, wenn

    alle Schulpartner vom Sinn der Vereinbarung berzeugt sind die Pflichten fr alle beteiligten Gruppen ausgewogen sind und es nicht um

    berlegenheit auf der einen und Abhngigkeit auf der anderen Seite geht

    geklrt ist, dass alle die Vereinbarung in gleicher Weise verstehen sie praktisch erfllbar ist

    6

    bernehmen. Sonstige Lehrer der Klasse sind berechtigt, mit beratender Stimme am Klassenforum teilzunehmen. (7) Das Klassenforum ist beschlufhig, wenn der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten mindestens eines Drittels der Schler anwesend sind. Die Beschlufhigkeit ist auch bei Nichterfllung dieser Anwesenheitsvoraussetzungen gegeben, sofern die Einladung ordnungsgem ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest der Klassenlehrer oder Klassenvorstand oder der Schulleiter und mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sind. Fr einen Beschlu ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fllen des Abs. 2 Z 1 entscheidet die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes und in den Fllen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Entspricht die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist der Beschlu auszusetzen und geht die Zustndigkeit zur Beschlufassung auf das Schulforum ber. (8) Dem Schulforum gehren der Schulleiter, alle Klassenlehrer oder Klassenvorstnde und alle Klassenelternvertreter aller Klassen der betreffenden Schule an. Den Vorsitz im Schulforum fhrt der Schulleiter. (12) Das Schulforum und der Ausschu sind beschlufhig, wenn mehr als die Hlfte der Mitglieder mit beschlieender Stimme anwesend ist. Fr einen Beschlu ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fllen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fllen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Fr einen Beschlu sind in den Fllen des Abs. 2 Z 1 lit. c, h bis j, m und n die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder jeweils in der Gruppe der Klassenlehrer oder Klassenvorstnde einerseits und der Klassenelternvertreter andererseits sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.

    Schulorganisationsgesetz 2 Abs. 1 Die sterreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religisen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schnen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem fr das Leben und den knftigen Beruf erforderlichen Wissen und Knnen auszustatten und zum selbstttigen Bildungserwerb zu erziehen. Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewuten Gliedern der Gesellschaft und Brgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik sterreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbstndigem Urteil und sozialem Verstndnis gefhrt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sowie befhigt werden, amWirtschafts- und Kulturleben sterreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheitsund Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

    Schulordnung Verordnung des Bundesministers fr Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974, BGBl. Nr. 373, betreffend die Schulordnung in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 402/1987, BGBl. Nr. 216/1995, BGBl. Nr. 221/1996, BGBl. II Nr.181/2005

    Auf Grund der 43 bis 50 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet

    1 (1) Die Schler haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht in der Schule und bei Schulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu frdern. (2) Die Schler haben sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verstndnisvoll und hflich zu verhalten.

    15

  • Auf diese verpflichtende Schulordnung aufbauend kann jede Schule eine Hausordnungerarbeiten, die zu ihr passt und auf schulspezifische Besonderheiten eingeht. EineHausordnung wird nicht im Alleingang gemacht, sondern muss im Schulgemeinschafts-ausschuss oder im Schulforum beschlossen werden. Das Schulunterrichtsgesetz (s. An-hang, 44 SchUG) hlt dazu fest: In der Hausordnung knnen je nach der Aufgabe derSchule (Schulart, Schulform), dem Alter der Schler sowie nach den sonstigen Voraus-setzungen am Standort (z.B. Zusammensetzung der Klasse, schulautonome Profilbil-dung, Beteiligung an Projekten bzw. Schulpartnerschaften, regionale Gegebenheiten)schuleigene Verhaltensvereinbarungen fr Schler, Lehrer und Erziehungsberechtigteals Schulgemeinschaft und Manahmen zur Frderung der Schulqualitt festgelegtwerden, wobei das Einvernehmen aller Schulpartner anzustreben ist. Lehrerinnen undLehrer, Erziehungsberechtigte, Schlerinnen und Schler einer Klasse knnen eineKlassenvereinbarung treffen, die entsprechend ihren Bedrfnissen Punkte der in derSchule geltenden Hausordnung nher erlutert.

    Das bedeutet: Verhaltensvereinbarungen sind Teil der Hausordnung. Sie stehen in Einklang mit derSchulordnung und nutzen Gestaltungsrume fr mehr Qualitt an der Schule. DieHausordnung stellt grundstzlich sicher, dass die Klassenvereinbarungen innerhalbeiner Schule bereinstimmen. Darber hinaus knnen die Schulpartner in Vereinbarun-gen regeln, wie ihre individuellen Rechte und Pflichten in die Praxis umgesetzt werdensollen.

    Ziele sind wichtig

    Nach den schulrechtlichen Bestimmungen muss die Schule die Bildung der Schlerin-nen und Schler ermglichen. Sie sollen

    zur selbststndigen, aktiven Aneignung von Wissen, aber auch zu einer kritisch-prfenden Auseinandersetzung damit befhigt und ermutigt werden (Sachkom-petenz).

    eigene Begabungen und Mglichkeiten, aber auch das Wissen um die eigenenStrken und Schwchen sowie die Bereitschaft entwickeln, sich selbst in neuenSituationen immer wieder kennen zu lernen und zu erproben (Selbstkompe-tenz).

    die Fhigkeit und die Bereitschaft zur bernahme von Verantwortung, zur Zu-sammenarbeit mit anderen, zur Entfaltung von Initiative und zur Mitwirkung ander Gestaltung des sozialen Lebens innerhalb und auerhalb der Schule ent-wickeln (Sozialkompetenz).

    Sinnvolle Verhaltensvereinbarungen zwischen Schulpartnern orientieren sich an diesengrundlegenden Zielen.

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    2 (1) Die Schler haben sich vor Beginn des Unterrichtes sowie vor Beginn von Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, an denen teilzunehmen sie verpflichtet sind, am Unterrichtsort bzw. am sonst festgelegten Treffpunkt einzufinden. Die Beaufsichtigung der Schler beginnt 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, der Schulveranstaltung bzw. der schulbezogenen Veranstaltung. Die Beaufsichtigung der Schler ab der 7. Schulstufe darf entfallen, wenn dies im Hinblick auf die Gestaltung des Unterrichtes von Schulveranstaltungen ( 13 SchUG), von schulbezogenen Veranstaltungen ( 13 a SchUG) und der individuellen Berufs(bildungs)orientierung ( 13 b SchUG) zweckmig ist und weiters im Hinblick auf die krperliche und geistige Reife der Schler entbehrlich ist. Die Beaufsichtigung der Schler ab der 9. Schulstufe darf entfallen, wenn sie im Hinblick auf die krperliche und geistige Reife entbehrlich ist. (2) Der Schler hat regelmig teilzunehmen: 1. am Unterricht der fr ihn vorgeschriebenen Pflichtgegenstnde (einschlielichder Pflichtseminare) und verbindlichen bungen, 2. am Unterricht der von ihm gewhlten alternativen Pflichtgegenstnde, 3. am Frderunterricht, der fr ihn verpflichtend oder fr den er angemeldet ist,4. am Unterricht in den Freigegenstnden und unverbindlichen bungen, fr die er angemeldet ist 5. an den fr ihn vorgesehenen Schulveranstaltungen, 6. an den schulbezogenen Veranstaltungen, fr die er angemeldet ist, sowie 7. an der individuellen Berufs(bildungs)orientierung, zu deren Teilnahme er dem Unterricht fernbleiben darf. (3) Abs. 2 gilt fr ordentliche Schler und fr der Schulpflicht unterliegende auerordentliche Schler. Andere auerordentliche Schler sind berechtigt und verpflichtet, an jenen Unterrichtsgegenstnden, fr die sie aufgenommen wurden, und an den mit diesen Unterrichtsgegenstnden in Beziehung stehenden Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen teilzunehmen. (4) Whrend des Vormittags- bzw. Nachmittagsunterrichts (einschlielich der Pausen) darf der Schler das Schulgebude oder einen anderen Unterrichtsort nur mit Genehmigung des aufsichtsfhrenden Lehrers oder des Schulleiters, soweit die Hausordnung nicht anderes bestimmt, verlassen. Dies gilt sinngem fr Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen. Hiedurch werden Vorschriften ber das Fernbleiben von der Schule nicht berhrt. (5) Nach Beendigung des Unterrichtes hat der Schler die Schulliegenschaft (den Unterrichtsort) unverzglich zu verlassen, sofern nicht ein weiterer Aufenthalt bewilligt wurde. (6) Inwieweit die Schler bereits frher als 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, der Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht sowie nach Beendigung des Unterrichtes, der Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen im Schulgebude anwesend sein drfen, bestimmt die Hausordnung. Dabei ist festzulegen,ob eine Beaufsichtigung der Schler seitens der Schule (allenfalls auch unter Anwendung des 44 a des Schulunterrichtsgesetzes) erfolgt und dass diese Beaufsichtigung ab der 7. Schulstufe entfallen kann, wenn sie im Hinblick auf die konkrete Situation sowie die krperliche und geistige Reife entbehrlich ist.

    3 (1) Bei versptetem Eintreffen zum Unterricht und zu einer Schulveranstaltung und einer schulbezogenen Veranstaltungen hat der Schler dem Lehrer den Grund seiner Versptung anzugeben. (2) Auf das Fernbleiben von der Schule finden Anwendung: 1. fr der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Schler 9 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, 2. fr der Berufsschulpflicht unterliegende Schler 22 Abs. 3 in Verbindung mit 9 sowie 23 des Schulpflichtgesetzes 1985, 3. im brigen 45 des Schulunterrichtsgesetzes (3) Das versptete Eintreffen des Schlers zum Unterricht, zu einer Schulveranstaltung und schulbezogenen Veranstaltung, das vorzeitige Verlassen sowie das Fernbleiben von der Schule sind im Klassenbuch zu vermerken. Beim Fernbleiben von der Schule ist auch der Rechtfertigungsgrund anzufhren.

    4 (1) Die Schler haben am Unterricht, an den Schulveranstaltungen und den schulbezogenen Veranstaltungen in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Kleidung teilzunehmen. (2) Die Schler haben die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen und in einem dem Unter

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  • Kapitel 2

    Ohne Regeln geht es nichtVorgaben fr das Miteinander

    Bis zu 35 Stunden in der Woche verbringen Schlerinnen und Schler mit Lehrerinnenund Lehrern. Das ist viel Zeit. Zeit, die abseits aller Leistungsanforderungen fr die Ent-wicklung und Gestaltung von Beziehungskultur genutzt werden kann.

    Wenn wir bedenken, dass viele Gewalthandlungen Folgen von falscher oder mangelhaf-ter Kommunikation sind, wird klar, dass wir uns damit beschftigen sollten. Wer ge-meinsames Verhalten vereinbaren mchte, muss den anderen wahrnehmen und bereitsein, mit ihm zu kommunizieren. Der Weg zur Verhaltensvereinbarung ist auf Verstndi-gung ausgelegt, Vereinbarungen leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Konfliktbe-wltigung.

    Ein Fuballmatch ohne Regeln ist nicht vorstellbar. In der Schule treten zwar abgese-hen vom Sportunterricht selten zwei Mannschaften gegeneinander an, aber zum Errei-chen von Zielen in der Gruppe ist es sinnvoll zu klr