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Kinderschutz an der Schnittstelle

von

Jugendhilfe und Schule

Forum Jugendhilfe – Schule

am 26.11.2013

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Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von

Kindern und Jugendlichen – Bundeskinderschutzgesetz

( BKiSchG ) seit 01.01.2012

- Artikelgesetz d.h. das Gesetz ist in der obersten Gliederungsebene in Artikel unterteilt , bei dem für jedes zu erlassende oder zu ändernde Gesetz ein gesonderter Artikel verwendet wird. Das BKiSchG ist dabei wie folgt gegliedert:

- Artikel 1 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

- Artikel 2 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII)

- Artikel 3 Änderung anderer Gesetze

- …. bis Artikel 6

Das BKiSchG hat demnach 6 Artikel, mit denen ein Gesetz eingeführt wurde (KKG) und weitere Gesetze geändert wurden (SGB VIII, SGB IX , Schwangerschaftskonfliktgesetz ).

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Bundeskinderschutzgesetz seit 01.01.2012

- zeigt gesetzliche Nachbesserung zum Kinderschutz

- stärkt den Bereich der ‚Frühen Hilfen‘

- nimmt Veränderungen im SGB VIII vor

- stärkt die institutionelle Zusammenarbeit

- führt das aus 4 Paragraphen bestehende KKG ein

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Normenhierarchie

Das Bundeskinderschutzgesetz befindet sich in der Normenhierarchie

über etwaigen landesgesetzlichen Regelungen. Im Grundgesetz (Art.

31) ist festgelegt :„Bundesrecht bricht Landesrecht“ d.h. die höhere

Norm verdrängt die jeweils niedrigere.

Dies gilt insbesondere, wenn zwei Normen den gleichen Sachverhalt

regeln. Daher gelten die Regelungen des BKiSchG (hier : das KKG )

auch für Lehrkräfte sowie auch für weitere Berufsgruppen, die

ansonsten landesrechtlichen Regelungen unterliegen.

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Gesetz zur Kooperation und Information im

Kinderschutz (KKG )

§ 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung

§ 2 Information über Unterstützungsangebote in Fragen

der Kindesentwicklung

§ 3 Rahmenbedingungen für verbindliche

Netzwerkstrukturen im Kinderschutz

§ 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch

Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung

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Kinderschutz an Schulen

Mit dem neuen Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) kommen

neue Herausforderungen auf die Schulen zu. Das Bundeskinderschutzgesetz präzisiert

nun auch für Lehrkräfte verbindliche Verfahrensschritte bei Wahrnehmung gewichtiger

Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen.

Lehrkräfte sind Teil der Verantwortungsgemeinschaft für gefährdete Kinder und

Jugendliche und haben bei der Abwendung dieser Gefährdung spezifische Pflichten zu

erfüllen. Dabei dürfen sie Beratung in Anspruch nehmen.

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Die Verantwortungsgemeinschaft im Kinderschutz u.a.

Jugendamt

- ASD -

Schule

Freie Träger

der

Jugendhilfe

Gesundheitswesen

Justiz/

Familiengericht

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Zuschieben von Verantwortung

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Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG):

§ 4 KKG Beratung und Übermittlung von Informationen durch

Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung

(1) Werden

1. Ärztinnen und Ärzte, Hebammen...

2.- 5….

6. staatlich anerkannten Sozialarbeiter/innen oder staatlich anerkannte

Sozialpädagoginnen oder - pädagogen oder

7. Lehrer/innen an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Schulen

in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die

Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit

dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation

erörtern und soweit erforderlich bei den Personensorgeberechtigten auf die

Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des

Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

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§ 4 KKG Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger

bei Kindeswohlgefährdung

(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung

gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch

eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die

dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu

pseudonymisieren.

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§ 4 KKG Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger

bei Kindeswohlgefährdung

(3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach

Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des

Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines

Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf

sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz

des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die

Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen.

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Schnittstelle Jugendhilfe – Schule

Schule/

Schulsozialarbeit

Jugendhilfe/

Öffentliche und

Freie Träger

§ 8a SGB VIII und

§ 8b SGB VIII

§ 4 KKG und § 8b SGB VIII

Erkennen

Beurteilen

Handeln

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Intention des Gesetzes:

die Vorschrift verpflichtet

kind- und jugendnah beschäftigte Berufsgeheimnisträger zur Beratung der Eltern und zur

Motivation für die Inanspruchnahme geeigneter Hilfen

und bestimmt im Interesse eines aktiven Kinderschutzes auch

die Voraussetzungen, unter denen die Adressaten befugt sind, Informationen an das

Jugendamt weiterzugeben.

Der bereits bestehende Schutzauftrag der Schule zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung

(§ 3 Abs. 10 Hess. Schulgesetz seit 01.08.2011), ist durch § 4KKG ausgestaltet

worden und richtet sich persönlich an die Lehrer/innen.

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§ 4 KKG schafft eine bundeseinheitliche Regelung zur Beratung und Übermittlung von

Informationen durch bestimmte Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung an das

Jugendamt

und sieht dabei ein mehrstufiges Verfahren vor.

Bei Bekanntwerden von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung

sind Lehrer/innen und Schulsozialarbeiter/innen aufgefordert

mit Eltern, Kindern und Jugendlichen die Situation zu erörtern

soweit erforderlich auf Hilfen hinzuwirken

(soweit hierdurch nicht der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in

Frage gestellt ist)

und eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen.

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Erst nach Abschluss dieser Handlungsschritte, sind die kind- und jugendnahen

Berufsgeheimnisträger berechtigt, dem Jugendamt Mitteilung zu machen. Im Regelfall

haben sie die Eltern davon vorher zu informieren.

Für den Prozess der Gefährdungseinschätzung haben sie gegenüber der öffentliche

Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine Kinderschutzfachkraft ( ‚Insoweit

erfahrene Fachkraft‘ )

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§ 8b SGB VIII – Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von

Kindern und Jugendlichen (neu: seit 01.01.2012)

(1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen,

haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall

gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung

durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.

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Voraussetzungen zur Erfüllung des Schutzauftrages in der Schule:

Lehrer/innen und Schulsozialarbeiter/innen müssen die neue Rechtslage kennen

Sensibilisierung für gewichtige Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung

Qualifizierung, Raum und Zeit für Gespräche und Methoden der kollegiale Beratung im

Kontext Kinderschutz

Entwicklung schulinterne Verfahren zum Vorgehen bei Verdacht auf

Kindeswohlgefährdungen

Systemübergreifende Kooperation - das Jugendamt als Partner

In der Schutzplanung verbindliche Absprachen aller Beteiligten

Beratung durch Kinderschutzfachkräfte (Insoweit erfahrene Fachkräfte - iseF )